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ZL.2012.00025

Hypothetisches Erwerbseinkommen: Mindesteinkommen bei Teilinvaliden nach ELV 14a II; Nachweis, dass dieses nicht erzielt werden kann, muss möglich sein; definitive Festlegung des Verzichtseinkommens vor Ablauf der 6-Monats-Frist von ELV 25 IV nicht zulässig (BGE 9C_779/2013) (hängig)

Zürich SozVersG · 2013-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 55, bezieht seit September 2002 eine Teilrente der Invalidenversicherung, seit Januar 2006 eine Viertelsrente bei einem Invali ditätsgrad von 40 %

(vgl. Urk. 2 S. 1). D ie Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

ent richtete ihr monatliche Ergänzungsleistun gen in der Hö he von Fr. 2‘059 .-- (Anspruch ab Oktober 2010, ohne Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Verfügung vom

7. November 2011, Urk. 3/3).

1.2

Nachdem die Versicherte per 1 8 . November 201 1 nach Z.___ umgezogen war (vgl. Urk. 1 S. 2) und sich dort am 21.

November 2011 zum Bezug von Zusatz leistungen angemeldet hatte (Urk. 11/1),

gewährte ihr die nunmehr zuständige Stadt Dietikon,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, monatli che Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘694.-- für Dezember 2011 be ziehungsweise von Fr. 1‘709.-- ab Januar 2012, wobei sie von einem hypothe tische n Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘05 0.-- ausging (Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 11/2).

D agegen erhob d ie Versicherte am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 11/4/2) . Mit Entscheid vom

6. Februar 2012 hiess d ie Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Einsprache

für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 gut

(Urk. 11/5 = Urk. 2), hielt aber gleichzeitig fest, dass das hypothetische Einkommen entsprechend der Verfügung vom 20. Dezember 2011 ab 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom

6. Februar 2012 (Urk.

2) erhob d ie Versi cherte mit Eingabe vom 6. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragt e, die ser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens abzusehen (S. 2 Ziff. 2 und 3). In formeller Hinsicht bean tragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Ziff. 1). Mit Vernehmlassung vom

24. April 2012 ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Urk.

13) verlangte die Beschwerdeführerin einen Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Urk.

14) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1. 3

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf - lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.4

Gemäss Art. 14a Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In - vali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1.5

Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20 13 vom 3 1. Juli 20 13 E. 2 .2) .

Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Er - werbsein kommens .

2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Be - schwerdeführe rin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/2) direkt ein hypothetisches Einkommen

in der Höhe von Fr. 19‘050.-- an rechnete . Mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk.

2) hiess sie die Einsprache der Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung der Bestim mung des Art. 25 Abs. 4 ELV für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum

30. Juni 2012 gut (Dispositiv-Ziffer II). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das hypothe tische Erwerbseinkommen entsprechend der Verfügung vom

20. Dezember 2011 ab dem 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Z usatzleistungen aufgenom men werde (Dispositiv-Ziffer IV). Zudem entschied sie, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2013 neu geprüft werde, falls die Beschwerdeführerin trotz qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche bis zum

31. Dezember 2012 keine Stelle gefunden habe (Dispositiv-Ziffer VI). 2 . 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend,

dass ihr bisher kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, da sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe und regelmässig den ge wünschten Bewerbungsnachweis erbracht habe (S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin müsse den (vor)bestehenden Sachverhalt beachten und könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die seit Jahren getätigten, vergeblichen Arbeitsbemühungen neu nicht mehr berücksichtigt würden (S. 3 oben) . Eine Neubeurteilung infolge Wohnsitzwechsel sei nicht zulässig (S. 3 unten), ebenso wenig die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV (S. 4 oben) .

Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin

bereits den Nachweis der Stellensuche erbracht . Seit ihrem Umzug nach

Z.___ habe sie regelmässig die notwendigen Arbeitsbe mühungen gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe dies weder erwähn t, noch dieser Tatsache Rechnung getragen (S. 3 f.) . 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Tatsache der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin reichte der bisher zuständigen Stadt Schlieren jeweils fünf bis acht sch riftliche Stellenbewerbungen ein und Letztere verzichtete angesichts dieser vergeblichen Arbeitsbemühungen auf die Anrech nung eines Verzichtseinkommens (vgl. Bestätigung der Stadt Schlieren, Urk. 3/4). An diese Beurteilung ist die Beschwerd egegnerin jedoch nicht gebun den. Im Übrigen wäre es auch der Stadt Schlieren unbenommen gewesen, die Situation neu zu beurteilen, zumal sich auch die Arbeitsmarkt lage ständig ver ändert. Der Nachweis vergeblicher Arbeitsbemühungen kann nicht ein für alle Mal gelten.

Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin für die Annahme einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen verlangt. Auch ist n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

nicht genau die selben Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV stellt wie die vorher zuständige Gemeinde, steht ihr doch ein gewisser Er messen sspielraum zu. 3.2

Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. April 2011, Rz

3424.05).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin verschiedene Bewer bungsschreiben ein (vgl. Urk. 11/8-11). Betreffend den Zeitraum November 2011 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 liegen fünf Bewerbungen vom 29. November 2011 (Urk. 11/7), drei Bewerbungsschrei ben vom 16. Januar 2012 sowie eines vom 18. Januar 2012 (Urk. 11/8) sowie drei Stellenbemüh ungen datierend vom 6. Februar 2012 vor (Urk. 11/9).

Die Beschwerdeführerin widmete sich somit lediglich an einem respektive maxi mal an zwei Tagen pro Monat der Stellensuche, so dass nicht von kontinuierli chen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden kann . Zudem betrieb sie einen minimalen Aufwand, handelt es sich doch mit Ausnahme des Betreffs sowie der Adressaten um identische Schreiben.

In quantitativer Hinsicht ergibt sich, dass d ie Anforderungen in der Arbeitslosenversicherung von zehn bis zwölf Bewer bungen pro Kalenderm onat nicht einmal annähernd erfüllt wären . In den Mo naten Dezember 2011 und Januar 2012 wurden nicht einmal die von der früher zuständigen Gemeinde als ausreichend betrachteten fünf bis acht Stellenbewer bungen erreicht.

Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund am

6. Februar 2012 – ohne dies näher auszuführen –

nicht von qualitativ und quan titativ ausreichend en Stellenbemühungen und dementsprechend nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, ist daher nicht zu beanstanden . 3.3

Nachdem d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 direkt ein hypothetisches Einkommen an ge rechnet hatte, legte sie im angefochtenen Entscheid in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV fest, dass diese Berechnung während einer Frist von sechs Monaten, mit hin bis Ende Juni 2012, noch nicht wirksam w erde, und berechnete den An spruch auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens neu (vgl. Urk. 11/4/1) . D ie Anwendung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 ELV ist vorliegend richtig, soll der Beschwerdeführerin doch

durch den Umzug in eine neue Gemeinde mit entsprechendem Wechsel der Zuständigkeit zur Aus richtung der Zusatzleistungen kein Nachteil entstehen . D ad urch wird die Be schwerdeführerin so gestellt, wie wenn ihr die bisher zuständige Gemeinde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen würde. 3.4

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die EL-berechtigte Person hat somit Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480).

Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin

i m angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) gewisse Anforderungen an die Stellensuche fest. So gab sie der Beschwerdeführerin auf, dass sie sich bei der Regionalen Arbeitsver mittlung (RAV) mit einem Pensum von 60 % zur Stellenvermittlung anmelden sowie ihr die Kopie des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben monatlich bis zum 5. des Monats einreichen müsse (Dispositiv-Ziffer V).

Gleichzeitig statuierte sie

unter Disposi tiv-Ziffer IV, dass ab dem 1. Juli 2012 das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Verfügung vom 2 0. Dezember 2011

in die Berechnung der Zusatzleis tungen aufgenommen we rd e . Eine Überprüfung der Situation stellte d ie

Be schwerdegegnerin

bei qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche per Ende des Jahres 2012 und erst mit Wirkung ab Januar 2013 in Aussicht (Dispo sitiv-Ziffer VI).

3.5

Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin insofern zu Recht gerügt, als es nicht an geht, das vermutete Ergebnis (der erfolglosen und unge nügenden Stellensuche) vorweg zu nehmen und bereits

A nfang Februar 2012 verbindlich festzulegen, dass vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird .

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), liegt der Sinn der sechsmonatigen Frist darin, dass sich die versi cherte Person

auf die neue Situation einstellen und eine Arbeitsstelle suchen kann. Gleichzeitig muss es ihr auch möglich sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie das hypothetische E rwerbse inkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erzielen kann.

Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche A nrech nung eines hypothetischen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird . Eine definitive Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Ein kommens für die Zukunft ist daher nicht sachgerecht. So ist im Fall, dass

die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen

(respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV

nicht erreicht wird) . Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindest einkommen zu erzielen –

ein Verzichtseinkommen anzu rechnen, wobei

eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.

Angesichts der verbindlichen Regelung im an gefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 die Gelegenheit verwehrt,

die Vermutung des Art. 14 a Abs. 2 ELV zu widerlegen . Dies müsste jedoch möglich sein, indem sie nachweist, dass sie die Anforderungen der Beschwerdegegnerin erfüllt und sich ernsthaft, aber erfolglos um Arbeit bemüht. In diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, dass sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet.

D ie Regelung der Beschwerdegeg nerin, wonach ab Juli 2012 definitiv

ein hypothetisches Erwerbseinkommen an gerechnet wird und

eine Überprüfung respektive allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen erst mit Wirkung

ab Januar 2013 möglich ist, erweist sich so mit als un zulässig.

Insofern sind die

Dispositiv-Ziffer n IV und VI des ange fochtenen Entscheides aufzuheben. 3. 6

Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2012 kann im Rahmen der vorliegend en Beschwerde nicht entschieden werden . So hat das hiesige Gericht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 6. Februar 2012) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.3).

So können vorliegend weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer neuen Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 6. Februar 2012 berücksichtigt werden.

Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012

über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2012

zu entscheiden .

Falls die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2012 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob Erstere die Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen konnte, was ins besondere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5) .

Die entsprechende Verfügung könnte wiederum angefochten werden und gegen den Einspracheentscheid wäre erneut eine Beschwerde an das hiesige Gericht möglich. 3. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätz lich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann . Die verbindliche Festlegung im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit

vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein Verzichtseinkommen berücksichtigt wird, ist indessen nicht zulässig, wird doch der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit ge nommen, (innert der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV)

den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägun gen . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten . Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 17 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil weise gutgeheissen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/BSversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1. 3

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf - lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In - vali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG.

E. 1.5 Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20

E. 1.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Er - werbsein kommens .

E. 2 S. 1). D ie Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

ent richtete ihr monatliche Ergänzungsleistun gen in der Hö he von Fr. 2‘059 .-- (Anspruch ab Oktober 2010, ohne Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Verfügung vom

E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Be - schwerdeführe rin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/2) direkt ein hypothetisches Einkommen

in der Höhe von Fr. 19‘050.-- an rechnete . Mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk.

2) hiess sie die Einsprache der Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung der Bestim mung des Art. 25 Abs. 4 ELV für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum

30. Juni 2012 gut (Dispositiv-Ziffer II). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das hypothe tische Erwerbseinkommen entsprechend der Verfügung vom

20. Dezember 2011 ab dem 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Z usatzleistungen aufgenom men werde (Dispositiv-Ziffer IV). Zudem entschied sie, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2013 neu geprüft werde, falls die Beschwerdeführerin trotz qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche bis zum

31. Dezember 2012 keine Stelle gefunden habe (Dispositiv-Ziffer VI). 2 . 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend,

dass ihr bisher kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, da sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe und regelmässig den ge wünschten Bewerbungsnachweis erbracht habe (S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin müsse den (vor)bestehenden Sachverhalt beachten und könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die seit Jahren getätigten, vergeblichen Arbeitsbemühungen neu nicht mehr berücksichtigt würden (S. 3 oben) . Eine Neubeurteilung infolge Wohnsitzwechsel sei nicht zulässig (S. 3 unten), ebenso wenig die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV (S. 4 oben) .

Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin

bereits den Nachweis der Stellensuche erbracht . Seit ihrem Umzug nach

Z.___ habe sie regelmässig die notwendigen Arbeitsbe mühungen gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe dies weder erwähn t, noch dieser Tatsache Rechnung getragen (S. 3 f.) . 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Tatsache der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin reichte der bisher zuständigen Stadt Schlieren jeweils fünf bis acht sch riftliche Stellenbewerbungen ein und Letztere verzichtete angesichts dieser vergeblichen Arbeitsbemühungen auf die Anrech nung eines Verzichtseinkommens (vgl. Bestätigung der Stadt Schlieren, Urk. 3/4). An diese Beurteilung ist die Beschwerd egegnerin jedoch nicht gebun den. Im Übrigen wäre es auch der Stadt Schlieren unbenommen gewesen, die Situation neu zu beurteilen, zumal sich auch die Arbeitsmarkt lage ständig ver ändert. Der Nachweis vergeblicher Arbeitsbemühungen kann nicht ein für alle Mal gelten.

Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin für die Annahme einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen verlangt. Auch ist n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

nicht genau die selben Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV stellt wie die vorher zuständige Gemeinde, steht ihr doch ein gewisser Er messen sspielraum zu. 3.2

Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. April 2011, Rz

3424.05).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin verschiedene Bewer bungsschreiben ein (vgl. Urk. 11/8-11). Betreffend den Zeitraum November 2011 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 liegen fünf Bewerbungen vom 29. November 2011 (Urk. 11/7), drei Bewerbungsschrei ben vom 16. Januar 2012 sowie eines vom 18. Januar 2012 (Urk. 11/8) sowie drei Stellenbemüh ungen datierend vom 6. Februar 2012 vor (Urk. 11/9).

Die Beschwerdeführerin widmete sich somit lediglich an einem respektive maxi mal an zwei Tagen pro Monat der Stellensuche, so dass nicht von kontinuierli chen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden kann . Zudem betrieb sie einen minimalen Aufwand, handelt es sich doch mit Ausnahme des Betreffs sowie der Adressaten um identische Schreiben.

In quantitativer Hinsicht ergibt sich, dass d ie Anforderungen in der Arbeitslosenversicherung von zehn bis zwölf Bewer bungen pro Kalenderm onat nicht einmal annähernd erfüllt wären . In den Mo naten Dezember 2011 und Januar 2012 wurden nicht einmal die von der früher zuständigen Gemeinde als ausreichend betrachteten fünf bis acht Stellenbewer bungen erreicht.

Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund am

6. Februar 2012 – ohne dies näher auszuführen –

nicht von qualitativ und quan titativ ausreichend en Stellenbemühungen und dementsprechend nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, ist daher nicht zu beanstanden . 3.3

Nachdem d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 direkt ein hypothetisches Einkommen an ge rechnet hatte, legte sie im angefochtenen Entscheid in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV fest, dass diese Berechnung während einer Frist von sechs Monaten, mit hin bis Ende Juni 2012, noch nicht wirksam w erde, und berechnete den An spruch auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens neu (vgl. Urk. 11/4/1) . D ie Anwendung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 ELV ist vorliegend richtig, soll der Beschwerdeführerin doch

durch den Umzug in eine neue Gemeinde mit entsprechendem Wechsel der Zuständigkeit zur Aus richtung der Zusatzleistungen kein Nachteil entstehen . D ad urch wird die Be schwerdeführerin so gestellt, wie wenn ihr die bisher zuständige Gemeinde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen würde. 3.4

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die EL-berechtigte Person hat somit Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480).

Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin

i m angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) gewisse Anforderungen an die Stellensuche fest. So gab sie der Beschwerdeführerin auf, dass sie sich bei der Regionalen Arbeitsver mittlung (RAV) mit einem Pensum von 60 % zur Stellenvermittlung anmelden sowie ihr die Kopie des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben monatlich bis zum 5. des Monats einreichen müsse (Dispositiv-Ziffer V).

Gleichzeitig statuierte sie

unter Disposi tiv-Ziffer IV, dass ab dem 1. Juli 2012 das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Verfügung vom 2 0. Dezember 2011

in die Berechnung der Zusatzleis tungen aufgenommen we rd e . Eine Überprüfung der Situation stellte d ie

Be schwerdegegnerin

bei qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche per Ende des Jahres 2012 und erst mit Wirkung ab Januar 2013 in Aussicht (Dispo sitiv-Ziffer VI).

3.5

Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin insofern zu Recht gerügt, als es nicht an geht, das vermutete Ergebnis (der erfolglosen und unge nügenden Stellensuche) vorweg zu nehmen und bereits

A nfang Februar 2012 verbindlich festzulegen, dass vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird .

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), liegt der Sinn der sechsmonatigen Frist darin, dass sich die versi cherte Person

auf die neue Situation einstellen und eine Arbeitsstelle suchen kann. Gleichzeitig muss es ihr auch möglich sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie das hypothetische E rwerbse inkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erzielen kann.

Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche A nrech nung eines hypothetischen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird . Eine definitive Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Ein kommens für die Zukunft ist daher nicht sachgerecht. So ist im Fall, dass

die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen

(respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV

nicht erreicht wird) . Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindest einkommen zu erzielen –

ein Verzichtseinkommen anzu rechnen, wobei

eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.

Angesichts der verbindlichen Regelung im an gefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 die Gelegenheit verwehrt,

die Vermutung des Art. 14 a Abs. 2 ELV zu widerlegen . Dies müsste jedoch möglich sein, indem sie nachweist, dass sie die Anforderungen der Beschwerdegegnerin erfüllt und sich ernsthaft, aber erfolglos um Arbeit bemüht. In diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, dass sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet.

D ie Regelung der Beschwerdegeg nerin, wonach ab Juli 2012 definitiv

ein hypothetisches Erwerbseinkommen an gerechnet wird und

eine Überprüfung respektive allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen erst mit Wirkung

ab Januar 2013 möglich ist, erweist sich so mit als un zulässig.

Insofern sind die

Dispositiv-Ziffer n IV und VI des ange fochtenen Entscheides aufzuheben. 3. 6

Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2012 kann im Rahmen der vorliegend en Beschwerde nicht entschieden werden . So hat das hiesige Gericht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 6. Februar 2012) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.3).

So können vorliegend weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer neuen Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 6. Februar 2012 berücksichtigt werden.

Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012

über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2012

zu entscheiden .

Falls die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2012 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob Erstere die Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen konnte, was ins besondere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5) .

Die entsprechende Verfügung könnte wiederum angefochten werden und gegen den Einspracheentscheid wäre erneut eine Beschwerde an das hiesige Gericht möglich. 3. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätz lich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann . Die verbindliche Festlegung im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit

vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein Verzichtseinkommen berücksichtigt wird, ist indessen nicht zulässig, wird doch der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit ge nommen, (innert der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV)

den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägun gen . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten . Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisgemässen Stundenansatz von Fr.

E. 7 November 2011, Urk. 3/3).

E. 8 . November 201 1 nach Z.___ umgezogen war (vgl. Urk. 1 S. 2) und sich dort am 21.

November 2011 zum Bezug von Zusatz leistungen angemeldet hatte (Urk. 11/1),

gewährte ihr die nunmehr zuständige Stadt Dietikon,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, monatli che Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘694.-- für Dezember 2011 be ziehungsweise von Fr. 1‘709.-- ab Januar 2012, wobei sie von einem hypothe tische n Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘05 0.-- ausging (Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 11/2).

D agegen erhob d ie Versicherte am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 11/4/2) . Mit Entscheid vom

6. Februar 2012 hiess d ie Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Einsprache

für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 gut

(Urk. 11/5 = Urk. 2), hielt aber gleichzeitig fest, dass das hypothetische Einkommen entsprechend der Verfügung vom 20. Dezember 2011 ab 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom

6. Februar 2012 (Urk.

2) erhob d ie Versi cherte mit Eingabe vom 6. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragt e, die ser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens abzusehen (S. 2 Ziff. 2 und 3). In formeller Hinsicht bean tragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Ziff. 1). Mit Vernehmlassung vom

24. April 2012 ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 10 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 12 ). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Urk.

13) verlangte die Beschwerdeführerin einen Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Urk.

14) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 E. 2 .2) .

Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156).

E. 17 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil weise gutgeheissen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00025 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 55, bezieht seit September 2002 eine Teilrente der Invalidenversicherung, seit Januar 2006 eine Viertelsrente bei einem Invali ditätsgrad von 40 %

(vgl. Urk. 2 S. 1). D ie Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

ent richtete ihr monatliche Ergänzungsleistun gen in der Hö he von Fr. 2‘059 .-- (Anspruch ab Oktober 2010, ohne Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Verfügung vom

7. November 2011, Urk. 3/3).

1.2

Nachdem die Versicherte per 1 8 . November 201 1 nach Z.___ umgezogen war (vgl. Urk. 1 S. 2) und sich dort am 21.

November 2011 zum Bezug von Zusatz leistungen angemeldet hatte (Urk. 11/1),

gewährte ihr die nunmehr zuständige Stadt Dietikon,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, monatli che Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘694.-- für Dezember 2011 be ziehungsweise von Fr. 1‘709.-- ab Januar 2012, wobei sie von einem hypothe tische n Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘05 0.-- ausging (Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 11/2).

D agegen erhob d ie Versicherte am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 11/4/2) . Mit Entscheid vom

6. Februar 2012 hiess d ie Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Einsprache

für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 gut

(Urk. 11/5 = Urk. 2), hielt aber gleichzeitig fest, dass das hypothetische Einkommen entsprechend der Verfügung vom 20. Dezember 2011 ab 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom

6. Februar 2012 (Urk.

2) erhob d ie Versi cherte mit Eingabe vom 6. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragt e, die ser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens abzusehen (S. 2 Ziff. 2 und 3). In formeller Hinsicht bean tragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Ziff. 1). Mit Vernehmlassung vom

24. April 2012 ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Urk.

13) verlangte die Beschwerdeführerin einen Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Urk.

14) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1. 3

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf - lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.4

Gemäss Art. 14a Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In - vali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1.5

Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20 13 vom 3 1. Juli 20 13 E. 2 .2) .

Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Er - werbsein kommens .

2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Be - schwerdeführe rin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/2) direkt ein hypothetisches Einkommen

in der Höhe von Fr. 19‘050.-- an rechnete . Mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk.

2) hiess sie die Einsprache der Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung der Bestim mung des Art. 25 Abs. 4 ELV für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum

30. Juni 2012 gut (Dispositiv-Ziffer II). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das hypothe tische Erwerbseinkommen entsprechend der Verfügung vom

20. Dezember 2011 ab dem 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Z usatzleistungen aufgenom men werde (Dispositiv-Ziffer IV). Zudem entschied sie, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2013 neu geprüft werde, falls die Beschwerdeführerin trotz qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche bis zum

31. Dezember 2012 keine Stelle gefunden habe (Dispositiv-Ziffer VI). 2 . 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend,

dass ihr bisher kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, da sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe und regelmässig den ge wünschten Bewerbungsnachweis erbracht habe (S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin müsse den (vor)bestehenden Sachverhalt beachten und könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die seit Jahren getätigten, vergeblichen Arbeitsbemühungen neu nicht mehr berücksichtigt würden (S. 3 oben) . Eine Neubeurteilung infolge Wohnsitzwechsel sei nicht zulässig (S. 3 unten), ebenso wenig die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV (S. 4 oben) .

Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin

bereits den Nachweis der Stellensuche erbracht . Seit ihrem Umzug nach

Z.___ habe sie regelmässig die notwendigen Arbeitsbe mühungen gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe dies weder erwähn t, noch dieser Tatsache Rechnung getragen (S. 3 f.) . 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Tatsache der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin reichte der bisher zuständigen Stadt Schlieren jeweils fünf bis acht sch riftliche Stellenbewerbungen ein und Letztere verzichtete angesichts dieser vergeblichen Arbeitsbemühungen auf die Anrech nung eines Verzichtseinkommens (vgl. Bestätigung der Stadt Schlieren, Urk. 3/4). An diese Beurteilung ist die Beschwerd egegnerin jedoch nicht gebun den. Im Übrigen wäre es auch der Stadt Schlieren unbenommen gewesen, die Situation neu zu beurteilen, zumal sich auch die Arbeitsmarkt lage ständig ver ändert. Der Nachweis vergeblicher Arbeitsbemühungen kann nicht ein für alle Mal gelten.

Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin für die Annahme einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen verlangt. Auch ist n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

nicht genau die selben Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV stellt wie die vorher zuständige Gemeinde, steht ihr doch ein gewisser Er messen sspielraum zu. 3.2

Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. April 2011, Rz

3424.05).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin verschiedene Bewer bungsschreiben ein (vgl. Urk. 11/8-11). Betreffend den Zeitraum November 2011 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 liegen fünf Bewerbungen vom 29. November 2011 (Urk. 11/7), drei Bewerbungsschrei ben vom 16. Januar 2012 sowie eines vom 18. Januar 2012 (Urk. 11/8) sowie drei Stellenbemüh ungen datierend vom 6. Februar 2012 vor (Urk. 11/9).

Die Beschwerdeführerin widmete sich somit lediglich an einem respektive maxi mal an zwei Tagen pro Monat der Stellensuche, so dass nicht von kontinuierli chen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden kann . Zudem betrieb sie einen minimalen Aufwand, handelt es sich doch mit Ausnahme des Betreffs sowie der Adressaten um identische Schreiben.

In quantitativer Hinsicht ergibt sich, dass d ie Anforderungen in der Arbeitslosenversicherung von zehn bis zwölf Bewer bungen pro Kalenderm onat nicht einmal annähernd erfüllt wären . In den Mo naten Dezember 2011 und Januar 2012 wurden nicht einmal die von der früher zuständigen Gemeinde als ausreichend betrachteten fünf bis acht Stellenbewer bungen erreicht.

Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund am

6. Februar 2012 – ohne dies näher auszuführen –

nicht von qualitativ und quan titativ ausreichend en Stellenbemühungen und dementsprechend nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, ist daher nicht zu beanstanden . 3.3

Nachdem d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 direkt ein hypothetisches Einkommen an ge rechnet hatte, legte sie im angefochtenen Entscheid in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV fest, dass diese Berechnung während einer Frist von sechs Monaten, mit hin bis Ende Juni 2012, noch nicht wirksam w erde, und berechnete den An spruch auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens neu (vgl. Urk. 11/4/1) . D ie Anwendung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 ELV ist vorliegend richtig, soll der Beschwerdeführerin doch

durch den Umzug in eine neue Gemeinde mit entsprechendem Wechsel der Zuständigkeit zur Aus richtung der Zusatzleistungen kein Nachteil entstehen . D ad urch wird die Be schwerdeführerin so gestellt, wie wenn ihr die bisher zuständige Gemeinde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen würde. 3.4

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die EL-berechtigte Person hat somit Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480).

Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin

i m angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) gewisse Anforderungen an die Stellensuche fest. So gab sie der Beschwerdeführerin auf, dass sie sich bei der Regionalen Arbeitsver mittlung (RAV) mit einem Pensum von 60 % zur Stellenvermittlung anmelden sowie ihr die Kopie des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben monatlich bis zum 5. des Monats einreichen müsse (Dispositiv-Ziffer V).

Gleichzeitig statuierte sie

unter Disposi tiv-Ziffer IV, dass ab dem 1. Juli 2012 das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Verfügung vom 2 0. Dezember 2011

in die Berechnung der Zusatzleis tungen aufgenommen we rd e . Eine Überprüfung der Situation stellte d ie

Be schwerdegegnerin

bei qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche per Ende des Jahres 2012 und erst mit Wirkung ab Januar 2013 in Aussicht (Dispo sitiv-Ziffer VI).

3.5

Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin insofern zu Recht gerügt, als es nicht an geht, das vermutete Ergebnis (der erfolglosen und unge nügenden Stellensuche) vorweg zu nehmen und bereits

A nfang Februar 2012 verbindlich festzulegen, dass vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird .

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), liegt der Sinn der sechsmonatigen Frist darin, dass sich die versi cherte Person

auf die neue Situation einstellen und eine Arbeitsstelle suchen kann. Gleichzeitig muss es ihr auch möglich sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie das hypothetische E rwerbse inkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erzielen kann.

Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche A nrech nung eines hypothetischen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird . Eine definitive Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Ein kommens für die Zukunft ist daher nicht sachgerecht. So ist im Fall, dass

die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen

(respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV

nicht erreicht wird) . Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindest einkommen zu erzielen –

ein Verzichtseinkommen anzu rechnen, wobei

eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.

Angesichts der verbindlichen Regelung im an gefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 die Gelegenheit verwehrt,

die Vermutung des Art. 14 a Abs. 2 ELV zu widerlegen . Dies müsste jedoch möglich sein, indem sie nachweist, dass sie die Anforderungen der Beschwerdegegnerin erfüllt und sich ernsthaft, aber erfolglos um Arbeit bemüht. In diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, dass sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet.

D ie Regelung der Beschwerdegeg nerin, wonach ab Juli 2012 definitiv

ein hypothetisches Erwerbseinkommen an gerechnet wird und

eine Überprüfung respektive allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen erst mit Wirkung

ab Januar 2013 möglich ist, erweist sich so mit als un zulässig.

Insofern sind die

Dispositiv-Ziffer n IV und VI des ange fochtenen Entscheides aufzuheben. 3. 6

Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2012 kann im Rahmen der vorliegend en Beschwerde nicht entschieden werden . So hat das hiesige Gericht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 6. Februar 2012) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.3).

So können vorliegend weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer neuen Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 6. Februar 2012 berücksichtigt werden.

Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012

über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2012

zu entscheiden .

Falls die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2012 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob Erstere die Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen konnte, was ins besondere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5) .

Die entsprechende Verfügung könnte wiederum angefochten werden und gegen den Einspracheentscheid wäre erneut eine Beschwerde an das hiesige Gericht möglich. 3. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätz lich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann . Die verbindliche Festlegung im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit

vom 1. Juli bis zum 3 1. Dezember 2012 ein Verzichtseinkommen berücksichtigt wird, ist indessen nicht zulässig, wird doch der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit ge nommen, (innert der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV)

den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägun gen . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten . Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 17 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil weise gutgeheissen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/BSversandt