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UV.2025.00023

Strittige Invaliditätsbemessung. Unbegründete Beschwerde hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und der Bemessung des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen indessen ist höher als von der Suva berechnet zu beziffern (Kompetenzniveau 2 anstatt Kompetenzniveau 1), weswegen der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu bejahen ist. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit Mai 2018 als Maler in seinem eigenen Unternehmen, dem Y. __ _ , angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Januar 2020 auf einer Treppe stolperte und sich am linken Knie verletzte ( Urk. 8/ 1/1-2, Urk. 8/ 7/1). Die

den Versicherten in der Folge behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kniedistorsion links mit Partialruptur des Musculus gastrocnemius im Bereich des Caput

mediale und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Die Verletzung musste

operativ versorgt werden und hatte eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge ( Urk. 8/ 9

ff.). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Kosten der Heilbe handlung auf und richtete Taggelder aus ( vgl. insb. Urk. 8/ 87). Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund der ärztlichen Abklä rungen liege mittlerweile ein medizinischer Endzustand vor, weswegen die bisher erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist per Ende Dezember 2020 eingestellt würden ( Urk. 8/ 71). Mit Verfügung vom 4. November 2020 verneinte die Suva sodann den Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/ 75). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Im weiteren Verlauf kam es zu einer Verschlechterung des Zustandes am linken Knie, was wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine weitere Heilbehandlung erforderlich machte ( Urk. 8/ 95 ff.). Die Suva anerkannte einen Rückfall und richtete wiederum Leistungen aus. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 8/

157) orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 darüber, dass sie von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ausgehe und die bisher erbrachten Leistungen unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung per Ende Januar 2022 einzustellen gedenke ( Urk. 8/ 158). Am 6. Januar 2022 erliess die Suva die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und

denjenigen auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 8/ 164). Die vom

Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/

167) wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2022 ab ( Urk. 8/ 172). Die gegen diesen

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2022.00144 vom 9.

März

2023 in dem Sinne gut, dass es diesen aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Suva zurückwies ( Urk. 8/178). Die Suva tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen ( Urk. 8/180 ff.) und erliess am 8. September

2023 eine weitere Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut verneinte, dem Versicherten indessen entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zusprach ( Urk. 8/188). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 202 4 ab ( Urk. 8/19 8 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Largier , Zürich, vertretene Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, Rechts anwalt Dr. Largier

sei als unentgelt l icher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 7). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk.

13-15) ernannte das Gericht mit Verfügung vom 1 6. Juni 2025 Rechtsanwalt Dr. Largier

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde diesem Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 16). Am 2 0. Juni 2025 ( Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ein ( Urk. 1 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung ( auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse ( auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen de n Entscheid der Beschwerdegegnerin betref fend den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Invaliditäts bemessung ist somit zu überprüfen. Vom Beschwerdeführer anerkannt ist demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 8.

September

2023 festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- basierend auf

einer Integ ritätseinbusse von 10 % ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4, Urk. 8/188/3 f.). Eine erneute Beurteilung dieses Aspektes erübrigt sich . 3 . 3 .1

In de n Begründung en

zu m angefochtenen Einspracheentscheid

und zur Verfü gung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbe messung fest, zum Zeitpunkt des Unfalles vom 1 9. Januar 2020 sei der Beschwer deführer als selbständiger Maler tätig gewesen. Unfallbedingt sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Gemäss den Ergebnissen der durchgeführten und im Ergebnis überzeugenden versicherungsmedizinischen Abklärung en sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine wechselbelastende und körperlich leichte Tätig keit ganztags und mit voller Leistung möglich, soweit diese nicht überwiegend stehend und gehend, auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder in kniender und hockender Haltung auszuüben sei. Die im Rückweisungsverfahren durchgeführten Abklärungen zum Valideneinkommen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von lediglich Fr. 8'500.-- und im darauffolgenden Jahr keinerlei Einkommen erzielt gehabt habe . Aufgrund des vor dem Unfall konkret erzielten Einkommens lasse sich das Valideneinkommen somit nicht bestimmen , und es sei daher von den statistischen Lohnangaben für das Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) , Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen, wobei ein

Valideneinkommen von Fr. 71'291. -- für das Jahr 2022 resultiere. Auch das Invalideneinkommen sei in Ermangelung einer tatsächlich ausgeübten ange passten Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen . Dieses sei mit Fr. 66'073.-- zu beziffern , wobei ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen nicht angezeigt sei. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 5'218.--, womit ein Invaliditätsgrad von 7 % gegeben sei. Dieser gebe keinen Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 3, Urk. 8/188 / 1 f f .). 3 .2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde schrift vom 3 1. Januar 2025 aus, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen grundsätzlich korrekt anhand der Tabellenlöhne ermittelt. Hingegen habe sie die falschen Tabellenwerte herangezogen. Zu berücksichtigen sei, dass er seit Aufnahme seiner Erwerbstä tigkeit in der Schweiz stets als Maler gearbeitet und sich hierbei K enntnisse erworben und diese auch durch Fachkurse vertieft habe. Dies spiegle sich in der Einkommensentwicklung wider. Im Jahr 2017 vor der Aufnahme seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit habe er ein Jahreseinkommen von Fr.

73'471.-- erzielt, ebenso bereits 2016 und Fr. 73'875.-- im Jahr 201 5. Es sei daher nicht sachge recht , bei den Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen; vielmehr rechtfertige es sich vom Niveau 3 oder gegebenenfalls vom Niveau 2 auszugehen. Gerade seine Erfahrung, die ihn in die Lage versetzt habe, auch komplexe Arbeiten selbständig

zu bewältigen , habe den Ausschlag für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben . Ausgehend von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 (Niveau 3: Monatslohn Fr. 7'653. -- : 40 x 41 . 7; Niveau 2: Monatslohn Fr. 6'160.-- : 40 x 41 . 7) resultiere hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 95'739.03 respektive ein solches von Fr. 77'016.60 ( Urk. 1 S. 4-6 Ziff. 7.1-2).

Das Invalideneinkommen betreffend sei festzuhalten, dass weder eine volle Rest arbeitsfähigkeit noch das versicherungsärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil (med. pract . Z.___ , Fachärztin für Anästhesiologie) ausgewiesen sei en . Letzteres sei nicht ansatzweise begründet worden und weise keinen Bezug auf die konkrete Situation auf.

Die Suva-Ärztin stütze sich auf Sprechstundenberichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 ( Urk. 8/142 u. Urk. 8/145), lege aber nicht weiter dar, inwiefern trotz der in den Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwellungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darlegungen von med. pract . Z.___ spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint habe, wohingegen der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie , in der weiteren Folge einen solchen bejaht habe (Urk.

8/182). Zur Klärung der Restar beitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei eine Begutachtung erforderlich. Vom Invalideneinkommen müsse sodann ein leidensbedingter Abzug von 10 % erfolgen, weil nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Malergewerbe im Alter von 58

Jahren eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei , und aufgrund der Unfall folgen nur noch eine deutliche reduzierte Einsetzbarkeit bestehe; insbesondere aufgrund der im Tagesverlauf auftretenden Schwellungen seien vermehrt Pausen erforderlich. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei daher entsprechend herabzusetzen und mit maximal Fr. 59'465.70 zu beziffern. Je nach Kompetenzniveau bei der Festlegung des Valideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % respektive von 38 % . Der Anspruch auf eine Inva lidenrente sei effektiv zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin verneint worden ( Urk. 1 S. 6-8 Ziff. 8). 3 .3

In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 merkte die Beschwerdegegnerin an, d ie Kritik zum Valideneinkommen betreffend falle zunächst in Betracht, dass dieses im Einspracheverfahren nicht strittig gewesen sei. Die Höhe desselben sei erstmals beschwerdeweise bemängelt worden. Der Einspracheentscheid bilde diesbezüglich aber kein ausreichendes Anfechtungsobjekt , weswegen in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei . Im Übrigen treffe es zu, dass der Beschwerdeführer sich wohl während Jahren berufliche Erfahrungen als Maler erworben habe . Indes habe er in einem Kleinstbetrieb gearbeitet und sein Fokus habe auf Malerarbeiten für Renovationen und Umbauten gelegen. Im Abklä rungsverfahren habe er seine Tätigkeit als stehen d und gehend und häufig auf Leitern arbeitend beschrieben , und er habe angegeben, meist alleine

gearbeitet zu haben . Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz über keine berufliche Ausbildung verfüge , sei es nicht zu beanstanden, dass auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt worden sei ( Urk. 7 S. 3 f. Rz . 9 f.).

Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit und zur Festlegung des Invalideneinkommen s hielt die Beschwerdegegnerin fest, auf die versicherungsmedizinischen Einschät zung durch med. pract . Z.___ könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig. Es seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körperlichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien. Die Darlegungen der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ seien bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden , wobei hervorzu heben sei, dass die behandelnden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert hätte n , wohingegen hier die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Fokus stehe. Die

angesprochene Differenz der Versicherungsmediziner med. pract . Z.___ und Dr. B.___ betreffe den

Integritätsschaden, was eine gesonderte Fragestellung darstelle, und vermöge

die

grundlegende Einschätzung der Erwerbsfähigkeit durch med. pract . Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die auf den aktenkundigen ärztlichen Berichte n und bildgebenden Befunde n fussende versicherungsmedizinische Einschätzung bilde eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Restar beitsfähigkeit, weswegen weitere Abklärungen entbehrlich seien ( Urk. 7 S.

4 f.

Rz .

11 -14 ).

Die Frage des leidensbedingten Abzugs betreffend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler zwar gesundheitsbe dingt nicht mehr ausüben könne , aber körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

weiterhin ganztägig zumutbar seien , wobei insgesamt ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten in Betracht falle. Die leidensbedingten Einschränkungen seien im versicherungsmedizinisch definierten Anforderungsprofil gesamthaft berücksichtigt. Zusätzliche Aspekte fielen nicht ins Gewicht. Angesichts der in erster Linie in Betracht fallenden Stellen ohne Kaderfunktion wirke sich das fortgeschrittene Alter nicht erwartbar lohnmindernd aus . Altersbedingte Schwierigkeiten bei der effektiven Stellen suche könnten nicht loh n mindernd berücksichtigt werden. Fehlende berufliche Kennt nisse bezüglich der in Betracht fallenden angepassten Tätigkeiten werde durch die Wahl eines Tabellenlohns entsprechend dem Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkt e dafür, dass in eine r ange passte n Tätigkeit ein e höhere Pausenbedürftigkeit gegeben sei. Auch aus diesen Gründen bestehe kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen

( Urk. 7 S. 5-7 Rz .

15-18) . 3.4

Zum Antrag auf Nichteintreten hielt der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2025 ergänzend fest , dieser sei offensichtlich abzuweisen, denn Streitgegenstand sei der Anspruch auf eine Rente und damit das diesbezügliche Rechtsverhältnis als solches und nicht nur ein einzelner Teilaspekt davon wie das Validen- oder das Invalideneinkommen ( Urk. 18). 4 . 4 .1

Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Bezifferung des Valideneinkommens

erstmals mit der Beschwerde bemängelt e . Effektiv hatte er im Einwandverfahren zum Valideneinkommen

keine Einwände

erhoben (« Zur Höhe des Valideneinkommens : Keine Bemerkungen»; Urk.

8/193/1) . Dementsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid fest, mit Blick auf die Einsprache und deren Begründung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die Zumutbarkeitsbeurteilung und die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet worden. Darüber hinaus folgte im Einspracheentscheid der Hinweis auf die Grundsätze des Rügeprinzip s und die Feststellung, die Rechtspflegeinstanz habe als Ausfluss dieses Prinzips nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt zu beurteilen sei, sondern in der Regel die vorgebrachten Rügen untersuche ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.1-2). 4. 2

Rechtsprechungsg emäss gilt das Rügeprinzip auch im Einspracheverfahren und soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt diese in Teilrechtskraft ( BGE 119 V 347 Regeste) . Dieser Grundsatz ist indessen nur und soweit beachtlich, als bedingt durch die Einsprache, die den Streitgegenstand fixiert, mit dem Einspracheent scheid nicht mehr über sämtliche in der voraus

gehenden Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse erneut entschieden wurde ( BGE 119 V 347 E. 1b ; vgl. auch vorstehende E. 1.1 ). Aufgrund der Rügen im Einspracheverfahren

hatte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung andererseits und damit über beide mit der zuvor erlassenen Verfügung vom 8. September 2023 ( Urk. 8/188) geregelten Rechtsverhältnisse zu befinden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache die Höhe des Valideneinkommens konkret nicht bemängelt hatte. Vergleichbar mit der Frage des Fallabschlusses und der damit zusammenhängenden Prüfung und gegebenenfalls Festlegung der Rente (vgl.

BGE 144 V 354 Regeste und E. 4.2) besteht auch bei der Invaliditäts bemessung und der damit verbundenen Festlegung von Validen- und Invaliden einkommen kein Spielraum, um von zwei getrennten Streitgegenständen auszu gehen , worauf richtigerweise auch der Beschwerdeführer hingewiesen hat ( Urk. 18) . Auch soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens bemängelt , ist demnach, entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 u. S. 3 f. Rz . 9), auf die Beschwerde einzutreten. 5 . 5 .1

Die versicherungsmedizinisch festgelegte Restarbeitsfähigkeit kritisiert e der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ stütze sich zwar auf die B erichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 , habe aber nicht weiter dar gelegt , inwiefern trotz der in den fraglichen Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwel lungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darle gungen der Ärztin spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint,

der Versicherungsmediziner Dr. B.___

in der weiteren Folge einen solchen aber bejaht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). 5 .2

Die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ hielt am 6. Dezember 2021 fest, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelas tende Arbeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, häufige Tätigkeiten

auf unebenem Gelände, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit häufigem

Knien und in der Hocke seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen ( Urk. 8/157/1; vgl. auch Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.1) . Zutreffend vertritt die Beschwerdegegnerin somit den Standpunkt , e s seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körper lichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien ( Urk. 7 S. 4 Rz . 12) . Überdies wies die Beschwerdegegnerin dar auf hin , die Beur teilung der Suva-Ärztin stütze sich auf die erhobenen Befunde und berücksichtige die körperlichen Einschränkungen ; darüber hinaus

sei

die daraus resultierende funktionell e Leistungsfähigkeit in angemessener Weise berücksichtigt worden ( Urk. 7 S. 4 f. Rz . 12). Ersteres stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er wies indessen in Bezug auf die Einschätzung des Leistungsvermögens auf Diskrepanzen zwischen den

Darlegungen der behandelnde n Ärzte einerseits und der Beurteilung durch den Suva-Arzt Dr. B.___

einerseits und der Beurteilung durch med. pract . Z.___

andererseits hin ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8 ). 5 .3

Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ , namentlich Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, hielten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichten fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70 % krankgeschrieben ( Urk. 8/142/3) ,

und er werde seine Arbeit als Maler nicht mehr wieder im Umfang von 100 % aufnehmen können ( Urk. 8/145/2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen dies gegen die Beurteilung durch med. pract . Z.___ , die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezieht, sprechen sollte. Insbeson dere auch mit Blick auf die von Dr. C.___ ausführlich beschriebene Diagnose und die erwähnten Befunde leuchtet es nicht ein, weswegen dem Beschwerde führer eine Tätigkeit ohne Belastung für das linke Knie nicht grundsätzlich voll schichtig zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerde führers auf die Darlegungen von Suva-Arzt Dr. B.___ nichts. Dieser äusserte sich in der Stellungnahme vom 1 3. Juni 2023 zur Höhe des Integritätsschadens und bezifferte diesen mit 10 %

( Urk. 8/188/6-7). Integrität bedeutet Unversehrtheit und meint, dass ein Organismus (Körper, Geist und Psyche) ungestört funktio niert. Namentlich ist dies der Fall, wenn alle Extremitäten vorhanden sind und diese vollständig funktionieren, einschliesslich aller Finger und Zehen. Es handelt sich um eine rein medizinische Betrachtungsweise, die keine Rücksicht nimmt auf den Beruf oder andere Umstände. Daher erleidet

eine Konzertpianistin durch den Verlust eines Fingers denselben Integritätsschaden wie ein Sachbearbeiter. Eine Kongruenz der zum Ausgleich dieses Schadens gestützt auf Art. 24 UVG auszu richtenden Entschädigung zu anderen Sozialversicherungsleistungen besteht entsprechend nicht (vgl. hierzu Berger, in: Frésard-Fellay /Leuzinger/ Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 N. 4 ff.). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die von Dr. B.___ a l s ausgewiesen erachtete Integritäts einbusse keine unmittelbaren Schlüsse auf die von med. pract . Z.___ beurteilte Restarbeitsfähigkeit zulässt. Auch der Umstand, dass med. pract . Z.___

zur Frage des Integritätsschaden s

eine andere Auffassung vertrat als Dr. B.___

( Urk. 8/61/2 , Urk. 8/157/1 ) , vermag vor diesem Hintergrund nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu führen. Es ergeben sich insgesamt an ihrer Beurteilung keine ins Gewicht fallenden Zweifel (vgl. vorstehende E. 1.3) , weswegen darauf abzustellen ist ,

und es sind - anders als beantragt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) - keine weiteren Abklärungen zur Rest arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil angezeigt. 6. 6.1

Die Bemessung des Valideneinkommens betreffend anerkennt d ie bundesgericht liche Rechtsprechung, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden für den Fall zu, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die

Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts

8C_284/2023 vom 2 8. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom

2 1. April

2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch

beim

Beschwerdeführer. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug)

zeigt,

dass der Beschwer deführer hauptberuflich zuvor langjährig für die

D.___ AG tätig gewesen war , im Mai 2018 indessen eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufge nommen und diese auch bis zum Unfall vom 1 9. Januar

2020 weitergeführt hat. Ein erwerblich relevantes Einkommen hatte er bis dahin indessen noch nicht zu erzielen vermocht (Mai bis Dezember 2018: Fr. 8'500.--, Januar bis Dezember 2019: Fr. 9'405.-- mit späterem Storno um Fr. 9'253.--; Urk. 8/183/3, Urk. 8/185/2). Mit Verweis auf diese Umstände pflichtet der Beschwerdeführer dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei (vgl.

Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1), die zwecks Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herangezogen hat (vgl. Urk. 8/164/2). Auch für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Vorge hensweise abzuweichen . 6.2

Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Wahl des Kompetenzni veaus durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es sei nicht vom Tabel lenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1, sondern von einem höheren Kompetenzniveau der Stufe 3 respektive mindestens der Stufe 2 auszugehen und begründet dies mit der langjährigen Berufserfahr ung und absolvierten Fachaus bildungen ( Urk. 1 S. 4- 5

Ziff. 7.1). Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren in der Malerbranche gearbeitet hat. Seit April

200 0 ist eine Anstellung beim Bauunternehmen D.___ AG dokumen tiert ( Urk. 8/185/2 f.). Berufliche Weiterbildungen erwähnte der Beschwerdeführer zwar, substantiierte und belegte diese Behauptung aber nicht weiter. Dokumen tiert ist indessen, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG ab dem Jahr 2015 ein Einkommen von über Fr. 70'000.-- generiert hatte (2015: Fr. 73'875.--, 2016: Fr. 73'471.--, 2017: Fr. 73'680.--; Urk. 8/185/2). In den Jahren 2013 und 2014 lag das Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug unter Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 66'381.--; 2014: Fr. 66'918.--), während es 2011 und 2012 über Fr. 70'000.-- gelegen hatte (2011: Fr. 72'168 .-- ; 2012: Fr. 71'763 .-- ; Urk.

8/184/2). Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Mai 2018 verbunden war ein signifikanter Einkommensrückgang, der bis zum Unfaller eignis andauerte. Da sich der Beschwerdeführer indessen im Unfallzeitpunkt noch in der Startphase befunden hat te , rechtfertigt es sich nicht, von einem dauerhaft tiefen Verdienst auszugehen . Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im kleingewerblichen Bereich tätig gewesen und habe Malerarbeiten im Baubereich, vornehmlich für Umbauten und Renovationen ausgeführt ( Urk. 7 S. 4 Rz . 10) , ist bezüglich Wahl des Kompetenzniveaus nicht erheblich. Es besagt noch nichts über die effektive berufliche Qualifikation, welche bei der Wahl des Kompetenzniveaus entscheidend ist (BGE 150 V 354 E. 6). Angesichts der unbestritten langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwer deführers im Malerberuf ist es nicht sachgerecht, bei der Bezifferung des Vali deneinkommens lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Ar

t) abzustellen. D ie Anwendung des Kompe tenzniveau s 2 ist gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgericht 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen ) , was hier zu bejahen ist. Der Schwer punkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteil des Bundesgericht 8C_293/2023 vom 10.

August 2023 E. 4.2 in fine ). Andererseits rechtfertigt die mehrjährige Berufserfahrung

ohne eigentliche Berufsa usbildung und ohne

Nachweis andere r

respektive besondere r , während der Berufsausübung erworbene r Qualifikationen für sich allein keine höhere Einstu fung als ins Kompe tenz niveau 2 ( Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 4.4 ) . Nach BGE 150 V 354 setzt die Anwendung des Kompe tenzniveaus 3 nebst der Erfahrung formale berufliche Qualifikationen voraus (Regeste u. E. 6). In Betracht fällt beim Beschwerdeführer aber in erster Linie , dass dieser angesichts de s über etliche Jahre nur geringfügig schwankenden Einkom men s

ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin, ob selbständig oder erneut wieder angestellt, ein Einkommen angestrebt und voraussichtlich

erzielt hätte, welches dem Niveau desjenigen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprochen hätte. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er sich dauer haft mit einem geringfügigeren

Einkommen begnügt hätte (vgl. nachstehende E. 6.3) . E ntscheidend ist praxisgemäss , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per Ende Januar 2022 eingestellt ( Urk. 8/ 158 ). Dieser Zeitpunkt markiert gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Es ist somit auf die Ergebnisse der LSE 2022 abzustellen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten und im Internet abrufbaren Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2 , 143 V 295 E.

4.1.3 ). Dies ist hier die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 1 3. Dezember

2024 am 2 3. Mai 2024 veröffentlichte LSE 202 2. In der Tabelle T17 sind die mo natliche n Bruttol ö hn e nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht geordnet. Der Malerberuf zählt mit der Tätigkeit als Gipse r zum Baugewerbe (vgl. www.smgv.ch und dort abrufbarer GAV des Schweizerischen Maler und Gipser unternehmer-Verbandes ), was eine Zuordnung zu Ziff. 71 ( Bau- u. Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen ) erlaubt. Angehörige dieser Berufe im Alter von über 5 0. Jahren vermochten einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'403.-- zu erzielen. Dies ergibt unter Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 ) im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, Tabelle T

03.02.03.01.04.01 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ] Ziff. 41-43) bezogen auf das Jahr 2022 ein Jahres bruttoeinkommen von Fr. 79'141.10 (Fr. 6'403.-- x 12 : 40 x 41 . 2 ). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (m onatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ) betrug im Jahr 2022 der Medianlohn der Männer im Baugewerbe für Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 Fr. 6’160 .--. Dies ergibt nach Anpassung der im Baugewerbe im Jahr 2022 üblichen Wochenarbeitszeit von 41 . 2 Stunden ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 7 6'137.60 ( Fr. 6’160 .-- x 12 : 40 x 41. 2 ). Dieses kommt dem vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis 2018 vom Beschwerdeführer realisierten Jahresverdienst am nächsten. Da Hinweis e auf konkret erwartbare einkommens erhöhende Entwicklungen in der Validenkarriere des Beschwerdeführers fehlen, rechtfertigt es sich mit Blick auf das in vorstehender E. 6.2 Ausgeführte bezogen auf den möglichen Rentenbeginn im Februar 2022 von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 6.4

Gemäss IK-Auszug für die Jahre 2013 bis 2016 ging der Beschwerdeführer parallel zur Anstellung bei der D.___ AG einer weiteren Tätigkeit für die E.___ GmbH mit Sitz in F.___ nach ( Urk. 8/185/2) . Angesicht s der dies bezüglich deklarierten Löhne, die sich 2013 bis 2015 zwischen Fr. 5'0 43 .-- bis Fr. 6 ' 54 0. — bewegten , ist von einem Nebenerwerb auszugehen. 2016 erzielte der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit zwischen Januar und März dann lediglich noch Fr.

1'896.-- und in der weiteren Folge erscheint diese Arbeitgeberin im IK Auszug nicht mehr , und es ergeben sich auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass er diese im März 2016 aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, weswegen bei der Bemessung des Valideneinkommens dem Aspekt Nebeneinkommen keine Beachtung zu schenken ist. 7. 7.1

Die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde liegende Bezifferung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl.

Urk. 8/1 86 ) blieb vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach und richtig erweise unbestritten. Indessen vertritt er die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10 % und begründet dies da mit, nachdem er während dreier Jahrzehnte als Maler tätig gewesen sei, müsse er nunmehr beruflich neu und ohne tätigkeitsspezifische Kenntnisse starten , und aufgrund der Unfallfolgen sei er nur noch reduziert einsetzbar ( Urk. 1 S. 7). 7.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3

Eine grundsätzlich nur reduzierte Einsetzbarkeit auch in einer angepassten Tätig keit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Gemäss über zeugender versicherungsmedizinischer Einschätzung ist in einer Verweistätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehende E. 5 .2 3 ). Für die Invaliditätsbemessung ist sodann nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeits plätzen

bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar

2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Auflage 20 22 , R z . 13 4 zu Art. 28a).

Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst hierbei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.

2.2.1, je mit Hinweisen).

Alsdann hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — wie sie dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten noch zumutbar sind — auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden . Demnach hat vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters de s 196 4 geborenen Beschwerdeführer s ( vgl. Urk. 8/1 ) zu erfolgen. Das zum Merkmal des Alter s Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich des Merkmals der Dienstjahre . Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). 7.4

Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges erweisen sich insgesamt nicht als stichhaltig , und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen solchen Abzug erforderlich machten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat. Konkret bemisst sich das Invalideneinkommen somit ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie im privaten Sektor im Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Branchen einsetzbar ist. D er Zentralwert der Männerlöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 , Kompetenzniveaus 1, beträgt Fr. 5'3 05 .--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] ,

Totalwert ) ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66 '365.55 ( Fr. 5' 305 .-- x 12 : 40 x 41 . 7). Die Differenz zwischen dem genannten Invaliden einkommen und dem Valideneinkommen von Fr. 76'137.60

beträgt Fr. 9' 772.05 , was einer Erwerbsunfähigkeit von 1 2 . 8 respektive gerundet 13 % entspricht ( zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 ). In diesem Umfang hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer )

den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit seiner Honorarnote vom 2 0. Juni 2025 macht e der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 . 2 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.70 geltend (Urk.

19). Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es als angemessen, weswegen davon aus zu gehen ist. U nter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280. -- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Die

Prozessentschädigung ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl.

Urk.

16) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 1 3. Dezember 2024 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine direkt an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich,

auszurichtende Parteientschä digung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung ( auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse ( auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen de n Entscheid der Beschwerdegegnerin betref fend den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Invaliditäts bemessung ist somit zu überprüfen. Vom Beschwerdeführer anerkannt ist demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 8.

September

2023 festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- basierend auf

einer Integ ritätseinbusse von 10 % ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4, Urk. 8/188/3 f.). Eine erneute Beurteilung dieses Aspektes erübrigt sich . 3 . 3 .1

In de n Begründung en

zu m angefochtenen Einspracheentscheid

und zur Verfü gung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbe messung fest, zum Zeitpunkt des Unfalles vom 1 9. Januar 2020 sei der Beschwer deführer als selbständiger Maler tätig gewesen. Unfallbedingt sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Gemäss den Ergebnissen der durchgeführten und im Ergebnis überzeugenden versicherungsmedizinischen Abklärung en sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine wechselbelastende und körperlich leichte Tätig keit ganztags und mit voller Leistung möglich, soweit diese nicht überwiegend stehend und gehend, auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder in kniender und hockender Haltung auszuüben sei. Die im Rückweisungsverfahren durchgeführten Abklärungen zum Valideneinkommen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von lediglich Fr. 8'500.-- und im darauffolgenden Jahr keinerlei Einkommen erzielt gehabt habe . Aufgrund des vor dem Unfall konkret erzielten Einkommens lasse sich das Valideneinkommen somit nicht bestimmen , und es sei daher von den statistischen Lohnangaben für das Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) , Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen, wobei ein

Valideneinkommen von Fr. 71'291. -- für das Jahr 2022 resultiere. Auch das Invalideneinkommen sei in Ermangelung einer tatsächlich ausgeübten ange passten Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen . Dieses sei mit Fr. 66'073.-- zu beziffern , wobei ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen nicht angezeigt sei. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 5'218.--, womit ein Invaliditätsgrad von 7 % gegeben sei. Dieser gebe keinen Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 3, Urk. 8/188 / 1 f f .). 3 .2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde schrift vom 3 1. Januar 2025 aus, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen grundsätzlich korrekt anhand der Tabellenlöhne ermittelt. Hingegen habe sie die falschen Tabellenwerte herangezogen. Zu berücksichtigen sei, dass er seit Aufnahme seiner Erwerbstä tigkeit in der Schweiz stets als Maler gearbeitet und sich hierbei K enntnisse erworben und diese auch durch Fachkurse vertieft habe. Dies spiegle sich in der Einkommensentwicklung wider. Im Jahr 2017 vor der Aufnahme seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit habe er ein Jahreseinkommen von Fr.

73'471.-- erzielt, ebenso bereits 2016 und Fr. 73'875.-- im Jahr 201 5. Es sei daher nicht sachge recht , bei den Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen; vielmehr rechtfertige es sich vom Niveau 3 oder gegebenenfalls vom Niveau 2 auszugehen. Gerade seine Erfahrung, die ihn in die Lage versetzt habe, auch komplexe Arbeiten selbständig

zu bewältigen , habe den Ausschlag für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben . Ausgehend von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 (Niveau 3: Monatslohn Fr. 7'653. -- : 40 x 41 . 7; Niveau 2: Monatslohn Fr. 6'160.-- : 40 x 41 . 7) resultiere hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 95'739.03 respektive ein solches von Fr. 77'016.60 ( Urk. 1 S. 4-6 Ziff. 7.1-2).

Das Invalideneinkommen betreffend sei festzuhalten, dass weder eine volle Rest arbeitsfähigkeit noch das versicherungsärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil (med. pract . Z.___ , Fachärztin für Anästhesiologie) ausgewiesen sei en . Letzteres sei nicht ansatzweise begründet worden und weise keinen Bezug auf die konkrete Situation auf.

Die Suva-Ärztin stütze sich auf Sprechstundenberichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 ( Urk. 8/142 u. Urk. 8/145), lege aber nicht weiter dar, inwiefern trotz der in den Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwellungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darlegungen von med. pract . Z.___ spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint habe, wohingegen der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie , in der weiteren Folge einen solchen bejaht habe (Urk.

8/182). Zur Klärung der Restar beitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei eine Begutachtung erforderlich. Vom Invalideneinkommen müsse sodann ein leidensbedingter Abzug von 10 % erfolgen, weil nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Malergewerbe im Alter von 58

Jahren eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei , und aufgrund der Unfall folgen nur noch eine deutliche reduzierte Einsetzbarkeit bestehe; insbesondere aufgrund der im Tagesverlauf auftretenden Schwellungen seien vermehrt Pausen erforderlich. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei daher entsprechend herabzusetzen und mit maximal Fr. 59'465.70 zu beziffern. Je nach Kompetenzniveau bei der Festlegung des Valideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % respektive von 38 % . Der Anspruch auf eine Inva lidenrente sei effektiv zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin verneint worden ( Urk. 1 S. 6-8 Ziff. 8). 3 .3

In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 merkte die Beschwerdegegnerin an, d ie Kritik zum Valideneinkommen betreffend falle zunächst in Betracht, dass dieses im Einspracheverfahren nicht strittig gewesen sei. Die Höhe desselben sei erstmals beschwerdeweise bemängelt worden. Der Einspracheentscheid bilde diesbezüglich aber kein ausreichendes Anfechtungsobjekt , weswegen in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei . Im Übrigen treffe es zu, dass der Beschwerdeführer sich wohl während Jahren berufliche Erfahrungen als Maler erworben habe . Indes habe er in einem Kleinstbetrieb gearbeitet und sein Fokus habe auf Malerarbeiten für Renovationen und Umbauten gelegen. Im Abklä rungsverfahren habe er seine Tätigkeit als stehen d und gehend und häufig auf Leitern arbeitend beschrieben , und er habe angegeben, meist alleine

gearbeitet zu haben . Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz über keine berufliche Ausbildung verfüge , sei es nicht zu beanstanden, dass auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt worden sei ( Urk. 7 S. 3 f. Rz . 9 f.).

Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit und zur Festlegung des Invalideneinkommen s hielt die Beschwerdegegnerin fest, auf die versicherungsmedizinischen Einschät zung durch med. pract . Z.___ könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig. Es seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körperlichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien. Die Darlegungen der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ seien bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden , wobei hervorzu heben sei, dass die behandelnden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert hätte n , wohingegen hier die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Fokus stehe. Die

angesprochene Differenz der Versicherungsmediziner med. pract . Z.___ und Dr. B.___ betreffe den

Integritätsschaden, was eine gesonderte Fragestellung darstelle, und vermöge

die

grundlegende Einschätzung der Erwerbsfähigkeit durch med. pract . Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die auf den aktenkundigen ärztlichen Berichte n und bildgebenden Befunde n fussende versicherungsmedizinische Einschätzung bilde eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Restar beitsfähigkeit, weswegen weitere Abklärungen entbehrlich seien ( Urk. 7 S.

4 f.

Rz .

E. 4 ab ( Urk. 8/19

E. 8 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Largier , Zürich, vertretene Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, Rechts anwalt Dr. Largier

sei als unentgelt l icher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 7). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk.

13-15) ernannte das Gericht mit Verfügung vom 1 6. Juni 2025 Rechtsanwalt Dr. Largier

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde diesem Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 16). Am 2 0. Juni 2025 ( Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ein ( Urk. 1

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 -14 ).

Die Frage des leidensbedingten Abzugs betreffend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler zwar gesundheitsbe dingt nicht mehr ausüben könne , aber körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

weiterhin ganztägig zumutbar seien , wobei insgesamt ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten in Betracht falle. Die leidensbedingten Einschränkungen seien im versicherungsmedizinisch definierten Anforderungsprofil gesamthaft berücksichtigt. Zusätzliche Aspekte fielen nicht ins Gewicht. Angesichts der in erster Linie in Betracht fallenden Stellen ohne Kaderfunktion wirke sich das fortgeschrittene Alter nicht erwartbar lohnmindernd aus . Altersbedingte Schwierigkeiten bei der effektiven Stellen suche könnten nicht loh n mindernd berücksichtigt werden. Fehlende berufliche Kennt nisse bezüglich der in Betracht fallenden angepassten Tätigkeiten werde durch die Wahl eines Tabellenlohns entsprechend dem Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkt e dafür, dass in eine r ange passte n Tätigkeit ein e höhere Pausenbedürftigkeit gegeben sei. Auch aus diesen Gründen bestehe kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen

( Urk. 7 S. 5-7 Rz .

15-18) . 3.4

Zum Antrag auf Nichteintreten hielt der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2025 ergänzend fest , dieser sei offensichtlich abzuweisen, denn Streitgegenstand sei der Anspruch auf eine Rente und damit das diesbezügliche Rechtsverhältnis als solches und nicht nur ein einzelner Teilaspekt davon wie das Validen- oder das Invalideneinkommen ( Urk. 18). 4 . 4 .1

Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Bezifferung des Valideneinkommens

erstmals mit der Beschwerde bemängelt e . Effektiv hatte er im Einwandverfahren zum Valideneinkommen

keine Einwände

erhoben (« Zur Höhe des Valideneinkommens : Keine Bemerkungen»; Urk.

8/193/1) . Dementsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid fest, mit Blick auf die Einsprache und deren Begründung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die Zumutbarkeitsbeurteilung und die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet worden. Darüber hinaus folgte im Einspracheentscheid der Hinweis auf die Grundsätze des Rügeprinzip s und die Feststellung, die Rechtspflegeinstanz habe als Ausfluss dieses Prinzips nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt zu beurteilen sei, sondern in der Regel die vorgebrachten Rügen untersuche ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.1-2). 4. 2

Rechtsprechungsg emäss gilt das Rügeprinzip auch im Einspracheverfahren und soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt diese in Teilrechtskraft ( BGE 119 V 347 Regeste) . Dieser Grundsatz ist indessen nur und soweit beachtlich, als bedingt durch die Einsprache, die den Streitgegenstand fixiert, mit dem Einspracheent scheid nicht mehr über sämtliche in der voraus

gehenden Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse erneut entschieden wurde ( BGE 119 V 347 E. 1b ; vgl. auch vorstehende E. 1.1 ). Aufgrund der Rügen im Einspracheverfahren

hatte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung andererseits und damit über beide mit der zuvor erlassenen Verfügung vom 8. September 2023 ( Urk. 8/188) geregelten Rechtsverhältnisse zu befinden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache die Höhe des Valideneinkommens konkret nicht bemängelt hatte. Vergleichbar mit der Frage des Fallabschlusses und der damit zusammenhängenden Prüfung und gegebenenfalls Festlegung der Rente (vgl.

BGE 144 V 354 Regeste und E. 4.2) besteht auch bei der Invaliditäts bemessung und der damit verbundenen Festlegung von Validen- und Invaliden einkommen kein Spielraum, um von zwei getrennten Streitgegenständen auszu gehen , worauf richtigerweise auch der Beschwerdeführer hingewiesen hat ( Urk. 18) . Auch soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens bemängelt , ist demnach, entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 u. S. 3 f. Rz . 9), auf die Beschwerde einzutreten. 5 . 5 .1

Die versicherungsmedizinisch festgelegte Restarbeitsfähigkeit kritisiert e der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ stütze sich zwar auf die B erichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 , habe aber nicht weiter dar gelegt , inwiefern trotz der in den fraglichen Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwel lungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darle gungen der Ärztin spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint,

der Versicherungsmediziner Dr. B.___

in der weiteren Folge einen solchen aber bejaht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). 5 .2

Die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ hielt am 6. Dezember 2021 fest, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelas tende Arbeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, häufige Tätigkeiten

auf unebenem Gelände, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit häufigem

Knien und in der Hocke seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen ( Urk. 8/157/1; vgl. auch Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.1) . Zutreffend vertritt die Beschwerdegegnerin somit den Standpunkt , e s seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körper lichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien ( Urk. 7 S. 4 Rz . 12) . Überdies wies die Beschwerdegegnerin dar auf hin , die Beur teilung der Suva-Ärztin stütze sich auf die erhobenen Befunde und berücksichtige die körperlichen Einschränkungen ; darüber hinaus

sei

die daraus resultierende funktionell e Leistungsfähigkeit in angemessener Weise berücksichtigt worden ( Urk. 7 S. 4 f. Rz . 12). Ersteres stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er wies indessen in Bezug auf die Einschätzung des Leistungsvermögens auf Diskrepanzen zwischen den

Darlegungen der behandelnde n Ärzte einerseits und der Beurteilung durch den Suva-Arzt Dr. B.___

einerseits und der Beurteilung durch med. pract . Z.___

andererseits hin ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8 ). 5 .3

Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ , namentlich Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, hielten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichten fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70 % krankgeschrieben ( Urk. 8/142/3) ,

und er werde seine Arbeit als Maler nicht mehr wieder im Umfang von 100 % aufnehmen können ( Urk. 8/145/2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen dies gegen die Beurteilung durch med. pract . Z.___ , die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezieht, sprechen sollte. Insbeson dere auch mit Blick auf die von Dr. C.___ ausführlich beschriebene Diagnose und die erwähnten Befunde leuchtet es nicht ein, weswegen dem Beschwerde führer eine Tätigkeit ohne Belastung für das linke Knie nicht grundsätzlich voll schichtig zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerde führers auf die Darlegungen von Suva-Arzt Dr. B.___ nichts. Dieser äusserte sich in der Stellungnahme vom 1 3. Juni 2023 zur Höhe des Integritätsschadens und bezifferte diesen mit 10 %

( Urk. 8/188/6-7). Integrität bedeutet Unversehrtheit und meint, dass ein Organismus (Körper, Geist und Psyche) ungestört funktio niert. Namentlich ist dies der Fall, wenn alle Extremitäten vorhanden sind und diese vollständig funktionieren, einschliesslich aller Finger und Zehen. Es handelt sich um eine rein medizinische Betrachtungsweise, die keine Rücksicht nimmt auf den Beruf oder andere Umstände. Daher erleidet

eine Konzertpianistin durch den Verlust eines Fingers denselben Integritätsschaden wie ein Sachbearbeiter. Eine Kongruenz der zum Ausgleich dieses Schadens gestützt auf Art. 24 UVG auszu richtenden Entschädigung zu anderen Sozialversicherungsleistungen besteht entsprechend nicht (vgl. hierzu Berger, in: Frésard-Fellay /Leuzinger/ Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 N. 4 ff.). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die von Dr. B.___ a l s ausgewiesen erachtete Integritäts einbusse keine unmittelbaren Schlüsse auf die von med. pract . Z.___ beurteilte Restarbeitsfähigkeit zulässt. Auch der Umstand, dass med. pract . Z.___

zur Frage des Integritätsschaden s

eine andere Auffassung vertrat als Dr. B.___

( Urk. 8/61/2 , Urk. 8/157/1 ) , vermag vor diesem Hintergrund nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu führen. Es ergeben sich insgesamt an ihrer Beurteilung keine ins Gewicht fallenden Zweifel (vgl. vorstehende E. 1.3) , weswegen darauf abzustellen ist ,

und es sind - anders als beantragt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) - keine weiteren Abklärungen zur Rest arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil angezeigt. 6. 6.1

Die Bemessung des Valideneinkommens betreffend anerkennt d ie bundesgericht liche Rechtsprechung, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden für den Fall zu, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die

Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts

8C_284/2023 vom 2 8. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom

2 1. April

2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch

beim

Beschwerdeführer. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug)

zeigt,

dass der Beschwer deführer hauptberuflich zuvor langjährig für die

D.___ AG tätig gewesen war , im Mai 2018 indessen eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufge nommen und diese auch bis zum Unfall vom 1 9. Januar

2020 weitergeführt hat. Ein erwerblich relevantes Einkommen hatte er bis dahin indessen noch nicht zu erzielen vermocht (Mai bis Dezember 2018: Fr. 8'500.--, Januar bis Dezember 2019: Fr. 9'405.-- mit späterem Storno um Fr. 9'253.--; Urk. 8/183/3, Urk. 8/185/2). Mit Verweis auf diese Umstände pflichtet der Beschwerdeführer dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei (vgl.

Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1), die zwecks Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herangezogen hat (vgl. Urk. 8/164/2). Auch für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Vorge hensweise abzuweichen . 6.2

Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Wahl des Kompetenzni veaus durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es sei nicht vom Tabel lenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1, sondern von einem höheren Kompetenzniveau der Stufe 3 respektive mindestens der Stufe 2 auszugehen und begründet dies mit der langjährigen Berufserfahr ung und absolvierten Fachaus bildungen ( Urk. 1 S. 4- 5

Ziff. 7.1). Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren in der Malerbranche gearbeitet hat. Seit April

200 0 ist eine Anstellung beim Bauunternehmen D.___ AG dokumen tiert ( Urk. 8/185/2 f.). Berufliche Weiterbildungen erwähnte der Beschwerdeführer zwar, substantiierte und belegte diese Behauptung aber nicht weiter. Dokumen tiert ist indessen, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG ab dem Jahr 2015 ein Einkommen von über Fr. 70'000.-- generiert hatte (2015: Fr. 73'875.--, 2016: Fr. 73'471.--, 2017: Fr. 73'680.--; Urk. 8/185/2). In den Jahren 2013 und 2014 lag das Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug unter Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 66'381.--; 2014: Fr. 66'918.--), während es 2011 und 2012 über Fr. 70'000.-- gelegen hatte (2011: Fr. 72'168 .-- ; 2012: Fr. 71'763 .-- ; Urk.

8/184/2). Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Mai 2018 verbunden war ein signifikanter Einkommensrückgang, der bis zum Unfaller eignis andauerte. Da sich der Beschwerdeführer indessen im Unfallzeitpunkt noch in der Startphase befunden hat te , rechtfertigt es sich nicht, von einem dauerhaft tiefen Verdienst auszugehen . Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im kleingewerblichen Bereich tätig gewesen und habe Malerarbeiten im Baubereich, vornehmlich für Umbauten und Renovationen ausgeführt ( Urk. 7 S. 4 Rz . 10) , ist bezüglich Wahl des Kompetenzniveaus nicht erheblich. Es besagt noch nichts über die effektive berufliche Qualifikation, welche bei der Wahl des Kompetenzniveaus entscheidend ist (BGE 150 V 354 E. 6). Angesichts der unbestritten langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwer deführers im Malerberuf ist es nicht sachgerecht, bei der Bezifferung des Vali deneinkommens lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Ar

t) abzustellen. D ie Anwendung des Kompe tenzniveau s 2 ist gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgericht 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen ) , was hier zu bejahen ist. Der Schwer punkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteil des Bundesgericht 8C_293/2023 vom 10.

August 2023 E. 4.2 in fine ). Andererseits rechtfertigt die mehrjährige Berufserfahrung

ohne eigentliche Berufsa usbildung und ohne

Nachweis andere r

respektive besondere r , während der Berufsausübung erworbene r Qualifikationen für sich allein keine höhere Einstu fung als ins Kompe tenz niveau 2 ( Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 4.4 ) . Nach BGE 150 V 354 setzt die Anwendung des Kompe tenzniveaus 3 nebst der Erfahrung formale berufliche Qualifikationen voraus (Regeste u. E. 6). In Betracht fällt beim Beschwerdeführer aber in erster Linie , dass dieser angesichts de s über etliche Jahre nur geringfügig schwankenden Einkom men s

ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin, ob selbständig oder erneut wieder angestellt, ein Einkommen angestrebt und voraussichtlich

erzielt hätte, welches dem Niveau desjenigen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprochen hätte. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er sich dauer haft mit einem geringfügigeren

Einkommen begnügt hätte (vgl. nachstehende E. 6.3) . E ntscheidend ist praxisgemäss , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per Ende Januar 2022 eingestellt ( Urk. 8/ 158 ). Dieser Zeitpunkt markiert gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Es ist somit auf die Ergebnisse der LSE 2022 abzustellen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten und im Internet abrufbaren Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2 , 143 V 295 E.

4.1.3 ). Dies ist hier die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 1 3. Dezember

2024 am 2 3. Mai 2024 veröffentlichte LSE 202 2. In der Tabelle T17 sind die mo natliche n Bruttol ö hn e nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht geordnet. Der Malerberuf zählt mit der Tätigkeit als Gipse r zum Baugewerbe (vgl. www.smgv.ch und dort abrufbarer GAV des Schweizerischen Maler und Gipser unternehmer-Verbandes ), was eine Zuordnung zu Ziff. 71 ( Bau- u. Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen ) erlaubt. Angehörige dieser Berufe im Alter von über 5 0. Jahren vermochten einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'403.-- zu erzielen. Dies ergibt unter Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 ) im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, Tabelle T

03.02.03.01.04.01 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ] Ziff. 41-43) bezogen auf das Jahr 2022 ein Jahres bruttoeinkommen von Fr. 79'141.10 (Fr. 6'403.-- x

E. 12 : 40 x 41. 2 ). Dieses kommt dem vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis 2018 vom Beschwerdeführer realisierten Jahresverdienst am nächsten. Da Hinweis e auf konkret erwartbare einkommens erhöhende Entwicklungen in der Validenkarriere des Beschwerdeführers fehlen, rechtfertigt es sich mit Blick auf das in vorstehender E. 6.2 Ausgeführte bezogen auf den möglichen Rentenbeginn im Februar 2022 von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 6.4

Gemäss IK-Auszug für die Jahre 2013 bis 2016 ging der Beschwerdeführer parallel zur Anstellung bei der D.___ AG einer weiteren Tätigkeit für die E.___ GmbH mit Sitz in F.___ nach ( Urk. 8/185/2) . Angesicht s der dies bezüglich deklarierten Löhne, die sich 2013 bis 2015 zwischen Fr. 5'0 43 .-- bis Fr. 6 ' 54 0. — bewegten , ist von einem Nebenerwerb auszugehen. 2016 erzielte der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit zwischen Januar und März dann lediglich noch Fr.

1'896.-- und in der weiteren Folge erscheint diese Arbeitgeberin im IK Auszug nicht mehr , und es ergeben sich auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass er diese im März 2016 aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, weswegen bei der Bemessung des Valideneinkommens dem Aspekt Nebeneinkommen keine Beachtung zu schenken ist. 7. 7.1

Die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde liegende Bezifferung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl.

Urk. 8/1 86 ) blieb vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach und richtig erweise unbestritten. Indessen vertritt er die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10 % und begründet dies da mit, nachdem er während dreier Jahrzehnte als Maler tätig gewesen sei, müsse er nunmehr beruflich neu und ohne tätigkeitsspezifische Kenntnisse starten , und aufgrund der Unfallfolgen sei er nur noch reduziert einsetzbar ( Urk. 1 S. 7). 7.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3

Eine grundsätzlich nur reduzierte Einsetzbarkeit auch in einer angepassten Tätig keit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Gemäss über zeugender versicherungsmedizinischer Einschätzung ist in einer Verweistätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehende E. 5 .2 3 ). Für die Invaliditätsbemessung ist sodann nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeits plätzen

bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar

2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Auflage 20 22 , R z .

E. 13 4 zu Art. 28a).

Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst hierbei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.

2.2.1, je mit Hinweisen).

Alsdann hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — wie sie dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten noch zumutbar sind — auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden . Demnach hat vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters de s 196 4 geborenen Beschwerdeführer s ( vgl. Urk. 8/1 ) zu erfolgen. Das zum Merkmal des Alter s Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich des Merkmals der Dienstjahre . Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). 7.4

Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges erweisen sich insgesamt nicht als stichhaltig , und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen solchen Abzug erforderlich machten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat. Konkret bemisst sich das Invalideneinkommen somit ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie im privaten Sektor im Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Branchen einsetzbar ist. D er Zentralwert der Männerlöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 , Kompetenzniveaus 1, beträgt Fr. 5'3 05 .--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] ,

Totalwert ) ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66 '365.55 ( Fr. 5' 305 .-- x 12 : 40 x 41 . 7). Die Differenz zwischen dem genannten Invaliden einkommen und dem Valideneinkommen von Fr. 76'137.60

beträgt Fr. 9' 772.05 , was einer Erwerbsunfähigkeit von 1 2 . 8 respektive gerundet 13 % entspricht ( zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 ). In diesem Umfang hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer )

den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit seiner Honorarnote vom 2 0. Juni 2025 macht e der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 . 2 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.70 geltend (Urk.

19). Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es als angemessen, weswegen davon aus zu gehen ist. U nter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280. -- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Die

Prozessentschädigung ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl.

Urk.

16) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 1 3. Dezember 2024 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine direkt an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich,

auszurichtende Parteientschä digung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 18 und Urk.

E. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 4. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit Mai 2018 als Maler in seinem eigenen Unternehmen, dem Y. __ _ , angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Januar 2020 auf einer Treppe stolperte und sich am linken Knie verletzte ( Urk. 8/ 1/1-2, Urk. 8/ 7/1). Die

den Versicherten in der Folge behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kniedistorsion links mit Partialruptur des Musculus gastrocnemius im Bereich des Caput

mediale und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Die Verletzung musste

operativ versorgt werden und hatte eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge ( Urk. 8/ 9

ff.). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Kosten der Heilbe handlung auf und richtete Taggelder aus ( vgl. insb. Urk. 8/ 87). Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund der ärztlichen Abklä rungen liege mittlerweile ein medizinischer Endzustand vor, weswegen die bisher erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist per Ende Dezember 2020 eingestellt würden ( Urk. 8/ 71). Mit Verfügung vom 4. November 2020 verneinte die Suva sodann den Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/ 75). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Im weiteren Verlauf kam es zu einer Verschlechterung des Zustandes am linken Knie, was wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine weitere Heilbehandlung erforderlich machte ( Urk. 8/ 95 ff.). Die Suva anerkannte einen Rückfall und richtete wiederum Leistungen aus. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 8/

157) orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 darüber, dass sie von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ausgehe und die bisher erbrachten Leistungen unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung per Ende Januar 2022 einzustellen gedenke ( Urk. 8/ 158). Am 6. Januar 2022 erliess die Suva die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und

denjenigen auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 8/ 164). Die vom

Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/

167) wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2022 ab ( Urk. 8/ 172). Die gegen diesen

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2022.00144 vom 9.

März

2023 in dem Sinne gut, dass es diesen aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Suva zurückwies ( Urk. 8/178). Die Suva tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen ( Urk. 8/180 ff.) und erliess am 8. September

2023 eine weitere Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut verneinte, dem Versicherten indessen entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zusprach ( Urk. 8/188). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 202 4 ab ( Urk. 8/19 8 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Largier , Zürich, vertretene Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, Rechts anwalt Dr. Largier

sei als unentgelt l icher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 7). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk.

13-15) ernannte das Gericht mit Verfügung vom 1 6. Juni 2025 Rechtsanwalt Dr. Largier

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde diesem Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 16). Am 2 0. Juni 2025 ( Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ein ( Urk. 1 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung ( auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse ( auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen de n Entscheid der Beschwerdegegnerin betref fend den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Invaliditäts bemessung ist somit zu überprüfen. Vom Beschwerdeführer anerkannt ist demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 8.

September

2023 festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- basierend auf

einer Integ ritätseinbusse von 10 % ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4, Urk. 8/188/3 f.). Eine erneute Beurteilung dieses Aspektes erübrigt sich . 3 . 3 .1

In de n Begründung en

zu m angefochtenen Einspracheentscheid

und zur Verfü gung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbe messung fest, zum Zeitpunkt des Unfalles vom 1 9. Januar 2020 sei der Beschwer deführer als selbständiger Maler tätig gewesen. Unfallbedingt sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Gemäss den Ergebnissen der durchgeführten und im Ergebnis überzeugenden versicherungsmedizinischen Abklärung en sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine wechselbelastende und körperlich leichte Tätig keit ganztags und mit voller Leistung möglich, soweit diese nicht überwiegend stehend und gehend, auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder in kniender und hockender Haltung auszuüben sei. Die im Rückweisungsverfahren durchgeführten Abklärungen zum Valideneinkommen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von lediglich Fr. 8'500.-- und im darauffolgenden Jahr keinerlei Einkommen erzielt gehabt habe . Aufgrund des vor dem Unfall konkret erzielten Einkommens lasse sich das Valideneinkommen somit nicht bestimmen , und es sei daher von den statistischen Lohnangaben für das Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) , Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen, wobei ein

Valideneinkommen von Fr. 71'291. -- für das Jahr 2022 resultiere. Auch das Invalideneinkommen sei in Ermangelung einer tatsächlich ausgeübten ange passten Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen . Dieses sei mit Fr. 66'073.-- zu beziffern , wobei ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen nicht angezeigt sei. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 5'218.--, womit ein Invaliditätsgrad von 7 % gegeben sei. Dieser gebe keinen Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 3, Urk. 8/188 / 1 f f .). 3 .2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde schrift vom 3 1. Januar 2025 aus, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen grundsätzlich korrekt anhand der Tabellenlöhne ermittelt. Hingegen habe sie die falschen Tabellenwerte herangezogen. Zu berücksichtigen sei, dass er seit Aufnahme seiner Erwerbstä tigkeit in der Schweiz stets als Maler gearbeitet und sich hierbei K enntnisse erworben und diese auch durch Fachkurse vertieft habe. Dies spiegle sich in der Einkommensentwicklung wider. Im Jahr 2017 vor der Aufnahme seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit habe er ein Jahreseinkommen von Fr.

73'471.-- erzielt, ebenso bereits 2016 und Fr. 73'875.-- im Jahr 201 5. Es sei daher nicht sachge recht , bei den Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen; vielmehr rechtfertige es sich vom Niveau 3 oder gegebenenfalls vom Niveau 2 auszugehen. Gerade seine Erfahrung, die ihn in die Lage versetzt habe, auch komplexe Arbeiten selbständig

zu bewältigen , habe den Ausschlag für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben . Ausgehend von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 (Niveau 3: Monatslohn Fr. 7'653. -- : 40 x 41 . 7; Niveau 2: Monatslohn Fr. 6'160.-- : 40 x 41 . 7) resultiere hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 95'739.03 respektive ein solches von Fr. 77'016.60 ( Urk. 1 S. 4-6 Ziff. 7.1-2).

Das Invalideneinkommen betreffend sei festzuhalten, dass weder eine volle Rest arbeitsfähigkeit noch das versicherungsärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil (med. pract . Z.___ , Fachärztin für Anästhesiologie) ausgewiesen sei en . Letzteres sei nicht ansatzweise begründet worden und weise keinen Bezug auf die konkrete Situation auf.

Die Suva-Ärztin stütze sich auf Sprechstundenberichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 ( Urk. 8/142 u. Urk. 8/145), lege aber nicht weiter dar, inwiefern trotz der in den Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwellungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darlegungen von med. pract . Z.___ spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint habe, wohingegen der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie , in der weiteren Folge einen solchen bejaht habe (Urk.

8/182). Zur Klärung der Restar beitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei eine Begutachtung erforderlich. Vom Invalideneinkommen müsse sodann ein leidensbedingter Abzug von 10 % erfolgen, weil nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Malergewerbe im Alter von 58

Jahren eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei , und aufgrund der Unfall folgen nur noch eine deutliche reduzierte Einsetzbarkeit bestehe; insbesondere aufgrund der im Tagesverlauf auftretenden Schwellungen seien vermehrt Pausen erforderlich. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei daher entsprechend herabzusetzen und mit maximal Fr. 59'465.70 zu beziffern. Je nach Kompetenzniveau bei der Festlegung des Valideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % respektive von 38 % . Der Anspruch auf eine Inva lidenrente sei effektiv zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin verneint worden ( Urk. 1 S. 6-8 Ziff. 8). 3 .3

In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 merkte die Beschwerdegegnerin an, d ie Kritik zum Valideneinkommen betreffend falle zunächst in Betracht, dass dieses im Einspracheverfahren nicht strittig gewesen sei. Die Höhe desselben sei erstmals beschwerdeweise bemängelt worden. Der Einspracheentscheid bilde diesbezüglich aber kein ausreichendes Anfechtungsobjekt , weswegen in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei . Im Übrigen treffe es zu, dass der Beschwerdeführer sich wohl während Jahren berufliche Erfahrungen als Maler erworben habe . Indes habe er in einem Kleinstbetrieb gearbeitet und sein Fokus habe auf Malerarbeiten für Renovationen und Umbauten gelegen. Im Abklä rungsverfahren habe er seine Tätigkeit als stehen d und gehend und häufig auf Leitern arbeitend beschrieben , und er habe angegeben, meist alleine

gearbeitet zu haben . Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz über keine berufliche Ausbildung verfüge , sei es nicht zu beanstanden, dass auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt worden sei ( Urk. 7 S. 3 f. Rz . 9 f.).

Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit und zur Festlegung des Invalideneinkommen s hielt die Beschwerdegegnerin fest, auf die versicherungsmedizinischen Einschät zung durch med. pract . Z.___ könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig. Es seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körperlichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien. Die Darlegungen der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ seien bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden , wobei hervorzu heben sei, dass die behandelnden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert hätte n , wohingegen hier die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Fokus stehe. Die

angesprochene Differenz der Versicherungsmediziner med. pract . Z.___ und Dr. B.___ betreffe den

Integritätsschaden, was eine gesonderte Fragestellung darstelle, und vermöge

die

grundlegende Einschätzung der Erwerbsfähigkeit durch med. pract . Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die auf den aktenkundigen ärztlichen Berichte n und bildgebenden Befunde n fussende versicherungsmedizinische Einschätzung bilde eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Restar beitsfähigkeit, weswegen weitere Abklärungen entbehrlich seien ( Urk. 7 S.

4 f.

Rz .

11 -14 ).

Die Frage des leidensbedingten Abzugs betreffend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler zwar gesundheitsbe dingt nicht mehr ausüben könne , aber körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

weiterhin ganztägig zumutbar seien , wobei insgesamt ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten in Betracht falle. Die leidensbedingten Einschränkungen seien im versicherungsmedizinisch definierten Anforderungsprofil gesamthaft berücksichtigt. Zusätzliche Aspekte fielen nicht ins Gewicht. Angesichts der in erster Linie in Betracht fallenden Stellen ohne Kaderfunktion wirke sich das fortgeschrittene Alter nicht erwartbar lohnmindernd aus . Altersbedingte Schwierigkeiten bei der effektiven Stellen suche könnten nicht loh n mindernd berücksichtigt werden. Fehlende berufliche Kennt nisse bezüglich der in Betracht fallenden angepassten Tätigkeiten werde durch die Wahl eines Tabellenlohns entsprechend dem Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkt e dafür, dass in eine r ange passte n Tätigkeit ein e höhere Pausenbedürftigkeit gegeben sei. Auch aus diesen Gründen bestehe kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen

( Urk. 7 S. 5-7 Rz .

15-18) . 3.4

Zum Antrag auf Nichteintreten hielt der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2025 ergänzend fest , dieser sei offensichtlich abzuweisen, denn Streitgegenstand sei der Anspruch auf eine Rente und damit das diesbezügliche Rechtsverhältnis als solches und nicht nur ein einzelner Teilaspekt davon wie das Validen- oder das Invalideneinkommen ( Urk. 18). 4 . 4 .1

Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Bezifferung des Valideneinkommens

erstmals mit der Beschwerde bemängelt e . Effektiv hatte er im Einwandverfahren zum Valideneinkommen

keine Einwände

erhoben (« Zur Höhe des Valideneinkommens : Keine Bemerkungen»; Urk.

8/193/1) . Dementsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid fest, mit Blick auf die Einsprache und deren Begründung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die Zumutbarkeitsbeurteilung und die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet worden. Darüber hinaus folgte im Einspracheentscheid der Hinweis auf die Grundsätze des Rügeprinzip s und die Feststellung, die Rechtspflegeinstanz habe als Ausfluss dieses Prinzips nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt zu beurteilen sei, sondern in der Regel die vorgebrachten Rügen untersuche ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.1-2). 4. 2

Rechtsprechungsg emäss gilt das Rügeprinzip auch im Einspracheverfahren und soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt diese in Teilrechtskraft ( BGE 119 V 347 Regeste) . Dieser Grundsatz ist indessen nur und soweit beachtlich, als bedingt durch die Einsprache, die den Streitgegenstand fixiert, mit dem Einspracheent scheid nicht mehr über sämtliche in der voraus

gehenden Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse erneut entschieden wurde ( BGE 119 V 347 E. 1b ; vgl. auch vorstehende E. 1.1 ). Aufgrund der Rügen im Einspracheverfahren

hatte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung andererseits und damit über beide mit der zuvor erlassenen Verfügung vom 8. September 2023 ( Urk. 8/188) geregelten Rechtsverhältnisse zu befinden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache die Höhe des Valideneinkommens konkret nicht bemängelt hatte. Vergleichbar mit der Frage des Fallabschlusses und der damit zusammenhängenden Prüfung und gegebenenfalls Festlegung der Rente (vgl.

BGE 144 V 354 Regeste und E. 4.2) besteht auch bei der Invaliditäts bemessung und der damit verbundenen Festlegung von Validen- und Invaliden einkommen kein Spielraum, um von zwei getrennten Streitgegenständen auszu gehen , worauf richtigerweise auch der Beschwerdeführer hingewiesen hat ( Urk. 18) . Auch soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens bemängelt , ist demnach, entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 u. S. 3 f. Rz . 9), auf die Beschwerde einzutreten. 5 . 5 .1

Die versicherungsmedizinisch festgelegte Restarbeitsfähigkeit kritisiert e der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ stütze sich zwar auf die B erichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 2 6. und 2 8. Oktober 2021 , habe aber nicht weiter dar gelegt , inwiefern trotz der in den fraglichen Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwel lungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe n soll . Gegen die Zuverlässigkeit der Darle gungen der Ärztin spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint,

der Versicherungsmediziner Dr. B.___

in der weiteren Folge einen solchen aber bejaht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). 5 .2

Die Suva-Ärztin med. pract . Z.___ hielt am 6. Dezember 2021 fest, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelas tende Arbeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, häufige Tätigkeiten

auf unebenem Gelände, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit häufigem

Knien und in der Hocke seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen ( Urk. 8/157/1; vgl. auch Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.1) . Zutreffend vertritt die Beschwerdegegnerin somit den Standpunkt , e s seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körper lichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien ( Urk. 7 S. 4 Rz . 12) . Überdies wies die Beschwerdegegnerin dar auf hin , die Beur teilung der Suva-Ärztin stütze sich auf die erhobenen Befunde und berücksichtige die körperlichen Einschränkungen ; darüber hinaus

sei

die daraus resultierende funktionell e Leistungsfähigkeit in angemessener Weise berücksichtigt worden ( Urk. 7 S. 4 f. Rz . 12). Ersteres stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er wies indessen in Bezug auf die Einschätzung des Leistungsvermögens auf Diskrepanzen zwischen den

Darlegungen der behandelnde n Ärzte einerseits und der Beurteilung durch den Suva-Arzt Dr. B.___

einerseits und der Beurteilung durch med. pract . Z.___

andererseits hin ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8 ). 5 .3

Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ , namentlich Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, hielten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichten fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70 % krankgeschrieben ( Urk. 8/142/3) ,

und er werde seine Arbeit als Maler nicht mehr wieder im Umfang von 100 % aufnehmen können ( Urk. 8/145/2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen dies gegen die Beurteilung durch med. pract . Z.___ , die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezieht, sprechen sollte. Insbeson dere auch mit Blick auf die von Dr. C.___ ausführlich beschriebene Diagnose und die erwähnten Befunde leuchtet es nicht ein, weswegen dem Beschwerde führer eine Tätigkeit ohne Belastung für das linke Knie nicht grundsätzlich voll schichtig zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerde führers auf die Darlegungen von Suva-Arzt Dr. B.___ nichts. Dieser äusserte sich in der Stellungnahme vom 1 3. Juni 2023 zur Höhe des Integritätsschadens und bezifferte diesen mit 10 %

( Urk. 8/188/6-7). Integrität bedeutet Unversehrtheit und meint, dass ein Organismus (Körper, Geist und Psyche) ungestört funktio niert. Namentlich ist dies der Fall, wenn alle Extremitäten vorhanden sind und diese vollständig funktionieren, einschliesslich aller Finger und Zehen. Es handelt sich um eine rein medizinische Betrachtungsweise, die keine Rücksicht nimmt auf den Beruf oder andere Umstände. Daher erleidet

eine Konzertpianistin durch den Verlust eines Fingers denselben Integritätsschaden wie ein Sachbearbeiter. Eine Kongruenz der zum Ausgleich dieses Schadens gestützt auf Art. 24 UVG auszu richtenden Entschädigung zu anderen Sozialversicherungsleistungen besteht entsprechend nicht (vgl. hierzu Berger, in: Frésard-Fellay /Leuzinger/ Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 N. 4 ff.). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die von Dr. B.___ a l s ausgewiesen erachtete Integritäts einbusse keine unmittelbaren Schlüsse auf die von med. pract . Z.___ beurteilte Restarbeitsfähigkeit zulässt. Auch der Umstand, dass med. pract . Z.___

zur Frage des Integritätsschaden s

eine andere Auffassung vertrat als Dr. B.___

( Urk. 8/61/2 , Urk. 8/157/1 ) , vermag vor diesem Hintergrund nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu führen. Es ergeben sich insgesamt an ihrer Beurteilung keine ins Gewicht fallenden Zweifel (vgl. vorstehende E. 1.3) , weswegen darauf abzustellen ist ,

und es sind - anders als beantragt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) - keine weiteren Abklärungen zur Rest arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil angezeigt. 6. 6.1

Die Bemessung des Valideneinkommens betreffend anerkennt d ie bundesgericht liche Rechtsprechung, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden für den Fall zu, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die

Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts

8C_284/2023 vom 2 8. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom

2 1. April

2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch

beim

Beschwerdeführer. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug)

zeigt,

dass der Beschwer deführer hauptberuflich zuvor langjährig für die

D.___ AG tätig gewesen war , im Mai 2018 indessen eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufge nommen und diese auch bis zum Unfall vom 1 9. Januar

2020 weitergeführt hat. Ein erwerblich relevantes Einkommen hatte er bis dahin indessen noch nicht zu erzielen vermocht (Mai bis Dezember 2018: Fr. 8'500.--, Januar bis Dezember 2019: Fr. 9'405.-- mit späterem Storno um Fr. 9'253.--; Urk. 8/183/3, Urk. 8/185/2). Mit Verweis auf diese Umstände pflichtet der Beschwerdeführer dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei (vgl.

Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1), die zwecks Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herangezogen hat (vgl. Urk. 8/164/2). Auch für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Vorge hensweise abzuweichen . 6.2

Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Wahl des Kompetenzni veaus durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es sei nicht vom Tabel lenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1, sondern von einem höheren Kompetenzniveau der Stufe 3 respektive mindestens der Stufe 2 auszugehen und begründet dies mit der langjährigen Berufserfahr ung und absolvierten Fachaus bildungen ( Urk. 1 S. 4- 5

Ziff. 7.1). Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren in der Malerbranche gearbeitet hat. Seit April

200 0 ist eine Anstellung beim Bauunternehmen D.___ AG dokumen tiert ( Urk. 8/185/2 f.). Berufliche Weiterbildungen erwähnte der Beschwerdeführer zwar, substantiierte und belegte diese Behauptung aber nicht weiter. Dokumen tiert ist indessen, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG ab dem Jahr 2015 ein Einkommen von über Fr. 70'000.-- generiert hatte (2015: Fr. 73'875.--, 2016: Fr. 73'471.--, 2017: Fr. 73'680.--; Urk. 8/185/2). In den Jahren 2013 und 2014 lag das Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug unter Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 66'381.--; 2014: Fr. 66'918.--), während es 2011 und 2012 über Fr. 70'000.-- gelegen hatte (2011: Fr. 72'168 .-- ; 2012: Fr. 71'763 .-- ; Urk.

8/184/2). Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Mai 2018 verbunden war ein signifikanter Einkommensrückgang, der bis zum Unfaller eignis andauerte. Da sich der Beschwerdeführer indessen im Unfallzeitpunkt noch in der Startphase befunden hat te , rechtfertigt es sich nicht, von einem dauerhaft tiefen Verdienst auszugehen . Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im kleingewerblichen Bereich tätig gewesen und habe Malerarbeiten im Baubereich, vornehmlich für Umbauten und Renovationen ausgeführt ( Urk. 7 S. 4 Rz . 10) , ist bezüglich Wahl des Kompetenzniveaus nicht erheblich. Es besagt noch nichts über die effektive berufliche Qualifikation, welche bei der Wahl des Kompetenzniveaus entscheidend ist (BGE 150 V 354 E. 6). Angesichts der unbestritten langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwer deführers im Malerberuf ist es nicht sachgerecht, bei der Bezifferung des Vali deneinkommens lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Ar

t) abzustellen. D ie Anwendung des Kompe tenzniveau s 2 ist gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgericht 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen ) , was hier zu bejahen ist. Der Schwer punkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteil des Bundesgericht 8C_293/2023 vom 10.

August 2023 E. 4.2 in fine ). Andererseits rechtfertigt die mehrjährige Berufserfahrung

ohne eigentliche Berufsa usbildung und ohne

Nachweis andere r

respektive besondere r , während der Berufsausübung erworbene r Qualifikationen für sich allein keine höhere Einstu fung als ins Kompe tenz niveau 2 ( Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 4.4 ) . Nach BGE 150 V 354 setzt die Anwendung des Kompe tenzniveaus 3 nebst der Erfahrung formale berufliche Qualifikationen voraus (Regeste u. E. 6). In Betracht fällt beim Beschwerdeführer aber in erster Linie , dass dieser angesichts de s über etliche Jahre nur geringfügig schwankenden Einkom men s

ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin, ob selbständig oder erneut wieder angestellt, ein Einkommen angestrebt und voraussichtlich

erzielt hätte, welches dem Niveau desjenigen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprochen hätte. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er sich dauer haft mit einem geringfügigeren

Einkommen begnügt hätte (vgl. nachstehende E. 6.3) . E ntscheidend ist praxisgemäss , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per Ende Januar 2022 eingestellt ( Urk. 8/ 158 ). Dieser Zeitpunkt markiert gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Es ist somit auf die Ergebnisse der LSE 2022 abzustellen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten und im Internet abrufbaren Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2 , 143 V 295 E.

4.1.3 ). Dies ist hier die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 1 3. Dezember

2024 am 2 3. Mai 2024 veröffentlichte LSE 202 2. In der Tabelle T17 sind die mo natliche n Bruttol ö hn e nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht geordnet. Der Malerberuf zählt mit der Tätigkeit als Gipse r zum Baugewerbe (vgl. www.smgv.ch und dort abrufbarer GAV des Schweizerischen Maler und Gipser unternehmer-Verbandes ), was eine Zuordnung zu Ziff. 71 ( Bau- u. Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen ) erlaubt. Angehörige dieser Berufe im Alter von über 5 0. Jahren vermochten einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'403.-- zu erzielen. Dies ergibt unter Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 ) im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, Tabelle T

03.02.03.01.04.01 [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ] Ziff. 41-43) bezogen auf das Jahr 2022 ein Jahres bruttoeinkommen von Fr. 79'141.10 (Fr. 6'403.-- x 12 : 40 x 41 . 2 ). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (m onatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ) betrug im Jahr 2022 der Medianlohn der Männer im Baugewerbe für Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 Fr. 6’160 .--. Dies ergibt nach Anpassung der im Baugewerbe im Jahr 2022 üblichen Wochenarbeitszeit von 41 . 2 Stunden ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 7 6'137.60 ( Fr. 6’160 .-- x 12 : 40 x 41. 2 ). Dieses kommt dem vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis 2018 vom Beschwerdeführer realisierten Jahresverdienst am nächsten. Da Hinweis e auf konkret erwartbare einkommens erhöhende Entwicklungen in der Validenkarriere des Beschwerdeführers fehlen, rechtfertigt es sich mit Blick auf das in vorstehender E. 6.2 Ausgeführte bezogen auf den möglichen Rentenbeginn im Februar 2022 von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 6.4

Gemäss IK-Auszug für die Jahre 2013 bis 2016 ging der Beschwerdeführer parallel zur Anstellung bei der D.___ AG einer weiteren Tätigkeit für die E.___ GmbH mit Sitz in F.___ nach ( Urk. 8/185/2) . Angesicht s der dies bezüglich deklarierten Löhne, die sich 2013 bis 2015 zwischen Fr. 5'0 43 .-- bis Fr. 6 ' 54 0. — bewegten , ist von einem Nebenerwerb auszugehen. 2016 erzielte der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit zwischen Januar und März dann lediglich noch Fr.

1'896.-- und in der weiteren Folge erscheint diese Arbeitgeberin im IK Auszug nicht mehr , und es ergeben sich auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass er diese im März 2016 aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, weswegen bei der Bemessung des Valideneinkommens dem Aspekt Nebeneinkommen keine Beachtung zu schenken ist. 7. 7.1

Die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde liegende Bezifferung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl.

Urk. 8/1 86 ) blieb vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach und richtig erweise unbestritten. Indessen vertritt er die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10 % und begründet dies da mit, nachdem er während dreier Jahrzehnte als Maler tätig gewesen sei, müsse er nunmehr beruflich neu und ohne tätigkeitsspezifische Kenntnisse starten , und aufgrund der Unfallfolgen sei er nur noch reduziert einsetzbar ( Urk. 1 S. 7). 7.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3

Eine grundsätzlich nur reduzierte Einsetzbarkeit auch in einer angepassten Tätig keit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Gemäss über zeugender versicherungsmedizinischer Einschätzung ist in einer Verweistätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehende E. 5 .2 3 ). Für die Invaliditätsbemessung ist sodann nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeits plätzen

bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar

2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Auflage 20 22 , R z . 13 4 zu Art. 28a).

Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst hierbei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.

2.2.1, je mit Hinweisen).

Alsdann hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — wie sie dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten noch zumutbar sind — auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden . Demnach hat vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters de s 196 4 geborenen Beschwerdeführer s ( vgl. Urk. 8/1 ) zu erfolgen. Das zum Merkmal des Alter s Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich des Merkmals der Dienstjahre . Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist

(Urteil des Bundes gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). 7.4

Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vornahme eines leidens bedingten Abzuges erweisen sich insgesamt nicht als stichhaltig , und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen solchen Abzug erforderlich machten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat. Konkret bemisst sich das Invalideneinkommen somit ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie im privaten Sektor im Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Branchen einsetzbar ist. D er Zentralwert der Männerlöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 , Kompetenzniveaus 1, beträgt Fr. 5'3 05 .--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] ,

Totalwert ) ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66 '365.55 ( Fr. 5' 305 .-- x 12 : 40 x 41 . 7). Die Differenz zwischen dem genannten Invaliden einkommen und dem Valideneinkommen von Fr. 76'137.60

beträgt Fr. 9' 772.05 , was einer Erwerbsunfähigkeit von 1 2 . 8 respektive gerundet 13 % entspricht ( zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 ). In diesem Umfang hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer )

den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit seiner Honorarnote vom 2 0. Juni 2025 macht e der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 . 2 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.70 geltend (Urk.

19). Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es als angemessen, weswegen davon aus zu gehen ist. U nter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280. -- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Die

Prozessentschädigung ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl.

Urk.

16) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 1 3. Dezember 2024 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer mit Wirkung ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine direkt an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich,

auszurichtende Parteientschä digung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm