Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1930, b ezog eine ordentliche Altersrente so wie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades der Al ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) , als sie sich am
24. September 2009 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmel de te
(Urk. 8/7 ). Mit Verfügung vom
9. Dezember 2009 (Urk. 8/5 ) sprach die Ge mein de Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
der Versi cher ten mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Ergänzungs leistung
von mo nat lich Fr. 307 .-- zu. Mit Verfügung vom
1. Januar 2010 ( Rev . Nr. 1; Urk. 8/10 ) setzte die Gemeinde Richterswil , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV,
den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2010 eine Ergän zungs leistung von monatlich Fr. 336 .-- zu. 1.2
Am 8. Juli 2010 teilte die Versicherte der Gemeinde Richterswil, Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit, dass sich ihr Ehegatte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Richterswil per 1. Dezember 2009 zur Auf nah me
in das Einwohnerregister angemeldet habe (Urk.
8/18), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2010 ( Rev . Nr. 3; Urk. 8/20) die monatliche Aus zahlung der Ergänzungsleistung an die Versicherte per 1. August 2010 im Hin blick auf die Ab klärung ihrer veränderten Lebensverhältnisse einstellte. 1.3
Mit Verfügung en vom 21. Juli 2010 hob die Gemeinde Richterswil, Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihre Verfügung vom 1 2. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten und ihrem in die Be rech nung der Ergänzungsleistung neu eingeschlossenen Ehegatten, Y.___ , geboren 1934, mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Er gän zungsleistung von monatlich Fr. 614. ( Rev . Nr. 4; Urk. 8/21) sowie mit Wir kung
ab 1. Januar 2010 eine solche von monatlich Fr. 672 .-- ( Rev . Nr. 5; Urk. 8/22 ) zu . 1.4
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ( Rev . Nr. 6; Urk. 8/32) setzte die Ge mein de Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch für das Jahr 2011 neu fest und sprach der Versicherten und ihrem Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Ergänzungsleistu ng von monatlich Fr. 780.-- zu . 1.5
Mit Schreiben vom 4. April 2011 ( Urk. 8/36) forderte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Versicherte auf, ein aktuelles Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2010 und die letzte Bewertung des Steueramtes ihrer selbstbewohnten Liegenschaft einzureichen, worauf die Ver sicherte der Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 15. April 2011 verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 8/38) . Mit Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev . Nr. 7; Urk. 8/39) stellte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die monatli che Auszahlung der Ergänzungsleistung wegen einer Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht durch die Versicherte per 1. Mai 2011 ein .
1.6
Dagegen erhob en die Versicherte und ihr Ehegatte am 28. April 2011 Einspra che
( Urk. 8/43), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV, beim Kantonalen Steueramt eine Stellungnahme einhol te ( Urk. 8/75) und die Wohnliegenschaft der Versicherten durch die A.___ einschätzen liess ( Urk. 8/83).
Mit Einspracheentscheid vom
17. April 2012 ( Urk. 8/92 = Urk.
2) wies die Ge meinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache der Versicherten und ihres Ehegatten vom 28. April 2011 ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk. 2) erhob en die Versi cherte und ihr Ehegatte am
11. Mai 2012 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte n sinngemäss , der angefochtene Ein spracheentscheid sei aufzuheben, es sei die Wohnliegenschaft der Versicherten nach steuerlichen Ge sichtspunkten zu bewerten, und es sei ihnen entsprechend ab dem 1. Mai 2011 weiterhin eine Ergänzungsleistung auszurich ten .
Mit Beschwerdeantwort vom
6. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abwei sung der Beschwerde. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführen den am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denver si cherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kan ton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken , so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der durch den angefochtenen Einspracheent scheid vom 17. April 2012 bestätigten Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev .
Nr.
87; Urk. 8/39) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mit wirkungspflicht bei der Bewertung ihrer Wohnliegenschaft nicht nachgekom me n sei und stellte auf Grund der Akten die Ausrichtung der Ergänzungsleis tung per 1. Mai 2011 ein. Während des nachfolgenden Einspracheverfahrens hat die Be schwerdegegnerin dann jedoch selber verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 8/40) und insbesondere beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht ( Urk. 8/75) sowie bei der A.___ einen Schätzungsbericht be treff end die
Wohn liegenschaft der Versicherten eingeholt (Urk. 8/83). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk.
2) hat die Be schwer degegnerin die Einsprache zwar abgewiesen und damit die Verfügung vom
21. April 2011, womit die Leistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eingestellt wurden , in der Sache bestätigt, nicht so aber in der Begründung: Während die verfügungsweise Leistungseinstellung auf Grund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte, wurde der Anspruch im Einsprachever fahren ma te riell geprüft. 2.2
Im Streite steht vorliegend der bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs
einzusetzende Wert für die der Beschwerdeführenden gehöhrende und von ihnen be wohnte Liegenschaft an der B.___ . 2 . 3
Gemäss Art. 17 ELV sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grund sätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV) . Für Grundstücke ist in der Regel daher der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grund stück der leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung einge schlos s enen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). 2.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 2.5
Gemäss
§ 39 Abs. 1 und 3 des kantonalen Steuergesetzes ( StG ) wird das Vermö gen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Regierungsrat die für die gleichmäs sige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt. Da bei kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wo bei
jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Ver äusse rung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rech nung zu tragen ist. 2.6
Gestützt auf § 21 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat am 1 2. August 2009 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung
von Lie genschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009
(Weisung 2009)
erlassen.
Massgebende
Grössen für die Festlegung des Eigen miet
- bzw. Vermögenssteuerwerts sind der Landwert u nd der Zeitbauwert (Wei sung 2009 Rz 20 und 59). Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Lie gen schaft besteht neben der formelmässigen Bewertung auch die Möglichkeit einer individuellen Schätzung,
sofern die schematische, formelmässige Ermitt lung zu einem Vermögens steuerwert führt, welcher über 100 % des Verkehrs werts oder unter 7 0 % desselben liegt (Weisung 2009
Rz 79). Dabei kann zur Ermittlung des Verkehrswerts unter anderem auch ein amtliches Gutachten an geordnet werden (Weisung 2009
Rz 81). Daneben hat der Steuerpflichtige ganz allgemein An spruch darauf, die Angemessenheit des Formelwerts im konkreten Einzelfall zu bestreiten und die Einholung eines amtlichen Gutachtens zu ver langen ( Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich SB.2009.00014 vom 26. August 2009 E.
2.3 ). 2.7
Liegt der tatsächliche Landwert
im Einzelfall w esentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert, wie beispielsweise bei ausserordentlichen Lärm- oder ande ren Immissionen, denen nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lag e klasse Rechnung getragen wurde und bei entsprechenden privat- oder öffent lich-rechtlichen Baubeschränkungen,
kann eine ents prechende Reduktion des Landwerts vorgenommen werden (Weisung 2009 Rz 18). 2.8
Der Verkehrswert eines Einfamilienhauses setzt sich neben dem Landwert aus dem Zeitbauwert zusammen (Weisung 2009 Rz 20). Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Alters entwertung .
Der Neubauwert ist auf 1000 % des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen (Weisung 2009 Rz 30 f.) . 2.9
Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrs werts von Einfamilienhäusern zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechen den Nachweises, Korrekturen beim Zeitbauwert vorgenommen werden, wenn die ser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechen den Erlös niederschlagen würden (Weisung 2009 Rz 35). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) da von aus, dass das k antonale Steueramt bei der Bemessung der Staats- und Ge meindesteuern für das Jahr 2008 eine Veranlagung der im Eigentum stehen den Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, welche einer sach lichen Beurteilung nicht entspreche ( Urk. 6 S. 3), und sich bei der Bewer tung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht auf sachliche Kriterien ab gestützt habe ( Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdegegnerin liess aus diesem Grunde die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführenden bei der A.___ einschätzen ( Urk. 8/83). 3 .2
Bei den Akten befinden sich eine mit „Neubewertung 2003“ und eine solche mit „Neubewertung 2009 ” bezeichnete
Bewertung der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin in C.___ ( Urk. 8/40). Darin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 mit Fr. 923‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 1‘153‘000.-- formelhaft ermittelt . 3 .3
Demgegenüber wurde der Verkehrswert der Liegenschaft der Beschwerdeführe rin in C.___
im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 2. August 2010 ( Urk. 8/38) mit Fr. 530‘000.-- festgesetzt. Damit übereinstimmend setzte das Kantonale Steuer amt im Einschätzungsentscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern ( Urk. 8/45) den Ver kehrswert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in Abweichung von dem anlässlich der Neubewertung im Jahre 2009 formelhaft ermittelten Ver kehrswert
mit Fr. 530‘000.-- fest. 3 .4
In der Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) führte das k antonale Steu eramt aus, dass bei der steuerlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin vom formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin abgewichen worden sei, weil es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine Liegenschaft handle , welche einen äusserst
grossen Investitionsbedarf aufweise . Aus diesen Gründen sei die Liegenschaft im Rah men einer individuellen Bewertung mit Fr. 530‘000.-- bewertet worden. Auf ein Gutachten des Steueramtes sei aus Opportunitätsgründen verzichtet worden, ob wohl der genaue tatsächliche Wert der Liegenschaft nur auf diese Weise zu er mitteln wäre . 3 .5
Der Stellungnahme des k antonalen Steueramtes vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) ist zu entnehmen, dass dieses in den Steuerjahren 2007 bis 2009 eine individu elle
Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin vornahm und in Ab wei chung von den für die Jahre 2003 und 2009 formelmässig ermittelten Wer ten die Liegenschaft mit Fr. 530‘000.-- bewertete. Dieses Vorgehen ist nicht zu be anstanden. Denn o ffensichtlich führte das Kantonale Steueramt in Über ein stimmung mit § 39 Abs. 24 StG und der Weisung 2009 eine individuelle Be wer tung der Liegenschaft durch und berücksichtigte dabei insbesondere den schlech t en baulichen Zustand der Liegenschaft (vgl. Urk. 8/83). Beim schlechten bau li chen Zustand der Liegenschaft handelt es sich um einen Grund, welcher geeig net ist, im Falle der Veräusserung den Kaufpreis massgeblich
zu beein flussen, wes halb im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung eine Reduktion des Zeitbau werts der Liegenschaft gerechtfertigt war (vgl. Weisung 2009 Rz 35). 3 . 6
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das k antonale Steueramt im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung auch von einem tieferen Landwert
ausging . Eine Reduktion des Landwerts als
solche r war gerechtfertigt. Denn die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb der Bauzone, in der Landwirt schafts zone ( Urk. 8/78). Solche zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone konnten gemäss
Art. 24c Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), in der bis 31.
Ok tober 2012 geltenden Fassung, zwar mit Bewilligung der zuständigen Be hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut wer den, sofern
sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
Gemäss
Art. 42 Abs. 3 lit . b der Raumplanungsverordnung (RPV), in der bis 31. Oktober 2012 gel tenden Fassung, konnte eine Erweiterung der Baute ausserhalb des be steh en den Gebäudevolumens jedoch nur dann erfolgen, wenn die gesamte Er weite rung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschoss fläche
als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 %
noch 100 m2 überschreiten . Dabei handelt es sich um eine öffentlich r echtliche Baubeschränkung im Sinne der Rz 18 der Weisung 2009, weshalb eine ents prechende Reduktion des Landwerts ge rechtfertigt ist . 3 .8
Nach Gesagtem
beruht die individuelle steuerliche Bewertung der Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2007 bis 2009 mit Fr. 530‘000.-- durch das Kantonale Steueramt auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen , wenn sie geltend macht, dass die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Kantonale Steueramt in den Steuerjahren 2007 bis 2009 einer sachli chen Beurteilung nicht entspreche. 3 .9
Demzufolge ist bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2011 der kantonale Steuerwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Be ginns des Bezugsjahres und damit vom
1. Januar 2011 massge bend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV) . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu fol gen, wenn sie geltend machen will, dass auf den von ihr bei der A.___ ein geholten Schätzungsbericht betreffend die Liegenschaft der Be schwerdeführerin ( Urk. 8/83) abzustellen sei. Denn bei dem durch die A.___ er mittelte n
Wert handelt es sich nicht um den Steuerwert son dern um den Ver kehrswert der Liegenschaft, welcher gemäss Art.
17 Abs. 4 und Abs. 5 ELV nur dann massgebend ist , wenn das betreffende Grundst ück nicht zu Wohnzwecken dient oder wenn das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich entäussert wird . Dies trifft hier jedoch nicht zu. 3 .10
Die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 2010 befindet sich nicht bei de n Akten. Der Sach verhalt er scheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist der Be schwer degegnerin
zu ergänzender Sachverhaltsabklä rung zurückzuweisen .
Sie wird sinnvollerweise beim k antonalen Steueramt die Akten zur kantonalen steu er lichen Veranlagung der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2010 bei ziehen
und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jähr liche Ergänzungsleistung ab Mai 2011 neu verfüge n .
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2011 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Richterswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz FK/VM/ESversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Januar 2010 ( Rev . Nr. 1; Urk. 8/10 ) setzte die Gemeinde Richterswil , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV,
den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2010 eine Ergän zungs leistung von monatlich Fr. 336 .-- zu.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denver si cherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kan ton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken , so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). 2.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ( Rev . Nr. 6; Urk. 8/32) setzte die Ge mein de Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch für das Jahr 2011 neu fest und sprach der Versicherten und ihrem Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Ergänzungsleistu ng von monatlich Fr. 780.-- zu .
E. 1.5 Mit Schreiben vom 4. April 2011 ( Urk. 8/36) forderte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Versicherte auf, ein aktuelles Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2010 und die letzte Bewertung des Steueramtes ihrer selbstbewohnten Liegenschaft einzureichen, worauf die Ver sicherte der Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 15. April 2011 verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 8/38) . Mit Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev . Nr. 7; Urk. 8/39) stellte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die monatli che Auszahlung der Ergänzungsleistung wegen einer Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht durch die Versicherte per 1. Mai 2011 ein .
E. 1.6 Dagegen erhob en die Versicherte und ihr Ehegatte am 28. April 2011 Einspra che
( Urk. 8/43), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV, beim Kantonalen Steueramt eine Stellungnahme einhol te ( Urk. 8/75) und die Wohnliegenschaft der Versicherten durch die A.___ einschätzen liess ( Urk. 8/83).
Mit Einspracheentscheid vom
17. April 2012 ( Urk. 8/92 = Urk.
2) wies die Ge meinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache der Versicherten und ihres Ehegatten vom 28. April 2011 ab.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk. 2) erhob en die Versi cherte und ihr Ehegatte am
11. Mai 2012 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte n sinngemäss , der angefochtene Ein spracheentscheid sei aufzuheben, es sei die Wohnliegenschaft der Versicherten nach steuerlichen Ge sichtspunkten zu bewerten, und es sei ihnen entsprechend ab dem 1. Mai 2011 weiterhin eine Ergänzungsleistung auszurich ten .
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der durch den angefochtenen Einspracheent scheid vom 17. April 2012 bestätigten Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev .
Nr.
87; Urk. 8/39) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mit wirkungspflicht bei der Bewertung ihrer Wohnliegenschaft nicht nachgekom me n sei und stellte auf Grund der Akten die Ausrichtung der Ergänzungsleis tung per 1. Mai 2011 ein. Während des nachfolgenden Einspracheverfahrens hat die Be schwerdegegnerin dann jedoch selber verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 8/40) und insbesondere beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht ( Urk. 8/75) sowie bei der A.___ einen Schätzungsbericht be treff end die
Wohn liegenschaft der Versicherten eingeholt (Urk. 8/83). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk.
2) hat die Be schwer degegnerin die Einsprache zwar abgewiesen und damit die Verfügung vom
21. April 2011, womit die Leistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eingestellt wurden , in der Sache bestätigt, nicht so aber in der Begründung: Während die verfügungsweise Leistungseinstellung auf Grund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte, wurde der Anspruch im Einsprachever fahren ma te riell geprüft.
E. 2.2 Im Streite steht vorliegend der bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs
einzusetzende Wert für die der Beschwerdeführenden gehöhrende und von ihnen be wohnte Liegenschaft an der B.___ . 2 . 3
Gemäss Art. 17 ELV sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grund sätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV) . Für Grundstücke ist in der Regel daher der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grund stück der leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung einge schlos s enen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV).
E. 2.3 ).
E. 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 2.5 Gemäss
§ 39 Abs. 1 und 3 des kantonalen Steuergesetzes ( StG ) wird das Vermö gen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Regierungsrat die für die gleichmäs sige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt. Da bei kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wo bei
jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Ver äusse rung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rech nung zu tragen ist.
E. 2.6 Gestützt auf § 21 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat am 1 2. August 2009 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung
von Lie genschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009
(Weisung 2009)
erlassen.
Massgebende
Grössen für die Festlegung des Eigen miet
- bzw. Vermögenssteuerwerts sind der Landwert u nd der Zeitbauwert (Wei sung 2009 Rz 20 und 59). Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Lie gen schaft besteht neben der formelmässigen Bewertung auch die Möglichkeit einer individuellen Schätzung,
sofern die schematische, formelmässige Ermitt lung zu einem Vermögens steuerwert führt, welcher über 100 % des Verkehrs werts oder unter 7 0 % desselben liegt (Weisung 2009
Rz 79). Dabei kann zur Ermittlung des Verkehrswerts unter anderem auch ein amtliches Gutachten an geordnet werden (Weisung 2009
Rz 81). Daneben hat der Steuerpflichtige ganz allgemein An spruch darauf, die Angemessenheit des Formelwerts im konkreten Einzelfall zu bestreiten und die Einholung eines amtlichen Gutachtens zu ver langen ( Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich SB.2009.00014 vom 26. August 2009 E.
E. 2.7 Liegt der tatsächliche Landwert
im Einzelfall w esentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert, wie beispielsweise bei ausserordentlichen Lärm- oder ande ren Immissionen, denen nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lag e klasse Rechnung getragen wurde und bei entsprechenden privat- oder öffent lich-rechtlichen Baubeschränkungen,
kann eine ents prechende Reduktion des Landwerts vorgenommen werden (Weisung 2009 Rz 18).
E. 2.8 Der Verkehrswert eines Einfamilienhauses setzt sich neben dem Landwert aus dem Zeitbauwert zusammen (Weisung 2009 Rz 20). Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Alters entwertung .
Der Neubauwert ist auf 1000 % des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen (Weisung 2009 Rz 30 f.) .
E. 2.9 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrs werts von Einfamilienhäusern zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechen den Nachweises, Korrekturen beim Zeitbauwert vorgenommen werden, wenn die ser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechen den Erlös niederschlagen würden (Weisung 2009 Rz 35). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) da von aus, dass das k antonale Steueramt bei der Bemessung der Staats- und Ge meindesteuern für das Jahr 2008 eine Veranlagung der im Eigentum stehen den Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, welche einer sach lichen Beurteilung nicht entspreche ( Urk. 6 S. 3), und sich bei der Bewer tung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht auf sachliche Kriterien ab gestützt habe ( Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdegegnerin liess aus diesem Grunde die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführenden bei der A.___ einschätzen ( Urk. 8/83). 3 .2
Bei den Akten befinden sich eine mit „Neubewertung 2003“ und eine solche mit „Neubewertung 2009 ” bezeichnete
Bewertung der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin in C.___ ( Urk. 8/40). Darin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 mit Fr. 923‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 1‘153‘000.-- formelhaft ermittelt . 3 .3
Demgegenüber wurde der Verkehrswert der Liegenschaft der Beschwerdeführe rin in C.___
im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 2. August 2010 ( Urk. 8/38) mit Fr. 530‘000.-- festgesetzt. Damit übereinstimmend setzte das Kantonale Steuer amt im Einschätzungsentscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern ( Urk. 8/45) den Ver kehrswert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in Abweichung von dem anlässlich der Neubewertung im Jahre 2009 formelhaft ermittelten Ver kehrswert
mit Fr. 530‘000.-- fest. 3 .4
In der Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) führte das k antonale Steu eramt aus, dass bei der steuerlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin vom formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin abgewichen worden sei, weil es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine Liegenschaft handle , welche einen äusserst
grossen Investitionsbedarf aufweise . Aus diesen Gründen sei die Liegenschaft im Rah men einer individuellen Bewertung mit Fr. 530‘000.-- bewertet worden. Auf ein Gutachten des Steueramtes sei aus Opportunitätsgründen verzichtet worden, ob wohl der genaue tatsächliche Wert der Liegenschaft nur auf diese Weise zu er mitteln wäre . 3 .5
Der Stellungnahme des k antonalen Steueramtes vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) ist zu entnehmen, dass dieses in den Steuerjahren 2007 bis 2009 eine individu elle
Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin vornahm und in Ab wei chung von den für die Jahre 2003 und 2009 formelmässig ermittelten Wer ten die Liegenschaft mit Fr. 530‘000.-- bewertete. Dieses Vorgehen ist nicht zu be anstanden. Denn o ffensichtlich führte das Kantonale Steueramt in Über ein stimmung mit § 39 Abs. 24 StG und der Weisung 2009 eine individuelle Be wer tung der Liegenschaft durch und berücksichtigte dabei insbesondere den schlech t en baulichen Zustand der Liegenschaft (vgl. Urk. 8/83). Beim schlechten bau li chen Zustand der Liegenschaft handelt es sich um einen Grund, welcher geeig net ist, im Falle der Veräusserung den Kaufpreis massgeblich
zu beein flussen, wes halb im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung eine Reduktion des Zeitbau werts der Liegenschaft gerechtfertigt war (vgl. Weisung 2009 Rz 35). 3 . 6
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das k antonale Steueramt im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung auch von einem tieferen Landwert
ausging . Eine Reduktion des Landwerts als
solche r war gerechtfertigt. Denn die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb der Bauzone, in der Landwirt schafts zone ( Urk. 8/78). Solche zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone konnten gemäss
Art. 24c Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), in der bis 31.
Ok tober 2012 geltenden Fassung, zwar mit Bewilligung der zuständigen Be hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut wer den, sofern
sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
Gemäss
Art. 42 Abs. 3 lit . b der Raumplanungsverordnung (RPV), in der bis 31. Oktober 2012 gel tenden Fassung, konnte eine Erweiterung der Baute ausserhalb des be steh en den Gebäudevolumens jedoch nur dann erfolgen, wenn die gesamte Er weite rung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschoss fläche
als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 %
noch 100 m2 überschreiten . Dabei handelt es sich um eine öffentlich r echtliche Baubeschränkung im Sinne der Rz 18 der Weisung 2009, weshalb eine ents prechende Reduktion des Landwerts ge rechtfertigt ist . 3 .8
Nach Gesagtem
beruht die individuelle steuerliche Bewertung der Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2007 bis 2009 mit Fr. 530‘000.-- durch das Kantonale Steueramt auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen , wenn sie geltend macht, dass die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Kantonale Steueramt in den Steuerjahren 2007 bis 2009 einer sachli chen Beurteilung nicht entspreche. 3 .9
Demzufolge ist bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2011 der kantonale Steuerwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Be ginns des Bezugsjahres und damit vom
1. Januar 2011 massge bend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV) . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu fol gen, wenn sie geltend machen will, dass auf den von ihr bei der A.___ ein geholten Schätzungsbericht betreffend die Liegenschaft der Be schwerdeführerin ( Urk. 8/83) abzustellen sei. Denn bei dem durch die A.___ er mittelte n
Wert handelt es sich nicht um den Steuerwert son dern um den Ver kehrswert der Liegenschaft, welcher gemäss Art.
17 Abs. 4 und Abs. 5 ELV nur dann massgebend ist , wenn das betreffende Grundst ück nicht zu Wohnzwecken dient oder wenn das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich entäussert wird . Dies trifft hier jedoch nicht zu. 3 .10
Die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 2010 befindet sich nicht bei de n Akten. Der Sach verhalt er scheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist der Be schwer degegnerin
zu ergänzender Sachverhaltsabklä rung zurückzuweisen .
Sie wird sinnvollerweise beim k antonalen Steueramt die Akten zur kantonalen steu er lichen Veranlagung der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2010 bei ziehen
und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jähr liche Ergänzungsleistung ab Mai 2011 neu verfüge n .
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2011 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Richterswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz FK/VM/ESversandt
E. 6 Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abwei sung der Beschwerde. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführen den am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00039 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
21. Oktober 2013 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Richterswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Chüngengass 6, 8805 Richterswil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1930, b ezog eine ordentliche Altersrente so wie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades der Al ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) , als sie sich am
24. September 2009 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmel de te
(Urk. 8/7 ). Mit Verfügung vom
9. Dezember 2009 (Urk. 8/5 ) sprach die Ge mein de Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
der Versi cher ten mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Ergänzungs leistung
von mo nat lich Fr. 307 .-- zu. Mit Verfügung vom
1. Januar 2010 ( Rev . Nr. 1; Urk. 8/10 ) setzte die Gemeinde Richterswil , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV,
den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2010 eine Ergän zungs leistung von monatlich Fr. 336 .-- zu. 1.2
Am 8. Juli 2010 teilte die Versicherte der Gemeinde Richterswil, Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit, dass sich ihr Ehegatte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Richterswil per 1. Dezember 2009 zur Auf nah me
in das Einwohnerregister angemeldet habe (Urk.
8/18), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2010 ( Rev . Nr. 3; Urk. 8/20) die monatliche Aus zahlung der Ergänzungsleistung an die Versicherte per 1. August 2010 im Hin blick auf die Ab klärung ihrer veränderten Lebensverhältnisse einstellte. 1.3
Mit Verfügung en vom 21. Juli 2010 hob die Gemeinde Richterswil, Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihre Verfügung vom 1 2. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten und ihrem in die Be rech nung der Ergänzungsleistung neu eingeschlossenen Ehegatten, Y.___ , geboren 1934, mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Er gän zungsleistung von monatlich Fr. 614. ( Rev . Nr. 4; Urk. 8/21) sowie mit Wir kung
ab 1. Januar 2010 eine solche von monatlich Fr. 672 .-- ( Rev . Nr. 5; Urk. 8/22 ) zu . 1.4
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ( Rev . Nr. 6; Urk. 8/32) setzte die Ge mein de Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch für das Jahr 2011 neu fest und sprach der Versicherten und ihrem Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Ergänzungsleistu ng von monatlich Fr. 780.-- zu . 1.5
Mit Schreiben vom 4. April 2011 ( Urk. 8/36) forderte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Versicherte auf, ein aktuelles Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2010 und die letzte Bewertung des Steueramtes ihrer selbstbewohnten Liegenschaft einzureichen, worauf die Ver sicherte der Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 15. April 2011 verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 8/38) . Mit Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev . Nr. 7; Urk. 8/39) stellte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die monatli che Auszahlung der Ergänzungsleistung wegen einer Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht durch die Versicherte per 1. Mai 2011 ein .
1.6
Dagegen erhob en die Versicherte und ihr Ehegatte am 28. April 2011 Einspra che
( Urk. 8/43), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV, beim Kantonalen Steueramt eine Stellungnahme einhol te ( Urk. 8/75) und die Wohnliegenschaft der Versicherten durch die A.___ einschätzen liess ( Urk. 8/83).
Mit Einspracheentscheid vom
17. April 2012 ( Urk. 8/92 = Urk.
2) wies die Ge meinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache der Versicherten und ihres Ehegatten vom 28. April 2011 ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk. 2) erhob en die Versi cherte und ihr Ehegatte am
11. Mai 2012 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte n sinngemäss , der angefochtene Ein spracheentscheid sei aufzuheben, es sei die Wohnliegenschaft der Versicherten nach steuerlichen Ge sichtspunkten zu bewerten, und es sei ihnen entsprechend ab dem 1. Mai 2011 weiterhin eine Ergänzungsleistung auszurich ten .
Mit Beschwerdeantwort vom
6. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abwei sung der Beschwerde. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführen den am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denver si cherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kan ton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken , so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der durch den angefochtenen Einspracheent scheid vom 17. April 2012 bestätigten Verfügung vom 21. April 2011 ( Rev .
Nr.
87; Urk. 8/39) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mit wirkungspflicht bei der Bewertung ihrer Wohnliegenschaft nicht nachgekom me n sei und stellte auf Grund der Akten die Ausrichtung der Ergänzungsleis tung per 1. Mai 2011 ein. Während des nachfolgenden Einspracheverfahrens hat die Be schwerdegegnerin dann jedoch selber verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 8/40) und insbesondere beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht ( Urk. 8/75) sowie bei der A.___ einen Schätzungsbericht be treff end die
Wohn liegenschaft der Versicherten eingeholt (Urk. 8/83). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 ( Urk.
2) hat die Be schwer degegnerin die Einsprache zwar abgewiesen und damit die Verfügung vom
21. April 2011, womit die Leistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eingestellt wurden , in der Sache bestätigt, nicht so aber in der Begründung: Während die verfügungsweise Leistungseinstellung auf Grund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte, wurde der Anspruch im Einsprachever fahren ma te riell geprüft. 2.2
Im Streite steht vorliegend der bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs
einzusetzende Wert für die der Beschwerdeführenden gehöhrende und von ihnen be wohnte Liegenschaft an der B.___ . 2 . 3
Gemäss Art. 17 ELV sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grund sätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV) . Für Grundstücke ist in der Regel daher der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grund stück der leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung einge schlos s enen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). 2.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 2.5
Gemäss
§ 39 Abs. 1 und 3 des kantonalen Steuergesetzes ( StG ) wird das Vermö gen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Regierungsrat die für die gleichmäs sige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt. Da bei kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wo bei
jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Ver äusse rung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rech nung zu tragen ist. 2.6
Gestützt auf § 21 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat am 1 2. August 2009 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung
von Lie genschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009
(Weisung 2009)
erlassen.
Massgebende
Grössen für die Festlegung des Eigen miet
- bzw. Vermögenssteuerwerts sind der Landwert u nd der Zeitbauwert (Wei sung 2009 Rz 20 und 59). Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Lie gen schaft besteht neben der formelmässigen Bewertung auch die Möglichkeit einer individuellen Schätzung,
sofern die schematische, formelmässige Ermitt lung zu einem Vermögens steuerwert führt, welcher über 100 % des Verkehrs werts oder unter 7 0 % desselben liegt (Weisung 2009
Rz 79). Dabei kann zur Ermittlung des Verkehrswerts unter anderem auch ein amtliches Gutachten an geordnet werden (Weisung 2009
Rz 81). Daneben hat der Steuerpflichtige ganz allgemein An spruch darauf, die Angemessenheit des Formelwerts im konkreten Einzelfall zu bestreiten und die Einholung eines amtlichen Gutachtens zu ver langen ( Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich SB.2009.00014 vom 26. August 2009 E.
2.3 ). 2.7
Liegt der tatsächliche Landwert
im Einzelfall w esentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert, wie beispielsweise bei ausserordentlichen Lärm- oder ande ren Immissionen, denen nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lag e klasse Rechnung getragen wurde und bei entsprechenden privat- oder öffent lich-rechtlichen Baubeschränkungen,
kann eine ents prechende Reduktion des Landwerts vorgenommen werden (Weisung 2009 Rz 18). 2.8
Der Verkehrswert eines Einfamilienhauses setzt sich neben dem Landwert aus dem Zeitbauwert zusammen (Weisung 2009 Rz 20). Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Alters entwertung .
Der Neubauwert ist auf 1000 % des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen (Weisung 2009 Rz 30 f.) . 2.9
Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrs werts von Einfamilienhäusern zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechen den Nachweises, Korrekturen beim Zeitbauwert vorgenommen werden, wenn die ser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechen den Erlös niederschlagen würden (Weisung 2009 Rz 35). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) da von aus, dass das k antonale Steueramt bei der Bemessung der Staats- und Ge meindesteuern für das Jahr 2008 eine Veranlagung der im Eigentum stehen den Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, welche einer sach lichen Beurteilung nicht entspreche ( Urk. 6 S. 3), und sich bei der Bewer tung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht auf sachliche Kriterien ab gestützt habe ( Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdegegnerin liess aus diesem Grunde die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführenden bei der A.___ einschätzen ( Urk. 8/83). 3 .2
Bei den Akten befinden sich eine mit „Neubewertung 2003“ und eine solche mit „Neubewertung 2009 ” bezeichnete
Bewertung der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin in C.___ ( Urk. 8/40). Darin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 mit Fr. 923‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 1‘153‘000.-- formelhaft ermittelt . 3 .3
Demgegenüber wurde der Verkehrswert der Liegenschaft der Beschwerdeführe rin in C.___
im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 2. August 2010 ( Urk. 8/38) mit Fr. 530‘000.-- festgesetzt. Damit übereinstimmend setzte das Kantonale Steuer amt im Einschätzungsentscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern ( Urk. 8/45) den Ver kehrswert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in Abweichung von dem anlässlich der Neubewertung im Jahre 2009 formelhaft ermittelten Ver kehrswert
mit Fr. 530‘000.-- fest. 3 .4
In der Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) führte das k antonale Steu eramt aus, dass bei der steuerlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin vom formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert der Wohnliegenschaft der Be schwerdeführerin abgewichen worden sei, weil es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine Liegenschaft handle , welche einen äusserst
grossen Investitionsbedarf aufweise . Aus diesen Gründen sei die Liegenschaft im Rah men einer individuellen Bewertung mit Fr. 530‘000.-- bewertet worden. Auf ein Gutachten des Steueramtes sei aus Opportunitätsgründen verzichtet worden, ob wohl der genaue tatsächliche Wert der Liegenschaft nur auf diese Weise zu er mitteln wäre . 3 .5
Der Stellungnahme des k antonalen Steueramtes vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/75) ist zu entnehmen, dass dieses in den Steuerjahren 2007 bis 2009 eine individu elle
Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin vornahm und in Ab wei chung von den für die Jahre 2003 und 2009 formelmässig ermittelten Wer ten die Liegenschaft mit Fr. 530‘000.-- bewertete. Dieses Vorgehen ist nicht zu be anstanden. Denn o ffensichtlich führte das Kantonale Steueramt in Über ein stimmung mit § 39 Abs. 24 StG und der Weisung 2009 eine individuelle Be wer tung der Liegenschaft durch und berücksichtigte dabei insbesondere den schlech t en baulichen Zustand der Liegenschaft (vgl. Urk. 8/83). Beim schlechten bau li chen Zustand der Liegenschaft handelt es sich um einen Grund, welcher geeig net ist, im Falle der Veräusserung den Kaufpreis massgeblich
zu beein flussen, wes halb im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung eine Reduktion des Zeitbau werts der Liegenschaft gerechtfertigt war (vgl. Weisung 2009 Rz 35). 3 . 6
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das k antonale Steueramt im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung auch von einem tieferen Landwert
ausging . Eine Reduktion des Landwerts als
solche r war gerechtfertigt. Denn die Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb der Bauzone, in der Landwirt schafts zone ( Urk. 8/78). Solche zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone konnten gemäss
Art. 24c Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), in der bis 31.
Ok tober 2012 geltenden Fassung, zwar mit Bewilligung der zuständigen Be hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut wer den, sofern
sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
Gemäss
Art. 42 Abs. 3 lit . b der Raumplanungsverordnung (RPV), in der bis 31. Oktober 2012 gel tenden Fassung, konnte eine Erweiterung der Baute ausserhalb des be steh en den Gebäudevolumens jedoch nur dann erfolgen, wenn die gesamte Er weite rung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschoss fläche
als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 %
noch 100 m2 überschreiten . Dabei handelt es sich um eine öffentlich r echtliche Baubeschränkung im Sinne der Rz 18 der Weisung 2009, weshalb eine ents prechende Reduktion des Landwerts ge rechtfertigt ist . 3 .8
Nach Gesagtem
beruht die individuelle steuerliche Bewertung der Wohnliegen schaft der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2007 bis 2009 mit Fr. 530‘000.-- durch das Kantonale Steueramt auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen , wenn sie geltend macht, dass die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Kantonale Steueramt in den Steuerjahren 2007 bis 2009 einer sachli chen Beurteilung nicht entspreche. 3 .9
Demzufolge ist bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2011 der kantonale Steuerwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Be ginns des Bezugsjahres und damit vom
1. Januar 2011 massge bend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV) . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu fol gen, wenn sie geltend machen will, dass auf den von ihr bei der A.___ ein geholten Schätzungsbericht betreffend die Liegenschaft der Be schwerdeführerin ( Urk. 8/83) abzustellen sei. Denn bei dem durch die A.___ er mittelte n
Wert handelt es sich nicht um den Steuerwert son dern um den Ver kehrswert der Liegenschaft, welcher gemäss Art.
17 Abs. 4 und Abs. 5 ELV nur dann massgebend ist , wenn das betreffende Grundst ück nicht zu Wohnzwecken dient oder wenn das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich entäussert wird . Dies trifft hier jedoch nicht zu. 3 .10
Die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 2010 befindet sich nicht bei de n Akten. Der Sach verhalt er scheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist der Be schwer degegnerin
zu ergänzender Sachverhaltsabklä rung zurückzuweisen .
Sie wird sinnvollerweise beim k antonalen Steueramt die Akten zur kantonalen steu er lichen Veranlagung der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2010 bei ziehen
und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jähr liche Ergänzungsleistung ab Mai 2011 neu verfüge n .
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2011 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Richterswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz FK/VM/ESversandt