Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1971, bezieht seit März 2001 eine ganze Rente der In va lidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % (vgl. die Ver fügu n g der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom
21. Dezember 2011, Urk. 13/8) und ist seither auch Bezüger von Zusatz leis tung en (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse), die ihm zu nächst von der Gemeinde O.___ und ab Oktober 2002 von der Stadt P.___ ausgerichtet wurden (vgl . die Entscheide in Urk. 13/10 und Urk. 13/22 so wie die Rev isionsverfügungen in Urk. 13/23 33). 1.2
Ab September 2009 war X.___ durch lic. iur. Y.___, Amtsvor mund der Stadt P.___, verbeiständet (Beistand auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB in der bis Ende 2012 in Kraft gewesenen Fassung; vgl. die Ernen nungsurkunde vom 1. September 2009, Urk. 4, und die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 13/33/15) .
Per 1. Juni 2010 trat X.___ in das Wohnheim Z.___ ein (Heim vertrag vom 16. Juni 2010, Urk. 13/34/9), was zu einer Revision seines Zusatz leistungsanspruchs auf Juni 2010 führte (Revisionsverfügung Nr. 12
der Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Au gust 2010, Urk. 13/34/1). Mit Revisionsverfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 leg te die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ per
1. Januar 2011 aufgrund der jähr lichen Anpassung neu fest (Urk. 13/35/1). Nach dem lic. iur. Y.___ am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass X.___ seit dem 1. Dezember 2011 nicht mehr im Wohnheim Z.___ lebe, sondern obdachlos sei (Urk. 13/36/2), erliess die Durch führungsstelle am 21.
Dezember 2011 die Revisionsverfügung Nr.
14 und passte den Zusatzleis tungs anspruch per 1. Dezember 2011 den gemeldeten veränderten Wohnverhäl tnissen an (Urk. 13/36/1). 1.3
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte lic. iur. Y.___ der Durch füh rungsstelle mit, dass X.___ nicht mehr obdachlos sei, sondern seit dem
1. Dezember 201 1
am Z.___
wohne, und ersuchte um eine Revision der Zusatzleistungen (Urk. 1 3 /47) . Die Durchführungsstelle nahm in
der Folge den Untermietvertrag zu den Akten, womit X.___ per 1. De zem ber 201 1 ein Zimmer in einer 4 1/2 - Mietwohnung ver mietet wor den war (Urk. 13/48/25). 1.4
Anfang 2012 leitete die Durchführungsstelle auch die periodische Überprüfung in die Wege. Auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. das Merkblatt in Urk. 13/48/3) reichte lic. iur. Y.___ am 30. März 2012 (vgl. Urk. 13/48/5) verschiedene Unterlagen ein, unter anderem den Lohnausweis, den die B.___
X.___
für das Jahr 2011 ausgestellt hatte (Urk. 13/39/3) .
Gleichzeitig teilte der Beistand mit, dass X.___ seit Feb ruar 2012 bei einer neuen Unternehmung arbeite (Urk. 13/48/5), beantwortete mit E-Mail vom 5. April 2012 verschiedene Fragen der Durchführungsstelle (Urk. 13/48/4) und sandte der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1. Juni 2012 (Urk. 13/48/11) die Lohnabrechnungen /Zahlungseingänge der neuen Ar beit geberin, der C.___
(Urk. 13/48 /21-24). 1. 5
Mit den Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 je vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/37/1 und Urk. 13/3 8 / 1) nahm die Durchführungsstelle eine rückwir kende Herabsetzung der Zusatzleistungen für die Zeiträume Juni bis Dezember 2010 und Januar bis November 2011 vor, unter Berücksichtigung der Hilflo senent schä digung, welche die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 13/37/3) ab Juli 2008 zugesprochen hatte.
Ferner erfolgte mit der weiteren Revisionsverfügung Nr. 17 vom 13. Juni 2012 die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Juli bis No vember 2011 aufgrund des Lohnes, den X.___ im Jahr 2011 erhalten hatte (Urk. 12/1 = Urk. 13/39/1). Mit der nochmaligen Revisionsverfügung Nr. 18
vom 13. Juni 2012 erfolgte die Neuberechnu n g des Zusatzleistungsan spruchs fü r den Dezember 2011, wiederum aufgrund des Lohnes 2011, nunmehr ohne Hilf losenentschädigung (Urk. 12/2 = Urk. 13/40/1). Schliesslich erliess die Durchfüh rungsstelle am 13. Juni 2012 die R evisionsverfügung Nr. 19 und setzte den Zusatzleistungsanspruch für die Ze it ab Januar 2012 neu fest (Urk. 12/4 = Urk. 13/48/1). Ferner berechnete sie eine Summe von Fr. 10‘582.-- an zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen in der Zeit ab Juni 2010, bestehend aus Er gän zungs leistungen im Betrag von Fr. 9‘370.-- und kantonaler Beihilfe im Be trag von
Fr. 1‘212.-- (Beiblatt zu Urk. 13/48/1). Mit separater Verfügung eben falls vom 13. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle den Gesamtb etrag von Fr. 10‘582. -- von X.___ zurück (Urk. 13/49 /1); über die Teilbeträge, aus denen die Forderung sich zusammensetzt, erliess sie zusätzlich separate Ver fü gungen, ebenfalls vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 13/49/2-6).
X.___ teilte der Amtsvormundschaft am 25. Juni 2012 mit, er habe keine Arbeitsstelle mehr, und am 27. Juni 2012 meldete lic. iur. Y.___ der Durchführungsstelle, dass die Juni-Auszahlung von Fr. 255.-- „scheinbar“ die letzte gewesen sei (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/5). Die Durchfüh rungsstelle verlangte daraufhin am 29. Juni 2012 eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Lohn ab rechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2012 (Urk. 12/6 S. 1). 1.6
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 erhob lic. iur. Y.___ im Namen von X.___ Einsprache gegen die Revisionsverfügungen Nr. 15-19 vom 13. Juni 2013 sowie gegen die Rückerstattungsverfügung gleichen Datums und bean tragte, die laufenden Zusatzleistungen seien wegen der Auflösung des Arbeits verhältnisses neu zu berechnen und der Rückerstattungsbetrag sei entspr echend anzupassen. Gleichzeitig teilte er mit, das Arbeitsverhältnis sei mündlich abge schlossen wor den und es existiere weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (Urk. 3/1.1) . Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 3/8.5) reichte er im Nachgang zur Einspracheschrift die Lohnabrechnun gen für die Monate März, April und Mai 2012 nach. Die Durchführungsstelle teilte lic. iur. Y.___ da raufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2012 erneut mit, die Anpassung könne erst vor genommen werden, wenn Belege für die Dauer des Arbeitseinsatzes vor lägen, wie eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder de r Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 12/6 S. 2). In der Folge gelangte lic. iu r. Y.___ mit Brief vom 1. Oktober 2012 an die Unternehmung D.___ und ersuchte um die Ausstellung der verlangten Unterlagen (Urk. 12/7). Eine solche traf nicht ein
(vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/8), worauf die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/B). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 erhob lic. iur. Y.___
mit Vollmacht von X.___
(Urk. 5 und Urk. 8) mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit de n folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : „1.
Der Einspracheentscheid vom 15.10.2012 sei aufzuheben. 2.
Die Revisionen 17-19 vom 13.06.2012 seien aufzuheben und neu zu berechnen. 3.
Die Verfügung über Rückerstattung von Zusatzleistungen vom 13.06.2012 sei ebenfalls aufzuheben. 4.
Anschliessend sei eine korrekte Rückforderungsverfügung zu erlassen, respektive die neu berechnete Rückforderung sei mit den zu wenig ausgerichteten Ergänzungsleistungen seit Juli 2012 (Fr. 374.--/Monat) zu verrechnen. 5.
Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die anfallen den Prozesskosten seien bei einem Durchdri ngen der Be sch werde der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen und ansonsten auf die Staatskasse zu nehmen.“
Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen; solange sie nicht im Besitz der verlangten Unterlagen zum letzten Arbeitsverhältnis sei, könne keine Anpassung der Zu satz leistungen vorgenommen werden (Urk. 11) . Lic. iur. Y.___ hielt in der Replik vom 29. Januar 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 18), währenddem die Durchführungsstelle innert der ihr anges etzten Frist (Verfügung vom 30. Januar 2013,
Urk.
19) keine Duplik erstattete.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Urk.
23) informierte lic. iur. Y.___ das Ge richt darüber, dass er den Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 24/2) unter dessen erhalten und der Durchführungsstelle zugestellt habe (Urk. 24/1) . Aus ser dem teilte er am 2 2. Juli 2013 mit (Urk. 26), dass er das Mandat für X.___ mit so fortiger Wirkung niederlege, da die Beistandschaft am 21. Juni 2013 auf ge ho ben worden sei (vgl. Urk. 2 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 18‘720.-- in den Jahren 2009 und 2010 sowie Fr. 19‘050.-- in den Jahren 2011 und 2012 ge mäss den Verordnungen 09 und 11 über Anpassungen bei den Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag be grenz ten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG) . Bei Personen, die dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die an erkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
Als w eitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d E LG).
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) b eziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), sowie die Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen (lit. d). Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art.
11a der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Inva li den versicherung (ELV) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkom men die ausge wiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen So zialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Nicht ange rechnet werden ge mäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG unter anderem die Hilflo senentschädi gungen der Sozialversicherungen, wobei der Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 ELG die (Aus nah me-) Fälle zu bestimmen hat, in denen die Hilflo senent schädigungen al s Ein nahmen angerechnet werden. In Art. 15b ELV ist eine solche Anrechnung dann vor gesehen, wenn in der Tages taxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 1.2 1.2.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren anrechenbare Ein nah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranla gung er mittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 23
Abs. 2 ELV befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveran lagung zu grunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Än de rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung bean sprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechen bare Einnah men erzielen werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchsbeginns abzustellen. Ausserdem sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). 1.2.2
Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Mo n ats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie einge treten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfü gung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde pflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 1.2.3
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 1. 3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung en zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages sind nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis alle an spruchs relevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchsvermindernden, zu berücksichtigen und nicht nur die je ni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Die Be gren zung besteht lediglich darin, dass eine Nachzahlung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 V 19; Rz 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver si cherung en [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 und 1. Januar 2013). 1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu hal ten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Ver wal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der So zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistung en
beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungs leis tungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Ver si cherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsan sprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft ver pflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 2. 2.1
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschr iften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. E LG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende
Fr. 2‘420.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestel lt, wo bei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird nach § 17 Abs. 2 ZLG ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungs leis tung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt. Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Un ter halt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen sinn ge mäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.2
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen ge währen, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 3. 3.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom
15. Oktober 2012 sind entsprechend den Rügen des Beschwerde f ührers in der Einsprache vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/1.1) sämtliche Verfügungen vom 13. Juni 201 2, nämlich die Revisionsverfügungen Nr.
1 5-19 (Urk. 13/37/1, Urk. 13/38/1, Urk. 13/39/1, Urk. 13/40/1, Urk. 13/48/1) und die zugehörige Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1), bestehend aus fünf gleichzeitig, aber separat verfügten Teilfor de rungen (Urk. 13/49/2-6). Wie der Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1) und der Aufstellung im Beiblatt
zur Revisionsverfügung Nr. 19 (Urk. 13/48/1) zu ent nehmen ist, umfassen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Neu berechnung und die damit verbundene Rückforderung die Zusatzleis tungen für den Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2012 in Form von bundes rechtlichen Er gänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen . In Bezug auf die laufenden Leis tungen betrifft die Revisionsverfügung Nr. 19 zudem - vorbehält lich einer mass gebenden Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c d ELV - auch die Zeit bis Ende 2012, da es sich beim Zusatzleistungsanspruch um einen Anspruch han delt, der jeweils für ein ganzes Kalenderjahr festgelegt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG, A rt. 23 ELV).
In diesem Sinne umfasst der angefochtene E i n spracheentscheid vom
15. Oktober 2012 ebenfalls den Zusatzleistungsanspruch (Ergänzungsleis tungen und Beihilfen) für die Zeit ab Juni 2010 bis Ende 2012, und es stellt sich auch die Fra ge, ob im Zeitraum bis zum Entscheide rlass bereits eine Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV eingetreten ist. 3.2
Ni cht alle Rechtsverhältnisse d es Anfechtungs gegenstandes
- des Einsprache ent scheids vom 15. Oktober 2012 - gehören indessen auch zum Streitgegen stand, denn dieser wird nur aus denjenigen Rechtsverhältnissen gebildet, die tatsäch lich
beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
Da der Beschwer de führer in der Beschwerdeschrift die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 als korrekt bezeichnete (vgl. Urk. 1 S.
1), ist der Streitgegenstand auf die Revi sions verfügungen Nr. 17-19 und die damit ver bundene Rückforderung begrenzt.
Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2010, die Gegenstand der Revisionsverfügung Nr. 15 ist (Urk. 13/37/1), gehört so mit nicht zum Streitgegenstand und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu über prüfen. Dasselbe gilt für die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel be zahl ten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘596.-- (Urk. 13/49/6).
Was die Revisionsverfügung Nr. 16 betrifft, welche den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit von Januar bis November 2011 beinhaltet (Urk. 13/38/1), so gilt es zu be achten, dass diese Verfügung durch die gleichzeitig erlassene Revisions ver fügung Nr. 17 teilweise, nämlich für die Zeit von Juli bis November 2011, er setzt worden ist. Vom Streitgegenstand ausgenommen ist daher lediglich die Neu berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2011 und die damit verbundene Rückforderung von Fr. 1‘644.-- (Fr. 3‘014 .-- : 11 Monate x 6 Monate; vgl. Beiblatt zu Urk. 13/38/1 und Urk. 13/49/5). 3.3
Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung beziehungsweise die erstmalige Berechnung des Zusatzleistun gsanspruchs (Er gänzungsleistungen und Beihilfen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2012. 4. 4.1 4.1.1
Bei der Neuberechnung für die Monate Juli bis November 2011 mit der Rev isi ons verfügung Nr. 17 (Urk. 13/39/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss dem Lohnausweis 2011 der B.___
ab Juli 2011 erzielt hatte (Ur k. 13/39/3).
Die Beschwer de gegnerin erhielt diesen Lohnausweis mit der Eingabe des Beistands vom 30. Mär z 2012 (Urk. 13/48/5). Dass ihr das Arbeitsverhältnis bereits früher bekannt gege ben
worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer bezieh ungs weise von seinem Beistand auch nicht behauptet. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Revisions verfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 (Urk. 13/35/1) und der Revisionsverfü gung Nr. 14 vom
21. Dezember 2011 (Urk. 13/36/1) bis Ende des Jahres 2011 zu Unrecht Zusatz leis tungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausge richtet.
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Der Beistand macht keine Umstände geltend, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden sprechen . Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich der Leistungsbezüger rechtsprechungsgemäss eine Pflichtverletzung des Beistandes anzurechnen hat (vgl. BGE 112 V 101 E.
2a und
E.
3b; Urteil des Bundesgerichts P 87/02 vom 11. Juli 2003, E.
3.2 mit Hin wei sen). Da der Beistand des Beschwerdeführers seit September 2009 dessen admi ni strative Angelegenheiten regelt e und auch Konti verwaltete (vgl. Urk. 13/33/6-14,
Urk. 13/34/7, Urk. 13/42, Urk. 13/44, Urk. 13/48/16), hätte er von verbuchten Lohn eingängen erfahren können und diese melden müssen. Und soweit die Ein kün fte des Jahres 2011 nicht auf ein vom Beistand verwal tetes Konto einbezahlt wor den wären (vgl. Urk. 13 /48/21 und Urk. 13/48/24, je mit dem Vermerk „Ei gen verwaltung“), wäre es am Beschwerdeführer selber ge legen, den Beistand ode r die Durchführungsstelle darüber zu informieren. Es gibt keine Anhalts punkte dafür, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, nachdem er in zwei selber ver fassten handschriftlichen Briefen von Mai und Juli 2009 (Urk. 13/32/ 9 und Urk. 13/32/6) zwar seine Schwierigkeiten mit dem Beschaffen von Belegen dar getan hatte, sich jedoch als in der Lage erwiesen hatte, Hilfe zu suchen.
Damit erweist sich die rückwirkende neue Festlegung des Zusatzleistungsan spruchs für die Monate Juli bis November 2011 und die damit verbundene Rück forderung im Grundsatz als zulässig. 4.1.2
Bei der betraglichen Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs für Juli bis Novem ber 2011 sind nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E.
1. 3) sämtliche Be rech nungsfaktoren einzubeziehen.
Ausser in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens wurde die Berechnung in dessen nicht beanstandet, und es besteht auch kein Grund, die einbezogenen wei teren Faktoren von Amtes wegen in Frage zu stellen. Korrekt ist in s beson der e die Anrechnung der Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 15b ELV, da der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis November 2011 im Wohnheim Z.___ lebte und die Hilflosenentschädigung gemäss der Taxordnung (Ziffer 2) zum Heimvertrag vom 16. Juni 2010 (Urk. 13/34/9) nicht vom Heim be ansprucht wurde.
Der Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens (vgl. das Berechnungs blatt in Urk. 13/39/2) legte die Beschwerdegegnerin das Bruttoeinkommen von Fr. 6‘239.-- zugrunde, das für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Lohnaus weis 2011 eingetragen ist (Urk. 13/39/3) . Sie rechnete diesen Betrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 23 ELV richtigerweise auf ein ganzes Jahr um (x 2) und gelangte auf diese Weise zu einem Jahres-Bruttoeinkommen von Fr. 12‘478.--. Davon zog sie im Ergebnis korrektermassen die jährlichen Sozial versicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘054.-- ab (Art. 11a ELV; Jöhl, a.a.O.,
S . 1735 Rz 145 f. und S. 1753 Rz 172), auch wenn sie diese unrichtig als Gewinn ungs kosten bezeichnete. Eigentliche Gewinnungskosten, etwa in Form von Kos ten für den Arbeitsweg und die Arbeitskleidung, wurden demgegenüber trotz ent sprechendem Hinweis im Merkblatt (Urk. 13/48/3) nicht geltend ge macht und nachgewiesen, weshalb kein zusätzlicher Abzug dafür vorzunehmen ist. Richtig ist wiederum der vorgenommene Abzug von Fr. 1‘000.-- und die Reduktion des Ergebnisses auf zwei Drittel. Daraus resultiert der von der Be schwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 6‘949.--, der sich somit entge gen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) als korrekt erweist. 4.1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Meldepflichtverlet zung die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen und die entspre chende Be rechnung der Rückerstattung s forderung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzu nehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4). Da davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt des Arbeitsver hältnisses am 1. Juli 2011 darüber hätte informieren kön nen, hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht auf den 1. Juli 2011 hin vor ge nommen. Die daraus berechnete Rückforderung von Fr. 4‘26 5.-- (Fr. 3‘014.-- abzüglich Fr. 1‘644.-- [vgl. E. 3.2] und zuzüglich Fr. 2‘89 5.-- [vgl. Urk. 13/39/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/4 ]) ist somit zu bestätigen. 4.2 4.2.1
Die Neuberechnung für den Monat Dezember 2011 mit der Revisionsverfügung Nr. 18 (Urk. 13/40/1) basiert ebenfalls auf der zusätzlichen Anrechnung des ab Juli 2011 hinzugekommenen Erwerbseinkommens in der dargelegten, als kor rek t beurteilten Höhe. Richtig ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer im Dezember 2011 noch keinen Mietzins als Ausgabe angerech net hat, nachdem der Beistand ihr am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, sein Mandant sei seit dem 1. Dez ember 2011 obdachlos (vgl. Urk. 13/36/2). Im spä te ren Schrei ben des Beistandes vom 24. Januar 2012 ist zwar in Abweichung von dieser Mit teilung vom Beginn des Mietverhältnisses am 1. Dezember 2011 die Rede (Urk. 13/47) und entsprechend lautet auch der Untermietvertrag (Urk. 13/48/25) . Hingegen tat der Beistand in der Beschwerdeschrift erneut dar, der Beschwer de führer lebe (erst) seit Januar 2012 an der neuen Adresse (Urk. 1 S.
2). Demzu folge sind für den Dezember 2011 noch keine Mietzinsausgaben nachgewiesen. 4.2.2
Damit erweist sich auch die Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.--, dem Betrag, auf den die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit der Verfü gung Nr. 14 vom 21. Dezember 2011 herab gesetzt worden waren (vgl. Urk. 13/36/1 S. 2), als rechtens (vgl. Urk. 13 /40/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/3). 4.3 4.3.1
Bei der Neuberechnung per 1. Januar 2012 mit der Revisionsverfügung Nr.
19 (Urk. 13/48/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nunmehr das Mietver hältnis, das ihr vom Beistand a m 24. Januar 2012 gemeldet worden war (vgl. Urk. 13/47). Nic ht zu beanstanden ist, dass si e nicht den vereinbarten (Unter-)
Miet zins in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich des Mietzinses für die Garage von
Fr. 95.-- (vgl. Urk. 13/48/25) zum Abzug zuliess, sondern gestützt auf Art.
16c ELV lediglich einen Drittel des Mietzinses des Hauptmietvertrages in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (vgl. Urk. 13/48/25), also einen Betrag von monatlich Fr. 667.-- beziehungsweise jährlich Fr. 8‘004.-- . Zwar hat dort, wo die Auftei lung
der Wohnkosten durch einen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag ge regelt ist, grundsät zlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelu ng in Art. 16c ELV den Vorrang (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 98; Urteil des Bundes gerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Allerdings ist dabei recht sprechungsgemäss die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpart ner s durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkür lich zu er höhen, im Auge zu behalten, und bei deren Bestehen ist der Miet zinsabzug ge stützt auf Art. 16c ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bun desgerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.2). Vorliegendenfalls war der Beschwer de führer Untermieter eines Zimmers (zuzüglich Garage) in einer 4,5-Zimmer-Woh nung, die von einem Ehepaar gemietet war und zur Zeit des Ab schlusses des Untermietvertrages von der Ehefrau und ihrem Sohn bewohnt war; Wohn zimmer, Küche, Bad, Waschküche und Estrich standen ihm zur Mit benützung zur Verfügung (vgl. Urk. 13/48/25 und die Daten in Urk. 13/65 und Urk. 13/67). Unter diesen Umständen erscheint es als übersetzt, dass der Be schwerdeführer di e Hälfte des Mietzinses zu tragen hatte, und die Mietzinsauf teilung nach Art.
16c ELV ist daher gerechtfertigt. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Be schwerdeführer sodann ab dem 1. Janu ar 2012 den Anspruch auf kantonale Beihilfe ab (vgl. Urk. 13/48/1 S. 2), und sie begründete dies in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 mit der „Wohn ge meinschaft“ (Urk. 11 S. 2). Sie stützte s ich damit auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird .
§ 19 ZLV regelt die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung bestätigt, wonach § 19 ZLV lediglich ei nen Anwendungsfall von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG die Kürzung in wei teren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Anwendungsfällen er laube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). Eine Kür zun g im vorliegenden Fall, wo zwar ein Mehrpersonenhaushalt be sta nd, der Be schwer deführer jedoch nicht Familienmitglied im engeren Sinn war, ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist nichts be kannt über das Verhäl tnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin und ihrem Sohn. Eine Zweckgemein schaft, die nicht über die gemeinsame Benützung der Räumlichkeiten hinaus geht, würde indessen eine Kürzung der Beihilfe noch nicht erlauben, sondern da für erforderlich wäre eine Form von Lebensgemein schaft, welche neben der Teilung der Wohnkosten auch die Reduktion der wei teren Lebenshaltu ngskosten mit sich bringt .
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären haben. Sie ist dabei auf ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hinzuweisen. Wohl wird d iese ergänzt durch di e Mitwirkungspflicht des Leistungsansprechers nach Art. 28 Abs. 1 ATSG. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht ist der Leistungsansprecher aber nur dazu ver pflichtet, der Durchführungsstelle zu den gestellten Fragen Auskunft zu geben und vorhandene Unterlagen einzureichen . Hingegen ist es nicht zulässig, dem Leis tungsan sprecher die Sachverhaltsabklärung gänzlich zu überbinden, und zwar auch dann nicht, wenn er, wie im vorliegenden Fall, durch einen An gestellten derselben Gemeinde verbeiständet ist.
Die allgemeinen Aufforderun gen der Be schwerdegegnerin an den Beistand zur Abklärung der Wohnsituation (vgl. die Schrei ben/E-Mails vom 8 . Februar und vom 6. Juni 2012, Urk. 13/48/28 und Urk. 13/48/27) genügen somit der Pflicht zur Abklärung von Amtes wegen nicht . Vielmehr hat eine solche Abklärung etwa darin zu beste hen, dass die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht konkrete Fragen zur Beziehung zu seinen Mitbewoh nern und zur Lebensform in der Hausgemeinschaft stellt. 4.3.3
W as den anrechenbaren Lohn
betrifft, so
gilt - auch hier - der Grundsatz, dass der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderja hr neu festzulegen ist (vgl. E. 1.4.1), weshalb für den Anspruch ab dem 1. Januar 2012 keine Bindung an die letztjährigen Faktoren besteht. Allerdings sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chen ba ren Einnahmen für den Anspruch im neuen Kalenderjahr massgebend.
Die Vor gehensweise der Beschwerdegegnerin, das anrechenbare Einkommen für den An spruch des Jahres 2012 durch Aufrechnung der für die Monate Januar bis März 2012 ausbezahlten Löhne auf ein Jahreseinkommen festzulegen (vgl. Urk. 13/48/20-24 und das Berechnungsblatt in Urk. 13/48/2), widerspricht der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV. Zwar ist die Ergänzungsleistung bei der perio di schen Überprüfung (Art. 30 ELV) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV neu fest zulegen, wenn eine Änderung der anerkannten Ausgaben oder der anre chen ba ren Einnahmen festgestellt wird; diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf Ände rung en im Laufe eines Kalenderjahres. Zudem lassen die Lohnzahlun gen für die ersten drei Monate des Jahres 2012 nicht zuverlässig auf eine mass gebliche Än de rung des Jahreseinkommens gegenüber dem Vorjahr schliesse n, da dem Be schwer deführer, wie schon in seinem vorangegangenen Arbeitsver hältnis, keine monatlich feste Anzahl an Arbeitsstunden garantiert war, sondern er unregel mässig eingesetzt wurde und schwankende Monatseinkünfte ver zeichnete (vgl. die Angaben des Beistands im E-Mail vom 5. April 2012, Urk. 13/48/4) . Daher ist der Zusatzleistungsanspruch für die ersten Monate des Jahres 2012 noch unter Be rücksichtigung des im Jahr 2011 erzielten Einkom mens zu bemessen.
Der Beistand des Beschwerdeführer s brachte im Einspracheverfahren sodann vor, das Arbeitsverhältnis mit der C.___
sei im Juni 2012 be endet worden (vgl. Urk. 12/5), und machte damit einen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV geltend. Der Aufforderung der Beschwerde geg ne rin, Unterlagen zu dieser Bee ndigung beizubringen (vgl. Urk. 12/6 S. 1), kam der Bei stand jedoch nicht nach, mit der Begründung, es existiere weder ein schrif t licher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (vgl. Urk. 3/1.1). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwir kungs pflicht annahm (vgl. Urk. 2 S.
2, Urk. 11 S.
5) und daraus das Recht ab leitete, ge stützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu entscheiden be zieh ungs weise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als nicht erwiesen zu er achten, so steht dies im Widerspruch zu ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Es ist hier auf die Ausführungen zu verweisen, die bereits zur Frage
der Kürzung der kantonalen Beihilfe gemacht worden sind (E. 4.3.2).
Zu ergän zen ist, dass nach Art. 28 Abs. 2 ATSG die Mitwirkungspflicht des Leis tungsan spre ch ers in Be zug auf Dritte nur in der Zustimmung zur direkten Kommunikation des Leis tungserbringers mit diesen Dritten besteht. Die Be schwerdegegnerin hat dem nach auch zum Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers mit der C.___
noch nähere Abklärungen zu tref fen; insbesondere erscheint eine schrift liche Befragung der Arbeitgeberin durch die Beschwerdegegnerin als an gezeigt. Der Lohnausweis 2012, den der Beistand des Beschwerdeführers im vor liegen den Verfahren eingereic ht hat (Urk. 24/2), ist hinsichtlich der geltend gemachte n
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Mitte Jahr beziehungsweise auf das Weg fallen von Einsätzen ab Mitte Jahr nicht schlüssig, da darin eine ganzjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses („von 01.01.2012 bis 31.12.2012“) angegeben ist. 4.3.4
Die übrigen Berechnungsfaktoren des Zusatzleistungsanspruchs ab dem 1. Janu ar 2012 sind nicht strittig und nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Ergeben die noch zu treffenden Abklärungen, dass von
Januar
bis Juni 2012 zu viel Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, so ist die Rückforderung gleich wohl nur für die Monate Januar bis März 2012 zulässig. Die se Zulässig keit er gibt sich aus der Meldepflichtverletzung in Bezug auf die erzielten Ein künfte, von
denen die Beschwerdegegnerin nach dem bereits Ausgeführten (E. 4.1.1) erst durch die Eingabe des Beistands vom 3 0. März 2012 erfuhr (Urk. 13/48/5). Nach dem der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bei stand mit der Eingabe vom
3 0. März 2012 seiner Meldepflicht jedoch nachge kommen war, hätte die An pass ung grundsätzlich sofort erfolgen können, sodass für die Zeit
ab dann aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4; vgl. vorne E. 4.1.3) keine Rück forderung mehr möglich ist. 5.
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Bezug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist,
hinsichtlich der
Re visionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbunde ne n Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2.-- (Fr. 4‘26 5.--
+ Fr. 587.--) zu be stä tigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Re visionsverfügung Nr.
19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be t rag von Fr. 2‘490.-- (vgl. Urk. 13/48/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/2)
ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheis sung der Beschwer de aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie i m Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Zusatz leis tungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbun dene Rück for derung neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Be zug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in for melle Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbundenen Rückford erung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2. — be stätigt, und die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. Hinsicht lich
der Revi sions verfügung Nr. 19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be trag von Fr. 2‘490.-- wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache wird an die Stadt P.___, Durch füh rungs s telle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie i m Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt P.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Ta g vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 am Z.___
wohne, und ersuchte um eine Revision der Zusatzleistungen (Urk.
E. 1.1 N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 18‘720.-- in den Jahren 2009 und 2010 sowie Fr. 19‘050.-- in den Jahren 2011 und 2012 ge mäss den Verordnungen 09 und 11 über Anpassungen bei den Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag be grenz ten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG) . Bei Personen, die dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die an erkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
Als w eitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d E LG).
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) b eziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), sowie die Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen (lit. d). Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art.
11a der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Inva li den versicherung (ELV) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkom men die ausge wiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen So zialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Nicht ange rechnet werden ge mäss Art.
E. 1.2 Ab September 2009 war X.___ durch lic. iur. Y.___, Amtsvor mund der Stadt P.___, verbeiständet (Beistand auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB in der bis Ende 2012 in Kraft gewesenen Fassung; vgl. die Ernen nungsurkunde vom 1. September 2009, Urk. 4, und die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 13/33/15) .
Per 1. Juni 2010 trat X.___ in das Wohnheim Z.___ ein (Heim vertrag vom 16. Juni 2010, Urk. 13/34/9), was zu einer Revision seines Zusatz leistungsanspruchs auf Juni 2010 führte (Revisionsverfügung Nr. 12
der Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Au gust 2010, Urk. 13/34/1). Mit Revisionsverfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 leg te die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ per
E. 1.2.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren anrechenbare Ein nah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranla gung er mittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 23
Abs. 2 ELV befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveran lagung zu grunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Än de rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung bean sprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechen bare Einnah men erzielen werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchsbeginns abzustellen. Ausserdem sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
E. 1.2.2 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Mo n ats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie einge treten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfü gung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde pflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
E. 1.2.3 Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 1. 3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung en zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages sind nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis alle an spruchs relevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchsvermindernden, zu berücksichtigen und nicht nur die je ni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Die Be gren zung besteht lediglich darin, dass eine Nachzahlung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 V 19; Rz 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver si cherung en [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 und 1. Januar 2013).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte lic. iur. Y.___ der Durch füh rungsstelle mit, dass X.___ nicht mehr obdachlos sei, sondern seit dem
E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu hal ten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Ver wal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der So zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistung en
beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungs leis tungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Ver si cherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsan sprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft ver pflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 2. 2.1
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschr iften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. E LG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.
Nach §
E. 1.6 Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 erhob lic. iur. Y.___ im Namen von X.___ Einsprache gegen die Revisionsverfügungen Nr. 15-19 vom 13. Juni 2013 sowie gegen die Rückerstattungsverfügung gleichen Datums und bean tragte, die laufenden Zusatzleistungen seien wegen der Auflösung des Arbeits verhältnisses neu zu berechnen und der Rückerstattungsbetrag sei entspr echend anzupassen. Gleichzeitig teilte er mit, das Arbeitsverhältnis sei mündlich abge schlossen wor den und es existiere weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (Urk. 3/1.1) . Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 3/8.5) reichte er im Nachgang zur Einspracheschrift die Lohnabrechnun gen für die Monate März, April und Mai 2012 nach. Die Durchführungsstelle teilte lic. iur. Y.___ da raufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2012 erneut mit, die Anpassung könne erst vor genommen werden, wenn Belege für die Dauer des Arbeitseinsatzes vor lägen, wie eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder de r Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 12/6 S. 2). In der Folge gelangte lic. iu r. Y.___ mit Brief vom 1. Oktober 2012 an die Unternehmung D.___ und ersuchte um die Ausstellung der verlangten Unterlagen (Urk. 12/7). Eine solche traf nicht ein
(vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/8), worauf die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/B). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 erhob lic. iur. Y.___
mit Vollmacht von X.___
(Urk. 5 und Urk. 8) mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit de n folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : „1.
Der Einspracheentscheid vom 15.10.2012 sei aufzuheben. 2.
Die Revisionen 17-19 vom 13.06.2012 seien aufzuheben und neu zu berechnen. 3.
Die Verfügung über Rückerstattung von Zusatzleistungen vom 13.06.2012 sei ebenfalls aufzuheben. 4.
Anschliessend sei eine korrekte Rückforderungsverfügung zu erlassen, respektive die neu berechnete Rückforderung sei mit den zu wenig ausgerichteten Ergänzungsleistungen seit Juli 2012 (Fr. 374.--/Monat) zu verrechnen. 5.
Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die anfallen den Prozesskosten seien bei einem Durchdri ngen der Be sch werde der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen und ansonsten auf die Staatskasse zu nehmen.“
Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen; solange sie nicht im Besitz der verlangten Unterlagen zum letzten Arbeitsverhältnis sei, könne keine Anpassung der Zu satz leistungen vorgenommen werden (Urk. 11) . Lic. iur. Y.___ hielt in der Replik vom 29. Januar 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 18), währenddem die Durchführungsstelle innert der ihr anges etzten Frist (Verfügung vom 30. Januar 2013,
Urk.
19) keine Duplik erstattete.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Urk.
23) informierte lic. iur. Y.___ das Ge richt darüber, dass er den Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 24/2) unter dessen erhalten und der Durchführungsstelle zugestellt habe (Urk. 24/1) . Aus ser dem teilte er am 2 2. Juli 2013 mit (Urk. 26), dass er das Mandat für X.___ mit so fortiger Wirkung niederlege, da die Beistandschaft am 21. Juni 2013 auf ge ho ben worden sei (vgl. Urk. 2 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 /47) . Die Durchführungsstelle nahm in
der Folge den Untermietvertrag zu den Akten, womit X.___ per 1. De zem ber 201 1 ein Zimmer in einer 4 1/2 - Mietwohnung ver mietet wor den war (Urk. 13/48/25).
E. 3.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom
15. Oktober 2012 sind entsprechend den Rügen des Beschwerde f ührers in der Einsprache vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/1.1) sämtliche Verfügungen vom 13. Juni 201 2, nämlich die Revisionsverfügungen Nr.
1 5-19 (Urk. 13/37/1, Urk. 13/38/1, Urk. 13/39/1, Urk. 13/40/1, Urk. 13/48/1) und die zugehörige Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1), bestehend aus fünf gleichzeitig, aber separat verfügten Teilfor de rungen (Urk. 13/49/2-6). Wie der Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1) und der Aufstellung im Beiblatt
zur Revisionsverfügung Nr. 19 (Urk. 13/48/1) zu ent nehmen ist, umfassen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Neu berechnung und die damit verbundene Rückforderung die Zusatzleis tungen für den Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2012 in Form von bundes rechtlichen Er gänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen . In Bezug auf die laufenden Leis tungen betrifft die Revisionsverfügung Nr. 19 zudem - vorbehält lich einer mass gebenden Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c d ELV - auch die Zeit bis Ende 2012, da es sich beim Zusatzleistungsanspruch um einen Anspruch han delt, der jeweils für ein ganzes Kalenderjahr festgelegt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG, A rt. 23 ELV).
In diesem Sinne umfasst der angefochtene E i n spracheentscheid vom
15. Oktober 2012 ebenfalls den Zusatzleistungsanspruch (Ergänzungsleis tungen und Beihilfen) für die Zeit ab Juni 2010 bis Ende 2012, und es stellt sich auch die Fra ge, ob im Zeitraum bis zum Entscheide rlass bereits eine Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV eingetreten ist.
E. 3.2 mit Hin wei sen). Da der Beistand des Beschwerdeführers seit September 2009 dessen admi ni strative Angelegenheiten regelt e und auch Konti verwaltete (vgl. Urk. 13/33/6-14,
Urk. 13/34/7, Urk. 13/42, Urk. 13/44, Urk. 13/48/16), hätte er von verbuchten Lohn eingängen erfahren können und diese melden müssen. Und soweit die Ein kün fte des Jahres 2011 nicht auf ein vom Beistand verwal tetes Konto einbezahlt wor den wären (vgl. Urk. 13 /48/21 und Urk. 13/48/24, je mit dem Vermerk „Ei gen verwaltung“), wäre es am Beschwerdeführer selber ge legen, den Beistand ode r die Durchführungsstelle darüber zu informieren. Es gibt keine Anhalts punkte dafür, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, nachdem er in zwei selber ver fassten handschriftlichen Briefen von Mai und Juli 2009 (Urk. 13/32/ 9 und Urk. 13/32/6) zwar seine Schwierigkeiten mit dem Beschaffen von Belegen dar getan hatte, sich jedoch als in der Lage erwiesen hatte, Hilfe zu suchen.
Damit erweist sich die rückwirkende neue Festlegung des Zusatzleistungsan spruchs für die Monate Juli bis November 2011 und die damit verbundene Rück forderung im Grundsatz als zulässig. 4.1.2
Bei der betraglichen Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs für Juli bis Novem ber 2011 sind nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E.
1. 3) sämtliche Be rech nungsfaktoren einzubeziehen.
Ausser in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens wurde die Berechnung in dessen nicht beanstandet, und es besteht auch kein Grund, die einbezogenen wei teren Faktoren von Amtes wegen in Frage zu stellen. Korrekt ist in s beson der e die Anrechnung der Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 15b ELV, da der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis November 2011 im Wohnheim Z.___ lebte und die Hilflosenentschädigung gemäss der Taxordnung (Ziffer 2) zum Heimvertrag vom 16. Juni 2010 (Urk. 13/34/9) nicht vom Heim be ansprucht wurde.
Der Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens (vgl. das Berechnungs blatt in Urk. 13/39/2) legte die Beschwerdegegnerin das Bruttoeinkommen von Fr. 6‘239.-- zugrunde, das für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Lohnaus weis 2011 eingetragen ist (Urk. 13/39/3) . Sie rechnete diesen Betrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 23 ELV richtigerweise auf ein ganzes Jahr um (x 2) und gelangte auf diese Weise zu einem Jahres-Bruttoeinkommen von Fr. 12‘478.--. Davon zog sie im Ergebnis korrektermassen die jährlichen Sozial versicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘054.-- ab (Art. 11a ELV; Jöhl, a.a.O.,
S . 1735 Rz 145 f. und S. 1753 Rz 172), auch wenn sie diese unrichtig als Gewinn ungs kosten bezeichnete. Eigentliche Gewinnungskosten, etwa in Form von Kos ten für den Arbeitsweg und die Arbeitskleidung, wurden demgegenüber trotz ent sprechendem Hinweis im Merkblatt (Urk. 13/48/3) nicht geltend ge macht und nachgewiesen, weshalb kein zusätzlicher Abzug dafür vorzunehmen ist. Richtig ist wiederum der vorgenommene Abzug von Fr. 1‘000.-- und die Reduktion des Ergebnisses auf zwei Drittel. Daraus resultiert der von der Be schwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 6‘949.--, der sich somit entge gen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) als korrekt erweist. 4.1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Meldepflichtverlet zung die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen und die entspre chende Be rechnung der Rückerstattung s forderung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzu nehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4). Da davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt des Arbeitsver hältnisses am 1. Juli 2011 darüber hätte informieren kön nen, hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht auf den 1. Juli 2011 hin vor ge nommen. Die daraus berechnete Rückforderung von Fr. 4‘26 5.-- (Fr. 3‘014.-- abzüglich Fr. 1‘644.-- [vgl. E. 3.2] und zuzüglich Fr. 2‘89 5.-- [vgl. Urk. 13/39/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/4 ]) ist somit zu bestätigen. 4.2 4.2.1
Die Neuberechnung für den Monat Dezember 2011 mit der Revisionsverfügung Nr. 18 (Urk. 13/40/1) basiert ebenfalls auf der zusätzlichen Anrechnung des ab Juli 2011 hinzugekommenen Erwerbseinkommens in der dargelegten, als kor rek t beurteilten Höhe. Richtig ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer im Dezember 2011 noch keinen Mietzins als Ausgabe angerech net hat, nachdem der Beistand ihr am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, sein Mandant sei seit dem 1. Dez ember 2011 obdachlos (vgl. Urk. 13/36/2). Im spä te ren Schrei ben des Beistandes vom 24. Januar 2012 ist zwar in Abweichung von dieser Mit teilung vom Beginn des Mietverhältnisses am 1. Dezember 2011 die Rede (Urk. 13/47) und entsprechend lautet auch der Untermietvertrag (Urk. 13/48/25) . Hingegen tat der Beistand in der Beschwerdeschrift erneut dar, der Beschwer de führer lebe (erst) seit Januar 2012 an der neuen Adresse (Urk. 1 S.
2). Demzu folge sind für den Dezember 2011 noch keine Mietzinsausgaben nachgewiesen. 4.2.2
Damit erweist sich auch die Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.--, dem Betrag, auf den die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit der Verfü gung Nr. 14 vom 21. Dezember 2011 herab gesetzt worden waren (vgl. Urk. 13/36/1 S. 2), als rechtens (vgl. Urk. 13 /40/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/3). 4.3 4.3.1
Bei der Neuberechnung per 1. Januar 2012 mit der Revisionsverfügung Nr.
19 (Urk. 13/48/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nunmehr das Mietver hältnis, das ihr vom Beistand a m 24. Januar 2012 gemeldet worden war (vgl. Urk. 13/47). Nic ht zu beanstanden ist, dass si e nicht den vereinbarten (Unter-)
Miet zins in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich des Mietzinses für die Garage von
Fr. 95.-- (vgl. Urk. 13/48/25) zum Abzug zuliess, sondern gestützt auf Art.
16c ELV lediglich einen Drittel des Mietzinses des Hauptmietvertrages in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (vgl. Urk. 13/48/25), also einen Betrag von monatlich Fr. 667.-- beziehungsweise jährlich Fr. 8‘004.-- . Zwar hat dort, wo die Auftei lung
der Wohnkosten durch einen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag ge regelt ist, grundsät zlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelu ng in Art. 16c ELV den Vorrang (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 98; Urteil des Bundes gerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Allerdings ist dabei recht sprechungsgemäss die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpart ner s durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkür lich zu er höhen, im Auge zu behalten, und bei deren Bestehen ist der Miet zinsabzug ge stützt auf Art. 16c ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bun desgerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.2). Vorliegendenfalls war der Beschwer de führer Untermieter eines Zimmers (zuzüglich Garage) in einer 4,5-Zimmer-Woh nung, die von einem Ehepaar gemietet war und zur Zeit des Ab schlusses des Untermietvertrages von der Ehefrau und ihrem Sohn bewohnt war; Wohn zimmer, Küche, Bad, Waschküche und Estrich standen ihm zur Mit benützung zur Verfügung (vgl. Urk. 13/48/25 und die Daten in Urk. 13/65 und Urk. 13/67). Unter diesen Umständen erscheint es als übersetzt, dass der Be schwerdeführer di e Hälfte des Mietzinses zu tragen hatte, und die Mietzinsauf teilung nach Art.
16c ELV ist daher gerechtfertigt. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Be schwerdeführer sodann ab dem 1. Janu ar 2012 den Anspruch auf kantonale Beihilfe ab (vgl. Urk. 13/48/1 S. 2), und sie begründete dies in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 mit der „Wohn ge meinschaft“ (Urk. 11 S. 2). Sie stützte s ich damit auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird .
§ 19 ZLV regelt die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung bestätigt, wonach § 19 ZLV lediglich ei nen Anwendungsfall von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG die Kürzung in wei teren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Anwendungsfällen er laube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). Eine Kür zun g im vorliegenden Fall, wo zwar ein Mehrpersonenhaushalt be sta nd, der Be schwer deführer jedoch nicht Familienmitglied im engeren Sinn war, ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist nichts be kannt über das Verhäl tnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin und ihrem Sohn. Eine Zweckgemein schaft, die nicht über die gemeinsame Benützung der Räumlichkeiten hinaus geht, würde indessen eine Kürzung der Beihilfe noch nicht erlauben, sondern da für erforderlich wäre eine Form von Lebensgemein schaft, welche neben der Teilung der Wohnkosten auch die Reduktion der wei teren Lebenshaltu ngskosten mit sich bringt .
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären haben. Sie ist dabei auf ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hinzuweisen. Wohl wird d iese ergänzt durch di e Mitwirkungspflicht des Leistungsansprechers nach Art.
E. 3.3 Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung beziehungsweise die erstmalige Berechnung des Zusatzleistun gsanspruchs (Er gänzungsleistungen und Beihilfen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2012. 4. 4.1 4.1.1
Bei der Neuberechnung für die Monate Juli bis November 2011 mit der Rev isi ons verfügung Nr. 17 (Urk. 13/39/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss dem Lohnausweis 2011 der B.___
ab Juli 2011 erzielt hatte (Ur k. 13/39/3).
Die Beschwer de gegnerin erhielt diesen Lohnausweis mit der Eingabe des Beistands vom 30. Mär z 2012 (Urk. 13/48/5). Dass ihr das Arbeitsverhältnis bereits früher bekannt gege ben
worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer bezieh ungs weise von seinem Beistand auch nicht behauptet. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Revisions verfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 (Urk. 13/35/1) und der Revisionsverfü gung Nr. 14 vom
E. 5 Mit den Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 je vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/37/1 und Urk. 13/3
E. 8 / 1) nahm die Durchführungsstelle eine rückwir kende Herabsetzung der Zusatzleistungen für die Zeiträume Juni bis Dezember 2010 und Januar bis November 2011 vor, unter Berücksichtigung der Hilflo senent schä digung, welche die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 13/37/3) ab Juli 2008 zugesprochen hatte.
Ferner erfolgte mit der weiteren Revisionsverfügung Nr. 17 vom 13. Juni 2012 die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Juli bis No vember 2011 aufgrund des Lohnes, den X.___ im Jahr 2011 erhalten hatte (Urk. 12/1 = Urk. 13/39/1). Mit der nochmaligen Revisionsverfügung Nr. 18
vom 13. Juni 2012 erfolgte die Neuberechnu n g des Zusatzleistungsan spruchs fü r den Dezember 2011, wiederum aufgrund des Lohnes 2011, nunmehr ohne Hilf losenentschädigung (Urk. 12/2 = Urk. 13/40/1). Schliesslich erliess die Durchfüh rungsstelle am 13. Juni 2012 die R evisionsverfügung Nr. 19 und setzte den Zusatzleistungsanspruch für die Ze it ab Januar 2012 neu fest (Urk. 12/4 = Urk. 13/48/1). Ferner berechnete sie eine Summe von Fr. 10‘582.-- an zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen in der Zeit ab Juni 2010, bestehend aus Er gän zungs leistungen im Betrag von Fr. 9‘370.-- und kantonaler Beihilfe im Be trag von
Fr. 1‘212.-- (Beiblatt zu Urk. 13/48/1). Mit separater Verfügung eben falls vom 13. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle den Gesamtb etrag von Fr. 10‘582. -- von X.___ zurück (Urk. 13/49 /1); über die Teilbeträge, aus denen die Forderung sich zusammensetzt, erliess sie zusätzlich separate Ver fü gungen, ebenfalls vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 13/49/2-6).
X.___ teilte der Amtsvormundschaft am 25. Juni 2012 mit, er habe keine Arbeitsstelle mehr, und am 27. Juni 2012 meldete lic. iur. Y.___ der Durchführungsstelle, dass die Juni-Auszahlung von Fr. 255.-- „scheinbar“ die letzte gewesen sei (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/5). Die Durchfüh rungsstelle verlangte daraufhin am 29. Juni 2012 eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Lohn ab rechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2012 (Urk. 12/6 S. 1).
E. 11 Abs. 3 lit. d ELG unter anderem die Hilflo senentschädi gungen der Sozialversicherungen, wobei der Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 ELG die (Aus nah me-) Fälle zu bestimmen hat, in denen die Hilflo senent schädigungen al s Ein nahmen angerechnet werden. In Art. 15b ELV ist eine solche Anrechnung dann vor gesehen, wenn in der Tages taxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
E. 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende
Fr. 2‘420.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestel lt, wo bei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird nach §
E. 17 Abs. 2 ZLG ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungs leis tung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt. Nach §
E. 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Un ter halt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen sinn ge mäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.2
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen ge währen, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 3.
E. 21 Dezember 2011 (Urk. 13/36/1) bis Ende des Jahres 2011 zu Unrecht Zusatz leis tungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausge richtet.
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art.
E. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Der Beistand macht keine Umstände geltend, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden sprechen . Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich der Leistungsbezüger rechtsprechungsgemäss eine Pflichtverletzung des Beistandes anzurechnen hat (vgl. BGE 112 V 101 E.
2a und
E.
3b; Urteil des Bundesgerichts P 87/02 vom 11. Juli 2003, E.
E. 28 Abs. 2 ATSG die Mitwirkungspflicht des Leis tungsan spre ch ers in Be zug auf Dritte nur in der Zustimmung zur direkten Kommunikation des Leis tungserbringers mit diesen Dritten besteht. Die Be schwerdegegnerin hat dem nach auch zum Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers mit der C.___
noch nähere Abklärungen zu tref fen; insbesondere erscheint eine schrift liche Befragung der Arbeitgeberin durch die Beschwerdegegnerin als an gezeigt. Der Lohnausweis 2012, den der Beistand des Beschwerdeführers im vor liegen den Verfahren eingereic ht hat (Urk. 24/2), ist hinsichtlich der geltend gemachte n
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Mitte Jahr beziehungsweise auf das Weg fallen von Einsätzen ab Mitte Jahr nicht schlüssig, da darin eine ganzjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses („von 01.01.2012 bis 31.12.2012“) angegeben ist. 4.3.4
Die übrigen Berechnungsfaktoren des Zusatzleistungsanspruchs ab dem 1. Janu ar 2012 sind nicht strittig und nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Ergeben die noch zu treffenden Abklärungen, dass von
Januar
bis Juni 2012 zu viel Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, so ist die Rückforderung gleich wohl nur für die Monate Januar bis März 2012 zulässig. Die se Zulässig keit er gibt sich aus der Meldepflichtverletzung in Bezug auf die erzielten Ein künfte, von
denen die Beschwerdegegnerin nach dem bereits Ausgeführten (E. 4.1.1) erst durch die Eingabe des Beistands vom 3 0. März 2012 erfuhr (Urk. 13/48/5). Nach dem der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bei stand mit der Eingabe vom
3 0. März 2012 seiner Meldepflicht jedoch nachge kommen war, hätte die An pass ung grundsätzlich sofort erfolgen können, sodass für die Zeit
ab dann aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4; vgl. vorne E. 4.1.3) keine Rück forderung mehr möglich ist. 5.
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Bezug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist,
hinsichtlich der
Re visionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbunde ne n Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2.-- (Fr. 4‘26 5.--
+ Fr. 587.--) zu be stä tigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Re visionsverfügung Nr.
19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be t rag von Fr. 2‘490.-- (vgl. Urk. 13/48/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/2)
ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheis sung der Beschwer de aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie i m Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Zusatz leis tungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbun dene Rück for derung neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Be zug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in for melle Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbundenen Rückford erung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2. — be stätigt, und die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. Hinsicht lich
der Revi sions verfügung Nr. 19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be trag von Fr. 2‘490.-- wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache wird an die Stadt P.___, Durch füh rungs s telle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie i m Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt P.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Ta g vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00099 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt P.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1971, bezieht seit März 2001 eine ganze Rente der In va lidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % (vgl. die Ver fügu n g der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom
21. Dezember 2011, Urk. 13/8) und ist seither auch Bezüger von Zusatz leis tung en (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse), die ihm zu nächst von der Gemeinde O.___ und ab Oktober 2002 von der Stadt P.___ ausgerichtet wurden (vgl . die Entscheide in Urk. 13/10 und Urk. 13/22 so wie die Rev isionsverfügungen in Urk. 13/23 33). 1.2
Ab September 2009 war X.___ durch lic. iur. Y.___, Amtsvor mund der Stadt P.___, verbeiständet (Beistand auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB in der bis Ende 2012 in Kraft gewesenen Fassung; vgl. die Ernen nungsurkunde vom 1. September 2009, Urk. 4, und die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 13/33/15) .
Per 1. Juni 2010 trat X.___ in das Wohnheim Z.___ ein (Heim vertrag vom 16. Juni 2010, Urk. 13/34/9), was zu einer Revision seines Zusatz leistungsanspruchs auf Juni 2010 führte (Revisionsverfügung Nr. 12
der Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Au gust 2010, Urk. 13/34/1). Mit Revisionsverfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 leg te die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ per
1. Januar 2011 aufgrund der jähr lichen Anpassung neu fest (Urk. 13/35/1). Nach dem lic. iur. Y.___ am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass X.___ seit dem 1. Dezember 2011 nicht mehr im Wohnheim Z.___ lebe, sondern obdachlos sei (Urk. 13/36/2), erliess die Durch führungsstelle am 21.
Dezember 2011 die Revisionsverfügung Nr.
14 und passte den Zusatzleis tungs anspruch per 1. Dezember 2011 den gemeldeten veränderten Wohnverhäl tnissen an (Urk. 13/36/1). 1.3
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte lic. iur. Y.___ der Durch füh rungsstelle mit, dass X.___ nicht mehr obdachlos sei, sondern seit dem
1. Dezember 201 1
am Z.___
wohne, und ersuchte um eine Revision der Zusatzleistungen (Urk. 1 3 /47) . Die Durchführungsstelle nahm in
der Folge den Untermietvertrag zu den Akten, womit X.___ per 1. De zem ber 201 1 ein Zimmer in einer 4 1/2 - Mietwohnung ver mietet wor den war (Urk. 13/48/25). 1.4
Anfang 2012 leitete die Durchführungsstelle auch die periodische Überprüfung in die Wege. Auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. das Merkblatt in Urk. 13/48/3) reichte lic. iur. Y.___ am 30. März 2012 (vgl. Urk. 13/48/5) verschiedene Unterlagen ein, unter anderem den Lohnausweis, den die B.___
X.___
für das Jahr 2011 ausgestellt hatte (Urk. 13/39/3) .
Gleichzeitig teilte der Beistand mit, dass X.___ seit Feb ruar 2012 bei einer neuen Unternehmung arbeite (Urk. 13/48/5), beantwortete mit E-Mail vom 5. April 2012 verschiedene Fragen der Durchführungsstelle (Urk. 13/48/4) und sandte der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1. Juni 2012 (Urk. 13/48/11) die Lohnabrechnungen /Zahlungseingänge der neuen Ar beit geberin, der C.___
(Urk. 13/48 /21-24). 1. 5
Mit den Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 je vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/37/1 und Urk. 13/3 8 / 1) nahm die Durchführungsstelle eine rückwir kende Herabsetzung der Zusatzleistungen für die Zeiträume Juni bis Dezember 2010 und Januar bis November 2011 vor, unter Berücksichtigung der Hilflo senent schä digung, welche die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 13/37/3) ab Juli 2008 zugesprochen hatte.
Ferner erfolgte mit der weiteren Revisionsverfügung Nr. 17 vom 13. Juni 2012 die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Juli bis No vember 2011 aufgrund des Lohnes, den X.___ im Jahr 2011 erhalten hatte (Urk. 12/1 = Urk. 13/39/1). Mit der nochmaligen Revisionsverfügung Nr. 18
vom 13. Juni 2012 erfolgte die Neuberechnu n g des Zusatzleistungsan spruchs fü r den Dezember 2011, wiederum aufgrund des Lohnes 2011, nunmehr ohne Hilf losenentschädigung (Urk. 12/2 = Urk. 13/40/1). Schliesslich erliess die Durchfüh rungsstelle am 13. Juni 2012 die R evisionsverfügung Nr. 19 und setzte den Zusatzleistungsanspruch für die Ze it ab Januar 2012 neu fest (Urk. 12/4 = Urk. 13/48/1). Ferner berechnete sie eine Summe von Fr. 10‘582.-- an zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen in der Zeit ab Juni 2010, bestehend aus Er gän zungs leistungen im Betrag von Fr. 9‘370.-- und kantonaler Beihilfe im Be trag von
Fr. 1‘212.-- (Beiblatt zu Urk. 13/48/1). Mit separater Verfügung eben falls vom 13. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle den Gesamtb etrag von Fr. 10‘582. -- von X.___ zurück (Urk. 13/49 /1); über die Teilbeträge, aus denen die Forderung sich zusammensetzt, erliess sie zusätzlich separate Ver fü gungen, ebenfalls vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 13/49/2-6).
X.___ teilte der Amtsvormundschaft am 25. Juni 2012 mit, er habe keine Arbeitsstelle mehr, und am 27. Juni 2012 meldete lic. iur. Y.___ der Durchführungsstelle, dass die Juni-Auszahlung von Fr. 255.-- „scheinbar“ die letzte gewesen sei (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/5). Die Durchfüh rungsstelle verlangte daraufhin am 29. Juni 2012 eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Lohn ab rechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2012 (Urk. 12/6 S. 1). 1.6
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 erhob lic. iur. Y.___ im Namen von X.___ Einsprache gegen die Revisionsverfügungen Nr. 15-19 vom 13. Juni 2013 sowie gegen die Rückerstattungsverfügung gleichen Datums und bean tragte, die laufenden Zusatzleistungen seien wegen der Auflösung des Arbeits verhältnisses neu zu berechnen und der Rückerstattungsbetrag sei entspr echend anzupassen. Gleichzeitig teilte er mit, das Arbeitsverhältnis sei mündlich abge schlossen wor den und es existiere weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (Urk. 3/1.1) . Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 3/8.5) reichte er im Nachgang zur Einspracheschrift die Lohnabrechnun gen für die Monate März, April und Mai 2012 nach. Die Durchführungsstelle teilte lic. iur. Y.___ da raufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2012 erneut mit, die Anpassung könne erst vor genommen werden, wenn Belege für die Dauer des Arbeitseinsatzes vor lägen, wie eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder de r Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 12/6 S. 2). In der Folge gelangte lic. iu r. Y.___ mit Brief vom 1. Oktober 2012 an die Unternehmung D.___ und ersuchte um die Ausstellung der verlangten Unterlagen (Urk. 12/7). Eine solche traf nicht ein
(vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/8), worauf die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/B). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 erhob lic. iur. Y.___
mit Vollmacht von X.___
(Urk. 5 und Urk. 8) mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit de n folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2) : „1.
Der Einspracheentscheid vom 15.10.2012 sei aufzuheben. 2.
Die Revisionen 17-19 vom 13.06.2012 seien aufzuheben und neu zu berechnen. 3.
Die Verfügung über Rückerstattung von Zusatzleistungen vom 13.06.2012 sei ebenfalls aufzuheben. 4.
Anschliessend sei eine korrekte Rückforderungsverfügung zu erlassen, respektive die neu berechnete Rückforderung sei mit den zu wenig ausgerichteten Ergänzungsleistungen seit Juli 2012 (Fr. 374.--/Monat) zu verrechnen. 5.
Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die anfallen den Prozesskosten seien bei einem Durchdri ngen der Be sch werde der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen und ansonsten auf die Staatskasse zu nehmen.“
Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen; solange sie nicht im Besitz der verlangten Unterlagen zum letzten Arbeitsverhältnis sei, könne keine Anpassung der Zu satz leistungen vorgenommen werden (Urk. 11) . Lic. iur. Y.___ hielt in der Replik vom 29. Januar 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 18), währenddem die Durchführungsstelle innert der ihr anges etzten Frist (Verfügung vom 30. Januar 2013,
Urk.
19) keine Duplik erstattete.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Urk.
23) informierte lic. iur. Y.___ das Ge richt darüber, dass er den Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 24/2) unter dessen erhalten und der Durchführungsstelle zugestellt habe (Urk. 24/1) . Aus ser dem teilte er am 2 2. Juli 2013 mit (Urk. 26), dass er das Mandat für X.___ mit so fortiger Wirkung niederlege, da die Beistandschaft am 21. Juni 2013 auf ge ho ben worden sei (vgl. Urk. 2 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 18‘720.-- in den Jahren 2009 und 2010 sowie Fr. 19‘050.-- in den Jahren 2011 und 2012 ge mäss den Verordnungen 09 und 11 über Anpassungen bei den Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag be grenz ten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG) . Bei Personen, die dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die an erkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
Als w eitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d E LG).
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) b eziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), sowie die Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen (lit. d). Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art.
11a der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Inva li den versicherung (ELV) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkom men die ausge wiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen So zialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Nicht ange rechnet werden ge mäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG unter anderem die Hilflo senentschädi gungen der Sozialversicherungen, wobei der Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 ELG die (Aus nah me-) Fälle zu bestimmen hat, in denen die Hilflo senent schädigungen al s Ein nahmen angerechnet werden. In Art. 15b ELV ist eine solche Anrechnung dann vor gesehen, wenn in der Tages taxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 1.2 1.2.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren anrechenbare Ein nah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranla gung er mittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 23
Abs. 2 ELV befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveran lagung zu grunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Än de rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung bean sprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechen bare Einnah men erzielen werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchsbeginns abzustellen. Ausserdem sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). 1.2.2
Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Mo n ats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie einge treten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfü gung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde pflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 1.2.3
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 1. 3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung en zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages sind nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis alle an spruchs relevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchsvermindernden, zu berücksichtigen und nicht nur die je ni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Die Be gren zung besteht lediglich darin, dass eine Nachzahlung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 V 19; Rz 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver si cherung en [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 und 1. Januar 2013). 1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu hal ten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Ver wal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der So zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistung en
beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungs leis tungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Ver si cherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsan sprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft ver pflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 2. 2.1
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschr iften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. E LG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende
Fr. 2‘420.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestel lt, wo bei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird nach § 17 Abs. 2 ZLG ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungs leis tung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt. Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Un ter halt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen sinn ge mäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.2
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen ge währen, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 3. 3.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom
15. Oktober 2012 sind entsprechend den Rügen des Beschwerde f ührers in der Einsprache vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/1.1) sämtliche Verfügungen vom 13. Juni 201 2, nämlich die Revisionsverfügungen Nr.
1 5-19 (Urk. 13/37/1, Urk. 13/38/1, Urk. 13/39/1, Urk. 13/40/1, Urk. 13/48/1) und die zugehörige Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1), bestehend aus fünf gleichzeitig, aber separat verfügten Teilfor de rungen (Urk. 13/49/2-6). Wie der Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1) und der Aufstellung im Beiblatt
zur Revisionsverfügung Nr. 19 (Urk. 13/48/1) zu ent nehmen ist, umfassen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Neu berechnung und die damit verbundene Rückforderung die Zusatzleis tungen für den Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2012 in Form von bundes rechtlichen Er gänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen . In Bezug auf die laufenden Leis tungen betrifft die Revisionsverfügung Nr. 19 zudem - vorbehält lich einer mass gebenden Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c d ELV - auch die Zeit bis Ende 2012, da es sich beim Zusatzleistungsanspruch um einen Anspruch han delt, der jeweils für ein ganzes Kalenderjahr festgelegt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG, A rt. 23 ELV).
In diesem Sinne umfasst der angefochtene E i n spracheentscheid vom
15. Oktober 2012 ebenfalls den Zusatzleistungsanspruch (Ergänzungsleis tungen und Beihilfen) für die Zeit ab Juni 2010 bis Ende 2012, und es stellt sich auch die Fra ge, ob im Zeitraum bis zum Entscheide rlass bereits eine Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV eingetreten ist. 3.2
Ni cht alle Rechtsverhältnisse d es Anfechtungs gegenstandes
- des Einsprache ent scheids vom 15. Oktober 2012 - gehören indessen auch zum Streitgegen stand, denn dieser wird nur aus denjenigen Rechtsverhältnissen gebildet, die tatsäch lich
beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
Da der Beschwer de führer in der Beschwerdeschrift die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 als korrekt bezeichnete (vgl. Urk. 1 S.
1), ist der Streitgegenstand auf die Revi sions verfügungen Nr. 17-19 und die damit ver bundene Rückforderung begrenzt.
Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2010, die Gegenstand der Revisionsverfügung Nr. 15 ist (Urk. 13/37/1), gehört so mit nicht zum Streitgegenstand und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu über prüfen. Dasselbe gilt für die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel be zahl ten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘596.-- (Urk. 13/49/6).
Was die Revisionsverfügung Nr. 16 betrifft, welche den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit von Januar bis November 2011 beinhaltet (Urk. 13/38/1), so gilt es zu be achten, dass diese Verfügung durch die gleichzeitig erlassene Revisions ver fügung Nr. 17 teilweise, nämlich für die Zeit von Juli bis November 2011, er setzt worden ist. Vom Streitgegenstand ausgenommen ist daher lediglich die Neu berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2011 und die damit verbundene Rückforderung von Fr. 1‘644.-- (Fr. 3‘014 .-- : 11 Monate x 6 Monate; vgl. Beiblatt zu Urk. 13/38/1 und Urk. 13/49/5). 3.3
Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung beziehungsweise die erstmalige Berechnung des Zusatzleistun gsanspruchs (Er gänzungsleistungen und Beihilfen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2012. 4. 4.1 4.1.1
Bei der Neuberechnung für die Monate Juli bis November 2011 mit der Rev isi ons verfügung Nr. 17 (Urk. 13/39/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss dem Lohnausweis 2011 der B.___
ab Juli 2011 erzielt hatte (Ur k. 13/39/3).
Die Beschwer de gegnerin erhielt diesen Lohnausweis mit der Eingabe des Beistands vom 30. Mär z 2012 (Urk. 13/48/5). Dass ihr das Arbeitsverhältnis bereits früher bekannt gege ben
worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer bezieh ungs weise von seinem Beistand auch nicht behauptet. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Revisions verfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 (Urk. 13/35/1) und der Revisionsverfü gung Nr. 14 vom
21. Dezember 2011 (Urk. 13/36/1) bis Ende des Jahres 2011 zu Unrecht Zusatz leis tungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausge richtet.
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Der Beistand macht keine Umstände geltend, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden sprechen . Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich der Leistungsbezüger rechtsprechungsgemäss eine Pflichtverletzung des Beistandes anzurechnen hat (vgl. BGE 112 V 101 E.
2a und
E.
3b; Urteil des Bundesgerichts P 87/02 vom 11. Juli 2003, E.
3.2 mit Hin wei sen). Da der Beistand des Beschwerdeführers seit September 2009 dessen admi ni strative Angelegenheiten regelt e und auch Konti verwaltete (vgl. Urk. 13/33/6-14,
Urk. 13/34/7, Urk. 13/42, Urk. 13/44, Urk. 13/48/16), hätte er von verbuchten Lohn eingängen erfahren können und diese melden müssen. Und soweit die Ein kün fte des Jahres 2011 nicht auf ein vom Beistand verwal tetes Konto einbezahlt wor den wären (vgl. Urk. 13 /48/21 und Urk. 13/48/24, je mit dem Vermerk „Ei gen verwaltung“), wäre es am Beschwerdeführer selber ge legen, den Beistand ode r die Durchführungsstelle darüber zu informieren. Es gibt keine Anhalts punkte dafür, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, nachdem er in zwei selber ver fassten handschriftlichen Briefen von Mai und Juli 2009 (Urk. 13/32/ 9 und Urk. 13/32/6) zwar seine Schwierigkeiten mit dem Beschaffen von Belegen dar getan hatte, sich jedoch als in der Lage erwiesen hatte, Hilfe zu suchen.
Damit erweist sich die rückwirkende neue Festlegung des Zusatzleistungsan spruchs für die Monate Juli bis November 2011 und die damit verbundene Rück forderung im Grundsatz als zulässig. 4.1.2
Bei der betraglichen Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs für Juli bis Novem ber 2011 sind nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E.
1. 3) sämtliche Be rech nungsfaktoren einzubeziehen.
Ausser in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens wurde die Berechnung in dessen nicht beanstandet, und es besteht auch kein Grund, die einbezogenen wei teren Faktoren von Amtes wegen in Frage zu stellen. Korrekt ist in s beson der e die Anrechnung der Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 15b ELV, da der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis November 2011 im Wohnheim Z.___ lebte und die Hilflosenentschädigung gemäss der Taxordnung (Ziffer 2) zum Heimvertrag vom 16. Juni 2010 (Urk. 13/34/9) nicht vom Heim be ansprucht wurde.
Der Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens (vgl. das Berechnungs blatt in Urk. 13/39/2) legte die Beschwerdegegnerin das Bruttoeinkommen von Fr. 6‘239.-- zugrunde, das für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Lohnaus weis 2011 eingetragen ist (Urk. 13/39/3) . Sie rechnete diesen Betrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 23 ELV richtigerweise auf ein ganzes Jahr um (x 2) und gelangte auf diese Weise zu einem Jahres-Bruttoeinkommen von Fr. 12‘478.--. Davon zog sie im Ergebnis korrektermassen die jährlichen Sozial versicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘054.-- ab (Art. 11a ELV; Jöhl, a.a.O.,
S . 1735 Rz 145 f. und S. 1753 Rz 172), auch wenn sie diese unrichtig als Gewinn ungs kosten bezeichnete. Eigentliche Gewinnungskosten, etwa in Form von Kos ten für den Arbeitsweg und die Arbeitskleidung, wurden demgegenüber trotz ent sprechendem Hinweis im Merkblatt (Urk. 13/48/3) nicht geltend ge macht und nachgewiesen, weshalb kein zusätzlicher Abzug dafür vorzunehmen ist. Richtig ist wiederum der vorgenommene Abzug von Fr. 1‘000.-- und die Reduktion des Ergebnisses auf zwei Drittel. Daraus resultiert der von der Be schwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 6‘949.--, der sich somit entge gen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) als korrekt erweist. 4.1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Meldepflichtverlet zung die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen und die entspre chende Be rechnung der Rückerstattung s forderung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzu nehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4). Da davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt des Arbeitsver hältnisses am 1. Juli 2011 darüber hätte informieren kön nen, hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht auf den 1. Juli 2011 hin vor ge nommen. Die daraus berechnete Rückforderung von Fr. 4‘26 5.-- (Fr. 3‘014.-- abzüglich Fr. 1‘644.-- [vgl. E. 3.2] und zuzüglich Fr. 2‘89 5.-- [vgl. Urk. 13/39/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/4 ]) ist somit zu bestätigen. 4.2 4.2.1
Die Neuberechnung für den Monat Dezember 2011 mit der Revisionsverfügung Nr. 18 (Urk. 13/40/1) basiert ebenfalls auf der zusätzlichen Anrechnung des ab Juli 2011 hinzugekommenen Erwerbseinkommens in der dargelegten, als kor rek t beurteilten Höhe. Richtig ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer im Dezember 2011 noch keinen Mietzins als Ausgabe angerech net hat, nachdem der Beistand ihr am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, sein Mandant sei seit dem 1. Dez ember 2011 obdachlos (vgl. Urk. 13/36/2). Im spä te ren Schrei ben des Beistandes vom 24. Januar 2012 ist zwar in Abweichung von dieser Mit teilung vom Beginn des Mietverhältnisses am 1. Dezember 2011 die Rede (Urk. 13/47) und entsprechend lautet auch der Untermietvertrag (Urk. 13/48/25) . Hingegen tat der Beistand in der Beschwerdeschrift erneut dar, der Beschwer de führer lebe (erst) seit Januar 2012 an der neuen Adresse (Urk. 1 S.
2). Demzu folge sind für den Dezember 2011 noch keine Mietzinsausgaben nachgewiesen. 4.2.2
Damit erweist sich auch die Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.--, dem Betrag, auf den die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit der Verfü gung Nr. 14 vom 21. Dezember 2011 herab gesetzt worden waren (vgl. Urk. 13/36/1 S. 2), als rechtens (vgl. Urk. 13 /40/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/3). 4.3 4.3.1
Bei der Neuberechnung per 1. Januar 2012 mit der Revisionsverfügung Nr.
19 (Urk. 13/48/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nunmehr das Mietver hältnis, das ihr vom Beistand a m 24. Januar 2012 gemeldet worden war (vgl. Urk. 13/47). Nic ht zu beanstanden ist, dass si e nicht den vereinbarten (Unter-)
Miet zins in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich des Mietzinses für die Garage von
Fr. 95.-- (vgl. Urk. 13/48/25) zum Abzug zuliess, sondern gestützt auf Art.
16c ELV lediglich einen Drittel des Mietzinses des Hauptmietvertrages in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (vgl. Urk. 13/48/25), also einen Betrag von monatlich Fr. 667.-- beziehungsweise jährlich Fr. 8‘004.-- . Zwar hat dort, wo die Auftei lung
der Wohnkosten durch einen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag ge regelt ist, grundsät zlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelu ng in Art. 16c ELV den Vorrang (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 98; Urteil des Bundes gerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Allerdings ist dabei recht sprechungsgemäss die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpart ner s durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkür lich zu er höhen, im Auge zu behalten, und bei deren Bestehen ist der Miet zinsabzug ge stützt auf Art. 16c ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bun desgerichts P
2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.2). Vorliegendenfalls war der Beschwer de führer Untermieter eines Zimmers (zuzüglich Garage) in einer 4,5-Zimmer-Woh nung, die von einem Ehepaar gemietet war und zur Zeit des Ab schlusses des Untermietvertrages von der Ehefrau und ihrem Sohn bewohnt war; Wohn zimmer, Küche, Bad, Waschküche und Estrich standen ihm zur Mit benützung zur Verfügung (vgl. Urk. 13/48/25 und die Daten in Urk. 13/65 und Urk. 13/67). Unter diesen Umständen erscheint es als übersetzt, dass der Be schwerdeführer di e Hälfte des Mietzinses zu tragen hatte, und die Mietzinsauf teilung nach Art.
16c ELV ist daher gerechtfertigt. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Be schwerdeführer sodann ab dem 1. Janu ar 2012 den Anspruch auf kantonale Beihilfe ab (vgl. Urk. 13/48/1 S. 2), und sie begründete dies in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 mit der „Wohn ge meinschaft“ (Urk. 11 S. 2). Sie stützte s ich damit auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird .
§ 19 ZLV regelt die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung bestätigt, wonach § 19 ZLV lediglich ei nen Anwendungsfall von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG die Kürzung in wei teren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Anwendungsfällen er laube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). Eine Kür zun g im vorliegenden Fall, wo zwar ein Mehrpersonenhaushalt be sta nd, der Be schwer deführer jedoch nicht Familienmitglied im engeren Sinn war, ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist nichts be kannt über das Verhäl tnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin und ihrem Sohn. Eine Zweckgemein schaft, die nicht über die gemeinsame Benützung der Räumlichkeiten hinaus geht, würde indessen eine Kürzung der Beihilfe noch nicht erlauben, sondern da für erforderlich wäre eine Form von Lebensgemein schaft, welche neben der Teilung der Wohnkosten auch die Reduktion der wei teren Lebenshaltu ngskosten mit sich bringt .
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären haben. Sie ist dabei auf ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hinzuweisen. Wohl wird d iese ergänzt durch di e Mitwirkungspflicht des Leistungsansprechers nach Art. 28 Abs. 1 ATSG. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht ist der Leistungsansprecher aber nur dazu ver pflichtet, der Durchführungsstelle zu den gestellten Fragen Auskunft zu geben und vorhandene Unterlagen einzureichen . Hingegen ist es nicht zulässig, dem Leis tungsan sprecher die Sachverhaltsabklärung gänzlich zu überbinden, und zwar auch dann nicht, wenn er, wie im vorliegenden Fall, durch einen An gestellten derselben Gemeinde verbeiständet ist.
Die allgemeinen Aufforderun gen der Be schwerdegegnerin an den Beistand zur Abklärung der Wohnsituation (vgl. die Schrei ben/E-Mails vom 8 . Februar und vom 6. Juni 2012, Urk. 13/48/28 und Urk. 13/48/27) genügen somit der Pflicht zur Abklärung von Amtes wegen nicht . Vielmehr hat eine solche Abklärung etwa darin zu beste hen, dass die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht konkrete Fragen zur Beziehung zu seinen Mitbewoh nern und zur Lebensform in der Hausgemeinschaft stellt. 4.3.3
W as den anrechenbaren Lohn
betrifft, so
gilt - auch hier - der Grundsatz, dass der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderja hr neu festzulegen ist (vgl. E. 1.4.1), weshalb für den Anspruch ab dem 1. Januar 2012 keine Bindung an die letztjährigen Faktoren besteht. Allerdings sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chen ba ren Einnahmen für den Anspruch im neuen Kalenderjahr massgebend.
Die Vor gehensweise der Beschwerdegegnerin, das anrechenbare Einkommen für den An spruch des Jahres 2012 durch Aufrechnung der für die Monate Januar bis März 2012 ausbezahlten Löhne auf ein Jahreseinkommen festzulegen (vgl. Urk. 13/48/20-24 und das Berechnungsblatt in Urk. 13/48/2), widerspricht der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV. Zwar ist die Ergänzungsleistung bei der perio di schen Überprüfung (Art. 30 ELV) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV neu fest zulegen, wenn eine Änderung der anerkannten Ausgaben oder der anre chen ba ren Einnahmen festgestellt wird; diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf Ände rung en im Laufe eines Kalenderjahres. Zudem lassen die Lohnzahlun gen für die ersten drei Monate des Jahres 2012 nicht zuverlässig auf eine mass gebliche Än de rung des Jahreseinkommens gegenüber dem Vorjahr schliesse n, da dem Be schwer deführer, wie schon in seinem vorangegangenen Arbeitsver hältnis, keine monatlich feste Anzahl an Arbeitsstunden garantiert war, sondern er unregel mässig eingesetzt wurde und schwankende Monatseinkünfte ver zeichnete (vgl. die Angaben des Beistands im E-Mail vom 5. April 2012, Urk. 13/48/4) . Daher ist der Zusatzleistungsanspruch für die ersten Monate des Jahres 2012 noch unter Be rücksichtigung des im Jahr 2011 erzielten Einkom mens zu bemessen.
Der Beistand des Beschwerdeführer s brachte im Einspracheverfahren sodann vor, das Arbeitsverhältnis mit der C.___
sei im Juni 2012 be endet worden (vgl. Urk. 12/5), und machte damit einen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV geltend. Der Aufforderung der Beschwerde geg ne rin, Unterlagen zu dieser Bee ndigung beizubringen (vgl. Urk. 12/6 S. 1), kam der Bei stand jedoch nicht nach, mit der Begründung, es existiere weder ein schrif t licher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (vgl. Urk. 3/1.1). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwir kungs pflicht annahm (vgl. Urk. 2 S.
2, Urk. 11 S.
5) und daraus das Recht ab leitete, ge stützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu entscheiden be zieh ungs weise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als nicht erwiesen zu er achten, so steht dies im Widerspruch zu ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Es ist hier auf die Ausführungen zu verweisen, die bereits zur Frage
der Kürzung der kantonalen Beihilfe gemacht worden sind (E. 4.3.2).
Zu ergän zen ist, dass nach Art. 28 Abs. 2 ATSG die Mitwirkungspflicht des Leis tungsan spre ch ers in Be zug auf Dritte nur in der Zustimmung zur direkten Kommunikation des Leis tungserbringers mit diesen Dritten besteht. Die Be schwerdegegnerin hat dem nach auch zum Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers mit der C.___
noch nähere Abklärungen zu tref fen; insbesondere erscheint eine schrift liche Befragung der Arbeitgeberin durch die Beschwerdegegnerin als an gezeigt. Der Lohnausweis 2012, den der Beistand des Beschwerdeführers im vor liegen den Verfahren eingereic ht hat (Urk. 24/2), ist hinsichtlich der geltend gemachte n
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Mitte Jahr beziehungsweise auf das Weg fallen von Einsätzen ab Mitte Jahr nicht schlüssig, da darin eine ganzjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses („von 01.01.2012 bis 31.12.2012“) angegeben ist. 4.3.4
Die übrigen Berechnungsfaktoren des Zusatzleistungsanspruchs ab dem 1. Janu ar 2012 sind nicht strittig und nicht in Frage zu stellen. 4.3.5
Ergeben die noch zu treffenden Abklärungen, dass von
Januar
bis Juni 2012 zu viel Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, so ist die Rückforderung gleich wohl nur für die Monate Januar bis März 2012 zulässig. Die se Zulässig keit er gibt sich aus der Meldepflichtverletzung in Bezug auf die erzielten Ein künfte, von
denen die Beschwerdegegnerin nach dem bereits Ausgeführten (E. 4.1.1) erst durch die Eingabe des Beistands vom 3 0. März 2012 erfuhr (Urk. 13/48/5). Nach dem der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bei stand mit der Eingabe vom
3 0. März 2012 seiner Meldepflicht jedoch nachge kommen war, hätte die An pass ung grundsätzlich sofort erfolgen können, sodass für die Zeit
ab dann aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4; vgl. vorne E. 4.1.3) keine Rück forderung mehr möglich ist. 5.
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Bezug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist,
hinsichtlich der
Re visionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbunde ne n Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2.-- (Fr. 4‘26 5.--
+ Fr. 587.--) zu be stä tigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Re visionsverfügung Nr.
19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be t rag von Fr. 2‘490.-- (vgl. Urk. 13/48/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/2)
ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheis sung der Beschwer de aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie i m Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Zusatz leis tungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbun dene Rück for derung neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2012, soweit er nicht in Be zug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in for melle Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbundenen Rückford erung im Teilbetrag von Fr. 4‘85 2. — be stätigt, und die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. Hinsicht lich
der Revi sions verfügung Nr. 19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teil be trag von Fr. 2‘490.-- wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache wird an die Stadt P.___, Durch füh rungs s telle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie i m Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt P.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Ta g vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel