Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, arbeitete ab 1. Januar 2008 als Drucker bei der Y.___ AG und war über diese obligatorisch bei der Suva unfall versichert, als er sich am 16. Mai 2010 bei einem Treppensturz eine Knie distorsion rechts mit lateraler Meniskusläsion zuzog, welche am 8. Juni 2010 operativ ver sorgt wurde ( Urk. 9/ 1 und Urk. 9/ 4-5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 2 3 . August 2010 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/ 15). 1.2
Am 27. Februar 2011 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine Schulter verletzung links mit Supraspinatussehnenruptur , welche am 26. April 2011 operiert wurde ( Urk. 10/ 1 und Urk. 10/ 20). Am 12. März 2012 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Der Fallabschluss durch die Suva erfolgte am 27. August 2012 ( Urk. 10/ 98). 1.3
Am 5. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit das rechte Knie und unterzog sich am 3. August 2015 der operativen Sanierung einer vorbestehenden alten VKB-Ruptur mittels Kreuzbandplastik sowie einer Innen- und Aussenme niskus-Teilresektion. Die Suva an erkannte auch in diesem Zusammenhang ihre Leistungspflicht. Ab dem 7. Dezember 2015 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/151/2 ). 1.4
Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Drucker in einem Pensum von 32.4 Stunden wöchentlich. Am 21. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 3. Mai 2016 beim Zügeln eines Schrankes einen Riss am rechten Handgelenk zugezogen habe ( Urk. 11/ 1). Die Suva anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht. 1.5
Am 22. Mai 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 2011 (richtig: 27. Februar 2011, Urk. 10/ 99). Am 3. Juli 2017 wurde eine arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links durch geführt ( Urk. 10/ 110), am 19. Dezember 2017 eine SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk ( Urk. 11/
17) und am 15. Februar 2018 wurde der Kirschner draht im rechten Handgelenk operativ entfernt ( Urk. 11/ 33). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 22. Februar 2018 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/ 34/1 und Urk. 11/ 35) und
trat per 3 0. April 2018 aus der Z.___ AG aus ( Urk. 11/ 21). 1. 6
D er Versicherte nahm am
1. Mai 2018 eine temporäre Stelle bei der A.___ SA als Drucktechnologe auf. S eit dem
1. Dezember 2018 ist er arbeitslos
( Urk. 11/ 101) . Seine ehemalige Arbeitgeberin meldete der Suva am 17. Dezember 2018 einen Rückfall vom 19. November 2018 zum Ereignis vom 5. Juni 2015 ( Urk. 11/151/2 ). 1. 7
Am 1 0. Januar 2020 liess der Versicherte der Suva einen weiteren die rechte Schulter betreffenden Unfall melden ( Urk. 10/ 141). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die erneuten Schulterbeschwerden mit Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne ( Urk. 10/
142) im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 27. Februar 2011 ( Urk. 10/ 158). 1. 8
Am 11. Februar 2021 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (unter anderem: Urk. 11/ 43). Sie erteilte Kostengutsprache für weitere operative Eingriffe am rechten Handgelenk vom 27. April 2021 und 7. Mai 2021 ( Urk. 11/ 53, Urk. 11/ 60, Urk. 11/ 61 und Urk. 11/ 62). Nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021, Urk. 11/
96) informierte s ie den Versicherten am 26. Oktober 2021 über die Einstellung der Taggelder per 30. November 2021 und darüber, welche Behandlungskosten sie über den Fall abschluss hinaus übernimmt ( Urk. 11/ 110). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2021 für die Folgen der Unfälle eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % (15 % für die linke Schulter, 15 % für das rechte Handgelenk) eine Integritätsentschädigung zugesprochen ( Urk. 11/ 117). Die Einsprache des Versicherten vom 22. November 2021 ( Urk. 11/
119) hies s die Suva mit Entscheid vom 18. März 2022 unter Erhöhung des versicherten Verdienstes teilweise gut, wies sie aber im Übrigen ab ( Urk. 11/ 136 ). Die vom Versicherten am 6. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/ 143 ) hies s das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 3. Dezember 2022 (Prozess-Nr. UV.2022.00083, Urk. 11/ 151 ) in d em Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten und dessen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung an die Suva zurückwies. 1. 9
Am 1 2. September 2023 meldete der Versicherte einen erneuten Rückfall zum Ereignis vom 3. Mai 2016 ( Urk. 11/ 172). 1. 10
Die Suva tätigte weitere Abklärungen und
liess den Versicherten durch die B.___ begutachten (Expertise vom 9. Oktober 2024; Urk. 9 /60). Mit Verfügung vom 2 9. November 2024 sp rach sie
ihm ab dem 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % und eines versicherten Jahres verdienstes von Fr. 104'986.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zu ( Urk. 9/ 66 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid in Bezug auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad
erhobene Einsprache vom 6. Januar 2025 ( Urk. 9/ 70 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 9. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 8. August 2025 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 ). Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete das Gericht nicht als erforderlich ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle haben sich in den Jahren 2010 bis 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG, Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
lediglich die Berechnung des Invaliditäts grades umstritten sei. Das Validen einkommen sei
gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 T17 auf Fr. 83'205. -- per 2021
und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 TA1 unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf Fr. 27'776.
fest zulegen, was einen IV-Grad von 67 % ergebe (S. 6-8 ).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Rückfallmeldung vom 12. Sep tember 2023 arbeitslos gewesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens das Abstellen auf LSE-Werte korrekt sei (S. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021 relevant, weshalb es nicht von Bedeutung sei, dass er aktuell arbeitslos sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass er diverse kleine Unfälle erlitten habe, die in ihrer Gesamtheit zur attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es sei somit nicht ein einzelner Rückfall gewesen, der zur gegebenen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, das Valideneinkommen nur aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des allerletzten Rückfalls festzulegen. Ohne die diversen Unfälle wäre er nach wie vor als Drucker arbeitstätig . Allein aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten sei denn auch das Arbeits verhältnis bei der Z.___
AG aufgelöst worden. Aus diesen und weiteren näher dargelegten Gründen ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 108'278.65 (S. 6 -8). Beim Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 rechtfertige sich zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % und es resultiere ein Invalidi tätsgrad von 97 %
( S. 8- 10 ). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. November 2021, die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % sowie der versicherte Jahresverdienst von Fr. 104'986.-- zu Recht nicht umstritten sind bzw. bereits rechtskräftig festgelegt wurden . 3.2
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liess ihn die Beschwerdegegnerin durch die B.___ begutachten. Deren Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, stellten in ihrer handchirurgisch-orthopädischen Expertise vom 9. Oktober 2024 ( u.a. Urk. 11/ 182) folgende unfallkausale n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
13-14): - Kniedistorsion rechts vom 1 6. Mai 2010 (Fehltritt auf einer Treppe) mit - MRI Knie rechts 1 9. Mai 2010: t raumatischer Horizontalriss in der Pars intermedia des lateralen
Meniskus, traumatische Knorpelläsion Grad III (nach Bauer und Jackson) - Operation vom 8. Juni 2010: Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie
Aussenmeniskushinterhorn
und Knorpelshaving medialer Femurkon dylus (fecit Dr. med.
Anna-Kathrin Leucht ): intraoperativ lokale Chon dropathie Grad II-III medialer Femurkondylus
und laterales Tibiaplateau - Operation vom 3. August 2015: a rthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik,
Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion, Ent fernung freie Gelenkkörper und Entfernung
Plica
infrapatellaris bei vordere r Kreuzbandruptur, Innen- und Aussenmeniskus-Läsion ( E.___ -Klinik, Zürich) - aktuell s ymptomatische posttraumatische lateral betonte Gonarthrose rechts (Sprechstundenbericht
vom 2 3. Februar 2 023 Dr. F.___ , E.___- Klinik) - Sturz von der Leiter am 2 7. Februar 2011 mit Schulterverletzung links ( adominant ) mit - t raumatischer Supraspinatussehnenruptur links mit Pulley -Läsion (Sublux ation und Instabilität)
der langen Bizepssehne - Operation vom 2 6. April 2011: Schulter links: a rthroskopische Teno tomie und Tenodese
der langen Bizepssehne ( Corkscrew ), Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x
Corkscrew , 3x Pushlock 4,5) und Acromio plastik - Operation vom 3. Juli 2017 bei Re-Ruptur der Rotatorenmanschette : a rthroskopische
Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x Side- to - side Naht mit Fiberwire plus
double- row , 2x Titan Corkscrew , 1x BioComposite
PushLock ) - Re-Re-Ruptur der Rotatorenmanschette - MR- Arthrografie Schulter links 6. Januar 2020: Re-Re-Ruptur Supra spinatus mit Muskelinvolution
Goutallier IV und Stumpfretraktion bis knapp an das Glenoid , a usgeprägte Tendinopathie der langen
Bizepssehne , Chondropathie glenohumeral mit Humeruskopfhoch stand , AC-Arthrose , Verdacht auf vorbestehenden,
vermutlich chroni schen Gelenkerguss - aktuell s ymptomatische posttraumatische Omarthrose links im Sinne einer sog enannten Cuff-Arthropathie
( Defektarthropathie ) im Stadium Hamada Typ 4a - SLAC Wrist Grad 2 Handgelenk rechts mit - St atus nach SL-Rekonstruktion nach Garcia Elias 1 9. Dezember 2 017 - St atus nach Revision FCR Sehne und Synovektomie radiocarpal und Abtragung von Osteophyten
dorsaler distaler Radius und offene Karpal dachspaltung 2 7. April 2021 - p ostoperativer Infekt mit Wunddehiszenz mit Nachweis von Staph ylococcus
aureus - St atus nach
s tellungskorrigierender Arthrodese MCP I-Gelenk Hand rechts 1. September 2023 bei funktionaler
Fehlstellung MCP-Gelenk bei vermuteter EPB Dysfunktion und Fehlstellung - aktuell Non-union MCP Gelenk Daumen rechts mit Materialversagen
Dazu führten die Gutachter aus, d ie bisherige Tätigkeit sei im Vorfeld überein stimmend als nicht mehr möglich attestiert worden und sie würden dieser Einschätzung auch aktuell zu stimmen ( S. 15 ).
Es ergebe sich folgendes Profil einer angepassten Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht (S. 15-16):
Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte, körpernahe,
wechselbelastende Arbeitstätigkeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen, vollzeitig mit einem
100%igen Pensum zumutbar. Die Arbeitsausübung sei bis auf Brust- bis maximal Schulterhöhe
(Horizontale) zu beschränken. Ausladende körperferne Armbewegungen links, Arbeiten über die
Horizontale und Überkopf seien für die linke Schulter auszuschliessen. Tätigkeiten mit schlagenden,
stossen den und vibrierenden Werkzeugen seien seitens der linken Schulter unmöglich und
nicht zumutbar. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit einer erhöhten
Sturzgefährdung seien zu vermeiden.
Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Kauern sowie Arbeiten auf unebenem
oder sich bewegendem Untergrund seien aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenkes
ebenfalls zu vermeiden.
Bei beginnender radiokarpaler Arthrose und MCP I Instabilität sei die rechte Hand aktuell nur als
Hilfshand einsetzbar , wobei d as MCP-Gelenk für die Beweglichkeit der Finger von zentraler Bedeutung sei . Es ermöglich e die Beugung und Streckung
der Finger sowie die seitliche Abspreizung (Abduktion) und Zusammenführung (Adduktion). Dieses Gelenk sei
daher entscheidend für Griffkraft, Feinmotorik und die Koordination der Hand.
Theoretisch wäre unter Voraussetzung einer erfolgreiche n Stabilisierung des MCP I Gelenks eine
nicht repetitive, leichte Tätigkeit möglich, jedoch ohne übermässige Bewegungsauslenkungen
im Gelenk und ohne Vibrationsbelastungen und Griff-/Haltebelastungen höheren Grades, da
diese zu einer weiteren Abnutzung des Handgelenks
führen könn t en, dies bei nicht vollständig wiederhergestellter Stabilität am Handgelenk.
Somit bliebe auch bei einer erfolgreichen Stabili sierung des MCP I Gelenks die Belastbarkeit
insgesamt sehr gering. Unter Berücksichtigung obiger Limiten wäre theoretisch eine ganztägige Präsenz möglich.
Die Leistungsfähigkeit sei dabei einschränkt, indem die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt
werden könne , also v.a. die linke Hand für eine Tätigkeit verwendet werden könne , dabei gleichzeitig
der linke Arm in seiner Belastungs fähigkeit eingeschränkt sei .
Eine Hilfshand sei funktionell stark eingeschränkt, sie könne primär einfache, unterstützende Aufgaben
übernehmen, wie etwa das Stabilisieren von Objekten oder leichte Tätigkeiten, die keine
feinmotorische Präzision oder grö ss ere Kraft erfordern würden . Typische Aufgaben einer Hilfs hand würden das Festhalten von Gegenständen oder das Führen eines Werkzeugs umfassen , während die dominante
Hand die Hauptarbeit verrichte. Der mögliche Krafteinsatz sei stark limitiert.
Es würden insgesamt faktisch weitgehend einhändige Tätigkeiten auf Tischhöhe verbleiben .
Interdisziplinär werde bei einem solchermassen qualitativ stark limitierten Belastungsprofil
die Leistungs fähigkeit um rund 50 % reduziert erachtet aufgrund der gegenseitigen Interaktion der verschiedenen
Limitierungen.
Bei einer erfolgreichen Stabilisierung im MCP I Gelenk könne sich die Funktion leichtgradig verbessern,
jedoch verbleib e auch hierbei eine deutliche Limitierung der Belastbarkeit der rechten Hand. 3.3
Das polydisziplinäre Gutachten de r
B.___ vom 9. Oktober 2024 beruht auf den erforderlichen handchirurgisch-orthopädischen Untersuchungen, ist für die strei tigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander.
Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) , was auch von den Parteien nicht bestritten wird. E ine unfallkausale 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Drucker sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mit oben aufgeführtem Belastungsprofil spätestens seit Dezem ber 2021 ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4 . 4.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schulterverletzung vom 2 7. Februar 2011 sowie der Knieverletzung vom 5. Juni 2015 bei der Y.___ AG angestellt. Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete er bei der Z.___ AG. Grund für den Stellenwechsel war nach Angaben des Beschwerde führers eine Auslagerung der Druckerei ( Urk. 11/182 S. 63 ). Auch ohne Unfälle wäre der Beschwerdeführer damit nicht mehr für die Y.___ AG tätig. Während seiner Anstellung bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer vom 2 7. Mai 2017 bis 2 1. Februar 2018 unfall bedingt arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 10/145/14 ), die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum am 1 0. Januar 2018 per 3 0. April 201 8.
In Anbetracht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 3. Januar 2022 geltend ( Urk. 11/129 S. 4) und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Unfälle weiterhin für die Z.___ AG tätig wäre. Für das Valideneinkommen ist entsprechend das Einkommen massgebend, das er bei der Z.___ AG im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021, erzielt hätte. Nicht relevant ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner letzten Rückfallmeldung (12. September 2023) arbeitslos war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht auf die LSE abzustellen.
Bei seiner Tätigkeit für die Z.___ AG im 81 % -Pensum erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 ein Einkommen von Fr. 98'013. -- ( Urk. 10/144) . Dieses setzt e sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 5'200.-- x 13 sowie Schichtzulagen, Überstundenentschädigung und Gewinnbeteiligung, welche Zulagen sich auf fast einen Drittel des Grundlohns beliefen (vgl.
Urk. 10/99/2). Auch für das Jahr 2017 meldete die Arbeitgeberin hohe Lohnzulagen ( Fr. 33'337.15, Urk. 11/22/1). Schichtzulagen von rund Fr. 20'000.- wurden ihm bereits bei der Y.___ AG ausgerichtet ( Urk. 10/213), a uch bei der A.___ SA wurden dem Beschwer deführer umfangreiche Zulagen ausbezahlt (vgl. Urk. 10/145/18 und 23) . Diese machten damit während viele r Jahre einen bedeutenden Teil seines Einkommens aus und sind entsprechend bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Anstellungsjahr bei der Z.___ AG während mehrere r Monate unfallbedingt arbeitsunfähig war, rechtfertigt es sich , für das Valideneinkommen lediglich das Einkommen des Jahres 2016, für welches keine Taggeldphasen dokumentiert sind, zu berücksichtigen, zumal das in jenem Jahr erzielte Ein kommen verglichen mit den Vorjahren nicht überdurchschnittlich hoch war (vgl.
Urk. 10/144). Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum ist damit von einem Einkommen von Fr. 121'004 . -- per 2016 beziehungsweise von einem Validen einkommen von Fr. 125'843.85 im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2021 auszugehen ( Fr. 98'013 / 81 x 100 / 105.0 x 109.2 [ vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 69-75, 2016: 105.0 [Basis 100: 2010], 2021: 109.2]) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen unter Berücksich tigung einer 50%igen Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % , wohingegen der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 25 % als gerechtfertigt erachtete . Die Höhe des Leidensabzugs kann jedoch vorliegend offenbleiben, ist doch zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit überhaupt noch verwerten kann. 4.3.2
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1) .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen).
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen). 4.3.3
Das vo n den B.___ - Gutachter n formulierte Belastungsprofil beinhaltet mannig faltige Einschränkungen. So ist d er Beschwerdeführer infolge seiner unfallbe dingten Beschwerden bei einer 100%igen Präsenz nur noch zu 50 % leistungs fähig, wobei ihm wegen der erheblichen Beeinträchtigung der dominanten rechten Hand sowie der eingeschränkten Belastungsfähigkeit des linken Arms faktisch nur noch einhändige, leichte, körpernahe Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne körperferne Armbewegungen verbleiben , welche nicht mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Werkzeugen ausgeübt werden dürfen . Bei diesen Tätig keiten muss es sich zudem um wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten , ohne erhöhte Sturzgefährdung, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund handeln (vorstehend E. 3.2). Die bereits aufgrund der faktischen Einhändigkeit erheblich eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird mit diese n zusätzlichen Einschränkungen noch einmal deutlich erschwert. Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Ausbildung zum Drucker absolvierte und nach seiner Einreise in die Schweiz von 1996 b is zu seiner Arbeitslosigkeit im Dezember 2018 nur in diesem Beruf tätig war. Dieser ist ihm nun unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen wie etwa eine Umschulung wurden von der IV-Stelle aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse jedoch ab gelehnt ( Urk. 10/184/2-3) .
Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und sprachlichen Schwierig keiten fallen administrative Arbeiten
für den Beschwerdeführer ausser Betracht, Tätigkeiten wie Montage- und Verpackungs aufgaben steht die faktische Gebrauchsunfähigkeit der dominanten rechten Hand entgegen. Nachdem zusätzlich wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne körperliche Zwangshaltungen vorausgesetzt werden, ist auch eine einfache Überwachungs- und Kontrolltätigkeit kaum umsetzbar. B erufliche Fertigkeiten ausserhalb der angestammten und nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Drucker sind nicht vorhanden. Folglich kann der Beschwerdeführer in keiner Weise von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die er in
einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
könnte , was auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen künftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
führt . In Anbetracht dieser Umstände sowie insbesondere mit Blick auf die erheblichen unfallbedingten somatischen Einschränkungen is t dem Beschwerde führer nur noch eine Erwerbstätigkeit
in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre . Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint
vorliegend von vorn herein als ausgeschlossen , womit eine Unverwertbarkeit der verbleibenden Leistungsf ähigkeit anzunehmen ist .
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt wie bereits dargelegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor . Dies führt zum Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden r ente ab 1. Dezember 2021 und zur Gutheissung der Beschwerde . 5 .
De m Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese ist auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Mai 202 5 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 20 21 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 und Urk. 9/ 4-5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 2
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle haben sich in den Jahren 2010 bis 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG, Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
lediglich die Berechnung des Invaliditäts grades umstritten sei. Das Validen einkommen sei
gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 T17 auf Fr. 83'205. -- per 2021
und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 TA1 unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf Fr. 27'776.
fest zulegen, was einen IV-Grad von 67 % ergebe (S. 6-8 ).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Rückfallmeldung vom 12. Sep tember 2023 arbeitslos gewesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens das Abstellen auf LSE-Werte korrekt sei (S. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021 relevant, weshalb es nicht von Bedeutung sei, dass er aktuell arbeitslos sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass er diverse kleine Unfälle erlitten habe, die in ihrer Gesamtheit zur attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es sei somit nicht ein einzelner Rückfall gewesen, der zur gegebenen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, das Valideneinkommen nur aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des allerletzten Rückfalls festzulegen. Ohne die diversen Unfälle wäre er nach wie vor als Drucker arbeitstätig . Allein aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten sei denn auch das Arbeits verhältnis bei der Z.___
AG aufgelöst worden. Aus diesen und weiteren näher dargelegten Gründen ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 108'278.65 (S. 6 -8). Beim Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 rechtfertige sich zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % und es resultiere ein Invalidi tätsgrad von 97 %
( S. 8- 10 ). 3.
E. 1.4 Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Drucker in einem Pensum von 32.4 Stunden wöchentlich. Am 21. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 3. Mai 2016 beim Zügeln eines Schrankes einen Riss am rechten Handgelenk zugezogen habe ( Urk. 11/ 1). Die Suva anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht.
E. 1.5 Am 22. Mai 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 2011 (richtig: 27. Februar 2011, Urk. 10/ 99). Am 3. Juli 2017 wurde eine arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links durch geführt ( Urk. 10/ 110), am 19. Dezember 2017 eine SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk ( Urk. 11/
17) und am 15. Februar 2018 wurde der Kirschner draht im rechten Handgelenk operativ entfernt ( Urk. 11/ 33). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 22. Februar 2018 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/ 34/1 und Urk. 11/ 35) und
trat per 3 0. April 2018 aus der Z.___ AG aus ( Urk. 11/ 21). 1.
E. 3 . August 2010 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/ 15).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. November 2021, die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % sowie der versicherte Jahresverdienst von Fr. 104'986.-- zu Recht nicht umstritten sind bzw. bereits rechtskräftig festgelegt wurden .
E. 3.2 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liess ihn die Beschwerdegegnerin durch die B.___ begutachten. Deren Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, stellten in ihrer handchirurgisch-orthopädischen Expertise vom 9. Oktober 2024 ( u.a. Urk. 11/ 182) folgende unfallkausale n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
13-14): - Kniedistorsion rechts vom 1 6. Mai 2010 (Fehltritt auf einer Treppe) mit - MRI Knie rechts 1 9. Mai 2010: t raumatischer Horizontalriss in der Pars intermedia des lateralen
Meniskus, traumatische Knorpelläsion Grad III (nach Bauer und Jackson) - Operation vom 8. Juni 2010: Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie
Aussenmeniskushinterhorn
und Knorpelshaving medialer Femurkon dylus (fecit Dr. med.
Anna-Kathrin Leucht ): intraoperativ lokale Chon dropathie Grad II-III medialer Femurkondylus
und laterales Tibiaplateau - Operation vom 3. August 2015: a rthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik,
Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion, Ent fernung freie Gelenkkörper und Entfernung
Plica
infrapatellaris bei vordere r Kreuzbandruptur, Innen- und Aussenmeniskus-Läsion ( E.___ -Klinik, Zürich) - aktuell s ymptomatische posttraumatische lateral betonte Gonarthrose rechts (Sprechstundenbericht
vom 2 3. Februar 2 023 Dr. F.___ , E.___- Klinik) - Sturz von der Leiter am 2 7. Februar 2011 mit Schulterverletzung links ( adominant ) mit - t raumatischer Supraspinatussehnenruptur links mit Pulley -Läsion (Sublux ation und Instabilität)
der langen Bizepssehne - Operation vom 2 6. April 2011: Schulter links: a rthroskopische Teno tomie und Tenodese
der langen Bizepssehne ( Corkscrew ), Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x
Corkscrew , 3x Pushlock 4,5) und Acromio plastik - Operation vom 3. Juli 2017 bei Re-Ruptur der Rotatorenmanschette : a rthroskopische
Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x Side- to - side Naht mit Fiberwire plus
double- row , 2x Titan Corkscrew , 1x BioComposite
PushLock ) - Re-Re-Ruptur der Rotatorenmanschette - MR- Arthrografie Schulter links 6. Januar 2020: Re-Re-Ruptur Supra spinatus mit Muskelinvolution
Goutallier IV und Stumpfretraktion bis knapp an das Glenoid , a usgeprägte Tendinopathie der langen
Bizepssehne , Chondropathie glenohumeral mit Humeruskopfhoch stand , AC-Arthrose , Verdacht auf vorbestehenden,
vermutlich chroni schen Gelenkerguss - aktuell s ymptomatische posttraumatische Omarthrose links im Sinne einer sog enannten Cuff-Arthropathie
( Defektarthropathie ) im Stadium Hamada Typ 4a - SLAC Wrist Grad 2 Handgelenk rechts mit - St atus nach SL-Rekonstruktion nach Garcia Elias 1 9. Dezember 2
E. 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten de r
B.___ vom 9. Oktober 2024 beruht auf den erforderlichen handchirurgisch-orthopädischen Untersuchungen, ist für die strei tigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander.
Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) , was auch von den Parteien nicht bestritten wird. E ine unfallkausale 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Drucker sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mit oben aufgeführtem Belastungsprofil spätestens seit Dezem ber 2021 ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4 . 4.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schulterverletzung vom 2 7. Februar 2011 sowie der Knieverletzung vom 5. Juni 2015 bei der Y.___ AG angestellt. Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete er bei der Z.___ AG. Grund für den Stellenwechsel war nach Angaben des Beschwerde führers eine Auslagerung der Druckerei ( Urk. 11/182 S. 63 ). Auch ohne Unfälle wäre der Beschwerdeführer damit nicht mehr für die Y.___ AG tätig. Während seiner Anstellung bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer vom 2 7. Mai 2017 bis 2 1. Februar 2018 unfall bedingt arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 10/145/14 ), die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum am 1 0. Januar 2018 per 3 0. April 201 8.
In Anbetracht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 3. Januar 2022 geltend ( Urk. 11/129 S. 4) und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Unfälle weiterhin für die Z.___ AG tätig wäre. Für das Valideneinkommen ist entsprechend das Einkommen massgebend, das er bei der Z.___ AG im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021, erzielt hätte. Nicht relevant ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner letzten Rückfallmeldung (12. September 2023) arbeitslos war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht auf die LSE abzustellen.
Bei seiner Tätigkeit für die Z.___ AG im 81 % -Pensum erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 ein Einkommen von Fr. 98'013. -- ( Urk. 10/144) . Dieses setzt e sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 5'200.-- x 13 sowie Schichtzulagen, Überstundenentschädigung und Gewinnbeteiligung, welche Zulagen sich auf fast einen Drittel des Grundlohns beliefen (vgl.
Urk. 10/99/2). Auch für das Jahr 2017 meldete die Arbeitgeberin hohe Lohnzulagen ( Fr. 33'337.15, Urk. 11/22/1). Schichtzulagen von rund Fr. 20'000.- wurden ihm bereits bei der Y.___ AG ausgerichtet ( Urk. 10/213), a uch bei der A.___ SA wurden dem Beschwer deführer umfangreiche Zulagen ausbezahlt (vgl. Urk. 10/145/18 und 23) . Diese machten damit während viele r Jahre einen bedeutenden Teil seines Einkommens aus und sind entsprechend bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Anstellungsjahr bei der Z.___ AG während mehrere r Monate unfallbedingt arbeitsunfähig war, rechtfertigt es sich , für das Valideneinkommen lediglich das Einkommen des Jahres 2016, für welches keine Taggeldphasen dokumentiert sind, zu berücksichtigen, zumal das in jenem Jahr erzielte Ein kommen verglichen mit den Vorjahren nicht überdurchschnittlich hoch war (vgl.
Urk. 10/144). Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum ist damit von einem Einkommen von Fr. 121'004 . -- per 2016 beziehungsweise von einem Validen einkommen von Fr. 125'843.85 im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2021 auszugehen ( Fr. 98'013 / 81 x 100 / 105.0 x 109.2 [ vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 69-75, 2016: 105.0 [Basis 100: 2010], 2021: 109.2]) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen unter Berücksich tigung einer 50%igen Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % , wohingegen der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 25 % als gerechtfertigt erachtete . Die Höhe des Leidensabzugs kann jedoch vorliegend offenbleiben, ist doch zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit überhaupt noch verwerten kann. 4.3.2
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1) .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen).
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen). 4.3.3
Das vo n den B.___ - Gutachter n formulierte Belastungsprofil beinhaltet mannig faltige Einschränkungen. So ist d er Beschwerdeführer infolge seiner unfallbe dingten Beschwerden bei einer 100%igen Präsenz nur noch zu 50 % leistungs fähig, wobei ihm wegen der erheblichen Beeinträchtigung der dominanten rechten Hand sowie der eingeschränkten Belastungsfähigkeit des linken Arms faktisch nur noch einhändige, leichte, körpernahe Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne körperferne Armbewegungen verbleiben , welche nicht mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Werkzeugen ausgeübt werden dürfen . Bei diesen Tätig keiten muss es sich zudem um wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten , ohne erhöhte Sturzgefährdung, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund handeln (vorstehend E. 3.2). Die bereits aufgrund der faktischen Einhändigkeit erheblich eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird mit diese n zusätzlichen Einschränkungen noch einmal deutlich erschwert. Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Ausbildung zum Drucker absolvierte und nach seiner Einreise in die Schweiz von 1996 b is zu seiner Arbeitslosigkeit im Dezember 2018 nur in diesem Beruf tätig war. Dieser ist ihm nun unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen wie etwa eine Umschulung wurden von der IV-Stelle aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse jedoch ab gelehnt ( Urk. 10/184/2-3) .
Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und sprachlichen Schwierig keiten fallen administrative Arbeiten
für den Beschwerdeführer ausser Betracht, Tätigkeiten wie Montage- und Verpackungs aufgaben steht die faktische Gebrauchsunfähigkeit der dominanten rechten Hand entgegen. Nachdem zusätzlich wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne körperliche Zwangshaltungen vorausgesetzt werden, ist auch eine einfache Überwachungs- und Kontrolltätigkeit kaum umsetzbar. B erufliche Fertigkeiten ausserhalb der angestammten und nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Drucker sind nicht vorhanden. Folglich kann der Beschwerdeführer in keiner Weise von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die er in
einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
könnte , was auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen künftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
führt . In Anbetracht dieser Umstände sowie insbesondere mit Blick auf die erheblichen unfallbedingten somatischen Einschränkungen is t dem Beschwerde führer nur noch eine Erwerbstätigkeit
in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre . Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint
vorliegend von vorn herein als ausgeschlossen , womit eine Unverwertbarkeit der verbleibenden Leistungsf ähigkeit anzunehmen ist .
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt wie bereits dargelegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor . Dies führt zum Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden r ente ab 1. Dezember 2021 und zur Gutheissung der Beschwerde . 5 .
De m Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese ist auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Mai 202 5 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember
E. 6 D er Versicherte nahm am
1. Mai 2018 eine temporäre Stelle bei der A.___ SA als Drucktechnologe auf. S eit dem
1. Dezember 2018 ist er arbeitslos
( Urk. 11/ 101) . Seine ehemalige Arbeitgeberin meldete der Suva am 17. Dezember 2018 einen Rückfall vom 19. November 2018 zum Ereignis vom 5. Juni 2015 ( Urk. 11/151/2 ). 1.
E. 7 Am 1 0. Januar 2020 liess der Versicherte der Suva einen weiteren die rechte Schulter betreffenden Unfall melden ( Urk. 10/ 141). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die erneuten Schulterbeschwerden mit Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne ( Urk. 10/
142) im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 27. Februar 2011 ( Urk. 10/ 158). 1.
E. 8 Am 11. Februar 2021 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (unter anderem: Urk. 11/ 43). Sie erteilte Kostengutsprache für weitere operative Eingriffe am rechten Handgelenk vom 27. April 2021 und 7. Mai 2021 ( Urk. 11/ 53, Urk. 11/ 60, Urk. 11/ 61 und Urk. 11/ 62). Nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021, Urk. 11/
96) informierte s ie den Versicherten am 26. Oktober 2021 über die Einstellung der Taggelder per 30. November 2021 und darüber, welche Behandlungskosten sie über den Fall abschluss hinaus übernimmt ( Urk. 11/ 110). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2021 für die Folgen der Unfälle eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % (15 % für die linke Schulter, 15 % für das rechte Handgelenk) eine Integritätsentschädigung zugesprochen ( Urk. 11/ 117). Die Einsprache des Versicherten vom 22. November 2021 ( Urk. 11/
119) hies s die Suva mit Entscheid vom 18. März 2022 unter Erhöhung des versicherten Verdienstes teilweise gut, wies sie aber im Übrigen ab ( Urk. 11/ 136 ). Die vom Versicherten am 6. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/ 143 ) hies s das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 3. Dezember 2022 (Prozess-Nr. UV.2022.00083, Urk. 11/ 151 ) in d em Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten und dessen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung an die Suva zurückwies. 1.
E. 9 Am 1 2. September 2023 meldete der Versicherte einen erneuten Rückfall zum Ereignis vom 3. Mai 2016 ( Urk. 11/ 172). 1.
E. 10 Die Suva tätigte weitere Abklärungen und
liess den Versicherten durch die B.___ begutachten (Expertise vom 9. Oktober 2024; Urk. 9 /60). Mit Verfügung vom 2 9. November 2024 sp rach sie
ihm ab dem 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % und eines versicherten Jahres verdienstes von Fr. 104'986.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zu ( Urk. 9/ 66 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid in Bezug auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad
erhobene Einsprache vom 6. Januar 2025 ( Urk. 9/ 70 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 9. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 8. August 2025 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 15 ). Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete das Gericht nicht als erforderlich ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 017 - St atus nach Revision FCR Sehne und Synovektomie radiocarpal und Abtragung von Osteophyten
dorsaler distaler Radius und offene Karpal dachspaltung 2 7. April 2021 - p ostoperativer Infekt mit Wunddehiszenz mit Nachweis von Staph ylococcus
aureus - St atus nach
s tellungskorrigierender Arthrodese MCP I-Gelenk Hand rechts 1. September 2023 bei funktionaler
Fehlstellung MCP-Gelenk bei vermuteter EPB Dysfunktion und Fehlstellung - aktuell Non-union MCP Gelenk Daumen rechts mit Materialversagen
Dazu führten die Gutachter aus, d ie bisherige Tätigkeit sei im Vorfeld überein stimmend als nicht mehr möglich attestiert worden und sie würden dieser Einschätzung auch aktuell zu stimmen ( S. 15 ).
Es ergebe sich folgendes Profil einer angepassten Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht (S. 15-16):
Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte, körpernahe,
wechselbelastende Arbeitstätigkeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen, vollzeitig mit einem
100%igen Pensum zumutbar. Die Arbeitsausübung sei bis auf Brust- bis maximal Schulterhöhe
(Horizontale) zu beschränken. Ausladende körperferne Armbewegungen links, Arbeiten über die
Horizontale und Überkopf seien für die linke Schulter auszuschliessen. Tätigkeiten mit schlagenden,
stossen den und vibrierenden Werkzeugen seien seitens der linken Schulter unmöglich und
nicht zumutbar. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit einer erhöhten
Sturzgefährdung seien zu vermeiden.
Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Kauern sowie Arbeiten auf unebenem
oder sich bewegendem Untergrund seien aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenkes
ebenfalls zu vermeiden.
Bei beginnender radiokarpaler Arthrose und MCP I Instabilität sei die rechte Hand aktuell nur als
Hilfshand einsetzbar , wobei d as MCP-Gelenk für die Beweglichkeit der Finger von zentraler Bedeutung sei . Es ermöglich e die Beugung und Streckung
der Finger sowie die seitliche Abspreizung (Abduktion) und Zusammenführung (Adduktion). Dieses Gelenk sei
daher entscheidend für Griffkraft, Feinmotorik und die Koordination der Hand.
Theoretisch wäre unter Voraussetzung einer erfolgreiche n Stabilisierung des MCP I Gelenks eine
nicht repetitive, leichte Tätigkeit möglich, jedoch ohne übermässige Bewegungsauslenkungen
im Gelenk und ohne Vibrationsbelastungen und Griff-/Haltebelastungen höheren Grades, da
diese zu einer weiteren Abnutzung des Handgelenks
führen könn t en, dies bei nicht vollständig wiederhergestellter Stabilität am Handgelenk.
Somit bliebe auch bei einer erfolgreichen Stabili sierung des MCP I Gelenks die Belastbarkeit
insgesamt sehr gering. Unter Berücksichtigung obiger Limiten wäre theoretisch eine ganztägige Präsenz möglich.
Die Leistungsfähigkeit sei dabei einschränkt, indem die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt
werden könne , also v.a. die linke Hand für eine Tätigkeit verwendet werden könne , dabei gleichzeitig
der linke Arm in seiner Belastungs fähigkeit eingeschränkt sei .
Eine Hilfshand sei funktionell stark eingeschränkt, sie könne primär einfache, unterstützende Aufgaben
übernehmen, wie etwa das Stabilisieren von Objekten oder leichte Tätigkeiten, die keine
feinmotorische Präzision oder grö ss ere Kraft erfordern würden . Typische Aufgaben einer Hilfs hand würden das Festhalten von Gegenständen oder das Führen eines Werkzeugs umfassen , während die dominante
Hand die Hauptarbeit verrichte. Der mögliche Krafteinsatz sei stark limitiert.
Es würden insgesamt faktisch weitgehend einhändige Tätigkeiten auf Tischhöhe verbleiben .
Interdisziplinär werde bei einem solchermassen qualitativ stark limitierten Belastungsprofil
die Leistungs fähigkeit um rund 50 % reduziert erachtet aufgrund der gegenseitigen Interaktion der verschiedenen
Limitierungen.
Bei einer erfolgreichen Stabilisierung im MCP I Gelenk könne sich die Funktion leichtgradig verbessern,
jedoch verbleib e auch hierbei eine deutliche Limitierung der Belastbarkeit der rechten Hand.
E. 21 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00132 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
17. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, arbeitete ab 1. Januar 2008 als Drucker bei der Y.___ AG und war über diese obligatorisch bei der Suva unfall versichert, als er sich am 16. Mai 2010 bei einem Treppensturz eine Knie distorsion rechts mit lateraler Meniskusläsion zuzog, welche am 8. Juni 2010 operativ ver sorgt wurde ( Urk. 9/ 1 und Urk. 9/ 4-5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 2 3 . August 2010 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/ 15). 1.2
Am 27. Februar 2011 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine Schulter verletzung links mit Supraspinatussehnenruptur , welche am 26. April 2011 operiert wurde ( Urk. 10/ 1 und Urk. 10/ 20). Am 12. März 2012 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Der Fallabschluss durch die Suva erfolgte am 27. August 2012 ( Urk. 10/ 98). 1.3
Am 5. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit das rechte Knie und unterzog sich am 3. August 2015 der operativen Sanierung einer vorbestehenden alten VKB-Ruptur mittels Kreuzbandplastik sowie einer Innen- und Aussenme niskus-Teilresektion. Die Suva an erkannte auch in diesem Zusammenhang ihre Leistungspflicht. Ab dem 7. Dezember 2015 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/151/2 ). 1.4
Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Drucker in einem Pensum von 32.4 Stunden wöchentlich. Am 21. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 3. Mai 2016 beim Zügeln eines Schrankes einen Riss am rechten Handgelenk zugezogen habe ( Urk. 11/ 1). Die Suva anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht. 1.5
Am 22. Mai 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 2011 (richtig: 27. Februar 2011, Urk. 10/ 99). Am 3. Juli 2017 wurde eine arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links durch geführt ( Urk. 10/ 110), am 19. Dezember 2017 eine SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk ( Urk. 11/
17) und am 15. Februar 2018 wurde der Kirschner draht im rechten Handgelenk operativ entfernt ( Urk. 11/ 33). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 22. Februar 2018 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/ 34/1 und Urk. 11/ 35) und
trat per 3 0. April 2018 aus der Z.___ AG aus ( Urk. 11/ 21). 1. 6
D er Versicherte nahm am
1. Mai 2018 eine temporäre Stelle bei der A.___ SA als Drucktechnologe auf. S eit dem
1. Dezember 2018 ist er arbeitslos
( Urk. 11/ 101) . Seine ehemalige Arbeitgeberin meldete der Suva am 17. Dezember 2018 einen Rückfall vom 19. November 2018 zum Ereignis vom 5. Juni 2015 ( Urk. 11/151/2 ). 1. 7
Am 1 0. Januar 2020 liess der Versicherte der Suva einen weiteren die rechte Schulter betreffenden Unfall melden ( Urk. 10/ 141). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die erneuten Schulterbeschwerden mit Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne ( Urk. 10/
142) im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 27. Februar 2011 ( Urk. 10/ 158). 1. 8
Am 11. Februar 2021 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (unter anderem: Urk. 11/ 43). Sie erteilte Kostengutsprache für weitere operative Eingriffe am rechten Handgelenk vom 27. April 2021 und 7. Mai 2021 ( Urk. 11/ 53, Urk. 11/ 60, Urk. 11/ 61 und Urk. 11/ 62). Nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021, Urk. 11/
96) informierte s ie den Versicherten am 26. Oktober 2021 über die Einstellung der Taggelder per 30. November 2021 und darüber, welche Behandlungskosten sie über den Fall abschluss hinaus übernimmt ( Urk. 11/ 110). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2021 für die Folgen der Unfälle eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % (15 % für die linke Schulter, 15 % für das rechte Handgelenk) eine Integritätsentschädigung zugesprochen ( Urk. 11/ 117). Die Einsprache des Versicherten vom 22. November 2021 ( Urk. 11/
119) hies s die Suva mit Entscheid vom 18. März 2022 unter Erhöhung des versicherten Verdienstes teilweise gut, wies sie aber im Übrigen ab ( Urk. 11/ 136 ). Die vom Versicherten am 6. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/ 143 ) hies s das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 3. Dezember 2022 (Prozess-Nr. UV.2022.00083, Urk. 11/ 151 ) in d em Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten und dessen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung an die Suva zurückwies. 1. 9
Am 1 2. September 2023 meldete der Versicherte einen erneuten Rückfall zum Ereignis vom 3. Mai 2016 ( Urk. 11/ 172). 1. 10
Die Suva tätigte weitere Abklärungen und
liess den Versicherten durch die B.___ begutachten (Expertise vom 9. Oktober 2024; Urk. 9 /60). Mit Verfügung vom 2 9. November 2024 sp rach sie
ihm ab dem 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % und eines versicherten Jahres verdienstes von Fr. 104'986.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zu ( Urk. 9/ 66 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid in Bezug auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad
erhobene Einsprache vom 6. Januar 2025 ( Urk. 9/ 70 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 9. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 8. August 2025 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 ). Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete das Gericht nicht als erforderlich ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle haben sich in den Jahren 2010 bis 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG, Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
lediglich die Berechnung des Invaliditäts grades umstritten sei. Das Validen einkommen sei
gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 T17 auf Fr. 83'205. -- per 2021
und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 TA1 unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf Fr. 27'776.
fest zulegen, was einen IV-Grad von 67 % ergebe (S. 6-8 ).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7 ) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerde führer sei im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Rückfallmeldung vom 12. Sep tember 2023 arbeitslos gewesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens das Abstellen auf LSE-Werte korrekt sei (S. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021 relevant, weshalb es nicht von Bedeutung sei, dass er aktuell arbeitslos sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass er diverse kleine Unfälle erlitten habe, die in ihrer Gesamtheit zur attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es sei somit nicht ein einzelner Rückfall gewesen, der zur gegebenen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, das Valideneinkommen nur aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des allerletzten Rückfalls festzulegen. Ohne die diversen Unfälle wäre er nach wie vor als Drucker arbeitstätig . Allein aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten sei denn auch das Arbeits verhältnis bei der Z.___
AG aufgelöst worden. Aus diesen und weiteren näher dargelegten Gründen ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 108'278.65 (S. 6 -8). Beim Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 rechtfertige sich zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % und es resultiere ein Invalidi tätsgrad von 97 %
( S. 8- 10 ). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 0. November 2021, die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % sowie der versicherte Jahresverdienst von Fr. 104'986.-- zu Recht nicht umstritten sind bzw. bereits rechtskräftig festgelegt wurden . 3.2
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liess ihn die Beschwerdegegnerin durch die B.___ begutachten. Deren Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, stellten in ihrer handchirurgisch-orthopädischen Expertise vom 9. Oktober 2024 ( u.a. Urk. 11/ 182) folgende unfallkausale n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
13-14): - Kniedistorsion rechts vom 1 6. Mai 2010 (Fehltritt auf einer Treppe) mit - MRI Knie rechts 1 9. Mai 2010: t raumatischer Horizontalriss in der Pars intermedia des lateralen
Meniskus, traumatische Knorpelläsion Grad III (nach Bauer und Jackson) - Operation vom 8. Juni 2010: Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie
Aussenmeniskushinterhorn
und Knorpelshaving medialer Femurkon dylus (fecit Dr. med.
Anna-Kathrin Leucht ): intraoperativ lokale Chon dropathie Grad II-III medialer Femurkondylus
und laterales Tibiaplateau - Operation vom 3. August 2015: a rthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik,
Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion, Ent fernung freie Gelenkkörper und Entfernung
Plica
infrapatellaris bei vordere r Kreuzbandruptur, Innen- und Aussenmeniskus-Läsion ( E.___ -Klinik, Zürich) - aktuell s ymptomatische posttraumatische lateral betonte Gonarthrose rechts (Sprechstundenbericht
vom 2 3. Februar 2 023 Dr. F.___ , E.___- Klinik) - Sturz von der Leiter am 2 7. Februar 2011 mit Schulterverletzung links ( adominant ) mit - t raumatischer Supraspinatussehnenruptur links mit Pulley -Läsion (Sublux ation und Instabilität)
der langen Bizepssehne - Operation vom 2 6. April 2011: Schulter links: a rthroskopische Teno tomie und Tenodese
der langen Bizepssehne ( Corkscrew ), Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x
Corkscrew , 3x Pushlock 4,5) und Acromio plastik - Operation vom 3. Juli 2017 bei Re-Ruptur der Rotatorenmanschette : a rthroskopische
Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x Side- to - side Naht mit Fiberwire plus
double- row , 2x Titan Corkscrew , 1x BioComposite
PushLock ) - Re-Re-Ruptur der Rotatorenmanschette - MR- Arthrografie Schulter links 6. Januar 2020: Re-Re-Ruptur Supra spinatus mit Muskelinvolution
Goutallier IV und Stumpfretraktion bis knapp an das Glenoid , a usgeprägte Tendinopathie der langen
Bizepssehne , Chondropathie glenohumeral mit Humeruskopfhoch stand , AC-Arthrose , Verdacht auf vorbestehenden,
vermutlich chroni schen Gelenkerguss - aktuell s ymptomatische posttraumatische Omarthrose links im Sinne einer sog enannten Cuff-Arthropathie
( Defektarthropathie ) im Stadium Hamada Typ 4a - SLAC Wrist Grad 2 Handgelenk rechts mit - St atus nach SL-Rekonstruktion nach Garcia Elias 1 9. Dezember 2 017 - St atus nach Revision FCR Sehne und Synovektomie radiocarpal und Abtragung von Osteophyten
dorsaler distaler Radius und offene Karpal dachspaltung 2 7. April 2021 - p ostoperativer Infekt mit Wunddehiszenz mit Nachweis von Staph ylococcus
aureus - St atus nach
s tellungskorrigierender Arthrodese MCP I-Gelenk Hand rechts 1. September 2023 bei funktionaler
Fehlstellung MCP-Gelenk bei vermuteter EPB Dysfunktion und Fehlstellung - aktuell Non-union MCP Gelenk Daumen rechts mit Materialversagen
Dazu führten die Gutachter aus, d ie bisherige Tätigkeit sei im Vorfeld überein stimmend als nicht mehr möglich attestiert worden und sie würden dieser Einschätzung auch aktuell zu stimmen ( S. 15 ).
Es ergebe sich folgendes Profil einer angepassten Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht (S. 15-16):
Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte, körpernahe,
wechselbelastende Arbeitstätigkeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen, vollzeitig mit einem
100%igen Pensum zumutbar. Die Arbeitsausübung sei bis auf Brust- bis maximal Schulterhöhe
(Horizontale) zu beschränken. Ausladende körperferne Armbewegungen links, Arbeiten über die
Horizontale und Überkopf seien für die linke Schulter auszuschliessen. Tätigkeiten mit schlagenden,
stossen den und vibrierenden Werkzeugen seien seitens der linken Schulter unmöglich und
nicht zumutbar. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit einer erhöhten
Sturzgefährdung seien zu vermeiden.
Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Kauern sowie Arbeiten auf unebenem
oder sich bewegendem Untergrund seien aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenkes
ebenfalls zu vermeiden.
Bei beginnender radiokarpaler Arthrose und MCP I Instabilität sei die rechte Hand aktuell nur als
Hilfshand einsetzbar , wobei d as MCP-Gelenk für die Beweglichkeit der Finger von zentraler Bedeutung sei . Es ermöglich e die Beugung und Streckung
der Finger sowie die seitliche Abspreizung (Abduktion) und Zusammenführung (Adduktion). Dieses Gelenk sei
daher entscheidend für Griffkraft, Feinmotorik und die Koordination der Hand.
Theoretisch wäre unter Voraussetzung einer erfolgreiche n Stabilisierung des MCP I Gelenks eine
nicht repetitive, leichte Tätigkeit möglich, jedoch ohne übermässige Bewegungsauslenkungen
im Gelenk und ohne Vibrationsbelastungen und Griff-/Haltebelastungen höheren Grades, da
diese zu einer weiteren Abnutzung des Handgelenks
führen könn t en, dies bei nicht vollständig wiederhergestellter Stabilität am Handgelenk.
Somit bliebe auch bei einer erfolgreichen Stabili sierung des MCP I Gelenks die Belastbarkeit
insgesamt sehr gering. Unter Berücksichtigung obiger Limiten wäre theoretisch eine ganztägige Präsenz möglich.
Die Leistungsfähigkeit sei dabei einschränkt, indem die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt
werden könne , also v.a. die linke Hand für eine Tätigkeit verwendet werden könne , dabei gleichzeitig
der linke Arm in seiner Belastungs fähigkeit eingeschränkt sei .
Eine Hilfshand sei funktionell stark eingeschränkt, sie könne primär einfache, unterstützende Aufgaben
übernehmen, wie etwa das Stabilisieren von Objekten oder leichte Tätigkeiten, die keine
feinmotorische Präzision oder grö ss ere Kraft erfordern würden . Typische Aufgaben einer Hilfs hand würden das Festhalten von Gegenständen oder das Führen eines Werkzeugs umfassen , während die dominante
Hand die Hauptarbeit verrichte. Der mögliche Krafteinsatz sei stark limitiert.
Es würden insgesamt faktisch weitgehend einhändige Tätigkeiten auf Tischhöhe verbleiben .
Interdisziplinär werde bei einem solchermassen qualitativ stark limitierten Belastungsprofil
die Leistungs fähigkeit um rund 50 % reduziert erachtet aufgrund der gegenseitigen Interaktion der verschiedenen
Limitierungen.
Bei einer erfolgreichen Stabilisierung im MCP I Gelenk könne sich die Funktion leichtgradig verbessern,
jedoch verbleib e auch hierbei eine deutliche Limitierung der Belastbarkeit der rechten Hand. 3.3
Das polydisziplinäre Gutachten de r
B.___ vom 9. Oktober 2024 beruht auf den erforderlichen handchirurgisch-orthopädischen Untersuchungen, ist für die strei tigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander.
Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) , was auch von den Parteien nicht bestritten wird. E ine unfallkausale 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Drucker sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mit oben aufgeführtem Belastungsprofil spätestens seit Dezem ber 2021 ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4 . 4.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2 4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 ). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schulterverletzung vom 2 7. Februar 2011 sowie der Knieverletzung vom 5. Juni 2015 bei der Y.___ AG angestellt. Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete er bei der Z.___ AG. Grund für den Stellenwechsel war nach Angaben des Beschwerde führers eine Auslagerung der Druckerei ( Urk. 11/182 S. 63 ). Auch ohne Unfälle wäre der Beschwerdeführer damit nicht mehr für die Y.___ AG tätig. Während seiner Anstellung bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer vom 2 7. Mai 2017 bis 2 1. Februar 2018 unfall bedingt arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 10/145/14 ), die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum am 1 0. Januar 2018 per 3 0. April 201 8.
In Anbetracht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 3. Januar 2022 geltend ( Urk. 11/129 S. 4) und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Unfälle weiterhin für die Z.___ AG tätig wäre. Für das Valideneinkommen ist entsprechend das Einkommen massgebend, das er bei der Z.___ AG im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021, erzielt hätte. Nicht relevant ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner letzten Rückfallmeldung (12. September 2023) arbeitslos war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht auf die LSE abzustellen.
Bei seiner Tätigkeit für die Z.___ AG im 81 % -Pensum erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 ein Einkommen von Fr. 98'013. -- ( Urk. 10/144) . Dieses setzt e sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 5'200.-- x 13 sowie Schichtzulagen, Überstundenentschädigung und Gewinnbeteiligung, welche Zulagen sich auf fast einen Drittel des Grundlohns beliefen (vgl.
Urk. 10/99/2). Auch für das Jahr 2017 meldete die Arbeitgeberin hohe Lohnzulagen ( Fr. 33'337.15, Urk. 11/22/1). Schichtzulagen von rund Fr. 20'000.- wurden ihm bereits bei der Y.___ AG ausgerichtet ( Urk. 10/213), a uch bei der A.___ SA wurden dem Beschwer deführer umfangreiche Zulagen ausbezahlt (vgl. Urk. 10/145/18 und 23) . Diese machten damit während viele r Jahre einen bedeutenden Teil seines Einkommens aus und sind entsprechend bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Anstellungsjahr bei der Z.___ AG während mehrere r Monate unfallbedingt arbeitsunfähig war, rechtfertigt es sich , für das Valideneinkommen lediglich das Einkommen des Jahres 2016, für welches keine Taggeldphasen dokumentiert sind, zu berücksichtigen, zumal das in jenem Jahr erzielte Ein kommen verglichen mit den Vorjahren nicht überdurchschnittlich hoch war (vgl.
Urk. 10/144). Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum ist damit von einem Einkommen von Fr. 121'004 . -- per 2016 beziehungsweise von einem Validen einkommen von Fr. 125'843.85 im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2021 auszugehen ( Fr. 98'013 / 81 x 100 / 105.0 x 109.2 [ vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 69-75, 2016: 105.0 [Basis 100: 2010], 2021: 109.2]) . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen unter Berücksich tigung einer 50%igen Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % , wohingegen der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 25 % als gerechtfertigt erachtete . Die Höhe des Leidensabzugs kann jedoch vorliegend offenbleiben, ist doch zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit überhaupt noch verwerten kann. 4.3.2
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1) .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen).
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen). 4.3.3
Das vo n den B.___ - Gutachter n formulierte Belastungsprofil beinhaltet mannig faltige Einschränkungen. So ist d er Beschwerdeführer infolge seiner unfallbe dingten Beschwerden bei einer 100%igen Präsenz nur noch zu 50 % leistungs fähig, wobei ihm wegen der erheblichen Beeinträchtigung der dominanten rechten Hand sowie der eingeschränkten Belastungsfähigkeit des linken Arms faktisch nur noch einhändige, leichte, körpernahe Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne körperferne Armbewegungen verbleiben , welche nicht mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Werkzeugen ausgeübt werden dürfen . Bei diesen Tätig keiten muss es sich zudem um wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten , ohne erhöhte Sturzgefährdung, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund handeln (vorstehend E. 3.2). Die bereits aufgrund der faktischen Einhändigkeit erheblich eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird mit diese n zusätzlichen Einschränkungen noch einmal deutlich erschwert. Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Ausbildung zum Drucker absolvierte und nach seiner Einreise in die Schweiz von 1996 b is zu seiner Arbeitslosigkeit im Dezember 2018 nur in diesem Beruf tätig war. Dieser ist ihm nun unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen wie etwa eine Umschulung wurden von der IV-Stelle aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse jedoch ab gelehnt ( Urk. 10/184/2-3) .
Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und sprachlichen Schwierig keiten fallen administrative Arbeiten
für den Beschwerdeführer ausser Betracht, Tätigkeiten wie Montage- und Verpackungs aufgaben steht die faktische Gebrauchsunfähigkeit der dominanten rechten Hand entgegen. Nachdem zusätzlich wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne körperliche Zwangshaltungen vorausgesetzt werden, ist auch eine einfache Überwachungs- und Kontrolltätigkeit kaum umsetzbar. B erufliche Fertigkeiten ausserhalb der angestammten und nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Drucker sind nicht vorhanden. Folglich kann der Beschwerdeführer in keiner Weise von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die er in
einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
könnte , was auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen künftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
führt . In Anbetracht dieser Umstände sowie insbesondere mit Blick auf die erheblichen unfallbedingten somatischen Einschränkungen is t dem Beschwerde führer nur noch eine Erwerbstätigkeit
in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre . Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint
vorliegend von vorn herein als ausgeschlossen , womit eine Unverwertbarkeit der verbleibenden Leistungsf ähigkeit anzunehmen ist .
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt wie bereits dargelegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor . Dies führt zum Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden r ente ab 1. Dezember 2021 und zur Gutheissung der Beschwerde . 5 .
De m Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese ist auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Mai 202 5 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 20 21 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher