Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, war als Rayonleiter Retail der Y.___ bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 4. Juli 2003 bei einem Sturz auf dem rutschigen Boden auf einen Kühler eine nicht dislozierte Fraktur des Radiusköpf - chens am linken Arm und eine linksseitige Rippenkontusion zuzog (Urk. 7 /1, Urk. 7 / 4-7). Wegen anhaltender Ellbogenschmerzen erfolgte am 17. Februar 2005 eine Operation am linken Ellbogen (Urk. 7 /43). Im weiteren Verlauf stellte sich eine chronische Schmerzerkrankung mit schmerzhaft eingeschränkter Ellbogen- und Schulterfunktion und Missempfindungen auf der rechten Körperhälfte unge klärter Genese ein, welche vom 5. bis 17. September 2005 in der Universitäts klinik Z.___
stationär behandelt wurde (Urk. 7 /73). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7 /2). Die Übernahme der Kosten für die stationäre Schmerzbehandlung in der Universitätsklinik Z.___ lehnte sie ab (Urk. 7 /105, Urk. 7 /111-112). 1.2
Am 8. Februar 2006 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und stürzte auf die rechte Körperseite, wobei er mit dem Gesicht gegen die Wand schlug. Dabei zog er sich eine Hüft- und Oberarmkontusion rechts sowie eine Discusluxation am rechten Kiefergelenk zu (Urk. 7 /405-407, Urk. 7/ 424). Es bestanden
anhaltende Symptome im Bereich der Wirbelsäule und besonders im Bereich des
Kiefergelenkes (Urk. 7 /185/8, Urk. 7 /185/16, Urk. 7 /185/25). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls (Urk. 7 /448) und holte das interdisziplinäre Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 zu den Ereignissen vom 4. Juli 2003 und vom 8. Februar 2006 ein (Urk. 7 /185), wo der Versicherte von Oktober 2006 bis Februar 2007 aus neuropsychiatrischer, handorthopädischer und wirbelsäulen orthopädischer Sicht untersucht wurde (Gutachten vom 16. Februar 2007, Urk. 7 /185/1-2). Mit Mitteilung vom 8. März 2007 kündigte die Swica die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2007 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % an (Urk. 7 /186). Dazu nahm der Versicherte am 26. März 2007 Stellung; einen allfälligen entspre chenden Entscheid lehnte er ab (Urk. 7 /191). 1.3
Am 28. April 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er sich bei einem Sturz auf die linke Körperseite eine Humerusfraktur mit Ellbogen kontusion links zuzog (Urk. 7 /198/1, Urk. 7 /201, Urk. 7 /210), welche während der Hospitalisation vom 29. April bis 17. Mai 2007 in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ operativ behandelt wurde (Urk. 7 /208-209). Es persis tierten Beschwerden im linken Ellbogen und in der linken Schulter (Urk. 7 /233/1). Die Swica anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2007 (Urk. 7 /203). Vom 12. September bis 6. November 2007 liess sich der Versicherte in der Tagesklinik des C.___ (C.___) behandeln, wo unter anderem die Diagnose Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt wurde (Urk. 7 /234). Vom 1. April bis 18. Juli
2008 wurde der Versicherte in der Klinik für D.___ der E.___ stationär behandelt, wo die Diagnosen einer mittelschweren agitiert-depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.5), differentialdiagnostisch einer Somatisierungsstörung, eines Morbus Sudeck (linke r Unterarm und Hand; ICD-10 M89.03) und eines Verdachts auf eine störende Persönlichkeitsveränderung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.1) gestellt wurden (Urk. 7 /261/1). 1.4
Am 1 4. September 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 /13 /2-8). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine vom 1. Juli 2004 bis am 30. September 2005 befristete halbe Rente zu (Urk. 7 /163), wogegen der Versicherte am 4. September 2006 Einsprache erhob (Urk. 7 /170). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7 /195). Dieser Entscheid wurde mit Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00853 vom 29. November 2008 (Urk. 7 /269) aufgehoben, nachdem die IV-Stelle es versäumt hatte, das beigezogene Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 dem Versicherten vorzulegen, und die Beschwerde dagegen (Urk. 7 /205/3-20) wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/269/6) . 1.5
Im März 2008 hatte die Swica bei der F.___, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, unter anderem mit Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den drei Ereig nissen vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 und den somatischen sowie den psychischen Beschwerden (Urk. 7 /244-245, Urk. 7 /248). Die Untersuchung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter vom 13. Juni 2008 konnte wegen des ausfälligen Verhaltens des Versicherten nicht durchgeführt werden (Urk. 7/ 263, Urk. 7 /281/1). Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Swica dem Versicherten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass aufgrund der stationären somatischen Beschwerden der Fallabschluss geprüft werde und sie sich dabei auf das Gutachten der Klinik A.___ (vom 16. Februar 2007, Urk. 7 /185) abstützen müsse, da eine erneute Begutachtung nicht möglich sei. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Auch für die psychischen Beschwerden müsse - mangels Adäquanz nach BGE 115 V 133 - ein Leistungsanspruch verneint werden (Urk. 7 /281). Dazu nahm der Versicherte am 2. Juni 2009 Stellung (Urk. 7 /289). 1.6
Die IV-Stelle hatte in der Zwischenzeit die MEDAS G.___ mit der Erstel lung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 7 /293). Das am 24. September 2009 verfasste Gutachten (Urk. 7 /300) umfasste Begutachtungen aus fachärztlich internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (Urk. 7 /300/26-27). Die Swica stellte Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle (Urk. 7 /295-298), welche diese am 29. Oktober 2009 (Urk. 7 /302/1) mit Verweis auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 9. September 2009 (Urk. 7/299) und jene des rheumatologischen Gutachters vom 1. Oktober 2009
(Urk. 7 /302/2-5) beantwortete. Gestützt darauf teilte die Swica dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass sie an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk. 7/281) festhalte; rein aus unfallrechtlicher Sicht gehe sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Integritätseinbusse von 50 % aus (Urk. 7 /309). Der Versicherte erklärte am 12. Februar 2010 dazu, dass von seiner Seite keine weiteren Einwendungen erhoben würden (Urk. 7 /315). Mit Verfügung vom 1. März 2010 sprach die Swica dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % ab dem 1. Januar 2010 und eine
Integritäts entschädigung aufgrund einer Einschränkung von 50 % zu (Urk. 7 /317). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. April 2010 und 27. Mai 2010 ebenfalls eine Invalidenrente zu, und zwar ab dem 1. Juli 2004 eine
halbe Rente, vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. Februar
2006 bis 31. Dezember 2006 je eine befristete ganze Rente und ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente (Urk. 7 /319, Urk. 7 /327). 1.7
Im Rahmen des im August 2022 von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisions verfahrens (Urk. 7 /368-369) holte die Swica den Bericht von Dr. h.c. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2022 ein (Urk. 7 /371). Mit E-Mail s vom 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 fragte die Swica ausserdem die Begutachtungsstelle MEDAS I.___ an, ob sie Kapazität für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie habe (Urk. 7 /37 8 /1, Urk. 7 /381/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gab die Swica dem Versicherten Gelegenheit, zur beab sichtigten Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie durch die MEDAS I.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7 /384). Der Versicherte ersuchte die Swica am 10. März
2023 um eine inter- statt bidisziplinäre Begutachtung, nämlich nebst den Fach richtungen Psychiatrie und Rheumatologie auch das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfassend, und um Aktualisierung der medizini schen
Aktenlage (Urk. 7 /391). Die Swica holte daraufhin verschiedene weitere Arztberichte ein (Urk. 7 /394-399, Urk. 7 /401-402, Urk. 7 /403/5-7, Urk. 7 /458, Urk. 7 /462). Mit Schreiben vom 22. März 2023 und vom 18. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass sich die Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie erübrige. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in ihrem Schrei ben vom 26. März 2009 verneint worden. Die Kausalität hinsichtlich der Schädi gungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen. Weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet, weshalb dafür ein Leistungsanspruch verneint werden müsse. Dies sei in der Verfügung vom 1. März 2010 bestätigt worden; somit gehe
es bei der lau fenden Revision nur um die linken Armbeschwerden und allenfalls
den Kiefer (Urk. 7 /400, Urk. 7 /459/1). Dazu nahm der Versicherte am 14. September 2023 Stellung und beantragte hinsichtlich der drei versicherten Unfälle eine umfas sende, auch psychiatrische und kieferorthopädische, poly disziplinäre Begutach tung (Urk. 7 /465). Die Swica hielt in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an ihrem Standpunkt fest und stellte dem Versicherten den Fragekatalog für die Begutachtung durch die MEDAS I.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kieferorthopädie zu (Urk. 7 /467/1-4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 7 /472/2-3). Die Swica erliess daraufhin die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS I.___ mit den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie unter Beilage des Fragenkatalogs festlegte (Urk. 7 /475 /1-5). Auf die hiergegen am 4.
März 2024 erhobene Beschwerde
des Versicherten (Urk. 7/476/3-10) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss UV.2024.00040 vom
16. September 2024 nicht ein, da der Zwischenentscheid vor Bekanntgabe der einzelnen medizinischen Fachpersonen nicht anfechtbar sei (Urk. 7/481/10). 1.8
Am 9.
Dezember 2024 teilte d ie Swica
dem Versicherten mit, sie werde den Auftrag für die Begutachtung an die J.___ Begutachtung des Universitätsspitals K.___ vergeben, welche durch die (namentlich genannten) folgenden Fachärzte durchgeführt werde: eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Fach arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie einen Facharzt für Rheumatologie (Urk. 7/488/1); ausserdem unterbreitete sie dem Versicherten den Fragekatalog zur Begutachtung (Urk. 7/488/3-4) mit dem Hinweis, dass innert zehn Tagen Zusatzfragen eingereicht oder eine medizinische Fachperson aus einem triftigen Grund abgelehnt werden könnten (Urk. 7/488/1). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2025, es sei die Gutachterstelle MEDAS G.___ zu beauftragen, eventuell sei der Gutachte ns auftrag nach dem Zufallsprinzip zu erteilen, es sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die Gutachterfragen seien um die psychiatrie-spezifischen Fragestellungen zu ergänzen (Urk. 7/490/1-2). Nach dem Antwortschreiben der Swica vom 29. Januar 2025 (Urk. 7/492) hielt der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 an seinen Anträgen fest und verlangte die Zustellung einer Zwischenverfügung (Urk. 7/493). Mit Zwischenverfügung vom 17.
Februar 2025 (Urk. 7/494/3-5 = Urk. 2) legte die Swica die Durchführung einer polydiszi plinären Begutachtung für die drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 durch die J.___ -Gutachterstelle mit den angekündigten Fachrichtungen (Urk. 7/488/1)
unter namentlicher Nennung der Fachärzte fest. Die Berücksichtigung der Fachrichtung Psychiatrie lehnte sie ab (Urk. 7/494/3-4). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20 . März 202 5 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihn im Rahmen der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9 . Mai 202 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 14 . Mai 202 5 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbe hältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporal rechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4). 1.2 1.2.1
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen, mithin auch für das Rechtsgebiet der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Art. 1 Abs. 1 ATSG), wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert.
Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammen hang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung legt der Versicherungsträger je nach Erfordernis die Art (mono-, bi- oder polydisziplinär) fest, wenn er ein Gutachten als notwendig erachtet. Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.2. 2
Gemäss Art. 7j ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab lehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Abs.
1) .
Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs.
2). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip (vgl. im Invalidenversicherungsrecht Art.
72 bis
der Verordnung über die Invaliden versi cherung [ IVV ]; bisher offen gelassen für das Unfallversicherungsrecht, BGE 138 V
318 E. 6.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2) ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3). 1. 3 1.3.1
Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 bis ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsge nügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklä rung
angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung
steht dem
Versicherungsträger ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so auch in Bezug
auf
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen
(BGE
147 V
79 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 ATSG). 1.3.2
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheb lichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). 1.4 1.4.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG) .
Gegen Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
i.V.m . Art. 93 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), wonach gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können, die Beschwerde zulässig ist .
1.4.2
Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil recht licher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H .; relativierend BGE 135 II 30 E.
1.3.4).
Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person (BGE
141 V
330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H .) oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE
129
I
129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 1 8. Mai 2021 E. 2)
strittig ist . 2. 2.1
Bei der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Februar 2025 (Urk. 2)
handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG. Eine solche ist
- wie ausgeführt (E. 1.4) - in Anwendung von Art. 46 lit .
a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
17. Februar 2025 (Urk. 2) im Rahmen des von ihr eröffneten Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutach tungsstelle J.___ bezüglich der drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar
2006 und vom 28. April 2007 angeordnet. In dieser Zwischen verfügung wurden die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärzte und deren Fachgebiete aufge führt, namentlich die Fachgebiete der Allgemeinen Inneren Medizin, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Rheumatologie
(Urk. 2 S. 2).
2.3
Strittig ist, ob die Begutachtung zusätzlich in der Fachrichtung Psychiatrie durch zuführen ist (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 1). Die einzelnen für die Begutachtung vorgesehenen medizinischen Sachverständigen (Art. 44 Abs. 2 und Abs. 4 ATSG) wurden hingegen nicht abgelehnt . 3. 3.1 3.1.1
Beim angeordneten J.___ -Gutachten handelt es sich um ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG. Art. 44 Abs. 5 ATSG sieht hinsichtlich solcher Gutachten vor, dass die Fachdisziplinen von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt werden.
Nach der in der Lehre vertretenen Ansicht, namentlich jener von Wiederkehr und von Weiss, stehen der versicherten Person mit der neuen Regelung von Art. 44 Abs. 5 ATSG keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Fachdisziplinen zu und auch der Versicherer muss die von der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten vorgesehenen Fachdisziplinen akzeptieren (vgl. Wiederkehr in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 44 Rz . 64 f.; Weiss, Anmerkung zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018 476 ff., S. 491). I m
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; g ültig ab 1.
Januar 2022) wird in Rz . 3101 festgehalten, dass im Rahmen von polydisziplinären Gutachten die Gutachter stelle prüft, ob die Liste der medi zinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person könnten die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdiszip linen anfechten (Art. 44 Abs. 5 ATSG; BGE 139 V 349 E. 3.3) und hätten den nach pflichtgemässer Würdigung gefällten Entscheid der Gutachterstelle zu akzeptieren.
Die in Abs. 5 von Art. 44 ATSG seit Anfang 2022 geltende Bestimmung lehnt sich bezüglich polydisziplinäre Begutachtungen an die bisherige bundesge richt liche Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit für die Auswahl der Fachdis ziplinen in BGE 139 V 349 E. 3.3 (Urteil vom 3.
Juli 2013) an (vgl. BBl 2017 2535, S. 268 3; Wiederkehr, a.a.O., Art. 44 ATSG Rz . 65). In diesem Leitentscheid hatte das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrecht lichen Verfahren ausge führt, f ür die polydisziplinären Gutachten habe
(der damals gültig gewesene)
Anhang
V KSVI, gültig ab 1. Januar 2010 (Handbuch
für Gutachter- und IV Stellen, Nr.
6
f.), fest gehalten, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheide, welche Fachdisziplinen - neben den von der IV-Stelle gewünschten - im Einzelfall zu begutachten seien; eine Erweiterung des Begutachtungsumfangs müsse sie im Rahmen der webbasierten Vergabeplattform L.___ begründen. Jedoch sollten die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend sein (Handbuch, Nr. 2). Eine derartige Bindung könne angezeigt sein, wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medi zinisch begründet werde. Solche Vorgaben würden häufig unmittelbar zur Betei ligung gewisser Disziplinen führen. Gleichwohl sei die vorgesehene Bindung zu absolut. Sie lasse ausser Acht, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern müsse es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien. Unter diesem Vorbehalt stehe insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen (E. 3.3). 3. 1 .2
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, welche mit der allgemeinen Bestimmung in Art. 44 Abs. 5 ATSG (i.V.m . Art. 1 Abs. 1 UVG) auch für das Verfahren der Unfallversicherung gilt (vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6), steht die Wahl der Fachdisziplinen auch bei der Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich der
drei
Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April
2007 abschliessend unter dem Vorbehalt der Disziplinenwahl durch die beauf tragten Gutachter personen . Eine allfällige aus rechtlicher Sicht notwendige, aber von den Gutachter persone n dennoch unberücksichtigte Fachdisziplin würde nach Vorliegen eines solchen Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung berück sichtigt werden können und dazu führen, dass da s Gutachten ergänzt oder die Begutachtung erneut angeordnet würde. Dieser zusätzliche Abklärungs aufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Admini strativ gut achten letztlich nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen werden könnte, fallen unter die Kategorie «tatsächliche Nachteile». Rein tatsäch liche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder
gutzuma chenden Nachteil anzunehmen (BGE 137
III 380 E.
1.2.1, 139
V 99 E. 2.4). 3. 2 3. 2 .1
M it Bezug auf die strittige Fachdisziplin der Psychiatrie beachtlich sind hier, im unfallversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, zudem auch die
rechtliche n
Gegebenheiten des Vorverfahrens . Denn die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden war von der Beschwerdegegnerin bereits im
rentenzusprechenden Vor verfahren rechtskräftig verneint
w orden . Und zwar hatte sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7 /309) erklärt, sie halte an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk.
7 /281) fest; ihr Standpunkt werde durch das MEDAS- Gutachten gestützt, in welchem ein Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen ledig lich als möglich bezeichnet werde (Urk. 7 /309/1). Im genannten Schreiben vom 26.
März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin erklärt, die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden. Diesbezüglich müsse die Adäquanz nach BGE 115 V 133 beurteilt und auch verneint werden (Urk. 7 /281).
Die MEDAS-Gutachter hatten in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, aktuell ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2), und einer andauernden Persönlichkeitsände rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) mit ausgeprägter Verdeutlichungstendenz gestellt (Urk. 7/299/2, Urk. 7/300/ 29).
In der rentenzu sprechenden Verfügung vom 1. März 2010
(Urk. 7/317/1, Urk. 7 /317 /4) stützte sich die Beschwerde gegnerin
wie angekündigt auf die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 24.
September 2009 (Urk. 7 /300; mit weiteren Antworten vom 9.
September 2009
und vom 1.
Oktober 2009; Urk. 7 /299, Urk. 7 /302/2-5), wobei sie ausserdem ausführte, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Mitteilung vom 1 2. Februar 2010 (Urk. 7/315) keine Einwendungen gegen ihr Schreiben vom 1 4. Dezember 2009 (Urk. 7/309) erhebe und sie daher «wie folgt» verfüge (Urk. 7/317/1). Die Verfügung vom 1. März 2010, mit welcher die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2010 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 68 % und eine Integritätsent schädigung zugesprochen hat (Urk. 7/317), blieb unangefochten und ist in Recht kraft erwachsen. Damit war rechtskräftig entschieden und festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden mangels deren natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s
zu den Unfällen verneint e, mithin diese Beschwerden als unfallfremd erachtete.
R echtsprechungsgemäss führt d ie rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität
eines Leidens - vorbehältlich der
hier nicht einschlägigen
prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – zur
Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens;
dies
gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV
1998
Nr. U 310 S. 463 E.
2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August
2013 E. 5.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6.
November 2018 E. 5 f.).
Damit sind
unfallversicherungsrechtliche Leistungs an sprüche des Beschwerdeführers basierend auf seinen psychischen Beschwerden als Folge seiner Unfälle ausgeschlossen . 3.2.2
D iesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung der psychischen Beschwerden durch einen psychiatrische n
Experten, sind hier daher nicht geboten . Denn diese wären für die Erstellung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 f. ATSG aus rechtlicher Sicht nicht zweckdienlich, nachdem ein Anspruch daraus von v ornherein ausgeschlossen und die Sachlage dazu damit nicht rechtserheblich ist.
Soweit die zu beauftragenden Gutachter per sonen des J.___ aus medizinischer Sicht zum Schluss kommen, dass zur Ausfüh rung des Begutachtungsauftrages bezüglich der unfallbedingten somatischen Beschwerden dennoch ein psychiatrisches Konsilium notwendig sei, ist ihnen dies mit Blick auf Art. 44 Abs. 5 ATSG im Übrigen unbenommen.
Auch vor diesem Hintergrund ist ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil nicht auszumachen .
3. 2 . 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, entsprechend der Abklärung im Hinblick auf die seinerzeitige Rentenverfügung vom 1. März 2010 habe auch im Revisi onsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen und der Sachverhalt sei im Revisionsverfahren rechtsprechungsgemäss umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 4 f.), sind
nach dem Gesagten nicht stichhaltig . Schliesslich reicht e ine umfas sende Abklärung des Sachverhaltes nicht über den rechtserheblichen Sachverhalt hinaus. Nicht anders ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung in BGE
141 V
9 E. 2.3 (mit Verweis auf BGE 117 V 198 E. 4b) zu verstehen, wonach der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Die allseitige Prüfung bezieht sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf das für die Rentenberechtigung erhebliche Tatsachen spektrum (vgl. BGE
117 V
198 E.
4b). Die psychischen Beschwerden gehören hier - im unfallversicherungsrechtlichen Kontext nach rechtskräftiger Verneinung der natürlichen und adäquaten Kausalität - wie ausgeführt nicht dazu.
3.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung . Andere drohende, nicht wieder gutzumachende
Nachteil e im Zusammenhang mit der Zwischen ver fügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 7 /37
E. 8 /1, Urk. 7 /381/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gab die Swica dem Versicherten Gelegenheit, zur beab sichtigten Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie durch die MEDAS I.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7 /384). Der Versicherte ersuchte die Swica am 10. März
2023 um eine inter- statt bidisziplinäre Begutachtung, nämlich nebst den Fach richtungen Psychiatrie und Rheumatologie auch das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfassend, und um Aktualisierung der medizini schen
Aktenlage (Urk. 7 /391). Die Swica holte daraufhin verschiedene weitere Arztberichte ein (Urk. 7 /394-399, Urk. 7 /401-402, Urk. 7 /403/5-7, Urk. 7 /458, Urk. 7 /462). Mit Schreiben vom 22. März 2023 und vom 18. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass sich die Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie erübrige. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in ihrem Schrei ben vom 26. März 2009 verneint worden. Die Kausalität hinsichtlich der Schädi gungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen. Weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet, weshalb dafür ein Leistungsanspruch verneint werden müsse. Dies sei in der Verfügung vom 1. März 2010 bestätigt worden; somit gehe
es bei der lau fenden Revision nur um die linken Armbeschwerden und allenfalls
den Kiefer (Urk. 7 /400, Urk. 7 /459/1). Dazu nahm der Versicherte am 14. September 2023 Stellung und beantragte hinsichtlich der drei versicherten Unfälle eine umfas sende, auch psychiatrische und kieferorthopädische, poly disziplinäre Begutach tung (Urk. 7 /465). Die Swica hielt in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an ihrem Standpunkt fest und stellte dem Versicherten den Fragekatalog für die Begutachtung durch die MEDAS I.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kieferorthopädie zu (Urk. 7 /467/1-4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 7 /472/2-3). Die Swica erliess daraufhin die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS I.___ mit den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie unter Beilage des Fragenkatalogs festlegte (Urk. 7 /475 /1-5). Auf die hiergegen am 4.
März 2024 erhobene Beschwerde
des Versicherten (Urk. 7/476/3-10) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss UV.2024.00040 vom
16. September 2024 nicht ein, da der Zwischenentscheid vor Bekanntgabe der einzelnen medizinischen Fachpersonen nicht anfechtbar sei (Urk. 7/481/10). 1.8
Am 9.
Dezember 2024 teilte d ie Swica
dem Versicherten mit, sie werde den Auftrag für die Begutachtung an die J.___ Begutachtung des Universitätsspitals K.___ vergeben, welche durch die (namentlich genannten) folgenden Fachärzte durchgeführt werde: eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Fach arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie einen Facharzt für Rheumatologie (Urk. 7/488/1); ausserdem unterbreitete sie dem Versicherten den Fragekatalog zur Begutachtung (Urk. 7/488/3-4) mit dem Hinweis, dass innert zehn Tagen Zusatzfragen eingereicht oder eine medizinische Fachperson aus einem triftigen Grund abgelehnt werden könnten (Urk. 7/488/1). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2025, es sei die Gutachterstelle MEDAS G.___ zu beauftragen, eventuell sei der Gutachte ns auftrag nach dem Zufallsprinzip zu erteilen, es sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die Gutachterfragen seien um die psychiatrie-spezifischen Fragestellungen zu ergänzen (Urk. 7/490/1-2). Nach dem Antwortschreiben der Swica vom 29. Januar 2025 (Urk. 7/492) hielt der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 an seinen Anträgen fest und verlangte die Zustellung einer Zwischenverfügung (Urk. 7/493). Mit Zwischenverfügung vom 17.
Februar 2025 (Urk. 7/494/3-5 = Urk. 2) legte die Swica die Durchführung einer polydiszi plinären Begutachtung für die drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 durch die J.___ -Gutachterstelle mit den angekündigten Fachrichtungen (Urk. 7/488/1)
unter namentlicher Nennung der Fachärzte fest. Die Berücksichtigung der Fachrichtung Psychiatrie lehnte sie ab (Urk. 7/494/3-4). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20 . März 202 5 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihn im Rahmen der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
E. 9 . Mai 202 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer am
E. 14 . Mai 202 5 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbe hältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporal rechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4). 1.2 1.2.1
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen, mithin auch für das Rechtsgebiet der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Art. 1 Abs. 1 ATSG), wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert.
Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammen hang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung legt der Versicherungsträger je nach Erfordernis die Art (mono-, bi- oder polydisziplinär) fest, wenn er ein Gutachten als notwendig erachtet. Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.2. 2
Gemäss Art. 7j ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab lehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Abs.
1) .
Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs.
2). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip (vgl. im Invalidenversicherungsrecht Art.
72 bis
der Verordnung über die Invaliden versi cherung [ IVV ]; bisher offen gelassen für das Unfallversicherungsrecht, BGE 138 V
318 E. 6.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2) ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3). 1. 3 1.3.1
Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 bis ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsge nügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklä rung
angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung
steht dem
Versicherungsträger ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so auch in Bezug
auf
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen
(BGE
147 V
79 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 ATSG). 1.3.2
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheb lichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). 1.4 1.4.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG) .
Gegen Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
i.V.m . Art. 93 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), wonach gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können, die Beschwerde zulässig ist .
1.4.2
Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil recht licher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H .; relativierend BGE 135 II 30 E.
1.3.4).
Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person (BGE
141 V
330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H .) oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE
129
I
129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 1 8. Mai 2021 E. 2)
strittig ist . 2. 2.1
Bei der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Februar 2025 (Urk. 2)
handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG. Eine solche ist
- wie ausgeführt (E. 1.4) - in Anwendung von Art. 46 lit .
a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
17. Februar 2025 (Urk. 2) im Rahmen des von ihr eröffneten Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutach tungsstelle J.___ bezüglich der drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar
2006 und vom 28. April 2007 angeordnet. In dieser Zwischen verfügung wurden die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärzte und deren Fachgebiete aufge führt, namentlich die Fachgebiete der Allgemeinen Inneren Medizin, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Rheumatologie
(Urk. 2 S. 2).
2.3
Strittig ist, ob die Begutachtung zusätzlich in der Fachrichtung Psychiatrie durch zuführen ist (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 1). Die einzelnen für die Begutachtung vorgesehenen medizinischen Sachverständigen (Art. 44 Abs. 2 und Abs. 4 ATSG) wurden hingegen nicht abgelehnt . 3. 3.1 3.1.1
Beim angeordneten J.___ -Gutachten handelt es sich um ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG. Art. 44 Abs. 5 ATSG sieht hinsichtlich solcher Gutachten vor, dass die Fachdisziplinen von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt werden.
Nach der in der Lehre vertretenen Ansicht, namentlich jener von Wiederkehr und von Weiss, stehen der versicherten Person mit der neuen Regelung von Art. 44 Abs. 5 ATSG keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Fachdisziplinen zu und auch der Versicherer muss die von der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten vorgesehenen Fachdisziplinen akzeptieren (vgl. Wiederkehr in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 44 Rz . 64 f.; Weiss, Anmerkung zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018 476 ff., S. 491). I m
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; g ültig ab 1.
Januar 2022) wird in Rz . 3101 festgehalten, dass im Rahmen von polydisziplinären Gutachten die Gutachter stelle prüft, ob die Liste der medi zinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person könnten die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdiszip linen anfechten (Art. 44 Abs. 5 ATSG; BGE 139 V 349 E. 3.3) und hätten den nach pflichtgemässer Würdigung gefällten Entscheid der Gutachterstelle zu akzeptieren.
Die in Abs. 5 von Art. 44 ATSG seit Anfang 2022 geltende Bestimmung lehnt sich bezüglich polydisziplinäre Begutachtungen an die bisherige bundesge richt liche Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit für die Auswahl der Fachdis ziplinen in BGE 139 V 349 E. 3.3 (Urteil vom 3.
Juli 2013) an (vgl. BBl 2017 2535, S. 268 3; Wiederkehr, a.a.O., Art. 44 ATSG Rz . 65). In diesem Leitentscheid hatte das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrecht lichen Verfahren ausge führt, f ür die polydisziplinären Gutachten habe
(der damals gültig gewesene)
Anhang
V KSVI, gültig ab 1. Januar 2010 (Handbuch
für Gutachter- und IV Stellen, Nr.
6
f.), fest gehalten, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheide, welche Fachdisziplinen - neben den von der IV-Stelle gewünschten - im Einzelfall zu begutachten seien; eine Erweiterung des Begutachtungsumfangs müsse sie im Rahmen der webbasierten Vergabeplattform L.___ begründen. Jedoch sollten die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend sein (Handbuch, Nr. 2). Eine derartige Bindung könne angezeigt sein, wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medi zinisch begründet werde. Solche Vorgaben würden häufig unmittelbar zur Betei ligung gewisser Disziplinen führen. Gleichwohl sei die vorgesehene Bindung zu absolut. Sie lasse ausser Acht, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern müsse es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien. Unter diesem Vorbehalt stehe insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen (E. 3.3). 3. 1 .2
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, welche mit der allgemeinen Bestimmung in Art. 44 Abs. 5 ATSG (i.V.m . Art. 1 Abs. 1 UVG) auch für das Verfahren der Unfallversicherung gilt (vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6), steht die Wahl der Fachdisziplinen auch bei der Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich der
drei
Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April
2007 abschliessend unter dem Vorbehalt der Disziplinenwahl durch die beauf tragten Gutachter personen . Eine allfällige aus rechtlicher Sicht notwendige, aber von den Gutachter persone n dennoch unberücksichtigte Fachdisziplin würde nach Vorliegen eines solchen Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung berück sichtigt werden können und dazu führen, dass da s Gutachten ergänzt oder die Begutachtung erneut angeordnet würde. Dieser zusätzliche Abklärungs aufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Admini strativ gut achten letztlich nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen werden könnte, fallen unter die Kategorie «tatsächliche Nachteile». Rein tatsäch liche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder
gutzuma chenden Nachteil anzunehmen (BGE 137
III 380 E.
1.2.1, 139
V 99 E. 2.4). 3. 2 3. 2 .1
M it Bezug auf die strittige Fachdisziplin der Psychiatrie beachtlich sind hier, im unfallversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, zudem auch die
rechtliche n
Gegebenheiten des Vorverfahrens . Denn die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden war von der Beschwerdegegnerin bereits im
rentenzusprechenden Vor verfahren rechtskräftig verneint
w orden . Und zwar hatte sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7 /309) erklärt, sie halte an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk.
7 /281) fest; ihr Standpunkt werde durch das MEDAS- Gutachten gestützt, in welchem ein Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen ledig lich als möglich bezeichnet werde (Urk. 7 /309/1). Im genannten Schreiben vom 26.
März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin erklärt, die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden. Diesbezüglich müsse die Adäquanz nach BGE 115 V 133 beurteilt und auch verneint werden (Urk. 7 /281).
Die MEDAS-Gutachter hatten in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, aktuell ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2), und einer andauernden Persönlichkeitsände rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) mit ausgeprägter Verdeutlichungstendenz gestellt (Urk. 7/299/2, Urk. 7/300/ 29).
In der rentenzu sprechenden Verfügung vom 1. März 2010
(Urk. 7/317/1, Urk. 7 /317 /4) stützte sich die Beschwerde gegnerin
wie angekündigt auf die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 24.
September 2009 (Urk. 7 /300; mit weiteren Antworten vom 9.
September 2009
und vom 1.
Oktober 2009; Urk. 7 /299, Urk. 7 /302/2-5), wobei sie ausserdem ausführte, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Mitteilung vom 1 2. Februar 2010 (Urk. 7/315) keine Einwendungen gegen ihr Schreiben vom 1 4. Dezember 2009 (Urk. 7/309) erhebe und sie daher «wie folgt» verfüge (Urk. 7/317/1). Die Verfügung vom 1. März 2010, mit welcher die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2010 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 68 % und eine Integritätsent schädigung zugesprochen hat (Urk. 7/317), blieb unangefochten und ist in Recht kraft erwachsen. Damit war rechtskräftig entschieden und festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden mangels deren natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s
zu den Unfällen verneint e, mithin diese Beschwerden als unfallfremd erachtete.
R echtsprechungsgemäss führt d ie rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität
eines Leidens - vorbehältlich der
hier nicht einschlägigen
prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – zur
Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens;
dies
gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV
1998
Nr. U 310 S. 463 E.
2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August
2013 E. 5.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6.
November 2018 E. 5 f.).
Damit sind
unfallversicherungsrechtliche Leistungs an sprüche des Beschwerdeführers basierend auf seinen psychischen Beschwerden als Folge seiner Unfälle ausgeschlossen . 3.2.2
D iesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung der psychischen Beschwerden durch einen psychiatrische n
Experten, sind hier daher nicht geboten . Denn diese wären für die Erstellung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 f. ATSG aus rechtlicher Sicht nicht zweckdienlich, nachdem ein Anspruch daraus von v ornherein ausgeschlossen und die Sachlage dazu damit nicht rechtserheblich ist.
Soweit die zu beauftragenden Gutachter per sonen des J.___ aus medizinischer Sicht zum Schluss kommen, dass zur Ausfüh rung des Begutachtungsauftrages bezüglich der unfallbedingten somatischen Beschwerden dennoch ein psychiatrisches Konsilium notwendig sei, ist ihnen dies mit Blick auf Art. 44 Abs. 5 ATSG im Übrigen unbenommen.
Auch vor diesem Hintergrund ist ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil nicht auszumachen .
3. 2 . 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, entsprechend der Abklärung im Hinblick auf die seinerzeitige Rentenverfügung vom 1. März 2010 habe auch im Revisi onsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen und der Sachverhalt sei im Revisionsverfahren rechtsprechungsgemäss umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 4 f.), sind
nach dem Gesagten nicht stichhaltig . Schliesslich reicht e ine umfas sende Abklärung des Sachverhaltes nicht über den rechtserheblichen Sachverhalt hinaus. Nicht anders ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung in BGE
141 V
9 E. 2.3 (mit Verweis auf BGE 117 V 198 E. 4b) zu verstehen, wonach der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Die allseitige Prüfung bezieht sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf das für die Rentenberechtigung erhebliche Tatsachen spektrum (vgl. BGE
117 V
198 E.
4b). Die psychischen Beschwerden gehören hier - im unfallversicherungsrechtlichen Kontext nach rechtskräftiger Verneinung der natürlichen und adäquaten Kausalität - wie ausgeführt nicht dazu.
3.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung . Andere drohende, nicht wieder gutzumachende
Nachteil e im Zusammenhang mit der Zwischen ver fügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00067 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Beschluss vom 2 4. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1 gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, war als Rayonleiter Retail der Y.___ bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 4. Juli 2003 bei einem Sturz auf dem rutschigen Boden auf einen Kühler eine nicht dislozierte Fraktur des Radiusköpf - chens am linken Arm und eine linksseitige Rippenkontusion zuzog (Urk. 7 /1, Urk. 7 / 4-7). Wegen anhaltender Ellbogenschmerzen erfolgte am 17. Februar 2005 eine Operation am linken Ellbogen (Urk. 7 /43). Im weiteren Verlauf stellte sich eine chronische Schmerzerkrankung mit schmerzhaft eingeschränkter Ellbogen- und Schulterfunktion und Missempfindungen auf der rechten Körperhälfte unge klärter Genese ein, welche vom 5. bis 17. September 2005 in der Universitäts klinik Z.___
stationär behandelt wurde (Urk. 7 /73). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7 /2). Die Übernahme der Kosten für die stationäre Schmerzbehandlung in der Universitätsklinik Z.___ lehnte sie ab (Urk. 7 /105, Urk. 7 /111-112). 1.2
Am 8. Februar 2006 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und stürzte auf die rechte Körperseite, wobei er mit dem Gesicht gegen die Wand schlug. Dabei zog er sich eine Hüft- und Oberarmkontusion rechts sowie eine Discusluxation am rechten Kiefergelenk zu (Urk. 7 /405-407, Urk. 7/ 424). Es bestanden
anhaltende Symptome im Bereich der Wirbelsäule und besonders im Bereich des
Kiefergelenkes (Urk. 7 /185/8, Urk. 7 /185/16, Urk. 7 /185/25). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls (Urk. 7 /448) und holte das interdisziplinäre Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 zu den Ereignissen vom 4. Juli 2003 und vom 8. Februar 2006 ein (Urk. 7 /185), wo der Versicherte von Oktober 2006 bis Februar 2007 aus neuropsychiatrischer, handorthopädischer und wirbelsäulen orthopädischer Sicht untersucht wurde (Gutachten vom 16. Februar 2007, Urk. 7 /185/1-2). Mit Mitteilung vom 8. März 2007 kündigte die Swica die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2007 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % an (Urk. 7 /186). Dazu nahm der Versicherte am 26. März 2007 Stellung; einen allfälligen entspre chenden Entscheid lehnte er ab (Urk. 7 /191). 1.3
Am 28. April 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er sich bei einem Sturz auf die linke Körperseite eine Humerusfraktur mit Ellbogen kontusion links zuzog (Urk. 7 /198/1, Urk. 7 /201, Urk. 7 /210), welche während der Hospitalisation vom 29. April bis 17. Mai 2007 in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ operativ behandelt wurde (Urk. 7 /208-209). Es persis tierten Beschwerden im linken Ellbogen und in der linken Schulter (Urk. 7 /233/1). Die Swica anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2007 (Urk. 7 /203). Vom 12. September bis 6. November 2007 liess sich der Versicherte in der Tagesklinik des C.___ (C.___) behandeln, wo unter anderem die Diagnose Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt wurde (Urk. 7 /234). Vom 1. April bis 18. Juli
2008 wurde der Versicherte in der Klinik für D.___ der E.___ stationär behandelt, wo die Diagnosen einer mittelschweren agitiert-depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.5), differentialdiagnostisch einer Somatisierungsstörung, eines Morbus Sudeck (linke r Unterarm und Hand; ICD-10 M89.03) und eines Verdachts auf eine störende Persönlichkeitsveränderung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.1) gestellt wurden (Urk. 7 /261/1). 1.4
Am 1 4. September 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 /13 /2-8). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine vom 1. Juli 2004 bis am 30. September 2005 befristete halbe Rente zu (Urk. 7 /163), wogegen der Versicherte am 4. September 2006 Einsprache erhob (Urk. 7 /170). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7 /195). Dieser Entscheid wurde mit Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00853 vom 29. November 2008 (Urk. 7 /269) aufgehoben, nachdem die IV-Stelle es versäumt hatte, das beigezogene Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 dem Versicherten vorzulegen, und die Beschwerde dagegen (Urk. 7 /205/3-20) wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/269/6) . 1.5
Im März 2008 hatte die Swica bei der F.___, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, unter anderem mit Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den drei Ereig nissen vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 und den somatischen sowie den psychischen Beschwerden (Urk. 7 /244-245, Urk. 7 /248). Die Untersuchung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter vom 13. Juni 2008 konnte wegen des ausfälligen Verhaltens des Versicherten nicht durchgeführt werden (Urk. 7/ 263, Urk. 7 /281/1). Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Swica dem Versicherten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass aufgrund der stationären somatischen Beschwerden der Fallabschluss geprüft werde und sie sich dabei auf das Gutachten der Klinik A.___ (vom 16. Februar 2007, Urk. 7 /185) abstützen müsse, da eine erneute Begutachtung nicht möglich sei. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Auch für die psychischen Beschwerden müsse - mangels Adäquanz nach BGE 115 V 133 - ein Leistungsanspruch verneint werden (Urk. 7 /281). Dazu nahm der Versicherte am 2. Juni 2009 Stellung (Urk. 7 /289). 1.6
Die IV-Stelle hatte in der Zwischenzeit die MEDAS G.___ mit der Erstel lung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 7 /293). Das am 24. September 2009 verfasste Gutachten (Urk. 7 /300) umfasste Begutachtungen aus fachärztlich internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (Urk. 7 /300/26-27). Die Swica stellte Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle (Urk. 7 /295-298), welche diese am 29. Oktober 2009 (Urk. 7 /302/1) mit Verweis auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 9. September 2009 (Urk. 7/299) und jene des rheumatologischen Gutachters vom 1. Oktober 2009
(Urk. 7 /302/2-5) beantwortete. Gestützt darauf teilte die Swica dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass sie an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk. 7/281) festhalte; rein aus unfallrechtlicher Sicht gehe sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Integritätseinbusse von 50 % aus (Urk. 7 /309). Der Versicherte erklärte am 12. Februar 2010 dazu, dass von seiner Seite keine weiteren Einwendungen erhoben würden (Urk. 7 /315). Mit Verfügung vom 1. März 2010 sprach die Swica dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % ab dem 1. Januar 2010 und eine
Integritäts entschädigung aufgrund einer Einschränkung von 50 % zu (Urk. 7 /317). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. April 2010 und 27. Mai 2010 ebenfalls eine Invalidenrente zu, und zwar ab dem 1. Juli 2004 eine
halbe Rente, vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. Februar
2006 bis 31. Dezember 2006 je eine befristete ganze Rente und ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente (Urk. 7 /319, Urk. 7 /327). 1.7
Im Rahmen des im August 2022 von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisions verfahrens (Urk. 7 /368-369) holte die Swica den Bericht von Dr. h.c. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2022 ein (Urk. 7 /371). Mit E-Mail s vom 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 fragte die Swica ausserdem die Begutachtungsstelle MEDAS I.___ an, ob sie Kapazität für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie habe (Urk. 7 /37 8 /1, Urk. 7 /381/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gab die Swica dem Versicherten Gelegenheit, zur beab sichtigten Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie durch die MEDAS I.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7 /384). Der Versicherte ersuchte die Swica am 10. März
2023 um eine inter- statt bidisziplinäre Begutachtung, nämlich nebst den Fach richtungen Psychiatrie und Rheumatologie auch das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfassend, und um Aktualisierung der medizini schen
Aktenlage (Urk. 7 /391). Die Swica holte daraufhin verschiedene weitere Arztberichte ein (Urk. 7 /394-399, Urk. 7 /401-402, Urk. 7 /403/5-7, Urk. 7 /458, Urk. 7 /462). Mit Schreiben vom 22. März 2023 und vom 18. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass sich die Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie erübrige. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in ihrem Schrei ben vom 26. März 2009 verneint worden. Die Kausalität hinsichtlich der Schädi gungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen. Weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet, weshalb dafür ein Leistungsanspruch verneint werden müsse. Dies sei in der Verfügung vom 1. März 2010 bestätigt worden; somit gehe
es bei der lau fenden Revision nur um die linken Armbeschwerden und allenfalls
den Kiefer (Urk. 7 /400, Urk. 7 /459/1). Dazu nahm der Versicherte am 14. September 2023 Stellung und beantragte hinsichtlich der drei versicherten Unfälle eine umfas sende, auch psychiatrische und kieferorthopädische, poly disziplinäre Begutach tung (Urk. 7 /465). Die Swica hielt in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an ihrem Standpunkt fest und stellte dem Versicherten den Fragekatalog für die Begutachtung durch die MEDAS I.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kieferorthopädie zu (Urk. 7 /467/1-4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 7 /472/2-3). Die Swica erliess daraufhin die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS I.___ mit den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie unter Beilage des Fragenkatalogs festlegte (Urk. 7 /475 /1-5). Auf die hiergegen am 4.
März 2024 erhobene Beschwerde
des Versicherten (Urk. 7/476/3-10) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss UV.2024.00040 vom
16. September 2024 nicht ein, da der Zwischenentscheid vor Bekanntgabe der einzelnen medizinischen Fachpersonen nicht anfechtbar sei (Urk. 7/481/10). 1.8
Am 9.
Dezember 2024 teilte d ie Swica
dem Versicherten mit, sie werde den Auftrag für die Begutachtung an die J.___ Begutachtung des Universitätsspitals K.___ vergeben, welche durch die (namentlich genannten) folgenden Fachärzte durchgeführt werde: eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Fach arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie einen Facharzt für Rheumatologie (Urk. 7/488/1); ausserdem unterbreitete sie dem Versicherten den Fragekatalog zur Begutachtung (Urk. 7/488/3-4) mit dem Hinweis, dass innert zehn Tagen Zusatzfragen eingereicht oder eine medizinische Fachperson aus einem triftigen Grund abgelehnt werden könnten (Urk. 7/488/1). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2025, es sei die Gutachterstelle MEDAS G.___ zu beauftragen, eventuell sei der Gutachte ns auftrag nach dem Zufallsprinzip zu erteilen, es sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die Gutachterfragen seien um die psychiatrie-spezifischen Fragestellungen zu ergänzen (Urk. 7/490/1-2). Nach dem Antwortschreiben der Swica vom 29. Januar 2025 (Urk. 7/492) hielt der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 an seinen Anträgen fest und verlangte die Zustellung einer Zwischenverfügung (Urk. 7/493). Mit Zwischenverfügung vom 17.
Februar 2025 (Urk. 7/494/3-5 = Urk. 2) legte die Swica die Durchführung einer polydiszi plinären Begutachtung für die drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 durch die J.___ -Gutachterstelle mit den angekündigten Fachrichtungen (Urk. 7/488/1)
unter namentlicher Nennung der Fachärzte fest. Die Berücksichtigung der Fachrichtung Psychiatrie lehnte sie ab (Urk. 7/494/3-4). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20 . März 202 5 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihn im Rahmen der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9 . Mai 202 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 14 . Mai 202 5 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbe hältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporal rechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4). 1.2 1.2.1
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen, mithin auch für das Rechtsgebiet der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Art. 1 Abs. 1 ATSG), wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert.
Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammen hang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung legt der Versicherungsträger je nach Erfordernis die Art (mono-, bi- oder polydisziplinär) fest, wenn er ein Gutachten als notwendig erachtet. Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.2. 2
Gemäss Art. 7j ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab lehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Abs.
1) .
Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs.
2). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip (vgl. im Invalidenversicherungsrecht Art.
72 bis
der Verordnung über die Invaliden versi cherung [ IVV ]; bisher offen gelassen für das Unfallversicherungsrecht, BGE 138 V
318 E. 6.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2) ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3). 1. 3 1.3.1
Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 bis ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsge nügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklä rung
angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung
steht dem
Versicherungsträger ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so auch in Bezug
auf
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen
(BGE
147 V
79 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 ATSG). 1.3.2
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheb lichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). 1.4 1.4.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG) .
Gegen Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
i.V.m . Art. 93 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), wonach gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können, die Beschwerde zulässig ist .
1.4.2
Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil recht licher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H .; relativierend BGE 135 II 30 E.
1.3.4).
Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person (BGE
141 V
330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H .) oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE
129
I
129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 1 8. Mai 2021 E. 2)
strittig ist . 2. 2.1
Bei der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Februar 2025 (Urk. 2)
handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG. Eine solche ist
- wie ausgeführt (E. 1.4) - in Anwendung von Art. 46 lit .
a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
17. Februar 2025 (Urk. 2) im Rahmen des von ihr eröffneten Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutach tungsstelle J.___ bezüglich der drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar
2006 und vom 28. April 2007 angeordnet. In dieser Zwischen verfügung wurden die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärzte und deren Fachgebiete aufge führt, namentlich die Fachgebiete der Allgemeinen Inneren Medizin, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Rheumatologie
(Urk. 2 S. 2).
2.3
Strittig ist, ob die Begutachtung zusätzlich in der Fachrichtung Psychiatrie durch zuführen ist (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 1). Die einzelnen für die Begutachtung vorgesehenen medizinischen Sachverständigen (Art. 44 Abs. 2 und Abs. 4 ATSG) wurden hingegen nicht abgelehnt . 3. 3.1 3.1.1
Beim angeordneten J.___ -Gutachten handelt es sich um ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG. Art. 44 Abs. 5 ATSG sieht hinsichtlich solcher Gutachten vor, dass die Fachdisziplinen von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt werden.
Nach der in der Lehre vertretenen Ansicht, namentlich jener von Wiederkehr und von Weiss, stehen der versicherten Person mit der neuen Regelung von Art. 44 Abs. 5 ATSG keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Fachdisziplinen zu und auch der Versicherer muss die von der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten vorgesehenen Fachdisziplinen akzeptieren (vgl. Wiederkehr in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 44 Rz . 64 f.; Weiss, Anmerkung zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018 476 ff., S. 491). I m
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; g ültig ab 1.
Januar 2022) wird in Rz . 3101 festgehalten, dass im Rahmen von polydisziplinären Gutachten die Gutachter stelle prüft, ob die Liste der medi zinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person könnten die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdiszip linen anfechten (Art. 44 Abs. 5 ATSG; BGE 139 V 349 E. 3.3) und hätten den nach pflichtgemässer Würdigung gefällten Entscheid der Gutachterstelle zu akzeptieren.
Die in Abs. 5 von Art. 44 ATSG seit Anfang 2022 geltende Bestimmung lehnt sich bezüglich polydisziplinäre Begutachtungen an die bisherige bundesge richt liche Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit für die Auswahl der Fachdis ziplinen in BGE 139 V 349 E. 3.3 (Urteil vom 3.
Juli 2013) an (vgl. BBl 2017 2535, S. 268 3; Wiederkehr, a.a.O., Art. 44 ATSG Rz . 65). In diesem Leitentscheid hatte das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrecht lichen Verfahren ausge führt, f ür die polydisziplinären Gutachten habe
(der damals gültig gewesene)
Anhang
V KSVI, gültig ab 1. Januar 2010 (Handbuch
für Gutachter- und IV Stellen, Nr.
6
f.), fest gehalten, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheide, welche Fachdisziplinen - neben den von der IV-Stelle gewünschten - im Einzelfall zu begutachten seien; eine Erweiterung des Begutachtungsumfangs müsse sie im Rahmen der webbasierten Vergabeplattform L.___ begründen. Jedoch sollten die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend sein (Handbuch, Nr. 2). Eine derartige Bindung könne angezeigt sein, wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medi zinisch begründet werde. Solche Vorgaben würden häufig unmittelbar zur Betei ligung gewisser Disziplinen führen. Gleichwohl sei die vorgesehene Bindung zu absolut. Sie lasse ausser Acht, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern müsse es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien. Unter diesem Vorbehalt stehe insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen (E. 3.3). 3. 1 .2
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, welche mit der allgemeinen Bestimmung in Art. 44 Abs. 5 ATSG (i.V.m . Art. 1 Abs. 1 UVG) auch für das Verfahren der Unfallversicherung gilt (vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6), steht die Wahl der Fachdisziplinen auch bei der Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich der
drei
Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April
2007 abschliessend unter dem Vorbehalt der Disziplinenwahl durch die beauf tragten Gutachter personen . Eine allfällige aus rechtlicher Sicht notwendige, aber von den Gutachter persone n dennoch unberücksichtigte Fachdisziplin würde nach Vorliegen eines solchen Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung berück sichtigt werden können und dazu führen, dass da s Gutachten ergänzt oder die Begutachtung erneut angeordnet würde. Dieser zusätzliche Abklärungs aufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Admini strativ gut achten letztlich nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen werden könnte, fallen unter die Kategorie «tatsächliche Nachteile». Rein tatsäch liche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder
gutzuma chenden Nachteil anzunehmen (BGE 137
III 380 E.
1.2.1, 139
V 99 E. 2.4). 3. 2 3. 2 .1
M it Bezug auf die strittige Fachdisziplin der Psychiatrie beachtlich sind hier, im unfallversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, zudem auch die
rechtliche n
Gegebenheiten des Vorverfahrens . Denn die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden war von der Beschwerdegegnerin bereits im
rentenzusprechenden Vor verfahren rechtskräftig verneint
w orden . Und zwar hatte sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7 /309) erklärt, sie halte an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk.
7 /281) fest; ihr Standpunkt werde durch das MEDAS- Gutachten gestützt, in welchem ein Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen ledig lich als möglich bezeichnet werde (Urk. 7 /309/1). Im genannten Schreiben vom 26.
März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin erklärt, die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden. Diesbezüglich müsse die Adäquanz nach BGE 115 V 133 beurteilt und auch verneint werden (Urk. 7 /281).
Die MEDAS-Gutachter hatten in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, aktuell ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2), und einer andauernden Persönlichkeitsände rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) mit ausgeprägter Verdeutlichungstendenz gestellt (Urk. 7/299/2, Urk. 7/300/ 29).
In der rentenzu sprechenden Verfügung vom 1. März 2010
(Urk. 7/317/1, Urk. 7 /317 /4) stützte sich die Beschwerde gegnerin
wie angekündigt auf die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 24.
September 2009 (Urk. 7 /300; mit weiteren Antworten vom 9.
September 2009
und vom 1.
Oktober 2009; Urk. 7 /299, Urk. 7 /302/2-5), wobei sie ausserdem ausführte, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Mitteilung vom 1 2. Februar 2010 (Urk. 7/315) keine Einwendungen gegen ihr Schreiben vom 1 4. Dezember 2009 (Urk. 7/309) erhebe und sie daher «wie folgt» verfüge (Urk. 7/317/1). Die Verfügung vom 1. März 2010, mit welcher die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2010 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 68 % und eine Integritätsent schädigung zugesprochen hat (Urk. 7/317), blieb unangefochten und ist in Recht kraft erwachsen. Damit war rechtskräftig entschieden und festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden mangels deren natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s
zu den Unfällen verneint e, mithin diese Beschwerden als unfallfremd erachtete.
R echtsprechungsgemäss führt d ie rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität
eines Leidens - vorbehältlich der
hier nicht einschlägigen
prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – zur
Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens;
dies
gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV
1998
Nr. U 310 S. 463 E.
2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August
2013 E. 5.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6.
November 2018 E. 5 f.).
Damit sind
unfallversicherungsrechtliche Leistungs an sprüche des Beschwerdeführers basierend auf seinen psychischen Beschwerden als Folge seiner Unfälle ausgeschlossen . 3.2.2
D iesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung der psychischen Beschwerden durch einen psychiatrische n
Experten, sind hier daher nicht geboten . Denn diese wären für die Erstellung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 f. ATSG aus rechtlicher Sicht nicht zweckdienlich, nachdem ein Anspruch daraus von v ornherein ausgeschlossen und die Sachlage dazu damit nicht rechtserheblich ist.
Soweit die zu beauftragenden Gutachter per sonen des J.___ aus medizinischer Sicht zum Schluss kommen, dass zur Ausfüh rung des Begutachtungsauftrages bezüglich der unfallbedingten somatischen Beschwerden dennoch ein psychiatrisches Konsilium notwendig sei, ist ihnen dies mit Blick auf Art. 44 Abs. 5 ATSG im Übrigen unbenommen.
Auch vor diesem Hintergrund ist ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil nicht auszumachen .
3. 2 . 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, entsprechend der Abklärung im Hinblick auf die seinerzeitige Rentenverfügung vom 1. März 2010 habe auch im Revisi onsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen und der Sachverhalt sei im Revisionsverfahren rechtsprechungsgemäss umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 4 f.), sind
nach dem Gesagten nicht stichhaltig . Schliesslich reicht e ine umfas sende Abklärung des Sachverhaltes nicht über den rechtserheblichen Sachverhalt hinaus. Nicht anders ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung in BGE
141 V
9 E. 2.3 (mit Verweis auf BGE 117 V 198 E. 4b) zu verstehen, wonach der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Die allseitige Prüfung bezieht sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf das für die Rentenberechtigung erhebliche Tatsachen spektrum (vgl. BGE
117 V
198 E.
4b). Die psychischen Beschwerden gehören hier - im unfallversicherungsrechtlichen Kontext nach rechtskräftiger Verneinung der natürlichen und adäquaten Kausalität - wie ausgeführt nicht dazu.
3.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung . Andere drohende, nicht wieder gutzumachende
Nachteil e im Zusammenhang mit der Zwischen ver fügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann