Sachverhalt
1.
1.1
Die 1949 geborene X.___
ist verheiratet und bezieht sei t 1. Mai 1996 eine ganze
Invalidenr ente (Urk. 14/1/2) .
Gestützt auf eine entsprechende Ver einbarung vom 1. Juni
2004
wurde sie von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 14/1/1). Im April 2010 m eldete sie sich bei der Ge meinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leis tungsbezug an. Nach Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sprach ihr die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom 1 7. August 2010 ab Mai 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 751. -- zu . Bei der Bedarfsbe rechnung ging sie unter anderem davon aus, dass die Versicherte über eine Lie genschaft im Wert von Fr. 30‘500. -- verf üge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an.
F ür die Miete anerkannte sie monatlich e Ausgaben von
Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 8/1) .
Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2010 setzte die Durchführungsstelle den An spruch
auf monatliche Ergänzungsleistungen ab Januar 2011 auf Fr. 899.-- fest
(Urk. 14/3). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2011 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Januar 2012 monatliche Ergänzungs leistungen von Fr. 914.-- zu (Urk. 14/4). 1.2
Am 1 5. Februar 2012 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprü fung des Leistungsanspruchs ein und verlangte
von der Versicherten unter anderem einen aktuellen Zahlungs nachweis
des Mietzinses sowie detaillierte Bankkontoauszüge der letzten zwei Jahre (Urk. 8/2-3, Urk. 14/2, Urk. 14/23).
Mit Verfügung vom 3. April 2012 bestätigte sie den Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914. -- ab April 2012
(Urk. 14/5).
G leich entags forderte die Durchführungsstelle die Versicherte schriftlich auf, sich jeweils persönlich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden, da Zweifel bestünden, dass sich ihr Le bensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufent halt in O.___ bef änden (Urk. 14/6) . Da die Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war (Urk. 14/7, Urk. 14/11-12), erfolgte am 1 5. Mai 2012 ein e
Aussprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Durchführungsstelle (Urk. 14/16, Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2012 stellte die Durch führungsstelle
fest, dass die Versicherte per Juni 2012 keinen Anspruch mehr auf
Zusatzleistungen habe .
Bei der Bedarfsberechnung ging sie weiterhin davon aus, dass die Versicherte über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 30‘500.-- ver füge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an. Für die Miete anerkannte sie nur noch jährliche Ausgaben von Fr. 12. -- und führte zur Begründung an, es
sei nicht b elegt, dass die Versicherte den vereinbarten Mietzins tatsächlich bezahlt habe (Urk. 14/17 -18) . Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/19) wies die Durchfüh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids seien
in der
Ergänzungsleistungs berechnung zusätzliche monatliche Ausgaben für die Miete in Höhe von
Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen, bei den Einnahmen sei kein Liegenschaftsertrag anzurechnen und es seien ihr Ergän zungsleistungen in Höhe des so resultierenden Ausgabenüberschusses zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2012 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Akten Stellung (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam mengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei getrennt lebenden Ehegatten sind die Anspruchsvoraussetzungen je individuell zu prüfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung [ ELV ] sowie Rz 3141.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung [WEL]). 1.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Durchführungsstelle ohne richterliche Verfügung Einsicht in ihre Bankkonten erhalten habe (Urk. 1 S. 1).
Zunächst ist diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Durch führungsstelle die Bankbelege selbst - auf Anfrage hin - einreichte (vgl. Urk. 14/2, Urk. 14/13). Die Rechtsgrundlage dafür, dass die Durchführungsstelle von der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Bankkonten verlangen durfte, bildet Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG). Nach dieser Bestimmung müssen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis tungen erforderlich sind. Bei den eingeforderten Bankdokumenten handelt es sich zweifellos um solche Auskünfte, so dass das Vorgehen der Durchführungs stelle rechtens ist. 3.
Die Durchführungsstelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mit, dass Zweifel bestünden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Auf enthalt tatsächlich in O.___ befänden, und forderte sie auf, sich jeweils persön lich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden
(Urk. 14/6) . Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2012 und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 2 4. Mai 2012
geht hervor, dass die Zweifel der Durchführungsstelle am Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in O.___ nicht Grund für die Leistungseinstellung waren, sondern der Umstand, dass der geltend gemachte monatliche (Unter)Miet zins von Fr. 1000.-- nicht mehr (vollständig) als Ausgabe anerkannt wurde (Urk. 14/17-18) . Nach Lage der Akten ist – zumindest aktuell – denn auch nicht ausreichend belegt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin an einem anderen Ort als O.___ befände, so dass die Leistungseinstellung nicht mit dieser Begründung geschützt werden konnte . Mit der Leistungseinstellung waren sodann die monatlichen
Meldungen bei der Gemeinde
obsolet geworden, weshalb die Durchführungsstelle nach Zustellung der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 auch nicht mehr an dieser Kontrollmassnahme festhielt (Urk. 14/18; vgl. auch Urk. 14/6, Urk. 14/23 S. 2) . D ie Rechtmässigkeit der Anwesenheitskontrolle bedarf deshalb im vorliegenden Verfah ren keiner Prüfung. 4 . 4 .1
Umstritten ist, ob der gemäss Untermietvertrag vereinbarte monatliche Mietzins von Fr. 1‘000.-- als Ausgabe anzurechnen sei (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). 4 .2
Nach
Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200. -- als Ausgabe anerkannt.
Nicht als Einnahme angerechnet werden öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). 4 .3
Gemäss schriftlicher Bestätigung der Untervermieter vom 3 1. März 2010 hatte der Vermieter Kenntnis vom Untermietverhältnis. Der Mietzins für die gesamte 5,5-Zimmer-Attikawohnung an der Y.___ in O.___ beträgt laut dem Mietvertrag Fr. 3‘380.--, der von der Beschwerdeführerin geschuldete Unter mietzins gemäss schriftlicher Bestätigung vom 3 1. März 2010 Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2). Angesichts des Gesamtmietzinses von Fr. 3‘380.-- und der Tatsache, dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wird, erscheint der vereinbarte Untermietzins jedenfalls nicht als zu hoch.
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den monatlichen Untermiet zins zeitweise gänzlich (etwa im Monat März 2010 [ Urk. 8/1]) und in der übri gen Zeit
zumindest teilweise erbracht, setzte die Durchführungsstelle in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 2 4. August 2012 bei den Mietzinsausgaben doch einen Betrag von Fr. 12.-- ein (Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 14/17) . Am 2 0. März 2012 erklärten ihre (Unter)Vermieter schrift lich, dass die Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolg ten, oftmals in Bar, wobei sie auch Kosten für Einkäufe und Besorgungen über nehme (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 8/2). Im Schreiben vom 2 5. April 2012 führten die Untervermieter sodann aus, die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihnen unentgeltlich betreut und unterstützt; der eine Untervermieter verfüge denn auch über eine Pflegeausbildung (Urk. 14/7).
Daraus ist zu schliessen, dass die Untervermieter auf denjenigen Teil des Mietzinses, den die Beschwerdefüh rerin jeweils n icht oder nicht sofort bezahlte, in fürsorgerischer Weise freiwillig
verzichteten, wo bei offen bleiben kann, wie hoch dieser Verzicht betragsmässig ausfiel und ausfällt . Nach der Praxis wird nämlich
der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Instituti onen, Verwandte oder Drit te in fürsorgerischer Weise auf kommen, al s Mietzins aus gabe anerkannt (Rz 3237.02 WEL unter Hinweis auf ZAK 1977 S. 543; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 186 mit weiteren Hinweisen). D er verein barte monatliche (Unter-) Mietzins von Fr. 1‘000.-- ist damit auf jeden Fall bei den Ausgabe n anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen
– wie die Durchführungsstell e geltend macht (Urk. 2 S. 2 f.) -
teilweise nicht oder nicht vollständig bezahlt. 5 .
5.1
Die Durchführungsstelle nahm die vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Liegenschaft in Z.___
zur Hälfe als Vermögen mit Vermögensertrag in die Bedarfsrechnung auf (Urk. 2 S. 2 f, Urk. 14/17). 5.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet . Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag. Bei nicht vermie teten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durch schnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durch schnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden (Cari giet/Koch, a.a.O., S. 172). Diesem hypothetischen Ertrag sind
eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug;
i m Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie rung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens i.V.m. § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes
20 % vom Bru ttoertrag) und der Hypothekarzins abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S.
170 ff.) .
Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG bestimmt, dass zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet wird.
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
Sodann bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögens werte, auf welche verzichtet worden ist, als Einnahmen anrechenbar sind. 5.3
Aus den
Dokumenten der Z.___ (Grundbuch-)Behörden vom 2 2. Januar 2009 und 5. Januar 2010, welche die Durchführungsstelle vom Ehemann der Beschwerdeführerin einverlangte, geht hervor, dass das Grundstück in Z.___
eine Fläche von gesamthaft 400 m 2 aufweist, wovon 103 m 2 mit einem 1990 erstellten Haus überbaut sind . Anhaltspunkte für eine hypothekarische Belas tung fehlen
in den Unterlagen (Urk. 14/2). Der von der Durchführungsstelle ermit telte Wert von Fr. 61‘000.-- erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht als zu hoch. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin
den ihr
auf dem For mular zur periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Hälfte angerechneten Grundstücksw ert am 1 2. September 2010
unter schriftlich, was zur (unbestrittenen) Anrechnung in der ersten Zusatz leistungsverfügung vom 1 7. August 2010 führte (Urk. 14/2) . Auch mit der vorlie genden Beschwerde bestritt sie den in die Bedarfsberechnung für den Zusatz leistungsanspruch ab Juni 2012 (Urk. 14/17) aufgenommenen hälftigen Grund stückswert von Fr. 30‘500.-- nicht (Urk. 1) . Deshalb
besteht
kein Grund, diesen Wert in Frage zu stellen (v gl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008, E. 4.3). 5.4
Di e Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Hälfte des Grundstück s werts und die daraus fliessenden Erträge anzurechnen sind, und macht zur Begründung geltend, sie sei von ihrem Ehemann gericht lich getrennt worden, und sie erziele zudem keinerlei Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in Z.___ (Urk. 1, Urk. 3/1) .
Der eingeholten Information aus dem Grundbuch/-Register vom 5. Januar 2010 („ A.___ “) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch nach ihrer gerichtlichen Trennung vom Ehe mann am 1. Juni 2004 zusammen mit diesem als Eigentümerin der Liegen schaft eingetragen war (Urk. 14/2) . Da keine anderen Anhaltspunkte bestehen - weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen – kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie
– trotz gerichtlicher Trennung –
bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zur Hälfte an der Liegenschaft berechtigt war .
Weil der auf sie entfallende hälftige Wert der Liegenschaft, also Fr. 30‘ 500.--, zusammen mit ihrem übrigen Vermö gen nicht die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG genannte Schwelle von Fr. 37‘500. --
übersteigt, wurde ihr in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestä tigten Verfügung vom 2 4. Mai 2012 korrekterweise nicht ein Fünfzehntel des Verm ögens als Einnahme angerechnet.
Aus der nicht selbst bewohnten Liegenschaft in Z.___, welche für die Beschwer deführerin gemäss eigenen Angaben keine Mietzinseinnahmen gene riert (Urk. 1), ist ihr nach dem Gesagten der durchschnittliche Ertrag für die ganze Lebensdauer anzurechnen. D er nach der Praxis heranzuziehende Mittel wert von 5 % des (anteiligen) Verkehrswerts von Fr. 30‘500. -- führt zu einem hypothetischen Bruttoertrag von Fr. 1‘525.--. Die Durchführungsstelle hat vom Bruttoertrag Gebäudeunterhaltskosten von 20 % abgezogen, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 1/2). Dass zusätzlich zu bezahlende Hypothekarzinsen zu berücksichtigen wären, ist mangels ausgewiesener Hypothekarbelastung nicht anzunehmen. Damit ist der in der Bedarfsberechnun g als Einnahme berücksich tigte Nettol iegenschaftsertrag von Fr. 1‘220. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 14/17) nicht zu beanstanden. 6.
Es ergibt sich, dass der angerechnete Liegenschaftsertrag
von Fr. 1‘220.-- nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführerin hingegen nicht nur Fr. 12 .--, son dern Fr. 1 2‘ 000. -- pro Jahr als Ausgabe für die Miete anzurechnen sind . Daraus resultiert
– ausgehend von den übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten ge mäss der der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 14/17) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zugrunde liegenden Bedarfsberechnung - bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 36‘037.-- und anerkannten Ausgaben von Fr. 25‘080.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 10‘957.-- .
Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 weiterhin einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von gerundet Fr. 914.-- hat. Die Beschwerde ist teil weise gutzuheissen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Durchführungsstelle bei entspre chenden gerechtfertigten Zweifeln selbstverständlich freisteht, rechtlich zulässige, verhältnismässige Kontrollmassnahmen zur Überprüfung des ge wöhnlichen Aufenthalts anzuordnen (vgl. auch vorstehend E. 3). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. Juli 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 201 2 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam mengerechnet (Art. 9 Abs.
E. 1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG). Nach dieser Bestimmung müssen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis tungen erforderlich sind. Bei den eingeforderten Bankdokumenten handelt es sich zweifellos um solche Auskünfte, so dass das Vorgehen der Durchführungs stelle rechtens ist.
E. 3 Die Durchführungsstelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mit, dass Zweifel bestünden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Auf enthalt tatsächlich in O.___ befänden, und forderte sie auf, sich jeweils persön lich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden
(Urk. 14/6) . Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2012 und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 2 4. Mai 2012
geht hervor, dass die Zweifel der Durchführungsstelle am Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in O.___ nicht Grund für die Leistungseinstellung waren, sondern der Umstand, dass der geltend gemachte monatliche (Unter)Miet zins von Fr. 1000.-- nicht mehr (vollständig) als Ausgabe anerkannt wurde (Urk. 14/17-18) . Nach Lage der Akten ist – zumindest aktuell – denn auch nicht ausreichend belegt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin an einem anderen Ort als O.___ befände, so dass die Leistungseinstellung nicht mit dieser Begründung geschützt werden konnte . Mit der Leistungseinstellung waren sodann die monatlichen
Meldungen bei der Gemeinde
obsolet geworden, weshalb die Durchführungsstelle nach Zustellung der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 auch nicht mehr an dieser Kontrollmassnahme festhielt (Urk. 14/18; vgl. auch Urk. 14/6, Urk. 14/23 S. 2) . D ie Rechtmässigkeit der Anwesenheitskontrolle bedarf deshalb im vorliegenden Verfah ren keiner Prüfung.
E. 4 .3
Gemäss schriftlicher Bestätigung der Untervermieter vom 3 1. März 2010 hatte der Vermieter Kenntnis vom Untermietverhältnis. Der Mietzins für die gesamte 5,5-Zimmer-Attikawohnung an der Y.___ in O.___ beträgt laut dem Mietvertrag Fr. 3‘380.--, der von der Beschwerdeführerin geschuldete Unter mietzins gemäss schriftlicher Bestätigung vom 3 1. März 2010 Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2). Angesichts des Gesamtmietzinses von Fr. 3‘380.-- und der Tatsache, dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wird, erscheint der vereinbarte Untermietzins jedenfalls nicht als zu hoch.
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den monatlichen Untermiet zins zeitweise gänzlich (etwa im Monat März 2010 [ Urk. 8/1]) und in der übri gen Zeit
zumindest teilweise erbracht, setzte die Durchführungsstelle in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 2 4. August 2012 bei den Mietzinsausgaben doch einen Betrag von Fr. 12.-- ein (Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 14/17) . Am 2 0. März 2012 erklärten ihre (Unter)Vermieter schrift lich, dass die Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolg ten, oftmals in Bar, wobei sie auch Kosten für Einkäufe und Besorgungen über nehme (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 8/2). Im Schreiben vom 2 5. April 2012 führten die Untervermieter sodann aus, die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihnen unentgeltlich betreut und unterstützt; der eine Untervermieter verfüge denn auch über eine Pflegeausbildung (Urk. 14/7).
Daraus ist zu schliessen, dass die Untervermieter auf denjenigen Teil des Mietzinses, den die Beschwerdefüh rerin jeweils n icht oder nicht sofort bezahlte, in fürsorgerischer Weise freiwillig
verzichteten, wo bei offen bleiben kann, wie hoch dieser Verzicht betragsmässig ausfiel und ausfällt . Nach der Praxis wird nämlich
der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Instituti onen, Verwandte oder Drit te in fürsorgerischer Weise auf kommen, al s Mietzins aus gabe anerkannt (Rz 3237.02 WEL unter Hinweis auf ZAK 1977 S. 543; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 186 mit weiteren Hinweisen). D er verein barte monatliche (Unter-) Mietzins von Fr. 1‘000.-- ist damit auf jeden Fall bei den Ausgabe n anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen
– wie die Durchführungsstell e geltend macht (Urk. 2 S. 2 f.) -
teilweise nicht oder nicht vollständig bezahlt.
E. 5 des Steuergesetzes
20 % vom Bru ttoertrag) und der Hypothekarzins abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S.
170 ff.) .
Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG bestimmt, dass zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet wird.
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
Sodann bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögens werte, auf welche verzichtet worden ist, als Einnahmen anrechenbar sind.
E. 5.1 Die Durchführungsstelle nahm die vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Liegenschaft in Z.___
zur Hälfe als Vermögen mit Vermögensertrag in die Bedarfsrechnung auf (Urk. 2 S. 2 f, Urk. 14/17).
E. 5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet . Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag. Bei nicht vermie teten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durch schnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durch schnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden (Cari giet/Koch, a.a.O., S. 172). Diesem hypothetischen Ertrag sind
eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug;
i m Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie rung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens i.V.m. § 30 Abs.
E. 5.3 Aus den
Dokumenten der Z.___ (Grundbuch-)Behörden vom 2 2. Januar 2009 und 5. Januar 2010, welche die Durchführungsstelle vom Ehemann der Beschwerdeführerin einverlangte, geht hervor, dass das Grundstück in Z.___
eine Fläche von gesamthaft 400 m 2 aufweist, wovon 103 m 2 mit einem 1990 erstellten Haus überbaut sind . Anhaltspunkte für eine hypothekarische Belas tung fehlen
in den Unterlagen (Urk. 14/2). Der von der Durchführungsstelle ermit telte Wert von Fr. 61‘000.-- erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht als zu hoch. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin
den ihr
auf dem For mular zur periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Hälfte angerechneten Grundstücksw ert am 1 2. September 2010
unter schriftlich, was zur (unbestrittenen) Anrechnung in der ersten Zusatz leistungsverfügung vom 1 7. August 2010 führte (Urk. 14/2) . Auch mit der vorlie genden Beschwerde bestritt sie den in die Bedarfsberechnung für den Zusatz leistungsanspruch ab Juni 2012 (Urk. 14/17) aufgenommenen hälftigen Grund stückswert von Fr. 30‘500.-- nicht (Urk. 1) . Deshalb
besteht
kein Grund, diesen Wert in Frage zu stellen (v gl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008, E. 4.3).
E. 5.4 Di e Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Hälfte des Grundstück s werts und die daraus fliessenden Erträge anzurechnen sind, und macht zur Begründung geltend, sie sei von ihrem Ehemann gericht lich getrennt worden, und sie erziele zudem keinerlei Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in Z.___ (Urk. 1, Urk. 3/1) .
Der eingeholten Information aus dem Grundbuch/-Register vom 5. Januar 2010 („ A.___ “) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch nach ihrer gerichtlichen Trennung vom Ehe mann am 1. Juni 2004 zusammen mit diesem als Eigentümerin der Liegen schaft eingetragen war (Urk. 14/2) . Da keine anderen Anhaltspunkte bestehen - weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen – kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie
– trotz gerichtlicher Trennung –
bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zur Hälfte an der Liegenschaft berechtigt war .
Weil der auf sie entfallende hälftige Wert der Liegenschaft, also Fr. 30‘ 500.--, zusammen mit ihrem übrigen Vermö gen nicht die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG genannte Schwelle von Fr. 37‘500. --
übersteigt, wurde ihr in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestä tigten Verfügung vom 2 4. Mai 2012 korrekterweise nicht ein Fünfzehntel des Verm ögens als Einnahme angerechnet.
Aus der nicht selbst bewohnten Liegenschaft in Z.___, welche für die Beschwer deführerin gemäss eigenen Angaben keine Mietzinseinnahmen gene riert (Urk. 1), ist ihr nach dem Gesagten der durchschnittliche Ertrag für die ganze Lebensdauer anzurechnen. D er nach der Praxis heranzuziehende Mittel wert von 5 % des (anteiligen) Verkehrswerts von Fr. 30‘500. -- führt zu einem hypothetischen Bruttoertrag von Fr. 1‘525.--. Die Durchführungsstelle hat vom Bruttoertrag Gebäudeunterhaltskosten von 20 % abgezogen, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 1/2). Dass zusätzlich zu bezahlende Hypothekarzinsen zu berücksichtigen wären, ist mangels ausgewiesener Hypothekarbelastung nicht anzunehmen. Damit ist der in der Bedarfsberechnun g als Einnahme berücksich tigte Nettol iegenschaftsertrag von Fr. 1‘220. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 14/17) nicht zu beanstanden.
E. 6 Es ergibt sich, dass der angerechnete Liegenschaftsertrag
von Fr. 1‘220.-- nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführerin hingegen nicht nur Fr. 12 .--, son dern Fr. 1 2‘ 000. -- pro Jahr als Ausgabe für die Miete anzurechnen sind . Daraus resultiert
– ausgehend von den übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten ge mäss der der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 14/17) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zugrunde liegenden Bedarfsberechnung - bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 36‘037.-- und anerkannten Ausgaben von Fr. 25‘080.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 10‘957.-- .
Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 weiterhin einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von gerundet Fr. 914.-- hat. Die Beschwerde ist teil weise gutzuheissen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Durchführungsstelle bei entspre chenden gerechtfertigten Zweifeln selbstverständlich freisteht, rechtlich zulässige, verhältnismässige Kontrollmassnahmen zur Überprüfung des ge wöhnlichen Aufenthalts anzuordnen (vgl. auch vorstehend E. 3). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. Juli 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 201 2 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00073 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1949 geborene X.___
ist verheiratet und bezieht sei t 1. Mai 1996 eine ganze
Invalidenr ente (Urk. 14/1/2) .
Gestützt auf eine entsprechende Ver einbarung vom 1. Juni
2004
wurde sie von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 14/1/1). Im April 2010 m eldete sie sich bei der Ge meinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leis tungsbezug an. Nach Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sprach ihr die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom 1 7. August 2010 ab Mai 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 751. -- zu . Bei der Bedarfsbe rechnung ging sie unter anderem davon aus, dass die Versicherte über eine Lie genschaft im Wert von Fr. 30‘500. -- verf üge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an.
F ür die Miete anerkannte sie monatlich e Ausgaben von
Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 8/1) .
Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2010 setzte die Durchführungsstelle den An spruch
auf monatliche Ergänzungsleistungen ab Januar 2011 auf Fr. 899.-- fest
(Urk. 14/3). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2011 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Januar 2012 monatliche Ergänzungs leistungen von Fr. 914.-- zu (Urk. 14/4). 1.2
Am 1 5. Februar 2012 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprü fung des Leistungsanspruchs ein und verlangte
von der Versicherten unter anderem einen aktuellen Zahlungs nachweis
des Mietzinses sowie detaillierte Bankkontoauszüge der letzten zwei Jahre (Urk. 8/2-3, Urk. 14/2, Urk. 14/23).
Mit Verfügung vom 3. April 2012 bestätigte sie den Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914. -- ab April 2012
(Urk. 14/5).
G leich entags forderte die Durchführungsstelle die Versicherte schriftlich auf, sich jeweils persönlich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden, da Zweifel bestünden, dass sich ihr Le bensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufent halt in O.___ bef änden (Urk. 14/6) . Da die Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war (Urk. 14/7, Urk. 14/11-12), erfolgte am 1 5. Mai 2012 ein e
Aussprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Durchführungsstelle (Urk. 14/16, Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2012 stellte die Durch führungsstelle
fest, dass die Versicherte per Juni 2012 keinen Anspruch mehr auf
Zusatzleistungen habe .
Bei der Bedarfsberechnung ging sie weiterhin davon aus, dass die Versicherte über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 30‘500.-- ver füge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an. Für die Miete anerkannte sie nur noch jährliche Ausgaben von Fr. 12. -- und führte zur Begründung an, es
sei nicht b elegt, dass die Versicherte den vereinbarten Mietzins tatsächlich bezahlt habe (Urk. 14/17 -18) . Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/19) wies die Durchfüh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids seien
in der
Ergänzungsleistungs berechnung zusätzliche monatliche Ausgaben für die Miete in Höhe von
Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen, bei den Einnahmen sei kein Liegenschaftsertrag anzurechnen und es seien ihr Ergän zungsleistungen in Höhe des so resultierenden Ausgabenüberschusses zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2012 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Akten Stellung (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam mengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei getrennt lebenden Ehegatten sind die Anspruchsvoraussetzungen je individuell zu prüfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung [ ELV ] sowie Rz 3141.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung [WEL]). 1.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Durchführungsstelle ohne richterliche Verfügung Einsicht in ihre Bankkonten erhalten habe (Urk. 1 S. 1).
Zunächst ist diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Durch führungsstelle die Bankbelege selbst - auf Anfrage hin - einreichte (vgl. Urk. 14/2, Urk. 14/13). Die Rechtsgrundlage dafür, dass die Durchführungsstelle von der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Bankkonten verlangen durfte, bildet Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG). Nach dieser Bestimmung müssen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis tungen erforderlich sind. Bei den eingeforderten Bankdokumenten handelt es sich zweifellos um solche Auskünfte, so dass das Vorgehen der Durchführungs stelle rechtens ist. 3.
Die Durchführungsstelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mit, dass Zweifel bestünden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Auf enthalt tatsächlich in O.___ befänden, und forderte sie auf, sich jeweils persön lich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden
(Urk. 14/6) . Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2012 und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 2 4. Mai 2012
geht hervor, dass die Zweifel der Durchführungsstelle am Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in O.___ nicht Grund für die Leistungseinstellung waren, sondern der Umstand, dass der geltend gemachte monatliche (Unter)Miet zins von Fr. 1000.-- nicht mehr (vollständig) als Ausgabe anerkannt wurde (Urk. 14/17-18) . Nach Lage der Akten ist – zumindest aktuell – denn auch nicht ausreichend belegt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin an einem anderen Ort als O.___ befände, so dass die Leistungseinstellung nicht mit dieser Begründung geschützt werden konnte . Mit der Leistungseinstellung waren sodann die monatlichen
Meldungen bei der Gemeinde
obsolet geworden, weshalb die Durchführungsstelle nach Zustellung der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 auch nicht mehr an dieser Kontrollmassnahme festhielt (Urk. 14/18; vgl. auch Urk. 14/6, Urk. 14/23 S. 2) . D ie Rechtmässigkeit der Anwesenheitskontrolle bedarf deshalb im vorliegenden Verfah ren keiner Prüfung. 4 . 4 .1
Umstritten ist, ob der gemäss Untermietvertrag vereinbarte monatliche Mietzins von Fr. 1‘000.-- als Ausgabe anzurechnen sei (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). 4 .2
Nach
Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200. -- als Ausgabe anerkannt.
Nicht als Einnahme angerechnet werden öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). 4 .3
Gemäss schriftlicher Bestätigung der Untervermieter vom 3 1. März 2010 hatte der Vermieter Kenntnis vom Untermietverhältnis. Der Mietzins für die gesamte 5,5-Zimmer-Attikawohnung an der Y.___ in O.___ beträgt laut dem Mietvertrag Fr. 3‘380.--, der von der Beschwerdeführerin geschuldete Unter mietzins gemäss schriftlicher Bestätigung vom 3 1. März 2010 Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2). Angesichts des Gesamtmietzinses von Fr. 3‘380.-- und der Tatsache, dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wird, erscheint der vereinbarte Untermietzins jedenfalls nicht als zu hoch.
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den monatlichen Untermiet zins zeitweise gänzlich (etwa im Monat März 2010 [ Urk. 8/1]) und in der übri gen Zeit
zumindest teilweise erbracht, setzte die Durchführungsstelle in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 2 4. August 2012 bei den Mietzinsausgaben doch einen Betrag von Fr. 12.-- ein (Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 14/17) . Am 2 0. März 2012 erklärten ihre (Unter)Vermieter schrift lich, dass die Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolg ten, oftmals in Bar, wobei sie auch Kosten für Einkäufe und Besorgungen über nehme (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 8/2). Im Schreiben vom 2 5. April 2012 führten die Untervermieter sodann aus, die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihnen unentgeltlich betreut und unterstützt; der eine Untervermieter verfüge denn auch über eine Pflegeausbildung (Urk. 14/7).
Daraus ist zu schliessen, dass die Untervermieter auf denjenigen Teil des Mietzinses, den die Beschwerdefüh rerin jeweils n icht oder nicht sofort bezahlte, in fürsorgerischer Weise freiwillig
verzichteten, wo bei offen bleiben kann, wie hoch dieser Verzicht betragsmässig ausfiel und ausfällt . Nach der Praxis wird nämlich
der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Instituti onen, Verwandte oder Drit te in fürsorgerischer Weise auf kommen, al s Mietzins aus gabe anerkannt (Rz 3237.02 WEL unter Hinweis auf ZAK 1977 S. 543; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 186 mit weiteren Hinweisen). D er verein barte monatliche (Unter-) Mietzins von Fr. 1‘000.-- ist damit auf jeden Fall bei den Ausgabe n anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen
– wie die Durchführungsstell e geltend macht (Urk. 2 S. 2 f.) -
teilweise nicht oder nicht vollständig bezahlt. 5 .
5.1
Die Durchführungsstelle nahm die vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Liegenschaft in Z.___
zur Hälfe als Vermögen mit Vermögensertrag in die Bedarfsrechnung auf (Urk. 2 S. 2 f, Urk. 14/17). 5.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet . Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag. Bei nicht vermie teten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durch schnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durch schnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden (Cari giet/Koch, a.a.O., S. 172). Diesem hypothetischen Ertrag sind
eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug;
i m Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie rung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens i.V.m. § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes
20 % vom Bru ttoertrag) und der Hypothekarzins abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S.
170 ff.) .
Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG bestimmt, dass zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet wird.
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
Sodann bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögens werte, auf welche verzichtet worden ist, als Einnahmen anrechenbar sind. 5.3
Aus den
Dokumenten der Z.___ (Grundbuch-)Behörden vom 2 2. Januar 2009 und 5. Januar 2010, welche die Durchführungsstelle vom Ehemann der Beschwerdeführerin einverlangte, geht hervor, dass das Grundstück in Z.___
eine Fläche von gesamthaft 400 m 2 aufweist, wovon 103 m 2 mit einem 1990 erstellten Haus überbaut sind . Anhaltspunkte für eine hypothekarische Belas tung fehlen
in den Unterlagen (Urk. 14/2). Der von der Durchführungsstelle ermit telte Wert von Fr. 61‘000.-- erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht als zu hoch. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin
den ihr
auf dem For mular zur periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Hälfte angerechneten Grundstücksw ert am 1 2. September 2010
unter schriftlich, was zur (unbestrittenen) Anrechnung in der ersten Zusatz leistungsverfügung vom 1 7. August 2010 führte (Urk. 14/2) . Auch mit der vorlie genden Beschwerde bestritt sie den in die Bedarfsberechnung für den Zusatz leistungsanspruch ab Juni 2012 (Urk. 14/17) aufgenommenen hälftigen Grund stückswert von Fr. 30‘500.-- nicht (Urk. 1) . Deshalb
besteht
kein Grund, diesen Wert in Frage zu stellen (v gl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008, E. 4.3). 5.4
Di e Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Hälfte des Grundstück s werts und die daraus fliessenden Erträge anzurechnen sind, und macht zur Begründung geltend, sie sei von ihrem Ehemann gericht lich getrennt worden, und sie erziele zudem keinerlei Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in Z.___ (Urk. 1, Urk. 3/1) .
Der eingeholten Information aus dem Grundbuch/-Register vom 5. Januar 2010 („ A.___ “) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch nach ihrer gerichtlichen Trennung vom Ehe mann am 1. Juni 2004 zusammen mit diesem als Eigentümerin der Liegen schaft eingetragen war (Urk. 14/2) . Da keine anderen Anhaltspunkte bestehen - weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen – kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie
– trotz gerichtlicher Trennung –
bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zur Hälfte an der Liegenschaft berechtigt war .
Weil der auf sie entfallende hälftige Wert der Liegenschaft, also Fr. 30‘ 500.--, zusammen mit ihrem übrigen Vermö gen nicht die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG genannte Schwelle von Fr. 37‘500. --
übersteigt, wurde ihr in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestä tigten Verfügung vom 2 4. Mai 2012 korrekterweise nicht ein Fünfzehntel des Verm ögens als Einnahme angerechnet.
Aus der nicht selbst bewohnten Liegenschaft in Z.___, welche für die Beschwer deführerin gemäss eigenen Angaben keine Mietzinseinnahmen gene riert (Urk. 1), ist ihr nach dem Gesagten der durchschnittliche Ertrag für die ganze Lebensdauer anzurechnen. D er nach der Praxis heranzuziehende Mittel wert von 5 % des (anteiligen) Verkehrswerts von Fr. 30‘500. -- führt zu einem hypothetischen Bruttoertrag von Fr. 1‘525.--. Die Durchführungsstelle hat vom Bruttoertrag Gebäudeunterhaltskosten von 20 % abgezogen, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 1/2). Dass zusätzlich zu bezahlende Hypothekarzinsen zu berücksichtigen wären, ist mangels ausgewiesener Hypothekarbelastung nicht anzunehmen. Damit ist der in der Bedarfsberechnun g als Einnahme berücksich tigte Nettol iegenschaftsertrag von Fr. 1‘220. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 14/17) nicht zu beanstanden. 6.
Es ergibt sich, dass der angerechnete Liegenschaftsertrag
von Fr. 1‘220.-- nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführerin hingegen nicht nur Fr. 12 .--, son dern Fr. 1 2‘ 000. -- pro Jahr als Ausgabe für die Miete anzurechnen sind . Daraus resultiert
– ausgehend von den übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten ge mäss der der Verfügung vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 14/17) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zugrunde liegenden Bedarfsberechnung - bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 36‘037.-- und anerkannten Ausgaben von Fr. 25‘080.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 10‘957.-- .
Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 weiterhin einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von gerundet Fr. 914.-- hat. Die Beschwerde ist teil weise gutzuheissen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Durchführungsstelle bei entspre chenden gerechtfertigten Zweifeln selbstverständlich freisteht, rechtlich zulässige, verhältnismässige Kontrollmassnahmen zur Überprüfung des ge wöhnlichen Aufenthalts anzuordnen (vgl. auch vorstehend E. 3). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. Juli 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 201 2 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt