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UV.2025.00130

kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren

Zürich SozVersG · 2025-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1988 geborene X.___ war zuletzt seit 1. Dezember 2018 in einem 80 % -Pensum bei der Y.___ und in einem Neben erwerb bei der Z.___ GmbH

angestellt und im Rahmen diese r Arbeitsverhältnisse bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 15/A62/2) . A m 1 4. August 2022 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (vgl. etwa Austritts bericht des Spitals A.___ vom 1 7. August 2022, Urk. 16/M1). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. u.a. Urk. 15/A1) und

holte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unter anderem ein neurologisch e s und ein psychiatrische s

Akten gutachten ein (Beurteilungen vom 1 9. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M 58 und Urk. 16/M 62) . Zudem wurden ihr von der Generali Allgemeine Versicherungen AG Observationsunterlagen aus dem Jahr 2023 zugestellt (vgl. etwa Urk. 15/A260-261).

Am

5. März 2025 kündigte die Axa der Versicherten an, dass die Taggeldleis tungen rückwirkend per 1 4. September 2022 und die Übernahme der Heilbehand lungskosten per 3 1. März 2025 eingestellt würden und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu bis am 4. April 2025 zu äussern (Urk. 15/A430). Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Versicherte dazu Stellung und beantragte unter anderem, ihr sei für das Vorbescheidverfahren bis und mit Verfügungserlass ein unentgelt licher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 15/A444/1-6). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2025 wies die Axa das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Vorinstanz für das Vorbescheidverfahren/Verwaltungsverfahren ab 2. April 2025 inklusive Ausarbeitung der Stellungahme vom 2. April 202 5. Zudem sei ihr die unentgelt liche Rechtsvertretung für das Beschwerdev erfahren zu bewilligen. Am 2 9. September 2025 beantragte die Axa, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14) . Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2025 liess sich die Beschwerdeführerin dazu ver nehmen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme dazu ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahme fällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver sicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Par teien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fal len (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu erkennen seien, wenn es wie vorliegend um die Frage der natürlichen Kausalität gehe. D as Sozialamt sollte in der Lage sein, die Beschwerdeführerin beim Ausüben ihrer Mitwirkungsrechte in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren zu unter stützen. Eine sachliche Erforderlichkeit der Rechtsvertretung im Ver - waltungs verfahren sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seien nicht erfüllt.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) hielt sie ergänzend fest, aktuell befinde man sich im primären Verwaltungsverfahren. Hier seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen, wohingegen im Ein - sprache verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürf tigkeit in der Regel gewährt werde. Dass eine Unterstützung durch das Sozialamt erfolge, zeige die Tatsache, dass dieses offenbar die Finanzierung eines Privatgutachtens übernehme. Die Beschwerdeführerin ziehe aus der Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht vertreten sei, keinerlei Nachteil e . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zweifellos prozessarm und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage, ihre Angelegenheit selbst gehörig zu ver treten. Der zuständige Sozialarbeiter der Gemeinde habe weder die Kapazitäten noch das Fachwissen, um sie effektiv zu vertreten. Sodann mute es befremdend an, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Offizialmaxime verweise, dabei aber mit all ihren Sozialversicherungsexperten, Juristen und internen und externen Versicherungsmedizinern unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren. Sie habe einen nicht wiedergutzumachenden prozessualen Nachteil, wenn sie die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Vorbescheidverfahren parieren könne. So sei es zwingend nötig, dass sie ein eigenes Gutachten auflege. Ein solches werde von der Sozialbehörde finanziert (S. 2- 4).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin, die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs verzögere sich um sechs bis zwölf Monate, wenn sie sich erst im Einspracheverfahren einen amtlich honorierten Rechtsvertreter

nehme . Sie habe ein Rechtsschutzinteresse daran, ihren Parteistandpunkt bereits im Verwaltungs verfahren mit anwaltlicher Unterstützung vorzubringen. Dies gebiete auch das Prinzip der gleich langen Spiesse. Aufgrund der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin lebe sie schon seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe. Idealiter könn t e ihr Anspruch ohne sechs bis zwölf Monate dauerndes Einsprache verfahren durchgesetzt werden (Urk. 19). 3. 3.1

Strittig und prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

die Voraus setzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Ver tretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war. 3.2

Vorliegend beurteilte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht unter ande rem, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten neurologischen und psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 4. August 2022 besteht (vgl. Urk. 15/A430). Auch wenn im Rahmen der Unfallkausalitätsprüfung die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Recht sprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Frage stellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsver tretung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als not wendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Solche Umstände sind vor liegend nicht ersichtlich, dies umso weniger, da vorliegend gestützt auf ein neurologisches und ein psychiatrisches Aktengutachten (Beurteilungen vom 19. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M58 und Urk. 16/M62) der

natürliche Kausalzusammenhang

beurteilt wurde, für Einwände dagegen also insbesondere medizinische und nicht rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Die Sozialen Dienste der Stadt Illnau-Effretikon finanzierten der Beschwerdeführerin entsprechend ein immerhin 49 - seitiges psychiatrisches Gutachten (Urk. 3/10 und Urk. 16/M68). Dass es einem Sozialarbeiter FH der Sozialen Diensten aus zeit lichen und fachspezifischen Gründen nicht möglich sein soll, ein solches Gut achten in Auftrag zu geben und der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl.

Urk. 5), ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es nun Pflicht der Beschwerdegegnerin, sich damit auseinanderzusetzen und allen falls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, was von ihr auch bereits in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 15/A469). Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerde führerin ist dafür nicht geboten, zumal f ehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen ver mögen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). Das von der Beschwerdeführerin angerufene «Prinzip der gleich langen Spiesse» führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 und vorstehend E. 1.2). Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren, wie die

Beschwerde führerin geltend machte (Urk. 1 S. 3), kann nicht die Rede sein, gehört das Einholen von Aktengutachten einerseits zu ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären, und wurde andererseits die Observation der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auftrag gegeben und der Beschwerdegegnerin zugestellt . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin abklären würde, ergeben sich aus den Akten jeden falls nicht, holte sie doch auch von de re n behandelnden Ärzten Berichte ein und entschädigte diese dafür (vgl. etwa Urk.

15/A325). Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben im Einsprache verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel gewährt (Urk. 14 S. 1), die Bestellung eines solchen bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechend umso weniger erforderlich ist, zumal alle Einwände, die d ie Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren tätigen möchte, auch ohne Weiteres erst im Einspracheverfahren vorgebracht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits im Vorbescheidverfahren das Verfahren verkürzen würde, wie die Beschwerde führe rin geltend machte (Urk. 19), sind jedenfalls nicht ersichtlich, dies umso weniger,

nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihr am 5. März 2025 vor Erlass eines Einspracheentscheides eine Frist zur Gehörsgewährung angesetzt hatte (Urk. 15/A430),

das Verfahren aufgrund von verschiedenen Eingaben der Beschwerde führerin aber erst sechs Monate später

fortsetzen konnte (vgl. etwa Urk. 15/A469 und Urk.

15/A466). 3. 3

Nach dem Gesagten ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung zu Recht abgewiesen hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1

Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sind erfüllt (vgl. Urk. 5 und Urk. 9-12) und es ist Fürsprecher Frank Goecke aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 1 3. Oktober 2025 (Urk. 20)

– auf Fr. 1 '232.10

(inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. 4.2

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Juni 2025 wird de r Beschwerdeführer in

Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1‘232.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. August 2022 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (vgl. etwa Austritts bericht des Spitals A.___ vom 1 7. August 2022, Urk. 16/M1). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. u.a. Urk. 15/A1) und

holte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unter anderem ein neurologisch e s und ein psychiatrische s

Akten gutachten ein (Beurteilungen vom 1 9. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M 58 und Urk. 16/M 62) . Zudem wurden ihr von der Generali Allgemeine Versicherungen AG Observationsunterlagen aus dem Jahr 2023 zugestellt (vgl. etwa Urk. 15/A260-261).

Am

5. März 2025 kündigte die Axa der Versicherten an, dass die Taggeldleis tungen rückwirkend per 1 4. September 2022 und die Übernahme der Heilbehand lungskosten per 3 1. März 2025 eingestellt würden und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu bis am 4. April 2025 zu äussern (Urk. 15/A430). Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Versicherte dazu Stellung und beantragte unter anderem, ihr sei für das Vorbescheidverfahren bis und mit Verfügungserlass ein unentgelt licher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 15/A444/1-6). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2025 wies die Axa das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahme fällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver sicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Par teien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fal len (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 2 9. September 2025 beantragte die Axa, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14) . Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2025 liess sich die Beschwerdeführerin dazu ver nehmen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme dazu ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu erkennen seien, wenn es wie vorliegend um die Frage der natürlichen Kausalität gehe. D as Sozialamt sollte in der Lage sein, die Beschwerdeführerin beim Ausüben ihrer Mitwirkungsrechte in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren zu unter stützen. Eine sachliche Erforderlichkeit der Rechtsvertretung im Ver - waltungs verfahren sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seien nicht erfüllt.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) hielt sie ergänzend fest, aktuell befinde man sich im primären Verwaltungsverfahren. Hier seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen, wohingegen im Ein - sprache verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürf tigkeit in der Regel gewährt werde. Dass eine Unterstützung durch das Sozialamt erfolge, zeige die Tatsache, dass dieses offenbar die Finanzierung eines Privatgutachtens übernehme. Die Beschwerdeführerin ziehe aus der Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht vertreten sei, keinerlei Nachteil e .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zweifellos prozessarm und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage, ihre Angelegenheit selbst gehörig zu ver treten. Der zuständige Sozialarbeiter der Gemeinde habe weder die Kapazitäten noch das Fachwissen, um sie effektiv zu vertreten. Sodann mute es befremdend an, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Offizialmaxime verweise, dabei aber mit all ihren Sozialversicherungsexperten, Juristen und internen und externen Versicherungsmedizinern unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren. Sie habe einen nicht wiedergutzumachenden prozessualen Nachteil, wenn sie die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Vorbescheidverfahren parieren könne. So sei es zwingend nötig, dass sie ein eigenes Gutachten auflege. Ein solches werde von der Sozialbehörde finanziert (S. 2-

E. 4 ).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin, die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs verzögere sich um sechs bis zwölf Monate, wenn sie sich erst im Einspracheverfahren einen amtlich honorierten Rechtsvertreter

nehme . Sie habe ein Rechtsschutzinteresse daran, ihren Parteistandpunkt bereits im Verwaltungs verfahren mit anwaltlicher Unterstützung vorzubringen. Dies gebiete auch das Prinzip der gleich langen Spiesse. Aufgrund der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin lebe sie schon seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe. Idealiter könn t e ihr Anspruch ohne sechs bis zwölf Monate dauerndes Einsprache verfahren durchgesetzt werden (Urk. 19). 3. 3.1

Strittig und prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

die Voraus setzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Ver tretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war. 3.2

Vorliegend beurteilte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht unter ande rem, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten neurologischen und psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 4. August 2022 besteht (vgl. Urk. 15/A430). Auch wenn im Rahmen der Unfallkausalitätsprüfung die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Recht sprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Frage stellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsver tretung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als not wendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Solche Umstände sind vor liegend nicht ersichtlich, dies umso weniger, da vorliegend gestützt auf ein neurologisches und ein psychiatrisches Aktengutachten (Beurteilungen vom 19. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M58 und Urk. 16/M62) der

natürliche Kausalzusammenhang

beurteilt wurde, für Einwände dagegen also insbesondere medizinische und nicht rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Die Sozialen Dienste der Stadt Illnau-Effretikon finanzierten der Beschwerdeführerin entsprechend ein immerhin 49 - seitiges psychiatrisches Gutachten (Urk. 3/10 und Urk. 16/M68). Dass es einem Sozialarbeiter FH der Sozialen Diensten aus zeit lichen und fachspezifischen Gründen nicht möglich sein soll, ein solches Gut achten in Auftrag zu geben und der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl.

Urk. 5), ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es nun Pflicht der Beschwerdegegnerin, sich damit auseinanderzusetzen und allen falls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, was von ihr auch bereits in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 15/A469). Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerde führerin ist dafür nicht geboten, zumal f ehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen ver mögen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). Das von der Beschwerdeführerin angerufene «Prinzip der gleich langen Spiesse» führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 und vorstehend E. 1.2). Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren, wie die

Beschwerde führerin geltend machte (Urk. 1 S. 3), kann nicht die Rede sein, gehört das Einholen von Aktengutachten einerseits zu ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären, und wurde andererseits die Observation der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auftrag gegeben und der Beschwerdegegnerin zugestellt . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin abklären würde, ergeben sich aus den Akten jeden falls nicht, holte sie doch auch von de re n behandelnden Ärzten Berichte ein und entschädigte diese dafür (vgl. etwa Urk.

15/A325). Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben im Einsprache verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel gewährt (Urk. 14 S. 1), die Bestellung eines solchen bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechend umso weniger erforderlich ist, zumal alle Einwände, die d ie Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren tätigen möchte, auch ohne Weiteres erst im Einspracheverfahren vorgebracht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits im Vorbescheidverfahren das Verfahren verkürzen würde, wie die Beschwerde führe rin geltend machte (Urk. 19), sind jedenfalls nicht ersichtlich, dies umso weniger,

nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihr am 5. März 2025 vor Erlass eines Einspracheentscheides eine Frist zur Gehörsgewährung angesetzt hatte (Urk. 15/A430),

das Verfahren aufgrund von verschiedenen Eingaben der Beschwerde führerin aber erst sechs Monate später

fortsetzen konnte (vgl. etwa Urk. 15/A469 und Urk.

15/A466). 3. 3

Nach dem Gesagten ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung zu Recht abgewiesen hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sind erfüllt (vgl. Urk.

E. 4.2 Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Juni 2025 wird de r Beschwerdeführer in

Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1‘232.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00130 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 0. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1988 geborene X.___ war zuletzt seit 1. Dezember 2018 in einem 80 % -Pensum bei der Y.___ und in einem Neben erwerb bei der Z.___ GmbH

angestellt und im Rahmen diese r Arbeitsverhältnisse bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 15/A62/2) . A m 1 4. August 2022 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (vgl. etwa Austritts bericht des Spitals A.___ vom 1 7. August 2022, Urk. 16/M1). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. u.a. Urk. 15/A1) und

holte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unter anderem ein neurologisch e s und ein psychiatrische s

Akten gutachten ein (Beurteilungen vom 1 9. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M 58 und Urk. 16/M 62) . Zudem wurden ihr von der Generali Allgemeine Versicherungen AG Observationsunterlagen aus dem Jahr 2023 zugestellt (vgl. etwa Urk. 15/A260-261).

Am

5. März 2025 kündigte die Axa der Versicherten an, dass die Taggeldleis tungen rückwirkend per 1 4. September 2022 und die Übernahme der Heilbehand lungskosten per 3 1. März 2025 eingestellt würden und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu bis am 4. April 2025 zu äussern (Urk. 15/A430). Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Versicherte dazu Stellung und beantragte unter anderem, ihr sei für das Vorbescheidverfahren bis und mit Verfügungserlass ein unentgelt licher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 15/A444/1-6). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2025 wies die Axa das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Vorinstanz für das Vorbescheidverfahren/Verwaltungsverfahren ab 2. April 2025 inklusive Ausarbeitung der Stellungahme vom 2. April 202 5. Zudem sei ihr die unentgelt liche Rechtsvertretung für das Beschwerdev erfahren zu bewilligen. Am 2 9. September 2025 beantragte die Axa, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14) . Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2025 liess sich die Beschwerdeführerin dazu ver nehmen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme dazu ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahme fällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver sicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Par teien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fal len (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu erkennen seien, wenn es wie vorliegend um die Frage der natürlichen Kausalität gehe. D as Sozialamt sollte in der Lage sein, die Beschwerdeführerin beim Ausüben ihrer Mitwirkungsrechte in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren zu unter stützen. Eine sachliche Erforderlichkeit der Rechtsvertretung im Ver - waltungs verfahren sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seien nicht erfüllt.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) hielt sie ergänzend fest, aktuell befinde man sich im primären Verwaltungsverfahren. Hier seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen, wohingegen im Ein - sprache verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürf tigkeit in der Regel gewährt werde. Dass eine Unterstützung durch das Sozialamt erfolge, zeige die Tatsache, dass dieses offenbar die Finanzierung eines Privatgutachtens übernehme. Die Beschwerdeführerin ziehe aus der Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht vertreten sei, keinerlei Nachteil e . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zweifellos prozessarm und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage, ihre Angelegenheit selbst gehörig zu ver treten. Der zuständige Sozialarbeiter der Gemeinde habe weder die Kapazitäten noch das Fachwissen, um sie effektiv zu vertreten. Sodann mute es befremdend an, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Offizialmaxime verweise, dabei aber mit all ihren Sozialversicherungsexperten, Juristen und internen und externen Versicherungsmedizinern unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren. Sie habe einen nicht wiedergutzumachenden prozessualen Nachteil, wenn sie die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Vorbescheidverfahren parieren könne. So sei es zwingend nötig, dass sie ein eigenes Gutachten auflege. Ein solches werde von der Sozialbehörde finanziert (S. 2- 4).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin, die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs verzögere sich um sechs bis zwölf Monate, wenn sie sich erst im Einspracheverfahren einen amtlich honorierten Rechtsvertreter

nehme . Sie habe ein Rechtsschutzinteresse daran, ihren Parteistandpunkt bereits im Verwaltungs verfahren mit anwaltlicher Unterstützung vorzubringen. Dies gebiete auch das Prinzip der gleich langen Spiesse. Aufgrund der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin lebe sie schon seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe. Idealiter könn t e ihr Anspruch ohne sechs bis zwölf Monate dauerndes Einsprache verfahren durchgesetzt werden (Urk. 19). 3. 3.1

Strittig und prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

die Voraus setzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Ver tretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war. 3.2

Vorliegend beurteilte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht unter ande rem, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten neurologischen und psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 4. August 2022 besteht (vgl. Urk. 15/A430). Auch wenn im Rahmen der Unfallkausalitätsprüfung die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Recht sprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Frage stellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsver tretung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als not wendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Solche Umstände sind vor liegend nicht ersichtlich, dies umso weniger, da vorliegend gestützt auf ein neurologisches und ein psychiatrisches Aktengutachten (Beurteilungen vom 19. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M58 und Urk. 16/M62) der

natürliche Kausalzusammenhang

beurteilt wurde, für Einwände dagegen also insbesondere medizinische und nicht rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Die Sozialen Dienste der Stadt Illnau-Effretikon finanzierten der Beschwerdeführerin entsprechend ein immerhin 49 - seitiges psychiatrisches Gutachten (Urk. 3/10 und Urk. 16/M68). Dass es einem Sozialarbeiter FH der Sozialen Diensten aus zeit lichen und fachspezifischen Gründen nicht möglich sein soll, ein solches Gut achten in Auftrag zu geben und der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl.

Urk. 5), ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es nun Pflicht der Beschwerdegegnerin, sich damit auseinanderzusetzen und allen falls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, was von ihr auch bereits in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 15/A469). Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerde führerin ist dafür nicht geboten, zumal f ehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen ver mögen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). Das von der Beschwerdeführerin angerufene «Prinzip der gleich langen Spiesse» führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 und vorstehend E. 1.2). Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren, wie die

Beschwerde führerin geltend machte (Urk. 1 S. 3), kann nicht die Rede sein, gehört das Einholen von Aktengutachten einerseits zu ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären, und wurde andererseits die Observation der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auftrag gegeben und der Beschwerdegegnerin zugestellt . Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin abklären würde, ergeben sich aus den Akten jeden falls nicht, holte sie doch auch von de re n behandelnden Ärzten Berichte ein und entschädigte diese dafür (vgl. etwa Urk.

15/A325). Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben im Einsprache verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel gewährt (Urk. 14 S. 1), die Bestellung eines solchen bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechend umso weniger erforderlich ist, zumal alle Einwände, die d ie Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren tätigen möchte, auch ohne Weiteres erst im Einspracheverfahren vorgebracht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits im Vorbescheidverfahren das Verfahren verkürzen würde, wie die Beschwerde führe rin geltend machte (Urk. 19), sind jedenfalls nicht ersichtlich, dies umso weniger,

nachdem d ie Beschwerdegegnerin ihr am 5. März 2025 vor Erlass eines Einspracheentscheides eine Frist zur Gehörsgewährung angesetzt hatte (Urk. 15/A430),

das Verfahren aufgrund von verschiedenen Eingaben der Beschwerde führerin aber erst sechs Monate später

fortsetzen konnte (vgl. etwa Urk. 15/A469 und Urk.

15/A466). 3. 3

Nach dem Gesagten ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung zu Recht abgewiesen hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1

Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sind erfüllt (vgl. Urk. 5 und Urk. 9-12) und es ist Fürsprecher Frank Goecke aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 1 3. Oktober 2025 (Urk. 20)

– auf Fr. 1 '232.10

(inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. 4.2

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Juni 2025 wird de r Beschwerdeführer in

Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1‘232.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher