Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1947, bezog ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Verfügungen vom 2 6. August 2003, Urk. 7/1/161-169).
Am 1 2. Oktober 2007 stellte X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , in der Stadt Zürich das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente ( Urk. 25/7) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) traf Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von X.___ und sprach ihm anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeit von Oktober 2007 bis März
2008 zu, in der Höhe von monatlich Fr. 953.-- beziehungsweise Fr. 954.-- (U rk. 7/1/267-271 ).
Per 1. April 2008 zog X.___ von Y.___ nach Z.___ (vgl. Urk. 7/1/263) und melde te
sich am 3 0. April 2008 auch dort zum Bezu g von Zusatzleistungen an ( Urk. 7/1/196-201 ). Die Stadt Z.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), tätigte ihrerseits Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis sen und forderte X.___ verschiedentlich dazu auf, Angaben zu machen und Unterlagen einz ureichen. Mit Verfügung vom 19. März 2009 trat die Durchführungsstelle auf das Leistungsgesuch nicht ein, da X.___ seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/1 /348-350) . X.___ , vertreten durch Rechtsan walt Viktor Györffy , liess dagegen Einsprache erheben ( Urkl 7/1/355), welche die Durchführungsstelle in der Folge mit E ntscheid vom 21. August 2009 abwies ( Urk. 7/1/356 ). Gleichzeitig wies die Durchführungs stelle auch das Gesuch um die Bestellung von Rechtsanwalt Viktor Györffy zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im
Einspracheverfahren ab .
X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. August 2009 durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Beschwerde erheben
(Prozess Nr. ZL.2009.00078;
Urk. 7/2/363). Mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit diese ein formell korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und danach aufgrund der Akten nach der massgeblichen Beweislastverteilung und dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheide ( Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3/E. 5.3) . Während das Gericht dem Antrag von X.___ auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren entsprach, wies es die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Eins pracheverfahren ab ( Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Be schwerde gegen diese Abweisung trat das B undesgericht mit Urteil vom 16. August 2011 nicht ein ( Urk. 7/2/369). 1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2011 nahm die Durchführungsstelle das Ver fahren wieder auf und forderte X.___ unter Androhung des Nicht ein tretens dazu auf, verschiedene Dokumente einzureichen ( Urk. 7/2/370). Nachdem die Parteien weiter korre spondiert hatten und die Durchführungsstelle verschiedene Abklärungen von Amtes wegen ge tätigt hatte (vgl. Urk. 7/2/371 403), eröffnete sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1 1. April 2012, dass er ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleitungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) habe, da er in der Vergangenheit auf Vermögen verzichtet habe, das neben seiner Rente anteilsmässig als Einkommen zu berücksichtigen sei ( Urk. 7/2/404).
X.___ liess durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
mit Eingabe vom 15. Mai 2012 wiederum Einsprache erheben und beantragen , sein Zusatzleis tungsanspruch sei ohne Anrechnung von Vermögensverzicht zu berechnen. Ausserdem liess er wieder um die unentgeltliche Rechtsver tretung während des Einspracheverfahrens
ersuchen ( Urk. 7/2/406). Mit Entscheid vom 2 7. Juni 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vollumfänglich ab ( Urk. 2 = Urk. 7/2/407). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2012 liess X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
mit Eingabe vom 2 9. August 2012 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihm seien Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts auszurichten, ihm sei für die Einspracheverfahren im Ansch luss an die Verfügungen vom 11. April 2012 und vom 1 9. März 2009 die unentgeltlic he Rechtsvertretung zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsvertretung sei ihm auch für das Gerichtsverfahren zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeant wort vom 1 4. September 2012 an ihrem Einspracheentscheid fest und verzich tete auf weitere Ausführungen ( Urk. 6). Anschliessend nahm sie auf die gericht liche Aufforderung hin (Verfügung vom 1. Oktober 2012, Urk. 9)
mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2012 ( Urk.
15) Stellung zu den Akten des AZL ( Urk. 8 mit Unternummern) , die sie ihrem Dossier ( Urk. 7/1 /1-362 und Urk. 7/2/363-420) beigelegt hatte.
Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren ( Urk. 16). X.___ liess dem Gericht daraufhin unaufgefordert die Stellungnahme vom 5. März 2013 zukommen ( Urk. 19); die Durchführungsstelle nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, nicht wahr.
Mit den Verfügungen vom 1 8. März 2014 ( Urk. 22/1 und Urk. 22/2) zog das Gericht die gesamten Akten des AZL ( Urk. 25/V+A-G+0-91) und die Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 27/1-79) bei. X.___ liess dazu mit Eingabe vom 1 9. August 2014 Stellung nehmen ( Urk. 34) . Die Durchführungsstelle liess die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen, hatte hingegen das Gericht mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 darüber informiert , dass X.___ sich per 3 1. Juli 2012 von Z.___ nach A.___ abgemeldet habe ( Urk. 30). X.___ liess zu jener Eingabe am 2 4. Septe mber 2014 Stellung nehmen (Urk. 38).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schaden minderungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). 1.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Vermögensverzicht einge stuft, sondern es wird als normal beurteilt, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens wird für sich allein nicht als Vermögensverzicht gewertet, da ein Ansp ruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nich t zurückbezahlt wird, was der Fall ist , wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition g etätigt wird , bei welcher ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 , E. 3.2 mit Hinweisen) . 1.4
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176).
Der anzurechnende Anteil von Vermögenswerten, auch von solchen, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt, indem der gesamte Betrag um den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- (bis End e 2010) bezie hungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) vermindert wird und hernach pro Jahr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel zur Anrechnung gelangt. Ausserdem wird der Gesamtbetrag gestützt auf Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV) ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 An spruch auf Zusatzleistungen hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügu ng vom 1 9. März 2009 (Urk. 7/1/ 348-350) und dem sie bestätigen den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 ( Urk. 7/1/356) auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkun gspflicht nicht eingetreten war und das Gericht die Sache mit Urteil
vom 3 1. Mai 2011 an sie zurückgewiesen hatte, forderte sie den Beschwerdeführer zu weiteren Angaben und zur Einreichung von Belegen auf und tätigte überdies Abklärungen von Amtes wegen.
Da der Beschwerde führer zum einen tatsächlich Angaben machte und zum andern dartat, welche Angaben er nicht machen und welche Belege er nicht liefern könne (vgl. die Eingaben vom 2 7. Januar und vom 2 7. und 2 9. Februar 2012, Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386), kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Mitwirkungspflichtsverletzung gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb kein Entscheid aufgrund der (wegen Mitwirkungspflicht verletzung unvollständigen) Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern ein Entscheid, den die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anweisungen im Urteil vom 3 1. Mai 2011 anhand sämtlicher erhältlichen Akten nach Beweislas tver te ilung und Beweisgrad getroffen hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher der materielle Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Berechnung vom 1 1. April 2012 (Urk. 7/2/404) zu einem jährlichen Einkommensüberschuss von gut Fr. 16‘000. . Strittig ist dabei die Anrechnung eines entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 268‘358.--, von dem die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- eine n Fünfzehntel als Einkommen an rechnet e , was - für das Jahr 2008 - einen anzurechnenden Betrag in der Höhe von Fr. 17‘309.-- ergab.
Des Weiteren ist als Folge davon auch die Anrechnung der Zinsen auf diesem Vermögen in der Höhe von Fr. 2‘952.-- strittig. Die übri gen Berechnungsposit ionen liess der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Frage stellen, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen .
Die nachfolgenden Erwä gungen beschränken sich daher auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe von Verzicht s vermögen. 3.2
Beim ganzen o der teilweisen Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache , für welche der Leistungsansprecher die Beweis last trägt. Dieser hat somit in dem Sinne die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, dass er sich das angeblich entäusserte Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss, wenn der Tatbestand des fehlenden Vermögens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a -b ) 3.3 3.3.1
Bei der Bemessung eines zu berücksichtigenden entäusserte n Vermögen s in der Höhe von Fr. 268‘358.-- ging die Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfü gung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 7/2/404) davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 199 5 ein Fre izügigkeitskapital von rund Fr. 300‘000.-- habe aus zahlen lassen, das nicht mehr vorhanden sei, dass er im Jahr 2005 einen unbe legten Vermögensabbau von Fr. 6‘000.-- zu verzeichnen habe, dass er im Jahr 2006 eine Kapitalauszahlung von Fr. 80‘000.-- erhalten habe, deren Abbau ebenfalls nicht belegt sei, und dass er im Jahr 2006 zudem einen Betrag von Fr. 2‘358.-- als Schenkung nach B.___ überwiesen habe. 3.3.2
Ein Beleg über die Auszahlung eines Freizügigke itskapitals in der Höhe von Fr. 300‘000.-- ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in einem E-Mail vom 2 9. Dezember 2008 nicht vorhanden ( Urk. 7/1/288). Hinge gen bestätigte der Beschwerdeführer in die sem E-Mail, dass er vor etwa 15 Jahren eine Auszahlung in dieser Höhe erhalten habe. Dieselbe Angabe fin det sich auch in einem Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 ( Urk. 25/35) . In einem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer erneut, ab 1995 sämtliche Pensionskassengelder/Freizügigkeitspolicen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 300‘000.-- aufgelöst zu haben ( Urk. 7/1/344). Von diesem Sachverhalt ist daher grundsätzlich auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer später in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 dartun liess, der Betrag von Fr. 300‘000.-- sei falsch und die Auszahlungen dürften sich nur etwa auf eine Summe in der Höhe von Fr. 25‘00 0.-- bis Fr. 30‘000.-- belaufen haben ( Urk. 7/2/411). 3.3.3
Besser belegt als der Erhalt und die Herkunft des Betrages von Fr. 300‘000.-- ist die Vergabe verschiedener Darlehen durch den Beschwerdeführer.
So existiert ein Vertrag vom 2 9. September 1998, mit dem der Beschwerdefüh rer der C.___ AG und den Privatpersonen D.___ und E.___ als Solidarschuldner ein Darlehen in der Höhe von Fr. 300‘000.-- zu einem Jahreszins von 10 % gewährt hatte ( Urk. 7/1/28). Sodann berichtete F.___ am 1 4. August 2004, dass der Beschwerdeführer der G.___ AG etwa vor sieben Jahren ein Darlehen von Fr. 200‘000.-- ausgerichtet habe, ebenfal ls zu einem Zins von 10 % (Urk. 7/1/32).
Des Weiteren schloss der Be schwerdeführer am 2 3. Februar 2001 mit der H.___ AG und mit den Privatpersonen I.___ und J.___ eine Vereinbarung ab ( Urk. 7/1/46-48) , wonach diese drei Vertragspartner sich unter solidarischer Haftung zu r Übernahme einer Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerde führer in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘244‘000.-- inklusive ausstehende Zinsen beziehungsweise Fr. 1‘144‘000.--ohne ausstehende Zinsen verpflichteten, beste hend aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 473‘000.-- an die K.___ AG und J.___ (Vertrag vom 5. August 1999), aus einem Dar lehen des Beschwerdeführers von Fr. 250‘000.-- an I.___ (Vertrag vom 2 1. Oktober 1998) und aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 417‘000.-- an die H.___ AG und I.___ (Vertrag vom 1 4. Oktober 1999). Schliesslich ist in einer Aufstellung des kantonalen Steueramtes ein Darlehen des Beschwerdeführers im Betrag von ursprünglich Fr. 500‘000.-- und einem Restbetrag von Fr. 80‘000.-- an die L.___ AG und M.___ aufgeführt ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/54-55).
Der Beschwerdeführer liess die Vergabe dieser verschiedenen Darlehen dem Grundsatz nach nicht bestreiten, und auch das kantonale Steueramt hielt in einer Verfügung vom 2 2. April 2005 die Darlehensvergabe als solche
- anders als die Zinseinkünfte in der Zeit von 1995 bis 1999 - für nachg ewiesen
(Urk. 7/1/208-211).
Bei diesen Darlehen beziehungsweise beim Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung handelt es sich um Vermögenswerte des Beschwerdeführers, unabhängig von der Herkunft der (Eigen-) Mittel, aus denen er die Darlehen gewährt hat. Daher braucht letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer gemäss den vorste henden Erwägungen (E. 3.2.3) im Jahr 1995 Freizügigkeitskapitalien bezogen hat.
Denn er liess bereits im Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 und später in der Eingabe vom 27. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin geltend machen, er habe diese Kapitalien für die Darle hensgewährung eingesetzt ( Urk. 25/35, Urk. 7/2/385 S. 2 f.). Das Gleiche gilt für den Betrag von rund Fr. 40‘000.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 an die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen haben will, wobei strittig ist, ob es sich beim genannten Kontoinhaber N.___ tatsächlich um einen Arbeit geber gehandelt hat (vgl. Urk. 7/1/123-142 und Urk. 7/1/361). Denn auch hier gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 6. März 2009 an, den Betrag als Darlehen bei I.___ / J.___
zur Verfügung gestellt zu haben ( Urk. 7/2/396).
Insgesamt sind damit Darlehensbeträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘7 24‘000.-- ( Fr. 300‘000.-- + Fr. 200‘000.-- + Fr. 1‘ 144‘000.-- + Fr. 80‘000. ) belegt, die der Beschwerdeführer vergeben hat. 3.3.4
Der Beschwerdeführer liess vorab geltend machen, er habe für die Gewährung der Darlehen nicht nur eigene Mittel verwendet, sondern auch Mittel aus Darle hen an ihn.
Bereits mit der Eingabe vom 1 8. August 2008 an das AZL ( Urk. 25/35) reichte er eine Bestätigung des Bruders O.___ vom 1 8. Februar 2001 ein, wonach dieser ihm am 1 5. August 1990 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- gewährt habe ( Urk. 25/38), sowie eine Bestätigung von P.___ ebenfalls vom 1 8. Februar 2001 über die Vergabe eines Darlehens an ihn in der Höhe von Fr. 500‘000.-- ( Urk. 25/37). Neben diesen erst nachträglich verfassten Bestäti gungen s ind jedoch keine Belege über die ursprüngliche Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer vorhanden. Dies liess der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2012 selbst einräumen ( Urk. 7/2/382 S. 3) , und in Übereinstimmung damit erachtete das kantonale Steueramt die aufgenommenen Darlehen als nicht nachgewiesen ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/55). Ferner ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei den Steuerämtern, die für O.___ und P.___ zuständig waren, dass diese Personen keine Guthaben aus Darlehen deklariert hatten ( Urk. 7/1/362). Ein zig im Scheidungsurteil vom 20. November 2001 in Sachen der damaligen Ehefrau gegen den Beschwerdeführer findet sich eine Passage der K onvention, wonach die Ehefrau sich verpflichte, „das am 3 0. Juni 2001 an P.___ zedierte Darlehen zurückzuzahlen“ ( Urk. 7/ 1 /242). Aber abgese hen davon, d ass den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung im Zusam menhang mit diesem Darlehen keine Verpflichtung mehr traf, geht a us der Kon vention auch nicht hervor, wie ho ch das betreffende Darlehen war und von wem sowie aus welchen Gründen es zediert w orden war.
Bei dieser Sachlage können die Darlehensschulden des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von Fr. 900‘000.-- nicht als nachgewiesen betrachtet werden. 3.4 3.4.1
Da mit steht eine Summe von Fr. 1‘7 24‘000.-- zur Diskussion, bei der zu prüfen ist, ob ein Verzichtstatbestand im Sinne der zi tierten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) gegeben ist. 3.4.2
Gemäss den Handelsregisterauszügen vom 2 7. August 2008 ( Urk. 7/1/33-34 und Urk. 7/1/40-41) waren sowohl die Q.___ AG als auch die H.___ AG bereits in den 1980er Jahren gegründet worden. Bei der Q.___ AG hatte I.___ im Dezember 1995 das Verwaltungsratspräsidium und J.___ im September 1996 das Vizepräsidium übernommen, bei der H.___ AG war I.___ ab September 1996 Verwaltungs ratspräsident und J.___ ab Dezember 1995 Vizepräsident.
Gemäss einem Bericht des Verwaltungsrates vom 7. Juni 2001 übernahm die H.___ AG Ende 1997 von der Q.___ AG, die in Konkurs gefallen war, das Personal, das Mobiliar, die Apparate und die Aufträge sowie diverse Altlasten in beträchtlicher Höhe. Im Dezember 1998 stellte sich heraus , dass der damalige Geschäftsführer die Gesellschaft von Ende 1997 bis Dezember 1998 geschädigt hatte, und in der Folge konzentrierten sich die Aktivitäten der Firm a auf das Überleben . Im Jahr 1999 zeichnete sich dann gemäss Bericht zwar eine „reelle Überlebenschance“ ab, diese bestand jedoch erst darin , dass die Löhne und die dringendsten Ausgaben bezahlt werden konnten . Im Januar 2001 kündigte jedoch ein Grosskunde den Auftrag, woraus sich akute Li quidi tätsprobleme
ergaben , die trotz Bemühungen nicht behoben werden konnten und im Juni 2001 zum Konkurs führten ( Urk. 7/1/35-37). 3.4.3
Die H.___ AG befand sich demnach von Ende 1997 bis zu ihrem Konkurs im Juni 2001 in einem Überlebenskampf. Unter diesen Umstän den war das Darlehen
in der Höhe Fr. 417‘000.--, das der Beschwerdeführer im Oktober 1999 als Darlehen an die H.___ AG vergab, eine Anla ge mit hohem Risiko und beträchtlicher Verlustgefahr. Daran ändert nichts, dass I.___ die solidarische Haftung als Privatperson übernahm. Denn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der früheren Q.___ AG und als Verwaltungsratspräsident der H.___ AG war er mit den bei den Gesellschaften zu eng verflochten, um mit seiner Solidarhaftung eine aus reichende zusätzliche Garantie zu bieten.
Dass der Beschwerdeführer dann
dieses Darlehen mit dem Vertrag vom 23. Februar 2001 erneuerte, war wiederum eine risikoreiche Handlung, da die H.___ AG schon nahe am Konkurs stand ( Handelsregisteraus zug vom 2 7. August 2008, Urk. 7/1/40-41) . Die Solidarhaftung von J.___ ist wiederum nicht als ausreichende zusätzliche Garantie zu betrachten, da auch J.___ mit der H.___ AG und der früheren Q.___ AG eng verflochten war. Als gleichermassen hohes Risiko ist aus den nämlichen Gründen die Übertragung des Darlehens in der Höhe von Fr. 473‘000.-- einzustufen, das der Beschwerdeführer im August 1999 der K.___ AG und J.___ gegeben hatte. Einzig das Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.--, das der Beschwerdeführer im August 1999 an I.___ vergeben hatte, war nach dem Text in der Vereinbarung vom 2 3. Februar 2001 durch einen Inhab erschuldbrief
sichergestellt, sodass im Um fang dieses Betrags nicht von einem übermässigen Risiko gesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, als dieses Darlehen Gegenstand der Verein barung vom 2 3. Februar 2001 wurde, da die Sicherstellung ebenfalls in die Ver einbarung überführt wurde.
Demzufolge hat vom Darleh en in der Gesamthöhe von Fr. 1‘1 44‘000.--, das mit dem Vertrag vom 2 3. Februar 2001 an die H.___ AG und die Solidarhaftenden übertragen worde n war, ein Betrag von Fr. 8 94‘000.-- (Fr. 1‘1 44‘ 000.--
abzüglich Fr. 250‘000.--)
als besonders risikor eiche Anlage im Sinne der Recht sprechung zum Vermögensverzicht zu gelten. 3.4.4
In der Folge erzielte der Beschwerdeführer im März 2004 im Konkurs von I.___ fü r das Darlehen im Vertrag vom 2 3. Februar 2001 einen Erlös von Fr. 328‘750.-- (Verlustschein in Urk. 7/1/305). Für den Be trag von Fr. 894‘000. ( Fr. 1‘1 44‘000.--
abzüglich Fr. 250‘000.--) hat sich somit das Risiko im Um fang von Fr. 8 15‘250.-- verwirklicht ( Fr. 894‘000.-- abzüglich [Fr. 328‘750.-- minus Fr. 250‘000.--]) , und der Betrag von Fr. 815‘250.-- ist demnach als Verzicht s vermögen anzurechnen .
Denn der Beschwerdeführer lei tete in der Folge zwar im Jahr 2012 eine Betreibung gegen J.___ über den Gesamtbetrag von Fr. 1‘244‘000.-- ein, die jedoch gemäss einer Auskunft des zuständigen Betreibungsamtes vom 2. Februar 2012 nicht fortgesetzt wurde ( Urk. 7/2/390). Und der Beschwerdeführer selbst liess in de n Eingabe n an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar und vom 2 7. Februar 2012 ausführen, J.___
sei vom Sozialamt unterstützt worden und lebe nun von der AHV-Rente und von Zusatzleistungen, sodass von ihm keine Zahlung en erwar tet werden könnten ( Urk. 7/2/382 S. 3 und Urk. 7/2/385 S. 3 ).
Daneben erhielt der Bes chwerdeführer im besagten Konkurs von I.___
(Verlustschein in Urk. 7/1/303) aus zwei weiteren Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.-- und von Fr. 360‘000.-- Zahlungen in der Höhe von Fr.
467‘443.60 ([ Fr. 250‘000.-- + F r. 360‘000.--] abzüglich die Restforderung von Fr. 142‘556.40). Über diese beiden weiteren Darlehen ist nichts Näheres bekannt . Da der Beschwerdeführer nach seinen A ngaben in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/2/411) die Erlöse aus dem Konkurs von I.___ für Steuern verwendet hat (vgl. auch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an da s AZL vom 1 8. August 2008, Urk. 25/35 S. 2 , und die E-Mails des Beschwerdeführers vom September/November 2008, Urk. 7/1/223 ) , sind diese Darlehen sowie die Erlöse in der Betreibung und der verbleibende Verlust von der Vermögensverzichtsberechnung auszunehmen.
Denn dass der Beschwerde führer tatsächlich hohe Steuerbeträge zu bezahlen hatte, ergibt sich auch aus der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 2 2. April 2005, wo der Ver dacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer sei in den Steuerperioden 1995 bis 1999 überbesteuert worden ( Urk. 7/1/210).
Des Weiteren steht aufgrund eines Betreibungsregisterauszugs der Stadt R.___ vom 6. Dezember 2007 ( Urk. 25/26) fest , dass gegen den Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 286‘925.60 bestehen. Dieser Betrag ist vom anrechenbaren Verzicht s vermögen in der Höhe von
Fr. 815‘250.-- abzu ziehen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 5 28‘ 324.40 als Verzicht s vermögen. 3.4.5
Im zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 2 7. Juni 2012 war der Betrag von Fr. 5 28‘324.40 nach Abzug der jährlichen Vermögensver zehrs beträge von Fr. 10‘ 000.-- ( entgegen den Berechnungen der Beklagten im Anhang zu Urk. 7/2/404 ist der Verzichtstatbestand erst mit der risikoreichen Anlage des Vermögens und nicht etwa schon mit der Auszahlung des Freizügig keitsguthabens erfüllt ) ab dem übernächsten Jahr nach den Darlehensge währungen von 1998/1999 ( Art. 17a ELV) und Abzug des Freibetrags von Fr. 25‘000.-- (bis Ende 2010) beziehungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) erst auf mindestens Fr. 3 61‘324.40 vermindert ( Fr. 5 28‘324.40 abzüglich [13 x Fr. 10‘000.-- + Fr. 37‘000.-- = Fr. 167‘000.--]). Der jährlich anzurech nende Teil belief sich damit von 2 008 bis 2012 auf mindestens Fr. 30‘754.9 6. Er ist damit deutlich höher als der Betrag von Fr. 17‘309.--, den die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat . Damit bestätigt sich
der feh lende Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen kann vorläufig offen bleiben, ob die weiteren Darlehen an die C.___ AG und die Solidarschuldner D.___
und E.___ ( Fr. 300‘000.--), an die G.___ AG ( Fr. 200‘000.--) und an die L.___ AG und den Solidarschuldner M.___ ( Fr. 80‘000.--) ebenfalls als sehr risikoreich einzustufen sind und damit Verzichtsvermögen darstellen. Gleichermassen kann offen bleiben, ob der unbelegte Vermögensab bau von Fr. 6‘000.-- im Jahr 2005 und die Schenkung von Fr. 2‘358.-- im Jahr 2006 als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind. 3.5 3.5.1
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat . Eine Verzichtshandlung setzt aber rechtsprechungsgemäss immerhin voraus, dass die versicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung selbst urteilsfähig war (Urteil 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 , E. 5.1 mit Hinweis ).
Der Bes chwerdeführer liess darauf hinweisen, dass ihm die Invalidenrente ab dem 1. April 2001 aufgrund einer psyschischen Erkrankung zugesprochen wor den sei, die sein Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit, seine finanziellen Belange in Ordnung zu halt en, einschränke ( Urk. 1 S. 3- 5). Diese Vorbringen stehen allerdings eher im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Belegen und der Fähigkeit, genaue Angaben zu machen, als mit der Darlehensvergabe als solcher. Hierzu liess der Beschwerdeführer vielmehr ausführen, er habe im Rahmen des ihm Mögli chen versucht, die Risiken ab zuschätzen, die mit den damals getätigten Anlagen verbunden waren ( Urk. 1 S. 6 f.).
Die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals S.___
berichtete am 25. April 2002 , dass der Beschwerdeführer dort seit 1996 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung sei, und attestierte ihm seit damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 27/9). Im Bericht vom 1 2. Juni 2002 an die IV-Stelle diagnostizierte die Klinik eine schwere Persönlichkeitsstörung mit rezidivieren den depressiven Episoden und hielt fest, im Gespräch zeige sich deutlich die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung unter anderem im Sinne von Grössenphan tasien
( Urk. 27/5 /2). In späteren Auszügen der Jahre 2006 und 2007 aus der Krankengeschichte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 4. April 2012 ( Urk. 7/2/387) hatte einreichen lassen, ordnete die Psychiatrische Poliklinik die Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers als Störung narzisstischer Art ein (ICD-10 Code F60.8) und erwähnte namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem Betrug, dem er bei Investitionen in ein Architekturbüro zum Opfer gefallen sei (Anhänge zu Urk. 7/2/387). Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Darlehensvergaben und der nachfolgende Verlauf der Geschäfte mit hohen Verlusten seine psychische Problematik beeinflussten; es ist jedoch nicht ersichtlich oder auf jeden Fall nicht genügend belegt, dass die psychische Problematik bestimmend für die Darlehensvergaben war und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser psychischen Problematik die Einsicht in das Risiko dieser Geschäfte fehlte. 3.5.2
Ferner bestehen auch zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen daran gehindert gewesen wäre, vom Zustand der H.___ AG in den Jahren 1997/1998 zu erfahren. Dass die Q.___ AG in Konkurs gefallen war und die H.___ AG deren Geschäfte übernommen hatte, war ein Vorgang, der aus dem Handelsregister und aus den Geschäftsbüchern hätte ersehen werden können, und soweit dem Beschwerde führer keine Einsicht in die Unterlagen der Unternehmung gewährt worden wäre, hätte zumindest dieser Umstand ihn von der Darlehensvergabe abhalten müssen. 3.5.3
Damit sind die genannten Investitionen dem Beschwerdeführer als b esonders risikoreiches Vorgehen zuzurechnen. 3.6
Der Beschwerdeführer kann schliesslich entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 19 S. 2 f. und S. 4, Urk. 34) daraus nichts für sich ableiten , dass das AZL ihm bei identischem Sachverhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis März
2008 Zusatzleistungen zugesprochen hatte . Denn wie das Gericht bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 dargetan hat
( Urk. 7/2/368 E. 5.2) , ist die Beschwerde gegnerin nicht an den Entscheid einer anderen Behörde
für einen anderen Zeitraum gebunden. Ausserdem ist die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungs leistungsverfügung
nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb selbst die gleiche Behörde an die im Vorjahr verwendeten Berech nungs faktoren
nicht gebunden ist ( Carigie t /Koch, a.a.O. , S. 66 f.; Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
Nicht zu berücksichtigen ist sodann der Sachverhalt, wie er sich nach dem Weg zug des Beschwerdeführers nach Zürich per 1. August 2012 präs entierte (vgl. das Schreiben des AZL an die Beschwerdege gnerin vom 9. August 2012, Urk. 7/2/414), da der angef ochtene Einspracheentscheid bereits am 2 7. Juni 2012 erlassen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Umzug nach Zürich ( Urk.
30) haben daher vorliegendenfalls entsprechend den Bemer kungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.
38) keine Relevanz. 3.7
In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2008 ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer e ntsprechend seinem Antrag (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ff.) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 4.2
Soweit er dabei erneut einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren verlangt, das zum Einspracheentscheid vom 2 1. August 2009 geführt hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn das Gericht hat diesen Anspruch bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 beurteilt
und diesbezüglich die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/2/368 E. 6) . Es ist dem Gericht d aher verwehrt, im vorliegenden Verfahren darauf zurückzukommen. Dies gilt ungeachtet des sen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die se Abweisung mit Urteil vom 16. August 2011 nicht eingetreten ist ( Urk. 7/2/369). Dieser Nicht eintretensentscheid bedeutet vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig mit der Beschwerde gegen den vorliegenden materiellen Entscheid auch den früheren Entscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verw altungsverfahren anfechten kann (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2). 4.3 4.3.1
Neu zu beurteilen ist demgegenüber der Antrag auf die unentgeltliche Rechts vertret ung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachl ich geboten gewesen ( Urk. 2 S. 4).
Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesve rfassung abgeleitet worden sind . Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbei ständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).
An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war schon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG), im Verwaltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen lie gende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b). 4.3.3
Das Sozialversicherungsgericht h at dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 ( Urk. 16 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorlie gende Verfahren bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Das Einspracheverfahren
ist daher ebenfalls nicht als aussichtslos z u beurteilen.
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es im Ein sprache verfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nac h Art. 37 Abs. 4 ATSG fehlte.
V erschiedene Sachverhalts darstellungen, die der Beschwerd eführer persönlich verfasste (E Mail vom 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/1/288; Schreiben vom 6. März 2009, Urk. 7/1/344 ), lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen , dass e r krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen Hilfe im Einspracheverfahren
gebraucht hätte, die zwingend durch einen Anwalt hätte erbracht werden müssen. Wie das Gericht bereits im Urt eil vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt hat ( Urk. 7/2/ 368 E. 6.3) , war in erster Linie der Sachverhalt abzuklären und es mussten Fragen zu Geldflüssen und zu Belegen dazu beantwortet werden. Hierbei konnte der Rechtsvertreter nicht viel mehr verrichten, als Rücksprache mit dem Beschwerdeführer persön lich zu nehmen und dessen Angaben (fehlende Belege, Konkurs oder Zahlungs unfähigkeit der Darlehensnehmer) schriftlich wiederzugeben (vgl. Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386). 4.3.4
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, dass die IV-St elle dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 für die Dauer des Abklärungsverfahrens vor Erlass des Vor bescheids die unentgeltliche Rechtsvertre tung bewilligt e (vgl. Urk. 27/56), da jenes Verfahren nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. 4.4
Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat, abzuweisen. 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 3 0. März 2011 ( Urk. 44 ) zeitliche Aufwendungen von 18 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslage n im Gesamtbetrag von Fr. 205.60 gehabt . I n Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr.
200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4‘308.-- . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,
wird mit Fr. 4'308 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schaden minderungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Vermögensverzicht einge stuft, sondern es wird als normal beurteilt, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens wird für sich allein nicht als Vermögensverzicht gewertet, da ein Ansp ruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nich t zurückbezahlt wird, was der Fall ist , wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition g etätigt wird , bei welcher ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 , E. 3.2 mit Hinweisen) .
E. 1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176).
Der anzurechnende Anteil von Vermögenswerten, auch von solchen, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt, indem der gesamte Betrag um den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- (bis End e 2010) bezie hungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) vermindert wird und hernach pro Jahr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel zur Anrechnung gelangt. Ausserdem wird der Gesamtbetrag gestützt auf Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV) ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 An spruch auf Zusatzleistungen hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügu ng vom 1 9. März 2009 (Urk. 7/1/ 348-350) und dem sie bestätigen den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 ( Urk. 7/1/356) auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkun gspflicht nicht eingetreten war und das Gericht die Sache mit Urteil
vom 3 1. Mai 2011 an sie zurückgewiesen hatte, forderte sie den Beschwerdeführer zu weiteren Angaben und zur Einreichung von Belegen auf und tätigte überdies Abklärungen von Amtes wegen.
Da der Beschwerde führer zum einen tatsächlich Angaben machte und zum andern dartat, welche Angaben er nicht machen und welche Belege er nicht liefern könne (vgl. die Eingaben vom 2 7. Januar und vom 2 7. und 2 9. Februar 2012, Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386), kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Mitwirkungspflichtsverletzung gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb kein Entscheid aufgrund der (wegen Mitwirkungspflicht verletzung unvollständigen) Akten im Sinne von Art. 43 Abs.
E. 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern ein Entscheid, den die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anweisungen im Urteil vom 3 1. Mai 2011 anhand sämtlicher erhältlichen Akten nach Beweislas tver te ilung und Beweisgrad getroffen hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher der materielle Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Berechnung vom 1 1. April 2012 (Urk. 7/2/404) zu einem jährlichen Einkommensüberschuss von gut Fr. 16‘000. . Strittig ist dabei die Anrechnung eines entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 268‘358.--, von dem die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- eine n Fünfzehntel als Einkommen an rechnet e , was - für das Jahr 2008 - einen anzurechnenden Betrag in der Höhe von Fr. 17‘309.-- ergab.
Des Weiteren ist als Folge davon auch die Anrechnung der Zinsen auf diesem Vermögen in der Höhe von Fr. 2‘952.-- strittig. Die übri gen Berechnungsposit ionen liess der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Frage stellen, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen .
Die nachfolgenden Erwä gungen beschränken sich daher auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe von Verzicht s vermögen.
E. 3.2 Beim ganzen o der teilweisen Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache , für welche der Leistungsansprecher die Beweis last trägt. Dieser hat somit in dem Sinne die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, dass er sich das angeblich entäusserte Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss, wenn der Tatbestand des fehlenden Vermögens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a -b )
E. 3.3.1 Bei der Bemessung eines zu berücksichtigenden entäusserte n Vermögen s in der Höhe von Fr. 268‘358.-- ging die Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfü gung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 7/2/404) davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 199
E. 3.3.2 Ein Beleg über die Auszahlung eines Freizügigke itskapitals in der Höhe von Fr. 300‘000.-- ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in einem E-Mail vom 2 9. Dezember 2008 nicht vorhanden ( Urk. 7/1/288). Hinge gen bestätigte der Beschwerdeführer in die sem E-Mail, dass er vor etwa 15 Jahren eine Auszahlung in dieser Höhe erhalten habe. Dieselbe Angabe fin det sich auch in einem Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 ( Urk. 25/35) . In einem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer erneut, ab 1995 sämtliche Pensionskassengelder/Freizügigkeitspolicen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 300‘000.-- aufgelöst zu haben ( Urk. 7/1/344). Von diesem Sachverhalt ist daher grundsätzlich auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer später in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 dartun liess, der Betrag von Fr. 300‘000.-- sei falsch und die Auszahlungen dürften sich nur etwa auf eine Summe in der Höhe von Fr. 25‘00 0.-- bis Fr. 30‘000.-- belaufen haben ( Urk. 7/2/411).
E. 3.3.3 Besser belegt als der Erhalt und die Herkunft des Betrages von Fr. 300‘000.-- ist die Vergabe verschiedener Darlehen durch den Beschwerdeführer.
So existiert ein Vertrag vom 2 9. September 1998, mit dem der Beschwerdefüh rer der C.___ AG und den Privatpersonen D.___ und E.___ als Solidarschuldner ein Darlehen in der Höhe von Fr. 300‘000.-- zu einem Jahreszins von 10 % gewährt hatte ( Urk. 7/1/28). Sodann berichtete F.___ am 1 4. August 2004, dass der Beschwerdeführer der G.___ AG etwa vor sieben Jahren ein Darlehen von Fr. 200‘000.-- ausgerichtet habe, ebenfal ls zu einem Zins von 10 % (Urk. 7/1/32).
Des Weiteren schloss der Be schwerdeführer am 2 3. Februar 2001 mit der H.___ AG und mit den Privatpersonen I.___ und J.___ eine Vereinbarung ab ( Urk. 7/1/46-48) , wonach diese drei Vertragspartner sich unter solidarischer Haftung zu r Übernahme einer Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerde führer in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘244‘000.-- inklusive ausstehende Zinsen beziehungsweise Fr. 1‘144‘000.--ohne ausstehende Zinsen verpflichteten, beste hend aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 473‘000.-- an die K.___ AG und J.___ (Vertrag vom 5. August 1999), aus einem Dar lehen des Beschwerdeführers von Fr. 250‘000.-- an I.___ (Vertrag vom 2 1. Oktober 1998) und aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 417‘000.-- an die H.___ AG und I.___ (Vertrag vom 1 4. Oktober 1999). Schliesslich ist in einer Aufstellung des kantonalen Steueramtes ein Darlehen des Beschwerdeführers im Betrag von ursprünglich Fr. 500‘000.-- und einem Restbetrag von Fr. 80‘000.-- an die L.___ AG und M.___ aufgeführt ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/54-55).
Der Beschwerdeführer liess die Vergabe dieser verschiedenen Darlehen dem Grundsatz nach nicht bestreiten, und auch das kantonale Steueramt hielt in einer Verfügung vom 2 2. April 2005 die Darlehensvergabe als solche
- anders als die Zinseinkünfte in der Zeit von 1995 bis 1999 - für nachg ewiesen
(Urk. 7/1/208-211).
Bei diesen Darlehen beziehungsweise beim Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung handelt es sich um Vermögenswerte des Beschwerdeführers, unabhängig von der Herkunft der (Eigen-) Mittel, aus denen er die Darlehen gewährt hat. Daher braucht letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer gemäss den vorste henden Erwägungen (E. 3.2.3) im Jahr 1995 Freizügigkeitskapitalien bezogen hat.
Denn er liess bereits im Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 und später in der Eingabe vom 27. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin geltend machen, er habe diese Kapitalien für die Darle hensgewährung eingesetzt ( Urk. 25/35, Urk. 7/2/385 S. 2 f.). Das Gleiche gilt für den Betrag von rund Fr. 40‘000.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 an die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen haben will, wobei strittig ist, ob es sich beim genannten Kontoinhaber N.___ tatsächlich um einen Arbeit geber gehandelt hat (vgl. Urk. 7/1/123-142 und Urk. 7/1/361). Denn auch hier gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 6. März 2009 an, den Betrag als Darlehen bei I.___ / J.___
zur Verfügung gestellt zu haben ( Urk. 7/2/396).
Insgesamt sind damit Darlehensbeträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘7 24‘000.-- ( Fr. 300‘000.-- + Fr. 200‘000.-- + Fr. 1‘ 144‘000.-- + Fr. 80‘000. ) belegt, die der Beschwerdeführer vergeben hat.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer liess vorab geltend machen, er habe für die Gewährung der Darlehen nicht nur eigene Mittel verwendet, sondern auch Mittel aus Darle hen an ihn.
Bereits mit der Eingabe vom 1 8. August 2008 an das AZL ( Urk. 25/35) reichte er eine Bestätigung des Bruders O.___ vom 1 8. Februar 2001 ein, wonach dieser ihm am 1 5. August 1990 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- gewährt habe ( Urk. 25/38), sowie eine Bestätigung von P.___ ebenfalls vom 1 8. Februar 2001 über die Vergabe eines Darlehens an ihn in der Höhe von Fr. 500‘000.-- ( Urk. 25/37). Neben diesen erst nachträglich verfassten Bestäti gungen s ind jedoch keine Belege über die ursprüngliche Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer vorhanden. Dies liess der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2012 selbst einräumen ( Urk. 7/2/382 S. 3) , und in Übereinstimmung damit erachtete das kantonale Steueramt die aufgenommenen Darlehen als nicht nachgewiesen ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/55). Ferner ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei den Steuerämtern, die für O.___ und P.___ zuständig waren, dass diese Personen keine Guthaben aus Darlehen deklariert hatten ( Urk. 7/1/362). Ein zig im Scheidungsurteil vom 20. November 2001 in Sachen der damaligen Ehefrau gegen den Beschwerdeführer findet sich eine Passage der K onvention, wonach die Ehefrau sich verpflichte, „das am 3 0. Juni 2001 an P.___ zedierte Darlehen zurückzuzahlen“ ( Urk. 7/ 1 /242). Aber abgese hen davon, d ass den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung im Zusam menhang mit diesem Darlehen keine Verpflichtung mehr traf, geht a us der Kon vention auch nicht hervor, wie ho ch das betreffende Darlehen war und von wem sowie aus welchen Gründen es zediert w orden war.
Bei dieser Sachlage können die Darlehensschulden des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von Fr. 900‘000.-- nicht als nachgewiesen betrachtet werden.
E. 3.4.1 Da mit steht eine Summe von Fr. 1‘7 24‘000.-- zur Diskussion, bei der zu prüfen ist, ob ein Verzichtstatbestand im Sinne der zi tierten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) gegeben ist.
E. 3.4.2 Gemäss den Handelsregisterauszügen vom 2 7. August 2008 ( Urk. 7/1/33-34 und Urk. 7/1/40-41) waren sowohl die Q.___ AG als auch die H.___ AG bereits in den 1980er Jahren gegründet worden. Bei der Q.___ AG hatte I.___ im Dezember 1995 das Verwaltungsratspräsidium und J.___ im September 1996 das Vizepräsidium übernommen, bei der H.___ AG war I.___ ab September 1996 Verwaltungs ratspräsident und J.___ ab Dezember 1995 Vizepräsident.
Gemäss einem Bericht des Verwaltungsrates vom 7. Juni 2001 übernahm die H.___ AG Ende 1997 von der Q.___ AG, die in Konkurs gefallen war, das Personal, das Mobiliar, die Apparate und die Aufträge sowie diverse Altlasten in beträchtlicher Höhe. Im Dezember 1998 stellte sich heraus , dass der damalige Geschäftsführer die Gesellschaft von Ende 1997 bis Dezember 1998 geschädigt hatte, und in der Folge konzentrierten sich die Aktivitäten der Firm a auf das Überleben . Im Jahr 1999 zeichnete sich dann gemäss Bericht zwar eine „reelle Überlebenschance“ ab, diese bestand jedoch erst darin , dass die Löhne und die dringendsten Ausgaben bezahlt werden konnten . Im Januar 2001 kündigte jedoch ein Grosskunde den Auftrag, woraus sich akute Li quidi tätsprobleme
ergaben , die trotz Bemühungen nicht behoben werden konnten und im Juni 2001 zum Konkurs führten ( Urk. 7/1/35-37).
E. 3.4.3 Die H.___ AG befand sich demnach von Ende 1997 bis zu ihrem Konkurs im Juni 2001 in einem Überlebenskampf. Unter diesen Umstän den war das Darlehen
in der Höhe Fr. 417‘000.--, das der Beschwerdeführer im Oktober 1999 als Darlehen an die H.___ AG vergab, eine Anla ge mit hohem Risiko und beträchtlicher Verlustgefahr. Daran ändert nichts, dass I.___ die solidarische Haftung als Privatperson übernahm. Denn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der früheren Q.___ AG und als Verwaltungsratspräsident der H.___ AG war er mit den bei den Gesellschaften zu eng verflochten, um mit seiner Solidarhaftung eine aus reichende zusätzliche Garantie zu bieten.
Dass der Beschwerdeführer dann
dieses Darlehen mit dem Vertrag vom 23. Februar 2001 erneuerte, war wiederum eine risikoreiche Handlung, da die H.___ AG schon nahe am Konkurs stand ( Handelsregisteraus zug vom 2 7. August 2008, Urk. 7/1/40-41) . Die Solidarhaftung von J.___ ist wiederum nicht als ausreichende zusätzliche Garantie zu betrachten, da auch J.___ mit der H.___ AG und der früheren Q.___ AG eng verflochten war. Als gleichermassen hohes Risiko ist aus den nämlichen Gründen die Übertragung des Darlehens in der Höhe von Fr. 473‘000.-- einzustufen, das der Beschwerdeführer im August 1999 der K.___ AG und J.___ gegeben hatte. Einzig das Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.--, das der Beschwerdeführer im August 1999 an I.___ vergeben hatte, war nach dem Text in der Vereinbarung vom 2 3. Februar 2001 durch einen Inhab erschuldbrief
sichergestellt, sodass im Um fang dieses Betrags nicht von einem übermässigen Risiko gesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, als dieses Darlehen Gegenstand der Verein barung vom 2 3. Februar 2001 wurde, da die Sicherstellung ebenfalls in die Ver einbarung überführt wurde.
Demzufolge hat vom Darleh en in der Gesamthöhe von Fr. 1‘1 44‘000.--, das mit dem Vertrag vom 2 3. Februar 2001 an die H.___ AG und die Solidarhaftenden übertragen worde n war, ein Betrag von Fr.
E. 3.4.4 In der Folge erzielte der Beschwerdeführer im März 2004 im Konkurs von I.___ fü r das Darlehen im Vertrag vom 2 3. Februar 2001 einen Erlös von Fr. 328‘750.-- (Verlustschein in Urk. 7/1/305). Für den Be trag von Fr. 894‘000. ( Fr. 1‘1 44‘000.--
abzüglich Fr. 250‘000.--) hat sich somit das Risiko im Um fang von Fr.
E. 3.4.5 Im zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 2 7. Juni 2012 war der Betrag von Fr. 5 28‘324.40 nach Abzug der jährlichen Vermögensver zehrs beträge von Fr. 10‘ 000.-- ( entgegen den Berechnungen der Beklagten im Anhang zu Urk. 7/2/404 ist der Verzichtstatbestand erst mit der risikoreichen Anlage des Vermögens und nicht etwa schon mit der Auszahlung des Freizügig keitsguthabens erfüllt ) ab dem übernächsten Jahr nach den Darlehensge währungen von 1998/1999 ( Art. 17a ELV) und Abzug des Freibetrags von Fr. 25‘000.-- (bis Ende 2010) beziehungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) erst auf mindestens Fr. 3 61‘324.40 vermindert ( Fr. 5 28‘324.40 abzüglich [13 x Fr. 10‘000.-- + Fr. 37‘000.-- = Fr. 167‘000.--]). Der jährlich anzurech nende Teil belief sich damit von 2
E. 3.5.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art.
E. 3.5.2 Ferner bestehen auch zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen daran gehindert gewesen wäre, vom Zustand der H.___ AG in den Jahren 1997/1998 zu erfahren. Dass die Q.___ AG in Konkurs gefallen war und die H.___ AG deren Geschäfte übernommen hatte, war ein Vorgang, der aus dem Handelsregister und aus den Geschäftsbüchern hätte ersehen werden können, und soweit dem Beschwerde führer keine Einsicht in die Unterlagen der Unternehmung gewährt worden wäre, hätte zumindest dieser Umstand ihn von der Darlehensvergabe abhalten müssen.
E. 3.5.3 Damit sind die genannten Investitionen dem Beschwerdeführer als b esonders risikoreiches Vorgehen zuzurechnen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer kann schliesslich entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 19 S. 2 f. und S. 4, Urk. 34) daraus nichts für sich ableiten , dass das AZL ihm bei identischem Sachverhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis März
2008 Zusatzleistungen zugesprochen hatte . Denn wie das Gericht bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 dargetan hat
( Urk. 7/2/368 E. 5.2) , ist die Beschwerde gegnerin nicht an den Entscheid einer anderen Behörde
für einen anderen Zeitraum gebunden. Ausserdem ist die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungs leistungsverfügung
nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb selbst die gleiche Behörde an die im Vorjahr verwendeten Berech nungs faktoren
nicht gebunden ist ( Carigie t /Koch, a.a.O. , S. 66 f.; Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
Nicht zu berücksichtigen ist sodann der Sachverhalt, wie er sich nach dem Weg zug des Beschwerdeführers nach Zürich per 1. August 2012 präs entierte (vgl. das Schreiben des AZL an die Beschwerdege gnerin vom 9. August 2012, Urk. 7/2/414), da der angef ochtene Einspracheentscheid bereits am 2 7. Juni 2012 erlassen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Umzug nach Zürich ( Urk.
30) haben daher vorliegendenfalls entsprechend den Bemer kungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.
38) keine Relevanz.
E. 3.7 In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2008 ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer e ntsprechend seinem Antrag (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ff.) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 4.2
Soweit er dabei erneut einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren verlangt, das zum Einspracheentscheid vom 2 1. August 2009 geführt hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn das Gericht hat diesen Anspruch bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 beurteilt
und diesbezüglich die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/2/368 E. 6) . Es ist dem Gericht d aher verwehrt, im vorliegenden Verfahren darauf zurückzukommen. Dies gilt ungeachtet des sen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die se Abweisung mit Urteil vom 16. August 2011 nicht eingetreten ist ( Urk. 7/2/369). Dieser Nicht eintretensentscheid bedeutet vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig mit der Beschwerde gegen den vorliegenden materiellen Entscheid auch den früheren Entscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verw altungsverfahren anfechten kann (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2). 4.3 4.3.1
Neu zu beurteilen ist demgegenüber der Antrag auf die unentgeltliche Rechts vertret ung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachl ich geboten gewesen ( Urk. 2 S. 4).
Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesve rfassung abgeleitet worden sind . Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbei ständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).
An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war schon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG), im Verwaltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen lie gende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b). 4.3.3
Das Sozialversicherungsgericht h at dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 ( Urk.
E. 5 ein Fre izügigkeitskapital von rund Fr. 300‘000.-- habe aus zahlen lassen, das nicht mehr vorhanden sei, dass er im Jahr 2005 einen unbe legten Vermögensabbau von Fr. 6‘000.-- zu verzeichnen habe, dass er im Jahr 2006 eine Kapitalauszahlung von Fr. 80‘000.-- erhalten habe, deren Abbau ebenfalls nicht belegt sei, und dass er im Jahr 2006 zudem einen Betrag von Fr. 2‘358.-- als Schenkung nach B.___ überwiesen habe.
E. 008 bis 2012 auf mindestens Fr. 30‘754.9 6. Er ist damit deutlich höher als der Betrag von Fr. 17‘309.--, den die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat . Damit bestätigt sich
der feh lende Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen kann vorläufig offen bleiben, ob die weiteren Darlehen an die C.___ AG und die Solidarschuldner D.___
und E.___ ( Fr. 300‘000.--), an die G.___ AG ( Fr. 200‘000.--) und an die L.___ AG und den Solidarschuldner M.___ ( Fr. 80‘000.--) ebenfalls als sehr risikoreich einzustufen sind und damit Verzichtsvermögen darstellen. Gleichermassen kann offen bleiben, ob der unbelegte Vermögensab bau von Fr. 6‘000.-- im Jahr 2005 und die Schenkung von Fr. 2‘358.-- im Jahr 2006 als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind.
E. 8 15‘250.-- verwirklicht ( Fr. 894‘000.-- abzüglich [Fr. 328‘750.-- minus Fr. 250‘000.--]) , und der Betrag von Fr. 815‘250.-- ist demnach als Verzicht s vermögen anzurechnen .
Denn der Beschwerdeführer lei tete in der Folge zwar im Jahr 2012 eine Betreibung gegen J.___ über den Gesamtbetrag von Fr. 1‘244‘000.-- ein, die jedoch gemäss einer Auskunft des zuständigen Betreibungsamtes vom 2. Februar 2012 nicht fortgesetzt wurde ( Urk. 7/2/390). Und der Beschwerdeführer selbst liess in de n Eingabe n an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar und vom 2 7. Februar 2012 ausführen, J.___
sei vom Sozialamt unterstützt worden und lebe nun von der AHV-Rente und von Zusatzleistungen, sodass von ihm keine Zahlung en erwar tet werden könnten ( Urk. 7/2/382 S. 3 und Urk. 7/2/385 S. 3 ).
Daneben erhielt der Bes chwerdeführer im besagten Konkurs von I.___
(Verlustschein in Urk. 7/1/303) aus zwei weiteren Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.-- und von Fr. 360‘000.-- Zahlungen in der Höhe von Fr.
467‘443.60 ([ Fr. 250‘000.-- + F r. 360‘000.--] abzüglich die Restforderung von Fr. 142‘556.40). Über diese beiden weiteren Darlehen ist nichts Näheres bekannt . Da der Beschwerdeführer nach seinen A ngaben in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/2/411) die Erlöse aus dem Konkurs von I.___ für Steuern verwendet hat (vgl. auch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an da s AZL vom 1 8. August 2008, Urk. 25/35 S. 2 , und die E-Mails des Beschwerdeführers vom September/November 2008, Urk. 7/1/223 ) , sind diese Darlehen sowie die Erlöse in der Betreibung und der verbleibende Verlust von der Vermögensverzichtsberechnung auszunehmen.
Denn dass der Beschwerde führer tatsächlich hohe Steuerbeträge zu bezahlen hatte, ergibt sich auch aus der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 2 2. April 2005, wo der Ver dacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer sei in den Steuerperioden 1995 bis 1999 überbesteuert worden ( Urk. 7/1/210).
Des Weiteren steht aufgrund eines Betreibungsregisterauszugs der Stadt R.___ vom 6. Dezember 2007 ( Urk. 25/26) fest , dass gegen den Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 286‘925.60 bestehen. Dieser Betrag ist vom anrechenbaren Verzicht s vermögen in der Höhe von
Fr. 815‘250.-- abzu ziehen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 5 28‘ 324.40 als Verzicht s vermögen.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat . Eine Verzichtshandlung setzt aber rechtsprechungsgemäss immerhin voraus, dass die versicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung selbst urteilsfähig war (Urteil 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 , E. 5.1 mit Hinweis ).
Der Bes chwerdeführer liess darauf hinweisen, dass ihm die Invalidenrente ab dem 1. April 2001 aufgrund einer psyschischen Erkrankung zugesprochen wor den sei, die sein Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit, seine finanziellen Belange in Ordnung zu halt en, einschränke ( Urk. 1 S. 3- 5). Diese Vorbringen stehen allerdings eher im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Belegen und der Fähigkeit, genaue Angaben zu machen, als mit der Darlehensvergabe als solcher. Hierzu liess der Beschwerdeführer vielmehr ausführen, er habe im Rahmen des ihm Mögli chen versucht, die Risiken ab zuschätzen, die mit den damals getätigten Anlagen verbunden waren ( Urk. 1 S. 6 f.).
Die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals S.___
berichtete am 25. April 2002 , dass der Beschwerdeführer dort seit 1996 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung sei, und attestierte ihm seit damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 27/9). Im Bericht vom 1 2. Juni 2002 an die IV-Stelle diagnostizierte die Klinik eine schwere Persönlichkeitsstörung mit rezidivieren den depressiven Episoden und hielt fest, im Gespräch zeige sich deutlich die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung unter anderem im Sinne von Grössenphan tasien
( Urk. 27/5 /2). In späteren Auszügen der Jahre 2006 und 2007 aus der Krankengeschichte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 4. April 2012 ( Urk. 7/2/387) hatte einreichen lassen, ordnete die Psychiatrische Poliklinik die Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers als Störung narzisstischer Art ein (ICD-10 Code F60.8) und erwähnte namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem Betrug, dem er bei Investitionen in ein Architekturbüro zum Opfer gefallen sei (Anhänge zu Urk. 7/2/387). Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Darlehensvergaben und der nachfolgende Verlauf der Geschäfte mit hohen Verlusten seine psychische Problematik beeinflussten; es ist jedoch nicht ersichtlich oder auf jeden Fall nicht genügend belegt, dass die psychische Problematik bestimmend für die Darlehensvergaben war und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser psychischen Problematik die Einsicht in das Risiko dieser Geschäfte fehlte.
E. 16 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorlie gende Verfahren bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Das Einspracheverfahren
ist daher ebenfalls nicht als aussichtslos z u beurteilen.
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es im Ein sprache verfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nac h Art. 37 Abs. 4 ATSG fehlte.
V erschiedene Sachverhalts darstellungen, die der Beschwerd eführer persönlich verfasste (E Mail vom 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/1/288; Schreiben vom 6. März 2009, Urk. 7/1/344 ), lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen , dass e r krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen Hilfe im Einspracheverfahren
gebraucht hätte, die zwingend durch einen Anwalt hätte erbracht werden müssen. Wie das Gericht bereits im Urt eil vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt hat ( Urk. 7/2/ 368 E. 6.3) , war in erster Linie der Sachverhalt abzuklären und es mussten Fragen zu Geldflüssen und zu Belegen dazu beantwortet werden. Hierbei konnte der Rechtsvertreter nicht viel mehr verrichten, als Rücksprache mit dem Beschwerdeführer persön lich zu nehmen und dessen Angaben (fehlende Belege, Konkurs oder Zahlungs unfähigkeit der Darlehensnehmer) schriftlich wiederzugeben (vgl. Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386). 4.3.4
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, dass die IV-St elle dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 für die Dauer des Abklärungsverfahrens vor Erlass des Vor bescheids die unentgeltliche Rechtsvertre tung bewilligt e (vgl. Urk. 27/56), da jenes Verfahren nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. 4.4
Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat, abzuweisen. 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 3 0. März 2011 ( Urk. 44 ) zeitliche Aufwendungen von
E. 18 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslage n im Gesamtbetrag von Fr. 205.60 gehabt . I n Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr.
200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4‘308.-- . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,
wird mit Fr. 4'308 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Stadt Dübendorf Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1947, bezog ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Verfügungen vom 2 6. August 2003, Urk. 7/1/161-169).
Am 1 2. Oktober 2007 stellte X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , in der Stadt Zürich das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente ( Urk. 25/7) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) traf Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von X.___ und sprach ihm anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeit von Oktober 2007 bis März
2008 zu, in der Höhe von monatlich Fr. 953.-- beziehungsweise Fr. 954.-- (U rk. 7/1/267-271 ).
Per 1. April 2008 zog X.___ von Y.___ nach Z.___ (vgl. Urk. 7/1/263) und melde te
sich am 3 0. April 2008 auch dort zum Bezu g von Zusatzleistungen an ( Urk. 7/1/196-201 ). Die Stadt Z.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), tätigte ihrerseits Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis sen und forderte X.___ verschiedentlich dazu auf, Angaben zu machen und Unterlagen einz ureichen. Mit Verfügung vom 19. März 2009 trat die Durchführungsstelle auf das Leistungsgesuch nicht ein, da X.___ seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/1 /348-350) . X.___ , vertreten durch Rechtsan walt Viktor Györffy , liess dagegen Einsprache erheben ( Urkl 7/1/355), welche die Durchführungsstelle in der Folge mit E ntscheid vom 21. August 2009 abwies ( Urk. 7/1/356 ). Gleichzeitig wies die Durchführungs stelle auch das Gesuch um die Bestellung von Rechtsanwalt Viktor Györffy zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im
Einspracheverfahren ab .
X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. August 2009 durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Beschwerde erheben
(Prozess Nr. ZL.2009.00078;
Urk. 7/2/363). Mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit diese ein formell korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und danach aufgrund der Akten nach der massgeblichen Beweislastverteilung und dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheide ( Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3/E. 5.3) . Während das Gericht dem Antrag von X.___ auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren entsprach, wies es die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Eins pracheverfahren ab ( Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Be schwerde gegen diese Abweisung trat das B undesgericht mit Urteil vom 16. August 2011 nicht ein ( Urk. 7/2/369). 1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2011 nahm die Durchführungsstelle das Ver fahren wieder auf und forderte X.___ unter Androhung des Nicht ein tretens dazu auf, verschiedene Dokumente einzureichen ( Urk. 7/2/370). Nachdem die Parteien weiter korre spondiert hatten und die Durchführungsstelle verschiedene Abklärungen von Amtes wegen ge tätigt hatte (vgl. Urk. 7/2/371 403), eröffnete sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1 1. April 2012, dass er ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleitungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) habe, da er in der Vergangenheit auf Vermögen verzichtet habe, das neben seiner Rente anteilsmässig als Einkommen zu berücksichtigen sei ( Urk. 7/2/404).
X.___ liess durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
mit Eingabe vom 15. Mai 2012 wiederum Einsprache erheben und beantragen , sein Zusatzleis tungsanspruch sei ohne Anrechnung von Vermögensverzicht zu berechnen. Ausserdem liess er wieder um die unentgeltliche Rechtsver tretung während des Einspracheverfahrens
ersuchen ( Urk. 7/2/406). Mit Entscheid vom 2 7. Juni 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vollumfänglich ab ( Urk. 2 = Urk. 7/2/407). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2012 liess X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
mit Eingabe vom 2 9. August 2012 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihm seien Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts auszurichten, ihm sei für die Einspracheverfahren im Ansch luss an die Verfügungen vom 11. April 2012 und vom 1 9. März 2009 die unentgeltlic he Rechtsvertretung zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsvertretung sei ihm auch für das Gerichtsverfahren zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeant wort vom 1 4. September 2012 an ihrem Einspracheentscheid fest und verzich tete auf weitere Ausführungen ( Urk. 6). Anschliessend nahm sie auf die gericht liche Aufforderung hin (Verfügung vom 1. Oktober 2012, Urk. 9)
mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2012 ( Urk.
15) Stellung zu den Akten des AZL ( Urk. 8 mit Unternummern) , die sie ihrem Dossier ( Urk. 7/1 /1-362 und Urk. 7/2/363-420) beigelegt hatte.
Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren ( Urk. 16). X.___ liess dem Gericht daraufhin unaufgefordert die Stellungnahme vom 5. März 2013 zukommen ( Urk. 19); die Durchführungsstelle nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, nicht wahr.
Mit den Verfügungen vom 1 8. März 2014 ( Urk. 22/1 und Urk. 22/2) zog das Gericht die gesamten Akten des AZL ( Urk. 25/V+A-G+0-91) und die Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 27/1-79) bei. X.___ liess dazu mit Eingabe vom 1 9. August 2014 Stellung nehmen ( Urk. 34) . Die Durchführungsstelle liess die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen, hatte hingegen das Gericht mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 darüber informiert , dass X.___ sich per 3 1. Juli 2012 von Z.___ nach A.___ abgemeldet habe ( Urk. 30). X.___ liess zu jener Eingabe am 2 4. Septe mber 2014 Stellung nehmen (Urk. 38).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schaden minderungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). 1.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Vermögensverzicht einge stuft, sondern es wird als normal beurteilt, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens wird für sich allein nicht als Vermögensverzicht gewertet, da ein Ansp ruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nich t zurückbezahlt wird, was der Fall ist , wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition g etätigt wird , bei welcher ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 , E. 3.2 mit Hinweisen) . 1.4
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176).
Der anzurechnende Anteil von Vermögenswerten, auch von solchen, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt, indem der gesamte Betrag um den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- (bis End e 2010) bezie hungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) vermindert wird und hernach pro Jahr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel zur Anrechnung gelangt. Ausserdem wird der Gesamtbetrag gestützt auf Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV) ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 An spruch auf Zusatzleistungen hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügu ng vom 1 9. März 2009 (Urk. 7/1/ 348-350) und dem sie bestätigen den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 ( Urk. 7/1/356) auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkun gspflicht nicht eingetreten war und das Gericht die Sache mit Urteil
vom 3 1. Mai 2011 an sie zurückgewiesen hatte, forderte sie den Beschwerdeführer zu weiteren Angaben und zur Einreichung von Belegen auf und tätigte überdies Abklärungen von Amtes wegen.
Da der Beschwerde führer zum einen tatsächlich Angaben machte und zum andern dartat, welche Angaben er nicht machen und welche Belege er nicht liefern könne (vgl. die Eingaben vom 2 7. Januar und vom 2 7. und 2 9. Februar 2012, Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386), kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Mitwirkungspflichtsverletzung gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb kein Entscheid aufgrund der (wegen Mitwirkungspflicht verletzung unvollständigen) Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern ein Entscheid, den die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anweisungen im Urteil vom 3 1. Mai 2011 anhand sämtlicher erhältlichen Akten nach Beweislas tver te ilung und Beweisgrad getroffen hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher der materielle Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Berechnung vom 1 1. April 2012 (Urk. 7/2/404) zu einem jährlichen Einkommensüberschuss von gut Fr. 16‘000. . Strittig ist dabei die Anrechnung eines entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 268‘358.--, von dem die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- eine n Fünfzehntel als Einkommen an rechnet e , was - für das Jahr 2008 - einen anzurechnenden Betrag in der Höhe von Fr. 17‘309.-- ergab.
Des Weiteren ist als Folge davon auch die Anrechnung der Zinsen auf diesem Vermögen in der Höhe von Fr. 2‘952.-- strittig. Die übri gen Berechnungsposit ionen liess der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Frage stellen, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen .
Die nachfolgenden Erwä gungen beschränken sich daher auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe von Verzicht s vermögen. 3.2
Beim ganzen o der teilweisen Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache , für welche der Leistungsansprecher die Beweis last trägt. Dieser hat somit in dem Sinne die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, dass er sich das angeblich entäusserte Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss, wenn der Tatbestand des fehlenden Vermögens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a -b ) 3.3 3.3.1
Bei der Bemessung eines zu berücksichtigenden entäusserte n Vermögen s in der Höhe von Fr. 268‘358.-- ging die Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfü gung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 7/2/404) davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 199 5 ein Fre izügigkeitskapital von rund Fr. 300‘000.-- habe aus zahlen lassen, das nicht mehr vorhanden sei, dass er im Jahr 2005 einen unbe legten Vermögensabbau von Fr. 6‘000.-- zu verzeichnen habe, dass er im Jahr 2006 eine Kapitalauszahlung von Fr. 80‘000.-- erhalten habe, deren Abbau ebenfalls nicht belegt sei, und dass er im Jahr 2006 zudem einen Betrag von Fr. 2‘358.-- als Schenkung nach B.___ überwiesen habe. 3.3.2
Ein Beleg über die Auszahlung eines Freizügigke itskapitals in der Höhe von Fr. 300‘000.-- ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in einem E-Mail vom 2 9. Dezember 2008 nicht vorhanden ( Urk. 7/1/288). Hinge gen bestätigte der Beschwerdeführer in die sem E-Mail, dass er vor etwa 15 Jahren eine Auszahlung in dieser Höhe erhalten habe. Dieselbe Angabe fin det sich auch in einem Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 ( Urk. 25/35) . In einem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer erneut, ab 1995 sämtliche Pensionskassengelder/Freizügigkeitspolicen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 300‘000.-- aufgelöst zu haben ( Urk. 7/1/344). Von diesem Sachverhalt ist daher grundsätzlich auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer später in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 dartun liess, der Betrag von Fr. 300‘000.-- sei falsch und die Auszahlungen dürften sich nur etwa auf eine Summe in der Höhe von Fr. 25‘00 0.-- bis Fr. 30‘000.-- belaufen haben ( Urk. 7/2/411). 3.3.3
Besser belegt als der Erhalt und die Herkunft des Betrages von Fr. 300‘000.-- ist die Vergabe verschiedener Darlehen durch den Beschwerdeführer.
So existiert ein Vertrag vom 2 9. September 1998, mit dem der Beschwerdefüh rer der C.___ AG und den Privatpersonen D.___ und E.___ als Solidarschuldner ein Darlehen in der Höhe von Fr. 300‘000.-- zu einem Jahreszins von 10 % gewährt hatte ( Urk. 7/1/28). Sodann berichtete F.___ am 1 4. August 2004, dass der Beschwerdeführer der G.___ AG etwa vor sieben Jahren ein Darlehen von Fr. 200‘000.-- ausgerichtet habe, ebenfal ls zu einem Zins von 10 % (Urk. 7/1/32).
Des Weiteren schloss der Be schwerdeführer am 2 3. Februar 2001 mit der H.___ AG und mit den Privatpersonen I.___ und J.___ eine Vereinbarung ab ( Urk. 7/1/46-48) , wonach diese drei Vertragspartner sich unter solidarischer Haftung zu r Übernahme einer Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerde führer in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘244‘000.-- inklusive ausstehende Zinsen beziehungsweise Fr. 1‘144‘000.--ohne ausstehende Zinsen verpflichteten, beste hend aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 473‘000.-- an die K.___ AG und J.___ (Vertrag vom 5. August 1999), aus einem Dar lehen des Beschwerdeführers von Fr. 250‘000.-- an I.___ (Vertrag vom 2 1. Oktober 1998) und aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 417‘000.-- an die H.___ AG und I.___ (Vertrag vom 1 4. Oktober 1999). Schliesslich ist in einer Aufstellung des kantonalen Steueramtes ein Darlehen des Beschwerdeführers im Betrag von ursprünglich Fr. 500‘000.-- und einem Restbetrag von Fr. 80‘000.-- an die L.___ AG und M.___ aufgeführt ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/54-55).
Der Beschwerdeführer liess die Vergabe dieser verschiedenen Darlehen dem Grundsatz nach nicht bestreiten, und auch das kantonale Steueramt hielt in einer Verfügung vom 2 2. April 2005 die Darlehensvergabe als solche
- anders als die Zinseinkünfte in der Zeit von 1995 bis 1999 - für nachg ewiesen
(Urk. 7/1/208-211).
Bei diesen Darlehen beziehungsweise beim Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung handelt es sich um Vermögenswerte des Beschwerdeführers, unabhängig von der Herkunft der (Eigen-) Mittel, aus denen er die Darlehen gewährt hat. Daher braucht letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer gemäss den vorste henden Erwägungen (E. 3.2.3) im Jahr 1995 Freizügigkeitskapitalien bezogen hat.
Denn er liess bereits im Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin an das AZL vom 1 8. August 2008 und später in der Eingabe vom 27. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin geltend machen, er habe diese Kapitalien für die Darle hensgewährung eingesetzt ( Urk. 25/35, Urk. 7/2/385 S. 2 f.). Das Gleiche gilt für den Betrag von rund Fr. 40‘000.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 an die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen haben will, wobei strittig ist, ob es sich beim genannten Kontoinhaber N.___ tatsächlich um einen Arbeit geber gehandelt hat (vgl. Urk. 7/1/123-142 und Urk. 7/1/361). Denn auch hier gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 6. März 2009 an, den Betrag als Darlehen bei I.___ / J.___
zur Verfügung gestellt zu haben ( Urk. 7/2/396).
Insgesamt sind damit Darlehensbeträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘7 24‘000.-- ( Fr. 300‘000.-- + Fr. 200‘000.-- + Fr. 1‘ 144‘000.-- + Fr. 80‘000. ) belegt, die der Beschwerdeführer vergeben hat. 3.3.4
Der Beschwerdeführer liess vorab geltend machen, er habe für die Gewährung der Darlehen nicht nur eigene Mittel verwendet, sondern auch Mittel aus Darle hen an ihn.
Bereits mit der Eingabe vom 1 8. August 2008 an das AZL ( Urk. 25/35) reichte er eine Bestätigung des Bruders O.___ vom 1 8. Februar 2001 ein, wonach dieser ihm am 1 5. August 1990 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- gewährt habe ( Urk. 25/38), sowie eine Bestätigung von P.___ ebenfalls vom 1 8. Februar 2001 über die Vergabe eines Darlehens an ihn in der Höhe von Fr. 500‘000.-- ( Urk. 25/37). Neben diesen erst nachträglich verfassten Bestäti gungen s ind jedoch keine Belege über die ursprüngliche Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer vorhanden. Dies liess der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2012 selbst einräumen ( Urk. 7/2/382 S. 3) , und in Übereinstimmung damit erachtete das kantonale Steueramt die aufgenommenen Darlehen als nicht nachgewiesen ( Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/55). Ferner ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei den Steuerämtern, die für O.___ und P.___ zuständig waren, dass diese Personen keine Guthaben aus Darlehen deklariert hatten ( Urk. 7/1/362). Ein zig im Scheidungsurteil vom 20. November 2001 in Sachen der damaligen Ehefrau gegen den Beschwerdeführer findet sich eine Passage der K onvention, wonach die Ehefrau sich verpflichte, „das am 3 0. Juni 2001 an P.___ zedierte Darlehen zurückzuzahlen“ ( Urk. 7/ 1 /242). Aber abgese hen davon, d ass den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung im Zusam menhang mit diesem Darlehen keine Verpflichtung mehr traf, geht a us der Kon vention auch nicht hervor, wie ho ch das betreffende Darlehen war und von wem sowie aus welchen Gründen es zediert w orden war.
Bei dieser Sachlage können die Darlehensschulden des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von Fr. 900‘000.-- nicht als nachgewiesen betrachtet werden. 3.4 3.4.1
Da mit steht eine Summe von Fr. 1‘7 24‘000.-- zur Diskussion, bei der zu prüfen ist, ob ein Verzichtstatbestand im Sinne der zi tierten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) gegeben ist. 3.4.2
Gemäss den Handelsregisterauszügen vom 2 7. August 2008 ( Urk. 7/1/33-34 und Urk. 7/1/40-41) waren sowohl die Q.___ AG als auch die H.___ AG bereits in den 1980er Jahren gegründet worden. Bei der Q.___ AG hatte I.___ im Dezember 1995 das Verwaltungsratspräsidium und J.___ im September 1996 das Vizepräsidium übernommen, bei der H.___ AG war I.___ ab September 1996 Verwaltungs ratspräsident und J.___ ab Dezember 1995 Vizepräsident.
Gemäss einem Bericht des Verwaltungsrates vom 7. Juni 2001 übernahm die H.___ AG Ende 1997 von der Q.___ AG, die in Konkurs gefallen war, das Personal, das Mobiliar, die Apparate und die Aufträge sowie diverse Altlasten in beträchtlicher Höhe. Im Dezember 1998 stellte sich heraus , dass der damalige Geschäftsführer die Gesellschaft von Ende 1997 bis Dezember 1998 geschädigt hatte, und in der Folge konzentrierten sich die Aktivitäten der Firm a auf das Überleben . Im Jahr 1999 zeichnete sich dann gemäss Bericht zwar eine „reelle Überlebenschance“ ab, diese bestand jedoch erst darin , dass die Löhne und die dringendsten Ausgaben bezahlt werden konnten . Im Januar 2001 kündigte jedoch ein Grosskunde den Auftrag, woraus sich akute Li quidi tätsprobleme
ergaben , die trotz Bemühungen nicht behoben werden konnten und im Juni 2001 zum Konkurs führten ( Urk. 7/1/35-37). 3.4.3
Die H.___ AG befand sich demnach von Ende 1997 bis zu ihrem Konkurs im Juni 2001 in einem Überlebenskampf. Unter diesen Umstän den war das Darlehen
in der Höhe Fr. 417‘000.--, das der Beschwerdeführer im Oktober 1999 als Darlehen an die H.___ AG vergab, eine Anla ge mit hohem Risiko und beträchtlicher Verlustgefahr. Daran ändert nichts, dass I.___ die solidarische Haftung als Privatperson übernahm. Denn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der früheren Q.___ AG und als Verwaltungsratspräsident der H.___ AG war er mit den bei den Gesellschaften zu eng verflochten, um mit seiner Solidarhaftung eine aus reichende zusätzliche Garantie zu bieten.
Dass der Beschwerdeführer dann
dieses Darlehen mit dem Vertrag vom 23. Februar 2001 erneuerte, war wiederum eine risikoreiche Handlung, da die H.___ AG schon nahe am Konkurs stand ( Handelsregisteraus zug vom 2 7. August 2008, Urk. 7/1/40-41) . Die Solidarhaftung von J.___ ist wiederum nicht als ausreichende zusätzliche Garantie zu betrachten, da auch J.___ mit der H.___ AG und der früheren Q.___ AG eng verflochten war. Als gleichermassen hohes Risiko ist aus den nämlichen Gründen die Übertragung des Darlehens in der Höhe von Fr. 473‘000.-- einzustufen, das der Beschwerdeführer im August 1999 der K.___ AG und J.___ gegeben hatte. Einzig das Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.--, das der Beschwerdeführer im August 1999 an I.___ vergeben hatte, war nach dem Text in der Vereinbarung vom 2 3. Februar 2001 durch einen Inhab erschuldbrief
sichergestellt, sodass im Um fang dieses Betrags nicht von einem übermässigen Risiko gesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, als dieses Darlehen Gegenstand der Verein barung vom 2 3. Februar 2001 wurde, da die Sicherstellung ebenfalls in die Ver einbarung überführt wurde.
Demzufolge hat vom Darleh en in der Gesamthöhe von Fr. 1‘1 44‘000.--, das mit dem Vertrag vom 2 3. Februar 2001 an die H.___ AG und die Solidarhaftenden übertragen worde n war, ein Betrag von Fr. 8 94‘000.-- (Fr. 1‘1 44‘ 000.--
abzüglich Fr. 250‘000.--)
als besonders risikor eiche Anlage im Sinne der Recht sprechung zum Vermögensverzicht zu gelten. 3.4.4
In der Folge erzielte der Beschwerdeführer im März 2004 im Konkurs von I.___ fü r das Darlehen im Vertrag vom 2 3. Februar 2001 einen Erlös von Fr. 328‘750.-- (Verlustschein in Urk. 7/1/305). Für den Be trag von Fr. 894‘000. ( Fr. 1‘1 44‘000.--
abzüglich Fr. 250‘000.--) hat sich somit das Risiko im Um fang von Fr. 8 15‘250.-- verwirklicht ( Fr. 894‘000.-- abzüglich [Fr. 328‘750.-- minus Fr. 250‘000.--]) , und der Betrag von Fr. 815‘250.-- ist demnach als Verzicht s vermögen anzurechnen .
Denn der Beschwerdeführer lei tete in der Folge zwar im Jahr 2012 eine Betreibung gegen J.___ über den Gesamtbetrag von Fr. 1‘244‘000.-- ein, die jedoch gemäss einer Auskunft des zuständigen Betreibungsamtes vom 2. Februar 2012 nicht fortgesetzt wurde ( Urk. 7/2/390). Und der Beschwerdeführer selbst liess in de n Eingabe n an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar und vom 2 7. Februar 2012 ausführen, J.___
sei vom Sozialamt unterstützt worden und lebe nun von der AHV-Rente und von Zusatzleistungen, sodass von ihm keine Zahlung en erwar tet werden könnten ( Urk. 7/2/382 S. 3 und Urk. 7/2/385 S. 3 ).
Daneben erhielt der Bes chwerdeführer im besagten Konkurs von I.___
(Verlustschein in Urk. 7/1/303) aus zwei weiteren Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.-- und von Fr. 360‘000.-- Zahlungen in der Höhe von Fr.
467‘443.60 ([ Fr. 250‘000.-- + F r. 360‘000.--] abzüglich die Restforderung von Fr. 142‘556.40). Über diese beiden weiteren Darlehen ist nichts Näheres bekannt . Da der Beschwerdeführer nach seinen A ngaben in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/2/411) die Erlöse aus dem Konkurs von I.___ für Steuern verwendet hat (vgl. auch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an da s AZL vom 1 8. August 2008, Urk. 25/35 S. 2 , und die E-Mails des Beschwerdeführers vom September/November 2008, Urk. 7/1/223 ) , sind diese Darlehen sowie die Erlöse in der Betreibung und der verbleibende Verlust von der Vermögensverzichtsberechnung auszunehmen.
Denn dass der Beschwerde führer tatsächlich hohe Steuerbeträge zu bezahlen hatte, ergibt sich auch aus der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 2 2. April 2005, wo der Ver dacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer sei in den Steuerperioden 1995 bis 1999 überbesteuert worden ( Urk. 7/1/210).
Des Weiteren steht aufgrund eines Betreibungsregisterauszugs der Stadt R.___ vom 6. Dezember 2007 ( Urk. 25/26) fest , dass gegen den Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 286‘925.60 bestehen. Dieser Betrag ist vom anrechenbaren Verzicht s vermögen in der Höhe von
Fr. 815‘250.-- abzu ziehen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 5 28‘ 324.40 als Verzicht s vermögen. 3.4.5
Im zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 2 7. Juni 2012 war der Betrag von Fr. 5 28‘324.40 nach Abzug der jährlichen Vermögensver zehrs beträge von Fr. 10‘ 000.-- ( entgegen den Berechnungen der Beklagten im Anhang zu Urk. 7/2/404 ist der Verzichtstatbestand erst mit der risikoreichen Anlage des Vermögens und nicht etwa schon mit der Auszahlung des Freizügig keitsguthabens erfüllt ) ab dem übernächsten Jahr nach den Darlehensge währungen von 1998/1999 ( Art. 17a ELV) und Abzug des Freibetrags von Fr. 25‘000.-- (bis Ende 2010) beziehungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) erst auf mindestens Fr. 3 61‘324.40 vermindert ( Fr. 5 28‘324.40 abzüglich [13 x Fr. 10‘000.-- + Fr. 37‘000.-- = Fr. 167‘000.--]). Der jährlich anzurech nende Teil belief sich damit von 2 008 bis 2012 auf mindestens Fr. 30‘754.9 6. Er ist damit deutlich höher als der Betrag von Fr. 17‘309.--, den die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat . Damit bestätigt sich
der feh lende Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Weiteres .
Unter diesen Umständen kann vorläufig offen bleiben, ob die weiteren Darlehen an die C.___ AG und die Solidarschuldner D.___
und E.___ ( Fr. 300‘000.--), an die G.___ AG ( Fr. 200‘000.--) und an die L.___ AG und den Solidarschuldner M.___ ( Fr. 80‘000.--) ebenfalls als sehr risikoreich einzustufen sind und damit Verzichtsvermögen darstellen. Gleichermassen kann offen bleiben, ob der unbelegte Vermögensab bau von Fr. 6‘000.-- im Jahr 2005 und die Schenkung von Fr. 2‘358.-- im Jahr 2006 als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind. 3.5 3.5.1
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat . Eine Verzichtshandlung setzt aber rechtsprechungsgemäss immerhin voraus, dass die versicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung selbst urteilsfähig war (Urteil 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 , E. 5.1 mit Hinweis ).
Der Bes chwerdeführer liess darauf hinweisen, dass ihm die Invalidenrente ab dem 1. April 2001 aufgrund einer psyschischen Erkrankung zugesprochen wor den sei, die sein Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit, seine finanziellen Belange in Ordnung zu halt en, einschränke ( Urk. 1 S. 3- 5). Diese Vorbringen stehen allerdings eher im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Belegen und der Fähigkeit, genaue Angaben zu machen, als mit der Darlehensvergabe als solcher. Hierzu liess der Beschwerdeführer vielmehr ausführen, er habe im Rahmen des ihm Mögli chen versucht, die Risiken ab zuschätzen, die mit den damals getätigten Anlagen verbunden waren ( Urk. 1 S. 6 f.).
Die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals S.___
berichtete am 25. April 2002 , dass der Beschwerdeführer dort seit 1996 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung sei, und attestierte ihm seit damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 27/9). Im Bericht vom 1 2. Juni 2002 an die IV-Stelle diagnostizierte die Klinik eine schwere Persönlichkeitsstörung mit rezidivieren den depressiven Episoden und hielt fest, im Gespräch zeige sich deutlich die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung unter anderem im Sinne von Grössenphan tasien
( Urk. 27/5 /2). In späteren Auszügen der Jahre 2006 und 2007 aus der Krankengeschichte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 4. April 2012 ( Urk. 7/2/387) hatte einreichen lassen, ordnete die Psychiatrische Poliklinik die Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers als Störung narzisstischer Art ein (ICD-10 Code F60.8) und erwähnte namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem Betrug, dem er bei Investitionen in ein Architekturbüro zum Opfer gefallen sei (Anhänge zu Urk. 7/2/387). Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Darlehensvergaben und der nachfolgende Verlauf der Geschäfte mit hohen Verlusten seine psychische Problematik beeinflussten; es ist jedoch nicht ersichtlich oder auf jeden Fall nicht genügend belegt, dass die psychische Problematik bestimmend für die Darlehensvergaben war und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser psychischen Problematik die Einsicht in das Risiko dieser Geschäfte fehlte. 3.5.2
Ferner bestehen auch zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen daran gehindert gewesen wäre, vom Zustand der H.___ AG in den Jahren 1997/1998 zu erfahren. Dass die Q.___ AG in Konkurs gefallen war und die H.___ AG deren Geschäfte übernommen hatte, war ein Vorgang, der aus dem Handelsregister und aus den Geschäftsbüchern hätte ersehen werden können, und soweit dem Beschwerde führer keine Einsicht in die Unterlagen der Unternehmung gewährt worden wäre, hätte zumindest dieser Umstand ihn von der Darlehensvergabe abhalten müssen. 3.5.3
Damit sind die genannten Investitionen dem Beschwerdeführer als b esonders risikoreiches Vorgehen zuzurechnen. 3.6
Der Beschwerdeführer kann schliesslich entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 19 S. 2 f. und S. 4, Urk. 34) daraus nichts für sich ableiten , dass das AZL ihm bei identischem Sachverhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis März
2008 Zusatzleistungen zugesprochen hatte . Denn wie das Gericht bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 dargetan hat
( Urk. 7/2/368 E. 5.2) , ist die Beschwerde gegnerin nicht an den Entscheid einer anderen Behörde
für einen anderen Zeitraum gebunden. Ausserdem ist die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungs leistungsverfügung
nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb selbst die gleiche Behörde an die im Vorjahr verwendeten Berech nungs faktoren
nicht gebunden ist ( Carigie t /Koch, a.a.O. , S. 66 f.; Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
Nicht zu berücksichtigen ist sodann der Sachverhalt, wie er sich nach dem Weg zug des Beschwerdeführers nach Zürich per 1. August 2012 präs entierte (vgl. das Schreiben des AZL an die Beschwerdege gnerin vom 9. August 2012, Urk. 7/2/414), da der angef ochtene Einspracheentscheid bereits am 2 7. Juni 2012 erlassen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Umzug nach Zürich ( Urk.
30) haben daher vorliegendenfalls entsprechend den Bemer kungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.
38) keine Relevanz. 3.7
In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2008 ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer e ntsprechend seinem Antrag (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ff.) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 4.2
Soweit er dabei erneut einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren verlangt, das zum Einspracheentscheid vom 2 1. August 2009 geführt hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn das Gericht hat diesen Anspruch bereits im Urteil vom 3 1. Mai 2011 beurteilt
und diesbezüglich die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/2/368 E. 6) . Es ist dem Gericht d aher verwehrt, im vorliegenden Verfahren darauf zurückzukommen. Dies gilt ungeachtet des sen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die se Abweisung mit Urteil vom 16. August 2011 nicht eingetreten ist ( Urk. 7/2/369). Dieser Nicht eintretensentscheid bedeutet vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig mit der Beschwerde gegen den vorliegenden materiellen Entscheid auch den früheren Entscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verw altungsverfahren anfechten kann (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2). 4.3 4.3.1
Neu zu beurteilen ist demgegenüber der Antrag auf die unentgeltliche Rechts vertret ung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachl ich geboten gewesen ( Urk. 2 S. 4).
Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesve rfassung abgeleitet worden sind . Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbei ständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).
An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war schon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG), im Verwaltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen lie gende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b). 4.3.3
Das Sozialversicherungsgericht h at dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 ( Urk. 16 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorlie gende Verfahren bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Das Einspracheverfahren
ist daher ebenfalls nicht als aussichtslos z u beurteilen.
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es im Ein sprache verfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nac h Art. 37 Abs. 4 ATSG fehlte.
V erschiedene Sachverhalts darstellungen, die der Beschwerd eführer persönlich verfasste (E Mail vom 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/1/288; Schreiben vom 6. März 2009, Urk. 7/1/344 ), lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen , dass e r krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen Hilfe im Einspracheverfahren
gebraucht hätte, die zwingend durch einen Anwalt hätte erbracht werden müssen. Wie das Gericht bereits im Urt eil vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt hat ( Urk. 7/2/ 368 E. 6.3) , war in erster Linie der Sachverhalt abzuklären und es mussten Fragen zu Geldflüssen und zu Belegen dazu beantwortet werden. Hierbei konnte der Rechtsvertreter nicht viel mehr verrichten, als Rücksprache mit dem Beschwerdeführer persön lich zu nehmen und dessen Angaben (fehlende Belege, Konkurs oder Zahlungs unfähigkeit der Darlehensnehmer) schriftlich wiederzugeben (vgl. Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386). 4.3.4
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, dass die IV-St elle dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 für die Dauer des Abklärungsverfahrens vor Erlass des Vor bescheids die unentgeltliche Rechtsvertre tung bewilligt e (vgl. Urk. 27/56), da jenes Verfahren nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. 4.4
Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren , das zum vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 7. Juni 2012 geführt hat, abzuweisen. 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 3 0. März 2011 ( Urk. 44 ) zeitliche Aufwendungen von 18 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslage n im Gesamtbetrag von Fr. 205.60 gehabt . I n Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr.
200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4‘308.-- . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,
wird mit Fr. 4'308 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel