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UV.2025.00108

Bewusst falsche Unfallmeldung; Rückforderung von Taggeldern und Heilbehandlungskosten erweist sich als rechtens, da Voraussetzungen für prozessuale Revision erfüllt sind. Auferlegung von Gerichtskosten, da Prozess leichtsinnig.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1986, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er der Suva mit Unfallmeldung vom 18. September 2023 einen Autounfall vom 5. September 2023 melden liess (Urk. 7/1), bei welchem er sich ein HWS-Distorsionstrauma QTF II zugezogen ha be (Urk. 7/17 und Urk. 7/32). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Heilbehandlung und Taggeld, Urk. 7/2). Nachdem der Versicherungsmediziner, Dr. med. Y.___, Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, am 12. Januar 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 7/36), stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per 25. Januar 2024 ein (Urk. 7/41). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) brachte die AXA Versicherungen AG der Suva das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 zur Kenntnis, in welchem der Unfallanalytiker zum Schluss gekommen war, dass der geschilderte Unfallhergang nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel sei und es stark zu bezweifeln sei, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander Kontakt gehabt hätten (Urk. 7/46/11). Nachdem die Suva dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt hatte (Urk. 7/52-54), forderte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heil behandlungs kosten Fr. 945.25) zurück (Urk. 7/5 6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/60, Urk. 7/64), wies die Suva mit Entscheid vom 22. April 2025 ab (Urk. 7/70 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufzuheben und auf die Rücker stattung der rechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'840.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.3 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.4.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. D er Ve rsicherer kann zudem

- im Sinne einer Sanktion - in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfall meldung erstattet worden ist . Voraussetzung für eine solche Sanktion ist, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet ausgerichtet werden. (BGE 143 V 393 E. 6.2 = Praxis 107 [2018] Nr. 80). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskür zung zu entgehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten Unfall umfassen (vgl. Biaggi, in: Hürzeler/Kieser [ Hrsg ]., Kom mentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Rz . 6 zu Art. 46).

E. 1.4.2 Die falsche Angabe in der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldete r oder zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen zu sein. Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (BSK UVG- Pärli /Kunz, Rz . 16 zu Art. 46). Indes setzt die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393 E. 7.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2).

E. 1.5 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (wegen vor bestandener Tatsachen oder Beweismittel; Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wieder erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemes sener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheb lichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbehandlung vom 5. September 2023 geschildert, beim seitlichen Parkieren in ein anderes parkiertes Auto gefahren zu sein. Im Fragebogen zum Schadenfall vom 17. November 2013 habe er dargelegt, beim Ausparkieren mit einem anderen Fahrzeug kollidiert zu sein. Dem unfall analytischen Gutachten der AXA vom 6. März 2024 könne entnommen werden, dass die geometrische Kompabilität der beiden (angeblich) beteiligten Motorfahr zeuge nicht habe bestätigt werden können und ein Konta k t zwischen den beiden Motorfahrzeugen spurentechnisch nicht nachvollziehbar sei. Der Unfallanalytiker habe überzeugend dargelegt, dass etwa die Kontaktspuren an der hinteren rechten Radfelge des VW Passat, welche r gemäss Angaben des Beschwerdeführers still gestanden habe, nicht im Stillstand hätten entstehen können. Ebenfalls seien die Streifschäden am BMW, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat. Zusammengefasst habe der Beschwer deführer überwiegend wahrscheinlich absichtlich eine falsche Unfall meldung erstattet, weshalb sie -

die Beschwerdegegnerin

- gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG berechtigt sei, die Leistungen zu verweigern respektive die ihm aus gerichteten Versicherungsleistungen in vollem Umfang zurückzufordern (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Argu mentation des Unfallanalytikers gehe fehl. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nach dem ersten Crash gegengesteuert und sei dem Auto weiter entlang gekratzt, weshalb beide Autos die gleiche Gegenbewegung aufweisen würden. Die Beschädigungen an den Autos würden übereinstimmen. Die einzige Unklarheit sei durch das vom Erstbehandler ausgefüllte Unfallprotokoll entstanden, welcher den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Es sei deshalb zuerst notiert wor den, dass der Beschwerdeführer das Auto selbst gelenkt habe. Richtigerweise sei es seine Frau gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen nie eine andere Aus sage über den Unfallverlauf gemacht (Urk. 1).

E. 3 Im Formular zum Schadenfall, welches am 6. Oktober 2023 ausgefüllt worden war, wurde angegeben, dass eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug stattgefunden habe. Das Fahrzeug sei von A.___ (Anmerkung des Gerichts: Ehe frau des Beschwerdeführers) gelenkt worden (Urk. 7/8).

E. 3.1 4

Im Fragebogen zum Verkehrsunfall, datiert vom 17. November 2023, gab der Beschwer deführer an, dass es beim Ausparkieren zu einer Kollision mit einem anderen Auto gekommen sei (Urk. 7/21).

E. 3.1.1 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleu nigungstrauma, datiert vom 5. September 2023, wurde unter Punkt 2a «Freie Schilderung des Unfallherganges in chronologischer Abfolge durch den Patien ten» Folgendes festgehalten: In der Stadt Z.___ Auto gefahren. Beim Parkieren seitlich in ein anderes parkiertes Auto gefahren (Urk. 7/16).

E. 3.1.2 In der Unfallmeldung vom 18. September 2023 wurde angegeben, dass der detail lierte Hergang des Autounfalls unbekannt sei (Urk. 7/1).

E. 3.1.5 Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, am 5. September 2023 habe sich ein Unfall ereignet. Er sei mit dem Auto (BMW) aus dem Parkplatz beim Denner in B.___ retour in die Strasse gefahren. Dabei habe er einen Passat, der ebenso in der blauen Zone parkiert gewesen sei, von der Seite tou chiert. Er habe einen Schaden am Auto hinten links gehabt, der Passat auf der rechten Seite. Nach dem Unfall habe er wegen Schmerzen an der Halswirbelsäule vier Monate nicht arbeiten können (Urk. 7/54/4).

E. 3.2 Im unfallanalytischen Gutachten vom 6. März 2024 wurde ausgeführt, dass die Schäden an den Motorfahrzeugen BMW und VW Passat geometrisch nicht zuei nander kompatibel seien. Die Kontaktspuren an den Motorfahrzeugen seien bei mehreren Ereignissen entstanden und auf verschiedene Anstreifrichtungen zurück zuführen. Zudem würden die Kontaktspuren an der hinteren rechten Rad felge des VW Passat bestätigen, dass dieser bei einem der Ereignisse, die zu den Schäden am VW Passat geführt hätten, nicht im Stillstand gewesen sei. Der geschil derte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompa tibel. Es sei vielmehr stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge über haupt miteinander

Kontakt gehabt hätten. Dazu sei zu erwähnen, dass die Streif schäden am BWM, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat seien. Eine örtliche Zuordnung und Abstimmung sei bei keinem der vorliegenden Motorfahrzeugschäden mit dem anderen Fahrzeug möglich gewesen (Urk. 7/46/11). Insgesamt könne mit den vor handenen Unterlagen eine geometrische Kompatibilität der Motorfahrzeug schäden nicht bestätigt werden. Darüber hinaus sei ein Kontakt zwischen den beiden Motorfahrzeugen BMW und VW Passat spurentechnisch nicht nachvoll ziehbar (Urk. 7/46/1).

E. 4.1 Auf das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 kann abgestellt werden. Es ist schlüssig und setzt sich mit sämtlichen relevanten Gegebenheiten ausei nander. Insbesondere wurden die Schilderungen zum Unfallhergang den an den Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen in nachvollziehbarer Art und Weise gegenübergestellt und gewürdigt. Die gutachterliche Beurteilung erweist sich ins gesamt als überzeugend.

E. 4.2 So hat der Gutachter die an beiden Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen detailliert analysiert und deren räumliche Lage, Ausdehnung sowie die jeweiligen Anstreifrichtungen untersucht. Dabei legte er dar, dass die Spuren am BMW teil weise eine von hinten nach vorne gerichtete und teilweise eine von vorne nach hinten gerichtete Anstreifrichtung aufweisen würden . Entsprechende Feststel lungen wurden auch hinsichtlich der Schäden am VW Passat getroffen. Gestützt darauf kam der Gutachter

zum Schluss, dass die Schäden an den Fahrzeugen nicht plausibel durch ein einziges Ereignis erklärt werden könnten (Urk. 7/52/10). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beide Fahrzeuge würden die gleiche Gegenbewegung aufweisen, da seine Ehefrau nach dem ersten Crash das Steuer gegengesteuert habe und dem Auto weiter entlang gekratzt sei (Urk. 1 S. 5), ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallhergang erstmals in der Einsprache vom

28. August 2024 (Urk. 7/64) in dieser Art und Weise geschildert w orden war . Zuvor war immer nur von einer

Kollision mit einem anderen (parkierten) Auto die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1). Bereits d ies wirft Fragen auf. Selbst wenn man aber von dieser zweiten Sachverhaltsdarstellung ausgehen wollte, übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter die vertikale Ausdehnung der Schäden an beiden Fahrzeugen einander gegenübergestellt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Schadenbilder am VW Passat geometrisch nicht kompatibel zu den Schäden am BMW seien (Urk. 7/52/12). Dies überzeugt.

Weiter wies der Gutachter auf zusätzliche Unstimmigkeiten hin. So könnten die Kontaktspuren an der rechten hinteren Radfelge des VW Passat bei einem still stehenden Fahrzeug nicht plausibel erklärt werden. Die Anstreifungen an der Radfelge würden in unterschiedliche Richtungen zeigen, sodass im Kontakt zeitpunkt eindeutig von einem sich drehenden Rad auszugehen sei (Urk. 7/52/12). Dies steht im Widerspruch zur Darstellung, wonach der VW Passat zum Kollisions zeitpunkt parkiert gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.1.5).

E. 4.3 Insgesamt

gelangte der Gutachter zum Schluss, der geschilderte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel und es sei

sogar stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander in Kontakt geraten seien (Urk. 7/52/13). Wie soeben aufgezeigt, stützt sich diese Schlussfol gerung auf eine eingehende Analyse der Schadenbilder

– so insbesondere auf die Gegenüberstellung der vertikalen Ausdehnung der Fahrzeugschäden, welche nicht zueinander passen (Urk. 7/52/13), was auch für einen Laien ohne Weiteres erkennbar ist

– und ist entsprechend nachvollziehbar begründet. Konkrete Anhalts punkte, welche die Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht darauf abstellte.

Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich am 5. September 2023 keine Kollision zwischen dem BMW und dem VW Passat ereignet hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist es daher auch nicht von Bedeutung, ob er selbst oder seine Ehefrau das Fahrzeug gelenkt hat.

E. 4.4 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein Missverständnis oder eine sonstige plausible Erklärung für die vom Beschwerdeführer gemachten, objektiv unzutreffenden Angaben zum (angeblichen) Unfallerei g nis . Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern gegenteils an der unplau siblen Behauptung festgehalten . Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fal sche Schilderung bewusst erfolgte, um die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Mithin ist von einer bewusst fal schen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG auszugehen . Dies berechtigt die Beschwerdegegnerin dazu, die Leistung en zu verweigern respektive bei Vorliegen eines entsprechenden Rückkommenstitels (dazu nachfolgend E. 5)

bereits ausge richtete Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.4.1).

E. 5.1 Die Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heilbehandlungskosten Fr. 945.25; vgl. Urk. 7/55) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Ver fahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder aus und kam für die Heilbehand lungskosten auf, wobei sie diese Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per gleichen Datums einstellte (Urk. 7/41). Die Zusprechung der genannten Versicherungsleistungen war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 (Urk. 7/55) rechtskräftig, sodass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist (vgl. vorstehend E. 1.5).

E. 5.3 Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) informierte die involvierte Motorfahr zeug-Haftpflichtversicherung (AXA Versicherungen AG)

die Beschwerdegegnerin

über das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 202 4. Dadurch erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass überwiegend wahrscheinlich keine Kollision zwischen den beiden Motorfahrzeugen (BMW und VW Passat) stattge funden hat. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte (Urk. 7/52-54). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Anspruch auf Versicherungsleis tungen rückwirkend und verfügte am 14. Juni 2024 (Urk. 7/55), was sie im ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigte, die Rückerstattung der ausge richteten Leistungen.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens vom 6. März 2024 wurde bekannt, dass sich die vom Beschwerdeführer gemeldete Kollision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hatte. Damit lag eine neue erhebliche Tatsache beziehungsweise ein neues Beweismittel vor, wel ches geeignet war, die ursprüngliche Leistungszusprache in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Wie dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein tatsächlich nicht statt gefundenes Unfallereignis meldete, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die ausgerich teten Versicherungsleistungen zu Unrecht erbracht worden waren. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückfor derungsanspruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl.

E. 1.5 hiervor).

E. 6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 . 7 .1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer .

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut baren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begrün det liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 7 .2

Vorliegend war es mit Blick auf das unfallanalytische Gutachten und insbeson dere die darin wiedergegebenen Schadenbilder für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein würde. Nachdem er sich aber gleichwohl zu diesem Schritt entschied, ohne sich in der Beschwerdeschrift substantiiert zur Frage der Kompatibilität der Schadenbilder in geometrischer Hinsicht zu äussern (vgl. E. 4.3), sondern vielmehr unbeirrt behaup tete, die Beschädigungen würden übereinstimmen, ist sein Verhalten der art offensichtlich als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, dass ihm eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen und diese ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00108 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom

15. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1986, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er der Suva mit Unfallmeldung vom 18. September 2023 einen Autounfall vom 5. September 2023 melden liess (Urk. 7/1), bei welchem er sich ein HWS-Distorsionstrauma QTF II zugezogen ha be (Urk. 7/17 und Urk. 7/32). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Heilbehandlung und Taggeld, Urk. 7/2). Nachdem der Versicherungsmediziner, Dr. med. Y.___, Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, am 12. Januar 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 7/36), stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per 25. Januar 2024 ein (Urk. 7/41). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) brachte die AXA Versicherungen AG der Suva das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 zur Kenntnis, in welchem der Unfallanalytiker zum Schluss gekommen war, dass der geschilderte Unfallhergang nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel sei und es stark zu bezweifeln sei, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander Kontakt gehabt hätten (Urk. 7/46/11). Nachdem die Suva dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt hatte (Urk. 7/52-54), forderte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heil behandlungs kosten Fr. 945.25) zurück (Urk. 7/5 6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/60, Urk. 7/64), wies die Suva mit Entscheid vom 22. April 2025 ab (Urk. 7/70 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufzuheben und auf die Rücker stattung der rechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'840.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

1.4.1

Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. D er Ve rsicherer kann zudem

- im Sinne einer Sanktion - in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfall meldung erstattet worden ist . Voraussetzung für eine solche Sanktion ist, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet ausgerichtet werden. (BGE 143 V 393 E. 6.2 = Praxis 107 [2018] Nr. 80). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskür zung zu entgehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten Unfall umfassen (vgl. Biaggi, in: Hürzeler/Kieser [ Hrsg ]., Kom mentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Rz . 6 zu Art. 46). 1.4.2

Die falsche Angabe in der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldete r oder zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen zu sein. Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (BSK UVG- Pärli /Kunz, Rz . 16 zu Art. 46). Indes setzt die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393 E. 7.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2). 1.5

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (wegen vor bestandener Tatsachen oder Beweismittel; Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wieder erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemes sener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheb lichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbehandlung vom 5. September 2023 geschildert, beim seitlichen Parkieren in ein anderes parkiertes Auto gefahren zu sein. Im Fragebogen zum Schadenfall vom 17. November 2013 habe er dargelegt, beim Ausparkieren mit einem anderen Fahrzeug kollidiert zu sein. Dem unfall analytischen Gutachten der AXA vom 6. März 2024 könne entnommen werden, dass die geometrische Kompabilität der beiden (angeblich) beteiligten Motorfahr zeuge nicht habe bestätigt werden können und ein Konta k t zwischen den beiden Motorfahrzeugen spurentechnisch nicht nachvollziehbar sei. Der Unfallanalytiker habe überzeugend dargelegt, dass etwa die Kontaktspuren an der hinteren rechten Radfelge des VW Passat, welche r gemäss Angaben des Beschwerdeführers still gestanden habe, nicht im Stillstand hätten entstehen können. Ebenfalls seien die Streifschäden am BMW, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat. Zusammengefasst habe der Beschwer deführer überwiegend wahrscheinlich absichtlich eine falsche Unfall meldung erstattet, weshalb sie -

die Beschwerdegegnerin

- gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG berechtigt sei, die Leistungen zu verweigern respektive die ihm aus gerichteten Versicherungsleistungen in vollem Umfang zurückzufordern (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Argu mentation des Unfallanalytikers gehe fehl. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nach dem ersten Crash gegengesteuert und sei dem Auto weiter entlang gekratzt, weshalb beide Autos die gleiche Gegenbewegung aufweisen würden. Die Beschädigungen an den Autos würden übereinstimmen. Die einzige Unklarheit sei durch das vom Erstbehandler ausgefüllte Unfallprotokoll entstanden, welcher den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Es sei deshalb zuerst notiert wor den, dass der Beschwerdeführer das Auto selbst gelenkt habe. Richtigerweise sei es seine Frau gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen nie eine andere Aus sage über den Unfallverlauf gemacht (Urk. 1). 3. 3.1

Vorliegend ergeben sich aus den Akten folgende Schilderungen des Ereignisses vom 5. September 2023: 3.1.1

Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleu nigungstrauma, datiert vom 5. September 2023, wurde unter Punkt 2a «Freie Schilderung des Unfallherganges in chronologischer Abfolge durch den Patien ten» Folgendes festgehalten: In der Stadt Z.___ Auto gefahren. Beim Parkieren seitlich in ein anderes parkiertes Auto gefahren (Urk. 7/16). 3.1.2

In der Unfallmeldung vom 18. September 2023 wurde angegeben, dass der detail lierte Hergang des Autounfalls unbekannt sei (Urk. 7/1). 3.1. 3

Im Formular zum Schadenfall, welches am 6. Oktober 2023 ausgefüllt worden war, wurde angegeben, dass eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug stattgefunden habe. Das Fahrzeug sei von A.___ (Anmerkung des Gerichts: Ehe frau des Beschwerdeführers) gelenkt worden (Urk. 7/8). 3.1. 4

Im Fragebogen zum Verkehrsunfall, datiert vom 17. November 2023, gab der Beschwer deführer an, dass es beim Ausparkieren zu einer Kollision mit einem anderen Auto gekommen sei (Urk. 7/21). 3.1.5

Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, am 5. September 2023 habe sich ein Unfall ereignet. Er sei mit dem Auto (BMW) aus dem Parkplatz beim Denner in B.___ retour in die Strasse gefahren. Dabei habe er einen Passat, der ebenso in der blauen Zone parkiert gewesen sei, von der Seite tou chiert. Er habe einen Schaden am Auto hinten links gehabt, der Passat auf der rechten Seite. Nach dem Unfall habe er wegen Schmerzen an der Halswirbelsäule vier Monate nicht arbeiten können (Urk. 7/54/4). 3.2

Im unfallanalytischen Gutachten vom 6. März 2024 wurde ausgeführt, dass die Schäden an den Motorfahrzeugen BMW und VW Passat geometrisch nicht zuei nander kompatibel seien. Die Kontaktspuren an den Motorfahrzeugen seien bei mehreren Ereignissen entstanden und auf verschiedene Anstreifrichtungen zurück zuführen. Zudem würden die Kontaktspuren an der hinteren rechten Rad felge des VW Passat bestätigen, dass dieser bei einem der Ereignisse, die zu den Schäden am VW Passat geführt hätten, nicht im Stillstand gewesen sei. Der geschil derte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompa tibel. Es sei vielmehr stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge über haupt miteinander

Kontakt gehabt hätten. Dazu sei zu erwähnen, dass die Streif schäden am BWM, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat seien. Eine örtliche Zuordnung und Abstimmung sei bei keinem der vorliegenden Motorfahrzeugschäden mit dem anderen Fahrzeug möglich gewesen (Urk. 7/46/11). Insgesamt könne mit den vor handenen Unterlagen eine geometrische Kompatibilität der Motorfahrzeug schäden nicht bestätigt werden. Darüber hinaus sei ein Kontakt zwischen den beiden Motorfahrzeugen BMW und VW Passat spurentechnisch nicht nachvoll ziehbar (Urk. 7/46/1). 4. 4.1

Auf das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 kann abgestellt werden. Es ist schlüssig und setzt sich mit sämtlichen relevanten Gegebenheiten ausei nander. Insbesondere wurden die Schilderungen zum Unfallhergang den an den Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen in nachvollziehbarer Art und Weise gegenübergestellt und gewürdigt. Die gutachterliche Beurteilung erweist sich ins gesamt als überzeugend. 4.2

So hat der Gutachter die an beiden Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen detailliert analysiert und deren räumliche Lage, Ausdehnung sowie die jeweiligen Anstreifrichtungen untersucht. Dabei legte er dar, dass die Spuren am BMW teil weise eine von hinten nach vorne gerichtete und teilweise eine von vorne nach hinten gerichtete Anstreifrichtung aufweisen würden . Entsprechende Feststel lungen wurden auch hinsichtlich der Schäden am VW Passat getroffen. Gestützt darauf kam der Gutachter

zum Schluss, dass die Schäden an den Fahrzeugen nicht plausibel durch ein einziges Ereignis erklärt werden könnten (Urk. 7/52/10). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beide Fahrzeuge würden die gleiche Gegenbewegung aufweisen, da seine Ehefrau nach dem ersten Crash das Steuer gegengesteuert habe und dem Auto weiter entlang gekratzt sei (Urk. 1 S. 5), ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallhergang erstmals in der Einsprache vom

28. August 2024 (Urk. 7/64) in dieser Art und Weise geschildert w orden war . Zuvor war immer nur von einer

Kollision mit einem anderen (parkierten) Auto die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1). Bereits d ies wirft Fragen auf. Selbst wenn man aber von dieser zweiten Sachverhaltsdarstellung ausgehen wollte, übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter die vertikale Ausdehnung der Schäden an beiden Fahrzeugen einander gegenübergestellt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Schadenbilder am VW Passat geometrisch nicht kompatibel zu den Schäden am BMW seien (Urk. 7/52/12). Dies überzeugt.

Weiter wies der Gutachter auf zusätzliche Unstimmigkeiten hin. So könnten die Kontaktspuren an der rechten hinteren Radfelge des VW Passat bei einem still stehenden Fahrzeug nicht plausibel erklärt werden. Die Anstreifungen an der Radfelge würden in unterschiedliche Richtungen zeigen, sodass im Kontakt zeitpunkt eindeutig von einem sich drehenden Rad auszugehen sei (Urk. 7/52/12). Dies steht im Widerspruch zur Darstellung, wonach der VW Passat zum Kollisions zeitpunkt parkiert gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.1.5). 4.3

Insgesamt

gelangte der Gutachter zum Schluss, der geschilderte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel und es sei

sogar stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander in Kontakt geraten seien (Urk. 7/52/13). Wie soeben aufgezeigt, stützt sich diese Schlussfol gerung auf eine eingehende Analyse der Schadenbilder

– so insbesondere auf die Gegenüberstellung der vertikalen Ausdehnung der Fahrzeugschäden, welche nicht zueinander passen (Urk. 7/52/13), was auch für einen Laien ohne Weiteres erkennbar ist

– und ist entsprechend nachvollziehbar begründet. Konkrete Anhalts punkte, welche die Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht darauf abstellte.

Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich am 5. September 2023 keine Kollision zwischen dem BMW und dem VW Passat ereignet hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist es daher auch nicht von Bedeutung, ob er selbst oder seine Ehefrau das Fahrzeug gelenkt hat. 4.4

Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein Missverständnis oder eine sonstige plausible Erklärung für die vom Beschwerdeführer gemachten, objektiv unzutreffenden Angaben zum (angeblichen) Unfallerei g nis . Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern gegenteils an der unplau siblen Behauptung festgehalten . Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fal sche Schilderung bewusst erfolgte, um die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Mithin ist von einer bewusst fal schen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG auszugehen . Dies berechtigt die Beschwerdegegnerin dazu, die Leistung en zu verweigern respektive bei Vorliegen eines entsprechenden Rückkommenstitels (dazu nachfolgend E. 5)

bereits ausge richtete Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.4.1). 5. 5.1

Die Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heilbehandlungskosten Fr. 945.25; vgl. Urk. 7/55) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. 5.2

Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Ver fahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder aus und kam für die Heilbehand lungskosten auf, wobei sie diese Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per gleichen Datums einstellte (Urk. 7/41). Die Zusprechung der genannten Versicherungsleistungen war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 (Urk. 7/55) rechtskräftig, sodass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.3

Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) informierte die involvierte Motorfahr zeug-Haftpflichtversicherung (AXA Versicherungen AG)

die Beschwerdegegnerin

über das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 202 4. Dadurch erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass überwiegend wahrscheinlich keine Kollision zwischen den beiden Motorfahrzeugen (BMW und VW Passat) stattge funden hat. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte (Urk. 7/52-54). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Anspruch auf Versicherungsleis tungen rückwirkend und verfügte am 14. Juni 2024 (Urk. 7/55), was sie im ange fochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigte, die Rückerstattung der ausge richteten Leistungen.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens vom 6. März 2024 wurde bekannt, dass sich die vom Beschwerdeführer gemeldete Kollision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hatte. Damit lag eine neue erhebliche Tatsache beziehungsweise ein neues Beweismittel vor, wel ches geeignet war, die ursprüngliche Leistungszusprache in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Wie dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein tatsächlich nicht statt gefundenes Unfallereignis meldete, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die ausgerich teten Versicherungsleistungen zu Unrecht erbracht worden waren. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückfor derungsanspruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl.

E. 1.5 hiervor). 6.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer .

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut baren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begrün det liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 7 .2

Vorliegend war es mit Blick auf das unfallanalytische Gutachten und insbeson dere die darin wiedergegebenen Schadenbilder für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein würde. Nachdem er sich aber gleichwohl zu diesem Schritt entschied, ohne sich in der Beschwerdeschrift substantiiert zur Frage der Kompatibilität der Schadenbilder in geometrischer Hinsicht zu äussern (vgl. E. 4.3), sondern vielmehr unbeirrt behaup tete, die Beschädigungen würden übereinstimmen, ist sein Verhalten der art offensichtlich als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, dass ihm eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen und diese ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter