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ZL.2012.00089

Keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei bisheriger halber Invalidenrente aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rentenerhöhung.

Zürich SozVersG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 195 6, leidet an cervikalen und lumbalen Rücken beschwerden, Erschöpfungszuständen, Schwindel und psychischen Be schwerden (Urk. 7/35c.1 S. 4 f., Urk. 7/35c.2 S. 1, Urk. 7/61-61a). Seit J anuar 2005 bezieht sie eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invali ditätsgrad von 51 % (Urk. 7/ A), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Mitteilung vom 5. Januar 2011 bestätigte (Urk. 7/F).

Mitte April 2012 wurde eine höhere Rente beantragt und ein Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 7/76). 1.2

Die Versicherte bezieht zur Invalidenrente Zusatz leistungen von der Stadt Zürich (Urk. 7/83/1) . Mit Verfügung vom

31. Januar 2012

entschied

das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL), dass in der Berech nung der Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versicherung (ELV) und von Art.

25 Abs. 4 ELV ab dem 1. Sep tember 2012 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- als Ein nahme an ge rechnet werde (Urk. 7/83/9).

Dagegen erhob die Versicherte

mit Schreiben vom

10. März 2012 Einsprache (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 28. August 2012 setzte das AZL den Anspruch der Versicherten auf Zusatz leistungen ab September 2012 unter Anrechnung eines hypothetischen Ein kom mens von Fr. 12‘000.-- (anstatt wie angekündigt von Fr. 19‘050.--) pro Jahr als Einnahme auf Fr. 1‘704.-- fest (Urk. 7/7/83/16) . Mi t Ein sprache entscheid vom

30. August 2012

hiess das AZL die Einsprache der Versicherten vom 1 0. März 2012 im Sinne der Erwä gungen, das heisst insofern teilweise gut, als es - entsprechend der Verfügung vom 2 8. August 2012 - das anrechenbare hypothetische Ein kommen in der ZL-Berechnung ab September 2012 anstatt wie angekündigt auf Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘000.-- als jährliche Einnahme festsetzte

(Urk. 2 /1). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom

29. September 2012 Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2 8. August 2012 und der Einspracheentscheid

vom 30. August 2012

seien aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch aufgrund einer neue n Berechnung ohne Berücksichtigung

eines hypothetischen Einkommens festzusetzen (Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Das Gericht holte von der IV-Stelle in Sachen der Beschwerdeführerin das Feststellungsblatt vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/1) und die V erfügung vom 1 3. November 2 01 3 ein und nahm diese als Urk. 10/2-3 zu den Akten .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2012 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e in BGE 128 V 39; BGE 121 V 205

E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). 1.5

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 ELG gilt (lit . b) . Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.6

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die Z L-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

Nur bei Änderung des Gesundheitszusta ndes seit der rechtskräftigen IV- Ver fügung kann die Z L-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die Z L-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die Z L-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechts beständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 1.7

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1. 8

Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

30. August 2012, Urk. 2) entwickelt haben . Eine gesund heitli che Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einsprache ent scheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Ge ge nstand dieser Entscheide bildet . Eine solche Veränderung des Ge sundheits zu standes muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Anderenfalls sind neue, revisionsrechtlich er hebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Z L-Anpassungs verfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen

(Urteil e

des Bundes gerichts P 35/06 vom 9.

Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/200 7 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem Telefonat mit dem Hausarzt der Beschwerde füh rerin sei seit der letzten IV-Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine solche sei von der Be schwerde führerin auch nie geltend gemacht worden. Die IV-Verfügung ba siere zum Einsprachezeitpunkt somit auf dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb kein gesundheitlicher Grund dagegen spreche, ein Mindest-Erwerbs einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Wirklich ernsthafte Arbeitsbemühungen hätten nicht vorgewiesen werden können. Erschwerend auf die Arbeits suche wirke sich zudem nur das Alter der Be schwerde führerin von (damals) 56 Jahren aus, weshalb das anrechenbare (hypothetische) Mindest-Erwerbseinkommen aus nahmsweise von Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘ 000.-- zu reduzieren sei. Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann über ein Haus in Y.___ und damit über ein Vermögen von über Fr. 100‘000.-- verfüge, sei praxisgemäss der Gemeindezuschuss zu streichen. Dies sei aufgrund eines Fehlers noch nicht ge tan worden und werde per 1. September 2012 nun nachgeh o lt (Urk. 2 /1 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der letzten IV-Verfügung sei bereits über ein Jahr vergangen. Es sei unzutreffend, dass keine gesund heitliche Verschlechterung eingetreten sei, weshalb im April 2012 denn auch ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestellt worden sei . Auch stünden die kon kre ten Umstände (keine Berufsausbildung, seit über acht Jahren nicht erwerbs tätig, keine [deutschen] Sprachkenntnisse) gegen die Anwendung von Art. 14 a Abs. 2 ELV (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

ab

1. Sep tember 2012 (Urk. 2 /1) .

3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht gestützt auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) davon aus, dass aufgrund des dort bestätigten 51%igen Invaliditätsgrades mit dem entsprechenden Anspruch auf eine halbe Rente in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV grundsätzlich ein hypo the tisches Mindeste rwerbseinkommen gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘050.--) zu berück sichtigen wäre. 3.2 .2

Zudem war s eit der Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) eine beachtliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund der in den Ver waltungsakten vorhandenen ärztlichen Berichten n icht o hne Weiteres aus gewiesen. So ist der Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, auf die sie sich beruft, zu entnehmen, der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe erklärt, es habe seit der IV-Revision keine Ver schlimmerung des Gesund heits zustandes gegeben (Urk. 7/82 S. 1). Auch hatte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 9. August 2007 erklärt, aufgrund der lang jährigen chronischen somatischen und psychischen Krank heiten erachte er es als praktisch unmöglich ihre theoretische Teilarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten beziehungsweise eine entsprechende Tätigkeit zu

finden (Urk. 7/6). Im Bericht vom

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2012 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

E. 1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e in BGE 128 V 39; BGE 121 V 205

E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

E. 1.5 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 ELG gilt (lit . b) . Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).

E. 1.6 In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die Z L-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

Nur bei Änderung des Gesundheitszusta ndes seit der rechtskräftigen IV- Ver fügung kann die Z L-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die Z L-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die Z L-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechts beständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

E. 1.7 Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1.

E. 6 S. 2). Das Gericht holte von der IV-Stelle in Sachen der Beschwerdeführerin das Feststellungsblatt vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/1) und die V erfügung vom 1 3. November 2 01 3 ein und nahm diese als Urk. 10/2-3 zu den Akten .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

30. August 2012, Urk. 2) entwickelt haben . Eine gesund heitli che Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einsprache ent scheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Ge ge nstand dieser Entscheide bildet . Eine solche Veränderung des Ge sundheits zu standes muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Anderenfalls sind neue, revisionsrechtlich er hebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Z L-Anpassungs verfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen

(Urteil e

des Bundes gerichts P 35/06 vom 9.

Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/200 7 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem Telefonat mit dem Hausarzt der Beschwerde füh rerin sei seit der letzten IV-Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine solche sei von der Be schwerde führerin auch nie geltend gemacht worden. Die IV-Verfügung ba siere zum Einsprachezeitpunkt somit auf dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb kein gesundheitlicher Grund dagegen spreche, ein Mindest-Erwerbs einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Wirklich ernsthafte Arbeitsbemühungen hätten nicht vorgewiesen werden können. Erschwerend auf die Arbeits suche wirke sich zudem nur das Alter der Be schwerde führerin von (damals) 56 Jahren aus, weshalb das anrechenbare (hypothetische) Mindest-Erwerbseinkommen aus nahmsweise von Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘ 000.-- zu reduzieren sei. Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann über ein Haus in Y.___ und damit über ein Vermögen von über Fr. 100‘000.-- verfüge, sei praxisgemäss der Gemeindezuschuss zu streichen. Dies sei aufgrund eines Fehlers noch nicht ge tan worden und werde per 1. September 2012 nun nachgeh o lt (Urk. 2 /1 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der letzten IV-Verfügung sei bereits über ein Jahr vergangen. Es sei unzutreffend, dass keine gesund heitliche Verschlechterung eingetreten sei, weshalb im April 2012 denn auch ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestellt worden sei . Auch stünden die kon kre ten Umstände (keine Berufsausbildung, seit über acht Jahren nicht erwerbs tätig, keine [deutschen] Sprachkenntnisse) gegen die Anwendung von Art. 14 a Abs. 2 ELV (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

ab

1. Sep tember 2012 (Urk. 2 /1) .

3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht gestützt auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) davon aus, dass aufgrund des dort bestätigten 51%igen Invaliditätsgrades mit dem entsprechenden Anspruch auf eine halbe Rente in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV grundsätzlich ein hypo the tisches Mindeste rwerbseinkommen gemäss dem in Art.

E. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘050.--) zu berück sichtigen wäre. 3.2 .2

Zudem war s eit der Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) eine beachtliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund der in den Ver waltungsakten vorhandenen ärztlichen Berichten n icht o hne Weiteres aus gewiesen. So ist der Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, auf die sie sich beruft, zu entnehmen, der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe erklärt, es habe seit der IV-Revision keine Ver schlimmerung des Gesund heits zustandes gegeben (Urk. 7/82 S. 1). Auch hatte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 9. August 2007 erklärt, aufgrund der lang jährigen chronischen somatischen und psychischen Krank heiten erachte er es als praktisch unmöglich ihre theoretische Teilarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten beziehungsweise eine entsprechende Tätigkeit zu

finden (Urk. 7/6). Im Bericht vom

Dispositiv
  1. September 2010 führte er ausserdem aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne diese zu weilen infolge Unruhe- und Angstzustände nicht alleine lassen und regel mässig sei eine Begleitung ausser Haus notwendig (Urk. 7/35e). In der Ärzt lichen Bestätigung vom
  2. September 2010 wurde von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zudem bestätigt, dass für die häusliche Betreuung der Be schwerdeführerin grundsätzlich von einer Rundum betreuung auszugehen sei (Urk. 7/35d). Es lagen somit bereits vor dem 5. Januar 2011 somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. 3.2.3      Auch dem Bericht von Dr.  Z.___ vom 9. Dezember 2011, mithin einem Bericht nach der IV-Mitteilung vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F), ist zu entnehmen, dass im Wesentlichen nebst den rezidivierenden muskoloskelettalen Thorax schmer zen , einem chronischen cervikocephalen und lumbospondyolgenen Schmerz syndrom bereits seit 2005 eine rezidivierende depressive Störung von ängstlich agitiertem Charakter bei Persönlichkeitsstörung vorlag (Urk. 7/61a). Eine Än derung der Beschwerdesymptomatik war daraus nicht zu entnehmen . Zwar atte stierte Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ärztli chen Zeugnis vom
  3. März 2012 nun mehr eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/61) . Jedoch geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher Beschwerden er diese Einschätzung abgab und ob es sich dabei um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem vor dem
  4. Januar 2011 handelte. 3.2.4      Andererseits ist ausgewiesen, dass Dr.  Z.___ mit Schreiben vom 1
  5. April 2012 ( Urk.  7/76.3) für die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle um Revision respek tive um Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente ersuchte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 18. April 2012; Urk.  7/76.1).
  6. 3      Ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund bei Erlass des ange fochte nen Entscheides zu Recht von einem unveränderten Gesund heits zustand aus ging oder ob sie weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte treffen müssen (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1) , kann hier offen bleiben , wie sich aus dem Folgenden ergibt .      Denn aufgrund des seither sich ergebenden neuen , hier beachtlichen Sach ver halts , welche r nunmehr mit dem erfor derlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit neue, revisionsrechtlich er hebliche Erkenntnisse über den Ge sundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erbringt (vgl. Erwägung 1.8 hiervor) , ist von einer erheblichen gesund heitlichen Veränderung ab Oktober 2011 auszugehen. Und zwar hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  7. November 2013 die bisherige halbe Rente auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2011 (Ver fügungsteil 2; Urk. 10/3 S. 1) mit Wirkung ab dem
  8. April 2012 (Einreichung des Revisionsgesuches) auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erhöht (Urk. 10/2). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 3
  9. Juli 2013 ist zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
  10. Oktober 2011 aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit den (neu ge stell ten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03) vollständig in jeglicher Erwerbs tätig keit eingeschränkt ist (Urk. 10/1 S. 5).      Damit ist von einer erheblichen Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 auszugehen, der die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab September 2012 nicht rechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde sind der Einspracheentscheid vom 30. August 2012 (Urk. 2/1) und die als integrierter Bestandteil erklärte Verfügung vom 28.   August 2012 (Urk. 7/ 83/16) folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Zu satz leistungen de r Beschwerdeführerin ab September 2012 im Sinne der Erwä gungen neu ver füge. Das Gericht erkennt:
  11. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom
  12. August 2012 und die Verfügung vom 2
  13. August 2012 des Amtes für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben und die Sache wird an dieses zurück gewiesen , damit es über den Anspruch auf Zusatz leistungen de r Beschwerde führer in ab September 2012 im Sinne der Erwägungen neu ver füge.
  14. Das Verfahren ist kostenlos.
  15. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  16. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00089 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 195 6, leidet an cervikalen und lumbalen Rücken beschwerden, Erschöpfungszuständen, Schwindel und psychischen Be schwerden (Urk. 7/35c.1 S. 4 f., Urk. 7/35c.2 S. 1, Urk. 7/61-61a). Seit J anuar 2005 bezieht sie eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invali ditätsgrad von 51 % (Urk. 7/ A), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Mitteilung vom 5. Januar 2011 bestätigte (Urk. 7/F).

Mitte April 2012 wurde eine höhere Rente beantragt und ein Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 7/76). 1.2

Die Versicherte bezieht zur Invalidenrente Zusatz leistungen von der Stadt Zürich (Urk. 7/83/1) . Mit Verfügung vom

31. Januar 2012

entschied

das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL), dass in der Berech nung der Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versicherung (ELV) und von Art.

25 Abs. 4 ELV ab dem 1. Sep tember 2012 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- als Ein nahme an ge rechnet werde (Urk. 7/83/9).

Dagegen erhob die Versicherte

mit Schreiben vom

10. März 2012 Einsprache (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 28. August 2012 setzte das AZL den Anspruch der Versicherten auf Zusatz leistungen ab September 2012 unter Anrechnung eines hypothetischen Ein kom mens von Fr. 12‘000.-- (anstatt wie angekündigt von Fr. 19‘050.--) pro Jahr als Einnahme auf Fr. 1‘704.-- fest (Urk. 7/7/83/16) . Mi t Ein sprache entscheid vom

30. August 2012

hiess das AZL die Einsprache der Versicherten vom 1 0. März 2012 im Sinne der Erwä gungen, das heisst insofern teilweise gut, als es - entsprechend der Verfügung vom 2 8. August 2012 - das anrechenbare hypothetische Ein kommen in der ZL-Berechnung ab September 2012 anstatt wie angekündigt auf Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘000.-- als jährliche Einnahme festsetzte

(Urk. 2 /1). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom

29. September 2012 Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2 8. August 2012 und der Einspracheentscheid

vom 30. August 2012

seien aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch aufgrund einer neue n Berechnung ohne Berücksichtigung

eines hypothetischen Einkommens festzusetzen (Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Das Gericht holte von der IV-Stelle in Sachen der Beschwerdeführerin das Feststellungsblatt vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/1) und die V erfügung vom 1 3. November 2 01 3 ein und nahm diese als Urk. 10/2-3 zu den Akten .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2012 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e in BGE 128 V 39; BGE 121 V 205

E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). 1.5

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 ELG gilt (lit . b) . Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.6

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die Z L-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

Nur bei Änderung des Gesundheitszusta ndes seit der rechtskräftigen IV- Ver fügung kann die Z L-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die Z L-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die Z L-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechts beständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 1.7

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1. 8

Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

30. August 2012, Urk. 2) entwickelt haben . Eine gesund heitli che Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einsprache ent scheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Ge ge nstand dieser Entscheide bildet . Eine solche Veränderung des Ge sundheits zu standes muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Anderenfalls sind neue, revisionsrechtlich er hebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Z L-Anpassungs verfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen

(Urteil e

des Bundes gerichts P 35/06 vom 9.

Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/200 7 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem Telefonat mit dem Hausarzt der Beschwerde füh rerin sei seit der letzten IV-Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine solche sei von der Be schwerde führerin auch nie geltend gemacht worden. Die IV-Verfügung ba siere zum Einsprachezeitpunkt somit auf dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb kein gesundheitlicher Grund dagegen spreche, ein Mindest-Erwerbs einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Wirklich ernsthafte Arbeitsbemühungen hätten nicht vorgewiesen werden können. Erschwerend auf die Arbeits suche wirke sich zudem nur das Alter der Be schwerde führerin von (damals) 56 Jahren aus, weshalb das anrechenbare (hypothetische) Mindest-Erwerbseinkommen aus nahmsweise von Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘ 000.-- zu reduzieren sei. Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann über ein Haus in Y.___ und damit über ein Vermögen von über Fr. 100‘000.-- verfüge, sei praxisgemäss der Gemeindezuschuss zu streichen. Dies sei aufgrund eines Fehlers noch nicht ge tan worden und werde per 1. September 2012 nun nachgeh o lt (Urk. 2 /1 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der letzten IV-Verfügung sei bereits über ein Jahr vergangen. Es sei unzutreffend, dass keine gesund heitliche Verschlechterung eingetreten sei, weshalb im April 2012 denn auch ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestellt worden sei . Auch stünden die kon kre ten Umstände (keine Berufsausbildung, seit über acht Jahren nicht erwerbs tätig, keine [deutschen] Sprachkenntnisse) gegen die Anwendung von Art. 14 a Abs. 2 ELV (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

ab

1. Sep tember 2012 (Urk. 2 /1) .

3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht gestützt auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) davon aus, dass aufgrund des dort bestätigten 51%igen Invaliditätsgrades mit dem entsprechenden Anspruch auf eine halbe Rente in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV grundsätzlich ein hypo the tisches Mindeste rwerbseinkommen gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘050.--) zu berück sichtigen wäre. 3.2 .2

Zudem war s eit der Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) eine beachtliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund der in den Ver waltungsakten vorhandenen ärztlichen Berichten n icht o hne Weiteres aus gewiesen. So ist der Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, auf die sie sich beruft, zu entnehmen, der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe erklärt, es habe seit der IV-Revision keine Ver schlimmerung des Gesund heits zustandes gegeben (Urk. 7/82 S. 1). Auch hatte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 2 9. August 2007 erklärt, aufgrund der lang jährigen chronischen somatischen und psychischen Krank heiten erachte er es als praktisch unmöglich ihre theoretische Teilarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten beziehungsweise eine entsprechende Tätigkeit zu

finden (Urk. 7/6). Im Bericht vom 1. September 2010 führte er ausserdem aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne diese zu weilen infolge Unruhe- und Angstzustände nicht alleine lassen und regel mässig sei eine Begleitung ausser Haus notwendig (Urk. 7/35e). In der Ärzt lichen Bestätigung vom 6. September 2010 wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zudem bestätigt, dass für die häusliche Betreuung der Be schwerdeführerin grundsätzlich von einer Rundum betreuung auszugehen sei (Urk. 7/35d). Es lagen somit bereits vor dem 5. Januar 2011 somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. 3.2.3

Auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2011, mithin einem Bericht nach der IV-Mitteilung vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F), ist zu entnehmen, dass im Wesentlichen nebst den rezidivierenden muskoloskelettalen

Thorax schmer zen, einem chronischen cervikocephalen und lumbospondyolgenen

Schmerz syndrom bereits seit 2005 eine rezidivierende depressive Störung von ängstlich agitiertem Charakter bei Persönlichkeitsstörung vorlag (Urk. 7/61a). Eine Än derung der Beschwerdesymptomatik war daraus nicht zu entnehmen . Zwar atte stierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ärztli chen Zeugnis vom 9. März 2012 nun mehr eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/61) . Jedoch geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher Beschwerden er diese Einschätzung abgab und ob es sich dabei um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem vor dem 5. Januar 2011 handelte. 3.2.4

Andererseits ist ausgewiesen, dass Dr. Z.___ mit Schreiben vom 1 1. April 2012 (Urk. 7/76.3) für die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle um Revision respek tive um Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente ersuchte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 18. April 2012; Urk. 7/76.1). 3. 3

Ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund bei Erlass des ange fochte nen Entscheides zu Recht von einem unveränderten Gesund heits zustand aus ging oder ob sie weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte treffen müssen (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1), kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt .

Denn aufgrund des seither sich ergebenden neuen,

hier beachtlichen Sach ver halts, welche r

nunmehr mit dem erfor derlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit neue, revisionsrechtlich er hebliche Erkenntnisse über den Ge sundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erbringt (vgl. Erwägung 1.8 hiervor), ist von einer erheblichen gesund heitlichen Veränderung ab Oktober 2011 auszugehen. Und zwar hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. November 2013 die bisherige halbe Rente auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2011 (Ver fügungsteil 2; Urk. 10/3 S. 1) mit Wirkung ab dem 1. April 2012 (Einreichung des Revisionsgesuches) auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erhöht (Urk. 10/2).

Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 3 1. Juli 2013 ist zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Oktober 2011 aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit den (neu ge stell ten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03) vollständig in jeglicher Erwerbs tätig keit eingeschränkt ist (Urk. 10/1 S. 5).

Damit ist von einer erheblichen

Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 auszugehen, der die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab September 2012 nicht rechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde sind der Einspracheentscheid vom 30. August 2012 (Urk. 2/1) und die als integrierter Bestandteil erklärte Verfügung vom 28.

August 2012 (Urk. 7/ 83/16) folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Zu satz leistungen de r Beschwerdeführerin ab September 2012 im Sinne der Erwä gungen neu ver füge. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden

der angefochtene Einspracheentscheid vom

30. August 2012

und die Verfügung vom 2 8. August 2012 des Amtes für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben und die Sache wird an dieses zurück gewiesen, damit es

über den Anspruch auf Zusatz leistungen de r

Beschwerde führer in ab September 2012 im Sinne der Erwägungen neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann