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ZL.2012.00059

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der nicht invaliden Ehefrau; Übergangsfrist

Zürich SozVersG · 2013-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1982, bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Hilflosenent schädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/1). Am 24. März 2005 heiratete er Y.___ (Urk. 8/3a). Die Ehe wurde am 12. Oktober 2009 geschieden (Urk. 8/5a). Am 24. August 2010 heirateten X.___ und Y.___ erneut (Urk. 8/57). Das Ehepaar hat zwei Kinder, geboren am 18. Mai 2005 (Urk. 8/3c) und am 12. September 2006 (Urk. 8/ 3d). 1.2

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen, X.___ mit Wirkung ab Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘560. -- zu (Urk. 8/ /115/ 7). Mit Schrei ben vom 5. April 2011 teilte sie ihm und seiner Ehefrau mit, dass die Auszah lung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aufgrund der unklaren Aufenthaltsver hältnisse der Familie vorübergehend eingestellt w er de (Urk. 8/71), was sie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 bestätigte (Urk. 8/9 = Urk. 8/84a). Nachdem X.___ hiergegen am 9. August 2011 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/82), zog die Stadt Zürich die Verfügung vom 19. Juli 2011 am 6. Dezember 2011 in Wiedererwägung, setzte die Ergänzungsleistungen rück wirkend per April 2011 auf monatlich Fr. 3‘9 69 . -- beziehungsweise ab 1. Januar 2012 auf Fr. 3‘993.-- fest (Urk. 8/ 115/

10) und schrieb das Einspracheverfahren ab unter Hinweis darauf, dass die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ohne Übergangsfrist reduziert w ü rde n, falls der nicht invaliden Ehefrau eine Aufenthalts ge nehmigung erteilt werden sollte

(Urk. 8/ 115/ 11). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 reduzierte die Stadt Zü rich die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab Juni 2012 auf monatlich Fr. 1‘510. -- (Urk. 8/ 115/ 13). Die dagegen gerichtete Einsprache vom

18. Juni 2012 (Urk. 8/108) wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2012 ab (Urk.2 = Urk. 8/ 115/ 15). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X.___ und Y.___ am 20. Juli 2012 Beschwerde und beantragten, es sei bei der Berechnung der Er gänzungsleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bis 31. August 2012 zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wurde das Gesuch vom 20. Juli 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) bewilligt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133). Bei der Ermitt lung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. 1.3

Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und I n validenversiche rung (ELV)

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich er zielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c). 1.4

Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundes gerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E.

4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der E rgänzungsleistungen von Fr. 3‘99 3. -- auf Fr. 1‘510. -- pro Monat per Juni 2012 damit, dass Erwerbsein kommen für die Ehefrau angerechnet werde. Die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens stütze sich auf ihren in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. Dezember 2011, mit welchem angedroht w o rde n sei, dass für die Ehefrau Erwerbseinkommen angerechnet werde, sobald für sie eine Aufent haltsbewilligung vorliege. Den Eheleuten sei bereits am

21. März 2012 vom Migra tionsamt mitgeteilt worden, dass der Ehefrau die Aufen t haltsbewilligung erteilt werde. Diese habe in keiner Weise belegt, dass sie sich seit der Zustellung der Verfügung vom 6. Dezember

2011 um Arbeit beziehungsweise um eine Ver besserung ihrer Vermittlungsfähigkeit bemüht habe. Spätestens nach der Mit teilung des Migrationsamtes vom 21. März 2012 hätte sie die notwendigen Schritte (Anmeldung beim RAV, Bewerbungen etc.) unternehmen müssen. Sie habe sich jedoch erst am 31. Mai 2012 beim zuständigen RAV angemeldet und bis zum 11. Juni 2012 habe sie sich um keine einzige Stelle beworben (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, am 21. März 2012 habe das Mig ra tionsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. De n Ausländerausweis hätten sie aller dings erst im Laufe des Aprils 2012 erhalten. Im Wissen darum, dass sie nun eine Arbeitstätigkeit annehmen könne und müsse, habe sie sich bei verschiede nen Arbeitgebern telefonisch beworben. Allerdings hätten alle potentiellen Ar beitgeber geantwortet, sie könnten eine Bewerbung erst entgegen nehmen, wenn der Ausländerausweis vorliege. Nachdem der Ausweis im April 2012 aus gestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 2 in ihr Heimatland reisen müssen, da ihr Vater verstorben sei. Bereits Ende Mai 2012 aber habe sie ihren ersten Termin beim zuständigen RAV wahrgenommen (Urk. 1 S. 5 f.) 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistung des Beschwer - de führers 1 ab

1. Juni 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 45‘000.--

eingesetzt ha t (Urk. 8/115/13 S. 3). 3.

3.1

Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsene r

Verfügung vom

6. Dezember 2011 (Urk. 8/ 115/ 1 1) an gedroht, dass für die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbsein kommen angerechnet werde, sobald für sie die Aufenthaltsbewilligung vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt de r

Verfü gung keine Möglichkeit hatt en, diese Androhung anzufechten. In diesem Zeit punkt fehlte es an einem aktuellen Rechtsschutzin teresse, denn die Feststellung, dass dereinst – sollte der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden –

der An spruch auf Ergänzungsleistungen sofort und ohne Übergangsfrist erheblich re duziert würden, war höchstens theoretischer Art. Ähnlich der Auf erlegung der Schadenminderungspflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist die blosse Androhung, wonach bei einer erneuten Prüfung des Leistungsan spruchs ein bestimmtes Verhalten der versicherten Person - vorlie gend die Ar beitsbemühungen bei der Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens - be rücksichtigt werde, im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin

– wie vorliegend - erst im Rahmen der (angefochtenen) Verfügung über den Leistungsanspruch ab Juni 2012 darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Pflicht, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen, nachgekommen und in welchem Umfang ein hypo thetisches Einkom men anzurechnen ist. 3.2

Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte das Migrationsamt der Beschwer - deführe rin 2 mit, dass ihr gestützt auf die Bestimmungen über den Fa - miliennachzug die Aufenthaltsbewilligung und ihren beiden Kindern die Nie derlassungsbewilligung erteilt werde (Urk. 8/99 Beilage). Bis zu diesem Zeit punkt war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nicht gere gelt und sie durfte demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Auch hatte sie weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf arbeitsmarktliche Mass nahmen, da es ihr an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) fehlte . Unter diesen Umständen konnte von der Be schwerdeführerin 2 weder verlangt werden, sich um Arbeit zu bemühen, hätte sie doch eine allfällig angebotene Stelle gar nicht antreten dürfen, noch sich beim RAV anzumelden .

Aus diesem Grund kann der Beschwerdefüh rerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Zeit des Wartens auf die Auf enthaltsbewilli gung nicht genu tzt, um Arbeit zu finden oder ihre Chancen auf dem Arbeits markt zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr vielmehr ab dem Zeit punkt der Aufenthaltsbewilligung eine angemessene Frist zur Stellen suche

ein räumen müssen .

In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Demnach ist ein hy pothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2, unter Berücksichti gung der übrigen Voraussetzungen, frühestens ab dem 1. September 2012 an zurechnen . 3.3

Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens betrifft, wurde diese beschwerde weise zwar nicht beanstandet, dennoch erscheint sie als willkürlich festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zu mutbar sei, einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachzugehen, da sie die Betreuung der beiden im Ze itpunkt des Einspracheentscheid s sieben- und sechsjährigen Kinder den im gleichen Haushalt lebenden Grosseltern überlassen könne. Ob die Grosseltern die Kinderbetreuung tatsächlich übernehmen können oder ob auch diese einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, kann den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des Alters der Grosseltern, welche 1963 beziehungsweise 1964 geboren sind (vgl. Urk. 8/2c und Urk. 8/2d), er scheint es zumindest wahrscheinlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen

und möglicherweise die Kinderbetreuung nicht uneingeschränkt übernehmen können . Dies wird die Beschwerdegegnerin zu klären haben, bevor

sie der Be schwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechne t . 4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheent scheid vom 9. Juli 2012 auf zuheben mit der Feststellung, dass d er Beschwerde führe r 1 ab Juni 2012 weiterhin Anspruch ha t auf monatliche Ergänzungsleis tungen im Betrag von Fr. 3‘993.--. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ha ben die Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be messen. (§ 34 Abs. 2 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom

27. November 2013 (Urk. 16) einen Aufwand von 7.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 29.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass de n Beschwerdefüh renden dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘554.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 aufge hoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Juni 2012 wei terhin Anspruch hat auf monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘993.-- . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1'554.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133). Bei der Ermitt lung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen.

E. 1.3 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und I n validenversiche rung (ELV)

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich er zielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).

E. 1.4 Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundes gerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E.

4.2).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X.___ und Y.___ am 20. Juli 2012 Beschwerde und beantragten, es sei bei der Berechnung der Er gänzungsleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bis 31. August 2012 zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wurde das Gesuch vom 20. Juli 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) bewilligt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der E rgänzungsleistungen von Fr. 3‘99

E. 2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, am 21. März 2012 habe das Mig ra tionsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. De n Ausländerausweis hätten sie aller dings erst im Laufe des Aprils 2012 erhalten. Im Wissen darum, dass sie nun eine Arbeitstätigkeit annehmen könne und müsse, habe sie sich bei verschiede nen Arbeitgebern telefonisch beworben. Allerdings hätten alle potentiellen Ar beitgeber geantwortet, sie könnten eine Bewerbung erst entgegen nehmen, wenn der Ausländerausweis vorliege. Nachdem der Ausweis im April 2012 aus gestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 2 in ihr Heimatland reisen müssen, da ihr Vater verstorben sei. Bereits Ende Mai 2012 aber habe sie ihren ersten Termin beim zuständigen RAV wahrgenommen (Urk. 1 S. 5 f.)

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistung des Beschwer - de führers 1 ab

1. Juni 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 45‘000.--

eingesetzt ha t (Urk. 8/115/13 S. 3).

E. 3 -- auf Fr. 1‘510. -- pro Monat per Juni 2012 damit, dass Erwerbsein kommen für die Ehefrau angerechnet werde. Die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens stütze sich auf ihren in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. Dezember 2011, mit welchem angedroht w o rde n sei, dass für die Ehefrau Erwerbseinkommen angerechnet werde, sobald für sie eine Aufent haltsbewilligung vorliege. Den Eheleuten sei bereits am

21. März 2012 vom Migra tionsamt mitgeteilt worden, dass der Ehefrau die Aufen t haltsbewilligung erteilt werde. Diese habe in keiner Weise belegt, dass sie sich seit der Zustellung der Verfügung vom 6. Dezember

2011 um Arbeit beziehungsweise um eine Ver besserung ihrer Vermittlungsfähigkeit bemüht habe. Spätestens nach der Mit teilung des Migrationsamtes vom 21. März 2012 hätte sie die notwendigen Schritte (Anmeldung beim RAV, Bewerbungen etc.) unternehmen müssen. Sie habe sich jedoch erst am 31. Mai 2012 beim zuständigen RAV angemeldet und bis zum 11. Juni 2012 habe sie sich um keine einzige Stelle beworben (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 3.1 Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsene r

Verfügung vom

6. Dezember 2011 (Urk. 8/ 115/ 1 1) an gedroht, dass für die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbsein kommen angerechnet werde, sobald für sie die Aufenthaltsbewilligung vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt de r

Verfü gung keine Möglichkeit hatt en, diese Androhung anzufechten. In diesem Zeit punkt fehlte es an einem aktuellen Rechtsschutzin teresse, denn die Feststellung, dass dereinst – sollte der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden –

der An spruch auf Ergänzungsleistungen sofort und ohne Übergangsfrist erheblich re duziert würden, war höchstens theoretischer Art. Ähnlich der Auf erlegung der Schadenminderungspflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist die blosse Androhung, wonach bei einer erneuten Prüfung des Leistungsan spruchs ein bestimmtes Verhalten der versicherten Person - vorlie gend die Ar beitsbemühungen bei der Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens - be rücksichtigt werde, im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin

– wie vorliegend - erst im Rahmen der (angefochtenen) Verfügung über den Leistungsanspruch ab Juni 2012 darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Pflicht, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen, nachgekommen und in welchem Umfang ein hypo thetisches Einkom men anzurechnen ist.

E. 3.2 Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte das Migrationsamt der Beschwer - deführe rin 2 mit, dass ihr gestützt auf die Bestimmungen über den Fa - miliennachzug die Aufenthaltsbewilligung und ihren beiden Kindern die Nie derlassungsbewilligung erteilt werde (Urk. 8/99 Beilage). Bis zu diesem Zeit punkt war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nicht gere gelt und sie durfte demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Auch hatte sie weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf arbeitsmarktliche Mass nahmen, da es ihr an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) fehlte . Unter diesen Umständen konnte von der Be schwerdeführerin 2 weder verlangt werden, sich um Arbeit zu bemühen, hätte sie doch eine allfällig angebotene Stelle gar nicht antreten dürfen, noch sich beim RAV anzumelden .

Aus diesem Grund kann der Beschwerdefüh rerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Zeit des Wartens auf die Auf enthaltsbewilli gung nicht genu tzt, um Arbeit zu finden oder ihre Chancen auf dem Arbeits markt zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr vielmehr ab dem Zeit punkt der Aufenthaltsbewilligung eine angemessene Frist zur Stellen suche

ein räumen müssen .

In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs.

E. 3.3 Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens betrifft, wurde diese beschwerde weise zwar nicht beanstandet, dennoch erscheint sie als willkürlich festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zu mutbar sei, einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachzugehen, da sie die Betreuung der beiden im Ze itpunkt des Einspracheentscheid s sieben- und sechsjährigen Kinder den im gleichen Haushalt lebenden Grosseltern überlassen könne. Ob die Grosseltern die Kinderbetreuung tatsächlich übernehmen können oder ob auch diese einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, kann den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des Alters der Grosseltern, welche 1963 beziehungsweise 1964 geboren sind (vgl. Urk. 8/2c und Urk. 8/2d), er scheint es zumindest wahrscheinlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen

und möglicherweise die Kinderbetreuung nicht uneingeschränkt übernehmen können . Dies wird die Beschwerdegegnerin zu klären haben, bevor

sie der Be schwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechne t .

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheent scheid vom 9. Juli 2012 auf zuheben mit der Feststellung, dass d er Beschwerde führe r 1 ab Juni 2012 weiterhin Anspruch ha t auf monatliche Ergänzungsleis tungen im Betrag von Fr. 3‘993.--.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00059 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. Dezember 2013 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller Advokaturbüro Bodenmann Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1982, bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Hilflosenent schädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/1). Am 24. März 2005 heiratete er Y.___ (Urk. 8/3a). Die Ehe wurde am 12. Oktober 2009 geschieden (Urk. 8/5a). Am 24. August 2010 heirateten X.___ und Y.___ erneut (Urk. 8/57). Das Ehepaar hat zwei Kinder, geboren am 18. Mai 2005 (Urk. 8/3c) und am 12. September 2006 (Urk. 8/ 3d). 1.2

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen, X.___ mit Wirkung ab Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘560. -- zu (Urk. 8/ /115/ 7). Mit Schrei ben vom 5. April 2011 teilte sie ihm und seiner Ehefrau mit, dass die Auszah lung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aufgrund der unklaren Aufenthaltsver hältnisse der Familie vorübergehend eingestellt w er de (Urk. 8/71), was sie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 bestätigte (Urk. 8/9 = Urk. 8/84a). Nachdem X.___ hiergegen am 9. August 2011 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/82), zog die Stadt Zürich die Verfügung vom 19. Juli 2011 am 6. Dezember 2011 in Wiedererwägung, setzte die Ergänzungsleistungen rück wirkend per April 2011 auf monatlich Fr. 3‘9 69 . -- beziehungsweise ab 1. Januar 2012 auf Fr. 3‘993.-- fest (Urk. 8/ 115/

10) und schrieb das Einspracheverfahren ab unter Hinweis darauf, dass die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ohne Übergangsfrist reduziert w ü rde n, falls der nicht invaliden Ehefrau eine Aufenthalts ge nehmigung erteilt werden sollte

(Urk. 8/ 115/ 11). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 reduzierte die Stadt Zü rich die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab Juni 2012 auf monatlich Fr. 1‘510. -- (Urk. 8/ 115/ 13). Die dagegen gerichtete Einsprache vom

18. Juni 2012 (Urk. 8/108) wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2012 ab (Urk.2 = Urk. 8/ 115/ 15). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X.___ und Y.___ am 20. Juli 2012 Beschwerde und beantragten, es sei bei der Berechnung der Er gänzungsleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bis 31. August 2012 zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wurde das Gesuch vom 20. Juli 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) bewilligt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133). Bei der Ermitt lung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. 1.3

Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und I n validenversiche rung (ELV)

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich er zielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c). 1.4

Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundes gerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E.

4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der E rgänzungsleistungen von Fr. 3‘99 3. -- auf Fr. 1‘510. -- pro Monat per Juni 2012 damit, dass Erwerbsein kommen für die Ehefrau angerechnet werde. Die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens stütze sich auf ihren in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. Dezember 2011, mit welchem angedroht w o rde n sei, dass für die Ehefrau Erwerbseinkommen angerechnet werde, sobald für sie eine Aufent haltsbewilligung vorliege. Den Eheleuten sei bereits am

21. März 2012 vom Migra tionsamt mitgeteilt worden, dass der Ehefrau die Aufen t haltsbewilligung erteilt werde. Diese habe in keiner Weise belegt, dass sie sich seit der Zustellung der Verfügung vom 6. Dezember

2011 um Arbeit beziehungsweise um eine Ver besserung ihrer Vermittlungsfähigkeit bemüht habe. Spätestens nach der Mit teilung des Migrationsamtes vom 21. März 2012 hätte sie die notwendigen Schritte (Anmeldung beim RAV, Bewerbungen etc.) unternehmen müssen. Sie habe sich jedoch erst am 31. Mai 2012 beim zuständigen RAV angemeldet und bis zum 11. Juni 2012 habe sie sich um keine einzige Stelle beworben (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, am 21. März 2012 habe das Mig ra tionsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. De n Ausländerausweis hätten sie aller dings erst im Laufe des Aprils 2012 erhalten. Im Wissen darum, dass sie nun eine Arbeitstätigkeit annehmen könne und müsse, habe sie sich bei verschiede nen Arbeitgebern telefonisch beworben. Allerdings hätten alle potentiellen Ar beitgeber geantwortet, sie könnten eine Bewerbung erst entgegen nehmen, wenn der Ausländerausweis vorliege. Nachdem der Ausweis im April 2012 aus gestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 2 in ihr Heimatland reisen müssen, da ihr Vater verstorben sei. Bereits Ende Mai 2012 aber habe sie ihren ersten Termin beim zuständigen RAV wahrgenommen (Urk. 1 S. 5 f.) 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistung des Beschwer - de führers 1 ab

1. Juni 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 45‘000.--

eingesetzt ha t (Urk. 8/115/13 S. 3). 3.

3.1

Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsene r

Verfügung vom

6. Dezember 2011 (Urk. 8/ 115/ 1 1) an gedroht, dass für die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbsein kommen angerechnet werde, sobald für sie die Aufenthaltsbewilligung vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt de r

Verfü gung keine Möglichkeit hatt en, diese Androhung anzufechten. In diesem Zeit punkt fehlte es an einem aktuellen Rechtsschutzin teresse, denn die Feststellung, dass dereinst – sollte der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden –

der An spruch auf Ergänzungsleistungen sofort und ohne Übergangsfrist erheblich re duziert würden, war höchstens theoretischer Art. Ähnlich der Auf erlegung der Schadenminderungspflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist die blosse Androhung, wonach bei einer erneuten Prüfung des Leistungsan spruchs ein bestimmtes Verhalten der versicherten Person - vorlie gend die Ar beitsbemühungen bei der Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens - be rücksichtigt werde, im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin

– wie vorliegend - erst im Rahmen der (angefochtenen) Verfügung über den Leistungsanspruch ab Juni 2012 darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Pflicht, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen, nachgekommen und in welchem Umfang ein hypo thetisches Einkom men anzurechnen ist. 3.2

Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte das Migrationsamt der Beschwer - deführe rin 2 mit, dass ihr gestützt auf die Bestimmungen über den Fa - miliennachzug die Aufenthaltsbewilligung und ihren beiden Kindern die Nie derlassungsbewilligung erteilt werde (Urk. 8/99 Beilage). Bis zu diesem Zeit punkt war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nicht gere gelt und sie durfte demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Auch hatte sie weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf arbeitsmarktliche Mass nahmen, da es ihr an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) fehlte . Unter diesen Umständen konnte von der Be schwerdeführerin 2 weder verlangt werden, sich um Arbeit zu bemühen, hätte sie doch eine allfällig angebotene Stelle gar nicht antreten dürfen, noch sich beim RAV anzumelden .

Aus diesem Grund kann der Beschwerdefüh rerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Zeit des Wartens auf die Auf enthaltsbewilli gung nicht genu tzt, um Arbeit zu finden oder ihre Chancen auf dem Arbeits markt zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr vielmehr ab dem Zeit punkt der Aufenthaltsbewilligung eine angemessene Frist zur Stellen suche

ein räumen müssen .

In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Demnach ist ein hy pothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2, unter Berücksichti gung der übrigen Voraussetzungen, frühestens ab dem 1. September 2012 an zurechnen . 3.3

Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens betrifft, wurde diese beschwerde weise zwar nicht beanstandet, dennoch erscheint sie als willkürlich festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zu mutbar sei, einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachzugehen, da sie die Betreuung der beiden im Ze itpunkt des Einspracheentscheid s sieben- und sechsjährigen Kinder den im gleichen Haushalt lebenden Grosseltern überlassen könne. Ob die Grosseltern die Kinderbetreuung tatsächlich übernehmen können oder ob auch diese einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, kann den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des Alters der Grosseltern, welche 1963 beziehungsweise 1964 geboren sind (vgl. Urk. 8/2c und Urk. 8/2d), er scheint es zumindest wahrscheinlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen

und möglicherweise die Kinderbetreuung nicht uneingeschränkt übernehmen können . Dies wird die Beschwerdegegnerin zu klären haben, bevor

sie der Be schwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechne t . 4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheent scheid vom 9. Juli 2012 auf zuheben mit der Feststellung, dass d er Beschwerde führe r 1 ab Juni 2012 weiterhin Anspruch ha t auf monatliche Ergänzungsleis tungen im Betrag von Fr. 3‘993.--. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ha ben die Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be messen. (§ 34 Abs. 2 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom

27. November 2013 (Urk. 16) einen Aufwand von 7.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 29.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass de n Beschwerdefüh renden dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘554.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 aufge hoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Juni 2012 wei terhin Anspruch hat auf monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘993.-- . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1'554.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher