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UV.2026.00016

Nichteintreten auf eine per A-Post versendete Einsprache rechtens. Direkter Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Einsprache bei der Post ist nicht erbracht.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-07-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2002, war vom 2 3. Juli 2024 bis 3 1. Juli 2025 als Front Leader bei der Y.___ am Z.___ ange stellt und über die Arbeitgeberin bei der HOTELA Versicherungen AG obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Unfallmeldung UVG vom 1 3. März 2025

teilte der Versicherte mit, dass er am 2 1. Februar 2025 in den Ferien in A.___ auf dem Weg zum Hotel gestürzt sei und sich am rechten Bein (Knie / Kreuzband) verletzt habe (Urk. 10 / A1 und Urk. 10 / A5). D ie HOTELA Versicherungen AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und teilte m it Verfügung vom 1 4. November 2025 mit, dass sie ab dem 2 7. September 2025 die Taggeldleistungen einstelle und die medizinischen Konsultationen sowie die Trainingstherapie (MTT) zur Stabilisierung des Heilver laufs noch bis zum 31.

Dezember 2025 übernehme (Urk. 10/A11). Dagegen gelangte der Versichert e m it Schreiben, datiert vom 1 7. Dezember 2025,

mit

dem Betreff «Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. November 2025 -

Antrag auf Wiederherstellung der Frist […]» an die HOTELA Versicherungen AG (Urk. 10 / A13) . Mit Einspracheentscheid vom 30.

Dezember 202 5 trat die HOTELA Versicherungen AG auf die Einsprache vom 1 7. Dezember 202 5 zufolge Ver spätung der Einsprache nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2026 Beschwerde und beantragte,

der Einspracheentscheid vom 3 0. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache zurückzuweisen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 3 0. April 202 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Am 1 9. Mai 2026 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 12). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 2 1. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die

hierauf eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2026 (Urk.

14) wurde de m Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2026 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 ATSG).

E. 1.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 1.3 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, mass gebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs.

E. 1.4 Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3 mit Hinweis).

E. 1.20 kostet, oder eine solche für das Format C 4 mit B Post, welche Fr. 2.-- kostet,

gekauft hat und auch nicht belegt, dass er damit die Ein sprache an die Beschwerdegegnerin frankiert und diese aufgegeben hat . Nachdem die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache erst am 22.

Dezember 2025 verzeichnen konnte, vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den normalen Lauf der Dinge

- Zustellung innert Tagesfrist - zu berufen . Insbesondere hat d as Datum auf der nicht unterzeichneten Einsprache in diesem Zusammen hang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung . A ndere Bew eise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist damit nicht erbracht . Die Postaufgabe am 1 7. Dezember 20 2 5 ist

folglich beweismässig nicht erstellt. Da de m Beschwerdeführer der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gel ungen ist, ist die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung vom 1 4. November 2025 sei de m Beschwerdeführe r mit eingeschriebener Post zuge sandt und am 1 7. November 2025 zugestellt worden. Mit Schreiben datiert vom 17.

Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfü gung erhoben, welche sie aber erst am 2 2. Dezember 2025 erhalten h abe . Da für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post massgebend sei und hierfür kein genügender Nachweis vorliege, sei die Einspra che als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Folglich sei wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht einzutreten .

In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 9), die Post würde bei ihr gescannt und nach der digitalen Ablage nicht in Papierform abgelegt. Couverts der tägli chen Post würden in der Regel nicht gescannt. Da das Couvert des mit normaler A-Post verschickten Briefes nicht gescannt worden sei, liege kein Couvert mit einem Poststempel mehr vor. Fehle es an einem Poststempel oder sei dieser unle serlich, müsse der Absender mit anderen Mitteln beweisen, dass er das Schreiben rechtzeitig einer schweizerischen Post oder der Sozialversicherung übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Beschwerde die Kaufquittung einer Briefmarke vom 1 7. Dezember 2025 ins Recht gelegt. Diese Quittung sei jedoch nicht geeignet, die effektive Postaufgabe zu beweisen. D er Kauf einer Briefmarke beweise weder die Postaufgabe eines Briefes noch sonst eine Postauf gabe. Dabei sei auch nicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer für den Brief mit A-Post, welcher Fr.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 4 f.),

d ie Beschwerdegegnerin bringe vor, dass die Einsprache,

datiert vom 1 7. Dezember 2025, nach Ablauf der Einsprachefrist der

Schweizerischen Post übergeben und ihr folglich erst am 22.

Dezember 2025 zugestellt w orden und

damit verspätet sei. Er könne das ver schickte Couvert nicht vorlegen, da sich dieses bei der Beschwerdegegnerin und nicht mehr in seiner Einflusssphäre befinde. Er habe die Sendung per A-Post am 1 7. Dezember 2025 und somit rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. Dies ergebe sich aus dem Zahlungsnachweis der Schweizerischen Post.

In der Eingabe vom 2 7. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 12), die Beschwerdegegnerin räume ein, dass das Couvert nicht mehr vorhanden bezie hungsweise nicht gescannt worden sei . Damit habe die Beschwerdegegnerin jenes Beweismittel nicht aufbewahrt, welches für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit zentral gewesen wäre. Die Nichtaufbewahrung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beschwerdegegnerin sei als obligatorische Unfallversicherung ver pflichtet, fristrelevante Zustell- und Versandunterlagen aufzubewahren, wenn sie gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen wolle. Der Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 2. Dezember 2025 schliesse eine Postaufgabe am 1 7. Dezember 2025 nicht aus. Bei A-Post-Sendungen könne es zu Verzögerungen kommen. Das Fehlen des Couverts mit Poststempel sei der Beschwerdegegnerin anzulasten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Freitag, de m

1 4. November 2025 am

Montag, de m

1 7. November 2025 zugestellt wurde . Die 30 t ägige Einsprachefrist begann somit am Dienstag, de m

1 8. November 2025 zu laufen und endet e am Mittwoch, de m

17.

Dezember 202 5. Nicht bestritten ist im Weiteren, dass die vom 1 7. Dezember 2025 datierte und nicht unterschriebene Einsprache

d er Beschwer degegnerin zugegangen ist . Die Beschwerdegegnerin macht

aber geltend, dass sie diese Eingabe erst am Montag, de m

2 2. Dezember 2025 erhalten habe. Ein Scan datum oder ein Eingangsstempel ist nicht aktenkundig und aus den Akten erge ben sich dazu auch keine weiteren Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt auch der Briefumschlag, in welchem das Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde und aus welchem aufgrund eines Poststempels das Postaufgabedatum allenfalls hätte hergeleitet werden können.

E. 3.2 Die Post hält fest, dass per A-Post versandte Briefe in der Regel am nächsten Werktag inklusive Samstag zugestellt werden (https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/a-post-brief). Die vorliegende Sendung, sofern am Mittwoch, de m 1 7. Dezember 2025 aufgegeben, hätte im Regelfall demnach am Donnerstag, de m 1 8. Dezember, spätestens aber am Freitag, de m 1 9. Dezember 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Den Angaben der Beschwer degegnerin folgend, konnte deren Eingang jedoch erst am Montag, de m 2 2. Dezember 2025 verzeichnet werden, was auf eine Postaufgabe nach dem 17.

Dezember 2025 und damit auf eine verspätete A ufgabe zur Post schliessen lässt.

E. 3.3 Gemäss Art. 8 des S chweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält ist dieser Grundsatz auch im Prozessrecht massgeblich. Rechtsprechungsgemäss trägt damit der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist . D ie s muss mit Gewissheit feststehen und das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweis mass

der überwiegend en

W ahrscheinlich keit ist hier

nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 1 3. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). D amit obliegt dem Absender der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 2.1.2). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b).

E. 3.4 Entgegen der Ansicht de s Beschwerdeführer s genügt ein «Screenshot» von einem Mobile Phone über eine Zahlung am 1 7. Dezember 2025 von Fr. 1.60 an die Post (vgl. Urk. 3/4) grundsätzlich nicht, um die Rechtzeitigkeit einer Ein sprache

an die Beschwerdegegnerin an diesem Tag zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hält auch zu Recht fest, dass nicht einsehbar ist, weshalb für den angeblichen Kauf einer Briefmarke für den Versand der Einsprache Fr. 1.60 bezahlt wurde, obwohl

eine solche Sendung per A-Post nur

Fr.

E. 7 .

Dezember 20 2 5 bei der Post in B.___ aufgegeben hat, ist möglicherweise zutreffend. Als Beweis für seine Behauptung vermag er sich jedoch einzig auf den Screenshot über eine Zahlung am besagten Tag über einen Betrag von Fr. 1.60 zu berufen, was jedoch nicht dafür spricht, dass er am besagten Tag eine A-Post - Briefmarke, welche Fr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2026.00016 … III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 9. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen HOTELA Versicherungen AG c/o Caisse de compensation HOTELA Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2002, war vom 2 3. Juli 2024 bis 3 1. Juli 2025 als Front Leader bei der Y.___ am Z.___ ange stellt und über die Arbeitgeberin bei der HOTELA Versicherungen AG obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Mit Unfallmeldung UVG vom 1 3. März 2025

teilte der Versicherte mit, dass er am 2 1. Februar 2025 in den Ferien in A.___ auf dem Weg zum Hotel gestürzt sei und sich am rechten Bein (Knie / Kreuzband) verletzt habe (Urk. 10 / A1 und Urk. 10 / A5). D ie HOTELA Versicherungen AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und teilte m it Verfügung vom 1 4. November 2025 mit, dass sie ab dem 2 7. September 2025 die Taggeldleistungen einstelle und die medizinischen Konsultationen sowie die Trainingstherapie (MTT) zur Stabilisierung des Heilver laufs noch bis zum 31.

Dezember 2025 übernehme (Urk. 10/A11). Dagegen gelangte der Versichert e m it Schreiben, datiert vom 1 7. Dezember 2025,

mit

dem Betreff «Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. November 2025 -

Antrag auf Wiederherstellung der Frist […]» an die HOTELA Versicherungen AG (Urk. 10 / A13) . Mit Einspracheentscheid vom 30.

Dezember 202 5 trat die HOTELA Versicherungen AG auf die Einsprache vom 1 7. Dezember 202 5 zufolge Ver spätung der Einsprache nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2026 Beschwerde und beantragte,

der Einspracheentscheid vom 3 0. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache zurückzuweisen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 3 0. April 202 6 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Am 1 9. Mai 2026 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 12). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 2 1. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die

hierauf eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2026 (Urk.

14) wurde de m Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2026 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist

(BGE 132 V 74 E.

1.1 mit Hinweis). 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.3

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, mass gebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.4

Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung vom 1 4. November 2025 sei de m Beschwerdeführe r mit eingeschriebener Post zuge sandt und am 1 7. November 2025 zugestellt worden. Mit Schreiben datiert vom 17.

Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfü gung erhoben, welche sie aber erst am 2 2. Dezember 2025 erhalten h abe . Da für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post massgebend sei und hierfür kein genügender Nachweis vorliege, sei die Einspra che als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Folglich sei wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht einzutreten .

In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 9), die Post würde bei ihr gescannt und nach der digitalen Ablage nicht in Papierform abgelegt. Couverts der tägli chen Post würden in der Regel nicht gescannt. Da das Couvert des mit normaler A-Post verschickten Briefes nicht gescannt worden sei, liege kein Couvert mit einem Poststempel mehr vor. Fehle es an einem Poststempel oder sei dieser unle serlich, müsse der Absender mit anderen Mitteln beweisen, dass er das Schreiben rechtzeitig einer schweizerischen Post oder der Sozialversicherung übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Beschwerde die Kaufquittung einer Briefmarke vom 1 7. Dezember 2025 ins Recht gelegt. Diese Quittung sei jedoch nicht geeignet, die effektive Postaufgabe zu beweisen. D er Kauf einer Briefmarke beweise weder die Postaufgabe eines Briefes noch sonst eine Postauf gabe. Dabei sei auch nicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer für den Brief mit A-Post, welcher Fr. 1.20 koste, eine Marke von

Fr. 1.60 gekauft habe. 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 4 f.),

d ie Beschwerdegegnerin bringe vor, dass die Einsprache,

datiert vom 1 7. Dezember 2025, nach Ablauf der Einsprachefrist der

Schweizerischen Post übergeben und ihr folglich erst am 22.

Dezember 2025 zugestellt w orden und

damit verspätet sei. Er könne das ver schickte Couvert nicht vorlegen, da sich dieses bei der Beschwerdegegnerin und nicht mehr in seiner Einflusssphäre befinde. Er habe die Sendung per A-Post am 1 7. Dezember 2025 und somit rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. Dies ergebe sich aus dem Zahlungsnachweis der Schweizerischen Post.

In der Eingabe vom 2 7. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 12), die Beschwerdegegnerin räume ein, dass das Couvert nicht mehr vorhanden bezie hungsweise nicht gescannt worden sei . Damit habe die Beschwerdegegnerin jenes Beweismittel nicht aufbewahrt, welches für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit zentral gewesen wäre. Die Nichtaufbewahrung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beschwerdegegnerin sei als obligatorische Unfallversicherung ver pflichtet, fristrelevante Zustell- und Versandunterlagen aufzubewahren, wenn sie gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen wolle. Der Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 2. Dezember 2025 schliesse eine Postaufgabe am 1 7. Dezember 2025 nicht aus. Bei A-Post-Sendungen könne es zu Verzögerungen kommen. Das Fehlen des Couverts mit Poststempel sei der Beschwerdegegnerin anzulasten. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Freitag, de m

1 4. November 2025 am

Montag, de m

1 7. November 2025 zugestellt wurde . Die 30 t ägige Einsprachefrist begann somit am Dienstag, de m

1 8. November 2025 zu laufen und endet e am Mittwoch, de m

17.

Dezember 202 5. Nicht bestritten ist im Weiteren, dass die vom 1 7. Dezember 2025 datierte und nicht unterschriebene Einsprache

d er Beschwer degegnerin zugegangen ist . Die Beschwerdegegnerin macht

aber geltend, dass sie diese Eingabe erst am Montag, de m

2 2. Dezember 2025 erhalten habe. Ein Scan datum oder ein Eingangsstempel ist nicht aktenkundig und aus den Akten erge ben sich dazu auch keine weiteren Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt auch der Briefumschlag, in welchem das Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde und aus welchem aufgrund eines Poststempels das Postaufgabedatum allenfalls hätte hergeleitet werden können. 3.2

Die Post hält fest, dass per A-Post versandte Briefe in der Regel am nächsten Werktag inklusive Samstag zugestellt werden (https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/a-post-brief). Die vorliegende Sendung, sofern am Mittwoch, de m 1 7. Dezember 2025 aufgegeben, hätte im Regelfall demnach am Donnerstag, de m 1 8. Dezember, spätestens aber am Freitag, de m 1 9. Dezember 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Den Angaben der Beschwer degegnerin folgend, konnte deren Eingang jedoch erst am Montag, de m 2 2. Dezember 2025 verzeichnet werden, was auf eine Postaufgabe nach dem 17.

Dezember 2025 und damit auf eine verspätete A ufgabe zur Post schliessen lässt. 3.3

Gemäss Art. 8 des S chweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält ist dieser Grundsatz auch im Prozessrecht massgeblich. Rechtsprechungsgemäss trägt damit der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist . D ie s muss mit Gewissheit feststehen und das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweis mass

der überwiegend en

W ahrscheinlich keit ist hier

nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 1 3. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). D amit obliegt dem Absender der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 2.1.2). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). 3.4

Entgegen der Ansicht de s Beschwerdeführer s genügt ein «Screenshot» von einem Mobile Phone über eine Zahlung am 1 7. Dezember 2025 von Fr. 1.60 an die Post (vgl. Urk. 3/4) grundsätzlich nicht, um die Rechtzeitigkeit einer Ein sprache

an die Beschwerdegegnerin an diesem Tag zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hält auch zu Recht fest, dass nicht einsehbar ist, weshalb für den angeblichen Kauf einer Briefmarke für den Versand der Einsprache Fr. 1.60 bezahlt wurde, obwohl

eine solche Sendung per A-Post nur

Fr. 1.20 kostet respektive bei Verwendung eines C 4-Couverts Fr. 2.-- mit B-Post .

D ass d ie Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Massenverwaltung keine Briefumschläge der normalen Tagespost aufbe wahrt und diese auch nicht einscannt, leuchtet ebenso ein.

Entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist von der Unfallversicherung auch nicht zu fordern, dass sie s ämtliche Briefumschläge aufbewahr t respektive einscann t oder jedes Schreiben bereits beim Eingang einer Fristen kontrolle unterzieh t, um so ein allfälliges

Beweismittel für den Absender

für einen möglichen Prozess sicher zu stellen . Aus dem Umstand, dass kein Briefumschlag mehr vorhanden ist, ergibt sich auch keine Beweislastumkehr . Gleiches gilt etwa, wenn ein Poststempel fehlt, nicht mehr lesbar ist oder eine Eingabe gar nicht mehr auffindbar ist.

Ein mittels A-Post versandtes Rechtsmittel ist deshalb immer mit einem

ganz erheblichen Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden, w enn der Absender diese s am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nicht per Einschreiben und gegen Aufgabequittung, sondern mit A-Post aufgibt und der Posteingang am Folgetag bei der Rechtsmittelinstanz nicht bestätigt werden kann. D abei reicht,

wie vorstehend ausgeführt,

die überwiegende Wahrschein lichkeit zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht .

Die Behauptung de s Beschwerdeführer s, wonach er die Einsprache am 1 7 .

Dezember 20 2 5 bei der Post in B.___ aufgegeben hat, ist möglicherweise zutreffend. Als Beweis für seine Behauptung vermag er sich jedoch einzig auf den Screenshot über eine Zahlung am besagten Tag über einen Betrag von Fr. 1.60 zu berufen, was jedoch nicht dafür spricht, dass er am besagten Tag eine A-Post - Briefmarke, welche Fr. 1.20 kostet, oder eine solche für das Format C 4 mit B Post, welche Fr. 2.-- kostet,

gekauft hat und auch nicht belegt, dass er damit die Ein sprache an die Beschwerdegegnerin frankiert und diese aufgegeben hat . Nachdem die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache erst am 22.

Dezember 2025 verzeichnen konnte, vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den normalen Lauf der Dinge

- Zustellung innert Tagesfrist - zu berufen . Insbesondere hat d as Datum auf der nicht unterzeichneten Einsprache in diesem Zusammen hang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung . A ndere Bew eise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist damit nicht erbracht . Die Postaufgabe am 1 7. Dezember 20 2 5 ist

folglich beweismässig nicht erstellt. Da de m Beschwerdeführer der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gel ungen ist, ist die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef