Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, war vom 1. Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 als Mitarbeiterin Reinigung/Gartenunterhalt tätig (Urk. 8/1 Ziff. 3, Urk. 3 Ziff. 2.1-2.2) und bezog seit dem 1. Juli 2019 Leistungen der Unia Arbeitslosen kasse (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 8, vgl. auch Urk. 8/72 S. 3), weshalb sie bei der Suva obligatorisch unfallversichert war. Gemäss Schadenmeldung vom 16. November 2020 knickte sie a m 14. Oktober 2020 mit dem linken Bein ein und fiel eine Treppe hinunter (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6), wobei sie sich gemäss Unfallmeldung Verletzungen am linken Oberarm sowie Rücken zu zog (Urk. 8/1 Ziff. 9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Schreiben vom 9. April 2021 teilte die Suva der Versicherten mit, die noch bestehenden Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 14. April 2021 (Urk. 8/33) . Bezüglich der übrigen Beschwerden teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, weshalb die Taggeld- und Heilungskos ten per 31. Mai 2022 eingestellt würden (Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte die Suva sodann sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/115). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/120), welche am 20. Juni 2022 ergänzt wurde (Urk. 8/129).
Die Suva zog in der Folge das von der Invalidenversicherung veranlasste inter disziplinäre Gutachten der Y.___ AG bei (Urk. 8/151), liess eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen (Bericht vom 16. März 2023, Urk. 8/156)
sowie a m 14. Juni 2023 eine Untersuchung durch den Versicherungs mediziner Dr. Z.___ (Urk. 8/168) . W eiter wurde eine funktionsorientierte medizi nische Abklärung veranlasst (Bericht vom 30. Mai 2024, Urk. 8/227) . Am 13. Januar 2025 wurde die Versicherte an der rechten Schulter operiert (Urk. 8/262). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/159, Urk. 8/174, Urk. 8/240) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2025 dahingehend teilweise gut, dass der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen wurde (Urk. 8/268 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 19. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten), eventuell die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente für den Fall, dass der Versicherungsabschluss nach dem 1. Juni 2022 und vor dem 20. Februar 2025 eingetreten sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver - sicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 S. 16 f. Ziff. 6). Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 in Teilrechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Prof. A.___
davon aus, dass der medizinische Endzu stand im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 erreicht gewesen sei. Prof. A.___
habe die Diagnose einer Frozen
Shoulder überzeugend zu wider legen vermocht und anderslautende n ärztliche n Beurteilungen mit teils persönli chen Untersuchungen und Testverfahren nachvollziehbar widersprochen. Im Übri gen wären die von Dr. B.___ vorgeschlagenen Infiltrationen glenohumeral auch nach der Rechtsprechung nicht geeignet gewesen, noch eine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen, insbesondere da solche bereits zuvor erfolglos durchgeführt worden seien. Die Kosten der Schulterarthro skopie vom 13. Januar 2025 würden im Rahmen eines Rückfalls übernommen, was aber nichts daran ändere, dass mit der Erreichung des medizinischen Endzu standes im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 die Rentenfrage per 1. Juni 2022 zu prüfen sei (S. 12 Ziff. 3.b und c). Diesbezüglich sei auf die zutreffende Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ abzu stellen (S. 12 Ziff. 4). Für den Einkommensvergleich sei sowohl für die Berech nung des Validen- als auch des Invalideneinkommens
auf die LSE abzustellen (S. 13 Ziff. 4.a.bb, 4.b.bb
sowie 4.b.cc). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Unfallfolgen in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen (S. 15 lit . 4.c). Nachdem Prof. A.___
eine deutliche Bewegungs einschränkung der rechten Schulter festgestellt und den Integritäts schaden entsprechend der Suva-Tabelle 1 auf 10 bis 15 % geschätzt habe (S. 16 Ziff. 6.a), bestehe unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % (S. 17 Ziff. 6.c). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) fest. Insbesondere sei an der rechten Schulter stets eine beachtliche Restfunktion verblieben, wes halb der Leidensabzug von 5 % angemessen sei (S. 7 Ziff. 5.4) .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Beurteilung durch Prof. A.___ sei weder umfassend noch schlüssig, im Gegenteil argumen tiere dieser widersprüchlich. Die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___
habe zudem mit keinem Wort erklärt, weshalb sie der Meinung sei, der medizinische Endzu stand sei erreicht (S. 5 Ziff. 7.2). In seinem Bericht vom 4. Februar 2025 habe Prof. A.___ eine deutliche Zunahme der strukturellen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette wie auch der SLAP-Läsion zwischen den Unter suchungen im März 2021 sowie Dezember 2023 und damit einen instabilen Gesund heitszustand bestätigt. Dennoch habe er behauptet, der medizinische End zustand sei spätestens im Mai 2022 erreicht gewesen. Anhand der Berichte von Dr. C.___ und Prof. A.___ sei es nicht möglich zu entscheiden, ob und gegebenen falls wann der medizinische Endzustand mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Für einen Abschluss des Versicherungs falls vor der Operation im Januar 2025 fehle die Grundlage. Bis dahin hätten sich die behandelnden Ärzte bemüht, den Gesundheitszustand durch konservative Massnahmen namhaft zu verbessern, was leider nicht gelungen sei. Der Befund habe sich bis Ende 2023 nachweislich deutlich verschlechtert (S. 6). Auch der Gutachter Dr. D.___
habe im Oktober 2022 verschiedene Behand lungsoptionen beschrieben, womit sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinan dergesetzt habe (S. 7). Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf das Durchschnittseinkommen aller Wirtschaftsbranchen abzustellen, nach dem sie ihre letzte Arbeitsstelle als Angestellte bei einer Hauswartungsfirma ebenfalls aufgrund eines Unfallereignisses verloren habe und vor der Einreise in die Schweiz in ihrem Heimatland als Produktionsmitarbeiterin und Heimar beiterin tätig gewesen sei (S. 8). Weiter sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (S. 8 Ziff. 8.3). Vielmehr sei eine fachärztliche Begutachtung zur Festlegung des Zumutbarkeitsprofils und des Grads der Restarbeitsfähigkeit notwendig (S. 9). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin sei vorliegend auch der « Standard-Leidensabzug » von 5 % nicht sachgerecht, da sie ihren rechten Arm im Rahmen einer beruflichen Tätig keit realistischerweise nicht mehr einsetzen könne. In Nachachtung der höchst richterlichen Rechtsprechung sei ein Leidensabzug in der Höhe von 15 bis 25 % angemessen (S. 9 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 202
E. 3 Nach einer Arthro-MR-Untersuchung sowie Arthrographie der Schulter rechts am 24. März 2021 befundete Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Es gebe jedoch keine Hinweise auf einen K ontrastmittel -Übertritt in den suba c romialen Raum. Hingegen sei eine begleitende Bursitis subacromialis festgestellt worden. Die AC Gelenksdegeneration
begünstige ein suba c romiales Impingement . Es bestehe zudem eine SLAP-Läsion, möglich s ei auch eine beginnende Capsulitis bei synovialer Hypert r o ph ie (Urk. 8/25).
E. 3.22 ) . Auch im Rahmen der polydisziplinären Begut achtung im Auftrag der IV-Stelle im Oktober 2022 wurde die Diagnose einer Frozen
Shoulder
weder
gestellt noch diskutiert (E. 3.11) und selbst Dr. G.___, welcher im März 2021 die Verdachtsdiagnose erstmals gestellt hatte (E. 3.3), erwähnte nach einer erneuten MRI-Untersuchung i m Dezember 2023 keine ent sprechenden Befunde (E. 3.19).
Gemäss der Dokumentation « Frozen
Shoulder » der Klinik V.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, ist d ie Frozen
Shoulder eine der häufigsten Schultererkrankungen überhaupt und kann ohne erkennbaren Grund (idiopathisch) auftreten, aber auch nach einem Unfall (posttraumatisch) oder nach einer Schulteroperation (postoperativ). In der Regel tritt das Krankheitsbild zwischen dem 4 0. und 60. Lebensjahr auf, wobei Frauen häufiger betroffen sind als Männer. Infolge posttraumatischer oder postoperativer Ursache erscheinen die Symptome nach vier bis sechs Wochen . Daraus ergibt sich, dass selbst bei Vor liegen einer Frozen
Shoulder ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen wäre, nachdem ein erster Ver dacht erst mehr als fünf Monate nach dem Unfall geäussert wurde und Dr. O.___ die Diagnose erstmalig am 24. August 2023 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall gestellt hat. Noch mögliche diagnostische oder therapeu tische Behandlungen eine Frozen
Shoulder betreffend, wie sie beispielsweise Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2022 zur Schmerzlinderung genannt hat (E. 3.12), erweisen sich damit vorliegend für die Beurteilung des Fall abschlusses als nicht relevant.
E. 4 Die Ärzte der H.___ Klinik, Schulter- und Ellbogenchirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 23. April 2021 mit Bezug auf die Schulter rechts folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 1): - h ochgradiger Verdacht auf traumatische SLAP-Läsion im MRI, klinisch nur geringgradig symptomatisch diesbezüglich - traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne - traumatische Bursitis suba c romialis - Status nach Stolpersturz im Oktober 2020
Klinisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einer diffusen myofaszialen Symptomatik, bezüglich des Bizepsanker s jedoch oligosymptomatisch . Als nächster therapeutischer Schritt werde eine diagnostische und therapeutische glenohumerale Infiltration vorgeschlagen, zusätzlich sei eine Physiotherapie durchzuführen. Sofern die Beschwerdeführerin positiv auf die Infiltration anspreche, könnten eine diagnostische Schulterarthroskopie, suba c romiale Dekom pression, je nach Beschwerden AC-Gelenksteilresektion und Tenodese der langen Bizepssehne erwogen werden (S. 2). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere den Fallabschluss per Ende Mai 2022 als verfrüht (vgl. vorstehend E. 2.2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besse rung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines posi tiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weite ren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Mai 2022, mithin gut achtzehn Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Bericht e de r Versicherungsmediziner Dr. C.___ sowie Prof. A.___ . Dr. C.___ hatte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 festgehalten, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belast barkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen. Unter Verweis auf diese Beurteilung und unter Würdigung des weiteren Verlaufes hielt Prof. A.___ im September 2024 an einem Fallabschluss per Ende Mai 2022 fest. Diese Beurteilung erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren, umfassend dokumentierten Verlaufs als plausibel und nachvollziehbar und wurde durchgehend prognostisch beschrieben, denn b ereits im September 2021 hatten die Ärzte der H.___ Klinik festgehalten, die Beschwerden könn ten vermutlich auch durch eine Operation nicht mehr namhaft verbessert werden, weshalb sie eine Manuelle Therapie empfahlen (E. 3.6). Auch diese führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, berichtete Dr. I.___
doch am 4. Februar 2022, keine der durchgeführten Behandlungen habe einen mittel- oder langfristigen Effekt erzielt (E. 3.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gut achter Dr. D.___ habe im Oktober 2022 verschiedene Behandlungsoptionen beschrie ben (vgl. E. 2.2), so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Dr. D.___ hatte im Gutachten vom 6. Oktober 2022 empfohlen, eine arthroskopische Revi sion, allenfalls in Kombination mit einer suba c romialen Dekompression, in Erwä gung zu ziehen. Allerdings hielt Dr. D.___ auch fest, die Infiltrationen hätten nur vorübergehend gewirkt und angesichts der Gesamtsituation sei von einer arthroskopischen Revision eine wesentliche Verbesserung der Funktion wohl nicht zu erwarten (E. 3.11). Auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ hatte festge halten, eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit durch interventio nelle Massnahmen sei nicht zu erwarten und auch die muskulären Behandlungen mit Dry Needling hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (E. 3.12). Ebenso beur teilten die Ärzte der Klinik L.___ weitere Infiltrationen aufgrund des erhöh ten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits bestehender Partial ruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kri tisch (E. 3.13). Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten Schulter (E. 3.17), ein solcher, lediglich minimer Fortschritt ver mag jedoch den Anforderungen an eine zu erwartende namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu genügen. Dass insgesamt von einer Fortset zung de r medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit mehr erwartet werden kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Bericht von PD Dr. R.___, welcher am 30. Mai 2024 festgehalten hatte, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten keinen Durchbruch gebracht und der Beschwerdeführerin werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (E. 3.20).
A ufgrund des dokumentierten Verlaufes ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Februar 2022 keine diagnos tischen oder therapeutischen Behandlungen mehr angeboten werden konnten, von welchen sich die Ärzte eine namhafte und andauernde Verbes serung der gesundheitlichen Situation versprachen.
E. 4.3 Daran vermag auch die ärztliche Stellungnahme von Prof. A.___ nichts zu ändern, gemäss welcher sich die Schulterbeweglichkeit nach Juni 2023 noch ein mal deutlich verschlechtert e mit eindeutiger Zunahme der strukturellen Verände rungen (E . 3.22).
Ausschlaggebende Voraussetzung für die Vornahme des Fallab schlusses ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann (vgl. vorstehend E. 4.1). Gemäss den vorstehenden Ausführungen war dies nach Februar 2022
der Fall, nachdem die Ärzte der Beschwerdeführerin keine weitere n diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen mehr anzubieten vermochten, von welchen eine namhafte und anhaltende gesundheitliche Besse rung erwartet werden konnte . Ungeachtet der späteren Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit war da mit die Voraussetzung für einen Fallabschluss erfüllt .
E. 4.4 Was sodann die Diagnose einer Frozen
Shoulder betrifft, so erwähnte Dr. G.___ nach einer Arthro-MR-Untersuchung am 24. März 2021 erstmals die Möglichkeit einer beginnenden Capsulitis (E. 3.3). Im weiteren Verlauf empfahl der Hausarzt Dr. B.___ im Oktober 2022 die Durchführung eines erneuten MRI zur Frage der Progredienz der Frozen
Shoulder (E. 3.12). Erst Dr. O.___ diagnostizierte in sei nem Bericht vom 24. August 2023 eine Frozen
Shoulder (E. 3.16), wobei sowohl die Versicherungsmediziner Dr. Z.___ sowie Prof. A.___ als auch die die EFL und FOMA durchführenden Ärzte das Vorliegen einer Frozen
Shoulder begrün det und unter Hinweis auf die festgestellten Beweglichkeiten verneinten (E. 3.13, E. 3.15, E. 3.20, E.
E. 4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Ende Mai 2022 von weiteren diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2022 vorgenommen e Fallabschluss ist damit nicht zu beanstanden und es ist im Folgenden die Rentenfrage zu prüfen. 5.
Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin nach dem Unfall verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Einschätzung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 16. März 2022, welche von Prof. A.___ am 20. September 2024 bestätigt wurde (E. 2.1). Gemäss dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit als Hauswartin/Reinigerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbe lastende Tätigkeit mit Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, ohne Überkopfarbeit rechts, ohne Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm, ohne Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität sowie ohne Besteigen von Leitern ist der Beschwerdeführerin hingegen in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.9). Diese Beurteilung wurde im Weiteren in den Berichten der Klinik L.___
als auch des Q.___
bestätigt (E. 3.13, E. 3.20). Die Ärzte der Klinik L.___
beschrieben zudem ausführlich und nachvollziehbar begründet eine erhebliche Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Schmer zen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr nachvollziehbar. Infolge der erheblichen Symptomauswei tung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungs tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befun den aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen vorge nommen werde (E. 3.13). Diese Beurteilung deckt sich sodann mit den Beobach tungen von PD Dr. R.___, welcher ebenfalls eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgehalten hatte (E. 3.20).
Dr. Z.___ notierte sodann anlässlich der Untersu chung vom 1 4. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben trotz stärkster Schmerzen die schmerzstillenden Medikamente nicht einnimmt und zudem fähig ist, ein Auto zu lenken und sich auf dem Gepäckträger eines Velos festzuhalten (Urk. 8/168/12-13). Nachdem sodann das im März 2022 erstellte Belastungsprofil bereits sehr stark auf die eingeschränkte Beweglich- und Belastbarkeit der rechten Schulter abgestimmt ist, erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieses auch nach der von Prof. A.___ im September 2024 festgestellten weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit Gültigkeit hat.
Insgesamt ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hauswar tin seit dem Unfall vo m 14. Oktober 2020 nicht mehr zugemutet werden kann. In einer leidensangepasste n,
körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittel schwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rech ten Arm, keine Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) hingegen in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig. 6.
E. 5 Am 8. Juli 2021 führte Dr. med. Esther C.___, Fachärztin für Chirurgie, Versicherungs medizinerin der Beschwerdegegnerin, aus, n ach dem Unfall vom 14. Oktober 2020 hätten bei der HWS bildgebend keine zusätzlichen strukturellen Läsionen festgestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 8/54
S. 3 ad. 3). Bezüglich der Schulter könne eine SLAP II-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 3 ad. 4). 3.
E. 6 Die Ärzte der H.___ Klinik hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2021 bei unveränderten Diagnosen (Urk. 8/63 S. 1) fest, vier Monate nach der Infiltra tion präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Restbeschwerden. In Anbetracht der MRT-Befunde vom April 2021 könnten die Beschwerden durch eine Operation vermutlich nicht namhaft verbessert werden, weshalb eine Mitbehandlung durch eine Manuelle Therapie empfohlen werde (S. 3). 3.
E. 6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensent wicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2015 besuchte die Beschwerdeführerin die obligatorische Schule, absolvierte anschliessend jedoch keine Ausbildung, sondern war unter anderem als Produktionsmitarbeiterin und Heimarbeiterin tätig (vgl. Urk. 8/151 S. 18 Ziff. 3.2.5-6). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin arbeitslos, wobei sie zuletzt bei der W.___ GmbH in einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin Reini gung/Gartenunterhalt angestellt war (Urk. 3 Ziff. 2.1-2.3). Zwar wurde diese Tätig keit nach einem ersten Unfall per Ende Dezember 2018 beendet (vgl. Urk. 3 Ziff. 2.1 und 5.3), die Beschwerdeführerin erfüllte jedoch ab 1. Juli 2019 die Voraus setzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 8), welche ihr in der Folge ab Oktober 2019 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 8/72 S. 3). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher lediglich diejenige Tätigkeit massgebend, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübt hat . Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen gestützt auf Tabellenlöhne festlegte und dabei vom Durchschnitts lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ausging (vgl. Urk. 8/ 112 f.) .
Gemäss der am 2 9. Mai 2024 publizierten Lohndaten belief sich d er mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2022 auf monatlich Fr. 4'069.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77-82, Niveau 1), mithin Fr. 48'828.-- im Jahr (Fr. 4'069.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 77-82; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51'025.-- (Fr. 48'828. -- : 40 x 41.8).
E. 6.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird auch das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten bestimmt. Auch d abei sind rechtspre chungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabel lenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5) kann ihr jede körperlich leichte und wechselbe lastende Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils in einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Im Jahre 2022 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 4'367.-- monatlich (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mit hin Fr. 52'404.-- im Jahr (Fr. 4'367.-- x 12) . Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'631.-- (Fr. 52'404. -- : 40 x 41.7).
E. 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 5 % vorgenommen (Urk. 2 S. 14 Ziff. 4.b.bb), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen in der Höhe von 15 bis 25 % als angemessen hält (Urk. 1 S. 9 f.). Gemäss Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbe lastenden Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rech ten Arm, keine Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig (E. 5). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Sodann entspricht es zwar der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hat ten (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und E. 5.2.2 sowie 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1). Vorliegend handelt es sich zudem - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) und insbesondere bezüglich der hier einzig unfallkausal relevanten Beeinträch tigung des rechten Arms - nicht um eine faktische Einhändigkeit, nachdem sie gemäss Zumutbarkeitsprofil Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe beid händig heben und tragen kann .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden. Zudem wurde der Beeinträchtigung bereits im Rahmen des Belastungsprofils Rechnung getragen und darf nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwer deführerin von einem Abzug von 10 % ausgegangen würde, führte dies - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht zu einem Rentenanspruch.
E. 6.5 Selbst bei Vornahme eines Abzuges von 10 % (vgl. vorstehend E. 6.4) betrüge das Invalideneinkommen rund Fr. 49'168.-- (Fr. 54'631.-- x 0.9; vgl. vorstehend E. 6.3), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'025.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) einer Einkommenseinbusse von Fr. 1'857.-- und damit einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3.6 % entspräche.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig
E. 7 Dr. C.___ ging am 13. September 2021 betreffend die rechte Schulter davon aus, dass von weiteren Behandlungen sowohl eine Schmerzreduktion als auch eine Belastungsverbesserung erwartet werden könne (Urk. 8/64 ad. 1). Insgesamt seien aber Restbeschwerden zu erwarten. Die geforderte Belastbarkeit für die ange stammte Tätigkeit werde überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erreicht (ad. 2). Aktuell sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit auszugehen (ad. 4). Ab dem 15. Oktober 2021 sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar mit einer sukzessiven Stei gerung auf 100 % bis Ende des Jahres 2021
(ad. 5). 3 .
E. 8 Nachdem eine Triggerpunkttherapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, empfahl Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, Manuelle Medizin, in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 eine Infiltration der Bursa subacromialis (Urk. 8/87 S. 1).
Am 4. Februar 2022 berichtete Dr. I.___, keine der durchgeführten Behand lungen habe einen mittel- oder längerfristigen Effekt erzielt, weshalb nun eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/103 S. 2). 3.
E. 9 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 (Urk. 8/106) führte Dr. C.___ aus, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besse rung der Belastbarkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen
(S. 3 Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Hauswar tin/Reinigerin könne der Beschwerdeführerin aufgrund der zu hohen Anforde rungen an die rechte Schulter nicht mehr zugemutet werden (S. 4 Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeits fähig (S. 4 Ziff. 3). Dabei seien ihr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse unter Einhaltung der folgenden Einschränkungen zumutbar: Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lenden höhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm. Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität seien zu vermeiden, das Besteigen von Leitern sei aus Sicherheitsgründen zu unterlassen. Das Gehen, Stehen oder Sitzen sei nicht eingeschränkt (S. 4 Ziff. 5). Es lägen keine signifikanten und die Erheblichkeitsschwelle erreichenden posttraumatischen Schäden vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigten (S. 4 Ziff. 6). 3. 1 0
Am 29. März 2022 hielt PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiolo gie sowie für Pharmazeutische Medizin, fest, unter Zusammenschau der zur Ver fügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation beste he eine ausgeweitete, multifaktorielle Schulterschmerzproblematik rechts mit mechanisch-nozizeptiven und möglichen neuropathischen Komponenten. Zur gezielten Suche nach weiteren pharmakologischen Ansatzpunkten respektive der Option von möglichen zentral-desensibilisierenden Infusionstherapien sei eine systematische Medikamentenaustestung durchzuführen (Urk. 8/128/2). 3. 1 1
Am 13. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch Ärzte der Y.___ AG neurologisch sowie orthopädisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom
6. Oktober 2022 (Urk. 8/151) nannten Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.1): - sensomotorisches, schmerzhaftes, distal betontes Zervikobrachialsyndrom links nach - Spondylodese von C5 bis C7 Anfang Dezember 2018 bei - ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS ossärer und diskogener Art - dissoziative Störung der Motorik der linken Extremitäten - Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter bei - SLAP-Läsion, Unfall Mitte Oktober 2020
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 8 Ziff. 4.3.2): - Periarthropathia
coxae rechts - Schmerzen im Bereich des Hemithorax links unklarer Ätiologie - Mischkopfschmerz mit - chronischem Spannungskopfschmerz (vermutlich psychosomatischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei bereits im Vorgutachten als aufgehoben beurteilt worden. Nach dem Unfall vom 14. Oktober 202 0 mit Verletzung der rechten Schulter im Sinne einer SLAP-Läsion mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne sei nun auch die rechte Schulter in ihrer Funktion deutlich eingeschränkt
bei jedoch nicht eingeschränkter Handfunktion rechts (S. 6 Ziff. 4.1).
Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben in all ihren Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Die geklagten orthopädischen Beschwerden und die daraus abge leiteten Einschränkungen seien grundsätzlich nachvollziehbar. Im Bereich der rechten Schulter seien die angegebenen Beschwerden ebenfalls nachvollziehbar, wobei eine gewisse Verdeutlichung gegeben sei. Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation hätten sich während der Befragung und der Untersuchungen nicht gefunden, allerdings erstaune beispielsweise das Resultat der Vigorimetermes sung, gemäss welchem an der rechten Hand nur noch bis 6 kg möglich sei, während dem früher doch Werte um 20 kg gemessen worden seien. Auch die gemes sene Umfangdifferenz sei nicht dergestalt, dass eine derartige Einschrän kung nachvollziehbar wäre. Ebenso könne die deutliche Einschränkung der Beweg lichkeit an de r rechten Schulter durch die bildgebenden Verfahren nicht vollständig nachvollzogen werden. Die Medikamentenspiegel von Tramadol, dessen Metaboliten sowie von Pregabalin, welche als Dauermedikation berichtet worden seien, seien labordiagnostisch nicht nachweisbar, sodass die Medikation nicht beziehungsweise nicht so regelmässig eingenommen werde, dass therapeutisch ausreichende Serumspiegel erreicht würden. Schmerztherapeutisch bestehe also noch Verbesserungspotenzial. Die Rückschlüsse in dieser Situation seien schwierig, nachdem bei der Vorbegutachtung schon auf insuffiziente Medikamenten spiegel hingewiesen worden sei, die Situation aber nicht beendet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der subjektive Leidensdruck aufgrund der Schmerzen so intensiv sei wie dargestellt (S. 7 Ziff. 4.2).
In der angestammten Tätigkeit sei sowohl orthopädisch als auch neurologisch die Arbeitsfähigkeit komplett aufgehoben (S. 9 Ziff. 4.5). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus polydisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu bemes sen. Die Beschwerdeführerin könne zweimal während zwei Stunden pro Tag arbei ten, sie benötige dabei eine längere Mittagspause. Nachdem in keinem der fachärztlichen Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde, sei aus pragmatischen Gründen davon auszugehen, dass diese Arbeits fähigkeit seit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 gelte. Als adaptiert gälten fol gende Tätigkeiten: körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ohne längere Gehstrecken oder längeres Stehen auszuübende Tätigkeiten sowie keine bimanuellen Tätigkeiten, nachdem nur mit der rechten Hand gearbeitet werden könne. Allenfalls seien mit der linken Hand motorisch leichte und fein motorisch anspruchslose Haltetätigkeiten möglich, insgesamt seien keine feinmo torischen Tätigkeiten durchführbar. Keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe, keine repeti tiven Bewegungen in beiden Schultergelenken, kein Ersteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen sowie keine Notwendigkeit des Transportes von Gegen ständen. Keine höherkonzentrativen, gefährdenden oder Überwachungs-Tätig keiten. Nur Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstbestimmter, flexibler Pausen sowie einer längeren Mittagspause und damit ohne Zeitdruck (S. 10 Ziff. 4.7).
Angesichts der Tatsache, dass die Infiltrationen an der rechten Schulter, wenn auch nur vorübergehend, gewirkt hätten, sei aus orthopädischer Sicht vom Vorliegen einer suba c romialen Enge auszugehen, so dass eine arthroskopische Revi sion, allenfalls in Kombination mit einer suba c romialen Dekompression, in Erwä gung zu ziehen sei. Angesichts der Gesamtsituation sei die entsprechende Indi kation jedoch mit Zurückhaltung zu stellen, eine wesentliche Verbesserung der Funktion sei wohl nicht zu erwarten (S. 10 Ziff. 4.8). 3. 1 2
Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, führte am 11. Oktober 2022 aus, die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen im rechten Arm an, welche sie am Heben bereits sehr leichter Gewichte limitiere. Schmerzen bestünden im Schulterbereich, Arm-, Hand- sowie Nackenbereich rechts und seien immer vorhanden. Nachts verspüre sie vermehrt Dysästhesien der ganzen rechten Hand. Schmerzen bestün den insbesondere im Bereich des proximalen Deltoidmuskels, des Schulterdaches und im Bereich der C lavi c ula rechts (Urk. 8/139/3 Ziff. 1). Möglicherweise sei ein erneutes MRI der Schulter rechts mit der Frage nach der Progredienz der Frozen
Shoulder im Vergleich zu März 2022 [richtig wohl: 2021] durchzuführen (Ziff. 2.2). Durch interventionelle Massnahmen könne die Schmerzsituation ledig lich bei Verdacht auf eine Frozen
Shoulder gebessert werden . Eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit sei davon nicht zu erwarten . Die muskulären Behandlungen mit Dry Needling
hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (Ziff. 3). Bezüglich der Belastbarkeit hielt Dr. B.___
fest, jegliche Tätigkeiten unter Einbezug der Arme sei nicht durchführbar. Das Heben von auch leichten Gewichten unter Einbezug des rechten Armes sei nicht zumutbar
(Ziff. 4.1). Wei tere Abklärungen seien dringend notwendig, es habe lediglich eine Begutachtung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine EFL respektive medizinische Begutachtung sei dringend indiziert (Ziff. 4.4). Die angegebene aktive Beweglichkeit decke sich nicht mit der heutigen körperlichen Untersu chung. Bereits im MRI vom März 2022 [richtig wohl: 2021] sei der Verdacht auf eine Capsulitis (Frozen
Shoulder) geäussert worden. Eine Progredienz der Capsulitis würde sich mit der progredienten Einschränkung der Beweglichkeit decken (Ziff. 5).
Am 23. November 2022 führte Dr. B.___ eine glenohumerale Infiltration durch (vgl. Urk. 8/146) . 3. 1 3
Am 1 9. sowie 20. Januar 2023 wurde in der Klinik L.___
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Dabei nannten Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie N.___, Physiotherapeutin, in ihrem Bericht vom 16. März 2023 fol gende Diagnosen (Urk. 8/156 S. 1 f.): - Unfall vom 14. Oktober 2020: Treppensturz - Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partial ruptur der Supraspinatussehne - Kontusion der rechten Körperhälfte - progrediente Gangunsicherheit bei bekanntem zervikalem spinalem Syn drom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbetont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Komponenten im Bereich des linken Armes
Die Beschwerdeführerin berichte über Kraftlosigkeit und Schwäche im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall, zudem habe sie belastungsverstärkte Schmerzen. Die zuletzt durchgeführte Infiltration habe etwas Schmerzlinderung gebracht. Aufgrund der Bewegungseinschränkung habe sie eine verminderte Einsatzfähigkeit des rechten Armes und sei dadurch in ihren Alltagstätigkeiten deutlich eingeschränkt. Ebenfalls einschränkend seien die progrediente Gangun sicherheit sowie die sensomotorischen Ausfälle bei zervikalem spinalem Syn drom, weswegen sie ihren linken Arm nahezu nicht einsetze (S. 2). Die Beschwer deführerin habe sich bei einem Unfall vor gut zwei Jahren eine Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Kontusion der rechten Körperhälfte zugezogen. Bis auf die Schulter hätten nach ausführlicher bildgebender Diagnostik keine weiteren Traumafolgen nachge wiesen werden können. Die Schulterverletzung sei konservativ behandelt worden. Gut zwei Jahre nach dem Unfall präsentiere sich die Beschwerdeführerin nun, auch aufgrund der unfallfremden Einschränkung der linken Körperhälfte, nahezu als funktionelle 0-Händerin. Sie berichte über ausgeprägte Schmerzen. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 14. März 2021 zeige sich eine SLAP-Läsion sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Zudem werde eine begin nende Capsulitis
adhäsiva als möglich erachtet. K napp zwei Jahre später werde diese nun erneut postuliert. Die Beweglichkeit sei jedoch zu gering einge schränkt. In der körperlichen Untersuchung habe eine Beweglichkeit bis 120° Ante version und 100° Abduktion festgestellt werden. Es habe sich kein harter Anschlag gezeigt, die volle Beweglichkeit habe aufgrund von Schmerzangaben jedoch nicht getestet werden können. Klinisch zeige sich somit aktuell kein Ver dacht auf eine Capsulitis
adhäsiva . Dies wäre über zwei Jahre nach dem Unfall auch eher unwahrscheinlich. Auf der Verhaltensebene präsentiere die Beschwer deführerin sodann eine Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierte n Schmerzen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall aus medizinisch - theoretischer Sicht aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr nachvollziehbar. Weitere Infiltrationen würden auf grund des erhöhten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits beste hender Partialruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kritisch beurteil t (S. 3). Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstest gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen B efunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbar keit stütze sich deshalb
primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Hauswartin sei nicht mehr zumutbar. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei Tätigkeiten über Schulterhöhe, solche mit Vibrations- oder Stossbelastun gen sowie solche mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten zu vermeiden seien (S. 4). Es werde empfohlen, den Fall abzuschliessen (S. 5). 3. 1 4
Am 28. März 2023 wurde in der H.___ Klinik erneut eine Infiltration der Bursa subdeltoidea rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8/160) . 3. 1 5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2023 (Urk. 8/168) diagnostizierte Dr. Z.___
ein chronisches Impingementsyndrom Schulter rechts seit einem Stolpersturz am 14. Oktober 2020 mit SLAP II-Läsion rechts (Verletzung d er Ver ankerung der langen Bizepssehne am Oberrand der Gelenkspfanne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessbar; S. 14). Im Lichte der angege benen stärkst möglich vorstellbaren Schmerzen im rechten Schultergelenk sei eine körperliche Untersuchung nicht durchgeführt worden. Bei stärkst möglichen Schmerzen sei im Regelfall eine unmittelbare Einweisung in ein Akutspital zur Schmerztherapie indiziert, unter Würdigung der Beobachtungen habe hierfür jedoch keine medizinische Indikation bestanden. In Referenz zu einer Verhaltens schmerzskala sei das Schmerzniveau nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde führerin habe während der gesamten Untersuchung angegeben, nicht in der Lage zu sein, den rechten Arm weiter als 45° vom Rumpf heben zu können, da dies mit einer weiteren Schmerzverstärkung verbunden sei. Das Erreichen des Gesichts sei mit der rechten Hand gut möglich. Am 16. März 2022 sei versicherungsmedi zinisch beurteilt worden, dass ein stabiler medizinischer Zustand vorgelegen habe, eine namhafte Besserung der Belastbarkeit nicht mehr zu erreichen sei und dass eine leichte Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei (S. 14) . Der aktuell medizinisch demonstrierte Zustand lasse keine Symptom validierung zu, der Gesundheitszustand müsse im Längsschnitt unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde beurteilt werden, um eine nachvollziehbare und verlässliche Aussage über den Gesundheitszustand treffen zu können. Am 29. März 2022 habe PD Dr. J.___ eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit Flexion/Elevation weniger als 90°, jedoch ohne genaue Angabe der tatsächlich möglichen Flexion und Abduktion attestiert. Am 13. September 2022 sei im Gut achten der Y.___ AG eine Abduktion bis 60° und eine Flexion/Anteversion bis 70° festgehalten worden und am 11. Oktober 2022 habe Dr. B.___ eine Abduk tion und eine Flexion/Anteversion bis jeweils 70° bei einem Kraftgrad von M4 festgestellt. Bei der Testung der EFL hätten im Januar 2023 am rechten Schul tergelenk eine Abduktion bis 100° und eine Flexion bis 120° objektiviert werden können, mit einer Aussenrotationsfähigkeit von 70°, welche als Hinweis diene, dass keine Frozen
Shoulder vorliege. Ein solches Beschwerdebild lasse sich anhand der Befunde nicht objektivieren. Die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung mit nicht nachvollziehbaren Symptomen ergeben. Der Beschwerde führerin sei ein angepasstes Belastbarkeitsprofil attestiert worden, welches inhalt lich deckungsgleich mit dem Belastbarkeitsprofil von März 2022 gewesen sei. In der Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse hätten sich Inkonsistenzen zwischen Anamnese und Akten ergeben, mit wenig Detailreichtum und lehrbuchartiger Darstellung. Widersprüchliche Aussagen würden nicht kommentiert sowie unwahr scheinliche Symptomkombinationen demonstriert. Es liege eine über durchschnittliche Ausprägung vor mit auffällig vielen Symptomen und Inkonsis tenzen zwischen Beschwerden, Verhalten und Aktivitätsniveau . Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den durchge führten Therapien. Infiltrationen lasse die Beschwerdeführerin durchführen, eine Operation, welche möglicherweise eine Beschwerdelinderung herbeiführen könne, lehne sie jedoch ab (S. 15). Auch unter Berücksichtigung der neu einge gangenen Arztberichte müsse somit daran festgehalten werden, dass der medizi nische Endzustand mit der Beurteilung vom 16. März 202 2 erreicht gewesen sei und das Belastbarkeitsprofil vom 16. März 2022 weiterhin Gültigkeit habe (S. 17 Ziff. 1 und 2). Auch die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden, insbe sondere unter vollumfänglicher Würdigung der neu eingegangenen Arztberichte, sei aktuell nicht überschritten und werde in vorhersehbarer Zukunft nicht über schritten. Versicherungsmedizinisch könne lediglich das anhaltende Impinge ment-Syndrom auf Grundlage der SLAP-Läsion als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal attestiert werden, die im Setting der EFL erhobenen Beweglichkeiten würden keine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze begründen, dies im Lichte der Selbstlimitierung, da sich ohne eine solche eine deutlich bessere Beweglich keit erwarten lasse. Beispielsweise sei beim Autofahren eine uneingeschränkte Funktion beider Schultergelenke Bedingung für die Fahrzeugbeherrschung (S. 17 Ziff. 3). 3. 1 6
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2023 (Urk. 8/176) eine Frozen
Shoulder rechts bei posttraumatischer SLAP-Läsion, Partialruptur der Supraspi natussehne, Bursitis suba c romialis nach Stolpersturz Oktober 2020 sowie Ver dacht auf lokale Hypersensibilisierung und Schmerzausweitung. Es bestünden weiterhin starke Schulterschmerzen rechts, nach bereits kleinen Bewegungen. D ie Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall wiederholt physiotherapeutische Zyklen mit aktivem Muskelaufbau sowie detonisierende Massnahmen durchlaufen. Über die Zeit sei en sowohl die Schmerzintensität als auch die betroffene Fläche stetig grösser geworden, parallel habe das Bewegungsausmass sukzessive abgenommen (S. 1). Es werde eine körperzentrierte Psychotherapie zur Einschätzung bezüglich der im Gespräch vermuteten Angstsymptomatik sowie Training der Körperwahr nehmung und kinesiologischen Therapie der Schulter empfohlen. Es werde zudem eine neue Medikation versucht (S. 2). 3. 1 7
Am 18. Oktober 2023 hielt Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten obe ren Extremität fest. Ob sich der Zustand halten lasse, bleib e abzuwarten. D ie Beschwer deführerin sei körperlich aktuell nicht in der Lage, die Belastung einer Arbeitsstelle zu stemmen (Urk. 8/181). 3. 1 8
Am
6. Oktober 2023 berichtete P.___, Psychologie IAP, diplo mierter Kinesiologe, eine manuelle Untersuchung sei aufgrund der starken Schmerzen schwierig, die Beschwerdeführerin ziehe sich bei Berührung zusam men und beginne zu schwitzen. Es zeige sich aktuell eine depressive Episode mit einer wachsenden generalisierten Angststörung (Urk. 8/182 /2- 3
S. 1). Durch die Angst und Panik, etwas falsch zu machen, sei die Beschwerdeführerin wie einge froren. Diese Angst müsse durch spezifische Handlungen und Erkenntnisse abge baut werden (S. 2). 3. 19
Nach einer MRI-Untersuchung der rechten Schulter nativ befundete Dr.
G.___ am 4. Dezember 2023 eine progrediente mukoide Degeneration der Supraspi natussehne mit konsekutiver Auftreibung der Sehne sowie die bekannte, aber progrediente Partialruptur der Sehne gelenkseitig. In Kombination mit einer zunehmen den Bursitis subacromialis, einer AC-Gelenksarthrose sowie einem Akro mion Typ II nach Bigliani begünstige dies ein suba c romiales Impingement . Weiter bestehe eine progrediente Atrophie des Musculus supraspinatus, die Infraspinatus sehne sei intakt. Die mukoide Degeneration der Subscapularissehne mit kleinen Partialrissen in der Ansatzzone würde zunehmen, die Bizepssehne stelle sich mit einer leicht progredienten mukoiden Degeneration dar. Zudem bestehe die bekannte SLAP-Läsion, welche bis in den Bizepsanker reiche (Urk. 8/193, vgl. auch den Bericht der Ultraschalluntersuchung vom 5. Dezember 2023 in Urk. 8/194). 3. 2 0
Am 1 5. sowie 16. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Q.___
mittels Funktionsorientierter Medizi nischer Abklärung (FOMA) untersucht. In seinem Bericht vom 30. Mai 2024 (Urk. 8/227) nannte PD Dr. med. R.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 und mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - chronische schmerzhafte Schulter rechts - anamnestisch Impingement -Syndrom, derzeit nicht schlüssig beurteil bar - schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung, multiple Druck schmerzhaftigkeiten der Muskulatur und «Fibromyalgie-Tenderpoints» der oberen Körperhälfte - posttraumatische SLAP Läsion, gelenkseitige Partialruptur der Supra spinatussehne mit begleitender Bursitis subacro m ialis und AC Gelenks d egeneration sowie normale Trophik supraspinatus und infra spinatus - zwischenzeitlich mukoide Degeneration der Supraspinatussehne sowie progrediente muskuläre Atrophie der Musculus-supraspinatus-Sehne, bekannte SLAP Läsion - Bursitis subacromialis und tendinotisch veränderte Supraspinatus - und Subscapularis s ehne - Zustand nach Treppensturz am 14. Oktober 2020
Als ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 beste hend diagnostizierte PD Dr. R.___ sodann ein unklares sensomotorisches chro nisches Hemisyndrom links und nannte im Übrigen als Fremddiagnosen depres sive Episoden, eine Angststörung, substituierte Hypothyreosen sowie eine leichte Adipositas (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Treppensturzes am 14. Oktober 2020 eine Kontusion der rechten Schulter mit sofort auftretenden vorerst lokalen, später ausgeweiteten Schmerzen und gemäss eigener Angaben einer progre dienten Abnahme der Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität erlitten (S. 2 Ziff. 2). Hinsichtlich der Beschwerden stünden rein im Zusammenhang mit dem Unfallereignis die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens bis zur oberen Brustwirbelsäule und in den rechten Arm im Vordergrund mit Anga ben im oberen Drittel der VAS-Schmerzskala, wobei Schwankungen hauptsäch lich auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien. Tätigkeiten überkopf seien gar nicht möglich
(S. 3).
In objektiver Hinsicht habe das effektive Bewegungsausmass im Bereich der rech ten Schulter infolge schmerzbedingtem Gegenspannen und schmerzbedingter Eigen beschränkung des Bewegungsumfanges nicht eruiert werden können. Hin sichtlich der Elevation sei aktiv zumindest 90° erreicht worden. Die Abduktion sei mit einer bei 75° eintretenden Rotation der Scapula zumindest nicht stark eingeschränkt und die Rotationsbewegungen seien uneingeschränkt aktiv und passiv in Neutralposition, weshalb die Diagnose einer Frozen
Shoulder nicht gestellt werden könne. Die isometrisch-resistiven Tests der rechten Schulter seien nicht schlüssig, indem jeweils atypische Schmerzen angegeben würden. Die Umfänge seien nicht verwertbar, da einerseits beide oberen Extremitäten betroffen seien, andererseits aber auch inaktivitätsbedingte Ödeme bestünden, die eine Umfangmessung nicht sinnvoll machen würden. Im Bereich des gesamten Schulter gürtels bestünde n Druckschmerzhaftigkeiten, teilweise an den typischen Fibromyalgie Tenderpoints der oberen Körperhälfte, teilweise auch im Bereich der Muskulatur. Es bestehe zudem ein symmetrischer Muskelhypertonus im Bereich der Brust- und Nackenmuskeln. In Bezug auf die übrigen Befunde lasse die Beschwer deführerin im Bereich der linken oberen Extremität keinerlei Bewe gungen zu, auch nicht im Rahmen der EFL (S. 3). Erstaunlicherweise sei die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule uneingeschränkt und es fänden sich keine Hin weise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht fänden sich bei der Durchsicht der Bildgebung keine neuen Aspekte. Offenbar sei in einer früheren Phase klinisch die SLAP-Läsion von Bedeutung gewesen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich die Bedeutung der insgesamt doch geringen struk turellen Veränderungen (Supraspinatus-Partialruptur, SLAP-Läsion, degenerative Veränderungen der Infraspinatusmuskulatur, leichte AC-Gelenks-Arthrose) kli nisch nicht wirklich bewerten. Die im Verlauf zunehmenden mukoiden Verände rungen und leichte muskuläre Dystrophie der Supra- und Subscapularismus kulatur
würden für eine insgesamt doch konsistente Schonung sprechen, was auch mit der Ödemneigung unterstützt werde und auf einen insgesamt hohen Leidensdruck hinweise.
Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt, wobei Gewichte konsequent nur einarmig mit dem rechten Arm hantiert worden seien und dadurch letztlich nicht stabil hätten bewegt werden können. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht ausgeführt worden. Gehen, Stehen und Sitzen seien nicht eingeschränkt. Die meisten auch für den zweiten Testtag vorgesehenen Auf gaben habe sie probiert, infolge jeweiligem Stopp bereits auf der minimalsten Stufe sei aber aufgrund der Aussichtslosigkeit auf eine funktionelle Belastung und andererseits einem gesamthaft vor allem emotional hohen Leidensdruck und Aussichtslosigkeit eines weiteren Wissensgewinns in gegenseitigem Einverständ nis auf den zweiten Testtag verzichtet worden. Dies führe wahrscheinlich auch zu einer hier etwas besseren Beurteilung der Konsistenz («mässig»), wobei im Gegen satz zu früheren Untersuchungen im Vergleich zur klinischen Untersu chung keine Inkonsistenzen beobachtbar gewesen seien (S. 3).
Zusammengefasst bestehe in Bezug auf die rechte Schulter-Nacken-Brustregion ein antalgisches Schonverhalten, welches zum aktuellen Zeitpunkt eine klare Ein schränkung der Funktionsfähigkeit wie auch eine durch klinische Befunde plau sibilisierte strukturelle Diagnose verunmögliche. Klinisch begründbare Befunde für eine F rozen
S houlder, welche sich typischerweise durch ein kapsuläres Ein schränkungsmuster (meist stark eingeschränkte Abduktion, Aussenrotation und Elevation) mit kapsulärem Stopp zeige, hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der Schmerzenlähmung habe auch kein klares Impingement gefunden werden kön nen. Ohne Zweifel bestehe ein hoher Leidensdruck, der sich jedoch nur multifak toriell unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsprobleme erklären lasse. Neue strukturelle Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben. Da aktuell weder neue diagnostische Aspekte vorlägen noch eine Frozen
Shoulder oder ein radikuläres Reizsyndrom, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen offenbar kei nen Durchbruch gebracht hätten und in Bezug auf die Resultate der EFL trotz starker Motivierung und Erklärung eine unveränderte ausgeprägte Selbstlimi tierung bestehe, sei von einem insgesamt seit längerer Zeit unveränderten medizi nische n und funktionellen Zustand auszugehen. Die klinische Untersuchung sowie die wenigen verwertbaren EFL-Tests hätten keine Gründe ergeben, weshalb das im März 2022 festgelegte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 genannten Störungen nicht weiterhin Gültigkeit haben solle. Inwiefern die Gesamtsituation der verschiedenen, nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden gesund heitlichen Probleme einen Einfluss habe auf die zumutbare Präsenz einer ange passten Tätigkeit, könne aufgrund der Selbstlimitierung in der EFL und fach fremder Diagnosen nicht beurteilt werden (S. 4).
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit hätten aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltens keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobach tungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen, die Konsistenz bei den beurteilbaren Tests sei mässig gewesen. Die demonstrierte mini male Belastbarkeit liege allgemein im Bereich ein er vorwiegend sitzenden Arbeit . Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resul tate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 5 Ziff. 3.1). Die Beur teilung der Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Hauswartin wie auch anderer beruflicher Tätigkeiten müsse ärztlich-medizinisch erfolgen (S. 5 Ziff. 3.2 -3). Theoretisch seien im Rahmen des ärztlich-medizinischen Zumutbar keitsprofils Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Aufgrund des ausge prägten Schmerzverhaltens erscheine eine unmittelbare Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen aktuell wenig realistisch (S. 5 Ziff. 3.4). Es werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (S. 5 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeits profils einer unfallbedingt leichten, wechselpositionierten Tätigkeit mit Vermei den von Überkopfarbeiten, Hantieren von Lasten bis Bauchhöhe von 10 kg und Vermeiden von monotonen-repetitiven Tätigkeiten mit der rechten oberen Extre mität sei im Vergleich zu den Arbeitsanforderungen die angestammte Tätigkeit als Hausabwartin seit dem Unfallereignis nicht mehr zumutbar. Rein unter Berück sichtigung des Vorzustandes und des Umstandes, dass die Beschwerde führerin auch zum Unfallzeitpunkt nicht in einer Erwerbstätigkeit gestanden, sondern beim RAV gemeldet gewesen sei, dürfte allerdings die Tätigkeit bereits seit dem Jahre 2018 auch theoretisch zumindest deutlich eingeschränkt gewesen sein (S. 6 Ziff. 5.1). Es lägen keine Gründe vor, weshalb das theoretische, unter Berücksichtigung der damals höher eingeschätzten Beweglichkeit eher wohl wollend formulierte Zumutbarkeitsprofil auch unter Berücksichtigung der vorlie gend etwas geringeren beobachteten Beweglichkeit der rechten Schulter rein unfall bedingt nicht weiterhin Gültigkeit habe. Auch aufgrund der aktuell erfass ten Problematik sei das Zumutbarkeitsprofil gleichermassen zu umschreiben. Rein unter Berücksichtigung der Problematik bezüglich der Bereiche der rechten Schulter und der angrenzenden Weichteile lasse sich auch keine zeitliche Einschrän kung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit begründen. Unter Berück sichtigung dieser Aspekte und der sowohl objektiv wie auch subjektiv unverän derten Gesundheitssituation gegenüber März 2022 seien keine Gründe ersichtlich, weshalb seit dem damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die unfallbedingten Probleme kein stabiler Zustand bestehen würde. Bei der allgemeinen Zumutbarkeit (nicht rein unfallbedingt) spielten fachfremde Diagnosen eine Rolle, weshalb das vorlie gende Gutachten keine diesbezüglichen Äusserungen enthalte (S. 6 Ziff. 5.2). 3. 2 1
Am 23. Juli 2024 diagnostizierten Dr. O.___ sowie Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologe, H.___ Klinik, eine schwere F rozen
S houlder rechts sowie ein zervikales spina les Syndrom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbe tont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Kompo nenten im Bereich des linken Arms (Urk. 8/ 233 /2-4 S. 2) und führten aus, die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Anzeichen einer Schmerzverarbeitungs störung mit Überempfindlichkeit auf sensorische Reize, einer Ausweitung der Schmerzfläche, einem gesteigerten Schmerzempfinden sowie eine r Fehlver arbeitung sensibler Reize. Aus schmerzmedizinischer Sicht sei der Verlauf plau sibel mit dem körperlichen Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe die vorgeschlagenen Therapien (auch medikamentöse Therapieversuche) stets im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen versucht. Auch die verschiedenen physiotherapeutischen Therapieversuche seien angegangen worden (S. 1). Mangels standardisierter Messmöglichkeiten der Schmerzmedizin könne das Trauma nicht als Ursache der deutlichen Zustandsverschlechterung posttraumatisch bewiesen werden, dies erscheine aber wahrscheinlich und plausibel. In Anbetracht dessen sowie der zervikalen Dystonie der linken oberen Extremität werde das Tragen bereits leichter Lasten aufgrund der hohen und glaubhaften Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, unabhängig des MRT-Befundes als nicht realistisch erachtet (S. 2). 3. 2 2
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt speziali sierte Traumatologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt im Rahmen seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 (Urk. 8/238) fest, a uf der Notfallstation sei die Clavicula radiologisch untersucht worden, nicht aber die Schulter. In der Schadenmeldung werde ein Hämatom am linken Arm angegeben, die rechte Schulter jedoch nicht erwähnt. Erstmals werde am 27. Dezember 2020, mithin zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, ange geben, die Beschwerdeführerin könne den rechten Arm nicht über die Horizontale heben und sie könne sich nicht mit der rechten Schulter halten. Die Muskeln seien am A trophieren. A m
18. März 2021 sei eine normale Kraft und Koordination des rechten Armes angegeben worden. Im April 2021 seien sodann keine Atrophie zeichen festgestellt worden. Hingegen habe Dr. T.___
den Verdacht auf eine SLAP-Läsion nach Sturz geäussert (S. 9). Gemäss vorliegendem Bildmaterial liege das typische Bild einer degenerativen gelenkseitigen Partialläsion im Ansatzbe reich der Supraspinatussehne rechts vor mit intratendinösen Signalverän derungen, die im Verlauf noch zunähmen. Die Muskulatur sei im März 2023 noch unauffällig gewesen, zweieinhalb Jahre später aber deutlich atroph. Im März 2022 habe die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ festgehalten, dass eine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr zu erreichen sei, und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt. Dies sei sowohl vom Arzt der Klinik L.___ als auch im Rahmen der EFL sowie FOMA bestä tigt worden. Im März 2022 sowie Juni 2023 seien die Versicherungsme diziner zum Schluss gelangt, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsent schädigung nicht erreicht sei. Seither habe sich aber die Schulterbeweglichkeit nochmals deutlich verschlechtert, was einher gehe mit einer eindeutigen Zunahme der strukturellen Veränderungen. Ein Teil dieser Veränderungen sei sicher degenerativer Natur bei Überlastung im Rahmen der schwer gestörten Funktion der linken oberen Extremität und der zuvor schweren körperlichen Arbeit im Rahmen der Hauswartung. Mit Anerkennung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei es aber kaum möglich, streng zwischen den Folgen des degenerativen Geschehens und den Folgen des Unfallereignisses zu differen zieren. D er durch den Unfall gesetzte Schaden am Labrum und an der Supraspi natussehne führe zu einem schnelleren Fortschreiten der Degeneration mit pro gredienter mukoider Degeneration der Supraspinatussehne selbst mit konsekutiver Auftreibung und Zunahme des Defektes sowie zur Zunahme der SLAP-Läsion, welche nun bis in den Bizepssehnenanker hineinreiche. Damit sei die Erheblich keitsschwelle für eine Integritätsentschädigung erreicht. Unter Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Verschlimmerung werde der Integritätsschaden auf 10 bis 15 % geschätzt (S. 11 f.).
Am 24. August 2023 sei erstmals eine Frozen
Shoulder diagnostiziert worden, fast drei Jahre nach dem Unfall. Kardinalsymptome einer Frozen
Shoulder seien eine schmerzhafte, eingeschränkte aktive und passive Schulterbeweglichkeit, die am besten durch die Aussenrotationsfähigkeit überprüft und quantifiziert werden könne. Die Schulterspezialisten der H.___ Klinik hätten eine tiefe Aussenro tation von 60° und Innenrotation bis L5 beschrieben mit einer uneingeschränkten Kraft von 5 für die Aussen- und Innenrotation. Auch im Sprechstundenbericht von Dr. O.___ sei von einer guten Innen- und Aussenrotation die Rede, was gegen eine Frozen
Shoulder spreche. Ebenfalls habe Dr. M.___ das Vorliegen einer Frozen
Shoulder für eher unwahrscheinlich gehalten und PD Dr. R.___ keine begründbaren Befunde für eine Frozen
Shoulder nachweisen können. In der Gesamtschau liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kombination eines degenerativen Leidens der rechten Schulter mit einem posttraumatischen Schaden vor mit einer fortschreitenden Rotatorenmanschetten -Läsion rechts, einer eben falls fortschreitenden SLAP-Läsion, einer AC-Gelenksarthrose sowie einer reakti ven subacromialen Bursitis (S. 12). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen dürfte auf der Verhaltensebene eine Symptomausweitung bestehen. Eine Capsulitis
adhäsiva (Frozen
Shoulder) liege nicht vor. Durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter mehr zu erreichen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 16. März 2022 habe nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit (S. 13). 3. 2 3
Dr. med. U.___, Fach a rzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, empfahl in sei nem Bericht vom 8. November 2024 die Durchführung einer Schulterarthroskopie (Urk. 8/242 S. 1 f.), welche am
13. Januar 2025 durchgeführt wurde (vgl.
Operations bericht vom 14. Januar 2025, Urk. 8/262, sowie Austrittsbericht vom 21. Januar 2025, Urk. 8/265). 3. 2 4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2025 (Urk. 8/267) führte Prof. A.___ aus, der Zustand sei seit der letzten Beurteilung im September 2024 stabil. Der am 13. Januar 2025 durchgeführte Eingriff adressiere lediglich den Schmerzzustand im Bereich des Bizepsankers und der langen Bizepssehne, in wel chem eine Tenotomie sowie Tenodese durchgeführt worden sei. Es sei keine Rekon struktion der Rotatorenmanschette erfolgt. Mit diesem Eingriff könne allen falls die Schmerzsituation positiv beeinflusst werden, eine funktionelle Ver besserung der Schulter rechts sei aber nicht zu erwarten. In der Gesamtschau könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zumindest ein Teil des Schmerzzu standes als Rückfall beurteilt werden und in der Folge der Eingriff vom 13. Januar 2025 übernommen werden. Die Beurteilung durch PD Dr. R.___ vom 30. Mai 2024 sei weiterhin gültig, und damit auch das im März 2022 festgelegte Zumut barkeitsprofil (S. 6). 3. 2 5
In seinem Bericht vom 5. März 2025 beschrieb Dr. U.___ den Verlauf aus schul terspezifischer Sicht als sicherlich zeitgerecht (Urk. 8/273 S. 2). 3. 2 6
Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/11 -1 3, Urk. 8/ 29- 31, Urk. 8/45/28, Urk. 8/52/ 4-5, 7-8, 15-19 und 22-23, Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/93, Urk. 8/95, Urk. 8/101, Urk. 8/135, Urk. 8/246, Urk. 8/249) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detail lierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2 2. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, war vom 1. Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 als Mitarbeiterin Reinigung/Gartenunterhalt tätig (Urk. 8/1 Ziff. 3, Urk. 3 Ziff. 2.1-2.2) und bezog seit dem 1. Juli 2019 Leistungen der Unia Arbeitslosen kasse (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 8, vgl. auch Urk. 8/72 S. 3), weshalb sie bei der Suva obligatorisch unfallversichert war. Gemäss Schadenmeldung vom 16. November 2020 knickte sie a m 14. Oktober 2020 mit dem linken Bein ein und fiel eine Treppe hinunter (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6), wobei sie sich gemäss Unfallmeldung Verletzungen am linken Oberarm sowie Rücken zu zog (Urk. 8/1 Ziff. 9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Schreiben vom 9. April 2021 teilte die Suva der Versicherten mit, die noch bestehenden Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 14. April 2021 (Urk. 8/33) . Bezüglich der übrigen Beschwerden teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, weshalb die Taggeld- und Heilungskos ten per 31. Mai 2022 eingestellt würden (Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte die Suva sodann sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/115). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/120), welche am 20. Juni 2022 ergänzt wurde (Urk. 8/129).
Die Suva zog in der Folge das von der Invalidenversicherung veranlasste inter disziplinäre Gutachten der Y.___ AG bei (Urk. 8/151), liess eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen (Bericht vom 16. März 2023, Urk. 8/156)
sowie a m 14. Juni 2023 eine Untersuchung durch den Versicherungs mediziner Dr. Z.___ (Urk. 8/168) . W eiter wurde eine funktionsorientierte medizi nische Abklärung veranlasst (Bericht vom 30. Mai 2024, Urk. 8/227) . Am 13. Januar 2025 wurde die Versicherte an der rechten Schulter operiert (Urk. 8/262). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/159, Urk. 8/174, Urk. 8/240) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2025 dahingehend teilweise gut, dass der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen wurde (Urk. 8/268 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 19. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten), eventuell die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente für den Fall, dass der Versicherungsabschluss nach dem 1. Juni 2022 und vor dem 20. Februar 2025 eingetreten sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver - sicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Prof. A.___
davon aus, dass der medizinische Endzu stand im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 erreicht gewesen sei. Prof. A.___
habe die Diagnose einer Frozen
Shoulder überzeugend zu wider legen vermocht und anderslautende n ärztliche n Beurteilungen mit teils persönli chen Untersuchungen und Testverfahren nachvollziehbar widersprochen. Im Übri gen wären die von Dr. B.___ vorgeschlagenen Infiltrationen glenohumeral auch nach der Rechtsprechung nicht geeignet gewesen, noch eine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen, insbesondere da solche bereits zuvor erfolglos durchgeführt worden seien. Die Kosten der Schulterarthro skopie vom 13. Januar 2025 würden im Rahmen eines Rückfalls übernommen, was aber nichts daran ändere, dass mit der Erreichung des medizinischen Endzu standes im Grundfall spätestens am 31. Mai 2022 die Rentenfrage per 1. Juni 2022 zu prüfen sei (S. 12 Ziff. 3.b und c). Diesbezüglich sei auf die zutreffende Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ abzu stellen (S. 12 Ziff. 4). Für den Einkommensvergleich sei sowohl für die Berech nung des Validen- als auch des Invalideneinkommens
auf die LSE abzustellen (S. 13 Ziff. 4.a.bb, 4.b.bb
sowie 4.b.cc). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Unfallfolgen in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen (S. 15 lit . 4.c). Nachdem Prof. A.___
eine deutliche Bewegungs einschränkung der rechten Schulter festgestellt und den Integritäts schaden entsprechend der Suva-Tabelle 1 auf 10 bis 15 % geschätzt habe (S. 16 Ziff. 6.a), bestehe unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % (S. 17 Ziff. 6.c). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) fest. Insbesondere sei an der rechten Schulter stets eine beachtliche Restfunktion verblieben, wes halb der Leidensabzug von 5 % angemessen sei (S. 7 Ziff. 5.4) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Beurteilung durch Prof. A.___ sei weder umfassend noch schlüssig, im Gegenteil argumen tiere dieser widersprüchlich. Die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___
habe zudem mit keinem Wort erklärt, weshalb sie der Meinung sei, der medizinische Endzu stand sei erreicht (S. 5 Ziff. 7.2). In seinem Bericht vom 4. Februar 2025 habe Prof. A.___ eine deutliche Zunahme der strukturellen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette wie auch der SLAP-Läsion zwischen den Unter suchungen im März 2021 sowie Dezember 2023 und damit einen instabilen Gesund heitszustand bestätigt. Dennoch habe er behauptet, der medizinische End zustand sei spätestens im Mai 2022 erreicht gewesen. Anhand der Berichte von Dr. C.___ und Prof. A.___ sei es nicht möglich zu entscheiden, ob und gegebenen falls wann der medizinische Endzustand mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Für einen Abschluss des Versicherungs falls vor der Operation im Januar 2025 fehle die Grundlage. Bis dahin hätten sich die behandelnden Ärzte bemüht, den Gesundheitszustand durch konservative Massnahmen namhaft zu verbessern, was leider nicht gelungen sei. Der Befund habe sich bis Ende 2023 nachweislich deutlich verschlechtert (S. 6). Auch der Gutachter Dr. D.___
habe im Oktober 2022 verschiedene Behand lungsoptionen beschrieben, womit sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinan dergesetzt habe (S. 7). Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf das Durchschnittseinkommen aller Wirtschaftsbranchen abzustellen, nach dem sie ihre letzte Arbeitsstelle als Angestellte bei einer Hauswartungsfirma ebenfalls aufgrund eines Unfallereignisses verloren habe und vor der Einreise in die Schweiz in ihrem Heimatland als Produktionsmitarbeiterin und Heimar beiterin tätig gewesen sei (S. 8). Weiter sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (S. 8 Ziff. 8.3). Vielmehr sei eine fachärztliche Begutachtung zur Festlegung des Zumutbarkeitsprofils und des Grads der Restarbeitsfähigkeit notwendig (S. 9). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin sei vorliegend auch der « Standard-Leidensabzug » von 5 % nicht sachgerecht, da sie ihren rechten Arm im Rahmen einer beruflichen Tätig keit realistischerweise nicht mehr einsetzen könne. In Nachachtung der höchst richterlichen Rechtsprechung sei ein Leidensabzug in der Höhe von 15 bis 25 % angemessen (S. 9 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 202 2 vorgenommen hat, sowie der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
Nicht mehr bestritten wurde von der Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritäts entschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % (Urk. 2 S. 16 f. Ziff. 6). Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 in Teilrechtskraft erwachsen. 3. 3. 1
Nach einer Hospitalisation vom 1 4. bis zum 15. Oktober 2020 im Spital E.___ diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 insbesondere eine Kontusion der rechten Körperhälfte nach Treppensturz am 14. Oktober 2020 sowie ein r esiduelles invalidisierendes, schmerzhaftes, sensomotorisches, distal betontes Ausfallsyndrom Arm links mit schwerem Funktionsverlust mit Symptom beginn nach einem Sturz vom 1 1. Juli 201 8. Es bestünden Schmerzen auf der rechten Körperseite sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS). Der Sturz sei durch eine Schwäche des rechten Beins ausgelöst worden, wie sie die Beschwer deführerin schon mehrfach beobachtet habe. Die notfallmässig durchgeführten Röntgenkontrollen hätten keine sichtbaren ossären Läsionen oder Frakturen gezeigt. Ein CT der LWS habe sodann keine Hinweise auf Frakturen oder fassbare Traumafolgen im Bereich der LWS gezeigt (Urk. 8/10 /2- 3 S. 1, vgl. auch Radio logiebefunde vom 15. sowie 16. Oktober 2020, Urk. 8/ 12-13) . 3. 2
Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurochi rurgie, hielt am 11. Januar 2021 fest, es bestünden leichte degenerative Verän derungen der LWS/BWS sowie am rechten oberen Sprunggelenk
(Urk. 8/14 ad. 1). Im Bereich von Knie/Patella rechts und Schulter/AC-Gelenk/Clavi c ula seien keine unfallbedingten ossären Verletzungen festgestellt worden . Sofern die Beschwer deführerin weiterhin Probleme im Bereich der Schulter habe, sei ein MRI durch zuführen (ad. 2). Die Unfallfolgen im Bereich von LWS, BWS sowie OSG rechts spielten nach zwei bis drei Monaten keine Rolle mehr (ad. 3.2). 3. 3
Nach einer Arthro-MR-Untersuchung sowie Arthrographie der Schulter rechts am 24. März 2021 befundete Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Es gebe jedoch keine Hinweise auf einen K ontrastmittel -Übertritt in den suba c romialen Raum. Hingegen sei eine begleitende Bursitis subacromialis festgestellt worden. Die AC Gelenksdegeneration
begünstige ein suba c romiales Impingement . Es bestehe zudem eine SLAP-Läsion, möglich s ei auch eine beginnende Capsulitis bei synovialer Hypert r o ph ie (Urk. 8/25). 3. 4
Die Ärzte der H.___ Klinik, Schulter- und Ellbogenchirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 23. April 2021 mit Bezug auf die Schulter rechts folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 1): - h ochgradiger Verdacht auf traumatische SLAP-Läsion im MRI, klinisch nur geringgradig symptomatisch diesbezüglich - traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne - traumatische Bursitis suba c romialis - Status nach Stolpersturz im Oktober 2020
Klinisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einer diffusen myofaszialen Symptomatik, bezüglich des Bizepsanker s jedoch oligosymptomatisch . Als nächster therapeutischer Schritt werde eine diagnostische und therapeutische glenohumerale Infiltration vorgeschlagen, zusätzlich sei eine Physiotherapie durchzuführen. Sofern die Beschwerdeführerin positiv auf die Infiltration anspreche, könnten eine diagnostische Schulterarthroskopie, suba c romiale Dekom pression, je nach Beschwerden AC-Gelenksteilresektion und Tenodese der langen Bizepssehne erwogen werden (S. 2). 3. 5
Am 8. Juli 2021 führte Dr. med. Esther C.___, Fachärztin für Chirurgie, Versicherungs medizinerin der Beschwerdegegnerin, aus, n ach dem Unfall vom 14. Oktober 2020 hätten bei der HWS bildgebend keine zusätzlichen strukturellen Läsionen festgestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 8/54
S. 3 ad. 3). Bezüglich der Schulter könne eine SLAP II-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 3 ad. 4). 3. 6
Die Ärzte der H.___ Klinik hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2021 bei unveränderten Diagnosen (Urk. 8/63 S. 1) fest, vier Monate nach der Infiltra tion präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Restbeschwerden. In Anbetracht der MRT-Befunde vom April 2021 könnten die Beschwerden durch eine Operation vermutlich nicht namhaft verbessert werden, weshalb eine Mitbehandlung durch eine Manuelle Therapie empfohlen werde (S. 3). 3. 7
Dr. C.___ ging am 13. September 2021 betreffend die rechte Schulter davon aus, dass von weiteren Behandlungen sowohl eine Schmerzreduktion als auch eine Belastungsverbesserung erwartet werden könne (Urk. 8/64 ad. 1). Insgesamt seien aber Restbeschwerden zu erwarten. Die geforderte Belastbarkeit für die ange stammte Tätigkeit werde überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erreicht (ad. 2). Aktuell sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit auszugehen (ad. 4). Ab dem 15. Oktober 2021 sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar mit einer sukzessiven Stei gerung auf 100 % bis Ende des Jahres 2021
(ad. 5). 3 . 8
Nachdem eine Triggerpunkttherapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, empfahl Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, Manuelle Medizin, in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 eine Infiltration der Bursa subacromialis (Urk. 8/87 S. 1).
Am 4. Februar 2022 berichtete Dr. I.___, keine der durchgeführten Behand lungen habe einen mittel- oder längerfristigen Effekt erzielt, weshalb nun eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/103 S. 2). 3. 9
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 (Urk. 8/106) führte Dr. C.___ aus, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besse rung der Belastbarkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen
(S. 3 Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Hauswar tin/Reinigerin könne der Beschwerdeführerin aufgrund der zu hohen Anforde rungen an die rechte Schulter nicht mehr zugemutet werden (S. 4 Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeits fähig (S. 4 Ziff. 3). Dabei seien ihr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse unter Einhaltung der folgenden Einschränkungen zumutbar: Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lenden höhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm. Zug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität seien zu vermeiden, das Besteigen von Leitern sei aus Sicherheitsgründen zu unterlassen. Das Gehen, Stehen oder Sitzen sei nicht eingeschränkt (S. 4 Ziff. 5). Es lägen keine signifikanten und die Erheblichkeitsschwelle erreichenden posttraumatischen Schäden vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigten (S. 4 Ziff. 6). 3. 1 0
Am 29. März 2022 hielt PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiolo gie sowie für Pharmazeutische Medizin, fest, unter Zusammenschau der zur Ver fügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation beste he eine ausgeweitete, multifaktorielle Schulterschmerzproblematik rechts mit mechanisch-nozizeptiven und möglichen neuropathischen Komponenten. Zur gezielten Suche nach weiteren pharmakologischen Ansatzpunkten respektive der Option von möglichen zentral-desensibilisierenden Infusionstherapien sei eine systematische Medikamentenaustestung durchzuführen (Urk. 8/128/2). 3. 1 1
Am 13. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch Ärzte der Y.___ AG neurologisch sowie orthopädisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom
6. Oktober 2022 (Urk. 8/151) nannten Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.1): - sensomotorisches, schmerzhaftes, distal betontes Zervikobrachialsyndrom links nach - Spondylodese von C5 bis C7 Anfang Dezember 2018 bei - ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS ossärer und diskogener Art - dissoziative Störung der Motorik der linken Extremitäten - Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter bei - SLAP-Läsion, Unfall Mitte Oktober 2020
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 8 Ziff. 4.3.2): - Periarthropathia
coxae rechts - Schmerzen im Bereich des Hemithorax links unklarer Ätiologie - Mischkopfschmerz mit - chronischem Spannungskopfschmerz (vermutlich psychosomatischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei bereits im Vorgutachten als aufgehoben beurteilt worden. Nach dem Unfall vom 14. Oktober 202 0 mit Verletzung der rechten Schulter im Sinne einer SLAP-Läsion mit gelenkseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne sei nun auch die rechte Schulter in ihrer Funktion deutlich eingeschränkt
bei jedoch nicht eingeschränkter Handfunktion rechts (S. 6 Ziff. 4.1).
Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben in all ihren Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Die geklagten orthopädischen Beschwerden und die daraus abge leiteten Einschränkungen seien grundsätzlich nachvollziehbar. Im Bereich der rechten Schulter seien die angegebenen Beschwerden ebenfalls nachvollziehbar, wobei eine gewisse Verdeutlichung gegeben sei. Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation hätten sich während der Befragung und der Untersuchungen nicht gefunden, allerdings erstaune beispielsweise das Resultat der Vigorimetermes sung, gemäss welchem an der rechten Hand nur noch bis 6 kg möglich sei, während dem früher doch Werte um 20 kg gemessen worden seien. Auch die gemes sene Umfangdifferenz sei nicht dergestalt, dass eine derartige Einschrän kung nachvollziehbar wäre. Ebenso könne die deutliche Einschränkung der Beweg lichkeit an de r rechten Schulter durch die bildgebenden Verfahren nicht vollständig nachvollzogen werden. Die Medikamentenspiegel von Tramadol, dessen Metaboliten sowie von Pregabalin, welche als Dauermedikation berichtet worden seien, seien labordiagnostisch nicht nachweisbar, sodass die Medikation nicht beziehungsweise nicht so regelmässig eingenommen werde, dass therapeutisch ausreichende Serumspiegel erreicht würden. Schmerztherapeutisch bestehe also noch Verbesserungspotenzial. Die Rückschlüsse in dieser Situation seien schwierig, nachdem bei der Vorbegutachtung schon auf insuffiziente Medikamenten spiegel hingewiesen worden sei, die Situation aber nicht beendet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der subjektive Leidensdruck aufgrund der Schmerzen so intensiv sei wie dargestellt (S. 7 Ziff. 4.2).
In der angestammten Tätigkeit sei sowohl orthopädisch als auch neurologisch die Arbeitsfähigkeit komplett aufgehoben (S. 9 Ziff. 4.5). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus polydisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu bemes sen. Die Beschwerdeführerin könne zweimal während zwei Stunden pro Tag arbei ten, sie benötige dabei eine längere Mittagspause. Nachdem in keinem der fachärztlichen Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde, sei aus pragmatischen Gründen davon auszugehen, dass diese Arbeits fähigkeit seit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 gelte. Als adaptiert gälten fol gende Tätigkeiten: körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ohne längere Gehstrecken oder längeres Stehen auszuübende Tätigkeiten sowie keine bimanuellen Tätigkeiten, nachdem nur mit der rechten Hand gearbeitet werden könne. Allenfalls seien mit der linken Hand motorisch leichte und fein motorisch anspruchslose Haltetätigkeiten möglich, insgesamt seien keine feinmo torischen Tätigkeiten durchführbar. Keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe, keine repeti tiven Bewegungen in beiden Schultergelenken, kein Ersteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen sowie keine Notwendigkeit des Transportes von Gegen ständen. Keine höherkonzentrativen, gefährdenden oder Überwachungs-Tätig keiten. Nur Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstbestimmter, flexibler Pausen sowie einer längeren Mittagspause und damit ohne Zeitdruck (S. 10 Ziff. 4.7).
Angesichts der Tatsache, dass die Infiltrationen an der rechten Schulter, wenn auch nur vorübergehend, gewirkt hätten, sei aus orthopädischer Sicht vom Vorliegen einer suba c romialen Enge auszugehen, so dass eine arthroskopische Revi sion, allenfalls in Kombination mit einer suba c romialen Dekompression, in Erwä gung zu ziehen sei. Angesichts der Gesamtsituation sei die entsprechende Indi kation jedoch mit Zurückhaltung zu stellen, eine wesentliche Verbesserung der Funktion sei wohl nicht zu erwarten (S. 10 Ziff. 4.8). 3. 1 2
Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, führte am 11. Oktober 2022 aus, die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen im rechten Arm an, welche sie am Heben bereits sehr leichter Gewichte limitiere. Schmerzen bestünden im Schulterbereich, Arm-, Hand- sowie Nackenbereich rechts und seien immer vorhanden. Nachts verspüre sie vermehrt Dysästhesien der ganzen rechten Hand. Schmerzen bestün den insbesondere im Bereich des proximalen Deltoidmuskels, des Schulterdaches und im Bereich der C lavi c ula rechts (Urk. 8/139/3 Ziff. 1). Möglicherweise sei ein erneutes MRI der Schulter rechts mit der Frage nach der Progredienz der Frozen
Shoulder im Vergleich zu März 2022 [richtig wohl: 2021] durchzuführen (Ziff. 2.2). Durch interventionelle Massnahmen könne die Schmerzsituation ledig lich bei Verdacht auf eine Frozen
Shoulder gebessert werden . Eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit sei davon nicht zu erwarten . Die muskulären Behandlungen mit Dry Needling
hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (Ziff. 3). Bezüglich der Belastbarkeit hielt Dr. B.___
fest, jegliche Tätigkeiten unter Einbezug der Arme sei nicht durchführbar. Das Heben von auch leichten Gewichten unter Einbezug des rechten Armes sei nicht zumutbar
(Ziff. 4.1). Wei tere Abklärungen seien dringend notwendig, es habe lediglich eine Begutachtung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine EFL respektive medizinische Begutachtung sei dringend indiziert (Ziff. 4.4). Die angegebene aktive Beweglichkeit decke sich nicht mit der heutigen körperlichen Untersu chung. Bereits im MRI vom März 2022 [richtig wohl: 2021] sei der Verdacht auf eine Capsulitis (Frozen
Shoulder) geäussert worden. Eine Progredienz der Capsulitis würde sich mit der progredienten Einschränkung der Beweglichkeit decken (Ziff. 5).
Am 23. November 2022 führte Dr. B.___ eine glenohumerale Infiltration durch (vgl. Urk. 8/146) . 3. 1 3
Am 1 9. sowie 20. Januar 2023 wurde in der Klinik L.___
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Dabei nannten Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie N.___, Physiotherapeutin, in ihrem Bericht vom 16. März 2023 fol gende Diagnosen (Urk. 8/156 S. 1 f.): - Unfall vom 14. Oktober 2020: Treppensturz - Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partial ruptur der Supraspinatussehne - Kontusion der rechten Körperhälfte - progrediente Gangunsicherheit bei bekanntem zervikalem spinalem Syn drom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbetont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Komponenten im Bereich des linken Armes
Die Beschwerdeführerin berichte über Kraftlosigkeit und Schwäche im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall, zudem habe sie belastungsverstärkte Schmerzen. Die zuletzt durchgeführte Infiltration habe etwas Schmerzlinderung gebracht. Aufgrund der Bewegungseinschränkung habe sie eine verminderte Einsatzfähigkeit des rechten Armes und sei dadurch in ihren Alltagstätigkeiten deutlich eingeschränkt. Ebenfalls einschränkend seien die progrediente Gangun sicherheit sowie die sensomotorischen Ausfälle bei zervikalem spinalem Syn drom, weswegen sie ihren linken Arm nahezu nicht einsetze (S. 2). Die Beschwer deführerin habe sich bei einem Unfall vor gut zwei Jahren eine Schulterkontusion rechts mit SLAP-Läsion, geringgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Kontusion der rechten Körperhälfte zugezogen. Bis auf die Schulter hätten nach ausführlicher bildgebender Diagnostik keine weiteren Traumafolgen nachge wiesen werden können. Die Schulterverletzung sei konservativ behandelt worden. Gut zwei Jahre nach dem Unfall präsentiere sich die Beschwerdeführerin nun, auch aufgrund der unfallfremden Einschränkung der linken Körperhälfte, nahezu als funktionelle 0-Händerin. Sie berichte über ausgeprägte Schmerzen. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 14. März 2021 zeige sich eine SLAP-Läsion sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Zudem werde eine begin nende Capsulitis
adhäsiva als möglich erachtet. K napp zwei Jahre später werde diese nun erneut postuliert. Die Beweglichkeit sei jedoch zu gering einge schränkt. In der körperlichen Untersuchung habe eine Beweglichkeit bis 120° Ante version und 100° Abduktion festgestellt werden. Es habe sich kein harter Anschlag gezeigt, die volle Beweglichkeit habe aufgrund von Schmerzangaben jedoch nicht getestet werden können. Klinisch zeige sich somit aktuell kein Ver dacht auf eine Capsulitis
adhäsiva . Dies wäre über zwei Jahre nach dem Unfall auch eher unwahrscheinlich. Auf der Verhaltensebene präsentiere die Beschwer deführerin sodann eine Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierte n Schmerzen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall aus medizinisch - theoretischer Sicht aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr nachvollziehbar. Weitere Infiltrationen würden auf grund des erhöhten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits beste hender Partialruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kritisch beurteil t (S. 3). Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstest gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen B efunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbar keit stütze sich deshalb
primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Hauswartin sei nicht mehr zumutbar. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei Tätigkeiten über Schulterhöhe, solche mit Vibrations- oder Stossbelastun gen sowie solche mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten zu vermeiden seien (S. 4). Es werde empfohlen, den Fall abzuschliessen (S. 5). 3. 1 4
Am 28. März 2023 wurde in der H.___ Klinik erneut eine Infiltration der Bursa subdeltoidea rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8/160) . 3. 1 5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2023 (Urk. 8/168) diagnostizierte Dr. Z.___
ein chronisches Impingementsyndrom Schulter rechts seit einem Stolpersturz am 14. Oktober 2020 mit SLAP II-Läsion rechts (Verletzung d er Ver ankerung der langen Bizepssehne am Oberrand der Gelenkspfanne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessbar; S. 14). Im Lichte der angege benen stärkst möglich vorstellbaren Schmerzen im rechten Schultergelenk sei eine körperliche Untersuchung nicht durchgeführt worden. Bei stärkst möglichen Schmerzen sei im Regelfall eine unmittelbare Einweisung in ein Akutspital zur Schmerztherapie indiziert, unter Würdigung der Beobachtungen habe hierfür jedoch keine medizinische Indikation bestanden. In Referenz zu einer Verhaltens schmerzskala sei das Schmerzniveau nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde führerin habe während der gesamten Untersuchung angegeben, nicht in der Lage zu sein, den rechten Arm weiter als 45° vom Rumpf heben zu können, da dies mit einer weiteren Schmerzverstärkung verbunden sei. Das Erreichen des Gesichts sei mit der rechten Hand gut möglich. Am 16. März 2022 sei versicherungsmedi zinisch beurteilt worden, dass ein stabiler medizinischer Zustand vorgelegen habe, eine namhafte Besserung der Belastbarkeit nicht mehr zu erreichen sei und dass eine leichte Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei (S. 14) . Der aktuell medizinisch demonstrierte Zustand lasse keine Symptom validierung zu, der Gesundheitszustand müsse im Längsschnitt unter Berücksich tigung der erhobenen Befunde beurteilt werden, um eine nachvollziehbare und verlässliche Aussage über den Gesundheitszustand treffen zu können. Am 29. März 2022 habe PD Dr. J.___ eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit Flexion/Elevation weniger als 90°, jedoch ohne genaue Angabe der tatsächlich möglichen Flexion und Abduktion attestiert. Am 13. September 2022 sei im Gut achten der Y.___ AG eine Abduktion bis 60° und eine Flexion/Anteversion bis 70° festgehalten worden und am 11. Oktober 2022 habe Dr. B.___ eine Abduk tion und eine Flexion/Anteversion bis jeweils 70° bei einem Kraftgrad von M4 festgestellt. Bei der Testung der EFL hätten im Januar 2023 am rechten Schul tergelenk eine Abduktion bis 100° und eine Flexion bis 120° objektiviert werden können, mit einer Aussenrotationsfähigkeit von 70°, welche als Hinweis diene, dass keine Frozen
Shoulder vorliege. Ein solches Beschwerdebild lasse sich anhand der Befunde nicht objektivieren. Die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung mit nicht nachvollziehbaren Symptomen ergeben. Der Beschwerde führerin sei ein angepasstes Belastbarkeitsprofil attestiert worden, welches inhalt lich deckungsgleich mit dem Belastbarkeitsprofil von März 2022 gewesen sei. In der Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse hätten sich Inkonsistenzen zwischen Anamnese und Akten ergeben, mit wenig Detailreichtum und lehrbuchartiger Darstellung. Widersprüchliche Aussagen würden nicht kommentiert sowie unwahr scheinliche Symptomkombinationen demonstriert. Es liege eine über durchschnittliche Ausprägung vor mit auffällig vielen Symptomen und Inkonsis tenzen zwischen Beschwerden, Verhalten und Aktivitätsniveau . Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den durchge führten Therapien. Infiltrationen lasse die Beschwerdeführerin durchführen, eine Operation, welche möglicherweise eine Beschwerdelinderung herbeiführen könne, lehne sie jedoch ab (S. 15). Auch unter Berücksichtigung der neu einge gangenen Arztberichte müsse somit daran festgehalten werden, dass der medizi nische Endzustand mit der Beurteilung vom 16. März 202 2 erreicht gewesen sei und das Belastbarkeitsprofil vom 16. März 2022 weiterhin Gültigkeit habe (S. 17 Ziff. 1 und 2). Auch die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden, insbe sondere unter vollumfänglicher Würdigung der neu eingegangenen Arztberichte, sei aktuell nicht überschritten und werde in vorhersehbarer Zukunft nicht über schritten. Versicherungsmedizinisch könne lediglich das anhaltende Impinge ment-Syndrom auf Grundlage der SLAP-Läsion als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal attestiert werden, die im Setting der EFL erhobenen Beweglichkeiten würden keine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze begründen, dies im Lichte der Selbstlimitierung, da sich ohne eine solche eine deutlich bessere Beweglich keit erwarten lasse. Beispielsweise sei beim Autofahren eine uneingeschränkte Funktion beider Schultergelenke Bedingung für die Fahrzeugbeherrschung (S. 17 Ziff. 3). 3. 1 6
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, H.___ Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2023 (Urk. 8/176) eine Frozen
Shoulder rechts bei posttraumatischer SLAP-Läsion, Partialruptur der Supraspi natussehne, Bursitis suba c romialis nach Stolpersturz Oktober 2020 sowie Ver dacht auf lokale Hypersensibilisierung und Schmerzausweitung. Es bestünden weiterhin starke Schulterschmerzen rechts, nach bereits kleinen Bewegungen. D ie Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall wiederholt physiotherapeutische Zyklen mit aktivem Muskelaufbau sowie detonisierende Massnahmen durchlaufen. Über die Zeit sei en sowohl die Schmerzintensität als auch die betroffene Fläche stetig grösser geworden, parallel habe das Bewegungsausmass sukzessive abgenommen (S. 1). Es werde eine körperzentrierte Psychotherapie zur Einschätzung bezüglich der im Gespräch vermuteten Angstsymptomatik sowie Training der Körperwahr nehmung und kinesiologischen Therapie der Schulter empfohlen. Es werde zudem eine neue Medikation versucht (S. 2). 3. 1 7
Am 18. Oktober 2023 hielt Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten obe ren Extremität fest. Ob sich der Zustand halten lasse, bleib e abzuwarten. D ie Beschwer deführerin sei körperlich aktuell nicht in der Lage, die Belastung einer Arbeitsstelle zu stemmen (Urk. 8/181). 3. 1 8
Am
6. Oktober 2023 berichtete P.___, Psychologie IAP, diplo mierter Kinesiologe, eine manuelle Untersuchung sei aufgrund der starken Schmerzen schwierig, die Beschwerdeführerin ziehe sich bei Berührung zusam men und beginne zu schwitzen. Es zeige sich aktuell eine depressive Episode mit einer wachsenden generalisierten Angststörung (Urk. 8/182 /2- 3
S. 1). Durch die Angst und Panik, etwas falsch zu machen, sei die Beschwerdeführerin wie einge froren. Diese Angst müsse durch spezifische Handlungen und Erkenntnisse abge baut werden (S. 2). 3. 19
Nach einer MRI-Untersuchung der rechten Schulter nativ befundete Dr.
G.___ am 4. Dezember 2023 eine progrediente mukoide Degeneration der Supraspi natussehne mit konsekutiver Auftreibung der Sehne sowie die bekannte, aber progrediente Partialruptur der Sehne gelenkseitig. In Kombination mit einer zunehmen den Bursitis subacromialis, einer AC-Gelenksarthrose sowie einem Akro mion Typ II nach Bigliani begünstige dies ein suba c romiales Impingement . Weiter bestehe eine progrediente Atrophie des Musculus supraspinatus, die Infraspinatus sehne sei intakt. Die mukoide Degeneration der Subscapularissehne mit kleinen Partialrissen in der Ansatzzone würde zunehmen, die Bizepssehne stelle sich mit einer leicht progredienten mukoiden Degeneration dar. Zudem bestehe die bekannte SLAP-Läsion, welche bis in den Bizepsanker reiche (Urk. 8/193, vgl. auch den Bericht der Ultraschalluntersuchung vom 5. Dezember 2023 in Urk. 8/194). 3. 2 0
Am 1 5. sowie 16. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Q.___
mittels Funktionsorientierter Medizi nischer Abklärung (FOMA) untersucht. In seinem Bericht vom 30. Mai 2024 (Urk. 8/227) nannte PD Dr. med. R.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 und mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - chronische schmerzhafte Schulter rechts - anamnestisch Impingement -Syndrom, derzeit nicht schlüssig beurteil bar - schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung, multiple Druck schmerzhaftigkeiten der Muskulatur und «Fibromyalgie-Tenderpoints» der oberen Körperhälfte - posttraumatische SLAP Läsion, gelenkseitige Partialruptur der Supra spinatussehne mit begleitender Bursitis subacro m ialis und AC Gelenks d egeneration sowie normale Trophik supraspinatus und infra spinatus - zwischenzeitlich mukoide Degeneration der Supraspinatussehne sowie progrediente muskuläre Atrophie der Musculus-supraspinatus-Sehne, bekannte SLAP Läsion - Bursitis subacromialis und tendinotisch veränderte Supraspinatus - und Subscapularis s ehne - Zustand nach Treppensturz am 14. Oktober 2020
Als ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 beste hend diagnostizierte PD Dr. R.___ sodann ein unklares sensomotorisches chro nisches Hemisyndrom links und nannte im Übrigen als Fremddiagnosen depres sive Episoden, eine Angststörung, substituierte Hypothyreosen sowie eine leichte Adipositas (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Treppensturzes am 14. Oktober 2020 eine Kontusion der rechten Schulter mit sofort auftretenden vorerst lokalen, später ausgeweiteten Schmerzen und gemäss eigener Angaben einer progre dienten Abnahme der Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität erlitten (S. 2 Ziff. 2). Hinsichtlich der Beschwerden stünden rein im Zusammenhang mit dem Unfallereignis die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens bis zur oberen Brustwirbelsäule und in den rechten Arm im Vordergrund mit Anga ben im oberen Drittel der VAS-Schmerzskala, wobei Schwankungen hauptsäch lich auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien. Tätigkeiten überkopf seien gar nicht möglich
(S. 3).
In objektiver Hinsicht habe das effektive Bewegungsausmass im Bereich der rech ten Schulter infolge schmerzbedingtem Gegenspannen und schmerzbedingter Eigen beschränkung des Bewegungsumfanges nicht eruiert werden können. Hin sichtlich der Elevation sei aktiv zumindest 90° erreicht worden. Die Abduktion sei mit einer bei 75° eintretenden Rotation der Scapula zumindest nicht stark eingeschränkt und die Rotationsbewegungen seien uneingeschränkt aktiv und passiv in Neutralposition, weshalb die Diagnose einer Frozen
Shoulder nicht gestellt werden könne. Die isometrisch-resistiven Tests der rechten Schulter seien nicht schlüssig, indem jeweils atypische Schmerzen angegeben würden. Die Umfänge seien nicht verwertbar, da einerseits beide oberen Extremitäten betroffen seien, andererseits aber auch inaktivitätsbedingte Ödeme bestünden, die eine Umfangmessung nicht sinnvoll machen würden. Im Bereich des gesamten Schulter gürtels bestünde n Druckschmerzhaftigkeiten, teilweise an den typischen Fibromyalgie Tenderpoints der oberen Körperhälfte, teilweise auch im Bereich der Muskulatur. Es bestehe zudem ein symmetrischer Muskelhypertonus im Bereich der Brust- und Nackenmuskeln. In Bezug auf die übrigen Befunde lasse die Beschwer deführerin im Bereich der linken oberen Extremität keinerlei Bewe gungen zu, auch nicht im Rahmen der EFL (S. 3). Erstaunlicherweise sei die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule uneingeschränkt und es fänden sich keine Hin weise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht fänden sich bei der Durchsicht der Bildgebung keine neuen Aspekte. Offenbar sei in einer früheren Phase klinisch die SLAP-Läsion von Bedeutung gewesen. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich die Bedeutung der insgesamt doch geringen struk turellen Veränderungen (Supraspinatus-Partialruptur, SLAP-Läsion, degenerative Veränderungen der Infraspinatusmuskulatur, leichte AC-Gelenks-Arthrose) kli nisch nicht wirklich bewerten. Die im Verlauf zunehmenden mukoiden Verände rungen und leichte muskuläre Dystrophie der Supra- und Subscapularismus kulatur
würden für eine insgesamt doch konsistente Schonung sprechen, was auch mit der Ödemneigung unterstützt werde und auf einen insgesamt hohen Leidensdruck hinweise.
Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt, wobei Gewichte konsequent nur einarmig mit dem rechten Arm hantiert worden seien und dadurch letztlich nicht stabil hätten bewegt werden können. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht ausgeführt worden. Gehen, Stehen und Sitzen seien nicht eingeschränkt. Die meisten auch für den zweiten Testtag vorgesehenen Auf gaben habe sie probiert, infolge jeweiligem Stopp bereits auf der minimalsten Stufe sei aber aufgrund der Aussichtslosigkeit auf eine funktionelle Belastung und andererseits einem gesamthaft vor allem emotional hohen Leidensdruck und Aussichtslosigkeit eines weiteren Wissensgewinns in gegenseitigem Einverständ nis auf den zweiten Testtag verzichtet worden. Dies führe wahrscheinlich auch zu einer hier etwas besseren Beurteilung der Konsistenz («mässig»), wobei im Gegen satz zu früheren Untersuchungen im Vergleich zur klinischen Untersu chung keine Inkonsistenzen beobachtbar gewesen seien (S. 3).
Zusammengefasst bestehe in Bezug auf die rechte Schulter-Nacken-Brustregion ein antalgisches Schonverhalten, welches zum aktuellen Zeitpunkt eine klare Ein schränkung der Funktionsfähigkeit wie auch eine durch klinische Befunde plau sibilisierte strukturelle Diagnose verunmögliche. Klinisch begründbare Befunde für eine F rozen
S houlder, welche sich typischerweise durch ein kapsuläres Ein schränkungsmuster (meist stark eingeschränkte Abduktion, Aussenrotation und Elevation) mit kapsulärem Stopp zeige, hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der Schmerzenlähmung habe auch kein klares Impingement gefunden werden kön nen. Ohne Zweifel bestehe ein hoher Leidensdruck, der sich jedoch nur multifak toriell unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsprobleme erklären lasse. Neue strukturelle Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben. Da aktuell weder neue diagnostische Aspekte vorlägen noch eine Frozen
Shoulder oder ein radikuläres Reizsyndrom, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen offenbar kei nen Durchbruch gebracht hätten und in Bezug auf die Resultate der EFL trotz starker Motivierung und Erklärung eine unveränderte ausgeprägte Selbstlimi tierung bestehe, sei von einem insgesamt seit längerer Zeit unveränderten medizi nische n und funktionellen Zustand auszugehen. Die klinische Untersuchung sowie die wenigen verwertbaren EFL-Tests hätten keine Gründe ergeben, weshalb das im März 2022 festgelegte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die im Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 genannten Störungen nicht weiterhin Gültigkeit haben solle. Inwiefern die Gesamtsituation der verschiedenen, nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden gesund heitlichen Probleme einen Einfluss habe auf die zumutbare Präsenz einer ange passten Tätigkeit, könne aufgrund der Selbstlimitierung in der EFL und fach fremder Diagnosen nicht beurteilt werden (S. 4).
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit hätten aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltens keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobach tungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen, die Konsistenz bei den beurteilbaren Tests sei mässig gewesen. Die demonstrierte mini male Belastbarkeit liege allgemein im Bereich ein er vorwiegend sitzenden Arbeit . Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resul tate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 5 Ziff. 3.1). Die Beur teilung der Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Hauswartin wie auch anderer beruflicher Tätigkeiten müsse ärztlich-medizinisch erfolgen (S. 5 Ziff. 3.2 -3). Theoretisch seien im Rahmen des ärztlich-medizinischen Zumutbar keitsprofils Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Aufgrund des ausge prägten Schmerzverhaltens erscheine eine unmittelbare Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen aktuell wenig realistisch (S. 5 Ziff. 3.4). Es werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (S. 5 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeits profils einer unfallbedingt leichten, wechselpositionierten Tätigkeit mit Vermei den von Überkopfarbeiten, Hantieren von Lasten bis Bauchhöhe von 10 kg und Vermeiden von monotonen-repetitiven Tätigkeiten mit der rechten oberen Extre mität sei im Vergleich zu den Arbeitsanforderungen die angestammte Tätigkeit als Hausabwartin seit dem Unfallereignis nicht mehr zumutbar. Rein unter Berück sichtigung des Vorzustandes und des Umstandes, dass die Beschwerde führerin auch zum Unfallzeitpunkt nicht in einer Erwerbstätigkeit gestanden, sondern beim RAV gemeldet gewesen sei, dürfte allerdings die Tätigkeit bereits seit dem Jahre 2018 auch theoretisch zumindest deutlich eingeschränkt gewesen sein (S. 6 Ziff. 5.1). Es lägen keine Gründe vor, weshalb das theoretische, unter Berücksichtigung der damals höher eingeschätzten Beweglichkeit eher wohl wollend formulierte Zumutbarkeitsprofil auch unter Berücksichtigung der vorlie gend etwas geringeren beobachteten Beweglichkeit der rechten Schulter rein unfall bedingt nicht weiterhin Gültigkeit habe. Auch aufgrund der aktuell erfass ten Problematik sei das Zumutbarkeitsprofil gleichermassen zu umschreiben. Rein unter Berücksichtigung der Problematik bezüglich der Bereiche der rechten Schulter und der angrenzenden Weichteile lasse sich auch keine zeitliche Einschrän kung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit begründen. Unter Berück sichtigung dieser Aspekte und der sowohl objektiv wie auch subjektiv unverän derten Gesundheitssituation gegenüber März 2022 seien keine Gründe ersichtlich, weshalb seit dem damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die unfallbedingten Probleme kein stabiler Zustand bestehen würde. Bei der allgemeinen Zumutbarkeit (nicht rein unfallbedingt) spielten fachfremde Diagnosen eine Rolle, weshalb das vorlie gende Gutachten keine diesbezüglichen Äusserungen enthalte (S. 6 Ziff. 5.2). 3. 2 1
Am 23. Juli 2024 diagnostizierten Dr. O.___ sowie Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologe, H.___ Klinik, eine schwere F rozen
S houlder rechts sowie ein zervikales spina les Syndrom mit leichten, residuellen, sensomotorischen Ausfällen armbe tont links mit neuropathischen Schmerzen mit Hinweisen auf funktionelle Kompo nenten im Bereich des linken Arms (Urk. 8/ 233 /2-4 S. 2) und führten aus, die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Anzeichen einer Schmerzverarbeitungs störung mit Überempfindlichkeit auf sensorische Reize, einer Ausweitung der Schmerzfläche, einem gesteigerten Schmerzempfinden sowie eine r Fehlver arbeitung sensibler Reize. Aus schmerzmedizinischer Sicht sei der Verlauf plau sibel mit dem körperlichen Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe die vorgeschlagenen Therapien (auch medikamentöse Therapieversuche) stets im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen versucht. Auch die verschiedenen physiotherapeutischen Therapieversuche seien angegangen worden (S. 1). Mangels standardisierter Messmöglichkeiten der Schmerzmedizin könne das Trauma nicht als Ursache der deutlichen Zustandsverschlechterung posttraumatisch bewiesen werden, dies erscheine aber wahrscheinlich und plausibel. In Anbetracht dessen sowie der zervikalen Dystonie der linken oberen Extremität werde das Tragen bereits leichter Lasten aufgrund der hohen und glaubhaften Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, unabhängig des MRT-Befundes als nicht realistisch erachtet (S. 2). 3. 2 2
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt speziali sierte Traumatologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt im Rahmen seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 (Urk. 8/238) fest, a uf der Notfallstation sei die Clavicula radiologisch untersucht worden, nicht aber die Schulter. In der Schadenmeldung werde ein Hämatom am linken Arm angegeben, die rechte Schulter jedoch nicht erwähnt. Erstmals werde am 27. Dezember 2020, mithin zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, ange geben, die Beschwerdeführerin könne den rechten Arm nicht über die Horizontale heben und sie könne sich nicht mit der rechten Schulter halten. Die Muskeln seien am A trophieren. A m
18. März 2021 sei eine normale Kraft und Koordination des rechten Armes angegeben worden. Im April 2021 seien sodann keine Atrophie zeichen festgestellt worden. Hingegen habe Dr. T.___
den Verdacht auf eine SLAP-Läsion nach Sturz geäussert (S. 9). Gemäss vorliegendem Bildmaterial liege das typische Bild einer degenerativen gelenkseitigen Partialläsion im Ansatzbe reich der Supraspinatussehne rechts vor mit intratendinösen Signalverän derungen, die im Verlauf noch zunähmen. Die Muskulatur sei im März 2023 noch unauffällig gewesen, zweieinhalb Jahre später aber deutlich atroph. Im März 2022 habe die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ festgehalten, dass eine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr zu erreichen sei, und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt. Dies sei sowohl vom Arzt der Klinik L.___ als auch im Rahmen der EFL sowie FOMA bestä tigt worden. Im März 2022 sowie Juni 2023 seien die Versicherungsme diziner zum Schluss gelangt, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsent schädigung nicht erreicht sei. Seither habe sich aber die Schulterbeweglichkeit nochmals deutlich verschlechtert, was einher gehe mit einer eindeutigen Zunahme der strukturellen Veränderungen. Ein Teil dieser Veränderungen sei sicher degenerativer Natur bei Überlastung im Rahmen der schwer gestörten Funktion der linken oberen Extremität und der zuvor schweren körperlichen Arbeit im Rahmen der Hauswartung. Mit Anerkennung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei es aber kaum möglich, streng zwischen den Folgen des degenerativen Geschehens und den Folgen des Unfallereignisses zu differen zieren. D er durch den Unfall gesetzte Schaden am Labrum und an der Supraspi natussehne führe zu einem schnelleren Fortschreiten der Degeneration mit pro gredienter mukoider Degeneration der Supraspinatussehne selbst mit konsekutiver Auftreibung und Zunahme des Defektes sowie zur Zunahme der SLAP-Läsion, welche nun bis in den Bizepssehnenanker hineinreiche. Damit sei die Erheblich keitsschwelle für eine Integritätsentschädigung erreicht. Unter Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Verschlimmerung werde der Integritätsschaden auf 10 bis 15 % geschätzt (S. 11 f.).
Am 24. August 2023 sei erstmals eine Frozen
Shoulder diagnostiziert worden, fast drei Jahre nach dem Unfall. Kardinalsymptome einer Frozen
Shoulder seien eine schmerzhafte, eingeschränkte aktive und passive Schulterbeweglichkeit, die am besten durch die Aussenrotationsfähigkeit überprüft und quantifiziert werden könne. Die Schulterspezialisten der H.___ Klinik hätten eine tiefe Aussenro tation von 60° und Innenrotation bis L5 beschrieben mit einer uneingeschränkten Kraft von 5 für die Aussen- und Innenrotation. Auch im Sprechstundenbericht von Dr. O.___ sei von einer guten Innen- und Aussenrotation die Rede, was gegen eine Frozen
Shoulder spreche. Ebenfalls habe Dr. M.___ das Vorliegen einer Frozen
Shoulder für eher unwahrscheinlich gehalten und PD Dr. R.___ keine begründbaren Befunde für eine Frozen
Shoulder nachweisen können. In der Gesamtschau liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kombination eines degenerativen Leidens der rechten Schulter mit einem posttraumatischen Schaden vor mit einer fortschreitenden Rotatorenmanschetten -Läsion rechts, einer eben falls fortschreitenden SLAP-Läsion, einer AC-Gelenksarthrose sowie einer reakti ven subacromialen Bursitis (S. 12). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen dürfte auf der Verhaltensebene eine Symptomausweitung bestehen. Eine Capsulitis
adhäsiva (Frozen
Shoulder) liege nicht vor. Durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belastbarkeit der rechten Schulter mehr zu erreichen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 16. März 2022 habe nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit (S. 13). 3. 2 3
Dr. med. U.___, Fach a rzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, empfahl in sei nem Bericht vom 8. November 2024 die Durchführung einer Schulterarthroskopie (Urk. 8/242 S. 1 f.), welche am
13. Januar 2025 durchgeführt wurde (vgl.
Operations bericht vom 14. Januar 2025, Urk. 8/262, sowie Austrittsbericht vom 21. Januar 2025, Urk. 8/265). 3. 2 4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2025 (Urk. 8/267) führte Prof. A.___ aus, der Zustand sei seit der letzten Beurteilung im September 2024 stabil. Der am 13. Januar 2025 durchgeführte Eingriff adressiere lediglich den Schmerzzustand im Bereich des Bizepsankers und der langen Bizepssehne, in wel chem eine Tenotomie sowie Tenodese durchgeführt worden sei. Es sei keine Rekon struktion der Rotatorenmanschette erfolgt. Mit diesem Eingriff könne allen falls die Schmerzsituation positiv beeinflusst werden, eine funktionelle Ver besserung der Schulter rechts sei aber nicht zu erwarten. In der Gesamtschau könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zumindest ein Teil des Schmerzzu standes als Rückfall beurteilt werden und in der Folge der Eingriff vom 13. Januar 2025 übernommen werden. Die Beurteilung durch PD Dr. R.___ vom 30. Mai 2024 sei weiterhin gültig, und damit auch das im März 2022 festgelegte Zumut barkeitsprofil (S. 6). 3. 2 5
In seinem Bericht vom 5. März 2025 beschrieb Dr. U.___ den Verlauf aus schul terspezifischer Sicht als sicherlich zeitgerecht (Urk. 8/273 S. 2). 3. 2 6
Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/11 -1 3, Urk. 8/ 29- 31, Urk. 8/45/28, Urk. 8/52/ 4-5, 7-8, 15-19 und 22-23, Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/93, Urk. 8/95, Urk. 8/101, Urk. 8/135, Urk. 8/246, Urk. 8/249) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detail lierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere den Fallabschluss per Ende Mai 2022 als verfrüht (vgl. vorstehend E. 2.2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besse rung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines posi tiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weite ren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Mai 2022, mithin gut achtzehn Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Bericht e de r Versicherungsmediziner Dr. C.___ sowie Prof. A.___ . Dr. C.___ hatte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2022 festgehalten, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Belast barkeit der rechten Schulter oder der andauernden Schmerzen mehr zu erreichen. Unter Verweis auf diese Beurteilung und unter Würdigung des weiteren Verlaufes hielt Prof. A.___ im September 2024 an einem Fallabschluss per Ende Mai 2022 fest. Diese Beurteilung erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren, umfassend dokumentierten Verlaufs als plausibel und nachvollziehbar und wurde durchgehend prognostisch beschrieben, denn b ereits im September 2021 hatten die Ärzte der H.___ Klinik festgehalten, die Beschwerden könn ten vermutlich auch durch eine Operation nicht mehr namhaft verbessert werden, weshalb sie eine Manuelle Therapie empfahlen (E. 3.6). Auch diese führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, berichtete Dr. I.___
doch am 4. Februar 2022, keine der durchgeführten Behandlungen habe einen mittel- oder langfristigen Effekt erzielt (E. 3.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gut achter Dr. D.___ habe im Oktober 2022 verschiedene Behandlungsoptionen beschrie ben (vgl. E. 2.2), so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Dr. D.___ hatte im Gutachten vom 6. Oktober 2022 empfohlen, eine arthroskopische Revi sion, allenfalls in Kombination mit einer suba c romialen Dekompression, in Erwä gung zu ziehen. Allerdings hielt Dr. D.___ auch fest, die Infiltrationen hätten nur vorübergehend gewirkt und angesichts der Gesamtsituation sei von einer arthroskopischen Revision eine wesentliche Verbesserung der Funktion wohl nicht zu erwarten (E. 3.11). Auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ hatte festge halten, eine Besserung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit durch interventio nelle Massnahmen sei nicht zu erwarten und auch die muskulären Behandlungen mit Dry Needling hätten keinen anhaltenden Effekt gezeigt (E. 3.12). Ebenso beur teilten die Ärzte der Klinik L.___ weitere Infiltrationen aufgrund des erhöh ten Risikos einer Rotatorenmanschettenruptur bei bereits bestehender Partial ruptur der Supraspinatussehne nach mehrfachen Infiltrationen eher kri tisch (E. 3.13). Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. O.___ eine diskrete Besserung an der rechten Schulter (E. 3.17), ein solcher, lediglich minimer Fortschritt ver mag jedoch den Anforderungen an eine zu erwartende namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu genügen. Dass insgesamt von einer Fortset zung de r medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit mehr erwartet werden kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Bericht von PD Dr. R.___, welcher am 30. Mai 2024 festgehalten hatte, die medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten keinen Durchbruch gebracht und der Beschwerdeführerin werde die regelmässige Durchführung des Heimprogrammes sowie die aktive Gestaltung des Alltages empfohlen (E. 3.20).
A ufgrund des dokumentierten Verlaufes ist dementsprechend ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Februar 2022 keine diagnos tischen oder therapeutischen Behandlungen mehr angeboten werden konnten, von welchen sich die Ärzte eine namhafte und andauernde Verbes serung der gesundheitlichen Situation versprachen. 4.3
Daran vermag auch die ärztliche Stellungnahme von Prof. A.___ nichts zu ändern, gemäss welcher sich die Schulterbeweglichkeit nach Juni 2023 noch ein mal deutlich verschlechtert e mit eindeutiger Zunahme der strukturellen Verände rungen (E . 3.22).
Ausschlaggebende Voraussetzung für die Vornahme des Fallab schlusses ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann (vgl. vorstehend E. 4.1). Gemäss den vorstehenden Ausführungen war dies nach Februar 2022
der Fall, nachdem die Ärzte der Beschwerdeführerin keine weitere n diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen mehr anzubieten vermochten, von welchen eine namhafte und anhaltende gesundheitliche Besse rung erwartet werden konnte . Ungeachtet der späteren Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit war da mit die Voraussetzung für einen Fallabschluss erfüllt . 4.4
Was sodann die Diagnose einer Frozen
Shoulder betrifft, so erwähnte Dr. G.___ nach einer Arthro-MR-Untersuchung am 24. März 2021 erstmals die Möglichkeit einer beginnenden Capsulitis (E. 3.3). Im weiteren Verlauf empfahl der Hausarzt Dr. B.___ im Oktober 2022 die Durchführung eines erneuten MRI zur Frage der Progredienz der Frozen
Shoulder (E. 3.12). Erst Dr. O.___ diagnostizierte in sei nem Bericht vom 24. August 2023 eine Frozen
Shoulder (E. 3.16), wobei sowohl die Versicherungsmediziner Dr. Z.___ sowie Prof. A.___ als auch die die EFL und FOMA durchführenden Ärzte das Vorliegen einer Frozen
Shoulder begrün det und unter Hinweis auf die festgestellten Beweglichkeiten verneinten (E. 3.13, E. 3.15, E. 3.20, E. 3.22) . Auch im Rahmen der polydisziplinären Begut achtung im Auftrag der IV-Stelle im Oktober 2022 wurde die Diagnose einer Frozen
Shoulder
weder
gestellt noch diskutiert (E. 3.11) und selbst Dr. G.___, welcher im März 2021 die Verdachtsdiagnose erstmals gestellt hatte (E. 3.3), erwähnte nach einer erneuten MRI-Untersuchung i m Dezember 2023 keine ent sprechenden Befunde (E. 3.19).
Gemäss der Dokumentation « Frozen
Shoulder » der Klinik V.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, ist d ie Frozen
Shoulder eine der häufigsten Schultererkrankungen überhaupt und kann ohne erkennbaren Grund (idiopathisch) auftreten, aber auch nach einem Unfall (posttraumatisch) oder nach einer Schulteroperation (postoperativ). In der Regel tritt das Krankheitsbild zwischen dem 4 0. und 60. Lebensjahr auf, wobei Frauen häufiger betroffen sind als Männer. Infolge posttraumatischer oder postoperativer Ursache erscheinen die Symptome nach vier bis sechs Wochen . Daraus ergibt sich, dass selbst bei Vor liegen einer Frozen
Shoulder ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Oktober 2020 mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen wäre, nachdem ein erster Ver dacht erst mehr als fünf Monate nach dem Unfall geäussert wurde und Dr. O.___ die Diagnose erstmalig am 24. August 2023 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall gestellt hat. Noch mögliche diagnostische oder therapeu tische Behandlungen eine Frozen
Shoulder betreffend, wie sie beispielsweise Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2022 zur Schmerzlinderung genannt hat (E. 3.12), erweisen sich damit vorliegend für die Beurteilung des Fall abschlusses als nicht relevant. 4.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Ende Mai 2022 von weiteren diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2022 vorgenommen e Fallabschluss ist damit nicht zu beanstanden und es ist im Folgenden die Rentenfrage zu prüfen. 5.
Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin nach dem Unfall verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Einschätzung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 16. März 2022, welche von Prof. A.___ am 20. September 2024 bestätigt wurde (E. 2.1). Gemäss dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit als Hauswartin/Reinigerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbe lastende Tätigkeit mit Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, ohne Überkopfarbeit rechts, ohne Stösse/Vibrationen auf den rechten Arm, ohne Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität sowie ohne Besteigen von Leitern ist der Beschwerdeführerin hingegen in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.9). Diese Beurteilung wurde im Weiteren in den Berichten der Klinik L.___
als auch des Q.___
bestätigt (E. 3.13, E. 3.20). Die Ärzte der Klinik L.___
beschrieben zudem ausführlich und nachvollziehbar begründet eine erhebliche Symptomausweitung. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Schmer zen, Kraftminderung sowie Beweglichkeitseinschränkung seien zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr nachvollziehbar. Infolge der erheblichen Symptomauswei tung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungs tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befun den aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen vorge nommen werde (E. 3.13). Diese Beurteilung deckt sich sodann mit den Beobach tungen von PD Dr. R.___, welcher ebenfalls eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgehalten hatte (E. 3.20).
Dr. Z.___ notierte sodann anlässlich der Untersu chung vom 1 4. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben trotz stärkster Schmerzen die schmerzstillenden Medikamente nicht einnimmt und zudem fähig ist, ein Auto zu lenken und sich auf dem Gepäckträger eines Velos festzuhalten (Urk. 8/168/12-13). Nachdem sodann das im März 2022 erstellte Belastungsprofil bereits sehr stark auf die eingeschränkte Beweglich- und Belastbarkeit der rechten Schulter abgestimmt ist, erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieses auch nach der von Prof. A.___ im September 2024 festgestellten weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit Gültigkeit hat.
Insgesamt ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hauswar tin seit dem Unfall vo m 14. Oktober 2020 nicht mehr zugemutet werden kann. In einer leidensangepasste n,
körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittel schwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rech ten Arm, keine Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) hingegen in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig. 6. 6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensent wicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2015 besuchte die Beschwerdeführerin die obligatorische Schule, absolvierte anschliessend jedoch keine Ausbildung, sondern war unter anderem als Produktionsmitarbeiterin und Heimarbeiterin tätig (vgl. Urk. 8/151 S. 18 Ziff. 3.2.5-6). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin arbeitslos, wobei sie zuletzt bei der W.___ GmbH in einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin Reini gung/Gartenunterhalt angestellt war (Urk. 3 Ziff. 2.1-2.3). Zwar wurde diese Tätig keit nach einem ersten Unfall per Ende Dezember 2018 beendet (vgl. Urk. 3 Ziff. 2.1 und 5.3), die Beschwerdeführerin erfüllte jedoch ab 1. Juli 2019 die Voraus setzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 8), welche ihr in der Folge ab Oktober 2019 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 8/72 S. 3). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher lediglich diejenige Tätigkeit massgebend, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübt hat . Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen gestützt auf Tabellenlöhne festlegte und dabei vom Durchschnitts lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ausging (vgl. Urk. 8/ 112 f.) .
Gemäss der am 2 9. Mai 2024 publizierten Lohndaten belief sich d er mittlere Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2022 auf monatlich Fr. 4'069.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77-82, Niveau 1), mithin Fr. 48'828.-- im Jahr (Fr. 4'069.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 77-82; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51'025.-- (Fr. 48'828. -- : 40 x 41.8). 6.3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird auch das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten bestimmt. Auch d abei sind rechtspre chungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabel lenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5) kann ihr jede körperlich leichte und wechselbe lastende Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils in einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Im Jahre 2022 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 4'367.-- monatlich (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mit hin Fr. 52'404.-- im Jahr (Fr. 4'367.-- x 12) . Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'631.-- (Fr. 52'404. -- : 40 x 41.7). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 5 % vorgenommen (Urk. 2 S. 14 Ziff. 4.b.bb), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen in der Höhe von 15 bis 25 % als angemessen hält (Urk. 1 S. 9 f.). Gemäss Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbe lastenden Tätigkeit unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (Heben und Tragen beidhändig bis 10 kg bis Lendenhöhe, Hantieren mit Werkzeugen bis mittelschwer, keine Überkopfarbeit rechts, keine Stösse/Vibrationen auf den rech ten Arm, keine Z ug- und anhaltende repetitive Bewegungen der rechten oberen Extremität, kein Besteigen von Leitern) in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig (E. 5). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Sodann entspricht es zwar der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hat ten (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und E. 5.2.2 sowie 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1). Vorliegend handelt es sich zudem - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) und insbesondere bezüglich der hier einzig unfallkausal relevanten Beeinträch tigung des rechten Arms - nicht um eine faktische Einhändigkeit, nachdem sie gemäss Zumutbarkeitsprofil Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe beid händig heben und tragen kann .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden. Zudem wurde der Beeinträchtigung bereits im Rahmen des Belastungsprofils Rechnung getragen und darf nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwer deführerin von einem Abzug von 10 % ausgegangen würde, führte dies - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht zu einem Rentenanspruch. 6.5
Selbst bei Vornahme eines Abzuges von 10 % (vgl. vorstehend E. 6.4) betrüge das Invalideneinkommen rund Fr. 49'168.-- (Fr. 54'631.-- x 0.9; vgl. vorstehend E. 6.3), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'025.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) einer Einkommenseinbusse von Fr. 1'857.-- und damit einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3.6 % entspräche.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig