Sachverhalt
1.
Der 2000 geborene X.___ erhob am 7. Januar 2026 Einsprache gegen die Verfügung der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali) vom 6. Januar 2026 be treffend die Verneinung der Leistungspflicht (Urk. 2/1), wo bei er um die Aus rich tung sämt licher ausstehender Taggeldleistungen inklu sive Ver zugszins von 5 % bis spä tes tens am
15. Januar 2026 ersuchte, ansonsten er eine aufsichtsrechtliche Be schwer de beim Bundesamt für Gesundheit erheben, Scha denersatzansprüche ge mäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) geltend machen sowie den Fall an das Sozialversicherungs ge richt weiter ziehen werde (Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Poststempel) erhob X.___ Rechts ver zögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Generali ei ne Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 ATSG begehe. Darüber hinaus s ei sie anzuweisen, unverzüglich einen formellen Ein spracheent scheid zu erlassen, eventualiter werde das Gericht ersucht, die Sa che an sich zu zie hen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerde geg nerin (Urk. 1). Das Gericht zieht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Abs. 2).
E. 1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer an gemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be han delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, ob schon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Be hörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der üb rigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Ange mes sen heit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Be rück sich tigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spe zi fischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Recht su chen den ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechts ver zögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Be hörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über mäs sigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Ver län ge rung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
E. 1.3 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 2 In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Februar 202
E. 6 machte der Be schwerdeführer geltend, nach dem Nichtberufsunfall am 20. Oktober 2025 seien 78 Tage vergangen, bis die Generali eine Verfügung erlassen habe. Gegen diese Ver fügung habe er fristgerecht Einsprache erhoben, deren Eingang ihm mit E-Mail vom 8. Janu ar 2026 von der Generali bestätigt und ihm mitgeteilt worden sei, ein Entscheid werde zu gegebener Zeit erlassen. Bis heute sei kein Einsprache entscheid erlassen, keine einzige Unfalltaggeldzahlung ausgerichtet und kein ver bindlicher En tscheid termin genannt worden, obwohl seit dem Unfall mittlerweile über 112 Tage vergangen seien, ohne dass die gesetzlichen Leistungen erbracht wor den seien. Verfassungsmässig habe er Anspruch auf einen Entscheid innert an gemes sener Frist; ungeachtet der fristgerecht erhobenen Einsprache, der exis ten tiellen finanziellen Auswirkungen und der fehlenden sachlichen Komplexität sei jedoch noch k ein Entscheid ergangen, was unzulässig sei . Die blosse Mit tei lung, ein Ent scheid werde zu gegebener Zeit ergehen, genüge den verfassungs- und gesetzes recht lichen Anforderungen nicht (Urk. 1). 3. 3.1
Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne, wes halb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Ver fahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a). Es ist demnach auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Ver halten der versicherten Person ins Gewicht fallen (vgl. Brunner, in: Kieser/
Kra dolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59). 3.2
Die vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 erhobene Einsprache (Urk. 2/2) ging der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2026 zu, w as diese per E-Mail be stä tigte (Urk. 2/3). Nachdem der Beschwerdeführer glei chentags per E-Mail die mit der Einsprache gesetzte Frist vom 15. Januar 2026 zur Ausrichtung der ausste hen den Taggeld leis tungen bestätigte (Urk. 2/3 S. 2), forderte er am 28. Februar 2026 (recte: Januar) die Beschwerde gegnerin schriftlich erneut auf, ihm die Tag geld leistungen bis zum
2. Feb ruar 2026 auszu zahlen (Urk. 2/4) .
Bereits am 9. Februar 2026, mithin nur knapp einen Monat nach der erhobenen Ein sprache, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzöge rungs beschwerde am hiesigen Gericht anhängig (Urk. 1). Angesichts der konkre ten Umstände kann keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein, zumal Sozial ver sicherungsträgern selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder recht liche Fragestellungen realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen ist, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 52 N 59). Da rüber hinaus ist auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens kei ne zu beanstandende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal die se bereits nach gut elf Wochen seit Erhalt der Unfallmeldung vom 24.
Oktober 2025 am 6.
Januar 2026 eine Verfügung erliess . Den Emp fang der Einsprache des Be schwerdeführers bestätigte die Beschwerdegegnerin umgehend und stellte ihm den Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht, wobei sie nicht den Gesetzes wor t laut von Art.
52 Abs.
2 ATSG «innert angemessener Frist», sondern gleich be deutend «zu gegebener Zeit» verwendete (vgl. Urk. 2/3), was zu keinen Be mer kungen Anlass gibt . 3.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Feb ruar 2026 offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Be schwerdegegnerin (vgl. E. 1.3) abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eventualiter beantragt e, das Gericht ha be die Sache an sich zu ziehen (Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass das in Art. 52 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren
– von vorliegend nicht ein schlä gigen Ausnahmen abgesehen – zwingender Natur ist . Sinn und Zweck des Ein spra cheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die an gefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrit tenen Punk te zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird . Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Ein spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er setzt, und alsdann den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren
bildet (vgl. Brun ner, a.a.O., Art. 52 N 11 und 22). Dem zu folge hat zunächst die Be schwer de geg nerin einen Einspracheentscheid zu erlassen, bevor der Be schwerde führer, sol l te er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, mittels Beschwerde ans hie sige Gericht gelangen kann . Ein «an sich ziehen» der strittigen Sache durch das hie sige Gericht, mithin eine Verkürzung des Verfahrensweges durch Aus schal tung des Einspracheverfahrens, ist somit nicht möglich, weshalb auf dieses Be geh ren nicht ein zu tre ten ist. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Dem
Beschwerdeführer
steht entgegen seines Antrages (Urk. 1 S. 2) keine Partei ent schä digung zu, da er mit seinem Begehren unterliegt (vgl. Art.
61 lit .
g ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Generali Personenversicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 2/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2026.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
25. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Generali Personenversicherungen AG Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2000 geborene X.___ erhob am 7. Januar 2026 Einsprache gegen die Verfügung der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali) vom 6. Januar 2026 be treffend die Verneinung der Leistungspflicht (Urk. 2/1), wo bei er um die Aus rich tung sämt licher ausstehender Taggeldleistungen inklu sive Ver zugszins von 5 % bis spä tes tens am
15. Januar 2026 ersuchte, ansonsten er eine aufsichtsrechtliche Be schwer de beim Bundesamt für Gesundheit erheben, Scha denersatzansprüche ge mäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) geltend machen sowie den Fall an das Sozialversicherungs ge richt weiter ziehen werde (Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Poststempel) erhob X.___ Rechts ver zögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Generali ei ne Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 ATSG begehe. Darüber hinaus s ei sie anzuweisen, unverzüglich einen formellen Ein spracheent scheid zu erlassen, eventualiter werde das Gericht ersucht, die Sa che an sich zu zie hen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerde geg nerin (Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Abs. 2). 1.2
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer an gemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be han delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, ob schon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Be hörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der üb rigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Ange mes sen heit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Be rück sich tigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spe zi fischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Recht su chen den ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechts ver zögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Be hörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über mäs sigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Ver län ge rung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 1.3
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Februar 202 6 machte der Be schwerdeführer geltend, nach dem Nichtberufsunfall am 20. Oktober 2025 seien 78 Tage vergangen, bis die Generali eine Verfügung erlassen habe. Gegen diese Ver fügung habe er fristgerecht Einsprache erhoben, deren Eingang ihm mit E-Mail vom 8. Janu ar 2026 von der Generali bestätigt und ihm mitgeteilt worden sei, ein Entscheid werde zu gegebener Zeit erlassen. Bis heute sei kein Einsprache entscheid erlassen, keine einzige Unfalltaggeldzahlung ausgerichtet und kein ver bindlicher En tscheid termin genannt worden, obwohl seit dem Unfall mittlerweile über 112 Tage vergangen seien, ohne dass die gesetzlichen Leistungen erbracht wor den seien. Verfassungsmässig habe er Anspruch auf einen Entscheid innert an gemes sener Frist; ungeachtet der fristgerecht erhobenen Einsprache, der exis ten tiellen finanziellen Auswirkungen und der fehlenden sachlichen Komplexität sei jedoch noch k ein Entscheid ergangen, was unzulässig sei . Die blosse Mit tei lung, ein Ent scheid werde zu gegebener Zeit ergehen, genüge den verfassungs- und gesetzes recht lichen Anforderungen nicht (Urk. 1). 3. 3.1
Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne, wes halb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Ver fahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a). Es ist demnach auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Ver halten der versicherten Person ins Gewicht fallen (vgl. Brunner, in: Kieser/
Kra dolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59). 3.2
Die vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 erhobene Einsprache (Urk. 2/2) ging der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2026 zu, w as diese per E-Mail be stä tigte (Urk. 2/3). Nachdem der Beschwerdeführer glei chentags per E-Mail die mit der Einsprache gesetzte Frist vom 15. Januar 2026 zur Ausrichtung der ausste hen den Taggeld leis tungen bestätigte (Urk. 2/3 S. 2), forderte er am 28. Februar 2026 (recte: Januar) die Beschwerde gegnerin schriftlich erneut auf, ihm die Tag geld leistungen bis zum
2. Feb ruar 2026 auszu zahlen (Urk. 2/4) .
Bereits am 9. Februar 2026, mithin nur knapp einen Monat nach der erhobenen Ein sprache, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzöge rungs beschwerde am hiesigen Gericht anhängig (Urk. 1). Angesichts der konkre ten Umstände kann keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein, zumal Sozial ver sicherungsträgern selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder recht liche Fragestellungen realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen ist, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 52 N 59). Da rüber hinaus ist auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens kei ne zu beanstandende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal die se bereits nach gut elf Wochen seit Erhalt der Unfallmeldung vom 24.
Oktober 2025 am 6.
Januar 2026 eine Verfügung erliess . Den Emp fang der Einsprache des Be schwerdeführers bestätigte die Beschwerdegegnerin umgehend und stellte ihm den Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht, wobei sie nicht den Gesetzes wor t laut von Art.
52 Abs.
2 ATSG «innert angemessener Frist», sondern gleich be deutend «zu gegebener Zeit» verwendete (vgl. Urk. 2/3), was zu keinen Be mer kungen Anlass gibt . 3.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Feb ruar 2026 offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Be schwerdegegnerin (vgl. E. 1.3) abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eventualiter beantragt e, das Gericht ha be die Sache an sich zu ziehen (Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass das in Art. 52 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren
– von vorliegend nicht ein schlä gigen Ausnahmen abgesehen – zwingender Natur ist . Sinn und Zweck des Ein spra cheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die an gefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrit tenen Punk te zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird . Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Ein spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er setzt, und alsdann den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren
bildet (vgl. Brun ner, a.a.O., Art. 52 N 11 und 22). Dem zu folge hat zunächst die Be schwer de geg nerin einen Einspracheentscheid zu erlassen, bevor der Be schwerde führer, sol l te er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, mittels Beschwerde ans hie sige Gericht gelangen kann . Ein «an sich ziehen» der strittigen Sache durch das hie sige Gericht, mithin eine Verkürzung des Verfahrensweges durch Aus schal tung des Einspracheverfahrens, ist somit nicht möglich, weshalb auf dieses Be geh ren nicht ein zu tre ten ist. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Dem
Beschwerdeführer
steht entgegen seines Antrages (Urk. 1 S. 2) keine Partei ent schä digung zu, da er mit seinem Begehren unterliegt (vgl. Art.
61 lit .
g ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Generali Personenversicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 2/1-4 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme