Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ bezog eine ganze Rente der Invaliden versicherung sowie eine Hilflosenentschädigung, als er a m
1. Februar 2008 ins B.___ in C.___, eintrat. Am 2 6. Januar 2008 stellte er der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durch führungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 200 8 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten sowie dessen Ehefrau ab 1. Februar 200 8 monatliche Zusatz leistungen zu (Urk. 11/23). Revisionsweise wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen vom
5. Juni 2008 (Urk. 11/24), 7. Januar 2009 (Urk. 11/37), 7. Januar 2010 (Urk. 11/49), 2 5. März 2010 (Urk. 11/61) an die veränderten finanziellen Verhältnisse des Versicherten angepasst.
1.2
Nachdem die Durchführungsstelle in Erfahrung gebracht hatte, dass sich in der Berechnung der Zusatzleistungen seit dem 1. März 2008 die Heimtaxe mit anre chenbarem Anteil der Krankenkassenleistungen, die Hilflosenentschädigung sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau verändert haben,
forderte sie m it Verfügung vom 2 5. März 2010 (Urk. 11/62) zu
viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von total Fr. 28‘596.-- (Fr. 21‘269.-- von X.___, Fr. 7‘327.-- von Y.___) zurück . Die Einsprache des Versicherten und dessen Ehefrau vom 2 2. April 2010 (Urk. 11/71 = Urk. 3/6) w ies die Durchführungs stelle mit Entscheid vom 1 6. September 2010 (Urk. 11/81) ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3
Mit Schreiben vom 1 5. November 2010 (Urk. 11/95) ersuchte n der Versicherte und dessen Ehefrau um Erlass der Rückforderung, was die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 1 8. April 2011 (Urk. 11/115) mange ls guten Glaubens ablehnte. D agegen erhoben der Versicherte und dessen Ehefrau am 2 3. Mai 2011 Einsprache
(Urk. 11/118) . Nachdem der Versicherte am 2 9. Juli 2011 ver storben war (vgl. Urk. 11/125), wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 11/1 29 = Urk.
2) ab . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 2) erhoben die Erben von X.___ am 1 5. Februar 2012 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragten, die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 seien, soweit sie den Betrag von Fr. 7‘327.-- überst i e gen,
auf zuheben (Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit der Witwe sei betreffend Fr. 7‘327. -- ein trag barer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2012 (Urk.
10) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. In der Re plik vom 2 3. Mai 2012 (Urk.
14) hielten die Beschwerde führenden an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk.
17) bestä tigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Besc hwerde, was den Beschwerdeführenden am 3. Juli 2012 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk.
19) wurde den Beschwerdeführe nden Frist für das Einreichen einer Triplik angesetzt, da die Duplik fälschlicherweise als verspätet betrachtet worden war. Mit Triplik vom 1 3. August 2013 (Urk. 23) beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Rückforde rungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen sei. Die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Ein spracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 seien aufzuheben (Ziff. 1). Eventuell seien die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2012, soweit sie den Betrag von maxi mal Fr. 7‘327.-- überstiegen, aufzuheben (Ziff. 2.1) und mit der Witwe sei betreffend maximal Fr. 7‘327.-- ein tragbarer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 2.2).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.2
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) fest, im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung über die Veränderung des Erwerbseinkommens sei eine Meldepflichtverletzung und daher der fehlende gute Glaube durch die Rückerstattungspflichtige in der Einsprache anerkannt worden (S. 2 lit . b).
Die Verfügung vom 6. November 2008 über eine mittlere Hilflosigkeit sei von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen worden. Eine Kopie derselben sei so dann an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber gesandt worden. Eine Infor mation an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sei allerdings nicht er folgt. Es habe also nicht ohne w eiteres davon ausgegangen werden können, dass diese Information an die für die Zusatzleistungen zuständige Stelle weitergeleitet würde . Unabhängig davon könne dem Argument, die Meldepflicht entfalle in einem solchen Fall, ohnehin nicht gefolgt werden. Auch eine allfällig mögliche Kenntnisnahme der veränderten Umstände durch den Versicherungsträger ver möge nicht ohne weiteres vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit zu entlasten (S. 2 lit . c) .
Auch bei der Veränderung der Heimtaxe und des Anteils der Krankenkassenleis tungen werde von den Leistungsbezügern nicht verlangt, dass sie eine exakte Vorstellung von Art und Umfang der Beeinflussung für die Zusatzleistungsbe rechnung hätten. Entscheidend sei einzig, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt sowohl aus den Heim rechnungen /Pensionsabrechnungen als auch aus den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erkennbar gewesen sei, dass sich eine meldepflichtige Verän derung ergeben habe. Insbesondere sei auch hier zumutbar, im Falle von Unsi cherheit bei der zuständigen Stelle nachzufragen, wie sehr eine solche Verän derung die Zusatzleistungen beeinflussen könnte (S. 3 lit . d).
Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben. Auf die Prüfung der grossen Härte könne verzichtet werden, da die beiden Vorauss e tzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3 Ziff. 4) . Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Ap ril 2012 (Urk.
10) sowie in der Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk.
17) fest. 2.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwer deführenden auf den Standpunkt (Urk.
1), wegen Überlastung bei der Betreuung des schwer kranken Ehemannes, ihrer beiden schulpflichtigen Buben, der Führung des Haushaltes, der Teilzeit beschäftigung und der grösseren administrativen Belastung vergessen zu haben, die Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 70 % zu melden. Deshalb sei sie bereit, mit der Beschwerdegegnerin für die auf sie entfallenden Fr. 7‘327.-- einen Abzahlungsmodus zu vereinbaren (S. 3 Ziff. 2).
Die noch strittige Rück forderung setze sich aus den vom 1. März 2008 bis 3 1. März 2010 ausbezahlten Zusatzleistungen zusammen. Bereits am 9. November 2009 sei wieder mit dem ausführlichen Formular Auskunft gege ben worden. Gestützt darauf sei davon ausgegangen worden, die Beschwerde gegnerin habe die für sie notwendigen Daten erhoben. Die Hilflosenentschädi gung, welche am 5. Oktober 2009 ausbezahlt worden sei, sei offensichtlich gemeldet worden (S. 4 Ziff. 6).
Die Berechnungen seien umfassend und kompliziert, weshalb das Nachvoll ziehen dieser Berechnungen nicht möglich gewesen sei (S. 4 Ziff. 7). Aus diesem Grund sei die D.___ zur Hilfe gerufen worden, welche am 2 2. Mai 2008 eine Einsprache verfasst und bei dieser Gelegenheit die Erhöhung des Anspruchs der Hilflosenentschädigung gemeldet habe (S. 5 Ziff. 8) .
Betreffend die veränderte Heimtaxe
sei festzuhalten, dass diesbezüglich die Situa tion nicht nur für sie, sondern auch für die zuständige Person der D.___ undurchsichtig gewesen sei. Es habe nicht nachvollzogen werden kön nen, wie die Heimtaxe zusammen mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung verrechnet worden sei. In der Einsprache sei deshalb darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berechnung der Zusatzleistungen bezogen auf die Heimfinanzierung noch einmal grundsätzlich überprüft werden sollte . Die Abrechnung sei für Aussenstehende sehr schwer nachvollziehbar . Angesichts dieser Komplexität des Sachverhalts sei der gute Glaube zu bejahen (S. 5 f. Ziff. 11). Der Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt (S. 6 Ziff. 12). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3. 3.1
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.2
Den Akten, insbesondere d er Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin auf dem Anmeldeformular für den Bezug von Zusatzleistungen vom 1 0. März 2008 (Urk. 11/1)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums pe r 1. Januar 2008 auf zirka 70 %
m itteilte. In der Folge liess die Beschwerdeführerin - wie anlässlich des Telefon gesprächs vom 1 0. März 2008 aufgefordert - der Beschwerdegegnerin ihre Lohnabrechnung für den Februar 2008 (Urk. 11/20) zukommen, welche sodann gemäss Aktenverzeichnis spätestens am 2 8. März 2008 b ei der Beschwerdegeg nerin eingetroffen ist.
Auch auf dieser Lohnabrechnung ist der Besch äftigungs grad mit 70 % angegeben . Zudem enthält die Lohnabrechnung eine Notiz der Beschwerdegegnerin, wonach das jährliche Nettoeinkommen der Beschwerde führerin neu Fr. 51‘814.10 betrage. Eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich daher nicht erstellt. Auch d ie in der Ein sprache vom 2 2. April 2010 von der Beschwerdeführerin abgegebene (aber unzutreffende) Bestätigung, sie habe es wohl versäumt,
die Aufstockung ihres Pensums mitzuteilen (vgl. Urk. 11/71 = Urk. 3/6), vermag
nicht zu ändern, dass es ein Fehlverhalten ihrerseits nicht gegeben hat.
Zudem wurde in den Verfügungen vom 8. Mai 2008 (Urk. 11/23), vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/24) und vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/37) ein gestützt auf die Lohnabrechnung von Februar 2008 ermittelte s
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 51‘814.10 angerechnet.
Dass dieses Einkommen tatsächlich zu tief ermittelt wurde, konnte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Akten auch mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit weder von der Beschwer deführerin noch von der Beschwerdegegnerin bemerkt w erden. Erst aufgrund des Lohnausweises 2008
(Urk. 11/43), welchen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis im Novem b er 2009 ein reichte, wurde ersichtlich, dass das korrekte Erwerbseinkommen im Jahre 2008 mit Fr. 53‘947. -- hätte eingesetzt werden müssen .
3.3
Es fragt sich jedoch, ob aus der korrekten Meldung der Einkommensverän de run g durch die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf ihren guten Glauben und damit auf die Erfüllung der ersten Erlass voraussetzung zu schliessen ist, oder ob andere Gründe gegeben sind, welche der Annahme des guten Glaubens entgegenstehen. 3 . 4
Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (E. 1.3), nicht aus ge schlossen.
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3.5
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Beschwerdeführerin hätte bei der Kontrolle der jeweiligen EL-Berechnungsblätter bemerken müssen, dass das Erwerbseinkommen zu tief eingesetzt worden war, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Umstände weder ein Handeln in böser Absicht nachgesagt noch der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe grobfahrlässig gehandelt. Die Beschwerdegegnerin setzte auch im Berechnungs blatt der Verfügung vom 7. Ja nuar 2010 (Urk. 11/49) noch Fr. 51‘814.10 statt Fr. 53‘947. -- ein, obwohl ihr die Belege über das korrekte Erwerbseinkommen von der Beschwerdeführerin spätestens im November 2009 vorgelegt wurden (vgl. Urk. 11/43) . Dass die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Angabe betref fend ihr Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 7. Januar 2010 im Umfang von lediglich
Fr. 2‘000. -- pro Jahr, welche ausserdem in den Berechnunge n jeweils hälftig zwischen ihr und ihrem Ehemann aufgeteilt wurde, auch bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt hat, erscheint aufgrund der subjektiven Situation glaubhaft und kann ihr somit nicht vorgeworfen wer den.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 7 ' 327 . -- zu Grunde liegen, zu bejahen . 4. 4.1
Bezüglich der Hilflosenentschädigung ergibt sich aus den Akten weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/66) die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass sich seit der Antrag stellung für die Zusatzleistungen bei ihrem Ehemann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von leicht auf mittel erhöht habe und ihr entsprechende Unterlagen vorlieg en sollten. Sodann beantragte sie die nochmalige Überprü fung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung, da die EL-Berechnung dies bezüglich nicht nachvollziehbar sei.
Eine Verletzung der Meldepfl icht der Beschwerdeführerin diesbez üglich ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die betreffende Verfügung sei erst im November 2008 erl assen worden (vgl. Urk. 11/33 = Urk. 11/68), nichts zu ändern. Die Beschwer deführerin ist ihrer Pflicht zweifelsohne nachgekommen, ind em sie eine ihr bekannte Veränderung der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hat. Ausserdem lag der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheides vom 1 3. November 2008 (Urk. 12/6) neben dem Hinweis der Beschwerdeführerin vom Mai 2008 auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 1 8. September 2008 (Urk. 11/28) vor, welchem der Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung mittleren Grades ab 1. Mai 2008 ebenfalls zu entnehmen ist (S. 4) . 4.2
Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass v on Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Berechnung der Zusatzleistungen voll ständig nachzuvollziehen vermö g en . Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorg faltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass die Berechnungsblätter, die den Verfügu ngen beigelegt sind, im Rahmen der indivi duellen Möglichkeiten auf offensichtli che Fehler hin kontrolliert werden . Die vorliegend relevante n Position en „ Hilflosenentschädigung “ und „ Heimtaxe “
sind nicht ohne weiteres verständlich, weshalb es insgesamt nicht als grobfahr lässig erscheint, wenn die Beschwerdeführerin dies e übersehen respekt ive nicht hinterfragt hat. Ausserdem ist es zumindest fraglich, ob dies e Position en
für einen Laien ohne nähere Erklärung überhaupt nachvollziehbar sind . 4.3
Der Beschwerdeführerin war daher bei der Durchsicht der EL-Berechnungs blätter der Verfügungen nicht ohne weiteres erkennbar, dass darin zu tiefe Bei träge der Krankenkasse und eine falsche Hilflosenentschädigung
aufgeführt waren und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war.
Von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin kann unter den gegebe nen Umständen nicht gesprochen werden. Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube auch beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag der restlichen Fr. 21'269.-- zu Grunde liegen, zu bejahen.
Somit bleibt zu prüfen, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraus setzung der grossen Härte gegeben ist. 4.4
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an sie zurückweisen ist, damit sie prüfe, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, und sie hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide. 5.
Bei diesem Ausgang steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30 . Januar 20 12, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.4 verfahre und über das Erlassgesuch erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
E. 1.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
E. 1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2 ATSG erloschen sei. Die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Ein spracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 seien aufzuheben (Ziff. 1). Eventuell seien die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2012, soweit sie den Betrag von maxi mal Fr. 7‘327.-- überstiegen, aufzuheben (Ziff. 2.1) und mit der Witwe sei betreffend maximal Fr. 7‘327.-- ein tragbarer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 2.2).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) fest, im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung über die Veränderung des Erwerbseinkommens sei eine Meldepflichtverletzung und daher der fehlende gute Glaube durch die Rückerstattungspflichtige in der Einsprache anerkannt worden (S. 2 lit . b).
Die Verfügung vom 6. November 2008 über eine mittlere Hilflosigkeit sei von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen worden. Eine Kopie derselben sei so dann an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber gesandt worden. Eine Infor mation an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sei allerdings nicht er folgt. Es habe also nicht ohne w eiteres davon ausgegangen werden können, dass diese Information an die für die Zusatzleistungen zuständige Stelle weitergeleitet würde . Unabhängig davon könne dem Argument, die Meldepflicht entfalle in einem solchen Fall, ohnehin nicht gefolgt werden. Auch eine allfällig mögliche Kenntnisnahme der veränderten Umstände durch den Versicherungsträger ver möge nicht ohne weiteres vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit zu entlasten (S. 2 lit . c) .
Auch bei der Veränderung der Heimtaxe und des Anteils der Krankenkassenleis tungen werde von den Leistungsbezügern nicht verlangt, dass sie eine exakte Vorstellung von Art und Umfang der Beeinflussung für die Zusatzleistungsbe rechnung hätten. Entscheidend sei einzig, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt sowohl aus den Heim rechnungen /Pensionsabrechnungen als auch aus den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erkennbar gewesen sei, dass sich eine meldepflichtige Verän derung ergeben habe. Insbesondere sei auch hier zumutbar, im Falle von Unsi cherheit bei der zuständigen Stelle nachzufragen, wie sehr eine solche Verän derung die Zusatzleistungen beeinflussen könnte (S. 3 lit . d).
Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben. Auf die Prüfung der grossen Härte könne verzichtet werden, da die beiden Vorauss e tzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3 Ziff. 4) . Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Ap ril 2012 (Urk.
10) sowie in der Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk.
17) fest.
E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwer deführenden auf den Standpunkt (Urk.
1), wegen Überlastung bei der Betreuung des schwer kranken Ehemannes, ihrer beiden schulpflichtigen Buben, der Führung des Haushaltes, der Teilzeit beschäftigung und der grösseren administrativen Belastung vergessen zu haben, die Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 70 % zu melden. Deshalb sei sie bereit, mit der Beschwerdegegnerin für die auf sie entfallenden Fr. 7‘327.-- einen Abzahlungsmodus zu vereinbaren (S. 3 Ziff. 2).
Die noch strittige Rück forderung setze sich aus den vom 1. März 2008 bis 3 1. März 2010 ausbezahlten Zusatzleistungen zusammen. Bereits am 9. November 2009 sei wieder mit dem ausführlichen Formular Auskunft gege ben worden. Gestützt darauf sei davon ausgegangen worden, die Beschwerde gegnerin habe die für sie notwendigen Daten erhoben. Die Hilflosenentschädi gung, welche am 5. Oktober 2009 ausbezahlt worden sei, sei offensichtlich gemeldet worden (S. 4 Ziff. 6).
Die Berechnungen seien umfassend und kompliziert, weshalb das Nachvoll ziehen dieser Berechnungen nicht möglich gewesen sei (S. 4 Ziff. 7). Aus diesem Grund sei die D.___ zur Hilfe gerufen worden, welche am 2 2. Mai 2008 eine Einsprache verfasst und bei dieser Gelegenheit die Erhöhung des Anspruchs der Hilflosenentschädigung gemeldet habe (S. 5 Ziff. 8) .
Betreffend die veränderte Heimtaxe
sei festzuhalten, dass diesbezüglich die Situa tion nicht nur für sie, sondern auch für die zuständige Person der D.___ undurchsichtig gewesen sei. Es habe nicht nachvollzogen werden kön nen, wie die Heimtaxe zusammen mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung verrechnet worden sei. In der Einsprache sei deshalb darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berechnung der Zusatzleistungen bezogen auf die Heimfinanzierung noch einmal grundsätzlich überprüft werden sollte . Die Abrechnung sei für Aussenstehende sehr schwer nachvollziehbar . Angesichts dieser Komplexität des Sachverhalts sei der gute Glaube zu bejahen (S. 5 f. Ziff. 11). Der Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt (S. 6 Ziff. 12).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
E. 3 .
E. 3.1 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen.
E. 3.2 Den Akten, insbesondere d er Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin auf dem Anmeldeformular für den Bezug von Zusatzleistungen vom 1 0. März 2008 (Urk. 11/1)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums pe r 1. Januar 2008 auf zirka 70 %
m itteilte. In der Folge liess die Beschwerdeführerin - wie anlässlich des Telefon gesprächs vom 1 0. März 2008 aufgefordert - der Beschwerdegegnerin ihre Lohnabrechnung für den Februar 2008 (Urk. 11/20) zukommen, welche sodann gemäss Aktenverzeichnis spätestens am 2 8. März 2008 b ei der Beschwerdegeg nerin eingetroffen ist.
Auch auf dieser Lohnabrechnung ist der Besch äftigungs grad mit 70 % angegeben . Zudem enthält die Lohnabrechnung eine Notiz der Beschwerdegegnerin, wonach das jährliche Nettoeinkommen der Beschwerde führerin neu Fr. 51‘814.10 betrage. Eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich daher nicht erstellt. Auch d ie in der Ein sprache vom 2 2. April 2010 von der Beschwerdeführerin abgegebene (aber unzutreffende) Bestätigung, sie habe es wohl versäumt,
die Aufstockung ihres Pensums mitzuteilen (vgl. Urk. 11/71 = Urk. 3/6), vermag
nicht zu ändern, dass es ein Fehlverhalten ihrerseits nicht gegeben hat.
Zudem wurde in den Verfügungen vom 8. Mai 2008 (Urk. 11/23), vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/24) und vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/37) ein gestützt auf die Lohnabrechnung von Februar 2008 ermittelte s
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 51‘814.10 angerechnet.
Dass dieses Einkommen tatsächlich zu tief ermittelt wurde, konnte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Akten auch mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit weder von der Beschwer deführerin noch von der Beschwerdegegnerin bemerkt w erden. Erst aufgrund des Lohnausweises 2008
(Urk. 11/43), welchen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis im Novem b er 2009 ein reichte, wurde ersichtlich, dass das korrekte Erwerbseinkommen im Jahre 2008 mit Fr. 53‘947. -- hätte eingesetzt werden müssen .
E. 3.3 Es fragt sich jedoch, ob aus der korrekten Meldung der Einkommensverän de run g durch die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf ihren guten Glauben und damit auf die Erfüllung der ersten Erlass voraussetzung zu schliessen ist, oder ob andere Gründe gegeben sind, welche der Annahme des guten Glaubens entgegenstehen.
E. 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Beschwerdeführerin hätte bei der Kontrolle der jeweiligen EL-Berechnungsblätter bemerken müssen, dass das Erwerbseinkommen zu tief eingesetzt worden war, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Umstände weder ein Handeln in böser Absicht nachgesagt noch der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe grobfahrlässig gehandelt. Die Beschwerdegegnerin setzte auch im Berechnungs blatt der Verfügung vom 7. Ja nuar 2010 (Urk. 11/49) noch Fr. 51‘814.10 statt Fr. 53‘947. -- ein, obwohl ihr die Belege über das korrekte Erwerbseinkommen von der Beschwerdeführerin spätestens im November 2009 vorgelegt wurden (vgl. Urk. 11/43) . Dass die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Angabe betref fend ihr Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 7. Januar 2010 im Umfang von lediglich
Fr. 2‘000. -- pro Jahr, welche ausserdem in den Berechnunge n jeweils hälftig zwischen ihr und ihrem Ehemann aufgeteilt wurde, auch bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt hat, erscheint aufgrund der subjektiven Situation glaubhaft und kann ihr somit nicht vorgeworfen wer den.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr.
E. 4 Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (E. 1.3), nicht aus ge schlossen.
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).
E. 4.1 Bezüglich der Hilflosenentschädigung ergibt sich aus den Akten weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/66) die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass sich seit der Antrag stellung für die Zusatzleistungen bei ihrem Ehemann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von leicht auf mittel erhöht habe und ihr entsprechende Unterlagen vorlieg en sollten. Sodann beantragte sie die nochmalige Überprü fung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung, da die EL-Berechnung dies bezüglich nicht nachvollziehbar sei.
Eine Verletzung der Meldepfl icht der Beschwerdeführerin diesbez üglich ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die betreffende Verfügung sei erst im November 2008 erl assen worden (vgl. Urk. 11/33 = Urk. 11/68), nichts zu ändern. Die Beschwer deführerin ist ihrer Pflicht zweifelsohne nachgekommen, ind em sie eine ihr bekannte Veränderung der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hat. Ausserdem lag der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheides vom 1 3. November 2008 (Urk. 12/6) neben dem Hinweis der Beschwerdeführerin vom Mai 2008 auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 1 8. September 2008 (Urk. 11/28) vor, welchem der Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung mittleren Grades ab 1. Mai 2008 ebenfalls zu entnehmen ist (S. 4) .
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass v on Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Berechnung der Zusatzleistungen voll ständig nachzuvollziehen vermö g en . Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorg faltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass die Berechnungsblätter, die den Verfügu ngen beigelegt sind, im Rahmen der indivi duellen Möglichkeiten auf offensichtli che Fehler hin kontrolliert werden . Die vorliegend relevante n Position en „ Hilflosenentschädigung “ und „ Heimtaxe “
sind nicht ohne weiteres verständlich, weshalb es insgesamt nicht als grobfahr lässig erscheint, wenn die Beschwerdeführerin dies e übersehen respekt ive nicht hinterfragt hat. Ausserdem ist es zumindest fraglich, ob dies e Position en
für einen Laien ohne nähere Erklärung überhaupt nachvollziehbar sind .
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin war daher bei der Durchsicht der EL-Berechnungs blätter der Verfügungen nicht ohne weiteres erkennbar, dass darin zu tiefe Bei träge der Krankenkasse und eine falsche Hilflosenentschädigung
aufgeführt waren und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war.
Von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin kann unter den gegebe nen Umständen nicht gesprochen werden. Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube auch beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag der restlichen Fr. 21'269.-- zu Grunde liegen, zu bejahen.
Somit bleibt zu prüfen, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraus setzung der grossen Härte gegeben ist.
E. 4.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an sie zurückweisen ist, damit sie prüfe, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, und sie hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide. 5.
Bei diesem Ausgang steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30 . Januar 20
E. 7 ' 327 . -- zu Grunde liegen, zu bejahen . 4.
E. 12 , aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.4 verfahre und über das Erlassgesuch erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00012 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
26. August 2013 in Sachen 1.
Erben des X._ _ _, gestorben 2011 nämlich: 2.
Y.___ 3.
Z.___, geb. 1998 4.
A.___, geb. 2001 Beschwerdeführende Beschwerdeführer 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ bezog eine ganze Rente der Invaliden versicherung sowie eine Hilflosenentschädigung, als er a m
1. Februar 2008 ins B.___ in C.___, eintrat. Am 2 6. Januar 2008 stellte er der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durch führungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 200 8 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten sowie dessen Ehefrau ab 1. Februar 200 8 monatliche Zusatz leistungen zu (Urk. 11/23). Revisionsweise wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen vom
5. Juni 2008 (Urk. 11/24), 7. Januar 2009 (Urk. 11/37), 7. Januar 2010 (Urk. 11/49), 2 5. März 2010 (Urk. 11/61) an die veränderten finanziellen Verhältnisse des Versicherten angepasst.
1.2
Nachdem die Durchführungsstelle in Erfahrung gebracht hatte, dass sich in der Berechnung der Zusatzleistungen seit dem 1. März 2008 die Heimtaxe mit anre chenbarem Anteil der Krankenkassenleistungen, die Hilflosenentschädigung sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau verändert haben,
forderte sie m it Verfügung vom 2 5. März 2010 (Urk. 11/62) zu
viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von total Fr. 28‘596.-- (Fr. 21‘269.-- von X.___, Fr. 7‘327.-- von Y.___) zurück . Die Einsprache des Versicherten und dessen Ehefrau vom 2 2. April 2010 (Urk. 11/71 = Urk. 3/6) w ies die Durchführungs stelle mit Entscheid vom 1 6. September 2010 (Urk. 11/81) ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3
Mit Schreiben vom 1 5. November 2010 (Urk. 11/95) ersuchte n der Versicherte und dessen Ehefrau um Erlass der Rückforderung, was die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 1 8. April 2011 (Urk. 11/115) mange ls guten Glaubens ablehnte. D agegen erhoben der Versicherte und dessen Ehefrau am 2 3. Mai 2011 Einsprache
(Urk. 11/118) . Nachdem der Versicherte am 2 9. Juli 2011 ver storben war (vgl. Urk. 11/125), wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 11/1 29 = Urk.
2) ab . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 2) erhoben die Erben von X.___ am 1 5. Februar 2012 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragten, die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 seien, soweit sie den Betrag von Fr. 7‘327.-- überst i e gen,
auf zuheben (Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit der Witwe sei betreffend Fr. 7‘327. -- ein trag barer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2012 (Urk.
10) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. In der Re plik vom 2 3. Mai 2012 (Urk.
14) hielten die Beschwerde führenden an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk.
17) bestä tigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Besc hwerde, was den Beschwerdeführenden am 3. Juli 2012 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk.
19) wurde den Beschwerdeführe nden Frist für das Einreichen einer Triplik angesetzt, da die Duplik fälschlicherweise als verspätet betrachtet worden war. Mit Triplik vom 1 3. August 2013 (Urk. 23) beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Rückforde rungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen sei. Die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Ein spracheentscheid vom 3 0. Januar 2012 seien aufzuheben (Ziff. 1). Eventuell seien die Verfügung vom 1 8. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2012, soweit sie den Betrag von maxi mal Fr. 7‘327.-- überstiegen, aufzuheben (Ziff. 2.1) und mit der Witwe sei betreffend maximal Fr. 7‘327.-- ein tragbarer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 2.2).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.2
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) fest, im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung über die Veränderung des Erwerbseinkommens sei eine Meldepflichtverletzung und daher der fehlende gute Glaube durch die Rückerstattungspflichtige in der Einsprache anerkannt worden (S. 2 lit . b).
Die Verfügung vom 6. November 2008 über eine mittlere Hilflosigkeit sei von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen worden. Eine Kopie derselben sei so dann an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber gesandt worden. Eine Infor mation an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sei allerdings nicht er folgt. Es habe also nicht ohne w eiteres davon ausgegangen werden können, dass diese Information an die für die Zusatzleistungen zuständige Stelle weitergeleitet würde . Unabhängig davon könne dem Argument, die Meldepflicht entfalle in einem solchen Fall, ohnehin nicht gefolgt werden. Auch eine allfällig mögliche Kenntnisnahme der veränderten Umstände durch den Versicherungsträger ver möge nicht ohne weiteres vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit zu entlasten (S. 2 lit . c) .
Auch bei der Veränderung der Heimtaxe und des Anteils der Krankenkassenleis tungen werde von den Leistungsbezügern nicht verlangt, dass sie eine exakte Vorstellung von Art und Umfang der Beeinflussung für die Zusatzleistungsbe rechnung hätten. Entscheidend sei einzig, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt sowohl aus den Heim rechnungen /Pensionsabrechnungen als auch aus den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erkennbar gewesen sei, dass sich eine meldepflichtige Verän derung ergeben habe. Insbesondere sei auch hier zumutbar, im Falle von Unsi cherheit bei der zuständigen Stelle nachzufragen, wie sehr eine solche Verän derung die Zusatzleistungen beeinflussen könnte (S. 3 lit . d).
Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben. Auf die Prüfung der grossen Härte könne verzichtet werden, da die beiden Vorauss e tzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3 Ziff. 4) . Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Ap ril 2012 (Urk.
10) sowie in der Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk.
17) fest. 2.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwer deführenden auf den Standpunkt (Urk.
1), wegen Überlastung bei der Betreuung des schwer kranken Ehemannes, ihrer beiden schulpflichtigen Buben, der Führung des Haushaltes, der Teilzeit beschäftigung und der grösseren administrativen Belastung vergessen zu haben, die Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 70 % zu melden. Deshalb sei sie bereit, mit der Beschwerdegegnerin für die auf sie entfallenden Fr. 7‘327.-- einen Abzahlungsmodus zu vereinbaren (S. 3 Ziff. 2).
Die noch strittige Rück forderung setze sich aus den vom 1. März 2008 bis 3 1. März 2010 ausbezahlten Zusatzleistungen zusammen. Bereits am 9. November 2009 sei wieder mit dem ausführlichen Formular Auskunft gege ben worden. Gestützt darauf sei davon ausgegangen worden, die Beschwerde gegnerin habe die für sie notwendigen Daten erhoben. Die Hilflosenentschädi gung, welche am 5. Oktober 2009 ausbezahlt worden sei, sei offensichtlich gemeldet worden (S. 4 Ziff. 6).
Die Berechnungen seien umfassend und kompliziert, weshalb das Nachvoll ziehen dieser Berechnungen nicht möglich gewesen sei (S. 4 Ziff. 7). Aus diesem Grund sei die D.___ zur Hilfe gerufen worden, welche am 2 2. Mai 2008 eine Einsprache verfasst und bei dieser Gelegenheit die Erhöhung des Anspruchs der Hilflosenentschädigung gemeldet habe (S. 5 Ziff. 8) .
Betreffend die veränderte Heimtaxe
sei festzuhalten, dass diesbezüglich die Situa tion nicht nur für sie, sondern auch für die zuständige Person der D.___ undurchsichtig gewesen sei. Es habe nicht nachvollzogen werden kön nen, wie die Heimtaxe zusammen mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung verrechnet worden sei. In der Einsprache sei deshalb darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berechnung der Zusatzleistungen bezogen auf die Heimfinanzierung noch einmal grundsätzlich überprüft werden sollte . Die Abrechnung sei für Aussenstehende sehr schwer nachvollziehbar . Angesichts dieser Komplexität des Sachverhalts sei der gute Glaube zu bejahen (S. 5 f. Ziff. 11). Der Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt (S. 6 Ziff. 12). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3. 3.1
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.2
Den Akten, insbesondere d er Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin auf dem Anmeldeformular für den Bezug von Zusatzleistungen vom 1 0. März 2008 (Urk. 11/1)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums pe r 1. Januar 2008 auf zirka 70 %
m itteilte. In der Folge liess die Beschwerdeführerin - wie anlässlich des Telefon gesprächs vom 1 0. März 2008 aufgefordert - der Beschwerdegegnerin ihre Lohnabrechnung für den Februar 2008 (Urk. 11/20) zukommen, welche sodann gemäss Aktenverzeichnis spätestens am 2 8. März 2008 b ei der Beschwerdegeg nerin eingetroffen ist.
Auch auf dieser Lohnabrechnung ist der Besch äftigungs grad mit 70 % angegeben . Zudem enthält die Lohnabrechnung eine Notiz der Beschwerdegegnerin, wonach das jährliche Nettoeinkommen der Beschwerde führerin neu Fr. 51‘814.10 betrage. Eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich daher nicht erstellt. Auch d ie in der Ein sprache vom 2 2. April 2010 von der Beschwerdeführerin abgegebene (aber unzutreffende) Bestätigung, sie habe es wohl versäumt,
die Aufstockung ihres Pensums mitzuteilen (vgl. Urk. 11/71 = Urk. 3/6), vermag
nicht zu ändern, dass es ein Fehlverhalten ihrerseits nicht gegeben hat.
Zudem wurde in den Verfügungen vom 8. Mai 2008 (Urk. 11/23), vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/24) und vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/37) ein gestützt auf die Lohnabrechnung von Februar 2008 ermittelte s
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 51‘814.10 angerechnet.
Dass dieses Einkommen tatsächlich zu tief ermittelt wurde, konnte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Akten auch mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit weder von der Beschwer deführerin noch von der Beschwerdegegnerin bemerkt w erden. Erst aufgrund des Lohnausweises 2008
(Urk. 11/43), welchen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis im Novem b er 2009 ein reichte, wurde ersichtlich, dass das korrekte Erwerbseinkommen im Jahre 2008 mit Fr. 53‘947. -- hätte eingesetzt werden müssen .
3.3
Es fragt sich jedoch, ob aus der korrekten Meldung der Einkommensverän de run g durch die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf ihren guten Glauben und damit auf die Erfüllung der ersten Erlass voraussetzung zu schliessen ist, oder ob andere Gründe gegeben sind, welche der Annahme des guten Glaubens entgegenstehen. 3 . 4
Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (E. 1.3), nicht aus ge schlossen.
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3.5
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Beschwerdeführerin hätte bei der Kontrolle der jeweiligen EL-Berechnungsblätter bemerken müssen, dass das Erwerbseinkommen zu tief eingesetzt worden war, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Umstände weder ein Handeln in böser Absicht nachgesagt noch der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe grobfahrlässig gehandelt. Die Beschwerdegegnerin setzte auch im Berechnungs blatt der Verfügung vom 7. Ja nuar 2010 (Urk. 11/49) noch Fr. 51‘814.10 statt Fr. 53‘947. -- ein, obwohl ihr die Belege über das korrekte Erwerbseinkommen von der Beschwerdeführerin spätestens im November 2009 vorgelegt wurden (vgl. Urk. 11/43) . Dass die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Angabe betref fend ihr Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 7. Januar 2010 im Umfang von lediglich
Fr. 2‘000. -- pro Jahr, welche ausserdem in den Berechnunge n jeweils hälftig zwischen ihr und ihrem Ehemann aufgeteilt wurde, auch bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt hat, erscheint aufgrund der subjektiven Situation glaubhaft und kann ihr somit nicht vorgeworfen wer den.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 7 ' 327 . -- zu Grunde liegen, zu bejahen . 4. 4.1
Bezüglich der Hilflosenentschädigung ergibt sich aus den Akten weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/66) die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass sich seit der Antrag stellung für die Zusatzleistungen bei ihrem Ehemann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von leicht auf mittel erhöht habe und ihr entsprechende Unterlagen vorlieg en sollten. Sodann beantragte sie die nochmalige Überprü fung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung, da die EL-Berechnung dies bezüglich nicht nachvollziehbar sei.
Eine Verletzung der Meldepfl icht der Beschwerdeführerin diesbez üglich ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die betreffende Verfügung sei erst im November 2008 erl assen worden (vgl. Urk. 11/33 = Urk. 11/68), nichts zu ändern. Die Beschwer deführerin ist ihrer Pflicht zweifelsohne nachgekommen, ind em sie eine ihr bekannte Veränderung der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hat. Ausserdem lag der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheides vom 1 3. November 2008 (Urk. 12/6) neben dem Hinweis der Beschwerdeführerin vom Mai 2008 auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 1 8. September 2008 (Urk. 11/28) vor, welchem der Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung mittleren Grades ab 1. Mai 2008 ebenfalls zu entnehmen ist (S. 4) . 4.2
Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass v on Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Berechnung der Zusatzleistungen voll ständig nachzuvollziehen vermö g en . Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorg faltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass die Berechnungsblätter, die den Verfügu ngen beigelegt sind, im Rahmen der indivi duellen Möglichkeiten auf offensichtli che Fehler hin kontrolliert werden . Die vorliegend relevante n Position en „ Hilflosenentschädigung “ und „ Heimtaxe “
sind nicht ohne weiteres verständlich, weshalb es insgesamt nicht als grobfahr lässig erscheint, wenn die Beschwerdeführerin dies e übersehen respekt ive nicht hinterfragt hat. Ausserdem ist es zumindest fraglich, ob dies e Position en
für einen Laien ohne nähere Erklärung überhaupt nachvollziehbar sind . 4.3
Der Beschwerdeführerin war daher bei der Durchsicht der EL-Berechnungs blätter der Verfügungen nicht ohne weiteres erkennbar, dass darin zu tiefe Bei träge der Krankenkasse und eine falsche Hilflosenentschädigung
aufgeführt waren und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war.
Von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin kann unter den gegebe nen Umständen nicht gesprochen werden. Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.
Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube auch beim Bezug der Ergänzungs leistungen, welche der Rückforderung im Betrag der restlichen Fr. 21'269.-- zu Grunde liegen, zu bejahen.
Somit bleibt zu prüfen, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraus setzung der grossen Härte gegeben ist. 4.4
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an sie zurückweisen ist, damit sie prüfe, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, und sie hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide. 5.
Bei diesem Ausgang steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30 . Januar 20 12, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.4 verfahre und über das Erlassgesuch erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt