Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2021 bei der
Y.___ AG, Schlieren, als Eisenleger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 2 3. Juni 2021 am
1 8. Juni 2021 2 Meter in die Tiefe auf einen Betonbo d en gefallen sei
(Urk. 7/1 Ziff. 3-6). Die am Spital Z.___ am 1 9. Juni 2021 durchgeführte Bildgebung (Röntgen/CT) des rechten Fusses ergab eine nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig (Urk. 7/11/3-4). Es erfolgte eine Stockentlastung sowie die Ruhigstellung des Fusses in VacoPed (Urk. 7/11 /1-2).
Die am 2 8. September 2021 durchgeführte CT-Untersuchung
des oberen Sprung gelenkes (OSG) rechts
ergab einen regulären Einbau der nicht dislozierten Tuber calcanei Fraktur medial (Urk. 7/ 29). Von chirurgischer Seite her wurde die Fraktur am 3 0. November 2021 für graphisch gesichert abgeheilt befunden (Urk. 7/ 58/2) . Infolge dennoch persistierende r Beschwerden veranlasste die Suva am 6. April 2023 eine Untersuchung des Versicherten beim Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 9. April 2023 Bericht erstattete (Urk. 7/155) .
Mit Schreiben vom 1 7. April 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zu - standes erwartet werden könne, weshalb der Schadenfall abgeschlossen werde und die Leistungen eingestellt würden . Im Weiteren wurde auch ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/ 157) . Der Versicherte teilte der Suva am 1 0. Juli 2023 (Urk. 7/167) und erneut am 5. Oktober 2023 (Urk. 7/172) mit, dass er damit nicht einverstanden sei und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung .
Am 1 4. September 2023 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Universi - tä ren Fusszentrums, Klinik B.___ (B.___), beim Versicherten eine symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts sowie eine Haglund-Deformität und stellten ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehe in Aussicht (Urk. 7/ 169/2-4). Nach erfolgter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) verneinte die Suva mit Verfügung vom
1 0. November 2023
(Urk. 7/17 9)
eine Kostenübernahme für die geplante Operation. Die dagegen vom
Versicherten am 1 2. Dezember 2023 und am 2 1. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/188, Urk. 7/204) wies die Suva nach erneuter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 6. Januar 2025 (Urk. 7/216) mit Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2025 ab (Urk. 7/21 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistun gen auszurichten; insbesondere seien ihm Taggelder auszurichten und die Heil behandlungskosten zu vergüten. Eventuell sei en ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 1 2. August 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 13) sowie eine Stellungnahme des behan delnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum,
B.___, vom 2 5. Juli 2025 (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 8. Oktober 2025 ihre Duplik (Urk. 19) unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2.
September 2025 (Urk. 20). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 1 0. November 2025 Stellung (Urk. 22), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 8. November 2025 (Urk. 24) äusserte, was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering - fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass gestützt auf die beweiswertige Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___
vom 9. April 2023 und vom 1 5. Januar 2025 davon auszugehen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nachträglich beklagten Achillessehnenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Damit entfalle eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Darüber hinaus stehe aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der versicherungs medizinischen Beurteilung hinlänglich fest, dass der medizinische Endzustand vorliegend spätestens mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. April 2023 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt unfallbedingt auch wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Damit entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf weitere Heilkosten- und Taggeldleistungen (S. 9 f. lit . gg und S. 10 ff. lit . ii, S. 12 lit . b, S. 13 Ziff. 5). Demnach sei mit Verfügung vom 1 0. November 2023 die mit Schreiben vom 1 7. April 2023 vorgenommene Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten) zu Recht bestätigt worden. Ein Anspruch auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe damit nicht. Als ebenso korrekt erweise sich aus den näher dargelegten Gründen die Ablehnung einer Kostenübernahme für die ursprünglich auf den 1 1. Oktober 2023 geplante, letztlich aber erst am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation (S. 13
Ziff. 6).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nie ein e
einsprachefähige Verfügung im Zusam menhang mit der Leistungsablehnung vom 1 7. April 2023 erlassen habe, weshalb dieser Entscheid demzufolge nicht Inhalt des Einspracheentscheides sein könne (S. 4 f f . Rz . 15.1 -5) . Für den Fall, dass das angerufene Gericht diese Frage anders beurteile, werde nun dargelegt, dass eine Leistungseinstellung nicht korrekt sei (S. 6 Rz . 16).
Dass von einer weiteren Behandlung sehr wohl noch eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass er am 5. Januar 2024 ein weiteres Mal ha be operiert werden müssen. Auch Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhe siologie,
Schmerzklinik, Spital Z.___, habe mit Bericht vom 4. Juli 2023 bestätigt, dass eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation die Schmerzen entscheiden d beeinflussen könne (S. 6 Rz . 16.1).
Der Endzustand sei daher noch nicht eingetreten, weshalb er weiterhin Anspruch auf Taggelder sowie auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten habe (S. 6 Rz . 16.2). Selbst wenn man – zwar zu Unrecht – von einem abgeschlossenen Fall ausgehen würde und die Leistungseinstellung korrekt wäre, wären vorliegend die Voraussetzungen für einen Rückfall gegeben
(S. 6 f. Rz . 17).
Hinzu komme ein Zusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 2015, welcher ebenfalls über die Beschwerdegegnerin gelaufen sei, wobei er eine Fraktur des linken Fusses erlitten habe und dadurch eine mehrjährige Überlas tung/Fehl - belastung der rechten Seite erfolgt sei (S. 7 Rz . 17.1). Zudem wiesen die im MRI vom 1 4. September 2023 beschriebenen Befunde auf
Unfallfolgen hin, die direkt mit der Tuber
calcanei -Fraktur und deren konservativen Behandlung in Verbindung stünden. Die daraus resultierenden chronischen Veränderungen der Sehnen und der Ferse seien eine typische Folge von Fehlbelastungen und mechanischen Veränderungen nach einem schwerwiegenden Fusstrauma. Diese Entwicklungen seien somit direkte Folge des Unfalls und seiner Behandlung (S. 7 Rz . 17.3).
Bei Annahme eines Endzustandes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe - sen, eine Invalidenrente und eine Integritätsschädigung zu prüfen, was nicht erfolgt sei . Gemäss Dr. D.___ sei er – der Beschwerdeführer - in einer ange passten sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Damit liege eine Arbeits unfähigkeit vor, was sich auch aus den Farbfotos des im Januar 2024 operierten Fusses ergebe. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich nachgew ie sen, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 7 f. Rz . 18.1-4). An der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. A.___ bestünden mehr als bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (S. 8 Rz . 19, Rz . 19.1-2).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie an ihrem im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkt nichts ändere (S. 4 Rz . 5) . Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass durch die von Dr. D.___ vorgeschlagene Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarks stimulation noch die Möglichkeit bestünde, die Schmerzen nochmals entschei dend zu beeinflussen . Auch könne nicht aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf geschlossen werde n, zumal die Operation nicht an die bereits längst ungestört ausgeheilte knöcherne Läsion des Fersenbeins adressiert worden sei, sondern einer krank haften Achillessehnentendinopathie gegolten habe . Diese sei überwiegend wahr scheinlich auf die vorbestehenden Veränderungen und eine unphysiologische, anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen gewesen . Die Achillessehne sei gemäss den wiederholten Bildgebungen gar nicht mitverletzt gewesen
(S. 4 f f . Rz . 5.1, S. 7 Rz . 5.5) .
Weiter verhalte sich der Beschwerdeführer krass wider sprüchlich, wenn er zunächst in seiner Einspracheergänzung vom 2 1. Mai 2024 selbst ausdrücklich habe beantragen lassen, aus prozessökonomischen Gründen die Angelegenheit betreffend das Schreiben vom 1 7. April 2023 im Einsprache verfahren zu behandeln, und dieses Vorgehen nun beschwerdeweise wieder anf echte (S. 6 Rz . 5.3) . Es seien vo n
ihm auch keinerlei Beweise dafür erbracht worden, dass die Achillessehnentendinopathie und die Haglund-Exostose in irgendeinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 gestanden hätten (S. 6 f. Rz . 5.4). Mangels Vorliegens einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfalle jeglicher Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch ein erheblicher unfallbedingter Integritätsschaden sei vorliegend nicht gegeben (S. 7 f. Rz . 5.6). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die auf das Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 zurückzuführende Fraktur des Tuber calcanei rechts spätestens am 1 7. April 2023 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Aus diesem Grund stehe die im Rückfall gemeldete, schliesslich am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation in keinem Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis,
zumal damit eine krankhafte Achillessehnentendinopathie behandelt worden sei . Auf weitere Abklärungen sei zu verzichten (S. 8 Rz . 5.7).
E. 2.4 In seiner Replik (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweisen vorgetragenen Standpunkten
fest und machte ergänzend geltend, dass die B.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Juli 2025 unter anderem zu m Schluss gekommen sei, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 1 8. Juni 2021 klar bis in die Achilles sehnen-Insertion ausgestrahlt und bereits das init i ale MRI 2021 eine posttrauma tische Kallusbildung im Bereich der Insertion gezeigt habe. Diese unfallbedingte Ursache habe schliesslich am 5. Januar 2024 operativ behandelt werden müssen
(S. 2 Rz . 1.2, S. 3 Rz . 3.1, S. 6 Rz . 6.1). Überdies sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdegegnerin als degenerativ bezeichneten Befunde (Pes
plano valgus, Haglund-Exostosen, akzessorische Ossikel) anlageb e dingt seien und keinen Krankheitswert hätten (S. 2 unten f. Rz . 1.3) . Die Beschwerdegegnerin könne den Ausschluss unfallkausaler Mitursachen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad d er überwiegende n Wahrscheinlichkeit erbringen (S. 3 Rz . 1.4). Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der formlosen Leistungseinstellung vom 1 7. April 2023 zwingend eine einsprachefähige Verfü gung hätte erlassen müssen, bevor sie eine Rückfallprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 3 Rz . 2). Aus den näher dargelegten Gründen sei die Feststellung eines Endzustandes per 1 7. April 2023 weder medizinisch noch beweisrechtlich haltbar (S. 3 f. Rz . 3.2). Die Beschwerdegegnerin treffe damit weiterhin eine Leistungs pflicht (S. 4 Rz . 3.3). 2.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs - interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs - verhältnis
einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE
145
V
97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 .
E. 5 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik (Urk. 19) auf die Stellungnahme von
Dr. A.___
vom 1 2. September 2025 (nachfolgend E. 4. 18), wonach dieser nach Vorlage des Berichtes des Orthopäden Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 zusam mengefasst an seiner bisherigen Einschätzung festhalte. Namentlich sei es
Dr. C.___ entgangen, dass bereits das initiale konventionelle Röntgen vom 1 9. Juni 2021 und das CT vom 1 9. Juni 2021 einen unfallfremden, akut-trauma tisch nicht erklärten Vorzustand mit typische m Befund einer krankhaften Ansatz tendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation, einer röntgendichten Ausziehung (Enthesiophyt) sowie einen Fersenspo r n gezeigt habe
(S. 1 Mitte, S. 3 oben). Weiter sei e ine ungestörte und vollständige Aushei lung des unverschobenen Fersenbeinbruchs in den fachärztlichen Fremdbeur teilungen bestätigt worden. Eine richtunggebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnen ansatz sei dementsprechend weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyt objektivierbar (S. 2 Mitte) .
Eine Ansatztendinopathie der Achillessehne sei eine in der Bevölkerung häufig auftretende, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 2 unten). 2.
E. 5.2 ), nichts herleiten, was darauf schliessen lassen würde, dass hinsichtlich der ausgeheilten undislozierten Fraktur kein Endzustand erreicht gewesen wäre.
Wie Dr. A.___
festhielt, gingen sowohl die behandelnden Ärzte des Universi tären Fusszentrums, B.___, in ihre n Berichten vom 2 7. Dezember 2022 und vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4. 10 und E. 4. 1 4) als auch der behandelnde Arzt
Dr. D.___
(vorstehend E. 4.8 und E. 4.12) nicht von einer vollends erklär baren Beschwerdesymptomatik aus . Namentlich bezeichneten auch die Ärzte des Universitären Fusszentrums,
B.___, das vom Beschwerdeführer gezeigte Schon hinken in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4. 1 4) als untypisch für das Krankheitsbild .
Einhergehend mit Dr. A.___ bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2021 (vorstehend E. 4. 8) eine normale und zeitgerecht erfolgte Frakturausheilung und verneinte ebenfalls das Vorliegen von Hinweisen auf ein CRPS. Als auffällig bezeichnete Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt habe, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerz phase nach einem Bagatelltrauma.
Bereits aus dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 2. April 2022 (vorstehend E. 4. 8) geht hervor, dass sämtliche von ihm initiierten Therapieansätze (medikamentös, Infiltration, Behandlung mit gepulster Radiofrequenz) ohne Effekt blieben oder aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen wurden . Dr. D.___ schlug indes eine Rehabilitationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt vor, woraus deutlich hervorgeht, dass Dr. D.___ die Hauptproblematik nicht auf somatischer Ebene sah . In seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2022 (vorstehend E. 4. 8) wird sodann deutlich, dass sich Dr. D.___ die vorgetragene Beschwerde symptomatik des Beschwerdeführers nicht mehr erklären konnte, indem er davon sprach, mit seinem Latein etwas am Ende zu sein. Nach wie vor blieben sämtliche von Dr. D.___ durchgeführten Behandlungsansätze und zuletzt auch der Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in J.___ vom 2 9. August bis 1. Oktober 2022 (vgl. Urk. 7/9 9 /2-12) ohne Erfolg. Auch die von den Ärzten des Universitären Fusszentrums, B.___,
in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) vorgeschlagene Stosswellentherapie der Achillessehne tolerierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urk. 7/151/2-3).
Was den Aufenthalt in der Rehaklinik anbelangt, führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der Kostengutsprache durch die Beschwerde gegnerin infolge eines Ferienaufenthaltes den Eintritt in die Rehaklinik zunächst verweigert habe (vorstehend E. 4.8) . Dr. D.___ ist beizupflichten, dass dieses Verhalten die Motivation des Beschwerdeführers doch erheblich in Frage stellt. Gleichzeitig wird dadurch auch der tatsächlich vorhandene Leidensdruck erheblich relativiert.
Es lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehen, inwiefern mit der von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.12) vorgeschlagenen Neurostimulation stherapie des Rückenmarkes des Beschwerdeführers den in Folge des Unfalls erlittenen, vollständig ausgeheilten nichtdislozierten Bruch, welche r in keinem der fachärztlichen Bericht e noch als Beschwerdekorrelat gesehen w urde,
noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheiden d
beeinflussen liesse .
Dr. D.___ stützte sich in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 wohl überwiegend auf die subjektiven Beschwerdeäusserungen durch den Beschwerdeführer und nicht auf ein somatisch ausgewiesenes Korrelat. Anhaltpunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der von Dr. A.___ festgestellte Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen nicht erreicht wäre, gehen daraus jedenfalls nicht hervor. 5. 4
Als beweiswertig zu qualifizieren sind auch die Feststellungen von Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente respektive eine Integritäts ent - schädigung .
Dr. A.___ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.1 1) fest, dass sich infolge der vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur unfallbedingt keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungs einschränkungen des Beschwerdeführers im angestammten Berufsbild oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergäben. Eine Prüfung einer Invalidenrente erübrigt sich daher. Daran ändert auch die hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden ungenügend differenzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.1 2) nichts. Bei vollständig ausgeheiltem Bruch und erhaltene r Gelenkbeweglichkeit verneinte Dr. A.___ überdies das Bestehen eines Integritätsschadens, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5. 5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf den als beweiswertig zu qualifizierenden Untersu chungsbericht von Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorsehend E. 4.1 1) beim Beschwerdeführer der medizinische
Endzustand
der als unfallkausal zu beurtei lenden undislozierten Fersenbeinfraktur rechts spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im April 2023 erreicht war . Bei der im Verlauf aufgetretenen Ansatztendinopathie
der Achillessehne handelt es sich um unfallfremde Beschwerden und eine Kausalität zum Unfallereignis ist zu verneinen.
Demnach
hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen
und einen Anspruch de s Beschwerdeführer s auf weitere Heilbehandlungen verneint. Auch die Verneinung einer Invalidenrente respektive einer Integritätsentschädigung erweisen sich als korrekt.
Der angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor O stern bis und mit dem siebenten Tag nach O stern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 5.2.4 Zusammenfassend besteht damit gestützt auf die überzeugenden und als beweis wertig zu qualifizierenden Beurteilungen durch Dr. A.___ zwischen den an der rechten Achillessehne aufgetreten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 202 1 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. 5. 3
In seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4. 1 1) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigte n vollstän digen Ausheilung des nicht verschobenen Fersenbeinbruches auch von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.
Dass der Bruch vollständig ausgeheilt ist, geht aus der in den Akten dokumen tierten Bildgebung hervor. So wurde erstmals nach dem am 2 8. September 2021 durchgeführten CT vom Radiologen Dr. F.___
eine vollständig konsolidierte Fraktur bestätigt (vorstehend E. 4. 6). Dies entsprach auch der Ansicht der Chirurgin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3 0. November 2021 (vorstehend E. 4. 7) . Die Radiologen der B.___ hielt en nach umfassende r Bildgebung (Röntgen des Fusses Status rechts und MRI OSG/ Rückfuss rechts) vom 2 0. Dezember 2022
in ihrem Bericht (Urk. 7/143) fest, dass die Fraktur konsolid i ert sei und sich ein unau f fälliges Knochenmarksignal im ehemaligen Frakturverlauf gezeigt habe .
Weiter konnte auch aus neurologischer Sicht eine Schädigung von Nerven anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. K.___ am 3 0.
November 2022
ausgeschlossen werden (vorstehend E. 4. 9).
Dr. A.___ stellte überdies nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. April 2023 eine seitengleiche kräftige Bemuskelung ohne Hinweise auf eine Schonungsatrophie fest, was das vom Beschwerdeführer gezeigte Schonverhalten erheblich relativiert. Auch Anzeichen eines CRPS konnte Dr. A.___ nicht feststellen (vorstehend E. 4.11) .
Dass Dr. A.___
nun vor dem Hintergrund der bildgebend ausgewiesener massen vollständig konsolidierten Fraktur ohne weitere Schädigung von Bändern, Sehnen oder Gelenken durch das Unfallereignis und seiner eigens vorgenommenen klinischen Untersuchung vom 6. April 2023 den Endzustand feststellte, erweist sich als schlüssig und ist nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vorstehend E. 2.2, E. 2.4 und E. 2.6), vermag nicht zu überzeugen. Vorab kann er aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation, welche einer unfallfremden Erkrankung der Achillessehne galt (vorstehend E.
E. 6 In seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2025 (Urk.
22) führte der Beschwer deführer aus, dass aus den näher dargelegten Gründen die neue ärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. September 2025 im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und aus dem Recht zu weisen sei (S. 1
f. Rz . 2, Rz . 2.1-4). Dr. C.___
sei sein behandelnder Arzt und habe ihn entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ auch untersucht (S. 3 Rz . 3.1). Soweit Dr. A.___ bestreite, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 1 8. Juni 2021 bis in die Achillessehnen-Insertion gereicht habe, habe er sich nicht konkret mit den radiologisch dokumentierten Befunden des MRI 2021 auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der dort beschriebenen posttraumatischen Kallusbildung im Bereich der Insertion.
Seine Schlussfolgerung, wonach eine unfallkausale Läsion ausgeschlossen werden könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung aufkommen (S. 3 Rz . 3.2). Die Operation vom 5. Januar 2024 habe Strukturen im Bereich der Achillessehnen-Insertion betroffen, die durch den unfallkausalen Frakturaus läufer direkt betroffen gewesen seien. Selbst wenn vorbestehende Faktoren bestanden hätten, wäre die klinische Manifestation durch den Unfall ausgelöst worden. Nach der Rechtsprechung bleibe die Leistungspflicht auch dann bestehen, wenn ein Unfall eine latente Pathologie aktivier e oder die Opera tionsi n dikation zeitlich vorverschiebe (S. 3 Rz . 4). Die Gegenüberstellung der versicherungsinternen Beurteilung durch
Dr. A.___ und der Fachmeinung der B.___ zeige eine erhebliche medizinische Divergenz . Es lägen weit mehr als bloss geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ vor, weshalb zwingend zumindest ein externes Gutachten einzuholen sei (S. 3
Rz . 5). 2.
E. 7 Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie,
Klinik Chirurgie, Spital Z.___,
nannte in ihrem Bericht vom 3 0. November 2021 (Urk. 7/58/2)
nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers als Diagnose einen Status nach/bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 202 1.
Dr. I.___ führte aus, dass sich inspektorisch
keine Auffälligkeiten gezeigt hätten . Beim Patienten mit anhaltenden Schmerzen bei CT-graphisch gesichert abgeheilter Fraktur sei nun eine MRI geplant. 4 .
E. 8 Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2021 (Urk. 7/60/2-4) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 (S. 1 Mitte) .
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer an einem prolongierten posttraumatischen Schmerzbild bei normaler und zeitgerechter Frakturheilung leide . Auffällig sei, dass es in der Anamnese bereits solche Episoden nach anderen Verletzungen gegeben habe (S. 2 unten). Der Beschwer deführer habe 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerzphase nach einem Bagatelltrauma (S. 1 Mitte). Inwiefern hier psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielten, sei aktuell unklar. Hinweise auf ein CRPS fänden sich nicht. Es sei eine medikamentöse Therapie mit Analge tika und Co-Analgetika eingeleitet worden (S. 2 unten).
In seinem Bericht vom 2 2. April 2022 (Urk. 7/72/2-3) stellte Dr. D.___
ergänzend die Diagnose eines Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus
suralis rechts. Zum Verlauf führte er aus, dass die angedachte medikamentöse Therapie rasch wieder habe abgebrochen werden müssen, da der Patient starke Neben wirkungen entwickelt habe. Dies sei auch bei jedem weiteren medikamentösen Therapieversuch der Fall gewesen. Da sich im Verlauf immer mehr eine Neuro pathie im Bereich des Nervus
suralis am rechten Fussrand gezeigt habe, seien mehrfache Infiltration en und eine Therapie mit gepulster Radiofrequenz durch geführt worden. Diese Massnahmen hätte n jedoch nicht zu einer nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt . Insgesamt habe sich ein mühsamer Verlauf gezeigt. Alle therapeutischen Massnahmen seien entweder ohne Effekt oder von intolerablen Nebenwirkungen begleitet gewesen. Aus seiner Sicht wäre eine stationäre Rehab i litationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt indiziert.
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2022 (Urk. 7/98/2 -3)
z um weiteren Verlauf unter anderem aus, dass nach Erteilung der Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin der Patient den Eintritt in die Rehabilitations klinik verweigert habe, da er jetzt erst mal in den Ferien sei. Diese Haltung zeige leider kein gutes Bild von seiner Motivation. Letztlich habe er sich vom 2 9. August bis zum 1. Oktober 2022 in der stationären Rehabilitation in J.___ befunden. Leider habe die durchgeführte intensive multimodale Therapie auch keinerlei Linderung der Beschwerden bewirken können. Dr. D.___ führte aus, dass er mit seinem Latein etwas am Ende sei. Inwieweit psychosoziale Belastungs faktoren bei der Schmerzunterhaltung eine Rolle spielten, könne er aufgrund der sprachlichen und kulturellen Barrieren nicht wirklich beurteilen. Er habe dem Patienten daher vorgeschlagen, ihn
für eine Zweitmeinung an die
B.___
zu über weisen . 4 .
E. 9 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neuro logie, Klinik für Neurologie, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 3 0. November 2022 (Urk. 7/129/2-3) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber cal canei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation bei klinisch und elektrodiagnostisch ohne Hinweise für eine Nervenläsion (S. 1 Mitte).
Dr. K.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in
der eingehenden klinischen und elektrodiagnostischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Nervenaffektion gefunden hätten . Die Beschwerden würden auf das Sprung gelenk zentriert. Aufgrund klinischer Aspekte bestünden mehrere Hinweise auf eine funktionelle Exazerbation (S. 2 Mitte). 4 . 1 0
Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des B e wegungsapparates, Oberärztin Orthopädie, und med. pract . M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 (Urk. 7/134/2-3) nach am 2 0. Dezember 2022 erfolgter Vorstellung des Beschwerdeführers in der Sprechstunde folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur rechts vom 1 9. Juni 2021 mit - im Verlauf regelrechter Konsolidation - leichter Ansatztendinopathie der Achillessehne - Differenzialdiagnose (DD)
suralis Neuropathie, elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervenläsion
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ausge prägte Fersenschmerzen plantar sowie vornehmlich im Bereich des Achille s sehnenansatzes bestünden. MR-tomographisch zeige sich eine leichte Achilles sehnenansatztendinopathie, welche radiologisch mit den klinischen Beschwerden nicht eindeutig korreliere . Aufgrund fehlender radiologischer Kor r elation der vom Patienten berichteten Beschwerden, werde von einer operativen Versorgung abgesehen. Empfohlen werde das probatorische Tragen eines Unterschenkelgipses für zwei Wochen und zudem eine Stosswellenther a pie der Achillessehne
(S. 2 Mitte). 4. 1 1
Am 9. April 2023 erstattete Dr. A.___ seinen Untersuchungsbericht (Urk. 7/155) über die am 6. April 2023 erfolgte Untersuchung des Beschwerde führers .
Dr. A.___
stellte folgende Diagnose (S. 9 unten f.): - Sturzereignis bei der Arbeit aus etwa 2 m Höhe am 1 8. Juni 2021 mit Status nach einer undislozierten Fersenbeinfraktur im m edialen Bereich des Tuber calcanei - ohne Beteiligung des Corpus calcanei oder des USG/OSG (Röntgen und CT vom 1 9. Juni 2021) - ohne Beteiligung der Sehnen, Syndesmose oder des Bandapparates (MRI 2 5. August 2021) - mit einer vollständig eingetretenen Bruchausheilung (CT 2 8. September 2021, MR 6. Dezember 2021, MR 2 9. Juni 2022, Röntgen und MRI 2 0. Dezember 2022) - ohne einen aktuellen oder aktenmässigen Anhalt für ein florides CRPS - ohne Anhalt für eine periphere Nervenaffektion (Neurologie 3 0. November 2022) - mit einer chronisch persistierend beklagten, sekundär ausgeweiteten, angabegemäss therapie re fraktären Beschwerdesymptomatik unter angeführten Dauerschmerzen und unspezifisch beschriebenen Gefühls störungen und einer angeführten Belastungsin s uffizienz des Fusses, ohne aber ein ausreichendes somatisches Korrelat gemäss den Bild - gebungen, der aktuellen Untersuchung sowie den fusschirurgischen und schmerztherapeutischen Fremdbeurteilu n gen
Dr. A.___ führte aus, dass der umfassenden vorliegenden Falldokumentation zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2021, vor bald zwei Jahre n, aus einer Höhe von ca. 2 m gestürzt sei und sich am rechten Fuss verletzt habe. Bei bereits vorbestehenden anlagebedingten sowie degenerativen Verände rungen des Fusses (mit einem grossen Os tibiale externum mit degenerativen Veränderungen sowie einem flachen Längsgewölbe und tendi n opathischen Kalzifikationen am Ansatz der Achillessehne) sei eine nichtdislozierte mediale Fersenbeinfraktur, ohne eine Beteiligung des Fersenbeinkörpers oder der Sprung gelenke, festgestellt worden. Trotz einer ungestörten Bruchausheilung, einem unauffälligen Bandapparat, intakte r Syndesmose und erhaltener Gelenkstruktur, beklage der Beschwerdeführer eine aussergewöhnliche, therapierefraktäre Beschwerdepersistenz (S. 10 Mitte) . Die klinische und elektrodiagnostische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nervenaffektion ergeben. Auch die im Rahmen einer Second Opinion konsultierten Ärzte des Fusszentrums, B.___, hätten kein adäquates klinisches oder radiologisches Beschwerdekorrelat gefunden. Auch seien im Abgleich mit bereits früheren prolongierten Rekonvaleszenz ver - läufen, der kritisch gesehenen Motivation des Beschwerdeführers und fehlen den Therapiewirksamkeit auch seitens der Therapeuten ereignisfremde psycho soziale Faktoren und funktionelle Beschwerden diskutiert worden (S. 10 unten).
Dr. A.___ hielt fest, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigten vollstän digen Ausheilung des nicht verschobenen, diskret umschriebenen medialen Fersenbeinbruches bei intakten Bändern, Sehnen und Gelenken auch von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Die bereits umfangreichen Untersuchungs- und ausgeweiteten Behandlungs mass - nahmen seien als ausgeschöpft zu betrachten (S. 11 Ziff. 1 oben).
Dr. A.___
führte aus, dass übereinstimmend mit den ärztlichen Fremdbeur teilungen die sekundär ausgeweiteten subjektiv therapierefraktären Beschwerden des Beschwerdeführers, mit einem hier inkonsistent demonstrierten Schonver halten und den aussergewöhnlich beschriebenen diversen Behandlungs unverträglichkeiten, somatisch nicht mehr ausreichend einzuordnen seien. Es hätten sich keine objektivierbaren Hinweise auf ein florides CRPS ergeben. Weiter hätten sich auch keine Hinweise auf ein motorisches oder sensibles neurolo - gisches Defizit, eine entzündliche Aktivität, eine aktivierte Arthrose oder eine muskuläre Schonung s atrophie ergeben, wie sie aber bei einer langfristig geltend gemachten Belastungsinsuffizienz des Fusses zu erwarten gewesen wäre (S. 11 Mitte).
Bei einem klinisch völlig unauffällige n lokalen Aspekt mit einer regulären Trophik und auch einem im Seitenvergleich kräftigen muskulären Status seien nach der bereits langfristig ausgeheilten und insofern vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungs einschränkungen des beschäftigungslosen Beschwerdeführer s im angestammten Berufsbild oder dem a llgemeinen Arbeitsmarkt mehr unfallursächlich medizinisch begründet .
Weiter führte Dr. A.___ aus, dass hier vielmehr unfallfremde Einflüsse auf die Beschwerdeunterhaltung
zu diskutieren seien. In diesem Zusammenhang sei auch die unfallursächlich nicht mehr erklärbare Verwendung einer Geh h ilfe und eines Schonschuhs rechts am besten einzuordnen. Bei subjektiv ausbleibender analge ti - scher Verbesserung und beklagten Nebenwirkungen sei auch die Indikation der fortgesetzten Medikotherapie, insbesondere bezüglich der Opioide, schmerzthera peutisch kritisch zu hinterfragen und langfristig bei einer drohenden Abhängig keit kaum sinnvoll
(S. 11 unten) .
Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer unfallursächlich zum vollständig ausgeheilten Bruch und den erhaltenen Artikulationen kein Integritätsschaden entstanden sei, welcher die Erheblichkeitsgrenze erreiche/überschreite (S. 12 oben). 4. 1 2
Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 7/205/1) folgende Diagnosen: - chronische posttraumatische Schmerzen rechter Fuss - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation - klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Nervenläsion
Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer unter chronischen posttrauma tischen Schmerzen leide, die ihren Ursprung im Unfallereignis hätten. Wie alle chronischen Schmerzen werde seine Symptomatik aber auch durch unfallfremde Faktoren beeinflusst. Möglich wäre noch eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation . Hiermit bestünde die Möglichkeit, die Schmerzen nochmals entscheidend zu beeinflussen. A ktuell sei der B e schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten Beruf. In einer angepassten, nur sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 3-6) . 4. 1 3
Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Radiol o gie, Radiologie, B.___, führten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/173) nach durchgeführtem Röntgen OSG/Fuss rechts und MRI OSG/ Rückfuss rechts in ihrer Beurteilung aus, dass weiterhin eine Ansatztendinopathie der Achillessehne
(kleine Einrisse seien möglich) und eine progrediente Bursitis retrocalcaneare mit lokalem Reizzustand und ein dorsaler Fersenspor n vorlägen. Es zeige sich eine sehnenartige Struktur, welche vom lateralseitigen Tuber calcanei zum Musculus Abductor
digiti minim ziehe (DD akzessorischer Muskel) mit neu aufgetretenem lokalem Reizzustand. Weiter finde sich eine Tendinopathie der Peronealsehne mit Split der Peroneus brevis -Sehne sowie anteriorem Einriss der Peroneus longus-Sehne, idem. Sodann sei eine Tendinopathie der Tibialis
posterior Sehne mit neu feinem interstitielle m Riss und loka l er Tendovaginitis unterhalb des Malleolus
medialis festgestellt worden. Weiter bestehe ein persistierender leichter knöcherner Reizzustand des Os tibiale externum Typ II (S. 1 unten f.). 4 . 1 4
Dr. L.___
und med. pract . P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/169/2-4) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers
folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts und Haglund - Deformität mit/bei - konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur rechts vom 1 9. Juni 2021 - elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervus
suralis Läsion
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Patienten Schmerzen im Bereich des Ansatzes der Achillessehne auf der rechten Seite bestünden. Hier korreliere die Bildgebung eindeutig. Auffallend sei das Schonhinken, was untypisch für das Krankheitsbild sei . Hier seien Hinweise für ein bereits chronifi ziertes Schmerzleiden sicher gegeben. Die Peronealsehnenläsionen seien in der klinischen Untersuchung asymptomatisch. Auch die vorangegangene Suralis -Symptomatik sei nicht mehr vorhanden. Die konservativen Massnahmen bezüglich der Ansatztendinopathie der Achillessehne seien ausgeschöpft. In
Zusammenschau der Befunde gingen sie daher davon aus, dass der Patient sicherlich von einem operativen Vorgehen profitieren werde. Das Risiko für gewisse Restbeschwerden sei jedoch aufgrund der Chronifizierung gegeben.
Hinsichtlich der Operation werde ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehne geplant. Die Operation sei für den 1 1. Oktober 2023 angesetzt worden (S. 2 Mitte). 4 . 1 5
Dr. A.___ verneinte im Rahmen der Prüfung der Kostenübernahme der geplanten Operation in seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) die Frage, ob der Schaden, welcher operiert werde, mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 8. Juni 2021 zurückzuführen sei (S. 1 Ziff. 1.1). Er verwies auf die Vorbeurteilung vom 9. April 2023 und führte weiter aus, dass u nfallfremd bereits vor dem Ereignis vom 1 8. Juni 2023 komplexe Vorschädigungen des rechten Fusses mit arthrotischen Veränderungen im Bereich des Os navikulare
und einem grossen analgebedingten Os tibiale externum, Os trigonum, Haglund -E x ostose sowie ältere Ansatzverkalkungen beziehungsweise ein Fersensporn im Bereich der intakten Achillessehne mit/bei einem abgeflachten Fussgewölbe als Zeichen einer in stummer oder manifester Weise vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses bestan den hätten .
Betreffend d ie Achillessehne seien unfallbezogen bildgebend und zum klinisch primären Befund keine Verletzungen objektivierbar festgestellt worden. Zum vollständig ausgeheilten, statisch nicht relevanten ehemaligen medialen Bruch des Fersenbeins seien die atypische sekundäre Beschwerdeausweitung, chroni schen arth r otischen Reizbefunde im Bereich des O s tibiale externum und die jetzt nach Jahren neu hinzutretenden Tendinopathien mit interstitiellen degenerativen Veränderungen der nicht unfallverletzten lateralen Peroneus brevis und longis Sehnen sowie der Tibial i s
posterior Sehne mit/bei primär auch intakten Verhält nissen der Syndesmose und des Bandapparates ebenfalls nicht ursächlich erklärt.
Dr. A.___ hielt fest, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne bei einem bereits vorbestehenden Fersenspor n / Enthesiophyten ebenda sowie einer anlagebedingten Haglund - Deformität, welche operiert/
reseziert werden sollten, aufgrund des Gesagten keiner Unfallfolge, sondern einer krankhaften Störung bei bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehender Veränderung
entspr eche (S. 1 unten f.). 4. 1 6
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Januar 202 5 (Urk. 7/216) aus, dass an der versicherungsmedizinischen Vorbeurteilung vom 9. April 2023 unverändert festzuhalten sei. Weder aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 noch aus der rechtsanwaltlichen Einsprache ergänzung vom 2 1. Mai 2024 noch aus der zwischenzeitlich erfolgten operativen Behandlung einer chronischen Tendinopathie der Achillessehne am 5. Januar 2024 ergebe sich ein abweichender neuer medizinischer Erkenntnisstand
(S. 4 f. Ziff. 1).
Dr. D.___ könne nicht gefolgt werden, soweit er in einer Neurostimulations therapie noch eine Möglichkeit einer entscheidenden Beeinflussung der Schmerzen sehe. Dies auch vor dem Hintergrund des mangelnden somatischen Beschwerdekorrelates, der Compliance-Problematik des Beschwerdeführers mit einer mangelnden Motivation und der unerklärten multiplen Behandlungs unverträglichkeiten (S. 5 unten f.).
Die vom Rechtsanwalt vorgetragene Meinung, dass die am 5. Januar 2024 erfolgte Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf schliessen lasse, entspreche einem medizinisch laienhaften Fehlverständnis (S. 6 Mitte). Die Achillessehnentendinopathie sei überwiegend wahrscheinlich auf vorbestehende Veränderungen und eine unphysiologische anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen. Die operativ am 5. Januar 2024 resezierte Haglund - Exostose und der abgetragene Enthesiophyt /Fersensporn seien dabei nicht auf den abgeheilten Bruch zurückzuführen, sondern entspr ächen bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehende n Veränderungen. Die im Januar 2024 operierte Achillessehne selbst sei gemäss den wiederholten bildgebenden Untersuchungen zum Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 gar nicht mitverletzt worden (S. 6 unten f.). 4. 1 7
Dr. C.___, Universitäres Fusszentrum,
B.___, führte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 2 5. Juli 202 5 (Urk.
14) folgende Diagnosen auf (S. 1): - persistierender, therapieresistenter Fussschmerz links - aktuell: s tark überschiessende beschwerdesymptomatische Ansatz tendinopathie - Status nach konservativ therapierter Calcaneusfraktur links, medial gering disloziert nach Sturz von einem LKW-Dach am 1 4. Oktober 2015 - Status nach Ostenil -Infiltration in die Bursa subachillea und Steroid infiltration in die Plantarfaszie mit initialer Beschwerdefreiheit und aktuell 30%iger Beschwerdeverbesserung - Status nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration (L okalanästhesie [LA] und Steroid) des Plantarfasziena n satzes Calcaneus links medial am 2 1. Oktober 2016 mit kurzzeitiger Beschwerdefreiheit - Status nach Resektion Enthesiophyt und Haglund - Exostose, Achilles sehnendébridement mit Refixation (3x Juggerknot) rechts vom 5. Januar 2024 mit/bei - Achillessehne mit Enthesiophyt und Haglund-Deformität rechts mit/bei - konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur r echts vom 1 9. Juni 2021
- Lyme-Borreliose mit multiplen Erythema migrans, Erstdiagnose (ED) 1 3. Oktober 2023 - Condylomata a cuminata
Dr. C.___ führte aus, dass es in de r Suva-Beurteil ung gewisse Informationen und Fakten gebe, die seiner Meinung nach nicht stimmten oder inkorrekt interpretiert worden seien. Es werde in der Epikrise erklärt, dass bei der initialen Bildgebung degenerative Veränderungen des Fusses vorgelegen hätten, wobei hier diverse Dinge inkorrekt dargestellt würden (S. 1 unten f.) . Die Fraktur, welche sich ereignet habe, sei klar in den Corpus calcanei auslaufend, so auch bis in die Achillessehne . Es seien mehrere degenerative Veränderungen am Rückfuss beschrieben worden, ein ige der beschriebenen Dinge hätten jedoch keinen Krank heitswert respektive
seien sicherlich nicht degenerative Veränderungen. Pes
planovalgus, so auch Haglund - Exostosen und akzessorische Ossikel seien eine hereditäre Anlage und hätten keinerlei dege ne rativen Wert. So könne eine Arthrose zwischen einem Ossikel und dem ursprünglichen Knochen sicherlich nicht als pathologisch gewertet werden, da diese anlageb e dingt vorhanden sei und mit unterschiedlicher Art von Verbindung zum Nachbarknochen (S. 2 oben).
Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass die Achillessehne beim Unfall nicht verletzt worden sei, der Frakturausläufer jedoch klar in deren Insertion ausgestrahlt habe. Es handle sich auch um eine Insertions tendinopathie, welche ausgeprägt gewesen sei, und weniger um eine Pathologie der Achillessehne selbst.
So sei es doch so, dass eine Fraktur in eine Insertion eine gewisse Kallusbildung hinterlasse und diese Situation posttraumatisch aggravieren lasse. Di e s sei auch schon auf dem MRI direkt Posttrauma im Jahr 2021 ersichtlich. Das Vorliegen einer Haglund-Exostose habe keinen pathologischen Wert, dies sei mehrfach in der Literatur so beschrieben. Eine solche könne, müsse aber nicht symptomatisch sein. Das Abtragen gehöre zum Standard-Vorgehen beim operativen Angehen einer Insertionspathologie. Dass der Ursprungs-Zustand somit nach Abheilen der Fraktur erreicht sei, könne er so nicht bestätigen, und er sehe somit einen klaren Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Pathologie, welche schlussendlich zur operativen Versorgung geführt habe. Insertionstendinopathien würden in den meisten Fällen konservativ therapiert und erst postprimär operativ versorgt, so auch im Falle des Beschwerdeführers (S. 2 Mitte). 4. 1 8
In seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2025 (Urk. 20) führte Dr. A.___ aus, dass er nach Vorlage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 an seiner bisherigen Beurteilung festhalte. Es entgehe Dr. C.___ aufgrund der wohl unvollständigen Kenntnis der radiologischen Bildgebung, dass bereits vor dem von ihm angeführten MRI vom (2 5. August) 2021 schon das initiale konventionelle Röntgen vom 1 9. Juni 2021 und das CT vom 1 9. Juni 2021 als einen unfallfremden, akut-traumatisch nicht erklärten Vor zustand den typischen Befund einer krankhaften Ansatztendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation beziehungsweise einer röntgendichten Ausziehung/einem Enthesiophyten beziehungsweise einem Fersensporn gezeigt hätten (S. 5 Mitte).
Zudem sei versicherungsmedizinisch nie in Zweifel gestellt worden, dass ein Knickplattfuss des Versicherten mit einer Haglund - Ferse, einem Os trigonum und von der Regel abweichenden zusätzlichen Fussknöchelchen / Ossikel einer anlage - bedingten
beziehungsweise angeborenen Gesundheitsvariante / Gesundheitsstö - rung und keiner degenerativen Veränderung entsprächen. Diese Veränderungen des Fusses führten dabei aber in bekannter Weise gesamthaft zu einer Fehlstatik und einer dementsprechenden unphysiolo gischen (Über-)Belastung des Fusses und erklärten hier mit überwiegender Wahrscheinlichkei t pathophysiologisch ein e in stummer oder in manifester Weise vorbestehend e krankhafte Ansatz - tendi n opathie des rechten Fusses mit einer bereits älteren spornartigen Ausziehung der Ferse, welche dann elektiv am 4. Januar 2025 operativ im Sinne einer Krankheitsbehandlung mit Resektion des schon vorbestehenden Enthesiophyten und der Abtragung des Überbeins/der Haglund-Exostose angegangen worden sei. Dage ge n sei keine Behandlung des bereits längst ausgeheilten, unverschobenen Knochenbruches erfolgt (S. 5 unten).
Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass eine richtungsgebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnenansatz weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyten objektivierbar sei .
Die dann aber erst sekundär nach über zwei Jahren im MRI der B.___ vom 1 4. September 2023 neu festgestellten Tendi n opathien der T i bial is
posterior und Peronealsehnen sowie die neu diagnostizierte symptomatische Ansatz t endi n o pathie der Achillessehne bei einem unfallfremd vorbekannten Fersenenthesio phyten stünden dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem zeitlichen und keinem objektivierbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem längst ausgeheilten und asymptomatischen Fersenbeinbruch. Bei einer Ansatztendino pathie der Achillessehne handle es sich um eine in der Bevölkerung häufig auftretend e, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 6 Mitte). 5 . 5. 1
D ie Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d en von Dr. A.___
nach Unter suchung des Beschwerdeführers erstellte n
Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4. 1 1) sowie nach seine n Stellungnahme n vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4. 15), vom 1 6. Januar 2025 (vorstehend E. 4.16) und vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4. 18) davon aus, dass hinsichtlich der unfall bedingten Beeinträchtigungen des rechten Fusses des Beschwerdeführers
der
Endzustand per April 2023 erreicht sei und diese sich durch weitere medizinische Behandlungen nicht mehr namhaft verbessern liessen. Im Weiteren verneinte sie eine Unfallkausalität der
im Verlauf aufgetretenen Beschwerden an der Achilles sehne . Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und mangels weiterhin beste hender unfallbedingter Beeinträchtigungen verneinte sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsen t schädigung (vorstehend E. 2.1, E. 2.3, E. 2.5 und E. 2.7).
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte Dr. D.___
(vorstehend E. 4. 8 und 4. 1 2) und Dr. C.___
(vorstehend E. 4. 17) auf den Standpunkt,
dass die Beurteilungen
durch
Dr. A.___ nicht
beweis wertig seien, mithin
die Annahme des Endzustandes per April 2023 verfrüht erfolgt sei und die Achillessehnenbeschwerden als unfallkausal zum Ereignis vom 1 8. Juni 2021 zu betrachten seien
(vorstehend E. 2.2, E. 2.4, E. 2.6). 5 . 2 5.2.1
Zu prüfen ist die Unfallkausalität der erstmals im Bericht der Ärzte des Universi tären Fusszentrums, B.___, vom 2 0. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) themati sierte n, zu diesem Zeitpunkt gemäss der Bildgebung noch leichte n
Ansatz tendinopathie der Achillessehe (vgl. auch Urk. 7/143), welche dann nach erneut durchgeführter Bildgebung
(vorstehend E. 4.1 3) und Untersuchung im September 2023 (vorstehend E. 4.1 4)
im Verlauf als symptomatisch beurteilt wurde und letztlich am 5. Januar 2024 zu einem operativen Eingriff im Sinne einer Resektion eines Enthesiophyten und der Haglund - Exostose sowie eine m Achilles sehnen - débridement mit Refixation führte
(vorstehend E. 4.14 und E. 4.17).
5.2.2
Unbestritten und anhand der umfassend vorliegenden medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist die Beurteilung
durch
Dr. A.___ in seine r
Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15), wonach die Achillessehne des Beschwer deführers anlässlich des Unfallereignis ses vom 1 8. Juni 2021 keine direkte n
strukturellen Schädigungen erlitten hat. So konnte der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2021 klinisch keine Verletzung der Achillessehne rechts feststellen (vorstehend E. 4.2). Nach am 2 5. August 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ führten die Radiologen Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihrem Bericht (vorstehend E. 4.5) aus, dass sich unter anderem die Achillessehne signalarm dargestellt habe und regelhaft verfolgbar sei ohne Zeichen einer Ruptur. Gleiches ergab sich nach am 6. Dezember 2021 durchge führte m MR OSG rechts nativ (Urk. 7/117/2), und auch nach MR OSG rechts nativ mit Kontrastmittel vom 2 9. Juni 2022 (Urk. 7/120/2) wurde eine intakte Achilles sehne bestätigt . Auch Dr. C.___ stellte dies in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2025 (vorstehend E. 4.17) nicht in Abrede.
E. 11 ) darauf hin, dass die initiale Bildgebung beim Beschwerde führer bei festgestellter anlagebedingter Fussfehlstellung hinsichtlich der Achillessehne vorbestehende Kalzifikationen beziehung s weise leichte spornartige Ausziehungen im Ansatzbereich als Zeichen einer vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses gezeigt habe (vgl. Urk. 7/155 S. 6 Mitte).
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.1 5) führte Dr. A.___ aus, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achilles sehne bei einem bereits vorbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyten sowie einer anlagebedingten Haglund-Deformität, welche dann operiert wurden, keine r Unfallfolge, sondern einer bereits in stummer oder manifester Weise vorbe stehenden Veränderung entspr eche . Anschaulich lässt sich den von Dr. A.___
zu seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2025 angehängten radiologischen Abbildungen entnehmen (Urk. 20 S. 7), dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Röntgens des rechten Fusses/Ferse vom 1 9. Juni 2021 sowie des durchge führten CT s und auch anlässlich des CT s vom 2 8. September 2021 ein Fersensporn bereits vorgelegen hat .
Dass sich der Radiologe Dr. F.___ nach der Bildgebung vom 1 9. Juni 2021 in seinen Berichten nicht zur Achillessehne äusserte (vorstehend E. 4.3-4), ändert daran nichts, zumal er in seinem Bericht vom 2 8. September 2021 nach gleichen tags durchgeführtem CT OSG rechts erwähnte, dass sich hinsichtlich der Ansatz verkalkung der Achillessehne ein unveränderter Befund gezeigt habe. Er nahm hierbei Bezug auf das zum Vergleich aufgeführte CT vom 1 9. Juni 2021 sowie das MRI vom 2 5. August 2021 (vorstehend E. 4.6).
Anlässlich der Operation der Achillessehne vom 5. Januar 2024 wurde dann auch dieser zum Unfallereignis als vorbestehend zu betrachtende Enthesiophyt entfernt. Wie selbst Dr. C.___ einräumte, handelt es sich bei der ebenfalls operativ beseitigten Haglund -E xostose um einen anlagebedingten und damit nicht unfallkausalen Befund (vorstehend E. 4.17).
Infolge des von Dr. A.___ überzeugend dargelegten Vorbestehens der Ansatz verkalkung der Achillessehne zum Unfallereignis, w as auch einhergeht mit de m
Bericht des Radiologen Dr. F.___ vom 2 8. September 2021 (vorstehend E. 4.6),
verfängt die nachträgliche Beurteilung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Dr. C.___ (vorstehend E. 4.17), wonach sich infolge de r ausstrahlenden Fraktur im Ansatz der Achillessehne erst nach dem Unfallereignis eine Verkalkung entwickelt habe, nicht.
Zudem ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie ein nicht verschobener und zeitnah vollständig ausgeheilter Bruch, wie Dr. A.___
in seiner Stellung nahme vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4.18) ausführte, indirekt zu einer Schädigung der Achillessehne hätte führen sollen .
Ebenso wenig überzeugend erweist sich die vom Beschwerdeführer eigens vorge nommene Interpretation des MRI vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4.13), wonach diese s klar unfallkausale Befunde gezeigt habe. Keine Stütze in der medizinischen Aktenlage findet auch seine beschwerdeweise vorgetragene These, wonach der Unfall vom Oktober 2015 am linken Fuss schliesslich
zur
mehrjäh - ri gen Überlastung/Fehlbelastung des rechten Fusses geführt habe (vorstehend E. 2.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.6) besteht auch kein Grund, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4. 18) aus dem Recht zu weisen, zumal es sich lediglich um eine Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vorgelegten Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 (vorstehend E. 4. 17) handelt, welche auf der gleichen Argumentation zur Unfallkausalität der Achillessehne n tendino - pathie beruhte, wie sie bereits in der Beurteilung
durch
Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.1 1) und explizit in den Stellungnahmen vom
5. November 2023 (vorstehend E. 4.
E. 15 ) und vom
1 6. Januar 202 5 (vorstehend E. 4.
E. 16 ) dargelegt wurde.
Es handelt sich auch um keine Konstellation der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Rechtsprechung (Urk. 22 S. 1 f. Rz . 2), zumal keine neuen Abklä rungen durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden, welche eine r Mitwirkung des Beschwerdeführers bedurft hätte n, keine neue inhaltlichen Gesichtspunkte vorgetragen oder zeitlich aufwändige Abklärungsmassnahme n beabsichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 2 8. September 2020 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 V 2 E. 2.7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00045 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach AG Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2021 bei der
Y.___ AG, Schlieren, als Eisenleger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 2 3. Juni 2021 am
1 8. Juni 2021 2 Meter in die Tiefe auf einen Betonbo d en gefallen sei
(Urk. 7/1 Ziff. 3-6). Die am Spital Z.___ am 1 9. Juni 2021 durchgeführte Bildgebung (Röntgen/CT) des rechten Fusses ergab eine nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig (Urk. 7/11/3-4). Es erfolgte eine Stockentlastung sowie die Ruhigstellung des Fusses in VacoPed (Urk. 7/11 /1-2).
Die am 2 8. September 2021 durchgeführte CT-Untersuchung
des oberen Sprung gelenkes (OSG) rechts
ergab einen regulären Einbau der nicht dislozierten Tuber calcanei Fraktur medial (Urk. 7/ 29). Von chirurgischer Seite her wurde die Fraktur am 3 0. November 2021 für graphisch gesichert abgeheilt befunden (Urk. 7/ 58/2) . Infolge dennoch persistierende r Beschwerden veranlasste die Suva am 6. April 2023 eine Untersuchung des Versicherten beim Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 9. April 2023 Bericht erstattete (Urk. 7/155) .
Mit Schreiben vom 1 7. April 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zu - standes erwartet werden könne, weshalb der Schadenfall abgeschlossen werde und die Leistungen eingestellt würden . Im Weiteren wurde auch ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/ 157) . Der Versicherte teilte der Suva am 1 0. Juli 2023 (Urk. 7/167) und erneut am 5. Oktober 2023 (Urk. 7/172) mit, dass er damit nicht einverstanden sei und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung .
Am 1 4. September 2023 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Universi - tä ren Fusszentrums, Klinik B.___ (B.___), beim Versicherten eine symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts sowie eine Haglund-Deformität und stellten ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehe in Aussicht (Urk. 7/ 169/2-4). Nach erfolgter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) verneinte die Suva mit Verfügung vom
1 0. November 2023
(Urk. 7/17 9)
eine Kostenübernahme für die geplante Operation. Die dagegen vom
Versicherten am 1 2. Dezember 2023 und am 2 1. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/188, Urk. 7/204) wies die Suva nach erneuter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 6. Januar 2025 (Urk. 7/216) mit Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2025 ab (Urk. 7/21 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistun gen auszurichten; insbesondere seien ihm Taggelder auszurichten und die Heil behandlungskosten zu vergüten. Eventuell sei en ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 1 2. August 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 13) sowie eine Stellungnahme des behan delnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum,
B.___, vom 2 5. Juli 2025 (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 8. Oktober 2025 ihre Duplik (Urk. 19) unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2.
September 2025 (Urk. 20). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 1 0. November 2025 Stellung (Urk. 22), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 8. November 2025 (Urk. 24) äusserte, was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering - fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs - interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs - verhältnis
einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE
145
V
97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass gestützt auf die beweiswertige Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___
vom 9. April 2023 und vom 1 5. Januar 2025 davon auszugehen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nachträglich beklagten Achillessehnenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Damit entfalle eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Darüber hinaus stehe aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der versicherungs medizinischen Beurteilung hinlänglich fest, dass der medizinische Endzustand vorliegend spätestens mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. April 2023 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt unfallbedingt auch wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Damit entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf weitere Heilkosten- und Taggeldleistungen (S. 9 f. lit . gg und S. 10 ff. lit . ii, S. 12 lit . b, S. 13 Ziff. 5). Demnach sei mit Verfügung vom 1 0. November 2023 die mit Schreiben vom 1 7. April 2023 vorgenommene Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten) zu Recht bestätigt worden. Ein Anspruch auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe damit nicht. Als ebenso korrekt erweise sich aus den näher dargelegten Gründen die Ablehnung einer Kostenübernahme für die ursprünglich auf den 1 1. Oktober 2023 geplante, letztlich aber erst am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation (S. 13
Ziff. 6). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nie ein e
einsprachefähige Verfügung im Zusam menhang mit der Leistungsablehnung vom 1 7. April 2023 erlassen habe, weshalb dieser Entscheid demzufolge nicht Inhalt des Einspracheentscheides sein könne (S. 4 f f . Rz . 15.1 -5) . Für den Fall, dass das angerufene Gericht diese Frage anders beurteile, werde nun dargelegt, dass eine Leistungseinstellung nicht korrekt sei (S. 6 Rz . 16).
Dass von einer weiteren Behandlung sehr wohl noch eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass er am 5. Januar 2024 ein weiteres Mal ha be operiert werden müssen. Auch Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhe siologie,
Schmerzklinik, Spital Z.___, habe mit Bericht vom 4. Juli 2023 bestätigt, dass eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation die Schmerzen entscheiden d beeinflussen könne (S. 6 Rz . 16.1).
Der Endzustand sei daher noch nicht eingetreten, weshalb er weiterhin Anspruch auf Taggelder sowie auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten habe (S. 6 Rz . 16.2). Selbst wenn man – zwar zu Unrecht – von einem abgeschlossenen Fall ausgehen würde und die Leistungseinstellung korrekt wäre, wären vorliegend die Voraussetzungen für einen Rückfall gegeben
(S. 6 f. Rz . 17).
Hinzu komme ein Zusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 2015, welcher ebenfalls über die Beschwerdegegnerin gelaufen sei, wobei er eine Fraktur des linken Fusses erlitten habe und dadurch eine mehrjährige Überlas tung/Fehl - belastung der rechten Seite erfolgt sei (S. 7 Rz . 17.1). Zudem wiesen die im MRI vom 1 4. September 2023 beschriebenen Befunde auf
Unfallfolgen hin, die direkt mit der Tuber
calcanei -Fraktur und deren konservativen Behandlung in Verbindung stünden. Die daraus resultierenden chronischen Veränderungen der Sehnen und der Ferse seien eine typische Folge von Fehlbelastungen und mechanischen Veränderungen nach einem schwerwiegenden Fusstrauma. Diese Entwicklungen seien somit direkte Folge des Unfalls und seiner Behandlung (S. 7 Rz . 17.3).
Bei Annahme eines Endzustandes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe - sen, eine Invalidenrente und eine Integritätsschädigung zu prüfen, was nicht erfolgt sei . Gemäss Dr. D.___ sei er – der Beschwerdeführer - in einer ange passten sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Damit liege eine Arbeits unfähigkeit vor, was sich auch aus den Farbfotos des im Januar 2024 operierten Fusses ergebe. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich nachgew ie sen, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 7 f. Rz . 18.1-4). An der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. A.___ bestünden mehr als bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (S. 8 Rz . 19, Rz . 19.1-2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie an ihrem im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkt nichts ändere (S. 4 Rz . 5) . Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass durch die von Dr. D.___ vorgeschlagene Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarks stimulation noch die Möglichkeit bestünde, die Schmerzen nochmals entschei dend zu beeinflussen . Auch könne nicht aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf geschlossen werde n, zumal die Operation nicht an die bereits längst ungestört ausgeheilte knöcherne Läsion des Fersenbeins adressiert worden sei, sondern einer krank haften Achillessehnentendinopathie gegolten habe . Diese sei überwiegend wahr scheinlich auf die vorbestehenden Veränderungen und eine unphysiologische, anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen gewesen . Die Achillessehne sei gemäss den wiederholten Bildgebungen gar nicht mitverletzt gewesen
(S. 4 f f . Rz . 5.1, S. 7 Rz . 5.5) .
Weiter verhalte sich der Beschwerdeführer krass wider sprüchlich, wenn er zunächst in seiner Einspracheergänzung vom 2 1. Mai 2024 selbst ausdrücklich habe beantragen lassen, aus prozessökonomischen Gründen die Angelegenheit betreffend das Schreiben vom 1 7. April 2023 im Einsprache verfahren zu behandeln, und dieses Vorgehen nun beschwerdeweise wieder anf echte (S. 6 Rz . 5.3) . Es seien vo n
ihm auch keinerlei Beweise dafür erbracht worden, dass die Achillessehnentendinopathie und die Haglund-Exostose in irgendeinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 gestanden hätten (S. 6 f. Rz . 5.4). Mangels Vorliegens einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfalle jeglicher Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch ein erheblicher unfallbedingter Integritätsschaden sei vorliegend nicht gegeben (S. 7 f. Rz . 5.6). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die auf das Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 zurückzuführende Fraktur des Tuber calcanei rechts spätestens am 1 7. April 2023 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Aus diesem Grund stehe die im Rückfall gemeldete, schliesslich am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation in keinem Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis,
zumal damit eine krankhafte Achillessehnentendinopathie behandelt worden sei . Auf weitere Abklärungen sei zu verzichten (S. 8 Rz . 5.7). 2.4
In seiner Replik (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweisen vorgetragenen Standpunkten
fest und machte ergänzend geltend, dass die B.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Juli 2025 unter anderem zu m Schluss gekommen sei, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 1 8. Juni 2021 klar bis in die Achilles sehnen-Insertion ausgestrahlt und bereits das init i ale MRI 2021 eine posttrauma tische Kallusbildung im Bereich der Insertion gezeigt habe. Diese unfallbedingte Ursache habe schliesslich am 5. Januar 2024 operativ behandelt werden müssen
(S. 2 Rz . 1.2, S. 3 Rz . 3.1, S. 6 Rz . 6.1). Überdies sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdegegnerin als degenerativ bezeichneten Befunde (Pes
plano valgus, Haglund-Exostosen, akzessorische Ossikel) anlageb e dingt seien und keinen Krankheitswert hätten (S. 2 unten f. Rz . 1.3) . Die Beschwerdegegnerin könne den Ausschluss unfallkausaler Mitursachen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad d er überwiegende n Wahrscheinlichkeit erbringen (S. 3 Rz . 1.4). Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der formlosen Leistungseinstellung vom 1 7. April 2023 zwingend eine einsprachefähige Verfü gung hätte erlassen müssen, bevor sie eine Rückfallprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 3 Rz . 2). Aus den näher dargelegten Gründen sei die Feststellung eines Endzustandes per 1 7. April 2023 weder medizinisch noch beweisrechtlich haltbar (S. 3 f. Rz . 3.2). Die Beschwerdegegnerin treffe damit weiterhin eine Leistungs pflicht (S. 4 Rz . 3.3). 2. 5
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik (Urk. 19) auf die Stellungnahme von
Dr. A.___
vom 1 2. September 2025 (nachfolgend E. 4. 18), wonach dieser nach Vorlage des Berichtes des Orthopäden Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 zusam mengefasst an seiner bisherigen Einschätzung festhalte. Namentlich sei es
Dr. C.___ entgangen, dass bereits das initiale konventionelle Röntgen vom 1 9. Juni 2021 und das CT vom 1 9. Juni 2021 einen unfallfremden, akut-trauma tisch nicht erklärten Vorzustand mit typische m Befund einer krankhaften Ansatz tendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation, einer röntgendichten Ausziehung (Enthesiophyt) sowie einen Fersenspo r n gezeigt habe
(S. 1 Mitte, S. 3 oben). Weiter sei e ine ungestörte und vollständige Aushei lung des unverschobenen Fersenbeinbruchs in den fachärztlichen Fremdbeur teilungen bestätigt worden. Eine richtunggebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnen ansatz sei dementsprechend weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyt objektivierbar (S. 2 Mitte) .
Eine Ansatztendinopathie der Achillessehne sei eine in der Bevölkerung häufig auftretende, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 2 unten). 2. 6
In seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2025 (Urk.
22) führte der Beschwer deführer aus, dass aus den näher dargelegten Gründen die neue ärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. September 2025 im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und aus dem Recht zu weisen sei (S. 1
f. Rz . 2, Rz . 2.1-4). Dr. C.___
sei sein behandelnder Arzt und habe ihn entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ auch untersucht (S. 3 Rz . 3.1). Soweit Dr. A.___ bestreite, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 1 8. Juni 2021 bis in die Achillessehnen-Insertion gereicht habe, habe er sich nicht konkret mit den radiologisch dokumentierten Befunden des MRI 2021 auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der dort beschriebenen posttraumatischen Kallusbildung im Bereich der Insertion.
Seine Schlussfolgerung, wonach eine unfallkausale Läsion ausgeschlossen werden könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung aufkommen (S. 3 Rz . 3.2). Die Operation vom 5. Januar 2024 habe Strukturen im Bereich der Achillessehnen-Insertion betroffen, die durch den unfallkausalen Frakturaus läufer direkt betroffen gewesen seien. Selbst wenn vorbestehende Faktoren bestanden hätten, wäre die klinische Manifestation durch den Unfall ausgelöst worden. Nach der Rechtsprechung bleibe die Leistungspflicht auch dann bestehen, wenn ein Unfall eine latente Pathologie aktivier e oder die Opera tionsi n dikation zeitlich vorverschiebe (S. 3 Rz . 4). Die Gegenüberstellung der versicherungsinternen Beurteilung durch
Dr. A.___ und der Fachmeinung der B.___ zeige eine erhebliche medizinische Divergenz . Es lägen weit mehr als bloss geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ vor, weshalb zwingend zumindest ein externes Gutachten einzuholen sei (S. 3
Rz . 5). 2. 7
In ihrer Stellungnahme vom 1 8. November 2025 (Urk.
24) führte die Beschwer degegnerin aus, dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung durch
Dr. A.___ vom 1 2. September 2025 mitnichten um neue Abklärungen handle, welche den massgeblichen Sachverhalt veränderten. In materieller Hinsicht werde an den umfassend und überzeugend dargelegten Beurteilungen von Dr. A.___ in vollem Umfang festgehalten (S. 1). 3. 3.1
Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit
Schreiben vom 1 7. April 2023 die Leistungseinstellung sowie die Verneinung einer Invalidenrente bekannt gegeben (Urk. 7/157). Der Beschwerde führer zeigte der Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 1 0. Juli 2023 (Urk. 7/167 /1) und erneut am 5. Oktober 20 2 3
(Urk. 7/172) an, dass er damit nicht einverstanden sei und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend die am 1 7. April 2023 mittgeteilte Leistungseinstellung. Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 0. November 2023 (Urk.
7/179), worin sie ausführte, dass der Beschwerdeführer kürzlich einen Rück fall zum Unfall vom 1 8. Juni 2021 habe melden lassen. Nach den medizinischen Unterlagen hätten sich weder die Unfallfolgen verschlimmert, noch sei die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt. Unter diesen Voraus setzungen könne sie keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen. Die Kosten der Operation vom 1 1. Oktober 2023 gingen nicht zu Lasten der Un f all versicherung.
Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass die Verfügung vom 1 0. November 2023 (Urk. 7/179) « falsch » sei, zumal die Beschwerdegegnerin mangels rechtskräftig verfügten Endzustandes gar keinen Rückfall hätte prüfen dürfen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), ist i h m grundsätzlich beizupflichten. Nur verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand der Beschwerdegegnerin bereits in seiner Einsprache vom 1 2. Dezember 2023 angezeigt hatte (Urk. 7/188 S. 3).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhielt
(vorstehend E. 2.3), beantragte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache - ergänzung vom 2 1. Mai 2024 ausdrücklich, aus prozessökonomischen Gründen die Leistungseinstellung mit Schreiben vom 1 7. April 2023 ebenfalls zu behandeln (Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.2), welchem Begehren die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) nachgekommen ist. Sie prüfte in ihrem Einsprache entscheid den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles . Eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beschwerdeführers hat demnach nicht stattgefunden, und der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im Einsprache - verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach äussern. Es ist i hm demnach kein ersichtlicher Nachteil erwachsen. Dass er nun abweichend von seinem Antrag in der Einspracheergänzung vom 2 1. Mai 2024 (Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.2) die Aufhebung des Einspracheentscheides verlangt, da dieser sich vom Streitgegen stand her an der Verfügung vom 1 0. November 2023 zu richten hätte, erweist sich als treuwidriges Verhalten und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2
Strittig und zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf d ie Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. A.___
davon ausgegangen ist, dass betreffend die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer der Endzustand per April 2023 erreicht war und es sich be i der im Verlauf aufgetre tenen Achillessehnentendinopathie, welche im Januar 2024 zu einem operativen Eingriff führte, nicht um unfallkausale Beschwerden handelt e . Anschliessend ist gegebenenfalls zu prüfen,
wie es sich mit einem Rentenanspruch respektive einer Integritätsentschädigung verhält. 4. 4 .1
Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4 . 2
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Leitender Arzt Notfall, Spital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2021 (Urk. 7/11 /1-2) eine Fraktur der rechten Ferse
(S . 1 Mitte) . Zu den Befunden führte Dr. E.___ aus, dass der rechte Fuss morpho logisch unauffällig sei. Er sei stark dolent plantar über der Ferse und dem late ralen Mittelfuss. D er Achillesse h nenber e ich, das OSG, Unterschenkel und Vorfuss seien frei . Die Motorik in den Zehen sei gut, allerdings bestehe eine Parästhe sie/ ein Taubheitsgefühl in Dig itus
5. Zur Bildgebung hielt Dr. E.___ fest, dass das Röntgen des Fusses eine Fraktur des Tuber Calcanei ergeben habe (S. 1 unten). Die Therapie bestehe in einer Entlastung an Stöcken für sechs Wochen, wobei 15 kg Belasten erlaubt sei . Es erfolge eine Ruhigstellung des Fusses in VacoPed in 15° zur Entlastung der Achillessehne (S. 1 Mitte). Die Arbeitsun fähigkeit betrage 100 % voraussichtlich für sechs Wochen (S. 2 oben). 4 . 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Leitender Arzt, Radiologie, Spital Z.___,
führte in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2021 (Urk. 7/11/3) nach durchgeführte m
Röntgen
des Fusses rechts, Calcaneus rechts, zum Befund aus, dass sich eine gittern etzartige Strukturveränderung am Tuber calcanei und nach medial hin allenfalls eine feine Kortikalisunterbrechung
zeige . Eine Fragment verschiebung verneinte Dr. F.___, ebenso eine Beeinträchtigung zum unteren Sprunggelenk (USG) . Es bestünden ein grosses Os tibiale externum als Variante und ein zusätzliche s doppeltes Sesambein MT V und zusätzliche Sesamoidea
a n den MT-Köpfchen II-IV. Es bestehe kein Hinweis für Inkongruenz im Bereich der Fusswurzel. Es zeige sich eine relative Abflachung und Form änderung am Köpfchen von MT II, al s posttraumatisch anzunehmen. 4 . 4
Dr. F.___, Radiologie, Spital Z.___,
nannte nach durchgeführtem CT des Calcaneus rechts in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2021 (Urk. 7/11/4) als Diagnose eine nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig .
Zum Befund führte er aus, dass sich eine Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig ohne Fragmentverschiebung zeige. Es bestünden feine Frakturlinien nach medial, dorsal etwa in der Mitte des Kalkaneus zum Ansatz der Achillessehne ausstrah lend . Es zeige sich eine feinstreifige
nach kranial weiterziehende Fraktur, die medial ende. Es bestünden keine Frakturen zum Corpus calcanei . Die Form des Sustentaculum
tali sei normal. Es bestünden deutliche arthrotische Verände rungen zwischen Naviculare und Os tibiale externum (Os Cornu Tumor) und eine Variante mit kleinem Os peroneum . Die Form der Malleolengabel sei stabil, die Darstellung des USG regulär. 4 . 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie, Spital Z.___, führten nach am 2 5. August 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 7/22) aus, dass sich eine noch nicht vollständig konsolidierte Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig gezeigt habe. Es be stünden keine sekundäre Dislokation und kein Anhalt für eine Ruptur der Bänder, insbesondere keine Syndesmose n verletzung . Die Plantaraponeurose sei intakt. Die Achillessehne und Plantaraponeurose stellten sich signalarm dar und seien regelhaft verfolgbar ohne Zeichen einer Ruptur . Es zeige sich ein etwa 17 x 11 mm grosses Ossikel dorsal des Os naviculare im Sinne eines Os tibiale externum. Die Peronealsehnen seien intakt. Es bestehe ein regelrechter Verlauf und Signalgebung der mitdargestellten Extensor- und Flexorsehne n . 4. 6
Dr. F.___, Radiologie, Spital Z.___, führte nach am 2 8. September 2021 durchgeführte m CT OSG rechts in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/29) aus, dass sich ein regulärer Einbau der nicht dislozierten Tuber calcanei Fraktur medial zeige sowie eine reguläre Mineralisation der Skelettan teile. Es liege ein CT vom 1 9. Juni 2021 und ein MRI vom 2 5. August 2021 zum Vergleich vor. Hinsichtlich der nicht dislozierten Fraktur des Tuber calcanei
medialseitig bestehe eine endostale und periostale Konsolidation, allenfalls sei nach dorsal hin noch eine minime Definition der ehemaligen Frakturspalte erkennbar . Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass unverändert eine Ansatzver kalkung zur Achillessehne bestehe .
Es zeige sich eine Normvariante mit einem volumin ö se n Os ti b iale e x ternum und wahrscheinlich neo-arthrotischen Verän - derungen zum Naviculare (Os Cornutum). Der O s
peroneum sei reizlos. 4 . 7
Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie,
Klinik Chirurgie, Spital Z.___,
nannte in ihrem Bericht vom 3 0. November 2021 (Urk. 7/58/2)
nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers als Diagnose einen Status nach/bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 202 1.
Dr. I.___ führte aus, dass sich inspektorisch
keine Auffälligkeiten gezeigt hätten . Beim Patienten mit anhaltenden Schmerzen bei CT-graphisch gesichert abgeheilter Fraktur sei nun eine MRI geplant. 4 . 8
Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2021 (Urk. 7/60/2-4) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 (S. 1 Mitte) .
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer an einem prolongierten posttraumatischen Schmerzbild bei normaler und zeitgerechter Frakturheilung leide . Auffällig sei, dass es in der Anamnese bereits solche Episoden nach anderen Verletzungen gegeben habe (S. 2 unten). Der Beschwer deführer habe 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerzphase nach einem Bagatelltrauma (S. 1 Mitte). Inwiefern hier psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielten, sei aktuell unklar. Hinweise auf ein CRPS fänden sich nicht. Es sei eine medikamentöse Therapie mit Analge tika und Co-Analgetika eingeleitet worden (S. 2 unten).
In seinem Bericht vom 2 2. April 2022 (Urk. 7/72/2-3) stellte Dr. D.___
ergänzend die Diagnose eines Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus
suralis rechts. Zum Verlauf führte er aus, dass die angedachte medikamentöse Therapie rasch wieder habe abgebrochen werden müssen, da der Patient starke Neben wirkungen entwickelt habe. Dies sei auch bei jedem weiteren medikamentösen Therapieversuch der Fall gewesen. Da sich im Verlauf immer mehr eine Neuro pathie im Bereich des Nervus
suralis am rechten Fussrand gezeigt habe, seien mehrfache Infiltration en und eine Therapie mit gepulster Radiofrequenz durch geführt worden. Diese Massnahmen hätte n jedoch nicht zu einer nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt . Insgesamt habe sich ein mühsamer Verlauf gezeigt. Alle therapeutischen Massnahmen seien entweder ohne Effekt oder von intolerablen Nebenwirkungen begleitet gewesen. Aus seiner Sicht wäre eine stationäre Rehab i litationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt indiziert.
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2022 (Urk. 7/98/2 -3)
z um weiteren Verlauf unter anderem aus, dass nach Erteilung der Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin der Patient den Eintritt in die Rehabilitations klinik verweigert habe, da er jetzt erst mal in den Ferien sei. Diese Haltung zeige leider kein gutes Bild von seiner Motivation. Letztlich habe er sich vom 2 9. August bis zum 1. Oktober 2022 in der stationären Rehabilitation in J.___ befunden. Leider habe die durchgeführte intensive multimodale Therapie auch keinerlei Linderung der Beschwerden bewirken können. Dr. D.___ führte aus, dass er mit seinem Latein etwas am Ende sei. Inwieweit psychosoziale Belastungs faktoren bei der Schmerzunterhaltung eine Rolle spielten, könne er aufgrund der sprachlichen und kulturellen Barrieren nicht wirklich beurteilen. Er habe dem Patienten daher vorgeschlagen, ihn
für eine Zweitmeinung an die
B.___
zu über weisen . 4 . 9
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neuro logie, Klinik für Neurologie, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 3 0. November 2022 (Urk. 7/129/2-3) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber cal canei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation bei klinisch und elektrodiagnostisch ohne Hinweise für eine Nervenläsion (S. 1 Mitte).
Dr. K.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in
der eingehenden klinischen und elektrodiagnostischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Nervenaffektion gefunden hätten . Die Beschwerden würden auf das Sprung gelenk zentriert. Aufgrund klinischer Aspekte bestünden mehrere Hinweise auf eine funktionelle Exazerbation (S. 2 Mitte). 4 . 1 0
Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des B e wegungsapparates, Oberärztin Orthopädie, und med. pract . M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 (Urk. 7/134/2-3) nach am 2 0. Dezember 2022 erfolgter Vorstellung des Beschwerdeführers in der Sprechstunde folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur rechts vom 1 9. Juni 2021 mit - im Verlauf regelrechter Konsolidation - leichter Ansatztendinopathie der Achillessehne - Differenzialdiagnose (DD)
suralis Neuropathie, elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervenläsion
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ausge prägte Fersenschmerzen plantar sowie vornehmlich im Bereich des Achille s sehnenansatzes bestünden. MR-tomographisch zeige sich eine leichte Achilles sehnenansatztendinopathie, welche radiologisch mit den klinischen Beschwerden nicht eindeutig korreliere . Aufgrund fehlender radiologischer Kor r elation der vom Patienten berichteten Beschwerden, werde von einer operativen Versorgung abgesehen. Empfohlen werde das probatorische Tragen eines Unterschenkelgipses für zwei Wochen und zudem eine Stosswellenther a pie der Achillessehne
(S. 2 Mitte). 4. 1 1
Am 9. April 2023 erstattete Dr. A.___ seinen Untersuchungsbericht (Urk. 7/155) über die am 6. April 2023 erfolgte Untersuchung des Beschwerde führers .
Dr. A.___
stellte folgende Diagnose (S. 9 unten f.): - Sturzereignis bei der Arbeit aus etwa 2 m Höhe am 1 8. Juni 2021 mit Status nach einer undislozierten Fersenbeinfraktur im m edialen Bereich des Tuber calcanei - ohne Beteiligung des Corpus calcanei oder des USG/OSG (Röntgen und CT vom 1 9. Juni 2021) - ohne Beteiligung der Sehnen, Syndesmose oder des Bandapparates (MRI 2 5. August 2021) - mit einer vollständig eingetretenen Bruchausheilung (CT 2 8. September 2021, MR 6. Dezember 2021, MR 2 9. Juni 2022, Röntgen und MRI 2 0. Dezember 2022) - ohne einen aktuellen oder aktenmässigen Anhalt für ein florides CRPS - ohne Anhalt für eine periphere Nervenaffektion (Neurologie 3 0. November 2022) - mit einer chronisch persistierend beklagten, sekundär ausgeweiteten, angabegemäss therapie re fraktären Beschwerdesymptomatik unter angeführten Dauerschmerzen und unspezifisch beschriebenen Gefühls störungen und einer angeführten Belastungsin s uffizienz des Fusses, ohne aber ein ausreichendes somatisches Korrelat gemäss den Bild - gebungen, der aktuellen Untersuchung sowie den fusschirurgischen und schmerztherapeutischen Fremdbeurteilu n gen
Dr. A.___ führte aus, dass der umfassenden vorliegenden Falldokumentation zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2021, vor bald zwei Jahre n, aus einer Höhe von ca. 2 m gestürzt sei und sich am rechten Fuss verletzt habe. Bei bereits vorbestehenden anlagebedingten sowie degenerativen Verände rungen des Fusses (mit einem grossen Os tibiale externum mit degenerativen Veränderungen sowie einem flachen Längsgewölbe und tendi n opathischen Kalzifikationen am Ansatz der Achillessehne) sei eine nichtdislozierte mediale Fersenbeinfraktur, ohne eine Beteiligung des Fersenbeinkörpers oder der Sprung gelenke, festgestellt worden. Trotz einer ungestörten Bruchausheilung, einem unauffälligen Bandapparat, intakte r Syndesmose und erhaltener Gelenkstruktur, beklage der Beschwerdeführer eine aussergewöhnliche, therapierefraktäre Beschwerdepersistenz (S. 10 Mitte) . Die klinische und elektrodiagnostische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nervenaffektion ergeben. Auch die im Rahmen einer Second Opinion konsultierten Ärzte des Fusszentrums, B.___, hätten kein adäquates klinisches oder radiologisches Beschwerdekorrelat gefunden. Auch seien im Abgleich mit bereits früheren prolongierten Rekonvaleszenz ver - läufen, der kritisch gesehenen Motivation des Beschwerdeführers und fehlen den Therapiewirksamkeit auch seitens der Therapeuten ereignisfremde psycho soziale Faktoren und funktionelle Beschwerden diskutiert worden (S. 10 unten).
Dr. A.___ hielt fest, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigten vollstän digen Ausheilung des nicht verschobenen, diskret umschriebenen medialen Fersenbeinbruches bei intakten Bändern, Sehnen und Gelenken auch von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Die bereits umfangreichen Untersuchungs- und ausgeweiteten Behandlungs mass - nahmen seien als ausgeschöpft zu betrachten (S. 11 Ziff. 1 oben).
Dr. A.___
führte aus, dass übereinstimmend mit den ärztlichen Fremdbeur teilungen die sekundär ausgeweiteten subjektiv therapierefraktären Beschwerden des Beschwerdeführers, mit einem hier inkonsistent demonstrierten Schonver halten und den aussergewöhnlich beschriebenen diversen Behandlungs unverträglichkeiten, somatisch nicht mehr ausreichend einzuordnen seien. Es hätten sich keine objektivierbaren Hinweise auf ein florides CRPS ergeben. Weiter hätten sich auch keine Hinweise auf ein motorisches oder sensibles neurolo - gisches Defizit, eine entzündliche Aktivität, eine aktivierte Arthrose oder eine muskuläre Schonung s atrophie ergeben, wie sie aber bei einer langfristig geltend gemachten Belastungsinsuffizienz des Fusses zu erwarten gewesen wäre (S. 11 Mitte).
Bei einem klinisch völlig unauffällige n lokalen Aspekt mit einer regulären Trophik und auch einem im Seitenvergleich kräftigen muskulären Status seien nach der bereits langfristig ausgeheilten und insofern vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungs einschränkungen des beschäftigungslosen Beschwerdeführer s im angestammten Berufsbild oder dem a llgemeinen Arbeitsmarkt mehr unfallursächlich medizinisch begründet .
Weiter führte Dr. A.___ aus, dass hier vielmehr unfallfremde Einflüsse auf die Beschwerdeunterhaltung
zu diskutieren seien. In diesem Zusammenhang sei auch die unfallursächlich nicht mehr erklärbare Verwendung einer Geh h ilfe und eines Schonschuhs rechts am besten einzuordnen. Bei subjektiv ausbleibender analge ti - scher Verbesserung und beklagten Nebenwirkungen sei auch die Indikation der fortgesetzten Medikotherapie, insbesondere bezüglich der Opioide, schmerzthera peutisch kritisch zu hinterfragen und langfristig bei einer drohenden Abhängig keit kaum sinnvoll
(S. 11 unten) .
Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer unfallursächlich zum vollständig ausgeheilten Bruch und den erhaltenen Artikulationen kein Integritätsschaden entstanden sei, welcher die Erheblichkeitsgrenze erreiche/überschreite (S. 12 oben). 4. 1 2
Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 7/205/1) folgende Diagnosen: - chronische posttraumatische Schmerzen rechter Fuss - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 1 9. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation - klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Nervenläsion
Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer unter chronischen posttrauma tischen Schmerzen leide, die ihren Ursprung im Unfallereignis hätten. Wie alle chronischen Schmerzen werde seine Symptomatik aber auch durch unfallfremde Faktoren beeinflusst. Möglich wäre noch eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation . Hiermit bestünde die Möglichkeit, die Schmerzen nochmals entscheidend zu beeinflussen. A ktuell sei der B e schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten Beruf. In einer angepassten, nur sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 3-6) . 4. 1 3
Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Radiol o gie, Radiologie, B.___, führten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/173) nach durchgeführtem Röntgen OSG/Fuss rechts und MRI OSG/ Rückfuss rechts in ihrer Beurteilung aus, dass weiterhin eine Ansatztendinopathie der Achillessehne
(kleine Einrisse seien möglich) und eine progrediente Bursitis retrocalcaneare mit lokalem Reizzustand und ein dorsaler Fersenspor n vorlägen. Es zeige sich eine sehnenartige Struktur, welche vom lateralseitigen Tuber calcanei zum Musculus Abductor
digiti minim ziehe (DD akzessorischer Muskel) mit neu aufgetretenem lokalem Reizzustand. Weiter finde sich eine Tendinopathie der Peronealsehne mit Split der Peroneus brevis -Sehne sowie anteriorem Einriss der Peroneus longus-Sehne, idem. Sodann sei eine Tendinopathie der Tibialis
posterior Sehne mit neu feinem interstitielle m Riss und loka l er Tendovaginitis unterhalb des Malleolus
medialis festgestellt worden. Weiter bestehe ein persistierender leichter knöcherner Reizzustand des Os tibiale externum Typ II (S. 1 unten f.). 4 . 1 4
Dr. L.___
und med. pract . P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/169/2-4) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers
folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts und Haglund - Deformität mit/bei - konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur rechts vom 1 9. Juni 2021 - elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervus
suralis Läsion
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Patienten Schmerzen im Bereich des Ansatzes der Achillessehne auf der rechten Seite bestünden. Hier korreliere die Bildgebung eindeutig. Auffallend sei das Schonhinken, was untypisch für das Krankheitsbild sei . Hier seien Hinweise für ein bereits chronifi ziertes Schmerzleiden sicher gegeben. Die Peronealsehnenläsionen seien in der klinischen Untersuchung asymptomatisch. Auch die vorangegangene Suralis -Symptomatik sei nicht mehr vorhanden. Die konservativen Massnahmen bezüglich der Ansatztendinopathie der Achillessehne seien ausgeschöpft. In
Zusammenschau der Befunde gingen sie daher davon aus, dass der Patient sicherlich von einem operativen Vorgehen profitieren werde. Das Risiko für gewisse Restbeschwerden sei jedoch aufgrund der Chronifizierung gegeben.
Hinsichtlich der Operation werde ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehne geplant. Die Operation sei für den 1 1. Oktober 2023 angesetzt worden (S. 2 Mitte). 4 . 1 5
Dr. A.___ verneinte im Rahmen der Prüfung der Kostenübernahme der geplanten Operation in seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) die Frage, ob der Schaden, welcher operiert werde, mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 8. Juni 2021 zurückzuführen sei (S. 1 Ziff. 1.1). Er verwies auf die Vorbeurteilung vom 9. April 2023 und führte weiter aus, dass u nfallfremd bereits vor dem Ereignis vom 1 8. Juni 2023 komplexe Vorschädigungen des rechten Fusses mit arthrotischen Veränderungen im Bereich des Os navikulare
und einem grossen analgebedingten Os tibiale externum, Os trigonum, Haglund -E x ostose sowie ältere Ansatzverkalkungen beziehungsweise ein Fersensporn im Bereich der intakten Achillessehne mit/bei einem abgeflachten Fussgewölbe als Zeichen einer in stummer oder manifester Weise vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses bestan den hätten .
Betreffend d ie Achillessehne seien unfallbezogen bildgebend und zum klinisch primären Befund keine Verletzungen objektivierbar festgestellt worden. Zum vollständig ausgeheilten, statisch nicht relevanten ehemaligen medialen Bruch des Fersenbeins seien die atypische sekundäre Beschwerdeausweitung, chroni schen arth r otischen Reizbefunde im Bereich des O s tibiale externum und die jetzt nach Jahren neu hinzutretenden Tendinopathien mit interstitiellen degenerativen Veränderungen der nicht unfallverletzten lateralen Peroneus brevis und longis Sehnen sowie der Tibial i s
posterior Sehne mit/bei primär auch intakten Verhält nissen der Syndesmose und des Bandapparates ebenfalls nicht ursächlich erklärt.
Dr. A.___ hielt fest, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne bei einem bereits vorbestehenden Fersenspor n / Enthesiophyten ebenda sowie einer anlagebedingten Haglund - Deformität, welche operiert/
reseziert werden sollten, aufgrund des Gesagten keiner Unfallfolge, sondern einer krankhaften Störung bei bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehender Veränderung
entspr eche (S. 1 unten f.). 4. 1 6
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Januar 202 5 (Urk. 7/216) aus, dass an der versicherungsmedizinischen Vorbeurteilung vom 9. April 2023 unverändert festzuhalten sei. Weder aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 noch aus der rechtsanwaltlichen Einsprache ergänzung vom 2 1. Mai 2024 noch aus der zwischenzeitlich erfolgten operativen Behandlung einer chronischen Tendinopathie der Achillessehne am 5. Januar 2024 ergebe sich ein abweichender neuer medizinischer Erkenntnisstand
(S. 4 f. Ziff. 1).
Dr. D.___ könne nicht gefolgt werden, soweit er in einer Neurostimulations therapie noch eine Möglichkeit einer entscheidenden Beeinflussung der Schmerzen sehe. Dies auch vor dem Hintergrund des mangelnden somatischen Beschwerdekorrelates, der Compliance-Problematik des Beschwerdeführers mit einer mangelnden Motivation und der unerklärten multiplen Behandlungs unverträglichkeiten (S. 5 unten f.).
Die vom Rechtsanwalt vorgetragene Meinung, dass die am 5. Januar 2024 erfolgte Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf schliessen lasse, entspreche einem medizinisch laienhaften Fehlverständnis (S. 6 Mitte). Die Achillessehnentendinopathie sei überwiegend wahrscheinlich auf vorbestehende Veränderungen und eine unphysiologische anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen. Die operativ am 5. Januar 2024 resezierte Haglund - Exostose und der abgetragene Enthesiophyt /Fersensporn seien dabei nicht auf den abgeheilten Bruch zurückzuführen, sondern entspr ächen bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehende n Veränderungen. Die im Januar 2024 operierte Achillessehne selbst sei gemäss den wiederholten bildgebenden Untersuchungen zum Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 gar nicht mitverletzt worden (S. 6 unten f.). 4. 1 7
Dr. C.___, Universitäres Fusszentrum,
B.___, führte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 2 5. Juli 202 5 (Urk.
14) folgende Diagnosen auf (S. 1): - persistierender, therapieresistenter Fussschmerz links - aktuell: s tark überschiessende beschwerdesymptomatische Ansatz tendinopathie - Status nach konservativ therapierter Calcaneusfraktur links, medial gering disloziert nach Sturz von einem LKW-Dach am 1 4. Oktober 2015 - Status nach Ostenil -Infiltration in die Bursa subachillea und Steroid infiltration in die Plantarfaszie mit initialer Beschwerdefreiheit und aktuell 30%iger Beschwerdeverbesserung - Status nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration (L okalanästhesie [LA] und Steroid) des Plantarfasziena n satzes Calcaneus links medial am 2 1. Oktober 2016 mit kurzzeitiger Beschwerdefreiheit - Status nach Resektion Enthesiophyt und Haglund - Exostose, Achilles sehnendébridement mit Refixation (3x Juggerknot) rechts vom 5. Januar 2024 mit/bei - Achillessehne mit Enthesiophyt und Haglund-Deformität rechts mit/bei - konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber
calcanei -Fraktur r echts vom 1 9. Juni 2021
- Lyme-Borreliose mit multiplen Erythema migrans, Erstdiagnose (ED) 1 3. Oktober 2023 - Condylomata a cuminata
Dr. C.___ führte aus, dass es in de r Suva-Beurteil ung gewisse Informationen und Fakten gebe, die seiner Meinung nach nicht stimmten oder inkorrekt interpretiert worden seien. Es werde in der Epikrise erklärt, dass bei der initialen Bildgebung degenerative Veränderungen des Fusses vorgelegen hätten, wobei hier diverse Dinge inkorrekt dargestellt würden (S. 1 unten f.) . Die Fraktur, welche sich ereignet habe, sei klar in den Corpus calcanei auslaufend, so auch bis in die Achillessehne . Es seien mehrere degenerative Veränderungen am Rückfuss beschrieben worden, ein ige der beschriebenen Dinge hätten jedoch keinen Krank heitswert respektive
seien sicherlich nicht degenerative Veränderungen. Pes
planovalgus, so auch Haglund - Exostosen und akzessorische Ossikel seien eine hereditäre Anlage und hätten keinerlei dege ne rativen Wert. So könne eine Arthrose zwischen einem Ossikel und dem ursprünglichen Knochen sicherlich nicht als pathologisch gewertet werden, da diese anlageb e dingt vorhanden sei und mit unterschiedlicher Art von Verbindung zum Nachbarknochen (S. 2 oben).
Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass die Achillessehne beim Unfall nicht verletzt worden sei, der Frakturausläufer jedoch klar in deren Insertion ausgestrahlt habe. Es handle sich auch um eine Insertions tendinopathie, welche ausgeprägt gewesen sei, und weniger um eine Pathologie der Achillessehne selbst.
So sei es doch so, dass eine Fraktur in eine Insertion eine gewisse Kallusbildung hinterlasse und diese Situation posttraumatisch aggravieren lasse. Di e s sei auch schon auf dem MRI direkt Posttrauma im Jahr 2021 ersichtlich. Das Vorliegen einer Haglund-Exostose habe keinen pathologischen Wert, dies sei mehrfach in der Literatur so beschrieben. Eine solche könne, müsse aber nicht symptomatisch sein. Das Abtragen gehöre zum Standard-Vorgehen beim operativen Angehen einer Insertionspathologie. Dass der Ursprungs-Zustand somit nach Abheilen der Fraktur erreicht sei, könne er so nicht bestätigen, und er sehe somit einen klaren Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Pathologie, welche schlussendlich zur operativen Versorgung geführt habe. Insertionstendinopathien würden in den meisten Fällen konservativ therapiert und erst postprimär operativ versorgt, so auch im Falle des Beschwerdeführers (S. 2 Mitte). 4. 1 8
In seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2025 (Urk. 20) führte Dr. A.___ aus, dass er nach Vorlage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 an seiner bisherigen Beurteilung festhalte. Es entgehe Dr. C.___ aufgrund der wohl unvollständigen Kenntnis der radiologischen Bildgebung, dass bereits vor dem von ihm angeführten MRI vom (2 5. August) 2021 schon das initiale konventionelle Röntgen vom 1 9. Juni 2021 und das CT vom 1 9. Juni 2021 als einen unfallfremden, akut-traumatisch nicht erklärten Vor zustand den typischen Befund einer krankhaften Ansatztendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation beziehungsweise einer röntgendichten Ausziehung/einem Enthesiophyten beziehungsweise einem Fersensporn gezeigt hätten (S. 5 Mitte).
Zudem sei versicherungsmedizinisch nie in Zweifel gestellt worden, dass ein Knickplattfuss des Versicherten mit einer Haglund - Ferse, einem Os trigonum und von der Regel abweichenden zusätzlichen Fussknöchelchen / Ossikel einer anlage - bedingten
beziehungsweise angeborenen Gesundheitsvariante / Gesundheitsstö - rung und keiner degenerativen Veränderung entsprächen. Diese Veränderungen des Fusses führten dabei aber in bekannter Weise gesamthaft zu einer Fehlstatik und einer dementsprechenden unphysiolo gischen (Über-)Belastung des Fusses und erklärten hier mit überwiegender Wahrscheinlichkei t pathophysiologisch ein e in stummer oder in manifester Weise vorbestehend e krankhafte Ansatz - tendi n opathie des rechten Fusses mit einer bereits älteren spornartigen Ausziehung der Ferse, welche dann elektiv am 4. Januar 2025 operativ im Sinne einer Krankheitsbehandlung mit Resektion des schon vorbestehenden Enthesiophyten und der Abtragung des Überbeins/der Haglund-Exostose angegangen worden sei. Dage ge n sei keine Behandlung des bereits längst ausgeheilten, unverschobenen Knochenbruches erfolgt (S. 5 unten).
Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass eine richtungsgebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnenansatz weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyten objektivierbar sei .
Die dann aber erst sekundär nach über zwei Jahren im MRI der B.___ vom 1 4. September 2023 neu festgestellten Tendi n opathien der T i bial is
posterior und Peronealsehnen sowie die neu diagnostizierte symptomatische Ansatz t endi n o pathie der Achillessehne bei einem unfallfremd vorbekannten Fersenenthesio phyten stünden dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem zeitlichen und keinem objektivierbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem längst ausgeheilten und asymptomatischen Fersenbeinbruch. Bei einer Ansatztendino pathie der Achillessehne handle es sich um eine in der Bevölkerung häufig auftretend e, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 6 Mitte). 5 . 5. 1
D ie Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d en von Dr. A.___
nach Unter suchung des Beschwerdeführers erstellte n
Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4. 1 1) sowie nach seine n Stellungnahme n vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4. 15), vom 1 6. Januar 2025 (vorstehend E. 4.16) und vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4. 18) davon aus, dass hinsichtlich der unfall bedingten Beeinträchtigungen des rechten Fusses des Beschwerdeführers
der
Endzustand per April 2023 erreicht sei und diese sich durch weitere medizinische Behandlungen nicht mehr namhaft verbessern liessen. Im Weiteren verneinte sie eine Unfallkausalität der
im Verlauf aufgetretenen Beschwerden an der Achilles sehne . Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und mangels weiterhin beste hender unfallbedingter Beeinträchtigungen verneinte sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsen t schädigung (vorstehend E. 2.1, E. 2.3, E. 2.5 und E. 2.7).
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte Dr. D.___
(vorstehend E. 4. 8 und 4. 1 2) und Dr. C.___
(vorstehend E. 4. 17) auf den Standpunkt,
dass die Beurteilungen
durch
Dr. A.___ nicht
beweis wertig seien, mithin
die Annahme des Endzustandes per April 2023 verfrüht erfolgt sei und die Achillessehnenbeschwerden als unfallkausal zum Ereignis vom 1 8. Juni 2021 zu betrachten seien
(vorstehend E. 2.2, E. 2.4, E. 2.6). 5 . 2 5.2.1
Zu prüfen ist die Unfallkausalität der erstmals im Bericht der Ärzte des Universi tären Fusszentrums, B.___, vom 2 0. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) themati sierte n, zu diesem Zeitpunkt gemäss der Bildgebung noch leichte n
Ansatz tendinopathie der Achillessehe (vgl. auch Urk. 7/143), welche dann nach erneut durchgeführter Bildgebung
(vorstehend E. 4.1 3) und Untersuchung im September 2023 (vorstehend E. 4.1 4)
im Verlauf als symptomatisch beurteilt wurde und letztlich am 5. Januar 2024 zu einem operativen Eingriff im Sinne einer Resektion eines Enthesiophyten und der Haglund - Exostose sowie eine m Achilles sehnen - débridement mit Refixation führte
(vorstehend E. 4.14 und E. 4.17).
5.2.2
Unbestritten und anhand der umfassend vorliegenden medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist die Beurteilung
durch
Dr. A.___ in seine r
Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15), wonach die Achillessehne des Beschwer deführers anlässlich des Unfallereignis ses vom 1 8. Juni 2021 keine direkte n
strukturellen Schädigungen erlitten hat. So konnte der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2021 klinisch keine Verletzung der Achillessehne rechts feststellen (vorstehend E. 4.2). Nach am 2 5. August 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ führten die Radiologen Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihrem Bericht (vorstehend E. 4.5) aus, dass sich unter anderem die Achillessehne signalarm dargestellt habe und regelhaft verfolgbar sei ohne Zeichen einer Ruptur. Gleiches ergab sich nach am 6. Dezember 2021 durchge führte m MR OSG rechts nativ (Urk. 7/117/2), und auch nach MR OSG rechts nativ mit Kontrastmittel vom 2 9. Juni 2022 (Urk. 7/120/2) wurde eine intakte Achilles sehne bestätigt . Auch Dr. C.___ stellte dies in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2025 (vorstehend E. 4.17) nicht in Abrede. 5.2. 3
Dr. A.___
wies bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4. 11) darauf hin, dass die initiale Bildgebung beim Beschwerde führer bei festgestellter anlagebedingter Fussfehlstellung hinsichtlich der Achillessehne vorbestehende Kalzifikationen beziehung s weise leichte spornartige Ausziehungen im Ansatzbereich als Zeichen einer vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses gezeigt habe (vgl. Urk. 7/155 S. 6 Mitte).
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.1 5) führte Dr. A.___ aus, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achilles sehne bei einem bereits vorbestehenden Fersensporn/ Enthesiophyten sowie einer anlagebedingten Haglund-Deformität, welche dann operiert wurden, keine r Unfallfolge, sondern einer bereits in stummer oder manifester Weise vorbe stehenden Veränderung entspr eche . Anschaulich lässt sich den von Dr. A.___
zu seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2025 angehängten radiologischen Abbildungen entnehmen (Urk. 20 S. 7), dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Röntgens des rechten Fusses/Ferse vom 1 9. Juni 2021 sowie des durchge führten CT s und auch anlässlich des CT s vom 2 8. September 2021 ein Fersensporn bereits vorgelegen hat .
Dass sich der Radiologe Dr. F.___ nach der Bildgebung vom 1 9. Juni 2021 in seinen Berichten nicht zur Achillessehne äusserte (vorstehend E. 4.3-4), ändert daran nichts, zumal er in seinem Bericht vom 2 8. September 2021 nach gleichen tags durchgeführtem CT OSG rechts erwähnte, dass sich hinsichtlich der Ansatz verkalkung der Achillessehne ein unveränderter Befund gezeigt habe. Er nahm hierbei Bezug auf das zum Vergleich aufgeführte CT vom 1 9. Juni 2021 sowie das MRI vom 2 5. August 2021 (vorstehend E. 4.6).
Anlässlich der Operation der Achillessehne vom 5. Januar 2024 wurde dann auch dieser zum Unfallereignis als vorbestehend zu betrachtende Enthesiophyt entfernt. Wie selbst Dr. C.___ einräumte, handelt es sich bei der ebenfalls operativ beseitigten Haglund -E xostose um einen anlagebedingten und damit nicht unfallkausalen Befund (vorstehend E. 4.17).
Infolge des von Dr. A.___ überzeugend dargelegten Vorbestehens der Ansatz verkalkung der Achillessehne zum Unfallereignis, w as auch einhergeht mit de m
Bericht des Radiologen Dr. F.___ vom 2 8. September 2021 (vorstehend E. 4.6),
verfängt die nachträgliche Beurteilung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Dr. C.___ (vorstehend E. 4.17), wonach sich infolge de r ausstrahlenden Fraktur im Ansatz der Achillessehne erst nach dem Unfallereignis eine Verkalkung entwickelt habe, nicht.
Zudem ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie ein nicht verschobener und zeitnah vollständig ausgeheilter Bruch, wie Dr. A.___
in seiner Stellung nahme vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4.18) ausführte, indirekt zu einer Schädigung der Achillessehne hätte führen sollen .
Ebenso wenig überzeugend erweist sich die vom Beschwerdeführer eigens vorge nommene Interpretation des MRI vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4.13), wonach diese s klar unfallkausale Befunde gezeigt habe. Keine Stütze in der medizinischen Aktenlage findet auch seine beschwerdeweise vorgetragene These, wonach der Unfall vom Oktober 2015 am linken Fuss schliesslich
zur
mehrjäh - ri gen Überlastung/Fehlbelastung des rechten Fusses geführt habe (vorstehend E. 2.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.6) besteht auch kein Grund, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. September 2025 (vorstehend E. 4. 18) aus dem Recht zu weisen, zumal es sich lediglich um eine Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vorgelegten Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2025 (vorstehend E. 4. 17) handelt, welche auf der gleichen Argumentation zur Unfallkausalität der Achillessehne n tendino - pathie beruhte, wie sie bereits in der Beurteilung
durch
Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.1 1) und explizit in den Stellungnahmen vom
5. November 2023 (vorstehend E. 4. 15) und vom
1 6. Januar 202 5 (vorstehend E. 4. 16) dargelegt wurde.
Es handelt sich auch um keine Konstellation der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Rechtsprechung (Urk. 22 S. 1 f. Rz . 2), zumal keine neuen Abklä rungen durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden, welche eine r Mitwirkung des Beschwerdeführers bedurft hätte n, keine neue inhaltlichen Gesichtspunkte vorgetragen oder zeitlich aufwändige Abklärungsmassnahme n beabsichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 2 8. September 2020 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 V 2 E. 2.7). 5.2.4
Zusammenfassend besteht damit gestützt auf die überzeugenden und als beweis wertig zu qualifizierenden Beurteilungen durch Dr. A.___ zwischen den an der rechten Achillessehne aufgetreten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 202 1 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. 5. 3
In seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4. 1 1) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1 8. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigte n vollstän digen Ausheilung des nicht verschobenen Fersenbeinbruches auch von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.
Dass der Bruch vollständig ausgeheilt ist, geht aus der in den Akten dokumen tierten Bildgebung hervor. So wurde erstmals nach dem am 2 8. September 2021 durchgeführten CT vom Radiologen Dr. F.___
eine vollständig konsolidierte Fraktur bestätigt (vorstehend E. 4. 6). Dies entsprach auch der Ansicht der Chirurgin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3 0. November 2021 (vorstehend E. 4. 7) . Die Radiologen der B.___ hielt en nach umfassende r Bildgebung (Röntgen des Fusses Status rechts und MRI OSG/ Rückfuss rechts) vom 2 0. Dezember 2022
in ihrem Bericht (Urk. 7/143) fest, dass die Fraktur konsolid i ert sei und sich ein unau f fälliges Knochenmarksignal im ehemaligen Frakturverlauf gezeigt habe .
Weiter konnte auch aus neurologischer Sicht eine Schädigung von Nerven anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. K.___ am 3 0.
November 2022
ausgeschlossen werden (vorstehend E. 4. 9).
Dr. A.___ stellte überdies nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. April 2023 eine seitengleiche kräftige Bemuskelung ohne Hinweise auf eine Schonungsatrophie fest, was das vom Beschwerdeführer gezeigte Schonverhalten erheblich relativiert. Auch Anzeichen eines CRPS konnte Dr. A.___ nicht feststellen (vorstehend E. 4.11) .
Dass Dr. A.___
nun vor dem Hintergrund der bildgebend ausgewiesener massen vollständig konsolidierten Fraktur ohne weitere Schädigung von Bändern, Sehnen oder Gelenken durch das Unfallereignis und seiner eigens vorgenommenen klinischen Untersuchung vom 6. April 2023 den Endzustand feststellte, erweist sich als schlüssig und ist nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vorstehend E. 2.2, E. 2.4 und E. 2.6), vermag nicht zu überzeugen. Vorab kann er aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation, welche einer unfallfremden Erkrankung der Achillessehne galt (vorstehend E. 5.2), nichts herleiten, was darauf schliessen lassen würde, dass hinsichtlich der ausgeheilten undislozierten Fraktur kein Endzustand erreicht gewesen wäre.
Wie Dr. A.___
festhielt, gingen sowohl die behandelnden Ärzte des Universi tären Fusszentrums, B.___, in ihre n Berichten vom 2 7. Dezember 2022 und vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4. 10 und E. 4. 1 4) als auch der behandelnde Arzt
Dr. D.___
(vorstehend E. 4.8 und E. 4.12) nicht von einer vollends erklär baren Beschwerdesymptomatik aus . Namentlich bezeichneten auch die Ärzte des Universitären Fusszentrums,
B.___, das vom Beschwerdeführer gezeigte Schon hinken in ihrem Bericht vom 1 4. September 2023 (vorstehend E. 4. 1 4) als untypisch für das Krankheitsbild .
Einhergehend mit Dr. A.___ bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2021 (vorstehend E. 4. 8) eine normale und zeitgerecht erfolgte Frakturausheilung und verneinte ebenfalls das Vorliegen von Hinweisen auf ein CRPS. Als auffällig bezeichnete Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt habe, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerz phase nach einem Bagatelltrauma.
Bereits aus dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 2. April 2022 (vorstehend E. 4. 8) geht hervor, dass sämtliche von ihm initiierten Therapieansätze (medikamentös, Infiltration, Behandlung mit gepulster Radiofrequenz) ohne Effekt blieben oder aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen wurden . Dr. D.___ schlug indes eine Rehabilitationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt vor, woraus deutlich hervorgeht, dass Dr. D.___ die Hauptproblematik nicht auf somatischer Ebene sah . In seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2022 (vorstehend E. 4. 8) wird sodann deutlich, dass sich Dr. D.___ die vorgetragene Beschwerde symptomatik des Beschwerdeführers nicht mehr erklären konnte, indem er davon sprach, mit seinem Latein etwas am Ende zu sein. Nach wie vor blieben sämtliche von Dr. D.___ durchgeführten Behandlungsansätze und zuletzt auch der Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in J.___ vom 2 9. August bis 1. Oktober 2022 (vgl. Urk. 7/9 9 /2-12) ohne Erfolg. Auch die von den Ärzten des Universitären Fusszentrums, B.___,
in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) vorgeschlagene Stosswellentherapie der Achillessehne tolerierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urk. 7/151/2-3).
Was den Aufenthalt in der Rehaklinik anbelangt, führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der Kostengutsprache durch die Beschwerde gegnerin infolge eines Ferienaufenthaltes den Eintritt in die Rehaklinik zunächst verweigert habe (vorstehend E. 4.8) . Dr. D.___ ist beizupflichten, dass dieses Verhalten die Motivation des Beschwerdeführers doch erheblich in Frage stellt. Gleichzeitig wird dadurch auch der tatsächlich vorhandene Leidensdruck erheblich relativiert.
Es lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehen, inwiefern mit der von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.12) vorgeschlagenen Neurostimulation stherapie des Rückenmarkes des Beschwerdeführers den in Folge des Unfalls erlittenen, vollständig ausgeheilten nichtdislozierten Bruch, welche r in keinem der fachärztlichen Bericht e noch als Beschwerdekorrelat gesehen w urde,
noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheiden d
beeinflussen liesse .
Dr. D.___ stützte sich in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 wohl überwiegend auf die subjektiven Beschwerdeäusserungen durch den Beschwerdeführer und nicht auf ein somatisch ausgewiesenes Korrelat. Anhaltpunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der von Dr. A.___ festgestellte Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen nicht erreicht wäre, gehen daraus jedenfalls nicht hervor. 5. 4
Als beweiswertig zu qualifizieren sind auch die Feststellungen von Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente respektive eine Integritäts ent - schädigung .
Dr. A.___ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.1 1) fest, dass sich infolge der vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur unfallbedingt keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungs einschränkungen des Beschwerdeführers im angestammten Berufsbild oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergäben. Eine Prüfung einer Invalidenrente erübrigt sich daher. Daran ändert auch die hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden ungenügend differenzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.1 2) nichts. Bei vollständig ausgeheiltem Bruch und erhaltene r Gelenkbeweglichkeit verneinte Dr. A.___ überdies das Bestehen eines Integritätsschadens, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5. 5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf den als beweiswertig zu qualifizierenden Untersu chungsbericht von Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorsehend E. 4.1 1) beim Beschwerdeführer der medizinische
Endzustand
der als unfallkausal zu beurtei lenden undislozierten Fersenbeinfraktur rechts spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im April 2023 erreicht war . Bei der im Verlauf aufgetretenen Ansatztendinopathie
der Achillessehne handelt es sich um unfallfremde Beschwerden und eine Kausalität zum Unfallereignis ist zu verneinen.
Demnach
hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen
und einen Anspruch de s Beschwerdeführer s auf weitere Heilbehandlungen verneint. Auch die Verneinung einer Invalidenrente respektive einer Integritätsentschädigung erweisen sich als korrekt.
Der angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor O stern bis und mit dem siebenten Tag nach O stern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan