Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1980, wurden von der Suva aufgrund der Folgen eines am 4. Juli 2019 erlittenen Unfalls (Urk. 8/1) beziehungsweise eines am 8. Mai 2023 gemeldeten Rückfalls (Urk. 8/37) Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet
(Urk.
8/50), bis die Suva diese mit Schreiben vom 26. August 2025 per gleichen Datums einstellte (Urk. 8/83) . In der Folge sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zu. Einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie dagegen (Urk. 8/94). Hiergegen erhob die am 17. November 2025 mandatierte (Urk. 8/101) Y.___ AG mit Eingabe vom 19. November 2025 namens des Versicherten Einsprache, wobei sie ausführte, dass diese vorsorglich zwecks Fristwahrung erfolge, und sie ersuchte um die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Einsprache (Urk. 8/100). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 trat die Suva auf die Einsprache des Versicherten mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nicht ein,
wobei das Dispositiv des Einspracheentscheides offensichtlich irrtümlich auf Abweisung der Einsprache lautet (Urk. 8/103 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 6. Januar 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2025 sei aufzuheben und auf die Ein sprache sei einzutreten; im Weiteren sei ihm eine Integritätsen t schädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen Einsprache erhoben
werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
E. 1.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine
Begründung enthalten. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind minimal (Urteil
des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 m.w.H .).
E. 1.4 Fehlt die Begründung, setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels an und verbindet dies mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht
eingetreten wird. Nach der Recht sprechung ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten, wenn mit
dem Mangel in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der dreissigtägigen gesetzlichen
Rechtsmittelfrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit . b ATSG Satz
E. 2 S. 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 zugestellt worden. Demzufolge habe die Einsprachefrist am 23. Oktober 2025 zu laufen begonnen und am (Freitag)
21. November 2025 geendet. Mit Eingabe vom 19. November 2025 habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer knapp vor Fristablauf Einsprache erhoben, die jedoch nicht ansatzweise eine sachbe zogene Begründung enthalten habe, auch nicht summarischer Art. Eine solche sei bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist auch nicht nachgereicht wor den. Auf die Einsprache sei daher mangels Erfüllung der formellen Erfor dernisse nicht einzutreten. Rechtsprechungsgemäss sei auch keine Nachfrist zur Verbe sserung einzuräumen, da die Einsprache ursprünglich formungültig gewesen sei (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die am 19. November 2025 einge reichte Einsprache habe ein klar begründetes Rechtsbegehren enthalten, aus welchem hervorgegangen sei, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass ihm keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sei. Im Weiteren habe sie eine Kurzbegründung enthalten, woraus sich klar ergeben habe, dass er mit der medizinischen Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihm die Akten nicht vorgelegen hätten, weshalb bei der Beurteilung der Einsprachebegründung kein formalistisch strenger Massstab angelegt werden dürfe (Urk. 1 S. 4).
Der Versicherer müsse, falls er der Meinung sei, dass die Einsprache den Anfor derungen nicht genüge, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel ansetzen unter Androhung, dass bei Nichtbehebung der Mängel nicht auf die Einsprache ein ge treten werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Insbesondere, da ihm die Akten nicht vorgelegen hätten, sei dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, vor allem da aus der Einsprache hervorgehe, dass er mit der Verneinung der Integritätsentschädigung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1 S. 4).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, der bereits seit dem 17. November 2025 rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe am 19. No vember 2025 explizit nur vorsorglich Einsprache erhoben. Er habe nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt oder unzu treffend gewürdigt worden sein sollte. Zudem komme hinzu, dass die Einsprache ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung erhoben sei, weshalb kein finaler, definitiver Anfechtungswille zum Ausdruck gebracht werde. Die Anforderungen an eine gültige Einsprache seien somit nicht gegeben (Urk.
E. 7 S. 4). 3. 3.1
Die Verfügung vom 20. Oktober 2025 (Urk. 8/94) wurde dem Beschwerdeführer gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3)
am 22. Oktober 202 5 zugestellt, weshalb die Frist zur Erhebung der Einsprache am 23. Oktober 202 5 zu laufen begann und am Freitag, 21. November 2025, endete. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 (Urk. 8/100) ging am 21. November 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein und erfolgte somit innert Frist . Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob diese Eingabe d en inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. Es darf bei der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführer s davon ausgegangen werden, dass diese von den Anforderungen an die Einsprache schrift betreffend Rechts begehren und Begründung Kenntnis hat te oder zumindest haben musste . 3.2 3.2.1
Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte in ihrer als Einsprache betitelten Eingabe vom 19. April 2025, es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auszurichten und ihm die Frist zur Ergänzung der Einsprachebegründung
angemessen respektive um mindestens 30 Tage zu erstrecken . Zur Begründung führte sie aus, zwecks Fristwahrung werde in casu vorsorglich Einsprache erhoben. Aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte seien sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato noch nicht vorlägen
(Urk. 8/100/1 f.). 3.2.2
Dieser Eingabe sind sowohl ein Antrag als auch grundsätzlich ein Einsprachewille zu entnehmen. Indessen reicht rechtsprechungsgemäss selbst
ein klar
bekundeter
Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_660/2021 vom 28.
Juni 2022 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, mit dem Satz, dass er aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte auf weitere medizinische Berichte ange wiesen sei, welche bis dato noch nicht vorlägen, sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er mit der medizinischen Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1 S. 4) . Dem ist jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen. Eine materielle, sachbezogene Einsprachebegründung, worin sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022
auseinandersetzt, ist dem vom Beschwerdeführer zitierten Absatz nicht zu ent nehmen. Die bloss pauschale Bezugnahme auf die «Beurteilung der behandelnden Ärzte», ohne inhaltliche Ausführungen dazu, stellt keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2025 dar.
Vielmehr dienen die Ausführungen der Rechtsvertreterin auch aufgrund der Textsystematik klar und eindeutig
der Begründung ihres Fristerstreckungsgesuches und nicht der Einsprache .
Hätte die
Rechtsvertretung die Einsprache vom 19.
November 2025 als genügend begrün det erachtet, hätte sich auch der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt.
Die Einsprache vom
19. November 2025 ist damit nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren.
Dass die Begründung aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis nicht ausreichend ist, ist zwar nachvollziehbar, vermag an
ihrer
fehlenden
Rechts genüglichkeit jedoch nichts
zu ändern, was de r rechtskundigen V ertreter in hätte bekannt sein müssen. 3.3
3.3.1
Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ungenügenden Begründung eine Nachfrist hätte ansetzen müssen. Die Frist zur Einsprache lief nach dem Gesagten bis am 21. November 2025. Nachdem die Rechtsschutzversicherung am Montag
17. November 2025 mandatiert worden war (Urk. 6/101/2), ersuchte die Rechtsvertretung erst mit ihrer Eingabe vom 19. November 2025 um Akten einsicht, welche sie zudem erst am 20. November 2025 der Post übergab (Urk.
6/101/3 in Verbindung mit Urk. 1 3; vgl. zur Ermittlung des Aufgabedatums einer per A-Post Plus versandten Eingabe BGE 142 V 389 E. 3.3) und die in der Folge am 21. November 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintraf (Urk. 6/100, Urk. 13). Eine Reaktion der Beschwerdegegnerin hierauf erfolgte nicht, vielmehr trat sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 6/103). 3.3.2
Die Nachfrist dient dem Schutz
rechtsunkundiger Parteien (BGE 134 V 162 E. 5.1). Bei Vertretung durch einen Anwalt oder eine sonstige
rechtskundige Person ist die Ansetzung einer Nachfrist nach der Rechtsprechung dagegen nur geboten, wenn die Rechtsvertretung
von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz
vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbe schaf fung noch – etwa
gestützt auf ein Instruktionsgespräch mit der Klientschaft
- anderweitig eine hinreichende Beurteilung des
Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung
praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die
Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte
Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Reicht eine rechtskundige Vertretung
hingegen bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur
Begründung zu erwirken, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, der einen Verzicht auf die Nachfrist
rechtfertigt. Das formelle Begründungserfordernis würde sonst seines Sinngehalts entleert, wenn jede
beschwerdeführende Person durch eine ungenügende oder fehlende Begründung zusätzlich Zeit für die
Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C _231/2025 vom 29. Januar 2026 E 4.3 m.w.H .). 3.3.3
Zwar erfolgte die Mandatierung der Rechtsvertretung am 17. November 2025 und damit fünf Tage bevor eine Einsprache zur Fristwahrung spätestens der Post hat übergeben werden müssen, was indessen dadurch relativiert wird, dass
es sich beim 17. November 2025 um einen Montag und beim 21. November um einen Freitag handelte und somit eine Arbeitswoche zur Einspracheerhebung
zur Verfügung stand . Zwar standen der
Rechtsvertretung
– wovon auszugehen ist - in diesem Zeitpunkt die Akten der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung . Rechtsprechungsgemäss hat eine
Rechtsvertret ung
jedoch nach ihrer Manda tierung
alles zu unternehmen, was von i hr in einer solchen Situation vernünf tigerweise erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7.
Juli 2021 E.
5.2).
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterliess es in der Folge jedoch, die Akten der Beschwerdegegnerin
- wie nach dem Gesagten vom Bundesgericht verlangt - unverzüglich anzufordern; vielmehr liess sie sich mit dem
Verfassen des Akteneinsichtsgesuches und dessen Versand mehrere Arbeitstage Zeit (vgl. vorstehende E .
3.3.1) und verunmöglichte so im v ornherein eine durchaus noch mögliche rechtzeitige Akten einsicht und Formulierung einer rechtsgenüglichen Begründung . Das Zuwarten bis unmittel bar vor Ablauf der Frist, um eine vorsorgliche Einsprache mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung einzureichen, ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn die Vertretung – wovon hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist
- früher hätte handeln können (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 E. 6.2), was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise zu erwarten war . Wäre die Rechtsvertretung unverzüglich tätig geworden und hätte – möglichst auf elektronischem Weg - unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Anfrage und unter Beilage der Vollmacht um Zustellung der Akten ersucht, wäre eine (ebenfalls) elektronische Zurverfügungstellung der Akten der Beschwerdegegnerin – welche üblich ist (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/99) –
vor Fristablauf zumindest erwartbar gewesen und es wäre der Rechtsvertretung möglich gewesen, in der verbleibenden Zeit eine summarische Begründung des geltend gemachten Antrags auf Zusprechung eine r Integritätsentschädigung zu verfassen. Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit . b ATSG wäre erst dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn trotz des gebotenen Handelns seitens des Beschwerdeführers und folglich aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine Akteneinsicht und damit auch eine sachgerechte Einspracheerhebung nicht möglich gewesen wäre.
Zusammengefasst hat die Rechtsvertret ung des Beschwerdeführers in Würdigung der massgeblichen Umstände nicht alle Vorkehren getroffen, welche vernünfti gerweise von ihr hätten erwartet werden können, um die Einsprache trotz der kurzfristig erfolgten Mandatierung innert der laufenden Einsprachefrist hinrei chend begründet ein zu reichen .
Vielmehr hat sie mittels eine r mangelhafte n Rechtsschrift am letzten Tag der Einsprachefrist eine
N achfrist
zu erwirken versucht,
d enn e ine tatsächliche Erstreckung der Einsprachefrist, worum mit der Eingabe vom 19. November 2025 ersucht wurde, war mit Blick auf Art. 52 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG im v ornherein nicht möglich, was der rechtskundigen Vertretung bewusst sein musste. Damit lag
mit Blick auf die in vorstehender E. 1.4 erläuterten Grundsätze ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, d as
den
Verzicht auf die Ansetzung einer Nachfrist
rechtfertigt e . 3.4
Nach dem Gesagten ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 19. November 2025 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist, weshalb die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist . Hin sichtlich der mit der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist sodann auf die Beschwerde nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2026.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
12. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1980, wurden von der Suva aufgrund der Folgen eines am 4. Juli 2019 erlittenen Unfalls (Urk. 8/1) beziehungsweise eines am 8. Mai 2023 gemeldeten Rückfalls (Urk. 8/37) Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet
(Urk.
8/50), bis die Suva diese mit Schreiben vom 26. August 2025 per gleichen Datums einstellte (Urk. 8/83) . In der Folge sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zu. Einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie dagegen (Urk. 8/94). Hiergegen erhob die am 17. November 2025 mandatierte (Urk. 8/101) Y.___ AG mit Eingabe vom 19. November 2025 namens des Versicherten Einsprache, wobei sie ausführte, dass diese vorsorglich zwecks Fristwahrung erfolge, und sie ersuchte um die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Einsprache (Urk. 8/100). Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 trat die Suva auf die Einsprache des Versicherten mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nicht ein,
wobei das Dispositiv des Einspracheentscheides offensichtlich irrtümlich auf Abweisung der Einsprache lautet (Urk. 8/103 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 6. Januar 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2025 sei aufzuheben und auf die Ein sprache sei einzutreten; im Weiteren sei ihm eine Integritätsen t schädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2
Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen Einsprache erhoben
werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine
Begründung enthalten. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind minimal (Urteil
des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 m.w.H .). 1.4
Fehlt die Begründung, setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels an und verbindet dies mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht
eingetreten wird. Nach der Recht sprechung ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten, wenn mit
dem Mangel in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der dreissigtägigen gesetzlichen
Rechtsmittelfrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit . b ATSG Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 zugestellt worden. Demzufolge habe die Einsprachefrist am 23. Oktober 2025 zu laufen begonnen und am (Freitag)
21. November 2025 geendet. Mit Eingabe vom 19. November 2025 habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer knapp vor Fristablauf Einsprache erhoben, die jedoch nicht ansatzweise eine sachbe zogene Begründung enthalten habe, auch nicht summarischer Art. Eine solche sei bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist auch nicht nachgereicht wor den. Auf die Einsprache sei daher mangels Erfüllung der formellen Erfor dernisse nicht einzutreten. Rechtsprechungsgemäss sei auch keine Nachfrist zur Verbe sserung einzuräumen, da die Einsprache ursprünglich formungültig gewesen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die am 19. November 2025 einge reichte Einsprache habe ein klar begründetes Rechtsbegehren enthalten, aus welchem hervorgegangen sei, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass ihm keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sei. Im Weiteren habe sie eine Kurzbegründung enthalten, woraus sich klar ergeben habe, dass er mit der medizinischen Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihm die Akten nicht vorgelegen hätten, weshalb bei der Beurteilung der Einsprachebegründung kein formalistisch strenger Massstab angelegt werden dürfe (Urk. 1 S. 4).
Der Versicherer müsse, falls er der Meinung sei, dass die Einsprache den Anfor derungen nicht genüge, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel ansetzen unter Androhung, dass bei Nichtbehebung der Mängel nicht auf die Einsprache ein ge treten werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Insbesondere, da ihm die Akten nicht vorgelegen hätten, sei dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, vor allem da aus der Einsprache hervorgehe, dass er mit der Verneinung der Integritätsentschädigung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, der bereits seit dem 17. November 2025 rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe am 19. No vember 2025 explizit nur vorsorglich Einsprache erhoben. Er habe nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt oder unzu treffend gewürdigt worden sein sollte. Zudem komme hinzu, dass die Einsprache ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung erhoben sei, weshalb kein finaler, definitiver Anfechtungswille zum Ausdruck gebracht werde. Die Anforderungen an eine gültige Einsprache seien somit nicht gegeben (Urk. 7 S. 3).
Obwohl die Rechtsvertreterin vorliegend bereit s am 17. November 2025 manda tiert worden sei, habe sie die Akten erst am 19. November 2025 mit der vor sorglichen Einsprache einverlangt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, unverzüglich die Akten einzuverlangen und innert der noch laufenden Einsprachefrist eine zumindest summarische sachbezogene Einsprachebegründu ng einzureichen, hätte sie effektiv formell Einsprache erheben wollen. Sie habe demnach nicht alles unternommen, um die Einsprache innert der laufenden Re c htsmittelfrist genügend zu begründen. Vielmehr müsse ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden, da sie nicht kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert worden sei, sondern eine ganze Arbeits woche zuvor (Urk. 7 S. 4). 3. 3.1
Die Verfügung vom 20. Oktober 2025 (Urk. 8/94) wurde dem Beschwerdeführer gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3)
am 22. Oktober 202 5 zugestellt, weshalb die Frist zur Erhebung der Einsprache am 23. Oktober 202 5 zu laufen begann und am Freitag, 21. November 2025, endete. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 (Urk. 8/100) ging am 21. November 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein und erfolgte somit innert Frist . Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob diese Eingabe d en inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. Es darf bei der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführer s davon ausgegangen werden, dass diese von den Anforderungen an die Einsprache schrift betreffend Rechts begehren und Begründung Kenntnis hat te oder zumindest haben musste . 3.2 3.2.1
Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte in ihrer als Einsprache betitelten Eingabe vom 19. April 2025, es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auszurichten und ihm die Frist zur Ergänzung der Einsprachebegründung
angemessen respektive um mindestens 30 Tage zu erstrecken . Zur Begründung führte sie aus, zwecks Fristwahrung werde in casu vorsorglich Einsprache erhoben. Aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte seien sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato noch nicht vorlägen
(Urk. 8/100/1 f.). 3.2.2
Dieser Eingabe sind sowohl ein Antrag als auch grundsätzlich ein Einsprachewille zu entnehmen. Indessen reicht rechtsprechungsgemäss selbst
ein klar
bekundeter
Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_660/2021 vom 28.
Juni 2022 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, mit dem Satz, dass er aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte auf weitere medizinische Berichte ange wiesen sei, welche bis dato noch nicht vorlägen, sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er mit der medizinischen Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1 S. 4) . Dem ist jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen. Eine materielle, sachbezogene Einsprachebegründung, worin sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022
auseinandersetzt, ist dem vom Beschwerdeführer zitierten Absatz nicht zu ent nehmen. Die bloss pauschale Bezugnahme auf die «Beurteilung der behandelnden Ärzte», ohne inhaltliche Ausführungen dazu, stellt keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2025 dar.
Vielmehr dienen die Ausführungen der Rechtsvertreterin auch aufgrund der Textsystematik klar und eindeutig
der Begründung ihres Fristerstreckungsgesuches und nicht der Einsprache .
Hätte die
Rechtsvertretung die Einsprache vom 19.
November 2025 als genügend begrün det erachtet, hätte sich auch der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt.
Die Einsprache vom
19. November 2025 ist damit nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren.
Dass die Begründung aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis nicht ausreichend ist, ist zwar nachvollziehbar, vermag an
ihrer
fehlenden
Rechts genüglichkeit jedoch nichts
zu ändern, was de r rechtskundigen V ertreter in hätte bekannt sein müssen. 3.3
3.3.1
Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ungenügenden Begründung eine Nachfrist hätte ansetzen müssen. Die Frist zur Einsprache lief nach dem Gesagten bis am 21. November 2025. Nachdem die Rechtsschutzversicherung am Montag
17. November 2025 mandatiert worden war (Urk. 6/101/2), ersuchte die Rechtsvertretung erst mit ihrer Eingabe vom 19. November 2025 um Akten einsicht, welche sie zudem erst am 20. November 2025 der Post übergab (Urk.
6/101/3 in Verbindung mit Urk. 1 3; vgl. zur Ermittlung des Aufgabedatums einer per A-Post Plus versandten Eingabe BGE 142 V 389 E. 3.3) und die in der Folge am 21. November 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintraf (Urk. 6/100, Urk. 13). Eine Reaktion der Beschwerdegegnerin hierauf erfolgte nicht, vielmehr trat sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 6/103). 3.3.2
Die Nachfrist dient dem Schutz
rechtsunkundiger Parteien (BGE 134 V 162 E. 5.1). Bei Vertretung durch einen Anwalt oder eine sonstige
rechtskundige Person ist die Ansetzung einer Nachfrist nach der Rechtsprechung dagegen nur geboten, wenn die Rechtsvertretung
von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz
vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbe schaf fung noch – etwa
gestützt auf ein Instruktionsgespräch mit der Klientschaft
- anderweitig eine hinreichende Beurteilung des
Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung
praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die
Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte
Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Reicht eine rechtskundige Vertretung
hingegen bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur
Begründung zu erwirken, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, der einen Verzicht auf die Nachfrist
rechtfertigt. Das formelle Begründungserfordernis würde sonst seines Sinngehalts entleert, wenn jede
beschwerdeführende Person durch eine ungenügende oder fehlende Begründung zusätzlich Zeit für die
Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C _231/2025 vom 29. Januar 2026 E 4.3 m.w.H .). 3.3.3
Zwar erfolgte die Mandatierung der Rechtsvertretung am 17. November 2025 und damit fünf Tage bevor eine Einsprache zur Fristwahrung spätestens der Post hat übergeben werden müssen, was indessen dadurch relativiert wird, dass
es sich beim 17. November 2025 um einen Montag und beim 21. November um einen Freitag handelte und somit eine Arbeitswoche zur Einspracheerhebung
zur Verfügung stand . Zwar standen der
Rechtsvertretung
– wovon auszugehen ist - in diesem Zeitpunkt die Akten der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung . Rechtsprechungsgemäss hat eine
Rechtsvertret ung
jedoch nach ihrer Manda tierung
alles zu unternehmen, was von i hr in einer solchen Situation vernünf tigerweise erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7.
Juli 2021 E.
5.2).
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterliess es in der Folge jedoch, die Akten der Beschwerdegegnerin
- wie nach dem Gesagten vom Bundesgericht verlangt - unverzüglich anzufordern; vielmehr liess sie sich mit dem
Verfassen des Akteneinsichtsgesuches und dessen Versand mehrere Arbeitstage Zeit (vgl. vorstehende E .
3.3.1) und verunmöglichte so im v ornherein eine durchaus noch mögliche rechtzeitige Akten einsicht und Formulierung einer rechtsgenüglichen Begründung . Das Zuwarten bis unmittel bar vor Ablauf der Frist, um eine vorsorgliche Einsprache mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung einzureichen, ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn die Vertretung – wovon hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist
- früher hätte handeln können (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 E. 6.2), was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise zu erwarten war . Wäre die Rechtsvertretung unverzüglich tätig geworden und hätte – möglichst auf elektronischem Weg - unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Anfrage und unter Beilage der Vollmacht um Zustellung der Akten ersucht, wäre eine (ebenfalls) elektronische Zurverfügungstellung der Akten der Beschwerdegegnerin – welche üblich ist (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/99) –
vor Fristablauf zumindest erwartbar gewesen und es wäre der Rechtsvertretung möglich gewesen, in der verbleibenden Zeit eine summarische Begründung des geltend gemachten Antrags auf Zusprechung eine r Integritätsentschädigung zu verfassen. Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit . b ATSG wäre erst dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn trotz des gebotenen Handelns seitens des Beschwerdeführers und folglich aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine Akteneinsicht und damit auch eine sachgerechte Einspracheerhebung nicht möglich gewesen wäre.
Zusammengefasst hat die Rechtsvertret ung des Beschwerdeführers in Würdigung der massgeblichen Umstände nicht alle Vorkehren getroffen, welche vernünfti gerweise von ihr hätten erwartet werden können, um die Einsprache trotz der kurzfristig erfolgten Mandatierung innert der laufenden Einsprachefrist hinrei chend begründet ein zu reichen .
Vielmehr hat sie mittels eine r mangelhafte n Rechtsschrift am letzten Tag der Einsprachefrist eine
N achfrist
zu erwirken versucht,
d enn e ine tatsächliche Erstreckung der Einsprachefrist, worum mit der Eingabe vom 19. November 2025 ersucht wurde, war mit Blick auf Art. 52 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG im v ornherein nicht möglich, was der rechtskundigen Vertretung bewusst sein musste. Damit lag
mit Blick auf die in vorstehender E. 1.4 erläuterten Grundsätze ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, d as
den
Verzicht auf die Ansetzung einer Nachfrist
rechtfertigt e . 3.4
Nach dem Gesagten ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 19. November 2025 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist, weshalb die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist . Hin sichtlich der mit der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist sodann auf die Beschwerde nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser