Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Chauffeur, und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 3. Mai 2022 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. April 2022 beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Tritt verpasst und sich das Knie verdreht habe (Urk. 6/1). Mit Schadenmeldung vom 2 7. Juni 2022 wurde der Suva ange zeigt, dass der Versicherte am 19. April 2022 bei der Arbeit einen Fehltritt gemacht habe und seither Schmerzen im Knie habe (Urk. 6/4). Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Juli 2022 eine Kniedistorsion links am 1 9. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal (Urk. 6/12/2). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/1). Am 1 9. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial (Operationsbericht vom 1 9. Oktober 2022, Urk. 6/32) und am 1 8. Oktober 2023 erfolgte die Implantation einer Knietotalprothese (Operationsbericht vom 1 8. Oktober 2023, Urk. 6/95). Die Suva tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 14'820.--
zu (Urk. 6/157). Hiergegen reichte der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 6/159), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2025 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei der weitere Verlauf abzuwarten, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2025 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract . A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen worden sei. Med. pract . A.___ habe fest gehalten, dass sich vor der Prothesenimplantation eine beginnend mässige Femorotibialarthrose gez ei gt habe, welche gemäss Suva Tabelle 5 mit 5-15 % zu entschädigen sei. Sie schätze den Integritätsschaden auf 10 % . Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, dass nicht eine Femorotibialarthrose sondern eine Pangonarthrose vorliege und diese mit 20 40
% zu entschädigen sei, sei nicht beachtlich: B ei Endoprothesen wie vorliegend sei auf den unkorri gierten Zustand abzustellen und die Spalte 5 und 6 der Suva Tabelle 5 gelangten
nur bei primären Endoprothesen zur Anwendung,
d.h. wenn die Prothese direkt nach dem Unfall eingesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, womit auf den unkorrigierten Zustand abzustellen sei . Die Versicherungsmedizinerin habe entsprechend zu Recht auf die zweite Spalte abgestellt und den Zustand der vor liegenden Femorotibialarthrose vor der Prothesenimplantation berücksichtigt. D er weitere Verlauf sei entsprechend nicht abzuwarten (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Behandlung noch nicht abge schlossen sei und weitere Behandlungen noch anstünden. Entsprechend sei er nicht einverstanden mit der Festsetzung der Integritätsentschädigung (Urk. 1).
E. 2.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geis tige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusam men, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschä digungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlim merungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).
E. 2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri täts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst be trages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 2.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
E. 3 hielt Dr. Z.___ eine posttrau matische Gonarthrose, medial betont mit vor allen Dingen Extrusion des Menis cus nach arthroskopischer Teilmeniskektomie
als Indikation fest. Das MRI habe bei wieder verschlechtertem Verlauf postoperativ die Knorpelläsion noch nicht gezeigt. Diese habe im Verlauf zugenommen b is teils viergradig im medialen Femurkondylus, ebenfalls
auch mit kleineren Zysten im lateralen Tibiaplateau . Der Beschwerdeführer sei nie mehr komplett beschwerdefrei gewesen im letzten Jahr und habe dauerhaft NSAR einnehmen müssen. Er habe über Ergussbildung bei Belastung geklagt . Dr. Z.___ habe den Fall noch mit Kollegen besprochen mit der Frage nach Schlittenprothese-Indikation. Auf Grund auch der Klinik mit Beschwerden beim Bergablaufen
und der lateralen Veränderung hätten sie eher die Indikation für eine Knietotalprothese gesehen . Er habe mit dem Beschwerde führer die Vor- und Nachteile ausführlich besprochen. Aufgrund der obgenannten Indikation werde eine Knietotalprothese links implantiert (Urk. 6/95).
E. 3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Juli 2022 eine Kniedis torsion links am 1 9. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal. Er konstatierte, dass
er bei diesem Befund und schon länger beste henden Beschwerden eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie vorge schlagen habe . Diese könne im ambulanten Setting durchgeführt werden. Ent sprechende Aufklärung sei erfolgt und der Eingriff sei für den 1 9. Oktober 2022 geplant. Die Bildgebung habe er dem Beschwerdeführer wieder mitgegeben (Urk. 6/12; vgl.
bezüglich Bildgebung Urk. 6/14).
E. 3.2.1 Am 1 9. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links. Dr. Z.___ hielt fest, dass sich f rüh postoperativ ein sehr guter Verlauf gezeigt habe, im weiteren Verlauf hätten sich aber weitere Probleme ergeben (vgl.
hierzu Bericht von Dr. Z.___
vom 4. November 2022, Urk. 6/33) .
In der Folge zeigte sich der Verlauf unbefriedigend (vgl. Urk. 6/37; Urk. 6/41; Urk. 6/56). Im Bericht vom 9. Mai 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin notierte Dr. Z.___, dass sich seit der Operation wieder ein ungünstiger Verlauf mit Schmerzen und Ergussbildung gezeigt habe. Infolgedessen hätten sie eine Thrombose ausgeschlossen bei akuten Beschwerden. So erfolgte auch eine erneute MRI-Diagnostik am 1. Dezember 2022, was einen Morbus Ahlbäck, als auch eine anderwärtiges Knochenödem, habe ausschliessen können. Es zeige sich ein Status nach Teilmeniskektomie mit intaktem Meniskus mit beginnender Extrusion und eher Zunahme der Beschwerden. Nun sei ein neues MRI durchgeführt worden, welches eine Knorpelläsion medialer Femurcondylus in der Hauptbelastungszone zeige. Die Ganzbeinaufnahme zeige eine gerade Beinachse ohne Potential für eine Umstellungsosteotomie. Sie hätten auch die intraoperativen Arthroskopiebilder noch gemeinsam angeschaut, die einen intakten Knorpel zeigten und keine iatro genen Verletzungen. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen unter Belastung, Brufen Einnahme und Aufschwellen. Nichtsdestotrotz habe er die Arbeitstätigkeit ab 1 6. Januar 2023 wieder voll aufgenommen.
Dr. Z.___ hielt fest, dass er noch eine Einlagesohle mit lateraler Schuhrand er höhung rezeptiert habe. Ansonsten habe er mit dem Beschwerdeführer die Möglich keit einer Implantation einer mediale n Schlittenprothese besprochen, provisorisch hätten sie dies für den 1 8. Oktober 2023 geplant (Urk. 6/72).
E. 3.2.2 Im Operationsbericht vom 1 8. Oktober 202
E. 3.2.3 Die Operation verlief komplikationslos und der Verlauf zeigte sich zunächst erfreu lich (Urk. 6/106). Sechs Monate postoperativ konstatierte Dr. Z.___ aller dings, dass der Verlauf protrahiert sei mit Restbeschwerden und Schmerzen. Es zeichne sich eine langsame Besserung ab, so dass der Beschwerdeführer vorerst nicht nochmals operiert werden möchte (Bericht Dr. Z.___ vom 2. April 2024, Urk. 6/126). Dr. Z.___ besprach sich in der Folge mit Kollegen und überwies den Beschwerdeführer zur Infiltration der lateralen Haut respektive Gelenksäste (Bericht vom 1 4. Juni 2024, Urk. 6/143).
E. 3.3 Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___ nahm am 5. Juli 2024 Stellung. Sie notierte einen Status nach Knietotalprothese links vom 1 8. Oktober 2023 bei: - posttraumatischer Gonarthrose links bei - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial vom 1 9. Oktober 2022
Bei der letzten chirurgischen Konsultation im Juni 2024 sei ein gutes Resultat mit Extension/Flexion
des rechten Kniegelenkes von 0-0-110 Grad, stabilen Kniege lenk verhältnissen und korrekter
röntgenologischer Implantatlage doku mentiert worden.
Vor der Prothesenimplantation habe sich eine beginnend mässige Femorotibi al arthrose gezeigt . Massgebend für die Einschätzung des Integritätsschadens sei die Suva Tabelle 5. Hierin w e rd e für eine
mässige
Femorotibialarthrose der Integritätsschaden mit 5–15 % eingeschätzt. Bei fortgeschrittenen
Veränderungen im medialen Kompar timent und beginnenden Knorpelveränderungen im lateralen
Kompartiment (vor der Prothesenimplantation) sei der Integritätsschaden mit einem mittleren
Aus mass einer mittelschweren Femorotibialarthrose korrekt taxiert und entspr eche daher 10 % (Urk. 6/154).
E. 3.4 Da der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden klagte, erfolgte eine schmerzmedizinsche Infiltration de r Nervi genicular es, welche allerdings keine Besserung ge bracht habe (Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. September 2024, Urk. 6/172). Eine neurologische Abklärung ergab eine Neuropathie des Ramus infrapatellaris des N. saphenus links (vgl. Berichte Neurologie B.___ vom 10./3 0. Oktober und 5. November 2024, Urk. 6/238/2 und Urk. 6/239-240), woraufhin
im Oktober 2024 eine Therapie mit Tegretol begonnen wurde (vgl.
Bericht von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2024, Urk. 6/186). Da die Beschwerden nur wenig bessert en (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2024, Urk. 6/195), erfolgte am 9. Januar 2025 eine weitere Operation mit Mobilisation in Narkose, einer Arthrolyse arthroskopisch, einem Débridement von starken Strängen lateral betont sowie einer Biopsie-Entnahme am linken Knie (Operations bericht vom 9. Januar 2025, Urk. 6/217). Dr. Z.___ konstatierte sechs Wochen postoperativ und nach der Reha (vgl.
Bericht vom 5. März 2025, Urk. 6/234/3 ff.), dass der Beschwerdeführer noch über Schmerzen und Steifigkeit klage. Die Situation gestaltete sich danach schwierig mit der Arthrofibrose (Bericht vom 2 8. Februar 2025, Urk. 6/232). Der Beschwer deführer ist entsprechend am Schmerzzentrum B.___ angebunden worden
um die Schmerzsituation zu verbessern (vgl. Bericht vom 2 0. März 2025, Urk. 6/243), welche aber ohne nennenswerten Erfolgt verl au f en sei (Bericht vom 1 2. Mai 2025, Urk. 6/260). Dr. Z.___ überwies den Beschwerdeführer zum Ein holen einer Zwei t meinung (Bericht vom 1 1. April 2025, Urk. 6/250).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova
E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invaliden rente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. Von diesem Recht hat der Bundesrat in Art. 36 Abs. 5 UVV Gebrauch gemacht und eine Sonder regelung für Mesotheliome oder Tumore mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit getroffen, bei denen der Anspruch bereits mit dem Ausbruch der Krankheit entsteht. Vorliegend ist keine Berufskrankheit strittig, sondern die Festsetzung einer Integritäts entschädigung aufgrund von Kniebeschwerden. Die Behandlung des Beschwerdeführers ist aufgrund der medizinischen Aktenlage noch nicht abge schlossen und der medizinische Endzustand wurde auch seitens der Beschwer degegnerin - zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
- auch nicht behauptet, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist (vgl. E. 3).
E. 4.2 Daran ändert nichts, dass gemäss Suva Tabelle 5 bei Endoprothesen gemäss Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Integritäts entschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleiche und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. (E. 3). Eine Prothese stelle die verlorene Gesundheit nur behelfsmässig wieder her und sei daher nicht anders als ein Hilfsmittel zu behandeln, das auch keinen Einfluss auf die Bemessung des Integritätsschadens habe. Es verhalte sich nicht in jedem Fall so, dass eine endoprothetische Versor gung den Gesundheitsschaden besser auszugleichen vermöge als die Abgabe eines Hilfsmittels (E. 4.3). In diesem Urteil wurde somit lediglich festgehalten, dass eine erfolgreiche endoprothetische Versorgung nicht zu einer Reduktion der Integritätsentschädigung führt, da eine endoprothetische Versorgung an einem Integritätsschaden so wenig zum Positiven ändert wie ein Hilfsmittel. Im vorlie genden Fall demgegenüber steht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Heil behandlung gar noch nicht fest, welcher Integritätsschaden adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Unfallkausalität vorausgesetzt kann dann der Integritätsschaden nach der endoprothetischen Versorgung grösser sein als vorher.
E. 4.3 Damit erfolgte die Festsetzung der Integritätsentschädigung zu früh, womit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Integritätsentschädigung wird im Zeitpunkt der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Renten anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festzusetzen sein. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 5. April 2025 auf gehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die Integritäts entschädigung bei Festsetzung der Rente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festsetz e . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X._ __ - Suva - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00101 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
31. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Chauffeur, und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 3. Mai 2022 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. April 2022 beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Tritt verpasst und sich das Knie verdreht habe (Urk. 6/1). Mit Schadenmeldung vom 2 7. Juni 2022 wurde der Suva ange zeigt, dass der Versicherte am 19. April 2022 bei der Arbeit einen Fehltritt gemacht habe und seither Schmerzen im Knie habe (Urk. 6/4). Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Juli 2022 eine Kniedistorsion links am 1 9. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal (Urk. 6/12/2). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/1). Am 1 9. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial (Operationsbericht vom 1 9. Oktober 2022, Urk. 6/32) und am 1 8. Oktober 2023 erfolgte die Implantation einer Knietotalprothese (Operationsbericht vom 1 8. Oktober 2023, Urk. 6/95). Die Suva tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 14'820.--
zu (Urk. 6/157). Hiergegen reichte der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 6/159), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2025 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei der weitere Verlauf abzuwarten, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2025 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract . A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen worden sei. Med. pract . A.___ habe fest gehalten, dass sich vor der Prothesenimplantation eine beginnend mässige Femorotibialarthrose gez ei gt habe, welche gemäss Suva Tabelle 5 mit 5-15 % zu entschädigen sei. Sie schätze den Integritätsschaden auf 10 % . Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, dass nicht eine Femorotibialarthrose sondern eine Pangonarthrose vorliege und diese mit 20 40
% zu entschädigen sei, sei nicht beachtlich: B ei Endoprothesen wie vorliegend sei auf den unkorri gierten Zustand abzustellen und die Spalte 5 und 6 der Suva Tabelle 5 gelangten
nur bei primären Endoprothesen zur Anwendung,
d.h. wenn die Prothese direkt nach dem Unfall eingesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, womit auf den unkorrigierten Zustand abzustellen sei . Die Versicherungsmedizinerin habe entsprechend zu Recht auf die zweite Spalte abgestellt und den Zustand der vor liegenden Femorotibialarthrose vor der Prothesenimplantation berücksichtigt. D er weitere Verlauf sei entsprechend nicht abzuwarten (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Behandlung noch nicht abge schlossen sei und weitere Behandlungen noch anstünden. Entsprechend sei er nicht einverstanden mit der Festsetzung der Integritätsentschädigung (Urk. 1). 2.
2.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geis tige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusam men, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschä digungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlim merungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 2.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri täts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst be trages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Juli 2022 eine Kniedis torsion links am 1 9. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal. Er konstatierte, dass
er bei diesem Befund und schon länger beste henden Beschwerden eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie vorge schlagen habe . Diese könne im ambulanten Setting durchgeführt werden. Ent sprechende Aufklärung sei erfolgt und der Eingriff sei für den 1 9. Oktober 2022 geplant. Die Bildgebung habe er dem Beschwerdeführer wieder mitgegeben (Urk. 6/12; vgl.
bezüglich Bildgebung Urk. 6/14). 3.2 3.2.1
Am 1 9. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links. Dr. Z.___ hielt fest, dass sich f rüh postoperativ ein sehr guter Verlauf gezeigt habe, im weiteren Verlauf hätten sich aber weitere Probleme ergeben (vgl.
hierzu Bericht von Dr. Z.___
vom 4. November 2022, Urk. 6/33) .
In der Folge zeigte sich der Verlauf unbefriedigend (vgl. Urk. 6/37; Urk. 6/41; Urk. 6/56). Im Bericht vom 9. Mai 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin notierte Dr. Z.___, dass sich seit der Operation wieder ein ungünstiger Verlauf mit Schmerzen und Ergussbildung gezeigt habe. Infolgedessen hätten sie eine Thrombose ausgeschlossen bei akuten Beschwerden. So erfolgte auch eine erneute MRI-Diagnostik am 1. Dezember 2022, was einen Morbus Ahlbäck, als auch eine anderwärtiges Knochenödem, habe ausschliessen können. Es zeige sich ein Status nach Teilmeniskektomie mit intaktem Meniskus mit beginnender Extrusion und eher Zunahme der Beschwerden. Nun sei ein neues MRI durchgeführt worden, welches eine Knorpelläsion medialer Femurcondylus in der Hauptbelastungszone zeige. Die Ganzbeinaufnahme zeige eine gerade Beinachse ohne Potential für eine Umstellungsosteotomie. Sie hätten auch die intraoperativen Arthroskopiebilder noch gemeinsam angeschaut, die einen intakten Knorpel zeigten und keine iatro genen Verletzungen. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen unter Belastung, Brufen Einnahme und Aufschwellen. Nichtsdestotrotz habe er die Arbeitstätigkeit ab 1 6. Januar 2023 wieder voll aufgenommen.
Dr. Z.___ hielt fest, dass er noch eine Einlagesohle mit lateraler Schuhrand er höhung rezeptiert habe. Ansonsten habe er mit dem Beschwerdeführer die Möglich keit einer Implantation einer mediale n Schlittenprothese besprochen, provisorisch hätten sie dies für den 1 8. Oktober 2023 geplant (Urk. 6/72). 3.2.2
Im Operationsbericht vom 1 8. Oktober 202 3 hielt Dr. Z.___ eine posttrau matische Gonarthrose, medial betont mit vor allen Dingen Extrusion des Menis cus nach arthroskopischer Teilmeniskektomie
als Indikation fest. Das MRI habe bei wieder verschlechtertem Verlauf postoperativ die Knorpelläsion noch nicht gezeigt. Diese habe im Verlauf zugenommen b is teils viergradig im medialen Femurkondylus, ebenfalls
auch mit kleineren Zysten im lateralen Tibiaplateau . Der Beschwerdeführer sei nie mehr komplett beschwerdefrei gewesen im letzten Jahr und habe dauerhaft NSAR einnehmen müssen. Er habe über Ergussbildung bei Belastung geklagt . Dr. Z.___ habe den Fall noch mit Kollegen besprochen mit der Frage nach Schlittenprothese-Indikation. Auf Grund auch der Klinik mit Beschwerden beim Bergablaufen
und der lateralen Veränderung hätten sie eher die Indikation für eine Knietotalprothese gesehen . Er habe mit dem Beschwerde führer die Vor- und Nachteile ausführlich besprochen. Aufgrund der obgenannten Indikation werde eine Knietotalprothese links implantiert (Urk. 6/95). 3.2.3
Die Operation verlief komplikationslos und der Verlauf zeigte sich zunächst erfreu lich (Urk. 6/106). Sechs Monate postoperativ konstatierte Dr. Z.___ aller dings, dass der Verlauf protrahiert sei mit Restbeschwerden und Schmerzen. Es zeichne sich eine langsame Besserung ab, so dass der Beschwerdeführer vorerst nicht nochmals operiert werden möchte (Bericht Dr. Z.___ vom 2. April 2024, Urk. 6/126). Dr. Z.___ besprach sich in der Folge mit Kollegen und überwies den Beschwerdeführer zur Infiltration der lateralen Haut respektive Gelenksäste (Bericht vom 1 4. Juni 2024, Urk. 6/143). 3.3
Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___ nahm am 5. Juli 2024 Stellung. Sie notierte einen Status nach Knietotalprothese links vom 1 8. Oktober 2023 bei: - posttraumatischer Gonarthrose links bei - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial vom 1 9. Oktober 2022
Bei der letzten chirurgischen Konsultation im Juni 2024 sei ein gutes Resultat mit Extension/Flexion
des rechten Kniegelenkes von 0-0-110 Grad, stabilen Kniege lenk verhältnissen und korrekter
röntgenologischer Implantatlage doku mentiert worden.
Vor der Prothesenimplantation habe sich eine beginnend mässige Femorotibi al arthrose gezeigt . Massgebend für die Einschätzung des Integritätsschadens sei die Suva Tabelle 5. Hierin w e rd e für eine
mässige
Femorotibialarthrose der Integritätsschaden mit 5–15 % eingeschätzt. Bei fortgeschrittenen
Veränderungen im medialen Kompar timent und beginnenden Knorpelveränderungen im lateralen
Kompartiment (vor der Prothesenimplantation) sei der Integritätsschaden mit einem mittleren
Aus mass einer mittelschweren Femorotibialarthrose korrekt taxiert und entspr eche daher 10 % (Urk. 6/154). 3.4 Da der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden klagte, erfolgte eine schmerzmedizinsche Infiltration de r Nervi genicular es, welche allerdings keine Besserung ge bracht habe (Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. September 2024, Urk. 6/172). Eine neurologische Abklärung ergab eine Neuropathie des Ramus infrapatellaris des N. saphenus links (vgl. Berichte Neurologie B.___ vom 10./3 0. Oktober und 5. November 2024, Urk. 6/238/2 und Urk. 6/239-240), woraufhin
im Oktober 2024 eine Therapie mit Tegretol begonnen wurde (vgl.
Bericht von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2024, Urk. 6/186). Da die Beschwerden nur wenig bessert en (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2024, Urk. 6/195), erfolgte am 9. Januar 2025 eine weitere Operation mit Mobilisation in Narkose, einer Arthrolyse arthroskopisch, einem Débridement von starken Strängen lateral betont sowie einer Biopsie-Entnahme am linken Knie (Operations bericht vom 9. Januar 2025, Urk. 6/217). Dr. Z.___ konstatierte sechs Wochen postoperativ und nach der Reha (vgl.
Bericht vom 5. März 2025, Urk. 6/234/3 ff.), dass der Beschwerdeführer noch über Schmerzen und Steifigkeit klage. Die Situation gestaltete sich danach schwierig mit der Arthrofibrose (Bericht vom 2 8. Februar 2025, Urk. 6/232). Der Beschwer deführer ist entsprechend am Schmerzzentrum B.___ angebunden worden
um die Schmerzsituation zu verbessern (vgl. Bericht vom 2 0. März 2025, Urk. 6/243), welche aber ohne nennenswerten Erfolgt verl au f en sei (Bericht vom 1 2. Mai 2025, Urk. 6/260). Dr. Z.___ überwies den Beschwerdeführer zum Ein holen einer Zwei t meinung (Bericht vom 1 1. April 2025, Urk. 6/250). 4. Strittig und zu prüfen ist die Festsetzung der Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %, insbesondere ob die Entschädigung zu früh festgesetzt wurde. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invaliden rente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. Von diesem Recht hat der Bundesrat in Art. 36 Abs. 5 UVV Gebrauch gemacht und eine Sonder regelung für Mesotheliome oder Tumore mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit getroffen, bei denen der Anspruch bereits mit dem Ausbruch der Krankheit entsteht. Vorliegend ist keine Berufskrankheit strittig, sondern die Festsetzung einer Integritäts entschädigung aufgrund von Kniebeschwerden. Die Behandlung des Beschwerdeführers ist aufgrund der medizinischen Aktenlage noch nicht abge schlossen und der medizinische Endzustand wurde auch seitens der Beschwer degegnerin - zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
- auch nicht behauptet, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist (vgl. E. 3). 4.2 Daran ändert nichts, dass gemäss Suva Tabelle 5 bei Endoprothesen gemäss Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Integritäts entschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleiche und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. (E. 3). Eine Prothese stelle die verlorene Gesundheit nur behelfsmässig wieder her und sei daher nicht anders als ein Hilfsmittel zu behandeln, das auch keinen Einfluss auf die Bemessung des Integritätsschadens habe. Es verhalte sich nicht in jedem Fall so, dass eine endoprothetische Versor gung den Gesundheitsschaden besser auszugleichen vermöge als die Abgabe eines Hilfsmittels (E. 4.3). In diesem Urteil wurde somit lediglich festgehalten, dass eine erfolgreiche endoprothetische Versorgung nicht zu einer Reduktion der Integritätsentschädigung führt, da eine endoprothetische Versorgung an einem Integritätsschaden so wenig zum Positiven ändert wie ein Hilfsmittel. Im vorlie genden Fall demgegenüber steht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Heil behandlung gar noch nicht fest, welcher Integritätsschaden adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Unfallkausalität vorausgesetzt kann dann der Integritätsschaden nach der endoprothetischen Versorgung grösser sein als vorher. 4.3 Damit erfolgte die Festsetzung der Integritätsentschädigung zu früh, womit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Integritätsentschädigung wird im Zeitpunkt der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Renten anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festzusetzen sein. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 5. April 2025 auf gehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die Integritäts entschädigung bei Festsetzung der Rente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festsetz e . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X._ __ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova