Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 20 , meldete sich am 30. Juni 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an ( Urk. 6 / 2 ).
D ie Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm in der Folge
mo nat li che Ergänzungsleistungen in der Höhe von
Fr. 359 .-- mit Wirkung ab Juni 2011 zu, wobei sie ihm einen Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 13‘129. -- an rechnete, davon Fr. 12‘672.-- betreffend ein Nutzniessungsrecht ( vgl. Verfü gung vom 18. Januar 2012 inklusive Beiblatt, Urk. 7/36 ).
D agegen erhob der Versicher te am 15.
Februar 2012
Einsprache (Urk. 7/38 ) .
D ie Durchführungs stelle der
Ge meinde Y.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 1
6. Feb ruar 2012 voll umfänglich ab ( Urk. 7/39 = Urk. 2/ 1a ) . 1.2
Mit Verfügung vom 24 . Februar 2012 berechnete d ie
Durchführungsstelle der
Ge meinde Y.___
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 201 2. Sie gewährte dem Versicherten monatli che Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 853.--, wobei sie ihm wiederum einen Vermögensertrag betreffend Liegen schaft in der Höhe von Fr. 12‘672.-- anrechnete (Urk. 6/42 ; vgl. auch Urk. 6/43 ).
Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies d ie Durchfüh rungsstelle der
Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 8.
März 2012 vollum fänglich ab ( Urk. 7/47 = Urk. 2/ 2a ).
2.
Gegen die
Einspracheentscheid e vom 1
6. Februar 2012
( Urk. 2 /1a ) und
8. März 2012 ( Urk. 2 /2a ) erhob d er Versi cherte am
1 6. März 2012 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragt e, die se sei en aufzuheben und die Zusatzleis tungen ab Juni 2011 seien auf Fr. 14‘880.--, diejenigen ab Januar 2012 auf Fr. 21‘155.--
pro Jahr zu erhöhen (S.
2 Ziff. 1 und 2 ).
Mit Vernehmlassung vom 2 3 . März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde de m Beschwerdeführer am
30. März 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Ren ten , Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus be weg l ichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutz niessungen , Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Woh nung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 167).
Als Einkommen anzurechne n sind auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberech tigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen v erzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ; BGE 121 V 204 E. 4b ; BGE 120 V 187 E. 2b). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigenden hypothetischen Ertrages der Nutzniessung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin fü hrte in den angefochtenen Einspracheentscheid en vom
16. Februar 2012 (Urk. 2/1a) und
8. März 2012 (Urk. 2/2a) aus, dass der Be schwer deführer mit dem Verzicht auf sein lebenslängliches Nutzniessungs recht
an der im Eigentum der Tochter stehenden 4-Zimmerwohnung auf Ein kommen ver zichtet habe. Das Nutzniessungskapital sowie der Nettoverkaufs preis der Woh nung, welche die Tochter des Beschwerdeführers erzielt habe, seien bei der Be rechnung der Zusatzleistungen nicht mehr relevant . Die Nutz niessung sei der Mietzins aus der Wohnung. Auf der Grundlage des Mietvertra ges vom 1. No vem ber 2000 ergäben sich Netto-Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘056.-- pro Monat. Mit der Aufhebung der Nutzniessung habe der Be schwerdeführer auf den monat lichen Betrag von Fr. 1‘056.-- verzichtet (je S. 2 ; entsprechend Fr. 12‘672.-- pro Jahr ). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, anstelle des fiktiven Nutzniessungsertrages von jährlich Fr. 12‘672.-- sei nur ein Vermögensertrag von Fr. 1‘750.-- anzurechnen (S. 4 oben).
Das Bun des gericht habe im Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 entschieden, dass der Verzicht auf die Nutzniessung einer Liegenschaft ohne äquivalente Gegen leis tung einem Verzicht entspreche, der dazu Anlass gebe, dem Anspruchsbe rech tig ten ein fiktives Einkommen in Abzug zu bringen. Dieses Einkommen ent spreche dem Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft. Als massgebender Zins satz gelte der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kasse nboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistung en vo ran gehenden Jahr (S. 6 f.). Im Kanton Zürich entspreche diese Verzinsung 0.5 %. 0.5 % vom Verkehrswert der Wohnung von Fr. 350‘000.-- erg e be jährli che Zins einnahmen von Fr. 1‘750.-- (S. 5 Mitte). 3. 3.1
Zum Sachverhalt ist bekannt , dass der Beschwerdeführer seiner Tochter im De zember 1990 eine 4-Zimmerwohnung in Z.___ ab trat wobei er sich das lebens läng liche Nutzniessungsr echt an dieser Wohnung einräumen liess (vgl. Urk. 6/13) . A m 13. Juli 2006 verkaufte die Tochter die Wohnung , wobei sie ei nen
Verkaufs erlös von Fr. 350‘000.-- erzielte (vgl. Kaufvertrag, Urk. 6/1 8 ) . D er Be schwer deführer hatte vorgängig auf sein Nutzniessungsrecht verzichtet , wel ches im Grundbuch gelöscht wurde .
Es ist u nbestritten, dass er dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat.
3.2
Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra ges der Nutzniessung auf die vor dem Verkauf der Wohnung erzielten Mietzin s einnahmen .
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 3 ) wird für die Bestimmung des Ertrages auf den Mietzins abgestellt. So wird
festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird –
d eren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mess ung des Mietwert es sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).
Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag
angerechnet, der bei ei ner zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erziel bar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1 ; WEL Rz 3482.11 ).
3. 3
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 . Diesem lag
der Sachverhalt zugrunde, dass ein EL- An sprech er Nutzniesser einer Liegenschaft war , welche im Eigentum seiner vier Kinder stand . Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete d er EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsr echt an der Liegenschaft , wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess . Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf e in jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe erzielt hatte (E. 3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von
Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG
(seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsb erechtigte verzichtet habe, gelte es , ein fiktives Einkommen entsprechend den Zins en auf dem Ver kehr swert der Liegensc haft zu berücksichtig en. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf e i n e Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft
berücksichtigt worden sei .
V on diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung
vo n Eigentümer ( der die Wohnung unentgeltlich aufgebe ) und Nutz niesser
( d er einfach auf sein Recht verzichte ) führen würde . Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verk ehrs wert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen) .
Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung ge laste t habe , solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass
der Berechtigte diese regelmässig
angreife , um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.
D iesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung ge tragen , wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen . Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf
den durchschnittliche n Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr
zu berechnen (E. 4 .2.3 mit weiteren Hinweisen ). 3.4
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent sch eid des Bundesgerichts . In beiden Fällen erfolg te ein g änzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten . In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt. 3.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.
6.1; 133 V 257 E.
3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 6
Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde da s von der WEL
vorge seh ene Vorge hen klar verworfen .
Dies wurde -
insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S. 1785 f.) - mit einer
Ungleich behand lung von
Eigentümer und
Nutzniesser begründet .
Jöhl
führte in der zitierten Ab handlung aus , dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mitteln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 18. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abgestellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutzniessung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der
Ertrag resultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft ( a.a.O. S. 1786
Fn 741).
Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt ,
hielt d as Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung
ent gegen de m Entscheid des Eidge nössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 nicht ge stützt
auf de n Mietwert der Liegenschaft , sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wer t der Liegenschaft zu berechnen sei.
Des Weiteren
wurde festgelegt , dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei . Das Bundesgericht wollte
mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil
offenbar eine Praxisänderung herbeiführen .
Dies es Urteil wurde indessen in der
WEL nicht
berücksichtigt .
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend
zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E. 3.5 ) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 zu folgen. 3. 7
Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung , auf welche der Beschwerdeführer verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligatio nen und Kassenboni in der Schweiz massgebend ist. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn
hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4.2
Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu be an standen. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Aus ga ben in der Höhe von insgesamt Fr. 50'718.-- für das Jahr 2011 respektive Fr. 51'993.-- für das Jahr 2012 aus (vgl. Urk. 2/1b und Urk. 2/2b). Mit Aus nahme des hypothetischen Nutzniessungsertrages sind auch die seitens der Be schwer degegnerin berücksich tigten anrechenbaren Einnahmen nicht bestritten. 4.3
Wie unter Erwägung 3 dargelegt, ist der hypothetische Nutzniessungsertrag auf grund des Zinses auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 ergibt, erzielte die Tochter des Beschwerdeführers durch den Verkauf der Wohnung einen Erlös von Fr. 350‘000.-- (vgl. Urk. 6/18). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach , wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, zumal dies auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 2010 2.12 % und im Jahr 2011 1.85 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung “ , T 12.3.2).
Somit ist dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 7‘420.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0212) und für das Jahr 2012 von Fr. 6‘475.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0185) anzu rech nen. 4.4
Damit ergeben sich folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:
Anspruch ab Juni 2011: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Vermögensertrag ( Fr. 457 Zins ertrag , vgl. Urk. 6/37, und Fr. 7‘420 fiktiver Nutzniessungsertrag ) Fr. 7 ’ 877 Vermögensverzehr Fr. 5’791 Total Einnahmen Fr. 41 ’ 508 Total Ausgaben Fr. 50'718 Total Einnahmen Fr. - 41’508 Ausgabenüberschuss Fr. 9 ’ 210
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von ( auf ge run det) Fr. 768 .-- respektive Fr. 9 ’ 216 .-- pro Jahr.
Anspruch ab Januar 2012: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Prämienverbilligung Fr. 888 Vermögensertrag
( Fr. 258 Zinsertrag, vgl. Urk. 6/43, und Fr. 6‘475 fiktiver Nutzniessungsertrag) Fr. 6’ 733 Vermögensverzehr Fr. 102 Total Einnahmen Fr. 35 ’ 563 Total Ausgaben Fr. 51'993 Total Einnahmen Fr. - 35 ’ 563 Ausgabenüberschuss Fr. 1 6 ’ 430
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von ( auf ge run det) Fr. 1‘370 .-- respektive Fr. 16‘440 .-- pro Jahr. 4. 5
Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist mit der Fest stellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergän zungs leistungen von Fr. 768.--
ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370 .--
ab Januar 2012 besteht. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Feb ru ar 2012 und 8. März 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein An spruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von
Fr. 768.-- ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370.--
ab Januar 2012 besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Ren ten , Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus be weg l ichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutz niessungen , Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Woh nung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 167).
Als Einkommen anzurechne n sind auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberech tigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen v erzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ; BGE 121 V 204 E. 4b ; BGE 120 V 187 E. 2b). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigenden hypothetischen Ertrages der Nutzniessung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin fü hrte in den angefochtenen Einspracheentscheid en vom
16. Februar 2012 (Urk. 2/1a) und
E. 6 Februar 2012
( Urk. 2 /1a ) und
E. 8 ) . D er Be schwer deführer hatte vorgängig auf sein Nutzniessungsrecht verzichtet , wel ches im Grundbuch gelöscht wurde .
Es ist u nbestritten, dass er dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat.
3.2
Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra ges der Nutzniessung auf die vor dem Verkauf der Wohnung erzielten Mietzin s einnahmen .
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 3 ) wird für die Bestimmung des Ertrages auf den Mietzins abgestellt. So wird
festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird –
d eren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mess ung des Mietwert es sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).
Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag
angerechnet, der bei ei ner zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erziel bar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1 ; WEL Rz 3482.11 ).
3. 3
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 . Diesem lag
der Sachverhalt zugrunde, dass ein EL- An sprech er Nutzniesser einer Liegenschaft war , welche im Eigentum seiner vier Kinder stand . Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete d er EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsr echt an der Liegenschaft , wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess . Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf e in jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe erzielt hatte (E. 3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von
Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG
(seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsb erechtigte verzichtet habe, gelte es , ein fiktives Einkommen entsprechend den Zins en auf dem Ver kehr swert der Liegensc haft zu berücksichtig en. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf e i n e Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft
berücksichtigt worden sei .
V on diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung
vo n Eigentümer ( der die Wohnung unentgeltlich aufgebe ) und Nutz niesser
( d er einfach auf sein Recht verzichte ) führen würde . Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verk ehrs wert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen) .
Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung ge laste t habe , solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass
der Berechtigte diese regelmässig
angreife , um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.
D iesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung ge tragen , wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen . Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf
den durchschnittliche n Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr
zu berechnen (E. 4 .2.3 mit weiteren Hinweisen ). 3.4
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent sch eid des Bundesgerichts . In beiden Fällen erfolg te ein g änzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten . In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt. 3.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.
6.1; 133 V 257 E.
3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 6
Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde da s von der WEL
vorge seh ene Vorge hen klar verworfen .
Dies wurde -
insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S. 1785 f.) - mit einer
Ungleich behand lung von
Eigentümer und
Nutzniesser begründet .
Jöhl
führte in der zitierten Ab handlung aus , dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mitteln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 18. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abgestellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutzniessung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der
Ertrag resultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft ( a.a.O. S. 1786
Fn 741).
Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt ,
hielt d as Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung
ent gegen de m Entscheid des Eidge nössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 nicht ge stützt
auf de n Mietwert der Liegenschaft , sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wer t der Liegenschaft zu berechnen sei.
Des Weiteren
wurde festgelegt , dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei . Das Bundesgericht wollte
mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil
offenbar eine Praxisänderung herbeiführen .
Dies es Urteil wurde indessen in der
WEL nicht
berücksichtigt .
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend
zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E. 3.5 ) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 zu folgen. 3. 7
Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung , auf welche der Beschwerdeführer verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligatio nen und Kassenboni in der Schweiz massgebend ist. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn
hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4.2
Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu be an standen. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Aus ga ben in der Höhe von insgesamt Fr. 50'718.-- für das Jahr 2011 respektive Fr. 51'993.-- für das Jahr 2012 aus (vgl. Urk. 2/1b und Urk. 2/2b). Mit Aus nahme des hypothetischen Nutzniessungsertrages sind auch die seitens der Be schwer degegnerin berücksich tigten anrechenbaren Einnahmen nicht bestritten. 4.3
Wie unter Erwägung 3 dargelegt, ist der hypothetische Nutzniessungsertrag auf grund des Zinses auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 ergibt, erzielte die Tochter des Beschwerdeführers durch den Verkauf der Wohnung einen Erlös von Fr. 350‘000.-- (vgl. Urk. 6/18). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach , wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, zumal dies auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 2010 2.12 % und im Jahr 2011 1.85 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung “ , T 12.3.2).
Somit ist dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 7‘420.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0212) und für das Jahr 2012 von Fr. 6‘475.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0185) anzu rech nen. 4.4
Damit ergeben sich folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:
Anspruch ab Juni 2011: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Vermögensertrag ( Fr. 457 Zins ertrag , vgl. Urk. 6/37, und Fr. 7‘420 fiktiver Nutzniessungsertrag ) Fr. 7 ’ 877 Vermögensverzehr Fr. 5’791 Total Einnahmen Fr. 41 ’ 508 Total Ausgaben Fr. 50'718 Total Einnahmen Fr. - 41’508 Ausgabenüberschuss Fr.
E. 9 ’ 216 .-- pro Jahr.
Anspruch ab Januar 2012: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Prämienverbilligung Fr. 888 Vermögensertrag
( Fr. 258 Zinsertrag, vgl. Urk. 6/43, und Fr. 6‘475 fiktiver Nutzniessungsertrag) Fr. 6’ 733 Vermögensverzehr Fr. 102 Total Einnahmen Fr. 35 ’ 563 Total Ausgaben Fr. 51'993 Total Einnahmen Fr. - 35 ’ 563 Ausgabenüberschuss Fr. 1 6 ’ 430
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von ( auf ge run det) Fr. 1‘370 .-- respektive Fr. 16‘440 .-- pro Jahr. 4. 5
Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist mit der Fest stellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergän zungs leistungen von Fr. 768.--
ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370 .--
ab Januar 2012 besteht. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Feb ru ar 2012 und 8. März 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein An spruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von
Fr. 768.-- ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370.--
ab Januar 2012 besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 20 , meldete sich am 30. Juni 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an ( Urk. 6 / 2 ).
D ie Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm in der Folge
mo nat li che Ergänzungsleistungen in der Höhe von
Fr. 359 .-- mit Wirkung ab Juni 2011 zu, wobei sie ihm einen Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 13‘129. -- an rechnete, davon Fr. 12‘672.-- betreffend ein Nutzniessungsrecht ( vgl. Verfü gung vom 18. Januar 2012 inklusive Beiblatt, Urk. 7/36 ).
D agegen erhob der Versicher te am 15.
Februar 2012
Einsprache (Urk. 7/38 ) .
D ie Durchführungs stelle der
Ge meinde Y.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 1
6. Feb ruar 2012 voll umfänglich ab ( Urk. 7/39 = Urk. 2/ 1a ) . 1.2
Mit Verfügung vom 24 . Februar 2012 berechnete d ie
Durchführungsstelle der
Ge meinde Y.___
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 201 2. Sie gewährte dem Versicherten monatli che Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 853.--, wobei sie ihm wiederum einen Vermögensertrag betreffend Liegen schaft in der Höhe von Fr. 12‘672.-- anrechnete (Urk. 6/42 ; vgl. auch Urk. 6/43 ).
Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies d ie Durchfüh rungsstelle der
Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 8.
März 2012 vollum fänglich ab ( Urk. 7/47 = Urk. 2/ 2a ).
2.
Gegen die
Einspracheentscheid e vom 1
6. Februar 2012
( Urk. 2 /1a ) und
8. März 2012 ( Urk. 2 /2a ) erhob d er Versi cherte am
1 6. März 2012 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragt e, die se sei en aufzuheben und die Zusatzleis tungen ab Juni 2011 seien auf Fr. 14‘880.--, diejenigen ab Januar 2012 auf Fr. 21‘155.--
pro Jahr zu erhöhen (S.
2 Ziff. 1 und 2 ).
Mit Vernehmlassung vom 2 3 . März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde de m Beschwerdeführer am
30. März 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Ren ten , Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus be weg l ichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutz niessungen , Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Woh nung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 167).
Als Einkommen anzurechne n sind auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberech tigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen v erzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ; BGE 121 V 204 E. 4b ; BGE 120 V 187 E. 2b). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigenden hypothetischen Ertrages der Nutzniessung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin fü hrte in den angefochtenen Einspracheentscheid en vom
16. Februar 2012 (Urk. 2/1a) und
8. März 2012 (Urk. 2/2a) aus, dass der Be schwer deführer mit dem Verzicht auf sein lebenslängliches Nutzniessungs recht
an der im Eigentum der Tochter stehenden 4-Zimmerwohnung auf Ein kommen ver zichtet habe. Das Nutzniessungskapital sowie der Nettoverkaufs preis der Woh nung, welche die Tochter des Beschwerdeführers erzielt habe, seien bei der Be rechnung der Zusatzleistungen nicht mehr relevant . Die Nutz niessung sei der Mietzins aus der Wohnung. Auf der Grundlage des Mietvertra ges vom 1. No vem ber 2000 ergäben sich Netto-Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘056.-- pro Monat. Mit der Aufhebung der Nutzniessung habe der Be schwerdeführer auf den monat lichen Betrag von Fr. 1‘056.-- verzichtet (je S. 2 ; entsprechend Fr. 12‘672.-- pro Jahr ). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, anstelle des fiktiven Nutzniessungsertrages von jährlich Fr. 12‘672.-- sei nur ein Vermögensertrag von Fr. 1‘750.-- anzurechnen (S. 4 oben).
Das Bun des gericht habe im Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 entschieden, dass der Verzicht auf die Nutzniessung einer Liegenschaft ohne äquivalente Gegen leis tung einem Verzicht entspreche, der dazu Anlass gebe, dem Anspruchsbe rech tig ten ein fiktives Einkommen in Abzug zu bringen. Dieses Einkommen ent spreche dem Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft. Als massgebender Zins satz gelte der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kasse nboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistung en vo ran gehenden Jahr (S. 6 f.). Im Kanton Zürich entspreche diese Verzinsung 0.5 %. 0.5 % vom Verkehrswert der Wohnung von Fr. 350‘000.-- erg e be jährli che Zins einnahmen von Fr. 1‘750.-- (S. 5 Mitte). 3. 3.1
Zum Sachverhalt ist bekannt , dass der Beschwerdeführer seiner Tochter im De zember 1990 eine 4-Zimmerwohnung in Z.___ ab trat wobei er sich das lebens läng liche Nutzniessungsr echt an dieser Wohnung einräumen liess (vgl. Urk. 6/13) . A m 13. Juli 2006 verkaufte die Tochter die Wohnung , wobei sie ei nen
Verkaufs erlös von Fr. 350‘000.-- erzielte (vgl. Kaufvertrag, Urk. 6/1 8 ) . D er Be schwer deführer hatte vorgängig auf sein Nutzniessungsrecht verzichtet , wel ches im Grundbuch gelöscht wurde .
Es ist u nbestritten, dass er dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat.
3.2
Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra ges der Nutzniessung auf die vor dem Verkauf der Wohnung erzielten Mietzin s einnahmen .
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 3 ) wird für die Bestimmung des Ertrages auf den Mietzins abgestellt. So wird
festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird –
d eren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mess ung des Mietwert es sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).
Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag
angerechnet, der bei ei ner zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erziel bar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1 ; WEL Rz 3482.11 ).
3. 3
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 . Diesem lag
der Sachverhalt zugrunde, dass ein EL- An sprech er Nutzniesser einer Liegenschaft war , welche im Eigentum seiner vier Kinder stand . Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete d er EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsr echt an der Liegenschaft , wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess . Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf e in jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe erzielt hatte (E. 3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von
Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG
(seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsb erechtigte verzichtet habe, gelte es , ein fiktives Einkommen entsprechend den Zins en auf dem Ver kehr swert der Liegensc haft zu berücksichtig en. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf e i n e Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft
berücksichtigt worden sei .
V on diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung
vo n Eigentümer ( der die Wohnung unentgeltlich aufgebe ) und Nutz niesser
( d er einfach auf sein Recht verzichte ) führen würde . Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verk ehrs wert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen) .
Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung ge laste t habe , solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass
der Berechtigte diese regelmässig
angreife , um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.
D iesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung ge tragen , wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen . Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf
den durchschnittliche n Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr
zu berechnen (E. 4 .2.3 mit weiteren Hinweisen ). 3.4
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent sch eid des Bundesgerichts . In beiden Fällen erfolg te ein g änzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten . In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt. 3.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.
6.1; 133 V 257 E.
3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 6
Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde da s von der WEL
vorge seh ene Vorge hen klar verworfen .
Dies wurde -
insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S. 1785 f.) - mit einer
Ungleich behand lung von
Eigentümer und
Nutzniesser begründet .
Jöhl
führte in der zitierten Ab handlung aus , dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mitteln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 18. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abgestellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutzniessung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der
Ertrag resultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft ( a.a.O. S. 1786
Fn 741).
Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt ,
hielt d as Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung
ent gegen de m Entscheid des Eidge nössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 nicht ge stützt
auf de n Mietwert der Liegenschaft , sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wer t der Liegenschaft zu berechnen sei.
Des Weiteren
wurde festgelegt , dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei . Das Bundesgericht wollte
mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil
offenbar eine Praxisänderung herbeiführen .
Dies es Urteil wurde indessen in der
WEL nicht
berücksichtigt .
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend
zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E. 3.5 ) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 zu folgen. 3. 7
Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung , auf welche der Beschwerdeführer verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligatio nen und Kassenboni in der Schweiz massgebend ist. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn
hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4.2
Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu be an standen. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Aus ga ben in der Höhe von insgesamt Fr. 50'718.-- für das Jahr 2011 respektive Fr. 51'993.-- für das Jahr 2012 aus (vgl. Urk. 2/1b und Urk. 2/2b). Mit Aus nahme des hypothetischen Nutzniessungsertrages sind auch die seitens der Be schwer degegnerin berücksich tigten anrechenbaren Einnahmen nicht bestritten. 4.3
Wie unter Erwägung 3 dargelegt, ist der hypothetische Nutzniessungsertrag auf grund des Zinses auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 ergibt, erzielte die Tochter des Beschwerdeführers durch den Verkauf der Wohnung einen Erlös von Fr. 350‘000.-- (vgl. Urk. 6/18). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach , wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, zumal dies auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 2010 2.12 % und im Jahr 2011 1.85 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung “ , T 12.3.2).
Somit ist dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 7‘420.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0212) und für das Jahr 2012 von Fr. 6‘475.-- ( Fr. 350‘000 x 0.0185) anzu rech nen. 4.4
Damit ergeben sich folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:
Anspruch ab Juni 2011: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Vermögensertrag ( Fr. 457 Zins ertrag , vgl. Urk. 6/37, und Fr. 7‘420 fiktiver Nutzniessungsertrag ) Fr. 7 ’ 877 Vermögensverzehr Fr. 5’791 Total Einnahmen Fr. 41 ’ 508 Total Ausgaben Fr. 50'718 Total Einnahmen Fr. - 41’508 Ausgabenüberschuss Fr. 9 ’ 210
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von ( auf ge run det) Fr. 768 .-- respektive Fr. 9 ’ 216 .-- pro Jahr.
Anspruch ab Januar 2012: Anrechenbare Einnahmen laufende AHV-Rente Fr. 27’840 Prämienverbilligung Fr. 888 Vermögensertrag
( Fr. 258 Zinsertrag, vgl. Urk. 6/43, und Fr. 6‘475 fiktiver Nutzniessungsertrag) Fr. 6’ 733 Vermögensverzehr Fr. 102 Total Einnahmen Fr. 35 ’ 563 Total Ausgaben Fr. 51'993 Total Einnahmen Fr. - 35 ’ 563 Ausgabenüberschuss Fr. 1 6 ’ 430
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von ( auf ge run det) Fr. 1‘370 .-- respektive Fr. 16‘440 .-- pro Jahr. 4. 5
Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist mit der Fest stellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergän zungs leistungen von Fr. 768.--
ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370 .--
ab Januar 2012 besteht. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Feb ru ar 2012 und 8. März 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein An spruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von
Fr. 768.-- ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370.--
ab Januar 2012 besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni