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UV.2025.00014

Unfall, konservativ behandelter Meniskusriss. Leistungseinstellung und Fallabschluss nicht zu beanstanden. Von einer Fortführung der Physiotherapie ist keine namhafte Verbesserung zu erwarten, da objektiv Beschwerdefreiheit und volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Abweisung.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, war seit dem 2 9. März 2023 als Bademeisterin beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 2 9. März 2024 bei einem Aus weichmanöver mit dem Fahrrad am linken Knie verletzte (Urk. 6/G1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Spital Z.___ wurde ein Verdacht auf eine Kniebinnenverletzung bei Distorsion des linken Knies, am ehes ten des Meniskus lateralis, diagnostiziert (Urk. 6/M2 /2). Bildgebend wurde n

eine vordere Kreuzbandruptur, ein kleine r Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Kno chenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau festge stellt (Urk. 6/M 4 /1) .

Nach Einholung von zwei Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 2. August 2024 (Urk. 6/M9) und 2 3. Oktober 2024 (Urk. 6/M11) stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 (Urk. 6/G13) ihre Leistungen per 3 0. September 2024 ein. Die dagegen am 1 8. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/J1) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab (Urk. 6/J3 = Urk. 2). 2.

Am 1 5. Januar 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. Dezember 2024 und beantragte dessen Aufhebung und die Über nahme der Kosten für weitere Therapien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche [ lit. a ]; Verrenkungen von Gelen ken [ lit. b ], Meniskusrisse [ lit. c ], Muskelrisse [ lit. d ], Muskelzerrungen [ lit. e ], Sehnenrisse [ lit. f ], Bandläsionen [ lit. g ] und Trommelfellverletzungen [ lit. h ]), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen .

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines posi tiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weite ren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und die Leistungseinstellung per 3 0. September 2024 wie folgt: Die Beschwerdefüh rerin sei ab 1 6. September 2024 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Da rechtspre chungsgemäss nur ausnahmsweise vom Grundsatz abgewichen werde, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht sei, wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein könne, da sich eine weitere Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei zu prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliege. Nach dem 2 5. September 2024 seien keine Verlaufskontrollen mehr vorgesehen gewesen (S. 3 lit. e). Ob Kraft ausdauertraining, wie Dr. A.___ bemerkt habe, in Eigenregie durchführbar sei, könne letztlich offenbleiben, da mit Blick auf die noch durchgeführte Physiothe rapie ohnehin nicht von einer namhaften Besserung durch Heilbehandlung aus zugehen sei. Von Krafttraining sei keine namhafte Besserung im erwähnten Sinn zu erwarten. Diese Behandlungen seien deshalb nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern. Aus dem blossen Umstand, dass die Weiterführung der Behand lung ärztlicherseits empfohlen werde, könne noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Geset zes bestanden h abe (S. 4 lit. f). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) fest und ergänzte, dass - wie bereits in der Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 festgehalten - die Möglichkeit der Mel dung eines Rückfalles oder einer Spätfolge bestehe (S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), aus ärztlicher Sicht sei die Fort führung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie notwendig, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit. Wenn die Physiotherapie weiterhin nicht gewährt werde, sei damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit erneut eine Arbeitsunfähigkeit eintreten werde . Sie habe immer noch beträchtliche Schmerzen (S. 1 f. Ziff. 1). Die Physiotherapie sei für eine voll umfängliche Rehabilitation notwendig und dauere laut Angaben ihrer Physiothe rapeuten mindestens sechs Monate bis zu einem Ja hr (S. 2 Ziff. 2). Nach nunmehr neun Monaten intensiver Therapie sei subjektiv und objektiv immer noch eine Instabilität vorhanden. Sie sei aufgrund der anhaltenden Beschwerden immer noch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3-4). Bleibe trotz The rapie eine Instabilität bestehen, so sei eine Operation notwendig, aufgrund derer sie wieder ein paar Monate arbeitsunfähig werde. In ihrem Beruf als Bademeis terin sei es wichtig, dass keine körperlichen Einschränkungen bestünden (S. 3).

E. 3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 2. April 2024 (Eingangsdatum; Urk. 6/G1 /1) war die Beschwerdeführerin am 2 9. März 2024 mit dem Fahrrad unterwegs, als sie einer Fussgängerin, die auf dem Veloweg stand, habe ausweichen wollen. Dabei habe sich die Bremse ihres Fahrrads am Rucksackträger dieser Person verhakt, wobei sie sich bei diesem Manöver das linke Knie verdreht habe (vgl. auch Urk. 6/G4 /1).

E. 3.2 Anlässlich der Erstbehandlung am Institut für Notfallmedizin am Spital Z.___

vom 2 9. März 2024 stellten die Ärztinnen folgende Diagnose (Urk. 6/M2 /2): - Verdacht auf Kniebinnenverletzung links vom 2 9. März 2024 - bei Distorsion des Knie s links - am ehesten des Meniskus lateralis Das gleichentags veranlasste Röntgenbild habe eine Verdacht auf einen ossären Ausriss am lateralen Kollateralband kaudalseits, einen Kniegelenkserguss und eine regelrechte Stellung gezeigt (Urk. 6/M 2/3).

E. 3.3 Die am 2. April 2024 durchgeführte bildgebende Untersuchung zeigte eine vor dere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Menis kushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4 /1).

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___

diagnostizierten mit Bericht vom 3. April 2024 (Urk. 6/M1/ 5-6) eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links vom 2. (richtig: 29.) März 2024 mit und bei asymptomatischer Zerrung des medialen Kollateralbandes (MCL) und Distor sionstrauma nach Fahrradtrauma (Urk. 6/M1/5). Da die Beschwerdeführerin keine Stop-and-go - Sportarten betreibe und keine grossen sportlichen Ansprüche habe, strebe man vorerst ein konservatives Prozedere mit Physiotherapie und analge tischer Bedarftherapie an. Die Belastung könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen (Urk. 6/M1/6).

E. 3.4 Mit Bericht vom 1 5. Mai 2024 (Urk. 6/M5 /2-3) hielten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___

bei unverän derter Diagnose fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr recht gut gehe. Sie habe keine Schmerzen, allerdings könne sie das Knie noch nicht vollständig beugen. Ein objektivierbares Instabilitätsgefühl werde verneint. Einen Gehstock nutze sie nur im öffentlichen Verkehr für ein zusätzliches Sicherheitsgefühl. Zur Physiotherapie gehe sie regelmässig und mache auch regelmässig Übungen zuhause. Aktuell sei sie als Bademeisterin nicht arbeitsfähig, gehe häufig schwim men und fahre Fahrrad (Urk. 6/M5/2).

Es zeige sich ein insgesamt erfreulicher Verlauf bei beschwerdearmer Patientin (Urk. 6/M5/2) Die Physiotherapie sei zur Besserung der Bewegung und zum Kraft aufbau fortzuführen (Urk. 6/M5/3).

E. 3.5 In ihrem Bericht vom 1 9. Juni 2024 (Urk. 6/M6 /3-4) führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am S pital Z.___

aus, i ns gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Die Beweglichkeit sei bereits viel besser als in der Vorkonsultation . Es werde die Fortführung der Physiotherapie und Medi zinischen Trainingstherapie zur Besserung der Bewegung und zum Kraftauf bau empfohlen. Die Arbeit solle schrittweise wieder aufgenommen werden (Urk. 6/M6/3). Ab 1. bis 2 8. Juli 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 6/M6/4).

E. 3.6 Dr. A.___

diagnostizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. August 2024 (Urk. 6/M9 /1-4) eine konservativ behandelte isolierte vordere Kreuzbandruptur Knie links (Urk. 6/M 9/1 Ziff. 2) und bejahte die Frage nach einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bei weiterer ärztlicher Behandlung (Urk. 6/M9 /3 Ziff. 7). E ine Teil-Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Monate bei konservativer Therapie sei in der Tätigkeit als Bademeisterin ausgewiesen (Urk. 6/M9 /3 Ziff. 8).

E. 3.7 Mit Bericht vom 3 0. September 2024 (Urk. 6/M10 /1-2) über die Konsultation vom 2 5. September 2024 führte Dr. med. B.___, Oberarzt Klinik für Ortho pädie, Hand- und Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___

aus, die Beschwerde führerin arbeite seit einer Woche wieder zu 100 % als Bademeisterin, wobei die Saison in etwa fünf Wochen beendet sei. Physiotherapie werde immer noch durchgeführt. Im Alltag und während der sportlichen Betätigung (s chwimmen, Fahrrad fahren) habe sie keine Beschwerden. In den vergangenen Tagen habe sie zwei Mal das Gefühl von Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sonst habe sie keinerlei Einschränkung. Der Status habe ein flüssiges Gangbild, ein intak tes Integument, keinen Erguss und keine Druckdolenzen gezeigt. Die Flexion und Extension sei frei, im Lachman-Test best ünden im Vergleich zur Gegenseite eine allenfalls diskrete anterio-posteriore Translation und ein fraglicher harter Anschlag. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt. Sechs Monate posttraumatisch zeige sich eine zufriedene Patientin, die sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könnte. Klinsch liege allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeige. Die Beschwerdeführerin wolle noch die medizinische Trainingsthe rapie besuchen und sich bei Bedarf wieder melden (Urk. 6/M10/ 1).

E. 3.8 Dr. A.___ nahm am 2 3. Oktober 2024 (Urk. 6/M1 1 /1-2) erneut Stellung und hielt fest, Stand 3 0. September 2024 handle es sich um läsional übliche Restbe schwerden bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur (Urk. 6/M11/1

Ziff. 1). Von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten. Mehr als sechs Monate nach dem Kreuzbandriss seien die natürlichen Reparationsprozesse und das Remodelling weitgehend abge schlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung sei erreicht. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag beschwerdefrei (Urk. 6/M/11/2

Ziff. 2 und 4). Kraftausdauertraining für das linke Bein könne sieben Monate nach dem Ereignis längst in Eigenregie leicht durchgeführt werden (Urk. 6/M11/2 unten).

E. 3.9 Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. November 2024 (Urk. 6/M12 /1-2) fest, die Aussage von Dr. A.___, wonach sechs Monate posttraumatisch der natürliche Reparationsprozess und das Remodelling des vorderen Kreuzbandes abgeschlossen seien, könne er teilweise nachvollziehen. Die muskuläre Rehabili tation und die damit einhergehende Stabilisation könn t e n jedoch erst mit dem beendeten Remodelling einen fortgeschrittenen Status einnehmen. Somit sei davon auszugehen, dass auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten ein Rehabilitations defizit, besonders bei jungen Patienten, bestehe. Bei der letzten Konsultation vom 2 5. September 2024 habe noch ein muskuläres Defizit bestan den. Weiterhin sei davon auszugehen, dass etwa ein Jahr posttraumatisch bei konservativer Therapie einer vorderen Kreuzbandruptur die betroffenen Personen von einem gezielt hochfrequenten Muskelaufbau profitierten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalls vom 2 9. März 2024 eine vor dere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Menis kushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochen kontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4 /1). Die Behandlung erfolgte konservativ. Bereits im Mai 2024 hatte die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und ein Instabilitätsgefühl wurde verneint (Urk. 6/M5 /2). Nach zunächst voller Arbeitsunfähigkeit war sie ab 1. Juli 2024 zu 50 % und ab Mitte September 2024 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/M6 /3; Urk. 6/M10 / 1). Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 3 0. September 2024 hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Alltag und während der sportlichen Betätigung keine Beschwerden mehr. Zwar hatte sie zwei Mal das Gefühl einer Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sie klagte aber ansonsten über keine Einschränkungen. Der von Dr. B.___ erho bene Status war weit est gehend normal mit flüssigem Gangbild und freier Exten sion und Flexion. Klinisch lag allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeigte (Urk. 6/M10 / 1).

E. 4.2 Gestützt auf diese Aktenlage und insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 3 0. September 2024 kam Dr. A.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass per 3 0. September 2024 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Dazu ist festzuhalten, dass e ine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig

ist, sofern

- wie vor liegend - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 2 3. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen). Angesichts des von Dr. B.___ im September 2024 festgestellten weitgehend normalen Befundes mit Beschwer defreiheit auch bei sportlicher Betätigung und voller Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bademeisterin ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern durch eine weitere Behandlung noch eine namhafte Verbesserung im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.4) erreicht werden könnte . Eine fort dauernde Instabilität ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin medi zinisch nicht ausgewiesen, vielmehr war bereits im Mai 2024 ein objektives Insta bilitätsgefühl verneint worden (Urk. 6/M5 /2).

Nachvollziehbar wies Dr. A.___ darauf hin, dass ein Kraftausdauertraining auch in Eigenregie durchgeführt wer den k önne (Urk. 6/M11/2), zumal davon auszugehen ist, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Bademeisterin ohnehin Fitness und Kraft in geeigneter Weise trai niert werden müssen.

E. 4.3 Es liegen keine medizinisch begründeten Indizien gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ vor. Insbesondere vermag die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. November 2024, worin dieser betonte, die Beschwerdeführerin könne auch ein Jahr nach der erlittenen Knieverletzung von einem gezielten hochfrequenten Muskelaufbau profitieren (vorstehend E. 3.9), keinen auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ zu wecken. Zwar hatte Dr. B.___

auch bereits im September 2024 dafürgehalten, dass die Beschwerdeführerin sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könne (Urk. 6/M10 / 1), eine medizi nisch ausgewiesene Notwendigkeit ergab sich jedoch bereits damals nicht. Vielmehr ist insge s amt nur von einem geringfügigen prognostisch zu erwar tenden therapeutischen Fortschritt auszugehen. Zur entscheidenden Frage der wesentlichen Steigerung der bereits Mitte September 2024 wieder vollständig erlang ten Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ denn auch nicht . Zudem wurde die jüngste Stellungnahme nach Erlass der Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 verfasst und war direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet . Dr. B.___ ersuchte diese, ihren Entscheid zu überdenken (Urk. 6/M12 / 1), was auf eine gewisse Identifizierung mit den Interessen der Beschwerdeführerin hindeutet, die den Beweiswert seiner Berichte schmälert . Diesbezüglich ist im Weiteren

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie allenfalls aufgrund der Knieverletzung erneut arbeitsunfähig oder eine Operation notwendig werden könnte, ist sie darauf hinzuweisen, dass auf erneute Anmeldung hin auch für Rückfälle und Spätfolgen Versicherungsleistungen gewährt werden können (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; vgl. Urk. 6/G13 / 1 unten f.; Urk. 5 S. 4).

E. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Leistungseinstellung und der Fallabschluss per 3 0. September 2024 nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 1 7. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, war seit dem 2 9. März 2023 als Bademeisterin beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 2 9. März 2024 bei einem Aus weichmanöver mit dem Fahrrad am linken Knie verletzte (Urk. 6/G1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Spital Z.___ wurde ein Verdacht auf eine Kniebinnenverletzung bei Distorsion des linken Knies, am ehes ten des Meniskus lateralis, diagnostiziert (Urk. 6/M2 /2). Bildgebend wurde n

eine vordere Kreuzbandruptur, ein kleine r Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Kno chenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau festge stellt (Urk. 6/M 4 /1) .

Nach Einholung von zwei Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 2. August 2024 (Urk. 6/M9) und 2 3. Oktober 2024 (Urk. 6/M11) stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 (Urk. 6/G13) ihre Leistungen per 3 0. September 2024 ein. Die dagegen am 1 8. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/J1) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab (Urk. 6/J3 = Urk. 2). 2.

Am 1 5. Januar 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. Dezember 2024 und beantragte dessen Aufhebung und die Über nahme der Kosten für weitere Therapien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche [ lit. a ]; Verrenkungen von Gelen ken [ lit. b ], Meniskusrisse [ lit. c ], Muskelrisse [ lit. d ], Muskelzerrungen [ lit. e ], Sehnenrisse [ lit. f ], Bandläsionen [ lit. g ] und Trommelfellverletzungen [ lit. h ]), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen . 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines posi tiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weite ren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und die Leistungseinstellung per 3 0. September 2024 wie folgt: Die Beschwerdefüh rerin sei ab 1 6. September 2024 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Da rechtspre chungsgemäss nur ausnahmsweise vom Grundsatz abgewichen werde, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht sei, wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein könne, da sich eine weitere Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei zu prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliege. Nach dem 2 5. September 2024 seien keine Verlaufskontrollen mehr vorgesehen gewesen (S. 3 lit. e). Ob Kraft ausdauertraining, wie Dr. A.___ bemerkt habe, in Eigenregie durchführbar sei, könne letztlich offenbleiben, da mit Blick auf die noch durchgeführte Physiothe rapie ohnehin nicht von einer namhaften Besserung durch Heilbehandlung aus zugehen sei. Von Krafttraining sei keine namhafte Besserung im erwähnten Sinn zu erwarten. Diese Behandlungen seien deshalb nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern. Aus dem blossen Umstand, dass die Weiterführung der Behand lung ärztlicherseits empfohlen werde, könne noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Geset zes bestanden h abe (S. 4 lit. f). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) fest und ergänzte, dass - wie bereits in der Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 festgehalten - die Möglichkeit der Mel dung eines Rückfalles oder einer Spätfolge bestehe (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), aus ärztlicher Sicht sei die Fort führung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie notwendig, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit. Wenn die Physiotherapie weiterhin nicht gewährt werde, sei damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit erneut eine Arbeitsunfähigkeit eintreten werde . Sie habe immer noch beträchtliche Schmerzen (S. 1 f. Ziff. 1). Die Physiotherapie sei für eine voll umfängliche Rehabilitation notwendig und dauere laut Angaben ihrer Physiothe rapeuten mindestens sechs Monate bis zu einem Ja hr (S. 2 Ziff. 2). Nach nunmehr neun Monaten intensiver Therapie sei subjektiv und objektiv immer noch eine Instabilität vorhanden. Sie sei aufgrund der anhaltenden Beschwerden immer noch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3-4). Bleibe trotz The rapie eine Instabilität bestehen, so sei eine Operation notwendig, aufgrund derer sie wieder ein paar Monate arbeitsunfähig werde. In ihrem Beruf als Bademeis terin sei es wichtig, dass keine körperlichen Einschränkungen bestünden (S. 3). 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 2. April 2024 (Eingangsdatum; Urk. 6/G1 /1) war die Beschwerdeführerin am 2 9. März 2024 mit dem Fahrrad unterwegs, als sie einer Fussgängerin, die auf dem Veloweg stand, habe ausweichen wollen. Dabei habe sich die Bremse ihres Fahrrads am Rucksackträger dieser Person verhakt, wobei sie sich bei diesem Manöver das linke Knie verdreht habe (vgl. auch Urk. 6/G4 /1). 3.2

Anlässlich der Erstbehandlung am Institut für Notfallmedizin am Spital Z.___

vom 2 9. März 2024 stellten die Ärztinnen folgende Diagnose (Urk. 6/M2 /2): - Verdacht auf Kniebinnenverletzung links vom 2 9. März 2024 - bei Distorsion des Knie s links - am ehesten des Meniskus lateralis Das gleichentags veranlasste Röntgenbild habe eine Verdacht auf einen ossären Ausriss am lateralen Kollateralband kaudalseits, einen Kniegelenkserguss und eine regelrechte Stellung gezeigt (Urk. 6/M 2/3). 3.3

Die am 2. April 2024 durchgeführte bildgebende Untersuchung zeigte eine vor dere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Menis kushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4 /1).

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___

diagnostizierten mit Bericht vom 3. April 2024 (Urk. 6/M1/ 5-6) eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links vom 2. (richtig: 29.) März 2024 mit und bei asymptomatischer Zerrung des medialen Kollateralbandes (MCL) und Distor sionstrauma nach Fahrradtrauma (Urk. 6/M1/5). Da die Beschwerdeführerin keine Stop-and-go - Sportarten betreibe und keine grossen sportlichen Ansprüche habe, strebe man vorerst ein konservatives Prozedere mit Physiotherapie und analge tischer Bedarftherapie an. Die Belastung könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen (Urk. 6/M1/6). 3.4

Mit Bericht vom 1 5. Mai 2024 (Urk. 6/M5 /2-3) hielten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___

bei unverän derter Diagnose fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr recht gut gehe. Sie habe keine Schmerzen, allerdings könne sie das Knie noch nicht vollständig beugen. Ein objektivierbares Instabilitätsgefühl werde verneint. Einen Gehstock nutze sie nur im öffentlichen Verkehr für ein zusätzliches Sicherheitsgefühl. Zur Physiotherapie gehe sie regelmässig und mache auch regelmässig Übungen zuhause. Aktuell sei sie als Bademeisterin nicht arbeitsfähig, gehe häufig schwim men und fahre Fahrrad (Urk. 6/M5/2).

Es zeige sich ein insgesamt erfreulicher Verlauf bei beschwerdearmer Patientin (Urk. 6/M5/2) Die Physiotherapie sei zur Besserung der Bewegung und zum Kraft aufbau fortzuführen (Urk. 6/M5/3). 3.5

In ihrem Bericht vom 1 9. Juni 2024 (Urk. 6/M6 /3-4) führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am S pital Z.___

aus, i ns gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Die Beweglichkeit sei bereits viel besser als in der Vorkonsultation . Es werde die Fortführung der Physiotherapie und Medi zinischen Trainingstherapie zur Besserung der Bewegung und zum Kraftauf bau empfohlen. Die Arbeit solle schrittweise wieder aufgenommen werden (Urk. 6/M6/3). Ab 1. bis 2 8. Juli 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 6/M6/4). 3.6

Dr. A.___

diagnostizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. August 2024 (Urk. 6/M9 /1-4) eine konservativ behandelte isolierte vordere Kreuzbandruptur Knie links (Urk. 6/M 9/1 Ziff. 2) und bejahte die Frage nach einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bei weiterer ärztlicher Behandlung (Urk. 6/M9 /3 Ziff. 7). E ine Teil-Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Monate bei konservativer Therapie sei in der Tätigkeit als Bademeisterin ausgewiesen (Urk. 6/M9 /3 Ziff. 8). 3.7

Mit Bericht vom 3 0. September 2024 (Urk. 6/M10 /1-2) über die Konsultation vom 2 5. September 2024 führte Dr. med. B.___, Oberarzt Klinik für Ortho pädie, Hand- und Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___

aus, die Beschwerde führerin arbeite seit einer Woche wieder zu 100 % als Bademeisterin, wobei die Saison in etwa fünf Wochen beendet sei. Physiotherapie werde immer noch durchgeführt. Im Alltag und während der sportlichen Betätigung (s chwimmen, Fahrrad fahren) habe sie keine Beschwerden. In den vergangenen Tagen habe sie zwei Mal das Gefühl von Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sonst habe sie keinerlei Einschränkung. Der Status habe ein flüssiges Gangbild, ein intak tes Integument, keinen Erguss und keine Druckdolenzen gezeigt. Die Flexion und Extension sei frei, im Lachman-Test best ünden im Vergleich zur Gegenseite eine allenfalls diskrete anterio-posteriore Translation und ein fraglicher harter Anschlag. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt. Sechs Monate posttraumatisch zeige sich eine zufriedene Patientin, die sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könnte. Klinsch liege allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeige. Die Beschwerdeführerin wolle noch die medizinische Trainingsthe rapie besuchen und sich bei Bedarf wieder melden (Urk. 6/M10/ 1). 3.8

Dr. A.___ nahm am 2 3. Oktober 2024 (Urk. 6/M1 1 /1-2) erneut Stellung und hielt fest, Stand 3 0. September 2024 handle es sich um läsional übliche Restbe schwerden bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur (Urk. 6/M11/1

Ziff. 1). Von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten. Mehr als sechs Monate nach dem Kreuzbandriss seien die natürlichen Reparationsprozesse und das Remodelling weitgehend abge schlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung sei erreicht. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag beschwerdefrei (Urk. 6/M/11/2

Ziff. 2 und 4). Kraftausdauertraining für das linke Bein könne sieben Monate nach dem Ereignis längst in Eigenregie leicht durchgeführt werden (Urk. 6/M11/2 unten). 3.9

Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. November 2024 (Urk. 6/M12 /1-2) fest, die Aussage von Dr. A.___, wonach sechs Monate posttraumatisch der natürliche Reparationsprozess und das Remodelling des vorderen Kreuzbandes abgeschlossen seien, könne er teilweise nachvollziehen. Die muskuläre Rehabili tation und die damit einhergehende Stabilisation könn t e n jedoch erst mit dem beendeten Remodelling einen fortgeschrittenen Status einnehmen. Somit sei davon auszugehen, dass auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten ein Rehabilitations defizit, besonders bei jungen Patienten, bestehe. Bei der letzten Konsultation vom 2 5. September 2024 habe noch ein muskuläres Defizit bestan den. Weiterhin sei davon auszugehen, dass etwa ein Jahr posttraumatisch bei konservativer Therapie einer vorderen Kreuzbandruptur die betroffenen Personen von einem gezielt hochfrequenten Muskelaufbau profitierten. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalls vom 2 9. März 2024 eine vor dere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Menis kushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochen kontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4 /1). Die Behandlung erfolgte konservativ. Bereits im Mai 2024 hatte die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und ein Instabilitätsgefühl wurde verneint (Urk. 6/M5 /2). Nach zunächst voller Arbeitsunfähigkeit war sie ab 1. Juli 2024 zu 50 % und ab Mitte September 2024 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/M6 /3; Urk. 6/M10 / 1). Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 3 0. September 2024 hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Alltag und während der sportlichen Betätigung keine Beschwerden mehr. Zwar hatte sie zwei Mal das Gefühl einer Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sie klagte aber ansonsten über keine Einschränkungen. Der von Dr. B.___ erho bene Status war weit est gehend normal mit flüssigem Gangbild und freier Exten sion und Flexion. Klinisch lag allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeigte (Urk. 6/M10 / 1). 4.2

Gestützt auf diese Aktenlage und insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 3 0. September 2024 kam Dr. A.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass per 3 0. September 2024 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Dazu ist festzuhalten, dass e ine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig

ist, sofern

- wie vor liegend - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 2 3. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen). Angesichts des von Dr. B.___ im September 2024 festgestellten weitgehend normalen Befundes mit Beschwer defreiheit auch bei sportlicher Betätigung und voller Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bademeisterin ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern durch eine weitere Behandlung noch eine namhafte Verbesserung im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.4) erreicht werden könnte . Eine fort dauernde Instabilität ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin medi zinisch nicht ausgewiesen, vielmehr war bereits im Mai 2024 ein objektives Insta bilitätsgefühl verneint worden (Urk. 6/M5 /2).

Nachvollziehbar wies Dr. A.___ darauf hin, dass ein Kraftausdauertraining auch in Eigenregie durchgeführt wer den k önne (Urk. 6/M11/2), zumal davon auszugehen ist, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Bademeisterin ohnehin Fitness und Kraft in geeigneter Weise trai niert werden müssen. 4.3

Es liegen keine medizinisch begründeten Indizien gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ vor. Insbesondere vermag die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. November 2024, worin dieser betonte, die Beschwerdeführerin könne auch ein Jahr nach der erlittenen Knieverletzung von einem gezielten hochfrequenten Muskelaufbau profitieren (vorstehend E. 3.9), keinen auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ zu wecken. Zwar hatte Dr. B.___

auch bereits im September 2024 dafürgehalten, dass die Beschwerdeführerin sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könne (Urk. 6/M10 / 1), eine medizi nisch ausgewiesene Notwendigkeit ergab sich jedoch bereits damals nicht. Vielmehr ist insge s amt nur von einem geringfügigen prognostisch zu erwar tenden therapeutischen Fortschritt auszugehen. Zur entscheidenden Frage der wesentlichen Steigerung der bereits Mitte September 2024 wieder vollständig erlang ten Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ denn auch nicht . Zudem wurde die jüngste Stellungnahme nach Erlass der Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 verfasst und war direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet . Dr. B.___ ersuchte diese, ihren Entscheid zu überdenken (Urk. 6/M12 / 1), was auf eine gewisse Identifizierung mit den Interessen der Beschwerdeführerin hindeutet, die den Beweiswert seiner Berichte schmälert . Diesbezüglich ist im Weiteren

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie allenfalls aufgrund der Knieverletzung erneut arbeitsunfähig oder eine Operation notwendig werden könnte, ist sie darauf hinzuweisen, dass auf erneute Anmeldung hin auch für Rückfälle und Spätfolgen Versicherungsleistungen gewährt werden können (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; vgl. Urk. 6/G13 / 1 unten f.; Urk. 5 S. 4). 4.5

Nach dem Gesagten sind die Leistungseinstellung und der Fallabschluss per 3 0. September 2024 nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard