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ZL.2012.00068

Mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug kein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld.

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1946 , bezog eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHV ; Urk. 8/46/1 ), als sie sich am

19. Mai 2003 bei der Stadt Y.___

zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV anmeldete (Urk. 8/47 ). Mit Verfügungen vom

29. März 2004 ( Urk. 8/45) und vom 5. April 2004 ( Urk. 8/43-44) verneinte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vorerst einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistung für die Zeit ab 19. Mai 2003. Mit Verfügung vom 9. August 2006 ( Rev . Nr. 1; Urk. 8/41) wur den der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2006 vorerst Zusatzleistungen in Form von Beihilfe und mit Verfügung 21. Dezember 2006 ( Rev . Nr. 2; Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zusätzlich zur Beihilfe Ergänzungsleistungen zugesprochen. 1.2

Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten in Ablösung der bisher ausgerichteten Witwenrente eine ordentliche Alters rente zu.

Mit Verfügungen vom 13. März 2012 ( Rev . Nr. 13; Urek. 8/10 und Rev . Nr. 14; Urk. 8/7) setzte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , den Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 revisionsweise neu fest.

Mit Verfügung vom 5. April 2012 ( Urk. 8/5) verpflichtet e die Stadt Y.___ die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 ausgerichteter Beihilfen im Betrag von Fr. 9‘705.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am

29. April 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung im Betrag von Fr. 9‘705.-- (Urk. 8/4 ). Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 ( Urk. 8/2/7) wies die Stadt Y.___

das Erlassgesuch ab. Die von der Versicher ten am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/2/5 ) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 8/2/4 = Urk. 2) ab. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 erhob die Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtene n

Einspracheentscheid es und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 9‘705.--.

Mit Eingabe vom 29. August 2012 (Urk. 6 ) verzichtete die Stadt Y.___ auf eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt wurde ( Urk. 9) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom

5. April 2 012 (Urk. 8/5 ) rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 9‘705.-- erlassen werden kann, wobei die Rückforderung ausschliesslich Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG )

betrifft ( Urk. 8/10 und Urk. 8/7 je S. 2 ). 1 .2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Im Übrigen entspricht die Rückforderbarkeit unrechtmässig bezogener Sozial leistungen ei nem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 127 V 252 E. 4a). Der Erlass wird auf begründetes, schriftliches Gesuch hin gewährt und ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV) . 1 .3

Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rückfor derung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hin sichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise ver letzt hat. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1 .4

Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbe wusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3). 2. 2. 1

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 2 .2

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.). 2 .3

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). 2 .4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsge setze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngs leistungen erforderlich sind ( Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3 . 3 .1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) von ihrem Anspruch auf eine Altersrente mit Wirkung ab

1. Januar 2011 in Kenntnis setzte und ihr darin die Überweisung auf ihr Bank konto des im Vergleich zur Witwenrente höheren Altersr entenbetrags für den Monat Januar im Betrag von Fr. 2‘162.-- in den ersten zwanzig Tagen des Mo nats in Aussicht stellte. 3 .2

Am 14. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin Kenntnis der Verfügung der Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 8/11) erhalten, worin bei Bemes sung des Leistungsanspruchs ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1‘434.-- als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt wurde (S. 2). Die Beschwerdeführer in hat auf der Verfügung sodann unterschriftlich bestätigt, dass die von ihr gemachten Angab en

vollständi g seien und der Wahrheit entsprä chen (S. 3). 3 .3

Bei der Ablösung der Witwenrente von Fr. 1‘434.-- im Monat (vgl. Urk. 8/13) durch die Altersrente von monatlich Fr. 2‘162.-- ( Urk. 8/6) handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsl eistung en massgeben den Verhältnissen i m Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommensveränderung hätte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6) melden müssen. 3.4

Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht , dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkommensveränderungen sofort melden müsse ( Urk. 1). Denn einerseits wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Leistungsverfügungen (vgl. beispielsweise Urk. 8/41 S. 3) von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge habe - insbesondere eine Erhöhung der Einnahmen - unverzüglich ge meldet werden müss t e. Die Beschwerdeführerin, welche spätestens bei Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2), wissen musste, dass ihre bisherige Witwen- per 1. Januar 2011 durch eine Altersrente ersetzt wurde, musste daher spätestens bei Erhalt dieser Verfügung wissen, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse in einem wesentlich en Umfang und in einer für den Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben. 3.5

Zudem hat die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin in einer den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Weise unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben, welche als Bemessungsfaktoren der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11 S. 3) zu Grunde lagen, vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dieses Verhalten stellt zumin dest eine grobfahrlässige Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht en dar. 3.6

Die Beschwerdeführer in, welche von der Ablösung der Witwen- durch die Alters rente per 1. Januar 2011 Kenntnis hatte, hätte sodann selbst bei ober flächlicher Durchsicht der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11) ohne weiteres erkennen können , dass darin nicht der monatliche Rentenbetrag der Altersrente sondern derjenige der früher bezogenen Witwenrente und damit massiv zu tiefe Erw erbseinkünfte aufgeführt waren , und dass die EL-Berech nung daher unzutreffend war. Die Beschwerdeführer in, welche die Ergänzungsleistungen weiterhin in einem Betrag, der gestützt auf ein viel zu tiefes Erwerbseinkommen ermittelt wurde, entgegennahm, hat damit nicht nur in leichter, sondern in grober Weise gegen die ihr obliegenden Sorg faltspflichten verstossen. 3.7

In Anbetracht der gesamten Umstände ist der gute Glaube der Beschwerdeführe rin beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘705.-- zu Grunde liegen, zu verneinen.

Da bereits der gute Glaube fehlt, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweite Erlassvoraussetzung.

4 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 8/2/7 ) und mit dem diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 2) das Gesuch der Beschwer de führerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 9‘705.-- verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 2. Juli 2012 (Urk. 8/2/4 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom

5. April 2 012 (Urk. 8/5 ) rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 9‘705.-- erlassen werden kann, wobei die Rückforderung ausschliesslich Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG )

betrifft ( Urk. 8/10 und Urk. 8/7 je S. 2 ). 1 .2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Im Übrigen entspricht die Rückforderbarkeit unrechtmässig bezogener Sozial leistungen ei nem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 127 V 252 E. 4a). Der Erlass wird auf begründetes, schriftliches Gesuch hin gewährt und ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV) . 1 .3

Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rückfor derung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hin sichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise ver letzt hat. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1 .4

Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbe wusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3). 2. 2. 1

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 2 .2

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.). 2 .3

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). 2 .4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsge setze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngs leistungen erforderlich sind ( Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3 . 3 .1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) von ihrem Anspruch auf eine Altersrente mit Wirkung ab

1. Januar 2011 in Kenntnis setzte und ihr darin die Überweisung auf ihr Bank konto des im Vergleich zur Witwenrente höheren Altersr entenbetrags für den Monat Januar im Betrag von Fr. 2‘162.-- in den ersten zwanzig Tagen des Mo nats in Aussicht stellte. 3 .2

Am 14. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin Kenntnis der Verfügung der Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 8/11) erhalten, worin bei Bemes sung des Leistungsanspruchs ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1‘434.-- als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt wurde (S. 2). Die Beschwerdeführer in hat auf der Verfügung sodann unterschriftlich bestätigt, dass die von ihr gemachten Angab en

vollständi g seien und der Wahrheit entsprä chen (S. 3). 3 .3

Bei der Ablösung der Witwenrente von Fr. 1‘434.-- im Monat (vgl. Urk. 8/13) durch die Altersrente von monatlich Fr. 2‘162.-- ( Urk. 8/6) handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsl eistung en massgeben den Verhältnissen i m Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommensveränderung hätte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6) melden müssen. 3.4

Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht , dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkommensveränderungen sofort melden müsse ( Urk. 1). Denn einerseits wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Leistungsverfügungen (vgl. beispielsweise Urk. 8/41 S. 3) von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge habe - insbesondere eine Erhöhung der Einnahmen - unverzüglich ge meldet werden müss t e. Die Beschwerdeführerin, welche spätestens bei Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2), wissen musste, dass ihre bisherige Witwen- per 1. Januar 2011 durch eine Altersrente ersetzt wurde, musste daher spätestens bei Erhalt dieser Verfügung wissen, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse in einem wesentlich en Umfang und in einer für den Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben. 3.5

Zudem hat die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin in einer den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Weise unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben, welche als Bemessungsfaktoren der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11 S. 3) zu Grunde lagen, vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dieses Verhalten stellt zumin dest eine grobfahrlässige Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht en dar. 3.6

Die Beschwerdeführer in, welche von der Ablösung der Witwen- durch die Alters rente per 1. Januar 2011 Kenntnis hatte, hätte sodann selbst bei ober flächlicher Durchsicht der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11) ohne weiteres erkennen können , dass darin nicht der monatliche Rentenbetrag der Altersrente sondern derjenige der früher bezogenen Witwenrente und damit massiv zu tiefe Erw erbseinkünfte aufgeführt waren , und dass die EL-Berech nung daher unzutreffend war. Die Beschwerdeführer in, welche die Ergänzungsleistungen weiterhin in einem Betrag, der gestützt auf ein viel zu tiefes Erwerbseinkommen ermittelt wurde, entgegennahm, hat damit nicht nur in leichter, sondern in grober Weise gegen die ihr obliegenden Sorg faltspflichten verstossen. 3.7

In Anbetracht der gesamten Umstände ist der gute Glaube der Beschwerdeführe rin beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘705.-- zu Grunde liegen, zu verneinen.

Da bereits der gute Glaube fehlt, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweite Erlassvoraussetzung.

4 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 8/2/7 ) und mit dem diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 2) das Gesuch der Beschwer de führerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 9‘705.-- verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

E. 1.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten in Ablösung der bisher ausgerichteten Witwenrente eine ordentliche Alters rente zu.

Mit Verfügungen vom 13. März 2012 ( Rev . Nr. 13; Urek. 8/10 und Rev . Nr. 14; Urk. 8/7) setzte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , den Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 revisionsweise neu fest.

Mit Verfügung vom 5. April 2012 ( Urk. 8/5) verpflichtet e die Stadt Y.___ die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 ausgerichteter Beihilfen im Betrag von Fr. 9‘705.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Am

29. April 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung im Betrag von Fr. 9‘705.-- (Urk. 8/4 ). Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 ( Urk. 8/2/7) wies die Stadt Y.___

das Erlassgesuch ab. Die von der Versicher ten am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/2/5 ) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom

E. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 erhob die Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtene n

Einspracheentscheid es und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 9‘705.--.

Mit Eingabe vom 29. August 2012 (Urk.

E. 6 ) verzichtete die Stadt Y.___ auf eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt wurde ( Urk. 9) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00068 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1946 , bezog eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHV ; Urk. 8/46/1 ), als sie sich am

19. Mai 2003 bei der Stadt Y.___

zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV anmeldete (Urk. 8/47 ). Mit Verfügungen vom

29. März 2004 ( Urk. 8/45) und vom 5. April 2004 ( Urk. 8/43-44) verneinte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vorerst einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistung für die Zeit ab 19. Mai 2003. Mit Verfügung vom 9. August 2006 ( Rev . Nr. 1; Urk. 8/41) wur den der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2006 vorerst Zusatzleistungen in Form von Beihilfe und mit Verfügung 21. Dezember 2006 ( Rev . Nr. 2; Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zusätzlich zur Beihilfe Ergänzungsleistungen zugesprochen. 1.2

Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten in Ablösung der bisher ausgerichteten Witwenrente eine ordentliche Alters rente zu.

Mit Verfügungen vom 13. März 2012 ( Rev . Nr. 13; Urek. 8/10 und Rev . Nr. 14; Urk. 8/7) setzte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , den Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 revisionsweise neu fest.

Mit Verfügung vom 5. April 2012 ( Urk. 8/5) verpflichtet e die Stadt Y.___ die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 ausgerichteter Beihilfen im Betrag von Fr. 9‘705.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am

29. April 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung im Betrag von Fr. 9‘705.-- (Urk. 8/4 ). Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 ( Urk. 8/2/7) wies die Stadt Y.___

das Erlassgesuch ab. Die von der Versicher ten am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/2/5 ) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 8/2/4 = Urk. 2) ab. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 erhob die Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtene n

Einspracheentscheid es und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 9‘705.--.

Mit Eingabe vom 29. August 2012 (Urk. 6 ) verzichtete die Stadt Y.___ auf eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt wurde ( Urk. 9) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom

5. April 2 012 (Urk. 8/5 ) rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 9‘705.-- erlassen werden kann, wobei die Rückforderung ausschliesslich Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG )

betrifft ( Urk. 8/10 und Urk. 8/7 je S. 2 ). 1 .2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Im Übrigen entspricht die Rückforderbarkeit unrechtmässig bezogener Sozial leistungen ei nem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 127 V 252 E. 4a). Der Erlass wird auf begründetes, schriftliches Gesuch hin gewährt und ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV) . 1 .3

Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rückfor derung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hin sichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise ver letzt hat. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1 .4

Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbe wusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3). 2. 2. 1

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 2 .2

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.). 2 .3

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). 2 .4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsge setze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngs leistungen erforderlich sind ( Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3 . 3 .1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2) von ihrem Anspruch auf eine Altersrente mit Wirkung ab

1. Januar 2011 in Kenntnis setzte und ihr darin die Überweisung auf ihr Bank konto des im Vergleich zur Witwenrente höheren Altersr entenbetrags für den Monat Januar im Betrag von Fr. 2‘162.-- in den ersten zwanzig Tagen des Mo nats in Aussicht stellte. 3 .2

Am 14. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin Kenntnis der Verfügung der Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 8/11) erhalten, worin bei Bemes sung des Leistungsanspruchs ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1‘434.-- als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt wurde (S. 2). Die Beschwerdeführer in hat auf der Verfügung sodann unterschriftlich bestätigt, dass die von ihr gemachten Angab en

vollständi g seien und der Wahrheit entsprä chen (S. 3). 3 .3

Bei der Ablösung der Witwenrente von Fr. 1‘434.-- im Monat (vgl. Urk. 8/13) durch die Altersrente von monatlich Fr. 2‘162.-- ( Urk. 8/6) handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsl eistung en massgeben den Verhältnissen i m Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommensveränderung hätte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6) melden müssen. 3.4

Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht , dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkommensveränderungen sofort melden müsse ( Urk. 1). Denn einerseits wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Leistungsverfügungen (vgl. beispielsweise Urk. 8/41 S. 3) von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge habe - insbesondere eine Erhöhung der Einnahmen - unverzüglich ge meldet werden müss t e. Die Beschwerdeführerin, welche spätestens bei Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/6 S. 2), wissen musste, dass ihre bisherige Witwen- per 1. Januar 2011 durch eine Altersrente ersetzt wurde, musste daher spätestens bei Erhalt dieser Verfügung wissen, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse in einem wesentlich en Umfang und in einer für den Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben. 3.5

Zudem hat die Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin in einer den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Weise unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben, welche als Bemessungsfaktoren der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11 S. 3) zu Grunde lagen, vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dieses Verhalten stellt zumin dest eine grobfahrlässige Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht en dar. 3.6

Die Beschwerdeführer in, welche von der Ablösung der Witwen- durch die Alters rente per 1. Januar 2011 Kenntnis hatte, hätte sodann selbst bei ober flächlicher Durchsicht der Verfügung vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/11) ohne weiteres erkennen können , dass darin nicht der monatliche Rentenbetrag der Altersrente sondern derjenige der früher bezogenen Witwenrente und damit massiv zu tiefe Erw erbseinkünfte aufgeführt waren , und dass die EL-Berech nung daher unzutreffend war. Die Beschwerdeführer in, welche die Ergänzungsleistungen weiterhin in einem Betrag, der gestützt auf ein viel zu tiefes Erwerbseinkommen ermittelt wurde, entgegennahm, hat damit nicht nur in leichter, sondern in grober Weise gegen die ihr obliegenden Sorg faltspflichten verstossen. 3.7

In Anbetracht der gesamten Umstände ist der gute Glaube der Beschwerdeführe rin beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘705.-- zu Grunde liegen, zu verneinen.

Da bereits der gute Glaube fehlt, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweite Erlassvoraussetzung.

4 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 8/2/7 ) und mit dem diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 2) das Gesuch der Beschwer de führerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 9‘705.-- verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz