opencaselaw.ch

UV.2025.00115

Unfallkausalität für die als Rückfall angemeldeten Beschwerden zu Recht verneint

Zürich SozVersG ·UV · 2026-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. September 2003 als Informatik-Dozentin bei der Y.___ des Z.___

angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. September 2005 beim Inline s katen auf den linken Unterschenkel

stürzte . D ie gleichentags erstbehandelnden Ärzte des A.___

S pitals diagnostizierte n eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links und versorgten die Verletzung notfallmässig mit einem Fixateur externe (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, Urk. 8/81 7, vgl. auch Operationsbericht, Urk. 8 /815 ff.) . Die Allianz anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen UV-Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte Sensibilitätsstörung en und neurogene Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG)

und wurde ärztlicherseits eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus

peronaeus profundus und Nervus

peronaeus superficialis links diagnostiziert (vgl. Urk. 8/ 8 19, Urk. 8/822, Urk. 8/824, Urk. 8/830 f). Im Oktober 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. Operationsbericht vom 1 9. Oktober 2006, Urk. 8/844). Die neuropathischen Schmerzen persistierten (vgl. Urk. 8/851) und es folgten weitere Operationen (vgl. Operationsberichte vom 2 7. November 2007, 6. Februar 2008 und 7. Juli 2008, Urk. 8/855, Urk. 8/860, Urk. 8/864).

Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2013 stellte die Allianz die Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2012 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen (Urk. 8/228). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/232) trat die Allian z mangels Verbesserung innert angesetzter Nachfrist mit Entscheid vom 12. März 2014 nicht ein (vgl. Urk. 8/239) .

Alsdann stellte sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 die Heilbehandlungskosten per 31.

Oktober 2013 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 8/245). Die Krankentaggeldversicherung

zog ihre am 2. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/249) am 24. Juni 2014 wieder zurück (Urk. 8/251). Auf die von der Versicherten mit E-Mail vom 23. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/252) trat die Allianz mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2014 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/254) .

1.2

Am 2 4. September 2014 machte die Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 9. September 2005 aktenkundig (Urk. 8/2 61; vgl. auch Urk. 8/255 ff.). Es folgten weitere Eingriffe am linken Unterschenkel (vgl. Operationsberichte vom 3 1. Oktober 2014, 9. Oktober 2015, 1 3. Mai 2016, 8. Juli 2016, Urk. 8/291, Urk. 8/367, Urk. 8/431, Urk. 8/446) und d ie Allian z erbrachte erneut Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten). Mit durch Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 8/594) bestätigter Verfügung vom 1 9. Februar 20 1 8 forderte sie die im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 ausbezahlten Taggelder zurück .

Sodann veranlasste die Allian z das polydisziplinäre Gutachten des S pitals B.___

(C.___) vom 4. März 2021 (Urk. 8/667). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 die vorübergehenden Leistung en per 3 1. März 2021 ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine Invalidenr ente von 43 % zu (Urk. 8/701). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen eines Vergleichs sprach die Allianz der Versicherten am

16. November 2023

für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 nachträglich Taggelder zu (Urk. 8/745, Urk. 8/723, vgl. auch Urk. 8/729, Urk. 8/721). 1.3

Ab November 2023 begab sich die Versicherte wegen Fussschmerzen links wieder in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 8/752 ff.) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, vom 28. März 2024 (Urk. 8/775) lehnte die Allianz eine Übernahme der Behandlungskosten mangels Unfallkausalität mit Schreiben vom 4. April 2024 ab (Urk. 8/776). Im Juli 2024 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein und machte

einen Rückfall/Spätfolgen geltend (Urk. 8/791) . Auf erneute Vorlage hielt Dr. D.___ an seiner Beurteilung vom 28. März 2024 fest (Urk. 8/796). Gestützt darauf lehnte d ie Allianz m it Verfügung vom 2 2. August 2024 eine Leistungspflicht für die seit November 2023 beklagten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität ab (Urk. 8/797). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/802) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. April 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt sei und die Beschwerdegegnerin habe

das Rückfall- und Spätfolgengesuch der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln und die der Beschwerdeführer in zustehenden UV-Leistungen (Taggeld-, Heilbehandlungs- und Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sämtliche zusätzlichen medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch Dr. E.___, Dr. [ F.___ ] und das K linikum G.___) zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9). Am 2 3. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die seitens der Invalidenversicherung bei der H.___ AG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Begutachtung, ein ergänzendes Gutachten zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand einzuholen (Urk. 10, Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin angezeigt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über allfällige weitere Verfahrensschritte, insbesondere über eine ergänzende Begutachtung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Dezember

2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende, versicherungsmedizinische Beurteilung von

Dr.

D.___

hätten die erst im November 2023 aufgetretenen Schmerzen nichts gemeinsam mit dem Gesundheitsschaden aus dem Jahr 200 5. Im C.___ - Gutachten vom 4. März 2021 sei der mediale M ittelfuss nie Gegenstand von Klagen oder klinischen und bildgebenden Befunden gewesen; die intraossäre Zyste sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der Unterschenkelfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Stress- oder Ermüdungsfraktur. Zudem sei das Os naviculare bzw. Talonavi c ular -Gelenk beim Unfall vom 9. September 2005 nicht verletzt worden. Mithin sei die natürliche Unfallkausalität der beklagten Fussschmerzen und damit eine UV-Leistungspflicht zu Recht verneint worden (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei Tatsache, dass sie aufgrund eines unfallkausalen, verletzten Fusses seit Jahren schmerzgeplagt sei. Die oberflächlichen Behauptungen von Dr. D.___, sämtliche daraus resultierenden zusätzlichen Beschwerden (implizit infolge Körperfehlstatik) seien unfallfremd, vermöchten selbst einen medizinischen Laien nicht zu überzeugen. Eine genaue gutachterliche medizinische Analyse in Bezug auf mögliche mittelbare Unfallfolgen infolge dieser Köper f ehlstatik habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgenommen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstrecke sich praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 2 6. Februar 2024 festgestellt, dass unfallbedingte Fussverletzungen zu andauernden Fehlbelastungen führen könnten, welche als indirekte Unfallfolgen später zu unfallkausalen Beschwerden führen könnten. Folgende gewichtige medizinische Fragen seien von der Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es

bis heute nicht beantwortet worden: - Führten die Unfallverletzungen am linken Fuss der Beschwerdeführerin infolge der bisher durchgeführten Operationen zu einer Körper-Fehlstatik und damit zu mittel baren Unfallfolgen ? (bitte genauer Beschrieb, welche Körperregionen de r Be schwerdeführer in davon zusätzlich betroffen sind) - Weshalb hat der aktenbeurteilende Versicherungsvertrauensarzt Dr. D.___ kein neues MRI des linken Fusses veranlasst? Wäre die intraossäre Zyste hypothetisch gesehen ohne Unfallereignis heute in gleichem Ausmass bestehend? Würde daraus isoliert betrachtet ohne Unfallereignis derselbe Beschwerdezustand resultieren? - Ist die von Seiten de s

K linik ums

G.___ sowie Dr. F.___ sowie Dr. E.___ prognostizierte und in Aussicht gestellte notwendige Arthrodese des Talonavicular -Gelenkes unfallkausal notwendig? - Liegt gesamthaft gesehen eine unfallkausale Verschlechterung der linken Fuss/Bein/OSG Situation im Vergleich zum C.___ Gutachten vom 4. März 2021 vor? Wenn ja, gemäss Suva IE - Tabellen wie hoch? - Wie hoch ist die unfallkausale Arbeitsunfähigkeit neu zu bemessen? (In der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten)?

Das Dahinfallen der Unfallkausalität sei vom Unfallversicherer zu beweisen. Dies gelte auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Vorliegend zeig t en die echtzeitlichen medizinischen Akten in klarer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch ihren u nfallverletzten linken Fuss über all die Jahre unfallbedingt im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge eine Körper f ehlstatik aufweis e, die zu weiteren Beschwerden geführt ha be. Zudem sei mit den Berichten des K linikums G.___,

Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Praxis für Fusschirurgie,

sowie Dr. med. E.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

und leitender Arzt, Fusschirurgie, I.___ Klinik,

und der nun notwendig werdenden Arthrodese, der Zystenbildung sowie fortschreitenden unfallbedingten OSG-Arthrose der Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erbracht.

Zusätzlich sei auch der Beweis erbracht, dass die oberflächliche kurze Beurteilung des Vertrauensarztes der Be schwerdegegnerin, Dr. D.___, nicht nur geringe Zweifel für eine ordnungsgemässe richtige Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes aufweis e, sondern erheblichste Zweifel in dieser Hinsicht vorliegen würden . Dr. D.___

habe die Folgen der unfallbedingten Fussverletzung links völlig anders beurteilt als die behandelnden Fachärzte.

Damit dürfe das Gericht der Ansicht des Vertrauensarztes aus folgenden Gründen nicht mittels richterliche r Beweiswürdigung folgen: Nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis komme der Konsensdiskussion im Rahmen polydisziplinärer Begutachtungen grosses Gewicht zu; es liege nicht allein bei den behandelnden Ärzte n, die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen; es sei im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliere; die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei jedoch unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 zu überprüfen, soweit die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmten. In den aktuellsten Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesgericht ausserdem daran erinnert, das ein N ichtabstellen auf ein Gutachten an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sei. Mit der Verneinung einer gutachterlich gestellten Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege eine nicht mehr zulässige freie Beweiswürdigung vor. Eine solche Beurteilung sei von medizinisch neut r alen Gutachtern vorzunehmen.

Die Beschwerde gegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt im Sinne eines Verlaufsgutachtens durch die C.___ -Gutachterstelle abklären zu lassen. Dies ergebe sich auch explizit auf den Seiten 21-23 des Gutachtens vom 4. März 2021, worin die Gutachter auf die Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens hingewiesen hätten.

Des Weiteren ha be

Dr. F.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2024 explizit auf eine zusätzliche rheumatologische A b klärung hingewiesen und diese für notwendig erachtet. Auf e ine solche fachärztliche Abklärung unter Einbezug einer entsprechenden Osteodensitomet rie

sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden . Stattdessen habe sie sich mit d er rein

chirurgischen Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ begnügt. Dr. D.___ sei weder Facharzt für Rheumatologie, noch habe er eigene Untersuchungen angestrengt. Ein solches Aktengutachten sei nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis nur zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung von Art. 43 ATSG sowie Art. 3 und 6 Abs. 1 EMRK den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sie verletz e die EMRK-Bestimmungen zusätzlich, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unfairen Verfahrens den medizinischen Sachverhalt in unberechtigter Ausklammerung der mittelbaren Unfallfolgen sowie Ausklammerung der Abklärungen aus logischer und psychiatrischer Sicht einseitig unausgewogen beurteilt ha be. Unvollständig aufgeklärt bleib e auch der orthopädische Teil (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Hinzu komm e, dass die von Seiten der Fachärzte für notwendig erachtete, zusätzliche aktualisierte MRI - Beurteilung nicht veranlasst worden sei;

weder bezüglich des linken Fusses noch der OSG - Arthrose, welche sich verschlimmert ha be und sich fortschreitend präsentier e . Dr. D.___ g ebe in seiner kurzen Beurteilung vom 2 8. März 2024 selbst zu, dass sich gemäss MR T -Berichten des linken Fuss es vom 1 4. November 2023 sowie 2 5. Januar 2024 eine progrediente OSG - Arthrose zeig e . Das Bundesgericht ha be im Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 in E. 6.2.2 festgestellt, dass eine Revisionsbegutachtung nicht auf veraltetem bildgebende m Material fussen d ü rf e. Die vorhandene Bildgebung sei zum heutigen Zeitpunkt veraltet. Vor Erlass des Einspr ache entscheides wäre die Beschwerdegegnerin also aufgrund der gesamten Umstände verpflichtet gewesen,

eine aktualisierte Bildgebung anzufertigen und eine neue Beurteilung vorzunehmen.

Ebenso hätte sie ihren Vertrauensarzt die zentrale Frage stellen müssen, ob sich der gesundheitliche Zustand des u nfallverletzten

F usses der Beschwerdeführerin seit der C.___ - Begutachtung funktionell und bezogen auf die Arbeitsunfähigkeit verschlechtert ha be . Mithin bedürfe es vorliegend eines i nterdisziplinäre n Verlaufs g utachten s in de n Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie sowie Psychiatrie durch die C.___ . Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 ha be das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen s eien, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden könn t en. Diese Kriterien seien auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (vgl. BGE 140 V 70) . Vorliegend hätten d ie zusätzlichen Abklärungsarbeiten durch Dr. E.___ sowie das

K linikum G.___ in medizinischer Hinsicht aufgezeigt, dass Dr. D.___ die Kausalität der mittelbaren Unfallfolgen zu Unrecht aus ge klammert und unbeantwortet gelassen habe . Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ sowie das K linikum G.___ h ätten nachvollziehbar aufgezeigt, dass begründete starke Zweifel an den Schlüssen des Versicherungsvertrauensarztes Dr. D.___ best ünden, sodass die Notwendigkeit für eine neutrale medizinische Begutachtung in vorliegender Angelegenheit offensichtlich sei . Antragsgemäss w e rd e die Beschwerdegegnerin deshalb die zusätzlichen Abklärungskosten der genannten behandelnden Fachärzte zu tragen haben. Rechnungen dafür lägen noch nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens von gerichtlicher Seite her die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs dazu zu geben (Urk. 1).

E. 3.1 Der Grundfall vom 9. September 2005 wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Mai 2022 abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Dies ist unbestritten.

E. 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die i m Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend

gemachten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität verneint

(Urk. 2) .

Einen Rückfall und/oder Spätfolgen aufgrund ihrer psychischen Leiden hat die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Rückfallmeldung (vgl. Urk. 8/790) noch in ihrer Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/802). Soweit sie in ihrer Beschwerde erstmals moniert, die psychischen Diagnosen seien ausgeklammert worden, und damit sinngemäss einen Leistungsanspruch aufgrund ihrer psychischen Leiden geltend macht, ist dies schon deshalb unsachgerecht, weil ein Leistungsanspruch wegen psychischen Unfallfolgen nie zur Diskussion stand, die Kausalität von psychischen Beschwerden im Grundfall nicht festgestellt (und damit imp l izit verneint) wurde und solches - angesichts des blossen Sturzes beim Inlineskaten - als geradezu abwegig erscheint. Die Beschwerdeführerin setzte sich denn auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander und machte keinerlei Ausführungen zu neuen psychischen Entwicklungen.

Zu prüfen ist

damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin

für die im Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend gemachten linksseitigen Fussschmerzen leistungspflichtig ist .

E. 4 5

Dr. F.___ hielt im Konsiliarbericht vom 2. Februar 2024 (1) ein Knochenmarksödem Os naviculare ohne Demarkation einer Frakturlinie oder osteolytische Läsion links (MRT Fuss nativ und Kontrastmittel i. v. links vom 1 4. November 2023) und (2) eine Verschmälerung des Knorpelbelages am OSG mit mehreren subchondralen zystischen Läsionen im Sinne einer leichtgradigen OSG-Arthrose fest. Die MRT des Fusses vom 1 4. November 2023 habe im übrigen Mittelfussknochen keine pathologische Signalalteration gezeigt. Das Kontroll-MRT des linken Fusses vom 2 5. Januar 2024 habe weiterhin ein unspezifisches Knochenmarködem des Os naviculare, ohne Zeichen einer Fraktur sowie Zeichen einer OSG-Arthrose ergeben. Er (Dr. F.___) bitte die Fachärzte der I.___ Klinik, insbesondere die Kollegen der Rheumatologie, die Beschwerdeführerin für eine Beurteilung der am 3 0. Januar 2024 durchgeführten Osteodensitometrie sowie Bestimmung der Osteologie aufzubieten (Urk. 8/76 2; vgl. auch die Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024, Urk. 8/761; die M RT-Befunde vom 1 4. November 2023 und 2 5. Januar 2024, Urk. 8/752, Urk. 8/759; vgl. ausserdem di e Konsiliarberichte vom

15. November 2023, 2 1. Dezember 2023 und 2

E. 4.1 D ie

am 9. September 2005 erstbehandelnden Ärzte des A.___

S pitals diagnostizierten eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links . Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben beim Inline-Skaten gestürzt und bei innenrotiertem Fuss auf den Unterschenkel gefallen. Seither bestünden immobilisierende Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Druckdolenz mit leichter Schwellung im Bereich des unteren Unterschenkels sowie eine Hypersensibilität im Bereich des lateralen Fussrandes. Radiologisch habe sich ein mehrfragmentärer distaler Unterschenkelbruch, eine mässige Fragmentabnutzung und Fragmentdiastase gezeigt (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. September 2005, Urk. 8/81 7) . Die Verletzung wurde gleichentags operativ versorgt (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/815).

E. 4.2 Die nachbehandelnden Ärzte der I.___ Klinik dokumentierten am 20. September 2005 zunehmende Schmerzen vor allem im Bereich des medialen Malleolus . Diese seien am ehesten durch die statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens und medialen Malleolus zu erklären. Durch den Unfall sei es zu einer ausgeprägten Traumatisierung des Venengeflechts im Bereich des OSG gekommen, so dass der Beschwerdeführerin empfohlen worden sei, das Bein so häufig wie möglich hochzulagern und den extravasalen Druck mit einer Bandage zu erhöhen. Zudem werde inzwischen eine Physiotherapie zur lokalen Analgesie und Resorption durchgeführt (Urk. 8/816). Gemäss Konsultationsbericht vo m 10. Oktober 2005 sei es zu einer persistierende n Hypersensibilität im Bereich des Fussristes und des distalen Unterschenkels, we lcher dem Ausbreitungsgebiet des Nervus

peronaeus superficialis entspreche, gekommen (Urk. 8/819). Die neurologische Untersuchung

ergab eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus

peronaeus profundus und Nervus

peronaeus superficialis links (vgl. Bericht vom 1 8. November 2005, Urk. 8/822; vgl. auch. Urk. 8/824, vgl. Urk. 8/830

f .).

E. 4.3 Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt im Gutachten vom 1. September 2009 diskrete Restbeschwerden im linken OSG/USG fest (Urk. 8/54 S. 17). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unfalls vom 9. September 2005 eine sehr schwere extraartikuläre Trümmerfraktur am Unterschenkel links erlitten. In der Folge sei es zu Komplikationen und Revisionsoperationen gekommen. Bildgebend hätten sich am linken Fuss inklusive OSG am 2. Oktober 2009 keine relevanten sekundär degenerativen Veränderungen und eine korrekte Ausrichtung des OSG und USG gezeigt . In den dargestellten Fussgelenken habe sich keine Pathologie gezeigt. Das aktuelle [weitestgehend unauffällige, vgl. Urk. 8/54 S. 13] klinische und radiologische Resultat müsse als ausgezeichnet bezeichnet werden. Glücklicherweise habe sich auch die postoperativ festgestellte (eventuell traumatisch ausgelöste) Nervenschädigung vollständig erholt. Die heute noch beklagten, vorwiegend belastungsabhängigen Restbeschwerden seien darauf zurückzuführen, dass der perifokale Weichteilmantel sowohl beim Unfall als auch durch die multiplen Operationen mehrfach geschädigt worden sei . Daraus resultiere jedoch keine relevante Funktionseinschränkung mehr. Insbesondere habe sich die ossäre Situation beruhigt (Urk. 8/54 S. 18). Die subjektiv notwendige Behandlungsbedürftigkeit mit Oxycontin sei bei den klinischen und radiologischen Befunden aus orthopädischer Sicht nicht mehr angezeigt. Es sei denn auch zu befürchten, dass inzwischen ein physisches und psychisches Abhängigkeitsproblem entstanden sei (Urk. 8/54 S. 20).

E. 5 . Januar 2024, Urk. 8/753, Urk. 8/755, Urk. 8/758). 4. 6

Im Konsiliarbericht vom 2 9. Februar 2024 hielt Dr. E.___

fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, im November 2023 seien sehr plötzlich und ohne Unfall sehr starke Schmerzen im Mittelfussbereich links aufgetreten. Bildgebend habe sich ein Knochenmarködem gezeigt; die Ende Januar durchgeführte Osteodensitometrie habe keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Klinisch bestünden reizlose Operationsnarben, Druckschmerzen über dem Os naviculare, kein sicherer Elevations- und Supinationsschmerz bei guter Beweglichkeit im OSG, eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität und keine Infektzeichen . In der Zusammenschau bestehe ein persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare. Aus fusschirurgischer Perspektive seien eine Infiltration mit Kortison und örtliche Betäubung und bei stark persistierendem Leidensdruck als endgültige Lösung eine Arthrodese des Talonavikular -Gelenkes möglich

(Urk. 8/763, vgl. auch den beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2025, worin letzterer Therapievorschl ag wiederholt wurde, Urk. 3/2). 4. 7

Die beurteilenden Rheumatologen der I.___ Klinik hielten im Sprechstundenbericht vom 2 0. März 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im November 2023 bei m schnelle n Laufen akute Schmerzen im Bereich des Mittelfusses links verspürt habe. Die zusätzlich durchgeführte Knochendichtemessung sei unauffällig. Aktuell bestünden nur belastungsabhängige Schmerzen und die Beschwerdeführerin könne aktuell bis 30 Schritte gehen. Danach habe sie Schmerzen. Klinisch zeige sich eine leichte Druckdolenz im linken Mittelfuss. Eine Schwellung oder Rötung der peripheren Gelenke bestehe nicht und das OSG sei frei beweglich ohne Schmerzangabe. In der Zusammenschau ergebe sich ein seit November 2023 persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare links. Es sei mit der Beschwerdeführer in

eine

- näher beschriebene - antiresorptive Therapie besprochen worden (Urk. 8/768). 4. 8

Versicherungsmediziner Dr. D.___ kam auf Vorlage am 2 8. März 2024

zum Schluss, die geltend gemachten Fussbeschwerde n links seien nicht auf das Ereignis vom 9. September 2005 zurückzuführen. Bekannt sei eine langsam progrediente unfallkausale OSG-Arthrose. Die Talonaviculare Problematik bestehe neu seit November 2023 und ohne Unfallgeschehen (Urk. 8/775). 4. 9

Im weiteren Verlauf dokumentierte Dr. F.___ eine im Juni/Juli 2024 bildgebend bestätige Abheilung des Ödems . Demgegenüber zeigte sich neu eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare (vgl. Berichte vom 2 1. Juni 2024, 5. Juli 2024, 1 9. Juli 2024, Urk. 8/784, Urk. 8/ 786, Urk. 8/793; vgl. ausserdem MRT-Befund vom 2 5. Juni 2024, Urk. 8/785; CT

- Befund vom 1 1. Juli 2024, Urk. 8/787). 4. 10

Auf erneuten Vorhalt hielt Dr. D.___ am 1 2. August 2024 fest, die Beschwerden im Bereich des Os naviculare, wo eine intraossäre Zyste nachgewiesen worden sei, seien erst im November 2023 «bei m schnelle n Laufen» aufgetreten und hätten mit dem Ereignis anno 2005 nichts zu

tun. Im C.___ -Gutachten sei der mediale Anteil des Mittelfusses nie Gegenstand von Klagen oder positiven klinischen oder gar pathologischen bildgebenden Befunden gewesen. In den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte werde auch kein Zusammenhang zum Unfall hergestellt. Auch erg e be sich aus den bildgebenden Fakten kein offensichtlicher Zusammenhang zum Schaden anno 200 5. Eine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Mithin sei die Beurteilung vom 2 8. März 2024 zu bestätigen (Urk. 8/796). 4. 11

Gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ einen Fragekatalog vor, welcher dieser am 2 6. Februar 2025 wie folgt beantwortete: Die (vordere und hintere) Syndesmose am oberen Sprunggelenk sei eine bandförmige, kurze Bindegewebs s truktur in Verbindung zur Tibia (anterior am Tubercule de Chaput), welche die Stabilität der distalen Fibula in der lateralen sog. Malleolengabel sicher e . W e rd e sie, wie vorliegend, durch eine komplexe Fraktur des distalen Unterschenkels beschädigt, sei die Kongruenz der knorpeligen Gelenkflächen der distalen Fibula zum Talus nicht mehr gewährleistet.

Die Fibula selbst übern ehme bei Belastung des Unterschenkels keine wesentliche Last (max. 10

%), es hand le sich um einen Schienungsknochen, welcher aber in seiner distalen Beziehung zur

Tibia resp. zum Talus absolut passgenau positioniert sein m üsse . Dafür sorg e das Syndesmosengefüge zusammen mit der Membrana interossea.

Eine distale Unterschenkeltrümmerfraktur, welche die distale Fibula und mit ihr dieses Bandgefüge in den Schaden miteinbezieh e, sei in Bezug auf die Wiederherstellung der Stabilität der distalen Fibula und deren 100%ige n Passgenauigkeit in Bezug auf Länge, anteroposteriorer und insbesondere auch rotationeller Position in der sog. Malleolengabel eine chirurgisch, je nach Ausmass des Schadens, kaum mehr vollständig und exakt rekonstruierbare Herausforderung. Vorliegend sei es nach mehreren operativen Eingriffen zu einer Synostosierung (Verknöcherung) des syndesmalen Bandgefüges gekommen, was zur Folge ha be, dass die bei Bewegung des F usses erfolgende feine Rotation der distalen Fibula in der Kontaktfläche zur lateralen Taluswand blockiert sei . Dies k önne langfristig durch Abrieb der knorpeligen Gelenkflächen infolge Inkongruenz der Gelenkkörper zu einer schleichenden Arthrosenentwicklung

führen, auch im oberen Sprunggelenk. Eine feinblasige Zystenbildung in der subchondralen Zone der knorpelfreien Gelenkflächen sei d iesfalls Ausdruck eines arthrotischen Zustandes resp. fortschreitenden arthrotischen Prozesses höheren Grades.

Diese feinblasigen Zystchen h ätten

jedoch mit den eigentlichen, sog. solitären Knochen z ysten nichts gemeinsam; deren Ä tiologie sei gänzlich anders . Sie seien bei einer Arthrose als «sekundär» zu bezeichnen, bei einer j uvenilen oder auch im Erwachsenenalter möglichen solitären Knochen z yste sei die Ursache aber unbekannt . Dies h eisse, sie sei «primär», ausser bei der sog. juvenilen aneurysmatischen Knochen z yste, meist im metaphysären Bereich eines langen Röhrenknochens gelegen, welche aufgrund einer chromosomalen Mutation entsteh e .

Wie bereits mit Beurteilung vom 1 2. August 2024 geschrieben, ha be die kleine, 5 . 5 x 3 . 5 mm messende, sich im November 2023 allmählich formierende Knochen z yste im Os naviculare des linken Fusses, welche sich anfänglich nur in Form eines Knochenmarködems manifestier t habe, mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam. Am Schluss dieses (pathologischen) Umbauprozesses sklerosier t en meist die Z ystenwände und begrenz t en damit den lokalen Schaden, welcher aber, bei erheblicher Grösse, auch die kortikalen Knochenwände schwächen und zu pathologischen Frakturen führen k önne . Bei erkennbarer Frakturgefährdung oder schon eingetretener Fraktur sei meist eine operative Stabilisierungsbehandlung mit Leerung des meist flüssigen Z ysteninhaltes und anschliessender Auffüllung des Hohlraumes mit autologem Spongiosamaterial die Therapie der Wahl.

Vorliegend bestehe

a n der distalen Fibula (lateral)

praktisch keine Last- Übertragung, womit auch kein Kraftfluss von inexistenter Last lateral nach medial distal eintreten könne .

A uch sei der anatomisch

lokalisatorische Bezug zum medialen

Tarsalgelenk zwischen Talus und O s naviculare nicht gegeben . Ein Bezug zur Schadensbilanz und therapeutischen Herausforderungen s o w i e Komplikationen einer distalen Unterschenkeltrümmerfraktur auf einer sehr langen Zeitachse bestehe ebenso wenig.

Das Talonavicular -Gelenk sei

weder traumatisch betroffen worden, noch zeig t en die heutigen Bildgebungen eine arthrotische Entwicklung oder erg ä ben sich Hinweise auf eine Ermüdungsfraktur, wobei letzteres für das O s naviculare ohnehin schon eine publikationswürdige Rarität darstellen würde.

Solitäre Knochen z ysten könn t en sich auch beim Erwachsenen entwi ckeln, auch wenn das wachsende Skelett des Jugendlichen ein Prädilektionsalter darstell e . Ein Beispiel dafür sei die recht häufige solitäre Knochen z yste im diametaphysären Bereich des Humerus. Am tarsalen Fussskelett sei der Calcaneus nicht selten betroffen; der Talus demgegenüber selten und das Os naviculare, wie schon erwähnt, rarissime . Es hand le sich um einen lokalen, autonom ablaufenden Prozess unklarer Genese, welchem aber keine Unfallkausalität unterlegt sei .

Die Ursache für intraossäre Zysten

sei, ausser bei der aneurysmatischen juvenilen Knochenzyste, unbekannt.

Ihre Form ha be mit der Ursache ihrer Entstehung nichts zu tun und sei Ausdruck eines intraossären Stoffwechselprozesses, von dem man nicht wisse, wie und wodurch er gesteuert w erde . Die

Lage müsse aber sehr wohl

etwas mit ihrer Ursache zu tun haben, entst ünden sie doch vorwiegend in einer für das Längenwachstum des Knochens sehr aktiven Zone, nämlich im Bereich der Meta-Epiphyse. Es sei somit an zu nehmen, dass eine ausser Kontrolle geratene Steuerung des Gleichgewichtes von Knochenan

- und - abbau, vertreten durch osteoblastische resp. osteoklastische Zellen, mit der Entstehung von Knochen z ysten etwas zu tun hätten (Urk. 8/808) . 4. 12

Laut dem nicht aktenkundigen und in der Beschwerde lückenhaft zitierten Bericht des K linikums G.___ vom 1 8. April 2023 habe die gleichentags erfolgte Röntgenaufnahme des OSG eine ausgeprägte Synostose mit kompletter Aufhebung des Gelenkspaltes, eine fortschreitende OSG-Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten entlang des tibiof i bulären Gelenkspaltes gezeigt. Aufgrund der ausgeprägten Beschwerdefähigkeit, der Schmerzen und des hohen Leidensdrucks seien zum aktuellen Zeitpunkt zwei operative Behandlungsstrategien möglich. «…. Als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden. Die posttraumatische OSG Arthrose in Betracht. Hierfür empfehlen wir die isolierte OSG

Arthrodese.» (vgl. Urk. 1 S. 12).

E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versiche rungsmedizinische n Beurteilungen von Dr. D.___ ab, welche diese r in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abgab.

E. 5.2 Konkrete Hinweise, die gegen die Beweiswertigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___

sprechen, bestehen nicht.

Zunächst sind den zum Unfall zeitnahen Arztberichten - bis auf eine statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens - keine klinischen oder bildgebenden Unfallfolgen am linken Mittelfuss, insbesondere

k eine Tangierung /Verletzung des Talonavikular -Gelenks

zu entnehmen (vgl. hievor E. 4.1, E. 4.2) . Vielmehr notierten die behandelnden Ärzte explizit, die Schmerzen am linken Mittelfuss seien (plötzlich) im November 2023 aufgetreten (vgl. Urk. 8/753, Urk. 8/763). In diagnostischer Hinsicht hielten sie

ein

bildgebend gesichertes

(und im Verlauf a b geheiltes) unspezifisches Knochenmarkö dem und eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare

links fest . U nter Hinweis auf die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte, die bildgebenden Fakten und darauf, dass der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen w u rde, kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden sei zu verneinen . Zudem wies er darauf hin, dass e ine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit sei und mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam habe .

Eine davon abweichende fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor . Die Beschwerdeführerin wurde auf Veranlassung von Dr. F.___ fachärztlich-rheumatologisch untersucht. Dabei ergaben sich keine neuen oder anderslautenden Erkenntnisse. Die ausserdem von Dr. E.___ veranlasste Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024 erwies sich als unauffällig (vgl. hievor E. 4.7). Mithin erscheint diffus, wenn die Beschwerdeführerin moniert, auf eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer Osteodensitometrie sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem moniert, bei Dr. D.___ handle es sich nicht um einen Facharzt für Rheumatologie, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung

praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Bei der vorliegend einzig umstrittenen und streitentscheidenden Unfallkausalität ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine eigene Untersuchung durch Dr. D.___ angezeigt, geschweige denn notwendig gewesen wäre. Es versteht sich alsdann von selbst, dass die beschwerdeweise eingereichte medizinisch laienhafte

Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___, für welche - wie bereits ausgeführt - keine diskrepanten Berichte vorliegen, nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

Inwiefern Dr. D.___ die Folgen der «unfallbedingten Fussverletzung links

völlig anders» als die behandelnden Ärzte beurteilt (vgl. Urk. 1 S. 19), erschliesst sich sodann nicht und hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert.

Soweit

sie hierfür (unter anderem) auf den Bericht des K linikum s

G.___ vom 1 8. August 2023 verweist, hat sie diesen ni cht eingereicht und in der Beschwerde lediglich lückenhaft zitiert. A nzumerken ist sodann, dass die Unfallkausalität der als Rückfall geltend gemachten Beschwerden - entgegen ihrer irrigen Vorstellung (Urk. 1 S. 17 f.) - von der Beschwerdeführerin zu beweisen ist (vgl. hievor E. 1.4).

Wenn die Beschwerdeführerin sodann

eine unfallkausale «Körper-Fehlstatik» geltend macht, findet sich hierfür in den medizinischen Akten keine Stütze im Sinne einer gesicherten Diagnose. Eine Überbelastung/Fehlbelastung wurde von Dr. F.___ lediglich differenzialdiagnostisch erwogen und von einer Unfallkausalität ist nicht die Rede (vgl. Berichte vom 21. Dezember 2023, 21. März 2024, Urk. 8/755, Urk. 8/771). Damit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2024 ins Leere (vgl. Urk. 3/4). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des K linikums G.___ sowie der Dres . F.___ und E.___ eine fortschreitende OSG-Arthrose geltend macht, lässt sich daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche ist offensichtlich nicht Ursache der aktuellen Beschwerden. Anzumerken ist auch, dass ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (unter anderem) infolge der damals leichten bis mässiggradigen OSG-Arthrose und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlaufs eine 20%ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 8/245).

Bei der

insoweit widerspruchsfreien medizinische n Aktenlage war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zur Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden ein (polydisziplinäres) Gutachten zu veranlassen oder den in der Beschwerde formulierten Fragekatalog zu beantworten . Aus demselben Grund besteht auch kein Anlass für das beantragte ergänzende Gutachten durch die H.___ AG zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 10). Welche Relevanz die beschwerdew ei se zitierte Bundesgerichtspraxis zur Bedeutung und Beweiswertigkeit gutachterlicher Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, zur Indikatorenprüfung und zur Zulässigkeit, von gutachterlichen Arbeits fähigkeits beurteilungen abzuweichen, im vorliegenden Verfahren haben sollte, bleibt im Dunkeln .

Schliesslich besteht f ür die beantragte Kosten tragung

für die «zusätzlichen

medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch

Dres . E.___ und F.___ sowie des K linikums G.___)»

durch die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Grundlage .

Es handelt sich dabei weder um Kosten für von ihr angeordnete Abklärung en noch um Ma ssnahmen, welche für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG).

E. 5.3 Zusammenfassend ist die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden links gestützt auf die beweistauglichen versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___

zu verneinen. Mithin hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten erw e ist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00115 … III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

19. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG PCLHC Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. September 2003 als Informatik-Dozentin bei der Y.___ des Z.___

angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. September 2005 beim Inline s katen auf den linken Unterschenkel

stürzte . D ie gleichentags erstbehandelnden Ärzte des A.___

S pitals diagnostizierte n eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links und versorgten die Verletzung notfallmässig mit einem Fixateur externe (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, Urk. 8/81 7, vgl. auch Operationsbericht, Urk. 8 /815 ff.) . Die Allianz anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen UV-Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte Sensibilitätsstörung en und neurogene Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG)

und wurde ärztlicherseits eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus

peronaeus profundus und Nervus

peronaeus superficialis links diagnostiziert (vgl. Urk. 8/ 8 19, Urk. 8/822, Urk. 8/824, Urk. 8/830 f). Im Oktober 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. Operationsbericht vom 1 9. Oktober 2006, Urk. 8/844). Die neuropathischen Schmerzen persistierten (vgl. Urk. 8/851) und es folgten weitere Operationen (vgl. Operationsberichte vom 2 7. November 2007, 6. Februar 2008 und 7. Juli 2008, Urk. 8/855, Urk. 8/860, Urk. 8/864).

Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2013 stellte die Allianz die Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2012 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen (Urk. 8/228). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/232) trat die Allian z mangels Verbesserung innert angesetzter Nachfrist mit Entscheid vom 12. März 2014 nicht ein (vgl. Urk. 8/239) .

Alsdann stellte sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 die Heilbehandlungskosten per 31.

Oktober 2013 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 8/245). Die Krankentaggeldversicherung

zog ihre am 2. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/249) am 24. Juni 2014 wieder zurück (Urk. 8/251). Auf die von der Versicherten mit E-Mail vom 23. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/252) trat die Allianz mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2014 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/254) .

1.2

Am 2 4. September 2014 machte die Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 9. September 2005 aktenkundig (Urk. 8/2 61; vgl. auch Urk. 8/255 ff.). Es folgten weitere Eingriffe am linken Unterschenkel (vgl. Operationsberichte vom 3 1. Oktober 2014, 9. Oktober 2015, 1 3. Mai 2016, 8. Juli 2016, Urk. 8/291, Urk. 8/367, Urk. 8/431, Urk. 8/446) und d ie Allian z erbrachte erneut Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten). Mit durch Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 8/594) bestätigter Verfügung vom 1 9. Februar 20 1 8 forderte sie die im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 ausbezahlten Taggelder zurück .

Sodann veranlasste die Allian z das polydisziplinäre Gutachten des S pitals B.___

(C.___) vom 4. März 2021 (Urk. 8/667). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 die vorübergehenden Leistung en per 3 1. März 2021 ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine Invalidenr ente von 43 % zu (Urk. 8/701). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen eines Vergleichs sprach die Allianz der Versicherten am

16. November 2023

für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 nachträglich Taggelder zu (Urk. 8/745, Urk. 8/723, vgl. auch Urk. 8/729, Urk. 8/721). 1.3

Ab November 2023 begab sich die Versicherte wegen Fussschmerzen links wieder in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 8/752 ff.) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, vom 28. März 2024 (Urk. 8/775) lehnte die Allianz eine Übernahme der Behandlungskosten mangels Unfallkausalität mit Schreiben vom 4. April 2024 ab (Urk. 8/776). Im Juli 2024 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein und machte

einen Rückfall/Spätfolgen geltend (Urk. 8/791) . Auf erneute Vorlage hielt Dr. D.___ an seiner Beurteilung vom 28. März 2024 fest (Urk. 8/796). Gestützt darauf lehnte d ie Allianz m it Verfügung vom 2 2. August 2024 eine Leistungspflicht für die seit November 2023 beklagten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität ab (Urk. 8/797). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/802) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. April 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt sei und die Beschwerdegegnerin habe

das Rückfall- und Spätfolgengesuch der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln und die der Beschwerdeführer in zustehenden UV-Leistungen (Taggeld-, Heilbehandlungs- und Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sämtliche zusätzlichen medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch Dr. E.___, Dr. [ F.___ ] und das K linikum G.___) zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9). Am 2 3. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die seitens der Invalidenversicherung bei der H.___ AG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Begutachtung, ein ergänzendes Gutachten zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand einzuholen (Urk. 10, Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin angezeigt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über allfällige weitere Verfahrensschritte, insbesondere über eine ergänzende Begutachtung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Dezember

2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende, versicherungsmedizinische Beurteilung von

Dr.

D.___

hätten die erst im November 2023 aufgetretenen Schmerzen nichts gemeinsam mit dem Gesundheitsschaden aus dem Jahr 200 5. Im C.___ - Gutachten vom 4. März 2021 sei der mediale M ittelfuss nie Gegenstand von Klagen oder klinischen und bildgebenden Befunden gewesen; die intraossäre Zyste sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der Unterschenkelfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Stress- oder Ermüdungsfraktur. Zudem sei das Os naviculare bzw. Talonavi c ular -Gelenk beim Unfall vom 9. September 2005 nicht verletzt worden. Mithin sei die natürliche Unfallkausalität der beklagten Fussschmerzen und damit eine UV-Leistungspflicht zu Recht verneint worden (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei Tatsache, dass sie aufgrund eines unfallkausalen, verletzten Fusses seit Jahren schmerzgeplagt sei. Die oberflächlichen Behauptungen von Dr. D.___, sämtliche daraus resultierenden zusätzlichen Beschwerden (implizit infolge Körperfehlstatik) seien unfallfremd, vermöchten selbst einen medizinischen Laien nicht zu überzeugen. Eine genaue gutachterliche medizinische Analyse in Bezug auf mögliche mittelbare Unfallfolgen infolge dieser Köper f ehlstatik habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgenommen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstrecke sich praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 2 6. Februar 2024 festgestellt, dass unfallbedingte Fussverletzungen zu andauernden Fehlbelastungen führen könnten, welche als indirekte Unfallfolgen später zu unfallkausalen Beschwerden führen könnten. Folgende gewichtige medizinische Fragen seien von der Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es

bis heute nicht beantwortet worden: - Führten die Unfallverletzungen am linken Fuss der Beschwerdeführerin infolge der bisher durchgeführten Operationen zu einer Körper-Fehlstatik und damit zu mittel baren Unfallfolgen ? (bitte genauer Beschrieb, welche Körperregionen de r Be schwerdeführer in davon zusätzlich betroffen sind) - Weshalb hat der aktenbeurteilende Versicherungsvertrauensarzt Dr. D.___ kein neues MRI des linken Fusses veranlasst? Wäre die intraossäre Zyste hypothetisch gesehen ohne Unfallereignis heute in gleichem Ausmass bestehend? Würde daraus isoliert betrachtet ohne Unfallereignis derselbe Beschwerdezustand resultieren? - Ist die von Seiten de s

K linik ums

G.___ sowie Dr. F.___ sowie Dr. E.___ prognostizierte und in Aussicht gestellte notwendige Arthrodese des Talonavicular -Gelenkes unfallkausal notwendig? - Liegt gesamthaft gesehen eine unfallkausale Verschlechterung der linken Fuss/Bein/OSG Situation im Vergleich zum C.___ Gutachten vom 4. März 2021 vor? Wenn ja, gemäss Suva IE - Tabellen wie hoch? - Wie hoch ist die unfallkausale Arbeitsunfähigkeit neu zu bemessen? (In der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten)?

Das Dahinfallen der Unfallkausalität sei vom Unfallversicherer zu beweisen. Dies gelte auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Vorliegend zeig t en die echtzeitlichen medizinischen Akten in klarer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch ihren u nfallverletzten linken Fuss über all die Jahre unfallbedingt im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge eine Körper f ehlstatik aufweis e, die zu weiteren Beschwerden geführt ha be. Zudem sei mit den Berichten des K linikums G.___,

Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Praxis für Fusschirurgie,

sowie Dr. med. E.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

und leitender Arzt, Fusschirurgie, I.___ Klinik,

und der nun notwendig werdenden Arthrodese, der Zystenbildung sowie fortschreitenden unfallbedingten OSG-Arthrose der Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erbracht.

Zusätzlich sei auch der Beweis erbracht, dass die oberflächliche kurze Beurteilung des Vertrauensarztes der Be schwerdegegnerin, Dr. D.___, nicht nur geringe Zweifel für eine ordnungsgemässe richtige Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes aufweis e, sondern erheblichste Zweifel in dieser Hinsicht vorliegen würden . Dr. D.___

habe die Folgen der unfallbedingten Fussverletzung links völlig anders beurteilt als die behandelnden Fachärzte.

Damit dürfe das Gericht der Ansicht des Vertrauensarztes aus folgenden Gründen nicht mittels richterliche r Beweiswürdigung folgen: Nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis komme der Konsensdiskussion im Rahmen polydisziplinärer Begutachtungen grosses Gewicht zu; es liege nicht allein bei den behandelnden Ärzte n, die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen; es sei im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliere; die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei jedoch unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 zu überprüfen, soweit die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmten. In den aktuellsten Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesgericht ausserdem daran erinnert, das ein N ichtabstellen auf ein Gutachten an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sei. Mit der Verneinung einer gutachterlich gestellten Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege eine nicht mehr zulässige freie Beweiswürdigung vor. Eine solche Beurteilung sei von medizinisch neut r alen Gutachtern vorzunehmen.

Die Beschwerde gegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt im Sinne eines Verlaufsgutachtens durch die C.___ -Gutachterstelle abklären zu lassen. Dies ergebe sich auch explizit auf den Seiten 21-23 des Gutachtens vom 4. März 2021, worin die Gutachter auf die Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens hingewiesen hätten.

Des Weiteren ha be

Dr. F.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2024 explizit auf eine zusätzliche rheumatologische A b klärung hingewiesen und diese für notwendig erachtet. Auf e ine solche fachärztliche Abklärung unter Einbezug einer entsprechenden Osteodensitomet rie

sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden . Stattdessen habe sie sich mit d er rein

chirurgischen Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ begnügt. Dr. D.___ sei weder Facharzt für Rheumatologie, noch habe er eigene Untersuchungen angestrengt. Ein solches Aktengutachten sei nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis nur zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung von Art. 43 ATSG sowie Art. 3 und 6 Abs. 1 EMRK den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sie verletz e die EMRK-Bestimmungen zusätzlich, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unfairen Verfahrens den medizinischen Sachverhalt in unberechtigter Ausklammerung der mittelbaren Unfallfolgen sowie Ausklammerung der Abklärungen aus logischer und psychiatrischer Sicht einseitig unausgewogen beurteilt ha be. Unvollständig aufgeklärt bleib e auch der orthopädische Teil (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Hinzu komm e, dass die von Seiten der Fachärzte für notwendig erachtete, zusätzliche aktualisierte MRI - Beurteilung nicht veranlasst worden sei;

weder bezüglich des linken Fusses noch der OSG - Arthrose, welche sich verschlimmert ha be und sich fortschreitend präsentier e . Dr. D.___ g ebe in seiner kurzen Beurteilung vom 2 8. März 2024 selbst zu, dass sich gemäss MR T -Berichten des linken Fuss es vom 1 4. November 2023 sowie 2 5. Januar 2024 eine progrediente OSG - Arthrose zeig e . Das Bundesgericht ha be im Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 in E. 6.2.2 festgestellt, dass eine Revisionsbegutachtung nicht auf veraltetem bildgebende m Material fussen d ü rf e. Die vorhandene Bildgebung sei zum heutigen Zeitpunkt veraltet. Vor Erlass des Einspr ache entscheides wäre die Beschwerdegegnerin also aufgrund der gesamten Umstände verpflichtet gewesen,

eine aktualisierte Bildgebung anzufertigen und eine neue Beurteilung vorzunehmen.

Ebenso hätte sie ihren Vertrauensarzt die zentrale Frage stellen müssen, ob sich der gesundheitliche Zustand des u nfallverletzten

F usses der Beschwerdeführerin seit der C.___ - Begutachtung funktionell und bezogen auf die Arbeitsunfähigkeit verschlechtert ha be . Mithin bedürfe es vorliegend eines i nterdisziplinäre n Verlaufs g utachten s in de n Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie sowie Psychiatrie durch die C.___ . Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 ha be das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen s eien, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden könn t en. Diese Kriterien seien auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (vgl. BGE 140 V 70) . Vorliegend hätten d ie zusätzlichen Abklärungsarbeiten durch Dr. E.___ sowie das

K linikum G.___ in medizinischer Hinsicht aufgezeigt, dass Dr. D.___ die Kausalität der mittelbaren Unfallfolgen zu Unrecht aus ge klammert und unbeantwortet gelassen habe . Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ sowie das K linikum G.___ h ätten nachvollziehbar aufgezeigt, dass begründete starke Zweifel an den Schlüssen des Versicherungsvertrauensarztes Dr. D.___ best ünden, sodass die Notwendigkeit für eine neutrale medizinische Begutachtung in vorliegender Angelegenheit offensichtlich sei . Antragsgemäss w e rd e die Beschwerdegegnerin deshalb die zusätzlichen Abklärungskosten der genannten behandelnden Fachärzte zu tragen haben. Rechnungen dafür lägen noch nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens von gerichtlicher Seite her die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs dazu zu geben (Urk. 1). 3.

3.1

Der Grundfall vom 9. September 2005 wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Mai 2022 abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Dies ist unbestritten. 3.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die i m Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend

gemachten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität verneint

(Urk. 2) .

Einen Rückfall und/oder Spätfolgen aufgrund ihrer psychischen Leiden hat die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Rückfallmeldung (vgl. Urk. 8/790) noch in ihrer Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/802). Soweit sie in ihrer Beschwerde erstmals moniert, die psychischen Diagnosen seien ausgeklammert worden, und damit sinngemäss einen Leistungsanspruch aufgrund ihrer psychischen Leiden geltend macht, ist dies schon deshalb unsachgerecht, weil ein Leistungsanspruch wegen psychischen Unfallfolgen nie zur Diskussion stand, die Kausalität von psychischen Beschwerden im Grundfall nicht festgestellt (und damit imp l izit verneint) wurde und solches - angesichts des blossen Sturzes beim Inlineskaten - als geradezu abwegig erscheint. Die Beschwerdeführerin setzte sich denn auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander und machte keinerlei Ausführungen zu neuen psychischen Entwicklungen.

Zu prüfen ist

damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin

für die im Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend gemachten linksseitigen Fussschmerzen leistungspflichtig ist .

4.

4.1

D ie

am 9. September 2005 erstbehandelnden Ärzte des A.___

S pitals diagnostizierten eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links . Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben beim Inline-Skaten gestürzt und bei innenrotiertem Fuss auf den Unterschenkel gefallen. Seither bestünden immobilisierende Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Druckdolenz mit leichter Schwellung im Bereich des unteren Unterschenkels sowie eine Hypersensibilität im Bereich des lateralen Fussrandes. Radiologisch habe sich ein mehrfragmentärer distaler Unterschenkelbruch, eine mässige Fragmentabnutzung und Fragmentdiastase gezeigt (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. September 2005, Urk. 8/81 7) . Die Verletzung wurde gleichentags operativ versorgt (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/815). 4.2

Die nachbehandelnden Ärzte der I.___ Klinik dokumentierten am 20. September 2005 zunehmende Schmerzen vor allem im Bereich des medialen Malleolus . Diese seien am ehesten durch die statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens und medialen Malleolus zu erklären. Durch den Unfall sei es zu einer ausgeprägten Traumatisierung des Venengeflechts im Bereich des OSG gekommen, so dass der Beschwerdeführerin empfohlen worden sei, das Bein so häufig wie möglich hochzulagern und den extravasalen Druck mit einer Bandage zu erhöhen. Zudem werde inzwischen eine Physiotherapie zur lokalen Analgesie und Resorption durchgeführt (Urk. 8/816). Gemäss Konsultationsbericht vo m 10. Oktober 2005 sei es zu einer persistierende n Hypersensibilität im Bereich des Fussristes und des distalen Unterschenkels, we lcher dem Ausbreitungsgebiet des Nervus

peronaeus superficialis entspreche, gekommen (Urk. 8/819). Die neurologische Untersuchung

ergab eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus

peronaeus profundus und Nervus

peronaeus superficialis links (vgl. Bericht vom 1 8. November 2005, Urk. 8/822; vgl. auch. Urk. 8/824, vgl. Urk. 8/830

f .). 4.3

Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt im Gutachten vom 1. September 2009 diskrete Restbeschwerden im linken OSG/USG fest (Urk. 8/54 S. 17). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unfalls vom 9. September 2005 eine sehr schwere extraartikuläre Trümmerfraktur am Unterschenkel links erlitten. In der Folge sei es zu Komplikationen und Revisionsoperationen gekommen. Bildgebend hätten sich am linken Fuss inklusive OSG am 2. Oktober 2009 keine relevanten sekundär degenerativen Veränderungen und eine korrekte Ausrichtung des OSG und USG gezeigt . In den dargestellten Fussgelenken habe sich keine Pathologie gezeigt. Das aktuelle [weitestgehend unauffällige, vgl. Urk. 8/54 S. 13] klinische und radiologische Resultat müsse als ausgezeichnet bezeichnet werden. Glücklicherweise habe sich auch die postoperativ festgestellte (eventuell traumatisch ausgelöste) Nervenschädigung vollständig erholt. Die heute noch beklagten, vorwiegend belastungsabhängigen Restbeschwerden seien darauf zurückzuführen, dass der perifokale Weichteilmantel sowohl beim Unfall als auch durch die multiplen Operationen mehrfach geschädigt worden sei . Daraus resultiere jedoch keine relevante Funktionseinschränkung mehr. Insbesondere habe sich die ossäre Situation beruhigt (Urk. 8/54 S. 18). Die subjektiv notwendige Behandlungsbedürftigkeit mit Oxycontin sei bei den klinischen und radiologischen Befunden aus orthopädischer Sicht nicht mehr angezeigt. Es sei denn auch zu befürchten, dass inzwischen ein physisches und psychisches Abhängigkeitsproblem entstanden sei (Urk. 8/54 S. 20). 4. 4

Im C.___ -Gutachten vom 4. März 2021 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.

8/ 667 S. 12): - St atus n ach

Trümmerfraktur distale Tibia und Fibula links am 0 9. September 2009 [recte: 2005] mit/bei - St atus n ach

Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links am 0 9. September 2005 - p osttraumatische/postoperative Läsion des N. peronaeus profundus und N. peronaeus superficialis links - St atus n ach

Dekortikation Tibia, LCDCP-4.5-Anlage, und Osteotomie und -synthese distaler Fibulaschaft mit Anlage von Stellschrauben links am 2 7. November 2007 - St atus n ach

Stellschraubenentfernung distale Fibula links am 0 6. Februar 2008 - St atus n ach

OSME und Syndesmosenreadaption Unterschenkel links am 0 7. Juli 2008 - St atus n ach

erneuter Entfernung der Fibulasynostose, mediale Fensterung der Tibia mit Aus räumung des Markkanals au f Höhe der ehemaligen Fraktur, Entfernung von Schraubenres ten Unterschenkel links am 3 0. Mai 2011 - St atus n ach

Osteotomie distale Fibula mit D é bridement, Scheibenexzision und Verschiebeplastik distale Tibia, Platten-Osteosynthese Tibia und Fibula links am 3 1. Oktober 2014 bei Belas tungsschmerzen bei ungenügendem Durchbau am distalen Tibiaschaft - St atus n ach

Pseudoarthrosenbehandlung mit Metallentfernung, « Anfrischen » der Knochenen den, komprimierende Interposition eines bicorticalen Beckenspans und Spongiosa-Anlage Fibula links am 0 9. Oktober 2015 - St atus n ach

OSME Tibia rechts am 1 3. Mai 2016 bei Periostreizung am Tibiaschaft am Ort des proximalen Plattenendes, schmerzhafte atrophe Pseudoarthrose distale Fibula links - zweizeitige Reosteosynthese distale Fibula links mit Zementspacer 1 3. Mai 2017 und Be ckenknocheninterposition mit Stabilisation mit Platte nach Masquelet links am 0 8. Juli 2017 - p osttraumatische OSG-Arthrose links - Neuropathie Nervus peroneus communis links (ICD-10: G57.3) - Ätiologie: DD posttraumatisch, DD postoperativ i. R. narbiger Retraktionen - vorübergehend chronisch-neuropathisches Schmerzsyndrom im Autonomgebiet - aktuell: klinisch-neurologisch ohne Hinweis für ein gesichertes neuropathisches Schmerzsyndrom; persistierende Sensibilitätsstörungen im Autonomgebiet des N . peroneus superficialis und N . peroneus profundus (Hypästhesie, Par- und Dysästhesien) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden folgende unfallkausale Dia g nosen (Urk. 8/ 667 S. 13): - Langjähriger Gebrauch des Schmerzmittels Oxycodon in hoher Dosierung - Hinweise für Abhängigkeitserkrankung 2010 F11.24 - Aktuell unter ärztlicher Überwachung - Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsproblematik - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - b ei St atus n ach Trümmerfraktur distale Tibia und Fibula links - v or dem Hintergrund der Persönlichkeitsproblematik . Als unfallfremde Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine r ezidivierend depressive Störung, Sommer 2020 mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik ICD-10 F33.1/F33.2 (aktuell klinisch remittiert F33.4), sowie (2)

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Als unfallfremde Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1) der Verdacht auf einen Innenmeniskusriss und Knorpelschaden im linken Knie, (2) Status nach Thrombozytenstörung, bei Kaiserschnitt festgestellt, (3) Status nach Bänderriss am rechten OSG (2003), (4) Inversionstrauma OSG links (2015) sowie (5) Status nach Bulimia nervosa (ICD-F: 50.2, bis vor 5 Jahren, Urk. 8/ 667 S. 14).

Die Beschwerdeführerin sei auf dem Trottoir Inlineskates gefahren, als eine Schulklasse mit Fahrrädern entgegengekommen sei. Sie habe die Fahrt bis zum Stillstand verlangsamt und versucht, auszuweichen. Dabei habe die Beschwerdeführerin den Halt verloren und sei über den Randstein auf das Steissbein gestürzt. Zudem habe sie sich den linken Fuss verdreht, welcher auf dem Randstein aufgeschlagen sei, und sich eine Unterschenkeltrümmerfraktur links direkt über dem Ende des Inlineschuhs zugezogen (Urk. 8/ 667 S. 2) .

Aktuell beklage die Beschwerdeführerin einen Schmerz im medialen Rückfuss und distalen Unterschenkel links, vorne und hinten entlang des Gelenkspalts, sowie eine belastungsabhängige lokale Schwellung am Rückfuss . Die Nervenschmerzen auf dem Fussrücken und im Bereich des lateralen Unterschenkels bestünden nicht mehr (orthopädische s Teilgutachten,

S. 3, Urk. 8/667 und neurologisches Teilgutachten, S. 2, Urk. 8/667). Klinisch hätten sich reizlose, nur minimal, diffus geschwollene Weichteile im Bereich des Rückfusses und Mittelfusses

links ergeben . Im Stehen habe sich ein gerades Rückfuss-Alignement gezeigt . Die

Varisierung im Zehenspitzenstand sei erhalten und das Fusslängsgewölbe

p hysiologisch . Der Mittel- und Vorfuss sei en unauffällig und der linke Fuss physiologisch beweglich. Im Bereich des Vorfusses bestehe eine seitengleiche Syndaktylie 2/3 (teilweise) und 4/5 (vollständig) . Zudem habe sich

eine e her diffuse, elektrisierende, oberflächliche Druckdolenz im Bereich des medialen Malleolus und der medialen distalen Tibia gezeigt . Auf Höhe des OSG Gelenkspaltes zirkulär hätten sich ebenfalls massive Druck schmerzen bei Palpation des Gelenks gezeigt. Hingegen bestehe aktuell nur wenig Druckdolenz über der Fibula. Der mediale und

laterale Bandapparat sei stabil. Ein Talusvorschub bestehe nic h t . Die neuropathischen Schmerzen seien remittiert, es persistierten jedoch Sensibilitätsstörungen im Autonomiegebiet des N. peroneus superficialis und N. peroneus profundus (Urk. 8/ 667

S. 10 f.) . Bildgebend hätten sich am 2 0. November 2020 am Fuss links k eine Fraktur, r egelrechte Artikulationsverhältnisse

und eine osteopene Knochenstruktur ergeben (S. 11).

Die im Bereich des linken Sprunggelenks berichteten Beschwerden, nicht aber das angegebene Ausmass, könnten aus somatischer Sicht mit der erlitten en Fraktur und den konsekutiven Operationen erklärt werden (Urk. 8/667 S. 11). 4. 5

Dr. F.___ hielt im Konsiliarbericht vom 2. Februar 2024 (1) ein Knochenmarksödem Os naviculare ohne Demarkation einer Frakturlinie oder osteolytische Läsion links (MRT Fuss nativ und Kontrastmittel i. v. links vom 1 4. November 2023) und (2) eine Verschmälerung des Knorpelbelages am OSG mit mehreren subchondralen zystischen Läsionen im Sinne einer leichtgradigen OSG-Arthrose fest. Die MRT des Fusses vom 1 4. November 2023 habe im übrigen Mittelfussknochen keine pathologische Signalalteration gezeigt. Das Kontroll-MRT des linken Fusses vom 2 5. Januar 2024 habe weiterhin ein unspezifisches Knochenmarködem des Os naviculare, ohne Zeichen einer Fraktur sowie Zeichen einer OSG-Arthrose ergeben. Er (Dr. F.___) bitte die Fachärzte der I.___ Klinik, insbesondere die Kollegen der Rheumatologie, die Beschwerdeführerin für eine Beurteilung der am 3 0. Januar 2024 durchgeführten Osteodensitometrie sowie Bestimmung der Osteologie aufzubieten (Urk. 8/76 2; vgl. auch die Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024, Urk. 8/761; die M RT-Befunde vom 1 4. November 2023 und 2 5. Januar 2024, Urk. 8/752, Urk. 8/759; vgl. ausserdem di e Konsiliarberichte vom

15. November 2023, 2 1. Dezember 2023 und 2 5 . Januar 2024, Urk. 8/753, Urk. 8/755, Urk. 8/758). 4. 6

Im Konsiliarbericht vom 2 9. Februar 2024 hielt Dr. E.___

fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, im November 2023 seien sehr plötzlich und ohne Unfall sehr starke Schmerzen im Mittelfussbereich links aufgetreten. Bildgebend habe sich ein Knochenmarködem gezeigt; die Ende Januar durchgeführte Osteodensitometrie habe keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Klinisch bestünden reizlose Operationsnarben, Druckschmerzen über dem Os naviculare, kein sicherer Elevations- und Supinationsschmerz bei guter Beweglichkeit im OSG, eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität und keine Infektzeichen . In der Zusammenschau bestehe ein persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare. Aus fusschirurgischer Perspektive seien eine Infiltration mit Kortison und örtliche Betäubung und bei stark persistierendem Leidensdruck als endgültige Lösung eine Arthrodese des Talonavikular -Gelenkes möglich

(Urk. 8/763, vgl. auch den beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2025, worin letzterer Therapievorschl ag wiederholt wurde, Urk. 3/2). 4. 7

Die beurteilenden Rheumatologen der I.___ Klinik hielten im Sprechstundenbericht vom 2 0. März 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im November 2023 bei m schnelle n Laufen akute Schmerzen im Bereich des Mittelfusses links verspürt habe. Die zusätzlich durchgeführte Knochendichtemessung sei unauffällig. Aktuell bestünden nur belastungsabhängige Schmerzen und die Beschwerdeführerin könne aktuell bis 30 Schritte gehen. Danach habe sie Schmerzen. Klinisch zeige sich eine leichte Druckdolenz im linken Mittelfuss. Eine Schwellung oder Rötung der peripheren Gelenke bestehe nicht und das OSG sei frei beweglich ohne Schmerzangabe. In der Zusammenschau ergebe sich ein seit November 2023 persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare links. Es sei mit der Beschwerdeführer in

eine

- näher beschriebene - antiresorptive Therapie besprochen worden (Urk. 8/768). 4. 8

Versicherungsmediziner Dr. D.___ kam auf Vorlage am 2 8. März 2024

zum Schluss, die geltend gemachten Fussbeschwerde n links seien nicht auf das Ereignis vom 9. September 2005 zurückzuführen. Bekannt sei eine langsam progrediente unfallkausale OSG-Arthrose. Die Talonaviculare Problematik bestehe neu seit November 2023 und ohne Unfallgeschehen (Urk. 8/775). 4. 9

Im weiteren Verlauf dokumentierte Dr. F.___ eine im Juni/Juli 2024 bildgebend bestätige Abheilung des Ödems . Demgegenüber zeigte sich neu eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare (vgl. Berichte vom 2 1. Juni 2024, 5. Juli 2024, 1 9. Juli 2024, Urk. 8/784, Urk. 8/ 786, Urk. 8/793; vgl. ausserdem MRT-Befund vom 2 5. Juni 2024, Urk. 8/785; CT

- Befund vom 1 1. Juli 2024, Urk. 8/787). 4. 10

Auf erneuten Vorhalt hielt Dr. D.___ am 1 2. August 2024 fest, die Beschwerden im Bereich des Os naviculare, wo eine intraossäre Zyste nachgewiesen worden sei, seien erst im November 2023 «bei m schnelle n Laufen» aufgetreten und hätten mit dem Ereignis anno 2005 nichts zu

tun. Im C.___ -Gutachten sei der mediale Anteil des Mittelfusses nie Gegenstand von Klagen oder positiven klinischen oder gar pathologischen bildgebenden Befunden gewesen. In den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte werde auch kein Zusammenhang zum Unfall hergestellt. Auch erg e be sich aus den bildgebenden Fakten kein offensichtlicher Zusammenhang zum Schaden anno 200 5. Eine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Mithin sei die Beurteilung vom 2 8. März 2024 zu bestätigen (Urk. 8/796). 4. 11

Gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ einen Fragekatalog vor, welcher dieser am 2 6. Februar 2025 wie folgt beantwortete: Die (vordere und hintere) Syndesmose am oberen Sprunggelenk sei eine bandförmige, kurze Bindegewebs s truktur in Verbindung zur Tibia (anterior am Tubercule de Chaput), welche die Stabilität der distalen Fibula in der lateralen sog. Malleolengabel sicher e . W e rd e sie, wie vorliegend, durch eine komplexe Fraktur des distalen Unterschenkels beschädigt, sei die Kongruenz der knorpeligen Gelenkflächen der distalen Fibula zum Talus nicht mehr gewährleistet.

Die Fibula selbst übern ehme bei Belastung des Unterschenkels keine wesentliche Last (max. 10

%), es hand le sich um einen Schienungsknochen, welcher aber in seiner distalen Beziehung zur

Tibia resp. zum Talus absolut passgenau positioniert sein m üsse . Dafür sorg e das Syndesmosengefüge zusammen mit der Membrana interossea.

Eine distale Unterschenkeltrümmerfraktur, welche die distale Fibula und mit ihr dieses Bandgefüge in den Schaden miteinbezieh e, sei in Bezug auf die Wiederherstellung der Stabilität der distalen Fibula und deren 100%ige n Passgenauigkeit in Bezug auf Länge, anteroposteriorer und insbesondere auch rotationeller Position in der sog. Malleolengabel eine chirurgisch, je nach Ausmass des Schadens, kaum mehr vollständig und exakt rekonstruierbare Herausforderung. Vorliegend sei es nach mehreren operativen Eingriffen zu einer Synostosierung (Verknöcherung) des syndesmalen Bandgefüges gekommen, was zur Folge ha be, dass die bei Bewegung des F usses erfolgende feine Rotation der distalen Fibula in der Kontaktfläche zur lateralen Taluswand blockiert sei . Dies k önne langfristig durch Abrieb der knorpeligen Gelenkflächen infolge Inkongruenz der Gelenkkörper zu einer schleichenden Arthrosenentwicklung

führen, auch im oberen Sprunggelenk. Eine feinblasige Zystenbildung in der subchondralen Zone der knorpelfreien Gelenkflächen sei d iesfalls Ausdruck eines arthrotischen Zustandes resp. fortschreitenden arthrotischen Prozesses höheren Grades.

Diese feinblasigen Zystchen h ätten

jedoch mit den eigentlichen, sog. solitären Knochen z ysten nichts gemeinsam; deren Ä tiologie sei gänzlich anders . Sie seien bei einer Arthrose als «sekundär» zu bezeichnen, bei einer j uvenilen oder auch im Erwachsenenalter möglichen solitären Knochen z yste sei die Ursache aber unbekannt . Dies h eisse, sie sei «primär», ausser bei der sog. juvenilen aneurysmatischen Knochen z yste, meist im metaphysären Bereich eines langen Röhrenknochens gelegen, welche aufgrund einer chromosomalen Mutation entsteh e .

Wie bereits mit Beurteilung vom 1 2. August 2024 geschrieben, ha be die kleine, 5 . 5 x 3 . 5 mm messende, sich im November 2023 allmählich formierende Knochen z yste im Os naviculare des linken Fusses, welche sich anfänglich nur in Form eines Knochenmarködems manifestier t habe, mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam. Am Schluss dieses (pathologischen) Umbauprozesses sklerosier t en meist die Z ystenwände und begrenz t en damit den lokalen Schaden, welcher aber, bei erheblicher Grösse, auch die kortikalen Knochenwände schwächen und zu pathologischen Frakturen führen k önne . Bei erkennbarer Frakturgefährdung oder schon eingetretener Fraktur sei meist eine operative Stabilisierungsbehandlung mit Leerung des meist flüssigen Z ysteninhaltes und anschliessender Auffüllung des Hohlraumes mit autologem Spongiosamaterial die Therapie der Wahl.

Vorliegend bestehe

a n der distalen Fibula (lateral)

praktisch keine Last- Übertragung, womit auch kein Kraftfluss von inexistenter Last lateral nach medial distal eintreten könne .

A uch sei der anatomisch

lokalisatorische Bezug zum medialen

Tarsalgelenk zwischen Talus und O s naviculare nicht gegeben . Ein Bezug zur Schadensbilanz und therapeutischen Herausforderungen s o w i e Komplikationen einer distalen Unterschenkeltrümmerfraktur auf einer sehr langen Zeitachse bestehe ebenso wenig.

Das Talonavicular -Gelenk sei

weder traumatisch betroffen worden, noch zeig t en die heutigen Bildgebungen eine arthrotische Entwicklung oder erg ä ben sich Hinweise auf eine Ermüdungsfraktur, wobei letzteres für das O s naviculare ohnehin schon eine publikationswürdige Rarität darstellen würde.

Solitäre Knochen z ysten könn t en sich auch beim Erwachsenen entwi ckeln, auch wenn das wachsende Skelett des Jugendlichen ein Prädilektionsalter darstell e . Ein Beispiel dafür sei die recht häufige solitäre Knochen z yste im diametaphysären Bereich des Humerus. Am tarsalen Fussskelett sei der Calcaneus nicht selten betroffen; der Talus demgegenüber selten und das Os naviculare, wie schon erwähnt, rarissime . Es hand le sich um einen lokalen, autonom ablaufenden Prozess unklarer Genese, welchem aber keine Unfallkausalität unterlegt sei .

Die Ursache für intraossäre Zysten

sei, ausser bei der aneurysmatischen juvenilen Knochenzyste, unbekannt.

Ihre Form ha be mit der Ursache ihrer Entstehung nichts zu tun und sei Ausdruck eines intraossären Stoffwechselprozesses, von dem man nicht wisse, wie und wodurch er gesteuert w erde . Die

Lage müsse aber sehr wohl

etwas mit ihrer Ursache zu tun haben, entst ünden sie doch vorwiegend in einer für das Längenwachstum des Knochens sehr aktiven Zone, nämlich im Bereich der Meta-Epiphyse. Es sei somit an zu nehmen, dass eine ausser Kontrolle geratene Steuerung des Gleichgewichtes von Knochenan

- und - abbau, vertreten durch osteoblastische resp. osteoklastische Zellen, mit der Entstehung von Knochen z ysten etwas zu tun hätten (Urk. 8/808) . 4. 12

Laut dem nicht aktenkundigen und in der Beschwerde lückenhaft zitierten Bericht des K linikums G.___ vom 1 8. April 2023 habe die gleichentags erfolgte Röntgenaufnahme des OSG eine ausgeprägte Synostose mit kompletter Aufhebung des Gelenkspaltes, eine fortschreitende OSG-Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten entlang des tibiof i bulären Gelenkspaltes gezeigt. Aufgrund der ausgeprägten Beschwerdefähigkeit, der Schmerzen und des hohen Leidensdrucks seien zum aktuellen Zeitpunkt zwei operative Behandlungsstrategien möglich. «…. Als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden. Die posttraumatische OSG Arthrose in Betracht. Hierfür empfehlen wir die isolierte OSG

Arthrodese.» (vgl. Urk. 1 S. 12). 5.

5.1

Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versiche rungsmedizinische n Beurteilungen von Dr. D.___ ab, welche diese r in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abgab. 5.2

Konkrete Hinweise, die gegen die Beweiswertigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___

sprechen, bestehen nicht.

Zunächst sind den zum Unfall zeitnahen Arztberichten - bis auf eine statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens - keine klinischen oder bildgebenden Unfallfolgen am linken Mittelfuss, insbesondere

k eine Tangierung /Verletzung des Talonavikular -Gelenks

zu entnehmen (vgl. hievor E. 4.1, E. 4.2) . Vielmehr notierten die behandelnden Ärzte explizit, die Schmerzen am linken Mittelfuss seien (plötzlich) im November 2023 aufgetreten (vgl. Urk. 8/753, Urk. 8/763). In diagnostischer Hinsicht hielten sie

ein

bildgebend gesichertes

(und im Verlauf a b geheiltes) unspezifisches Knochenmarkö dem und eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare

links fest . U nter Hinweis auf die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte, die bildgebenden Fakten und darauf, dass der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen w u rde, kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden sei zu verneinen . Zudem wies er darauf hin, dass e ine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit sei und mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam habe .

Eine davon abweichende fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor . Die Beschwerdeführerin wurde auf Veranlassung von Dr. F.___ fachärztlich-rheumatologisch untersucht. Dabei ergaben sich keine neuen oder anderslautenden Erkenntnisse. Die ausserdem von Dr. E.___ veranlasste Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024 erwies sich als unauffällig (vgl. hievor E. 4.7). Mithin erscheint diffus, wenn die Beschwerdeführerin moniert, auf eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer Osteodensitometrie sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem moniert, bei Dr. D.___ handle es sich nicht um einen Facharzt für Rheumatologie, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung

praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Bei der vorliegend einzig umstrittenen und streitentscheidenden Unfallkausalität ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine eigene Untersuchung durch Dr. D.___ angezeigt, geschweige denn notwendig gewesen wäre. Es versteht sich alsdann von selbst, dass die beschwerdeweise eingereichte medizinisch laienhafte

Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___, für welche - wie bereits ausgeführt - keine diskrepanten Berichte vorliegen, nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

Inwiefern Dr. D.___ die Folgen der «unfallbedingten Fussverletzung links

völlig anders» als die behandelnden Ärzte beurteilt (vgl. Urk. 1 S. 19), erschliesst sich sodann nicht und hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert.

Soweit

sie hierfür (unter anderem) auf den Bericht des K linikum s

G.___ vom 1 8. August 2023 verweist, hat sie diesen ni cht eingereicht und in der Beschwerde lediglich lückenhaft zitiert. A nzumerken ist sodann, dass die Unfallkausalität der als Rückfall geltend gemachten Beschwerden - entgegen ihrer irrigen Vorstellung (Urk. 1 S. 17 f.) - von der Beschwerdeführerin zu beweisen ist (vgl. hievor E. 1.4).

Wenn die Beschwerdeführerin sodann

eine unfallkausale «Körper-Fehlstatik» geltend macht, findet sich hierfür in den medizinischen Akten keine Stütze im Sinne einer gesicherten Diagnose. Eine Überbelastung/Fehlbelastung wurde von Dr. F.___ lediglich differenzialdiagnostisch erwogen und von einer Unfallkausalität ist nicht die Rede (vgl. Berichte vom 21. Dezember 2023, 21. März 2024, Urk. 8/755, Urk. 8/771). Damit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2024 ins Leere (vgl. Urk. 3/4). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des K linikums G.___ sowie der Dres . F.___ und E.___ eine fortschreitende OSG-Arthrose geltend macht, lässt sich daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche ist offensichtlich nicht Ursache der aktuellen Beschwerden. Anzumerken ist auch, dass ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (unter anderem) infolge der damals leichten bis mässiggradigen OSG-Arthrose und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlaufs eine 20%ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 8/245).

Bei der

insoweit widerspruchsfreien medizinische n Aktenlage war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zur Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden ein (polydisziplinäres) Gutachten zu veranlassen oder den in der Beschwerde formulierten Fragekatalog zu beantworten . Aus demselben Grund besteht auch kein Anlass für das beantragte ergänzende Gutachten durch die H.___ AG zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 10). Welche Relevanz die beschwerdew ei se zitierte Bundesgerichtspraxis zur Bedeutung und Beweiswertigkeit gutachterlicher Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, zur Indikatorenprüfung und zur Zulässigkeit, von gutachterlichen Arbeits fähigkeits beurteilungen abzuweichen, im vorliegenden Verfahren haben sollte, bleibt im Dunkeln .

Schliesslich besteht f ür die beantragte Kosten tragung

für die «zusätzlichen

medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch

Dres . E.___ und F.___ sowie des K linikums G.___)»

durch die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Grundlage .

Es handelt sich dabei weder um Kosten für von ihr angeordnete Abklärung en noch um Ma ssnahmen, welche für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5.3

Zusammenfassend ist die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden links gestützt auf die beweistauglichen versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___

zu verneinen. Mithin hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten erw e ist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubHediger