Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ , geboren 1976, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/4 S. 4- 8). Am 15. Juli 2008 meldete sich X.___
da raufhin für den Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an ( Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 4. September 2008 legte die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
für die Zeit ab dem Rentenbeginn am 1. Mai 2008 einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen im monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 1‘960.-- fest, bestehend aus Ergänzung sleistungen in der Höhe von Fr. 1‘697.--, kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 202.-- und Gemeindezu schüssen in der Höhe von Fr. 61.-- ( Urk. 14/27 ; vgl. auch die interne Nachzah lungsverfügung vom
18. September 2008, Urk. 14/28) .
In der Folge erhöhte die SVA den Zusatzleistungsanspruch von X.___ mit Verfügung vom 7. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf einen monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 1‘980.-- ( Urk. 14/34) und mit Verfügung vom 7. Januar 2010 für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf einen monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 2‘ 007.-- ( Urk. 14/45).
Nachdem die Invalidenrente von X.___
rückwirkend für die Zeit ab September 2008 auf eine ganze Rente hinaufgesetzt worden war (vgl. den
Verrechnungsantrag vom 1. Februar 2010, Urk. 14/49 , und die Verf ügung vom 3. Februar 2010, Urk. 14/93 ), ber echnete die SVA den Anspruch auf Zu satzleistungen neu und setzte diese Leistungen in nachträglicher Änderung der ursprünglichen Verfügungen m it den Verfügungen vom 3. und vom 18. Februar 2010 für September bis Dezember 2008 auf monatlich Fr. 1‘023.--, für Januar bis Dezember 2009 auf monatlich Fr. 1‘014.-- und für die Zeit ab Januar 2010 auf monatlich Fr. 1‘041.-- fest ( Urk. 14/56 S. 3-4 und S. 1-2, Urk. 14/54; vgl . auch das Berechnungsblatt in Urk. 14/51). 1.2
Neben der Ausrichtung von Zusatzl eistungen vergütete die SVA X.___ mit Verfügung vom 13. November 2008 ( Urk. 14/31) die Kosten von zwei Zahnbehandlungen, die von August bis Oktober 2008 erbracht und am 17. September und am 15. Oktober 2008 in Rechnung gestellt worden waren ( Urk. 14/30). Des Weiteren bezahlte sie mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2009 einen Kostenbeteiligungsbetrag der Krankenkasse von Fr. 74.-- ( Urk. 14/44) und mit Verfügung vom 7. Januar 2010 weitere Krankheitskosten in der Hö he von Fr. 226.-- ( Urk. 14/46). 1.3
Im Oktober 2010 le itete die SVA eine periodische Prüfung des Zusatzleistungs - an spruchs in die Wege und holte hierzu die Angaben von X.___ vom 1. Dezember 2010 ein ( Urk. 14/60 ). Dabei erhielt sie Kenntnis von der Mitteilung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich an X.___ vom 13. November 2008, wonach für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von Fr. 1‘742.15 bestehe ( Urk. 14/72). Gestützt darauf be rechnete sie den Zusatzleistungsanspruch für die gesamte Zeit ab dem 1. Mai 2008 neu ( Urk. 14/74 und Urk. 14/77), setzte die Leistungen mit den Verfügun gen vom 3. Februar 2011 neu fest ( Urk. 14/76) und forderte von X.___ mit Verfügung
gleichen Datums einen Betrag von Fr. 37‘807.-- für zu viel bezahlte Zusatzleistungen zurück ( Urk. 14/75). 1.4
M it Schreiben vom 1. März 2011 liess X.___ , vertreten durch ihren Vater Y.___ , ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung stellen ( Urk. 14/81) und liess im Nachgang dazu mit Brief vom 17. Mai 2011 ( Urk. 14/87) die einverlangten Unterlagen einreichen, unter anderem eine Mitteilung der BVK vom 9. Mai 2011, dass die Rente der beruflichen Vorsorge zu Unrecht zugesprochen worden sei und per Ende Juni 2011 wieder aufgeho ben werde, wobei auf eine Rückforderung der fälschlicherweise ausgerichteten Leistungen verzichtet werde ( Urk. 14/92).
Mit Verfügung vom 19. August 2011 wies die SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 14/105).
X.___ liess durch ihren Vater mit Eingabe vom 15. September 2011 Einsprache erheben ( Urk. 14/106) und als neuen Beleg einen Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. Z.___ zuhanden der BVK vom 14. Mai 2011 einreichen (Urk . 14/108). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 wies die SVA die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 14/111). 2.
Gegen den Ei nspracheentscheid vom 19. Oktober 2011 erhob Y.___ namens seiner Tochter mit Eingabe vom 11. November 2011 Be schwerde ( Urk. 1). Nachdem das Gericht die eingereichte Vollmacht vom 21. Februar 2011 ( Urk.
5) zunächst als ungenügend für das Gerichtsverfahren er achtet hatte (vgl. die Verfügung vom 1. Dezember 2011, Urk. 8), kam es mit Verfügung vom 20. Januar 2012 auf diese Auffassung zurück und forderte die SVA zur Beantwortung der Beschwerde auf ( Urk. 11). Die SVA schloss mit Ein gabe vom 10. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). In der Replik vom
14. März 2012 liess X.___ an ihrem Antrag fest halten ( Urk. 17). Die SVA verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2012 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 20), was der Gegenpartei am 1
1. A p r il 2012 mit geteilt wurde ( Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in ei nem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) . 1.2
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.3
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 2. 2.1
Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen nach dem Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an wendbar (Art. 1 ELG, § § 15 und 20a ZLG). 2.2
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversi che rung (ELV) geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüber schusses ( Art. 25 Abs. 1 lit . c
ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Be g inn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt , wobei die Rückforderung bei Ver letzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). 2.4
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurück zuerstatten.
Rechtsprechungsgemäss dürfen form ell rechtskräftig ausgerichtete
Leistungen aber nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG ;
vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Eine Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dann nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rechtsprechung verneint den guten Glauben , wenn die leistungs beziehende Person eine grobe Nachlässigkeit begangen hat (vgl. SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2), was umgekehrt bedeutet, dass der gute Glaube bei lediglich leichter Nachlässigkeit noch nicht fehlt (vgl. Kieser , a.a.O., N 33 zu Art. 25 ATSG). 3. 3.1
Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 37‘807.--
für zu viel bezahlte Zusatzleis tungen ( Urk. 14/75) basiert gemäss den Neuberechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14/74 und Urk. 14/77) auf dem Umstand, dass die BVK der Beschwerdeführerin gemäss der Mitteilung vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72) ab Mai 2008 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von Fr. 1‘742.15 ausgerichtet hatte, welche die Beschwer degegnerin bei der Bemessung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Monate Mai 2008 bis Dezember 2010 nicht als anrechenbare Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG berücksichtigt hatte.
Die inhaltliche Richtigkeit der Rückforderung war im Schreiben vom 1. März 2011 nicht in Frage gestellt worden, sondern der Vater der Beschwerdeführerin hatte darin einzig vorgebracht, seine Tochter habe die erhaltenen Zusatzleistun gen im guten Glauben empfangen und eine Rückerstattung würde für sie eine grosse Härte bedeuten ( Urk. 14/81). Das Schreiben vom 1. März 2011 ( Urk. 14/81) war somit einzig als Erlassgesuch und nicht (auch) als Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2011 zu verstehen und trug in Übereinstimmung damit denn auch die Überschrift „Gesuch um Erlass der Rückforderung“. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich demnach richtig erweise auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass, und nur diese sind Gegenstand der Verfügung vom 19. August 2011 ( Urk. 14/105) und des ange fochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). Dementsprechend ist auch im vorlie genden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückforde rung zu erlassen ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Be schwerdeführerin habe sie nicht von der Mitteilung der BVK vom 13. November 2008 über die Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe sie die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV verletzt, und diese Meldep flichtverletzung sei als grobfahrlässig einzustufen, weshalb es der Beschwerdeführer in beim Bezug der zurückgefor derten Zusatzleistungen am g uten Glauben gefehlt habe (Urk. 14/105 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Beschwerdegegnerin die Zuspre chung der Rente der beruflichen Vorsorge gemeldet zu haben. Sie liess jedoch zum einen vorbringen, sie sei sich über ihre Meldepflicht nicht im Klaren gewesen, weil sie angenommen habe, die BVK er statte der Beschwerdegegnerin Meldung , und zum andern liess sie dartun, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten mit der nötigen Sorgfalt zu regeln , und habe somit weder ihre Meldepflicht wahrneh men noch den unrechtmässigen Leistungsbezug erkennen können
(Urk. 14/81, Urk. 14/106 , Urk. 1, Urk. 17). 3.3
Auch wenn die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche nach dem Gesag ten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, so spielt sie immerhin insoweit eine Rolle, als der gute Glaube dort ohne Weiteres zu bejahen ist, wo die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hatte und die Rückforderung somit gar nicht gerechtfertigt war.
Die Rentenzahlungen der BVK sind indessen
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG offensichtlich als anrechenbar e Einnahmen zu berücksichtigen und zwar ungeachtet dessen, dass die BVK den Anspruch der Beschwerdeführerin später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 widerrief ( Urk. 14/92), denn sie forderte die schon geleisteten Zahlungen nicht wieder zurück. Die Beschwerdeführerin hatte somit auf die Zusatzleistungen, die ohne diese Berücksic htigung ausgerichtet worden waren , keinen Anspruch . Dies gilt auch für die Zusatzleistungen des Zeitraums, in dem eine Berücksichtigung der Rente der BVK deshalb noch nicht erfolgen konnte, weil der Entscheid der BVK noch nicht vorlag, also für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008. Die in diesem Zeitraum aus gerichteten Zusatzleistungen unterscheiden sich von den später ausgerichteten Zusatzleistungen zwar dadurch, dass der Anspruch im Zeitraum der Ausrich tung zunächst bestanden hatte und erst nachträglich, durch die Rentennach zahlung , entfiel. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass eine Rücker stattungspflicht auch in einem solchen Fall der Rentennachzahlung bestehe, und zwar in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 lit . c und d ELV unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (BGE 122 V 134;
Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich
2009, S. 107 f.). 3.4 3.4.1
Eine Meldepflichtverletzung fällt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008 jedoch ausser Betracht. Ferner konnte die Beschwerdefüh rerin bei der Entgegennahme der in diesem Zeitraum ausgerichteten Zusatzleis tungen auch nicht damit rechnen, eine Rentennachzahlung der BVK zu erhal ten , zumal diese den Anspruch später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 rückwirk end wieder verneinte (Urk. 14/92). In Bezug auf diese Leistungen ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin somit zu bejahen. 3.4.2
Es handelt sich dabei um die Zusatzleistungen, die für die Monate Mai bis Novem ber 2008 ausgerichtet worden sind. Der November 2008 gehört des wegen noch dazu, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zu satzleistungsbetrag jeweils in den ersten paar Tagen des Monats, für den er be stimmt war, bezahlte. Dies ist daraus zu schliessen, dass
- als Beispiel - die Zahlung der SVA für den Dezember 2009 im Betrag von Fr. 2‘947.--
(Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 967.--, Urk. 14/34 S. 3, und Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 1‘980.-- , Urk. 14/34 S. 1 ) in einem Bankkonten auszug der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 200 9 verbucht wurde
(vgl. Urk. 14/63 S. 2), also in der ersten Hälfte der 20 Tage, innert derer die Zahlung gemäss der Angabe in den Zusatzleistungsverfügungen erfolgen soll (vgl. Urk. 14/27 und Urk. 14/28 sowie Urk. 14/34 und Urk. 14/45). Der Betrag der u r sprünglich ausgerichteten Zusatzleistungen für die Monate Mai bis November 2008 beläuft sich gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung ( Urk. 14/77) auf Fr. 10‘ 909.-- ([4 x Fr. 1‘960.-- = Fr. 7‘840.--] + [3 x Fr. 1‘023.-- = Fr. 3‘069.--]). Davon in Abzug zu bringen ist der Zusatzleis tungsbetrag von Fr. 1‘128.--, welcher der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2008 unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch zustand (vgl. Urk. 14/77). Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 9‘781.--, den die Beschwerdeführerin gutgläubig in Empfang genommen hat.
Ferner ist der gute Glaube der Beschwerde führerin auch in Bezug auf die Kosten von zwei Zahnbehandlungen zu bejahen, welche die SVA ihr mit Verfügung vom 13. November 2008 unter dem Titel Krankheitskosten im Betrag von Fr. 2 ‘ 043.-- vergütet hat
( Urk. 14/31). Denn die Mitteilung der BVK datiert ebenf alls (erst) vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72), des Weiteren hatte die erste der beiden Behandlungen gemäss der Rechnung vom 17. September 2008 ( Urk. 14/30) bereits im August 2008 begonnen, als auch unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden hatte , und schliesslich is t der Anspruch auf die Vergütung von Krankhei tskosten gestützt auf Art. 14 Abs. 6 ELG nicht zwingend vom Anspruch auf Zusatzleis tungen abhängig (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205 f.). 3.4.3
Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin somit auf jeden Fall beim Erhalt des Rückforderungs-Teilbetrags in der Höhe von Fr. 11‘824.-- ( Fr. 9‘781.-- + Fr. 2‘043.--) gutgläubig. 3.5 3.5 .1
Nachdem die Beschwerdeführerin den Bescheid der BVK vom 13. November 2008 erhalten hatte, traf sie jedoch objektiv betrachtet eine Pflicht, die rückwir kende Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin zu melden. Dies gilt
- wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - unabhängig davon, ob die BVK die Beschwerdegegnerin ihrerseits über die Rentenzusprechung hätte informieren müssen , und auch unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin diese Infor mation von sich aus bei der BVK hätte beschaffen können oder müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2 ; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 97 ). Deshalb vermochte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Anfrage hin von der BVK am 26. August 2008 die Antwort erhalten hatte, der Rentenentscheid werde etwa Ende Oktober 2008 vorliegen ( Urk. 14/23), die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zu befreien, der Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 13. November 2008 mitzuteilen. Die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin auch ohne eine solche Mitteilung selbst hätte Kenntnis nehmen können von der Rentenzuspre chung , weil sie durch die BVK vorinformiert gewesen war, wäre unter dem Aspekt der Verwirkung der Rückforderun g (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) zu prüfen gewesen. Dieser Aspekt betrifft jedoch die Zulässigkeit der Rückforderung als solche und hätte daher im Rahmen einer Beschwerde gegen die Rückforde rungsverfügung geltend gemacht werden müssen. 3.5 .2
Im vorliegenden Verfahren kann sich lediglich noch die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen lässt, darauf vertrauen durfte, dass die Beschwerdegegnerin direkt von der BVK von deren Rentenentscheid erfah ren werde. Auch wenn dies jedoch zutreffen sollte, so musste es der Beschwer deführerin objektiv betrachtet auffallen, dass sie nach dem Einsetzen der monatlichen Rentenzahlungen der BVK in der Höhe von Fr. 1‘742.15 Zusatz leistungen in unveränderter Höhe erhielt, obwohl die Pensionskassenrente in die Berechnung zur Verfügung vom 4. September 2008 noch nicht einbezogen worden war. Denn sie musste aufgrund der Fragen, die ihr die Beschw erdegeg nerin am 1 8. Juli 2008 stellte ( Urk. 14/8 und Urk. 14/18) davon Kenntnis haben, dass die Höhe der Leistungen der Pensionskasse für ihren Anspruch auf Zusatz leistungen relevant war . In objektiver Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin somit beim Erhalt der ersten Rentenzahlungen der BVK
ohne Weiteres
erkennen können und müssen, dass ihr die Zusatzleistungen auf jeden Fall nicht mehr im bisher bezogenen Umfang zustanden .
Dannzumal hätte sie auch merken müs sen, dass die BVK der Beschwerdegegnerin keine Meldung gemacht hatte, und hätte die Beschwerdegegnerin alsdann selber informieren müssen. 3.5 .3
Trotz dieser Erkennbarkeit wäre die Beschwerdeführerin dann als gutgläubig zu betrachten, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen wäre. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab; das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare darf jedoch nach der Formulierung in der Rechtsprechung nicht ausgeblendet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 1 4. Juli 2008, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Nach rein objektivem Ma s sstab liegt grobe Fahr lässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlas sung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1 und E. 4.4.4 ; Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2013]).
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den unrichtigen Leistungsbezug nicht erkennen und nicht in der gebotenen Weise darauf reagieren können ( Urk. 14/81, Urk. 14/106, Urk. 1, Urk. 17).
Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Geltendmachung und des Bezugs von Zusatzleistungen an einer psychischen Erkrankung litt, ist in den Akten doku mentiert. In den Berichten des Sanatoriums A.___ vom 1 2. Juni 2007 und vom 2 9. Februar 2008 wurden die Diagnosen einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2), und im Bericht des Sanatoriums A.___ vom 7.
Januar 2009 wurde vor allem die Persönlichkeitsstörung als verstärkt einge schätzt
und qualit ativ neu als kombinierte Persönlichkeitsstörung beurteilt ( Urk. 14/35), was die Klinik B.___ in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 4. Mai 2009 bestätigte ( Urk. 14/36, insbesondere S. 10). D abei wies die Klinik
namentlich auf die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin hin , in einem Team zu arbeiten ( Urk. 14/36 S. 10). Auch die in der Beschwerdeschrift beschriebenen Krisensituationen nach dem Empfang von amtlicher Post (vgl. Urk. 1 S. 2 , Urk. 14/81 ) sind nicht anzuzweifeln.
Dennoch bestehen in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegne rin
( Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 3 f.) verschiedene An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage war, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen adäquat zu handhaben, gerade auch, was ihre Angaben zu den Leistungen der Vorsorgeeinrichtung betrifft. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung vom 1 5. Juli 2008
( Urk. 14/3) zum Bezug von Zusatzleistungen nicht ganz vollständig ausgefüllt hatte. Entgegen den Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 17 S. 2) zeugt aber der Umstand, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin jeweils auch die Fragen nach der finan ziellen Situation des Ehepartner ausgefüllt (und verneint) hatte, noch nicht von eine r Unbeholfenheit in administrativen Belangen . Auch das Leerlassen der Frage nach dem Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 14/3 S. 4) kann für sich allein betrachtet nicht als Zeichen der Überforderung verstanden werden, sondern kann umgekehrt auch damit zusammenhängen, dass dieser Anspruch im Juli 2008 tatsächlich noch nicht festgestanden hatte. Für diese Interpretation spricht, dass die Beschwerdeführerin die expliziteren Fragen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2008 korrekt damit beantwortete, der An spruch sei in Abklärung , und dass sie sogar den dafür zuständigen Sachbear beiter samt Telefonnummer aufführte ( Urk. 14/15). Ein weiteres Indiz für die grundsätzlich erhaltene Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Schriftverkehr mit der Beschwerdegegnerin zu führen, sind ih re Angaben im Fragebogen vom 1. Dezember 2010, den sie anlässlich der amtlichen Überprüfung ihres Zusatz leistungsanspruchs ausfüllte ( Urk. 14/60). Denn darin ist nunmehr die Frage nach einer Rente der beruflichen Vorsorge richtig mit „ja“ und mit der Angabe des jährlichen Betrags beantwortet ( Urk. 14/60 S. 4). Dass sich die Beschwerde führerin beim Ausfüllen der Formulare helfen liess ( vgl. Urk. 14/106 S. 3 , Urk. 17 S. 2) , mindert ihre eigene Fähigkeit nicht, sondern ist vielmehr Aus druck davon, dass sie ihre Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen (vgl. Urk.
14/81, Urk. 14/106 S. 1 und S. 3, Urk. 1 S. 1, Urk. 17 S. 2) , auch überwinden konnte.
Des Weiteren mag der Inhalt des Schreiben s der Beschwerdeführerin vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 14/67) zwar auf deren Annahme hinweisen , die Zah lungen der BVK seien der Beschwerdegegnerin bereits seit längerem bekannt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass die gesundheitlichen Probleme ursächlich für diese
- unrichtige - Annahme waren. Immerhin war die Beschwerdeführerin jeweils dazu in der Lage, der Beschwerdegegnerin von sich aus die Belege zu ih ren Krankheitskosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantra gen (vgl. Urk. 14/30, Urk. 14/38, Urk. 14/41, Urk. 14/42, Urk. 14/71). 3.5.4
Damit ist es auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheits - zustan des als grobfahrlässig zu beurteilen, dass die Beschwerde führerin in der Zeit ab Dezember 2008 nicht merkte, dass die Rente der BVK bei der Bemessung der Zusatzleistungen unberücksichtigt geblieben war, und dies der Beschwerde - gegnerin nicht meldete. 3.6
Die Rückforderung im Teil betrag von Fr. 25‘983.-- ( Fr. 37‘807.-- abzüglich Fr. 11‘824.--) kann somit in Ermangelung des guten Glaubens nicht erlassen werden.
Da hingegen hinsichtlich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- der gute Glaube zu bejahen ist (vgl. E. 3.4.3) , wird die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die Frage der grossen Härte als weitere Voraussetzung für den Erlass noch zu prüfen haben.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufzuheben ist, als die Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- nicht erlassen wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage der grossen Härte zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufgehoben wird, als bezüglich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824. -- der gute Glaube verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Frage d er grossen Härte zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwer t de eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in ei nem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) .
E. 1.2 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).
E. 1.3 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
E. 1.4 M it Schreiben vom 1. März 2011 liess X.___ , vertreten durch ihren Vater Y.___ , ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung stellen ( Urk. 14/81) und liess im Nachgang dazu mit Brief vom 17. Mai 2011 ( Urk. 14/87) die einverlangten Unterlagen einreichen, unter anderem eine Mitteilung der BVK vom 9. Mai 2011, dass die Rente der beruflichen Vorsorge zu Unrecht zugesprochen worden sei und per Ende Juni 2011 wieder aufgeho ben werde, wobei auf eine Rückforderung der fälschlicherweise ausgerichteten Leistungen verzichtet werde ( Urk. 14/92).
Mit Verfügung vom 19. August 2011 wies die SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 14/105).
X.___ liess durch ihren Vater mit Eingabe vom 15. September 2011 Einsprache erheben ( Urk. 14/106) und als neuen Beleg einen Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. Z.___ zuhanden der BVK vom 14. Mai 2011 einreichen (Urk . 14/108). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 wies die SVA die Einsprache ab ( Urk.
E. 2 lit . c ELV).
E. 2.1 Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen nach dem Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an wendbar (Art. 1 ELG, § § 15 und 20a ZLG).
E. 2.2 Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversi che rung (ELV) geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
E. 2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüber schusses ( Art. 25 Abs. 1 lit . c
ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Be g inn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt , wobei die Rückforderung bei Ver letzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt ( Art. 25 Abs.
E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Eine Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dann nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rechtsprechung verneint den guten Glauben , wenn die leistungs beziehende Person eine grobe Nachlässigkeit begangen hat (vgl. SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2), was umgekehrt bedeutet, dass der gute Glaube bei lediglich leichter Nachlässigkeit noch nicht fehlt (vgl. Kieser , a.a.O., N 33 zu Art. 25 ATSG).
E. 2.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurück zuerstatten.
Rechtsprechungsgemäss dürfen form ell rechtskräftig ausgerichtete
Leistungen aber nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N
E. 3 ff. zu Art. 25 ATSG ;
vgl. auch BGE 130 V 380 E.
E. 3.1 Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 37‘807.--
für zu viel bezahlte Zusatzleis tungen ( Urk. 14/75) basiert gemäss den Neuberechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14/74 und Urk. 14/77) auf dem Umstand, dass die BVK der Beschwerdeführerin gemäss der Mitteilung vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72) ab Mai 2008 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von Fr. 1‘742.15 ausgerichtet hatte, welche die Beschwer degegnerin bei der Bemessung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Monate Mai 2008 bis Dezember 2010 nicht als anrechenbare Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG berücksichtigt hatte.
Die inhaltliche Richtigkeit der Rückforderung war im Schreiben vom 1. März 2011 nicht in Frage gestellt worden, sondern der Vater der Beschwerdeführerin hatte darin einzig vorgebracht, seine Tochter habe die erhaltenen Zusatzleistun gen im guten Glauben empfangen und eine Rückerstattung würde für sie eine grosse Härte bedeuten ( Urk. 14/81). Das Schreiben vom 1. März 2011 ( Urk. 14/81) war somit einzig als Erlassgesuch und nicht (auch) als Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2011 zu verstehen und trug in Übereinstimmung damit denn auch die Überschrift „Gesuch um Erlass der Rückforderung“. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich demnach richtig erweise auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass, und nur diese sind Gegenstand der Verfügung vom 19. August 2011 ( Urk. 14/105) und des ange fochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). Dementsprechend ist auch im vorlie genden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückforde rung zu erlassen ist.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Be schwerdeführerin habe sie nicht von der Mitteilung der BVK vom 13. November 2008 über die Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe sie die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV verletzt, und diese Meldep flichtverletzung sei als grobfahrlässig einzustufen, weshalb es der Beschwerdeführer in beim Bezug der zurückgefor derten Zusatzleistungen am g uten Glauben gefehlt habe (Urk. 14/105 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Beschwerdegegnerin die Zuspre chung der Rente der beruflichen Vorsorge gemeldet zu haben. Sie liess jedoch zum einen vorbringen, sie sei sich über ihre Meldepflicht nicht im Klaren gewesen, weil sie angenommen habe, die BVK er statte der Beschwerdegegnerin Meldung , und zum andern liess sie dartun, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten mit der nötigen Sorgfalt zu regeln , und habe somit weder ihre Meldepflicht wahrneh men noch den unrechtmässigen Leistungsbezug erkennen können
(Urk. 14/81, Urk. 14/106 , Urk. 1, Urk. 17).
E. 3.3 Auch wenn die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche nach dem Gesag ten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, so spielt sie immerhin insoweit eine Rolle, als der gute Glaube dort ohne Weiteres zu bejahen ist, wo die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hatte und die Rückforderung somit gar nicht gerechtfertigt war.
Die Rentenzahlungen der BVK sind indessen
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG offensichtlich als anrechenbar e Einnahmen zu berücksichtigen und zwar ungeachtet dessen, dass die BVK den Anspruch der Beschwerdeführerin später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 widerrief ( Urk. 14/92), denn sie forderte die schon geleisteten Zahlungen nicht wieder zurück. Die Beschwerdeführerin hatte somit auf die Zusatzleistungen, die ohne diese Berücksic htigung ausgerichtet worden waren , keinen Anspruch . Dies gilt auch für die Zusatzleistungen des Zeitraums, in dem eine Berücksichtigung der Rente der BVK deshalb noch nicht erfolgen konnte, weil der Entscheid der BVK noch nicht vorlag, also für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008. Die in diesem Zeitraum aus gerichteten Zusatzleistungen unterscheiden sich von den später ausgerichteten Zusatzleistungen zwar dadurch, dass der Anspruch im Zeitraum der Ausrich tung zunächst bestanden hatte und erst nachträglich, durch die Rentennach zahlung , entfiel. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass eine Rücker stattungspflicht auch in einem solchen Fall der Rentennachzahlung bestehe, und zwar in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 lit . c und d ELV unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (BGE 122 V 134;
Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich
2009, S. 107 f.).
E. 3.4.1 Eine Meldepflichtverletzung fällt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008 jedoch ausser Betracht. Ferner konnte die Beschwerdefüh rerin bei der Entgegennahme der in diesem Zeitraum ausgerichteten Zusatzleis tungen auch nicht damit rechnen, eine Rentennachzahlung der BVK zu erhal ten , zumal diese den Anspruch später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 rückwirk end wieder verneinte (Urk. 14/92). In Bezug auf diese Leistungen ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
E. 3.4.2 Es handelt sich dabei um die Zusatzleistungen, die für die Monate Mai bis Novem ber 2008 ausgerichtet worden sind. Der November 2008 gehört des wegen noch dazu, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zu satzleistungsbetrag jeweils in den ersten paar Tagen des Monats, für den er be stimmt war, bezahlte. Dies ist daraus zu schliessen, dass
- als Beispiel - die Zahlung der SVA für den Dezember 2009 im Betrag von Fr. 2‘947.--
(Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 967.--, Urk. 14/34 S. 3, und Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 1‘980.-- , Urk. 14/34 S. 1 ) in einem Bankkonten auszug der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 200 9 verbucht wurde
(vgl. Urk. 14/63 S. 2), also in der ersten Hälfte der 20 Tage, innert derer die Zahlung gemäss der Angabe in den Zusatzleistungsverfügungen erfolgen soll (vgl. Urk. 14/27 und Urk. 14/28 sowie Urk. 14/34 und Urk. 14/45). Der Betrag der u r sprünglich ausgerichteten Zusatzleistungen für die Monate Mai bis November 2008 beläuft sich gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung ( Urk. 14/77) auf Fr. 10‘ 909.-- ([4 x Fr. 1‘960.-- = Fr. 7‘840.--] + [3 x Fr. 1‘023.-- = Fr. 3‘069.--]). Davon in Abzug zu bringen ist der Zusatzleis tungsbetrag von Fr. 1‘128.--, welcher der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2008 unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch zustand (vgl. Urk. 14/77). Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 9‘781.--, den die Beschwerdeführerin gutgläubig in Empfang genommen hat.
Ferner ist der gute Glaube der Beschwerde führerin auch in Bezug auf die Kosten von zwei Zahnbehandlungen zu bejahen, welche die SVA ihr mit Verfügung vom 13. November 2008 unter dem Titel Krankheitskosten im Betrag von Fr. 2 ‘ 043.-- vergütet hat
( Urk. 14/31). Denn die Mitteilung der BVK datiert ebenf alls (erst) vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72), des Weiteren hatte die erste der beiden Behandlungen gemäss der Rechnung vom 17. September 2008 ( Urk. 14/30) bereits im August 2008 begonnen, als auch unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden hatte , und schliesslich is t der Anspruch auf die Vergütung von Krankhei tskosten gestützt auf Art. 14 Abs.
E. 3.4.3 Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin somit auf jeden Fall beim Erhalt des Rückforderungs-Teilbetrags in der Höhe von Fr. 11‘824.-- ( Fr. 9‘781.-- + Fr. 2‘043.--) gutgläubig.
E. 3.5 .3
Trotz dieser Erkennbarkeit wäre die Beschwerdeführerin dann als gutgläubig zu betrachten, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen wäre. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab; das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare darf jedoch nach der Formulierung in der Rechtsprechung nicht ausgeblendet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 1 4. Juli 2008, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Nach rein objektivem Ma s sstab liegt grobe Fahr lässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlas sung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1 und E. 4.4.4 ; Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2013]).
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den unrichtigen Leistungsbezug nicht erkennen und nicht in der gebotenen Weise darauf reagieren können ( Urk. 14/81, Urk. 14/106, Urk. 1, Urk. 17).
Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Geltendmachung und des Bezugs von Zusatzleistungen an einer psychischen Erkrankung litt, ist in den Akten doku mentiert. In den Berichten des Sanatoriums A.___ vom 1 2. Juni 2007 und vom 2 9. Februar 2008 wurden die Diagnosen einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2), und im Bericht des Sanatoriums A.___ vom 7.
Januar 2009 wurde vor allem die Persönlichkeitsstörung als verstärkt einge schätzt
und qualit ativ neu als kombinierte Persönlichkeitsstörung beurteilt ( Urk. 14/35), was die Klinik B.___ in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 4. Mai 2009 bestätigte ( Urk. 14/36, insbesondere S. 10). D abei wies die Klinik
namentlich auf die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin hin , in einem Team zu arbeiten ( Urk. 14/36 S. 10). Auch die in der Beschwerdeschrift beschriebenen Krisensituationen nach dem Empfang von amtlicher Post (vgl. Urk. 1 S. 2 , Urk. 14/81 ) sind nicht anzuzweifeln.
Dennoch bestehen in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegne rin
( Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 3 f.) verschiedene An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage war, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen adäquat zu handhaben, gerade auch, was ihre Angaben zu den Leistungen der Vorsorgeeinrichtung betrifft. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung vom 1 5. Juli 2008
( Urk. 14/3) zum Bezug von Zusatzleistungen nicht ganz vollständig ausgefüllt hatte. Entgegen den Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 17 S. 2) zeugt aber der Umstand, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin jeweils auch die Fragen nach der finan ziellen Situation des Ehepartner ausgefüllt (und verneint) hatte, noch nicht von eine r Unbeholfenheit in administrativen Belangen . Auch das Leerlassen der Frage nach dem Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 14/3 S. 4) kann für sich allein betrachtet nicht als Zeichen der Überforderung verstanden werden, sondern kann umgekehrt auch damit zusammenhängen, dass dieser Anspruch im Juli 2008 tatsächlich noch nicht festgestanden hatte. Für diese Interpretation spricht, dass die Beschwerdeführerin die expliziteren Fragen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2008 korrekt damit beantwortete, der An spruch sei in Abklärung , und dass sie sogar den dafür zuständigen Sachbear beiter samt Telefonnummer aufführte ( Urk. 14/15). Ein weiteres Indiz für die grundsätzlich erhaltene Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Schriftverkehr mit der Beschwerdegegnerin zu führen, sind ih re Angaben im Fragebogen vom 1. Dezember 2010, den sie anlässlich der amtlichen Überprüfung ihres Zusatz leistungsanspruchs ausfüllte ( Urk. 14/60). Denn darin ist nunmehr die Frage nach einer Rente der beruflichen Vorsorge richtig mit „ja“ und mit der Angabe des jährlichen Betrags beantwortet ( Urk. 14/60 S. 4). Dass sich die Beschwerde führerin beim Ausfüllen der Formulare helfen liess ( vgl. Urk. 14/106 S. 3 , Urk. 17 S. 2) , mindert ihre eigene Fähigkeit nicht, sondern ist vielmehr Aus druck davon, dass sie ihre Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen (vgl. Urk.
14/81, Urk. 14/106 S. 1 und S. 3, Urk. 1 S. 1, Urk. 17 S. 2) , auch überwinden konnte.
Des Weiteren mag der Inhalt des Schreiben s der Beschwerdeführerin vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 14/67) zwar auf deren Annahme hinweisen , die Zah lungen der BVK seien der Beschwerdegegnerin bereits seit längerem bekannt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass die gesundheitlichen Probleme ursächlich für diese
- unrichtige - Annahme waren. Immerhin war die Beschwerdeführerin jeweils dazu in der Lage, der Beschwerdegegnerin von sich aus die Belege zu ih ren Krankheitskosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantra gen (vgl. Urk. 14/30, Urk. 14/38, Urk. 14/41, Urk. 14/42, Urk. 14/71).
E. 3.5.4 Damit ist es auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheits - zustan des als grobfahrlässig zu beurteilen, dass die Beschwerde führerin in der Zeit ab Dezember 2008 nicht merkte, dass die Rente der BVK bei der Bemessung der Zusatzleistungen unberücksichtigt geblieben war, und dies der Beschwerde - gegnerin nicht meldete.
E. 3.6 Die Rückforderung im Teil betrag von Fr. 25‘983.-- ( Fr. 37‘807.-- abzüglich Fr. 11‘824.--) kann somit in Ermangelung des guten Glaubens nicht erlassen werden.
Da hingegen hinsichtlich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- der gute Glaube zu bejahen ist (vgl. E. 3.4.3) , wird die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die Frage der grossen Härte als weitere Voraussetzung für den Erlass noch zu prüfen haben.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufzuheben ist, als die Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- nicht erlassen wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage der grossen Härte zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufgehoben wird, als bezüglich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824. -- der gute Glaube verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Frage d er grossen Härte zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwer t de eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt
E. 6 ELG nicht zwingend vom Anspruch auf Zusatzleis tungen abhängig (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2011.00096
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ , geboren 1976, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/4 S. 4- 8). Am 15. Juli 2008 meldete sich X.___
da raufhin für den Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an ( Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 4. September 2008 legte die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
für die Zeit ab dem Rentenbeginn am 1. Mai 2008 einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen im monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 1‘960.-- fest, bestehend aus Ergänzung sleistungen in der Höhe von Fr. 1‘697.--, kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 202.-- und Gemeindezu schüssen in der Höhe von Fr. 61.-- ( Urk. 14/27 ; vgl. auch die interne Nachzah lungsverfügung vom
18. September 2008, Urk. 14/28) .
In der Folge erhöhte die SVA den Zusatzleistungsanspruch von X.___ mit Verfügung vom 7. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf einen monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 1‘980.-- ( Urk. 14/34) und mit Verfügung vom 7. Januar 2010 für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf einen monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 2‘ 007.-- ( Urk. 14/45).
Nachdem die Invalidenrente von X.___
rückwirkend für die Zeit ab September 2008 auf eine ganze Rente hinaufgesetzt worden war (vgl. den
Verrechnungsantrag vom 1. Februar 2010, Urk. 14/49 , und die Verf ügung vom 3. Februar 2010, Urk. 14/93 ), ber echnete die SVA den Anspruch auf Zu satzleistungen neu und setzte diese Leistungen in nachträglicher Änderung der ursprünglichen Verfügungen m it den Verfügungen vom 3. und vom 18. Februar 2010 für September bis Dezember 2008 auf monatlich Fr. 1‘023.--, für Januar bis Dezember 2009 auf monatlich Fr. 1‘014.-- und für die Zeit ab Januar 2010 auf monatlich Fr. 1‘041.-- fest ( Urk. 14/56 S. 3-4 und S. 1-2, Urk. 14/54; vgl . auch das Berechnungsblatt in Urk. 14/51). 1.2
Neben der Ausrichtung von Zusatzl eistungen vergütete die SVA X.___ mit Verfügung vom 13. November 2008 ( Urk. 14/31) die Kosten von zwei Zahnbehandlungen, die von August bis Oktober 2008 erbracht und am 17. September und am 15. Oktober 2008 in Rechnung gestellt worden waren ( Urk. 14/30). Des Weiteren bezahlte sie mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2009 einen Kostenbeteiligungsbetrag der Krankenkasse von Fr. 74.-- ( Urk. 14/44) und mit Verfügung vom 7. Januar 2010 weitere Krankheitskosten in der Hö he von Fr. 226.-- ( Urk. 14/46). 1.3
Im Oktober 2010 le itete die SVA eine periodische Prüfung des Zusatzleistungs - an spruchs in die Wege und holte hierzu die Angaben von X.___ vom 1. Dezember 2010 ein ( Urk. 14/60 ). Dabei erhielt sie Kenntnis von der Mitteilung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich an X.___ vom 13. November 2008, wonach für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von Fr. 1‘742.15 bestehe ( Urk. 14/72). Gestützt darauf be rechnete sie den Zusatzleistungsanspruch für die gesamte Zeit ab dem 1. Mai 2008 neu ( Urk. 14/74 und Urk. 14/77), setzte die Leistungen mit den Verfügun gen vom 3. Februar 2011 neu fest ( Urk. 14/76) und forderte von X.___ mit Verfügung
gleichen Datums einen Betrag von Fr. 37‘807.-- für zu viel bezahlte Zusatzleistungen zurück ( Urk. 14/75). 1.4
M it Schreiben vom 1. März 2011 liess X.___ , vertreten durch ihren Vater Y.___ , ein Gesuch um Erlass der Rückforde rung stellen ( Urk. 14/81) und liess im Nachgang dazu mit Brief vom 17. Mai 2011 ( Urk. 14/87) die einverlangten Unterlagen einreichen, unter anderem eine Mitteilung der BVK vom 9. Mai 2011, dass die Rente der beruflichen Vorsorge zu Unrecht zugesprochen worden sei und per Ende Juni 2011 wieder aufgeho ben werde, wobei auf eine Rückforderung der fälschlicherweise ausgerichteten Leistungen verzichtet werde ( Urk. 14/92).
Mit Verfügung vom 19. August 2011 wies die SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 14/105).
X.___ liess durch ihren Vater mit Eingabe vom 15. September 2011 Einsprache erheben ( Urk. 14/106) und als neuen Beleg einen Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. Z.___ zuhanden der BVK vom 14. Mai 2011 einreichen (Urk . 14/108). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 wies die SVA die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 14/111). 2.
Gegen den Ei nspracheentscheid vom 19. Oktober 2011 erhob Y.___ namens seiner Tochter mit Eingabe vom 11. November 2011 Be schwerde ( Urk. 1). Nachdem das Gericht die eingereichte Vollmacht vom 21. Februar 2011 ( Urk.
5) zunächst als ungenügend für das Gerichtsverfahren er achtet hatte (vgl. die Verfügung vom 1. Dezember 2011, Urk. 8), kam es mit Verfügung vom 20. Januar 2012 auf diese Auffassung zurück und forderte die SVA zur Beantwortung der Beschwerde auf ( Urk. 11). Die SVA schloss mit Ein gabe vom 10. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). In der Replik vom
14. März 2012 liess X.___ an ihrem Antrag fest halten ( Urk. 17). Die SVA verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2012 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 20), was der Gegenpartei am 1
1. A p r il 2012 mit geteilt wurde ( Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in ei nem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) . 1.2
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.3
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 2. 2.1
Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen nach dem Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an wendbar (Art. 1 ELG, § § 15 und 20a ZLG). 2.2
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversi che rung (ELV) geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die lau fenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüber schusses ( Art. 25 Abs. 1 lit . c
ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Be g inn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt , wobei die Rückforderung bei Ver letzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). 2.4
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurück zuerstatten.
Rechtsprechungsgemäss dürfen form ell rechtskräftig ausgerichtete
Leistungen aber nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG ;
vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Eine Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dann nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rechtsprechung verneint den guten Glauben , wenn die leistungs beziehende Person eine grobe Nachlässigkeit begangen hat (vgl. SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2), was umgekehrt bedeutet, dass der gute Glaube bei lediglich leichter Nachlässigkeit noch nicht fehlt (vgl. Kieser , a.a.O., N 33 zu Art. 25 ATSG). 3. 3.1
Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 37‘807.--
für zu viel bezahlte Zusatzleis tungen ( Urk. 14/75) basiert gemäss den Neuberechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14/74 und Urk. 14/77) auf dem Umstand, dass die BVK der Beschwerdeführerin gemäss der Mitteilung vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72) ab Mai 2008 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von Fr. 1‘742.15 ausgerichtet hatte, welche die Beschwer degegnerin bei der Bemessung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Monate Mai 2008 bis Dezember 2010 nicht als anrechenbare Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG berücksichtigt hatte.
Die inhaltliche Richtigkeit der Rückforderung war im Schreiben vom 1. März 2011 nicht in Frage gestellt worden, sondern der Vater der Beschwerdeführerin hatte darin einzig vorgebracht, seine Tochter habe die erhaltenen Zusatzleistun gen im guten Glauben empfangen und eine Rückerstattung würde für sie eine grosse Härte bedeuten ( Urk. 14/81). Das Schreiben vom 1. März 2011 ( Urk. 14/81) war somit einzig als Erlassgesuch und nicht (auch) als Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2011 zu verstehen und trug in Übereinstimmung damit denn auch die Überschrift „Gesuch um Erlass der Rückforderung“. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich demnach richtig erweise auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass, und nur diese sind Gegenstand der Verfügung vom 19. August 2011 ( Urk. 14/105) und des ange fochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). Dementsprechend ist auch im vorlie genden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückforde rung zu erlassen ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Be schwerdeführerin habe sie nicht von der Mitteilung der BVK vom 13. November 2008 über die Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe sie die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV verletzt, und diese Meldep flichtverletzung sei als grobfahrlässig einzustufen, weshalb es der Beschwerdeführer in beim Bezug der zurückgefor derten Zusatzleistungen am g uten Glauben gefehlt habe (Urk. 14/105 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Beschwerdegegnerin die Zuspre chung der Rente der beruflichen Vorsorge gemeldet zu haben. Sie liess jedoch zum einen vorbringen, sie sei sich über ihre Meldepflicht nicht im Klaren gewesen, weil sie angenommen habe, die BVK er statte der Beschwerdegegnerin Meldung , und zum andern liess sie dartun, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen, ihre administrativen Angelegenheiten mit der nötigen Sorgfalt zu regeln , und habe somit weder ihre Meldepflicht wahrneh men noch den unrechtmässigen Leistungsbezug erkennen können
(Urk. 14/81, Urk. 14/106 , Urk. 1, Urk. 17). 3.3
Auch wenn die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche nach dem Gesag ten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, so spielt sie immerhin insoweit eine Rolle, als der gute Glaube dort ohne Weiteres zu bejahen ist, wo die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hatte und die Rückforderung somit gar nicht gerechtfertigt war.
Die Rentenzahlungen der BVK sind indessen
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG offensichtlich als anrechenbar e Einnahmen zu berücksichtigen und zwar ungeachtet dessen, dass die BVK den Anspruch der Beschwerdeführerin später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 widerrief ( Urk. 14/92), denn sie forderte die schon geleisteten Zahlungen nicht wieder zurück. Die Beschwerdeführerin hatte somit auf die Zusatzleistungen, die ohne diese Berücksic htigung ausgerichtet worden waren , keinen Anspruch . Dies gilt auch für die Zusatzleistungen des Zeitraums, in dem eine Berücksichtigung der Rente der BVK deshalb noch nicht erfolgen konnte, weil der Entscheid der BVK noch nicht vorlag, also für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008. Die in diesem Zeitraum aus gerichteten Zusatzleistungen unterscheiden sich von den später ausgerichteten Zusatzleistungen zwar dadurch, dass der Anspruch im Zeitraum der Ausrich tung zunächst bestanden hatte und erst nachträglich, durch die Rentennach zahlung , entfiel. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass eine Rücker stattungspflicht auch in einem solchen Fall der Rentennachzahlung bestehe, und zwar in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 lit . c und d ELV unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (BGE 122 V 134;
Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich
2009, S. 107 f.). 3.4 3.4.1
Eine Meldepflichtverletzung fällt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 13. November 2008 jedoch ausser Betracht. Ferner konnte die Beschwerdefüh rerin bei der Entgegennahme der in diesem Zeitraum ausgerichteten Zusatzleis tungen auch nicht damit rechnen, eine Rentennachzahlung der BVK zu erhal ten , zumal diese den Anspruch später mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 rückwirk end wieder verneinte (Urk. 14/92). In Bezug auf diese Leistungen ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin somit zu bejahen. 3.4.2
Es handelt sich dabei um die Zusatzleistungen, die für die Monate Mai bis Novem ber 2008 ausgerichtet worden sind. Der November 2008 gehört des wegen noch dazu, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zu satzleistungsbetrag jeweils in den ersten paar Tagen des Monats, für den er be stimmt war, bezahlte. Dies ist daraus zu schliessen, dass
- als Beispiel - die Zahlung der SVA für den Dezember 2009 im Betrag von Fr. 2‘947.--
(Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 967.--, Urk. 14/34 S. 3, und Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 1‘980.-- , Urk. 14/34 S. 1 ) in einem Bankkonten auszug der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 200 9 verbucht wurde
(vgl. Urk. 14/63 S. 2), also in der ersten Hälfte der 20 Tage, innert derer die Zahlung gemäss der Angabe in den Zusatzleistungsverfügungen erfolgen soll (vgl. Urk. 14/27 und Urk. 14/28 sowie Urk. 14/34 und Urk. 14/45). Der Betrag der u r sprünglich ausgerichteten Zusatzleistungen für die Monate Mai bis November 2008 beläuft sich gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung ( Urk. 14/77) auf Fr. 10‘ 909.-- ([4 x Fr. 1‘960.-- = Fr. 7‘840.--] + [3 x Fr. 1‘023.-- = Fr. 3‘069.--]). Davon in Abzug zu bringen ist der Zusatzleis tungsbetrag von Fr. 1‘128.--, welcher der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2008 unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch zustand (vgl. Urk. 14/77). Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 9‘781.--, den die Beschwerdeführerin gutgläubig in Empfang genommen hat.
Ferner ist der gute Glaube der Beschwerde führerin auch in Bezug auf die Kosten von zwei Zahnbehandlungen zu bejahen, welche die SVA ihr mit Verfügung vom 13. November 2008 unter dem Titel Krankheitskosten im Betrag von Fr. 2 ‘ 043.-- vergütet hat
( Urk. 14/31). Denn die Mitteilung der BVK datiert ebenf alls (erst) vom 13. November 2008 ( Urk. 14/72), des Weiteren hatte die erste der beiden Behandlungen gemäss der Rechnung vom 17. September 2008 ( Urk. 14/30) bereits im August 2008 begonnen, als auch unter Berücksichtigung der Rente der BVK noch ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden hatte , und schliesslich is t der Anspruch auf die Vergütung von Krankhei tskosten gestützt auf Art. 14 Abs. 6 ELG nicht zwingend vom Anspruch auf Zusatzleis tungen abhängig (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205 f.). 3.4.3
Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin somit auf jeden Fall beim Erhalt des Rückforderungs-Teilbetrags in der Höhe von Fr. 11‘824.-- ( Fr. 9‘781.-- + Fr. 2‘043.--) gutgläubig. 3.5 3.5 .1
Nachdem die Beschwerdeführerin den Bescheid der BVK vom 13. November 2008 erhalten hatte, traf sie jedoch objektiv betrachtet eine Pflicht, die rückwir kende Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin zu melden. Dies gilt
- wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - unabhängig davon, ob die BVK die Beschwerdegegnerin ihrerseits über die Rentenzusprechung hätte informieren müssen , und auch unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin diese Infor mation von sich aus bei der BVK hätte beschaffen können oder müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2 ; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 97 ). Deshalb vermochte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Anfrage hin von der BVK am 26. August 2008 die Antwort erhalten hatte, der Rentenentscheid werde etwa Ende Oktober 2008 vorliegen ( Urk. 14/23), die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zu befreien, der Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 13. November 2008 mitzuteilen. Die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin auch ohne eine solche Mitteilung selbst hätte Kenntnis nehmen können von der Rentenzuspre chung , weil sie durch die BVK vorinformiert gewesen war, wäre unter dem Aspekt der Verwirkung der Rückforderun g (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) zu prüfen gewesen. Dieser Aspekt betrifft jedoch die Zulässigkeit der Rückforderung als solche und hätte daher im Rahmen einer Beschwerde gegen die Rückforde rungsverfügung geltend gemacht werden müssen. 3.5 .2
Im vorliegenden Verfahren kann sich lediglich noch die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen lässt, darauf vertrauen durfte, dass die Beschwerdegegnerin direkt von der BVK von deren Rentenentscheid erfah ren werde. Auch wenn dies jedoch zutreffen sollte, so musste es der Beschwer deführerin objektiv betrachtet auffallen, dass sie nach dem Einsetzen der monatlichen Rentenzahlungen der BVK in der Höhe von Fr. 1‘742.15 Zusatz leistungen in unveränderter Höhe erhielt, obwohl die Pensionskassenrente in die Berechnung zur Verfügung vom 4. September 2008 noch nicht einbezogen worden war. Denn sie musste aufgrund der Fragen, die ihr die Beschw erdegeg nerin am 1 8. Juli 2008 stellte ( Urk. 14/8 und Urk. 14/18) davon Kenntnis haben, dass die Höhe der Leistungen der Pensionskasse für ihren Anspruch auf Zusatz leistungen relevant war . In objektiver Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin somit beim Erhalt der ersten Rentenzahlungen der BVK
ohne Weiteres
erkennen können und müssen, dass ihr die Zusatzleistungen auf jeden Fall nicht mehr im bisher bezogenen Umfang zustanden .
Dannzumal hätte sie auch merken müs sen, dass die BVK der Beschwerdegegnerin keine Meldung gemacht hatte, und hätte die Beschwerdegegnerin alsdann selber informieren müssen. 3.5 .3
Trotz dieser Erkennbarkeit wäre die Beschwerdeführerin dann als gutgläubig zu betrachten, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen wäre. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab; das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare darf jedoch nach der Formulierung in der Rechtsprechung nicht ausgeblendet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 1 4. Juli 2008, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Nach rein objektivem Ma s sstab liegt grobe Fahr lässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlas sung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1 und E. 4.4.4 ; Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2013]).
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den unrichtigen Leistungsbezug nicht erkennen und nicht in der gebotenen Weise darauf reagieren können ( Urk. 14/81, Urk. 14/106, Urk. 1, Urk. 17).
Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Geltendmachung und des Bezugs von Zusatzleistungen an einer psychischen Erkrankung litt, ist in den Akten doku mentiert. In den Berichten des Sanatoriums A.___ vom 1 2. Juni 2007 und vom 2 9. Februar 2008 wurden die Diagnosen einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2), und im Bericht des Sanatoriums A.___ vom 7.
Januar 2009 wurde vor allem die Persönlichkeitsstörung als verstärkt einge schätzt
und qualit ativ neu als kombinierte Persönlichkeitsstörung beurteilt ( Urk. 14/35), was die Klinik B.___ in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 4. Mai 2009 bestätigte ( Urk. 14/36, insbesondere S. 10). D abei wies die Klinik
namentlich auf die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin hin , in einem Team zu arbeiten ( Urk. 14/36 S. 10). Auch die in der Beschwerdeschrift beschriebenen Krisensituationen nach dem Empfang von amtlicher Post (vgl. Urk. 1 S. 2 , Urk. 14/81 ) sind nicht anzuzweifeln.
Dennoch bestehen in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegne rin
( Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 3 f.) verschiedene An haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage war, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen adäquat zu handhaben, gerade auch, was ihre Angaben zu den Leistungen der Vorsorgeeinrichtung betrifft. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung vom 1 5. Juli 2008
( Urk. 14/3) zum Bezug von Zusatzleistungen nicht ganz vollständig ausgefüllt hatte. Entgegen den Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 17 S. 2) zeugt aber der Umstand, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin jeweils auch die Fragen nach der finan ziellen Situation des Ehepartner ausgefüllt (und verneint) hatte, noch nicht von eine r Unbeholfenheit in administrativen Belangen . Auch das Leerlassen der Frage nach dem Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 14/3 S. 4) kann für sich allein betrachtet nicht als Zeichen der Überforderung verstanden werden, sondern kann umgekehrt auch damit zusammenhängen, dass dieser Anspruch im Juli 2008 tatsächlich noch nicht festgestanden hatte. Für diese Interpretation spricht, dass die Beschwerdeführerin die expliziteren Fragen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2008 korrekt damit beantwortete, der An spruch sei in Abklärung , und dass sie sogar den dafür zuständigen Sachbear beiter samt Telefonnummer aufführte ( Urk. 14/15). Ein weiteres Indiz für die grundsätzlich erhaltene Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Schriftverkehr mit der Beschwerdegegnerin zu führen, sind ih re Angaben im Fragebogen vom 1. Dezember 2010, den sie anlässlich der amtlichen Überprüfung ihres Zusatz leistungsanspruchs ausfüllte ( Urk. 14/60). Denn darin ist nunmehr die Frage nach einer Rente der beruflichen Vorsorge richtig mit „ja“ und mit der Angabe des jährlichen Betrags beantwortet ( Urk. 14/60 S. 4). Dass sich die Beschwerde führerin beim Ausfüllen der Formulare helfen liess ( vgl. Urk. 14/106 S. 3 , Urk. 17 S. 2) , mindert ihre eigene Fähigkeit nicht, sondern ist vielmehr Aus druck davon, dass sie ihre Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen (vgl. Urk.
14/81, Urk. 14/106 S. 1 und S. 3, Urk. 1 S. 1, Urk. 17 S. 2) , auch überwinden konnte.
Des Weiteren mag der Inhalt des Schreiben s der Beschwerdeführerin vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 14/67) zwar auf deren Annahme hinweisen , die Zah lungen der BVK seien der Beschwerdegegnerin bereits seit längerem bekannt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass die gesundheitlichen Probleme ursächlich für diese
- unrichtige - Annahme waren. Immerhin war die Beschwerdeführerin jeweils dazu in der Lage, der Beschwerdegegnerin von sich aus die Belege zu ih ren Krankheitskosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantra gen (vgl. Urk. 14/30, Urk. 14/38, Urk. 14/41, Urk. 14/42, Urk. 14/71). 3.5.4
Damit ist es auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheits - zustan des als grobfahrlässig zu beurteilen, dass die Beschwerde führerin in der Zeit ab Dezember 2008 nicht merkte, dass die Rente der BVK bei der Bemessung der Zusatzleistungen unberücksichtigt geblieben war, und dies der Beschwerde - gegnerin nicht meldete. 3.6
Die Rückforderung im Teil betrag von Fr. 25‘983.-- ( Fr. 37‘807.-- abzüglich Fr. 11‘824.--) kann somit in Ermangelung des guten Glaubens nicht erlassen werden.
Da hingegen hinsichtlich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- der gute Glaube zu bejahen ist (vgl. E. 3.4.3) , wird die Beschwerdegegnerin diesbe züglich die Frage der grossen Härte als weitere Voraussetzung für den Erlass noch zu prüfen haben.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufzuheben ist, als die Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824.-- nicht erlassen wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage der grossen Härte zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Oktober 2011 insoweit aufgehoben wird, als bezüglich der Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘824. -- der gute Glaube verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Frage d er grossen Härte zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwer t de eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt