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ZL.2012.00105

Änderung der Heimtaxe zwar grundsätzlich rechtzeitig gemeldet, wurde aber in der rechtskräftigen Verfügung nicht berücksichtigt und von Bfin nicht gerügt. Wiedererwägung liegt im Ermessen der Bgin. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-04-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, zog am 6. Dezember 2010 in ein neues Wohnheim um (Aufnahmevereinbarung B.___, Urk. 13/3/22), worüber die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), mit Mail der Fachstelle Erwachsenenschutz Be zirk Z.___

vom 28. Januar 2011 informiert und gle ichzeitig unter Beilage der Heimrechnung vom Dezember 2010 darauf hingewiesen wurde, dass damit die Heimtaxe geändert habe (Urk. 13/3/39). Da ohnehin eine Revision der Zusatz leistungen fällig sei (vgl. Schreiben der Durchführungsstelle vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38), leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprü fung in die Wege (Urk. 13/3 /6-37, Urk. 13/4). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Versicherten der angepasste Anspruch ab Jan uar 2011 mitgeteilt (Urk. 13/3/1 -5).

Mit Kurzbrief vom 3. August 2011 reichte die Fachstelle Er wachsenenschutz Bezirk Z.___ der Durchführungsstelle mit dem Hinweis „zu Ihren Akten (Än derung der Heimtaxe)“ Kopien der Heimrechnungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein (Urk. 13/5) . Mit Mail vom 10. Mai 2012 wies die Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Z.___ die Durchführungsstelle darauf hin, dass die Kosten für die Ganztagesstruktur von früher Fr. 14.-- pro Tag und jetzt Fr. 427.90 pro Monat nicht in der Leistungsberechnung enthalten seien (Urk. 13/8/17). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 passte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der Kosten für die Tagesstruktur rückwirkend ab November 2011 an (Urk. 13/8/1-5). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 13/11) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2012 ab (Urk. 13/12 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 20. November 2012 Beschwerde und beantragte, es seien Nachzah lungen ab Erhalt der Unterlagen und damit ab Februar 2011 zu leisten (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 (Urk. 8) reichte Y.___, Beiständin der Beschwerdeführerin, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozess führung ein (Urk. 9).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen wird unter anderem die Tages taxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG).

Als Einnahmen werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wieder - keh rende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, an gerech - net (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). 1.3

Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, ELV, und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.

Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind.

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die ser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Be hörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht er streckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV). 1.5

Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Än derung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).

G emäss Randziffer 4021 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung; WEL) wird bei einem Heimeintritt, einer Änderung der Heimtaxe, Pflegestufe oder Krankenversiche rungsleistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV keine unverzügliche Meldung verlangt. Erfolgt die Meldung dieser Änderungen innert einer Frist von sechs Monaten, so hat die Anpassung rückwirkend zu er folgen, was zu einer Nachzahlung führt. Damit wird auf die Geltendmachung einer den Versicherten belastenden Obliegenheit verzichtet. 1.6

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Beziehenden periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungs - formu lars und der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen Vertreter beziehungsweise der Person, die zur Gel tendmachung des Anspruches befugt ist, unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu über - prüfen (WEL Randziffer 8009 f.). 1. 7

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, sie sei darauf angewiesen, dass die Leistungsbezüger sowie deren Vertreter die Verfügungen sowie die im Gesuch aufgelisteten und detaillierten Angaben kontrollieren würden. Zu diesem Zweck würden jedoch bei Neuanmeldung so wie bei jeder periodischen Überprüfung detaillierte Gesuche zu den Verfügun gen erstellt und an die Leistungsbezüger zur Unterschrift abgegeben. Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch unterzeichnet habe, habe sie die Richtigkeit so wie die Vollständigkeit der Angaben geprüft und für richtig befunden. Da auch anderweitig keine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2011 eing e gangen sei

und auch gegen die später erlassenen Verfügungen vom 21. Dezember 2011 und 8. Mai 2012 keine Einsprache erhoben worden sei, sei en die Verfügung en in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem sei sie (die Beschwerde gegnerin) bereit, eine Nachzahlung von sechs Monaten vorzunehmen. Es sei deshalb nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer deführerin verlange, dass eine Nachzahlung ab Januar 2011 vorgenommen werden müsse (Urk. 2 S. 3) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest, wobei sie ergänzend anfügte, Art. 53 Abs. 2 ATSG besage, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Es handle sich dabei jedoch um eine Kann- und nicht eine Muss-Formulierung (Urk. 12). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem Einreichen der Heimrechnungen im März 2011 sei bereits die korrekte Heimtaxe ab Januar 2011 geltend gemacht worden (S. 1). Sodann habe sie mit ihrer Un terschrift im Rahmen der periodischen Überprüfung lediglich die Vollständigkeit ihrer Angaben und die Kenntnisnahme der Meldepflicht, nicht aber die Korrekt heit der Berechnung bestätigt. Der Berechnungsfehler sei auf die nicht wahrge nommene Sorgfaltspflicht der B eschwerdegegnerin zurückzuführen. Da die Un terlagen zur richtigen Zeit bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten, sei die Leistungsberechnung ab diesem Zeitpunkt zu korrigieren (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende An - pas sung des Leistungsanspruches an die geänderte Heimtaxe ab Januar 2011 zu Recht ablehnte .

Es ist unbestritten, dass die Ganztagesstrukturtaxe als Ausgabe zu berücksichti gen ist (vgl. Mails vom 11. Mai 2011 beider Parteien, Urk. 13/8/14). 3. 3.1

Anfang Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin in ein neues Wohnheim um, was der Beschwerdegegner in mit Mail vom 28. Januar 2011 unter Hinweis auf die damit verbundene Änderung der Heimtaxe und unter Beilage der Heim rechnung für den Dezember 2010 gemeldet wurde (Urk. 13/3/39). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert das Formular zur „Periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV“ auszufüllen (Schreiben vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38). Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (richtig: 2011; Urk. 13/3/37) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das ausge füllte Formular (Urk. 13/3/14-15, vgl. Eingangsstempel) sowie die Heimrech nung für den Januar 2011 (Urk. 13/3/29, vgl. Eingangsstempel) ein. Auf dem Formular verwies sie in Ziffer 13 betreffend Kosten des Heimaufenthaltes auf die beigelegte Heimrechnung. Mit Schreiben vom 23. Juli 2011 (Urk. 13/3/34) reichte die Beschwerdeführerin sodann unter anderem die von der Beschwerde gegnerin gewünschten Heimrechnungen für die Monate Februar und März 2011 ein (vgl. Urk. 13/3/30-31, vgl. Eingangsstempel).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 informierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin, die periodische Überprüfung sei abgeschlossen und der An spruch auf Zusatzleistungen betrage neu Fr. 3‘350.--. Sie bat die Beschwerde führerin, die Angaben zu überprüfen und das Doppel der periodischen Über prüfung unterzeichnet zu retournieren (Urk. 13/4). Dem kam d ie Beschwerde führerin am 16. August 2011 nach (Urk. 13/3/6-12) .

Wenige Tage zuvor hatte sie d er Durchführungsstelle m it Kurzbrief vom 3. Au - gust 2011 (Urk. 13/5) und der Bemerkung „zu Ihren Akten (Änderung der Heim - taxe “ Kopien der Heimrechnungen für die Monate D ezember 2010 und Ja nuar 2011 ein gereicht . 3.2

Die Beschwerdeführerin gab am 16. August 2011 zur Verfügung vom 28. Juli 2011 die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit der ge machten Angaben, was zweifelsohne auch zutraf, hat te die Beschwerdeführerin schliesslich zuvor die Heimrechnungen für die Monate Januar bis März 2011 ein gereicht, worauf zusätzlich zur Einzelzimmertaxe (Ansatz Fr. 144.--/Tag) auch die Ganztagesstrukturtaxe (Ansatz Fr. 14.--/Tag) ausgewiesen war (vgl. Urk. 13/3/29-31). Die Beschwerdeführerin war damit grundsätzlich

ihrer Melde pflicht über die höheren Heimtaxen nach gekommen (vgl. E. 1.4) . Sie hat te die höheren Ausgaben erstmals mit Schreiben vom 25. Februar 2011 gemeldet (Urk. 13/3/37).

Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 aufgrund der geänderten Heimtaxe angepasst; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dass darin die Ganztages struktur taxe von Fr. 14.-- nicht berücksichtigt wurde, fiel der Beschwerdeführerin erst im Mai 2012 auf, obwohl ihr anlässlich der Verfügungszustellung auch eine Zusam menstellung sämtlicher in der Verfügung berücksichtigten Berechnungsgrund lagen zugestellt w orden war (vgl. Urk. 13/3/6-12). Somit

hat te die Beschwerde führerin die Änderungen betreffend Heimtaxe

zwar rechtzeitig gemeldet und auch die entsprechenden Belege bei gebracht . Dies entband sie jedoch nicht da von, die am 28. Juli 2011 erlassene Verfügung und deren Berechnungsgrundla gen rechtzeitig zu überprüfen und nicht berücksichtigte Ausgaben wie die Ganztagesstruktur taxe zu rügen und die Verfügung entsprechend anzufechten. Die Verfügung erwuchs aber unangefochtenen in Re chtskraft, was der Be schwerdeführerin entgegenzuhalten ist. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der Angaben am 16. August 2011 unterschriftlich bestätigte, nicht weiter von Belang (vgl. E. 2.2). Zwar besteht zwischen den Parteien Einig keit, dass die Ganztagesstrukturtaxe bereits ab Januar 2011 hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin kann jedoch vom Gericht nicht zur Wiedererwägung

der Verfügung vom 28. Juli 2011 angehalten wer den, sondern ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung steht in ihrem eigenen Ermessen (vgl. E. 1.7).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, zog am 6. Dezember 2010 in ein neues Wohnheim um (Aufnahmevereinbarung B.___, Urk. 13/3/22), worüber die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), mit Mail der Fachstelle Erwachsenenschutz Be zirk Z.___

vom 28. Januar 2011 informiert und gle ichzeitig unter Beilage der Heimrechnung vom Dezember 2010 darauf hingewiesen wurde, dass damit die Heimtaxe geändert habe (Urk. 13/3/39). Da ohnehin eine Revision der Zusatz leistungen fällig sei (vgl. Schreiben der Durchführungsstelle vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38), leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprü fung in die Wege (Urk. 13/3 /6-37, Urk. 13/4). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Versicherten der angepasste Anspruch ab Jan uar 2011 mitgeteilt (Urk. 13/3/1 -5).

Mit Kurzbrief vom 3. August 2011 reichte die Fachstelle Er wachsenenschutz Bezirk Z.___ der Durchführungsstelle mit dem Hinweis „zu Ihren Akten (Än derung der Heimtaxe)“ Kopien der Heimrechnungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein (Urk. 13/5) . Mit Mail vom 10. Mai 2012 wies die Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Z.___ die Durchführungsstelle darauf hin, dass die Kosten für die Ganztagesstruktur von früher Fr. 14.-- pro Tag und jetzt Fr. 427.90 pro Monat nicht in der Leistungsberechnung enthalten seien (Urk. 13/8/17). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 passte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der Kosten für die Tagesstruktur rückwirkend ab November 2011 an (Urk. 13/8/1-5). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 13/11) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2012 ab (Urk. 13/12 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen wird unter anderem die Tages taxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs.

E. 1.3 Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, ELV, und Art. 25 Abs.

E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.

Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs.

E. 1.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs.

E. 1.6 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Beziehenden periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungs - formu lars und der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen Vertreter beziehungsweise der Person, die zur Gel tendmachung des Anspruches befugt ist, unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu über - prüfen (WEL Randziffer 8009 f.). 1.

E. 2 lit . b ELV keine unverzügliche Meldung verlangt. Erfolgt die Meldung dieser Änderungen innert einer Frist von sechs Monaten, so hat die Anpassung rückwirkend zu er folgen, was zu einer Nachzahlung führt. Damit wird auf die Geltendmachung einer den Versicherten belastenden Obliegenheit verzichtet.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, sie sei darauf angewiesen, dass die Leistungsbezüger sowie deren Vertreter die Verfügungen sowie die im Gesuch aufgelisteten und detaillierten Angaben kontrollieren würden. Zu diesem Zweck würden jedoch bei Neuanmeldung so wie bei jeder periodischen Überprüfung detaillierte Gesuche zu den Verfügun gen erstellt und an die Leistungsbezüger zur Unterschrift abgegeben. Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch unterzeichnet habe, habe sie die Richtigkeit so wie die Vollständigkeit der Angaben geprüft und für richtig befunden. Da auch anderweitig keine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2011 eing e gangen sei

und auch gegen die später erlassenen Verfügungen vom 21. Dezember 2011 und 8. Mai 2012 keine Einsprache erhoben worden sei, sei en die Verfügung en in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem sei sie (die Beschwerde gegnerin) bereit, eine Nachzahlung von sechs Monaten vorzunehmen. Es sei deshalb nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer deführerin verlange, dass eine Nachzahlung ab Januar 2011 vorgenommen werden müsse (Urk. 2 S. 3) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest, wobei sie ergänzend anfügte, Art. 53 Abs. 2 ATSG besage, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Es handle sich dabei jedoch um eine Kann- und nicht eine Muss-Formulierung (Urk. 12).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem Einreichen der Heimrechnungen im März 2011 sei bereits die korrekte Heimtaxe ab Januar 2011 geltend gemacht worden (S. 1). Sodann habe sie mit ihrer Un terschrift im Rahmen der periodischen Überprüfung lediglich die Vollständigkeit ihrer Angaben und die Kenntnisnahme der Meldepflicht, nicht aber die Korrekt heit der Berechnung bestätigt. Der Berechnungsfehler sei auf die nicht wahrge nommene Sorgfaltspflicht der B eschwerdegegnerin zurückzuführen. Da die Un terlagen zur richtigen Zeit bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten, sei die Leistungsberechnung ab diesem Zeitpunkt zu korrigieren (S. 2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende An - pas sung des Leistungsanspruches an die geänderte Heimtaxe ab Januar 2011 zu Recht ablehnte .

Es ist unbestritten, dass die Ganztagesstrukturtaxe als Ausgabe zu berücksichti gen ist (vgl. Mails vom 11. Mai 2011 beider Parteien, Urk. 13/8/14). 3. 3.1

Anfang Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin in ein neues Wohnheim um, was der Beschwerdegegner in mit Mail vom 28. Januar 2011 unter Hinweis auf die damit verbundene Änderung der Heimtaxe und unter Beilage der Heim rechnung für den Dezember 2010 gemeldet wurde (Urk. 13/3/39). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert das Formular zur „Periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV“ auszufüllen (Schreiben vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38). Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (richtig: 2011; Urk. 13/3/37) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das ausge füllte Formular (Urk. 13/3/14-15, vgl. Eingangsstempel) sowie die Heimrech nung für den Januar 2011 (Urk. 13/3/29, vgl. Eingangsstempel) ein. Auf dem Formular verwies sie in Ziffer 13 betreffend Kosten des Heimaufenthaltes auf die beigelegte Heimrechnung. Mit Schreiben vom 23. Juli 2011 (Urk. 13/3/34) reichte die Beschwerdeführerin sodann unter anderem die von der Beschwerde gegnerin gewünschten Heimrechnungen für die Monate Februar und März 2011 ein (vgl. Urk. 13/3/30-31, vgl. Eingangsstempel).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 informierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin, die periodische Überprüfung sei abgeschlossen und der An spruch auf Zusatzleistungen betrage neu Fr. 3‘350.--. Sie bat die Beschwerde führerin, die Angaben zu überprüfen und das Doppel der periodischen Über prüfung unterzeichnet zu retournieren (Urk. 13/4). Dem kam d ie Beschwerde führerin am 16. August 2011 nach (Urk. 13/3/6-12) .

Wenige Tage zuvor hatte sie d er Durchführungsstelle m it Kurzbrief vom 3. Au - gust 2011 (Urk. 13/5) und der Bemerkung „zu Ihren Akten (Änderung der Heim - taxe “ Kopien der Heimrechnungen für die Monate D ezember 2010 und Ja nuar 2011 ein gereicht . 3.2

Die Beschwerdeführerin gab am 16. August 2011 zur Verfügung vom 28. Juli 2011 die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit der ge machten Angaben, was zweifelsohne auch zutraf, hat te die Beschwerdeführerin schliesslich zuvor die Heimrechnungen für die Monate Januar bis März 2011 ein gereicht, worauf zusätzlich zur Einzelzimmertaxe (Ansatz Fr. 144.--/Tag) auch die Ganztagesstrukturtaxe (Ansatz Fr. 14.--/Tag) ausgewiesen war (vgl. Urk. 13/3/29-31). Die Beschwerdeführerin war damit grundsätzlich

ihrer Melde pflicht über die höheren Heimtaxen nach gekommen (vgl. E. 1.4) . Sie hat te die höheren Ausgaben erstmals mit Schreiben vom 25. Februar 2011 gemeldet (Urk. 13/3/37).

Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 aufgrund der geänderten Heimtaxe angepasst; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dass darin die Ganztages struktur taxe von Fr. 14.-- nicht berücksichtigt wurde, fiel der Beschwerdeführerin erst im Mai 2012 auf, obwohl ihr anlässlich der Verfügungszustellung auch eine Zusam menstellung sämtlicher in der Verfügung berücksichtigten Berechnungsgrund lagen zugestellt w orden war (vgl. Urk. 13/3/6-12). Somit

hat te die Beschwerde führerin die Änderungen betreffend Heimtaxe

zwar rechtzeitig gemeldet und auch die entsprechenden Belege bei gebracht . Dies entband sie jedoch nicht da von, die am 28. Juli 2011 erlassene Verfügung und deren Berechnungsgrundla gen rechtzeitig zu überprüfen und nicht berücksichtigte Ausgaben wie die Ganztagesstruktur taxe zu rügen und die Verfügung entsprechend anzufechten. Die Verfügung erwuchs aber unangefochtenen in Re chtskraft, was der Be schwerdeführerin entgegenzuhalten ist. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der Angaben am 16. August 2011 unterschriftlich bestätigte, nicht weiter von Belang (vgl. E. 2.2). Zwar besteht zwischen den Parteien Einig keit, dass die Ganztagesstrukturtaxe bereits ab Januar 2011 hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin kann jedoch vom Gericht nicht zur Wiedererwägung

der Verfügung vom 28. Juli 2011 angehalten wer den, sondern ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung steht in ihrem eigenen Ermessen (vgl. E. 1.7).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti

E. 7 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00105 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

4. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die

Beist ä nd in

Y.___ Amtsvormundschaft Bezirk Z.___ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, zog am 6. Dezember 2010 in ein neues Wohnheim um (Aufnahmevereinbarung B.___, Urk. 13/3/22), worüber die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), mit Mail der Fachstelle Erwachsenenschutz Be zirk Z.___

vom 28. Januar 2011 informiert und gle ichzeitig unter Beilage der Heimrechnung vom Dezember 2010 darauf hingewiesen wurde, dass damit die Heimtaxe geändert habe (Urk. 13/3/39). Da ohnehin eine Revision der Zusatz leistungen fällig sei (vgl. Schreiben der Durchführungsstelle vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38), leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprü fung in die Wege (Urk. 13/3 /6-37, Urk. 13/4). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Versicherten der angepasste Anspruch ab Jan uar 2011 mitgeteilt (Urk. 13/3/1 -5).

Mit Kurzbrief vom 3. August 2011 reichte die Fachstelle Er wachsenenschutz Bezirk Z.___ der Durchführungsstelle mit dem Hinweis „zu Ihren Akten (Än derung der Heimtaxe)“ Kopien der Heimrechnungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein (Urk. 13/5) . Mit Mail vom 10. Mai 2012 wies die Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Z.___ die Durchführungsstelle darauf hin, dass die Kosten für die Ganztagesstruktur von früher Fr. 14.-- pro Tag und jetzt Fr. 427.90 pro Monat nicht in der Leistungsberechnung enthalten seien (Urk. 13/8/17). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 passte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der Kosten für die Tagesstruktur rückwirkend ab November 2011 an (Urk. 13/8/1-5). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 13/11) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2012 ab (Urk. 13/12 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 20. November 2012 Beschwerde und beantragte, es seien Nachzah lungen ab Erhalt der Unterlagen und damit ab Februar 2011 zu leisten (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 (Urk. 8) reichte Y.___, Beiständin der Beschwerdeführerin, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozess führung ein (Urk. 9).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen wird unter anderem die Tages taxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG).

Als Einnahmen werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wieder - keh rende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, an gerech - net (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). 1.3

Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, ELV, und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.

Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind.

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die ser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Be hörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht er streckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV). 1.5

Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Än derung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).

G emäss Randziffer 4021 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung; WEL) wird bei einem Heimeintritt, einer Änderung der Heimtaxe, Pflegestufe oder Krankenversiche rungsleistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV keine unverzügliche Meldung verlangt. Erfolgt die Meldung dieser Änderungen innert einer Frist von sechs Monaten, so hat die Anpassung rückwirkend zu er folgen, was zu einer Nachzahlung führt. Damit wird auf die Geltendmachung einer den Versicherten belastenden Obliegenheit verzichtet. 1.6

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Beziehenden periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungs - formu lars und der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen Vertreter beziehungsweise der Person, die zur Gel tendmachung des Anspruches befugt ist, unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu über - prüfen (WEL Randziffer 8009 f.). 1. 7

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, sie sei darauf angewiesen, dass die Leistungsbezüger sowie deren Vertreter die Verfügungen sowie die im Gesuch aufgelisteten und detaillierten Angaben kontrollieren würden. Zu diesem Zweck würden jedoch bei Neuanmeldung so wie bei jeder periodischen Überprüfung detaillierte Gesuche zu den Verfügun gen erstellt und an die Leistungsbezüger zur Unterschrift abgegeben. Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch unterzeichnet habe, habe sie die Richtigkeit so wie die Vollständigkeit der Angaben geprüft und für richtig befunden. Da auch anderweitig keine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2011 eing e gangen sei

und auch gegen die später erlassenen Verfügungen vom 21. Dezember 2011 und 8. Mai 2012 keine Einsprache erhoben worden sei, sei en die Verfügung en in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem sei sie (die Beschwerde gegnerin) bereit, eine Nachzahlung von sechs Monaten vorzunehmen. Es sei deshalb nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer deführerin verlange, dass eine Nachzahlung ab Januar 2011 vorgenommen werden müsse (Urk. 2 S. 3) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest, wobei sie ergänzend anfügte, Art. 53 Abs. 2 ATSG besage, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Es handle sich dabei jedoch um eine Kann- und nicht eine Muss-Formulierung (Urk. 12). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem Einreichen der Heimrechnungen im März 2011 sei bereits die korrekte Heimtaxe ab Januar 2011 geltend gemacht worden (S. 1). Sodann habe sie mit ihrer Un terschrift im Rahmen der periodischen Überprüfung lediglich die Vollständigkeit ihrer Angaben und die Kenntnisnahme der Meldepflicht, nicht aber die Korrekt heit der Berechnung bestätigt. Der Berechnungsfehler sei auf die nicht wahrge nommene Sorgfaltspflicht der B eschwerdegegnerin zurückzuführen. Da die Un terlagen zur richtigen Zeit bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten, sei die Leistungsberechnung ab diesem Zeitpunkt zu korrigieren (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende An - pas sung des Leistungsanspruches an die geänderte Heimtaxe ab Januar 2011 zu Recht ablehnte .

Es ist unbestritten, dass die Ganztagesstrukturtaxe als Ausgabe zu berücksichti gen ist (vgl. Mails vom 11. Mai 2011 beider Parteien, Urk. 13/8/14). 3. 3.1

Anfang Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin in ein neues Wohnheim um, was der Beschwerdegegner in mit Mail vom 28. Januar 2011 unter Hinweis auf die damit verbundene Änderung der Heimtaxe und unter Beilage der Heim rechnung für den Dezember 2010 gemeldet wurde (Urk. 13/3/39). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert das Formular zur „Periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV“ auszufüllen (Schreiben vom 8. Februar 2011, Urk. 13/3/38). Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (richtig: 2011; Urk. 13/3/37) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das ausge füllte Formular (Urk. 13/3/14-15, vgl. Eingangsstempel) sowie die Heimrech nung für den Januar 2011 (Urk. 13/3/29, vgl. Eingangsstempel) ein. Auf dem Formular verwies sie in Ziffer 13 betreffend Kosten des Heimaufenthaltes auf die beigelegte Heimrechnung. Mit Schreiben vom 23. Juli 2011 (Urk. 13/3/34) reichte die Beschwerdeführerin sodann unter anderem die von der Beschwerde gegnerin gewünschten Heimrechnungen für die Monate Februar und März 2011 ein (vgl. Urk. 13/3/30-31, vgl. Eingangsstempel).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 informierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin, die periodische Überprüfung sei abgeschlossen und der An spruch auf Zusatzleistungen betrage neu Fr. 3‘350.--. Sie bat die Beschwerde führerin, die Angaben zu überprüfen und das Doppel der periodischen Über prüfung unterzeichnet zu retournieren (Urk. 13/4). Dem kam d ie Beschwerde führerin am 16. August 2011 nach (Urk. 13/3/6-12) .

Wenige Tage zuvor hatte sie d er Durchführungsstelle m it Kurzbrief vom 3. Au - gust 2011 (Urk. 13/5) und der Bemerkung „zu Ihren Akten (Änderung der Heim - taxe “ Kopien der Heimrechnungen für die Monate D ezember 2010 und Ja nuar 2011 ein gereicht . 3.2

Die Beschwerdeführerin gab am 16. August 2011 zur Verfügung vom 28. Juli 2011 die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit der ge machten Angaben, was zweifelsohne auch zutraf, hat te die Beschwerdeführerin schliesslich zuvor die Heimrechnungen für die Monate Januar bis März 2011 ein gereicht, worauf zusätzlich zur Einzelzimmertaxe (Ansatz Fr. 144.--/Tag) auch die Ganztagesstrukturtaxe (Ansatz Fr. 14.--/Tag) ausgewiesen war (vgl. Urk. 13/3/29-31). Die Beschwerdeführerin war damit grundsätzlich

ihrer Melde pflicht über die höheren Heimtaxen nach gekommen (vgl. E. 1.4) . Sie hat te die höheren Ausgaben erstmals mit Schreiben vom 25. Februar 2011 gemeldet (Urk. 13/3/37).

Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 aufgrund der geänderten Heimtaxe angepasst; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dass darin die Ganztages struktur taxe von Fr. 14.-- nicht berücksichtigt wurde, fiel der Beschwerdeführerin erst im Mai 2012 auf, obwohl ihr anlässlich der Verfügungszustellung auch eine Zusam menstellung sämtlicher in der Verfügung berücksichtigten Berechnungsgrund lagen zugestellt w orden war (vgl. Urk. 13/3/6-12). Somit

hat te die Beschwerde führerin die Änderungen betreffend Heimtaxe

zwar rechtzeitig gemeldet und auch die entsprechenden Belege bei gebracht . Dies entband sie jedoch nicht da von, die am 28. Juli 2011 erlassene Verfügung und deren Berechnungsgrundla gen rechtzeitig zu überprüfen und nicht berücksichtigte Ausgaben wie die Ganztagesstruktur taxe zu rügen und die Verfügung entsprechend anzufechten. Die Verfügung erwuchs aber unangefochtenen in Re chtskraft, was der Be schwerdeführerin entgegenzuhalten ist. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der Angaben am 16. August 2011 unterschriftlich bestätigte, nicht weiter von Belang (vgl. E. 2.2). Zwar besteht zwischen den Parteien Einig keit, dass die Ganztagesstrukturtaxe bereits ab Januar 2011 hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin kann jedoch vom Gericht nicht zur Wiedererwägung

der Verfügung vom 28. Juli 2011 angehalten wer den, sondern ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung steht in ihrem eigenen Ermessen (vgl. E. 1.7).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti