Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___
bezog
ab Januar 2005 eine halbe Invaliden rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für seine 1994 geborene Tochter
Y.___ (Urk. 6/A, Urk. 6/A2, Urk. 6/F, Urk. 6/H) und ab Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 6/2h S.; vgl. a uch Urk. 6/130-131, Urk. 6/142), zuletzt ab Januar 2012 in Höhe von Fr. 938.-- pro Monat (Urk. 6/142).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs klärte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durch führungsstelle)
ab Juli 2012 erneut die Einkommens- und Vermögensverhält nisse ab (Urk. 6/91-109) und nahm eine Neuberechnung der jährlichen Ergän zungsleistung en vor. Mit Verfügungen vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) und – auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 6/114)
– diese be stätigendem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 stellte sie die Ergän zungsleistungen
auf Anfang
Oktober 2012 ein, da die Berechnung einen Ein nahmenüberschuss ergab, und verpflichtete den Versicherten gleichzeitig, wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosentaggelder der Ehefrau unrechtmässig
be zogene Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 in Höhe von Fr. 7‘504.-- zurück zuerstatten (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/138, Urk. 6/139 S. 10). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm rückwirkend und weiterhin Zusatz leistungen auszurichten, und es seien ihm auch die beantragten Krankheits- und Behindertenkosten zu vergüten und Prämienverbilligungen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 entschied die Durchführungsstelle über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistun gen (eidgenössische Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse) und die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Urk. 2) . Gleiches gilt für die dem Einspracheentscheid zugrund e liegenden Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/139).
Zu der mit der Beschwerde ebenfalls beantragte n Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und Gewährung von Prämienverbilligungen (Urk. 1 S. 1) wurde weder
im Einspracheentscheid
noch in den diesem zugrunde liegen den Verfügungen Stellung genommen (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gewäh rung von Prämienverbilligungen ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2 .1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam mengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invali denversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit . a der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung [ELV]). Kinder, de ren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs - leistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in V erbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde
(vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 126 ff.). 2 . 2
Gemäss Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen . 2.3
Art. 24 ELV
bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat . 2 . 4
2.4.1
Die Voraussetzungen für die Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse sind in Art. 25 Abs. 1 ELV geregelt.
Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauern den Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). B ei einer Verminderung des Ausga benüberschusses
hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflic ht (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Zudem werden die Ergänzungsleistungen bei der periodischen Überprüfung ange passt, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV), wobei die jährliche Ergänzungsleistung auch solchenfalls spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen ist; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis, welche durch die Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4), erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, falls keine Meldepflicht - verlet zung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung un mittelbar folgt (R z 3643.01 sowie 3645.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012). 2.4.2
Die ohne rechtzeitige Meldung im Sinne von Art. 24 ELV weiterhin ausgerich tete Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 ELG an den Versicherungsträger zurückzuerstatten ist, soweit bei einer korrek ten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 17 ff. zu Art. 31; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 25). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessu ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verlet zung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der be zogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Abs. 2 lit . c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Ver minderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügli che Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des da rauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit wei teren Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle begründet e die Einstellung der Ergänzungsleistungen und die Rückforderung damit, unter Berücksichtigung des Arbeitslosentaggelds der Ehefrau des Beschwerdeführers resultiere ein Einnahmen überschuss, welcher nicht mehr zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtig
e. D er Beschwerde führer habe der Durchführungsstelle erst im Juli und August 2012 die Abrech nungen über das von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltene Arbeitslosentaggeld zugestellt. Dadurch habe er seine Meldepflicht verletzt. Mit der verspäteten Mel dung habe er eine rechtzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder und An passung der Ergänzungsleistungen verhindert und in der Folge zu Unrecht Er gänzungsleistungen bezogen, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (Urk. 2). Sodann sei die Tochter Y.___ Anfang November 2012 volljährig geworden und die Kinderrente der Invalidenversicherung sei ab Dezember 2012 eingestellt worden. Deshalb könne sie nicht mehr in die Berechnung des Ergän zungsleistungsanspruchs aufgenommen werden (Urk. 6). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, e r habe seine Melde - pflich ten immer wahrgenommen. Die Durchführungsstelle sei darüber in formiert gewesen, dass seine Frau Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Spätes tens im Juli 2012 habe sie auch die entsprechenden Taggeldabrechnungen er halten. Ferner müsse seine Tochter Y.___ bei der Berechnung der Zusatz leistungen mit berücksichtigt werden, da sie ihre Lehre in diesem Sommer ab geschlossen habe und von ihrem Lehrlingslohn nicht habe leben können. So dann sei es nicht richtig, eine Jahresberechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei. Die Situation habe sich bezüglich seiner Frau insofern verän dert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei (Urk. 1). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen der mit dem Schreiben der Durchführungsstelle an den Beschwerde führer vom 4. Juli 2012 (Urk. 6/91) eingeleiteten periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 1 2. Juli sowie am 2 4. August 2012 Abrechnungen über die von seiner Ehefrau in den Monaten Januar bis Juni 2012 bezogenen Arbeitslosentaggelder ein (Urk. 6/ 103b; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 6/92). Eine frühere Meldung der ab Januar 2012 erhalte nen Arbeitslosentaggelder ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 6/93 S. 3, Urk. 6/102a, Urk. 6/103, Urk. 6/103a, Urk. 6/132) . Die Behauptung des Be schwerdeführers, die Durchführungsstelle sei über die von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltenen Arbeitslosentaggelder bereits vor Erhalt der Taggeldabrech nung en im Juli 2012 informiert gewesen (Urk. 1 S. 1), ist folglich nicht belegt.
Ob hinsichtlich der von der Ehefrau ab Januar 2012 bezogenen Arbeitslosentag geldern eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann indes aufgrund der nachfol genden Erwägung offen bleiben. 4.1.2
F ür eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen wird nebst einer Melde - pflicht verletzung vorausgesetzt, dass bei einer korrekten Meldung eine Leis tungsanpassung erfolgt wäre (vorstehend E. 2.4 .2).
Aus den der Verfügung vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110) beigelegten Berech nungsblättern
ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei den Einnah men seit Dezember 2010 unverändert Taggelder der Ehefrau von Fr. 7‘928. -- berücksichtigte, mithin auch ab Februar 2012 (Urk. 6/139 S. 3 ff.). D ie Ände rung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Februar 2012 wegen eines Einnah menüberschusses
ist
im Wesen tlichen darauf zurückzuführen, dass die Durch führungsstelle neu unter Berücksichtigung des Jahreslohns der Ehefrau für ei nen im Februar 2012 beginnenden Reinigungsauftrag (Fr. 2‘916.-- [ Urk. 6/102, Urk. 6/102a ]) ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 26‘505.-- berücksich tigte, und nicht wie in der Periode von April 2011 bis Januar 2012
eines von
Fr. 23‘589.-- (Urk. 6/139 S. 6-8) . Dass hinsichtlich des mit dem neuen Reini gungsauftrag erzielten Erwerbseinkommens eine Meldepflichtverletzung vor liegt, wird von der Durchführungsstelle nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten auch nicht ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen ist die rückwirkende Leistungseinstellung mit Rück - forderung von Ergänzungsleistun gen in Höhe von Fr. 7‘504.-- nicht rechtens. Die Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ELV auf den Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) unmittelbar folgt, also auf den 1. Oktober 2012 aufzuheben (vorste hend E. 2.4.1). Mithin besteht der An spruch auf die mit der Leistungsverfügung vom 7. Dezember 2011 zugesproche nen Ergänzungsleistungen
von monatlich Fr. 938.-- (Urk. 6/142) bis 3 0. Sep tember 201 2. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine Tochter Y.___ bei der Berech nung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt wurde und macht geltend, sie habe ihre Lehre in diesem Sommer abgeschlossen und habe von ihrem Lehr lingslohn nicht leben können.
Nebst den Einnahmen aufgrund der Invaliden-Kinderrente von jährlich Fr. 4‘392.-- ab August 2010 und Fr. 4‘ 464. -- ab Januar 2011 (Urk. 6/H), einer weiteren Kinderr ente des Berufsvorsorgeversicheres des Beschwerdeführer s von Fr. 1‘413.-- pro Jahr (Urk. 6/4c-e) sowie der Familienzulagen von jährlich Fr. 3‘000.-- erzielte d ie 1994 geborene Tochter
Y.___
während ihrer Lehre vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 2011 ein monatliches Einkommen von Fr. 671.65 (inklusive anteilsmässigem 1 3. Monatslohn) und vom 1. August 2011 bis 3 1. Juli 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 812.50
(inklusive anteilsmässi gem 1 3. Monatslohn; Urk. 6/79) . Bis zum 3 1. Juli 2012 lagen die Einnahmen der Tochter Y.___, auch nach Abzug von Lohnabzügen von Fr. 50.-- und Berufsauslagen von Fr. 2000. -- vom Lehrlingslohn und Anrechnung von ledig lich 2/3 dieses Erwerbseinkommens, mit gesamthaft Fr. 12‘399.-- bis Fr. 14‘267.-- klar über den von der Durchführungsstelle in ihren
Vergleichs rechnung en für die Zeit ab August 2010 sowie ab Januar 2011 berücksichtigten Ausgaben pro Jahr von Fr. 10‘884.-- bis Fr. 13‘507.-- (Urk. 6/8 1-8 2) . Trotz sei nes Einwands, seine Tochter habe vom Lehrlingslohn nicht leben können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von der Durchführungsstelle an genommenen Einnahmen und Ausgaben falsch sind . In Anbetracht der über zeugenden Berechnungen der Durchführungsstelle ist nicht zu beanstanden, dass sie die Tochter Y.___
von März 2011 bis Juli 2012 wegen eines Ein nahmenüberschusses
nicht
in die Berechnung aufnahm (Urk. 6/139 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 6/108) .
Für die Zeit ab August 2012 nahm die Durchführungsstelle nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse (Urk. 6/107-108, Urk. 6/112) eine neue Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter Y.___ vor (Urk. 6/119). Zusätzlich zu den Kinderrenten der Invalidenversicherung
(welche per 1. Dezember 2012, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, eingestellt wurde [ Urk. 6/121, Urk. 6/129]) und des Berufsvorsorgeversicheres und den Fa milienzulagen berücksichtigte die Durchführungsstelle bei den Einnahmen neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.-- pro Jahr .
G emäss Angaben des Be schwerdeführers hatte die Tochter am 2 2. August 2012 ihre Lehre abgeschlossen (Urk. 6/134; vgl. auch Urk. 6/132 S. 3); sie
bezog zwischenzeitlich Arbeitslo senentschädigung und suchte eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungspen sums von 50-80 % (Urk. 6/109, Urk. 6/115), begann im September eine vierse mestrige
Eintageshandelsschule (Urk. 6/116) und arbeitete ab 8. Oktober 2012 als Mitarbeiterin Verkauf bei der Z.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 21.35 zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (Urk. 6/117). Ausgehend von durch schnittlich 14 Arbeitsstunden pro Woche ermittelte die Durchführungsstelle ein Monatseinkommen von Fr. 1‘196.-- und das in die Berechnung eingesetzte jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.--. Hiervon zog sie Berufsauslagen von Fr. 2‘000.-- ab und rechnete 2/3, also Fr. 8‘235.-- als Einkommen an, was zu gesamthaften Einkünften von Fr. 12‘470.-- bis Fr. 14‘267.-- führte. Vergli chen mit den berücksichtigten Ausgaben von jährlich
Fr. 11‘121.-- bis Fr. 13‘507.-- resultierte auch für die Zeit ab August 2012 ein Einnahmenüber schuss . Auch bezüglich dieser Periode legt der Beschwerdeführer nicht dar, in wiefern die von der Durchführungsstelle angenommenen Einnahmen und Aus gaben der Tochter falsch sind, weshalb kein Grund besteht, nicht auf die über zeugende Berechnung der Durchführungsstelle abzustellen.
Da das anrechenbare Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum höher als die anerkannten Ausgaben war, durfte die Durchführungsstelle die Tochter beziehungsweise deren Einnahmen und Ausga ben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt lassen (vorstehend E. 2.1) .
4.3
Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht richtig, eine Jahres - be rechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei, widerspricht zunächst der klaren gesetzlichen Konzeption der Ergänzungsleis tungen als jährliche Ergänzungsleistung .
Ferner ist in Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV klar gere gelt, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Re gel die während des vorausgegangenen, und nicht des aktuell laufenden, Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sind,
zusätz lich zum
am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene n Vermögen (vorstehend E. 2.2) .
Schliesslich sieht Art. 25 Abs. 1 ELV auch die Möglichkeit der Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse vor . Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dau ernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben, wo bei
massgebend die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen sind (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV, vorstehend E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Durchführungsstelle habe diese r Bestimmung zuwider gehan delt.
Insgesamt ist die
pauschale, unsubstantiierte Kritik an der Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen nicht geeignet, Zweifel an der Korrektheit der Er mittlung des Leistungsanspruchs durch die Durchführungsstelle zu wecken. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Situation seiner Frau habe sich insofern verändert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse handelt, welche erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 5. November 2012 einge treten ist . Sie konnte folglich von der Durchführungsstelle bei Erlass des Ein spracheentscheids noch nicht berücksichtigt werden und ist deshalb auch für das hiesige Gericht im Rahmen des vorliegenden, gegen den Einspracheent scheid anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens nicht beachtlich . Die Durchführungsstelle hat die veränderten
Verhältnisse soweit ersichtlich
in der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 berücksichtigt (Urk. 10; vgl. auch Urk. 9), welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist .
5.
Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung von Zusatz - leis tungen
(Urk. 1 S. 1) auch einen Anspruch auf Beihilfen und Gemein de - zuschüsse geltend macht - ohne in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf diese Leistungen einzugehen -, kann auf die zutreffenden Ausführungen im an gefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Demnach besteht aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 13 und 18 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes,
§ 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung sowie
Art. 2 und 6 der gemeindlichen Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit . a und c der Ausführungsbestimmungen zur gemeindlichen Zusatz leistungsverordnung)
und der dazu herausgebildeten Praxis der Durchfüh rungsstelle
weder ein Anspruch auf Beihilfen noch ein solcher auf Gemeinde zuschüsse (Urk. 2 S. 2 f.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 5. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
bis 3 0. September 201 2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 938. --
hat und die Ergänzungsleistungen danach eingestellt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___
bezog
ab Januar 2005 eine halbe Invaliden rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für seine 1994 geborene Tochter
Y.___ (Urk. 6/A, Urk. 6/A2, Urk. 6/F, Urk. 6/H) und ab Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 6/2h S.; vgl. a uch Urk. 6/130-131, Urk. 6/142), zuletzt ab Januar 2012 in Höhe von Fr. 938.-- pro Monat (Urk. 6/142).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs klärte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durch führungsstelle)
ab Juli 2012 erneut die Einkommens- und Vermögensverhält nisse ab (Urk. 6/91-109) und nahm eine Neuberechnung der jährlichen Ergän zungsleistung en vor. Mit Verfügungen vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) und – auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 6/114)
– diese be stätigendem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 stellte sie die Ergän zungsleistungen
auf Anfang
Oktober 2012 ein, da die Berechnung einen Ein nahmenüberschuss ergab, und verpflichtete den Versicherten gleichzeitig, wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosentaggelder der Ehefrau unrechtmässig
be zogene Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 in Höhe von Fr. 7‘504.-- zurück zuerstatten (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/138, Urk. 6/139 S. 10).
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 entschied die Durchführungsstelle über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistun gen (eidgenössische Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse) und die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Urk. 2) . Gleiches gilt für die dem Einspracheentscheid zugrund e liegenden Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/139).
Zu der mit der Beschwerde ebenfalls beantragte n Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und Gewährung von Prämienverbilligungen (Urk. 1 S. 1) wurde weder
im Einspracheentscheid
noch in den diesem zugrunde liegen den Verfügungen Stellung genommen (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gewäh rung von Prämienverbilligungen ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invali denversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs.
E. 2.3 Art. 24 ELV
bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat . 2 . 4
2.4.1
Die Voraussetzungen für die Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse sind in Art. 25 Abs. 1 ELV geregelt.
Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauern den Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). B ei einer Verminderung des Ausga benüberschusses
hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflic ht (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Zudem werden die Ergänzungsleistungen bei der periodischen Überprüfung ange passt, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV), wobei die jährliche Ergänzungsleistung auch solchenfalls spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen ist; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis, welche durch die Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4), erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, falls keine Meldepflicht - verlet zung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung un mittelbar folgt (R z 3643.01 sowie 3645.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012). 2.4.2
Die ohne rechtzeitige Meldung im Sinne von Art. 24 ELV weiterhin ausgerich tete Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 ELG an den Versicherungsträger zurückzuerstatten ist, soweit bei einer korrek ten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 17 ff. zu Art. 31; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 25). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessu ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verlet zung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der be zogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Abs. 2 lit . c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Ver minderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügli che Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des da rauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit wei teren Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle begründet e die Einstellung der Ergänzungsleistungen und die Rückforderung damit, unter Berücksichtigung des Arbeitslosentaggelds der Ehefrau des Beschwerdeführers resultiere ein Einnahmen überschuss, welcher nicht mehr zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtig
e. D er Beschwerde führer habe der Durchführungsstelle erst im Juli und August 2012 die Abrech nungen über das von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltene Arbeitslosentaggeld zugestellt. Dadurch habe er seine Meldepflicht verletzt. Mit der verspäteten Mel dung habe er eine rechtzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder und An passung der Ergänzungsleistungen verhindert und in der Folge zu Unrecht Er gänzungsleistungen bezogen, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (Urk. 2). Sodann sei die Tochter Y.___ Anfang November 2012 volljährig geworden und die Kinderrente der Invalidenversicherung sei ab Dezember 2012 eingestellt worden. Deshalb könne sie nicht mehr in die Berechnung des Ergän zungsleistungsanspruchs aufgenommen werden (Urk. 6). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, e r habe seine Melde - pflich ten immer wahrgenommen. Die Durchführungsstelle sei darüber in formiert gewesen, dass seine Frau Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Spätes tens im Juli 2012 habe sie auch die entsprechenden Taggeldabrechnungen er halten. Ferner müsse seine Tochter Y.___ bei der Berechnung der Zusatz leistungen mit berücksichtigt werden, da sie ihre Lehre in diesem Sommer ab geschlossen habe und von ihrem Lehrlingslohn nicht habe leben können. So dann sei es nicht richtig, eine Jahresberechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei. Die Situation habe sich bezüglich seiner Frau insofern verän dert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei (Urk. 1). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen der mit dem Schreiben der Durchführungsstelle an den Beschwerde führer vom 4. Juli 2012 (Urk. 6/91) eingeleiteten periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 1 2. Juli sowie am 2 4. August 2012 Abrechnungen über die von seiner Ehefrau in den Monaten Januar bis Juni 2012 bezogenen Arbeitslosentaggelder ein (Urk. 6/ 103b; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 6/92). Eine frühere Meldung der ab Januar 2012 erhalte nen Arbeitslosentaggelder ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 6/93 S. 3, Urk. 6/102a, Urk. 6/103, Urk. 6/103a, Urk. 6/132) . Die Behauptung des Be schwerdeführers, die Durchführungsstelle sei über die von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltenen Arbeitslosentaggelder bereits vor Erhalt der Taggeldabrech nung en im Juli 2012 informiert gewesen (Urk. 1 S. 1), ist folglich nicht belegt.
Ob hinsichtlich der von der Ehefrau ab Januar 2012 bezogenen Arbeitslosentag geldern eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann indes aufgrund der nachfol genden Erwägung offen bleiben. 4.1.2
F ür eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen wird nebst einer Melde - pflicht verletzung vorausgesetzt, dass bei einer korrekten Meldung eine Leis tungsanpassung erfolgt wäre (vorstehend E. 2.4 .2).
Aus den der Verfügung vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110) beigelegten Berech nungsblättern
ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei den Einnah men seit Dezember 2010 unverändert Taggelder der Ehefrau von Fr. 7‘928. -- berücksichtigte, mithin auch ab Februar 2012 (Urk. 6/139 S. 3 ff.). D ie Ände rung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Februar 2012 wegen eines Einnah menüberschusses
ist
im Wesen tlichen darauf zurückzuführen, dass die Durch führungsstelle neu unter Berücksichtigung des Jahreslohns der Ehefrau für ei nen im Februar 2012 beginnenden Reinigungsauftrag (Fr. 2‘916.-- [ Urk. 6/102, Urk. 6/102a ]) ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 26‘505.-- berücksich tigte, und nicht wie in der Periode von April 2011 bis Januar 2012
eines von
Fr. 23‘589.-- (Urk. 6/139 S. 6-8) . Dass hinsichtlich des mit dem neuen Reini gungsauftrag erzielten Erwerbseinkommens eine Meldepflichtverletzung vor liegt, wird von der Durchführungsstelle nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten auch nicht ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen ist die rückwirkende Leistungseinstellung mit Rück - forderung von Ergänzungsleistun gen in Höhe von Fr. 7‘504.-- nicht rechtens. Die Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ELV auf den Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) unmittelbar folgt, also auf den 1. Oktober 2012 aufzuheben (vorste hend E. 2.4.1). Mithin besteht der An spruch auf die mit der Leistungsverfügung vom 7. Dezember 2011 zugesproche nen Ergänzungsleistungen
von monatlich Fr. 938.-- (Urk. 6/142) bis 3 0. Sep tember 201 2. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine Tochter Y.___ bei der Berech nung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt wurde und macht geltend, sie habe ihre Lehre in diesem Sommer abgeschlossen und habe von ihrem Lehr lingslohn nicht leben können.
Nebst den Einnahmen aufgrund der Invaliden-Kinderrente von jährlich Fr. 4‘392.-- ab August 2010 und Fr. 4‘ 464. -- ab Januar 2011 (Urk. 6/H), einer weiteren Kinderr ente des Berufsvorsorgeversicheres des Beschwerdeführer s von Fr. 1‘413.-- pro Jahr (Urk. 6/4c-e) sowie der Familienzulagen von jährlich Fr. 3‘000.-- erzielte d ie 1994 geborene Tochter
Y.___
während ihrer Lehre vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 2011 ein monatliches Einkommen von Fr. 671.65 (inklusive anteilsmässigem 1 3. Monatslohn) und vom 1. August 2011 bis 3 1. Juli 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 812.50
(inklusive anteilsmässi gem 1 3. Monatslohn; Urk. 6/79) . Bis zum 3 1. Juli 2012 lagen die Einnahmen der Tochter Y.___, auch nach Abzug von Lohnabzügen von Fr. 50.-- und Berufsauslagen von Fr. 2000. -- vom Lehrlingslohn und Anrechnung von ledig lich 2/3 dieses Erwerbseinkommens, mit gesamthaft Fr. 12‘399.-- bis Fr. 14‘267.-- klar über den von der Durchführungsstelle in ihren
Vergleichs rechnung en für die Zeit ab August 2010 sowie ab Januar 2011 berücksichtigten Ausgaben pro Jahr von Fr. 10‘884.-- bis Fr. 13‘507.-- (Urk. 6/8 1-8 2) . Trotz sei nes Einwands, seine Tochter habe vom Lehrlingslohn nicht leben können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von der Durchführungsstelle an genommenen Einnahmen und Ausgaben falsch sind . In Anbetracht der über zeugenden Berechnungen der Durchführungsstelle ist nicht zu beanstanden, dass sie die Tochter Y.___
von März 2011 bis Juli 2012 wegen eines Ein nahmenüberschusses
nicht
in die Berechnung aufnahm (Urk. 6/139 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 6/108) .
Für die Zeit ab August 2012 nahm die Durchführungsstelle nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse (Urk. 6/107-108, Urk. 6/112) eine neue Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter Y.___ vor (Urk. 6/119). Zusätzlich zu den Kinderrenten der Invalidenversicherung
(welche per 1. Dezember 2012, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, eingestellt wurde [ Urk. 6/121, Urk. 6/129]) und des Berufsvorsorgeversicheres und den Fa milienzulagen berücksichtigte die Durchführungsstelle bei den Einnahmen neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.-- pro Jahr .
G emäss Angaben des Be schwerdeführers hatte die Tochter am 2 2. August 2012 ihre Lehre abgeschlossen (Urk. 6/134; vgl. auch Urk. 6/132 S. 3); sie
bezog zwischenzeitlich Arbeitslo senentschädigung und suchte eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungspen sums von 50-80 % (Urk. 6/109, Urk. 6/115), begann im September eine vierse mestrige
Eintageshandelsschule (Urk. 6/116) und arbeitete ab 8. Oktober 2012 als Mitarbeiterin Verkauf bei der Z.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 21.35 zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (Urk. 6/117). Ausgehend von durch schnittlich 14 Arbeitsstunden pro Woche ermittelte die Durchführungsstelle ein Monatseinkommen von Fr. 1‘196.-- und das in die Berechnung eingesetzte jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.--. Hiervon zog sie Berufsauslagen von Fr. 2‘000.-- ab und rechnete 2/3, also Fr. 8‘235.-- als Einkommen an, was zu gesamthaften Einkünften von Fr. 12‘470.-- bis Fr. 14‘267.-- führte. Vergli chen mit den berücksichtigten Ausgaben von jährlich
Fr. 11‘121.-- bis Fr. 13‘507.-- resultierte auch für die Zeit ab August 2012 ein Einnahmenüber schuss . Auch bezüglich dieser Periode legt der Beschwerdeführer nicht dar, in wiefern die von der Durchführungsstelle angenommenen Einnahmen und Aus gaben der Tochter falsch sind, weshalb kein Grund besteht, nicht auf die über zeugende Berechnung der Durchführungsstelle abzustellen.
Da das anrechenbare Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum höher als die anerkannten Ausgaben war, durfte die Durchführungsstelle die Tochter beziehungsweise deren Einnahmen und Ausga ben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt lassen (vorstehend E. 2.1) .
4.3
Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht richtig, eine Jahres - be rechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei, widerspricht zunächst der klaren gesetzlichen Konzeption der Ergänzungsleis tungen als jährliche Ergänzungsleistung .
Ferner ist in Art. 9 Abs.
E. 5 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung von Zusatz - leis tungen
(Urk. 1 S. 1) auch einen Anspruch auf Beihilfen und Gemein de - zuschüsse geltend macht - ohne in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf diese Leistungen einzugehen -, kann auf die zutreffenden Ausführungen im an gefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Demnach besteht aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 13 und 18 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes,
§ 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung sowie
Art. 2 und 6 der gemeindlichen Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit . a und c der Ausführungsbestimmungen zur gemeindlichen Zusatz leistungsverordnung)
und der dazu herausgebildeten Praxis der Durchfüh rungsstelle
weder ein Anspruch auf Beihilfen noch ein solcher auf Gemeinde zuschüsse (Urk. 2 S. 2 f.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 5. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
bis 3 0. September 201 2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 938. --
hat und die Ergänzungsleistungen danach eingestellt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00112 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___
bezog
ab Januar 2005 eine halbe Invaliden rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für seine 1994 geborene Tochter
Y.___ (Urk. 6/A, Urk. 6/A2, Urk. 6/F, Urk. 6/H) und ab Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 6/2h S.; vgl. a uch Urk. 6/130-131, Urk. 6/142), zuletzt ab Januar 2012 in Höhe von Fr. 938.-- pro Monat (Urk. 6/142).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs klärte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durch führungsstelle)
ab Juli 2012 erneut die Einkommens- und Vermögensverhält nisse ab (Urk. 6/91-109) und nahm eine Neuberechnung der jährlichen Ergän zungsleistung en vor. Mit Verfügungen vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) und – auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 6/114)
– diese be stätigendem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 stellte sie die Ergän zungsleistungen
auf Anfang
Oktober 2012 ein, da die Berechnung einen Ein nahmenüberschuss ergab, und verpflichtete den Versicherten gleichzeitig, wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosentaggelder der Ehefrau unrechtmässig
be zogene Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 in Höhe von Fr. 7‘504.-- zurück zuerstatten (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/138, Urk. 6/139 S. 10). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm rückwirkend und weiterhin Zusatz leistungen auszurichten, und es seien ihm auch die beantragten Krankheits- und Behindertenkosten zu vergüten und Prämienverbilligungen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2012 entschied die Durchführungsstelle über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistun gen (eidgenössische Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse) und die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Urk. 2) . Gleiches gilt für die dem Einspracheentscheid zugrund e liegenden Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/139).
Zu der mit der Beschwerde ebenfalls beantragte n Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und Gewährung von Prämienverbilligungen (Urk. 1 S. 1) wurde weder
im Einspracheentscheid
noch in den diesem zugrunde liegen den Verfügungen Stellung genommen (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gewäh rung von Prämienverbilligungen ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2 .1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam mengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invali denversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit . a der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung [ELV]). Kinder, de ren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs - leistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in V erbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde
(vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 126 ff.). 2 . 2
Gemäss Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen . 2.3
Art. 24 ELV
bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat . 2 . 4
2.4.1
Die Voraussetzungen für die Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse sind in Art. 25 Abs. 1 ELV geregelt.
Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauern den Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). B ei einer Verminderung des Ausga benüberschusses
hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflic ht (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Zudem werden die Ergänzungsleistungen bei der periodischen Überprüfung ange passt, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV), wobei die jährliche Ergänzungsleistung auch solchenfalls spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen ist; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis, welche durch die Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4), erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, falls keine Meldepflicht - verlet zung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung un mittelbar folgt (R z 3643.01 sowie 3645.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012). 2.4.2
Die ohne rechtzeitige Meldung im Sinne von Art. 24 ELV weiterhin ausgerich tete Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 ELG an den Versicherungsträger zurückzuerstatten ist, soweit bei einer korrek ten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 17 ff. zu Art. 31; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 25). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessu ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verlet zung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der be zogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit . c in Verbindung mit Abs. 2 lit . c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Ver minderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügli che Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des da rauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit wei teren Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle begründet e die Einstellung der Ergänzungsleistungen und die Rückforderung damit, unter Berücksichtigung des Arbeitslosentaggelds der Ehefrau des Beschwerdeführers resultiere ein Einnahmen überschuss, welcher nicht mehr zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtig
e. D er Beschwerde führer habe der Durchführungsstelle erst im Juli und August 2012 die Abrech nungen über das von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltene Arbeitslosentaggeld zugestellt. Dadurch habe er seine Meldepflicht verletzt. Mit der verspäteten Mel dung habe er eine rechtzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder und An passung der Ergänzungsleistungen verhindert und in der Folge zu Unrecht Er gänzungsleistungen bezogen, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (Urk. 2). Sodann sei die Tochter Y.___ Anfang November 2012 volljährig geworden und die Kinderrente der Invalidenversicherung sei ab Dezember 2012 eingestellt worden. Deshalb könne sie nicht mehr in die Berechnung des Ergän zungsleistungsanspruchs aufgenommen werden (Urk. 6). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, e r habe seine Melde - pflich ten immer wahrgenommen. Die Durchführungsstelle sei darüber in formiert gewesen, dass seine Frau Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Spätes tens im Juli 2012 habe sie auch die entsprechenden Taggeldabrechnungen er halten. Ferner müsse seine Tochter Y.___ bei der Berechnung der Zusatz leistungen mit berücksichtigt werden, da sie ihre Lehre in diesem Sommer ab geschlossen habe und von ihrem Lehrlingslohn nicht habe leben können. So dann sei es nicht richtig, eine Jahresberechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei. Die Situation habe sich bezüglich seiner Frau insofern verän dert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei (Urk. 1). 4. 4.1
4.1.1
Im Rahmen der mit dem Schreiben der Durchführungsstelle an den Beschwerde führer vom 4. Juli 2012 (Urk. 6/91) eingeleiteten periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 1 2. Juli sowie am 2 4. August 2012 Abrechnungen über die von seiner Ehefrau in den Monaten Januar bis Juni 2012 bezogenen Arbeitslosentaggelder ein (Urk. 6/ 103b; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 6/92). Eine frühere Meldung der ab Januar 2012 erhalte nen Arbeitslosentaggelder ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 6/93 S. 3, Urk. 6/102a, Urk. 6/103, Urk. 6/103a, Urk. 6/132) . Die Behauptung des Be schwerdeführers, die Durchführungsstelle sei über die von seiner Frau ab Januar 2012 erhaltenen Arbeitslosentaggelder bereits vor Erhalt der Taggeldabrech nung en im Juli 2012 informiert gewesen (Urk. 1 S. 1), ist folglich nicht belegt.
Ob hinsichtlich der von der Ehefrau ab Januar 2012 bezogenen Arbeitslosentag geldern eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann indes aufgrund der nachfol genden Erwägung offen bleiben. 4.1.2
F ür eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen wird nebst einer Melde - pflicht verletzung vorausgesetzt, dass bei einer korrekten Meldung eine Leis tungsanpassung erfolgt wäre (vorstehend E. 2.4 .2).
Aus den der Verfügung vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110) beigelegten Berech nungsblättern
ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei den Einnah men seit Dezember 2010 unverändert Taggelder der Ehefrau von Fr. 7‘928. -- berücksichtigte, mithin auch ab Februar 2012 (Urk. 6/139 S. 3 ff.). D ie Ände rung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Februar 2012 wegen eines Einnah menüberschusses
ist
im Wesen tlichen darauf zurückzuführen, dass die Durch führungsstelle neu unter Berücksichtigung des Jahreslohns der Ehefrau für ei nen im Februar 2012 beginnenden Reinigungsauftrag (Fr. 2‘916.-- [ Urk. 6/102, Urk. 6/102a ]) ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 26‘505.-- berücksich tigte, und nicht wie in der Periode von April 2011 bis Januar 2012
eines von
Fr. 23‘589.-- (Urk. 6/139 S. 6-8) . Dass hinsichtlich des mit dem neuen Reini gungsauftrag erzielten Erwerbseinkommens eine Meldepflichtverletzung vor liegt, wird von der Durchführungsstelle nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten auch nicht ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen ist die rückwirkende Leistungseinstellung mit Rück - forderung von Ergänzungsleistun gen in Höhe von Fr. 7‘504.-- nicht rechtens. Die Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ELV auf den Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügung en vom 1 3. September 2012 (Urk. 6/110, Urk. 6/140) unmittelbar folgt, also auf den 1. Oktober 2012 aufzuheben (vorste hend E. 2.4.1). Mithin besteht der An spruch auf die mit der Leistungsverfügung vom 7. Dezember 2011 zugesproche nen Ergänzungsleistungen
von monatlich Fr. 938.-- (Urk. 6/142) bis 3 0. Sep tember 201 2. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine Tochter Y.___ bei der Berech nung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt wurde und macht geltend, sie habe ihre Lehre in diesem Sommer abgeschlossen und habe von ihrem Lehr lingslohn nicht leben können.
Nebst den Einnahmen aufgrund der Invaliden-Kinderrente von jährlich Fr. 4‘392.-- ab August 2010 und Fr. 4‘ 464. -- ab Januar 2011 (Urk. 6/H), einer weiteren Kinderr ente des Berufsvorsorgeversicheres des Beschwerdeführer s von Fr. 1‘413.-- pro Jahr (Urk. 6/4c-e) sowie der Familienzulagen von jährlich Fr. 3‘000.-- erzielte d ie 1994 geborene Tochter
Y.___
während ihrer Lehre vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 2011 ein monatliches Einkommen von Fr. 671.65 (inklusive anteilsmässigem 1 3. Monatslohn) und vom 1. August 2011 bis 3 1. Juli 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 812.50
(inklusive anteilsmässi gem 1 3. Monatslohn; Urk. 6/79) . Bis zum 3 1. Juli 2012 lagen die Einnahmen der Tochter Y.___, auch nach Abzug von Lohnabzügen von Fr. 50.-- und Berufsauslagen von Fr. 2000. -- vom Lehrlingslohn und Anrechnung von ledig lich 2/3 dieses Erwerbseinkommens, mit gesamthaft Fr. 12‘399.-- bis Fr. 14‘267.-- klar über den von der Durchführungsstelle in ihren
Vergleichs rechnung en für die Zeit ab August 2010 sowie ab Januar 2011 berücksichtigten Ausgaben pro Jahr von Fr. 10‘884.-- bis Fr. 13‘507.-- (Urk. 6/8 1-8 2) . Trotz sei nes Einwands, seine Tochter habe vom Lehrlingslohn nicht leben können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von der Durchführungsstelle an genommenen Einnahmen und Ausgaben falsch sind . In Anbetracht der über zeugenden Berechnungen der Durchführungsstelle ist nicht zu beanstanden, dass sie die Tochter Y.___
von März 2011 bis Juli 2012 wegen eines Ein nahmenüberschusses
nicht
in die Berechnung aufnahm (Urk. 6/139 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 6/108) .
Für die Zeit ab August 2012 nahm die Durchführungsstelle nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse (Urk. 6/107-108, Urk. 6/112) eine neue Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter Y.___ vor (Urk. 6/119). Zusätzlich zu den Kinderrenten der Invalidenversicherung
(welche per 1. Dezember 2012, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, eingestellt wurde [ Urk. 6/121, Urk. 6/129]) und des Berufsvorsorgeversicheres und den Fa milienzulagen berücksichtigte die Durchführungsstelle bei den Einnahmen neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.-- pro Jahr .
G emäss Angaben des Be schwerdeführers hatte die Tochter am 2 2. August 2012 ihre Lehre abgeschlossen (Urk. 6/134; vgl. auch Urk. 6/132 S. 3); sie
bezog zwischenzeitlich Arbeitslo senentschädigung und suchte eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungspen sums von 50-80 % (Urk. 6/109, Urk. 6/115), begann im September eine vierse mestrige
Eintageshandelsschule (Urk. 6/116) und arbeitete ab 8. Oktober 2012 als Mitarbeiterin Verkauf bei der Z.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 21.35 zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (Urk. 6/117). Ausgehend von durch schnittlich 14 Arbeitsstunden pro Woche ermittelte die Durchführungsstelle ein Monatseinkommen von Fr. 1‘196.-- und das in die Berechnung eingesetzte jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 14‘352.--. Hiervon zog sie Berufsauslagen von Fr. 2‘000.-- ab und rechnete 2/3, also Fr. 8‘235.-- als Einkommen an, was zu gesamthaften Einkünften von Fr. 12‘470.-- bis Fr. 14‘267.-- führte. Vergli chen mit den berücksichtigten Ausgaben von jährlich
Fr. 11‘121.-- bis Fr. 13‘507.-- resultierte auch für die Zeit ab August 2012 ein Einnahmenüber schuss . Auch bezüglich dieser Periode legt der Beschwerdeführer nicht dar, in wiefern die von der Durchführungsstelle angenommenen Einnahmen und Aus gaben der Tochter falsch sind, weshalb kein Grund besteht, nicht auf die über zeugende Berechnung der Durchführungsstelle abzustellen.
Da das anrechenbare Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum höher als die anerkannten Ausgaben war, durfte die Durchführungsstelle die Tochter beziehungsweise deren Einnahmen und Ausga ben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt lassen (vorstehend E. 2.1) .
4.3
Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht richtig, eine Jahres - be rechnung zu machen, wenn das Jahr noch gar nicht abgeschlossen sei, widerspricht zunächst der klaren gesetzlichen Konzeption der Ergänzungsleis tungen als jährliche Ergänzungsleistung .
Ferner ist in Art. 9 Abs. 5 d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV klar gere gelt, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Re gel die während des vorausgegangenen, und nicht des aktuell laufenden, Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sind,
zusätz lich zum
am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene n Vermögen (vorstehend E. 2.2) .
Schliesslich sieht Art. 25 Abs. 1 ELV auch die Möglichkeit der Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs an veränderte Verhältnisse vor . Danach ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dau ernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens oder Verminderung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder aufzuheben, wo bei
massgebend die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen sind (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV, vorstehend E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Durchführungsstelle habe diese r Bestimmung zuwider gehan delt.
Insgesamt ist die
pauschale, unsubstantiierte Kritik an der Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen nicht geeignet, Zweifel an der Korrektheit der Er mittlung des Leistungsanspruchs durch die Durchführungsstelle zu wecken. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Situation seiner Frau habe sich insofern verändert, als dass die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern Ende November 2012 abgelaufen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse handelt, welche erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 5. November 2012 einge treten ist . Sie konnte folglich von der Durchführungsstelle bei Erlass des Ein spracheentscheids noch nicht berücksichtigt werden und ist deshalb auch für das hiesige Gericht im Rahmen des vorliegenden, gegen den Einspracheent scheid anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens nicht beachtlich . Die Durchführungsstelle hat die veränderten
Verhältnisse soweit ersichtlich
in der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 berücksichtigt (Urk. 10; vgl. auch Urk. 9), welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist .
5.
Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung von Zusatz - leis tungen
(Urk. 1 S. 1) auch einen Anspruch auf Beihilfen und Gemein de - zuschüsse geltend macht - ohne in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf diese Leistungen einzugehen -, kann auf die zutreffenden Ausführungen im an gefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Demnach besteht aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (§ 13 und 18 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes,
§ 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung sowie
Art. 2 und 6 der gemeindlichen Zusatzleistungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 lit . a und c der Ausführungsbestimmungen zur gemeindlichen Zusatz leistungsverordnung)
und der dazu herausgebildeten Praxis der Durchfüh rungsstelle
weder ein Anspruch auf Beihilfen noch ein solcher auf Gemeinde zuschüsse (Urk. 2 S. 2 f.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 5. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
bis 3 0. September 201 2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 938. --
hat und die Ergänzungsleistungen danach eingestellt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt