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ZL.2012.00101

Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen; Höhe der anerkannten Ausgaben: Für den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist der Satz einer anderen Prämienregion massgebend.

Zürich SozVersG · 2014-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1937, bezieht eine AHV-Altersrente, eine Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und seit 2009 Er gänzungs leistungen in untersc hiedlicher Höhe (vgl . Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügun g en vom 2 6. Jul i 2012 und 2 3. August 2012 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungs leistungen von X.___ für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli sowie ab 1. August 2012 fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34). Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte am 1. September 2 0 12 Einsprache (Urk. 4/38). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 4/47 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. November 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 und beantragte, es sei für die Berechnung der Zusatzleistung die jährliche Krankenkasse npauschale der Prämienregion 1 zu berücksichtigen (Urk. 1) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 2 1. November 2012 zugestellt (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) respektive der Verordnung über die Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) massgeben den Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Be schwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.

Ziff. 2 lit . a-c). Darauf ist zu verweisen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte mit den V erfügungen vom 2 6. Juli und 23. August 2012 die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 neu fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34) und bestätigte diese mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2). Strittig ist, welcher jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG bei den anerkannten Ausgaben anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hielt fest, in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung an seinem Wohnort in Y.___ halte er sich in einem Altersheim in Z.___ auf. S eine

Krankenkasse stelle ihm die für Z.___

gültigen Prämien in Rechnung. Deswe gen sei

bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der für diese Prämien region gültige Pauschalansatz massgebend (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ver tritt die Auffassung, Anknüpfungspunkt

für die Wahl des Pauschalansatzes sei d er Wohnsitz. Diesen habe der Beschwerdeführer weiterhin in Y.___

(Urk. 2 S. 2 Ziff. 3). 2.2

Bis am 2 2. Mai 2012 lebte der Beschwerdeführer ausschliesslich in Y.___ . Seit dem 2 3. Mai 2012 hält er sich gesundheitsbedingt und in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung in Y.___ i m Alters- und Pflegeheim A.___

in Z.___

auf (vgl. Urk. 4/22, Urk. 4/26, Urk. 4/43, Urk. 4/45-46, Urk. 4/53).

Y.___ gehört unbestrittenermassen einer anderen und tieferen Tarifregion an als Z.___ . Z.___ ist der Prämienregion 1 zugeteilt, die Ge meinde Y.___

hingegen der Prämienregion 3 (vgl. die Liste der Prämienregio nen in der Schweiz, geordnet nach Kantonen, unter: www.bsv.admin.ch/do

ku

mentation/medieninformationen/archiv/presse/2002/d/02053002.pdf

, besucht

am 1 3. Februar 2014). Gemäss Ziff. 3240.01 respektive An hang 1. 3 der Weg leitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL), in der vorliegend massgebenden, ab 1. Januar 2012 gültigen Version, war für Erw achsene in der Prämienregion 1 ein Pauscha lsatz von Fr. 5‘016.-- pro Jahr

und in der Prämienregion 3 ein Pauschalsatz von Fr. 4‘176.-- massge bend .

Für die Berechnung der Zusatzleistungen stellte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2012 weiterhin auf den tieferen Satz von Y.___ ab (vgl. Urk. 4/29 = Urk. 4/30, Urk. 4/36 = Urk. 4/37). D ie Krankenkasse hingegen verrechnet dem Beschwer deführer für die Grundversicherung unb estrittenermassen die für Z.___ gültigen höheren Prämien . 2.3

Nicht zu beanstande n ist das Anknüpfen am Wohnsitz bei der Bestimmung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG.

Zur Bestimmung des Wohnsitzes stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 ELG. Diese Bestimmung reg elt die kantonale Zuständigkeit der Durchführungsstelle, die sich durch den Heimeintritt unbestritt enermassen nicht verändert hat. A uf die vorliegend strittige Frage ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar.

Einschlägig sind vielmehr

Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

respektive - auf grund der dortigen Verweisung - Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 26 ZGB bestimmt, dass der Aufenthalt in Anstalten (Vollzugs-, Erziehungs

- oder Heilanstalt) keinen Wohnsitzwechsel begründet.

Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung grundsätz lich Art. 26 ZGB anwendbar (vorübergehender Sonderzweck als Grund für den Aufenthalt), bei einem Altersheim in der Regel Art. 23 ZGB (dauerhafter Aufenthalt zur Verbringung des Lebensabends). Da ran ändert sich nichts, wenn in einem Altersheim auch Pflegeleistungen erbracht werden. Hier geht der Sonderzweck im allgemeinen Zweck auf. Nicht massgebend ist ferner, ob der Heimeintritt freiwillig erfolgte, oder ob es sich um eine Unterbringung handelte. Art. 23 ZGB fragt nicht nach dem Grund für den Willensentschluss. Massgebend ist allein, dass der Entschluss des dauernden Verbleibens vorliegt. Ob die Schriften hinterlegt wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 237 E. 2b mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

Für die Frage, zu welchem Zwe ck sich der Beschwerdeführer ins Heim begeben hat, ist ein ärz tliches Attest aufschlussreich. D iesem zufolge kann der Be schwerdeführer zu Hause nicht mehr alleine leben (Urk. 4/39). Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer gezwungenermassen mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ bege ben hat, da in Y.___

keine entsprechende Einrichtung existiert, was der Be schwerdeführer im Übrigen auch selber betont . Daraus folgt wiederum, dass er in Z.___ Wohnsitz begründet hat. Dass die Schriften offenbar nach wie vor in Y.___ hinterlegt sind, ändert daran nichts. 2.4

Bei der Berechnung der Zusatzleistung ist nach dem Gesagten anstelle des für Y.___ gültigen Pauschalsatzes für die obligatorische Grundversicherung in der Höhe von Fr. 4‘176.-- der für Z.___

gültige im Betrag von Fr. 5‘016.-- gemäss Anhang 3.1 der WEL (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) zu berück sichtigen. Die Differenz beläuft sich auf Fr. 840.--. Um diesen Betrag erhöhen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten und ansonsten unbestrittenen anerkannten jährlichen Ausgaben von Fr. 96‘846.-- für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 (vgl. Urk. 4/36) und von Fr. 87‘186.-- für die Zeit ab 1. August 2012 (vgl. Urk. 4/29). Für die Periode Juni bis und mit Juli 2012 belaufen sich die anerkannten jäh rlichen Ausgaben somit auf Fr. 97‘686 .-- (Fr. 96‘846.-- +

Fr. 840.--) und diejenigen für d ie Zeit ab August 2012 auf Fr. 88‘026.-- (Fr. 87‘186.-- + Fr. 840.--) . Abzüglich der für beide Zeitperioden gültigen un bestrittenen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 20‘774.-- beläuft sich ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 der Ergä nzungsleistungsanspruch auf Fr. 76‘912.-- pro Jahr (Fr. 97‘686. -- . /. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 6 ‘ 4 10.-- pro Monat und derje nige ab 1. August 2012 auf Fr. 67‘252.--

pro Jahr (Fr. 88‘026.-- ./. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 5‘605.-- pro Monat .

Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie Beschwerde gutzuheissen ist. 3.

Für den Fall des Obsiegens beantragte der Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung, dies unter Hinweis auf die von ihm eingereichte Stel lungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, vom 9. August 2012 (vgl. Urk. 4/52).

Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren

unvertreten . Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz 5). Hinzu kommt, dass die Stellungnahme von RA

Dr. Kieser

zwar die vorliegende rechtliche Proble matik betrifft, aber nicht direkt im Zusammenhang mit diesem Verfahren einge holt respektive abgegeben wurde (vgl. Adressat).

Der Antrag des Beschwerde führers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusa tzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 6‘410.-- ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 und Fr. 5‘605.-- ab 1. August 201 2. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1937, bezieht eine AHV-Altersrente, eine Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und seit 2009 Er gänzungs leistungen in untersc hiedlicher Höhe (vgl . Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügun g en vom 2 6. Jul i 2012 und 2 3. August 2012 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungs leistungen von X.___ für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli sowie ab 1. August 2012 fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34). Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte am 1. September 2 0 12 Einsprache (Urk. 4/38). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 4/47 = Urk. 2).

E. 2 lit . a-c). Darauf ist zu verweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte mit den V erfügungen vom 2 6. Juli und 23. August 2012 die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 neu fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34) und bestätigte diese mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2). Strittig ist, welcher jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 10 Abs.

E. 2.2 Bis am 2 2. Mai 2012 lebte der Beschwerdeführer ausschliesslich in Y.___ . Seit dem 2 3. Mai 2012 hält er sich gesundheitsbedingt und in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung in Y.___ i m Alters- und Pflegeheim A.___

in Z.___

auf (vgl. Urk. 4/22, Urk. 4/26, Urk. 4/43, Urk. 4/45-46, Urk. 4/53).

Y.___ gehört unbestrittenermassen einer anderen und tieferen Tarifregion an als Z.___ . Z.___ ist der Prämienregion 1 zugeteilt, die Ge meinde Y.___

hingegen der Prämienregion

E. 2.3 Nicht zu beanstande n ist das Anknüpfen am Wohnsitz bei der Bestimmung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 10 Abs.

E. 2.4 Bei der Berechnung der Zusatzleistung ist nach dem Gesagten anstelle des für Y.___ gültigen Pauschalsatzes für die obligatorische Grundversicherung in der Höhe von Fr. 4‘176.-- der für Z.___

gültige im Betrag von Fr. 5‘016.-- gemäss Anhang 3.1 der WEL (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) zu berück sichtigen. Die Differenz beläuft sich auf Fr. 840.--. Um diesen Betrag erhöhen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten und ansonsten unbestrittenen anerkannten jährlichen Ausgaben von Fr. 96‘846.-- für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 (vgl. Urk. 4/36) und von Fr. 87‘186.-- für die Zeit ab 1. August 2012 (vgl. Urk. 4/29). Für die Periode Juni bis und mit Juli 2012 belaufen sich die anerkannten jäh rlichen Ausgaben somit auf Fr. 97‘686 .-- (Fr. 96‘846.-- +

Fr. 840.--) und diejenigen für d ie Zeit ab August 2012 auf Fr. 88‘026.-- (Fr. 87‘186.-- + Fr. 840.--) . Abzüglich der für beide Zeitperioden gültigen un bestrittenen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 20‘774.-- beläuft sich ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 der Ergä nzungsleistungsanspruch auf Fr. 76‘912.-- pro Jahr (Fr. 97‘686. -- . /. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr.

E. 3 lit . d ELG.

Zur Bestimmung des Wohnsitzes stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 ELG. Diese Bestimmung reg elt die kantonale Zuständigkeit der Durchführungsstelle, die sich durch den Heimeintritt unbestritt enermassen nicht verändert hat. A uf die vorliegend strittige Frage ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar.

Einschlägig sind vielmehr

Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

respektive - auf grund der dortigen Verweisung - Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 26 ZGB bestimmt, dass der Aufenthalt in Anstalten (Vollzugs-, Erziehungs

- oder Heilanstalt) keinen Wohnsitzwechsel begründet.

Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung grundsätz lich Art. 26 ZGB anwendbar (vorübergehender Sonderzweck als Grund für den Aufenthalt), bei einem Altersheim in der Regel Art. 23 ZGB (dauerhafter Aufenthalt zur Verbringung des Lebensabends). Da ran ändert sich nichts, wenn in einem Altersheim auch Pflegeleistungen erbracht werden. Hier geht der Sonderzweck im allgemeinen Zweck auf. Nicht massgebend ist ferner, ob der Heimeintritt freiwillig erfolgte, oder ob es sich um eine Unterbringung handelte. Art. 23 ZGB fragt nicht nach dem Grund für den Willensentschluss. Massgebend ist allein, dass der Entschluss des dauernden Verbleibens vorliegt. Ob die Schriften hinterlegt wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 237 E. 2b mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

Für die Frage, zu welchem Zwe ck sich der Beschwerdeführer ins Heim begeben hat, ist ein ärz tliches Attest aufschlussreich. D iesem zufolge kann der Be schwerdeführer zu Hause nicht mehr alleine leben (Urk. 4/39). Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer gezwungenermassen mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ bege ben hat, da in Y.___

keine entsprechende Einrichtung existiert, was der Be schwerdeführer im Übrigen auch selber betont . Daraus folgt wiederum, dass er in Z.___ Wohnsitz begründet hat. Dass die Schriften offenbar nach wie vor in Y.___ hinterlegt sind, ändert daran nichts.

E. 6 ‘ 4 10.-- pro Monat und derje nige ab 1. August 2012 auf Fr. 67‘252.--

pro Jahr (Fr. 88‘026.-- ./. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 5‘605.-- pro Monat .

Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie Beschwerde gutzuheissen ist. 3.

Für den Fall des Obsiegens beantragte der Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung, dies unter Hinweis auf die von ihm eingereichte Stel lungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, vom 9. August 2012 (vgl. Urk. 4/52).

Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren

unvertreten . Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz 5). Hinzu kommt, dass die Stellungnahme von RA

Dr. Kieser

zwar die vorliegende rechtliche Proble matik betrifft, aber nicht direkt im Zusammenhang mit diesem Verfahren einge holt respektive abgegeben wurde (vgl. Adressat).

Der Antrag des Beschwerde führers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusa tzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 6‘410.-- ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 und Fr. 5‘605.-- ab 1. August 201 2. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00101 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

25. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1937, bezieht eine AHV-Altersrente, eine Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und seit 2009 Er gänzungs leistungen in untersc hiedlicher Höhe (vgl . Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügun g en vom 2 6. Jul i 2012 und 2 3. August 2012 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungs leistungen von X.___ für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli sowie ab 1. August 2012 fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34). Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte am 1. September 2 0 12 Einsprache (Urk. 4/38). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 4/47 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. November 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 und beantragte, es sei für die Berechnung der Zusatzleistung die jährliche Krankenkasse npauschale der Prämienregion 1 zu berücksichtigen (Urk. 1) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 2 1. November 2012 zugestellt (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) respektive der Verordnung über die Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) massgeben den Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Be schwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.

Ziff. 2 lit . a-c). Darauf ist zu verweisen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte mit den V erfügungen vom 2 6. Juli und 23. August 2012 die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 neu fest (Urk. 4/27, Urk. 4/34) und bestätigte diese mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2). Strittig ist, welcher jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG bei den anerkannten Ausgaben anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hielt fest, in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung an seinem Wohnort in Y.___ halte er sich in einem Altersheim in Z.___ auf. S eine

Krankenkasse stelle ihm die für Z.___

gültigen Prämien in Rechnung. Deswe gen sei

bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der für diese Prämien region gültige Pauschalansatz massgebend (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ver tritt die Auffassung, Anknüpfungspunkt

für die Wahl des Pauschalansatzes sei d er Wohnsitz. Diesen habe der Beschwerdeführer weiterhin in Y.___

(Urk. 2 S. 2 Ziff. 3). 2.2

Bis am 2 2. Mai 2012 lebte der Beschwerdeführer ausschliesslich in Y.___ . Seit dem 2 3. Mai 2012 hält er sich gesundheitsbedingt und in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung in Y.___ i m Alters- und Pflegeheim A.___

in Z.___

auf (vgl. Urk. 4/22, Urk. 4/26, Urk. 4/43, Urk. 4/45-46, Urk. 4/53).

Y.___ gehört unbestrittenermassen einer anderen und tieferen Tarifregion an als Z.___ . Z.___ ist der Prämienregion 1 zugeteilt, die Ge meinde Y.___

hingegen der Prämienregion 3 (vgl. die Liste der Prämienregio nen in der Schweiz, geordnet nach Kantonen, unter: www.bsv.admin.ch/do

ku

mentation/medieninformationen/archiv/presse/2002/d/02053002.pdf

, besucht

am 1 3. Februar 2014). Gemäss Ziff. 3240.01 respektive An hang 1. 3 der Weg leitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL), in der vorliegend massgebenden, ab 1. Januar 2012 gültigen Version, war für Erw achsene in der Prämienregion 1 ein Pauscha lsatz von Fr. 5‘016.-- pro Jahr

und in der Prämienregion 3 ein Pauschalsatz von Fr. 4‘176.-- massge bend .

Für die Berechnung der Zusatzleistungen stellte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2012 weiterhin auf den tieferen Satz von Y.___ ab (vgl. Urk. 4/29 = Urk. 4/30, Urk. 4/36 = Urk. 4/37). D ie Krankenkasse hingegen verrechnet dem Beschwer deführer für die Grundversicherung unb estrittenermassen die für Z.___ gültigen höheren Prämien . 2.3

Nicht zu beanstande n ist das Anknüpfen am Wohnsitz bei der Bestimmung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG.

Zur Bestimmung des Wohnsitzes stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 ELG. Diese Bestimmung reg elt die kantonale Zuständigkeit der Durchführungsstelle, die sich durch den Heimeintritt unbestritt enermassen nicht verändert hat. A uf die vorliegend strittige Frage ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar.

Einschlägig sind vielmehr

Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

respektive - auf grund der dortigen Verweisung - Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 26 ZGB bestimmt, dass der Aufenthalt in Anstalten (Vollzugs-, Erziehungs

- oder Heilanstalt) keinen Wohnsitzwechsel begründet.

Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung grundsätz lich Art. 26 ZGB anwendbar (vorübergehender Sonderzweck als Grund für den Aufenthalt), bei einem Altersheim in der Regel Art. 23 ZGB (dauerhafter Aufenthalt zur Verbringung des Lebensabends). Da ran ändert sich nichts, wenn in einem Altersheim auch Pflegeleistungen erbracht werden. Hier geht der Sonderzweck im allgemeinen Zweck auf. Nicht massgebend ist ferner, ob der Heimeintritt freiwillig erfolgte, oder ob es sich um eine Unterbringung handelte. Art. 23 ZGB fragt nicht nach dem Grund für den Willensentschluss. Massgebend ist allein, dass der Entschluss des dauernden Verbleibens vorliegt. Ob die Schriften hinterlegt wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 237 E. 2b mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

Für die Frage, zu welchem Zwe ck sich der Beschwerdeführer ins Heim begeben hat, ist ein ärz tliches Attest aufschlussreich. D iesem zufolge kann der Be schwerdeführer zu Hause nicht mehr alleine leben (Urk. 4/39). Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer gezwungenermassen mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ bege ben hat, da in Y.___

keine entsprechende Einrichtung existiert, was der Be schwerdeführer im Übrigen auch selber betont . Daraus folgt wiederum, dass er in Z.___ Wohnsitz begründet hat. Dass die Schriften offenbar nach wie vor in Y.___ hinterlegt sind, ändert daran nichts. 2.4

Bei der Berechnung der Zusatzleistung ist nach dem Gesagten anstelle des für Y.___ gültigen Pauschalsatzes für die obligatorische Grundversicherung in der Höhe von Fr. 4‘176.-- der für Z.___

gültige im Betrag von Fr. 5‘016.-- gemäss Anhang 3.1 der WEL (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) zu berück sichtigen. Die Differenz beläuft sich auf Fr. 840.--. Um diesen Betrag erhöhen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten und ansonsten unbestrittenen anerkannten jährlichen Ausgaben von Fr. 96‘846.-- für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 (vgl. Urk. 4/36) und von Fr. 87‘186.-- für die Zeit ab 1. August 2012 (vgl. Urk. 4/29). Für die Periode Juni bis und mit Juli 2012 belaufen sich die anerkannten jäh rlichen Ausgaben somit auf Fr. 97‘686 .-- (Fr. 96‘846.-- +

Fr. 840.--) und diejenigen für d ie Zeit ab August 2012 auf Fr. 88‘026.-- (Fr. 87‘186.-- + Fr. 840.--) . Abzüglich der für beide Zeitperioden gültigen un bestrittenen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 20‘774.-- beläuft sich ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 der Ergä nzungsleistungsanspruch auf Fr. 76‘912.-- pro Jahr (Fr. 97‘686. -- . /. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 6 ‘ 4 10.-- pro Monat und derje nige ab 1. August 2012 auf Fr. 67‘252.--

pro Jahr (Fr. 88‘026.-- ./. Fr. 20‘774.--) respektive auf Fr. 5‘605.-- pro Monat .

Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie Beschwerde gutzuheissen ist. 3.

Für den Fall des Obsiegens beantragte der Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung, dies unter Hinweis auf die von ihm eingereichte Stel lungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, vom 9. August 2012 (vgl. Urk. 4/52).

Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren

unvertreten . Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz 5). Hinzu kommt, dass die Stellungnahme von RA

Dr. Kieser

zwar die vorliegende rechtliche Proble matik betrifft, aber nicht direkt im Zusammenhang mit diesem Verfahren einge holt respektive abgegeben wurde (vgl. Adressat).

Der Antrag des Beschwerde führers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusa tzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 6‘410.-- ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2012 und Fr. 5‘605.-- ab 1. August 201 2. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm