Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, ist seit Juni 2023 zu 60 % bei m Y.___ als Betriebsökonomin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 3.
Dezember 2023 auf einer Eisschicht ausrutschte, auf den Kopf und die Schulter fiel und sich an der rechten Schulter und dem rechten Oberschenkel verletzte (Urk. 8/A1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom
18. März 2024 per
1. Januar 2024 ein (Urk. 8/A12). Die Versicherte erklärte sich da mit nicht einverstanden (Urk. 8/A15) und ersuchte um eine erneute Überprüfung. Die AXA verfügte daraufhin am 22. August 2024 und lehnte einen gesetzlichen Leistungsanspruch gänzlich ab (Urk. 8/A33). Die
von der Versicherten am
13. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/A 39) hiess die AXA am
17. April 2025 teilweise gut, indem sie einen Leistungsanspruch bis zum 8. Januar 2024 bejahte (Urk. 8/41 = Urk. 2). 2.
D ie Versicherte erhob am
16. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom
17. April 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, ihr seien über den 8. Januar 2024 hinaus Leistungen auszubezahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom
13. August 2025 (Urk. 7) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde
der Beschwerdeführerin am
20. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass in der medizinischen Primärdokumentation Angaben über klinische Untersuchungsbefunde fehlten, weshalb keine Aussage über die effektiv erlittene Schädigung gemacht werden könne. Erst die in der Folge erstellte Bildgebung habe Licht ins Dunkle gebracht, habe aber weder am Kopf noch am Nacken eine strukturelle Pathologie nachzuweisen verm ocht, die auf das Ereignis vom 3.
Dezember 2023 zurückgeführt werden könnte. Einzig die Bildgebung der rechten Schulter habe einen pathologischen Befund im Sinne einer geringgradigen AC-Gelenksarthrose, einer geringgradigen Bursitis subakromialis-subdeltoidea, einer leichten Synovitis des Schultergelenks, einer Strukturauflockerung und eines gelenkseitigen Oberflächenrisses der ansatznahen Supraspinatussehne gezeigt. Der beratende Arzt Dr. Z.___ habe indes eine Kausalität zwischen dem Ereignis vom 3. Dezember 2023 und diesen Befunden verneint und die beschriebenen Veränderungen an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Ursache zugeschrieben. Die Ausführungen von Dr. Z.___ seien nachvollziehbar und einlässlich begründet. Da in casu Anfang Januar 2024 ereigniskausale strukturelle Schädigungen hätten ausgeschlossen werden können, sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Sturz vom 3. Dezember 2023 spätestens zum Zeitpunkt der bildgebenden Befundung vom 8. Januar 2024 seine teilkausale Bedeutung verloren habe und darüber hinaus k einen Leistungsanspruch begründe (S. 5 f.).
Die
Leistungen würden mit Wirkung «ex nunc et pro futuro » eingestellt.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Schmerzen danach und die weiterhin bestehenden Beschwerden seien vor dem Unfall nicht aufgetreten. Der Sturzhergang beim Ausgleiten auf eisglattem Gehsteig mit ungebremstem Sturz nach hinten und Aufprallen von Kopf und Schulter auf hartem Untergrund
lasse auf Gewalteinwirkungen schliessen, welche eine akute Traumatisierung der Supraspinatussehne und allfällige weitere in Röntgen- und MRT-Untersuchung nicht unbedingt erkennbare Gewebsschädigungen und damit verbundene Beschwerden erklären könnten. Das Gutachten von Dr. med. Z.___ erscheine überprüfungsbedürftig.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 8. Januar 2024.
E. 3 f.) .
Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen. Am rechten Schultergelenk hätten bereits eine ACG-Arthrose, eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea, eine Kapsulitis sowie eine SSP-Partialläsion mit begleitender Volumenminderung des Muskels bestanden.
Das Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (S. 4).
E. 3.1 Am 3. Dezember 2023 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg auf Eis aus und fiel auf den Kopf und die rechte Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 13. Dezember 2023; Urk. 8/A1).
Die Erstbehandlung erfolgte am 5. Dezember 2023 bei Dr. med.
A.___, praktische Ärztin, wobei diese als Befund einen Verdacht auf ein zervikozephales Syndrom nannte. Als Ursache für die aktuellen Beschwerden k ä men sowohl Unfall oder Krankheit infrage. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2024 bis 10. März 2024 (Bericht vom 26. Februar 2024; Urk. 8/M
E. 3.2 Die Ärzte des Y.___ berichteten am 26. Dezember 2023 (Urk. 8/M8) über die notfallmässige Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin bei Hinterkopf- und Schulterschmerzen rechts nach Sturzereignis am 3. Dezember 2023 und nannten als Diagnose einen Verdacht auf ein zervikozephales Syndrom . Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 3. Dezember 2023 auf eisigem Gehsteig ausgerutscht und auf den Hinterkopf gefallen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen gehabt, sei aber trotzdem arbeiten gegangen. Sie habe sich bei der Hausärztin vorgestellt, welche ihr Analgesie verschrieben habe. Nun persistierten die Beschwerden (Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts und Sehstörung) aber weiter. Die Ärzte empfahlen Analgesie und eine neurologische Kontrolle sowie eventuell eine MRI-Bildgebung.
E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Neurologie Y.___, berichtete am 3. Januar 2024 über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M7) und nannte folgende Diagnose: - leichtes Zervikalsyndrom nach Sturz am 3. Dezember 2023 - kein fokalneurologisches Defizit - MRI der Halswirbelsäule (HWS) ohne Verletzungsfolge
Er führte aus,
der neurologische Befund der Beschwerdeführerin sei unauffällig, insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Schädigung. Die Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Arm wäre trotzdem mit einer leichten radikulären Reizung zu vereinbaren. Im MRI der HWS habe sich allerdings für die rechte Seite kein Korrelat einer radikulären Reizung gefunden, insbesondere seien auch keine Verletzungsfolgen gesehen worden. Es hätten sich eine geringgradige, nicht aktivierte Degeneration der HWS, eine diskrete Einengung des Spinalkanals ohne erkennbare Irritation des Myelons, eine ossär bedingte leichte beidseitige neuroforaminale Enge mit Betonung des ZWR HWK 3/4 mit Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel C4 links gezeigt. Es gebe kein Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen und keine akute Pathologie (vgl. hierzu auch Urk. 8/M5) . Bezüglich der HWS werde zu einer konservativen Therapie mit Physiotherapie geraten. Es sei zusätzlich bereits ein MRI der Schulter angefertigt worden. Dort werde ein oberflächlicher Einriss der Supraspinatus-Sehne rechts beschrieben.
E. 3.4 Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. Januar 2024 ergab eine ansatznahe Distorsion und gelenkseitiger Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, eine begleitende leichte Volumenatrophie des Muskelbauches, eine aktivierte oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose, eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und eine Synovitis des Schultergelenks (Urk. 8/M4).
E. 3.5 Die Ärzte der Klinik C.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, berichteten am 7. März 2024 (Urk. 8/M9) und nannten als Diagnose eine traumatische Schultersteife rechts. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung trotz Analgetikaeinnahme und intensiver Beübung. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 5. März 2024 zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse und keine Fraktur. Es sei eine ausführliche klinische Untersuchung und Befundbesprechung erfolgt. Die aktuelle Beschwerdesymptomatik werde durch eine traumatische Schultersteife gesehen. Dahingehend werde die Einnahme eines grossen Kortison-Stufenschemas empfohlen. Nach zwei Wochen soll mit einer intensiven physiotherapeutischen Beübung begonnen werden. Eine Wiedervorstellung sei mit der Beschwerdeführerin nach 6 Wochen besprochen worden.
E. 3.6 Die Ärzte der K linik C.___ berichteten am 10. Juni 2024 (Urk. 8/M19) und führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von einer kontinuierlichen Besserung der zuletzt berichteten Beschwerden. Die Bewegungseinschränkungen hätten sich langsam, aber kontinuierlich unter Physiotherapie gebessert. Jedoch sei nach wie vor die Innenrotation deutlich eingeschränkt. Zusammenfassend zeige sic h unter der konservativen Therapie ein positiver Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführerin seien erneut die konservativen und operativen Therapieoptionen dargestellt worden. In Anbetracht der substantiellen Besserung der zuletzt bestehenden Beschwerden, wünsche die Beschwerdeführerin nach wie vor die Fortführung der konservativen Therapie.
E. 3.7 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 22. Juli 2024 (Urk. 8/M20) und führten aus, der Untersuchungsbefund der rechten Schulter sei idem zur letzten Konsultation. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass eine Infiltrationstherapie glenohumeral und subacromial durchgeführt werden könne. Bei latentem Diabetes mellitus werde die Indikation nochmals mit der Hausärztin Dr. A.___ abgesprochen.
E. 3.8 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete seine Aktenbeurteilung am 15. August 2024 (Urk.
8/M21) und führte aus, die beklagten Beschwerden
(objektiven Befunde) stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis. Die im MRI des rechten Schultergelenks beschriebenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich als krankheitsbedingt zu werten . Traumatisch bedingte Veränderungen zeigten sich nicht, insbesondere auch keine traumatisch bedingten Knochenmarksveränderungen (Ödem), ausgelöst durch eine direkte Kontusion der Schulter. Die Volumenatrophie des Musculus supraspinatus habe überwiegend wahrscheinlich nicht innerhalb eines Monats posttraumatisch eingesetzt, sondern sei als vorbestehend im Rahmen der degenerativen Supraspinatussehnenpartialläsion zu erklären. Die zusätzlichen Veränderungen wie die Bursitis subacromialis und die Synovitis seien ebenfalls als krankhaft zu werten und nicht traumatisch bedingt. Eine traumatisch bedingte Läsion der Supraspinatussehne hätte klinisch direkt zu einer functio
laeasa
mit symptomatischer Kraftminderung der rechten dominanten Schulter geführt mit wahrscheinlich unmittelbar einsetzender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft und nicht - wie vorliegend - zu einem crescendoartigen Verlauf geführt. Prinzipiell sei durch einen Sturz auf das Schultergelenk eine traumatische Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose wie im MRI beschrieben möglich. Dann hätte aber ein direkter Sturz auf den angelegten Oberarm und nicht auf den Hinterkopf erfolgen müssen. Ferner wären traumatisch bedingte Begleitveränderungen wie ein Muskelödem im Musculus deltoideus zu erwarten gewesen. Auch die Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis sei durch ein Sturzereignis prinzipiell provozierbar . Hierzu passe der beschriebene Schadenmechanismus mit Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf jedoch nicht. Ob die Kapsulitis bereits vor dem Ereignis zu einer bis anhin nicht realisierten Bewegungseinschränkung vor allem die glenohumerale Rotation betreffend geführt habe, lasse sich retrospektiv nicht nachvollziehen (S.
E. 3.9 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 16. August 2024 (Urk. 8/M22) und führten aus, die Symptomatik habe sich insgesamt gebessert, wobei die Schulter auch nicht belastet worden sei. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen worden, dass sie wieder beruflich eingegliedert werden soll, zunächst mit 40 % Arbeitsfähigkeit für zwei Wochen und danach mit einer Steigerung auf 100 %. Physiotherapeutische Massnahmen sollten weiter durchgeführt werden.
E. 3.10 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 25. September 2024 (Urk. 8/M24) und führten aus, nach einem Sturz auf den Hinterkopf/HWS und konsekutiv einer unkontrollierten Bewegung und Aufprall unvermeidlich auch auf die Schulter am 3. Dezember 2023 sei es typisch, dass eine Schultersteife mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung erst 3 Monate nach dem Unfall sich entwickle. Dies passe gut mit dem Verlauf und der Anamnese, dass die Beschwerdeführerin sich am 5. März 2024 in der Sprechstunde mit einer Kapsulitis adhaesiva melde. Der Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 3. Dezember 2023 und der sich entwickelnden Kapsulitis adhaesiva drei Monate später sei definitiv gegeben.
E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 3. Dezember 2023 erstmals am 5.
Dezember 2023 ihre Hausärztin Dr. A.___ aufsuchte. Diese stellte die Verdachtsdiagnose eines zervikozephalen Syndroms (vgl. vorstehend E. 3.1). Aufgrund der persistierenden Beschwerden (Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts) stellte sich die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2023 notfallmässig im Y.___ vor, wobei ein unauffälliger Neurostatus befunden und eine analgetische Behandlung mit Novalgin und Dafalgan verordnet wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Neurologe Dr. B.___ stellte am 3. Januar 2024 ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund, insbesondere auch keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung, fest . Die MRI-Untersuchung der HWS vom 4. Januar 2024 zeigte keine akute Pathologie und brachte keinen Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen
hervor (vgl. vorstehend E. 3.3). Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter, ebenfalls vom 4. Januar 2024, zeigte eine ansatznahe Distorsion und einen gelenkseitigen Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, eine begleitende leichte Volumenatrophie des Muskelbauches, eine aktivierte oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose, eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und eine Synovitis des Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.4). Wegen subjektiv beklagten zunehmenden Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung stellte sich die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 in der Klinik C.___ vor, wo mittels Röntgen regelrechte Stellungsverhältnisse und keine Fraktur festgestellt und die Beschwerdesymptomatik einer traumatischen Schultersteife zugeordnet wurde . Es wurde die Einnahme von Kortison und eine intensive physiotherapeutische Beübung empfohlen (vgl. vorstehend E. 3.5). Im weiteren Verlauf hielten die Ärzte der Klinik C.___ eine kontinuierliche Besserung sowohl der Beschwerden als auch der Beweglichkeit und insgesamt einen positiven Verlauf fest . Im August 2024 wurde der Beschwerdeführerin die berufliche Wiedereingliederung empfohlen, zunächst mit 40 % für zwei Wochen und danach eine Steigerung auf 100 % (vgl. vorstehend E. 3.6 -3.7, E. 3.9).
E. 4.2 Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Unfallfolgen erfolgte eine ärztliche Einschätzung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten sowie des geschilderten Unfallhergangs schlüssig und nachvollziehbar dar,
weshalb spätestens ab dem 8. Januar 2024 mit bildgebendem Ausschluss einer Unfallfolge durch das gemeldete Ereignis vom 3. Dezember 2023 solche im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Darauf ist abzustellen.
Der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. Z.___ schadet vorliegend nicht, dass dieser d ie Beschwerdeführer in nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Entscheidend ist dabei, dass nach dem Ereignis keine wesentlichen klinischen Befunde objektiviert werden konnten und auch der MRI-Befund keine Hinweise auf Unfallfolgen ergab. So wurden anlässlich der durch Dr. A.___ erfolgten Erstbehandlung einzig Nackenschmerzen, eine Zervikobrachialgie rechts sowie Flanken- und Schulterschmerzen rechts dokumentiert (vgl. auch Urk. 8/M23). Angaben über eine funktionelle Prüfung der Schulterbeweglichkeit finden sich keine. Weder die Bildgebung der HWS noch der rechten Schulter vermochten eine strukturelle Pathologie nachzuweisen, die auf das Ereignis vom 3. Dezember 2023 zurückgeführt werden könnte. Im veranlassten MRI der HWS vom 4. Januar 2024 zeigten sich eine geringgradige, nicht aktivierte Degeneration der HWS, eine diskrete Einengung des Spinalkanals ohne erkennbare Irritation des Myelons, eine ossär bedingte leichte beidseitige neuroforaminale Enge mit Betonung des ZWR HWK 3/4 mit Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel C4 links (vgl. vorstehend E. 3.3). Hingegen fand sich kein Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen und auch keine akute Pathologie (vgl. hierzu auch Urk. 8/M5). Einzig die MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeigte einen pathologischen Befund im Sinne einer ansatznahen Distorsion und eines gelenkseitigen Oberflächeneinrisses der Supraspinatussehne, einer begleitenden leichten Volumenatrophie des Muskelbauches, einer aktivierten oder traumatisierten AC-Gelenksarthrose, einer Bursitis subakromialis-subdeltoidea und einer Synovitis des Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.4). Der beratende Arzt Dr. Z.___ ordnete diese Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Ursache zu. Er begründete dies damit, dass sich bildgebend keine strukturellen Indizien für eine ereigniskausale Schädigung zeigten und es darüber hinaus auch am Nachweis eines Knochenmarködems als Indiz für eine stattgehabte direkte Kontusion der rechten Schulter mangle. Auch die objektivierte Volumenatrophie des Musculus supraspinatus habe sich nicht innerhalb eines Monats nach dem Sturz entwickeln können, sondern sei als vorbestehend im Rahmen der degenerativen Supraspinatussehnenpartialläsion zu erklären. Die zusätzlichen Veränderungen (Bursitis subacromialis, Synovitis) ordnete Dr. Z.___ ebenfalls einer krankhaften Pathologie zu und begründete, dass eine durch das Ereignis vom 3. Dezember 2023 bedingte Läsion klinisch direkt zu einer Funktionseinschränkung mit symptomatischer Kraftminderung der rechten Schulter geführt hätte und nicht wie vorliegend zu einem zunehmenden Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Mit dem bei der Beschwerdeführerin mittels MRI festgestellten gelenkseitigen Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne liegt eine sogenannte Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG (Sehnenrisse) vor. Nach dem Gesagten kann auf die Einschätzung des beratenden Arztes Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach das Ereignis vom 3. Dezember 2023 nicht Ursache des festgestellten gelenkseitigen Oberflächeneinrisses der Supraspinatussehne ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass der gelenkseitige Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. E in anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache kommt nicht in Frage . Damit ist der Gegenbeweis erbracht und die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG nicht leistungspflichtig (vgl. vorstehend E. 1.5).
E. 4.3 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ bestehen nicht. So vermögen auch die Ausführungen der Ärzte der Klinik C.___ vom 25. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts an der Einschätzung und Würdigung durch Dr. Z.___ zu ändern. Die Ärzte der Klinik C.___ begründen ihre Ausführungen nicht und setzen sich auch nicht mit den bildgebend erhobenen Befunden auseinander. Zu erwähnen bleibt, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Insgesamt wecken demnach die übrigen Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung und es liegen denn auch keine anderen ärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer (weiteren)
Unfallkausalität der über den
E. 8 . Januar 2024
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00104 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
16. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, ist seit Juni 2023 zu 60 % bei m Y.___ als Betriebsökonomin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 3.
Dezember 2023 auf einer Eisschicht ausrutschte, auf den Kopf und die Schulter fiel und sich an der rechten Schulter und dem rechten Oberschenkel verletzte (Urk. 8/A1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom
18. März 2024 per
1. Januar 2024 ein (Urk. 8/A12). Die Versicherte erklärte sich da mit nicht einverstanden (Urk. 8/A15) und ersuchte um eine erneute Überprüfung. Die AXA verfügte daraufhin am 22. August 2024 und lehnte einen gesetzlichen Leistungsanspruch gänzlich ab (Urk. 8/A33). Die
von der Versicherten am
13. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/A 39) hiess die AXA am
17. April 2025 teilweise gut, indem sie einen Leistungsanspruch bis zum 8. Januar 2024 bejahte (Urk. 8/41 = Urk. 2). 2.
D ie Versicherte erhob am
16. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom
17. April 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, ihr seien über den 8. Januar 2024 hinaus Leistungen auszubezahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom
13. August 2025 (Urk. 7) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde
der Beschwerdeführerin am
20. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a - h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer so lange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. vorstehend E. 1.4) . Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist .
Hat der Unfallversicherer also ein Ereignis als Unfall anerkannt, kann er jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die (Listen)Verletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls so lange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).
1. 6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom
18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärzt lichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krank heitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass in der medizinischen Primärdokumentation Angaben über klinische Untersuchungsbefunde fehlten, weshalb keine Aussage über die effektiv erlittene Schädigung gemacht werden könne. Erst die in der Folge erstellte Bildgebung habe Licht ins Dunkle gebracht, habe aber weder am Kopf noch am Nacken eine strukturelle Pathologie nachzuweisen verm ocht, die auf das Ereignis vom 3.
Dezember 2023 zurückgeführt werden könnte. Einzig die Bildgebung der rechten Schulter habe einen pathologischen Befund im Sinne einer geringgradigen AC-Gelenksarthrose, einer geringgradigen Bursitis subakromialis-subdeltoidea, einer leichten Synovitis des Schultergelenks, einer Strukturauflockerung und eines gelenkseitigen Oberflächenrisses der ansatznahen Supraspinatussehne gezeigt. Der beratende Arzt Dr. Z.___ habe indes eine Kausalität zwischen dem Ereignis vom 3. Dezember 2023 und diesen Befunden verneint und die beschriebenen Veränderungen an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Ursache zugeschrieben. Die Ausführungen von Dr. Z.___ seien nachvollziehbar und einlässlich begründet. Da in casu Anfang Januar 2024 ereigniskausale strukturelle Schädigungen hätten ausgeschlossen werden können, sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Sturz vom 3. Dezember 2023 spätestens zum Zeitpunkt der bildgebenden Befundung vom 8. Januar 2024 seine teilkausale Bedeutung verloren habe und darüber hinaus k einen Leistungsanspruch begründe (S. 5 f.).
Die
Leistungen würden mit Wirkung «ex nunc et pro futuro » eingestellt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Schmerzen danach und die weiterhin bestehenden Beschwerden seien vor dem Unfall nicht aufgetreten. Der Sturzhergang beim Ausgleiten auf eisglattem Gehsteig mit ungebremstem Sturz nach hinten und Aufprallen von Kopf und Schulter auf hartem Untergrund
lasse auf Gewalteinwirkungen schliessen, welche eine akute Traumatisierung der Supraspinatussehne und allfällige weitere in Röntgen- und MRT-Untersuchung nicht unbedingt erkennbare Gewebsschädigungen und damit verbundene Beschwerden erklären könnten. Das Gutachten von Dr. med. Z.___ erscheine überprüfungsbedürftig. 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 8. Januar 2024. 3. 3.1
Am 3. Dezember 2023 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg auf Eis aus und fiel auf den Kopf und die rechte Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 13. Dezember 2023; Urk. 8/A1).
Die Erstbehandlung erfolgte am 5. Dezember 2023 bei Dr. med.
A.___, praktische Ärztin, wobei diese als Befund einen Verdacht auf ein zervikozephales Syndrom nannte. Als Ursache für die aktuellen Beschwerden k ä men sowohl Unfall oder Krankheit infrage. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2024 bis 10. März 2024 (Bericht vom 26. Februar 2024; Urk. 8/M 3). 3.2
Die Ärzte des Y.___ berichteten am 26. Dezember 2023 (Urk. 8/M8) über die notfallmässige Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin bei Hinterkopf- und Schulterschmerzen rechts nach Sturzereignis am 3. Dezember 2023 und nannten als Diagnose einen Verdacht auf ein zervikozephales Syndrom . Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 3. Dezember 2023 auf eisigem Gehsteig ausgerutscht und auf den Hinterkopf gefallen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen gehabt, sei aber trotzdem arbeiten gegangen. Sie habe sich bei der Hausärztin vorgestellt, welche ihr Analgesie verschrieben habe. Nun persistierten die Beschwerden (Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts und Sehstörung) aber weiter. Die Ärzte empfahlen Analgesie und eine neurologische Kontrolle sowie eventuell eine MRI-Bildgebung. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Neurologie Y.___, berichtete am 3. Januar 2024 über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M7) und nannte folgende Diagnose: - leichtes Zervikalsyndrom nach Sturz am 3. Dezember 2023 - kein fokalneurologisches Defizit - MRI der Halswirbelsäule (HWS) ohne Verletzungsfolge
Er führte aus,
der neurologische Befund der Beschwerdeführerin sei unauffällig, insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Schädigung. Die Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Arm wäre trotzdem mit einer leichten radikulären Reizung zu vereinbaren. Im MRI der HWS habe sich allerdings für die rechte Seite kein Korrelat einer radikulären Reizung gefunden, insbesondere seien auch keine Verletzungsfolgen gesehen worden. Es hätten sich eine geringgradige, nicht aktivierte Degeneration der HWS, eine diskrete Einengung des Spinalkanals ohne erkennbare Irritation des Myelons, eine ossär bedingte leichte beidseitige neuroforaminale Enge mit Betonung des ZWR HWK 3/4 mit Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel C4 links gezeigt. Es gebe kein Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen und keine akute Pathologie (vgl. hierzu auch Urk. 8/M5) . Bezüglich der HWS werde zu einer konservativen Therapie mit Physiotherapie geraten. Es sei zusätzlich bereits ein MRI der Schulter angefertigt worden. Dort werde ein oberflächlicher Einriss der Supraspinatus-Sehne rechts beschrieben. 3.4
Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. Januar 2024 ergab eine ansatznahe Distorsion und gelenkseitiger Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, eine begleitende leichte Volumenatrophie des Muskelbauches, eine aktivierte oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose, eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und eine Synovitis des Schultergelenks (Urk. 8/M4). 3.5
Die Ärzte der Klinik C.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, berichteten am 7. März 2024 (Urk. 8/M9) und nannten als Diagnose eine traumatische Schultersteife rechts. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung trotz Analgetikaeinnahme und intensiver Beübung. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 5. März 2024 zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse und keine Fraktur. Es sei eine ausführliche klinische Untersuchung und Befundbesprechung erfolgt. Die aktuelle Beschwerdesymptomatik werde durch eine traumatische Schultersteife gesehen. Dahingehend werde die Einnahme eines grossen Kortison-Stufenschemas empfohlen. Nach zwei Wochen soll mit einer intensiven physiotherapeutischen Beübung begonnen werden. Eine Wiedervorstellung sei mit der Beschwerdeführerin nach 6 Wochen besprochen worden. 3.6
Die Ärzte der K linik C.___ berichteten am 10. Juni 2024 (Urk. 8/M19) und führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von einer kontinuierlichen Besserung der zuletzt berichteten Beschwerden. Die Bewegungseinschränkungen hätten sich langsam, aber kontinuierlich unter Physiotherapie gebessert. Jedoch sei nach wie vor die Innenrotation deutlich eingeschränkt. Zusammenfassend zeige sic h unter der konservativen Therapie ein positiver Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführerin seien erneut die konservativen und operativen Therapieoptionen dargestellt worden. In Anbetracht der substantiellen Besserung der zuletzt bestehenden Beschwerden, wünsche die Beschwerdeführerin nach wie vor die Fortführung der konservativen Therapie. 3.7
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 22. Juli 2024 (Urk. 8/M20) und führten aus, der Untersuchungsbefund der rechten Schulter sei idem zur letzten Konsultation. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass eine Infiltrationstherapie glenohumeral und subacromial durchgeführt werden könne. Bei latentem Diabetes mellitus werde die Indikation nochmals mit der Hausärztin Dr. A.___ abgesprochen. 3.8
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete seine Aktenbeurteilung am 15. August 2024 (Urk.
8/M21) und führte aus, die beklagten Beschwerden
(objektiven Befunde) stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis. Die im MRI des rechten Schultergelenks beschriebenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich als krankheitsbedingt zu werten . Traumatisch bedingte Veränderungen zeigten sich nicht, insbesondere auch keine traumatisch bedingten Knochenmarksveränderungen (Ödem), ausgelöst durch eine direkte Kontusion der Schulter. Die Volumenatrophie des Musculus supraspinatus habe überwiegend wahrscheinlich nicht innerhalb eines Monats posttraumatisch eingesetzt, sondern sei als vorbestehend im Rahmen der degenerativen Supraspinatussehnenpartialläsion zu erklären. Die zusätzlichen Veränderungen wie die Bursitis subacromialis und die Synovitis seien ebenfalls als krankhaft zu werten und nicht traumatisch bedingt. Eine traumatisch bedingte Läsion der Supraspinatussehne hätte klinisch direkt zu einer functio
laeasa
mit symptomatischer Kraftminderung der rechten dominanten Schulter geführt mit wahrscheinlich unmittelbar einsetzender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft und nicht - wie vorliegend - zu einem crescendoartigen Verlauf geführt. Prinzipiell sei durch einen Sturz auf das Schultergelenk eine traumatische Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose wie im MRI beschrieben möglich. Dann hätte aber ein direkter Sturz auf den angelegten Oberarm und nicht auf den Hinterkopf erfolgen müssen. Ferner wären traumatisch bedingte Begleitveränderungen wie ein Muskelödem im Musculus deltoideus zu erwarten gewesen. Auch die Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis sei durch ein Sturzereignis prinzipiell provozierbar . Hierzu passe der beschriebene Schadenmechanismus mit Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf jedoch nicht. Ob die Kapsulitis bereits vor dem Ereignis zu einer bis anhin nicht realisierten Bewegungseinschränkung vor allem die glenohumerale Rotation betreffend geführt habe, lasse sich retrospektiv nicht nachvollziehen (S. 3 f.) .
Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen. Am rechten Schultergelenk hätten bereits eine ACG-Arthrose, eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea, eine Kapsulitis sowie eine SSP-Partialläsion mit begleitender Volumenminderung des Muskels bestanden.
Das Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (S. 4).
3.9
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 16. August 2024 (Urk. 8/M22) und führten aus, die Symptomatik habe sich insgesamt gebessert, wobei die Schulter auch nicht belastet worden sei. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen worden, dass sie wieder beruflich eingegliedert werden soll, zunächst mit 40 % Arbeitsfähigkeit für zwei Wochen und danach mit einer Steigerung auf 100 %. Physiotherapeutische Massnahmen sollten weiter durchgeführt werden. 3.10
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 25. September 2024 (Urk. 8/M24) und führten aus, nach einem Sturz auf den Hinterkopf/HWS und konsekutiv einer unkontrollierten Bewegung und Aufprall unvermeidlich auch auf die Schulter am 3. Dezember 2023 sei es typisch, dass eine Schultersteife mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung erst 3 Monate nach dem Unfall sich entwickle. Dies passe gut mit dem Verlauf und der Anamnese, dass die Beschwerdeführerin sich am 5. März 2024 in der Sprechstunde mit einer Kapsulitis adhaesiva melde. Der Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 3. Dezember 2023 und der sich entwickelnden Kapsulitis adhaesiva drei Monate später sei definitiv gegeben. 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 3. Dezember 2023 erstmals am 5.
Dezember 2023 ihre Hausärztin Dr. A.___ aufsuchte. Diese stellte die Verdachtsdiagnose eines zervikozephalen Syndroms (vgl. vorstehend E. 3.1). Aufgrund der persistierenden Beschwerden (Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts) stellte sich die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2023 notfallmässig im Y.___ vor, wobei ein unauffälliger Neurostatus befunden und eine analgetische Behandlung mit Novalgin und Dafalgan verordnet wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Neurologe Dr. B.___ stellte am 3. Januar 2024 ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund, insbesondere auch keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung, fest . Die MRI-Untersuchung der HWS vom 4. Januar 2024 zeigte keine akute Pathologie und brachte keinen Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen
hervor (vgl. vorstehend E. 3.3). Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter, ebenfalls vom 4. Januar 2024, zeigte eine ansatznahe Distorsion und einen gelenkseitigen Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, eine begleitende leichte Volumenatrophie des Muskelbauches, eine aktivierte oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose, eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und eine Synovitis des Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.4). Wegen subjektiv beklagten zunehmenden Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung stellte sich die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 in der Klinik C.___ vor, wo mittels Röntgen regelrechte Stellungsverhältnisse und keine Fraktur festgestellt und die Beschwerdesymptomatik einer traumatischen Schultersteife zugeordnet wurde . Es wurde die Einnahme von Kortison und eine intensive physiotherapeutische Beübung empfohlen (vgl. vorstehend E. 3.5). Im weiteren Verlauf hielten die Ärzte der Klinik C.___ eine kontinuierliche Besserung sowohl der Beschwerden als auch der Beweglichkeit und insgesamt einen positiven Verlauf fest . Im August 2024 wurde der Beschwerdeführerin die berufliche Wiedereingliederung empfohlen, zunächst mit 40 % für zwei Wochen und danach eine Steigerung auf 100 % (vgl. vorstehend E. 3.6 -3.7, E. 3.9).
4.2
Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Unfallfolgen erfolgte eine ärztliche Einschätzung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten sowie des geschilderten Unfallhergangs schlüssig und nachvollziehbar dar,
weshalb spätestens ab dem 8. Januar 2024 mit bildgebendem Ausschluss einer Unfallfolge durch das gemeldete Ereignis vom 3. Dezember 2023 solche im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Darauf ist abzustellen.
Der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. Z.___ schadet vorliegend nicht, dass dieser d ie Beschwerdeführer in nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Entscheidend ist dabei, dass nach dem Ereignis keine wesentlichen klinischen Befunde objektiviert werden konnten und auch der MRI-Befund keine Hinweise auf Unfallfolgen ergab. So wurden anlässlich der durch Dr. A.___ erfolgten Erstbehandlung einzig Nackenschmerzen, eine Zervikobrachialgie rechts sowie Flanken- und Schulterschmerzen rechts dokumentiert (vgl. auch Urk. 8/M23). Angaben über eine funktionelle Prüfung der Schulterbeweglichkeit finden sich keine. Weder die Bildgebung der HWS noch der rechten Schulter vermochten eine strukturelle Pathologie nachzuweisen, die auf das Ereignis vom 3. Dezember 2023 zurückgeführt werden könnte. Im veranlassten MRI der HWS vom 4. Januar 2024 zeigten sich eine geringgradige, nicht aktivierte Degeneration der HWS, eine diskrete Einengung des Spinalkanals ohne erkennbare Irritation des Myelons, eine ossär bedingte leichte beidseitige neuroforaminale Enge mit Betonung des ZWR HWK 3/4 mit Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel C4 links (vgl. vorstehend E. 3.3). Hingegen fand sich kein Nachweis pathognomonisch posttraumatischer Residuen und auch keine akute Pathologie (vgl. hierzu auch Urk. 8/M5). Einzig die MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeigte einen pathologischen Befund im Sinne einer ansatznahen Distorsion und eines gelenkseitigen Oberflächeneinrisses der Supraspinatussehne, einer begleitenden leichten Volumenatrophie des Muskelbauches, einer aktivierten oder traumatisierten AC-Gelenksarthrose, einer Bursitis subakromialis-subdeltoidea und einer Synovitis des Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.4). Der beratende Arzt Dr. Z.___ ordnete diese Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Ursache zu. Er begründete dies damit, dass sich bildgebend keine strukturellen Indizien für eine ereigniskausale Schädigung zeigten und es darüber hinaus auch am Nachweis eines Knochenmarködems als Indiz für eine stattgehabte direkte Kontusion der rechten Schulter mangle. Auch die objektivierte Volumenatrophie des Musculus supraspinatus habe sich nicht innerhalb eines Monats nach dem Sturz entwickeln können, sondern sei als vorbestehend im Rahmen der degenerativen Supraspinatussehnenpartialläsion zu erklären. Die zusätzlichen Veränderungen (Bursitis subacromialis, Synovitis) ordnete Dr. Z.___ ebenfalls einer krankhaften Pathologie zu und begründete, dass eine durch das Ereignis vom 3. Dezember 2023 bedingte Läsion klinisch direkt zu einer Funktionseinschränkung mit symptomatischer Kraftminderung der rechten Schulter geführt hätte und nicht wie vorliegend zu einem zunehmenden Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Mit dem bei der Beschwerdeführerin mittels MRI festgestellten gelenkseitigen Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne liegt eine sogenannte Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG (Sehnenrisse) vor. Nach dem Gesagten kann auf die Einschätzung des beratenden Arztes Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach das Ereignis vom 3. Dezember 2023 nicht Ursache des festgestellten gelenkseitigen Oberflächeneinrisses der Supraspinatussehne ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass der gelenkseitige Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. E in anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache kommt nicht in Frage . Damit ist der Gegenbeweis erbracht und die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG nicht leistungspflichtig (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.3
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ bestehen nicht. So vermögen auch die Ausführungen der Ärzte der Klinik C.___ vom 25. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts an der Einschätzung und Würdigung durch Dr. Z.___ zu ändern. Die Ärzte der Klinik C.___ begründen ihre Ausführungen nicht und setzen sich auch nicht mit den bildgebend erhobenen Befunden auseinander. Zu erwähnen bleibt, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Insgesamt wecken demnach die übrigen Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung und es liegen denn auch keine anderen ärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer (weiteren)
Unfallkausalität der über den 8 . Januar 2024 hinaus bestehenden Beschwerden zum Ereignis vom 3 . Dezember 2023 ausgehen. 4.4
Vor dem Hintergrund des als Bagatell-Unfall zu qualifizierenden Unfallherganges, der fehlenden klinischen und bildgebend festgehaltenen Unfallfolgen hin - sichtlich der weiterhin geklagten Beschwerden a n der rechten Schulter kann ohne weiteres auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 5 . August 2024 (vorstehend E. 3. 8) abgestellt werden .
Aufgrund des Gesagten ist die Leistungseinstellung durch die Beschwerde - gegnerin per 8 . Januar 2024
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach