Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00027 … III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 6. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg Grieder Baumann Lerch Meienberg Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1994,
erlitt am 6. November 2010 beim Handballspielen ein Distorsionstrauma des linken Knies
und riss sich dabei das vordere Kreuzband (VKB) (Urk. 8/ M4 S. 1). Bei der Operation im Kanton s spital Y.___ vom 17. Januar 2011 wurde eine V K B-Ersatzplastik vor genommen (Urk.
8/ M4 S.
1). Am 7.
November 2011 erlitt X.___ beim Handballspielen ein weiteres Distorsionstrauma, wobei wieder das linke Knie betroffen war. Im Kanton s spital Y.___ wurde eine neue mediale Menis kus läsion festgestellt und am 5. April
2012 eine Kniegelenksarthroskopie mit me dialer Meniskushinterhorn naht
durch geführt (Urk. 8/ M10 S. 1).
Ab dem 3. Mai 2021 war X.___ als Polizeiaspirantin bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt (Urk. 8/G1). In dieser Eigenschaft war sie bei der Unfall versicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am 1 5. Juni 2022 absol vierte sie im Rahmen ihrer Polizei aus bildung eine Übung, bei welcher die Teil nehmerinnen und Teilnehmer mit der rund 20 kg schweren Ordnungsdienst -Aus rüstung bekleidet in Zwei er kolonne vorrückten und die Schlichtung eines Streites zwischen zwei Gruppen trainierten. Dabei kam es zu einem Gerangel, bei welchem sich X.___ das linke Knie verdrehte
(Urk. 8/G1, Urk. 8/ G4 S. 1, Urk. 8/M13 S. 1). Sie begab sich am 1 8. Juni 2022 in den Notfall des Kantonsspital A.___ (A.___), wo eine Knie dis torsion fest gestellt wurde (Urk. 8/ M13 S. 1). N ach der MRI-Unter suchung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 8/M15)
wurde n
im A.___
ein medialer hinterer Meniskuswurzelausriss und eine laterale Meniskus läsion und ein Knorpeldefekt (17 x 6 mm) an der mediale n
Femurkondyle diagnostiziert (Urk. 8/M14). Nach Prüfung der Sachlage erbrachte die Unfallversicherung Stadt Zürich Versiche rungsleistungen (Urk. 8/G7). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 2 8. Juni 2022 in der Privatklinik B.___ AG, C.___ (nachfolgend: B.___, Urk. 8/M16 ff.), wo die Versicherte am 1 1. Juli 2022 am linken Knie operiert wurde (Urk. 8/M19). Am 3 0. Juli 2022 nahm der beratende Arzt der Unfall versicherung Stadt Zürich,
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung (Urk. 8/M21). Bei den Verlaufskontrollen in der B.___ klagte die Versicherte über ein ausgeprägtes Krepitieren im Kniegelenk (Urk. 8/M24) und ein Gefühl der Instabilität (Urk. 8/M27), woraufhin ihr jeweils die Weiterführung der Physio therapie zum Kraftaufbau verordnet wurde (Urk. 8/M24, Urk. 8/M27) . Am 1 3. Mai 2023 gab
Dr. D.___ eine weitere Akten beurteilung ab (Urk. 8/M28).
Er hielt fest, dass die Beschwerden der Versicherten überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 zurückzuführen seien (Urk. 8/M28 S. 2). Mit einer medizinischen Trainings therapie bis Ende Juli 2023 könne die Stabilität weiter verbessert werden (Urk. 8/M28 S. 2). 1.2
Am 2 0. Mai 2023 lief die Versicherte mit ihrem an Atemnot leidenden 5-jährigen Neffen auf dem Arm zügigen Schrittes in die Notaufnahme des Spitals E.___, als ihr linkes Knie wegknickte und sie starke Schmerz en verspürte (Urk. 9/ G 1). Nach der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2023 (Urk. 8/M29), stellte der leitende Arzt der B.___, Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, gleichentags die Diagnose eines dislo zierte n Innenmeniskus lappen riss es (Urk. 8/ M30 S. 1).
Bei der darauf folgenden Knie arthroskopie vom 1 6. Juni 2023 wurde unter anderem eine Innenmeniskus lap pen resektion links vorge nommen (Urk. 8/ M 31).
Am 1 1. Dezember 2023 (Eingangsmeldung) meldete die Versicherte der Unfallversicherung Stadt Zürich das Ereignis vom 2 0. Mai
2023 als Unfall (Urk. 9/G1).
Dr. med. G.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie,
nahm als beratender Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 2. Dezember 2023 zum Ereignis vom
2 0. Mai 2023 Stellung .
E r hielt fest, dass der Meniskusriss überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 0. Mai 2023 zurückzuführen sei (Urk. 8/ M 33).
In der Folge
begab sich die Versicherte a ufgrund persistierender belastungs ab hängiger Knie beschwerden am 1 7. Juni 2024 für eine Untersuchung in die H.___, wo ihr eine konservative Therapie empfohlen wurde (Urk. 8/M35).
Die
Unfallversicherung Stadt Zürich legte das Dossier erneut Dr. G.___ zur Beurteilung vor (Urk. 8/M37). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hielt s ie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerden der Versicherten gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ vom 8. Juli 2024 ab dem 1 7. Juni 2024 nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 1 5. Juni 2022 und 2 0. Mai
2023 zurückgeführt werden könn t en .
Sie stelle ihre Leistungen folglich rück wirkend per 1 7. Juni 2024 ein (Urk. 8/G10). Am 1 5. August 2024 untersuchte Dr. med. I.___, Orthopädie K.___, die Versicherte (Urk. 8/M43). Es folgte die Untersuchung in der J.___, Hüft- und Kniechirurgie, vom 2 9. August 2024 (Urk. 8/42). Dort wurde der Versicherten ebenfalls das Aus schöpfen der konservativen Therapiemassnahmen angerate n (Urk. 8/ M 42 S.
2).
Die Versicherte erhob am 9. September 2024 Einsprache
gegen die Ver fü gung vom 9. Juli 2024 (Urk. 8/J1) . Hernach holte d ie Unfall ver sicherung Stadt Zürich,
nebst den Originalbildern zu den bildgebenden Untersuchun gen (vgl. Urk. 8/J9), die Akten des Kantonsspitals Y.___ zu den dortigen Behand lungen betreffend den in den Jahren 2010 und 201 1
erlittenen Kniedis t o rs ionen (Urk. 8/M1-12, Urk. 8/J5) u nd die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, vom 1 3.
Dezember 2024 ein (Urk. 8/M47). Mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2024 wies sie die Einsprache der Versicherten vom 9. September 2024
ab (Urk. 2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte (Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 20.12.2024 sei aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerde gegnerin zuzusprechen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 4. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Einholung einer externen medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin. » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2025 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 [Ereignis vom 1 5. Juni 2022] und Urk. 9 [ Ereignis vom 2 0. Mai 2023]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 2.3
In der Folge reichte die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 0. Mai 2025 zwei die Beschwerdeführerin betreffende und vom 1 5. Mai 2025 datierende Mit teilungen zu von der Eidgenössischen Invalidenversicherung gewährten Ein gliederungs massnahmen (Urk. 13/1-2) ein (Urk. 12). 2.4
Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters)
ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1 .2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.4
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfall versicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Ver letzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listen diagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1). 1.5
1.5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5.2
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein ge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast — anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist — nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1 . 6 1 . 6 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1 . 6 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1 . 7 1 . 7 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1 . 7 .2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Bezüglich des Beweiswert s ihrer ärztlichen Beurteilung en sind beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 1 4. Februar 2025 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2024 hielt die Beschwer degegnerin im Wesentlichen fest, dass das Ereignis bei der Polizeiübung vom 1 5. Juni 2022 den
Unfall griff (gemäss von Art. 4 ATSG) nicht erfülle (Urk. 2 S. 7). Mit Blick auf den nach diesem Ereignis objektivierten Meniskuswurzel ausriss sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen (Urk. 2 S. 7). Diesbezüglich würde ihre Leistungspflicht als Unfallversicherung entfalle n, wenn mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerden beziehungsweise die entsprechen den objektivierten organischen strukturellen Befunde vorwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) auf Erkrankung oder Abnutzung zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 7). Dr. L.___ habe mit seiner schlüssigen und überzeugenden Beurteilung aufgezeigt,
dass der Status quo sine bereits aufgrund der Operation vom 1 1. Juli
2022 eingetreten sei . Der klinische Status quo sine habe nicht mehr erreicht werden können, weil der nicht kausal durch das Ereignis vom 1 5. Juni
2022 bedingte Eingriff am 1 1. Juli 2022 dem zu vorgekommen sei (Urk. 2 S. 9) . Somit wäre, selbst wenn von einem erfüllten Unfallbegriff ausgegangen werde — was ausdrücklich bestritten werde —, eine über den 1 7. Juni 2024 hinausgehende Kausalität zu verneinen. Folglich müsse (bezüg lich der unfallähnlichen Körper schädigung) erst recht davon aus gegangen wer den, dass eine überwiegend wahr scheinlich vorwiegende Ursäch lichkeit aufgrund einer Erkrankung oder Ab nutzung zu bejahen sei. Sie sei fol glich nicht leistungspflichtig, weshalb die mit Verfügung vom 9. Juli 2024 verfügte Leistungseinstellung per 1 6. Juni 2024 nicht zu beanstanden
sei (Urk. 2 S. 9) .
Auch bezüglich des
Ereignisses vom 20. Mai 2023 sei der Unfallbegriff nicht erfüllt . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie beim Laufen plötzlich Schmerzen im linken Knie bekommen habe. Es habe somit kein ausser gewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen (Urk. 2 S.
9). Gemäss der bundes gericht lichen Recht sprechung könne eine Leistungseinstellung «ex nunc et pro futuro » (ab Verfügungszeitpunkt und in die Zukunft) unter anderem mit der Begründung erfolgen, es liege bei richtiger Betrachtung gar kein Unfallereignis vor. Voraus gesetzt sei, dass auf die Rückforderung der zu Unrecht bereits erbrachten Leistungen verzichtet werde. Da sie mit der Verfügung vom 9. Juli
2024 die zu viel erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert habe, sei eine rück wirkende Leistungsablehnung mit der Feststellung, das Ereignis vom 2 0. Mai
2023 sei kein Unfall gewesen, möglich (Urk. 2 S. 7). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Sie leide bis heute an Meniskusbeschwerden. Sie habe zwar ihr 100
%-Pensum bei der Stadtpolizei Z.___ wieder aufnehmen können, allerdings nur im Innen- und nicht mehr im Aussendienst (Urk. 1 S. 4). Sie könne nicht mehr einfach losrennen und auch nicht mehr schnell rennen, ansonsten die Schmerzen wieder zunehmen würden (Urk. 1 S. 4-5). Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG mit Bezug auf das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 erfüllt, da sie sich bei einem Gerangel das Knie verdreht habe. Dabei habe sie sich einen Meniskuswurzelausriss zugezogen (Urk. 1 S. 8). Doch selbst wenn der Unfallbegriff verneint werden sollte, so liege mit dem Meniskuswurzelausriss zweifelsfrei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG vor (Urk. 1 S. 9). Hierzu habe
Dr. D.___ am 3 0. Juli 2022 als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin Stellung genommen. Er habe festgehalten, dass eine Listenverletzung in der Form eines Meniskus wurzelausrisses vorliege. Dieser Riss sei überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der am 1 5. Juni 2022 er littenen Kniedistorsion (Urk. 1 S. 5). Zum zweiten Ereignis vom 2 0. Mai 2023 sei mit Dr. G.___ ein anderer beratender Arzt der Beschwerdegegnerin befragt worden. Dr. G.___ habe mit der Fallbesprechung vom 2 2. Dezember 2023 die Unfallkausalität ihrer Beschwerden bestätigt. Er habe ferner festgestellt, dass eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss) gegeben sei
(Urk. 1 S.
5). Im Einspracheverfahren habe die Beschwerde gegnerin mit Dr. L.___ einen weiteren ihrer beratenden Ärzte beigezogen. Da ihr dessen Beurteilung vom 1 3. Dezember 2024 erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2024 vorgelegt worden sei, sei ihr innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht viel Zeit geblieben, um diese Einschätzung medizinisch überprüfen zu lassen (Urk. 1 S. 9) .
Dr. L.___ sei in seiner Beurteilung vom 1 3. Dezember 2024 zum Schluss gekommen, dass das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 nur eine vorübergehende Aktivierung eines teils postchirurgischen, teils anlage bedingten Vorzustandes ohne richtungsweisende Veränderung bewirkt habe. Mit Blick auf die seinerzeit erhobenen Untersuchungsbefunde müsse gesagt werden, dass diese Feststellung von Dr. L.___ unzutreffend sei. Der Wurzelabriss sei gemäss Dr. D.___ überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der Distorsion und demnach keineswegs ereignisfremd (Urk. 1 S. 8).
Von ent scheidender Bedeutung sei ferner, dass die Verletzung gemäss Dr. D.___ nicht wieder komplett abheilen werde, was der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin als typischen Verlauf bezeichnet habe. Ein Status quo sine vel ante könne daher nicht eintreten (Urk. 1 S. 9) . Die Tatsache, dass die Meniskus beschwerden im Vordergrund stehen würden, sei auch von den behandelnden orthopädischen Fachärzten bestätigt worden (Urk. 1 S. 9). Diesbezüglich könne insbesondere auf die E-Mail-Nachricht von Dr. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3 0. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 1 S. 10) .
Gemäss diese n überzeugenden fachärztlichen Ein schätzungen bestünden nach wie vor unfallkausale Beschwerden, weshalb d er angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2024 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten sei, ihr weiterhin die gesetzlichen Versiche rungs leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 11- 12). 3. 3.1
Es liegen die folgenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin vor: 3.2
In seiner Fallbesprechung vo m 3 0. Juli 2022 führte
Dr. D.___ zunächst zum Hergang des Ereignisses vom 1 5. Juni 2022 aus, dass sich die Beschwerdeführerin (und die anderen Polizeiaspiranten) bei der Übung in zwei Gliedern in einer Reihe nach vorne hätten bewegen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von einem Mann von der Seite geschubst worden. Sie habe sich umgedreht, um ihn wegzustossen. Die ganze Reihe habe von hinten gedrückt. Im ganzen Gerangel habe sie sich ihr Knie verdreht (Urk. 8/M21 S. 1). Unter Diagnosen hielt Dr. D.___ eine VKB Malposition mit verbleibender Rotationsinstabilität fest. Dazu fügte er an, dass es sich dabei um einen Vorschaden aus dem Jahr 2012 handle, welcher nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. Dr. D.___ führte weiter aus, dass die sub jektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden könnten (Urk. 8/ M21 S. 1). Intraoperativ habe ein Meniskuswurzelausriss medial objekti viert werden können. Bei der vorliegenden Gesundheitsschädigung handle es sich mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss). Die Listenverletzung stelle den Hauptbefund des vor liegenden Verletzungsbildes da r, denn die Rotationsinstabilität, welche mit der Operation nach Lemaire korrigiert worden sei, sei die Nebendiagnose gewesen. Die Listenverletzung sei nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Der Wurzelausriss sei überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der Distorsion (Urk. 8/M21 S. 2). Die vom behandelnden Arzt attestierte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Für die körpereigenen Reparaturprozesse und das Remodelling sei eine sechsmonatige Heilungszeit zu erwarten. Und schliesslich hielt Dr. D.___ fest, dass die Opera tion überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 zurück zuführen sei. Meniskuswurzelausrisse könnten überwiegend wahrschein lich nur durch erhebliche Distorsionen entstehen (Urk. 8/M21 S. 3). 3.3
Am 1 3. Mai 2023 äusserte sich
Dr. D.___
dahingehend, dass die aktuellen Beschwerde n der Beschwerdeführerin überwiegend wahrschein lich (noch) auf das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 zurückzuführen seien (Urk. 8/ M28 S. 1). Mit einer medizinischen Trainings therapie bis Ende Juli 2023 könne die Stabilität weiter verbessert werden (Urk. 8/M28 S. 2). 3.4
In der Fallbesprechung vom 2 2. Dezember 2023 führte Dr. G.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 2 0. Mai 2023 das Knie verdreht habe. Als Diagnose nannte er einen dislozierten Innenmeniskuslappenriss links. Die subjektiv geklagten Beschwerden könnten durch einen hinreichend objek tivier baren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden. Die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 0. Mai 2023 zurück zuführen. Es sei wahrscheinlich zu einer Rotationsbewegung gekommen (Urk. 8/M33 S. 1). Bei der vorliegenden Gesundheitsschädigung handle es sich mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Menis kusriss). Die Listenverletzung stelle den Hauptbefund des vor liegenden Verletzungsbildes dar und sei nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Urk. 8/M 33 S. 2) . Die Operation sei überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 0. Mai 2023 zurückzuführen. Zudem merkte Dr. G.___ an, dass mit der Meniskusnaht aus dem Jahr 2022 im Grunde genommen ein Vorzustand vorliege. Es müsse abgeklärt werden, ob der Fall aus dem Jahr 2022 ebenfalls über die Beschwerdegegnerin « gelaufen » sei, dann könnte der (neue) Fall als Rückfall über die alte Nummer «laufen» (Urk. 8/M 33 S. 2). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024
hielt Dr. G.___ einleitend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Unfälle vom 1 5. Juni 2022 und 2 0. Mai 2023 in diesem, ihm vorgelegten Fall zusammengeführt habe. Als Diag nosen nannte er einen Status nach arthros ko pischer Innenmeniskus-Wurzel re fixation plus Lemaire-Plastik im Juli 2022 und einen Status nach arthros kopischer Innen meniskuslappen-Resektion im Juni 202 3. Bei der Frage, ob die heuti gen Beschwerden auf das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 zurückzuführen seien, kreuzte Dr. G.___ «möglicherweise» an. Dazu hielt er fest, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr auf die Meniskusnaht zurückzuführen seien. Es handle sich ganz offensichtlich um Probleme, die im Zusammenhang mit der VKB-Rekonstruktion in früheren Jahren stehen würden (Urk. 8/ M37 S. 1). Mit dem Datum der Konsul t ation (in der H.___, vgl. Urk. 8/M35) könne der Status quo sine per 1 7. Juni 2024 festgelegt werden (Urk. 8/ M37 S. 2) . 3.6
3.6.1
Dr. L.___ führte in der medizinischen Beurteilung vom 1 3. Dezember 2024 die folgende Diagnose auf (Urk. 8/ M47 S. 1-2) :
Symptomatische femorotibial mediale Gonarthrose links mit/bei: - Zustand nach Kniearthroskopie (KAS) mit Innenmeniskuslappenresektion am 1 6. Juni 2023 - Zustand nach KAS mit Innenmeniskuswurzelrefixation transossär, Knorpelglättung medialer Femurkondylus, Plicaresektion und Plastik nach Lemaire am 1 1. Juli 2022 - Zustand nach KAS mit D é bridement der Notch, Plicaresektion und Naht Innenmeniskushinterhorn am 5. April 2012 - Zustand nach KAS mit VKB-Plastik (Semitendinosus /Gracilis) bei pro ximaler VKB - Ruptur am 1 7. Januar 2011 - Mechanische varische Beinachse von 3 Grad
- Posteriore Lage des tibialen Tunnels nach VKB - Plastik 2011 3.6.2
In der Beurteilung hielt Dr. L.___
fest, dass b ei der Beschwerdeführerin
seit 2011 ein dokumentierter Vorzustand bestehe . Sie habe sich i m Rahmen eines Unfallereignisses eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen, welche am
1 6. Oktober 2010 mittels MRT objektiviert worden sei .
Gemäss dem Operations bericht vom 1 7. November 2011 hätten sich ausser dem gerissenen VKB keine Läsionen gezeigt . Die Knorpelverhältnisse im femoro patel laren Kompartiment, im femorotibialen medialen und
lateralen Kompar timent seien als einwandfrei und ohne Läsionen beschrieben worden .
Auch der Innen meniskus, welcher MR - tomographisch Signalalterationen aufgewiesen habe, sei durch den Operateur Dr. med. M.___ als einwandfrei und stabil beschrieben worden, ebenso der Aussenmeniskus.
Im Rahmen eines weiteren Unfallereignisses am 7. November
2011 sei dann wiederum MR - tomographisch eine Signal alteration im Bereich des Innenmeniskushinterhorns nachgewiesen worden, die im Vergleich mit dem MRT vom 1 6. Oktober 2010 neben der vor be kannten schräg verlaufenden Komponente
neu eine horizontale Komponente aufgewiesen habe .
Am 5. April 2012 sei deshalb eine zweite Kniearthroskopie vorgenommen worden . Gemäss dem Operateur,
Dr. med. N.___, hätten sich wie schon am 1 7. November 2011 in allen drei Kniegelenks kompartimenten einwandfreie intakte Knorpel ver hältnisse ge zeigt . Der Aussenmeniskus sei ebenfalls stabil verankert und ein wand frei gewesen. D er Innenmeniskus habe einen Riss im Bereich des Hinter horns aufgewiesen.
Dieser Riss sei mit einem Anker genäht worden .
Das VKB sei als elongiert, aber intakt beschrieben worden .
Die Beschwerde führerin sei dann über einen Zeitraum von 10 Jahren beschwerdefrei gewesen . D as Gelenk sei stabil gewesen und die Beschwerdeführerin habe all en ihren gewünschten täg lichen und sportlichen Aktivitäten schmerzfrei nachgehen können (Urk. 8/M47 S.
3) .
Am 1 5. Juni 2022 sei es dann zu einem Ereignis gekommen, das von der Versicherten selbst im Fra ge bogen der Beschwerdegegnerin zum Ereignishergang wie folgt beschrieben worden sei : « Während einer Uebung mussten wir in Zweier kolonnen vorrücken um einen Streit zwischen 2
Parteien zu schlichten. Während dem wir uns nach vorne bewegten, kam es zu einem Gerangel.
Nach einem gespielten Stoss von hinten, drehte ich mich mit meinem Oberkörper um und spürte in
diesem Moment einen Knacks im Knie. Ich habe weitergemacht und mir nichts anmerken lassen. Ich
bin nicht gestürzt. ». Am 2 2. Juni 2022 sei ein MRT durch geführt
worden . In der Indikation sei eine Kniedistorsion angegeben wor den (Urk. 8/M47 S. 3) . Die Bilder zu dieser MRT-Untersuchung würden vorliegen und er (Dr. L.___) schliesse sich der Beurteilung des Radiologen vollumfänglich an (Urk. 8/ M47 S. 4). Gemäss dem beurteilenden Radiologen hätten sich fol gende strukturelle
Veränderungen gezeigt
(Urk. 8/M47 S. 3) : - 5x3x4 mm grosser freier Gelenkkörper dorsal des Hoffa angrenzend an die laterale Femurkondyle - Tiefer Knorpelschaden femoral medial
17x6
mm und ausgeprägte Aus dünnung des Knorpels tibial medial mit Knorpeldefekt posteromedial und hier subchondralem Knochenmarködem - Wurzelriss im Bereich des Innenmeniskushinterhorn s mit konsekutiver Extrusion des Meniskus und Signalalteration im Innenmeniskuscorpus
- Oberflächliche Knorpelirregularitäten femoral und tibial lateral - VKB - Plastik in Kontinuität erhalten bei aspektmässig
posteriorer Lage des tibialen Bohrkanals. Hinteres Kreuzband, Innen- und Aussenband eben falls intakt .
Alle MR - tomographisch am 2 2. Juni 2022 und intraoperativ im Rahmen der Arthroskopie vom 1 1. Juli 2022 objektivierten Befunde seien überwiegend wahr scheinlich Folge des Eingriffs vom 1 7. Januar 2011 (VKB - Plastik) und des Ein griffes vom 5. April 2012 (Naht des Innenmeniskus). Die MR - tomographisch am 2 2. Juni 2022 und intraoperativ am 1 1. Juli 2022 objektivierten Befunde liessen sich durch das gemeldete Ereignis, das als Mechanismus einen «gespielten Stoss von hinten mit Drehung des Oberkörpers ohne Sturz» beschreibe, trauma biologisch nicht erklären. Das Gelenk habe im Rahmen des gemeldeten Ereig nisses seine physiologischen Bewegungsausmasse nicht überschritten, mithin keine Distorsion erfahren, allenfalls eine Torsion so, wie sie jedes Kniegelenk von Natur aus durchführen könne, denn sowohl die Kreuzbänder wie auch die Seitenbänder seien vollständig intakt, die Gelenkkapsel ebenfalls und es hätten sich auch kein traumatisches Bone
bruise (Knochenmarködem) oder andere frische ossäre Läsionen gezeigt. Bei dem subchondralen
Ö dem im Bereich der Tibia postero -medial, wie es im MRT vom 2 2. Juni 2022 zur Darstellung gelangt sei, handle es sich um einen reaktiven Prozess im Rahmen des Knorpeldefekts an dieser Stelle. Die Läsion im Bereich der Innenmeniskushinterhornwurzel, wie sie im MRT vom 2 2. Juni 2022 und intraoperativ am 11. Juli 2022 zur Darstellung gelangt sei, erkläre sich als Folge der Innenmeniskusnaht anlässlich der Arthros kopie vom 5. April 2012, wobei der Meniskus nicht nur durch diese Naht vor zehn Jahren, sondern auch durch die varische Beinachse, welche nicht nur klinisch, sondern auch radiologisch durch Ganzbeinaufnahmen am 7. Juli 2022 nachgewiesen w orden sei, chronisch geschwächt und
geschädigt worden sei . D urch diese Beinachsenfehlstellung sei es zu einer chronischen Druck- Ü berlastung des I nnen kompartimentes des Kniegelenkes gekommen, was wiede rum die
typische mukoide Degeneration des Innenmeniskus, Lockerung/Ausriss der Wurzel und Extrusion
des Innenmeniskus zur Folge gehabt habe . Diese Läsion sei
mithin überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich Folge des Eingriffs vom 5. April 2012 und der anlagebedingten varischen Beinachsenfehl stellung, sicher chronisch und nicht akut bedingt.
Die chronische varus bedingte Druck überlastung des Innenkompartimentes sei wahr scheinlich
zusätz lich durch eine sub jektiv nicht wahrgenommene,
objektiv aber reproduzierbare Rotationsinstabi lität verstärkt worden . Diese Rotations instabilität sei durch die sehr poste riore Lage des tib i alen Tunnels
bedingt. So hätten der Ausriss der Innenmeniskus hinter hornwurzel, die varische Beinachse und die posteriore Lage des VKBs mit konsekutiver Rotationsinstabilität über die Jahre zu einer Destruk tion des
femorotibialen Knorpels ge führt, der anlässlich der Arthros kopie vom 5. April
2012 noch als in
einwandfreiem Zustand beschrieben worden sei . Dem e nt sprechend sei auch der mediale femorotibiale
Knorpelschaden, der zum Ereignis zeit punkt und vor dem Eingriff vom 1 1. Juli 2022 femoral mindestens III. - gradig gewesen sei, bezüglich des gemel deten Ereignisses vom 1 5. Juni 2022 ereignis fremd und chronisch durch die oben genannten Faktoren bedingt.
Dieser Knorpelschaden im Bereich der medialen Femurkondyle
sei dann im Rahmen des Eingriffes vom 1 1. Juli 2022 geglättet worden, was zwangsläufig eine Vergrösserung des Knorpelschadens zur
Folge ge ha bt habe (Urk. 8/M47 S. 4) .
Der bereits 2012 im Hinterhorn genähte Innenmeniskus sei bei Ausriss der posterioren Wurzel erneut genäht worden und er sei leider kurze Zeit später im Sinne einer bekannten Komplikation nach Meniskusnaht (sogenannte Reruptur) wieder gerissen, was MR - tomographisch am 1 6. Juni 2023 objektiviert worden sei (Urk. 8/M47 S. 4). Diese Re-Re-Ruptur des Innenmeniskus sei durch das Folgende bedingt gewesen (Urk. 8/M47 S. 4-5): - die wiederholte Schwächung des Meniskus durch die Nähte (2012 und 2022), - die bestehende chronische Drucküberlastung des Innenkompartiments des Kniegelenkes bei varischer Beinachse - die Rotationsinstabilität, welche durch die Lemaire - Plastik anlässlich des Eingriffs vom 1 1. Juli 2022 zwar teilweise behandelt wurde,
aufgrund der posterioren Lage des tibialen Tunnels aber ebenfalls weiterhin eine un günstige Rolle gespielt haben dürfe.
Diese dritte Rissbildung habe dann am 1 6. Juni 2023 den vierte n arthroskopische n Eingriff mit subtotaler Resektion des Innenmeniskus zur Folge gehabt mit seither persis tierenden Beschwerden (belastungsabhängige Schmerzen, Instabilitätsgefühl). S chliesslich habe die Beschwerdeführerin nach dem letzten operativen Ein griff vom 1 6. Juni 2023 in der B.___ durch Dr. F.___ zur Festlegung des weiteren Pro z edere im Sinne einer Zweitmeinung fachärztlich orthopädische Beurteilungen in der H.___ (Konsultation ab dem 21.05.2024 bei Prof. O.___), in der P.___ (15.08.2024, Dr. med. I.___) und in der J.___ (29.08.2024, Dr. med. Q.___) eingeholt (Urk. 8/ M47 S.
5). 3.6.3
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die durch das Ereignis vom 1 5. Juni
2022 verursachte Gesundheitsschädigung abgeheilt sei (Falls ja, wann wurde der Status quo ante erreicht bzw. wann wird er voraussichtlich erreicht sein?), antwortete Dr. L.___, dass das gemeldete Ereignis eine vorübergehende Akti vierung eines teils postchirurgischen, teils anlagebedingten degenerativen Vor zustandes zur Folge gehabt habe, ohne richtun gsgebende Veränderung. Morpho logisch sei der Status quo sine am Tag des MRTs vom 2 2. Juni 2022 erreicht worden, in welchem überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich ereignisfremde strukturelle Veränderungen objektiviert worden seien. Der klinische Status quo sine habe nicht mehr erreicht werden können, da der Eingriff von Dr. F.___ vom 1 1. Juli 2022 dem Erreichen des klinischen Status quo sine zuvorgekommen sei, so dass der definitive Status quo sine einen Tag vorher, das heisst am 1 0. Juli 2022 erreicht worden sei (Urk. 8/ M47 S. 5). 4 . 4.1
Da formelle Rügen vorab zu prüfen sind, ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die
medizinische Beurteilung von Dr. L.___ vom 13.
Dezember 2024 (Urk. 8/M47) erst mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 0. Dezember 2024 zugestellt worden sei (E. 2.2), einzugehen.
N ach Lage der Akten sind der Beschwerdeführerin sowohl die versicherungs interne Stellungnahme
von Dr. L.___ als auch weitere von der Beschwerde gegnerin im Einsprachever fahren eingeholte Unterlagen, wie namentlich das Dossier des Kantonsspital s
Y.___ (Urk. 8/M1-12), nicht zuge stellt worden. Zwar orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 darüber, dass sie weitere medizinische Unterlagen ein geholt und die Akten noch einmal ihrem beratenden Arzt vorgelegt habe (Urk. 8/J9). Hernach konnte die Beschwerde führerin aber vor Erlass de s angefochtenen Entscheid s unbestrittenermassen nicht zu den neu beigezogenen und für die Beschwerde gegnerin für ihren Entscheid massgeblichen Unterlagen Stellung nehmen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) verletzt wurde (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . Zu berücksichtigen ist aber, dass von einer Rückweisung der Sache zu Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rück weisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Das
gilt auch hier, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Ereignisse vom 15. Juni 2022 und 20. Mai 2023 jeweils den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllen. 4.2.2
Hinsichtlich des Ereignisses bei der Polizeiübung vom
15. Juni 2022
hat die Beschwerdegegnerin einen Unfall verneint, weil die Beschwerde führerin bei ihren ersten Angaben zum Ereignishergang keine un koordinierte Bewegung angegeben habe (Urk.
2 S.
7). Es ist richtig, dass die Beschwerde führerin in der Unfall meldung vom 2 3. Juni 2022 kein Verdrehen des Knies erwähnt hatte
(vgl. Urk. 8/G1). Allerdings handelte es sich dabei nicht um die ersten aktenkundigen Angaben zum Ereignishergang. Im Bericht des A.___ vom 2 1. Juni 2022 zur Behandlung vom 1 8. Juni 2022 wurde in der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15.
Juni 2022 während des Ortungskurses in der Polizei ausbildung mit 20 kg schwer beladen gelaufen und an der Schulter rechts gestos sen worden sei. Dabei sei es zur Kniedistorsion links mit einem gespürten Knirschen und Missempfindung gekommen (Urk.
8/M13 S. 1). Der Meinung der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unfall meldung vom 2 3. Juni 2022 um beweiswertig höher zu gewichte nd e spontane «Aussagen der ersten Stunde» zum Unfallhergang (vgl. dazu: BGE 121 V 45 E. 3a) gehandelt
habe (Urk. 2 S. 7), kann somit nicht gefolgt werden. Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwer de führerin im am 4. Juli 2022 ausgefüllten «Frageblatt Ereignishergang »
ebenfalls an gab, dass sich das linke Knie im Gerangel der Übung
verdreht habe (Urk. 8/G4 S.
1). Wie erwähnt hatte sich die Beschwerde führerin am 1 8. Juni 2022 in die Notfallpraxis des A.___ begeben. Dort wurde beim linken Knie kein sicheres Schubladenzeichen und ein indolenter Gelenkspalt medial/lateral, jedoch auch eine Knieschwellung und ein Kniegelenkserguss festgestellt . Die Flexion war nur zu z wei D ritteln und das Gehen nur hinkend möglich. Im A.___
wurde die Diagnose Kniegelenksdistorsion links vom 1 5. Juni 2022 mit Gelenkserguss und Insta bilitätsgefühl gestellt (Urk. 8/ M13 S. 1) . Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwer de führerin und der mit Befunden untermauerten Erstd iagnose des A.___ ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin im Gerangel während der Polizeiübung mit dem Knie eine ungewollte Bewegung machte und eine Kniedistorsion erlitt. Bezüglich des Ereignisses vom
15. Juni 2022 ist der Unfallbegriff somit erfüllt. 4.2.3
Zum Ereignis vom
20. Mai 2023 führte die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid aus, dem Sprechstundenbericht der B.___ vom 5.
Juni 2023 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfjährigen, an einer allergischen Reaktion leidenden Neffen
auf dem Arm in die Notaufnahme gelaufen sei .
Sie habe plötzlich Schmerzen im linken Knie bekommen. D ieser Ereignishergang erfülle den Unfallbegriff, insbesondere mit Blick auf das vorausgesetzte Begriffs merkmal des aussergewöhnlichen äusseren Faktors, nicht. Es sei keine programm widrige Bewegung beschrieben worden. Weitere Akten oder Angaben zum Ereignis vom 2 0. Mai 2023 würden nicht vor liegen (Urk. 2 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass in der Unfallmeldung zum Ereignis vom 2 0. Mai 2023 (Urk. 9/ G 1) von der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt wurde : «Ich war an einem Familienfest wo der 5-jährige Sohn meines Bruders (Neffe) plötzlich eine allergische Reaktion erlitt und sein Kopf anschwill und seine Unterglieder blau/violett sich verfärbten. Mein Neffe hatte dann plötz lich Atemnot weshalb ich meinen Neffen sofort in die Not aufnahme/
E.___
fuhr. Als ich ankam liess ich das Auto stehen und nahm den Kleinen auf den Arm und lief in zügigen Schritten in die Notaufnahme. Während ich zügig in die Kinder Notaufnahme lief, mit dem Kleinen im Arm, welcher sich aufgrund der Situation und Angst bewegte. Durch seine plötzliche unerwartete Bewegung spürte ich beim Tritt plötzlich wie mein Knie wegknickt. Ich verspürte sofort starke Schmerzen, konnte nicht mehr gut laufen und bin gleich direkt auch in die Notaufnahme.» (Urk. 9/ G 1).
F erner führte Dr. G.___
in der Fallbesprechung vom 22. Dezember 2023 aus, dass es beim Ereignis vom 20. Mai 2023 wahrscheinlich zu einer Rotations bewegung gekommen sei (Urk. 8/ M33 S. 1).
Es ist überdies überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom
20. Mai 2023 in der Anamnese im Bericht der B.___ vom 5. Jun i
2023 (Urk. 8/ M30 S. 1) vom behandelnden Arzt nur verkürzt wiedergegeben wurde. Wird auf die Hergangsschilderung in der Unfallmeldung abgestellt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 2023 zügigen Schritte s in die Notaufnahme lief, als das an einer allergischen Reaktion leidende Kind auf ihrem Arm eine plötzliche unerwartete Bewegung machte . Das Knie der Beschwerdeführerin gab nach und knickte weg.
Bei dieser Sachlage ist der Unfall begriff auch bezüglich des Ereignisses vom
20. Mai 2023 erfüllt. 4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die nach den Ereignissen vom 1 5. Juni 2022 und 2 0. Mai 2023
gewährten Versicherungsleistungen per 1 7. Juni
2024 einstellen durfte . 4. 3.2
Dr. L.___ geht in seiner Beurteilung vom 1 3. Dezember 2024 (E. 3.6) davon aus, dass das linke Knie der Beschwerdeführerin am 1 5. Juni 2022 keine Distorsion erfahren habe . Dies begründet er einerseits mit den Befunden, ander seits damit,, dass der «gespielte [ n ] Stoss von hinten mit Drehung des Oberkörpers ohne Sturz» bei der Polizeiübung die Verletzung traumabiologisch nicht zu erklären vermöge (E.
3.6.2). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Dr. L.___ in seiner Akten zusam menfassung die Aussage der Beschwerdeführerin im am 4. Juli
2022 aus gefüllten «Frageblatt Ereignishergang», dass sich das linke Knie im Gerangel der Übung verdreht habe (Urk. 8/ G4 S.
1), nicht erwähnt (vgl.
E.
3.6.2). Soweit er sichtlich, hat sich
Dr. L.___
ebenso wenig mit dem Bericht vom 21. Juni 2022, welcher vom erstbe handeln den Arzt in der Notfallpraxis des A.___ ver fasst wurde, aus einandergesetzt. Dieser hatte aufgrund der am 18.
Juni 2022 erhobenen B efunde und der anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin fest gehalten, dass diese am 1 5. Juni 2022 eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 8/M13 S. 1). Bezüg lich des Unfall hergangs
hat sich Dr. L.___ demnach nicht mit sämtlichen
Vorakten befasst bzw. zumindest sich dazu nicht geäussert . Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als Dr. D.___ (E. 3.2) und Dr. G.___ (E. 3.4) von einer Distorsion ausgegangen waren und den Meniskus wurzelausriss auf den Unfall vom 1 5. Juni 2022 zurück geführt hatten .
Vor allem aber ist die Beurteilung von Dr. L.___ nicht als Grundlage für die Leistungseinstellung geeignet. Seine Einschätzung, wonach der Status quo sine erreicht worden sei, bezieht sich einzig auf den Unfall vom 1 5. Juni 202 2. Zum Unfall vom 2 0. Mai 2023 äusserte er sich — mangels Fragestellung — nicht abschliessend. Seine Ausführungen, wonach es beim Ereignis vom 1 5. Juni 202 2 zu einer Re-Re-Ruptur des Innenmeniskus gekommen sei, was den 4. arthro skopischen Eingriff mit subtotaler Resektion des Innenmeniskus erforderlich gemacht und seither persistierende Beschwerden zur Folge habe (E. 3.6.2), lassen eher auf eine Unfallkausalität schliessen. 4.3.3
Auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr. L.___ vom 13.
Dezember 2024 (E.
3.6) kann somit aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden. Es ist daran zu erinnern, dass eine versicherungsinterne Beurteilung ihren Beweiswert bereits bei geringen Zweifeln verliert (E.
1.7.2). Auf die früheren Beur teilungen der beratenden Ärzte Dr. D.___ (E.
3.2-3.3) und Dr. G.___ (E.
3.4-3.5) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dr. L.___ führte aus, dass diese beiden beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum seit 2010 dokumentierten Vorzustand und den radiologischen/tomo gra fischen Bildern keine Stellung bezo gen hätten. Er gehe davon aus, dass sie nicht über die volle Dokumentation ver fügt hätten. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie bei der Durchsicht der voll ständigen Dokumentation weiterhin auf ihrer ursprünglichen Position behar ren würden (Urk.
8/M13 S. 6).
Wie festgehalten (E. 4.1), hat die Beschwerde gegnerin die Akten des Kantonsspitals Y.___ zu den Knieverletzungen der Jahre 2010 und 2011 erst eingeholt, als sie das Dossier Dr. L.___ vorgelegt hat. Dr. D.___ und Dr. G.___
können diese Akten vor ihren eigenen Beur teilungen mithin nicht ein gesehen haben und es ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. L.___ nicht auszuschliessen, dass sie bei voller Aktenkenntnis eine andere Beurteilung abgegeben hätten. Soweit ersichtlich, hatte somit keiner der drei beteiligten beratende n Ärzte vollständige Akten kenntnis. Keine der versicherungsinternen Stellung nahmen liefert somit
die erforderliche schlüssige und überzeugende Gesamtbeur teilung bezüglich der Folgen der Unfälle vom 1 5. Juni 2022 und 2 3. Mai 2023 . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der behandelnde
Orthopäde Dr. I.___ in seiner am 3 0. Januar 2025 an die Beschwerdeführerin versandten E-Mail-Nachricht erklärte, dass sich seine Einschätzung weitest gehend mit derjenigen von Dr. D.___ decken würde. Die Unfallkausalität sei durch das Ereignis vom 1 5. Juni 2022 klar gegeben. Die aktuellen Rest beschwerden seien direkt auf die Knieschädigung (Meniskusläsion und Knorpel schaden) zurück zuführen (Urk. 3/19). Allerdings hat sich Dr. I.___ in seiner kurzen Stellungnahme ebenfalls nicht mit dem Knieschaden, wie er gemäss Dr. L.___ bereits vor dem 1 5. Juni 2022 bestanden hat (E. 3.6.2), auseinander gesetzt. Kommt hinzu, dass eine Leistungszusprache allein gestützt die Beurteilung von behandelnden Arztpersonen in der Regel nicht möglich ist. Diesbe züglich gilt es rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass die
behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5
Da die von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilun gen nicht b eweiskräftig sind, hat
sie folglich ein externes ortho pädisches Gutachten in Auftrag zu geben . Das Gutachten wird sich neben der Kausalität zur Frage, ob der Endzustand bereits erreicht ist, zur Arbeitsfähigkeit sowie — gegebenenfalls — zur Frage, ob eine bleibende Integritätseinbusse vor liegt, zu äussern haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des an gefochtenen Einspracheentscheids führt. 5.
Die Rückweisung d er Sache an die Beschwerdegegnerin kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, nament lich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf
Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher