Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war als Schienenschweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
er
am
7.
August
2023
von
hinten
von
einem
Schienenbagger
angefahren
wurde (Schadenmeldung vom 7.
August 2023, Urk.
8/1). Dabei wurde er an der rechten Schulter getroffen und stürzte (Urk.
2 S.
2, Urk.
1 S.
3) . Sein rechter Fuss wurde vom
Rad des Baggers erfasst, wobei er sich eine beinahe vollständige Amputation des rechten Unterschenkels zuzog, so dass dieser gleichentags im Kantonsspital Z.___
amputiert
werden
musste
(vgl.
Operationsbericht
vom
7.
August
2023,
Urk.
8/6 S.
2) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen hierfür (Urk.
8/3) .
Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 5.
August 2023 (Urk.
8/ 80
S.
2
ff.)
betreffend
die
Hospitalisation
vom
7.
bis
1 5.
August
2023
berich tete
der
Versicherte
kurz
vor
seinem
Austritt
über
einen
Wackelzahn
auf
der
rechten Seite.
Am
1 8.
August
2023
er f olgte
eine
Befundaufnahme
durch
den
behandelnden Zahnarzt Dr. med.
dent. A.___, wobei als unfallbedingter Befund eine
Wurzelfraktur betreffend den (bereits gefüllten) Zahn 15 genannt wurde (Zahn schadenformular vom
1 1.
September 2023, Urk.
8/ 15 S.
2 f.). Mit Schreiben vom 2 9.
September 2023 (Urk.
8/25) und vom 1 5.
März 2024 (Urk.
8/116)
sowie hernach mit Verfügung vom 8.
August 2024 (Urk.
8/163) verneinte die
Suva einen sicheren
oder
wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
Ereignis
vom 7.
August 2023 und dem Schaden am Zahn 15 und mithin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen
für
die
betreffende
Zahnbehandlung.
Die
vom
Versicherten
dagegen
am
2.
September
2024
unter
Beilage
einer
Stellungnahme
des
behandelnden Zahnarztes Dr.
A.___ erhobene Einsprache (Urk.
8/165-166) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 1.
März 2025 ab (Urk.
8/260 = Urk. 2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3 1.
März
2025
erhob
der
Versicherte
am
1 6.
April
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
Beschwerdegegnerin
sei
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
zu
verpflichten,
die
Kosten
für
die
Behandlung des Zahnes 15 zu übernehmen (Urk.
1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5.
Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit.
a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit.
b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit.
c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk.
8/14 und Urk.
8/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art.
10 Abs.
E. 1.4 Ein Unfall ist gemäss Art.
4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE
142 V 435 E.
1, 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Nach
der
Rechtsprechung
gehören
zu
den
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
1
UVG
mass gebenden
Ursachen
auch
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
die
gesundheitliche
Beeinträchtigung
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
wäre.
Eine
schadensauslö sende
traumatische
Einwirkung
wirkt
also
selbst
dann
leistungsbegründend,
wenn der
betreffende
Schaden
auch
ohne
das
versicherte
Ereignis
früher
oder
später
wohl eingetreten
wäre,
der
Unfall
somit
nur
hinsichtlich
des
Zeitpunkts
des
Schadensein tritts
conditio
sine
qua
non
war.
Anders
verhält
es
sich,
wenn
der
Unfall
nur
Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen.
Einem
Ereignis
kommt
demzufolge
der
Charakter
einer
anspruchsbe gründenden
Teilursache
zu,
wenn
das
aus
der
potentiellen
pathogenen
Gesamtursache
resultierende
Risiko
zuvor
nicht
dermassen
gegenwärtig
war,
dass
der
auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen ent spricht die
unfallbedingte
Einwirkung
bei
erstelltem
Auslösezusammenhang
einer
(anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen)
Schädigung
zu
rechnen
gewesen
wäre,
sei
es
aus
eigener
Dynamik
der
pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher
Zeit
dieselbe
Gesundheitsschädigung
hätte
bewirken
können,
erscheint
der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE
149
V
218
E.
5.1;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_446/2024
vom
25.
Juli
2025 E.
E. 4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18.
Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1. 7
Betreffend Zahnschäden ist sodann Folgendes zu ergänzen: Ein völlig gesunder Zahn
hält
stärkeren
Belastungen
stand
als
ein
sanierter,
doch
bleibt
ein
behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung
nicht
standhält,
darf
die
Annahme
eines
Unfalls
nicht
mit
der
Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten
beziehungsweise
zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte
(BGE 149 V 218 E.
5.3; BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE
114 V 169 E. 3b;
Urteile des Bundesgerichts
8C_750/2015
vom 1
E. 4.3 D er Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die im Streit liegende Zahnschädigung
sei
unbestrittenermassen
traumatisch
entstanden
(Urk.
1
S.
5
und
S.
7) . Dazu ist zu bemerken, dass Dr.
B.___ die «traumatische» Ursache nicht in einem einmaligen Ereignis begründet sah, sondern in einer chronischen Belastung . Er legte
dar,
dass
anhand
des
Zahnröntgenbildes
vom
E. 4.4 Prellmarken und Druckdolenzen am Kopf wurden anlässlich der im Z.___ erfolgten Zweituntersuchung (Secondary Survey) explizit verneint (Urk. 8/80 S.
3) . Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als ein Sturz auf das Gesicht rechts dadurch und mit Blick auf den zu jenem Zeitpunkt herrschenden Zeitdruck nichtsdestotrotz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S.
5) . Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz stattgefunden hat, welcher zum Bruch der Zahnwurzel des im Oberkiefer befindlichen Prämolaren Nr. 15 hätte führen können, und noch weniger, dass die Zahnwurzel des Zahns 15 effektiv beim Sturz gebrochen ist.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende) erstellbar, wann die Wurzel des am 14.
August 2023 - eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostizierten Wackelzahns gebrochen ist und ob der Unfall oder die Intubation hierfür zumindest teilursächlich waren. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Intubation - beide vom 7.
August 2023 - und der Wurzelfraktur des Zahns 15 höchstens möglich, was nicht ausreicht.
Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der ersten Dokumentation von Beschwerden am Zahn 15 sowie mit Blick auf den Unfallhergang könnte die
natürliche Unfallk ausalität der Wurzelfraktur auch nicht mittels weiterer Abklärungen, beispielsweise durch das Einholen eines Gutachtens, nachträglich erstellt werden
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) . Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte
Person
beweisbelastet .
Anders
gesagt
wirkt
sich
die
Beweislosigkeit
zu ihren Ungunsten aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte
(vgl.
BGE
138
V
218
E.
6) .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
Bei nicht erstelltem Auslösezusammenhang erübrigen sich denn sowohl die Prüfung
des
Vorliegens
einer
anspruchshindernden
Gelegenheits-
oder
Zufallsursache (vgl.
E. 1. 6 vorstehend) als auch Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer
E. 8 August 2023 sowie ein Bite-wing (Bissflügelaufnahme) aus dem Jahr 2018 vorhanden (Urk. 8/60). 3.6
Dr.
A.___
bestätigte in seiner E-Mail vom 2
E. 9 November 2023, dass beim Zahn 14 eine Vorschädigung in Form eine r Karies vorliege. Hinsichtlich des Zahn s 15 habe er indes klinisch eine Längsfraktur festgestellt. Aus diesem Grund sei die Wurzelkanalschraube verschoben und stehe nicht im Zentrum des Kanals. Dass der Zahn einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte, sei rein spekulativ. Es sei richtig, dass eine grosse Komposit-Füllung vorhanden sei, aber die Längsfraktur deute auf ein Trauma hin . Bei geschwächten Zähnen breche eher die Füllung heraus, als dass es zu einer Längsfraktur komme (Urk.
8/166 S.
2 = Urk.
3/5 S. 2). 3.7
Dazu führte Dr.
B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4.
März 2024 aus, d er Unfall habe sich am 7.
August 2023 ereignet und das Röntgenbild sei am Tag der
Befundaufnahme vo m 1 8.
August 2023 erstellt worden, also elf Tage nach dem Unfall. Die
Behauptung, dass die Wurzelkanalschraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei und deshalb nicht im Zentrum des Kanals steh e, sei falsch. Wenn dem so wäre,
müsste im Zahnröntgenbild vom 1 8.
August 2023 die ursprüngliche Lokalisation der
Schraube anhand der klar umrissen en Form der Schraube als Aufhellung im
Wurzelkanal sichtbar sein, was nicht der Fall sei . Die Schraube sei durch das
Trauma nicht verschoben worden, sondern sei schräg und falsch eingesetzt gewesen . Darüber hinaus sei die Schraube zu kurz, was zusätzlich beweis e, dass die Schraube nicht
fachgerecht eingesetzt w orden sei . Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben führ t en oft zu
abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel
übertragen w erde, was zu Wurzelfrakturen führ e . Wie Dr.
A.___ richtig schreib e, beleg e die Längsfraktur eine traumatische Einwirkung. Aber eine traumatische
Einwirkung durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustands.
Zusätzlich sei im Wurzelbereich um die Schraube eine ausgedehnte unscharfe
Aufhellung sichtbar, die ausschliesslich zur Diagnose einer Wurzelkaries führen
m üsse, was eine zusätzliche Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel ge führt hab e.
Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen .
Die Behauptung, dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbr eche, als
dass es zu einer Längsfraktur komm e, sei rein spekulativ und wissenschaftlich nicht
haltbar. Im Gegenteil sei wissenschaftlich belegt, dass wurzelkanalbehandelte Zähne
mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig br ä chen. Die permanente natürliche Kaubelastung führ e zu
Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen. Wurzelfrakturen
wegen alltäglicher Belastung seien an der Tagesordnung. Wurzelkanalschrauben
führ t en derart oft zu Wurzelfrakturen bei normaler Kautätigkeit, dass der Einsatz
dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin äusserst restriktiv und nur in absolut
unumgänglichen Situationen erfolg e .
Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands sei nicht gegeben, weil
der Zahn aus oben genannten Gründen bereits im Zeitpunkt des Unfalls einem
normalen Kauakt nicht widerstanden hätte. Der Unfall k ö nn e weggedacht werden (Urk. 8/114 S. 2-3) . 3.8
In
einer
vo m
2.
September
2024
an
den
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers bezeichnete Dr.
A.___ die Diskussion um den Zahn als sehr spekulativ. Tatsache sei, dass am 1 8.
August 2023 eine Längsfraktur beim Zahn 15 mit einer Verschiebung der Schraube festgestellt worden sei. Inwiefern der Zahn vor g eschädigt
gewesen
sei,
könne
er
nach
dem
Unfall
nicht
beurteilen.
Sicherlich
könne er aber bestätigen, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei. Alle anderen Aussagen seien rein spekulativ (Urk. 8/166 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). 4.
E. 10 August
2023
erfolgte
Eintrag
«Zahn
abgebrochen»
in
der
Krankengeschichte (E. 3.2 vorstehend) . Aus diesem liesse sich ebenso gut schliessen, der Zahn sei an jenem Tag abgebrochen, wie dass dies anlässlich des Unfalls oder der Intubation geschehen sei . Ferner ist völlig unklar, ob sich dieser Eintrag auf den fraglichen Zahn Nummer 15 bezog, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit nebst drei Weisheitszähne n (Nummern 18, 28 und 48) auch der Zahn Nummer 47 (Molar
rechts
unten
hinten),
der
direkt
unter
dem
Zahn
15
liegende
Prämolar
Nr.
45 sowie
der
Zahn
Nr.
36
fehlten
(Urk.
8/15
S.
2).
Auch
diese
fehlenden
Zähne
könnten
- zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein noch vorhandener Wackelzahn - als abgebrochen bezeichnet worden sein. Zwar ist aufgrund der bestehenden Sprachbarriere beziehungsweise wegen beschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
8/29 S.
2, Urk.
8/80 S.
3, Urk.
8/88, Urk.
8/142, Urk. 8/189) nicht auszuschliessen, dass er von einem Wackelzahn hatte berichte n wollen, jedoch steht dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass de m Beschwerdeführer das Wackeln des Zahns 15 bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen gewesen wäre . Er hatte denn auch bereits am Abend des Unfalltags wieder gegessen (Urk.
3/3 S.
6) und in den ersten Tagen nach dem Unfall soweit aktenkundig keine Kaubeschwerden gehabt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S.
3-4), jedoch lässt sich dies anhand der Krankengeschichte nicht nachvollziehen.
E. 14 August
2023
-
mithin
eine
Woche
nach dem Unfall - erstdiagnostiziert (E. 3.3 vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuvor während dreier Jahre keine Beschwerden gehabt (Urk. 1 S.
6, Urk. 8/159) und bis zum Unfall vom 7. August 2023 normal essen können (Urk. 8/166 S.
1), verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation handelt. Allein aus einer zeitlichen Koinzidenz kann noch keine Kausalität abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen) . Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 erst kurz vor dem Austritt und damit rund eine Woche nach dem Unfallereignis von einem Wackelzahn berichtet hatte (Urk. 8/80 S.
3), womit selbst der (ohnehin nicht ausreichende) zeitliche Zusammenhang nicht in auffallender Weise gegeben ist.
E. 18 August
2023
keine
ursprüngliche Lokalisation der nun schrägen Schraube im Wurzelkanal ersichtlich gewesen
sei.
Dieser
Umstand
sowie
die
zu
kurze
Länge
der
Schraube
sprächen
dafür, dass letztere nicht fachgerecht eingesetzt gewesen sei. In nachvollziehbarer Weise begründete er, dass die Kaukraft bei nicht fachgerecht eingesetzten Schrauben nicht orthograd (in natürlicher Richtung) auf die Wurzel übertragen werde, was zu abnützungsbedingten Schäden und Wurzelfrakturen führe (Urk. 8/114 S.
2).
Dr.
A.___
führte
demgegenüber
nicht
näher
aus,
was
er
unter
einer
traumati schen
Einwirkung
versteht.
Es
trifft
sodann
nicht
zu,
dass
er
eine
traumatische
Ursache
als
belegt
erachtete
(vgl.
das
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
in
Urk.
8/50 S.
2), sondern er formulierte etwas vage r, dass die Längsfraktur auf ein Trauma hindeute (Urk. 8/166 S.
2). Später, am 2. September 2024, bestätigte er zwar, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei (Urk. 8/166 S.
1), lieferte jedoch keine weiteren Angaben dazu
- weder zur Art des Traumas (akut oder chronisch) noch zu dessen Ursächlichkeit. Zur Interpretation des Röntgenbildes durch Dr. B.___ gab Dr. A.___ keine medizinisch fundierte Entgegnung ab, er machte einzig geltend, die Diskussion um den Zahn werde langsam sehr spekulativ (Urk. 8/166 S. 1) . Damit vermögen die Angaben von Dr. A.___ keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. B.___ zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Unfallkausalität herleiten will (Urk. 1 S. 5 und S. 7), ist ihm nicht zu folgen, zumal der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste (vorstehende E. 1. 5
am Ende).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00089 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
17. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war als Schienenschweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
er
am
7.
August
2023
von
hinten
von
einem
Schienenbagger
angefahren
wurde (Schadenmeldung vom 7.
August 2023, Urk.
8/1). Dabei wurde er an der rechten Schulter getroffen und stürzte (Urk.
2 S.
2, Urk.
1 S.
3) . Sein rechter Fuss wurde vom
Rad des Baggers erfasst, wobei er sich eine beinahe vollständige Amputation des rechten Unterschenkels zuzog, so dass dieser gleichentags im Kantonsspital Z.___
amputiert
werden
musste
(vgl.
Operationsbericht
vom
7.
August
2023,
Urk.
8/6 S.
2) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen hierfür (Urk.
8/3) .
Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 5.
August 2023 (Urk.
8/ 80
S.
2
ff.)
betreffend
die
Hospitalisation
vom
7.
bis
1 5.
August
2023
berich tete
der
Versicherte
kurz
vor
seinem
Austritt
über
einen
Wackelzahn
auf
der
rechten Seite.
Am
1 8.
August
2023
er f olgte
eine
Befundaufnahme
durch
den
behandelnden Zahnarzt Dr. med.
dent. A.___, wobei als unfallbedingter Befund eine
Wurzelfraktur betreffend den (bereits gefüllten) Zahn 15 genannt wurde (Zahn schadenformular vom
1 1.
September 2023, Urk.
8/ 15 S.
2 f.). Mit Schreiben vom 2 9.
September 2023 (Urk.
8/25) und vom 1 5.
März 2024 (Urk.
8/116)
sowie hernach mit Verfügung vom 8.
August 2024 (Urk.
8/163) verneinte die
Suva einen sicheren
oder
wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
Ereignis
vom 7.
August 2023 und dem Schaden am Zahn 15 und mithin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen
für
die
betreffende
Zahnbehandlung.
Die
vom
Versicherten
dagegen
am
2.
September
2024
unter
Beilage
einer
Stellungnahme
des
behandelnden Zahnarztes Dr.
A.___ erhobene Einsprache (Urk.
8/165-166) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 1.
März 2025 ab (Urk.
8/260 = Urk. 2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3 1.
März
2025
erhob
der
Versicherte
am
1 6.
April
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
Beschwerdegegnerin
sei
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
zu
verpflichten,
die
Kosten
für
die
Behandlung des Zahnes 15 zu übernehmen (Urk.
1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5.
Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk.
8/14 und Urk.
8/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . 1.2
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art.
10 Abs.
1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit.
a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit.
b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit.
c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). 1.4
Ein Unfall ist gemäss Art.
4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE
142 V 435 E.
1, 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Nach
der
Rechtsprechung
gehören
zu
den
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
1
UVG
mass gebenden
Ursachen
auch
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
die
gesundheitliche
Beeinträchtigung
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
wäre.
Eine
schadensauslö sende
traumatische
Einwirkung
wirkt
also
selbst
dann
leistungsbegründend,
wenn der
betreffende
Schaden
auch
ohne
das
versicherte
Ereignis
früher
oder
später
wohl eingetreten
wäre,
der
Unfall
somit
nur
hinsichtlich
des
Zeitpunkts
des
Schadensein tritts
conditio
sine
qua
non
war.
Anders
verhält
es
sich,
wenn
der
Unfall
nur
Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen.
Einem
Ereignis
kommt
demzufolge
der
Charakter
einer
anspruchsbe gründenden
Teilursache
zu,
wenn
das
aus
der
potentiellen
pathogenen
Gesamtursache
resultierende
Risiko
zuvor
nicht
dermassen
gegenwärtig
war,
dass
der
auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen ent spricht die
unfallbedingte
Einwirkung
bei
erstelltem
Auslösezusammenhang
einer
(anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen)
Schädigung
zu
rechnen
gewesen
wäre,
sei
es
aus
eigener
Dynamik
der
pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher
Zeit
dieselbe
Gesundheitsschädigung
hätte
bewirken
können,
erscheint
der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE
149
V
218
E.
5.1;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_446/2024
vom
25.
Juli
2025 E.
4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18.
Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1. 7
Betreffend Zahnschäden ist sodann Folgendes zu ergänzen: Ein völlig gesunder Zahn
hält
stärkeren
Belastungen
stand
als
ein
sanierter,
doch
bleibt
ein
behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung
nicht
standhält,
darf
die
Annahme
eines
Unfalls
nicht
mit
der
Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten
beziehungsweise
zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte
(BGE 149 V 218 E.
5.3; BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE
114 V 169 E. 3b;
Urteile des Bundesgerichts
8C_750/2015
vom 1 8.
Januar 2016
E. 5,
9C_639/2014 vom 2 4.
Februar 2015 E.
4.1
und
9C_242/2010 vom 2 9. November 2010 E. 3.2-3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, es fehle an einer aktenkundigen Angabe des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich
des
Ereignisses
vom
7.
August
2023
vom
Schienenbagger
am
Kopf
getroffen worden wäre oder dass es beim Sturz auf den Boden zu einem Kopfanprall am
Boden
gekommen
wäre.
Gemäss
dem
Bericht
des
erstbehandelnden
Kantonsspi tals Z.___ vom 1 5.
August 2023 seien keine Hinweise auf Verletzungen am Kopf auszumachen gewesen. Verneint worden seien insbesondere Prellmarken sowie eine
Druckdolenz
am
Kopf.
Demnach
könne
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
einer
Unfallkausalität
des
Schadens
am
Zahn
15
ausgegangen
werden (Urk.
2
S.
3).
Laut
der
Beurteilung
ihres
beratenden
Zahnarztes
Dr.
med.
dent.
B.___
sei
die
gesamte
klinische
Krone
des
Zahns
15
durch
ein
Komposit
künstlich ersetz t
gewesen
und
dieser
Kompositaufbau
sei
völlig
ungenügend
verankert
gewe sen. Die Wurzelkanalschraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt gewesen. Rund um die Schraube und unter der Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst gewesen und der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die Kausalität zum Unfall vom 7.
August 2023 sei nur möglich. Die Wurzelkanalschraube sei nicht durch die Längsfraktur verschoben worden, ansonsten die ursprüngliche Lokalisation der Schraube
auf
dem
Zahnröntgenbild
vom
1 8.
August
2025
anhand
der
klar
umrissenen Form der Schraube als Aufhellung im Wurzelkanal ersichtlich gewesen wäre. Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben - wie vorliegend - führten oft zu ab nützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel über tragen werde, was zu Wurzelfrakturen führe. Die Längsfraktur belege zwar eine
traumatische
Einwirkung,
jedoch
eine
durch
chronische
Belastung
eines
labilen, prekären Vorzustandes. Um die Schraube herum liege sodann Wurzelkaries vor,
welcher
zu
einer
zusätzlichen
Schwächung
der
ohnehin
sehr
schmalen
Wurzel geführt habe. Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen. Dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbreche, sei wissenschaftlich
nicht haltbar. Im Gegenteil brächen wur zelbehandelte Zähne mit
Schraube
und
grossem
Aufbau
häufig
ohne
Einfluss
eines
Unfalls.
Die
permanente natürliche Kaubelastung führe zu Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen, weshalb der Einsatz dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin nur in absolut unumgänglichen Situationen erfolge (Urk.
2 S.
4). Dr.
B.___ habe sich mit den abweichenden Beurteilungen durch Dr.
A.___ auseinandergesetzt und seine Beurteilung sei schlüssig und überzeugend. Insgesamt sei ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7.
August 2023 nur möglich, nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen sei der medizinische Begriff des Traumas, welcher von beiden zitierten Ärzten offenkundig im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet werde, nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff gleichzusetzen. Betreffend den Zahnschaden sei kein Unfallereignis bewiesen. Im Übrigen wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen, da der Zahn auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Dementsprechend bestehe für den Zahnschaden kein Leistungsanspruch gegenüber der Suva (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, schon kurz nach dem Aufwachen sei ihm aufgefallen, dass der Zahn Nr. 15 wackle und die Zahnfraktur sei anlässlich der Visite vom 1 0.
August 2023 dokumentiert worden (Urk.
1 S.
3-4). Er sei von hinten ohne Vorahnung vom Schienenbagger an der rechten Schulter erfasst worden, als er Schleifarbeiten an der Schiene verrichtet habe, sodass er vornüber auf den unebenen Boden neben dem Gleis gestürzt sei. Es sei naheliegend, dass er mit dem Gesicht auf dem Boden aufgeprallt sei. Denkbar sei auch, dass die Zahnverletzung
zufolge der Narkose aufgetreten sei (Urk.
1 S. 4). Der Body-Check beim Spitaleintritt sei aufgrund der Dringlichkeit sehr rudimentär durchgeführt worden. Prellmarken entwickelten sich nicht bereits innert einer bis zwei Stunden . Dr.
B.___ habe bestätigt, dass die radiologisch nachgewiesene Längsfraktur die traumatische Einwirkung belege. Es sei rein spekulativ, davon auszugehen, dass die Längsfraktur infolge der natürlichen Kaubelastung zu annähernd gleicher Zeit entstanden
wäre
(Urk.
1
S.
5).
Damit
sei
dies
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und di e daraus resultierenden Folgen der Beweislosigkeit habe
die
Suva
zu
tragen,
weil
sie
aus
ihrem
Einwand
Rechte
ableite
(Urk.
1
S.
5-6). Gegen die Annahme des Fehlens einer Kausalität spreche der Umstand, dass der Backenzahn 15 zuvor während drei er Jahre problemlos den alltäglichen Belastungen standgehalten habe, sowie dass kein prekärer oder labiler Vorzustand nachgewiesen sei (Urk.
1 S.
6). Zur Frage, ob die Schraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei oder nicht, seien die beiden Zahnärzte unterschiedlicher Meinung und es gebe keinen Grund, der Meinung des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin den Vorzug zu geben. Aus dem von Dr.
B.___ zitierten Fachbeitrag ergebe sich nicht, dass wurzelkanalbehandelte Zähne mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig brechen würden (Urk.
1 S.
6 f.). An seiner versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung bestünden demnach Zweifel. Die Fraktur sei unbestrittenermassen traumatisch entstanden und über einen Vorzustand könne nur spekuliert werden, weshalb die Suva rechtsprechungsgemäss die Behandlungskosten für den betroffenen Zahn zu übernehmen habe (Urk. 1 S. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin merkte in ihrer Beschwerdeantwort an, der in der Krankengeschichte am 10. August 2023 festgehaltene Eintrag «Zahn abgebrochen» beziehe sich nicht klarerweise auf den Zahn 15, zumal dieser im Gegensatz zu mehreren anderen Zähnen nicht fehle. Die Erstdiagnose des Wackelzahns sei hingegen gemäss Austrittsbericht am 1 4.
August 2023 erfolgt (Urk.
7 S.
2-3). Wenn der besser als andere Zähne geschützte Backenzahn beim Sturz gebrochen wäre, wären auch bei einer kurzen Befundaufnahme erkennbare Begleitverletzungen im Gesicht zu erwarten gewesen, respektive wären solche nicht explizit verneint worden. Ebens olche seien denn auch im Verlauf des Spitalaufenthalts nicht dokumentiert worden. B ei einer Intubation seien primär die Frontzähne gefährdet, wobei es an konkreten Hinweisen für die Intubation als Ursache fehle. Weiter wies sie erneut darauf hin, die Zahnärzte hätten den Begriff des Traumas lediglich im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet (Urk. 7 S. 3).
3. 3.1
Es ist b ereits strittig, ob die Fraktur des Zahns Nummer 15 im Sinne eines Auslösezuammenhangs (vgl. E. 1. 6 vorstehend) unfallbedingt entstanden ist, beziehungsweise ob der Unfall vom 7.
August 2023 oder die darauf zurückzuführende Behandlung, nämlich die Intubation, zur Fraktur geführt hat. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich zudem die Frage, ob der betroffene Zahn im Zeitpunkt des Unfallereignisses selbst einer normalen Belastung
- beispielsweise dem Kauakt oder Knirschen (BGE 149 V 218 E. 5.5) - nicht standgehalten hätte. Diesfalls bestünde selbst bei erstelltem Auslösezusammehang keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, da es sich bei der unfallbedingten Einwirkung lediglich um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache handeln würde (E. 1. 6 vorstehend).
Die Aktenlage präsentiert sich hinsichtlich der Zähne wie folgt: 3.2
In der zusammen mit der Beschwerde eingereichten Krankengeschichte des erstbehandelnden Kantonsspitals Z.___
(Z.___) wurde am 1 0.
August 2023 um 11 Uhr festgehalten: «Zahn abgebrochen» . Unter dem weiteren Prozedere wurde diesbezüglich eine ambulante Zahnarztkontrolle erwähnt (Urk. 3/3 S. 3). 3.3
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 5.
August 2023 wurde als vierte Hauptdiag no se
eine Zahnlockerung 15 (rechts), Erstdiagnose am 1 4.
August 2023, genannt (Urk.
8/80 S.
2). In demselben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kurz vor dem Austritt von einem Wackelzahn auf der rechten Seite berichtet. Aus fehlender Kapazität habe dies er zahnärztlich nicht rechtzeitig angeschaut werden können . Sie empfählen eine zahnärztliche Vorstellung zur Abklärung der Zahnlockerung des Zahns Nr. 15 rechts (Urk. 8/80 S. 3). 3.4
Am
1 8.
August
2023
erfolgte
die
Befundaufnahme
durch
den
(seit
2018,
vgl.
Urk.
8/60)
behandelnden
Zahnarzt
Dr.
A.___
(Bericht
vom
1 1.
Septem ber 2023, Urk.
8/15 S.
2). In seinem Bericht darüber führte er die Wurzelfraktur des Zahns 15 als unfallbedingten Befund auf (Urk.
8/15 S.
2). Vorgesehen wurden die Extraktion dieses Zahns sowie eine Wurzelbehandlung und ein Komposit beim Nachbarzahn 14 respektive 4+ und eine Modellgussprothese (Urk. 8/15 S. 3). 3.5
Der beratende Zahnarzt der Suva, Dr.
B.___, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 5.
September 2023 dahingehend, die Kausalität sei möglich. Der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die gesamte klinische Krone sei durch ein Komposit künstlich ersetzt. Dieser Kompositaufbau sei völlig ungenügend verankert: Die Wurzel kanal schraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt. Rund um die Schraube und unter der
Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst (Aufhellung im
Zahnröntgenbild; Urk. 8/23).
An bildgebenden Befunden waren Röntgenbilder vom 1 8.
August 2023 sowie ein Bite-wing (Bissflügelaufnahme) aus dem Jahr 2018 vorhanden (Urk. 8/60). 3.6
Dr.
A.___
bestätigte in seiner E-Mail vom 2 9.
November 2023, dass beim Zahn 14 eine Vorschädigung in Form eine r Karies vorliege. Hinsichtlich des Zahn s 15 habe er indes klinisch eine Längsfraktur festgestellt. Aus diesem Grund sei die Wurzelkanalschraube verschoben und stehe nicht im Zentrum des Kanals. Dass der Zahn einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte, sei rein spekulativ. Es sei richtig, dass eine grosse Komposit-Füllung vorhanden sei, aber die Längsfraktur deute auf ein Trauma hin . Bei geschwächten Zähnen breche eher die Füllung heraus, als dass es zu einer Längsfraktur komme (Urk.
8/166 S.
2 = Urk.
3/5 S. 2). 3.7
Dazu führte Dr.
B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4.
März 2024 aus, d er Unfall habe sich am 7.
August 2023 ereignet und das Röntgenbild sei am Tag der
Befundaufnahme vo m 1 8.
August 2023 erstellt worden, also elf Tage nach dem Unfall. Die
Behauptung, dass die Wurzelkanalschraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei und deshalb nicht im Zentrum des Kanals steh e, sei falsch. Wenn dem so wäre,
müsste im Zahnröntgenbild vom 1 8.
August 2023 die ursprüngliche Lokalisation der
Schraube anhand der klar umrissen en Form der Schraube als Aufhellung im
Wurzelkanal sichtbar sein, was nicht der Fall sei . Die Schraube sei durch das
Trauma nicht verschoben worden, sondern sei schräg und falsch eingesetzt gewesen . Darüber hinaus sei die Schraube zu kurz, was zusätzlich beweis e, dass die Schraube nicht
fachgerecht eingesetzt w orden sei . Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben führ t en oft zu
abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel
übertragen w erde, was zu Wurzelfrakturen führ e . Wie Dr.
A.___ richtig schreib e, beleg e die Längsfraktur eine traumatische Einwirkung. Aber eine traumatische
Einwirkung durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustands.
Zusätzlich sei im Wurzelbereich um die Schraube eine ausgedehnte unscharfe
Aufhellung sichtbar, die ausschliesslich zur Diagnose einer Wurzelkaries führen
m üsse, was eine zusätzliche Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel ge führt hab e.
Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen .
Die Behauptung, dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbr eche, als
dass es zu einer Längsfraktur komm e, sei rein spekulativ und wissenschaftlich nicht
haltbar. Im Gegenteil sei wissenschaftlich belegt, dass wurzelkanalbehandelte Zähne
mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig br ä chen. Die permanente natürliche Kaubelastung führ e zu
Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen. Wurzelfrakturen
wegen alltäglicher Belastung seien an der Tagesordnung. Wurzelkanalschrauben
führ t en derart oft zu Wurzelfrakturen bei normaler Kautätigkeit, dass der Einsatz
dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin äusserst restriktiv und nur in absolut
unumgänglichen Situationen erfolg e .
Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands sei nicht gegeben, weil
der Zahn aus oben genannten Gründen bereits im Zeitpunkt des Unfalls einem
normalen Kauakt nicht widerstanden hätte. Der Unfall k ö nn e weggedacht werden (Urk. 8/114 S. 2-3) . 3.8
In
einer
vo m
2.
September
2024
an
den
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers bezeichnete Dr.
A.___ die Diskussion um den Zahn als sehr spekulativ. Tatsache sei, dass am 1 8.
August 2023 eine Längsfraktur beim Zahn 15 mit einer Verschiebung der Schraube festgestellt worden sei. Inwiefern der Zahn vor g eschädigt
gewesen
sei,
könne
er
nach
dem
Unfall
nicht
beurteilen.
Sicherlich
könne er aber bestätigen, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei. Alle anderen Aussagen seien rein spekulativ (Urk. 8/166 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). 4.
4.1
Zeitlich am nächsten zum Unfallereignis und der Intubation vom 7. August 2023 liegt
d e r
am
10.
August
2023
erfolgte
Eintrag
«Zahn
abgebrochen»
in
der
Krankengeschichte (E. 3.2 vorstehend) . Aus diesem liesse sich ebenso gut schliessen, der Zahn sei an jenem Tag abgebrochen, wie dass dies anlässlich des Unfalls oder der Intubation geschehen sei . Ferner ist völlig unklar, ob sich dieser Eintrag auf den fraglichen Zahn Nummer 15 bezog, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit nebst drei Weisheitszähne n (Nummern 18, 28 und 48) auch der Zahn Nummer 47 (Molar
rechts
unten
hinten),
der
direkt
unter
dem
Zahn
15
liegende
Prämolar
Nr.
45 sowie
der
Zahn
Nr.
36
fehlten
(Urk.
8/15
S.
2).
Auch
diese
fehlenden
Zähne
könnten
- zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein noch vorhandener Wackelzahn - als abgebrochen bezeichnet worden sein. Zwar ist aufgrund der bestehenden Sprachbarriere beziehungsweise wegen beschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
8/29 S.
2, Urk.
8/80 S.
3, Urk.
8/88, Urk.
8/142, Urk. 8/189) nicht auszuschliessen, dass er von einem Wackelzahn hatte berichte n wollen, jedoch steht dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass de m Beschwerdeführer das Wackeln des Zahns 15 bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen gewesen wäre . Er hatte denn auch bereits am Abend des Unfalltags wieder gegessen (Urk.
3/3 S.
6) und in den ersten Tagen nach dem Unfall soweit aktenkundig keine Kaubeschwerden gehabt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S.
3-4), jedoch lässt sich dies anhand der Krankengeschichte nicht nachvollziehen. 4.2
Die
Lockerung
des
Zahns
15
wurde
am
14.
August
2023
-
mithin
eine
Woche
nach dem Unfall - erstdiagnostiziert (E. 3.3 vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuvor während dreier Jahre keine Beschwerden gehabt (Urk. 1 S.
6, Urk. 8/159) und bis zum Unfall vom 7. August 2023 normal essen können (Urk. 8/166 S.
1), verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation handelt. Allein aus einer zeitlichen Koinzidenz kann noch keine Kausalität abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen) . Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 erst kurz vor dem Austritt und damit rund eine Woche nach dem Unfallereignis von einem Wackelzahn berichtet hatte (Urk. 8/80 S.
3), womit selbst der (ohnehin nicht ausreichende) zeitliche Zusammenhang nicht in auffallender Weise gegeben ist. 4.3
D er Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die im Streit liegende Zahnschädigung
sei
unbestrittenermassen
traumatisch
entstanden
(Urk.
1
S.
5
und
S.
7) . Dazu ist zu bemerken, dass Dr.
B.___ die «traumatische» Ursache nicht in einem einmaligen Ereignis begründet sah, sondern in einer chronischen Belastung . Er legte
dar,
dass
anhand
des
Zahnröntgenbildes
vom
18.
August
2023
keine
ursprüngliche Lokalisation der nun schrägen Schraube im Wurzelkanal ersichtlich gewesen
sei.
Dieser
Umstand
sowie
die
zu
kurze
Länge
der
Schraube
sprächen
dafür, dass letztere nicht fachgerecht eingesetzt gewesen sei. In nachvollziehbarer Weise begründete er, dass die Kaukraft bei nicht fachgerecht eingesetzten Schrauben nicht orthograd (in natürlicher Richtung) auf die Wurzel übertragen werde, was zu abnützungsbedingten Schäden und Wurzelfrakturen führe (Urk. 8/114 S.
2).
Dr.
A.___
führte
demgegenüber
nicht
näher
aus,
was
er
unter
einer
traumati schen
Einwirkung
versteht.
Es
trifft
sodann
nicht
zu,
dass
er
eine
traumatische
Ursache
als
belegt
erachtete
(vgl.
das
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
in
Urk.
8/50 S.
2), sondern er formulierte etwas vage r, dass die Längsfraktur auf ein Trauma hindeute (Urk. 8/166 S.
2). Später, am 2. September 2024, bestätigte er zwar, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei (Urk. 8/166 S.
1), lieferte jedoch keine weiteren Angaben dazu
- weder zur Art des Traumas (akut oder chronisch) noch zu dessen Ursächlichkeit. Zur Interpretation des Röntgenbildes durch Dr. B.___ gab Dr. A.___ keine medizinisch fundierte Entgegnung ab, er machte einzig geltend, die Diskussion um den Zahn werde langsam sehr spekulativ (Urk. 8/166 S. 1) . Damit vermögen die Angaben von Dr. A.___ keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. B.___ zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Unfallkausalität herleiten will (Urk. 1 S. 5 und S. 7), ist ihm nicht zu folgen, zumal der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste (vorstehende E. 1. 5
am Ende). 4.4
Prellmarken und Druckdolenzen am Kopf wurden anlässlich der im Z.___ erfolgten Zweituntersuchung (Secondary Survey) explizit verneint (Urk. 8/80 S.
3) . Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als ein Sturz auf das Gesicht rechts dadurch und mit Blick auf den zu jenem Zeitpunkt herrschenden Zeitdruck nichtsdestotrotz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S.
5) . Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz stattgefunden hat, welcher zum Bruch der Zahnwurzel des im Oberkiefer befindlichen Prämolaren Nr. 15 hätte führen können, und noch weniger, dass die Zahnwurzel des Zahns 15 effektiv beim Sturz gebrochen ist. 4.5
Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende) erstellbar, wann die Wurzel des am 14.
August 2023 - eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostizierten Wackelzahns gebrochen ist und ob der Unfall oder die Intubation hierfür zumindest teilursächlich waren. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Intubation - beide vom 7.
August 2023 - und der Wurzelfraktur des Zahns 15 höchstens möglich, was nicht ausreicht.
Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der ersten Dokumentation von Beschwerden am Zahn 15 sowie mit Blick auf den Unfallhergang könnte die
natürliche Unfallk ausalität der Wurzelfraktur auch nicht mittels weiterer Abklärungen, beispielsweise durch das Einholen eines Gutachtens, nachträglich erstellt werden
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) . Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte
Person
beweisbelastet .
Anders
gesagt
wirkt
sich
die
Beweislosigkeit
zu ihren Ungunsten aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte
(vgl.
BGE
138
V
218
E.
6) .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
Bei nicht erstelltem Auslösezusammenhang erübrigen sich denn sowohl die Prüfung
des
Vorliegens
einer
anspruchshindernden
Gelegenheits-
oder
Zufallsursache (vgl.
E. 1. 6 vorstehend) als auch Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer