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UV.2026.00043

 Noch kein Einspracheentscheid ergangen; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekts.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-03-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom

10. Februar 202 6 entschied die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA), es sei (1) in der Sache von X.___

(Ereignis vom 18. Oktober 2024) ausgewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien und es würden (2) die vom 18. Oktober 2024 bis 31. August 2025 bezogenen Taggelder im Betrag von Fr. 52'447.65 von der Versicherten zurück gefordert, wobei die Taggelder innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten seien. Aufgrund des Entscheides werde (3) das Unfallereignis abgelehnt, (4) einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen und der Versicherten (5) nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein Einzahlungsschein zugestellt (Urk. 2 S. 3).

Mit der am 3. März 2026 der Post übergebene n Eingabe vom 2. März 2026 erhob X.___ gegen die Verfügung der SWICA vom 10. Februar 2026 Beschwer de mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der Beschwerde vorsorglich die auf schiebende Wirkung zu erteilen und es seien (2) die Taggeldleistungen und die Heilbehandlung bis zum Entscheid in der Sache weiterhin zu gewähren. D er angefochtene Entscheid sei (3) aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 52'447.65 sei zu widerrufen. Es sei (4) der Taggeldanspruch auf der Grundlage des im AHV-Konto registrierten Monatslohnes von Fr. 6'170.71 fest zusetzen und (5) es sei die SWICA zur Bezahlung der geschuldeten Taggelder vom 1. September 2025 bis zum endgültigen Entscheid entsprechend dem festge stellten Unfalltaggeld zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. S odann seien (6) der SWICA die Kosten und die Parteientschädigung aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1).

E. 2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspra cheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs ge genstand. Umge kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teils voraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 2.1.2 ). Entsprechend lautet auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3). Die Einsprache ist beim verfügenden Sozialversicherungsträger zu erheben (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG).

Da bislang kein Einspracheverfahren durchgeführt wurde, liegt noch kein beim hiesigen Gericht anfechtbarer Einspracheentscheid vor. Mithin fehlt es am not wendigen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, so dass ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Beschwerde nicht einzutreten ist .

Die Eingabe vom 2. März 2026 (Urk. 1) ist als Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10 . Februar 2026 (Urk. 2) zu qualifizieren, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid zu überweisen ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Sache wird der SWICA Versicherungen AG zur Weiterbehandlung überwiesen.

E. 2.2 Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2026.00043 … … II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Beschluss vom

19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

10. Februar 202 6 entschied die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA), es sei (1) in der Sache von X.___

(Ereignis vom 18. Oktober 2024) ausgewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien und es würden (2) die vom 18. Oktober 2024 bis 31. August 2025 bezogenen Taggelder im Betrag von Fr. 52'447.65 von der Versicherten zurück gefordert, wobei die Taggelder innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten seien. Aufgrund des Entscheides werde (3) das Unfallereignis abgelehnt, (4) einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen und der Versicherten (5) nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein Einzahlungsschein zugestellt (Urk. 2 S. 3).

Mit der am 3. März 2026 der Post übergebene n Eingabe vom 2. März 2026 erhob X.___ gegen die Verfügung der SWICA vom 10. Februar 2026 Beschwer de mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der Beschwerde vorsorglich die auf schiebende Wirkung zu erteilen und es seien (2) die Taggeldleistungen und die Heilbehandlung bis zum Entscheid in der Sache weiterhin zu gewähren. D er angefochtene Entscheid sei (3) aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 52'447.65 sei zu widerrufen. Es sei (4) der Taggeldanspruch auf der Grundlage des im AHV-Konto registrierten Monatslohnes von Fr. 6'170.71 fest zusetzen und (5) es sei die SWICA zur Bezahlung der geschuldeten Taggelder vom 1. September 2025 bis zum endgültigen Entscheid entsprechend dem festge stellten Unfalltaggeld zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. S odann seien (6) der SWICA die Kosten und die Parteientschädigung aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). 2. 2.1 2.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspra cheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs ge genstand. Umge kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teils voraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.1.2

Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 2.2

Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. 3.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2026 über den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Leistung en mit Bezug auf ein Ereignis vom 18. Oktober 2024 entschieden (Urk. 2) . Die ser Entscheid ist einer Einsprache zugänglich (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Entsprechend lautet auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3). Die Einsprache ist beim verfügenden Sozialversicherungsträger zu erheben (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG).

Da bislang kein Einspracheverfahren durchgeführt wurde, liegt noch kein beim hiesigen Gericht anfechtbarer Einspracheentscheid vor. Mithin fehlt es am not wendigen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, so dass ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Beschwerde nicht einzutreten ist .

Die Eingabe vom 2. März 2026 (Urk. 1) ist als Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10 . Februar 2026 (Urk. 2) zu qualifizieren, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid zu überweisen ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Sache wird der SWICA Versicherungen AG zur Weiterbehandlung überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm