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UV.2025.00120

Kurzurteil, übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Zürich SozVersG ·UV · 2025-12-29 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache entscheid vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’507 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00120 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 9. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg Grieder Baumann Lerch Meienberg Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 den Anspruch von X.___, geboren 1991, auf eine Invalidenrente verneint hat

(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde von X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg,

vom 4. Juni 2025

(Urk. 1), in die auf teilweise

Gutheissung

der Beschwerde

schliessende

Beschwerdeantwort

der Suva vom 1 7. Oktober 2025 (Urk. 10) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführer s vom

9. Dezember

2025 (Urk. 17), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer

in der Beschwerd e vom

4. Juni 2025 die Aufhebung de s an gefochtenen Entscheides und die Einholung eines neue n psychiatrische n Gutachten s

und danach die Durchführung einer integrative n medizinische n Gesamtbeurteilung unter Einbezug dieses Gutachtens, eventualiter die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der erwähnten Abklärungen sowie die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von mindestens 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2025 mit Ver weis auf die beiliegende Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Oktober 2025 (Urk. 1 3),

den Antrag stellt,

d er angefochtene Entscheid sei auf zuheben und die Sache

sei

zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen

(Urk. 10), dass

sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2025

damit einverstanden erklärt (Urk. 17 S. 1), in Erwägung, das s laut

Art. 43 Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

der Versicherungsträger

die Begehren der versicherten Person

prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor nimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, dass das Gericht die Angelegenheit

nach

§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht

(GSVGer)

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen

kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen

des einschlägigen medizinischen Sachverhaltes

vorliegen, dass diese

Anträge

mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, dass

die

Beschwerdegegnerin

die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen haben wird (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG), dass der Einspracheentscheid vom

6. Mai 2025 (Urk. 2)

nach dem Gesagten

in

Gut heissung

der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die

zur Vervollständigung des

entscheidrelevanten

Sachverhaltes

erforderlichen Abklärungen

vornehme und danach über den

Leistungsa nspruch von X.___ neu entscheide, dass

de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist

(Art. 61 lit . g ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), dass sich der mit Honorarnote vom 9. Dezember 2025 (Urk. 18) von Rechtsanwältin Astrid Meienberg geltend gemachte Aufwand von 14.25 Stunden als überhöht erweist

und für das Verfassen der rund elfseitigen Beschwerdeschrift vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren ver trat und sich nicht von Grund auf neu in die Materie einlesen musste, ein Auf wand von acht Stunden anstelle der geltend gemachten elf Stunden als gerecht fertigt erscheint, weshalb insgesamt von einem massgeblichen Aufwand von 11.25 Stunden auszugehen ist,

dass

die unterliegende (vgl. BGE 137 V 57)

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes für Parteientschädigungen bei Obsiegen von Fr. 280. -- ein e Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'507.-- (Honorar von Fr. 3'150.-- [11.25 x Fr. 280.—] plus 3 % Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen hat,

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache entscheid vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’507 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser