opencaselaw.ch

UV.2025.00089

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall mit konsekutiver Amputation des Unterschenkels und der Wurzelfraktur eines oberen Prämolaren (Zahn Nr. 15) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-07-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, war als Schienenschweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als

er

am

7.

August

2023

von

hinten

von

einem

Schienenbagger

angefahren

wurde (Schadenmeldung vom 7.

August 2023, Urk.

8/1). Dabei wurde er an der rechten Schulter getroffen und stürzte (Urk.

2 S.

2, Urk.

1 S.

3) . Sein rechter Fuss wurde vom

Rad des Baggers erfasst, wobei er sich eine beinahe vollständige Amputation des rechten Unterschenkels zuzog, so dass dieser gleichentags im Kantonsspital Z.___

amputiert

werden

musste

(vgl.

Operationsbericht

vom

7.

August

2023,

Urk.

8/6 S.

2) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen hierfür (Urk.

8/3) .

Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 5.

August 2023 (Urk.

8/ 80

S.

2

ff.)

betreffend

die

Hospitalisation

vom

7.

bis

1 5.

August

2023

berich tete

der

Versicherte

kurz

vor

seinem

Austritt

über

einen

Wackelzahn

auf

der

rechten Seite.

Am

1 8.

August

2023

er f olgte

eine

Befundaufnahme

durch

den

behandelnden Zahnarzt Dr. med.

dent. A.___, wobei als unfallbedingter Befund eine

Wurzelfraktur betreffend den (bereits gefüllten) Zahn 15 genannt wurde (Zahn schadenformular vom

1 1.

September 2023, Urk.

8/ 15 S.

2 f.). Mit Schreiben vom 2 9.

September 2023 (Urk.

8/25) und vom 1 5.

März 2024 (Urk.

8/116)

sowie hernach mit Verfügung vom 8.

August 2024 (Urk.

8/163) verneinte die

Suva einen sicheren

oder

wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

Ereignis

vom 7.

August 2023 und dem Schaden am Zahn 15 und mithin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen

für

die

betreffende

Zahnbehandlung.

Die

vom

Versicherten

dagegen

am

2.

September

2024

unter

Beilage

einer

Stellungnahme

des

behandelnden Zahnarztes Dr.

A.___ erhobene Einsprache (Urk.

8/165-166) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 1.

März 2025 ab (Urk.

8/260 = Urk. 2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3 1.

März

2025

erhob

der

Versicherte

am

1 6.

April

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

zu

verpflichten,

die

Kosten

für

die

Behandlung des Zahnes 15 zu übernehmen (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0.

April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit.

a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit.

b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit.

c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk.

8/14 und Urk.

8/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Art.

10 Abs.

E. 1.4 Ein Unfall ist gemäss Art.

4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Nach

der

Rechtsprechung

gehören

zu

den

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

1

UVG

mass gebenden

Ursachen

auch

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

die

gesundheitliche

Beeinträchtigung

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

wäre.

Eine

schadensauslö sende

traumatische

Einwirkung

wirkt

also

selbst

dann

leistungsbegründend,

wenn der

betreffende

Schaden

auch

ohne

das

versicherte

Ereignis

früher

oder

später

wohl eingetreten

wäre,

der

Unfall

somit

nur

hinsichtlich

des

Zeitpunkts

des

Schadensein tritts

conditio

sine

qua

non

war.

Anders

verhält

es

sich,

wenn

der

Unfall

nur

Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen.

Einem

Ereignis

kommt

demzufolge

der

Charakter

einer

anspruchsbe gründenden

Teilursache

zu,

wenn

das

aus

der

potentiellen

pathogenen

Gesamtursache

resultierende

Risiko

zuvor

nicht

dermassen

gegenwärtig

war,

dass

der

auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen ent spricht die

unfallbedingte

Einwirkung

bei

erstelltem

Auslösezusammenhang

einer

(anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen)

Schädigung

zu

rechnen

gewesen

wäre,

sei

es

aus

eigener

Dynamik

der

pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher

Zeit

dieselbe

Gesundheitsschädigung

hätte

bewirken

können,

erscheint

der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE

149

V

218

E.

5.1;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_446/2024

vom

25.

Juli

2025 E.

E. 4.1 Zeitlich am nächsten zum Unfallereignis und der Intubation vom 7. August 2023 liegt

d e r

am

E. 4.2 Die

Lockerung

des

Zahns

15

wurde

am

E. 4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18.

Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1. 7

Betreffend Zahnschäden ist sodann Folgendes zu ergänzen: Ein völlig gesunder Zahn

hält

stärkeren

Belastungen

stand

als

ein

sanierter,

doch

bleibt

ein

behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung

nicht

standhält,

darf

die

Annahme

eines

Unfalls

nicht

mit

der

Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten

beziehungsweise

zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte

(BGE 149 V 218 E.

5.3; BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE

114 V 169 E. 3b;

Urteile des Bundesgerichts

8C_750/2015

vom 1

E. 4.3 D er Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die im Streit liegende Zahnschädigung

sei

unbestrittenermassen

traumatisch

entstanden

(Urk.

1

S.

5

und

S.

7) . Dazu ist zu bemerken, dass Dr.

B.___ die «traumatische» Ursache nicht in einem einmaligen Ereignis begründet sah, sondern in einer chronischen Belastung . Er legte

dar,

dass

anhand

des

Zahnröntgenbildes

vom

E. 4.4 Prellmarken und Druckdolenzen am Kopf wurden anlässlich der im Z.___ erfolgten Zweituntersuchung (Secondary Survey) explizit verneint (Urk. 8/80 S.

3) . Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als ein Sturz auf das Gesicht rechts dadurch und mit Blick auf den zu jenem Zeitpunkt herrschenden Zeitdruck nichtsdestotrotz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S.

5) . Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz stattgefunden hat, welcher zum Bruch der Zahnwurzel des im Oberkiefer befindlichen Prämolaren Nr. 15 hätte führen können, und noch weniger, dass die Zahnwurzel des Zahns 15 effektiv beim Sturz gebrochen ist.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende) erstellbar, wann die Wurzel des am 14.

August 2023 - eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostizierten Wackelzahns gebrochen ist und ob der Unfall oder die Intubation hierfür zumindest teilursächlich waren. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Intubation - beide vom 7.

August 2023 - und der Wurzelfraktur des Zahns 15 höchstens möglich, was nicht ausreicht.

Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der ersten Dokumentation von Beschwerden am Zahn 15 sowie mit Blick auf den Unfallhergang könnte die

natürliche Unfallk ausalität der Wurzelfraktur auch nicht mittels weiterer Abklärungen, beispielsweise durch das Einholen eines Gutachtens, nachträglich erstellt werden

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) . Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte

Person

beweisbelastet .

Anders

gesagt

wirkt

sich

die

Beweislosigkeit

zu ihren Ungunsten aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte

(vgl.

BGE

138

V

218

E.

6) .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

Bei nicht erstelltem Auslösezusammenhang erübrigen sich denn sowohl die Prüfung

des

Vorliegens

einer

anspruchshindernden

Gelegenheits-

oder

Zufallsursache (vgl.

E. 1. 6 vorstehend) als auch Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer

E. 8 August 2023 sowie ein Bite-wing (Bissflügelaufnahme) aus dem Jahr 2018 vorhanden (Urk. 8/60). 3.6

Dr.

A.___

bestätigte in seiner E-Mail vom 2

E. 9 November 2023, dass beim Zahn 14 eine Vorschädigung in Form eine r Karies vorliege. Hinsichtlich des Zahn s 15 habe er indes klinisch eine Längsfraktur festgestellt. Aus diesem Grund sei die Wurzelkanalschraube verschoben und stehe nicht im Zentrum des Kanals. Dass der Zahn einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte, sei rein spekulativ. Es sei richtig, dass eine grosse Komposit-Füllung vorhanden sei, aber die Längsfraktur deute auf ein Trauma hin . Bei geschwächten Zähnen breche eher die Füllung heraus, als dass es zu einer Längsfraktur komme (Urk.

8/166 S.

2 = Urk.

3/5 S. 2). 3.7

Dazu führte Dr.

B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4.

März 2024 aus, d er Unfall habe sich am 7.

August 2023 ereignet und das Röntgenbild sei am Tag der

Befundaufnahme vo m 1 8.

August 2023 erstellt worden, also elf Tage nach dem Unfall. Die

Behauptung, dass die Wurzelkanalschraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei und deshalb nicht im Zentrum des Kanals steh e, sei falsch. Wenn dem so wäre,

müsste im Zahnröntgenbild vom 1 8.

August 2023 die ursprüngliche Lokalisation der

Schraube anhand der klar umrissen en Form der Schraube als Aufhellung im

Wurzelkanal sichtbar sein, was nicht der Fall sei . Die Schraube sei durch das

Trauma nicht verschoben worden, sondern sei schräg und falsch eingesetzt gewesen . Darüber hinaus sei die Schraube zu kurz, was zusätzlich beweis e, dass die Schraube nicht

fachgerecht eingesetzt w orden sei . Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben führ t en oft zu

abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel

übertragen w erde, was zu Wurzelfrakturen führ e . Wie Dr.

A.___ richtig schreib e, beleg e die Längsfraktur eine traumatische Einwirkung. Aber eine traumatische

Einwirkung durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustands.

Zusätzlich sei im Wurzelbereich um die Schraube eine ausgedehnte unscharfe

Aufhellung sichtbar, die ausschliesslich zur Diagnose einer Wurzelkaries führen

m üsse, was eine zusätzliche Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel ge führt hab e.

Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen .

Die Behauptung, dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbr eche, als

dass es zu einer Längsfraktur komm e, sei rein spekulativ und wissenschaftlich nicht

haltbar. Im Gegenteil sei wissenschaftlich belegt, dass wurzelkanalbehandelte Zähne

mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig br ä chen. Die permanente natürliche Kaubelastung führ e zu

Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen. Wurzelfrakturen

wegen alltäglicher Belastung seien an der Tagesordnung. Wurzelkanalschrauben

führ t en derart oft zu Wurzelfrakturen bei normaler Kautätigkeit, dass der Einsatz

dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin äusserst restriktiv und nur in absolut

unumgänglichen Situationen erfolg e .

Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands sei nicht gegeben, weil

der Zahn aus oben genannten Gründen bereits im Zeitpunkt des Unfalls einem

normalen Kauakt nicht widerstanden hätte. Der Unfall k ö nn e weggedacht werden (Urk. 8/114 S. 2-3) . 3.8

In

einer

E-Mail

vo m

2.

September

2024

an

den

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers bezeichnete Dr.

A.___ die Diskussion um den Zahn als sehr spekulativ. Tatsache sei, dass am 1 8.

August 2023 eine Längsfraktur beim Zahn 15 mit einer Verschiebung der Schraube festgestellt worden sei. Inwiefern der Zahn vor g eschädigt

gewesen

sei,

könne

er

nach

dem

Unfall

nicht

beurteilen.

Sicherlich

könne er aber bestätigen, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei. Alle anderen Aussagen seien rein spekulativ (Urk. 8/166 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). 4.

E. 10 August

2023

erfolgte

Eintrag

«Zahn

abgebrochen»

in

der

Krankengeschichte (E. 3.2 vorstehend) . Aus diesem liesse sich ebenso gut schliessen, der Zahn sei an jenem Tag abgebrochen, wie dass dies anlässlich des Unfalls oder der Intubation geschehen sei . Ferner ist völlig unklar, ob sich dieser Eintrag auf den fraglichen Zahn Nummer 15 bezog, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit nebst drei Weisheitszähne n (Nummern 18, 28 und 48) auch der Zahn Nummer 47 (Molar

rechts

unten

hinten),

der

direkt

unter

dem

Zahn

15

liegende

Prämolar

Nr.

45 sowie

der

Zahn

Nr.

36

fehlten

(Urk.

8/15

S.

2).

Auch

diese

fehlenden

Zähne

könnten

- zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein noch vorhandener Wackelzahn - als abgebrochen bezeichnet worden sein. Zwar ist aufgrund der bestehenden Sprachbarriere beziehungsweise wegen beschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk.

8/29 S.

2, Urk.

8/80 S.

3, Urk.

8/88, Urk.

8/142, Urk. 8/189) nicht auszuschliessen, dass er von einem Wackelzahn hatte berichte n wollen, jedoch steht dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass de m Beschwerdeführer das Wackeln des Zahns 15 bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen gewesen wäre . Er hatte denn auch bereits am Abend des Unfalltags wieder gegessen (Urk.

3/3 S.

6) und in den ersten Tagen nach dem Unfall soweit aktenkundig keine Kaubeschwerden gehabt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S.

3-4), jedoch lässt sich dies anhand der Krankengeschichte nicht nachvollziehen.

E. 14 August

2023

-

mithin

eine

Woche

nach dem Unfall - erstdiagnostiziert (E. 3.3 vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuvor während dreier Jahre keine Beschwerden gehabt (Urk. 1 S.

6, Urk. 8/159) und bis zum Unfall vom 7. August 2023 normal essen können (Urk. 8/166 S.

1), verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation handelt. Allein aus einer zeitlichen Koinzidenz kann noch keine Kausalität abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen) . Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 erst kurz vor dem Austritt und damit rund eine Woche nach dem Unfallereignis von einem Wackelzahn berichtet hatte (Urk. 8/80 S.

3), womit selbst der (ohnehin nicht ausreichende) zeitliche Zusammenhang nicht in auffallender Weise gegeben ist.

E. 18 August

2023

keine

ursprüngliche Lokalisation der nun schrägen Schraube im Wurzelkanal ersichtlich gewesen

sei.

Dieser

Umstand

sowie

die

zu

kurze

Länge

der

Schraube

sprächen

dafür, dass letztere nicht fachgerecht eingesetzt gewesen sei. In nachvollziehbarer Weise begründete er, dass die Kaukraft bei nicht fachgerecht eingesetzten Schrauben nicht orthograd (in natürlicher Richtung) auf die Wurzel übertragen werde, was zu abnützungsbedingten Schäden und Wurzelfrakturen führe (Urk. 8/114 S.

2).

Dr.

A.___

führte

demgegenüber

nicht

näher

aus,

was

er

unter

einer

traumati schen

Einwirkung

versteht.

Es

trifft

sodann

nicht

zu,

dass

er

eine

traumatische

Ursache

als

belegt

erachtete

(vgl.

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

in

Urk.

8/50 S.

2), sondern er formulierte etwas vage r, dass die Längsfraktur auf ein Trauma hindeute (Urk. 8/166 S.

2). Später, am 2. September 2024, bestätigte er zwar, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei (Urk. 8/166 S.

1), lieferte jedoch keine weiteren Angaben dazu

- weder zur Art des Traumas (akut oder chronisch) noch zu dessen Ursächlichkeit. Zur Interpretation des Röntgenbildes durch Dr. B.___ gab Dr. A.___ keine medizinisch fundierte Entgegnung ab, er machte einzig geltend, die Diskussion um den Zahn werde langsam sehr spekulativ (Urk. 8/166 S. 1) . Damit vermögen die Angaben von Dr. A.___ keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. B.___ zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Unfallkausalität herleiten will (Urk. 1 S. 5 und S. 7), ist ihm nicht zu folgen, zumal der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste (vorstehende E. 1. 5

am Ende).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00089 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

17. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, war als Schienenschweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als

er

am

7.

August

2023

von

hinten

von

einem

Schienenbagger

angefahren

wurde (Schadenmeldung vom 7.

August 2023, Urk.

8/1). Dabei wurde er an der rechten Schulter getroffen und stürzte (Urk.

2 S.

2, Urk.

1 S.

3) . Sein rechter Fuss wurde vom

Rad des Baggers erfasst, wobei er sich eine beinahe vollständige Amputation des rechten Unterschenkels zuzog, so dass dieser gleichentags im Kantonsspital Z.___

amputiert

werden

musste

(vgl.

Operationsbericht

vom

7.

August

2023,

Urk.

8/6 S.

2) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen hierfür (Urk.

8/3) .

Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 5.

August 2023 (Urk.

8/ 80

S.

2

ff.)

betreffend

die

Hospitalisation

vom

7.

bis

1 5.

August

2023

berich tete

der

Versicherte

kurz

vor

seinem

Austritt

über

einen

Wackelzahn

auf

der

rechten Seite.

Am

1 8.

August

2023

er f olgte

eine

Befundaufnahme

durch

den

behandelnden Zahnarzt Dr. med.

dent. A.___, wobei als unfallbedingter Befund eine

Wurzelfraktur betreffend den (bereits gefüllten) Zahn 15 genannt wurde (Zahn schadenformular vom

1 1.

September 2023, Urk.

8/ 15 S.

2 f.). Mit Schreiben vom 2 9.

September 2023 (Urk.

8/25) und vom 1 5.

März 2024 (Urk.

8/116)

sowie hernach mit Verfügung vom 8.

August 2024 (Urk.

8/163) verneinte die

Suva einen sicheren

oder

wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

Ereignis

vom 7.

August 2023 und dem Schaden am Zahn 15 und mithin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen

für

die

betreffende

Zahnbehandlung.

Die

vom

Versicherten

dagegen

am

2.

September

2024

unter

Beilage

einer

Stellungnahme

des

behandelnden Zahnarztes Dr.

A.___ erhobene Einsprache (Urk.

8/165-166) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 1.

März 2025 ab (Urk.

8/260 = Urk. 2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3 1.

März

2025

erhob

der

Versicherte

am

1 6.

April

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

zu

verpflichten,

die

Kosten

für

die

Behandlung des Zahnes 15 zu übernehmen (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0.

April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk.

8/14 und Urk.

8/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit.

a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit.

b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit.

c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). 1.4

Ein Unfall ist gemäss Art.

4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6

Nach

der

Rechtsprechung

gehören

zu

den

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

1

UVG

mass gebenden

Ursachen

auch

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

die

gesundheitliche

Beeinträchtigung

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

wäre.

Eine

schadensauslö sende

traumatische

Einwirkung

wirkt

also

selbst

dann

leistungsbegründend,

wenn der

betreffende

Schaden

auch

ohne

das

versicherte

Ereignis

früher

oder

später

wohl eingetreten

wäre,

der

Unfall

somit

nur

hinsichtlich

des

Zeitpunkts

des

Schadensein tritts

conditio

sine

qua

non

war.

Anders

verhält

es

sich,

wenn

der

Unfall

nur

Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen.

Einem

Ereignis

kommt

demzufolge

der

Charakter

einer

anspruchsbe gründenden

Teilursache

zu,

wenn

das

aus

der

potentiellen

pathogenen

Gesamtursache

resultierende

Risiko

zuvor

nicht

dermassen

gegenwärtig

war,

dass

der

auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen ent spricht die

unfallbedingte

Einwirkung

bei

erstelltem

Auslösezusammenhang

einer

(anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen)

Schädigung

zu

rechnen

gewesen

wäre,

sei

es

aus

eigener

Dynamik

der

pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher

Zeit

dieselbe

Gesundheitsschädigung

hätte

bewirken

können,

erscheint

der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE

149

V

218

E.

5.1;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_446/2024

vom

25.

Juli

2025 E.

4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18.

Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1. 7

Betreffend Zahnschäden ist sodann Folgendes zu ergänzen: Ein völlig gesunder Zahn

hält

stärkeren

Belastungen

stand

als

ein

sanierter,

doch

bleibt

ein

behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung

nicht

standhält,

darf

die

Annahme

eines

Unfalls

nicht

mit

der

Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten

beziehungsweise

zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte

(BGE 149 V 218 E.

5.3; BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE

114 V 169 E. 3b;

Urteile des Bundesgerichts

8C_750/2015

vom 1 8.

Januar 2016

E. 5,

9C_639/2014 vom 2 4.

Februar 2015 E.

4.1

und

9C_242/2010 vom 2 9. November 2010 E. 3.2-3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, es fehle an einer aktenkundigen Angabe des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich

des

Ereignisses

vom

7.

August

2023

vom

Schienenbagger

am

Kopf

getroffen worden wäre oder dass es beim Sturz auf den Boden zu einem Kopfanprall am

Boden

gekommen

wäre.

Gemäss

dem

Bericht

des

erstbehandelnden

Kantonsspi tals Z.___ vom 1 5.

August 2023 seien keine Hinweise auf Verletzungen am Kopf auszumachen gewesen. Verneint worden seien insbesondere Prellmarken sowie eine

Druckdolenz

am

Kopf.

Demnach

könne

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

einer

Unfallkausalität

des

Schadens

am

Zahn

15

ausgegangen

werden (Urk.

2

S.

3).

Laut

der

Beurteilung

ihres

beratenden

Zahnarztes

Dr.

med.

dent.

B.___

sei

die

gesamte

klinische

Krone

des

Zahns

15

durch

ein

Komposit

künstlich ersetz t

gewesen

und

dieser

Kompositaufbau

sei

völlig

ungenügend

verankert

gewe sen. Die Wurzelkanalschraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt gewesen. Rund um die Schraube und unter der Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst gewesen und der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die Kausalität zum Unfall vom 7.

August 2023 sei nur möglich. Die Wurzelkanalschraube sei nicht durch die Längsfraktur verschoben worden, ansonsten die ursprüngliche Lokalisation der Schraube

auf

dem

Zahnröntgenbild

vom

1 8.

August

2025

anhand

der

klar

umrissenen Form der Schraube als Aufhellung im Wurzelkanal ersichtlich gewesen wäre. Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben - wie vorliegend - führten oft zu ab nützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel über tragen werde, was zu Wurzelfrakturen führe. Die Längsfraktur belege zwar eine

traumatische

Einwirkung,

jedoch

eine

durch

chronische

Belastung

eines

labilen, prekären Vorzustandes. Um die Schraube herum liege sodann Wurzelkaries vor,

welcher

zu

einer

zusätzlichen

Schwächung

der

ohnehin

sehr

schmalen

Wurzel geführt habe. Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen. Dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbreche, sei wissenschaftlich

nicht haltbar. Im Gegenteil brächen wur zelbehandelte Zähne mit

Schraube

und

grossem

Aufbau

häufig

ohne

Einfluss

eines

Unfalls.

Die

permanente natürliche Kaubelastung führe zu Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen, weshalb der Einsatz dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin nur in absolut unumgänglichen Situationen erfolge (Urk.

2 S.

4). Dr.

B.___ habe sich mit den abweichenden Beurteilungen durch Dr.

A.___ auseinandergesetzt und seine Beurteilung sei schlüssig und überzeugend. Insgesamt sei ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7.

August 2023 nur möglich, nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen sei der medizinische Begriff des Traumas, welcher von beiden zitierten Ärzten offenkundig im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet werde, nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff gleichzusetzen. Betreffend den Zahnschaden sei kein Unfallereignis bewiesen. Im Übrigen wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen, da der Zahn auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Dementsprechend bestehe für den Zahnschaden kein Leistungsanspruch gegenüber der Suva (Urk. 2 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, schon kurz nach dem Aufwachen sei ihm aufgefallen, dass der Zahn Nr. 15 wackle und die Zahnfraktur sei anlässlich der Visite vom 1 0.

August 2023 dokumentiert worden (Urk.

1 S.

3-4). Er sei von hinten ohne Vorahnung vom Schienenbagger an der rechten Schulter erfasst worden, als er Schleifarbeiten an der Schiene verrichtet habe, sodass er vornüber auf den unebenen Boden neben dem Gleis gestürzt sei. Es sei naheliegend, dass er mit dem Gesicht auf dem Boden aufgeprallt sei. Denkbar sei auch, dass die Zahnverletzung

zufolge der Narkose aufgetreten sei (Urk.

1 S. 4). Der Body-Check beim Spitaleintritt sei aufgrund der Dringlichkeit sehr rudimentär durchgeführt worden. Prellmarken entwickelten sich nicht bereits innert einer bis zwei Stunden . Dr.

B.___ habe bestätigt, dass die radiologisch nachgewiesene Längsfraktur die traumatische Einwirkung belege. Es sei rein spekulativ, davon auszugehen, dass die Längsfraktur infolge der natürlichen Kaubelastung zu annähernd gleicher Zeit entstanden

wäre

(Urk.

1

S.

5).

Damit

sei

dies

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und di e daraus resultierenden Folgen der Beweislosigkeit habe

die

Suva

zu

tragen,

weil

sie

aus

ihrem

Einwand

Rechte

ableite

(Urk.

1

S.

5-6). Gegen die Annahme des Fehlens einer Kausalität spreche der Umstand, dass der Backenzahn 15 zuvor während drei er Jahre problemlos den alltäglichen Belastungen standgehalten habe, sowie dass kein prekärer oder labiler Vorzustand nachgewiesen sei (Urk.

1 S.

6). Zur Frage, ob die Schraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei oder nicht, seien die beiden Zahnärzte unterschiedlicher Meinung und es gebe keinen Grund, der Meinung des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin den Vorzug zu geben. Aus dem von Dr.

B.___ zitierten Fachbeitrag ergebe sich nicht, dass wurzelkanalbehandelte Zähne mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig brechen würden (Urk.

1 S.

6 f.). An seiner versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung bestünden demnach Zweifel. Die Fraktur sei unbestrittenermassen traumatisch entstanden und über einen Vorzustand könne nur spekuliert werden, weshalb die Suva rechtsprechungsgemäss die Behandlungskosten für den betroffenen Zahn zu übernehmen habe (Urk. 1 S. 7). 2.3

Die Beschwerdegegnerin merkte in ihrer Beschwerdeantwort an, der in der Krankengeschichte am 10. August 2023 festgehaltene Eintrag «Zahn abgebrochen» beziehe sich nicht klarerweise auf den Zahn 15, zumal dieser im Gegensatz zu mehreren anderen Zähnen nicht fehle. Die Erstdiagnose des Wackelzahns sei hingegen gemäss Austrittsbericht am 1 4.

August 2023 erfolgt (Urk.

7 S.

2-3). Wenn der besser als andere Zähne geschützte Backenzahn beim Sturz gebrochen wäre, wären auch bei einer kurzen Befundaufnahme erkennbare Begleitverletzungen im Gesicht zu erwarten gewesen, respektive wären solche nicht explizit verneint worden. Ebens olche seien denn auch im Verlauf des Spitalaufenthalts nicht dokumentiert worden. B ei einer Intubation seien primär die Frontzähne gefährdet, wobei es an konkreten Hinweisen für die Intubation als Ursache fehle. Weiter wies sie erneut darauf hin, die Zahnärzte hätten den Begriff des Traumas lediglich im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet (Urk. 7 S. 3).

3. 3.1

Es ist b ereits strittig, ob die Fraktur des Zahns Nummer 15 im Sinne eines Auslösezuammenhangs (vgl. E. 1. 6 vorstehend) unfallbedingt entstanden ist, beziehungsweise ob der Unfall vom 7.

August 2023 oder die darauf zurückzuführende Behandlung, nämlich die Intubation, zur Fraktur geführt hat. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich zudem die Frage, ob der betroffene Zahn im Zeitpunkt des Unfallereignisses selbst einer normalen Belastung

- beispielsweise dem Kauakt oder Knirschen (BGE 149 V 218 E. 5.5) - nicht standgehalten hätte. Diesfalls bestünde selbst bei erstelltem Auslösezusammehang keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, da es sich bei der unfallbedingten Einwirkung lediglich um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache handeln würde (E. 1. 6 vorstehend).

Die Aktenlage präsentiert sich hinsichtlich der Zähne wie folgt: 3.2

In der zusammen mit der Beschwerde eingereichten Krankengeschichte des erstbehandelnden Kantonsspitals Z.___

(Z.___) wurde am 1 0.

August 2023 um 11 Uhr festgehalten: «Zahn abgebrochen» . Unter dem weiteren Prozedere wurde diesbezüglich eine ambulante Zahnarztkontrolle erwähnt (Urk. 3/3 S. 3). 3.3

Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 5.

August 2023 wurde als vierte Hauptdiag no se

eine Zahnlockerung 15 (rechts), Erstdiagnose am 1 4.

August 2023, genannt (Urk.

8/80 S.

2). In demselben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kurz vor dem Austritt von einem Wackelzahn auf der rechten Seite berichtet. Aus fehlender Kapazität habe dies er zahnärztlich nicht rechtzeitig angeschaut werden können . Sie empfählen eine zahnärztliche Vorstellung zur Abklärung der Zahnlockerung des Zahns Nr. 15 rechts (Urk. 8/80 S. 3). 3.4

Am

1 8.

August

2023

erfolgte

die

Befundaufnahme

durch

den

(seit

2018,

vgl.

Urk.

8/60)

behandelnden

Zahnarzt

Dr.

A.___

(Bericht

vom

1 1.

Septem ber 2023, Urk.

8/15 S.

2). In seinem Bericht darüber führte er die Wurzelfraktur des Zahns 15 als unfallbedingten Befund auf (Urk.

8/15 S.

2). Vorgesehen wurden die Extraktion dieses Zahns sowie eine Wurzelbehandlung und ein Komposit beim Nachbarzahn 14 respektive 4+ und eine Modellgussprothese (Urk. 8/15 S. 3). 3.5

Der beratende Zahnarzt der Suva, Dr.

B.___, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 5.

September 2023 dahingehend, die Kausalität sei möglich. Der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die gesamte klinische Krone sei durch ein Komposit künstlich ersetzt. Dieser Kompositaufbau sei völlig ungenügend verankert: Die Wurzel kanal schraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt. Rund um die Schraube und unter der

Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst (Aufhellung im

Zahnröntgenbild; Urk. 8/23).

An bildgebenden Befunden waren Röntgenbilder vom 1 8.

August 2023 sowie ein Bite-wing (Bissflügelaufnahme) aus dem Jahr 2018 vorhanden (Urk. 8/60). 3.6

Dr.

A.___

bestätigte in seiner E-Mail vom 2 9.

November 2023, dass beim Zahn 14 eine Vorschädigung in Form eine r Karies vorliege. Hinsichtlich des Zahn s 15 habe er indes klinisch eine Längsfraktur festgestellt. Aus diesem Grund sei die Wurzelkanalschraube verschoben und stehe nicht im Zentrum des Kanals. Dass der Zahn einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte, sei rein spekulativ. Es sei richtig, dass eine grosse Komposit-Füllung vorhanden sei, aber die Längsfraktur deute auf ein Trauma hin . Bei geschwächten Zähnen breche eher die Füllung heraus, als dass es zu einer Längsfraktur komme (Urk.

8/166 S.

2 = Urk.

3/5 S. 2). 3.7

Dazu führte Dr.

B.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4.

März 2024 aus, d er Unfall habe sich am 7.

August 2023 ereignet und das Röntgenbild sei am Tag der

Befundaufnahme vo m 1 8.

August 2023 erstellt worden, also elf Tage nach dem Unfall. Die

Behauptung, dass die Wurzelkanalschraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei und deshalb nicht im Zentrum des Kanals steh e, sei falsch. Wenn dem so wäre,

müsste im Zahnröntgenbild vom 1 8.

August 2023 die ursprüngliche Lokalisation der

Schraube anhand der klar umrissen en Form der Schraube als Aufhellung im

Wurzelkanal sichtbar sein, was nicht der Fall sei . Die Schraube sei durch das

Trauma nicht verschoben worden, sondern sei schräg und falsch eingesetzt gewesen . Darüber hinaus sei die Schraube zu kurz, was zusätzlich beweis e, dass die Schraube nicht

fachgerecht eingesetzt w orden sei . Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben führ t en oft zu

abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel

übertragen w erde, was zu Wurzelfrakturen führ e . Wie Dr.

A.___ richtig schreib e, beleg e die Längsfraktur eine traumatische Einwirkung. Aber eine traumatische

Einwirkung durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustands.

Zusätzlich sei im Wurzelbereich um die Schraube eine ausgedehnte unscharfe

Aufhellung sichtbar, die ausschliesslich zur Diagnose einer Wurzelkaries führen

m üsse, was eine zusätzliche Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel ge führt hab e.

Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen .

Die Behauptung, dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbr eche, als

dass es zu einer Längsfraktur komm e, sei rein spekulativ und wissenschaftlich nicht

haltbar. Im Gegenteil sei wissenschaftlich belegt, dass wurzelkanalbehandelte Zähne

mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig br ä chen. Die permanente natürliche Kaubelastung führ e zu

Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen. Wurzelfrakturen

wegen alltäglicher Belastung seien an der Tagesordnung. Wurzelkanalschrauben

führ t en derart oft zu Wurzelfrakturen bei normaler Kautätigkeit, dass der Einsatz

dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin äusserst restriktiv und nur in absolut

unumgänglichen Situationen erfolg e .

Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands sei nicht gegeben, weil

der Zahn aus oben genannten Gründen bereits im Zeitpunkt des Unfalls einem

normalen Kauakt nicht widerstanden hätte. Der Unfall k ö nn e weggedacht werden (Urk. 8/114 S. 2-3) . 3.8

In

einer

E-Mail

vo m

2.

September

2024

an

den

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers bezeichnete Dr.

A.___ die Diskussion um den Zahn als sehr spekulativ. Tatsache sei, dass am 1 8.

August 2023 eine Längsfraktur beim Zahn 15 mit einer Verschiebung der Schraube festgestellt worden sei. Inwiefern der Zahn vor g eschädigt

gewesen

sei,

könne

er

nach

dem

Unfall

nicht

beurteilen.

Sicherlich

könne er aber bestätigen, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei. Alle anderen Aussagen seien rein spekulativ (Urk. 8/166 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). 4.

4.1

Zeitlich am nächsten zum Unfallereignis und der Intubation vom 7. August 2023 liegt

d e r

am

10.

August

2023

erfolgte

Eintrag

«Zahn

abgebrochen»

in

der

Krankengeschichte (E. 3.2 vorstehend) . Aus diesem liesse sich ebenso gut schliessen, der Zahn sei an jenem Tag abgebrochen, wie dass dies anlässlich des Unfalls oder der Intubation geschehen sei . Ferner ist völlig unklar, ob sich dieser Eintrag auf den fraglichen Zahn Nummer 15 bezog, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit nebst drei Weisheitszähne n (Nummern 18, 28 und 48) auch der Zahn Nummer 47 (Molar

rechts

unten

hinten),

der

direkt

unter

dem

Zahn

15

liegende

Prämolar

Nr.

45 sowie

der

Zahn

Nr.

36

fehlten

(Urk.

8/15

S.

2).

Auch

diese

fehlenden

Zähne

könnten

- zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein noch vorhandener Wackelzahn - als abgebrochen bezeichnet worden sein. Zwar ist aufgrund der bestehenden Sprachbarriere beziehungsweise wegen beschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk.

8/29 S.

2, Urk.

8/80 S.

3, Urk.

8/88, Urk.

8/142, Urk. 8/189) nicht auszuschliessen, dass er von einem Wackelzahn hatte berichte n wollen, jedoch steht dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass de m Beschwerdeführer das Wackeln des Zahns 15 bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen gewesen wäre . Er hatte denn auch bereits am Abend des Unfalltags wieder gegessen (Urk.

3/3 S.

6) und in den ersten Tagen nach dem Unfall soweit aktenkundig keine Kaubeschwerden gehabt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S.

3-4), jedoch lässt sich dies anhand der Krankengeschichte nicht nachvollziehen. 4.2

Die

Lockerung

des

Zahns

15

wurde

am

14.

August

2023

-

mithin

eine

Woche

nach dem Unfall - erstdiagnostiziert (E. 3.3 vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuvor während dreier Jahre keine Beschwerden gehabt (Urk. 1 S.

6, Urk. 8/159) und bis zum Unfall vom 7. August 2023 normal essen können (Urk. 8/166 S.

1), verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation handelt. Allein aus einer zeitlichen Koinzidenz kann noch keine Kausalität abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen) . Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 erst kurz vor dem Austritt und damit rund eine Woche nach dem Unfallereignis von einem Wackelzahn berichtet hatte (Urk. 8/80 S.

3), womit selbst der (ohnehin nicht ausreichende) zeitliche Zusammenhang nicht in auffallender Weise gegeben ist. 4.3

D er Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die im Streit liegende Zahnschädigung

sei

unbestrittenermassen

traumatisch

entstanden

(Urk.

1

S.

5

und

S.

7) . Dazu ist zu bemerken, dass Dr.

B.___ die «traumatische» Ursache nicht in einem einmaligen Ereignis begründet sah, sondern in einer chronischen Belastung . Er legte

dar,

dass

anhand

des

Zahnröntgenbildes

vom

18.

August

2023

keine

ursprüngliche Lokalisation der nun schrägen Schraube im Wurzelkanal ersichtlich gewesen

sei.

Dieser

Umstand

sowie

die

zu

kurze

Länge

der

Schraube

sprächen

dafür, dass letztere nicht fachgerecht eingesetzt gewesen sei. In nachvollziehbarer Weise begründete er, dass die Kaukraft bei nicht fachgerecht eingesetzten Schrauben nicht orthograd (in natürlicher Richtung) auf die Wurzel übertragen werde, was zu abnützungsbedingten Schäden und Wurzelfrakturen führe (Urk. 8/114 S.

2).

Dr.

A.___

führte

demgegenüber

nicht

näher

aus,

was

er

unter

einer

traumati schen

Einwirkung

versteht.

Es

trifft

sodann

nicht

zu,

dass

er

eine

traumatische

Ursache

als

belegt

erachtete

(vgl.

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

in

Urk.

8/50 S.

2), sondern er formulierte etwas vage r, dass die Längsfraktur auf ein Trauma hindeute (Urk. 8/166 S.

2). Später, am 2. September 2024, bestätigte er zwar, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei (Urk. 8/166 S.

1), lieferte jedoch keine weiteren Angaben dazu

- weder zur Art des Traumas (akut oder chronisch) noch zu dessen Ursächlichkeit. Zur Interpretation des Röntgenbildes durch Dr. B.___ gab Dr. A.___ keine medizinisch fundierte Entgegnung ab, er machte einzig geltend, die Diskussion um den Zahn werde langsam sehr spekulativ (Urk. 8/166 S. 1) . Damit vermögen die Angaben von Dr. A.___ keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. B.___ zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Unfallkausalität herleiten will (Urk. 1 S. 5 und S. 7), ist ihm nicht zu folgen, zumal der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste (vorstehende E. 1. 5

am Ende). 4.4

Prellmarken und Druckdolenzen am Kopf wurden anlässlich der im Z.___ erfolgten Zweituntersuchung (Secondary Survey) explizit verneint (Urk. 8/80 S.

3) . Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als ein Sturz auf das Gesicht rechts dadurch und mit Blick auf den zu jenem Zeitpunkt herrschenden Zeitdruck nichtsdestotrotz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S.

5) . Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz stattgefunden hat, welcher zum Bruch der Zahnwurzel des im Oberkiefer befindlichen Prämolaren Nr. 15 hätte führen können, und noch weniger, dass die Zahnwurzel des Zahns 15 effektiv beim Sturz gebrochen ist. 4.5

Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende) erstellbar, wann die Wurzel des am 14.

August 2023 - eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostizierten Wackelzahns gebrochen ist und ob der Unfall oder die Intubation hierfür zumindest teilursächlich waren. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Intubation - beide vom 7.

August 2023 - und der Wurzelfraktur des Zahns 15 höchstens möglich, was nicht ausreicht.

Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der ersten Dokumentation von Beschwerden am Zahn 15 sowie mit Blick auf den Unfallhergang könnte die

natürliche Unfallk ausalität der Wurzelfraktur auch nicht mittels weiterer Abklärungen, beispielsweise durch das Einholen eines Gutachtens, nachträglich erstellt werden

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) . Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte

Person

beweisbelastet .

Anders

gesagt

wirkt

sich

die

Beweislosigkeit

zu ihren Ungunsten aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte

(vgl.

BGE

138

V

218

E.

6) .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

Bei nicht erstelltem Auslösezusammenhang erübrigen sich denn sowohl die Prüfung

des

Vorliegens

einer

anspruchshindernden

Gelegenheits-

oder

Zufallsursache (vgl.

E. 1. 6 vorstehend) als auch Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerWidmer