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ZL.2012.00072

Unterbringung einer Person mit Asperger-Syndrom auf einem Bauernhof mit Betreuungskonzept gilt ohne kantonale Betriebsbewilligung nicht als Heim im Sinne von Art. 25a ELV

Zürich SozVersG · 2013-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 89 , bezieht seit August 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/2.4 ). Am

26. März 2012 liess er sich durch seine Eltern bei der Gemeinde Wetzikon zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 12 /1 ).

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

der Ge meinde Wetzikon sprach ihm mit Verfügung vom

30. April 2012 Zusatz leistun gen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘579.-- ab März 2012 zu ( Urk. 3/1, Urk. 12/5 ).

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater , mit Schreiben vom 13. Mai 2012 Einsprache (Urk. 12/6 ) , welche die Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Wetzikon m it Ein spracheentscheid vom 11 . Juli 201 2

abwies (Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

11. Juli 2012 liess

der Versicherte

mit Ein gabe vom

21. August 2012 Beschwerde erheben und sinngemäss bean tragen, bei der Berechnung der Zusatzleistungen seien die Kosten für seinen Arbeits- und Wohnplatz auf dem Bauernhof der Familie A.___ in B.___ in der Höhe von monatlich Fr. 3‘500.-- zu berücksichtigen und die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, den insgesamt fehlenden Finanzierungsbedarf von mo natlich Fr. 2‘683.-- sowie die jährlichen Kosten für das Generalabonnement (GA) von Fr. 2‘400.-- zu übernehmen (Urk. 1).

Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

26. November 2012 auf A b weisung der Be schwerde (Urk. 11 S. 1 ). In der Replik vom

10. Januar 2013 hielt der Beschwer deführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 15 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

23. Januar 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozi alhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3

Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Art. 10 Abs. 1 ELG nebst den Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG (Gewinnungskosten, Liegenschaftskosten, Beiträge an die Sozialversicherungen, geleistete familien rechtliche Unterhaltsbeiträge) ein fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr ( ab 2011: Fr. 19‘050.--, ab 2013: Fr. 19‘210.--; lit. a Ziff. 1 ) und ein Höchstbetrag für die Wohnkosten ( Fr. 13‘200.--; lit. b Ziff. 1) als Ausgaben an erkannt.

Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persön li che Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. 1.4

Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Hat die Invalidenversicherungss telle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva lidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergän zun gsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Betreuungsfamilie A.___ von B.___ sei vom Kanton Luzern nicht als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt. Daher seien nicht die Ausgaben eines Heimfalles (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG), sondern le dig lich das Mietzinsmaximum zuzüglich Lebensbedarf (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG) und durchschnittliche Krankenkassenprämien als Ausgaben

anzu rechnen (Urk. 2 S. 1 ). 2.2

Der Beschwerdeführer

lässt dagegen vorbringen ,

das Angebot an Plätzen, die eine in tensive Begleitung und Betreuung mit einem strukturierten Tagesablauf sowohl im Arbeitsbereich als auch in der Wohnsituation sicherstellen würden , wie er es benötige, seien rar. Es seien Wartezeiten bis zu einem Jahr und länger in Kauf zu nehmen, weshalb die Suche auf die ganze Schweiz habe ausgeweitet werden müssen. Auf dem Bauernhof des Ehepaares A.___

in B.___

sei eine gute Be treuungs- und Arbeitssituation gefunden worde n, welche die für ihn nötige Un terstützung bieten könne. Das Ehepaar A.___ bringe die nötige fachli che Quali fikation mit. Frau A.___ habe eine Ausbildung zur Sozialarbei terin mit eid ge nössischem Fachausweis und Herr A.___ lasse sich derzeit zum Sozialbe treuer im ländlichen Raum ausbilden und er sei vom C.___ angestellt, welche Institution eine Konkordats nummer habe und eng mit der Familie A.___ zusammenarbeite. Somit sei auch ohne eine kantonale Zulassungsnummer die Qualität der Betreuung gesichert. Zudem

sei ein GA der 2. Klasse für Fr. 2‘400.-- notwendig, damit er , - der Beschwerde führer - an seinen freien Tag en problemlos nach Hause fahren , Arzt- und The rapiebesuche besuchen und an den Treffen mit Menschen mit dem Asperger-Syndrom teil nehmen könne . Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegeg nerin lediglich Paragraphen zitiere und sich gar nicht um die Menschen küm mere, die hinter den Gesuchen stünden

(Urk. 1 , Urk. 15 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht die Beträge für Ausgabe n nach Art. 10 Abs. 1 ELG und nicht nach Art. 10 Abs. 2 ELG für in Heimen oder Spitälern lebende Personen berück sichtigte. 3. 3.1

Es ist zu Recht unstrittig, dass der Bauernhof des Ehepaares A.___ in B.___ , Luzern, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeits- und Betreu ungs vertrages mit Kost und Logis betreut wird , wohnt und angestellt ist (Urk. 12/2.5), kein von einem Kanton anerkanntes Heim und keine Einrichtung mit kanto naler Betriebsbewilligung ist. Auf die dazu von der Beschwerde gegne rin ge trof fenen Abklärungen, wie sie nachvollziehbar in der Beschwerd e antwort erläutert we rden (Urk. 11 S. 2 f. ), ist abzustellen. Ebenfalls unstrittig ist, das s der Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung der In validen ver sicherung be zieht und daher Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt. 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, i st die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Unterbringung in einem Heim oder einer heimähnlichen In stitution nach Art. 10 Abs. 2 ELG nicht davon abhängig, ob die notwendige Betreuung der versicherten Person respektive die Zweckmässigkeit der Unter bringung gewährleistet ist, sondern allein davon , ob die betreffende Unter brin gungsstätte den Begriff von Art. 25a ELV erfüllt.

Mit dem in Art. 25a ELV seit 2008 neu vorgesehenen Heimbegriff beabsichtigte der Bundesrat gemäss seinen Erläuterungen zur ELV (im Internet abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/00035/index.html) ge rade im Hinblick auf die Zu nahme der ausserkantonalen Ab klärungen, welche aufgrund der neuen Zuständig keitsregelung in Art. 21 Abs. 1 ELG zu erwarten gewesen sei, die EL-Durchführungsstellen zu entlasten. Er führte aus, die EL-Durch führungs stellen seien nicht geeignet, die vom Bundesgericht in BGE 118 V 142 gefor derten Abklärungen vorzunehmen. Praktisch unmöglich werde es, wenn es um die Abklä rung in einem anderen Kanton gehe (S. 3 der Erläute rungen zur ELV). Und zwar hatte das Bundesgericht in Erwägung 2 des BGE 118 V 142

ausge führt , e in Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts könne auch bei Aufent halt in einer vom kantonalen Heim- bezie hungs weise Fürsorgerecht nicht aner kannten heimähnlichen Institution (bei spiels weise Pflegefamilie, heilpä dago gische Gross familie oder Invaliden-Wohn ge meinschaft) vorliegen , sofern eine Heimbedürf tigkeit besteh e und die in Frage stehende Institution insbe sondere unter organi satorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichts punkten Gewähr dafür biete, dass sie diese in adä quater Weise zu befriedigen vermöge . Von dieser Umschreibung distan ziert sich die Neuregelung ab 1. Januar 2008 bewusst, in dem der Bundesrat mit dem Heimbegriff gemäss Art. 25a ELV nur noch dann

heimähnliche Institutionen als Heim gelten lässt , wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werde n, über eine kantonale Betriebs bewil ligung verfügen oder wenn die Invalidenversicherungss telle im Zusam menhang mit der Gewäh rung der Hilflosenent schädigung von einem Heim ausgeht (S. 4 der Erläuterun gen zur ELV; vgl. auch Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV, [WEL] Stand 1. Januar 2010, Rz 4000). Diese ab 2008 geltenden Vorausset zungen erfüllt der Hof der Familie A.___ nicht. Welche Ausbildung Herr und Frau A.___ haben und die Zusammenarbeit mit anderen Betreuungsstätten oder mit Heimen ist unerheblich. 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht als Person in einem Heim oder Spital lebend zu gelten hat und daher insofern

die in Ar t. 10 Abs. 1 ELG vorgesehenen Ausgaben massgeblich sind.

Die in Art. 10 ELG genannten Ausgaben sind für die hier angefochtene Berech nung der monatlich auszurichtenden Zusatzleistungen (Urk. 3/1, Urk. 12/5) ab schlies send. Weitere Aus gaben sind gegebenenfalls als Krankheits- und Behin derungs kosten gemäss Art. 14 ELG und § 9 ZLG in Verbindung mit § 3 ff. ZLV geltend zu machen. Inwiefern die hier geltend gemachte n Reise- und Be treu ungkosten insbesondere nach § 11 und § 14 ZLV zu erstatten sind, ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen. Insoweit - insbesondere auch in Bezug auf den geltend ge machten Betrag von Fr. 2‘400.-- für das GA - ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 3.4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) erweist sich als recht mässig . Die Beschwerde ist somit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Gemeinde Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 89 , bezieht seit August 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/2.4 ). Am

26. März 2012 liess er sich durch seine Eltern bei der Gemeinde Wetzikon zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 12 /1 ).

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

der Ge meinde Wetzikon sprach ihm mit Verfügung vom

30. April 2012 Zusatz leistun gen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘579.-- ab März 2012 zu ( Urk. 3/1, Urk. 12/5 ).

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater , mit Schreiben vom 13. Mai 2012 Einsprache (Urk. 12/6 ) , welche die Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Wetzikon m it Ein spracheentscheid vom 11 . Juli 201

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ZLG).

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozi alhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .

E. 1.3 Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Art. 10 Abs. 1 ELG nebst den Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG (Gewinnungskosten, Liegenschaftskosten, Beiträge an die Sozialversicherungen, geleistete familien rechtliche Unterhaltsbeiträge) ein fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr ( ab 2011: Fr. 19‘050.--, ab 2013: Fr. 19‘210.--; lit. a Ziff. 1 ) und ein Höchstbetrag für die Wohnkosten ( Fr. 13‘200.--; lit. b Ziff. 1) als Ausgaben an erkannt.

Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persön li che Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt.

E. 1.4 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Hat die Invalidenversicherungss telle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva lidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergän zun gsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV).

E. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Betreuungsfamilie A.___ von B.___ sei vom Kanton Luzern nicht als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt. Daher seien nicht die Ausgaben eines Heimfalles (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG), sondern le dig lich das Mietzinsmaximum zuzüglich Lebensbedarf (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG) und durchschnittliche Krankenkassenprämien als Ausgaben

anzu rechnen (Urk. 2 S. 1 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

lässt dagegen vorbringen ,

das Angebot an Plätzen, die eine in tensive Begleitung und Betreuung mit einem strukturierten Tagesablauf sowohl im Arbeitsbereich als auch in der Wohnsituation sicherstellen würden , wie er es benötige, seien rar. Es seien Wartezeiten bis zu einem Jahr und länger in Kauf zu nehmen, weshalb die Suche auf die ganze Schweiz habe ausgeweitet werden müssen. Auf dem Bauernhof des Ehepaares A.___

in B.___

sei eine gute Be treuungs- und Arbeitssituation gefunden worde n, welche die für ihn nötige Un terstützung bieten könne. Das Ehepaar A.___ bringe die nötige fachli che Quali fikation mit. Frau A.___ habe eine Ausbildung zur Sozialarbei terin mit eid ge nössischem Fachausweis und Herr A.___ lasse sich derzeit zum Sozialbe treuer im ländlichen Raum ausbilden und er sei vom C.___ angestellt, welche Institution eine Konkordats nummer habe und eng mit der Familie A.___ zusammenarbeite. Somit sei auch ohne eine kantonale Zulassungsnummer die Qualität der Betreuung gesichert. Zudem

sei ein GA der 2. Klasse für Fr. 2‘400.-- notwendig, damit er , - der Beschwerde führer - an seinen freien Tag en problemlos nach Hause fahren , Arzt- und The rapiebesuche besuchen und an den Treffen mit Menschen mit dem Asperger-Syndrom teil nehmen könne . Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegeg nerin lediglich Paragraphen zitiere und sich gar nicht um die Menschen küm mere, die hinter den Gesuchen stünden

(Urk. 1 , Urk. 15 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht die Beträge für Ausgabe n nach Art. 10 Abs. 1 ELG und nicht nach Art. 10 Abs. 2 ELG für in Heimen oder Spitälern lebende Personen berück sichtigte.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Gemeinde Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Es ist zu Recht unstrittig, dass der Bauernhof des Ehepaares A.___ in B.___ , Luzern, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeits- und Betreu ungs vertrages mit Kost und Logis betreut wird , wohnt und angestellt ist (Urk. 12/2.5), kein von einem Kanton anerkanntes Heim und keine Einrichtung mit kanto naler Betriebsbewilligung ist. Auf die dazu von der Beschwerde gegne rin ge trof fenen Abklärungen, wie sie nachvollziehbar in der Beschwerd e antwort erläutert we rden (Urk. 11 S. 2 f. ), ist abzustellen. Ebenfalls unstrittig ist, das s der Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung der In validen ver sicherung be zieht und daher Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt.

E. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, i st die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Unterbringung in einem Heim oder einer heimähnlichen In stitution nach Art. 10 Abs. 2 ELG nicht davon abhängig, ob die notwendige Betreuung der versicherten Person respektive die Zweckmässigkeit der Unter bringung gewährleistet ist, sondern allein davon , ob die betreffende Unter brin gungsstätte den Begriff von Art. 25a ELV erfüllt.

Mit dem in Art. 25a ELV seit 2008 neu vorgesehenen Heimbegriff beabsichtigte der Bundesrat gemäss seinen Erläuterungen zur ELV (im Internet abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/00035/index.html) ge rade im Hinblick auf die Zu nahme der ausserkantonalen Ab klärungen, welche aufgrund der neuen Zuständig keitsregelung in Art. 21 Abs. 1 ELG zu erwarten gewesen sei, die EL-Durchführungsstellen zu entlasten. Er führte aus, die EL-Durch führungs stellen seien nicht geeignet, die vom Bundesgericht in BGE 118 V 142 gefor derten Abklärungen vorzunehmen. Praktisch unmöglich werde es, wenn es um die Abklä rung in einem anderen Kanton gehe (S. 3 der Erläute rungen zur ELV). Und zwar hatte das Bundesgericht in Erwägung 2 des BGE 118 V 142

ausge führt , e in Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts könne auch bei Aufent halt in einer vom kantonalen Heim- bezie hungs weise Fürsorgerecht nicht aner kannten heimähnlichen Institution (bei spiels weise Pflegefamilie, heilpä dago gische Gross familie oder Invaliden-Wohn ge meinschaft) vorliegen , sofern eine Heimbedürf tigkeit besteh e und die in Frage stehende Institution insbe sondere unter organi satorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichts punkten Gewähr dafür biete, dass sie diese in adä quater Weise zu befriedigen vermöge . Von dieser Umschreibung distan ziert sich die Neuregelung ab 1. Januar 2008 bewusst, in dem der Bundesrat mit dem Heimbegriff gemäss Art. 25a ELV nur noch dann

heimähnliche Institutionen als Heim gelten lässt , wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werde n, über eine kantonale Betriebs bewil ligung verfügen oder wenn die Invalidenversicherungss telle im Zusam menhang mit der Gewäh rung der Hilflosenent schädigung von einem Heim ausgeht (S. 4 der Erläuterun gen zur ELV; vgl. auch Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV, [WEL] Stand 1. Januar 2010, Rz 4000). Diese ab 2008 geltenden Vorausset zungen erfüllt der Hof der Familie A.___ nicht. Welche Ausbildung Herr und Frau A.___ haben und die Zusammenarbeit mit anderen Betreuungsstätten oder mit Heimen ist unerheblich.

E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht als Person in einem Heim oder Spital lebend zu gelten hat und daher insofern

die in Ar t. 10 Abs. 1 ELG vorgesehenen Ausgaben massgeblich sind.

Die in Art. 10 ELG genannten Ausgaben sind für die hier angefochtene Berech nung der monatlich auszurichtenden Zusatzleistungen (Urk. 3/1, Urk. 12/5) ab schlies send. Weitere Aus gaben sind gegebenenfalls als Krankheits- und Behin derungs kosten gemäss Art. 14 ELG und § 9 ZLG in Verbindung mit § 3 ff. ZLV geltend zu machen. Inwiefern die hier geltend gemachte n Reise- und Be treu ungkosten insbesondere nach § 11 und § 14 ZLV zu erstatten sind, ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen. Insoweit - insbesondere auch in Bezug auf den geltend ge machten Betrag von Fr. 2‘400.-- für das GA - ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten.

E. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) erweist sich als recht mässig . Die Beschwerde ist somit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00072 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Gemeinde Wetzikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 89 , bezieht seit August 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/2.4 ). Am

26. März 2012 liess er sich durch seine Eltern bei der Gemeinde Wetzikon zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 12 /1 ).

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

der Ge meinde Wetzikon sprach ihm mit Verfügung vom

30. April 2012 Zusatz leistun gen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘579.-- ab März 2012 zu ( Urk. 3/1, Urk. 12/5 ).

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater , mit Schreiben vom 13. Mai 2012 Einsprache (Urk. 12/6 ) , welche die Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Wetzikon m it Ein spracheentscheid vom 11 . Juli 201 2

abwies (Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

11. Juli 2012 liess

der Versicherte

mit Ein gabe vom

21. August 2012 Beschwerde erheben und sinngemäss bean tragen, bei der Berechnung der Zusatzleistungen seien die Kosten für seinen Arbeits- und Wohnplatz auf dem Bauernhof der Familie A.___ in B.___ in der Höhe von monatlich Fr. 3‘500.-- zu berücksichtigen und die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, den insgesamt fehlenden Finanzierungsbedarf von mo natlich Fr. 2‘683.-- sowie die jährlichen Kosten für das Generalabonnement (GA) von Fr. 2‘400.-- zu übernehmen (Urk. 1).

Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

26. November 2012 auf A b weisung der Be schwerde (Urk. 11 S. 1 ). In der Replik vom

10. Januar 2013 hielt der Beschwer deführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 15 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

23. Januar 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozi alhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3

Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Art. 10 Abs. 1 ELG nebst den Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG (Gewinnungskosten, Liegenschaftskosten, Beiträge an die Sozialversicherungen, geleistete familien rechtliche Unterhaltsbeiträge) ein fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr ( ab 2011: Fr. 19‘050.--, ab 2013: Fr. 19‘210.--; lit. a Ziff. 1 ) und ein Höchstbetrag für die Wohnkosten ( Fr. 13‘200.--; lit. b Ziff. 1) als Ausgaben an erkannt.

Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persön li che Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. 1.4

Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Hat die Invalidenversicherungss telle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva lidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergän zun gsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Betreuungsfamilie A.___ von B.___ sei vom Kanton Luzern nicht als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt. Daher seien nicht die Ausgaben eines Heimfalles (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG), sondern le dig lich das Mietzinsmaximum zuzüglich Lebensbedarf (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG) und durchschnittliche Krankenkassenprämien als Ausgaben

anzu rechnen (Urk. 2 S. 1 ). 2.2

Der Beschwerdeführer

lässt dagegen vorbringen ,

das Angebot an Plätzen, die eine in tensive Begleitung und Betreuung mit einem strukturierten Tagesablauf sowohl im Arbeitsbereich als auch in der Wohnsituation sicherstellen würden , wie er es benötige, seien rar. Es seien Wartezeiten bis zu einem Jahr und länger in Kauf zu nehmen, weshalb die Suche auf die ganze Schweiz habe ausgeweitet werden müssen. Auf dem Bauernhof des Ehepaares A.___

in B.___

sei eine gute Be treuungs- und Arbeitssituation gefunden worde n, welche die für ihn nötige Un terstützung bieten könne. Das Ehepaar A.___ bringe die nötige fachli che Quali fikation mit. Frau A.___ habe eine Ausbildung zur Sozialarbei terin mit eid ge nössischem Fachausweis und Herr A.___ lasse sich derzeit zum Sozialbe treuer im ländlichen Raum ausbilden und er sei vom C.___ angestellt, welche Institution eine Konkordats nummer habe und eng mit der Familie A.___ zusammenarbeite. Somit sei auch ohne eine kantonale Zulassungsnummer die Qualität der Betreuung gesichert. Zudem

sei ein GA der 2. Klasse für Fr. 2‘400.-- notwendig, damit er , - der Beschwerde führer - an seinen freien Tag en problemlos nach Hause fahren , Arzt- und The rapiebesuche besuchen und an den Treffen mit Menschen mit dem Asperger-Syndrom teil nehmen könne . Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegeg nerin lediglich Paragraphen zitiere und sich gar nicht um die Menschen küm mere, die hinter den Gesuchen stünden

(Urk. 1 , Urk. 15 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht die Beträge für Ausgabe n nach Art. 10 Abs. 1 ELG und nicht nach Art. 10 Abs. 2 ELG für in Heimen oder Spitälern lebende Personen berück sichtigte. 3. 3.1

Es ist zu Recht unstrittig, dass der Bauernhof des Ehepaares A.___ in B.___ , Luzern, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeits- und Betreu ungs vertrages mit Kost und Logis betreut wird , wohnt und angestellt ist (Urk. 12/2.5), kein von einem Kanton anerkanntes Heim und keine Einrichtung mit kanto naler Betriebsbewilligung ist. Auf die dazu von der Beschwerde gegne rin ge trof fenen Abklärungen, wie sie nachvollziehbar in der Beschwerd e antwort erläutert we rden (Urk. 11 S. 2 f. ), ist abzustellen. Ebenfalls unstrittig ist, das s der Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung der In validen ver sicherung be zieht und daher Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt. 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, i st die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Unterbringung in einem Heim oder einer heimähnlichen In stitution nach Art. 10 Abs. 2 ELG nicht davon abhängig, ob die notwendige Betreuung der versicherten Person respektive die Zweckmässigkeit der Unter bringung gewährleistet ist, sondern allein davon , ob die betreffende Unter brin gungsstätte den Begriff von Art. 25a ELV erfüllt.

Mit dem in Art. 25a ELV seit 2008 neu vorgesehenen Heimbegriff beabsichtigte der Bundesrat gemäss seinen Erläuterungen zur ELV (im Internet abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/00035/index.html) ge rade im Hinblick auf die Zu nahme der ausserkantonalen Ab klärungen, welche aufgrund der neuen Zuständig keitsregelung in Art. 21 Abs. 1 ELG zu erwarten gewesen sei, die EL-Durchführungsstellen zu entlasten. Er führte aus, die EL-Durch führungs stellen seien nicht geeignet, die vom Bundesgericht in BGE 118 V 142 gefor derten Abklärungen vorzunehmen. Praktisch unmöglich werde es, wenn es um die Abklä rung in einem anderen Kanton gehe (S. 3 der Erläute rungen zur ELV). Und zwar hatte das Bundesgericht in Erwägung 2 des BGE 118 V 142

ausge führt , e in Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts könne auch bei Aufent halt in einer vom kantonalen Heim- bezie hungs weise Fürsorgerecht nicht aner kannten heimähnlichen Institution (bei spiels weise Pflegefamilie, heilpä dago gische Gross familie oder Invaliden-Wohn ge meinschaft) vorliegen , sofern eine Heimbedürf tigkeit besteh e und die in Frage stehende Institution insbe sondere unter organi satorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichts punkten Gewähr dafür biete, dass sie diese in adä quater Weise zu befriedigen vermöge . Von dieser Umschreibung distan ziert sich die Neuregelung ab 1. Januar 2008 bewusst, in dem der Bundesrat mit dem Heimbegriff gemäss Art. 25a ELV nur noch dann

heimähnliche Institutionen als Heim gelten lässt , wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werde n, über eine kantonale Betriebs bewil ligung verfügen oder wenn die Invalidenversicherungss telle im Zusam menhang mit der Gewäh rung der Hilflosenent schädigung von einem Heim ausgeht (S. 4 der Erläuterun gen zur ELV; vgl. auch Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV, [WEL] Stand 1. Januar 2010, Rz 4000). Diese ab 2008 geltenden Vorausset zungen erfüllt der Hof der Familie A.___ nicht. Welche Ausbildung Herr und Frau A.___ haben und die Zusammenarbeit mit anderen Betreuungsstätten oder mit Heimen ist unerheblich. 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht als Person in einem Heim oder Spital lebend zu gelten hat und daher insofern

die in Ar t. 10 Abs. 1 ELG vorgesehenen Ausgaben massgeblich sind.

Die in Art. 10 ELG genannten Ausgaben sind für die hier angefochtene Berech nung der monatlich auszurichtenden Zusatzleistungen (Urk. 3/1, Urk. 12/5) ab schlies send. Weitere Aus gaben sind gegebenenfalls als Krankheits- und Behin derungs kosten gemäss Art. 14 ELG und § 9 ZLG in Verbindung mit § 3 ff. ZLV geltend zu machen. Inwiefern die hier geltend gemachte n Reise- und Be treu ungkosten insbesondere nach § 11 und § 14 ZLV zu erstatten sind, ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 13 1 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen. Insoweit - insbesondere auch in Bezug auf den geltend ge machten Betrag von Fr. 2‘400.-- für das GA - ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 3.4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) erweist sich als recht mässig . Die Beschwerde ist somit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Gemeinde Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt