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ZL.2012.00053

Interkantonaler Zuständigkeitskonflikt bei gesonderten Berechnung und Ausrichtung des EL-Anteils eines Kindes während Fremdplatzierung bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht und je eigenem EL-Anspruch.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , geboren 1972,

bezieht seit Januar 2004 eine halbe ordentliche Rente der Invaliden versicherung und für ihren aus der ersten Ehe stam menden Sohn Z.___ , geboren 1995 (Urk. 7/41-42) , sowie für ihre aus der Ehe mit A.___ stammende Tochter B.___ , geboren 2001,

je eine ordentliche Kinderrente ( Urk. 3/49 , Urk. 7/37-38 , Urk. 7/68.1+4 ). A.___ , geboren 1965, bezog ab Sep tember 2002 eine ganze Rente der Invaliden versicherung und eine Kin derrente für B.___ ( Urk. 7/36, Urk. 7/68.2-3, Urk. 7/84 .1 S. 2 , Urk. 7/80 .20 ). Im Herbst 2006 meldete sich die Familie

bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde

C.___

zum Be zug von Zusatz leistungen an (Urk. 7/50 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons St. Gallen , Zusatz leis tungen zur AHV/IV

(nach fol gend: SVA St. Gallen) ,

richtet e in der Folge Ergän zungsleistungen aus ( Urk. 3/48, Urk. 7/17). 1.2

Am 25. Juni 2008 zog Y.___ wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehe man nes von ihrer damaligen Wohnung in C.___ ins Frauenhaus X.___ (Urk. 3/47 S. 3) . Die Kinder B.___ und Z.___ wurden a m 3. Juli 2008 im D.___ untergebracht (Urk. 3/47 S. 6 f. ) und d en Eltern A.___ und Y.___

wurde die elterliche Obhut entzogen (Urk. 7/84.1 S. 2) . Am 13.

August 2008 zog Z.___ zu seiner Mutter ins Frauenhaus und am

21. August 2008 erfolgte die

Umplatzierung von B.___ in die sozialpädagogische Wohngruppe E.___ in F.___

(Urk. 3 /46).

Ab 15. September 2008 mietete

Y.___

eine eigene Wohnung in der Stadt X.___ (Urk. 7/11 ) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich Y.___ und ihrem Sohn Z.___

in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Dezember 2008 die Nieder lassungs bewilligung im Kanton Zürich (Urk. 3/24 ).

Mit Sitzung der Vormundschafts be hörde der Gemeinde C.___ vom 21. Oktober 2009 wurde der Entzug der elterli chen Obhut für die gemeinsame Tochter B.___

gegenüber der Mutter Y.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater A.___ bestätigt (Urk. 7/64 S. 4). B.___ wohnte fortan

ab dem 20. November 2009 bei ihrer Mutter in X.___ ( Urk. 3/21, Urk. 3/23, Urk. 7/66.2). 1.3

Die SVA St. Gallen hatte rückwirkend für die Zeit von Juli bis September 2008 für Y.___ und ihren Sohn Z.___ (weiterhin) Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Verfügungen vom 4. Juni 20 09; Urk. 3/37 S. 6-9, Urk. 3/37 S. 12 f.). F ür B.___

richtete die SVA St. Gallen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2008 provisorisch und unter dem Vorbehalt der Klärung der Zustän digkeit aus ( Verfügungen vom 4. Juni 2009; Urk. 3/37 S. 1 f., S. 5 f. und S. 10 f., Urk. 3/38 S. 2, Urk. 3/ 39-40). D ie Stadt X.___ , Departement Sozi ales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle

X.___ ), richtete mit Wirkung ab Oktober 2008 Zusatzleistungen an Y.___ und ihren Sohn Z.___ aus (Urk. 7/14, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57, Urk. 7/65) . Mit Wirkung ab Dezember 2009 bezog sie die Tochter B.___ in die Be rechnung der Zu satzleistungen von Y.___

mit ein (Verfügung vom 21. April 2010; Urk. 3/18 S. 12 ff.). 1.4

Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, Zürich, adres sierten Verfügung vom 27. November 2009 forderte die SVA St. Gallen die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentli chen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück (Urk. 3/28) . Diese Verfügung leitete das Sozialamt des Kan tons Zürich m it Schreiben vom 2. Dezember 2009 an die Durchführungsstelle X.___ weiter (Urk. 3/29) , welche dagegen mit Schreiben vom

5. J a nuar 2010 Einsprache erhob (Urk. 3/27).

Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA St.

Gallen am 21. Ok tober 2010 ihre

Rückforderungsv erfügung vom 27. November 2009 auf (Urk. 3/16) . Mit Schreiben gleichen Datums er suchte sie die Durchführungs stelle X.___ zudem , den Anspruch auf Ergän zungsleistungen von B.___ ab Okto ber 2008 , dem Zeitpunkt der Wohn sitznahme ihrer Mutter in X.___

zu berechnen und ihr, der SVA St. Gallen, vor Auszahlung der Ergänzungsleistung einen Verrechnungs antrag zuzu stellen (Urk. 3/17) . Mit form lo sem Schreiben vom 15. No vember 2010 teilte die Durchführungsstelle X.___

der SVA St. Gallen mit Ver weis auf ihre Ein sprache (Urk. 3/27) mit, man sehe keine gesetzliche Grund lage für eine An spruchsprüfung für B.___ vor dem 20. November 2009 (Urk. 3/15) . Mit Schreiben vom

22. November 2010 ersuchte die SVA St. Gallen die Durch füh rungsstelle

X.___

erneut um Prüfung des Anspruchs ab Oktober 2008 und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Ver fügung (Urk. 3/14) . 1.5

Nach weiteren Mahn schreiben (Urk. 3/11-13) erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 2. Sep tember 2011 eine Rechtsverweige rungsbeschwe rde gegen die Stadt X.___ (Urk. 3/10) , welche das hiesige Gericht im Verfahren Nr. ZL.2011.00066 mit Urteil vom 27. Januar 2012 guthiess (Urk. 7/84.1 S. 5). Die Durchführungsstelle X.___

erliess in der Folge die Verfügung vom 29. März 2012, mit welcher sie sich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an das Kind B.___ , geboren 2001, für die Zeit vor dem 20. November 2009 als un zuständig erklärte (Urk. 7/89). Dagegen erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 18. April 2012 Einsprache (Urk. 7/90 ), welche die Durchfüh rungsstelle der Stadt X.___ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 abwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob die SVA St. Gallen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 und beantragte, dieser sei aufzu he ben und die Beschwe rdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Er gän zungsleistungen von B.___ von Oktober 2008 bis Ende November 2009 festzusetzen sowie den für den gleichen Zeitraum an B.___

provi sorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 32‘640.-- an die SVA St. Gallen maximal in die ser Höhe zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG) über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung d es Finanzausgleichs und der Auf gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfas sende Neu regelung erfahren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.1).

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze mass gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.3.1 mit Hinweisen), kommen hier die se neuen Bestimmungen zur Anwendung, denn es ist die Zu ständigkeit für Lei stungen für B.___ von Oktober 2008 bis November 2009 strittig. 1.2

Im Rahmen der am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete n Ände rung en des Zivil gesetzbuches (Erwachsenenschutz - , Personen - und Kindesrecht; AS 2011 725 ) , welche am

1. Januar 2013 in Kraft trat en , wurden auch die Be stimmungen zum Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) an gepasst. Diesbezüglich werden i m Folgenden - so weit nichts anderes vermerkt ist - die für den vor liegenden Streitgegenstand massgeblichen Gesetzes bestim mungen in der b is 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung zitiert

(vgl. auch Art. 1 SchlT ZGB). 2. 2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen (mit Wohn sitz und gewöhnlichem Aufenthalt [ Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG ). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt. Hat die EL-an sprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Er gänzungsleistung gesondert zu berechnen

( Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV in Ver bin dung mit Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG ; BGE 139 V 170 E. 5.1, 138 V 292 E. 3.1 ). 2.2

Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)

in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

besteht, können keinen eigenen An spruch auf Ergänzungsleistungen begründen (ZAK 1989 S. 224, P 39/86). Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art.

7 Abs. 1 lit . c ELV . Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa auf grund ei ner wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergän zungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat aus geschiedener Teil davon auszurichten wäre ( BGE 139 V 170 E. 5.2, 138 V 292 E. 3.2 je mit Hinweisen ).

Den Kantonen steht bei der Anrechnung einzelner Ausgaben sowie bei der Be rücksichtigung gewisser Einnahmen ein bundesrechtlich definierter Spielraum zu (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrecht lich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 li t . b des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alter s -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). Demgegenüber werden im Kanton St. Gallen ordentliche und ausserordentliche Ergänzungslei s tungen unterschieden ( Art. 1 und Art. 5 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes) .

2. 3

Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Er gänzungsleistung . Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormund schaftliche Versorgung einer mündigen oder e nt mündigten Person in Familien pflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2). Diese Bestimmung ist mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 grund sätzlich sofort anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Ja nuar 2011 E. 2.2).

Laut

Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Ent gegen nahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Er gänzungsleistungen zuständig sind; sie können die kantonalen Ausgleichs kas sen , nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Wäh rend der Kanton St. Gallen die kantonale Ausgleichskasse ( Sozialversicherungs an stalt , SVA) mit dem Entscheid über Anspruch und die Höhe der Ergänzungs leistung betraut hat ( Art. 11 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom

22. Sep tem ber 1991 [ sGS

351.5 ] ), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe grund sätzlich den politischen Gemeinden übertrag en (§ 2 ZLG ). 2.4

Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben ( Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt d er einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Er werb eines neuen Wohnsitzes.

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge

gilt gemäss

Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbrin gung einer Person in einer Erziehungs- , Versorgungs-, Heil- oder Straf anstalt begründet keinen Wohnsitz ( Abs. 2 6 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den fraglichen Zahlungen de r Beschwerdeführerin

an das Sozialamt C.___ für B.___ im massgeblichen Zeit raum handle es sich um eine Ü bernahme der Kosten für Kindesschutzmassnahmen nach Bundeszivilrecht , wie sie mit der Fremdplatzierung von B.___

angefallen seien . F ür solche Kosten habe aber primär die anordnende, nach kan tonalem Recht be stimmte Vormund schaftsbehörde beziehungsweise das G emeinwesen aufzu kommen . Die Eltern müssten solche Kosten nur im Rahmen ihrer Leistungs fä higkeit übernehmen. Sowohl zivilrechtliche, fürsorgerechtliche als auch er gän zungs leistungs rechtliche Be stimmungen würden davon ausgehen, dass Aufent halte zu Sonderzwecken nur beschränkt wohnsitzrechtliche Auswirkungen hät ten. Solange kein neuer ge meinsamer Lebensmittelpunkt von B.___ und Y.___ begründet worden sei, sei der alte zivilrechtliche Wohnsitzstatus, der hier wohl C.___ ge wesen sei, als Anknüpfungspunkt für Leistungen mass ge bend. Erst nach der Obhutszuteilung an die Mutter und der damit bewilligten Obhutsübernahme in X.___ Mitte November 2009 sei der ursprünglich ge meinsame zivil recht liche Wohnsitz ersetzt und quasi der Aufenthalt von Mutter und Tochter zu einem Sonderzweck beendet worden.

B.___ habe im mass geblichen Zeitraum noch keinen, auch nicht einen von der Mutter ab geleiteten neuen zivil recht lichen Wohnsitz im Kanton Zürich und in X.___ gehabt . Es könne aus den Be stimmungen in Art. 21 Abs. 1 ELG und den bun desrechtlichen Bestim mungen zum Wohnsitz nicht ein Wahlrecht der zu stän digen kantonalen Behörde ab geleitet werden, ob sie die Kosten über nehmen wolle oder ob sie sie dem Ge meinwesen überbinden wolle, das ebenfalls für Er gän zungsleistungen zustän dig sei.

Sie, d ie Beschwerdegegnerin , sei für diese Kosten und für die Zahlung des Ergänzungsleistungs- beziehungs weise Zusatz leistungsanteil s für B.___ , insbesondere im massgeblichen Zeit raum von Oktober 2008 bis November 2009 nicht zuständig . Ein Eintreten auf das Scha denersatzbegehren von Fr. 32‘640.-- würde diesen Bestimmungen in un billiger Weise widerspre chen .

Es könne schon rein begrifflich keine Rück erstat tung für Leistungen er folgen, di e überhaupt nie empfangen worden seien . Zu dem habe die Beschwer deführerin bereits mit dem Ent scheid vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig dar über entschieden (Urk. 2 S. 1 und S. 4

f f. ) . 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Rechtsstreit beziehe sich einzig auf die Frage, ob sie oder die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Okto ber 2008 bis November 2009 zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für B.___ zuständig sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Be schwerde führerin, erneut eine Rückforderung im Sinne von Art. 25 ATSG gestellt habe . Nach wie vor unbestritten sei, dass Art. 7 Abs. 1 ELV lediglich eine Berechnungsregel für einen EL-Bezüger mit Kindern aufstelle und B.___ dem nach keinen eige nen, sondern lediglich einen von einem Elternteil abge leiteten EL-Anspruch habe. Aus Art. 7 Abs. 1 lit . b und c ELV ergebe sich, dass B.___ auch im betreffenden Zeitraum einen EL-Anspruch habe und dass es für den EL-An spruch des Kindes nicht erforderlich sei, dass dieses bei einem EL-berechtigten Elternteil oder überhaupt bei den Eltern lebe. Auch werde nicht vorausgesetzt, dass der EL-beziehende Elternteil die Obhut oder das Sorgerecht über das Kind habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, wo sich der Wohnsitz der Eltern von B.___ vor Oktober 2008 befunden habe. Es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitraum die Mutter ihren Wohnsitz in X.___ und der Vater diesen im Kanton St. Gallen gehabt habe. Es sei einzuräumen, dass aufgrund des Umstandes, dass auch der Vater von B.___ eine Rente der Invali den rente beziehe, eine EL-Berechnung mit ihm für den massgeblichen Zeitraum möglich wäre. Allerdings mache dies wenig Sinn , da ab dem 20. November 2009 die Obhut der Mutter zugeteilt wor den sei und ab dann gemäss Art. 7 Abs. 1 lit . b ELV zwingend eine gemeinsame EL-Berechnung durchzuführen sei. Der Umstand, dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen im Kant on St. Gallen angefallen seien und die Eltern nicht in der Lage seien, diese selbst zu finanzieren, trage nichts zur Lösung der strittigen Rechtsfrage bei, da auch diese Kosten über die EL zu finanzieren seien. Gemäss Rz 1250.07 der ab April 2011 anwendbaren Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei die EL-Stelle am Wohnsitz der Mutter für die Ausrichtung der EL für das Kind zuständig , wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt auf geteilt hätten, wovon hier auszugehen sei. B.___ habe somit einen von der Mutter abgeleiteten Anspruch auf EL im Kanton Zürich ab Oktober 2008. Ge stützt auf Rz 1025 WEL ( in der vor April 2011 gültig gewesenen Fassung ) seien die für den Zeitraum Oktober 2008 bis November 2009 vorfinanzierten und provisorisch ausbe zahlten EL für B.___ bis zur maximalen Höhe zu er statten (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, welche r der involvierten Kantone für die Fest setzung und Auszahlung des Ergänzungsleistungsanteils für das Kind B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 zuständig war. 4. 4.1

In der hier zu beurteilenden Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 haben die Eltern von B.___ unstrittig beide eine Rente der Invaliden versicherung und eine Kinderrente für B.___ bezogen (Urk. 3/49, Urk. 7/36-38, Urk. 7/80.15-20, Urk. 9). Als ein Kind , dessen Anspruch auf die Kinderrente mittels

der Eltern als Invalidenrentner begründet wird,

kann B.___

weder als ver sicherte Person

betrachtet werden, noch verfügt sie über einen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen . Das gilt auch bei der (während der Zeit der Fremdplatzierung gebotenen) gesondert en Be rechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 7 Abs. 1 lit c ELV , zumal das Einkommen der Eltern auch in diesem Fall insoweit zu berücksichtigen ist, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt ( Art. 7 Abs. 2 ELV; BGE 139 V 170 E. 5.2 und E. 5. 3 , BGE 138 V 292 E. 3.2 ; vgl. auch WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 2220.01 , und Erwägung 2.2 hiervor ).

Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen richtet sich bei dieser Sachlage allein nach dem zivil rechtlichen Wohn sitz de s

renten berechtig ten

Eltern teils ,

der vom zivilrecht lichen Wohnsitz des Kindes ab weichen kann ( vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AH V/IV, 2. Aufl., 2009, S. 129). Ob die minderjährige B.___ in der Zeit des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung vom Juli 2008 bis zum 20.

November 2009 in einer Institu tion (Urk. 3/46, Urk. 3/47 S. 6, Urk. 7/64 S. 4, Urk. 7/66.2) etwa gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründet hatte , ist damit unerheblich. 4.2

4.2.1

Der massgebliche Wohn sitz der Eltern von B.___

blieb

unstrittig bis zum Zeitpunkt der Miete einer eigenen Wohnung der Mutter in der Stadt X.___

per Mitte September 2008 (Urk. 7/11) im Kanton St. Gallen (Art. 23 Abs. 1 ZGB); bis September 2008 lag die

kantonale Zuständigkeit für die Fest setzung und Aus richtung der Ergänzungsleistungen für beide Eltern (Art. 21 Abs.

1 ELG) und folglich auch betreffend

B.___ entsprechend beim Kanton St. Gallen . Die se Zu ständigkeit wurde von der Beschwerde führerin zu Recht bis September 2008 anerkannt und die Leistungspflicht unter Berück sichtigung der Berech nungsvorschriften in Art. 7 ELV erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 3/37-40 , Urk. 7/17 ) . 4.2.2

Im strittigen Zeitraum von Oktober bis November 2008 war der zivilrechtliche Wohnsitz des Vaters von B.___ nach wie vor im Kanton St. Gallen und jener ihrer Mutter in der Stadt X.___ . Die Parteien sind sich insoweit darin einig, dass der Kanton St. Gallen (weiterhin) für die Fest setzung und Aus zah lung de r Ergänzungsleistung an A.___

zuständig war

und der Kanton Zürich ab Oktober 2008 für jene an Y.___ . Der Streitgegenstand

wird durch die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 21 Abs. 1 ELG daher nicht beant wor tet , denn zuständig sind in diesem Sinne beide Kantone bezüglich des EL - An spruchs je eines Elternteils .

Zu fragen ist bei dieser Ausgangslage danach, in welche der Anspruchs berech nungen

das Kind B.___ ein zubeziehen ist respektive - aufgrund der geson derten Berechnun g nach Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV -

welchem

EL-Anspruch (jenem der Mutter oder des Vaters) die gesonderte Berechnung zuzuordnen ist. Jöhl stellt e dazu mit Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV, der im gleichen Wort laut bereits vor Inkrafttreten des neuen ELG galt ,

fest, es sei ungeklärt, was gelte, wenn die Kinder nicht bei Eltern leben würden und beide - geschieden oder getrennten - Elternteile je für sich eine eigene Ergänzungsleistung bean spruchen würden . Jöhl

schlägt vor , d as Re sultat der gesonderten Berechnung sei in die Anspruchsberechnung beider Elternteile einzusetzen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern je zur Hälfte

( Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2.

Aufl. 2007, S. 1689 Rz

75).

Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 , in welchem Fall ebenfalls beide ge trennt lebenden Elternteile eine Invalidenrente und eine Kinderrente bezogen und in unterschiedlichen Kanto nen wohnten sowie das Kind fremd platziert worden war ,

auf die se Problematik hingewiesen

( 2. Abs atz von E. 6.3.2 ) . Ein Entscheid in der Sache unterblieb aufgrund der Rückweisung an die Ver wal tung.

In der

Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.0 1-07

(Ziffer 1.2.5; in der ab April 2011 gültigen Fassung ) , auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 1 S. 5 f. ), wurde nunmehr ein Lösungsweg vorgegeben. Namentlich ist danach bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen, die - wie hier - nicht im gleichen K an ton leben, aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr im Heim lebende s Kind haben , die EL-Stelle des Wohnsitz kantons der Mutter zuständig, wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt zu gleichen Teilen geteilt haben (WEL Rz

1250.07) .

Dieser Zuweisung der Zuständigkeit für die gesonderte Berechnung und Ausrichtung des EL-Anteils des Kindes an die Behörde des Wohnsitz kan tons jeweils nur eines Elternteils ist der Vorzug zu geben und damit dem gros sen Be dürfnis nach rascher Abwicklung der Anspruchsprüfung im Ergän zungsleistungsrecht und z ugunsten der Praktikabilität Priorität einzuräumen gegenüber einer doppelten gesonderten Berechnung und hernach hälftigen Berücksichtigung in beiden EL-Berechnun gen der Eltern mit je hälftige r Aus richtung des EL-Anteils . 4.2.3

Auch wenn die Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.01-07 (in der ab April 2011 gültigen Fassung) im zu beurteilenden Zeit raum von Oktober 2008 bis Novem ber 2009 noch nich t bestand en hatte , ist

es hier gleichwohl

sachgerecht , den EL-Anteil für das Kind B.___ dem EL-Anspruch der Mutter und damit die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der zuständigen Behörde ihres damali gen

Wohnsitzkantons

zuzuordnen , was ab Oktober 2008 der Kanton Zürich war . Denn die Fremdplatzierung von B.___ und der Obhutsentzug

sind im Zusam menhang mit der familiären Eskalation, bei der die Mutter wegen gewalttätiger Übergriffe des Ehemannes respektive des Vaters von B.___

aus der eheliche Wohnung ins Frauen haus zog (Urk. 3/47 S. 3), als vorüber ge hend e Mass nahme zu sehen. D ie Obhut wurde der Mutter von B.___

- im Ge gensatz zu jener des Vater s - denn auch nur vorübergehend entzogen (Urk. 7/64 ) . Zudem lebte auch der Halbbruder von B.___ bereits seit Mitte August 2008 wieder mit der Mutter zusammen (Urk. 3/47 S. 1 ). Der Schwer punkt der Familie war damit bei der Mutter. Was dagegen die Beschwerde geg nerin ausführte, nämlich dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahme pri mär vom anordnenden Ge meinwesen im Kanton St. Gallen zu tragen sei en (Urk. 2 S. 5 ff.) , ist nicht relevant und k ein gesetzliches Kriterium für die inter kantonale örtliche Zustän digk eit im Ergänzungsleistungsrecht . 4.3

Mit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 der Zuständigkeit für den Zusatzleistungsanspruch von Y.___ folgend durch den Kanton Zürich und dort durch die Stadt X.___

hätte n erfolgen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat die Zusatzleistungen

für B.___

für diese Zeit u nter Berücksichtigung der ( in BGE 132 V 74 E. 4.1 wiedergegebenen ) Ver wal tungs praxis (aktuell :

WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 1500.02 ) korrekt lediglich provisorisch ausgerichtet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die für B.___ an das Sozial amt C.___

provisorisch ausgerichteten ordentlichen und ausserordentli chen Ergänzungsleistungen (Urk. 3/37-40) im Rahmen der für den Kanton Zürich respektive die Stadt X.___ geltenden Bestimmungen zurückzuver güten ( Erwägung 2.3 oben; vgl. die in BGE 138 V 23 [ 9C_727/2010 ] nicht publizierte E. 4).

Dass die Beschwerde führe rin die V erfügung vom 27. November 2009 (Urk. 3/28) mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 aufhob (Urk. 3/16 ), steht dem nicht entgegen.

Zu beachten ist dabei , dass der von der Beschwerdeführe rin angegebene Betrag von Fr. 32‘ 640.-- (Urk. 1 S. 2) gemäss der Zusammen stellung in ihrem Schreiben vom

27. November 2009 nicht den Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 sondern fälschlicherweise jenen von Juli 2008 bis November 20 09 betrifft (Urk. 3/28 S. 1). 4.4

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass die Stadt X.___

in der Zeit von Oktober 2008 bis No vember 2009 aufgrund der Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zu satz leistungen an Y.___ , geboren 1972, zur gesonderte n Berechnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV und entsprechender Ausrichtung von Zusatz leistungen für B.___ , geboren 2001 , zuständig ist . Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG) über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung d es Finanzausgleichs und der Auf gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfas sende Neu regelung erfahren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.1).

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze mass gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.3.1 mit Hinweisen), kommen hier die se neuen Bestimmungen zur Anwendung, denn es ist die Zu ständigkeit für Lei stungen für B.___ von Oktober 2008 bis November 2009 strittig.

E. 1.2 Im Rahmen der am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete n Ände rung en des Zivil gesetzbuches (Erwachsenenschutz - , Personen - und Kindesrecht; AS 2011 725 ) , welche am

1. Januar 2013 in Kraft trat en , wurden auch die Be stimmungen zum Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) an gepasst. Diesbezüglich werden i m Folgenden - so weit nichts anderes vermerkt ist - die für den vor liegenden Streitgegenstand massgeblichen Gesetzes bestim mungen in der b is 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung zitiert

(vgl. auch Art. 1 SchlT ZGB). 2. 2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen (mit Wohn sitz und gewöhnlichem Aufenthalt [ Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG ). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt. Hat die EL-an sprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Er gänzungsleistung gesondert zu berechnen

( Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV in Ver bin dung mit Art. 9 Abs.

E. 1.3 Die SVA St. Gallen hatte rückwirkend für die Zeit von Juli bis September 2008 für Y.___ und ihren Sohn Z.___ (weiterhin) Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Verfügungen vom 4. Juni 20 09; Urk. 3/37 S. 6-9, Urk. 3/37 S. 12 f.). F ür B.___

richtete die SVA St. Gallen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2008 provisorisch und unter dem Vorbehalt der Klärung der Zustän digkeit aus ( Verfügungen vom 4. Juni 2009; Urk. 3/37 S. 1 f., S. 5 f. und S. 10 f., Urk. 3/38 S. 2, Urk. 3/ 39-40). D ie Stadt X.___ , Departement Sozi ales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle

X.___ ), richtete mit Wirkung ab Oktober 2008 Zusatzleistungen an Y.___ und ihren Sohn Z.___ aus (Urk. 7/14, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57, Urk. 7/65) . Mit Wirkung ab Dezember 2009 bezog sie die Tochter B.___ in die Be rechnung der Zu satzleistungen von Y.___

mit ein (Verfügung vom 21. April 2010; Urk. 3/18 S. 12 ff.).

E. 1.4 Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, Zürich, adres sierten Verfügung vom 27. November 2009 forderte die SVA St. Gallen die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentli chen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück (Urk. 3/28) . Diese Verfügung leitete das Sozialamt des Kan tons Zürich m it Schreiben vom 2. Dezember 2009 an die Durchführungsstelle X.___ weiter (Urk. 3/29) , welche dagegen mit Schreiben vom

5. J a nuar 2010 Einsprache erhob (Urk. 3/27).

Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA St.

Gallen am 21. Ok tober 2010 ihre

Rückforderungsv erfügung vom 27. November 2009 auf (Urk. 3/16) . Mit Schreiben gleichen Datums er suchte sie die Durchführungs stelle X.___ zudem , den Anspruch auf Ergän zungsleistungen von B.___ ab Okto ber 2008 , dem Zeitpunkt der Wohn sitznahme ihrer Mutter in X.___

zu berechnen und ihr, der SVA St. Gallen, vor Auszahlung der Ergänzungsleistung einen Verrechnungs antrag zuzu stellen (Urk. 3/17) . Mit form lo sem Schreiben vom 15. No vember 2010 teilte die Durchführungsstelle X.___

der SVA St. Gallen mit Ver weis auf ihre Ein sprache (Urk. 3/27) mit, man sehe keine gesetzliche Grund lage für eine An spruchsprüfung für B.___ vor dem 20. November 2009 (Urk. 3/15) . Mit Schreiben vom

22. November 2010 ersuchte die SVA St. Gallen die Durch füh rungsstelle

X.___

erneut um Prüfung des Anspruchs ab Oktober 2008 und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Ver fügung (Urk. 3/14) .

E. 1.5 Nach weiteren Mahn schreiben (Urk. 3/11-13) erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 2. Sep tember 2011 eine Rechtsverweige rungsbeschwe rde gegen die Stadt X.___ (Urk. 3/10) , welche das hiesige Gericht im Verfahren Nr. ZL.2011.00066 mit Urteil vom 27. Januar 2012 guthiess (Urk. 7/84.1 S. 5). Die Durchführungsstelle X.___

erliess in der Folge die Verfügung vom 29. März 2012, mit welcher sie sich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an das Kind B.___ , geboren 2001, für die Zeit vor dem 20. November 2009 als un zuständig erklärte (Urk. 7/89). Dagegen erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 18. April 2012 Einsprache (Urk. 7/90 ), welche die Durchfüh rungsstelle der Stadt X.___ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 abwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob die SVA St. Gallen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 und beantragte, dieser sei aufzu he ben und die Beschwe rdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Er gän zungsleistungen von B.___ von Oktober 2008 bis Ende November 2009 festzusetzen sowie den für den gleichen Zeitraum an B.___

provi sorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 32‘640.-- an die SVA St. Gallen maximal in die ser Höhe zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 /46).

Ab 15. September 2008 mietete

Y.___

eine eigene Wohnung in der Stadt X.___ (Urk. 7/11 ) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich Y.___ und ihrem Sohn Z.___

in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Dezember 2008 die Nieder lassungs bewilligung im Kanton Zürich (Urk. 3/24 ).

Mit Sitzung der Vormundschafts be hörde der Gemeinde C.___ vom 21. Oktober 2009 wurde der Entzug der elterli chen Obhut für die gemeinsame Tochter B.___

gegenüber der Mutter Y.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater A.___ bestätigt (Urk. 7/64 S. 4). B.___ wohnte fortan

ab dem 20. November 2009 bei ihrer Mutter in X.___ ( Urk. 3/21, Urk. 3/23, Urk. 7/66.2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den fraglichen Zahlungen de r Beschwerdeführerin

an das Sozialamt C.___ für B.___ im massgeblichen Zeit raum handle es sich um eine Ü bernahme der Kosten für Kindesschutzmassnahmen nach Bundeszivilrecht , wie sie mit der Fremdplatzierung von B.___

angefallen seien . F ür solche Kosten habe aber primär die anordnende, nach kan tonalem Recht be stimmte Vormund schaftsbehörde beziehungsweise das G emeinwesen aufzu kommen . Die Eltern müssten solche Kosten nur im Rahmen ihrer Leistungs fä higkeit übernehmen. Sowohl zivilrechtliche, fürsorgerechtliche als auch er gän zungs leistungs rechtliche Be stimmungen würden davon ausgehen, dass Aufent halte zu Sonderzwecken nur beschränkt wohnsitzrechtliche Auswirkungen hät ten. Solange kein neuer ge meinsamer Lebensmittelpunkt von B.___ und Y.___ begründet worden sei, sei der alte zivilrechtliche Wohnsitzstatus, der hier wohl C.___ ge wesen sei, als Anknüpfungspunkt für Leistungen mass ge bend. Erst nach der Obhutszuteilung an die Mutter und der damit bewilligten Obhutsübernahme in X.___ Mitte November 2009 sei der ursprünglich ge meinsame zivil recht liche Wohnsitz ersetzt und quasi der Aufenthalt von Mutter und Tochter zu einem Sonderzweck beendet worden.

B.___ habe im mass geblichen Zeitraum noch keinen, auch nicht einen von der Mutter ab geleiteten neuen zivil recht lichen Wohnsitz im Kanton Zürich und in X.___ gehabt . Es könne aus den Be stimmungen in Art. 21 Abs. 1 ELG und den bun desrechtlichen Bestim mungen zum Wohnsitz nicht ein Wahlrecht der zu stän digen kantonalen Behörde ab geleitet werden, ob sie die Kosten über nehmen wolle oder ob sie sie dem Ge meinwesen überbinden wolle, das ebenfalls für Er gän zungsleistungen zustän dig sei.

Sie, d ie Beschwerdegegnerin , sei für diese Kosten und für die Zahlung des Ergänzungsleistungs- beziehungs weise Zusatz leistungsanteil s für B.___ , insbesondere im massgeblichen Zeit raum von Oktober 2008 bis November 2009 nicht zuständig . Ein Eintreten auf das Scha denersatzbegehren von Fr. 32‘640.-- würde diesen Bestimmungen in un billiger Weise widerspre chen .

Es könne schon rein begrifflich keine Rück erstat tung für Leistungen er folgen, di e überhaupt nie empfangen worden seien . Zu dem habe die Beschwer deführerin bereits mit dem Ent scheid vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig dar über entschieden (Urk. 2 S. 1 und S. 4

f f. ) .

E. 3.2 ; vgl. auch WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 2220.01 , und Erwägung 2.2 hiervor ).

Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen richtet sich bei dieser Sachlage allein nach dem zivil rechtlichen Wohn sitz de s

renten berechtig ten

Eltern teils ,

der vom zivilrecht lichen Wohnsitz des Kindes ab weichen kann ( vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AH V/IV, 2. Aufl., 2009, S. 129). Ob die minderjährige B.___ in der Zeit des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung vom Juli 2008 bis zum 20.

November 2009 in einer Institu tion (Urk. 3/46, Urk. 3/47 S. 6, Urk. 7/64 S. 4, Urk. 7/66.2) etwa gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründet hatte , ist damit unerheblich. 4.2

4.2.1

Der massgebliche Wohn sitz der Eltern von B.___

blieb

unstrittig bis zum Zeitpunkt der Miete einer eigenen Wohnung der Mutter in der Stadt X.___

per Mitte September 2008 (Urk. 7/11) im Kanton St. Gallen (Art. 23 Abs. 1 ZGB); bis September 2008 lag die

kantonale Zuständigkeit für die Fest setzung und Aus richtung der Ergänzungsleistungen für beide Eltern (Art. 21 Abs.

1 ELG) und folglich auch betreffend

B.___ entsprechend beim Kanton St. Gallen . Die se Zu ständigkeit wurde von der Beschwerde führerin zu Recht bis September 2008 anerkannt und die Leistungspflicht unter Berück sichtigung der Berech nungsvorschriften in Art. 7 ELV erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 3/37-40 , Urk. 7/17 ) . 4.2.2

Im strittigen Zeitraum von Oktober bis November 2008 war der zivilrechtliche Wohnsitz des Vaters von B.___ nach wie vor im Kanton St. Gallen und jener ihrer Mutter in der Stadt X.___ . Die Parteien sind sich insoweit darin einig, dass der Kanton St. Gallen (weiterhin) für die Fest setzung und Aus zah lung de r Ergänzungsleistung an A.___

zuständig war

und der Kanton Zürich ab Oktober 2008 für jene an Y.___ . Der Streitgegenstand

wird durch die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 21 Abs. 1 ELG daher nicht beant wor tet , denn zuständig sind in diesem Sinne beide Kantone bezüglich des EL - An spruchs je eines Elternteils .

Zu fragen ist bei dieser Ausgangslage danach, in welche der Anspruchs berech nungen

das Kind B.___ ein zubeziehen ist respektive - aufgrund der geson derten Berechnun g nach Art.

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, welche r der involvierten Kantone für die Fest setzung und Auszahlung des Ergänzungsleistungsanteils für das Kind B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 zuständig war. 4. 4.1

In der hier zu beurteilenden Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 haben die Eltern von B.___ unstrittig beide eine Rente der Invaliden versicherung und eine Kinderrente für B.___ bezogen (Urk. 3/49, Urk. 7/36-38, Urk. 7/80.15-20, Urk. 9). Als ein Kind , dessen Anspruch auf die Kinderrente mittels

der Eltern als Invalidenrentner begründet wird,

kann B.___

weder als ver sicherte Person

betrachtet werden, noch verfügt sie über einen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen . Das gilt auch bei der (während der Zeit der Fremdplatzierung gebotenen) gesondert en Be rechnung der Ergänzungsleistung nach Art.

E. 5 lit . a ELG ; BGE 139 V 170 E. 5.1, 138 V 292 E. 3.1 ). 2.2

Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)

in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

besteht, können keinen eigenen An spruch auf Ergänzungsleistungen begründen (ZAK 1989 S. 224, P 39/86). Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art.

E. 7 Abs. 1 lit . c ELV, der im gleichen Wort laut bereits vor Inkrafttreten des neuen ELG galt ,

fest, es sei ungeklärt, was gelte, wenn die Kinder nicht bei Eltern leben würden und beide - geschieden oder getrennten - Elternteile je für sich eine eigene Ergänzungsleistung bean spruchen würden . Jöhl

schlägt vor , d as Re sultat der gesonderten Berechnung sei in die Anspruchsberechnung beider Elternteile einzusetzen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern je zur Hälfte

( Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2.

Aufl. 2007, S. 1689 Rz

75).

Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 , in welchem Fall ebenfalls beide ge trennt lebenden Elternteile eine Invalidenrente und eine Kinderrente bezogen und in unterschiedlichen Kanto nen wohnten sowie das Kind fremd platziert worden war ,

auf die se Problematik hingewiesen

( 2. Abs atz von E. 6.3.2 ) . Ein Entscheid in der Sache unterblieb aufgrund der Rückweisung an die Ver wal tung.

In der

Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.0 1-07

(Ziffer 1.2.5; in der ab April 2011 gültigen Fassung ) , auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 1 S. 5 f. ), wurde nunmehr ein Lösungsweg vorgegeben. Namentlich ist danach bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen, die - wie hier - nicht im gleichen K an ton leben, aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr im Heim lebende s Kind haben , die EL-Stelle des Wohnsitz kantons der Mutter zuständig, wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt zu gleichen Teilen geteilt haben (WEL Rz

1250.07) .

Dieser Zuweisung der Zuständigkeit für die gesonderte Berechnung und Ausrichtung des EL-Anteils des Kindes an die Behörde des Wohnsitz kan tons jeweils nur eines Elternteils ist der Vorzug zu geben und damit dem gros sen Be dürfnis nach rascher Abwicklung der Anspruchsprüfung im Ergän zungsleistungsrecht und z ugunsten der Praktikabilität Priorität einzuräumen gegenüber einer doppelten gesonderten Berechnung und hernach hälftigen Berücksichtigung in beiden EL-Berechnun gen der Eltern mit je hälftige r Aus richtung des EL-Anteils . 4.2.3

Auch wenn die Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.01-07 (in der ab April 2011 gültigen Fassung) im zu beurteilenden Zeit raum von Oktober 2008 bis Novem ber 2009 noch nich t bestand en hatte , ist

es hier gleichwohl

sachgerecht , den EL-Anteil für das Kind B.___ dem EL-Anspruch der Mutter und damit die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der zuständigen Behörde ihres damali gen

Wohnsitzkantons

zuzuordnen , was ab Oktober 2008 der Kanton Zürich war . Denn die Fremdplatzierung von B.___ und der Obhutsentzug

sind im Zusam menhang mit der familiären Eskalation, bei der die Mutter wegen gewalttätiger Übergriffe des Ehemannes respektive des Vaters von B.___

aus der eheliche Wohnung ins Frauen haus zog (Urk. 3/47 S. 3), als vorüber ge hend e Mass nahme zu sehen. D ie Obhut wurde der Mutter von B.___

- im Ge gensatz zu jener des Vater s - denn auch nur vorübergehend entzogen (Urk. 7/64 ) . Zudem lebte auch der Halbbruder von B.___ bereits seit Mitte August 2008 wieder mit der Mutter zusammen (Urk. 3/47 S. 1 ). Der Schwer punkt der Familie war damit bei der Mutter. Was dagegen die Beschwerde geg nerin ausführte, nämlich dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahme pri mär vom anordnenden Ge meinwesen im Kanton St. Gallen zu tragen sei en (Urk. 2 S. 5 ff.) , ist nicht relevant und k ein gesetzliches Kriterium für die inter kantonale örtliche Zustän digk eit im Ergänzungsleistungsrecht . 4.3

Mit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 der Zuständigkeit für den Zusatzleistungsanspruch von Y.___ folgend durch den Kanton Zürich und dort durch die Stadt X.___

hätte n erfolgen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat die Zusatzleistungen

für B.___

für diese Zeit u nter Berücksichtigung der ( in BGE 132 V 74 E. 4.1 wiedergegebenen ) Ver wal tungs praxis (aktuell :

WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 1500.02 ) korrekt lediglich provisorisch ausgerichtet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die für B.___ an das Sozial amt C.___

provisorisch ausgerichteten ordentlichen und ausserordentli chen Ergänzungsleistungen (Urk. 3/37-40) im Rahmen der für den Kanton Zürich respektive die Stadt X.___ geltenden Bestimmungen zurückzuver güten ( Erwägung 2.3 oben; vgl. die in BGE 138 V 23 [ 9C_727/2010 ] nicht publizierte E. 4).

Dass die Beschwerde führe rin die V erfügung vom 27. November 2009 (Urk. 3/28) mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 aufhob (Urk. 3/16 ), steht dem nicht entgegen.

Zu beachten ist dabei , dass der von der Beschwerdeführe rin angegebene Betrag von Fr. 32‘ 640.-- (Urk. 1 S. 2) gemäss der Zusammen stellung in ihrem Schreiben vom

27. November 2009 nicht den Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 sondern fälschlicherweise jenen von Juli 2008 bis November 20

E. 09 betrifft (Urk. 3/28 S. 1). 4.4

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass die Stadt X.___

in der Zeit von Oktober 2008 bis No vember 2009 aufgrund der Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zu satz leistungen an Y.___ , geboren 1972, zur gesonderte n Berechnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV und entsprechender Ausrichtung von Zusatz leistungen für B.___ , geboren 2001 , zuständig ist . Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt X.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Stadt X.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis No vember 2009 zur gesonderten Berechnung und Ausrichtung von Zusatz leistungen für B.___ , geboren 2001 , zuständig ist .
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , - Stadt X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00053 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen Beschwerdeführerin gegen Stadt X.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , geboren 1972,

bezieht seit Januar 2004 eine halbe ordentliche Rente der Invaliden versicherung und für ihren aus der ersten Ehe stam menden Sohn Z.___ , geboren 1995 (Urk. 7/41-42) , sowie für ihre aus der Ehe mit A.___ stammende Tochter B.___ , geboren 2001,

je eine ordentliche Kinderrente ( Urk. 3/49 , Urk. 7/37-38 , Urk. 7/68.1+4 ). A.___ , geboren 1965, bezog ab Sep tember 2002 eine ganze Rente der Invaliden versicherung und eine Kin derrente für B.___ ( Urk. 7/36, Urk. 7/68.2-3, Urk. 7/84 .1 S. 2 , Urk. 7/80 .20 ). Im Herbst 2006 meldete sich die Familie

bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde

C.___

zum Be zug von Zusatz leistungen an (Urk. 7/50 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons St. Gallen , Zusatz leis tungen zur AHV/IV

(nach fol gend: SVA St. Gallen) ,

richtet e in der Folge Ergän zungsleistungen aus ( Urk. 3/48, Urk. 7/17). 1.2

Am 25. Juni 2008 zog Y.___ wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehe man nes von ihrer damaligen Wohnung in C.___ ins Frauenhaus X.___ (Urk. 3/47 S. 3) . Die Kinder B.___ und Z.___ wurden a m 3. Juli 2008 im D.___ untergebracht (Urk. 3/47 S. 6 f. ) und d en Eltern A.___ und Y.___

wurde die elterliche Obhut entzogen (Urk. 7/84.1 S. 2) . Am 13.

August 2008 zog Z.___ zu seiner Mutter ins Frauenhaus und am

21. August 2008 erfolgte die

Umplatzierung von B.___ in die sozialpädagogische Wohngruppe E.___ in F.___

(Urk. 3 /46).

Ab 15. September 2008 mietete

Y.___

eine eigene Wohnung in der Stadt X.___ (Urk. 7/11 ) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich Y.___ und ihrem Sohn Z.___

in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Dezember 2008 die Nieder lassungs bewilligung im Kanton Zürich (Urk. 3/24 ).

Mit Sitzung der Vormundschafts be hörde der Gemeinde C.___ vom 21. Oktober 2009 wurde der Entzug der elterli chen Obhut für die gemeinsame Tochter B.___

gegenüber der Mutter Y.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater A.___ bestätigt (Urk. 7/64 S. 4). B.___ wohnte fortan

ab dem 20. November 2009 bei ihrer Mutter in X.___ ( Urk. 3/21, Urk. 3/23, Urk. 7/66.2). 1.3

Die SVA St. Gallen hatte rückwirkend für die Zeit von Juli bis September 2008 für Y.___ und ihren Sohn Z.___ (weiterhin) Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Verfügungen vom 4. Juni 20 09; Urk. 3/37 S. 6-9, Urk. 3/37 S. 12 f.). F ür B.___

richtete die SVA St. Gallen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2008 provisorisch und unter dem Vorbehalt der Klärung der Zustän digkeit aus ( Verfügungen vom 4. Juni 2009; Urk. 3/37 S. 1 f., S. 5 f. und S. 10 f., Urk. 3/38 S. 2, Urk. 3/ 39-40). D ie Stadt X.___ , Departement Sozi ales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle

X.___ ), richtete mit Wirkung ab Oktober 2008 Zusatzleistungen an Y.___ und ihren Sohn Z.___ aus (Urk. 7/14, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57, Urk. 7/65) . Mit Wirkung ab Dezember 2009 bezog sie die Tochter B.___ in die Be rechnung der Zu satzleistungen von Y.___

mit ein (Verfügung vom 21. April 2010; Urk. 3/18 S. 12 ff.). 1.4

Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, Zürich, adres sierten Verfügung vom 27. November 2009 forderte die SVA St. Gallen die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentli chen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück (Urk. 3/28) . Diese Verfügung leitete das Sozialamt des Kan tons Zürich m it Schreiben vom 2. Dezember 2009 an die Durchführungsstelle X.___ weiter (Urk. 3/29) , welche dagegen mit Schreiben vom

5. J a nuar 2010 Einsprache erhob (Urk. 3/27).

Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA St.

Gallen am 21. Ok tober 2010 ihre

Rückforderungsv erfügung vom 27. November 2009 auf (Urk. 3/16) . Mit Schreiben gleichen Datums er suchte sie die Durchführungs stelle X.___ zudem , den Anspruch auf Ergän zungsleistungen von B.___ ab Okto ber 2008 , dem Zeitpunkt der Wohn sitznahme ihrer Mutter in X.___

zu berechnen und ihr, der SVA St. Gallen, vor Auszahlung der Ergänzungsleistung einen Verrechnungs antrag zuzu stellen (Urk. 3/17) . Mit form lo sem Schreiben vom 15. No vember 2010 teilte die Durchführungsstelle X.___

der SVA St. Gallen mit Ver weis auf ihre Ein sprache (Urk. 3/27) mit, man sehe keine gesetzliche Grund lage für eine An spruchsprüfung für B.___ vor dem 20. November 2009 (Urk. 3/15) . Mit Schreiben vom

22. November 2010 ersuchte die SVA St. Gallen die Durch füh rungsstelle

X.___

erneut um Prüfung des Anspruchs ab Oktober 2008 und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Ver fügung (Urk. 3/14) . 1.5

Nach weiteren Mahn schreiben (Urk. 3/11-13) erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 2. Sep tember 2011 eine Rechtsverweige rungsbeschwe rde gegen die Stadt X.___ (Urk. 3/10) , welche das hiesige Gericht im Verfahren Nr. ZL.2011.00066 mit Urteil vom 27. Januar 2012 guthiess (Urk. 7/84.1 S. 5). Die Durchführungsstelle X.___

erliess in der Folge die Verfügung vom 29. März 2012, mit welcher sie sich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an das Kind B.___ , geboren 2001, für die Zeit vor dem 20. November 2009 als un zuständig erklärte (Urk. 7/89). Dagegen erhob die SVA St. Gallen mit Schrei ben vom 18. April 2012 Einsprache (Urk. 7/90 ), welche die Durchfüh rungsstelle der Stadt X.___ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 abwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob die SVA St. Gallen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 und beantragte, dieser sei aufzu he ben und die Beschwe rdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Er gän zungsleistungen von B.___ von Oktober 2008 bis Ende November 2009 festzusetzen sowie den für den gleichen Zeitraum an B.___

provi sorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 32‘640.-- an die SVA St. Gallen maximal in die ser Höhe zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG) über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung d es Finanzausgleichs und der Auf gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfas sende Neu regelung erfahren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.1).

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze mass gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.3.1 mit Hinweisen), kommen hier die se neuen Bestimmungen zur Anwendung, denn es ist die Zu ständigkeit für Lei stungen für B.___ von Oktober 2008 bis November 2009 strittig. 1.2

Im Rahmen der am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete n Ände rung en des Zivil gesetzbuches (Erwachsenenschutz - , Personen - und Kindesrecht; AS 2011 725 ) , welche am

1. Januar 2013 in Kraft trat en , wurden auch die Be stimmungen zum Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) an gepasst. Diesbezüglich werden i m Folgenden - so weit nichts anderes vermerkt ist - die für den vor liegenden Streitgegenstand massgeblichen Gesetzes bestim mungen in der b is 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung zitiert

(vgl. auch Art. 1 SchlT ZGB). 2. 2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen (mit Wohn sitz und gewöhnlichem Aufenthalt [ Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG ). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt. Hat die EL-an sprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Er gänzungsleistung gesondert zu berechnen

( Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV in Ver bin dung mit Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG ; BGE 139 V 170 E. 5.1, 138 V 292 E. 3.1 ). 2.2

Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)

in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

besteht, können keinen eigenen An spruch auf Ergänzungsleistungen begründen (ZAK 1989 S. 224, P 39/86). Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art.

7 Abs. 1 lit . c ELV . Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa auf grund ei ner wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergän zungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat aus geschiedener Teil davon auszurichten wäre ( BGE 139 V 170 E. 5.2, 138 V 292 E. 3.2 je mit Hinweisen ).

Den Kantonen steht bei der Anrechnung einzelner Ausgaben sowie bei der Be rücksichtigung gewisser Einnahmen ein bundesrechtlich definierter Spielraum zu (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrecht lich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 li t . b des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alter s -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). Demgegenüber werden im Kanton St. Gallen ordentliche und ausserordentliche Ergänzungslei s tungen unterschieden ( Art. 1 und Art. 5 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes) .

2. 3

Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Er gänzungsleistung . Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormund schaftliche Versorgung einer mündigen oder e nt mündigten Person in Familien pflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2). Diese Bestimmung ist mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 grund sätzlich sofort anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Ja nuar 2011 E. 2.2).

Laut

Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Ent gegen nahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Er gänzungsleistungen zuständig sind; sie können die kantonalen Ausgleichs kas sen , nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Wäh rend der Kanton St. Gallen die kantonale Ausgleichskasse ( Sozialversicherungs an stalt , SVA) mit dem Entscheid über Anspruch und die Höhe der Ergänzungs leistung betraut hat ( Art. 11 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom

22. Sep tem ber 1991 [ sGS

351.5 ] ), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe grund sätzlich den politischen Gemeinden übertrag en (§ 2 ZLG ). 2.4

Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben ( Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt d er einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Er werb eines neuen Wohnsitzes.

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge

gilt gemäss

Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbrin gung einer Person in einer Erziehungs- , Versorgungs-, Heil- oder Straf anstalt begründet keinen Wohnsitz ( Abs. 2 6 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den fraglichen Zahlungen de r Beschwerdeführerin

an das Sozialamt C.___ für B.___ im massgeblichen Zeit raum handle es sich um eine Ü bernahme der Kosten für Kindesschutzmassnahmen nach Bundeszivilrecht , wie sie mit der Fremdplatzierung von B.___

angefallen seien . F ür solche Kosten habe aber primär die anordnende, nach kan tonalem Recht be stimmte Vormund schaftsbehörde beziehungsweise das G emeinwesen aufzu kommen . Die Eltern müssten solche Kosten nur im Rahmen ihrer Leistungs fä higkeit übernehmen. Sowohl zivilrechtliche, fürsorgerechtliche als auch er gän zungs leistungs rechtliche Be stimmungen würden davon ausgehen, dass Aufent halte zu Sonderzwecken nur beschränkt wohnsitzrechtliche Auswirkungen hät ten. Solange kein neuer ge meinsamer Lebensmittelpunkt von B.___ und Y.___ begründet worden sei, sei der alte zivilrechtliche Wohnsitzstatus, der hier wohl C.___ ge wesen sei, als Anknüpfungspunkt für Leistungen mass ge bend. Erst nach der Obhutszuteilung an die Mutter und der damit bewilligten Obhutsübernahme in X.___ Mitte November 2009 sei der ursprünglich ge meinsame zivil recht liche Wohnsitz ersetzt und quasi der Aufenthalt von Mutter und Tochter zu einem Sonderzweck beendet worden.

B.___ habe im mass geblichen Zeitraum noch keinen, auch nicht einen von der Mutter ab geleiteten neuen zivil recht lichen Wohnsitz im Kanton Zürich und in X.___ gehabt . Es könne aus den Be stimmungen in Art. 21 Abs. 1 ELG und den bun desrechtlichen Bestim mungen zum Wohnsitz nicht ein Wahlrecht der zu stän digen kantonalen Behörde ab geleitet werden, ob sie die Kosten über nehmen wolle oder ob sie sie dem Ge meinwesen überbinden wolle, das ebenfalls für Er gän zungsleistungen zustän dig sei.

Sie, d ie Beschwerdegegnerin , sei für diese Kosten und für die Zahlung des Ergänzungsleistungs- beziehungs weise Zusatz leistungsanteil s für B.___ , insbesondere im massgeblichen Zeit raum von Oktober 2008 bis November 2009 nicht zuständig . Ein Eintreten auf das Scha denersatzbegehren von Fr. 32‘640.-- würde diesen Bestimmungen in un billiger Weise widerspre chen .

Es könne schon rein begrifflich keine Rück erstat tung für Leistungen er folgen, di e überhaupt nie empfangen worden seien . Zu dem habe die Beschwer deführerin bereits mit dem Ent scheid vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig dar über entschieden (Urk. 2 S. 1 und S. 4

f f. ) . 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Rechtsstreit beziehe sich einzig auf die Frage, ob sie oder die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Okto ber 2008 bis November 2009 zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für B.___ zuständig sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Be schwerde führerin, erneut eine Rückforderung im Sinne von Art. 25 ATSG gestellt habe . Nach wie vor unbestritten sei, dass Art. 7 Abs. 1 ELV lediglich eine Berechnungsregel für einen EL-Bezüger mit Kindern aufstelle und B.___ dem nach keinen eige nen, sondern lediglich einen von einem Elternteil abge leiteten EL-Anspruch habe. Aus Art. 7 Abs. 1 lit . b und c ELV ergebe sich, dass B.___ auch im betreffenden Zeitraum einen EL-Anspruch habe und dass es für den EL-An spruch des Kindes nicht erforderlich sei, dass dieses bei einem EL-berechtigten Elternteil oder überhaupt bei den Eltern lebe. Auch werde nicht vorausgesetzt, dass der EL-beziehende Elternteil die Obhut oder das Sorgerecht über das Kind habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, wo sich der Wohnsitz der Eltern von B.___ vor Oktober 2008 befunden habe. Es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitraum die Mutter ihren Wohnsitz in X.___ und der Vater diesen im Kanton St. Gallen gehabt habe. Es sei einzuräumen, dass aufgrund des Umstandes, dass auch der Vater von B.___ eine Rente der Invali den rente beziehe, eine EL-Berechnung mit ihm für den massgeblichen Zeitraum möglich wäre. Allerdings mache dies wenig Sinn , da ab dem 20. November 2009 die Obhut der Mutter zugeteilt wor den sei und ab dann gemäss Art. 7 Abs. 1 lit . b ELV zwingend eine gemeinsame EL-Berechnung durchzuführen sei. Der Umstand, dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen im Kant on St. Gallen angefallen seien und die Eltern nicht in der Lage seien, diese selbst zu finanzieren, trage nichts zur Lösung der strittigen Rechtsfrage bei, da auch diese Kosten über die EL zu finanzieren seien. Gemäss Rz 1250.07 der ab April 2011 anwendbaren Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei die EL-Stelle am Wohnsitz der Mutter für die Ausrichtung der EL für das Kind zuständig , wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt auf geteilt hätten, wovon hier auszugehen sei. B.___ habe somit einen von der Mutter abgeleiteten Anspruch auf EL im Kanton Zürich ab Oktober 2008. Ge stützt auf Rz 1025 WEL ( in der vor April 2011 gültig gewesenen Fassung ) seien die für den Zeitraum Oktober 2008 bis November 2009 vorfinanzierten und provisorisch ausbe zahlten EL für B.___ bis zur maximalen Höhe zu er statten (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, welche r der involvierten Kantone für die Fest setzung und Auszahlung des Ergänzungsleistungsanteils für das Kind B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 zuständig war. 4. 4.1

In der hier zu beurteilenden Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 haben die Eltern von B.___ unstrittig beide eine Rente der Invaliden versicherung und eine Kinderrente für B.___ bezogen (Urk. 3/49, Urk. 7/36-38, Urk. 7/80.15-20, Urk. 9). Als ein Kind , dessen Anspruch auf die Kinderrente mittels

der Eltern als Invalidenrentner begründet wird,

kann B.___

weder als ver sicherte Person

betrachtet werden, noch verfügt sie über einen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen . Das gilt auch bei der (während der Zeit der Fremdplatzierung gebotenen) gesondert en Be rechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 7 Abs. 1 lit c ELV , zumal das Einkommen der Eltern auch in diesem Fall insoweit zu berücksichtigen ist, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt ( Art. 7 Abs. 2 ELV; BGE 139 V 170 E. 5.2 und E. 5. 3 , BGE 138 V 292 E. 3.2 ; vgl. auch WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 2220.01 , und Erwägung 2.2 hiervor ).

Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen richtet sich bei dieser Sachlage allein nach dem zivil rechtlichen Wohn sitz de s

renten berechtig ten

Eltern teils ,

der vom zivilrecht lichen Wohnsitz des Kindes ab weichen kann ( vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AH V/IV, 2. Aufl., 2009, S. 129). Ob die minderjährige B.___ in der Zeit des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung vom Juli 2008 bis zum 20.

November 2009 in einer Institu tion (Urk. 3/46, Urk. 3/47 S. 6, Urk. 7/64 S. 4, Urk. 7/66.2) etwa gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründet hatte , ist damit unerheblich. 4.2

4.2.1

Der massgebliche Wohn sitz der Eltern von B.___

blieb

unstrittig bis zum Zeitpunkt der Miete einer eigenen Wohnung der Mutter in der Stadt X.___

per Mitte September 2008 (Urk. 7/11) im Kanton St. Gallen (Art. 23 Abs. 1 ZGB); bis September 2008 lag die

kantonale Zuständigkeit für die Fest setzung und Aus richtung der Ergänzungsleistungen für beide Eltern (Art. 21 Abs.

1 ELG) und folglich auch betreffend

B.___ entsprechend beim Kanton St. Gallen . Die se Zu ständigkeit wurde von der Beschwerde führerin zu Recht bis September 2008 anerkannt und die Leistungspflicht unter Berück sichtigung der Berech nungsvorschriften in Art. 7 ELV erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 3/37-40 , Urk. 7/17 ) . 4.2.2

Im strittigen Zeitraum von Oktober bis November 2008 war der zivilrechtliche Wohnsitz des Vaters von B.___ nach wie vor im Kanton St. Gallen und jener ihrer Mutter in der Stadt X.___ . Die Parteien sind sich insoweit darin einig, dass der Kanton St. Gallen (weiterhin) für die Fest setzung und Aus zah lung de r Ergänzungsleistung an A.___

zuständig war

und der Kanton Zürich ab Oktober 2008 für jene an Y.___ . Der Streitgegenstand

wird durch die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 21 Abs. 1 ELG daher nicht beant wor tet , denn zuständig sind in diesem Sinne beide Kantone bezüglich des EL - An spruchs je eines Elternteils .

Zu fragen ist bei dieser Ausgangslage danach, in welche der Anspruchs berech nungen

das Kind B.___ ein zubeziehen ist respektive - aufgrund der geson derten Berechnun g nach Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV -

welchem

EL-Anspruch (jenem der Mutter oder des Vaters) die gesonderte Berechnung zuzuordnen ist. Jöhl stellt e dazu mit Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV, der im gleichen Wort laut bereits vor Inkrafttreten des neuen ELG galt ,

fest, es sei ungeklärt, was gelte, wenn die Kinder nicht bei Eltern leben würden und beide - geschieden oder getrennten - Elternteile je für sich eine eigene Ergänzungsleistung bean spruchen würden . Jöhl

schlägt vor , d as Re sultat der gesonderten Berechnung sei in die Anspruchsberechnung beider Elternteile einzusetzen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern je zur Hälfte

( Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2.

Aufl. 2007, S. 1689 Rz

75).

Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 , in welchem Fall ebenfalls beide ge trennt lebenden Elternteile eine Invalidenrente und eine Kinderrente bezogen und in unterschiedlichen Kanto nen wohnten sowie das Kind fremd platziert worden war ,

auf die se Problematik hingewiesen

( 2. Abs atz von E. 6.3.2 ) . Ein Entscheid in der Sache unterblieb aufgrund der Rückweisung an die Ver wal tung.

In der

Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.0 1-07

(Ziffer 1.2.5; in der ab April 2011 gültigen Fassung ) , auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 1 S. 5 f. ), wurde nunmehr ein Lösungsweg vorgegeben. Namentlich ist danach bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen, die - wie hier - nicht im gleichen K an ton leben, aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr im Heim lebende s Kind haben , die EL-Stelle des Wohnsitz kantons der Mutter zuständig, wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt zu gleichen Teilen geteilt haben (WEL Rz

1250.07) .

Dieser Zuweisung der Zuständigkeit für die gesonderte Berechnung und Ausrichtung des EL-Anteils des Kindes an die Behörde des Wohnsitz kan tons jeweils nur eines Elternteils ist der Vorzug zu geben und damit dem gros sen Be dürfnis nach rascher Abwicklung der Anspruchsprüfung im Ergän zungsleistungsrecht und z ugunsten der Praktikabilität Priorität einzuräumen gegenüber einer doppelten gesonderten Berechnung und hernach hälftigen Berücksichtigung in beiden EL-Berechnun gen der Eltern mit je hälftige r Aus richtung des EL-Anteils . 4.2.3

Auch wenn die Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.01-07 (in der ab April 2011 gültigen Fassung) im zu beurteilenden Zeit raum von Oktober 2008 bis Novem ber 2009 noch nich t bestand en hatte , ist

es hier gleichwohl

sachgerecht , den EL-Anteil für das Kind B.___ dem EL-Anspruch der Mutter und damit die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der zuständigen Behörde ihres damali gen

Wohnsitzkantons

zuzuordnen , was ab Oktober 2008 der Kanton Zürich war . Denn die Fremdplatzierung von B.___ und der Obhutsentzug

sind im Zusam menhang mit der familiären Eskalation, bei der die Mutter wegen gewalttätiger Übergriffe des Ehemannes respektive des Vaters von B.___

aus der eheliche Wohnung ins Frauen haus zog (Urk. 3/47 S. 3), als vorüber ge hend e Mass nahme zu sehen. D ie Obhut wurde der Mutter von B.___

- im Ge gensatz zu jener des Vater s - denn auch nur vorübergehend entzogen (Urk. 7/64 ) . Zudem lebte auch der Halbbruder von B.___ bereits seit Mitte August 2008 wieder mit der Mutter zusammen (Urk. 3/47 S. 1 ). Der Schwer punkt der Familie war damit bei der Mutter. Was dagegen die Beschwerde geg nerin ausführte, nämlich dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahme pri mär vom anordnenden Ge meinwesen im Kanton St. Gallen zu tragen sei en (Urk. 2 S. 5 ff.) , ist nicht relevant und k ein gesetzliches Kriterium für die inter kantonale örtliche Zustän digk eit im Ergänzungsleistungsrecht . 4.3

Mit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 der Zuständigkeit für den Zusatzleistungsanspruch von Y.___ folgend durch den Kanton Zürich und dort durch die Stadt X.___

hätte n erfolgen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat die Zusatzleistungen

für B.___

für diese Zeit u nter Berücksichtigung der ( in BGE 132 V 74 E. 4.1 wiedergegebenen ) Ver wal tungs praxis (aktuell :

WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 1500.02 ) korrekt lediglich provisorisch ausgerichtet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die für B.___ an das Sozial amt C.___

provisorisch ausgerichteten ordentlichen und ausserordentli chen Ergänzungsleistungen (Urk. 3/37-40) im Rahmen der für den Kanton Zürich respektive die Stadt X.___ geltenden Bestimmungen zurückzuver güten ( Erwägung 2.3 oben; vgl. die in BGE 138 V 23 [ 9C_727/2010 ] nicht publizierte E. 4).

Dass die Beschwerde führe rin die V erfügung vom 27. November 2009 (Urk. 3/28) mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 aufhob (Urk. 3/16 ), steht dem nicht entgegen.

Zu beachten ist dabei , dass der von der Beschwerdeführe rin angegebene Betrag von Fr. 32‘ 640.-- (Urk. 1 S. 2) gemäss der Zusammen stellung in ihrem Schreiben vom

27. November 2009 nicht den Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 sondern fälschlicherweise jenen von Juli 2008 bis November 20 09 betrifft (Urk. 3/28 S. 1). 4.4

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass die Stadt X.___

in der Zeit von Oktober 2008 bis No vember 2009 aufgrund der Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zu satz leistungen an Y.___ , geboren 1972, zur gesonderte n Berechnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV und entsprechender Ausrichtung von Zusatz leistungen für B.___ , geboren 2001 , zuständig ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt X.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Stadt X.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis No vember 2009 zur gesonderten Berechnung und Ausrichtung von Zusatz leistungen für B.___ , geboren 2001 ,

zuständig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , - Stadt X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt