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UV.2025.00050

Bei Leistungseinstellung vorhandene Beschwerden sind unfallfremd. Versicherungsinterne Einschätzung überzeugt.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-06-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, war als Schweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 4. August 2023 auf einer Treppe ausrutschte und seinen Angaben zufolge mit dem Gesäss gegen ein Strahlrohr prallte (Urk. 6/19, vgl. auch Urk. 6/1, Urk. 6/6, Urk. 6/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 6. Mai 2 02 4 und Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2025 per 1 7. Januar 2024 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht natürlich kausal durch das Unfalle reignis verursacht worden seien (Urk. 2, Urk. 6/85). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2 3. April 2025 vernehmen (Urk. 9), was der Suva mit Verfü gung vom 2 4. April 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.11). Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicher ungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) .

Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (frü her: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufs krankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 2 4. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 1 5. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen aus, der Beschwerdeführer leide an rezidivierend auftretenden Perianalabs zessen und perianalen F isteln. Gestützt auf die schlüssige Einschät zung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei davon auszu gehen, dass diese Leiden nicht überwiegend auf den Unfall vom 1 4. August 202 3 zurückzuführen seien (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde und der Stellung nahme vom 2 3. April 2025 geltend, vor dem Unfall habe er an Analfi s - suren gelitten, dies jedoch in der rechten Gesässhälfte. Anlässlich der Darmspie gelung im Januar 2023 sei der Befund bland gewesen. Die in Frage stehenden Ab s zessbildungen und perianalen Fisteln befänden sich in der linken Gesäss hälfte. Sie befänden sich im Bereich, welcher durch den Unfall vom 1 4. August 2023 verletzt worden sei, und seien auf diesen zurückzuführen (Urk. 1, Urk. 9).

E. 3.1 Nach dem Unfall vom 1 4. August 20 23 suchte der Beschwerdeführer seinen Haus arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, wobei strittig ist, ob dies am 1 8. oder 2 8. August 2024 geschah (Urk. 6/11,

Urk. 10/2). Dieser überwies den Beschwerdeführer an das Kantonsspital B.___, Klinik für Vis zeral- und Thoraxchirurgie, wo er am 8. September 2023 untersucht wurde. Die Spitalärzte diagnostizierten einen hochgradigen Verdacht auf ein Hämatom glu teal links nach einem schweren Aufpralltrauma vor ca. zwei Wochen. Ihnen gegen über berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen in der linken Gesäss backe seien zwei bis drei Tagen nach dem Unfall aufgetreten . D ie letzte Darm spiegelung sei im Januar 2023 am Universitätsspital C.___ erfolgt und bis auf eine Polypenentfernung unauffällig gewesen. Die Ärzte führten u nter den Befun den aus, dass keine Anzeichen für eine Analfissur oder Hämorrhoiden vorlägen. Im Bereich der linken Gesässbacke bestehe eine Schwellung, ca. in der Grösse eines Tischtennisballs, mit einer deutlichen Druckdolenz, aber ohne Rötung (Urk. 6/27).

E. 3.2 Aufgrund zunehmender schmerzhafter Schwellung in der linken Gesässhälfte trat der Beschwerdeführer am 2

E. 3.3 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Oktober 2023, der Ab s zess links gluteal sei im B.___ behandelt worden. Einen Zusammenhang mit dem Unfall verneinte er (Urk. 6/11). Am 9. Dezember 2023 musste der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Abszessbildung gluteal links erneut im B.___ behandelt werden . Vorge nommen wurde eine ambulante Abszessspaltung (Urk. 6/36).

E. 3.4 Am 2 9. Dezember 2023 erfolgte eine weitere operative Abszessdeckelung wegen einer erneuten Abszessbildung perianal auf 2-3 Uhr SSL mit einem Fistelgang (Urk. 6/61, Urk. 6/62). Da in der gleichentags angefertigten Sonographie weitere Fistelgänge nicht ausgeschlossen werden konnten (Urk. 6/74), wurde am 4. Januar 2024 ein MRI des Beckens durchgeführt. Dieses zeigte diffuse entzünd liche Veränderungen des subkutanen Fettgewebes sowie des Musculus glutaeus maximus links, eine damit in Verbindung stehende perianale Abszesskollektion und eine transsphinktäre Fistel bei 4 Uhr SSL (Urk. 6/73). Am 1 1. März 2024 erfolg t e eine ambulante Behandlung im Universitätsspital C.___, Institut für Not fallmedizin, wegen der rezidivierenden Perianalfistel auf 3 Uhr SSL, die sich wie der geöffnet hatte (Urk. 6/68, Urk. 6 /72).

E. 3.5 Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___

kam auf Vorlage der Akten in der Stellungnahme vom 2 2. April 2024 zum Schluss, dass der Unfall vom 1 4. August 2023 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt h abe . Er führte aus, es habe von Anfang an eine sogenannte perianale Abszesskollektion vorgelegen, die vom Darm durch eine Fistel ausgegangen sei. Dies sei zunächst nicht erkannt

und deshalb eine Unfallkausalität bejaht worden. Ein Hämatom indessen, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, sei nie beschrieben wor den. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich um eine Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe bereits früher an Analfissuren gelitten (Urk. 6/77). 4. 4. 1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 1 7. Januar 2024 hinaus rezidivierend auftretenden Perianalabszesse und perianalen Fisteln

unfallkausal sind. 4.2

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die akten basierte Einschätzung der Versicherungsmediziner Dr. D.___ vom 2 2. April 202 4. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta tus ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Der Umstand, dass Dr. D.___ keine eigene Untersuchung durchgeführt ha t, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachver halt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der am 1 4. August 2023 erlittene Aufprall zu den Perianalabszessen geführt hat. Dazu ist festzuhalten, dass er schon vor dem Unfall wegen Analfis suren behandelt werden musste. Es mag sein, dass er vor dem Unfall im Bereich der linken Gesässbacke beschwerdefrei gewesen war. Allein aus diesem Umstand lässt sich noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Ein schätzung von Dr. D.___, wonach von Anfang an eine perianale Abszesskol lektion vorgelegen habe, die aber ursprünglich nicht erkannt worden sei, überzeugt. Zu Recht weist er darauf hin, dass

ein Häm atom, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, nie beschrieben wurde, auch initial nicht (Urk. 6/27). Ange sichts des Vorzustands im Darmausgang überzeugt auch seine Einschätzung, dass es sich bei der perianale Abszesskollektion um eine Erkrankung handle. An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. D i e

Ärzte des B.___ und des Universitätsspitals

C.___

führ t en in der Diagnoseliste zwar verschiedentlich eine A bs zessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma auf (Urk. 6/24, Urk. 6/36,

Urk. 6/62,

Urk. 6/68) und in den Kurzattesten vermerkten sie zumeist, wenn auch nicht immer, eine Unfallkausalität der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/36/3,

Urk. 6/54, Urk. 6/63,

Urk. 10/5/ 6) . Letztere Angaben begründeten sie jedoch nicht.

Über haupt enthalten ihre Berichte keine näheren Ausführungen zur Unfallkausalität . Demgegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. A.___ dazu, wobei er eine solche verneinte (Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund ist in der gestellte n Diag nose einer Abszessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma denn auch

keine Aussage zur Unfallkausalität zu sehen, sondern

sie ist als

blosser Ausdruck der zeitlichen Abfolge ohne konkrete Angabe zum Verhältnis von Ursache und Wirkung zu verstehen

(Urk. 6/11). 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Status quo sine jedenfalls am 1 7. Januar 2024 eingetreten ist und eine Unfall kausalität der darüber hinaus rezidivierend aufgetretenen Perianal - abszessen und Perianalfisteln nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Folgerichtig hat sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt .

E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00050 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

11. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, war als Schweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 4. August 2023 auf einer Treppe ausrutschte und seinen Angaben zufolge mit dem Gesäss gegen ein Strahlrohr prallte (Urk. 6/19, vgl. auch Urk. 6/1, Urk. 6/6, Urk. 6/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 6. Mai 2 02 4 und Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2025 per 1 7. Januar 2024 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht natürlich kausal durch das Unfalle reignis verursacht worden seien (Urk. 2, Urk. 6/85). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2 3. April 2025 vernehmen (Urk. 9), was der Suva mit Verfü gung vom 2 4. April 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicher ungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) .

Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (frü her: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufs krankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 2 4. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 1 5. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen aus, der Beschwerdeführer leide an rezidivierend auftretenden Perianalabs zessen und perianalen F isteln. Gestützt auf die schlüssige Einschät zung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei davon auszu gehen, dass diese Leiden nicht überwiegend auf den Unfall vom 1 4. August 202 3 zurückzuführen seien (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde und der Stellung nahme vom 2 3. April 2025 geltend, vor dem Unfall habe er an Analfi s - suren gelitten, dies jedoch in der rechten Gesässhälfte. Anlässlich der Darmspie gelung im Januar 2023 sei der Befund bland gewesen. Die in Frage stehenden Ab s zessbildungen und perianalen Fisteln befänden sich in der linken Gesäss hälfte. Sie befänden sich im Bereich, welcher durch den Unfall vom 1 4. August 2023 verletzt worden sei, und seien auf diesen zurückzuführen (Urk. 1, Urk. 9). 3. 3.1

Nach dem Unfall vom 1 4. August 20 23 suchte der Beschwerdeführer seinen Haus arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, wobei strittig ist, ob dies am 1 8. oder 2 8. August 2024 geschah (Urk. 6/11,

Urk. 10/2). Dieser überwies den Beschwerdeführer an das Kantonsspital B.___, Klinik für Vis zeral- und Thoraxchirurgie, wo er am 8. September 2023 untersucht wurde. Die Spitalärzte diagnostizierten einen hochgradigen Verdacht auf ein Hämatom glu teal links nach einem schweren Aufpralltrauma vor ca. zwei Wochen. Ihnen gegen über berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen in der linken Gesäss backe seien zwei bis drei Tagen nach dem Unfall aufgetreten . D ie letzte Darm spiegelung sei im Januar 2023 am Universitätsspital C.___ erfolgt und bis auf eine Polypenentfernung unauffällig gewesen. Die Ärzte führten u nter den Befun den aus, dass keine Anzeichen für eine Analfissur oder Hämorrhoiden vorlägen. Im Bereich der linken Gesässbacke bestehe eine Schwellung, ca. in der Grösse eines Tischtennisballs, mit einer deutlichen Druckdolenz, aber ohne Rötung (Urk. 6/27). 3.2

Aufgrund zunehmender schmerzhafter Schwellung in der linken Gesässhälfte trat der Beschwerdeführer am 2 5 . September 202 3 notf a llmässig in das B.___, Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie, ein. Die Klinikärzte diagnostizierten einen Glutealabszess links. Tagsdarauf

wurde operativ eine Ab s zessdeckelung vorge nommen. Unter der Anamnese wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Analfissuren dreimal im Universitätsspital C.___ operiert worden sei. Abszesse habe es aber nicht gegeben (Urk. 6/26; Urk. 6/24-25). 3.3

Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2 1. Oktober 2023, der Ab s zess links gluteal sei im B.___ behandelt worden. Einen Zusammenhang mit dem Unfall verneinte er (Urk. 6/11). Am 9. Dezember 2023 musste der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Abszessbildung gluteal links erneut im B.___ behandelt werden . Vorge nommen wurde eine ambulante Abszessspaltung (Urk. 6/36). 3.4

Am 2 9. Dezember 2023 erfolgte eine weitere operative Abszessdeckelung wegen einer erneuten Abszessbildung perianal auf 2-3 Uhr SSL mit einem Fistelgang (Urk. 6/61, Urk. 6/62). Da in der gleichentags angefertigten Sonographie weitere Fistelgänge nicht ausgeschlossen werden konnten (Urk. 6/74), wurde am 4. Januar 2024 ein MRI des Beckens durchgeführt. Dieses zeigte diffuse entzünd liche Veränderungen des subkutanen Fettgewebes sowie des Musculus glutaeus maximus links, eine damit in Verbindung stehende perianale Abszesskollektion und eine transsphinktäre Fistel bei 4 Uhr SSL (Urk. 6/73). Am 1 1. März 2024 erfolg t e eine ambulante Behandlung im Universitätsspital C.___, Institut für Not fallmedizin, wegen der rezidivierenden Perianalfistel auf 3 Uhr SSL, die sich wie der geöffnet hatte (Urk. 6/68, Urk. 6 /72). 3.5

Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___

kam auf Vorlage der Akten in der Stellungnahme vom 2 2. April 2024 zum Schluss, dass der Unfall vom 1 4. August 2023 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt h abe . Er führte aus, es habe von Anfang an eine sogenannte perianale Abszesskollektion vorgelegen, die vom Darm durch eine Fistel ausgegangen sei. Dies sei zunächst nicht erkannt

und deshalb eine Unfallkausalität bejaht worden. Ein Hämatom indessen, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, sei nie beschrieben wor den. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich um eine Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe bereits früher an Analfissuren gelitten (Urk. 6/77). 4. 4. 1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 1 7. Januar 2024 hinaus rezidivierend auftretenden Perianalabszesse und perianalen Fisteln

unfallkausal sind. 4.2

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die akten basierte Einschätzung der Versicherungsmediziner Dr. D.___ vom 2 2. April 202 4. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta tus ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Der Umstand, dass Dr. D.___ keine eigene Untersuchung durchgeführt ha t, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachver halt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der am 1 4. August 2023 erlittene Aufprall zu den Perianalabszessen geführt hat. Dazu ist festzuhalten, dass er schon vor dem Unfall wegen Analfis suren behandelt werden musste. Es mag sein, dass er vor dem Unfall im Bereich der linken Gesässbacke beschwerdefrei gewesen war. Allein aus diesem Umstand lässt sich noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Ein schätzung von Dr. D.___, wonach von Anfang an eine perianale Abszesskol lektion vorgelegen habe, die aber ursprünglich nicht erkannt worden sei, überzeugt. Zu Recht weist er darauf hin, dass

ein Häm atom, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, nie beschrieben wurde, auch initial nicht (Urk. 6/27). Ange sichts des Vorzustands im Darmausgang überzeugt auch seine Einschätzung, dass es sich bei der perianale Abszesskollektion um eine Erkrankung handle. An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. D i e

Ärzte des B.___ und des Universitätsspitals

C.___

führ t en in der Diagnoseliste zwar verschiedentlich eine A bs zessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma auf (Urk. 6/24, Urk. 6/36,

Urk. 6/62,

Urk. 6/68) und in den Kurzattesten vermerkten sie zumeist, wenn auch nicht immer, eine Unfallkausalität der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/36/3,

Urk. 6/54, Urk. 6/63,

Urk. 10/5/ 6) . Letztere Angaben begründeten sie jedoch nicht.

Über haupt enthalten ihre Berichte keine näheren Ausführungen zur Unfallkausalität . Demgegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. A.___ dazu, wobei er eine solche verneinte (Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund ist in der gestellte n Diag nose einer Abszessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma denn auch

keine Aussage zur Unfallkausalität zu sehen, sondern

sie ist als

blosser Ausdruck der zeitlichen Abfolge ohne konkrete Angabe zum Verhältnis von Ursache und Wirkung zu verstehen

(Urk. 6/11). 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Status quo sine jedenfalls am 1 7. Januar 2024 eingetreten ist und eine Unfall kausalität der darüber hinaus rezidivierend aufgetretenen Perianal - abszessen und Perianalfisteln nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Folgerichtig hat sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt . 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger