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ZL.2012.00046

Vergleich abgeschlossen; Rückweisung zur Neuberechnung und Verfügung.

Zürich SozVersG · 2015-07-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 3 . April 2012, mit welchem

ein Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen verneint wurde (Urk. 2). 2.

Anlässlich einer am

6. Juli 2015 durchgeführten Instruktionsverhandlung schlos sen die Parteien einen Vergleich (Urk. 55). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Vergleich vom 6. Juli 2015 beinhaltet folgende Punkte (Urk. 55): „1.

Die Parteien vereinbaren, dass in den Berechnungen für die Zusatzleistun gen vom 1. September 2011 bis März 2015 Fr.

4‘627.- - jährlich unter der Position familienrechtliche Unterhaltsansprüche ein zusetzen sind. Diese Vereinbarung wird gestützt auf die Verlustbeschei nigung des Betreibungsamtes Z.___ vom 2 8. April 2015 betreffend die Unterhaltszahlungen getroffen. 2.

Weiter vereinbaren die Parteien, dass ab April 20 15 jährlich unter der Po sition familienrechtliche Unterhaltsansprüche ein Betrag von Fr. 14‘400.- - eingesetzt wird. Diese Abmachung steht unter dem Vorbe halt der rückwirkenden Anpassung durch die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Verlustbescheinigung betref fend die Unterhaltsansprüche vorweisen kann oder die Eheschutzverein barung vom 21. April 2015 gerichtlich angepasst wird. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, der Beschwerdeführerin eine re duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4‘000. -

- zu bezahlen, zahlbar im Betrag von Fr. 3‘300.- - an Rechtsanwältin Yvonne Dürst und im Be trag von Fr. 700.- - an Rechtsanwalt Georg Engeli . 4 .

Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Rückweisung des Verfahrens zur Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Berücksichti gung der vergleichsweise vereinbarten Höhe der Position familienrechtli che Unterhaltsansprüche gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung. “ 2.

Gestützt auf Zif

f. 4

diese s in E. 1 genannten Vergleich s wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom

23. April 2012 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge . 3.

3.1

Das Verfahren ist kostenlos. 3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Die mit Verfügung vom

7. September 2012 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, welche bis 2. Juni 2015 das Mandat führte, machte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (Urk. 51/1) einen Aufwand von 42.33 Stunden geltend (Urk. 52/2), mithin eine Entschädigung von Fr. 9‘197.95 (inkl. Mehr wertsteuer), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses angemessen ist . Gestützt auf die Ziff. 3 des in E. 1 genannten Vergleichs hat die Beschwerdegegnerin davon den Anteil von Fr. 3‘300.-- zu übernehmen sowie dar über hinaus de n neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, für seine Bemühungen mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Der Rest betrag der Offizialentschädigung von Rechtsanwältin Dürst von Fr. 5‘897.95 (Fr. 9‘197.95 minus Fr. 3‘300.--) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einspracheent scheid vom

23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen und Rechtsanwalt Georg Engeli eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be - schwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, mit Fr. 5‘897.95.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Rechtsanwalt Georg Engeli - Gemeinde Y. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2

E. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, der Beschwerdeführerin eine re duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4‘000. -

- zu bezahlen, zahlbar im Betrag von Fr. 3‘300.- - an Rechtsanwältin Yvonne Dürst und im Be trag von Fr. 700.- - an Rechtsanwalt Georg Engeli .

E. 3.1 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Die mit Verfügung vom

7. September 2012 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, welche bis 2. Juni 2015 das Mandat führte, machte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (Urk. 51/1) einen Aufwand von 42.33 Stunden geltend (Urk. 52/2), mithin eine Entschädigung von Fr. 9‘197.95 (inkl. Mehr wertsteuer), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses angemessen ist . Gestützt auf die Ziff. 3 des in E. 1 genannten Vergleichs hat die Beschwerdegegnerin davon den Anteil von Fr. 3‘300.-- zu übernehmen sowie dar über hinaus de n neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, für seine Bemühungen mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Der Rest betrag der Offizialentschädigung von Rechtsanwältin Dürst von Fr. 5‘897.95 (Fr. 9‘197.95 minus Fr. 3‘300.--) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einspracheent scheid vom

23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen und Rechtsanwalt Georg Engeli eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be - schwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, mit Fr. 5‘897.95.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Rechtsanwalt Georg Engeli - Gemeinde Y. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00046 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

8. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 3 . April 2012, mit welchem

ein Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen verneint wurde (Urk. 2). 2.

Anlässlich einer am

6. Juli 2015 durchgeführten Instruktionsverhandlung schlos sen die Parteien einen Vergleich (Urk. 55). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Vergleich vom 6. Juli 2015 beinhaltet folgende Punkte (Urk. 55): „1.

Die Parteien vereinbaren, dass in den Berechnungen für die Zusatzleistun gen vom 1. September 2011 bis März 2015 Fr.

4‘627.- - jährlich unter der Position familienrechtliche Unterhaltsansprüche ein zusetzen sind. Diese Vereinbarung wird gestützt auf die Verlustbeschei nigung des Betreibungsamtes Z.___ vom 2 8. April 2015 betreffend die Unterhaltszahlungen getroffen. 2.

Weiter vereinbaren die Parteien, dass ab April 20 15 jährlich unter der Po sition familienrechtliche Unterhaltsansprüche ein Betrag von Fr. 14‘400.- - eingesetzt wird. Diese Abmachung steht unter dem Vorbe halt der rückwirkenden Anpassung durch die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Verlustbescheinigung betref fend die Unterhaltsansprüche vorweisen kann oder die Eheschutzverein barung vom 21. April 2015 gerichtlich angepasst wird. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, der Beschwerdeführerin eine re duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4‘000. -

- zu bezahlen, zahlbar im Betrag von Fr. 3‘300.- - an Rechtsanwältin Yvonne Dürst und im Be trag von Fr. 700.- - an Rechtsanwalt Georg Engeli . 4 .

Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Rückweisung des Verfahrens zur Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Berücksichti gung der vergleichsweise vereinbarten Höhe der Position familienrechtli che Unterhaltsansprüche gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung. “ 2.

Gestützt auf Zif

f. 4

diese s in E. 1 genannten Vergleich s wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom

23. April 2012 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge . 3.

3.1

Das Verfahren ist kostenlos. 3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Die mit Verfügung vom

7. September 2012 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, welche bis 2. Juni 2015 das Mandat führte, machte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (Urk. 51/1) einen Aufwand von 42.33 Stunden geltend (Urk. 52/2), mithin eine Entschädigung von Fr. 9‘197.95 (inkl. Mehr wertsteuer), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses angemessen ist . Gestützt auf die Ziff. 3 des in E. 1 genannten Vergleichs hat die Beschwerdegegnerin davon den Anteil von Fr. 3‘300.-- zu übernehmen sowie dar über hinaus de n neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, für seine Bemühungen mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Der Rest betrag der Offizialentschädigung von Rechtsanwältin Dürst von Fr. 5‘897.95 (Fr. 9‘197.95 minus Fr. 3‘300.--) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einspracheent scheid vom

23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen und Rechtsanwalt Georg Engeli eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be - schwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, mit Fr. 5‘897.95.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Rechtsanwalt Georg Engeli - Gemeinde Y. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler