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UV.2025.00124

Der Versicherungsträger gewährte nach Erhalt einer rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Verlängerung der Einsprachefrist eingereichten in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache eine Fristerstreckung. Der danach neu mandatierte Rechtsanwalt kann sich nicht in guten Treuen auf diese Fristerstreckung berufen, da er wissen musste, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist.

Zürich SozVersG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1981 (Urk. 8/1), wurde n von der Suva aufgrund der Folgen eines am 2 5. Februar 2021 erlittenen Unfalls (Urk. 8/1)

Heilbe handlungs- und Taggeldleistungen ausgerichtet (Urk. 8/8), bis sie diese Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2023 per 3 0. November 2023 einstellte (Urk. 8/293 S. 1). In der Folge sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 8/302).

In der Folge bat eine Mitarbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz die Suva mit E Mail-Nach richt vom 6. November 2023 unter Hinweis auf die vom Versicherten gleichen tags unterzeichnete Vollmacht (Urk. 8/306 S. 3) um Zustellung der Akten (Urk. 8/306 S. 1).

Die Kranken ver sicherung von X.___, die Assura, ersuchte bei der Suva m it Einschreiben vom 6. November 2023 eben falls um Akten einsicht. Mit dieser Eingabe hielt sie weiter fest, dass sie zwecks Einhaltung der gesetz lichen Frist Einsprache gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 erhebe (Urk. 8/307). Antragsgemäss sandte die Suva der AXA ARAG Rechtsschutz m it E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 ihre Akten zu (Urk. 8/308 S. 1). Nachdem sie die Unfallversicherungsakten ihrerseits geprüft hatte, teilte d ie Assura der Suva am 1 5. November 2023 mit, dass sie ihre Ein sprache wieder zurückziehe (Urk. 8/309).

Die Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz erkundigte sich sodann m it E-Mail-Nachricht vom 2 2. No vember 2023 bei der Suva, ob sie eine Frister streckung erhalte. Zur Begründung verwies sie auf noch laufende medizinische Abklärungen (Urk. 3/3). Bezüglich dieses Anliegens telefonierte die AXA-ARAG Rechtsschutz a m 2 4. November 2024 mit einer Mitar beiterin der Rechtsabteilung der Suva (Urk. 8/313 S. 1) . Hernach sandte s ie dieser

mit E-Mail-Nachricht vom selben Tag ein vom Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz unter zeichnetes und vom 2 4. November 202 3 datierendes Schreiben zu. In diesem Schreiben führt e

sie i m Wesentlichen aus, dass vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2023 er ho ben werde (Urk. 3/311). Zur weiteren Erläuterung führ t e die Sachbearbeiterin der AXA ARAG Rechtsschutz

in der E-Mail-Nachricht vom 24. November 2023 aus, dass sie, wie telefonisch besprochen, um Fristerstreckung und Bestätigung des Erhalts der Einsprache bitte (Urk. 3/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz werde anschlies send eine aus führliche Einsprache erheben (Urk. 3/313 S. 2) . Die Mitar beiterin der Rechtsabteilung der Suva

antwortete darauf noch am selben Tag per E-Mail. Sie hielt fes t, dass sie den Empfang der Einsprache bestätige. Zusätzlich gewährte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Begrün dung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz versandte das Schreiben vom 2 4. November 202 3 daraufhin zusätz lich noch per Post. Die Postsendung ging bei der Suva am 2 8. November 2023 ein (Urk. 8/314).

Am 3 0. November 2023 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas per E-Mail an die Suva. Darin führte er aus, dass er noch einige Fragen habe, bevor er für den Versicherten formell Einsprache erhebe. Seine Fragen würden

die Nicht be rück sichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Berech nung der Höhe des Taggeldes, die Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behandlungen sowie die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen betreffen (Urk. 8/315 S. 1). Mit dieser E Mail-Nachricht sandte Rechtsanwalt Dr. Glavas der Suva eine vom Versicherten am 3 0. November 2023 unter zeichnete Vollmacht zu (Urk. 8/315 S.

2). Rechts an walt Dr. Glavas führte sodann in der E-Mail-Nachricht vom 5. Dezember 2023 aus, dass er in seiner vorange gangenen Nachricht die falschen Worte gewählt habe. Es gehe um die Nachbe gründung der Einsprache (Urk. 8/316). Der Sach be arbeiter der Suva versandte gleichentags ein Schreiben an den Ver sicherten. Er bat diesen

um Mitteilung, ob er von der AXA-ARAG Rechtsschutz oder von Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten werde (Urk. 8/31 9).

Letzterer erklärte beim Telefonge spräch vom 6. Dezember 2023, dass er das Mandat von der AXA-ARAG Rechtsschutz über nommen habe (Urk. 8/320). Danach hielt er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2023 fest, dass er mit der Dossierübergabe auch Kenntnis vom Fristerstreckungsschreiben der Suva vom 2 4. November 2023 erhalten habe . Er bat die Suva noch einmal, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dazu führte er aus, dass er die Situation auf grund der Suva-Akten und ihren Antworten mit dem Versicherten besprechen möchte, bevor er die Begründung nachreiche (Urk. 8/321). Gleichen tags führte er in einer weiteren E-Mail-Nachricht aus, dass er um eine entspre chende Mitteilung bitte, falls er die Einsprachebegründung ohne die Beantwor tung der Fragen ein reichen müsse (Urk. 8/324 S. 1). Beim Telefonat vom 1 3. De zember 2023 informierte der Sach bear beiter der Suva Rechtsanwalt Dr. Glavas dahingehend, dass die Suva die Frage betreffend Nicht berück sichtigung der Über stunden bei der Ermittlung des Invali ditätsgrades im Einspracheverfahren beur teilen werde. Die übrigen Fragen wür den durch die zustän dige Abteilung beant wortet (Urk. 8/325). Rechtsanwalt Dr. Glavas erklärte seinerseits, dass er die Einsprachebegründung an die Suva weiter leiten werde, sobald ihm die Antworten vorliegen würden (Urk. 8/325).

Mit E-Mail-Nachricht vom 1 8. Dezember 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. Glavas mit geteilt, dass die Suva dem Versicherten sämtliche Fahrkost en auslagen rück vergütet habe. Es seien auch keine offenen Rech nungen von Leistungs er bringern zu finden (Urk. 8/326 /1). Rechtsanwalt Dr. Glavas reichte

m it einer vom 8. Januar 2024 datierenden und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe eine Einsprache begründung ein (Urk. 8/328, Urk. 8/329 S.

6). Er beanstandete die Ermittlung des für den Einkom mensvergleich verwen deten Validene inkommen s, insbesondere, dass den früher geleis teten Überstunden zu Unrecht keine Rech nung getragen worden sei. In die sem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er trotz mehrfachen Anfragen bezüg lich der Anzahl der geleisteten Überstunden von d er ehemaligen Arbeit geberin des Versicherten bislang keine Antwort erhalten habe (Urk. 8/328 S. 1). Er beantragte ferner die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 10 % (Urk. 8/328 S. 2) und verwies zur Begründung auf die miteingereichte chirur gisch-versicherungs medizinische Beurteilung vom 1 4. November 2023 (Urk. 8/329).

Alsdann reichte Rechtsanwalt Dr. Glavas m it E-Mail-Nachricht vom 1 7. Januar 2024 Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2021 ein (Urk. 8/328). Hier zu führte er aus, dass die Tatsache, dass der Versicherte früher Überstunden geleistet habe, bei der Bemessung des Invaliden einkommens eben falls zu berücksichtigen sei (Urk. 8/333 S. 1). Auf Anfrage der Suva vom 2 2. Juli 2024 hin (Urk. 8/338) erklärte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten am 1 6. August 2024, dass s ie nicht sagen könne, ob dieser (ohne den Unfall vom 2 5. Februar 2021) weiter hin Überstun den gemacht hätte. Über stundenarbeiten seien in ihrem Betrieb aber grundsätzlich zu leisten, wenn dies aufgrund der Auf tragslage notwendig sei (Urk. 8/346 S. 1). Mit Einsprache entscheid vom 1 9. Mai 2025 entschied die Suva, dass sie auf die Einsprache des Versicherten vom 2 4. November 2023 nicht eintrete, da seine Rechtsvertretung mit dieser Eingabe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie bewusst eine in formeller Hin sicht ungenügende Einsprache erhoben habe, um die nicht erstreckbare gesetz liche Frist zur Erhebung der Einsprache zu verlängern (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nach begründung vom 8. Januar 2024 neu und materiell zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente auf der Basis des IV-Grades von mindestens 34 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Am 2 4. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und sie erklärte, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerde antwort verzichte (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

19. Mai 2025 im Wesentlichen aus, dass ihre Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 am 1. November 2023 zugestellt worden sei . Die Akten seien antrags gemäss am 7. November 2023 an die AXA-ARAG Rechts schutz versandt worden . Gemäss deren Wortlaut sei die Eingabe vom 2 4. November 2023 vor sorglich und zur Wahrung der Einsprache f rist

erfolgt . Die AXA-ARAG Rechts schutz habe ferner behauptet, dass sie die Akten zur Wahrung des Anspruch s auf r echt liches Gehör benötige. Sie habe um eine Erstreckung der Frist zur detail lierten Begründung des Rechtsmittels gebeten. Hierzu sei festzuhalten, dass es dieser Eingabe a uf grund der Formulierung an ein em

klar e n Einsprachewille

ge fehl t hab e (Urk. 2 S. 4) . Die AXA-ARAG Rechtsschutz

habe vielmehr in rechts miss bräuchlicher Art und Weise eine Verlängerung der nicht erstreckbaren, da gesetz lich geregelten Ein sprachefrist erreichen wollen (Urk. 2 S. 4-5).

Nach der Recht sprechung sei ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die in

Art.

10 Abs. 5 der Verord nung über den allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSV) vorgesehene gesetz lich Nachfrist zur Einreichung einer hinreichenden Einsprache begründung recht fertig e, zu bejahen, wenn ein Rechts a nwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreich e, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Kein Missbrauch liege vor, wenn die Rechtsvertretung erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert worden sei und ihr weder eine rechtzeitige Aktenbe schaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhaltes (z. B. auf grund eines Instruktions gespräches mit dem Klienten) möglich gewesen sei (Urk.

2 S. 4).

Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Der AXA ARAG Rechtsschutz seien die Akten bereits am 7. November 2023 (vgl.

Urk. 8/308 S. 1) zugestellt worden . Der AXA-ARAG Rechtsschutz wäre es somit möglich gewesen, die Einsprache innert Frist einzureichen. Des Weiteren handle es sich auch bei der E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 3 0. November 2023 nicht um eine Einsprache, da dieser Eingabe ebenso wenig ein klarer Einsprachewille entnom men werden könne .

Auf die — zu Unrecht gewährte — Frist bis 9. Januar 2024 habe sich

Rechtsanwalt Dr. Glavas nicht berufen können. I h m hätte als rechtskundige r Ver treter bekannt sein m ü sse n, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden k ö nn e .

Nach dem Gesagten habe s ie somit auf die Ansetzung einer Nachfrist

zur Einsprachebegründung im Sinne

von Art. 10 Abs. 5 ATSV verzichten dürfen, weil die Rechtsvertretung des Beschwerde führers rechtsmiss bräuchlich gehandelt ha be (Urk. 2 S. 5) . 1.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s führte im Wesentlichen aus, dass die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 2 4. November 2023 in

for mell er Hinsicht korrekt

Einsprache erhoben habe . Mit dieser Eingabe habe sie aus drück lich Einsprache erhoben. Sie habe ferner ein en Antrag gestellt . Sie habe beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen

weiterhin zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2) . Die Eingabe vom 2 4. November 2023 habe sodann auch eine hinreichende Begründung ent halten (Urk. 1 S. 2) .

Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer deführers habe

moniert, dass die angefochtene Verfügung keine schlüssige Begründung enthalte. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, dass die Abklärun gen der Beschwerde gegnerin unvollständig gewesen seien. Er habe sich auf diese Ein sprache verlas sen. Er habe im guten Glauben angenommen, dass die Ein sprache rechtsgenüglich erhoben worden sei, zumal die Beschwerde geg nerin der dama ligen Rechtsver treterin des Beschwerdeführers den Empfang der Ein sprache schriftlich bestätigt habe . D amals habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass die Einsprache den formel len Anforderungen nicht genüge. Zudem habe sie zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache eine Frist bis 9. Januar 2024 gewährt (Urk. 1 S. 3). Er habe sich in guten Treuen auf diese Fristerstreckung verlassen (Urk. 1 S. 7).

Nach der Mandatsübernahme habe er (der neue Rechtsvertreter)

der Beschwerde gegnerin Fragen gestellt. Damit habe er vor der Besprechung mit dem Beschwer deführer und der de m nachfolgenden Verfass en der Nachbegründung der Ein sprache die im Rahmen des Einspracheverfahrens offenen Fragen klären wollen (Urk. 1 S. 4) . Er habe sich nicht rechtsmiss bräu ch lich verhalten. Er habe sich — wie erwähnt — in guten Treuen auf die der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerde führers gewährte Frister streckung verlassen dürfen, da eine solche Fristansetzung ja auch der bisherigen Praxis der Beschwerdegegnerin ent spro chen habe. Bisher habe sich die Beschwer degegnerin mit solchen Frister streckungen — insbesondere bei Mandats wechseln — gross zügig gezeigt. Diese Praxis könne nun nicht abrupt und ohne vorher gehende An kündigung auf ge hoben werden (Urk. 1 S. 6). Der angefochtene Nicht eintretensentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei somit aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu ver pflich ten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nachbegründung vom 8. Januar 2024 materiell zu beurteilen (Urk. 1 S. 2) . 1.3

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Entscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerde führers vom 2 4. November 2023 / 8. Januar 2024

eingetreten ist . 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG). 2.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.

40 Abs.

1 ATSG). Ist die gesuchstel lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.

41 ATSG). 2.3

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2 . 4

2 . 4 .1

In E. 3.3 f. des Urteils 8C_244/2022 vom 17. August 2022 betreffend ein Einsprachever fahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zichts darauf bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 2 . 4 .2

Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden

Art. 61 lit. b ATSG

muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anfor derungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerde verfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel haften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin wei sen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in

Art.

61 lit. b ATSG

ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von

Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG

und

Art. 10 Abs. 5 ATSV

gilt diese Aus legung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152

E. 2.3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG). 2 . 4 .3

Der Sinn der Nachfrist nach

Art.

61 lit.

b Satz 2 ATSG

besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll — bei klar bekundetem Anfechtungswillen — nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger, in: BSK-ATSG, Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offen barer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nach frist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von

Art. 61 lit.

b ATSG

würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätz lich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E.

4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von

Art.

10 Abs. 5 ATSV

beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschlies sender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinrei - chende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vor sorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.

5.2). Aus - schlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechts ver tre tung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die kon kreten Umstän de (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). 3.

3.1 3.1.1

M it Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2 . 4 .3) ist im vor lie genden Fall somit vorweg von Bedeutung, wann die AXA-ARAG Rechtsschutz mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 6. November 2023, als d er

Beschwerde führer die Vollmacht der AXA-ARAG Rechtsschutz unterzeichnet hat (Urk. 8/306 S.

3). Wird weiter berücksichtigt, dass die Ver fü gung der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober 2023 datiert (Urk. 8/302), so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fallkonstellation en mit einer Manda tierung kurz vor Ende der Rechts mittelfrist vorlag. Die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde von der Beschwer degegnerin mit «A-Post Plus» ver sendet (Urk. 8/302 S. 1), was dieser eine elektronische Sen dungsverfolgung über den Onlinedienst der Post ermöglichte. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die Ver fügung dem Beschwerde führer am 1. November 2023 zugestellt (E. 1.1), was unbestritten blieb. Die 30tägige Einsprachefrist (Art.

52 Abs. 1 ATSG) begann am Folgetag, dem 2. November 2023, zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie endete am Freitag, 1 . Dezem ber 202 3. 3.1.2

Bereits a m Tag nach der Unterzeichnung der Voll macht (Urk. 8/306 S.

3) und dem gleichentags gestellten Akteneinsichts gesuch (Urk. 8/306 S. 1) wurden der Sach bearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz m it de r E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 eine pdf-Datei mit den Akten der Beschwerdegegnerin zuge sendet (Urk. 8/308 S.

1) . Damit hatte die AXA-ARAG Rechtsschutz 24 Tage Zeit, um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/302) anhand der Akten zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerde führer zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine hinreichend begrün deten Einsprache zu er arbeiten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.2, wo das Bundesgericht ausführte, eine Bearbeitungszeit von zweieinhalb Wochen ab Aktenzustellung sei für die Einrei chung einer form gül tigen Einsprache mehr als genügend) .

Es ist ferner daran zu erinnern, dass ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsver treterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_244/2022 vom

17. August 2022 E. 5.2). Zwar hat sich die Sach bear beiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz mit E-Mail-Nachricht vom 22. November 2023 auf noch laufende medizinische Abklärungen berufen (Urk. 3/3). Da sie dazu aber keine weiteren Angaben machte, lässt sich nicht beur teilen, inwieweit die erwähnten medizinischen Abklärungen für eine pflicht gemäss e

V ertretung des Beschwerdeführers bzw. Ausarbeitung einer begründeten Einsprache notwendig waren. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass im Sozialversicherungs verfahren der Unter suchungsgrundsatz gilt. Demnach nimmt der Versicherungsträger die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und er holt die erforderlichen Aus künfte (selber) ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Da auch kein

Fristwieder herstel lungs grund geltend gemacht wurde, spricht nichts dafür, dass der AXA-ARAG Rechtsschutz die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichend be gründeten Einsprache innert Frist verunmög licht gewesen wären.

Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein rei chung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E.

6.2.1). Im vorliegenden Fall endete die Einsprachefrist am 1.

Dezember 2023. Die AXA-ARAG Rechtsschutz wurde am 6.

November 2023 mandatiert. Sie erhielt die Akten der Beschwerdegegnerin bereits am Folgetag, womit sie grundsätzlich genügend Zeit für die Einreichung einer Einsprache gehabt hätte (E.

3.1). 3.1.3

Damit ist erstellt, dass die AXA-ARAG Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich han delte und dass keine Konst e llation vorlag, welche eine Fristerstreckung rechtfer tigte. Diese erfolgte klarerweise zu Unrecht. 3.2

3.2.1

Damit bleibt zu prüfen, ob innert gesetzlicher Frist eine gültige Einsprache vorlag. Mit Eingabe vom 2 4. November 2023 erhob die AXA-ARAG Rechtsschutz «vorsorg lich und zur Wahrung der Frist» Einsprache (Urk. 8/311).

Die Parteien sind sich uneins, ob die

AXA-ARAG Rechtsschutz mit diesem

Schreiben eine in formeller Hinsicht genügende Einsprache eingereicht hat (E. 1 .1- 1 .2). Die besagte Ein gabe der AXA-ARAG Rechtsschutz hat folgenden Wortlaut (Urk. 8 / 311): «

Wie Sie der Vollmacht (wird mit sep. Mail zugestellt) entnehmen können, ver treten wir die rechtlichen Interessen von X.___ .

Am 3. November 2023 erhielten wir Ihren Verfügung vom 3 0. Oktober 2023, Wir erheben dagegen

Einsprache — vorsorglich und zur Wahrung der Frist.

Antrag: Wir beantragen, dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetz lichen Leistungen weiterhin

gewährt werden.

Begründung:

Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in

medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass die ser Fall rechtsgenügend und vollständig

abgeklärt wurde. Die Abklärungen kön nen daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen

werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid.

Wir bitten Sie, uns die Ihnen vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken und die Frist zur

detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemes sen zu erstrecken, damit der Anspruch auf das

rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vielen Dank .» 3.2.2

Dieser Eingabe ist zwar ein Einsprachewille zu ent nehmen . Hingegen fehlt es an einem Antrag, welcher

materiell auf die angefochtene Verfügung Bezug nimmt. Eine sachbezogene Begründung, die sich mit dieser Verfügung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht vorhanden. M it der

Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/302). Mit der Ein gabe vom 2 4. November 2023 ging die AXA-ARAG Rechtsschutz mit keinem Wort auf diese Verfügung ein. Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werden (E.

2 .4.3). Es fällt mithin ins Gewicht, dass die Einsprache vom 24.

No vember 2023 von einer Rechtsschutzversicherung und nicht von einem Laien eingereicht wurde .

Des Weiteren konnte sich der Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz mit der Eingabe vom 24.

November 2024 auch nicht auf eine fehlende Akten kenntnis berufen, da die AXA-ARAG Rechtsschutz die Akten der Beschwer de gegnerin bereits am

7. November 2023 erhalten hatte (Urk. 8/308 S. 1).

Die Ausführungen des Leiter s des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz in der Eingabe vom 2 4. November 2023

dien t en vielmehr klar und eindeutig der Begründung eines Fristerstreckungsgesuches. Ersucht eine recht kundige Ver tre terin oder ein rechts kundiger Vertreter um Erstreckung der einzuhalten den Frist und begründet sie oder er dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass für das Ver fassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Ver fügung stünden, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die AXA-ARAG Rechts schutz mit ihrer Eingabe vom

24. November 2023 eine Erstreckung der gesetz lichen und damit nicht erstreck baren Einsprachefrist (E.

2 .2) beantragt hat. 3.2 .3

Zur E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 30. November 2023 (Urk. 8/315 S. 1) ist festzuhalten, dass diese Eingabe grundsätzlich noch innert der Einsprachefrist bis 1. Dezember 2023 (E. 3.1) erfolgte. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Einsprache. Die Eingabe enthielt keinen Antrag und keine Einspracheb egründung. Mit seiner Eingabe stellte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers Fragen zur Nichtbe rücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, zur Berech nung der Höhe des Taggeldes, zur Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behand lungen sowie zur Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/315 S.

1). Beschwerdeweise wird auch nicht behauptet, dass der (neue) Rechtsvertreter mit dieser Eingabe Einsprache erhoben habe. 3.2.4

Damit ist erstellt, dass innert gesetzlicher Frist keine begründetet Einsprache vor lag. 3. 3 3.3.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauens schutz berufen kann. 3.3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beschwerde gegnerin nach Erhalt des von

der AXA-ARAG Rechts schutz als Ein sprache bezeichneten Schreibens vom 24. November 2024 (Urk. 3/311), welches gleichentags vorab per E-Mai l versendet wurde (vgl. Urk. 3/313 S. 1), mit einer ebenfalls am

24. November 2024 versendeten E-Mail-Nachricht als Empfang der Einsprache bestätigte. Zusätzlich ge währte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Be gründung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313).

3.3.3

In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist wird das Vertrauen einer anwalt lich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine « Grobkontrolle » durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrens bestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzes texten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachge schlagen wird . Die AXA-ARAG Rechtsschutz musste wissen, dass die Einsprachefrist als gesetz liche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. So gewährte das Bundesgericht keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprache - ergänzung eingeräumt worden war, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein e professionelle Vertretung auch im vorliegenden Fall in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als de m eben zitierten höchstrichterlichen Entscheid ein Vertretungsmandat der AXA-ARAG Rechtsschutz zugrunde lag. Diese musste also Kenntnis von der Rechtslage haben. 3.3.4

Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass am 3 0. November 2023 Rech t sanwalt Dr. Glavas mandatiert wurde und er fortan die Vertretung des Beschwerde führers besorgte . Zum Vorbringen, der neue Rechtsvertreter habe sich auf die von der Beschwerde gegnerin zuvor am 24. November 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung bis 9. Januar 2024 verlassen, ist festzuhalten, dass eine missbräuchliche Fristerstreckung nicht durch einen Vertreterwechsel geheilt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021) .

Sodann wandte er sich erst am Vortag (3 0. November 2023) vor Ablauf der Ein sprachefrist (1. Dezember 2023) an die Beschwerdegegnerin und thematisierte die Fristverlängerung nicht, sondern erkundigte sich über materielle Aspekte. Bei

dieser Ausgangslage kann aus dem zweitä g igen Stillschweigen der Beschwerde gegnerin kein (neuer) vertrauensbegründender Akt konstruiert werden. Die spä teren Handlungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvert r eters waren verspätet. Dass die Beschwerdegegnerin zuweilen Fristerstreckungen gewäh ren mag, ändert an der Beurteilung der vorliegenden Sachlage nichts. 4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass innert gesetzlicher Frist keine gültige Ein sprache eingereicht wurde und für eine Fristerstreckung kein Raum bleibt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) betreffend Nichteintreten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 5. November 2023 mit, dass sie ihre Ein sprache wieder zurückziehe (Urk. 8/309).

Die Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz erkundigte sich sodann m it E-Mail-Nachricht vom 2 2. No vember 2023 bei der Suva, ob sie eine Frister streckung erhalte. Zur Begründung verwies sie auf noch laufende medizinische Abklärungen (Urk. 3/3). Bezüglich dieses Anliegens telefonierte die AXA-ARAG Rechtsschutz a m 2 4. November 2024 mit einer Mitar beiterin der Rechtsabteilung der Suva (Urk. 8/313 S. 1) . Hernach sandte s ie dieser

mit E-Mail-Nachricht vom selben Tag ein vom Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz unter zeichnetes und vom 2 4. November 202

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

19. Mai 2025 im Wesentlichen aus, dass ihre Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 am 1. November 2023 zugestellt worden sei . Die Akten seien antrags gemäss am 7. November 2023 an die AXA-ARAG Rechts schutz versandt worden . Gemäss deren Wortlaut sei die Eingabe vom 2 4. November 2023 vor sorglich und zur Wahrung der Einsprache f rist

erfolgt . Die AXA-ARAG Rechts schutz habe ferner behauptet, dass sie die Akten zur Wahrung des Anspruch s auf r echt liches Gehör benötige. Sie habe um eine Erstreckung der Frist zur detail lierten Begründung des Rechtsmittels gebeten. Hierzu sei festzuhalten, dass es dieser Eingabe a uf grund der Formulierung an ein em

klar e n Einsprachewille

ge fehl t hab e (Urk. 2 S. 4) . Die AXA-ARAG Rechtsschutz

habe vielmehr in rechts miss bräuchlicher Art und Weise eine Verlängerung der nicht erstreckbaren, da gesetz lich geregelten Ein sprachefrist erreichen wollen (Urk. 2 S. 4-5).

Nach der Recht sprechung sei ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die in

Art.

E. 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s führte im Wesentlichen aus, dass die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 2 4. November 2023 in

for mell er Hinsicht korrekt

Einsprache erhoben habe . Mit dieser Eingabe habe sie aus drück lich Einsprache erhoben. Sie habe ferner ein en Antrag gestellt . Sie habe beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen

weiterhin zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2) . Die Eingabe vom 2 4. November 2023 habe sodann auch eine hinreichende Begründung ent halten (Urk. 1 S. 2) .

Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer deführers habe

moniert, dass die angefochtene Verfügung keine schlüssige Begründung enthalte. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, dass die Abklärun gen der Beschwerde gegnerin unvollständig gewesen seien. Er habe sich auf diese Ein sprache verlas sen. Er habe im guten Glauben angenommen, dass die Ein sprache rechtsgenüglich erhoben worden sei, zumal die Beschwerde geg nerin der dama ligen Rechtsver treterin des Beschwerdeführers den Empfang der Ein sprache schriftlich bestätigt habe . D amals habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass die Einsprache den formel len Anforderungen nicht genüge. Zudem habe sie zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache eine Frist bis 9. Januar 2024 gewährt (Urk. 1 S. 3). Er habe sich in guten Treuen auf diese Fristerstreckung verlassen (Urk. 1 S. 7).

Nach der Mandatsübernahme habe er (der neue Rechtsvertreter)

der Beschwerde gegnerin Fragen gestellt. Damit habe er vor der Besprechung mit dem Beschwer deführer und der de m nachfolgenden Verfass en der Nachbegründung der Ein sprache die im Rahmen des Einspracheverfahrens offenen Fragen klären wollen (Urk. 1 S. 4) . Er habe sich nicht rechtsmiss bräu ch lich verhalten. Er habe sich — wie erwähnt — in guten Treuen auf die der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerde führers gewährte Frister streckung verlassen dürfen, da eine solche Fristansetzung ja auch der bisherigen Praxis der Beschwerdegegnerin ent spro chen habe. Bisher habe sich die Beschwer degegnerin mit solchen Frister streckungen — insbesondere bei Mandats wechseln — gross zügig gezeigt. Diese Praxis könne nun nicht abrupt und ohne vorher gehende An kündigung auf ge hoben werden (Urk. 1 S. 6). Der angefochtene Nicht eintretensentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei somit aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu ver pflich ten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nachbegründung vom 8. Januar 2024 materiell zu beurteilen (Urk. 1 S. 2) .

E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Entscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerde führers vom 2 4. November 2023 / 8. Januar 2024

eingetreten ist . 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG). 2.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.

40 Abs.

1 ATSG). Ist die gesuchstel lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.

41 ATSG). 2.3

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2 . 4

2 . 4 .1

In E. 3.3 f. des Urteils 8C_244/2022 vom 17. August 2022 betreffend ein Einsprachever fahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zichts darauf bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 2 . 4 .2

Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden

Art. 61 lit. b ATSG

muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anfor derungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerde verfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel haften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin wei sen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in

Art.

61 lit. b ATSG

ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von

Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG

und

Art.

E. 3 daraufhin zusätz lich noch per Post. Die Postsendung ging bei der Suva am 2 8. November 2023 ein (Urk. 8/314).

Am 3 0. November 2023 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas per E-Mail an die Suva. Darin führte er aus, dass er noch einige Fragen habe, bevor er für den Versicherten formell Einsprache erhebe. Seine Fragen würden

die Nicht be rück sichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Berech nung der Höhe des Taggeldes, die Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behandlungen sowie die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen betreffen (Urk. 8/315 S. 1). Mit dieser E Mail-Nachricht sandte Rechtsanwalt Dr. Glavas der Suva eine vom Versicherten am 3 0. November 2023 unter zeichnete Vollmacht zu (Urk. 8/315 S.

2). Rechts an walt Dr. Glavas führte sodann in der E-Mail-Nachricht vom 5. Dezember 2023 aus, dass er in seiner vorange gangenen Nachricht die falschen Worte gewählt habe. Es gehe um die Nachbe gründung der Einsprache (Urk. 8/316). Der Sach be arbeiter der Suva versandte gleichentags ein Schreiben an den Ver sicherten. Er bat diesen

um Mitteilung, ob er von der AXA-ARAG Rechtsschutz oder von Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten werde (Urk. 8/31 9).

Letzterer erklärte beim Telefonge spräch vom 6. Dezember 2023, dass er das Mandat von der AXA-ARAG Rechtsschutz über nommen habe (Urk. 8/320). Danach hielt er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2023 fest, dass er mit der Dossierübergabe auch Kenntnis vom Fristerstreckungsschreiben der Suva vom 2 4. November 2023 erhalten habe . Er bat die Suva noch einmal, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dazu führte er aus, dass er die Situation auf grund der Suva-Akten und ihren Antworten mit dem Versicherten besprechen möchte, bevor er die Begründung nachreiche (Urk. 8/321). Gleichen tags führte er in einer weiteren E-Mail-Nachricht aus, dass er um eine entspre chende Mitteilung bitte, falls er die Einsprachebegründung ohne die Beantwor tung der Fragen ein reichen müsse (Urk. 8/324 S. 1). Beim Telefonat vom 1 3. De zember 2023 informierte der Sach bear beiter der Suva Rechtsanwalt Dr. Glavas dahingehend, dass die Suva die Frage betreffend Nicht berück sichtigung der Über stunden bei der Ermittlung des Invali ditätsgrades im Einspracheverfahren beur teilen werde. Die übrigen Fragen wür den durch die zustän dige Abteilung beant wortet (Urk. 8/325). Rechtsanwalt Dr. Glavas erklärte seinerseits, dass er die Einsprachebegründung an die Suva weiter leiten werde, sobald ihm die Antworten vorliegen würden (Urk. 8/325).

Mit E-Mail-Nachricht vom 1 8. Dezember 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. Glavas mit geteilt, dass die Suva dem Versicherten sämtliche Fahrkost en auslagen rück vergütet habe. Es seien auch keine offenen Rech nungen von Leistungs er bringern zu finden (Urk. 8/326 /1). Rechtsanwalt Dr. Glavas reichte

m it einer vom 8. Januar 2024 datierenden und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe eine Einsprache begründung ein (Urk. 8/328, Urk. 8/329 S.

E. 3.1.1 M it Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2 . 4 .3) ist im vor lie genden Fall somit vorweg von Bedeutung, wann die AXA-ARAG Rechtsschutz mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 6. November 2023, als d er

Beschwerde führer die Vollmacht der AXA-ARAG Rechtsschutz unterzeichnet hat (Urk. 8/306 S.

3). Wird weiter berücksichtigt, dass die Ver fü gung der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober 2023 datiert (Urk. 8/302), so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fallkonstellation en mit einer Manda tierung kurz vor Ende der Rechts mittelfrist vorlag. Die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde von der Beschwer degegnerin mit «A-Post Plus» ver sendet (Urk. 8/302 S. 1), was dieser eine elektronische Sen dungsverfolgung über den Onlinedienst der Post ermöglichte. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die Ver fügung dem Beschwerde führer am 1. November 2023 zugestellt (E. 1.1), was unbestritten blieb. Die 30tägige Einsprachefrist (Art.

52 Abs. 1 ATSG) begann am Folgetag, dem 2. November 2023, zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie endete am Freitag, 1 . Dezem ber 202 3.

E. 3.1.2 Bereits a m Tag nach der Unterzeichnung der Voll macht (Urk. 8/306 S.

3) und dem gleichentags gestellten Akteneinsichts gesuch (Urk. 8/306 S. 1) wurden der Sach bearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz m it de r E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 eine pdf-Datei mit den Akten der Beschwerdegegnerin zuge sendet (Urk. 8/308 S.

1) . Damit hatte die AXA-ARAG Rechtsschutz 24 Tage Zeit, um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/302) anhand der Akten zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerde führer zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine hinreichend begrün deten Einsprache zu er arbeiten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.2, wo das Bundesgericht ausführte, eine Bearbeitungszeit von zweieinhalb Wochen ab Aktenzustellung sei für die Einrei chung einer form gül tigen Einsprache mehr als genügend) .

Es ist ferner daran zu erinnern, dass ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsver treterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_244/2022 vom

17. August 2022 E. 5.2). Zwar hat sich die Sach bear beiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz mit E-Mail-Nachricht vom 22. November 2023 auf noch laufende medizinische Abklärungen berufen (Urk. 3/3). Da sie dazu aber keine weiteren Angaben machte, lässt sich nicht beur teilen, inwieweit die erwähnten medizinischen Abklärungen für eine pflicht gemäss e

V ertretung des Beschwerdeführers bzw. Ausarbeitung einer begründeten Einsprache notwendig waren. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass im Sozialversicherungs verfahren der Unter suchungsgrundsatz gilt. Demnach nimmt der Versicherungsträger die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und er holt die erforderlichen Aus künfte (selber) ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Da auch kein

Fristwieder herstel lungs grund geltend gemacht wurde, spricht nichts dafür, dass der AXA-ARAG Rechtsschutz die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichend be gründeten Einsprache innert Frist verunmög licht gewesen wären.

Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein rei chung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E.

6.2.1). Im vorliegenden Fall endete die Einsprachefrist am 1.

Dezember 2023. Die AXA-ARAG Rechtsschutz wurde am 6.

November 2023 mandatiert. Sie erhielt die Akten der Beschwerdegegnerin bereits am Folgetag, womit sie grundsätzlich genügend Zeit für die Einreichung einer Einsprache gehabt hätte (E.

3.1).

E. 3.1.3 Damit ist erstellt, dass die AXA-ARAG Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich han delte und dass keine Konst e llation vorlag, welche eine Fristerstreckung rechtfer tigte. Diese erfolgte klarerweise zu Unrecht.

E. 3.2 .3

Zur E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 30. November 2023 (Urk. 8/315 S. 1) ist festzuhalten, dass diese Eingabe grundsätzlich noch innert der Einsprachefrist bis 1. Dezember 2023 (E. 3.1) erfolgte. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Einsprache. Die Eingabe enthielt keinen Antrag und keine Einspracheb egründung. Mit seiner Eingabe stellte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers Fragen zur Nichtbe rücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, zur Berech nung der Höhe des Taggeldes, zur Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behand lungen sowie zur Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/315 S.

1). Beschwerdeweise wird auch nicht behauptet, dass der (neue) Rechtsvertreter mit dieser Eingabe Einsprache erhoben habe.

E. 3.2.1 Damit bleibt zu prüfen, ob innert gesetzlicher Frist eine gültige Einsprache vorlag. Mit Eingabe vom 2 4. November 2023 erhob die AXA-ARAG Rechtsschutz «vorsorg lich und zur Wahrung der Frist» Einsprache (Urk. 8/311).

Die Parteien sind sich uneins, ob die

AXA-ARAG Rechtsschutz mit diesem

Schreiben eine in formeller Hinsicht genügende Einsprache eingereicht hat (E. 1 .1- 1 .2). Die besagte Ein gabe der AXA-ARAG Rechtsschutz hat folgenden Wortlaut (Urk. 8 / 311): «

Wie Sie der Vollmacht (wird mit sep. Mail zugestellt) entnehmen können, ver treten wir die rechtlichen Interessen von X.___ .

Am 3. November 2023 erhielten wir Ihren Verfügung vom 3 0. Oktober 2023, Wir erheben dagegen

Einsprache — vorsorglich und zur Wahrung der Frist.

Antrag: Wir beantragen, dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetz lichen Leistungen weiterhin

gewährt werden.

Begründung:

Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in

medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass die ser Fall rechtsgenügend und vollständig

abgeklärt wurde. Die Abklärungen kön nen daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen

werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid.

Wir bitten Sie, uns die Ihnen vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken und die Frist zur

detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemes sen zu erstrecken, damit der Anspruch auf das

rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vielen Dank .»

E. 3.2.2 Dieser Eingabe ist zwar ein Einsprachewille zu ent nehmen . Hingegen fehlt es an einem Antrag, welcher

materiell auf die angefochtene Verfügung Bezug nimmt. Eine sachbezogene Begründung, die sich mit dieser Verfügung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht vorhanden. M it der

Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/302). Mit der Ein gabe vom 2 4. November 2023 ging die AXA-ARAG Rechtsschutz mit keinem Wort auf diese Verfügung ein. Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werden (E.

2 .4.3). Es fällt mithin ins Gewicht, dass die Einsprache vom 24.

No vember 2023 von einer Rechtsschutzversicherung und nicht von einem Laien eingereicht wurde .

Des Weiteren konnte sich der Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz mit der Eingabe vom 24.

November 2024 auch nicht auf eine fehlende Akten kenntnis berufen, da die AXA-ARAG Rechtsschutz die Akten der Beschwer de gegnerin bereits am

7. November 2023 erhalten hatte (Urk. 8/308 S. 1).

Die Ausführungen des Leiter s des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz in der Eingabe vom 2 4. November 2023

dien t en vielmehr klar und eindeutig der Begründung eines Fristerstreckungsgesuches. Ersucht eine recht kundige Ver tre terin oder ein rechts kundiger Vertreter um Erstreckung der einzuhalten den Frist und begründet sie oder er dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass für das Ver fassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Ver fügung stünden, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die AXA-ARAG Rechts schutz mit ihrer Eingabe vom

24. November 2023 eine Erstreckung der gesetz lichen und damit nicht erstreck baren Einsprachefrist (E.

2 .2) beantragt hat.

E. 3.2.4 Damit ist erstellt, dass innert gesetzlicher Frist keine begründetet Einsprache vor lag. 3. 3 3.3.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauens schutz berufen kann. 3.3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beschwerde gegnerin nach Erhalt des von

der AXA-ARAG Rechts schutz als Ein sprache bezeichneten Schreibens vom 24. November 2024 (Urk. 3/311), welches gleichentags vorab per E-Mai l versendet wurde (vgl. Urk. 3/313 S. 1), mit einer ebenfalls am

24. November 2024 versendeten E-Mail-Nachricht als Empfang der Einsprache bestätigte. Zusätzlich ge währte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Be gründung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313).

3.3.3

In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist wird das Vertrauen einer anwalt lich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine « Grobkontrolle » durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrens bestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzes texten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachge schlagen wird . Die AXA-ARAG Rechtsschutz musste wissen, dass die Einsprachefrist als gesetz liche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. So gewährte das Bundesgericht keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprache - ergänzung eingeräumt worden war, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein e professionelle Vertretung auch im vorliegenden Fall in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als de m eben zitierten höchstrichterlichen Entscheid ein Vertretungsmandat der AXA-ARAG Rechtsschutz zugrunde lag. Diese musste also Kenntnis von der Rechtslage haben. 3.3.4

Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass am 3 0. November 2023 Rech t sanwalt Dr. Glavas mandatiert wurde und er fortan die Vertretung des Beschwerde führers besorgte . Zum Vorbringen, der neue Rechtsvertreter habe sich auf die von der Beschwerde gegnerin zuvor am 24. November 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung bis 9. Januar 2024 verlassen, ist festzuhalten, dass eine missbräuchliche Fristerstreckung nicht durch einen Vertreterwechsel geheilt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021) .

Sodann wandte er sich erst am Vortag (3 0. November 2023) vor Ablauf der Ein sprachefrist (1. Dezember 2023) an die Beschwerdegegnerin und thematisierte die Fristverlängerung nicht, sondern erkundigte sich über materielle Aspekte. Bei

dieser Ausgangslage kann aus dem zweitä g igen Stillschweigen der Beschwerde gegnerin kein (neuer) vertrauensbegründender Akt konstruiert werden. Die spä teren Handlungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvert r eters waren verspätet. Dass die Beschwerdegegnerin zuweilen Fristerstreckungen gewäh ren mag, ändert an der Beurteilung der vorliegenden Sachlage nichts. 4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass innert gesetzlicher Frist keine gültige Ein sprache eingereicht wurde und für eine Fristerstreckung kein Raum bleibt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) betreffend Nichteintreten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 6 ). Er beanstandete die Ermittlung des für den Einkom mensvergleich verwen deten Validene inkommen s, insbesondere, dass den früher geleis teten Überstunden zu Unrecht keine Rech nung getragen worden sei. In die sem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er trotz mehrfachen Anfragen bezüg lich der Anzahl der geleisteten Überstunden von d er ehemaligen Arbeit geberin des Versicherten bislang keine Antwort erhalten habe (Urk. 8/328 S. 1). Er beantragte ferner die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 10 % (Urk. 8/328 S. 2) und verwies zur Begründung auf die miteingereichte chirur gisch-versicherungs medizinische Beurteilung vom 1 4. November 2023 (Urk. 8/329).

Alsdann reichte Rechtsanwalt Dr. Glavas m it E-Mail-Nachricht vom 1 7. Januar 2024 Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2021 ein (Urk. 8/328). Hier zu führte er aus, dass die Tatsache, dass der Versicherte früher Überstunden geleistet habe, bei der Bemessung des Invaliden einkommens eben falls zu berücksichtigen sei (Urk. 8/333 S. 1). Auf Anfrage der Suva vom 2 2. Juli 2024 hin (Urk. 8/338) erklärte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten am 1 6. August 2024, dass s ie nicht sagen könne, ob dieser (ohne den Unfall vom 2 5. Februar 2021) weiter hin Überstun den gemacht hätte. Über stundenarbeiten seien in ihrem Betrieb aber grundsätzlich zu leisten, wenn dies aufgrund der Auf tragslage notwendig sei (Urk. 8/346 S. 1). Mit Einsprache entscheid vom 1 9. Mai 2025 entschied die Suva, dass sie auf die Einsprache des Versicherten vom 2 4. November 2023 nicht eintrete, da seine Rechtsvertretung mit dieser Eingabe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie bewusst eine in formeller Hin sicht ungenügende Einsprache erhoben habe, um die nicht erstreckbare gesetz liche Frist zur Erhebung der Einsprache zu verlängern (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nach begründung vom 8. Januar 2024 neu und materiell zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente auf der Basis des IV-Grades von mindestens 34 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Am 2 4. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und sie erklärte, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerde antwort verzichte (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 5 ATSV

beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschlies sender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinrei - chende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vor sorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.

5.2). Aus - schlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechts ver tre tung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die kon kreten Umstän de (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00124 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1981 (Urk. 8/1), wurde n von der Suva aufgrund der Folgen eines am 2 5. Februar 2021 erlittenen Unfalls (Urk. 8/1)

Heilbe handlungs- und Taggeldleistungen ausgerichtet (Urk. 8/8), bis sie diese Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2023 per 3 0. November 2023 einstellte (Urk. 8/293 S. 1). In der Folge sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 8/302).

In der Folge bat eine Mitarbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz die Suva mit E Mail-Nach richt vom 6. November 2023 unter Hinweis auf die vom Versicherten gleichen tags unterzeichnete Vollmacht (Urk. 8/306 S. 3) um Zustellung der Akten (Urk. 8/306 S. 1).

Die Kranken ver sicherung von X.___, die Assura, ersuchte bei der Suva m it Einschreiben vom 6. November 2023 eben falls um Akten einsicht. Mit dieser Eingabe hielt sie weiter fest, dass sie zwecks Einhaltung der gesetz lichen Frist Einsprache gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 erhebe (Urk. 8/307). Antragsgemäss sandte die Suva der AXA ARAG Rechtsschutz m it E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 ihre Akten zu (Urk. 8/308 S. 1). Nachdem sie die Unfallversicherungsakten ihrerseits geprüft hatte, teilte d ie Assura der Suva am 1 5. November 2023 mit, dass sie ihre Ein sprache wieder zurückziehe (Urk. 8/309).

Die Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz erkundigte sich sodann m it E-Mail-Nachricht vom 2 2. No vember 2023 bei der Suva, ob sie eine Frister streckung erhalte. Zur Begründung verwies sie auf noch laufende medizinische Abklärungen (Urk. 3/3). Bezüglich dieses Anliegens telefonierte die AXA-ARAG Rechtsschutz a m 2 4. November 2024 mit einer Mitar beiterin der Rechtsabteilung der Suva (Urk. 8/313 S. 1) . Hernach sandte s ie dieser

mit E-Mail-Nachricht vom selben Tag ein vom Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz unter zeichnetes und vom 2 4. November 202 3 datierendes Schreiben zu. In diesem Schreiben führt e

sie i m Wesentlichen aus, dass vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2023 er ho ben werde (Urk. 3/311). Zur weiteren Erläuterung führ t e die Sachbearbeiterin der AXA ARAG Rechtsschutz

in der E-Mail-Nachricht vom 24. November 2023 aus, dass sie, wie telefonisch besprochen, um Fristerstreckung und Bestätigung des Erhalts der Einsprache bitte (Urk. 3/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz werde anschlies send eine aus führliche Einsprache erheben (Urk. 3/313 S. 2) . Die Mitar beiterin der Rechtsabteilung der Suva

antwortete darauf noch am selben Tag per E-Mail. Sie hielt fes t, dass sie den Empfang der Einsprache bestätige. Zusätzlich gewährte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Begrün dung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz versandte das Schreiben vom 2 4. November 202 3 daraufhin zusätz lich noch per Post. Die Postsendung ging bei der Suva am 2 8. November 2023 ein (Urk. 8/314).

Am 3 0. November 2023 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas per E-Mail an die Suva. Darin führte er aus, dass er noch einige Fragen habe, bevor er für den Versicherten formell Einsprache erhebe. Seine Fragen würden

die Nicht be rück sichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Berech nung der Höhe des Taggeldes, die Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behandlungen sowie die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen betreffen (Urk. 8/315 S. 1). Mit dieser E Mail-Nachricht sandte Rechtsanwalt Dr. Glavas der Suva eine vom Versicherten am 3 0. November 2023 unter zeichnete Vollmacht zu (Urk. 8/315 S.

2). Rechts an walt Dr. Glavas führte sodann in der E-Mail-Nachricht vom 5. Dezember 2023 aus, dass er in seiner vorange gangenen Nachricht die falschen Worte gewählt habe. Es gehe um die Nachbe gründung der Einsprache (Urk. 8/316). Der Sach be arbeiter der Suva versandte gleichentags ein Schreiben an den Ver sicherten. Er bat diesen

um Mitteilung, ob er von der AXA-ARAG Rechtsschutz oder von Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten werde (Urk. 8/31 9).

Letzterer erklärte beim Telefonge spräch vom 6. Dezember 2023, dass er das Mandat von der AXA-ARAG Rechtsschutz über nommen habe (Urk. 8/320). Danach hielt er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2023 fest, dass er mit der Dossierübergabe auch Kenntnis vom Fristerstreckungsschreiben der Suva vom 2 4. November 2023 erhalten habe . Er bat die Suva noch einmal, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dazu führte er aus, dass er die Situation auf grund der Suva-Akten und ihren Antworten mit dem Versicherten besprechen möchte, bevor er die Begründung nachreiche (Urk. 8/321). Gleichen tags führte er in einer weiteren E-Mail-Nachricht aus, dass er um eine entspre chende Mitteilung bitte, falls er die Einsprachebegründung ohne die Beantwor tung der Fragen ein reichen müsse (Urk. 8/324 S. 1). Beim Telefonat vom 1 3. De zember 2023 informierte der Sach bear beiter der Suva Rechtsanwalt Dr. Glavas dahingehend, dass die Suva die Frage betreffend Nicht berück sichtigung der Über stunden bei der Ermittlung des Invali ditätsgrades im Einspracheverfahren beur teilen werde. Die übrigen Fragen wür den durch die zustän dige Abteilung beant wortet (Urk. 8/325). Rechtsanwalt Dr. Glavas erklärte seinerseits, dass er die Einsprachebegründung an die Suva weiter leiten werde, sobald ihm die Antworten vorliegen würden (Urk. 8/325).

Mit E-Mail-Nachricht vom 1 8. Dezember 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. Glavas mit geteilt, dass die Suva dem Versicherten sämtliche Fahrkost en auslagen rück vergütet habe. Es seien auch keine offenen Rech nungen von Leistungs er bringern zu finden (Urk. 8/326 /1). Rechtsanwalt Dr. Glavas reichte

m it einer vom 8. Januar 2024 datierenden und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe eine Einsprache begründung ein (Urk. 8/328, Urk. 8/329 S.

6). Er beanstandete die Ermittlung des für den Einkom mensvergleich verwen deten Validene inkommen s, insbesondere, dass den früher geleis teten Überstunden zu Unrecht keine Rech nung getragen worden sei. In die sem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er trotz mehrfachen Anfragen bezüg lich der Anzahl der geleisteten Überstunden von d er ehemaligen Arbeit geberin des Versicherten bislang keine Antwort erhalten habe (Urk. 8/328 S. 1). Er beantragte ferner die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 10 % (Urk. 8/328 S. 2) und verwies zur Begründung auf die miteingereichte chirur gisch-versicherungs medizinische Beurteilung vom 1 4. November 2023 (Urk. 8/329).

Alsdann reichte Rechtsanwalt Dr. Glavas m it E-Mail-Nachricht vom 1 7. Januar 2024 Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2021 ein (Urk. 8/328). Hier zu führte er aus, dass die Tatsache, dass der Versicherte früher Überstunden geleistet habe, bei der Bemessung des Invaliden einkommens eben falls zu berücksichtigen sei (Urk. 8/333 S. 1). Auf Anfrage der Suva vom 2 2. Juli 2024 hin (Urk. 8/338) erklärte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten am 1 6. August 2024, dass s ie nicht sagen könne, ob dieser (ohne den Unfall vom 2 5. Februar 2021) weiter hin Überstun den gemacht hätte. Über stundenarbeiten seien in ihrem Betrieb aber grundsätzlich zu leisten, wenn dies aufgrund der Auf tragslage notwendig sei (Urk. 8/346 S. 1). Mit Einsprache entscheid vom 1 9. Mai 2025 entschied die Suva, dass sie auf die Einsprache des Versicherten vom 2 4. November 2023 nicht eintrete, da seine Rechtsvertretung mit dieser Eingabe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie bewusst eine in formeller Hin sicht ungenügende Einsprache erhoben habe, um die nicht erstreckbare gesetz liche Frist zur Erhebung der Einsprache zu verlängern (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nach begründung vom 8. Januar 2024 neu und materiell zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente auf der Basis des IV-Grades von mindestens 34 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Am 2 4. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und sie erklärte, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerde antwort verzichte (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

19. Mai 2025 im Wesentlichen aus, dass ihre Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 am 1. November 2023 zugestellt worden sei . Die Akten seien antrags gemäss am 7. November 2023 an die AXA-ARAG Rechts schutz versandt worden . Gemäss deren Wortlaut sei die Eingabe vom 2 4. November 2023 vor sorglich und zur Wahrung der Einsprache f rist

erfolgt . Die AXA-ARAG Rechts schutz habe ferner behauptet, dass sie die Akten zur Wahrung des Anspruch s auf r echt liches Gehör benötige. Sie habe um eine Erstreckung der Frist zur detail lierten Begründung des Rechtsmittels gebeten. Hierzu sei festzuhalten, dass es dieser Eingabe a uf grund der Formulierung an ein em

klar e n Einsprachewille

ge fehl t hab e (Urk. 2 S. 4) . Die AXA-ARAG Rechtsschutz

habe vielmehr in rechts miss bräuchlicher Art und Weise eine Verlängerung der nicht erstreckbaren, da gesetz lich geregelten Ein sprachefrist erreichen wollen (Urk. 2 S. 4-5).

Nach der Recht sprechung sei ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die in

Art.

10 Abs. 5 der Verord nung über den allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSV) vorgesehene gesetz lich Nachfrist zur Einreichung einer hinreichenden Einsprache begründung recht fertig e, zu bejahen, wenn ein Rechts a nwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreich e, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Kein Missbrauch liege vor, wenn die Rechtsvertretung erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert worden sei und ihr weder eine rechtzeitige Aktenbe schaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhaltes (z. B. auf grund eines Instruktions gespräches mit dem Klienten) möglich gewesen sei (Urk.

2 S. 4).

Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Der AXA ARAG Rechtsschutz seien die Akten bereits am 7. November 2023 (vgl.

Urk. 8/308 S. 1) zugestellt worden . Der AXA-ARAG Rechtsschutz wäre es somit möglich gewesen, die Einsprache innert Frist einzureichen. Des Weiteren handle es sich auch bei der E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 3 0. November 2023 nicht um eine Einsprache, da dieser Eingabe ebenso wenig ein klarer Einsprachewille entnom men werden könne .

Auf die — zu Unrecht gewährte — Frist bis 9. Januar 2024 habe sich

Rechtsanwalt Dr. Glavas nicht berufen können. I h m hätte als rechtskundige r Ver treter bekannt sein m ü sse n, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden k ö nn e .

Nach dem Gesagten habe s ie somit auf die Ansetzung einer Nachfrist

zur Einsprachebegründung im Sinne

von Art. 10 Abs. 5 ATSV verzichten dürfen, weil die Rechtsvertretung des Beschwerde führers rechtsmiss bräuchlich gehandelt ha be (Urk. 2 S. 5) . 1.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s führte im Wesentlichen aus, dass die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 2 4. November 2023 in

for mell er Hinsicht korrekt

Einsprache erhoben habe . Mit dieser Eingabe habe sie aus drück lich Einsprache erhoben. Sie habe ferner ein en Antrag gestellt . Sie habe beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen

weiterhin zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2) . Die Eingabe vom 2 4. November 2023 habe sodann auch eine hinreichende Begründung ent halten (Urk. 1 S. 2) .

Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer deführers habe

moniert, dass die angefochtene Verfügung keine schlüssige Begründung enthalte. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, dass die Abklärun gen der Beschwerde gegnerin unvollständig gewesen seien. Er habe sich auf diese Ein sprache verlas sen. Er habe im guten Glauben angenommen, dass die Ein sprache rechtsgenüglich erhoben worden sei, zumal die Beschwerde geg nerin der dama ligen Rechtsver treterin des Beschwerdeführers den Empfang der Ein sprache schriftlich bestätigt habe . D amals habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass die Einsprache den formel len Anforderungen nicht genüge. Zudem habe sie zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache eine Frist bis 9. Januar 2024 gewährt (Urk. 1 S. 3). Er habe sich in guten Treuen auf diese Fristerstreckung verlassen (Urk. 1 S. 7).

Nach der Mandatsübernahme habe er (der neue Rechtsvertreter)

der Beschwerde gegnerin Fragen gestellt. Damit habe er vor der Besprechung mit dem Beschwer deführer und der de m nachfolgenden Verfass en der Nachbegründung der Ein sprache die im Rahmen des Einspracheverfahrens offenen Fragen klären wollen (Urk. 1 S. 4) . Er habe sich nicht rechtsmiss bräu ch lich verhalten. Er habe sich — wie erwähnt — in guten Treuen auf die der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerde führers gewährte Frister streckung verlassen dürfen, da eine solche Fristansetzung ja auch der bisherigen Praxis der Beschwerdegegnerin ent spro chen habe. Bisher habe sich die Beschwer degegnerin mit solchen Frister streckungen — insbesondere bei Mandats wechseln — gross zügig gezeigt. Diese Praxis könne nun nicht abrupt und ohne vorher gehende An kündigung auf ge hoben werden (Urk. 1 S. 6). Der angefochtene Nicht eintretensentscheid vom 1 9. Mai 2025 sei somit aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu ver pflich ten, über die Einsprache vom 2 4. November 2023 samt Nachbegründung vom 8. Januar 2024 materiell zu beurteilen (Urk. 1 S. 2) . 1.3

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Entscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerde führers vom 2 4. November 2023 / 8. Januar 2024

eingetreten ist . 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG). 2.2

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.

40 Abs.

1 ATSG). Ist die gesuchstel lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.

41 ATSG). 2.3

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2 . 4

2 . 4 .1

In E. 3.3 f. des Urteils 8C_244/2022 vom 17. August 2022 betreffend ein Einsprachever fahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zichts darauf bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 2 . 4 .2

Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden

Art. 61 lit. b ATSG

muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anfor derungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerde verfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel haften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin wei sen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in

Art.

61 lit. b ATSG

ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von

Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG

und

Art. 10 Abs. 5 ATSV

gilt diese Aus legung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152

E. 2.3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG). 2 . 4 .3

Der Sinn der Nachfrist nach

Art.

61 lit.

b Satz 2 ATSG

besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll — bei klar bekundetem Anfechtungswillen — nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger, in: BSK-ATSG, Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offen barer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nach frist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von

Art. 61 lit.

b ATSG

würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätz lich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E.

4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von

Art.

10 Abs. 5 ATSV

beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschlies sender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinrei - chende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vor sorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.

5.2). Aus - schlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechts ver tre tung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die kon kreten Umstän de (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). 3.

3.1 3.1.1

M it Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2 . 4 .3) ist im vor lie genden Fall somit vorweg von Bedeutung, wann die AXA-ARAG Rechtsschutz mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 6. November 2023, als d er

Beschwerde führer die Vollmacht der AXA-ARAG Rechtsschutz unterzeichnet hat (Urk. 8/306 S.

3). Wird weiter berücksichtigt, dass die Ver fü gung der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober 2023 datiert (Urk. 8/302), so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fallkonstellation en mit einer Manda tierung kurz vor Ende der Rechts mittelfrist vorlag. Die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde von der Beschwer degegnerin mit «A-Post Plus» ver sendet (Urk. 8/302 S. 1), was dieser eine elektronische Sen dungsverfolgung über den Onlinedienst der Post ermöglichte. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die Ver fügung dem Beschwerde führer am 1. November 2023 zugestellt (E. 1.1), was unbestritten blieb. Die 30tägige Einsprachefrist (Art.

52 Abs. 1 ATSG) begann am Folgetag, dem 2. November 2023, zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie endete am Freitag, 1 . Dezem ber 202 3. 3.1.2

Bereits a m Tag nach der Unterzeichnung der Voll macht (Urk. 8/306 S.

3) und dem gleichentags gestellten Akteneinsichts gesuch (Urk. 8/306 S. 1) wurden der Sach bearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz m it de r E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 eine pdf-Datei mit den Akten der Beschwerdegegnerin zuge sendet (Urk. 8/308 S.

1) . Damit hatte die AXA-ARAG Rechtsschutz 24 Tage Zeit, um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/302) anhand der Akten zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerde führer zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine hinreichend begrün deten Einsprache zu er arbeiten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.2, wo das Bundesgericht ausführte, eine Bearbeitungszeit von zweieinhalb Wochen ab Aktenzustellung sei für die Einrei chung einer form gül tigen Einsprache mehr als genügend) .

Es ist ferner daran zu erinnern, dass ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsver treterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_244/2022 vom

17. August 2022 E. 5.2). Zwar hat sich die Sach bear beiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz mit E-Mail-Nachricht vom 22. November 2023 auf noch laufende medizinische Abklärungen berufen (Urk. 3/3). Da sie dazu aber keine weiteren Angaben machte, lässt sich nicht beur teilen, inwieweit die erwähnten medizinischen Abklärungen für eine pflicht gemäss e

V ertretung des Beschwerdeführers bzw. Ausarbeitung einer begründeten Einsprache notwendig waren. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass im Sozialversicherungs verfahren der Unter suchungsgrundsatz gilt. Demnach nimmt der Versicherungsträger die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und er holt die erforderlichen Aus künfte (selber) ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Da auch kein

Fristwieder herstel lungs grund geltend gemacht wurde, spricht nichts dafür, dass der AXA-ARAG Rechtsschutz die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichend be gründeten Einsprache innert Frist verunmög licht gewesen wären.

Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein rei chung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E.

6.2.1). Im vorliegenden Fall endete die Einsprachefrist am 1.

Dezember 2023. Die AXA-ARAG Rechtsschutz wurde am 6.

November 2023 mandatiert. Sie erhielt die Akten der Beschwerdegegnerin bereits am Folgetag, womit sie grundsätzlich genügend Zeit für die Einreichung einer Einsprache gehabt hätte (E.

3.1). 3.1.3

Damit ist erstellt, dass die AXA-ARAG Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich han delte und dass keine Konst e llation vorlag, welche eine Fristerstreckung rechtfer tigte. Diese erfolgte klarerweise zu Unrecht. 3.2

3.2.1

Damit bleibt zu prüfen, ob innert gesetzlicher Frist eine gültige Einsprache vorlag. Mit Eingabe vom 2 4. November 2023 erhob die AXA-ARAG Rechtsschutz «vorsorg lich und zur Wahrung der Frist» Einsprache (Urk. 8/311).

Die Parteien sind sich uneins, ob die

AXA-ARAG Rechtsschutz mit diesem

Schreiben eine in formeller Hinsicht genügende Einsprache eingereicht hat (E. 1 .1- 1 .2). Die besagte Ein gabe der AXA-ARAG Rechtsschutz hat folgenden Wortlaut (Urk. 8 / 311): «

Wie Sie der Vollmacht (wird mit sep. Mail zugestellt) entnehmen können, ver treten wir die rechtlichen Interessen von X.___ .

Am 3. November 2023 erhielten wir Ihren Verfügung vom 3 0. Oktober 2023, Wir erheben dagegen

Einsprache — vorsorglich und zur Wahrung der Frist.

Antrag: Wir beantragen, dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetz lichen Leistungen weiterhin

gewährt werden.

Begründung:

Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in

medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass die ser Fall rechtsgenügend und vollständig

abgeklärt wurde. Die Abklärungen kön nen daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen

werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid.

Wir bitten Sie, uns die Ihnen vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken und die Frist zur

detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemes sen zu erstrecken, damit der Anspruch auf das

rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vielen Dank .» 3.2.2

Dieser Eingabe ist zwar ein Einsprachewille zu ent nehmen . Hingegen fehlt es an einem Antrag, welcher

materiell auf die angefochtene Verfügung Bezug nimmt. Eine sachbezogene Begründung, die sich mit dieser Verfügung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht vorhanden. M it der

Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/302). Mit der Ein gabe vom 2 4. November 2023 ging die AXA-ARAG Rechtsschutz mit keinem Wort auf diese Verfügung ein. Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werden (E.

2 .4.3). Es fällt mithin ins Gewicht, dass die Einsprache vom 24.

No vember 2023 von einer Rechtsschutzversicherung und nicht von einem Laien eingereicht wurde .

Des Weiteren konnte sich der Leiter des Rechts dienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz mit der Eingabe vom 24.

November 2024 auch nicht auf eine fehlende Akten kenntnis berufen, da die AXA-ARAG Rechtsschutz die Akten der Beschwer de gegnerin bereits am

7. November 2023 erhalten hatte (Urk. 8/308 S. 1).

Die Ausführungen des Leiter s des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz in der Eingabe vom 2 4. November 2023

dien t en vielmehr klar und eindeutig der Begründung eines Fristerstreckungsgesuches. Ersucht eine recht kundige Ver tre terin oder ein rechts kundiger Vertreter um Erstreckung der einzuhalten den Frist und begründet sie oder er dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass für das Ver fassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Ver fügung stünden, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die AXA-ARAG Rechts schutz mit ihrer Eingabe vom

24. November 2023 eine Erstreckung der gesetz lichen und damit nicht erstreck baren Einsprachefrist (E.

2 .2) beantragt hat. 3.2 .3

Zur E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 30. November 2023 (Urk. 8/315 S. 1) ist festzuhalten, dass diese Eingabe grundsätzlich noch innert der Einsprachefrist bis 1. Dezember 2023 (E. 3.1) erfolgte. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Einsprache. Die Eingabe enthielt keinen Antrag und keine Einspracheb egründung. Mit seiner Eingabe stellte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers Fragen zur Nichtbe rücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, zur Berech nung der Höhe des Taggeldes, zur Entschädigung von Fahrkosten im Zusam menhang mit den medizinischen Behand lungen sowie zur Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/315 S.

1). Beschwerdeweise wird auch nicht behauptet, dass der (neue) Rechtsvertreter mit dieser Eingabe Einsprache erhoben habe. 3.2.4

Damit ist erstellt, dass innert gesetzlicher Frist keine begründetet Einsprache vor lag. 3. 3 3.3.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauens schutz berufen kann. 3.3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beschwerde gegnerin nach Erhalt des von

der AXA-ARAG Rechts schutz als Ein sprache bezeichneten Schreibens vom 24. November 2024 (Urk. 3/311), welches gleichentags vorab per E-Mai l versendet wurde (vgl. Urk. 3/313 S. 1), mit einer ebenfalls am

24. November 2024 versendeten E-Mail-Nachricht als Empfang der Einsprache bestätigte. Zusätzlich ge währte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Be gründung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313).

3.3.3

In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist wird das Vertrauen einer anwalt lich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine « Grobkontrolle » durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrens bestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzes texten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachge schlagen wird . Die AXA-ARAG Rechtsschutz musste wissen, dass die Einsprachefrist als gesetz liche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. So gewährte das Bundesgericht keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprache - ergänzung eingeräumt worden war, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein e professionelle Vertretung auch im vorliegenden Fall in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als de m eben zitierten höchstrichterlichen Entscheid ein Vertretungsmandat der AXA-ARAG Rechtsschutz zugrunde lag. Diese musste also Kenntnis von der Rechtslage haben. 3.3.4

Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass am 3 0. November 2023 Rech t sanwalt Dr. Glavas mandatiert wurde und er fortan die Vertretung des Beschwerde führers besorgte . Zum Vorbringen, der neue Rechtsvertreter habe sich auf die von der Beschwerde gegnerin zuvor am 24. November 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung bis 9. Januar 2024 verlassen, ist festzuhalten, dass eine missbräuchliche Fristerstreckung nicht durch einen Vertreterwechsel geheilt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021) .

Sodann wandte er sich erst am Vortag (3 0. November 2023) vor Ablauf der Ein sprachefrist (1. Dezember 2023) an die Beschwerdegegnerin und thematisierte die Fristverlängerung nicht, sondern erkundigte sich über materielle Aspekte. Bei

dieser Ausgangslage kann aus dem zweitä g igen Stillschweigen der Beschwerde gegnerin kein (neuer) vertrauensbegründender Akt konstruiert werden. Die spä teren Handlungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvert r eters waren verspätet. Dass die Beschwerdegegnerin zuweilen Fristerstreckungen gewäh ren mag, ändert an der Beurteilung der vorliegenden Sachlage nichts. 4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass innert gesetzlicher Frist keine gültige Ein sprache eingereicht wurde und für eine Fristerstreckung kein Raum bleibt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) betreffend Nichteintreten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher