Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, war
seit dem 1. Juli 2019
als Schulleitungssekre tärin im Schulhaus Z.___ in Y.___ angestellt
und im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8 / G1).
Am 1 4. Mai 2023
stürzte die Versicherte auf der Treppe, als sie eine Zimmer pflanze in den unteren Stock bringen wollte und die letzte Stufe übersehen hat; gemäss Angaben in der Unfallmeldung verletzte sie sich dabei den linken Fuss, den Rücken und den Kopf (vgl. Urk. 8/G1).
Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___) diagnostizierten eine komplexe Mittelfussfraktur links und empfah len eine konservative Behandlung (Austrittsbericht des Instituts für Notfallme dizin vom 1 4. Mai 2023, Urk. 8/M1). 1.2
Die Unfallversicherung Stadt Y.___ anerkannte das Ereignis vom 1 4. Mai 2023 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 8/G15) hielt die Unfallversicherung Stadt Y.___ fest, dass sie die Leis tungen rückwirkend per 8. Februar 2024 einstelle, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien; ein erheb licher Integritätsschaden liege nicht vor, weshalb sie keine Integritätsent schädigung ausrichten könne .
Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 8. Juli 2024 (Urk. 8/ J1) Einsprache, welche die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 abwies (Urk. 8/ J5 = Urk.
2).
2.
Gegen den am 2 3. Dezember 2024 verschickten Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 (Urk. 2; vgl. Anhang zu Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 3. Februar 2025
Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und die vorliegende S treits ache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer neutralen Begutachtung) an die Unfallversicherung Stadt Y.___ zurückzu weisen (S. 2 Ziff. I.1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. März 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Im Bericht über die Computertomographie (CT) des oberen Sprunggelenkes
(OSG) links nativ vom 1 4. Mai 2023 (Urk. 8/ M2) wurde folgender Befund festgehalten: - Chopart -V erletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei und im dorsalen Aspekt des Os cuboideum sowie weitere kleine extraartikuläre Avulsionsfraktur im plantaren Aspekt des Os cuboideum - Knapp intraartikulär verlaufende Avulsionsfraktur im kranialen Aspekt des Os naviculare - allseits erhaltene Artikulation - Weichteilhämatom über dem Fussrist betont lateral
Die Ärzte der Notfallmedizin des A.___ führten im Bericht vom 1 4. Mai 2023 (Urk. 8/M1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des linken Fusses und der Brustwirbelsäule (BWS) nach einem Sturz vorgestellt habe. Die klinische Untersuchung habe einen geschwollenen linken Mittelfuss mit deutli cher Druckdolenz ergeben. Ihre BWS sei ebenfalls schmerzempfindlich gewesen, sie habe aber keine Anzeichen eines neurologischen Defizits gezeigt. Im konven tionellen Röntgen des linken Fusses habe sich eine mögliche Chopart -Verletzung gezeigt, weshalb hier ein CT ergänzt worden sei. Dieses zeige eine komplexe Mit telfussfraktur (S. 2 unten) .
E. 1.6 ). Dieses zeigte sich vorliegend auch darin, dass Dr.
C.___ eine Stellungnahme zur Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 3/5).
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung durch Dr. C.___
keine auch nur ge ringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen durch Dr. B.___ zu wecken .
Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
E. 3 ).
E. 3.1 8
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 4. Februar 2025 (Urk. 8/M29) aus, dass er nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ an seinen Beurteilungen vom 3 0. Mai 2024 und 1 6. Dezember 2024 festhalte (S. 1 unten).
Dr. E.___
habe eine Instabilität im Bereich des oberen Sprunggelenkes attestiert (S. 4 Mitte). Dr. B.___ hielt dazu fest, dass d ie Band strukturen intakt gewesen seien, weshalb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandverletzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse. Bildgebend hätten keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen im Bereich des Kapsel-Bandapparates des oberen Sprunggelenkes vorgelegen, der Befund hätte dem physiologischen Normalbe fund entsprochen. Eine wissenschaftlich herleitbare Begründung einer Instabilität als Unfallfolge sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, dies bei explizit intaktem Bandapparat . Von wissenschaftlichem Interesse wäre, welche Bänder hätten rekonstruiert werden können bei intaktem Bandapparat (S.
4 unten).
Dr. C.___ habe geschrieben, dass eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der Ermüdungs - fraktur.
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass e ine wissenschaftliche Begründung, was eine «typische post traumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei, nicht beigefügt worden sei. Nota bene habe die Behandlung der «Morton-Neuralgie» durch Dr. C.___ nicht gefruchtet und diese habe am 2 2.
April 2024 die Behandlung abgeschlossen, da durch die Physiotherapie eine Besserung der Vorfussbeschwerden eingetreten sei . Es sei nicht dokumentiert, welche Behandlung durchgeführt worden sei. Dem aktuel len Schreiben von Dr.
C.__ _ seien keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen
(S. 5).
4.
E. 3.5 Am 2 5. August 2023 erfolgte ein MRI des OSG nativ links (vgl. Bericht vom selben Tag, Urk. 8/ M12) . Es zeigten sich mehrere Knochenmar ködemzonen / Bonebruise im gesamten Fussbereich, eine inkomplette Fraktur der Basis des Os metatarsale II sowie ein Status nach Avulsion des Processus anterior calcanei .
3.
E. 3.7 Dr. C.___ führte im Bericht über die Konsultation vom 2 6. September 2023 (Urk.
8/ M13) aus, dass sich vier Monate nach der Verletzung weiterhin ein schleppender Verlauf zeige (S. 2 oben) . Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4 im Sinne einer Morton-Neuralgie . Zudem beste he eine diskrete Druckdolenz über dem Processus anterior calcanei, eine ausge prägte Druckdolenz über der Basis des Os metatarsale 2 sowie proximal hiervon und eine regrediente
Druckdolenz im Bereich der Pseudoexostose des Hallux valgus (S. 1 unten). Das Röntgen habe keine sichtbare knöcherne Reaktion im Bereich der Basis des Metatarsale 2 gezeigt (S. 2 oben).
E. 3.8 Im Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 8/ M14)
führte
Dr. C.___ aus, dass sich die Situation erfreulicherweise verbessert habe, allerdings sei nun eine manifeste Osteoporose diagnostiziert worden. Am meisten bereite der Beschwerdeführerin der Digitus 1 Probleme. Zudem sei persistierend eine Überempfindlichkeit mit beglei tender Überwärmung im Bereich des distalen Fusses vorhanden. Bei den Untersuchungsbefunden wurde festgehalten, dass sich auf kurzer Gehstrecke ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen zeige.
Dr. C.___ äusserte einen drin genden Verdacht auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom; S.
1). 3.
E. 3.13 Dr. C.___ nannte im Bericht über die telefonische Konsultation vom 9.
September 2024 (Urk. 8/ M22) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Treppensturz am 1 4. Mai 2023 mit - Chopart -Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare - Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk und konsekutiver Sesamoi ditis - Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis - Morton-Neuralgie im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4 - Knochenmarködem im Processus anterior calcanei
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2024 bestehe ein unveränder ter Reizzustand des Grosszehengrundgelenkes bei arthrotischen Veränderungen metatarso-sesamoidal . Es bestehe keine substanzielle Grosszehengrundge lenksarthrose (S. 1 unten). Neu zeige sich ein Knochenmarksödem im Processus anterior calcanei, was die Beschwerdesymptomatik erkläre (S. 2 oben).
E. 4 Dr. C.___ berichtete am 2 1. August 2023 (Urk. 8/M10) über die planmässige Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin 12 Wochen nach der Verletzung.
Es bestünden weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, welche zu einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke führten. In erster Linie bereite der Beschwerdeführerin hierbei der neu aufgetretene Hallux valgus Probleme. Zudem sei weiterhin eine Schwellung am Vorfussballen vorhanden . Dr. C.___ nannte bei den Untersuchungs befunden eine gute OSG-Beweglichkeit. Es bestehe kein Nachweis einer groben Instabilität (S. 1). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass b ei der Beschwerdeführerin eine ubiquitäre Schmerzsymptomatik persistiere.
Z udem bereite ihr der posttraumatisch aufgetretene Hallux valgus grosse Prob leme (S. 2). Es bestehe ein dringender Verdacht auf Morton-Neuralgie (S. 1). Zur weiteren Diagnostik sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) geplant (S.
2).
E. 4.1 Vorliegend kann auf die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. B.___ abge stellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgten in Kenntnis des mass geblichen Sachverhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5).
Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die überwiegend wahrscheinlich unfall kausalen Frakturen im Chopart -Gelenk in anatomisch korrekter Stellung verheilt seien. Dies habe am 8. Februar 2024 bildgebend objektiviert werden können (vgl.
Bericht über das MRI vom 8. Februar 2024, Urk. 8/M16).
B ei der Beschwerdeführerin traten ausserdem eine Morton-Neuralgie, Probleme mit der Grosszehe (Kapselverletzung des Grosszehengrundgelenks) und
eine Ermüdungs fraktur des 2. Mittelfussknochens auf. Zudem wurde eine
Osteoporose festgestellt.
Der zwischenzeitlich geäusserte Verdacht auf ein CRPS (vgl. vorste hend E. 3.8) wurde in der Folge nicht bestätigt.
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die im weiteren Verlauf neu gestellten Diagnosen und neu aufgetretenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses gewesen seien, da in diesen Regionen keine strukturellen Läsionen hätten objektiviert werden können, welche Folgen von Unfällen gewe sen seien wie Knochenbrüche oder Bänderrisse und somit zu einer richtungs gebenden Verschlimmerung geführt hätten (vgl. vorstehend E. 3.14). Dies ist nicht zu beanstanden, denn solche Beeinträchtigungen liessen sich anlässlich der bildge benden Untersuchung am Unfalltag nicht nach wei sen (vgl. vorstehend E.
3.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine
reine Aktenbeurteilung unzu reichend sei.
Den Beurteilungen durch Dr. B.___ schadet nicht, dass diese r d ie Beschwer deführer in nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweis wert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4).
Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.
E. 4.3 Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom Januar 2025 fest, dass eine klinische Untersuchung vor allem im Hinblick auf eine mögliche Instabilität essenziell sei (vgl. vorstehend E. 3.16).
Betreffend
Instabilität ist festzuhalten, dass eine solche erstmals im November 2024, mithin 1.5 Jahre nach dem Unfallereignis, erwähnt wurde. Im August 2023 war gemäss Dr. C.___
explizit keine grobe Instabilität nachweisbar (vgl. vorste hend E. 3.4). Im November 2023 wurde über ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen berichtet (vgl. vorstehend E. 3.8). Im September 2024 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne stabiles Schuhwerk immer noch Schmerzen habe; von einer Instabilität war indessen nicht die Rede (vgl. vorstehend E. 3.12). Dr. E.___ führte im November 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin über eine subjektive Instabilität berichte, wobei es nicht zu vermehrtem Umknicken komme (vgl. vorstehend E. 3.1 7). Im zeitlich späteren Bericht vom Januar 2025 hielt Dr. E.___ fest, dass sie die beschriebene Instabilität anhand ihrer Untersuchung klar habe objektivieren können und sie den Treppensturz vom Mai 2023 ursäch lich für die Beschwerden sehe, insbesondere da vor diesem Ereignis keine Instabi lität bestanden habe (vgl. vorstehend E. 3.15).
Dr. C.___
machte in ihrer Stellung nahme zum Einspracheentscheid geltend, dass die Verletzung auch ligamen täre Läsionen mit sich bringe, welche zu einer konsekutiven Instabilität führen könnten, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei (vgl. vorstehend E. 3.16) .
Dr . B.___ hielt dazu fest, dass die Bandstrukturen intakt gewesen seien, wes halb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandver letzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse (vgl. vorstehend E. 3.18). Dies wurde durch die Bildgebung bestätigt (E. 3.1 und 3.5).
E ine klinische Untersuchung war folglich auch im Hinblick auf eine mögliche Instabilität nicht erforderlich.
Schliesslich kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 1 4. Mai 2023 eine Instabilität des lateralen OSG festgestellt wurde, nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde.
Die Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hin weisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Zu bemerken bleibt, dass die Beurteilung von Dr. E.___, wonach sie als Alterna tive nur ein operatives Vorgehen mittels Rekonstruktion der Bänder sehe (vgl.
vorstehend E. 3.15), angesichts der intakten Bandstrukturen nicht nachvoll ziehbar ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass
Dr. C.___ nachvollziehbar
habe erklären können, weshalb die Morton-Neuralgie im posttraumatischen Verlauf entstanden sei .
Dr. C.___ führte aus, dass
eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der im Verlauf aufgetretenen Ermüdungs fraktur (vgl. vorstehend E. 3.16). Dr. C.___ verwies allgemein auf eine Fehlbelastung und Schonhaltung,
legte indessen nicht näher dar, inwiefern die Morton-Neuralgie und der Ermüdungs bruch unmittelbare Folgen des Sturzes vom 1 4. Mai 2023 gewesen wären. Dr. B.___ hielt dazu fest,
es fehle an einer wissenschaftlichen Begründung, was eine «typische posttraumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei . Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte de r behandelnden Ärztin Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ih r und de r
Beschwerdeführerin ein ver gleichbares Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bei der Beschwerdeführer in noch beste henden B eschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind. Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 4. Mai 2023 und den bei der Beschwerdeführer in noch bestehenden Beschwerden.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 8. Februar 2024 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
E. 6 Im Bericht von Dr. C.___, Klinik D.___,
über die telefonische Konsultation vom 2 5. August 2023 (Urk. 8/ M11) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Status nach Treppensturz am 1 4. Mai 2023 mit - Chopart -Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare - Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk
- Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis
Dr. C.___ führte aus, dass eine planmässige telefonische Konsultation der Beschwer deführerin zur Besprechung der MRI-Untersuchung erfolgt sei. Es sei nun zwingend das Tragen von rigiden Schuhen mit Abrollrampe indiziert (S. 1 unten).
E. 9 Am
9. Februar 2024 berichtete Dr. C.___ über eine telefonische Konsultation vom Vortag (Urk. 8/M17). Erfreulicherweise habe sich im
Kontroll- MRI vom 8.
Februar 2024 (vgl. dazu Urk. 8/M16) eine vollständige Regredienz der Kno chenmarködeme gezeigt, auch sei kein Residuum der Ermüdungsfraktur erkenn bar (S. 1 unten) . Die Beschwerdeführerin dürfe aufgrund dessen ihre Belastung nach Massgabe der Beschwerden steigern, intermittierend dürfe auch auf das stabile Schuhwerk verzichtet werden (S. 1 f.).
Da eine ausgeprägte Schmerzsympto matik im Bereich des Lisfranc -Gelenkes 2 bestehe, sei eine Infilt ration geplant (S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 6. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, war
seit dem 1. Juli 2019
als Schulleitungssekre tärin im Schulhaus Z.___ in Y.___ angestellt
und im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8 / G1).
Am 1 4. Mai 2023
stürzte die Versicherte auf der Treppe, als sie eine Zimmer pflanze in den unteren Stock bringen wollte und die letzte Stufe übersehen hat; gemäss Angaben in der Unfallmeldung verletzte sie sich dabei den linken Fuss, den Rücken und den Kopf (vgl. Urk. 8/G1).
Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___) diagnostizierten eine komplexe Mittelfussfraktur links und empfah len eine konservative Behandlung (Austrittsbericht des Instituts für Notfallme dizin vom 1 4. Mai 2023, Urk. 8/M1). 1.2
Die Unfallversicherung Stadt Y.___ anerkannte das Ereignis vom 1 4. Mai 2023 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 8/G15) hielt die Unfallversicherung Stadt Y.___ fest, dass sie die Leis tungen rückwirkend per 8. Februar 2024 einstelle, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien; ein erheb licher Integritätsschaden liege nicht vor, weshalb sie keine Integritätsent schädigung ausrichten könne .
Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 8. Juli 2024 (Urk. 8/ J1) Einsprache, welche die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 abwies (Urk. 8/ J5 = Urk.
2).
2.
Gegen den am 2 3. Dezember 2024 verschickten Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 (Urk. 2; vgl. Anhang zu Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 3. Februar 2025
Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und die vorliegende S treits ache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer neutralen Begutachtung) an die Unfallversicherung Stadt Y.___ zurückzu weisen (S. 2 Ziff. I.1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. März 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit liche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappar ates . Der Facharzt habe ausführlich die vorliegende unfallfremde Morton-Neurom-Problematik sowie die fehlende Unfallkausalität im Hinblick auf die Fussfehlstellung erklärt und nachvollziehbar dargelegt, dass allerspätestens am 8. Februar 2024 ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht
gewesen sei. Aufgrund erstmalig posttraumatisch auftretender Schmerzen könne nicht bereits auf eine Unfallkausalität geschlossen werden. Von Weiterungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb angesichts der rechtlichen Maxime der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne. Demgemäss sei vorliegend von einer fachärztlichen Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts auszugehen, weshalb eine Aktenbeurteilung rechtlich zulässig und in casu angemessen gewesen sei. Beim beratenden Facharzt Dr.
B.___ handle es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Spezialarzt der Unfallmedizin, welcher aufgrund seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit über besondere traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, was beweis rechtlich zu würdigen sei (S. 7 unten) .
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu zwei aktuellen Arztberichten (S. 3 f.) und hielt schliesslich fest, dass keine zumin dest geringen Zweifel an der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ bestün den, weshalb zu Recht auf ergänzende Abklärungen verzichtet worden sei (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass
die Beurteilung von Dr. B.___ weder schlüssig noch korrekt sei. Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, habe zu Recht moniert, dass gerade wegen der Instabilität eine klinische Untersuchung zwingend notwendig sei. Die reine Aktenbeurteilung stelle eine bloss unzureichende Abklärung dar (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren habe Dr . C.___ nachvollziehbar erklären können, weshalb die Morton-Neuralgie im posttraumatischen Verlauf entstanden sei, wie denn auch die Ermüdungsfraktur. Zudem habe Dr. B.___ unberücksichtigt gelassen, dass die Verletzung auch liga mentäre Läsionen mit sich bringe, welche die Instabilität bewirkt hätten. Aus diesen Gründen erweise sich die Aktenbeurteilung von Dr.
B.___ weder als vollständig noch als schlüssig. Vielmehr bestünden gewichtige Zweifel an dessen Beurteilung (S. 6 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin habe durch ihre ungenügen den Abklärungen zweifelsohne den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Somit sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine fusschirurgische Abklärung in Auftrag zu geben (S. 6 f. Ziff. 12).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 8. Februar 2024
eingestellt hat . 3. 3. 1
Im Bericht über die Computertomographie (CT) des oberen Sprunggelenkes
(OSG) links nativ vom 1 4. Mai 2023 (Urk. 8/ M2) wurde folgender Befund festgehalten: - Chopart -V erletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei und im dorsalen Aspekt des Os cuboideum sowie weitere kleine extraartikuläre Avulsionsfraktur im plantaren Aspekt des Os cuboideum - Knapp intraartikulär verlaufende Avulsionsfraktur im kranialen Aspekt des Os naviculare - allseits erhaltene Artikulation - Weichteilhämatom über dem Fussrist betont lateral
Die Ärzte der Notfallmedizin des A.___ führten im Bericht vom 1 4. Mai 2023 (Urk. 8/M1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des linken Fusses und der Brustwirbelsäule (BWS) nach einem Sturz vorgestellt habe. Die klinische Untersuchung habe einen geschwollenen linken Mittelfuss mit deutli cher Druckdolenz ergeben. Ihre BWS sei ebenfalls schmerzempfindlich gewesen, sie habe aber keine Anzeichen eines neurologischen Defizits gezeigt. Im konven tionellen Röntgen des linken Fusses habe sich eine mögliche Chopart -Verletzung gezeigt, weshalb hier ein CT ergänzt worden sei. Dieses zeige eine komplexe Mit telfussfraktur (S. 2 unten) . 3. 2
Dr. med. C.___, Oberärztin Fusschirurgie an der Klinik D.___, nannte im Sprechstundenbericht vom 7. Juni 2023 (Urk. 8/ M6) folgende D iagno sen (S. 1 Mitte): - Status nach Treppensturz am 1 4. Mai 2023 mit - Chopart -Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare - Verdacht auf Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk
Die Beschwerdeführerin habe für die Dauer von drei Wochen einen gespaltenen Geisha-Gips getragen; am 1. Juni 2023 sei ein Wechsel auf eine Vacopedes -Orthe se erfolgt, mit welcher sie nur bedingt zurechtkomme. Die Schmerzen hätten seither zugenommen (S. 1). In der Röntgenaufnahme vom 1. Juni 2023 (vgl.
Urk. 8/M4) zeige sich keine sekundäre Dislokation. Der Verlauf sei fristgerecht, sie empfehle allerdings den Wechsel auf eine Unterschenkel-Orthese (S. 2). 3. 3
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 9. Juli 2023 (Urk. 8/M8) fest, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 4. Mai 2023 zurückzuführen seien. Bildgebend hätten strukturelle Läsionen objektiviert werden können – kleine Fraktur en am Kalkaneus und Kuboid links -, welche über wiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Es sei zu einer richtungsge benden Verschlimmerung gekommen. Die Frakturen seien die überwiegend wahr scheinliche Folge des Sturzes beim Verpassen der letzten Stufe gewesen (S. 2).
Der Endzustand sei allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht (S. 3). 3. 4
Dr. C.___ berichtete am 2 1. August 2023 (Urk. 8/M10) über die planmässige Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin 12 Wochen nach der Verletzung.
Es bestünden weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, welche zu einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke führten. In erster Linie bereite der Beschwerdeführerin hierbei der neu aufgetretene Hallux valgus Probleme. Zudem sei weiterhin eine Schwellung am Vorfussballen vorhanden . Dr. C.___ nannte bei den Untersuchungs befunden eine gute OSG-Beweglichkeit. Es bestehe kein Nachweis einer groben Instabilität (S. 1). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass b ei der Beschwerdeführerin eine ubiquitäre Schmerzsymptomatik persistiere.
Z udem bereite ihr der posttraumatisch aufgetretene Hallux valgus grosse Prob leme (S. 2). Es bestehe ein dringender Verdacht auf Morton-Neuralgie (S. 1). Zur weiteren Diagnostik sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) geplant (S.
2). 3.5
Am 2 5. August 2023 erfolgte ein MRI des OSG nativ links (vgl. Bericht vom selben Tag, Urk. 8/ M12) . Es zeigten sich mehrere Knochenmar ködemzonen / Bonebruise im gesamten Fussbereich, eine inkomplette Fraktur der Basis des Os metatarsale II sowie ein Status nach Avulsion des Processus anterior calcanei .
3. 6
Im Bericht von Dr. C.___, Klinik D.___,
über die telefonische Konsultation vom 2 5. August 2023 (Urk. 8/ M11) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Status nach Treppensturz am 1 4. Mai 2023 mit - Chopart -Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare - Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk
- Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis
Dr. C.___ führte aus, dass eine planmässige telefonische Konsultation der Beschwer deführerin zur Besprechung der MRI-Untersuchung erfolgt sei. Es sei nun zwingend das Tragen von rigiden Schuhen mit Abrollrampe indiziert (S. 1 unten).
3.7
Dr. C.___ führte im Bericht über die Konsultation vom 2 6. September 2023 (Urk.
8/ M13) aus, dass sich vier Monate nach der Verletzung weiterhin ein schleppender Verlauf zeige (S. 2 oben) . Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4 im Sinne einer Morton-Neuralgie . Zudem beste he eine diskrete Druckdolenz über dem Processus anterior calcanei, eine ausge prägte Druckdolenz über der Basis des Os metatarsale 2 sowie proximal hiervon und eine regrediente
Druckdolenz im Bereich der Pseudoexostose des Hallux valgus (S. 1 unten). Das Röntgen habe keine sichtbare knöcherne Reaktion im Bereich der Basis des Metatarsale 2 gezeigt (S. 2 oben). 3.8
Im Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 8/ M14)
führte
Dr. C.___ aus, dass sich die Situation erfreulicherweise verbessert habe, allerdings sei nun eine manifeste Osteoporose diagnostiziert worden. Am meisten bereite der Beschwerdeführerin der Digitus 1 Probleme. Zudem sei persistierend eine Überempfindlichkeit mit beglei tender Überwärmung im Bereich des distalen Fusses vorhanden. Bei den Untersuchungsbefunden wurde festgehalten, dass sich auf kurzer Gehstrecke ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen zeige.
Dr. C.___ äusserte einen drin genden Verdacht auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom; S.
1). 3. 9
Am
9. Februar 2024 berichtete Dr. C.___ über eine telefonische Konsultation vom Vortag (Urk. 8/M17). Erfreulicherweise habe sich im
Kontroll- MRI vom 8.
Februar 2024 (vgl. dazu Urk. 8/M16) eine vollständige Regredienz der Kno chenmarködeme gezeigt, auch sei kein Residuum der Ermüdungsfraktur erkenn bar (S. 1 unten) . Die Beschwerdeführerin dürfe aufgrund dessen ihre Belastung nach Massgabe der Beschwerden steigern, intermittierend dürfe auch auf das stabile Schuhwerk verzichtet werden (S. 1 f.).
Da eine ausgeprägte Schmerzsympto matik im Bereich des Lisfranc -Gelenkes 2 bestehe, sei eine Infilt ration geplant (S. 2). 3.1 0
Dr. C.___ berichtete a m 2 2. April 2024 (Urk. 8/ M19), dass die Beschwer deführerin von der am 1 3. Februar 2024 durchgeführten Infiltration der Interme tatarsalräume
(vgl. dazu Urk. 8/M18) nicht profitiert habe. Allerdings habe der Wechsel der Physiotherapeutin eine erfreuliche Veränderung und Verbesserung der Symptomatik bewirkt. Die Beschwerdeführerin werde sich bei ihr melden, falls sie eine erneute Physiotherapieverordnung benötigen sollte. Ansonsten seien vor erst keine weiteren Konsultationstermine vereinbart worden (S. 2).
3.1 1
Dr . B.___
führte in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2024 (Urk. 8/ M20)
aus, dass am 2 1. August
2023 neue Verdachtsdiagnosen, überwiegend wahrscheinlich unfallfremd, in den Raum gestellt worden seien, nämlich eine Morton-Neuralgie und Kapselverletzung des Grosszehengrundgelenks. Am 2 5. August 2024 sei neu eine nicht verschobene Fraktur des 2. Mittelfussknochens dargestellt worden, welche im CT vom 1 4. Mai 2023 nicht beschrieben gewesen sei . Am 7. November 2023 sei neu die Erkrankung Osteoporose diagnostiziert worden und der Verdacht auf ein CRPS, die Kriterien seien jedoch nicht erfüllt gewesen. Und es sei tatsäch lich die Diagnose «posttraumatischer Hallux valgus» in den Raum gestellt worden (S.
1 unten). Die geklagten Beschwerden Morton-Neuralgie, welche durch Dr.
C.___ mit Infiltration behandelt worden seien, seien nur möglich unfall kausal, da keine strukturellen Läsionen an den Interdigitalnerven im Verlauf und keine richtungsgebende Verschlimmerung im Vorfussbereich hätten objektiviert werden können . Medizinisch handle es sich bei einem Morton-Neurom um eine Erkrankung auf Grundlage einer mechanischen Schädigung (S.
2 oben). D er End zustand habe am 8. Februar 20 24 objektiviert werden können, die Frakturen seien verheilt gewesen. Der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Ange wöhnung an die Unfallfolgen sei erreicht gewesen und die weiterhin geklagten Beschwerden Morton-Neuralgien seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (S. 3 oben). 3.1 2
Im Bericht vom 3 . September 2024 (Urk. 8/M21) führte Dr. C.___ aus, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Ohne stabiles Schuhwerk habe sie jedoch immer noch Schmerzen. Vor allem bereite ihr der Grosszehen ballen dann Probleme. Des Weiteren habe sie beim Kraulschwimmen Schmerzen auf Höhe der Fusswurzel, was zu einem konsekutiven Hinken führe. Betreffend Befunde zeige sich ein flüssiges Gangbild in stabilem Konfektionsschuhwerk, barfuss laufend gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Sesamoi den am MP 1-Gelenk an (S. 1 unten). 3.13
Dr. C.___ nannte im Bericht über die telefonische Konsultation vom 9.
September 2024 (Urk. 8/ M22) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Treppensturz am 1 4. Mai 2023 mit - Chopart -Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus ante rior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare - Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk und konsekutiver Sesamoi ditis - Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis - Morton-Neuralgie im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4 - Knochenmarködem im Processus anterior calcanei
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2024 bestehe ein unveränder ter Reizzustand des Grosszehengrundgelenkes bei arthrotischen Veränderungen metatarso-sesamoidal . Es bestehe keine substanzielle Grosszehengrundge lenksarthrose (S. 1 unten). Neu zeige sich ein Knochenmarksödem im Processus anterior calcanei, was die Beschwerdesymptomatik erkläre (S. 2 oben). 3.1 4
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2024 (Urk. 8/M2 5) fest, dass allerspätestens am 8. Februar 2024 der stabile medizinische Zustand vorge legen habe, da die überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Frakturen im Chopart -G elenk (Avulsionsfraktur des Processus anterior calcanei und des Os cuboideum) sowie die extraartikuläre Avulsionsfraktur im plantaren Aspekt des Os naviculare und die Basisfraktur des Os metatarsale II stabil verheilt gewesen seien; dieser Zustand sei bildgebend an diesem Tag objektiviert worden. Die im weiteren Verlauf neu gestellten Diagnosen und neu aufgetretenen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses gewe sen, da in diesen Regionen keine strukturellen Läsionen hätten objektiviert wer den können, welche Folgen von Unfällen gewesen seien wie Knochenbrüche oder Bänderrisse und somit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hätten.
Bei in anatomisch korrekter Stellung verheilten Frakturen im Chopart -Gelenk, und da nur Teile des Chopart -Gelenks im Verlauf erste Zeichen einer mässigen Arthrose aufgewiesen hätten, sei aktuell und werde in vorhersehbarer Zukunft die Erheblichkeitsgrenze für einen dauernden und erheblichen Schaden der körperlichen Integrität nicht überschritten werden (S. 8) . 3.1 5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 2 5. November 2024 (Urk. 3/3 = Urk. 8/ M28) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - l aterale Instabilität des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit - älterer Chopart - Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Pro zessus anterior calcanei, Os cupoideum sowie Os naviculare vom 1 4. Mai 2023 - Morton-Neuralgie im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4
Dr . E.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung vorgestellt habe. Seit dem Treppensturz vor über einem Jahr persis tierten Schmerzen über dem anterolateralen OSG auf der linken Seite . Die Beschwerden bestünden vor allem bei Belastung, insbesondere während ihrer sportlichen Tätigkeiten (Schwimmen, Velo, Yoga). Hinzu komme eine subjektive Instabilität, was insbesondere der Gang auf unebenem Gelände noch verstärke (S.
1 unten). Zu vermehrtem Umknicken komme es jedoch nicht (S. 2 oben).
Dr. E.___ hielt fest, dass v ordergründig eine Instabilität im OSG sei, womöglich auch im unteren Sprunggelenk . Grundsätzlich könne versucht werden, diese nochmals mit einer Serie Physiotherapie gezielt zu trainieren sowie die anteriore OSG Gelenkskapsel mittels Ultraschallbehandlung zu therapieren. Zudem könne auch versucht werden, die anteriore Kapsel zu infiltrieren.
Als Alternative sehe sie ansonsten nur ein operatives Vorgehen mittels Rekonstruktion der Bänder (S.
2 unten) . 3.1 6
Dr. C.___ nahm am 1 4. Januar 2025 (Urk. 3/5 = Urk. 8/ M27) Stellung zum Ein spracheentscheid vom 1 7. Oktober 202 4. Sie führte aus, dass ihr der Bericht von Dr. B.___ leider nicht vorliege; die wichtigsten Informationen habe sie jedoch dem Einspracheentscheid entnehmen können. Dr. B.___ postuliere, dass der aktuelle Zustand nicht unfallkausal sein könne, da in der Bildgebung ein voll ständiges Abheilen der Knochenstrukturen sichtbar sei. Er berücksichtige jedoch nicht, dass die Verletzung au ch
ligamentäre Läsionen mit sich bringe, welche zu einer konsekutiven Instabilität führen könn t e n, wie es im Verlauf bei der Beschwer deführerin der Fall sei. Auch sei eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schon haltung. Ähnlich verhalte es sich mit der im Verlauf aufgetretenen Ermüdungs fraktur der Metatarsale
2. Sie verweise auch auf den Bericht von Dr. E.___ . Eine klinische Untersuchung, welche vor allem im Hinblick auf eine mögliche Instabi lität essenziell sei, sei durch Dr. B.___ nicht durchgeführt worden. 3.1 7
Dr. E.___ hielt im Versicherungsbericht vom 1 5. Januar 2025 (Urk.
3/4 = Urk.
8/ M26) fest, dass sie die beschriebene Instabilität anhand ihrer Untersuchung klar habe objektivieren können und sie den Treppensturz vom Mai 2025 (richtig: Mai 202 3) ursächlich für die Beschwerden sehe, insbesondere da vor diesem Ereig nis keine Instabilität bestanden habe. Sie bitte um entsprechende Kosten übernahme. Die Morton Neurom Symptomatik sei während der Sprechstunde nur kurz thematisiert worden, da gemäss Beschwerdeführerin mit den orthopädischen Schuheinlagen eine zufriedenstellende Situation erreicht worden sei. 3.1 8
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 4. Februar 2025 (Urk. 8/M29) aus, dass er nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ an seinen Beurteilungen vom 3 0. Mai 2024 und 1 6. Dezember 2024 festhalte (S. 1 unten).
Dr. E.___
habe eine Instabilität im Bereich des oberen Sprunggelenkes attestiert (S. 4 Mitte). Dr. B.___ hielt dazu fest, dass d ie Band strukturen intakt gewesen seien, weshalb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandverletzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse. Bildgebend hätten keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen im Bereich des Kapsel-Bandapparates des oberen Sprunggelenkes vorgelegen, der Befund hätte dem physiologischen Normalbe fund entsprochen. Eine wissenschaftlich herleitbare Begründung einer Instabilität als Unfallfolge sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, dies bei explizit intaktem Bandapparat . Von wissenschaftlichem Interesse wäre, welche Bänder hätten rekonstruiert werden können bei intaktem Bandapparat (S.
4 unten).
Dr. C.___ habe geschrieben, dass eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der Ermüdungs - fraktur.
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass e ine wissenschaftliche Begründung, was eine «typische post traumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei, nicht beigefügt worden sei. Nota bene habe die Behandlung der «Morton-Neuralgie» durch Dr. C.___ nicht gefruchtet und diese habe am 2 2.
April 2024 die Behandlung abgeschlossen, da durch die Physiotherapie eine Besserung der Vorfussbeschwerden eingetreten sei . Es sei nicht dokumentiert, welche Behandlung durchgeführt worden sei. Dem aktuel len Schreiben von Dr.
C.__ _ seien keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen
(S. 5).
4. 4.1
Vorliegend kann auf die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. B.___ abge stellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgten in Kenntnis des mass geblichen Sachverhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5).
Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die überwiegend wahrscheinlich unfall kausalen Frakturen im Chopart -Gelenk in anatomisch korrekter Stellung verheilt seien. Dies habe am 8. Februar 2024 bildgebend objektiviert werden können (vgl.
Bericht über das MRI vom 8. Februar 2024, Urk. 8/M16).
B ei der Beschwerdeführerin traten ausserdem eine Morton-Neuralgie, Probleme mit der Grosszehe (Kapselverletzung des Grosszehengrundgelenks) und
eine Ermüdungs fraktur des 2. Mittelfussknochens auf. Zudem wurde eine
Osteoporose festgestellt.
Der zwischenzeitlich geäusserte Verdacht auf ein CRPS (vgl. vorste hend E. 3.8) wurde in der Folge nicht bestätigt.
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die im weiteren Verlauf neu gestellten Diagnosen und neu aufgetretenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses gewesen seien, da in diesen Regionen keine strukturellen Läsionen hätten objektiviert werden können, welche Folgen von Unfällen gewe sen seien wie Knochenbrüche oder Bänderrisse und somit zu einer richtungs gebenden Verschlimmerung geführt hätten (vgl. vorstehend E. 3.14). Dies ist nicht zu beanstanden, denn solche Beeinträchtigungen liessen sich anlässlich der bildge benden Untersuchung am Unfalltag nicht nach wei sen (vgl. vorstehend E.
3.1). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine
reine Aktenbeurteilung unzu reichend sei.
Den Beurteilungen durch Dr. B.___ schadet nicht, dass diese r d ie Beschwer deführer in nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweis wert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4).
Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend. 4.3
Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom Januar 2025 fest, dass eine klinische Untersuchung vor allem im Hinblick auf eine mögliche Instabilität essenziell sei (vgl. vorstehend E. 3.16).
Betreffend
Instabilität ist festzuhalten, dass eine solche erstmals im November 2024, mithin 1.5 Jahre nach dem Unfallereignis, erwähnt wurde. Im August 2023 war gemäss Dr. C.___
explizit keine grobe Instabilität nachweisbar (vgl. vorste hend E. 3.4). Im November 2023 wurde über ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen berichtet (vgl. vorstehend E. 3.8). Im September 2024 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne stabiles Schuhwerk immer noch Schmerzen habe; von einer Instabilität war indessen nicht die Rede (vgl. vorstehend E. 3.12). Dr. E.___ führte im November 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin über eine subjektive Instabilität berichte, wobei es nicht zu vermehrtem Umknicken komme (vgl. vorstehend E. 3.1 7). Im zeitlich späteren Bericht vom Januar 2025 hielt Dr. E.___ fest, dass sie die beschriebene Instabilität anhand ihrer Untersuchung klar habe objektivieren können und sie den Treppensturz vom Mai 2023 ursäch lich für die Beschwerden sehe, insbesondere da vor diesem Ereignis keine Instabi lität bestanden habe (vgl. vorstehend E. 3.15).
Dr. C.___
machte in ihrer Stellung nahme zum Einspracheentscheid geltend, dass die Verletzung auch ligamen täre Läsionen mit sich bringe, welche zu einer konsekutiven Instabilität führen könnten, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei (vgl. vorstehend E. 3.16) .
Dr . B.___ hielt dazu fest, dass die Bandstrukturen intakt gewesen seien, wes halb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandver letzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse (vgl. vorstehend E. 3.18). Dies wurde durch die Bildgebung bestätigt (E. 3.1 und 3.5).
E ine klinische Untersuchung war folglich auch im Hinblick auf eine mögliche Instabilität nicht erforderlich.
Schliesslich kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 1 4. Mai 2023 eine Instabilität des lateralen OSG festgestellt wurde, nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde.
Die Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hin weisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Zu bemerken bleibt, dass die Beurteilung von Dr. E.___, wonach sie als Alterna tive nur ein operatives Vorgehen mittels Rekonstruktion der Bänder sehe (vgl.
vorstehend E. 3.15), angesichts der intakten Bandstrukturen nicht nachvoll ziehbar ist.
4.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass
Dr. C.___ nachvollziehbar
habe erklären können, weshalb die Morton-Neuralgie im posttraumatischen Verlauf entstanden sei .
Dr. C.___ führte aus, dass
eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der im Verlauf aufgetretenen Ermüdungs fraktur (vgl. vorstehend E. 3.16). Dr. C.___ verwies allgemein auf eine Fehlbelastung und Schonhaltung,
legte indessen nicht näher dar, inwiefern die Morton-Neuralgie und der Ermüdungs bruch unmittelbare Folgen des Sturzes vom 1 4. Mai 2023 gewesen wären. Dr. B.___ hielt dazu fest,
es fehle an einer wissenschaftlichen Begründung, was eine «typische posttraumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei . Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte de r behandelnden Ärztin Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ih r und de r
Beschwerdeführerin ein ver gleichbares Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.6). Dieses zeigte sich vorliegend auch darin, dass Dr.
C.___ eine Stellungnahme zur Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 3/5).
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung durch Dr. C.___
keine auch nur ge ringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen durch Dr. B.___ zu wecken .
Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.5
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bei der Beschwerdeführer in noch beste henden B eschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind. Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 4. Mai 2023 und den bei der Beschwerdeführer in noch bestehenden Beschwerden.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 8. Februar 2024 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni