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ZL.2012.00094

Erlass einer Rückerstattungsschuld zu Recht verneint. Meldepflicht bezüglich Arbeitslosentaggelder der Ehefrau.

Zürich SozVersG · 2013-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962 , bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle ),

Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 6/2, Urk. 6/26, Urk. 6/30 ). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (Urk. 6/38) stellte die Durchführungsstelle

insbesondere fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeldern ein höheres Einkommen als das berücksichtigte erzielt hatte (Urk. 6/55 S. 3) . Mit Verfügung vom

5. Oktober 2011

setzte die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistun gen rückwirkend ab Februar 2010 neu fest und verpflichtete den Versicherten

zur Rück erstattung von in der Zeit von Februar 2010 bis September 2011 zu viel ausge richtete n Zusatz leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘ 460 .-- (Urk. 6/55 ). Die dagegen erhobene Ein sprache vom

6. Oktober 2011 (Urk. 6/62 ) hies s sie mit Einspracheentscheid vom

16. November 2011 teilweise gut (Urk. 6/71 ). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. Das a m

6. Oktober 2011 ( Urk. 6/62, Urk. 6/71 S. 5) gestellte und am

25. Januar 2012 erneuerte Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückerstattung sschuld

(Urk. 6/ 84 ) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ab (Urk. 6/106). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2012 (Urk. 6/107), ergänzt mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 6/110), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2012 abwies (Urk. 2).

2.

Mit Eingabe vom

29. Oktober 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

und beantragte, die Rückerstattungsschuld sei ihm ganz o der teilweise zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtun g auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist . Anderseits kann sich die rück erstattungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteil e des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ).

2.3

Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei jeweils in d en verschiedenen Verfügungen auf die Mel depflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG hingewiesen worden . Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den Bezug von Arbeitslosengeldern seiner Ehefrau seit September 2010 zu melden , was ihr, der Beschwerdegegnerin, erst im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden sei . Es hätte dem Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berück sichtigt worden seien, vor allem weil seine Ehefrau rund Fr. 3‘500.-- pro Monat erhalten habe. Wenn es ihm wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht mög lich gewesen sei, die Verfügungen und Schreiben zu verstehen, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über den Inhalt genauer zu informieren, etwa mittels der Hilfe der Mitarbeiter der SVA. Zudem habe die Kommunikation bisher immer funktioniert und gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom 7. Februar 2012 sei sein Sprachverständ nis genügend. Damit sei die Vor aussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt .

Die Voraussetzung der grossen Härte müsse daher nicht mehr geprüft werden (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge über keine Mittel, um die Rückforderung zu leisten. Zudem sei er überzeugt von seiner Gutgläubigkeit in dieser Sache. Er habe die Unterlagen der Sozialberaterin jeden Monat gebracht. Diese habe ihn aufgefordert, die Unterlagen nicht monatlich einzureichen , son dern erst wenn die Steuererklärung vorliege , weil dann sowieso ein Ge spräch nötig sei . Er sei daher davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, ihr die Un terlagen einmal gesammelt im Mai 2011 zu bringen. Da er die deutsche Sprache nicht genügend beherrsche, um einen Entscheid, geschweige denn das Kleinge druckte richtig zu verstehe, habe sich das Missverständnis einge schlichen, was er sehr bedauere ( Urk. 1 S. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld über Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5 ) er lassen werden kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging h insichtlich der Erlassvoraussetzun g des guten Glaubens sinngemäss davon aus , der innere Tatbestand des fehlenden Un rechts bewusstseins sei erfüllt (Urk. 2 S. 2 ). Dass mithin ein absichtliches Ver halten nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob eine grobfahrlässige Verle tzung der Meldepflicht vorliegt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer die Aus richtung der unrechtmässig bezogenen Lei stungen bewirkte, indem er die ge botene Auf merksamkeit vermissen liess.

4.2

4.2.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Leistungen der Arbeits losen ver sicherung an seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin nicht vor Mai 2011 im Rahmen der periodischen Überprüfung (Urk. 6/38 S. 4) zur Kenntnis brachte . Ebenfalls unstrittig und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in ver schiedenen früheren an ihn gerichteten Verfügungen auf seine Meldepflicht bei veränderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen aufmerksam gemach t worden war (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/ 26 S. 2, S. 5 und S. 9, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/31 S. 2 ).

Auch war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit frühe ren Abklä rungen zu seinen finanziellen Verhältnissen explizit dazu aufgefordert worden, Auskunft über die Erwerbseinkommen und allfällige Taggeldabrechnungen der Arbeitslos enversicherung betreffend seine Ehefrau einzureichen (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Daher durfte dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Ein nahmen seiner Ehefrau, und zwar auch solche von Versicherungen, namentlich von der Arbeits losenversicherung , nicht entgehen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von seiner Ehefrau bezogenen Taggeldern

und Kinderzulagen um namhafte Beträge zwischen monatlich rund Fr. 3'800.-- und Fr. 3‘200.-- (Januar bis Juli 2011, Urk. 6/53) und insgesamt Fr. 11‘645.-- im Jahr 2010 ( Urk. 6/44) handelte. 4.2.2

Sofern

der Beschwerdeführer Gehalt und Tragweite der Meldepflicht nicht verstanden

hat , wäre

er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen. Er hätte beispielsweise eine Fachperson um Rat fragen oder sich bei der Durchführungsstelle erkundigen können. Was die sprachlichen S chwierigkeiten anbelangt, hätte sich der Beschwerde führe r durch eine sprachkundige Person unterstützen lassen müssen. Dasselbe gilt be züglich der kognitiven Einschränkungen zufolge der depressiven Symp tomatik, welche gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom

7. Feb ruar 2012 mittelgradig ausgeprägt sind (Urk. 6/108 S. 1 f.) . Es bestand somit jedenfalls keine schwere depressive Symptomatik und Einschränkung. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Fähigkeit vorhanden war

zu er kennen , dass er

- gegebenenfalls - die Behördenschreiben nicht verstand und dazu Hilfe benötigte . Insbesondere hätte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die sprach- und fachkundige Hilfe einfordern können. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch durchaus selbst in der Lage, den Kontakt zu den Behörden herzustellen und sogar

eine Reise ins Ausland anzu treten ( Urk. 11/39, Urk. 11/62). Im Übrigen kann dazu auf die zu treffenden Er wägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen wer den. 4.2.3

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Aufforderung der Sozial beraterin hin (gemeint wohl: der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin) die Unterlagen nicht mehr monatlich , sondern gesammelt zusammen mit der Steuer erklärung erst im Mai 2011 abgegeben, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn diese Behauptung, für welche es keine weiteren Hinweise und keine Belege gibt, zutreffen würde, hätte er ange sichts der über mehrere Monate von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Mehr einnahmen (Urk. 6/44 S. 2, Urk. 6/53) bei gebotener Auf merksamkeit nachfra gen müssen, ob dies auch bei wesentlichen finanziellen Veränderungen gilt. Denn wäre umgekehrt der Fall eingetreten, dass ein bis heriges Einkommen ent fallen wäre, wäre es für einen ver ständigen Menschen in gleicher Lage ohne

Weiteres erkennbar, dass die Meldung nicht erst nach mehreren Monaten son dern sogleich erfolgen soll und darf. Dasselbe muss auch für die hier bestehende Sachlage gelten. 4.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) von einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ausgegangen ist, welche einer erfolg reichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Unter diesen Um stän den kann dahinge stellt bleibt, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass - voraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

Die am 5. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit Ein spracheentscheid vom 3. Oktober 2012 bestätigte Rückerstattungsschuld von Fr. 30‘ 460.--

(Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5) wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht nicht erlassen. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962 , bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle ),

Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 6/2, Urk. 6/26, Urk. 6/30 ). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (Urk. 6/38) stellte die Durchführungsstelle

insbesondere fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeldern ein höheres Einkommen als das berücksichtigte erzielt hatte (Urk. 6/55 S. 3) . Mit Verfügung vom

5. Oktober 2011

setzte die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistun gen rückwirkend ab Februar 2010 neu fest und verpflichtete den Versicherten

zur Rück erstattung von in der Zeit von Februar 2010 bis September 2011 zu viel ausge richtete n Zusatz leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘ 460 .-- (Urk. 6/55 ). Die dagegen erhobene Ein sprache vom

6. Oktober 2011 (Urk. 6/62 ) hies s sie mit Einspracheentscheid vom

16. November 2011 teilweise gut (Urk. 6/71 ). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. Das a m

6. Oktober 2011 ( Urk. 6/62, Urk. 6/71 S. 5) gestellte und am

25. Januar 2012 erneuerte Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückerstattung sschuld

(Urk. 6/ 84 ) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ab (Urk. 6/106). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2012 (Urk. 6/107), ergänzt mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 6/110), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2012 abwies (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

E. 2 Mit Eingabe vom

29. Oktober 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

und beantragte, die Rückerstattungsschuld sei ihm ganz o der teilweise zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtun g auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist . Anderseits kann sich die rück erstattungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteil e des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ).

E. 2.3 Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei jeweils in d en verschiedenen Verfügungen auf die Mel depflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG hingewiesen worden . Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den Bezug von Arbeitslosengeldern seiner Ehefrau seit September 2010 zu melden , was ihr, der Beschwerdegegnerin, erst im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden sei . Es hätte dem Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berück sichtigt worden seien, vor allem weil seine Ehefrau rund Fr. 3‘500.-- pro Monat erhalten habe. Wenn es ihm wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht mög lich gewesen sei, die Verfügungen und Schreiben zu verstehen, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über den Inhalt genauer zu informieren, etwa mittels der Hilfe der Mitarbeiter der SVA. Zudem habe die Kommunikation bisher immer funktioniert und gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom 7. Februar 2012 sei sein Sprachverständ nis genügend. Damit sei die Vor aussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt .

Die Voraussetzung der grossen Härte müsse daher nicht mehr geprüft werden (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge über keine Mittel, um die Rückforderung zu leisten. Zudem sei er überzeugt von seiner Gutgläubigkeit in dieser Sache. Er habe die Unterlagen der Sozialberaterin jeden Monat gebracht. Diese habe ihn aufgefordert, die Unterlagen nicht monatlich einzureichen , son dern erst wenn die Steuererklärung vorliege , weil dann sowieso ein Ge spräch nötig sei . Er sei daher davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, ihr die Un terlagen einmal gesammelt im Mai 2011 zu bringen. Da er die deutsche Sprache nicht genügend beherrsche, um einen Entscheid, geschweige denn das Kleinge druckte richtig zu verstehe, habe sich das Missverständnis einge schlichen, was er sehr bedauere ( Urk. 1 S. 1).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld über Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/71 S.

E. 5 ) er lassen werden kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging h insichtlich der Erlassvoraussetzun g des guten Glaubens sinngemäss davon aus , der innere Tatbestand des fehlenden Un rechts bewusstseins sei erfüllt (Urk. 2 S. 2 ). Dass mithin ein absichtliches Ver halten nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob eine grobfahrlässige Verle tzung der Meldepflicht vorliegt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer die Aus richtung der unrechtmässig bezogenen Lei stungen bewirkte, indem er die ge botene Auf merksamkeit vermissen liess.

4.2

4.2.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Leistungen der Arbeits losen ver sicherung an seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin nicht vor Mai 2011 im Rahmen der periodischen Überprüfung (Urk. 6/38 S. 4) zur Kenntnis brachte . Ebenfalls unstrittig und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in ver schiedenen früheren an ihn gerichteten Verfügungen auf seine Meldepflicht bei veränderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen aufmerksam gemach t worden war (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/ 26 S. 2, S. 5 und S. 9, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/31 S. 2 ).

Auch war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit frühe ren Abklä rungen zu seinen finanziellen Verhältnissen explizit dazu aufgefordert worden, Auskunft über die Erwerbseinkommen und allfällige Taggeldabrechnungen der Arbeitslos enversicherung betreffend seine Ehefrau einzureichen (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Daher durfte dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Ein nahmen seiner Ehefrau, und zwar auch solche von Versicherungen, namentlich von der Arbeits losenversicherung , nicht entgehen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von seiner Ehefrau bezogenen Taggeldern

und Kinderzulagen um namhafte Beträge zwischen monatlich rund Fr. 3'800.-- und Fr. 3‘200.-- (Januar bis Juli 2011, Urk. 6/53) und insgesamt Fr. 11‘645.-- im Jahr 2010 ( Urk. 6/44) handelte. 4.2.2

Sofern

der Beschwerdeführer Gehalt und Tragweite der Meldepflicht nicht verstanden

hat , wäre

er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen. Er hätte beispielsweise eine Fachperson um Rat fragen oder sich bei der Durchführungsstelle erkundigen können. Was die sprachlichen S chwierigkeiten anbelangt, hätte sich der Beschwerde führe r durch eine sprachkundige Person unterstützen lassen müssen. Dasselbe gilt be züglich der kognitiven Einschränkungen zufolge der depressiven Symp tomatik, welche gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom

7. Feb ruar 2012 mittelgradig ausgeprägt sind (Urk. 6/108 S. 1 f.) . Es bestand somit jedenfalls keine schwere depressive Symptomatik und Einschränkung. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Fähigkeit vorhanden war

zu er kennen , dass er

- gegebenenfalls - die Behördenschreiben nicht verstand und dazu Hilfe benötigte . Insbesondere hätte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die sprach- und fachkundige Hilfe einfordern können. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch durchaus selbst in der Lage, den Kontakt zu den Behörden herzustellen und sogar

eine Reise ins Ausland anzu treten ( Urk. 11/39, Urk. 11/62). Im Übrigen kann dazu auf die zu treffenden Er wägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen wer den. 4.2.3

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Aufforderung der Sozial beraterin hin (gemeint wohl: der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin) die Unterlagen nicht mehr monatlich , sondern gesammelt zusammen mit der Steuer erklärung erst im Mai 2011 abgegeben, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn diese Behauptung, für welche es keine weiteren Hinweise und keine Belege gibt, zutreffen würde, hätte er ange sichts der über mehrere Monate von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Mehr einnahmen (Urk. 6/44 S. 2, Urk. 6/53) bei gebotener Auf merksamkeit nachfra gen müssen, ob dies auch bei wesentlichen finanziellen Veränderungen gilt. Denn wäre umgekehrt der Fall eingetreten, dass ein bis heriges Einkommen ent fallen wäre, wäre es für einen ver ständigen Menschen in gleicher Lage ohne

Weiteres erkennbar, dass die Meldung nicht erst nach mehreren Monaten son dern sogleich erfolgen soll und darf. Dasselbe muss auch für die hier bestehende Sachlage gelten. 4.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) von einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ausgegangen ist, welche einer erfolg reichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Unter diesen Um stän den kann dahinge stellt bleibt, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass - voraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

Die am 5. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit Ein spracheentscheid vom 3. Oktober 2012 bestätigte Rückerstattungsschuld von Fr. 30‘ 460.--

(Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5) wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht nicht erlassen. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00094 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

16. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962 , bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle ),

Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 6/2, Urk. 6/26, Urk. 6/30 ). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (Urk. 6/38) stellte die Durchführungsstelle

insbesondere fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeldern ein höheres Einkommen als das berücksichtigte erzielt hatte (Urk. 6/55 S. 3) . Mit Verfügung vom

5. Oktober 2011

setzte die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistun gen rückwirkend ab Februar 2010 neu fest und verpflichtete den Versicherten

zur Rück erstattung von in der Zeit von Februar 2010 bis September 2011 zu viel ausge richtete n Zusatz leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘ 460 .-- (Urk. 6/55 ). Die dagegen erhobene Ein sprache vom

6. Oktober 2011 (Urk. 6/62 ) hies s sie mit Einspracheentscheid vom

16. November 2011 teilweise gut (Urk. 6/71 ). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. Das a m

6. Oktober 2011 ( Urk. 6/62, Urk. 6/71 S. 5) gestellte und am

25. Januar 2012 erneuerte Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückerstattung sschuld

(Urk. 6/ 84 ) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ab (Urk. 6/106). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2012 (Urk. 6/107), ergänzt mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 6/110), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2012 abwies (Urk. 2).

2.

Mit Eingabe vom

29. Oktober 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

und beantragte, die Rückerstattungsschuld sei ihm ganz o der teilweise zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtun g auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist . Anderseits kann sich die rück erstattungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteil e des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ).

2.3

Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei jeweils in d en verschiedenen Verfügungen auf die Mel depflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG hingewiesen worden . Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den Bezug von Arbeitslosengeldern seiner Ehefrau seit September 2010 zu melden , was ihr, der Beschwerdegegnerin, erst im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden sei . Es hätte dem Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berück sichtigt worden seien, vor allem weil seine Ehefrau rund Fr. 3‘500.-- pro Monat erhalten habe. Wenn es ihm wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht mög lich gewesen sei, die Verfügungen und Schreiben zu verstehen, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über den Inhalt genauer zu informieren, etwa mittels der Hilfe der Mitarbeiter der SVA. Zudem habe die Kommunikation bisher immer funktioniert und gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom 7. Februar 2012 sei sein Sprachverständ nis genügend. Damit sei die Vor aussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt .

Die Voraussetzung der grossen Härte müsse daher nicht mehr geprüft werden (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge über keine Mittel, um die Rückforderung zu leisten. Zudem sei er überzeugt von seiner Gutgläubigkeit in dieser Sache. Er habe die Unterlagen der Sozialberaterin jeden Monat gebracht. Diese habe ihn aufgefordert, die Unterlagen nicht monatlich einzureichen , son dern erst wenn die Steuererklärung vorliege , weil dann sowieso ein Ge spräch nötig sei . Er sei daher davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, ihr die Un terlagen einmal gesammelt im Mai 2011 zu bringen. Da er die deutsche Sprache nicht genügend beherrsche, um einen Entscheid, geschweige denn das Kleinge druckte richtig zu verstehe, habe sich das Missverständnis einge schlichen, was er sehr bedauere ( Urk. 1 S. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld über Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5 ) er lassen werden kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ging h insichtlich der Erlassvoraussetzun g des guten Glaubens sinngemäss davon aus , der innere Tatbestand des fehlenden Un rechts bewusstseins sei erfüllt (Urk. 2 S. 2 ). Dass mithin ein absichtliches Ver halten nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob eine grobfahrlässige Verle tzung der Meldepflicht vorliegt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer die Aus richtung der unrechtmässig bezogenen Lei stungen bewirkte, indem er die ge botene Auf merksamkeit vermissen liess.

4.2

4.2.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Leistungen der Arbeits losen ver sicherung an seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin nicht vor Mai 2011 im Rahmen der periodischen Überprüfung (Urk. 6/38 S. 4) zur Kenntnis brachte . Ebenfalls unstrittig und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in ver schiedenen früheren an ihn gerichteten Verfügungen auf seine Meldepflicht bei veränderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen aufmerksam gemach t worden war (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/ 26 S. 2, S. 5 und S. 9, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/31 S. 2 ).

Auch war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit frühe ren Abklä rungen zu seinen finanziellen Verhältnissen explizit dazu aufgefordert worden, Auskunft über die Erwerbseinkommen und allfällige Taggeldabrechnungen der Arbeitslos enversicherung betreffend seine Ehefrau einzureichen (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Daher durfte dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Ein nahmen seiner Ehefrau, und zwar auch solche von Versicherungen, namentlich von der Arbeits losenversicherung , nicht entgehen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von seiner Ehefrau bezogenen Taggeldern

und Kinderzulagen um namhafte Beträge zwischen monatlich rund Fr. 3'800.-- und Fr. 3‘200.-- (Januar bis Juli 2011, Urk. 6/53) und insgesamt Fr. 11‘645.-- im Jahr 2010 ( Urk. 6/44) handelte. 4.2.2

Sofern

der Beschwerdeführer Gehalt und Tragweite der Meldepflicht nicht verstanden

hat , wäre

er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen. Er hätte beispielsweise eine Fachperson um Rat fragen oder sich bei der Durchführungsstelle erkundigen können. Was die sprachlichen S chwierigkeiten anbelangt, hätte sich der Beschwerde führe r durch eine sprachkundige Person unterstützen lassen müssen. Dasselbe gilt be züglich der kognitiven Einschränkungen zufolge der depressiven Symp tomatik, welche gemäss dem Bericht des S pitals Y.___ vom

7. Feb ruar 2012 mittelgradig ausgeprägt sind (Urk. 6/108 S. 1 f.) . Es bestand somit jedenfalls keine schwere depressive Symptomatik und Einschränkung. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Fähigkeit vorhanden war

zu er kennen , dass er

- gegebenenfalls - die Behördenschreiben nicht verstand und dazu Hilfe benötigte . Insbesondere hätte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die sprach- und fachkundige Hilfe einfordern können. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch durchaus selbst in der Lage, den Kontakt zu den Behörden herzustellen und sogar

eine Reise ins Ausland anzu treten ( Urk. 11/39, Urk. 11/62). Im Übrigen kann dazu auf die zu treffenden Er wägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen wer den. 4.2.3

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Aufforderung der Sozial beraterin hin (gemeint wohl: der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin) die Unterlagen nicht mehr monatlich , sondern gesammelt zusammen mit der Steuer erklärung erst im Mai 2011 abgegeben, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn diese Behauptung, für welche es keine weiteren Hinweise und keine Belege gibt, zutreffen würde, hätte er ange sichts der über mehrere Monate von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Mehr einnahmen (Urk. 6/44 S. 2, Urk. 6/53) bei gebotener Auf merksamkeit nachfra gen müssen, ob dies auch bei wesentlichen finanziellen Veränderungen gilt. Denn wäre umgekehrt der Fall eingetreten, dass ein bis heriges Einkommen ent fallen wäre, wäre es für einen ver ständigen Menschen in gleicher Lage ohne

Weiteres erkennbar, dass die Meldung nicht erst nach mehreren Monaten son dern sogleich erfolgen soll und darf. Dasselbe muss auch für die hier bestehende Sachlage gelten. 4.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) von einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ausgegangen ist, welche einer erfolg reichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Unter diesen Um stän den kann dahinge stellt bleibt, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass - voraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

Die am 5. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit Ein spracheentscheid vom 3. Oktober 2012 bestätigte Rückerstattungsschuld von Fr. 30‘ 460.--

(Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5) wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht nicht erlassen. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt