Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ bezog seit Oktober 2010 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 12/16 ff.). Am 16. März 2012 verheiratete sie sich (vgl. Urk. 12/13/17). Gestützt auf eine Revision verfügte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),
am 30. Juli 2012 die Einstellung der Zu satzleistungen rückwirkend per 1. März 2012 und forderte von der Leistungsbe zügerin Fr. 5‘ 575 .-- zurück (Urk. 12/12 -13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/6, Urk. 12/8) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 12/4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 erhob X.___
am 26. November 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu gewähren und dieser sei ab März 2012 korrekt zu berechnen. Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘575.-- sei zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde der Leistungsbezügerin am 27. März 2013 zugestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu vertretenden G ründen auf die Ausübung einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, als ob das Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre. Die Anrechnung eines Einkom mensverzichts ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht . Diese ist bei der Leistungsfestsetzung zwingend zu beachten (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151).
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet .
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob vom nichtinvaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und welches Pen sum zumutbar wäre. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbsein kommens wird im ELG respektive der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss i m Einzelfall abklären, welchen V erdienst der erwerbsfähige Ehegatte erzielen könnte. Massgebliche Faktoren sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, Spra chenkenntnisse, weitere persönlich Umstände und die Arbeitsmarktsituation. In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsgrad dem Ehegatten zumutbar ist. Hernach ist in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu ermitteln (Koch/ Carigiet, a.a.O., S. 157 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 6.1). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, durch die Heirat der Beschwerdeführerin am 16. März 20 12 habe bei ihrem Ehemann ab 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Maler absol viert und habe sich zum Kranführer weiter gebildet. Deutsch sei gemäss den Angaben im Lebenslauf die zweite Muttersprache des Ehemannes. Aufgrund des Alters und des guten gesundheitlichen Zustand es sei ihm eine vollschichtige Tätigkeit in der Baubranche zumutbar. Gemäss Lohnrechner der Bundesverwal tung wäre es d em Ehemann im Raum A.___ ohne w eiteres möglich, ein Jahres einkommen von Fr. 62‘747.-- zu erzielen. Zuzüglich Kinderzulagen belaufe sich das zumutbare Einkommen gar auf Fr. 70‘251.--. Auf die tieferen, vom Ehe mann tatsächlich erzielten Einkünfte könne nicht abgestellt werden. Den ein gereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass der Ehemann in der Zeit vom 26. März bis 8. Juli 2012 an 54 Tagen während insgesamt 448,7 Stunden gearbeitet habe. Insgesamt entfielen auf die genannte Zeitspanne nach Abzug der Feiertage 70 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baubranche im Frühjahr und Sommer eine Mehrauslastung g egenüber H erbst und Winter zeige, könne damit nicht von einer vollen Ausschöpfung der Ar beitsfähigkeit gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommen s
von etwas ü ber Fr. 70‘000.-- lägen die anrechenbaren Einnahmen über den anerkannten Ausgaben, weswegen vom Zeitpunkt der Verheiratung an, das heisst ab März 2012 kein Anspruch mehr auf Ergän zungsleistungen
bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 11 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr selber sei aufgrund ihres Invaliditäts grades von 70 % kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurech nen. Dies sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch beim Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Massgebend sei indessen das Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könne. Trotz Suchbemühun gen habe d er Ehemann abgesehen vom Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 über keine Festanstellungen verfügt, sondern temporär gearbeitet. Da die Bau branche konjunktur- und wetterabhängig sei, sei es nicht ungewöhnlich, dass der Ehemann nicht dauerhaft eine Festanstellung gefunden habe. Für die Er mittlung des massgebenden Einkommens sei demnach auf das konkret erzielte und durch die Lohnabrechnungen belegte Einkommen abzustellen. Für den massgeblichen Zeitpunkt betrage dieses Einkommen Fr. 41‘950 .--. Damit seien die anrechenbaren Einnahmen mit Fr. 52‘986.-- kleiner als die anerkannten Ausgaben, weswegen ab März 2012 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistun gen bestehe (Urk. 1 S. 3-5). 3.
3.1
Mit der am 30. Juli 2012 verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor . Dass ein derartiger Anpassungsgrund bestand, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hatte si ch am B.___ 2012 verheiratet (vgl. Urk. 12/13/16-17). Die Änderung der Personengemeinschaft ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV explizit ein Revi sionsgrund, sofern dies zu einer Änderung der Berechnung de r
Ergänzungsleis tung führt. 3.2
Vom nichtin v a liden Ehegatten wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erwartet, dass er entsprechend der ehelichen Beistandspflicht das ihm zumut bare Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts der Familie erzielt. Andernfalls ist ein hypothetisches Verzi chtseinkommen zu bemessen (vgl. vorstehende Erw . 1. 2 f.). Während die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann habe tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt und sei damit seiner Schadenminde rungspflicht nachgekommen, ist letzteres nach Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht der Fall, weswegen sie anhand statistischer Durchschnittslöhne ein hypothetisches höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte errechnet hat. 3.3
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
im aktenkundigen Zeit raum vom
26. März bis
8. Juli 2012 (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12) sein Einkommen in seinem Berufsfeld auf der Basis temporärer A rbeitseinsätze erzielt hat. Dass der Ehemann, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, im Rahmen einer Festanstellung im fraglichen Zeitraum gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, ist nicht auszuschliessen. Indessen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe sich im Anschluss an eine Festanstellung zwischen Oktober 2010 und August 2011 intensiv, aber erfolglos um eine weitere Festanstellung bemüht (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht veranlasst, dies in Abrede zu stellen . Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Annahme temporärer Ar beitseinsätze seine Arbeitskraft ausgeschöpft hat, soweit es ihm möglich gewe sen ist. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor . Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unter günstigeren Voraussetzungen gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können . Massgebend sind hier die konkreten Verhä ltnisse und nicht, wie in der Invali denversicherung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt. 3.4
Liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, sind die anrechenba ren Einnahmen der Beschwerdeführerin auf der Basis des vom Ehemann effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV basiert die Be messung der anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auf einer Betrachtung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Massgebend sind die Ei nnahmen des vorausgehenden Jahres. Hierfür kann insbesondere auf die Steuerveranla gungen der leistungsansprechenden Person zurückgegriffen werde n (Art. 23 Abs. 2 ELV). Alternativ kommt je nach den Umständen auch eine Bemessung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV in Betracht. In diesem Fall ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. 3.5
Aktenkundig ist das vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. März bis 8. Juli 2012 erzielte Einkommen (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12). Die Beschwerdegegnerin nahm weder eine Vergang en heits betrachtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ELV vor, noch errechnete sie das mutmassliche Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV. Sie beschränkte sich - gestützt auf einen Vergleich der effektiven Arbeitstage des Ehemannes zwischen dem 26. März und dem 8. Juli 2012 mit den insgesamt auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstagen - auf die Feststellung, es liege eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht vor (vgl. Urk. 11 S. 2). Da letzteres nicht der Fall i st (vgl. vorstehende Erw . 3.4), sind die anrechenbaren Einnahmen nicht auf der Basis eines hypothe tischen Einkommens zu ermitteln, sondern d ie Be schwerdegegnerin hat vom konkret erzielten Einkommen auszugehen. Zu die sem Zweck ist die Sache an sie zurückzuweisen. 4.
4.1
Gleichzeitig mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs verfügte die Be schwerdegegnerin eine Rückforderung für
zuviel ausbezahlt e
Ergänzungsleis tungen (Urk. 12/12). Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied sie zu dem, dass die Rückforderung nicht erlassen werde (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin hatte in der Einsprache ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. Urk. 12/6/1 S. 1). 4.2
Der Rückerstattung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unterliegen unrechtmäs s ig bezogene Leistungen. Grundsä tzlich ist die Rückforderung daher nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zulässig, denn damit wird ein von Anfang an bestehender, unrechtmässiger Zustand beseitigt. Erfolgt die Anpassung der Leistung aufgrund einer nachträglichen Veränderung der für den Leistungsanspruch massgebenden Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, setzte die Rückforderung von Leistungen eine Meldepflichtverletzung bezüglich der Sachverhaltsänderung voraus (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S, 97 f.). Es ist unbestritten, dass die Be schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
ihre Verheiratung, das heisst die re visionsrelevante Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen rechtzeitig gemeldet hat (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV). Eine Meldepflichtverletzung liegt damit nicht vor, weswegen eine allfällige Rückforderung zuviel ausbe zahlter Ergänzungsleistungen nicht in Frage kommt. 4.3
Der Erlass einer Rückerstattung kommt in Frage, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würden .
Ein möglicher Erlass wird auf Gesuch hin geprüft und es ist darüber in einer separaten Verfügung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Über den Erlass hätte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht einspracheweise, sondern durch Erlass einer neuen Verfügung befinden müssen. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache im Sinne von vorstehender Erwä gung 3 zur Bemessung des massgeblichen Einkommens des Ehemannes der Be schwerdeführerin als Bestandteil der anrechenbaren Einnahmen an die Be schwerdegegnerin
zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird zusätzlich auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die dem Anspruch zu Grunde liegende Invalidenrente der Beschwer deführerin (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben worden ist (vgl. Urk. 3). 6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid
der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 2 6. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Zusatzleistungsa nspruch der Beschwerdeführerin nach ihrer Verheiratung im März 2012 befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___ bezog seit Oktober 2010 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 12/16 ff.). Am 16. März 2012 verheiratete sie sich (vgl. Urk. 12/13/17). Gestützt auf eine Revision verfügte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),
am 30. Juli 2012 die Einstellung der Zu satzleistungen rückwirkend per 1. März 2012 und forderte von der Leistungsbe zügerin Fr. 5‘ 575 .-- zurück (Urk. 12/12 -13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/6, Urk. 12/8) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 12/4).
E. 1.1 Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 1.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu vertretenden G ründen auf die Ausübung einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, als ob das Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre. Die Anrechnung eines Einkom mensverzichts ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht . Diese ist bei der Leistungsfestsetzung zwingend zu beachten (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151).
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet .
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob vom nichtinvaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und welches Pen sum zumutbar wäre. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbsein kommens wird im ELG respektive der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss i m Einzelfall abklären, welchen V erdienst der erwerbsfähige Ehegatte erzielen könnte. Massgebliche Faktoren sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, Spra chenkenntnisse, weitere persönlich Umstände und die Arbeitsmarktsituation. In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsgrad dem Ehegatten zumutbar ist. Hernach ist in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu ermitteln (Koch/ Carigiet, a.a.O., S. 157 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 6.1).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 2 S. 1, Urk. 11 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, durch die Heirat der Beschwerdeführerin am 16. März 20 12 habe bei ihrem Ehemann ab 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Maler absol viert und habe sich zum Kranführer weiter gebildet. Deutsch sei gemäss den Angaben im Lebenslauf die zweite Muttersprache des Ehemannes. Aufgrund des Alters und des guten gesundheitlichen Zustand es sei ihm eine vollschichtige Tätigkeit in der Baubranche zumutbar. Gemäss Lohnrechner der Bundesverwal tung wäre es d em Ehemann im Raum A.___ ohne w eiteres möglich, ein Jahres einkommen von Fr. 62‘747.-- zu erzielen. Zuzüglich Kinderzulagen belaufe sich das zumutbare Einkommen gar auf Fr. 70‘251.--. Auf die tieferen, vom Ehe mann tatsächlich erzielten Einkünfte könne nicht abgestellt werden. Den ein gereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass der Ehemann in der Zeit vom 26. März bis 8. Juli 2012 an 54 Tagen während insgesamt 448,7 Stunden gearbeitet habe. Insgesamt entfielen auf die genannte Zeitspanne nach Abzug der Feiertage 70 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baubranche im Frühjahr und Sommer eine Mehrauslastung g egenüber H erbst und Winter zeige, könne damit nicht von einer vollen Ausschöpfung der Ar beitsfähigkeit gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommen s
von etwas ü ber Fr. 70‘000.-- lägen die anrechenbaren Einnahmen über den anerkannten Ausgaben, weswegen vom Zeitpunkt der Verheiratung an, das heisst ab März 2012 kein Anspruch mehr auf Ergän zungsleistungen
bestehe (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr selber sei aufgrund ihres Invaliditäts grades von 70 % kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurech nen. Dies sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch beim Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Massgebend sei indessen das Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könne. Trotz Suchbemühun gen habe d er Ehemann abgesehen vom Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 über keine Festanstellungen verfügt, sondern temporär gearbeitet. Da die Bau branche konjunktur- und wetterabhängig sei, sei es nicht ungewöhnlich, dass der Ehemann nicht dauerhaft eine Festanstellung gefunden habe. Für die Er mittlung des massgebenden Einkommens sei demnach auf das konkret erzielte und durch die Lohnabrechnungen belegte Einkommen abzustellen. Für den massgeblichen Zeitpunkt betrage dieses Einkommen Fr. 41‘950 .--. Damit seien die anrechenbaren Einnahmen mit Fr. 52‘986.-- kleiner als die anerkannten Ausgaben, weswegen ab März 2012 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistun gen bestehe (Urk. 1 S. 3-5).
E. 3.1 Mit der am 30. Juli 2012 verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor . Dass ein derartiger Anpassungsgrund bestand, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hatte si ch am B.___ 2012 verheiratet (vgl. Urk. 12/13/16-17). Die Änderung der Personengemeinschaft ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV explizit ein Revi sionsgrund, sofern dies zu einer Änderung der Berechnung de r
Ergänzungsleis tung führt.
E. 3.2 Vom nichtin v a liden Ehegatten wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erwartet, dass er entsprechend der ehelichen Beistandspflicht das ihm zumut bare Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts der Familie erzielt. Andernfalls ist ein hypothetisches Verzi chtseinkommen zu bemessen (vgl. vorstehende Erw . 1. 2 f.). Während die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann habe tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt und sei damit seiner Schadenminde rungspflicht nachgekommen, ist letzteres nach Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht der Fall, weswegen sie anhand statistischer Durchschnittslöhne ein hypothetisches höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte errechnet hat.
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
im aktenkundigen Zeit raum vom
26. März bis
E. 3.4 Liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, sind die anrechenba ren Einnahmen der Beschwerdeführerin auf der Basis des vom Ehemann effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV basiert die Be messung der anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auf einer Betrachtung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Massgebend sind die Ei nnahmen des vorausgehenden Jahres. Hierfür kann insbesondere auf die Steuerveranla gungen der leistungsansprechenden Person zurückgegriffen werde n (Art. 23 Abs. 2 ELV). Alternativ kommt je nach den Umständen auch eine Bemessung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV in Betracht. In diesem Fall ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
E. 3.5 Aktenkundig ist das vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. März bis 8. Juli 2012 erzielte Einkommen (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12). Die Beschwerdegegnerin nahm weder eine Vergang en heits betrachtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ELV vor, noch errechnete sie das mutmassliche Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV. Sie beschränkte sich - gestützt auf einen Vergleich der effektiven Arbeitstage des Ehemannes zwischen dem 26. März und dem 8. Juli 2012 mit den insgesamt auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstagen - auf die Feststellung, es liege eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht vor (vgl. Urk.
E. 8 Juli 2012 (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12) sein Einkommen in seinem Berufsfeld auf der Basis temporärer A rbeitseinsätze erzielt hat. Dass der Ehemann, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, im Rahmen einer Festanstellung im fraglichen Zeitraum gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, ist nicht auszuschliessen. Indessen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe sich im Anschluss an eine Festanstellung zwischen Oktober 2010 und August 2011 intensiv, aber erfolglos um eine weitere Festanstellung bemüht (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht veranlasst, dies in Abrede zu stellen . Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Annahme temporärer Ar beitseinsätze seine Arbeitskraft ausgeschöpft hat, soweit es ihm möglich gewe sen ist. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor . Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unter günstigeren Voraussetzungen gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können . Massgebend sind hier die konkreten Verhä ltnisse und nicht, wie in der Invali denversicherung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt.
E. 11 S. 2). Da letzteres nicht der Fall i st (vgl. vorstehende Erw . 3.4), sind die anrechenbaren Einnahmen nicht auf der Basis eines hypothe tischen Einkommens zu ermitteln, sondern d ie Be schwerdegegnerin hat vom konkret erzielten Einkommen auszugehen. Zu die sem Zweck ist die Sache an sie zurückzuweisen. 4.
4.1
Gleichzeitig mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs verfügte die Be schwerdegegnerin eine Rückforderung für
zuviel ausbezahlt e
Ergänzungsleis tungen (Urk. 12/12). Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied sie zu dem, dass die Rückforderung nicht erlassen werde (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin hatte in der Einsprache ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. Urk. 12/6/1 S. 1). 4.2
Der Rückerstattung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unterliegen unrechtmäs s ig bezogene Leistungen. Grundsä tzlich ist die Rückforderung daher nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zulässig, denn damit wird ein von Anfang an bestehender, unrechtmässiger Zustand beseitigt. Erfolgt die Anpassung der Leistung aufgrund einer nachträglichen Veränderung der für den Leistungsanspruch massgebenden Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, setzte die Rückforderung von Leistungen eine Meldepflichtverletzung bezüglich der Sachverhaltsänderung voraus (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S, 97 f.). Es ist unbestritten, dass die Be schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
ihre Verheiratung, das heisst die re visionsrelevante Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen rechtzeitig gemeldet hat (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV). Eine Meldepflichtverletzung liegt damit nicht vor, weswegen eine allfällige Rückforderung zuviel ausbe zahlter Ergänzungsleistungen nicht in Frage kommt. 4.3
Der Erlass einer Rückerstattung kommt in Frage, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würden .
Ein möglicher Erlass wird auf Gesuch hin geprüft und es ist darüber in einer separaten Verfügung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Über den Erlass hätte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht einspracheweise, sondern durch Erlass einer neuen Verfügung befinden müssen. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache im Sinne von vorstehender Erwä gung 3 zur Bemessung des massgeblichen Einkommens des Ehemannes der Be schwerdeführerin als Bestandteil der anrechenbaren Einnahmen an die Be schwerdegegnerin
zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird zusätzlich auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die dem Anspruch zu Grunde liegende Invalidenrente der Beschwer deführerin (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben worden ist (vgl. Urk. 3). 6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid
der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 2 6. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Zusatzleistungsa nspruch der Beschwerdeführerin nach ihrer Verheiratung im März 2012 befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00107 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ bezog seit Oktober 2010 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 12/16 ff.). Am 16. März 2012 verheiratete sie sich (vgl. Urk. 12/13/17). Gestützt auf eine Revision verfügte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),
am 30. Juli 2012 die Einstellung der Zu satzleistungen rückwirkend per 1. März 2012 und forderte von der Leistungsbe zügerin Fr. 5‘ 575 .-- zurück (Urk. 12/12 -13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/6, Urk. 12/8) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 12/4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 erhob X.___
am 26. November 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu gewähren und dieser sei ab März 2012 korrekt zu berechnen. Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘575.-- sei zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde der Leistungsbezügerin am 27. März 2013 zugestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu vertretenden G ründen auf die Ausübung einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, als ob das Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre. Die Anrechnung eines Einkom mensverzichts ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht . Diese ist bei der Leistungsfestsetzung zwingend zu beachten (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151).
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet .
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob vom nichtinvaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und welches Pen sum zumutbar wäre. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbsein kommens wird im ELG respektive der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss i m Einzelfall abklären, welchen V erdienst der erwerbsfähige Ehegatte erzielen könnte. Massgebliche Faktoren sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, Spra chenkenntnisse, weitere persönlich Umstände und die Arbeitsmarktsituation. In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsgrad dem Ehegatten zumutbar ist. Hernach ist in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens zu ermitteln (Koch/ Carigiet, a.a.O., S. 157 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 6.1). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, durch die Heirat der Beschwerdeführerin am 16. März 20 12 habe bei ihrem Ehemann ab 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Maler absol viert und habe sich zum Kranführer weiter gebildet. Deutsch sei gemäss den Angaben im Lebenslauf die zweite Muttersprache des Ehemannes. Aufgrund des Alters und des guten gesundheitlichen Zustand es sei ihm eine vollschichtige Tätigkeit in der Baubranche zumutbar. Gemäss Lohnrechner der Bundesverwal tung wäre es d em Ehemann im Raum A.___ ohne w eiteres möglich, ein Jahres einkommen von Fr. 62‘747.-- zu erzielen. Zuzüglich Kinderzulagen belaufe sich das zumutbare Einkommen gar auf Fr. 70‘251.--. Auf die tieferen, vom Ehe mann tatsächlich erzielten Einkünfte könne nicht abgestellt werden. Den ein gereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass der Ehemann in der Zeit vom 26. März bis 8. Juli 2012 an 54 Tagen während insgesamt 448,7 Stunden gearbeitet habe. Insgesamt entfielen auf die genannte Zeitspanne nach Abzug der Feiertage 70 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baubranche im Frühjahr und Sommer eine Mehrauslastung g egenüber H erbst und Winter zeige, könne damit nicht von einer vollen Ausschöpfung der Ar beitsfähigkeit gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommen s
von etwas ü ber Fr. 70‘000.-- lägen die anrechenbaren Einnahmen über den anerkannten Ausgaben, weswegen vom Zeitpunkt der Verheiratung an, das heisst ab März 2012 kein Anspruch mehr auf Ergän zungsleistungen
bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 11 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr selber sei aufgrund ihres Invaliditäts grades von 70 % kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurech nen. Dies sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch beim Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Massgebend sei indessen das Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könne. Trotz Suchbemühun gen habe d er Ehemann abgesehen vom Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 über keine Festanstellungen verfügt, sondern temporär gearbeitet. Da die Bau branche konjunktur- und wetterabhängig sei, sei es nicht ungewöhnlich, dass der Ehemann nicht dauerhaft eine Festanstellung gefunden habe. Für die Er mittlung des massgebenden Einkommens sei demnach auf das konkret erzielte und durch die Lohnabrechnungen belegte Einkommen abzustellen. Für den massgeblichen Zeitpunkt betrage dieses Einkommen Fr. 41‘950 .--. Damit seien die anrechenbaren Einnahmen mit Fr. 52‘986.-- kleiner als die anerkannten Ausgaben, weswegen ab März 2012 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistun gen bestehe (Urk. 1 S. 3-5). 3.
3.1
Mit der am 30. Juli 2012 verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor . Dass ein derartiger Anpassungsgrund bestand, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hatte si ch am B.___ 2012 verheiratet (vgl. Urk. 12/13/16-17). Die Änderung der Personengemeinschaft ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV explizit ein Revi sionsgrund, sofern dies zu einer Änderung der Berechnung de r
Ergänzungsleis tung führt. 3.2
Vom nichtin v a liden Ehegatten wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erwartet, dass er entsprechend der ehelichen Beistandspflicht das ihm zumut bare Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts der Familie erzielt. Andernfalls ist ein hypothetisches Verzi chtseinkommen zu bemessen (vgl. vorstehende Erw . 1. 2 f.). Während die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann habe tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt und sei damit seiner Schadenminde rungspflicht nachgekommen, ist letzteres nach Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht der Fall, weswegen sie anhand statistischer Durchschnittslöhne ein hypothetisches höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte errechnet hat. 3.3
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
im aktenkundigen Zeit raum vom
26. März bis
8. Juli 2012 (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12) sein Einkommen in seinem Berufsfeld auf der Basis temporärer A rbeitseinsätze erzielt hat. Dass der Ehemann, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, im Rahmen einer Festanstellung im fraglichen Zeitraum gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, ist nicht auszuschliessen. Indessen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe sich im Anschluss an eine Festanstellung zwischen Oktober 2010 und August 2011 intensiv, aber erfolglos um eine weitere Festanstellung bemüht (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht veranlasst, dies in Abrede zu stellen . Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch die Annahme temporärer Ar beitseinsätze seine Arbeitskraft ausgeschöpft hat, soweit es ihm möglich gewe sen ist. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor . Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unter günstigeren Voraussetzungen gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können . Massgebend sind hier die konkreten Verhä ltnisse und nicht, wie in der Invali denversicherung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt. 3.4
Liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, sind die anrechenba ren Einnahmen der Beschwerdeführerin auf der Basis des vom Ehemann effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV basiert die Be messung der anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auf einer Betrachtung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Massgebend sind die Ei nnahmen des vorausgehenden Jahres. Hierfür kann insbesondere auf die Steuerveranla gungen der leistungsansprechenden Person zurückgegriffen werde n (Art. 23 Abs. 2 ELV). Alternativ kommt je nach den Umständen auch eine Bemessung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV in Betracht. In diesem Fall ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. 3.5
Aktenkundig ist das vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. März bis 8. Juli 2012 erzielte Einkommen (vgl. Urk. 12/6/3-8, Urk. 12/13/11-12). Die Beschwerdegegnerin nahm weder eine Vergang en heits betrachtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ELV vor, noch errechnete sie das mutmassliche Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV. Sie beschränkte sich - gestützt auf einen Vergleich der effektiven Arbeitstage des Ehemannes zwischen dem 26. März und dem 8. Juli 2012 mit den insgesamt auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstagen - auf die Feststellung, es liege eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht vor (vgl. Urk. 11 S. 2). Da letzteres nicht der Fall i st (vgl. vorstehende Erw . 3.4), sind die anrechenbaren Einnahmen nicht auf der Basis eines hypothe tischen Einkommens zu ermitteln, sondern d ie Be schwerdegegnerin hat vom konkret erzielten Einkommen auszugehen. Zu die sem Zweck ist die Sache an sie zurückzuweisen. 4.
4.1
Gleichzeitig mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs verfügte die Be schwerdegegnerin eine Rückforderung für
zuviel ausbezahlt e
Ergänzungsleis tungen (Urk. 12/12). Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied sie zu dem, dass die Rückforderung nicht erlassen werde (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin hatte in der Einsprache ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. Urk. 12/6/1 S. 1). 4.2
Der Rückerstattung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unterliegen unrechtmäs s ig bezogene Leistungen. Grundsä tzlich ist die Rückforderung daher nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zulässig, denn damit wird ein von Anfang an bestehender, unrechtmässiger Zustand beseitigt. Erfolgt die Anpassung der Leistung aufgrund einer nachträglichen Veränderung der für den Leistungsanspruch massgebenden Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, setzte die Rückforderung von Leistungen eine Meldepflichtverletzung bezüglich der Sachverhaltsänderung voraus (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S, 97 f.). Es ist unbestritten, dass die Be schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
ihre Verheiratung, das heisst die re visionsrelevante Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen rechtzeitig gemeldet hat (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV). Eine Meldepflichtverletzung liegt damit nicht vor, weswegen eine allfällige Rückforderung zuviel ausbe zahlter Ergänzungsleistungen nicht in Frage kommt. 4.3
Der Erlass einer Rückerstattung kommt in Frage, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würden .
Ein möglicher Erlass wird auf Gesuch hin geprüft und es ist darüber in einer separaten Verfügung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Über den Erlass hätte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht einspracheweise, sondern durch Erlass einer neuen Verfügung befinden müssen. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache im Sinne von vorstehender Erwä gung 3 zur Bemessung des massgeblichen Einkommens des Ehemannes der Be schwerdeführerin als Bestandteil der anrechenbaren Einnahmen an die Be schwerdegegnerin
zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird zusätzlich auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die dem Anspruch zu Grunde liegende Invalidenrente der Beschwer deführerin (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben worden ist (vgl. Urk. 3). 6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid
der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 2 6. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Zusatzleistungsa nspruch der Beschwerdeführerin nach ihrer Verheiratung im März 2012 befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm