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ZL.2012.00057

Bei Bezug einer ganzen Invalidenrente ist das Freizügigkeitsguthaben als Vermögen anzurechnen; weder noch nicht existierende Steuerschulden noch eine noch nicht geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Sozialhilfe sind als Schulden zu berücksichtigen (BGE 9C_884/2013)

Zürich SozVersG · 2013-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955 , bezieht mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. April 2011, Urk. 15/A). Auf ihr Gesuch vom 27. April 2011 hin sprach ihr die Ge mein de Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 15/101) mit Wirkung ab

1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 311. --

und mo nat liche Beihilfen von Fr. 159.--

(S. 3), mit Wirkung ab

1. Januar bis 30. April 2011

monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 399.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (S. 4) und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 monatliche Er gän zungs leistungen von Fr. 437.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.--

(S. 5 und S. 6 )

zu .

Nachdem die Versicherte dagegen am 22. Mai 2012 Einspra che erhoben hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 4), sprach ihr die Gemeinde Y.___ in teilweiser Gut heissung der Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 7. Juni 2012 (Urk. 2/ 1 i.V.m . Urk. 3/5 /1-2 = Urk. 15/103 i.V.m . Urk. 15/102 ) mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 866.-- und mo nat liche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 3), mit Wirkung ab 1. Januar bis

30. April 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘021.-- und monat liche

Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 4), mit Wir kung ab 1. Mai bis 31. De zem ber 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 475.-- und monatliche Bei hilfen von Fr. 202.—(Urk. 3/5 /1 S. 5) und mit Wir kung ab 1. Dezember 2012 mo natliche Ergänzungsleistungen von Fr. 511.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 6) zu. 2.

Gegen d iesen

Einspracheentscheid

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

10. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als die Zu satz leistungen ab Mai 2011 auf monatlich Fr. 677. -- ( Ergänzungsleistun gen von Fr. 475.-- und

Zusatzleistungen von Fr. 202.--) respektive auf Fr. 713. -- ( Ergän zungsleistungen von Fr. 511.-- und

Zusatzleistungen von Fr. 202.--) herab gesetzt worden seien , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2 ). Die Gemeinde Y.___ unterliess es trotz mehrmaliger Auf forderung und Mahnung seitens des Gerichts (vgl. Urk. 5, Urk. 9 und Urk. 11) ,

eine Beschwerdeantwort zu erstatten und reichte am 12. Dezember 2012 ledig lich die Akten ein (Urk. 14), worauf sie androhungsge mäss (vgl. Urk. 11) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100. -- bestraft wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 2 0 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1. 2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die an er kannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG unter anderem ein Vermögensverzehr von einem Fünf zehn tel des Reinvermögens, soweit dieses den dort vorgesehenen Freibetrag über steigt. 1.3

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbs ein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art.

23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.4

Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) kann die versicherte Per son die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeits kon ten verlangen, wenn sie eine volle (richtig: ganze) Rente der E idgenössi schen In validenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berech tigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Frei zügig keitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_612/2012 vom 28. November 2010 E.3.3 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Leistungsan spruchs

für die Periode Mai bis Dezember 2011 ein Vermögen von Fr. 161‘817. --

(Urk. 3/5/1 S. 5) , darin eingeschlossen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 8). Diesem stellte

sie Schulden von Fr. 57‘731. -- (Urk. 3/5/1 S. 5) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 104‘086 -- .

Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibe trags von Fr. 37‘500. -- ) einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘439. -- sowie einen Ver mögensertrag von Fr. 2‘121.-- als Einnahmen

an (Urk. 3/5/1 S. 5) . Für den Leistungsanspruch ab Januar 2012 berücksichtigte sie ein Vermögen von Fr. 158‘637.-- (Urk. 3/5/1 S. 6), darin eingeschlossen einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 11). Diesem stellte sie Schulden von Fr. 58‘456.--(Urk. 3/5/1 S. 6) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 100‘181.--. Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- )

einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘178.-- und einen Vermögens ertrag von Fr. 2‘120.-- als Einnahmen an (Urk. 3/5/1 S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass ungeachtet der ständigen Rechtsprechung auf die Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens zu verzichten sei, weil sie an einer Integration in den Arbeitsmarkt interessiert sei und sich auch darum bemühe , weshalb nicht von einem definitiven Ausstieg aus dem Arbeitsleben ausgegangen werden könne (S. 3 f.) . Falls das Gericht in dessen zum Schluss gelange , das Freizügigkeitsvermögen sei anzurechnen, müsste berücksichtig werden, dass ein beträchtlicher Teil dieses Guthabens als Steuer abzuliefern sei (S. 4) . Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen als Schulden zu berücksichtigen (S. 4 f.) . 3. 3.1

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3. 2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom

11. April 2011 mit Wirkung ab

1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 15/A ). Der Beschwerdeführeri n wäre es daher seit Mai 2011 möglich gewesen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals zu beantragen. Demnach ist zu die sem Zeitpunkt von der Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens auszugehen. 3. 3

Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin das auf dem Freizügigkeitskonto liegende

Vorsorgeg uthaben im Betrag von Fr. 156‘103.-- ( Stand 31. Dezember 2010, Urk. 15/4 ) als Bestandteil des Reinvermögens bei der Ermittlung des Vermö gens verzehrs

und -ertrags im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 1 1

Abs. 1 lit . c ELG berücksichtigt hat.

Daran ändert die Absicht der Beschwerdeführerin , sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren , nichts . Da sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bezieht, hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden min derungs pflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tat sächlich zu realisieren.

Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleich be handlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen. 4. 4.1

Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen .

Dies be trifft ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166). 4.2

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerschulden auf dem Vorsorgekapital betrifft, hatte sie i m Zeitpunkt des Einspracheentscheids , wel cher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (vgl. BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinwei sen) gegenüber der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto) eine Forderung von Fr. 156‘103. -- (Stand 31. Dezember 2010 , Urk. 15/4 ). Da das Freizügigkeitskonto noch nicht aufgelöst und das Vorsorgekapital noch nicht ausbezahlt war, war darauf auch noch keine Steuer geschuldet, welche vom Vermögen abzuziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das gesamte Freizügig keits kapital als Vermögen angerechnet. 4.3

Die Verpflichtung, die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, ist mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Während bei einem Darlehen die Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages begriffsimmanent ist (Art. 312 des Obligationenrechts), muss wirtschaftliche Hilfe nicht in jedem Fall zurücker stattet werden. Vielmehr werden im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) klar umschriebene Rückerstattungstatbestände definiert wie widerrechtlicher Leis tungsbezug , rückwirkende Leistungsausrichtung von Sozialversich erungen ent sprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirt schaftlichen Hilfe,

grösserer Vermögensanfall, Rückerstattung aus dem Nachlass oder vorhandenes, aber nicht sofort verwertbares Vermögen (vgl. § § 26, 27 und 28 SHG). Aus späterem Erwerbseinkommen sind nur dann Rückerstattungen gel tend zu machen, wenn dieses „zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hil fe bezugs , als unbillig erscheint“ ( § 27 Abs. 1 lit . b SHG). Wenn und solange kein solcher Tatbestand vorliegt, muss die bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zu rückerstattet werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialleistungen um eine „Kann-Bestimmung“ ( § 27 SHG ), womit auch ein Ermessen der Fürsorgebehörde besteht. Die Pflicht zur Rück zahlung von Sozialhilfeleistungen steht damit nicht von vornherein fest, sondern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkend ausgerichteten EL-Leistungen periodengerecht an die Sozialhilfe zurückzuerstatten hat, bleibt für die Anrech nung dieser Leistungen als Schulden kein Raum, handelt es sich hierbei um Vorschussleistungen auf Ergänzungsleistungen, welche bei der Berechnung des EL-Leistungsanspruchs auch nicht als Einnahmen angerechnet werden .

Was allfällige weitergehende Sozialhilfeleistungen betrifft, verfügte die Beschwer deführer in lediglich über das Freizügigkeitskapital, welches bis zum Entscheid der Invalidenversicherung nicht zu verwerten war . Unter diesen Umständen

bleibt es höchst unwahrscheinlich, dass die Sozialhilfebehörde ihre Leistungen aufgrund des im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung nicht verwertbaren Freizü gigkeitskapitals zurückfordern wird .

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids je denfalls bestand keine solche Verpflichtung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Schulden gegenüber der Sozialhilfebehörde in die Berechnung einbezogen hat. 5.

Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsgutha ben als Vermögen anrechnen zu lassen und es sind keine weitergehende n Schul den zu berücksichtigen. Damit erweis en sich die Berechnung en der Be schwerde gegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher BB/TS/ESversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 i.V.m . Urk. 3/5 /1-2 = Urk. 15/103 i.V.m . Urk. 15/102 ) mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 866.-- und mo nat liche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 3), mit Wirkung ab 1. Januar bis

30. April 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘021.-- und monat liche

Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 4), mit Wir kung ab 1. Mai bis 31. De zem ber 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 475.-- und monatliche Bei hilfen von Fr. 202.—(Urk. 3/5 /1 S. 5) und mit Wir kung ab 1. Dezember 2012 mo natliche Ergänzungsleistungen von Fr. 511.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 6) zu.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 2 0 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.

E. 1.3 Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbs ein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art.

23 Abs.

E. 1.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) kann die versicherte Per son die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeits kon ten verlangen, wenn sie eine volle (richtig: ganze) Rente der E idgenössi schen In validenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berech tigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Frei zügig keitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_612/2012 vom 28. November 2010 E.3.3 mit Hinweisen) . 2.

E. 2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die an er kannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG unter anderem ein Vermögensverzehr von einem Fünf zehn tel des Reinvermögens, soweit dieses den dort vorgesehenen Freibetrag über steigt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Leistungsan spruchs

für die Periode Mai bis Dezember 2011 ein Vermögen von Fr. 161‘817. --

(Urk. 3/5/1 S. 5) , darin eingeschlossen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 8). Diesem stellte

sie Schulden von Fr. 57‘731. -- (Urk. 3/5/1 S. 5) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 104‘086 -- .

Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibe trags von Fr. 37‘500. -- ) einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘439. -- sowie einen Ver mögensertrag von Fr. 2‘121.-- als Einnahmen

an (Urk. 3/5/1 S. 5) . Für den Leistungsanspruch ab Januar 2012 berücksichtigte sie ein Vermögen von Fr. 158‘637.-- (Urk. 3/5/1 S. 6), darin eingeschlossen einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 11). Diesem stellte sie Schulden von Fr. 58‘456.--(Urk. 3/5/1 S. 6) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 100‘181.--. Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- )

einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘178.-- und einen Vermögens ertrag von Fr. 2‘120.-- als Einnahmen an (Urk. 3/5/1 S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass ungeachtet der ständigen Rechtsprechung auf die Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens zu verzichten sei, weil sie an einer Integration in den Arbeitsmarkt interessiert sei und sich auch darum bemühe , weshalb nicht von einem definitiven Ausstieg aus dem Arbeitsleben ausgegangen werden könne (S. 3 f.) . Falls das Gericht in dessen zum Schluss gelange , das Freizügigkeitsvermögen sei anzurechnen, müsste berücksichtig werden, dass ein beträchtlicher Teil dieses Guthabens als Steuer abzuliefern sei (S. 4) . Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen als Schulden zu berücksichtigen (S. 4 f.) .

E. 3 Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin das auf dem Freizügigkeitskonto liegende

Vorsorgeg uthaben im Betrag von Fr. 156‘103.-- ( Stand 31. Dezember 2010, Urk. 15/4 ) als Bestandteil des Reinvermögens bei der Ermittlung des Vermö gens verzehrs

und -ertrags im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 1 1

Abs. 1 lit . c ELG berücksichtigt hat.

Daran ändert die Absicht der Beschwerdeführerin , sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren , nichts . Da sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bezieht, hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden min derungs pflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tat sächlich zu realisieren.

Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleich be handlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen.

E. 3.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

E. 4.1 Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen .

Dies be trifft ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166).

E. 4.2 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerschulden auf dem Vorsorgekapital betrifft, hatte sie i m Zeitpunkt des Einspracheentscheids , wel cher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (vgl. BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinwei sen) gegenüber der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto) eine Forderung von Fr. 156‘103. -- (Stand 31. Dezember 2010 , Urk. 15/4 ). Da das Freizügigkeitskonto noch nicht aufgelöst und das Vorsorgekapital noch nicht ausbezahlt war, war darauf auch noch keine Steuer geschuldet, welche vom Vermögen abzuziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das gesamte Freizügig keits kapital als Vermögen angerechnet.

E. 4.3 Die Verpflichtung, die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, ist mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Während bei einem Darlehen die Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages begriffsimmanent ist (Art. 312 des Obligationenrechts), muss wirtschaftliche Hilfe nicht in jedem Fall zurücker stattet werden. Vielmehr werden im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) klar umschriebene Rückerstattungstatbestände definiert wie widerrechtlicher Leis tungsbezug , rückwirkende Leistungsausrichtung von Sozialversich erungen ent sprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirt schaftlichen Hilfe,

grösserer Vermögensanfall, Rückerstattung aus dem Nachlass oder vorhandenes, aber nicht sofort verwertbares Vermögen (vgl. § § 26, 27 und 28 SHG). Aus späterem Erwerbseinkommen sind nur dann Rückerstattungen gel tend zu machen, wenn dieses „zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hil fe bezugs , als unbillig erscheint“ ( § 27 Abs. 1 lit . b SHG). Wenn und solange kein solcher Tatbestand vorliegt, muss die bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zu rückerstattet werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialleistungen um eine „Kann-Bestimmung“ ( § 27 SHG ), womit auch ein Ermessen der Fürsorgebehörde besteht. Die Pflicht zur Rück zahlung von Sozialhilfeleistungen steht damit nicht von vornherein fest, sondern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkend ausgerichteten EL-Leistungen periodengerecht an die Sozialhilfe zurückzuerstatten hat, bleibt für die Anrech nung dieser Leistungen als Schulden kein Raum, handelt es sich hierbei um Vorschussleistungen auf Ergänzungsleistungen, welche bei der Berechnung des EL-Leistungsanspruchs auch nicht als Einnahmen angerechnet werden .

Was allfällige weitergehende Sozialhilfeleistungen betrifft, verfügte die Beschwer deführer in lediglich über das Freizügigkeitskapital, welches bis zum Entscheid der Invalidenversicherung nicht zu verwerten war . Unter diesen Umständen

bleibt es höchst unwahrscheinlich, dass die Sozialhilfebehörde ihre Leistungen aufgrund des im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung nicht verwertbaren Freizü gigkeitskapitals zurückfordern wird .

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids je denfalls bestand keine solche Verpflichtung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Schulden gegenüber der Sozialhilfebehörde in die Berechnung einbezogen hat.

E. 5 Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsgutha ben als Vermögen anrechnen zu lassen und es sind keine weitergehende n Schul den zu berücksichtigen. Damit erweis en sich die Berechnung en der Be schwerde gegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher BB/TS/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

2. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955 , bezieht mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. April 2011, Urk. 15/A). Auf ihr Gesuch vom 27. April 2011 hin sprach ihr die Ge mein de Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 15/101) mit Wirkung ab

1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 311. --

und mo nat liche Beihilfen von Fr. 159.--

(S. 3), mit Wirkung ab

1. Januar bis 30. April 2011

monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 399.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (S. 4) und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 monatliche Er gän zungs leistungen von Fr. 437.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.--

(S. 5 und S. 6 )

zu .

Nachdem die Versicherte dagegen am 22. Mai 2012 Einspra che erhoben hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 4), sprach ihr die Gemeinde Y.___ in teilweiser Gut heissung der Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 7. Juni 2012 (Urk. 2/ 1 i.V.m . Urk. 3/5 /1-2 = Urk. 15/103 i.V.m . Urk. 15/102 ) mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 866.-- und mo nat liche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 3), mit Wirkung ab 1. Januar bis

30. April 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘021.-- und monat liche

Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 4), mit Wir kung ab 1. Mai bis 31. De zem ber 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 475.-- und monatliche Bei hilfen von Fr. 202.—(Urk. 3/5 /1 S. 5) und mit Wir kung ab 1. Dezember 2012 mo natliche Ergänzungsleistungen von Fr. 511.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5 /1 S. 6) zu. 2.

Gegen d iesen

Einspracheentscheid

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

10. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als die Zu satz leistungen ab Mai 2011 auf monatlich Fr. 677. -- ( Ergänzungsleistun gen von Fr. 475.-- und

Zusatzleistungen von Fr. 202.--) respektive auf Fr. 713. -- ( Ergän zungsleistungen von Fr. 511.-- und

Zusatzleistungen von Fr. 202.--) herab gesetzt worden seien , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2 ). Die Gemeinde Y.___ unterliess es trotz mehrmaliger Auf forderung und Mahnung seitens des Gerichts (vgl. Urk. 5, Urk. 9 und Urk. 11) ,

eine Beschwerdeantwort zu erstatten und reichte am 12. Dezember 2012 ledig lich die Akten ein (Urk. 14), worauf sie androhungsge mäss (vgl. Urk. 11) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100. -- bestraft wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 2 0 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1. 2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die an er kannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG unter anderem ein Vermögensverzehr von einem Fünf zehn tel des Reinvermögens, soweit dieses den dort vorgesehenen Freibetrag über steigt. 1.3

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbs ein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art.

23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.4

Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) kann die versicherte Per son die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeits kon ten verlangen, wenn sie eine volle (richtig: ganze) Rente der E idgenössi schen In validenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berech tigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Frei zügig keitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_612/2012 vom 28. November 2010 E.3.3 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Leistungsan spruchs

für die Periode Mai bis Dezember 2011 ein Vermögen von Fr. 161‘817. --

(Urk. 3/5/1 S. 5) , darin eingeschlossen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 8). Diesem stellte

sie Schulden von Fr. 57‘731. -- (Urk. 3/5/1 S. 5) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 104‘086 -- .

Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibe trags von Fr. 37‘500. -- ) einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘439. -- sowie einen Ver mögensertrag von Fr. 2‘121.-- als Einnahmen

an (Urk. 3/5/1 S. 5) . Für den Leistungsanspruch ab Januar 2012 berücksichtigte sie ein Vermögen von Fr. 158‘637.-- (Urk. 3/5/1 S. 6), darin eingeschlossen einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 11). Diesem stellte sie Schulden von Fr. 58‘456.--(Urk. 3/5/1 S. 6) gegenüber und ermittelte ein Rein vermögen von Fr. 100‘181.--. Davon rechnete sie ( abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- )

einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘178.-- und einen Vermögens ertrag von Fr. 2‘120.-- als Einnahmen an (Urk. 3/5/1 S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass ungeachtet der ständigen Rechtsprechung auf die Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens zu verzichten sei, weil sie an einer Integration in den Arbeitsmarkt interessiert sei und sich auch darum bemühe , weshalb nicht von einem definitiven Ausstieg aus dem Arbeitsleben ausgegangen werden könne (S. 3 f.) . Falls das Gericht in dessen zum Schluss gelange , das Freizügigkeitsvermögen sei anzurechnen, müsste berücksichtig werden, dass ein beträchtlicher Teil dieses Guthabens als Steuer abzuliefern sei (S. 4) . Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen als Schulden zu berücksichtigen (S. 4 f.) . 3. 3.1

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3. 2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom

11. April 2011 mit Wirkung ab

1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 15/A ). Der Beschwerdeführeri n wäre es daher seit Mai 2011 möglich gewesen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals zu beantragen. Demnach ist zu die sem Zeitpunkt von der Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens auszugehen. 3. 3

Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin das auf dem Freizügigkeitskonto liegende

Vorsorgeg uthaben im Betrag von Fr. 156‘103.-- ( Stand 31. Dezember 2010, Urk. 15/4 ) als Bestandteil des Reinvermögens bei der Ermittlung des Vermö gens verzehrs

und -ertrags im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 1 1

Abs. 1 lit . c ELG berücksichtigt hat.

Daran ändert die Absicht der Beschwerdeführerin , sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren , nichts . Da sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bezieht, hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schaden min derungs pflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tat sächlich zu realisieren.

Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleich be handlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen. 4. 4.1

Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen .

Dies be trifft ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166). 4.2

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerschulden auf dem Vorsorgekapital betrifft, hatte sie i m Zeitpunkt des Einspracheentscheids , wel cher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (vgl. BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinwei sen) gegenüber der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto) eine Forderung von Fr. 156‘103. -- (Stand 31. Dezember 2010 , Urk. 15/4 ). Da das Freizügigkeitskonto noch nicht aufgelöst und das Vorsorgekapital noch nicht ausbezahlt war, war darauf auch noch keine Steuer geschuldet, welche vom Vermögen abzuziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das gesamte Freizügig keits kapital als Vermögen angerechnet. 4.3

Die Verpflichtung, die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, ist mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Während bei einem Darlehen die Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages begriffsimmanent ist (Art. 312 des Obligationenrechts), muss wirtschaftliche Hilfe nicht in jedem Fall zurücker stattet werden. Vielmehr werden im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) klar umschriebene Rückerstattungstatbestände definiert wie widerrechtlicher Leis tungsbezug , rückwirkende Leistungsausrichtung von Sozialversich erungen ent sprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirt schaftlichen Hilfe,

grösserer Vermögensanfall, Rückerstattung aus dem Nachlass oder vorhandenes, aber nicht sofort verwertbares Vermögen (vgl. § § 26, 27 und 28 SHG). Aus späterem Erwerbseinkommen sind nur dann Rückerstattungen gel tend zu machen, wenn dieses „zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hil fe bezugs , als unbillig erscheint“ ( § 27 Abs. 1 lit . b SHG). Wenn und solange kein solcher Tatbestand vorliegt, muss die bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zu rückerstattet werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialleistungen um eine „Kann-Bestimmung“ ( § 27 SHG ), womit auch ein Ermessen der Fürsorgebehörde besteht. Die Pflicht zur Rück zahlung von Sozialhilfeleistungen steht damit nicht von vornherein fest, sondern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkend ausgerichteten EL-Leistungen periodengerecht an die Sozialhilfe zurückzuerstatten hat, bleibt für die Anrech nung dieser Leistungen als Schulden kein Raum, handelt es sich hierbei um Vorschussleistungen auf Ergänzungsleistungen, welche bei der Berechnung des EL-Leistungsanspruchs auch nicht als Einnahmen angerechnet werden .

Was allfällige weitergehende Sozialhilfeleistungen betrifft, verfügte die Beschwer deführer in lediglich über das Freizügigkeitskapital, welches bis zum Entscheid der Invalidenversicherung nicht zu verwerten war . Unter diesen Umständen

bleibt es höchst unwahrscheinlich, dass die Sozialhilfebehörde ihre Leistungen aufgrund des im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung nicht verwertbaren Freizü gigkeitskapitals zurückfordern wird .

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids je denfalls bestand keine solche Verpflichtung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Schulden gegenüber der Sozialhilfebehörde in die Berechnung einbezogen hat. 5.

Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsgutha ben als Vermögen anrechnen zu lassen und es sind keine weitergehende n Schul den zu berücksichtigen. Damit erweis en sich die Berechnung en der Be schwerde gegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher BB/TS/ESversandt