Sachverhalt
1.
1.1
Die Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nachfolgend: SVA), sprach dem 1983 geborenen (Urk. 9/9 S. 1) X.___ mit Verfügung vom 4. April 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Zusatz leis tungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 1‘432.-- (Ergänzungsleis tungen von Fr. 1‘230.-- sowie kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 202.--) zu (Urk. 9/88). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. April 2012 Einsprache und machte geltend, es seien ihm ein zu tiefer Mietzins
und zu hohe Vermögenser träge an gerechnet worden (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 3 1. Juli 2012 be rechnete die SVA den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2012 neu und setzte ihn unter Anrechnung des maximal zulässigen Mietzinses auf Fr. 1‘668.-- (Er g änzungsleistungen von Fr. 1‘466.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) fest (Urk. 9/99-100) .
Auch gegen diese Verfügung reichte der Versi cherte eine Ein sprache ein und verlangte erneut die Anrechnung eines tieferen Vermögens er trags (Urk. 9/105). Mit Entscheid vom 2. August 2012 hiess die SVA die Ein s prache gegen die Verfügung vom 4. April 2012 insofern teilweise gut, als ihr bereits mit der während laufendem Verfahren erlassenen Verfügung vom 3 1. Juli 2012 entsprochen worden war, und bestätigte diese Verfügung (Urk. 2/1). Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 wies die SVA die Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2012 ab (Urk. 2/2). 1.2
Gegen beide Einspracheentscheide erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts a nwalt Dr. Peter Hübner, mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Einspracheent scheide sei die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen, und es sei ihm ein unent geltliche r Rechtsvertret er in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 10). Im Rahmen von Replik (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14-15) und Duplik (Urk.
17) hielten die Par tei en an ihren Anträgen fest. 2. 2.1
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach die SVA X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘684.--(Ergänzungs leis tungen von Fr. 1‘482.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zu (Urk. 22/5/153). M it Ein sprache vom 1 4. Juni 2013 beanstandete der Versicherte die Höhe der bei der
Berechnung des Leistungsanspruchs berücksicht igten Sozialversiche rungsab züge und Erträge aus Sparguthaben sowie die Anrechnung des Saldos eines Bank kontos als eigenes Vermögen (Urk. 22/2, Urk. 22/5/160). Am 1 9. September 2013 erliess die SVA eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten tiefere Erträge aus Sparguthaben anrechnete und ihm aufgrund dessen ab 1. Januar 2013 neu monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘693.-- (Er gänzungsleistungen von
Fr. 1‘491.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zusprach (Urk. 22/5/165-166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 hiess die SVA die Einsp rache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 teilweise gut, soweit ihr bereits mit der w ährend laufendem Einsprachev erfahren erlassenen Verfü gung vom 1 9. Sep tem ber 2013 entsprochen worden war, und bestätigte die se
Verfügung (Urk. 2 2/2) . 2.2
Der Versicherte erhob am 2 7. September 2013 Beschwerde gegen den Ein spra cheentscheid vom 2 3. September 2013 mit dem sinngemässen Antrag auf Zu sprechung höherer Zusatzleistungen (Urk. 22/1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22/4). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 vereinigte das Gericht das bisher als Prozess Nr. ZL.2013.00092 geführte Beschwerdeverfahren gegen den Ein spra che entscheid der SVA vom 2 3. September 2013 mit dem älteren Prozess Nr. ZL.2012.00087 betreffend die Einspracheentscheide vom 2. sowie 2 1. August 2012 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2013.00092 als dadurch erledigt ab (Urk. 22/6, Urk. 23). Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 zu (vgl. Urk. 23 S. 3). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Die SVA hat zwei Einspracheentscheide betreffend den monatlichen Zusatzleis t ungsanspruch ab 1. Januar 2012 erlassen, nämlich die mit der vorliegenden Be schwerde angefochtenen Entscheide vom 2. und vom 2 1. August 201 2. Mit beiden
Einspracheentscheiden wurde der Zusatzleistungsanspruch entsprechend der Berechnung in der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 auf Fr. 1‘668.-- festge setzt (Urk. 2/1-2, Urk. 9/99-100) .
Der erste reformatorische Einspracheentscheid vom 2. August 2012 schloss das vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 2 4. April 2012
(Urk. 9/94) einge lei te te V erfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2012 betreffend den L eis tungs anspruch ab 1. Januar 2012 ab (Urk. 2/1). Noch w ährend dieses Ein sprache ver fahren
hängig war, er liess die SVA die Verfügung vom 3 1. Juli 2012, womit sie den Leistungsan spruch ab 1. Januar 2012 neu berechnete und den Anträgen in der Einsprache vom 2 4. April 2012 teilweise nachkam, ohne Sie jedoch zu be grün den. Sie v erwies vielmehr auf den noch zu erlassenden Einspra che ent scheid, in welchem die Begründung der neuen Berechnung dargetan wurde
(Urk. 2/1 S.
2, Urk. 9/99-100) . Soweit mit der
(Wiedererwägungs-) Verfügung vom
3 1. Juli 2012 den Anträ gen in der Einsprache nicht entsprochen worden war, war die Ein sprache vom 2 4. April 2012
nicht gegenstandslos geworden und das Ein spra cheverfahren nicht erledigt worden . Hinsichtlich der weiterhin strittigen Punkt e
galt
die Wie dererwägungsverfügung vom 3 1. Juli 2012 durch die Ein sprache vom 2 4. April 2012 als mitangefochten, und ihre Rechtmässigkeit war im
hängigen
Ein spracheverfahren zu prüfen (vgl. ZAK 1992 S. 117 mit Hinweisen; BGE 131 V 407). Eine weitere Einsprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2012 war nicht nötig, da dies be züglich bereits ein Einspracheverfahren bei der SVA hängig war .
D ie SVA hätte folglich
hinsichtlich der
zweiten
Einsprache vom 3. August 2012
(Urk. 9/105) Nichteintreten verfügen müssen (zur Prüfung der „Einrede der Rechtshängig keit“ von Amtes wegen im Beschwerdeverfahren vgl. Zünd/Pfiffner
Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz 91) . Da sie nicht in dieser Weise vorge gangen ist, sondern auf die zweite Einsprache eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, ist der fehlerhafte Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 vom Gericht aufzuheben. 2 .
D er Beschwerdeführer
rügt in
verfahrensrechtliche r
Hinsicht, die SVA habe das von ihr festgestellte Vermögen und dessen Erträge erstmals im Einspracheent scheid vom 2. August 2012 detailliert festgehalten; da er vor Erlass dieses Ent scheids dazu nicht habe Stellung nehmen können, sei sein Anspruch auf recht liches Gehör verletzt worden, was für sich allein die Aufhebung des angefoch tenen Entscheids rechtfertige
(Urk. 1 S. 5) .
Sofern damit eine Verletzung der in
Art. 1 Abs. 1 ELG sowie § 1 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG)
statuierten Pflicht, Verfügungen zu be gründen, soweit sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, ge rüg t
werden soll, ist folgendes zu beachten: Bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2012 befand sich das Verfahren im nichtstreitigen Zustand. Zusammen mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Berechnungsblatt zugestellt, auf welchem sämtliche Ausgaben- und Einnahmenposten aufgeführt sind (Urk. 9/88 S.
5; vgl. auch Urk. 9/105). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Überle gung en, von denen sich die SVA leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, soweit dargelegt, dass er einzelne Positionen der Bedarfsberechnung ge zielt und mit substantiiert er Begründung anfechten konnte. Höhere Anforde rungen an die Begründungsdichte sind in diesem Verfahrensstadium angesichts der hohen Zahl an Verfügungen, welche von der SVA erlassen werden, nicht zu stellen.
Eine Verletzung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Ein spracheverfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der versicherten Person nach Erlass der ange foch tenen Verfügung und vor Erlass des Einspracheentscheids, quasi als Zwi schen schritt
im Einspracheverfahren,
der voraussichtliche Entscheid mit den detai llier ten Erwägungen mitgeteilt wird. 3.
3.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversi che rung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Er gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ge mäss Art. 10 Abs. 3
lit . c ELG werden unter anderem Beiträge an die Sozialver sicherungen des Bun des unter Ausschluss der Krankenversicherung als Ausga ben anerkannt. Als Ein nah men anzurechnen sind auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünf zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Brut tozinsen aus Sparguthaben und W ertpapieren (Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 167) sowie Gewinnanteile jeder Art. Nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend an fallen, werden auf Verlangen der leistungsanspre chenden Person von den Brutto zinsen abgezogen (Rz 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung [ WEL]) . 3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hin sicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen mass geblich.
3 .3
Gemäss § 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Beihilfen ausgerichtet, wenn die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton gewohnt hat. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken (§ 16 Abs. 1 ZLG). 4 . 4 .1
Im ang efochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2012
wurde für die Be rech nung des Zusatzleistungsanspruchs ab
1. Januar 2012
ein Vermögense r t rag
von Fr. 410.54 berücksichtigt, bestehend aus Zinserträge n von Fr. 1.25 aus einem Bankkonto bei der Y.___, Fr. 1.39 aus einem Konto bei der Z.___, Fr. 2.45 aus einem Konto bei der A.___ sowie Fr. 9.45 aus einem Bank konto bei der B.___ sowie aus Wertschriftenerträge n von Fr. 150.-- aus einer Aktie des C.___, Fr. 6.-- aus einer Aktie der D.___, Fr. 40.-- aus einer Aktie der E.___, Fr. 100.-- aus einer Aktie
des F.___ sowie Fr. 100.-- aus einer Aktie der G.___ (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 9/100 S. 2). 4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit de s K ontos bei der Bank B.___, da es sich hierbei um ein Familienkonto handle, welches dem Lebensun ter halt aller Familien-Mitglieder, also auch seiner Eltern, diene (Urk.
1 S.
6, Urk. 9/80). Bei diesem Konto handelt es sich um ein Sparkonto, das unbe stritte nermassen auf den Namen des Be schwerdeführers lautet (Urk. 9/76, Urk. 9/81 S.
6). Auch lässt er sich die Zusatzleistun gen auf dieses Konto auszahlen (vgl. Urk. 9/87 S.
2). Dies spricht zunächst dafür, dass er alleiniger Berechtigter an den auf dieses Konto einbezahlten Be trägen ist. Alsdann hat der Beschwerdeführer weder der SVA noch dem Gericht Kontoauszüge eingereicht, aus denen sich die Zahlungsströme und damit mög licherweise andere am Kontosaldo berechtigte Personen eruieren liessen. E r musste Kenntnis davon haben, d ass es ihm auf grund
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oblag, seine Behauptungen mit Be legen zu untermauern, und unbewiesene Sachverhalte von der SVA nicht be rücksichtigt werden müs sen. In der Checkliste am Ende des von ihm am 1 0. Feb ruar 2012 unterzeichne ten Standardformulars der SVA zur periodischen Überprüfung seines Zusatz leistungsanspruchs wurde nämlich ausdrücklich da rau f hingewiesen (Urk. 9/72 S. 7). Auch wenn das Konto bei der B.___
nicht in den Wertschriften- und Gut habenverzeichnissen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wird (Urk. 9/74 S.
5, Urk. 9/79 S.
2), ist mangels anderer Belege da für, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, davon auszuge hen, dass die Erträge aus diesem Konto und der Saldo zu den Einkünften und Vermögen swerten des Beschwerdeführers zu rechnen sind.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass das Konto bei der B.___ als Familienkonto mit mehreren Berechtigten zu qualifizieren wäre, in ei nem weiteren Schritt zu klären wäre, inwiefern der Beschwerdeführer an den aus dem Konto fliessenden Gesamteinkünften und am Saldo berechtigt ist, und ihm ein solcher Teil alsdann anzurechnen wäre.
4.3
Der Beschwer deführer macht ferner geltend, die von der SVA angerechneten Bruttozinserträge aus den Bankkonten müssten um die angefallenen Bankspe sen, etwa für Porti für die Gutschriftanzeige der Lohnüberweisungen und Über weisungen der IV-Rente und der Zusatzleistungen reduziert werden, was zu ei nem negativen Ertrag führe. Folglich dürften ihm keine Zinserträge angerechnet werden (Urk. 1 S.
6).
Mit Ausnahme der mit dem Steuerausweis per 3 1. Dezember 2011 des Bankkon tos bei der Y.___ nachgewiesenen Versandspesen von Fr. 10.20 (Urk. 9/69 S.
1, Urk. 9/91) hat der vertretene Beschwerdeführer die erstmals in der Beschwer de schrift vom 1 4. September 2012 behaupteten Spesen (vgl. Urk. 9/94, Urk. 9/105) nicht genau beziffer t
und auch nicht beleg t .
Weder auf den bei den vorinstanz lichen Akten liegenden Steuerausweisen per 3 1. Dezember 2011 der Konti bei der Z.___, A.___ sowie B.___ (Urk. 9/ 69 S. 2 f.,
Urk. 9/81 S. 6),
noch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerer klärung 2011 (Urk. 79 S.
2) sind solche Spesen aufgeführt. Der Beschwerdefüh rer ist im Be schwer deverfahren a nwaltlich vertreten . I m vorangehenden Ver fahren wurde er von seinem Vater, welcher Versicherungsfachmann ist, unter stützt (Urk. 9/67, Urk. 9/72 S.
2, Urk. 9/80), insbesondere auch beim Ausfüllen des in der vor steh enden Erwägung erwähnten Formulars der SVA zur periodi schen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs, wo auf die den versicherten Personen obliegende Auskunftspflicht und die
Rechtsfolgen, wenn eine be hauptete Position nicht be legt wird, hingewiesen wurde (Urk. 9/72 S. 2 und 7) . Schliesslich wies die SVA in der Beschwerdeantwort ausdrücklich auf die feh lenden Belege zu den be haup teten Bankspesen hin (Urk. 8 S. 2), und der Be schwerdeführer reichte dem Gericht am 2 1. September 2013 einen Auszug aus einer älteren Fassung der WEL
ein, wo ebenso wie in Rz
3432.01 der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung der WEL (vgl. vorstehend E. 3.1) festgehalten wird, dass nur nachgewiesene Bank spesen auf Verlangen der versicherten Per son von den Bruttozinsen abgezogen werden (Urk. 19, Urk. 20/3) . Da es der Beschwerdeführer trotz alledem im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und im weiteren Verlauf des Verfahrens
unterliess, die behaupteten Spesen genau zu beziffern und mit Kontoauszügen z u belegen, kann - ohne dass der behauptete Sachverhalt weiter abzuklären wäre -
davon ausgegangen werden, dass die gelten d gemachten Banks pesen dem Be schwerdeführer nicht belastet wurden .
Die angerechneten Bruttozinserträge aus den Konti bei der Z.___, A.___ und B.___
(Urk. 2/1 S.
3) sind demzufolge nicht zu beanstanden. Aufgrund der ausgewiesenen Spesen von Fr. 10.20, welche den Bruttozins von Fr. 1.25 übersteigen, ist lediglich für das Konto bei der Y.___ kein Zinsertrag an zurechnen, was zu einer Reduktion des an gerechneten Vermögensertrags um den Betrag von Fr. 1.25 führt . 4.4
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Wertschriftenertrags von Fr. 100.-- aus der Aktie der G.___
und macht gel tend, diese Aktie sei im Zeitpunkt der Generalversammlung im Jahr 2011 noch nicht in seinem Besitz gewesen, weshalb ihm auch keine Dividende ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 14; vgl. auch Urk. 9/80). Diesbezüglich weist die SVA zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 2), dass die Aktie im Wertschriftenverzeich nis der Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 jeweils aufgeführt war (Urk. 9/74 S.
6, Urk. 9/79 S.
2). Gemäss der entsprechenden Detailansicht der für die Bemessung der direkten Bundessteuer relevanten Kursliste wurde die Divi dende von Fr. 100.-- am 1 8. April 2011 ausbezahlt (Urk. 9/81 S. 4). Bei dieser Aktenlage und mangels Beweisen, die für die Darstellung des Beschwerdefüh rers sprechen, ist die Anrechnung des Dividendenertrags von Fr. 100.-- nicht zu beanstanden. 4.5
Unbestrittenermassen betrug der Dividendene rtrag aus der Aktie der E.___ im Jahr 2011 Fr. 20.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 9/79 S.
2) und nicht, wie im Einspracheentscheid vom 2. August 2012 festgehalten,
Fr. 40 . -- (Urk. 2/1 S.
3) . Der angerechnete Vermögensertrag ist folglich um Fr. 20 .-- zu reduzieren . 4.6
Insgesamt ergibt sich, dass die gemäss
Einspracheentscheid
vom 2. August 2012 für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2012 angerech ne ten Vermögenserträge von gesamthaft Fr. 410. 54 um
Fr. 1.25 sowie Fr. 20.-- zu reduzieren sind, was zu einem anrechenbaren Vermögensertrag von Fr. 389. 29 (gerundet 389.--)
führt beziehungsweise zu insgesamt um Fr. 21.25 reduzierte Gesamt einnahmen .
Ausgehend von den übrigen, unbestritten en und
nicht zu bean standenden Einnahmen- und Ausgabenposten gemäss dem Berec h nungsblatt der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 (Urk. 9/100), welche dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 2. August 2012 zugrunde liegen
(Urk. 2/1 S.
3),
stehen den anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘896.-- anrechenbar e Einnah men von neu ge rundet Fr. 19‘285 .-- (Fr. 19307.-- minus Fr. 21. 2 5) gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 17‘61 1 .-- und dementsprechend einem monatli chen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘468.-- führt. Insofern ist die Beschwerde vom 1 4. September 2012 teilweise gutzuheissen.
Die gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegen den Verfügung vom 3 1. Juli 2012 ausgerichteten kantonalen Beihilfen von mo natlich Fr. 202.-- und jährlich Fr. 2 ‘ 424.-- entsprechen dem gesetzlichen Höch st anspruch (vorstehend E. 3.3) und sind nicht zu beanstanden. 5.
Mit der ebenfalls in diesem Prozess zu behandelnden Beschwerde vom 2 7. September 2013 (Urk. 22/1) gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 2 3. September 2013 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 (Urk. 22/2) rügte der Beschwerdeführer die von der SVA auch für da s Jahr 2013 vorgenommene Anrechnung von Saldo und Erträgen des B.___ -Kontos bei den Einnahmen und begründete dies (wiederum) damit, dass es sich bei diesem Konto um ein Familienkonto handle, woraus der Lebensunterhalt für sich und seine Eltern finanziert werde und welches von allen dreien monatlich finanziell alimentiert werde (Urk. 22/1). D er Beschwerdefüh r er belegt e
seine Behaupt ungen
indes weiterhin n icht;
vielmehr
bezeichnete er das Konto bei der B.___
in einem Schrei ben an die SVA vom 2 0. September 2012 als „mein Konto“ (Urk. 22/5/128).
Es
gilt das unter der vorstehenden E. 4. 2 f ür die jäh rliche Ergänzungsleistung 2012 Gesagte. Dies hat
zur Folge, dass die Berücksichtigung des Kontos bei der B.___ in der Zusatzleistungsberechnung 2013 nicht zu bean standen ist.
Zudem sind die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von monatlich Fr. 202. -- ebenfalls nicht zu beanstanden, da dieser Betrag wie bereits gesagt dem Höch st anspruch entspricht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde vom 2 7. September 2013. 6.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da es sich nur um ein sehr geringes Obsiegen handelt, ist unter Brücksichtigung des gericht süblichen Stundenansatz es von Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr.
400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 4. September 2012
wird der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. August 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs leistungen von Fr. 1‘468 .-- und auf kantonale Beihilfen von Fr. 202.-- hat . 1 . 2
Der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 2 1. August 2012 wird aufgehoben.
1.3
Die Beschwerde vom 2 7. September 2013 gegen den Einspracheentscheid
der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 3. September 2013
wird abgewiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400.-- (in kl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 4. September 2012
wird der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. August 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs leistungen von Fr. 1‘468 .-- und auf kantonale Beihilfen von Fr. 202.-- hat . 1 . 2
Der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 2 1. August 2012 wird aufgehoben.
E. 1.2 Gegen beide Einspracheentscheide erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts a nwalt Dr. Peter Hübner, mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Einspracheent scheide sei die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen, und es sei ihm ein unent geltliche r Rechtsvertret er in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 10). Im Rahmen von Replik (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14-15) und Duplik (Urk.
17) hielten die Par tei en an ihren Anträgen fest. 2. 2.1
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach die SVA X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘684.--(Ergänzungs leis tungen von Fr. 1‘482.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zu (Urk. 22/5/153). M it Ein sprache vom 1 4. Juni 2013 beanstandete der Versicherte die Höhe der bei der
Berechnung des Leistungsanspruchs berücksicht igten Sozialversiche rungsab züge und Erträge aus Sparguthaben sowie die Anrechnung des Saldos eines Bank kontos als eigenes Vermögen (Urk. 22/2, Urk. 22/5/160). Am 1 9. September 2013 erliess die SVA eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten tiefere Erträge aus Sparguthaben anrechnete und ihm aufgrund dessen ab 1. Januar 2013 neu monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘693.-- (Er gänzungsleistungen von
Fr. 1‘491.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zusprach (Urk. 22/5/165-166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 hiess die SVA die Einsp rache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 teilweise gut, soweit ihr bereits mit der w ährend laufendem Einsprachev erfahren erlassenen Verfü gung vom 1 9. Sep tem ber 2013 entsprochen worden war, und bestätigte die se
Verfügung (Urk. 2 2/2) . 2.2
Der Versicherte erhob am 2 7. September 2013 Beschwerde gegen den Ein spra cheentscheid vom 2 3. September 2013 mit dem sinngemässen Antrag auf Zu sprechung höherer Zusatzleistungen (Urk. 22/1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22/4).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 2 7. September 2013 gegen den Einspracheentscheid
der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 3. September 2013
wird abgewiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400.-- (in kl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
E. 1.25 sowie Fr. 20.-- zu reduzieren sind, was zu einem anrechenbaren Vermögensertrag von Fr. 389. 29 (gerundet 389.--)
führt beziehungsweise zu insgesamt um Fr. 21.25 reduzierte Gesamt einnahmen .
Ausgehend von den übrigen, unbestritten en und
nicht zu bean standenden Einnahmen- und Ausgabenposten gemäss dem Berec h nungsblatt der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 (Urk. 9/100), welche dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 2. August 2012 zugrunde liegen
(Urk. 2/1 S.
3),
stehen den anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘896.-- anrechenbar e Einnah men von neu ge rundet Fr. 19‘285 .-- (Fr. 19307.-- minus Fr.
E. 3 Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 vereinigte das Gericht das bisher als Prozess Nr. ZL.2013.00092 geführte Beschwerdeverfahren gegen den Ein spra che entscheid der SVA vom 2 3. September 2013 mit dem älteren Prozess Nr. ZL.2012.00087 betreffend die Einspracheentscheide vom 2. sowie 2 1. August 2012 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2013.00092 als dadurch erledigt ab (Urk. 22/6, Urk. 23). Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 zu (vgl. Urk. 23 S. 3).
E. 3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversi che rung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Er gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
E. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hin sicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen mass geblich.
3 .3
Gemäss §
E. 4 Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Die SVA hat zwei Einspracheentscheide betreffend den monatlichen Zusatzleis t ungsanspruch ab 1. Januar 2012 erlassen, nämlich die mit der vorliegenden Be schwerde angefochtenen Entscheide vom 2. und vom 2 1. August 201 2. Mit beiden
Einspracheentscheiden wurde der Zusatzleistungsanspruch entsprechend der Berechnung in der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 auf Fr. 1‘668.-- festge setzt (Urk. 2/1-2, Urk. 9/99-100) .
Der erste reformatorische Einspracheentscheid vom 2. August 2012 schloss das vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 2 4. April 2012
(Urk. 9/94) einge lei te te V erfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2012 betreffend den L eis tungs anspruch ab 1. Januar 2012 ab (Urk. 2/1). Noch w ährend dieses Ein sprache ver fahren
hängig war, er liess die SVA die Verfügung vom 3 1. Juli 2012, womit sie den Leistungsan spruch ab 1. Januar 2012 neu berechnete und den Anträgen in der Einsprache vom 2 4. April 2012 teilweise nachkam, ohne Sie jedoch zu be grün den. Sie v erwies vielmehr auf den noch zu erlassenden Einspra che ent scheid, in welchem die Begründung der neuen Berechnung dargetan wurde
(Urk. 2/1 S.
2, Urk. 9/99-100) . Soweit mit der
(Wiedererwägungs-) Verfügung vom
3 1. Juli 2012 den Anträ gen in der Einsprache nicht entsprochen worden war, war die Ein sprache vom 2 4. April 2012
nicht gegenstandslos geworden und das Ein spra cheverfahren nicht erledigt worden . Hinsichtlich der weiterhin strittigen Punkt e
galt
die Wie dererwägungsverfügung vom 3 1. Juli 2012 durch die Ein sprache vom 2 4. April 2012 als mitangefochten, und ihre Rechtmässigkeit war im
hängigen
Ein spracheverfahren zu prüfen (vgl. ZAK 1992 S. 117 mit Hinweisen; BGE 131 V 407). Eine weitere Einsprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2012 war nicht nötig, da dies be züglich bereits ein Einspracheverfahren bei der SVA hängig war .
D ie SVA hätte folglich
hinsichtlich der
zweiten
Einsprache vom 3. August 2012
(Urk. 9/105) Nichteintreten verfügen müssen (zur Prüfung der „Einrede der Rechtshängig keit“ von Amtes wegen im Beschwerdeverfahren vgl. Zünd/Pfiffner
Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz 91) . Da sie nicht in dieser Weise vorge gangen ist, sondern auf die zweite Einsprache eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, ist der fehlerhafte Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 vom Gericht aufzuheben. 2 .
D er Beschwerdeführer
rügt in
verfahrensrechtliche r
Hinsicht, die SVA habe das von ihr festgestellte Vermögen und dessen Erträge erstmals im Einspracheent scheid vom 2. August 2012 detailliert festgehalten; da er vor Erlass dieses Ent scheids dazu nicht habe Stellung nehmen können, sei sein Anspruch auf recht liches Gehör verletzt worden, was für sich allein die Aufhebung des angefoch tenen Entscheids rechtfertige
(Urk. 1 S. 5) .
Sofern damit eine Verletzung der in
Art. 1 Abs. 1 ELG sowie § 1 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG)
statuierten Pflicht, Verfügungen zu be gründen, soweit sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, ge rüg t
werden soll, ist folgendes zu beachten: Bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2012 befand sich das Verfahren im nichtstreitigen Zustand. Zusammen mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Berechnungsblatt zugestellt, auf welchem sämtliche Ausgaben- und Einnahmenposten aufgeführt sind (Urk. 9/88 S.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit de s K ontos bei der Bank B.___, da es sich hierbei um ein Familienkonto handle, welches dem Lebensun ter halt aller Familien-Mitglieder, also auch seiner Eltern, diene (Urk.
1 S.
6, Urk. 9/80). Bei diesem Konto handelt es sich um ein Sparkonto, das unbe stritte nermassen auf den Namen des Be schwerdeführers lautet (Urk. 9/76, Urk. 9/81 S.
6). Auch lässt er sich die Zusatzleistun gen auf dieses Konto auszahlen (vgl. Urk. 9/87 S.
2). Dies spricht zunächst dafür, dass er alleiniger Berechtigter an den auf dieses Konto einbezahlten Be trägen ist. Alsdann hat der Beschwerdeführer weder der SVA noch dem Gericht Kontoauszüge eingereicht, aus denen sich die Zahlungsströme und damit mög licherweise andere am Kontosaldo berechtigte Personen eruieren liessen. E r musste Kenntnis davon haben, d ass es ihm auf grund
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oblag, seine Behauptungen mit Be legen zu untermauern, und unbewiesene Sachverhalte von der SVA nicht be rücksichtigt werden müs sen. In der Checkliste am Ende des von ihm am 1 0. Feb ruar 2012 unterzeichne ten Standardformulars der SVA zur periodischen Überprüfung seines Zusatz leistungsanspruchs wurde nämlich ausdrücklich da rau f hingewiesen (Urk. 9/72 S. 7). Auch wenn das Konto bei der B.___
nicht in den Wertschriften- und Gut habenverzeichnissen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wird (Urk. 9/74 S.
5, Urk. 9/79 S.
2), ist mangels anderer Belege da für, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, davon auszuge hen, dass die Erträge aus diesem Konto und der Saldo zu den Einkünften und Vermögen swerten des Beschwerdeführers zu rechnen sind.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass das Konto bei der B.___ als Familienkonto mit mehreren Berechtigten zu qualifizieren wäre, in ei nem weiteren Schritt zu klären wäre, inwiefern der Beschwerdeführer an den aus dem Konto fliessenden Gesamteinkünften und am Saldo berechtigt ist, und ihm ein solcher Teil alsdann anzurechnen wäre.
E. 4.3 Der Beschwer deführer macht ferner geltend, die von der SVA angerechneten Bruttozinserträge aus den Bankkonten müssten um die angefallenen Bankspe sen, etwa für Porti für die Gutschriftanzeige der Lohnüberweisungen und Über weisungen der IV-Rente und der Zusatzleistungen reduziert werden, was zu ei nem negativen Ertrag führe. Folglich dürften ihm keine Zinserträge angerechnet werden (Urk. 1 S.
6).
Mit Ausnahme der mit dem Steuerausweis per 3 1. Dezember 2011 des Bankkon tos bei der Y.___ nachgewiesenen Versandspesen von Fr.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Wertschriftenertrags von Fr. 100.-- aus der Aktie der G.___
und macht gel tend, diese Aktie sei im Zeitpunkt der Generalversammlung im Jahr 2011 noch nicht in seinem Besitz gewesen, weshalb ihm auch keine Dividende ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 14; vgl. auch Urk. 9/80). Diesbezüglich weist die SVA zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 2), dass die Aktie im Wertschriftenverzeich nis der Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 jeweils aufgeführt war (Urk. 9/74 S.
6, Urk. 9/79 S.
2). Gemäss der entsprechenden Detailansicht der für die Bemessung der direkten Bundessteuer relevanten Kursliste wurde die Divi dende von Fr. 100.-- am 1 8. April 2011 ausbezahlt (Urk. 9/81 S. 4). Bei dieser Aktenlage und mangels Beweisen, die für die Darstellung des Beschwerdefüh rers sprechen, ist die Anrechnung des Dividendenertrags von Fr. 100.-- nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Unbestrittenermassen betrug der Dividendene rtrag aus der Aktie der E.___ im Jahr 2011 Fr. 20.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 9/79 S.
2) und nicht, wie im Einspracheentscheid vom 2. August 2012 festgehalten,
Fr. 40 . -- (Urk. 2/1 S.
3) . Der angerechnete Vermögensertrag ist folglich um Fr.
E. 4.6 Insgesamt ergibt sich, dass die gemäss
Einspracheentscheid
vom 2. August 2012 für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2012 angerech ne ten Vermögenserträge von gesamthaft Fr. 410. 54 um
Fr.
E. 5 ; vgl. auch Urk. 9/105). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Überle gung en, von denen sich die SVA leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, soweit dargelegt, dass er einzelne Positionen der Bedarfsberechnung ge zielt und mit substantiiert er Begründung anfechten konnte. Höhere Anforde rungen an die Begründungsdichte sind in diesem Verfahrensstadium angesichts der hohen Zahl an Verfügungen, welche von der SVA erlassen werden, nicht zu stellen.
Eine Verletzung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Ein spracheverfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der versicherten Person nach Erlass der ange foch tenen Verfügung und vor Erlass des Einspracheentscheids, quasi als Zwi schen schritt
im Einspracheverfahren,
der voraussichtliche Entscheid mit den detai llier ten Erwägungen mitgeteilt wird. 3.
E. 9 Abs. 1 ELG). Ge mäss Art.
E. 10 Abs. 3
lit . c ELG werden unter anderem Beiträge an die Sozialver sicherungen des Bun des unter Ausschluss der Krankenversicherung als Ausga ben anerkannt. Als Ein nah men anzurechnen sind auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweg lichem Vermögen (Art.
E. 10.20 (Urk. 9/69 S.
1, Urk. 9/91) hat der vertretene Beschwerdeführer die erstmals in der Beschwer de schrift vom 1 4. September 2012 behaupteten Spesen (vgl. Urk. 9/94, Urk. 9/105) nicht genau beziffer t
und auch nicht beleg t .
Weder auf den bei den vorinstanz lichen Akten liegenden Steuerausweisen per 3 1. Dezember 2011 der Konti bei der Z.___, A.___ sowie B.___ (Urk. 9/ 69 S. 2 f.,
Urk. 9/81 S. 6),
noch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerer klärung 2011 (Urk. 79 S.
2) sind solche Spesen aufgeführt. Der Beschwerdefüh rer ist im Be schwer deverfahren a nwaltlich vertreten . I m vorangehenden Ver fahren wurde er von seinem Vater, welcher Versicherungsfachmann ist, unter stützt (Urk. 9/67, Urk. 9/72 S.
2, Urk. 9/80), insbesondere auch beim Ausfüllen des in der vor steh enden Erwägung erwähnten Formulars der SVA zur periodi schen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs, wo auf die den versicherten Personen obliegende Auskunftspflicht und die
Rechtsfolgen, wenn eine be hauptete Position nicht be legt wird, hingewiesen wurde (Urk. 9/72 S. 2 und 7) . Schliesslich wies die SVA in der Beschwerdeantwort ausdrücklich auf die feh lenden Belege zu den be haup teten Bankspesen hin (Urk. 8 S. 2), und der Be schwerdeführer reichte dem Gericht am 2 1. September 2013 einen Auszug aus einer älteren Fassung der WEL
ein, wo ebenso wie in Rz
3432.01 der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung der WEL (vgl. vorstehend E. 3.1) festgehalten wird, dass nur nachgewiesene Bank spesen auf Verlangen der versicherten Per son von den Bruttozinsen abgezogen werden (Urk. 19, Urk. 20/3) . Da es der Beschwerdeführer trotz alledem im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und im weiteren Verlauf des Verfahrens
unterliess, die behaupteten Spesen genau zu beziffern und mit Kontoauszügen z u belegen, kann - ohne dass der behauptete Sachverhalt weiter abzuklären wäre -
davon ausgegangen werden, dass die gelten d gemachten Banks pesen dem Be schwerdeführer nicht belastet wurden .
Die angerechneten Bruttozinserträge aus den Konti bei der Z.___, A.___ und B.___
(Urk. 2/1 S.
3) sind demzufolge nicht zu beanstanden. Aufgrund der ausgewiesenen Spesen von Fr. 10.20, welche den Bruttozins von Fr.
E. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünf zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Brut tozinsen aus Sparguthaben und W ertpapieren (Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 167) sowie Gewinnanteile jeder Art. Nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend an fallen, werden auf Verlangen der leistungsanspre chenden Person von den Brutto zinsen abgezogen (Rz 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung [ WEL]) .
E. 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Beihilfen ausgerichtet, wenn die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton gewohnt hat. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken (§
E. 16 Abs. 1 ZLG). 4 . 4 .1
Im ang efochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2012
wurde für die Be rech nung des Zusatzleistungsanspruchs ab
1. Januar 2012
ein Vermögense r t rag
von Fr. 410.54 berücksichtigt, bestehend aus Zinserträge n von Fr.
E. 20 .-- zu reduzieren .
E. 21 2 5) gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 17‘61 1 .-- und dementsprechend einem monatli chen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘468.-- führt. Insofern ist die Beschwerde vom 1 4. September 2012 teilweise gutzuheissen.
Die gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegen den Verfügung vom 3 1. Juli 2012 ausgerichteten kantonalen Beihilfen von mo natlich Fr. 202.-- und jährlich Fr. 2 ‘ 424.-- entsprechen dem gesetzlichen Höch st anspruch (vorstehend E. 3.3) und sind nicht zu beanstanden. 5.
Mit der ebenfalls in diesem Prozess zu behandelnden Beschwerde vom 2 7. September 2013 (Urk. 22/1) gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 2 3. September 2013 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 (Urk. 22/2) rügte der Beschwerdeführer die von der SVA auch für da s Jahr 2013 vorgenommene Anrechnung von Saldo und Erträgen des B.___ -Kontos bei den Einnahmen und begründete dies (wiederum) damit, dass es sich bei diesem Konto um ein Familienkonto handle, woraus der Lebensunterhalt für sich und seine Eltern finanziert werde und welches von allen dreien monatlich finanziell alimentiert werde (Urk. 22/1). D er Beschwerdefüh r er belegt e
seine Behaupt ungen
indes weiterhin n icht;
vielmehr
bezeichnete er das Konto bei der B.___
in einem Schrei ben an die SVA vom 2 0. September 2012 als „mein Konto“ (Urk. 22/5/128).
Es
gilt das unter der vorstehenden E. 4. 2 f ür die jäh rliche Ergänzungsleistung 2012 Gesagte. Dies hat
zur Folge, dass die Berücksichtigung des Kontos bei der B.___ in der Zusatzleistungsberechnung 2013 nicht zu bean standen ist.
Zudem sind die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von monatlich Fr. 202. -- ebenfalls nicht zu beanstanden, da dieser Betrag wie bereits gesagt dem Höch st anspruch entspricht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde vom 2 7. September 2013. 6.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da es sich nur um ein sehr geringes Obsiegen handelt, ist unter Brücksichtigung des gericht süblichen Stundenansatz es von Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr.
400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00087 damit vereinigt ZL.2013.00092 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil
vom
23. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner Business Center Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nachfolgend: SVA), sprach dem 1983 geborenen (Urk. 9/9 S. 1) X.___ mit Verfügung vom 4. April 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Zusatz leis tungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 1‘432.-- (Ergänzungsleis tungen von Fr. 1‘230.-- sowie kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 202.--) zu (Urk. 9/88). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. April 2012 Einsprache und machte geltend, es seien ihm ein zu tiefer Mietzins
und zu hohe Vermögenser träge an gerechnet worden (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 3 1. Juli 2012 be rechnete die SVA den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2012 neu und setzte ihn unter Anrechnung des maximal zulässigen Mietzinses auf Fr. 1‘668.-- (Er g änzungsleistungen von Fr. 1‘466.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) fest (Urk. 9/99-100) .
Auch gegen diese Verfügung reichte der Versi cherte eine Ein sprache ein und verlangte erneut die Anrechnung eines tieferen Vermögens er trags (Urk. 9/105). Mit Entscheid vom 2. August 2012 hiess die SVA die Ein s prache gegen die Verfügung vom 4. April 2012 insofern teilweise gut, als ihr bereits mit der während laufendem Verfahren erlassenen Verfügung vom 3 1. Juli 2012 entsprochen worden war, und bestätigte diese Verfügung (Urk. 2/1). Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 wies die SVA die Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2012 ab (Urk. 2/2). 1.2
Gegen beide Einspracheentscheide erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts a nwalt Dr. Peter Hübner, mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Einspracheent scheide sei die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen, und es sei ihm ein unent geltliche r Rechtsvertret er in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Be schwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 10). Im Rahmen von Replik (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14-15) und Duplik (Urk.
17) hielten die Par tei en an ihren Anträgen fest. 2. 2.1
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach die SVA X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘684.--(Ergänzungs leis tungen von Fr. 1‘482.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zu (Urk. 22/5/153). M it Ein sprache vom 1 4. Juni 2013 beanstandete der Versicherte die Höhe der bei der
Berechnung des Leistungsanspruchs berücksicht igten Sozialversiche rungsab züge und Erträge aus Sparguthaben sowie die Anrechnung des Saldos eines Bank kontos als eigenes Vermögen (Urk. 22/2, Urk. 22/5/160). Am 1 9. September 2013 erliess die SVA eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten tiefere Erträge aus Sparguthaben anrechnete und ihm aufgrund dessen ab 1. Januar 2013 neu monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘693.-- (Er gänzungsleistungen von
Fr. 1‘491.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zusprach (Urk. 22/5/165-166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 hiess die SVA die Einsp rache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 teilweise gut, soweit ihr bereits mit der w ährend laufendem Einsprachev erfahren erlassenen Verfü gung vom 1 9. Sep tem ber 2013 entsprochen worden war, und bestätigte die se
Verfügung (Urk. 2 2/2) . 2.2
Der Versicherte erhob am 2 7. September 2013 Beschwerde gegen den Ein spra cheentscheid vom 2 3. September 2013 mit dem sinngemässen Antrag auf Zu sprechung höherer Zusatzleistungen (Urk. 22/1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22/4). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 vereinigte das Gericht das bisher als Prozess Nr. ZL.2013.00092 geführte Beschwerdeverfahren gegen den Ein spra che entscheid der SVA vom 2 3. September 2013 mit dem älteren Prozess Nr. ZL.2012.00087 betreffend die Einspracheentscheide vom 2. sowie 2 1. August 2012 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2013.00092 als dadurch erledigt ab (Urk. 22/6, Urk. 23). Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 zu (vgl. Urk. 23 S. 3). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .
Die SVA hat zwei Einspracheentscheide betreffend den monatlichen Zusatzleis t ungsanspruch ab 1. Januar 2012 erlassen, nämlich die mit der vorliegenden Be schwerde angefochtenen Entscheide vom 2. und vom 2 1. August 201 2. Mit beiden
Einspracheentscheiden wurde der Zusatzleistungsanspruch entsprechend der Berechnung in der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 auf Fr. 1‘668.-- festge setzt (Urk. 2/1-2, Urk. 9/99-100) .
Der erste reformatorische Einspracheentscheid vom 2. August 2012 schloss das vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 2 4. April 2012
(Urk. 9/94) einge lei te te V erfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2012 betreffend den L eis tungs anspruch ab 1. Januar 2012 ab (Urk. 2/1). Noch w ährend dieses Ein sprache ver fahren
hängig war, er liess die SVA die Verfügung vom 3 1. Juli 2012, womit sie den Leistungsan spruch ab 1. Januar 2012 neu berechnete und den Anträgen in der Einsprache vom 2 4. April 2012 teilweise nachkam, ohne Sie jedoch zu be grün den. Sie v erwies vielmehr auf den noch zu erlassenden Einspra che ent scheid, in welchem die Begründung der neuen Berechnung dargetan wurde
(Urk. 2/1 S.
2, Urk. 9/99-100) . Soweit mit der
(Wiedererwägungs-) Verfügung vom
3 1. Juli 2012 den Anträ gen in der Einsprache nicht entsprochen worden war, war die Ein sprache vom 2 4. April 2012
nicht gegenstandslos geworden und das Ein spra cheverfahren nicht erledigt worden . Hinsichtlich der weiterhin strittigen Punkt e
galt
die Wie dererwägungsverfügung vom 3 1. Juli 2012 durch die Ein sprache vom 2 4. April 2012 als mitangefochten, und ihre Rechtmässigkeit war im
hängigen
Ein spracheverfahren zu prüfen (vgl. ZAK 1992 S. 117 mit Hinweisen; BGE 131 V 407). Eine weitere Einsprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2012 war nicht nötig, da dies be züglich bereits ein Einspracheverfahren bei der SVA hängig war .
D ie SVA hätte folglich
hinsichtlich der
zweiten
Einsprache vom 3. August 2012
(Urk. 9/105) Nichteintreten verfügen müssen (zur Prüfung der „Einrede der Rechtshängig keit“ von Amtes wegen im Beschwerdeverfahren vgl. Zünd/Pfiffner
Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz 91) . Da sie nicht in dieser Weise vorge gangen ist, sondern auf die zweite Einsprache eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, ist der fehlerhafte Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 vom Gericht aufzuheben. 2 .
D er Beschwerdeführer
rügt in
verfahrensrechtliche r
Hinsicht, die SVA habe das von ihr festgestellte Vermögen und dessen Erträge erstmals im Einspracheent scheid vom 2. August 2012 detailliert festgehalten; da er vor Erlass dieses Ent scheids dazu nicht habe Stellung nehmen können, sei sein Anspruch auf recht liches Gehör verletzt worden, was für sich allein die Aufhebung des angefoch tenen Entscheids rechtfertige
(Urk. 1 S. 5) .
Sofern damit eine Verletzung der in
Art. 1 Abs. 1 ELG sowie § 1 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG)
statuierten Pflicht, Verfügungen zu be gründen, soweit sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, ge rüg t
werden soll, ist folgendes zu beachten: Bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2012 befand sich das Verfahren im nichtstreitigen Zustand. Zusammen mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Berechnungsblatt zugestellt, auf welchem sämtliche Ausgaben- und Einnahmenposten aufgeführt sind (Urk. 9/88 S.
5; vgl. auch Urk. 9/105). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Überle gung en, von denen sich die SVA leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, soweit dargelegt, dass er einzelne Positionen der Bedarfsberechnung ge zielt und mit substantiiert er Begründung anfechten konnte. Höhere Anforde rungen an die Begründungsdichte sind in diesem Verfahrensstadium angesichts der hohen Zahl an Verfügungen, welche von der SVA erlassen werden, nicht zu stellen.
Eine Verletzung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Ein spracheverfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der versicherten Person nach Erlass der ange foch tenen Verfügung und vor Erlass des Einspracheentscheids, quasi als Zwi schen schritt
im Einspracheverfahren,
der voraussichtliche Entscheid mit den detai llier ten Erwägungen mitgeteilt wird. 3.
3.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversi che rung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Er gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ge mäss Art. 10 Abs. 3
lit . c ELG werden unter anderem Beiträge an die Sozialver sicherungen des Bun des unter Ausschluss der Krankenversicherung als Ausga ben anerkannt. Als Ein nah men anzurechnen sind auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünf zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Brut tozinsen aus Sparguthaben und W ertpapieren (Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 167) sowie Gewinnanteile jeder Art. Nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend an fallen, werden auf Verlangen der leistungsanspre chenden Person von den Brutto zinsen abgezogen (Rz 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung [ WEL]) . 3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hin sicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen mass geblich.
3 .3
Gemäss § 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Beihilfen ausgerichtet, wenn die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton gewohnt hat. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken (§ 16 Abs. 1 ZLG). 4 . 4 .1
Im ang efochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2012
wurde für die Be rech nung des Zusatzleistungsanspruchs ab
1. Januar 2012
ein Vermögense r t rag
von Fr. 410.54 berücksichtigt, bestehend aus Zinserträge n von Fr. 1.25 aus einem Bankkonto bei der Y.___, Fr. 1.39 aus einem Konto bei der Z.___, Fr. 2.45 aus einem Konto bei der A.___ sowie Fr. 9.45 aus einem Bank konto bei der B.___ sowie aus Wertschriftenerträge n von Fr. 150.-- aus einer Aktie des C.___, Fr. 6.-- aus einer Aktie der D.___, Fr. 40.-- aus einer Aktie der E.___, Fr. 100.-- aus einer Aktie
des F.___ sowie Fr. 100.-- aus einer Aktie der G.___ (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 9/100 S. 2). 4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit de s K ontos bei der Bank B.___, da es sich hierbei um ein Familienkonto handle, welches dem Lebensun ter halt aller Familien-Mitglieder, also auch seiner Eltern, diene (Urk.
1 S.
6, Urk. 9/80). Bei diesem Konto handelt es sich um ein Sparkonto, das unbe stritte nermassen auf den Namen des Be schwerdeführers lautet (Urk. 9/76, Urk. 9/81 S.
6). Auch lässt er sich die Zusatzleistun gen auf dieses Konto auszahlen (vgl. Urk. 9/87 S.
2). Dies spricht zunächst dafür, dass er alleiniger Berechtigter an den auf dieses Konto einbezahlten Be trägen ist. Alsdann hat der Beschwerdeführer weder der SVA noch dem Gericht Kontoauszüge eingereicht, aus denen sich die Zahlungsströme und damit mög licherweise andere am Kontosaldo berechtigte Personen eruieren liessen. E r musste Kenntnis davon haben, d ass es ihm auf grund
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oblag, seine Behauptungen mit Be legen zu untermauern, und unbewiesene Sachverhalte von der SVA nicht be rücksichtigt werden müs sen. In der Checkliste am Ende des von ihm am 1 0. Feb ruar 2012 unterzeichne ten Standardformulars der SVA zur periodischen Überprüfung seines Zusatz leistungsanspruchs wurde nämlich ausdrücklich da rau f hingewiesen (Urk. 9/72 S. 7). Auch wenn das Konto bei der B.___
nicht in den Wertschriften- und Gut habenverzeichnissen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wird (Urk. 9/74 S.
5, Urk. 9/79 S.
2), ist mangels anderer Belege da für, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, davon auszuge hen, dass die Erträge aus diesem Konto und der Saldo zu den Einkünften und Vermögen swerten des Beschwerdeführers zu rechnen sind.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass das Konto bei der B.___ als Familienkonto mit mehreren Berechtigten zu qualifizieren wäre, in ei nem weiteren Schritt zu klären wäre, inwiefern der Beschwerdeführer an den aus dem Konto fliessenden Gesamteinkünften und am Saldo berechtigt ist, und ihm ein solcher Teil alsdann anzurechnen wäre.
4.3
Der Beschwer deführer macht ferner geltend, die von der SVA angerechneten Bruttozinserträge aus den Bankkonten müssten um die angefallenen Bankspe sen, etwa für Porti für die Gutschriftanzeige der Lohnüberweisungen und Über weisungen der IV-Rente und der Zusatzleistungen reduziert werden, was zu ei nem negativen Ertrag führe. Folglich dürften ihm keine Zinserträge angerechnet werden (Urk. 1 S.
6).
Mit Ausnahme der mit dem Steuerausweis per 3 1. Dezember 2011 des Bankkon tos bei der Y.___ nachgewiesenen Versandspesen von Fr. 10.20 (Urk. 9/69 S.
1, Urk. 9/91) hat der vertretene Beschwerdeführer die erstmals in der Beschwer de schrift vom 1 4. September 2012 behaupteten Spesen (vgl. Urk. 9/94, Urk. 9/105) nicht genau beziffer t
und auch nicht beleg t .
Weder auf den bei den vorinstanz lichen Akten liegenden Steuerausweisen per 3 1. Dezember 2011 der Konti bei der Z.___, A.___ sowie B.___ (Urk. 9/ 69 S. 2 f.,
Urk. 9/81 S. 6),
noch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerer klärung 2011 (Urk. 79 S.
2) sind solche Spesen aufgeführt. Der Beschwerdefüh rer ist im Be schwer deverfahren a nwaltlich vertreten . I m vorangehenden Ver fahren wurde er von seinem Vater, welcher Versicherungsfachmann ist, unter stützt (Urk. 9/67, Urk. 9/72 S.
2, Urk. 9/80), insbesondere auch beim Ausfüllen des in der vor steh enden Erwägung erwähnten Formulars der SVA zur periodi schen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs, wo auf die den versicherten Personen obliegende Auskunftspflicht und die
Rechtsfolgen, wenn eine be hauptete Position nicht be legt wird, hingewiesen wurde (Urk. 9/72 S. 2 und 7) . Schliesslich wies die SVA in der Beschwerdeantwort ausdrücklich auf die feh lenden Belege zu den be haup teten Bankspesen hin (Urk. 8 S. 2), und der Be schwerdeführer reichte dem Gericht am 2 1. September 2013 einen Auszug aus einer älteren Fassung der WEL
ein, wo ebenso wie in Rz
3432.01 der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung der WEL (vgl. vorstehend E. 3.1) festgehalten wird, dass nur nachgewiesene Bank spesen auf Verlangen der versicherten Per son von den Bruttozinsen abgezogen werden (Urk. 19, Urk. 20/3) . Da es der Beschwerdeführer trotz alledem im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und im weiteren Verlauf des Verfahrens
unterliess, die behaupteten Spesen genau zu beziffern und mit Kontoauszügen z u belegen, kann - ohne dass der behauptete Sachverhalt weiter abzuklären wäre -
davon ausgegangen werden, dass die gelten d gemachten Banks pesen dem Be schwerdeführer nicht belastet wurden .
Die angerechneten Bruttozinserträge aus den Konti bei der Z.___, A.___ und B.___
(Urk. 2/1 S.
3) sind demzufolge nicht zu beanstanden. Aufgrund der ausgewiesenen Spesen von Fr. 10.20, welche den Bruttozins von Fr. 1.25 übersteigen, ist lediglich für das Konto bei der Y.___ kein Zinsertrag an zurechnen, was zu einer Reduktion des an gerechneten Vermögensertrags um den Betrag von Fr. 1.25 führt . 4.4
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Wertschriftenertrags von Fr. 100.-- aus der Aktie der G.___
und macht gel tend, diese Aktie sei im Zeitpunkt der Generalversammlung im Jahr 2011 noch nicht in seinem Besitz gewesen, weshalb ihm auch keine Dividende ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 14; vgl. auch Urk. 9/80). Diesbezüglich weist die SVA zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 2), dass die Aktie im Wertschriftenverzeich nis der Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 jeweils aufgeführt war (Urk. 9/74 S.
6, Urk. 9/79 S.
2). Gemäss der entsprechenden Detailansicht der für die Bemessung der direkten Bundessteuer relevanten Kursliste wurde die Divi dende von Fr. 100.-- am 1 8. April 2011 ausbezahlt (Urk. 9/81 S. 4). Bei dieser Aktenlage und mangels Beweisen, die für die Darstellung des Beschwerdefüh rers sprechen, ist die Anrechnung des Dividendenertrags von Fr. 100.-- nicht zu beanstanden. 4.5
Unbestrittenermassen betrug der Dividendene rtrag aus der Aktie der E.___ im Jahr 2011 Fr. 20.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 9/79 S.
2) und nicht, wie im Einspracheentscheid vom 2. August 2012 festgehalten,
Fr. 40 . -- (Urk. 2/1 S.
3) . Der angerechnete Vermögensertrag ist folglich um Fr. 20 .-- zu reduzieren . 4.6
Insgesamt ergibt sich, dass die gemäss
Einspracheentscheid
vom 2. August 2012 für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2012 angerech ne ten Vermögenserträge von gesamthaft Fr. 410. 54 um
Fr. 1.25 sowie Fr. 20.-- zu reduzieren sind, was zu einem anrechenbaren Vermögensertrag von Fr. 389. 29 (gerundet 389.--)
führt beziehungsweise zu insgesamt um Fr. 21.25 reduzierte Gesamt einnahmen .
Ausgehend von den übrigen, unbestritten en und
nicht zu bean standenden Einnahmen- und Ausgabenposten gemäss dem Berec h nungsblatt der Verfügung vom 3 1. Juli 2012 (Urk. 9/100), welche dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 2. August 2012 zugrunde liegen
(Urk. 2/1 S.
3),
stehen den anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘896.-- anrechenbar e Einnah men von neu ge rundet Fr. 19‘285 .-- (Fr. 19307.-- minus Fr. 21. 2 5) gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 17‘61 1 .-- und dementsprechend einem monatli chen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘468.-- führt. Insofern ist die Beschwerde vom 1 4. September 2012 teilweise gutzuheissen.
Die gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegen den Verfügung vom 3 1. Juli 2012 ausgerichteten kantonalen Beihilfen von mo natlich Fr. 202.-- und jährlich Fr. 2 ‘ 424.-- entsprechen dem gesetzlichen Höch st anspruch (vorstehend E. 3.3) und sind nicht zu beanstanden. 5.
Mit der ebenfalls in diesem Prozess zu behandelnden Beschwerde vom 2 7. September 2013 (Urk. 22/1) gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 2 3. September 2013 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 (Urk. 22/2) rügte der Beschwerdeführer die von der SVA auch für da s Jahr 2013 vorgenommene Anrechnung von Saldo und Erträgen des B.___ -Kontos bei den Einnahmen und begründete dies (wiederum) damit, dass es sich bei diesem Konto um ein Familienkonto handle, woraus der Lebensunterhalt für sich und seine Eltern finanziert werde und welches von allen dreien monatlich finanziell alimentiert werde (Urk. 22/1). D er Beschwerdefüh r er belegt e
seine Behaupt ungen
indes weiterhin n icht;
vielmehr
bezeichnete er das Konto bei der B.___
in einem Schrei ben an die SVA vom 2 0. September 2012 als „mein Konto“ (Urk. 22/5/128).
Es
gilt das unter der vorstehenden E. 4. 2 f ür die jäh rliche Ergänzungsleistung 2012 Gesagte. Dies hat
zur Folge, dass die Berücksichtigung des Kontos bei der B.___ in der Zusatzleistungsberechnung 2013 nicht zu bean standen ist.
Zudem sind die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von monatlich Fr. 202. -- ebenfalls nicht zu beanstanden, da dieser Betrag wie bereits gesagt dem Höch st anspruch entspricht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde vom 2 7. September 2013. 6.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da es sich nur um ein sehr geringes Obsiegen handelt, ist unter Brücksichtigung des gericht süblichen Stundenansatz es von Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr.
400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 4. September 2012
wird der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. August 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs leistungen von Fr. 1‘468 .-- und auf kantonale Beihilfen von Fr. 202.-- hat . 1 . 2
Der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 2 1. August 2012 wird aufgehoben.
1.3
Die Beschwerde vom 2 7. September 2013 gegen den Einspracheentscheid
der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 3. September 2013
wird abgewiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400.-- (in kl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt