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ZL.2012.00064

Verzichtsvermögen. Verzicht auf Erbanspruch aus dem Jahr 1967 durch Erbteilungsvertrag. Wahlrecht der Witwe nach aZGB 462 auf Nutzniessung. Unterhaltsbeitrag als Einnahme.

Zürich SozVersG · 2014-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1930 , trat am 21. Oktober 2008 ins Pflege zent rum Z.___ ein (Urk. 11/13/13 ). M it Schreiben vom

11. Mai 2009 (Urk. 11/5), ergänzt mit Formular vom 8. Juni 2009 (Urk. 11/13),

wurde sie von ihrem Sohn Y.___

bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Q.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatz leistungen (ZL) zur Alters rente ange mel det. Die Durchführungsstelle sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung en vom 17. August 2009 Ergänzungs leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 zu (Urk. 11/13/3, Urk. 11/14 ).

Diese Zahlungen wurden Ende 2009 eingestellt (U rk. 11/17). 1.2

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 machte X.___

bei der Durch führungsstelle erneut die Ausrichtung von Zusatz leistungen geltend (Urk. 11/ 27 ). Die Durchführungsstelle lehnte das Leistungs be gehren mit Ver fü gung vom

9. November 2011 mit der Begründung ab, es müsse nicht nur der Zins des Nutzniessungsvermögens sondern der volle Wert der Nutzniessung in der Berechnung der Zusatz leistungen berücksichtigt werden (Urk. 11/28 /1 -2 ).

Mit Einsprache entscheid vom

1. März 2012

(Urk. 11/29) hiess die Durchfüh rungsstelle die da gegen mit Schreiben vom 21. November 2011 erhob ene Ein sprache (Urk. 11/28/3) in dem

Sinne gut, dass der Anspruch auf Zusatz leistun gen ohne Anrechnung einer Nutzniessung als Vermögenswert neu be rechnet werde und eine Verzichtshandlung über den Erbanspruch aus dem Nach lass der (vorverstorbenen) Tochter anlässlich der Erbteilung sowie ein Ver zicht aus den Nutzniessungserträgen der Liegenschaft zu prüfen sei . Zudem verpflichtete die Durchführungsstelle die Versicherte zur Einreichung ergän zender Belege (Urk. 11/29 S. 3), welche diese mit Schreiben vom 2. April 2012 an die Durch führungsstelle sandte (Urk. 11/31/2). Mit weiterem Einsprache entscheid vom 16. Juli 2012

verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleis tungen für die Jahre 2011 und 2012

mit der Begründung , es sei ein Viertel des Erlöses aus dem Verkauf einer zusammen mit dem Sohn ge erbten Liegenschaft als Verzichtsvermögen anzurechnen, so dass ein Einnahme überschuss resultiere ( Urk. 2 S. 5 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. August 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

16. Juli 2012 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Regelung der Nachlässe von A.___ , geboren 1925, gestorben 1962, und der Tochter B.___ , geboren 1950, ge storben 1967, erfolgte und dass das heute noch vorhandene Vermögen aus schliesslich Nutzniessungsgut der Beschwerdeführerin darstelle und damit ihr Vermögen sei , und es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne dieser Wirklichkeit an zuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss

mit Eingabe vom 20. Sep tember 2012 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 4). Am 14. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Urk. 13) ergänzende Unterlagen ein ( Urk. 14/1-3), zu denen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Stel lung nahm (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ) und fa mi lienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch

b etreffen d

erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich für die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses ihres 1962 verstorbenen Ehemannes entschieden, so dass die Eigentumsteile je zur Hälfte den gemeinsamen Kindern zugefallen seien, wobei diese Hälften je zur Hälfte mit der Nutzniessung belastet gewesen seien. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes habe im Wesentlichen aus den Lie genschaften C.___, D.___ und E.___ bestanden. Mit dem Tod der Tochter im Jahr 1967 sei deren Nachlass, der im Wesentlichen aus dem hälftigen Eigen tumsanteil an diesen Liegenschaften bestanden habe, zur Hälfte an die Mutter und zur Hälfte an den Bruder gegangen, so dass letztlich die Beschwerdeführe rin zu einem Viertel und ihr Sohn drei Viertel zu Eigentum an den Liegen schaften

beteiligt ge wesen seien . Da (in den letzten Jahrzehnten) keine Erbtei lung stattgefunden habe, seien diese Eigentums verhältnisse unverändert geblie ben und hätten an lässlich der (letzthin vorgenommenen) Erbteilung vom 26. Juni 2010 ent sprechend berücksichtigt werden müssen. Und zwar hätte der Beschwerde führerin ein Viertel des Erlöses der im Jahr 2010 veräusserten Lie genschaft C.___ von Fr. 1‘449‘ 089.20, mithin Fr. 362‘200.-- zugestan den. Statt dessen habe sie ohne Rechtspflicht und entsprechende Gegenleistung lediglich die Nutzniessung an der Hälfte des Erlöses erhalten. Daher sei dieser Betrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtsvermögen zu quali fi zieren und bei der Bemessung der Zusatzleistungen unter Berück sich tigung der jährlichen Reduktion von Fr.

10‘ 000.-- anz urechnen. Bereits d amit resultiere in den Jahren 2011 und 2012 je ein Einnahmeüberschuss, wobei weitere Ver zichtshandlungen be treffend den Anteil am derzeit noch unbekannten Erlös

für die beiden anderen Grundstücke ( D.___ und E.___ ) sowie die hälf tige Nutz niessung daran zu untersuchen wären und deren Berücksichtigung vorbehalten würden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 hält die Be schwerdegegnerin ergänzend fest , da der geschiedene Ehegatte der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit mit Urteil des Bezirksgerichts ( P.___ vom 11. Juni 2013, Urk. 14/3) von seiner Unterhaltspflicht befreit worden sei, würden die Einnahmen in den Berechnungen entsprechend tiefer ausfallen. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen würde jedoch auch ohne Unterhaltszahlungen - wenn überhaupt - nur in ganz bescheidener Höhe bestehen. Der fehlende An spruch sei im Wesentlichen auf die Verzichtshandlung im Zusammenhang mit der Erbteilung zurückzuführen, wobei auch noch weitere Verzichts hand lungen aus dem Verkauf des Baulandes D.___ zu vermuten seien, die nicht hätten beziffert werden können ( Urk. 17). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , sie habe sich mit der erbrecht li chen Vereinbarung vom 26. Juni 2010 definitiv für die Nutzniessung ent schie den. Das heute noch vorhandene Vermögen sei ausschliesslich Nutz nies sungs ver mögen. Die erbrechtlichen Ansprüche der verstorbenen Tochter seien im In ventar über das Kindesvermögen nur pro memoria aufgeführt worden. Eine Tei lung sei nie erfolgt. Das Kindsvermögen habe im gesetzlichen Anteil an der vä terlichen Hinterlassenschaft bestanden. Den Erbanteil der verstorbenen Toch ter habe sie, die Beschwerdeführerin, über all die Jahre für ihren Lebens unter halt längst aufgebraucht. Ein Verzicht liege nicht vor. Die Liegenschaft C.___ sei am 24. Juni 2010 verkauft und geldmässig berück sichtigt worden. Über die weiteren gel d mässigen Transakti onen der letzten 50 Jahre gäbe es keine Aufzeichnungen. Die von der Beschwerdegegnerin auf geführte n Quoten berechnungen seien im vorliegenden Fall ein nicht anwend bares Konstrukt. Zu dem sei von Seiten des geschiedenen (zweiten) Ehemannes

in den Jahren 2011 und 2012 kein familienrechtlicher Unterhalt mehr geleistet worden. Seit dessen Berufsaufgabe würden seine finanziellen Verhältnisse ihm dies nicht mehr erlauben (Urk. 1 S. 4 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche sowie ob ein Unterhaltsbeitrag vom ge schiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin als Einnahme im S inne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG

in de n ZL-Anspruchsberechnung en

der Jahre 2011 und 2012 zu be rücksichtigen sind . 3. 3.1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der

am 3. Mai 1962 verstorbene Ehe mann

der Beschwerdeführerin , A.___ ,

und ihre 1967 ver storbene, un mündige Toch ter, B.___ , geboren 1950, als Erben die Be schwerdeführerin und ihren Sohn, geboren 1954, hinter lassen haben und dass keine letztwilligen Verfügungen vorhanden waren . Die Erbschaften waren bis zum Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 (Urk. 11/22) unverteilt geblieben . Ebenfalls fest steht, dass die Eheleute kein en Güterrechtsvertrag abgeschlossen hatten (vgl. Inventar über das Kindesvermögen des Waisenamtes Q.___

vom 1. /26. Juni 1962, Urk. 11/1 S. 2 ; Anmeldungen zum Grundbucheintrag vom 17.

September 1963 und vom 3. April 1968, Urk. 11/2 ). Damit stan den die Ehe leute gemäss dem damals geltenden Eherecht unter dem (damals) ordent lichen Güterstand der Güter ver bindung (aArt. 178 des Schweize rischen Zivil gesetzbu ches, ZGB, in Ver bindung mit a Art. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung ; vgl. zum geltenden Ehegüter- und Erbrecht: Art. 9a und

Art. 15 SchlT/ZGB [massgeblich ist der Zeitpunkt des Todes] ; Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) .

Im Inventar des Kindesvermö gens ( Urk. 11/1) wurde n

nach dem Tod von A.___ im Jahr 1962 zur Be stimmung seines Nachlasses die güter rechtliche Auseinandersetzung e nt sprechend den bis Ende 1987 gültig ge wesenen Regelungen zur Güter ver bin dung festgehalten .

U nd zwar wurde nach der Ausscheidung des einge brachten Mannes- und Frauen gutes das eheliche Netto-Gesamtver mögen von Fr. 15‘169.-- ( Vor schlag)

wie in aArt. 214 Abs. 1 ZGB vorgesehen zu zwei Drit teln dem ver stor benen Ehemann respektive dessen Nachlass zugewiesen. Im ehe lichen Ver mögen befanden sich gemäss dem Inventar nebst zwei Sparheften, der Bar schaft, der Fahrhabe und dem Rück kaufswert e iner Lebensversicherung zu gunsten der Be schwerde führerin die folgenden Grundstücke in der Gemeinde Q.___ : Grund stück

C.___ , das Grund stück D.___ und E.___ . Diese Grundstücke wurden zusammen mit Fr. 29‘000.-- bewertet.

Als Passiven wurden der Schuld brief vom 26. November 1955 zugunsten der F.___ in der Höhe von Fr. 24‘750.-- und eine Frauengutsforderung aufgeführt (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/2 S. 1).

3.2

Die güterrechtlichen Ansprüche sind grundsätzlich vorab zu beachten. Denn vor der erbrechtlichen hat die güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden (BGE 107 II 1 19 E. 2d ). Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf einen Drittel (a Art. 214 Abs. 1 ZGB) am ehelichen Netto-Gesamtvermögen

(zu Werten am Todestag des Ehemanns) von Fr. 15‘169 .-- , mithin auf Fr. 5‘056.35 . Bei dieser güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligungsforderung handelt es sich um eine Geld forderung gegen die Erben (BGE 100 II 71 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.3). 3. 3 3.3.1

E rbrechtlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss aArt. 462 Abs. 1 ZGB die Wahl, entweder die Hälfte des Nachlasses zu Nutzniessung oder einen Viertel zu Eigentum zu erhal ten. Der restliche Nachlass fiel zu gleichen Teilen an die bei den Kinder ( Art. 457 ZGB). Gemäss dem Eintrag in der Anmeldung zur Grund buchänderung vom 17. September 1963 behielt sich die Beschwerde führerin damals das Wahlrecht (nach aArt. 462 Abs. 1 ZGB) vor (Urk. 11/2 S. 1). 3.3.2

Während das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsah und keine Vermutung in die eine oder andere Richtung aufstellte (BGE 109 II 298 E. 2), wurde von einem Teil der Lehre zu aArt. 462 Abs. 1 ZGB vorgeschlagen, die Wahl zur Nutz nies sung müsse innert der Ausschlagungsfrist von drei Monaten erklärt werden ( Weimar in : Berner Kommentar, das Erbrecht, Art. 457-480 ZGB, 2000, Rz 3 zu aArt. 462; Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetz bu ch I, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Rz 5 zu Art. 462) . Nach herrschen der Meinung musst e die Wahlerklärung zumindest nicht gegen über der für die Ent gegennahme der Ausschlagung zuständigen Behörde abge geben werden und eine Befristung wurde nur selten anerkannt. Nach zutreffender Meinung von Weimar sind nunmehr, nach Aufhebung der Vorschrift, keine strengeren Anfor derungen an die Wahl zu stellen als zur Zeit ihrer Geltung. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob und in welchem Sinne ein überlebender Ehegatten sie vor genommen hat und ob er Erbe geworden ist oder war oder ob er die Nutz niessung am Nachlass seines verstorbenen Ehegatten erworben hat oder hatte, genügt es im Allgemeinen im Sinne eines Indizes, wenn er sich unwider sprochen selbst als Erbe be ziehungsweise als Nutzniesser betrachtete oder von einem Beteiligten betrachtet wurde. Lässt sich weder das eine oder das andere noch die Vornahme der Wahl feststellen, so kann man ihn dagegen weder als Erben noch als Nutzniesser ansehen (Weimar, a.a.O , Rz 4 zu aArt. 462) . Art. 18 ELV sieht für diesen Fall, dass der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehe gatten (noch) keinen Ge brau ch

gemacht hat , vor , dass dem überlebenden Ehe gatte n

derweilen

ein Viertel des Nach lasses und drei Viertel desselben zu glei chen Teilen den Kindern als Ver mögen angerechnet werden.

Wählte der überlebende Ehegatte

die Nutz niessung, so erhielt er ein Nutznies sungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes einzelnen Erbschafts ge genstandes gemäss Art. 745 ff . ZGB, und zwar rückwirkend von der Eröffnung des Erbganges an (Art. 537 Abs. 1 ZGB) , ohne dass es einer Bestel lung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder der Ein tragung im Grundbuch bedurft hätte. Er wurde nicht der Erbe des Erblassers und haftete daher auch nicht für dessen Schulden (Weim ar, a.a.O , Rz 5 zu aArt. 462). 3. 3 .3

Hier ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin , welche in der ehelichen Liegen schaft C.___

wohnte bis zu ihrem Umzug ins Pflegeheim

am 21. Oktober 2008 (Urk. 11/13/13) , die Nutz niessung gewählt hat te , was sie schliesslich in der Erklä rung vom 17 . Juli 2001 (Urk. 11/3) und wiederholt im Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 (Urk. 11/22) bestätigt hat und auch vom Sohn erklärt wurde . Damit stand ihr das

Nutzniessungsrecht an der ideellen Hälfte jedes einzelnen Erbschaftsgegenstandes zu, ohne dass sie daran ein Eigen tums recht hatte . In Bezug auf das unbe wegliche Ver mögen bedeutet dies, dass ihre Tochter und ihr Sohn je Anspruch auf die Hälfte am Eigentum jedes Grund stück es (je mit ent sprechen dem Anteil an der Schuldbelastung) hatten , wobei die Eigentums anteile

je

zur Hälfte mit de m Nutz niessung srecht der Beschwerde führerin belastet war en . 3.4

Mit dem Tod von B.___

im Jahr 1967 ging

deren

A nteil

am väterlichen Nachlass namentlich an den Grundstücken nach der gesetzlichen Erbfolge von Art. 458 ZGB an deren Mutter und deren Bruder über. U nd zwar bestimmt Art. 458 ZGB, dass die Erbschaft

an den Stamm der Eltern gelangt, wenn der Erblasser - wie hier - keine Nach kommen hinterlässt (Abs. 1 ), wobei Vater und Mutter nach Hälften erben (Abs. 2). An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten

ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen (Abs.

3) .

Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite ( Art. 4). Damit gelangte gestützt auf Art. 458 Abs. 2 und 3 ZGB

der Nachlass von B.___ , hauptsächlich be ste hend im hälftigen Anteil am Gesamtnachlass des Vaters (vgl. das Separat gut der Min derjährigen im Jahr 1962 gemäss Inventar über das Kindes vermögen: Spar heft Fr. 162.25, Urk. 11/1 S. 3 ) je zur Hälfte an die Be schwerde führerin (Stamm der Mutter) und an Y.___ (Stamm des vorver storbenen Vaters) .

3. 5

Insgesamt hatte die Be schwerdeführerin somit Anspruch auf Fr. 5‘056.35 gegen die Erben respektive die Erbmasse von A.___ ( güter recht li che Vorschlagsbeteiligung ) , Anspruch auf einen Viertel am Gesamt eigentum aus dem Nachlass von A.___

( aus Erbrecht von der vorver stor benen Tochter )

und ein Nutzniessungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes Erbgegenstandes des Gesamtnachlasses von A.___ .

Nicht geklärt ist bisher

- soweit aktenkundig - der Verbleib (Veräusserung etc.) eines Teils der Aktiva des Nachlasses, insbesondere der Grundstücke D.___ und E.___ sowie der Sparhefte mit Guthaben von Fr. 7‘588.20 und Fr. 66.80 (Urk. 11/1 S. 4 ) . Ungeklärt ist auch, ob die güter rechtliche Forderung bereits vergütet wurde. Weitere Abklärungen dazu erübri gen sich indes, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4. 4.1

Am 24. Juni 2010 verkauft en die Beschwerdeführerin , die im Jahr 2008 ins Pfle geheim umgezogen war (Urk. 11/13/13) , und ihr Sohn das Grund stück C.___

f ür einen Kauf preis von 1,6 Millionen Franken, womit auch der mittlerweile auf Fr. 53‘000.-- lautende Schuldbrief vom 26. November 1955 abgelöst und eine Sicher stellung von Fr. 96‘000.-- für die Grundstückgewinnsteuer geleistet werden sollte n . Gebühren und Auslagen des Notariats und Grundbuchamtes wurden von den Vertragsparteien je zur Hälfte übernommen (Urk. 11/31/3).

Im Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 vereinbarten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn , dass Y.___ den (nach Abzug der Handänderungskosten verbleibende n ) Betrag von Fr. 1‘449 ‘ 089.20 (vgl. auch die Zusammenstellung des Nettovermögens in Urk. 11/25 S. 3) und die Be schwerdeführerin die Nutz niessung an der Hälfte dieses Betrages, namen tlich an Fr. 724‘544.60 erhalte . Mit dem Vollzug dieses Vertrages erklärten sie sich per Saldo aller erbrecht li chen Ansprüche gegenüber dem Nachlass von A.___ und B.___

voll ständig auseinandergesetzt (Urk. 11/22 S. 2) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt (Urk. 2 S. 2) , dass die Be schwer deführerin im Rahmen

ihres erbrechtlichen Anspruchs am Gesamt eigen tum zu einem Viertel am Verkaufserlös, mithin zu Fr. 362‘272.30 hätte partizi pieren können. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin damit ohne Grund einer für sie besonders ungünstigen Erbteilungsvereinbarung zugestimmt hat, worin eine Verzichtshandlung im Sinne vo n Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist , welche die Anrechnung des ent sprechenden Ver zichtsmögens in der ZL-Berechnung als Einnahme gebietet .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 ( Urk.

2) ist somit inso fern nicht zu beanstanden , zumal auch Art. 17a ELV (Amortisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) korrekt berücksichtigt wurde . Was in der Beschwerde dazu vor gebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5. 5.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Anrechnung einer familienrechtlichen Unterhaltsleistung von Fr. 15‘600.-- pro Jahr als Ein nahme in den ZL-Berech nungen der Jahre 2011 und 2012 (Urk. 2 S. 3 f.).

5.2

Rechtsprechungsgemäss hat sich d ie geschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unter halts beiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschul deten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, P 21/87). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und Uneinbring lichkeit der Unterhaltsbeiträge auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechts weges ange nommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhalts pflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (ZAK 1992 S. 255 E. 2 und 3, P 62/91). Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver hältnisse des Unter haltspflichtigen (beispielsweise der Steuerveranlagungs be hörde, des Betrei bungsamtes oder des Sozialdi enstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht wer den. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtig ten Person rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzu leiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies ledig lich zu einem un nötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der For derung mit gröss ter Wahrscheinlichkeit nichts änderte ( BGE 120 V 442 E. 2 ; vgl. auch SVR 2009 EL Nr. 2 S. 5 E. 5, P 40/06, sowie Pra 1998 Nr. 12 S. 72 E. 4c, P 46/95 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010

vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 5.3

D er Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Scheidung von ihrem Ehe mann G .___

mit Urteil de s Bezirksgerichts O.___ vom 9. November 1989 ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘300.-- zugesprochen (Urk. 11/13/18) , welcher unstrittig regelmässig bezahlt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___

vom 1 1. Juni 2013 wurde die Unterhaltspflicht von G .___ mit Wirkung per 6. Oktober 2011 aufgehoben ( Urk. 14/3).

Damit erhielt die Be schwerdeführerin ab November 2011 keine Unterhaltsleistungen mehr (Urk. 11/13/18 S. 2, Urk. 14/1.1), was in der ZL-Berechnungen der Jahre 2011 und 2012 unstrittig entsprechend zu berück sichtigen ist.

5.4

Im Jahr 2011 resultiert auch unter Berücksichtigung der per 1. November 2011 gestoppten Unterhaltsleistung respektive einer Einnahme von Fr. 13'000.-- an statt Fr. 15‘600.-- insgesamt noch ein Einnahmeüberschuss. Dasselbe gilt auch für das Jahr 2012, in welchem keine familienrechtlichen Unterhalts leistungen mehr als Einnahmen anzurechnen sind. 6.

Nach dem Gesagten ist d ie Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2012 für die Jahr 2011 und 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb liche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Prozess entschädigung zu (vgl. auch Will helm, in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Q.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 machte X.___

bei der Durch führungsstelle erneut die Ausrichtung von Zusatz leistungen geltend (Urk. 11/ 27 ). Die Durchführungsstelle lehnte das Leistungs be gehren mit Ver fü gung vom

9. November 2011 mit der Begründung ab, es müsse nicht nur der Zins des Nutzniessungsvermögens sondern der volle Wert der Nutzniessung in der Berechnung der Zusatz leistungen berücksichtigt werden (Urk. 11/28 /1 -2 ).

Mit Einsprache entscheid vom

1. März 2012

(Urk. 11/29) hiess die Durchfüh rungsstelle die da gegen mit Schreiben vom 21. November 2011 erhob ene Ein sprache (Urk. 11/28/3) in dem

Sinne gut, dass der Anspruch auf Zusatz leistun gen ohne Anrechnung einer Nutzniessung als Vermögenswert neu be rechnet werde und eine Verzichtshandlung über den Erbanspruch aus dem Nach lass der (vorverstorbenen) Tochter anlässlich der Erbteilung sowie ein Ver zicht aus den Nutzniessungserträgen der Liegenschaft zu prüfen sei . Zudem verpflichtete die Durchführungsstelle die Versicherte zur Einreichung ergän zender Belege (Urk. 11/29 S. 3), welche diese mit Schreiben vom 2. April 2012 an die Durch führungsstelle sandte (Urk. 11/31/2). Mit weiterem Einsprache entscheid vom 16. Juli 2012

verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleis tungen für die Jahre 2011 und 2012

mit der Begründung , es sei ein Viertel des Erlöses aus dem Verkauf einer zusammen mit dem Sohn ge erbten Liegenschaft als Verzichtsvermögen anzurechnen, so dass ein Einnahme überschuss resultiere ( Urk.

E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ) und fa mi lienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

E. 1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch

b etreffen d

erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

E. 1.2.3 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

E. 1.2.4 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. August 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

16. Juli 2012 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Regelung der Nachlässe von A.___ , geboren 1925, gestorben 1962, und der Tochter B.___ , geboren 1950, ge storben 1967, erfolgte und dass das heute noch vorhandene Vermögen aus schliesslich Nutzniessungsgut der Beschwerdeführerin darstelle und damit ihr Vermögen sei , und es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne dieser Wirklichkeit an zuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss

mit Eingabe vom 20. Sep tember 2012 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 4). Am 14. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Urk. 13) ergänzende Unterlagen ein ( Urk. 14/1-3), zu denen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Stel lung nahm (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich für die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses ihres 1962 verstorbenen Ehemannes entschieden, so dass die Eigentumsteile je zur Hälfte den gemeinsamen Kindern zugefallen seien, wobei diese Hälften je zur Hälfte mit der Nutzniessung belastet gewesen seien. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes habe im Wesentlichen aus den Lie genschaften C.___, D.___ und E.___ bestanden. Mit dem Tod der Tochter im Jahr 1967 sei deren Nachlass, der im Wesentlichen aus dem hälftigen Eigen tumsanteil an diesen Liegenschaften bestanden habe, zur Hälfte an die Mutter und zur Hälfte an den Bruder gegangen, so dass letztlich die Beschwerdeführe rin zu einem Viertel und ihr Sohn drei Viertel zu Eigentum an den Liegen schaften

beteiligt ge wesen seien . Da (in den letzten Jahrzehnten) keine Erbtei lung stattgefunden habe, seien diese Eigentums verhältnisse unverändert geblie ben und hätten an lässlich der (letzthin vorgenommenen) Erbteilung vom 26. Juni 2010 ent sprechend berücksichtigt werden müssen. Und zwar hätte der Beschwerde führerin ein Viertel des Erlöses der im Jahr 2010 veräusserten Lie genschaft C.___ von Fr. 1‘449‘ 089.20, mithin Fr. 362‘200.-- zugestan den. Statt dessen habe sie ohne Rechtspflicht und entsprechende Gegenleistung lediglich die Nutzniessung an der Hälfte des Erlöses erhalten. Daher sei dieser Betrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtsvermögen zu quali fi zieren und bei der Bemessung der Zusatzleistungen unter Berück sich tigung der jährlichen Reduktion von Fr.

10‘ 000.-- anz urechnen. Bereits d amit resultiere in den Jahren 2011 und 2012 je ein Einnahmeüberschuss, wobei weitere Ver zichtshandlungen be treffend den Anteil am derzeit noch unbekannten Erlös

für die beiden anderen Grundstücke ( D.___ und E.___ ) sowie die hälf tige Nutz niessung daran zu untersuchen wären und deren Berücksichtigung vorbehalten würden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 hält die Be schwerdegegnerin ergänzend fest , da der geschiedene Ehegatte der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit mit Urteil des Bezirksgerichts ( P.___ vom 11. Juni 2013, Urk. 14/3) von seiner Unterhaltspflicht befreit worden sei, würden die Einnahmen in den Berechnungen entsprechend tiefer ausfallen. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen würde jedoch auch ohne Unterhaltszahlungen - wenn überhaupt - nur in ganz bescheidener Höhe bestehen. Der fehlende An spruch sei im Wesentlichen auf die Verzichtshandlung im Zusammenhang mit der Erbteilung zurückzuführen, wobei auch noch weitere Verzichts hand lungen aus dem Verkauf des Baulandes D.___ zu vermuten seien, die nicht hätten beziffert werden können ( Urk. 17).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , sie habe sich mit der erbrecht li chen Vereinbarung vom 26. Juni 2010 definitiv für die Nutzniessung ent schie den. Das heute noch vorhandene Vermögen sei ausschliesslich Nutz nies sungs ver mögen. Die erbrechtlichen Ansprüche der verstorbenen Tochter seien im In ventar über das Kindesvermögen nur pro memoria aufgeführt worden. Eine Tei lung sei nie erfolgt. Das Kindsvermögen habe im gesetzlichen Anteil an der vä terlichen Hinterlassenschaft bestanden. Den Erbanteil der verstorbenen Toch ter habe sie, die Beschwerdeführerin, über all die Jahre für ihren Lebens unter halt längst aufgebraucht. Ein Verzicht liege nicht vor. Die Liegenschaft C.___ sei am 24. Juni 2010 verkauft und geldmässig berück sichtigt worden. Über die weiteren gel d mässigen Transakti onen der letzten 50 Jahre gäbe es keine Aufzeichnungen. Die von der Beschwerdegegnerin auf geführte n Quoten berechnungen seien im vorliegenden Fall ein nicht anwend bares Konstrukt. Zu dem sei von Seiten des geschiedenen (zweiten) Ehemannes

in den Jahren 2011 und 2012 kein familienrechtlicher Unterhalt mehr geleistet worden. Seit dessen Berufsaufgabe würden seine finanziellen Verhältnisse ihm dies nicht mehr erlauben (Urk. 1 S. 4 f. ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche sowie ob ein Unterhaltsbeitrag vom ge schiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin als Einnahme im S inne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG

in de n ZL-Anspruchsberechnung en

der Jahre 2011 und 2012 zu be rücksichtigen sind .

E. 3 3.3.1

E rbrechtlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss aArt. 462 Abs. 1 ZGB die Wahl, entweder die Hälfte des Nachlasses zu Nutzniessung oder einen Viertel zu Eigentum zu erhal ten. Der restliche Nachlass fiel zu gleichen Teilen an die bei den Kinder ( Art. 457 ZGB). Gemäss dem Eintrag in der Anmeldung zur Grund buchänderung vom 17. September 1963 behielt sich die Beschwerde führerin damals das Wahlrecht (nach aArt. 462 Abs. 1 ZGB) vor (Urk. 11/2 S. 1). 3.3.2

Während das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsah und keine Vermutung in die eine oder andere Richtung aufstellte (BGE 109 II 298 E. 2), wurde von einem Teil der Lehre zu aArt. 462 Abs. 1 ZGB vorgeschlagen, die Wahl zur Nutz nies sung müsse innert der Ausschlagungsfrist von drei Monaten erklärt werden ( Weimar in : Berner Kommentar, das Erbrecht, Art. 457-480 ZGB, 2000, Rz 3 zu aArt. 462; Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetz bu ch I, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Rz 5 zu Art. 462) . Nach herrschen der Meinung musst e die Wahlerklärung zumindest nicht gegen über der für die Ent gegennahme der Ausschlagung zuständigen Behörde abge geben werden und eine Befristung wurde nur selten anerkannt. Nach zutreffender Meinung von Weimar sind nunmehr, nach Aufhebung der Vorschrift, keine strengeren Anfor derungen an die Wahl zu stellen als zur Zeit ihrer Geltung. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob und in welchem Sinne ein überlebender Ehegatten sie vor genommen hat und ob er Erbe geworden ist oder war oder ob er die Nutz niessung am Nachlass seines verstorbenen Ehegatten erworben hat oder hatte, genügt es im Allgemeinen im Sinne eines Indizes, wenn er sich unwider sprochen selbst als Erbe be ziehungsweise als Nutzniesser betrachtete oder von einem Beteiligten betrachtet wurde. Lässt sich weder das eine oder das andere noch die Vornahme der Wahl feststellen, so kann man ihn dagegen weder als Erben noch als Nutzniesser ansehen (Weimar, a.a.O , Rz 4 zu aArt. 462) . Art. 18 ELV sieht für diesen Fall, dass der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehe gatten (noch) keinen Ge brau ch

gemacht hat , vor , dass dem überlebenden Ehe gatte n

derweilen

ein Viertel des Nach lasses und drei Viertel desselben zu glei chen Teilen den Kindern als Ver mögen angerechnet werden.

Wählte der überlebende Ehegatte

die Nutz niessung, so erhielt er ein Nutznies sungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes einzelnen Erbschafts ge genstandes gemäss Art. 745 ff . ZGB, und zwar rückwirkend von der Eröffnung des Erbganges an (Art. 537 Abs. 1 ZGB) , ohne dass es einer Bestel lung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder der Ein tragung im Grundbuch bedurft hätte. Er wurde nicht der Erbe des Erblassers und haftete daher auch nicht für dessen Schulden (Weim ar, a.a.O , Rz

E. 3.1 Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der

am 3. Mai 1962 verstorbene Ehe mann

der Beschwerdeführerin , A.___ ,

und ihre 1967 ver storbene, un mündige Toch ter, B.___ , geboren 1950, als Erben die Be schwerdeführerin und ihren Sohn, geboren 1954, hinter lassen haben und dass keine letztwilligen Verfügungen vorhanden waren . Die Erbschaften waren bis zum Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 (Urk. 11/22) unverteilt geblieben . Ebenfalls fest steht, dass die Eheleute kein en Güterrechtsvertrag abgeschlossen hatten (vgl. Inventar über das Kindesvermögen des Waisenamtes Q.___

vom 1. /26. Juni 1962, Urk. 11/1 S. 2 ; Anmeldungen zum Grundbucheintrag vom 17.

September 1963 und vom 3. April 1968, Urk. 11/2 ). Damit stan den die Ehe leute gemäss dem damals geltenden Eherecht unter dem (damals) ordent lichen Güterstand der Güter ver bindung (aArt. 178 des Schweize rischen Zivil gesetzbu ches, ZGB, in Ver bindung mit a Art. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung ; vgl. zum geltenden Ehegüter- und Erbrecht: Art. 9a und

Art. 15 SchlT/ZGB [massgeblich ist der Zeitpunkt des Todes] ; Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) .

Im Inventar des Kindesvermö gens ( Urk. 11/1) wurde n

nach dem Tod von A.___ im Jahr 1962 zur Be stimmung seines Nachlasses die güter rechtliche Auseinandersetzung e nt sprechend den bis Ende 1987 gültig ge wesenen Regelungen zur Güter ver bin dung festgehalten .

U nd zwar wurde nach der Ausscheidung des einge brachten Mannes- und Frauen gutes das eheliche Netto-Gesamtver mögen von Fr. 15‘169.-- ( Vor schlag)

wie in aArt. 214 Abs. 1 ZGB vorgesehen zu zwei Drit teln dem ver stor benen Ehemann respektive dessen Nachlass zugewiesen. Im ehe lichen Ver mögen befanden sich gemäss dem Inventar nebst zwei Sparheften, der Bar schaft, der Fahrhabe und dem Rück kaufswert e iner Lebensversicherung zu gunsten der Be schwerde führerin die folgenden Grundstücke in der Gemeinde Q.___ : Grund stück

C.___ , das Grund stück D.___ und E.___ . Diese Grundstücke wurden zusammen mit Fr. 29‘000.-- bewertet.

Als Passiven wurden der Schuld brief vom 26. November 1955 zugunsten der F.___ in der Höhe von Fr. 24‘750.-- und eine Frauengutsforderung aufgeführt (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/2 S. 1).

E. 3.2 Die güterrechtlichen Ansprüche sind grundsätzlich vorab zu beachten. Denn vor der erbrechtlichen hat die güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden (BGE 107 II 1 19 E. 2d ). Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf einen Drittel (a Art. 214 Abs. 1 ZGB) am ehelichen Netto-Gesamtvermögen

(zu Werten am Todestag des Ehemanns) von Fr. 15‘169 .-- , mithin auf Fr. 5‘056.35 . Bei dieser güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligungsforderung handelt es sich um eine Geld forderung gegen die Erben (BGE 100 II 71 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.3).

E. 3.4 Mit dem Tod von B.___

im Jahr 1967 ging

deren

A nteil

am väterlichen Nachlass namentlich an den Grundstücken nach der gesetzlichen Erbfolge von Art. 458 ZGB an deren Mutter und deren Bruder über. U nd zwar bestimmt Art. 458 ZGB, dass die Erbschaft

an den Stamm der Eltern gelangt, wenn der Erblasser - wie hier - keine Nach kommen hinterlässt (Abs. 1 ), wobei Vater und Mutter nach Hälften erben (Abs. 2). An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten

ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen (Abs.

3) .

Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite ( Art. 4). Damit gelangte gestützt auf Art. 458 Abs. 2 und 3 ZGB

der Nachlass von B.___ , hauptsächlich be ste hend im hälftigen Anteil am Gesamtnachlass des Vaters (vgl. das Separat gut der Min derjährigen im Jahr 1962 gemäss Inventar über das Kindes vermögen: Spar heft Fr. 162.25, Urk. 11/1 S. 3 ) je zur Hälfte an die Be schwerde führerin (Stamm der Mutter) und an Y.___ (Stamm des vorver storbenen Vaters) .

3.

E. 5 Insgesamt hatte die Be schwerdeführerin somit Anspruch auf Fr. 5‘056.35 gegen die Erben respektive die Erbmasse von A.___ ( güter recht li che Vorschlagsbeteiligung ) , Anspruch auf einen Viertel am Gesamt eigentum aus dem Nachlass von A.___

( aus Erbrecht von der vorver stor benen Tochter )

und ein Nutzniessungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes Erbgegenstandes des Gesamtnachlasses von A.___ .

Nicht geklärt ist bisher

- soweit aktenkundig - der Verbleib (Veräusserung etc.) eines Teils der Aktiva des Nachlasses, insbesondere der Grundstücke D.___ und E.___ sowie der Sparhefte mit Guthaben von Fr. 7‘588.20 und Fr. 66.80 (Urk. 11/1 S. 4 ) . Ungeklärt ist auch, ob die güter rechtliche Forderung bereits vergütet wurde. Weitere Abklärungen dazu erübri gen sich indes, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4. 4.1

Am 24. Juni 2010 verkauft en die Beschwerdeführerin , die im Jahr 2008 ins Pfle geheim umgezogen war (Urk. 11/13/13) , und ihr Sohn das Grund stück C.___

f ür einen Kauf preis von 1,6 Millionen Franken, womit auch der mittlerweile auf Fr. 53‘000.-- lautende Schuldbrief vom 26. November 1955 abgelöst und eine Sicher stellung von Fr. 96‘000.-- für die Grundstückgewinnsteuer geleistet werden sollte n . Gebühren und Auslagen des Notariats und Grundbuchamtes wurden von den Vertragsparteien je zur Hälfte übernommen (Urk. 11/31/3).

Im Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 vereinbarten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn , dass Y.___ den (nach Abzug der Handänderungskosten verbleibende n ) Betrag von Fr. 1‘449 ‘ 089.20 (vgl. auch die Zusammenstellung des Nettovermögens in Urk. 11/25 S. 3) und die Be schwerdeführerin die Nutz niessung an der Hälfte dieses Betrages, namen tlich an Fr. 724‘544.60 erhalte . Mit dem Vollzug dieses Vertrages erklärten sie sich per Saldo aller erbrecht li chen Ansprüche gegenüber dem Nachlass von A.___ und B.___

voll ständig auseinandergesetzt (Urk. 11/22 S. 2) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt (Urk. 2 S. 2) , dass die Be schwer deführerin im Rahmen

ihres erbrechtlichen Anspruchs am Gesamt eigen tum zu einem Viertel am Verkaufserlös, mithin zu Fr. 362‘272.30 hätte partizi pieren können. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin damit ohne Grund einer für sie besonders ungünstigen Erbteilungsvereinbarung zugestimmt hat, worin eine Verzichtshandlung im Sinne vo n Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist , welche die Anrechnung des ent sprechenden Ver zichtsmögens in der ZL-Berechnung als Einnahme gebietet .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 ( Urk.

2) ist somit inso fern nicht zu beanstanden , zumal auch Art. 17a ELV (Amortisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) korrekt berücksichtigt wurde . Was in der Beschwerde dazu vor gebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Anrechnung einer familienrechtlichen Unterhaltsleistung von Fr. 15‘600.-- pro Jahr als Ein nahme in den ZL-Berech nungen der Jahre 2011 und 2012 (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss hat sich d ie geschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unter halts beiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschul deten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, P 21/87). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und Uneinbring lichkeit der Unterhaltsbeiträge auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechts weges ange nommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhalts pflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (ZAK 1992 S. 255 E. 2 und 3, P 62/91). Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver hältnisse des Unter haltspflichtigen (beispielsweise der Steuerveranlagungs be hörde, des Betrei bungsamtes oder des Sozialdi enstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht wer den. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtig ten Person rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzu leiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies ledig lich zu einem un nötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der For derung mit gröss ter Wahrscheinlichkeit nichts änderte ( BGE 120 V 442 E. 2 ; vgl. auch SVR 2009 EL Nr. 2 S. 5 E. 5, P 40/06, sowie Pra 1998 Nr. 12 S. 72 E. 4c, P 46/95 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010

vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

E. 5.3 D er Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Scheidung von ihrem Ehe mann G .___

mit Urteil de s Bezirksgerichts O.___ vom 9. November 1989 ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘300.-- zugesprochen (Urk. 11/13/18) , welcher unstrittig regelmässig bezahlt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___

vom 1 1. Juni 2013 wurde die Unterhaltspflicht von G .___ mit Wirkung per 6. Oktober 2011 aufgehoben ( Urk. 14/3).

Damit erhielt die Be schwerdeführerin ab November 2011 keine Unterhaltsleistungen mehr (Urk. 11/13/18 S. 2, Urk. 14/1.1), was in der ZL-Berechnungen der Jahre 2011 und 2012 unstrittig entsprechend zu berück sichtigen ist.

E. 5.4 Im Jahr 2011 resultiert auch unter Berücksichtigung der per 1. November 2011 gestoppten Unterhaltsleistung respektive einer Einnahme von Fr. 13'000.-- an statt Fr. 15‘600.-- insgesamt noch ein Einnahmeüberschuss. Dasselbe gilt auch für das Jahr 2012, in welchem keine familienrechtlichen Unterhalts leistungen mehr als Einnahmen anzurechnen sind.

E. 6 Nach dem Gesagten ist d ie Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2012 für die Jahr 2011 und 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb liche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Prozess entschädigung zu (vgl. auch Will helm, in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Q.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Y.___ gegen Gemeinde Q.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1930 , trat am 21. Oktober 2008 ins Pflege zent rum Z.___ ein (Urk. 11/13/13 ). M it Schreiben vom

11. Mai 2009 (Urk. 11/5), ergänzt mit Formular vom 8. Juni 2009 (Urk. 11/13),

wurde sie von ihrem Sohn Y.___

bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Q.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatz leistungen (ZL) zur Alters rente ange mel det. Die Durchführungsstelle sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung en vom 17. August 2009 Ergänzungs leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 zu (Urk. 11/13/3, Urk. 11/14 ).

Diese Zahlungen wurden Ende 2009 eingestellt (U rk. 11/17). 1.2

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 machte X.___

bei der Durch führungsstelle erneut die Ausrichtung von Zusatz leistungen geltend (Urk. 11/ 27 ). Die Durchführungsstelle lehnte das Leistungs be gehren mit Ver fü gung vom

9. November 2011 mit der Begründung ab, es müsse nicht nur der Zins des Nutzniessungsvermögens sondern der volle Wert der Nutzniessung in der Berechnung der Zusatz leistungen berücksichtigt werden (Urk. 11/28 /1 -2 ).

Mit Einsprache entscheid vom

1. März 2012

(Urk. 11/29) hiess die Durchfüh rungsstelle die da gegen mit Schreiben vom 21. November 2011 erhob ene Ein sprache (Urk. 11/28/3) in dem

Sinne gut, dass der Anspruch auf Zusatz leistun gen ohne Anrechnung einer Nutzniessung als Vermögenswert neu be rechnet werde und eine Verzichtshandlung über den Erbanspruch aus dem Nach lass der (vorverstorbenen) Tochter anlässlich der Erbteilung sowie ein Ver zicht aus den Nutzniessungserträgen der Liegenschaft zu prüfen sei . Zudem verpflichtete die Durchführungsstelle die Versicherte zur Einreichung ergän zender Belege (Urk. 11/29 S. 3), welche diese mit Schreiben vom 2. April 2012 an die Durch führungsstelle sandte (Urk. 11/31/2). Mit weiterem Einsprache entscheid vom 16. Juli 2012

verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleis tungen für die Jahre 2011 und 2012

mit der Begründung , es sei ein Viertel des Erlöses aus dem Verkauf einer zusammen mit dem Sohn ge erbten Liegenschaft als Verzichtsvermögen anzurechnen, so dass ein Einnahme überschuss resultiere ( Urk. 2 S. 5 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. August 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

16. Juli 2012 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Regelung der Nachlässe von A.___ , geboren 1925, gestorben 1962, und der Tochter B.___ , geboren 1950, ge storben 1967, erfolgte und dass das heute noch vorhandene Vermögen aus schliesslich Nutzniessungsgut der Beschwerdeführerin darstelle und damit ihr Vermögen sei , und es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne dieser Wirklichkeit an zuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss

mit Eingabe vom 20. Sep tember 2012 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 4). Am 14. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Urk. 13) ergänzende Unterlagen ein ( Urk. 14/1-3), zu denen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Stel lung nahm (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ) und fa mi lienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch

b etreffen d

erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich für die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses ihres 1962 verstorbenen Ehemannes entschieden, so dass die Eigentumsteile je zur Hälfte den gemeinsamen Kindern zugefallen seien, wobei diese Hälften je zur Hälfte mit der Nutzniessung belastet gewesen seien. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes habe im Wesentlichen aus den Lie genschaften C.___, D.___ und E.___ bestanden. Mit dem Tod der Tochter im Jahr 1967 sei deren Nachlass, der im Wesentlichen aus dem hälftigen Eigen tumsanteil an diesen Liegenschaften bestanden habe, zur Hälfte an die Mutter und zur Hälfte an den Bruder gegangen, so dass letztlich die Beschwerdeführe rin zu einem Viertel und ihr Sohn drei Viertel zu Eigentum an den Liegen schaften

beteiligt ge wesen seien . Da (in den letzten Jahrzehnten) keine Erbtei lung stattgefunden habe, seien diese Eigentums verhältnisse unverändert geblie ben und hätten an lässlich der (letzthin vorgenommenen) Erbteilung vom 26. Juni 2010 ent sprechend berücksichtigt werden müssen. Und zwar hätte der Beschwerde führerin ein Viertel des Erlöses der im Jahr 2010 veräusserten Lie genschaft C.___ von Fr. 1‘449‘ 089.20, mithin Fr. 362‘200.-- zugestan den. Statt dessen habe sie ohne Rechtspflicht und entsprechende Gegenleistung lediglich die Nutzniessung an der Hälfte des Erlöses erhalten. Daher sei dieser Betrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtsvermögen zu quali fi zieren und bei der Bemessung der Zusatzleistungen unter Berück sich tigung der jährlichen Reduktion von Fr.

10‘ 000.-- anz urechnen. Bereits d amit resultiere in den Jahren 2011 und 2012 je ein Einnahmeüberschuss, wobei weitere Ver zichtshandlungen be treffend den Anteil am derzeit noch unbekannten Erlös

für die beiden anderen Grundstücke ( D.___ und E.___ ) sowie die hälf tige Nutz niessung daran zu untersuchen wären und deren Berücksichtigung vorbehalten würden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 hält die Be schwerdegegnerin ergänzend fest , da der geschiedene Ehegatte der Be schwerde führerin in der Zwischenzeit mit Urteil des Bezirksgerichts ( P.___ vom 11. Juni 2013, Urk. 14/3) von seiner Unterhaltspflicht befreit worden sei, würden die Einnahmen in den Berechnungen entsprechend tiefer ausfallen. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen würde jedoch auch ohne Unterhaltszahlungen - wenn überhaupt - nur in ganz bescheidener Höhe bestehen. Der fehlende An spruch sei im Wesentlichen auf die Verzichtshandlung im Zusammenhang mit der Erbteilung zurückzuführen, wobei auch noch weitere Verzichts hand lungen aus dem Verkauf des Baulandes D.___ zu vermuten seien, die nicht hätten beziffert werden können ( Urk. 17). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , sie habe sich mit der erbrecht li chen Vereinbarung vom 26. Juni 2010 definitiv für die Nutzniessung ent schie den. Das heute noch vorhandene Vermögen sei ausschliesslich Nutz nies sungs ver mögen. Die erbrechtlichen Ansprüche der verstorbenen Tochter seien im In ventar über das Kindesvermögen nur pro memoria aufgeführt worden. Eine Tei lung sei nie erfolgt. Das Kindsvermögen habe im gesetzlichen Anteil an der vä terlichen Hinterlassenschaft bestanden. Den Erbanteil der verstorbenen Toch ter habe sie, die Beschwerdeführerin, über all die Jahre für ihren Lebens unter halt längst aufgebraucht. Ein Verzicht liege nicht vor. Die Liegenschaft C.___ sei am 24. Juni 2010 verkauft und geldmässig berück sichtigt worden. Über die weiteren gel d mässigen Transakti onen der letzten 50 Jahre gäbe es keine Aufzeichnungen. Die von der Beschwerdegegnerin auf geführte n Quoten berechnungen seien im vorliegenden Fall ein nicht anwend bares Konstrukt. Zu dem sei von Seiten des geschiedenen (zweiten) Ehemannes

in den Jahren 2011 und 2012 kein familienrechtlicher Unterhalt mehr geleistet worden. Seit dessen Berufsaufgabe würden seine finanziellen Verhältnisse ihm dies nicht mehr erlauben (Urk. 1 S. 4 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche sowie ob ein Unterhaltsbeitrag vom ge schiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin als Einnahme im S inne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG

in de n ZL-Anspruchsberechnung en

der Jahre 2011 und 2012 zu be rücksichtigen sind . 3. 3.1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der

am 3. Mai 1962 verstorbene Ehe mann

der Beschwerdeführerin , A.___ ,

und ihre 1967 ver storbene, un mündige Toch ter, B.___ , geboren 1950, als Erben die Be schwerdeführerin und ihren Sohn, geboren 1954, hinter lassen haben und dass keine letztwilligen Verfügungen vorhanden waren . Die Erbschaften waren bis zum Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 (Urk. 11/22) unverteilt geblieben . Ebenfalls fest steht, dass die Eheleute kein en Güterrechtsvertrag abgeschlossen hatten (vgl. Inventar über das Kindesvermögen des Waisenamtes Q.___

vom 1. /26. Juni 1962, Urk. 11/1 S. 2 ; Anmeldungen zum Grundbucheintrag vom 17.

September 1963 und vom 3. April 1968, Urk. 11/2 ). Damit stan den die Ehe leute gemäss dem damals geltenden Eherecht unter dem (damals) ordent lichen Güterstand der Güter ver bindung (aArt. 178 des Schweize rischen Zivil gesetzbu ches, ZGB, in Ver bindung mit a Art. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung ; vgl. zum geltenden Ehegüter- und Erbrecht: Art. 9a und

Art. 15 SchlT/ZGB [massgeblich ist der Zeitpunkt des Todes] ; Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) .

Im Inventar des Kindesvermö gens ( Urk. 11/1) wurde n

nach dem Tod von A.___ im Jahr 1962 zur Be stimmung seines Nachlasses die güter rechtliche Auseinandersetzung e nt sprechend den bis Ende 1987 gültig ge wesenen Regelungen zur Güter ver bin dung festgehalten .

U nd zwar wurde nach der Ausscheidung des einge brachten Mannes- und Frauen gutes das eheliche Netto-Gesamtver mögen von Fr. 15‘169.-- ( Vor schlag)

wie in aArt. 214 Abs. 1 ZGB vorgesehen zu zwei Drit teln dem ver stor benen Ehemann respektive dessen Nachlass zugewiesen. Im ehe lichen Ver mögen befanden sich gemäss dem Inventar nebst zwei Sparheften, der Bar schaft, der Fahrhabe und dem Rück kaufswert e iner Lebensversicherung zu gunsten der Be schwerde führerin die folgenden Grundstücke in der Gemeinde Q.___ : Grund stück

C.___ , das Grund stück D.___ und E.___ . Diese Grundstücke wurden zusammen mit Fr. 29‘000.-- bewertet.

Als Passiven wurden der Schuld brief vom 26. November 1955 zugunsten der F.___ in der Höhe von Fr. 24‘750.-- und eine Frauengutsforderung aufgeführt (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/2 S. 1).

3.2

Die güterrechtlichen Ansprüche sind grundsätzlich vorab zu beachten. Denn vor der erbrechtlichen hat die güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden (BGE 107 II 1 19 E. 2d ). Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf einen Drittel (a Art. 214 Abs. 1 ZGB) am ehelichen Netto-Gesamtvermögen

(zu Werten am Todestag des Ehemanns) von Fr. 15‘169 .-- , mithin auf Fr. 5‘056.35 . Bei dieser güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligungsforderung handelt es sich um eine Geld forderung gegen die Erben (BGE 100 II 71 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.3). 3. 3 3.3.1

E rbrechtlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss aArt. 462 Abs. 1 ZGB die Wahl, entweder die Hälfte des Nachlasses zu Nutzniessung oder einen Viertel zu Eigentum zu erhal ten. Der restliche Nachlass fiel zu gleichen Teilen an die bei den Kinder ( Art. 457 ZGB). Gemäss dem Eintrag in der Anmeldung zur Grund buchänderung vom 17. September 1963 behielt sich die Beschwerde führerin damals das Wahlrecht (nach aArt. 462 Abs. 1 ZGB) vor (Urk. 11/2 S. 1). 3.3.2

Während das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsah und keine Vermutung in die eine oder andere Richtung aufstellte (BGE 109 II 298 E. 2), wurde von einem Teil der Lehre zu aArt. 462 Abs. 1 ZGB vorgeschlagen, die Wahl zur Nutz nies sung müsse innert der Ausschlagungsfrist von drei Monaten erklärt werden ( Weimar in : Berner Kommentar, das Erbrecht, Art. 457-480 ZGB, 2000, Rz 3 zu aArt. 462; Staehelin in: Basler Kommentar, Zivil gesetz bu ch I, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Rz 5 zu Art. 462) . Nach herrschen der Meinung musst e die Wahlerklärung zumindest nicht gegen über der für die Ent gegennahme der Ausschlagung zuständigen Behörde abge geben werden und eine Befristung wurde nur selten anerkannt. Nach zutreffender Meinung von Weimar sind nunmehr, nach Aufhebung der Vorschrift, keine strengeren Anfor derungen an die Wahl zu stellen als zur Zeit ihrer Geltung. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob und in welchem Sinne ein überlebender Ehegatten sie vor genommen hat und ob er Erbe geworden ist oder war oder ob er die Nutz niessung am Nachlass seines verstorbenen Ehegatten erworben hat oder hatte, genügt es im Allgemeinen im Sinne eines Indizes, wenn er sich unwider sprochen selbst als Erbe be ziehungsweise als Nutzniesser betrachtete oder von einem Beteiligten betrachtet wurde. Lässt sich weder das eine oder das andere noch die Vornahme der Wahl feststellen, so kann man ihn dagegen weder als Erben noch als Nutzniesser ansehen (Weimar, a.a.O , Rz 4 zu aArt. 462) . Art. 18 ELV sieht für diesen Fall, dass der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehe gatten (noch) keinen Ge brau ch

gemacht hat , vor , dass dem überlebenden Ehe gatte n

derweilen

ein Viertel des Nach lasses und drei Viertel desselben zu glei chen Teilen den Kindern als Ver mögen angerechnet werden.

Wählte der überlebende Ehegatte

die Nutz niessung, so erhielt er ein Nutznies sungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes einzelnen Erbschafts ge genstandes gemäss Art. 745 ff . ZGB, und zwar rückwirkend von der Eröffnung des Erbganges an (Art. 537 Abs. 1 ZGB) , ohne dass es einer Bestel lung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder der Ein tragung im Grundbuch bedurft hätte. Er wurde nicht der Erbe des Erblassers und haftete daher auch nicht für dessen Schulden (Weim ar, a.a.O , Rz 5 zu aArt. 462). 3. 3 .3

Hier ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin , welche in der ehelichen Liegen schaft C.___

wohnte bis zu ihrem Umzug ins Pflegeheim

am 21. Oktober 2008 (Urk. 11/13/13) , die Nutz niessung gewählt hat te , was sie schliesslich in der Erklä rung vom 17 . Juli 2001 (Urk. 11/3) und wiederholt im Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 (Urk. 11/22) bestätigt hat und auch vom Sohn erklärt wurde . Damit stand ihr das

Nutzniessungsrecht an der ideellen Hälfte jedes einzelnen Erbschaftsgegenstandes zu, ohne dass sie daran ein Eigen tums recht hatte . In Bezug auf das unbe wegliche Ver mögen bedeutet dies, dass ihre Tochter und ihr Sohn je Anspruch auf die Hälfte am Eigentum jedes Grund stück es (je mit ent sprechen dem Anteil an der Schuldbelastung) hatten , wobei die Eigentums anteile

je

zur Hälfte mit de m Nutz niessung srecht der Beschwerde führerin belastet war en . 3.4

Mit dem Tod von B.___

im Jahr 1967 ging

deren

A nteil

am väterlichen Nachlass namentlich an den Grundstücken nach der gesetzlichen Erbfolge von Art. 458 ZGB an deren Mutter und deren Bruder über. U nd zwar bestimmt Art. 458 ZGB, dass die Erbschaft

an den Stamm der Eltern gelangt, wenn der Erblasser - wie hier - keine Nach kommen hinterlässt (Abs. 1 ), wobei Vater und Mutter nach Hälften erben (Abs. 2). An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten

ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen (Abs.

3) .

Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite ( Art. 4). Damit gelangte gestützt auf Art. 458 Abs. 2 und 3 ZGB

der Nachlass von B.___ , hauptsächlich be ste hend im hälftigen Anteil am Gesamtnachlass des Vaters (vgl. das Separat gut der Min derjährigen im Jahr 1962 gemäss Inventar über das Kindes vermögen: Spar heft Fr. 162.25, Urk. 11/1 S. 3 ) je zur Hälfte an die Be schwerde führerin (Stamm der Mutter) und an Y.___ (Stamm des vorver storbenen Vaters) .

3. 5

Insgesamt hatte die Be schwerdeführerin somit Anspruch auf Fr. 5‘056.35 gegen die Erben respektive die Erbmasse von A.___ ( güter recht li che Vorschlagsbeteiligung ) , Anspruch auf einen Viertel am Gesamt eigentum aus dem Nachlass von A.___

( aus Erbrecht von der vorver stor benen Tochter )

und ein Nutzniessungsrecht auf Lebenszeit an der ideellen Hälfte jedes Erbgegenstandes des Gesamtnachlasses von A.___ .

Nicht geklärt ist bisher

- soweit aktenkundig - der Verbleib (Veräusserung etc.) eines Teils der Aktiva des Nachlasses, insbesondere der Grundstücke D.___ und E.___ sowie der Sparhefte mit Guthaben von Fr. 7‘588.20 und Fr. 66.80 (Urk. 11/1 S. 4 ) . Ungeklärt ist auch, ob die güter rechtliche Forderung bereits vergütet wurde. Weitere Abklärungen dazu erübri gen sich indes, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4. 4.1

Am 24. Juni 2010 verkauft en die Beschwerdeführerin , die im Jahr 2008 ins Pfle geheim umgezogen war (Urk. 11/13/13) , und ihr Sohn das Grund stück C.___

f ür einen Kauf preis von 1,6 Millionen Franken, womit auch der mittlerweile auf Fr. 53‘000.-- lautende Schuldbrief vom 26. November 1955 abgelöst und eine Sicher stellung von Fr. 96‘000.-- für die Grundstückgewinnsteuer geleistet werden sollte n . Gebühren und Auslagen des Notariats und Grundbuchamtes wurden von den Vertragsparteien je zur Hälfte übernommen (Urk. 11/31/3).

Im Erbteilungsvertrag vom 26. Juni 2010 vereinbarten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn , dass Y.___ den (nach Abzug der Handänderungskosten verbleibende n ) Betrag von Fr. 1‘449 ‘ 089.20 (vgl. auch die Zusammenstellung des Nettovermögens in Urk. 11/25 S. 3) und die Be schwerdeführerin die Nutz niessung an der Hälfte dieses Betrages, namen tlich an Fr. 724‘544.60 erhalte . Mit dem Vollzug dieses Vertrages erklärten sie sich per Saldo aller erbrecht li chen Ansprüche gegenüber dem Nachlass von A.___ und B.___

voll ständig auseinandergesetzt (Urk. 11/22 S. 2) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt (Urk. 2 S. 2) , dass die Be schwer deführerin im Rahmen

ihres erbrechtlichen Anspruchs am Gesamt eigen tum zu einem Viertel am Verkaufserlös, mithin zu Fr. 362‘272.30 hätte partizi pieren können. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin damit ohne Grund einer für sie besonders ungünstigen Erbteilungsvereinbarung zugestimmt hat, worin eine Verzichtshandlung im Sinne vo n Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist , welche die Anrechnung des ent sprechenden Ver zichtsmögens in der ZL-Berechnung als Einnahme gebietet .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 ( Urk.

2) ist somit inso fern nicht zu beanstanden , zumal auch Art. 17a ELV (Amortisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) korrekt berücksichtigt wurde . Was in der Beschwerde dazu vor gebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5. 5.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Anrechnung einer familienrechtlichen Unterhaltsleistung von Fr. 15‘600.-- pro Jahr als Ein nahme in den ZL-Berech nungen der Jahre 2011 und 2012 (Urk. 2 S. 3 f.).

5.2

Rechtsprechungsgemäss hat sich d ie geschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unter halts beiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren ob jektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschul deten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, P 21/87). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und Uneinbring lichkeit der Unterhaltsbeiträge auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechts weges ange nommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhalts pflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (ZAK 1992 S. 255 E. 2 und 3, P 62/91). Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver hältnisse des Unter haltspflichtigen (beispielsweise der Steuerveranlagungs be hörde, des Betrei bungsamtes oder des Sozialdi enstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht wer den. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtig ten Person rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzu leiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies ledig lich zu einem un nötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der For derung mit gröss ter Wahrscheinlichkeit nichts änderte ( BGE 120 V 442 E. 2 ; vgl. auch SVR 2009 EL Nr. 2 S. 5 E. 5, P 40/06, sowie Pra 1998 Nr. 12 S. 72 E. 4c, P 46/95 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010

vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 5.3

D er Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Scheidung von ihrem Ehe mann G .___

mit Urteil de s Bezirksgerichts O.___ vom 9. November 1989 ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘300.-- zugesprochen (Urk. 11/13/18) , welcher unstrittig regelmässig bezahlt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___

vom 1 1. Juni 2013 wurde die Unterhaltspflicht von G .___ mit Wirkung per 6. Oktober 2011 aufgehoben ( Urk. 14/3).

Damit erhielt die Be schwerdeführerin ab November 2011 keine Unterhaltsleistungen mehr (Urk. 11/13/18 S. 2, Urk. 14/1.1), was in der ZL-Berechnungen der Jahre 2011 und 2012 unstrittig entsprechend zu berück sichtigen ist.

5.4

Im Jahr 2011 resultiert auch unter Berücksichtigung der per 1. November 2011 gestoppten Unterhaltsleistung respektive einer Einnahme von Fr. 13'000.-- an statt Fr. 15‘600.-- insgesamt noch ein Einnahmeüberschuss. Dasselbe gilt auch für das Jahr 2012, in welchem keine familienrechtlichen Unterhalts leistungen mehr als Einnahmen anzurechnen sind. 6.

Nach dem Gesagten ist d ie Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2012 für die Jahr 2011 und 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb liche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Prozess entschädigung zu (vgl. auch Will helm, in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Q.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann