Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1972, war seit Mai 2019 bei der Y.___ als Senior Product Manager angestellt und damit bei der AXA Versi cherungen AG (nachfolgend: AX A)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
30. März 2021
beim Konditionstraining draussen auf das Gesäss stürzte und sich Schürfwunden an den Daumenballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu zog
(Urk. 9/ A1 S. 1). Die AXA aner kannte das Ereignis vom
30. März 2021 als Nichtberufs unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/A2-A25). Nachdem d ie ärztliche Behandlung beendet
worden war,
schloss die AXA den Fall per 27. Februar 2023 ab (vgl.
Urk. 9/A26; Urk. 10/M17) . 1.2
Aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter meldete d ie Versicherte am 15. Januar 2024 einen Rückfall zum Unfall vom 3. März 2021 (richtig: 30. März 2021; Urk. 9/A28; vgl. Urk. 9/M18). Nach getätigten Abklä rungen teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit, dass die aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereig nis vom 30. März 2021 in Zusammenhang st ünden (Urk. 9/A39). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 9/A45 = Urk. 9/A47/6-7) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest und lehnte eine Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten B eschwerden ab. Die von der Versicherten dagegen am
2. Mai 2024 erhobene und am 29. Mai 2024 ergänzte Einsprache (Urk. 9/A47/1-4; Urk. 9/A52/1-6) wies die AXA
mit Entscheid vom 22. November 2024 (Urk. 9/A60 = Urk. 2) ab . 2.
Die Versicherte erhob am
8. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
22. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 18. März 2024 seien aufzuheben und es seien ihr im Zusam menhang mit dem Rückfall ab Dezember 2023 die gesetzlichen Versiche rungs leis tungen zuzusprechen (Urk. 1 S.
2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom
27. März 2025 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12) . Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 10.2024 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähig keit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesge richts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls Person und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte während der leis tungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundes gerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung
geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche rungs recht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
E. 1.6 05.2025 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
E. 1.8 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung beste hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die ab Dezember 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter über wie gend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. März 2021 stünden, nicht habe erbringen können.
Die beratenden Ärzte hätten in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen
gestützt auf
die vor liegende Bildgebung bestätigt, dass sich da rin weder eine unfallbedingte Labrum läsion noch eine Läsion des
Akromioklavikulargelenks (A C -Gelenk) recht s gezeigt h abe .
S omit bestehe kein Zusammenhang zwischen der nun vorliegende n Omar throse und dem Ereignis vom 30. März 2021, weshalb die Indikation für die Protheseneinsetzung als Unfallfolge verneint werden müsse. W eiterführende Abklärungen erübrig t en
sich, da es rechtsprechungsgemäss nicht Sache der Unfallversicherung sei, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang s mit dem versi cher ten Ereignis nicht leistungspflichtig sei. Die hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte habe ableiten wollen (S. 3 ff. Ziff. 2.3).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) im Wesentlichen fest.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Einschätzung ihres behan delnden Arztes eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts als Unfallfolge vorliege, weshalb die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei. Im Bestreitungsfall sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (S.
7 ff. Ziff. II).
E. 3 20
Dr. K.___
führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 202 5 (Urk. 10/M34) aus, dass die Beurteilung von Prof.
G.___ und med.
pract . M.___ vom 5. November 2024 (vorstehend E. 3. 1 9) keine nachvollziehbaren Argumente liefere. Sie basiere auf irreführenden Beobachtungen und Interpretationen bei äusserst unsorgfältiger Analyse der Krankengeschichte. Das Prinzip des «post-hoc-ergo- propter -hoc» sei unberücksichtigt. Die Argumentation widerspreche den Aussagen der versicherungsmedizinischen Standardliteratur. Geradezu fahr lässig erscheine die vollständige Ausklammerung der Ganglionveränderungen intra- und extraossär. Es seien keine stichhaltigen Argumente aufgeführt worden, um nur die geringsten Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3. 18) plausibel zu machen (S. 2).
E. 3.1 2
Am 10. Januar 2024 berichtete Prof. G.___, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Besprechung für einen operativen Eingriff entschieden habe. Die anatomische Prothesenimplantation werde am 30. Januar 2024 durch geführt (Urk. 10/M19).
E. 3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am
21. April 2021 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arth r o rechts (Urk. 10/M6) . Es bestehe
eine
breite Signalalteration, die nahezu die gesamte Sehnenbreite der Supraspinatussehne betreffe und
als Tendi nopathie zu bewerten sei . Auch sei weder in der Arthrographie noch in der Arthro-MRI ein Kontrastmitteldurchtritt durch die Supraspinatussehne erkenn bar. Bei der scharfkantigen Signalveränderung am Oberrand der Supraspinatus sehne sei von einer Partialruptur bursaseitig auszugehen. Es bestünden geringe Zeichen einer Bursitis subacromialis. Die Signal - Störung im Bereich der langen Bizepssehne sei dringend verdächtig auf eine Partialruptur der langen Bizeps sehne in ihrem Verlauf im Sulcus
bicipitalis (S. 1 f.).
E. 3.6 Dr.
med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2021 (Urk. 10/M11) aus, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden. Die Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Schädigung des Diskus sei durch das Ereignis erklärbar. Das Ganglion sei ein Zufallsbefund, das für die Behandlung mit Ausnahme des Kontroll-MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) ohne zusätzliche Bedeu tung sei. Zudem legte er dar, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis nicht beeinträchtigt gewesen sei (S. 3).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger
E. 4.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Schadenfall vom 30. März 2021 formlos abgeschlossen hatte, nachdem die medizinische Behandlung vor dem
17. Februar 2023 beendet
w orden war
(vgl. Urk. 9/A26; vgl. auch vorstehend E. 3. 8). Zu prüfen ist, ob die im Januar 2024
im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulter beschwerden rechts im Sinne einer Omarthrose und die damit zusammenhängende Operation (Einsetzung einer Schulterprothese) überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzu sammen hang zum Unfalle reignis vom 30. März 2021 stehen und die Beschwerde gegnerin dafür leistungspflichtig ist .
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Unfallkausalität der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die versi che rungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr.
I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 und von Dr. K.___ vom 23. Oktober 2024 und 12. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2.3; Urk. 8 S. 1 ff. Ziff. 2; vgl. vorstehend E. 3.1 3, E. 3.1 6, E. 3.1 8, E. 3. 20).
Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
Dr. I.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Januar 2024 in schlüssiger und nachvollziehbar er Weise aus, dass ein natür licher Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen sei, da gemäss Operationsbericht vom 20. Mai 2024 bereits eine gleniodale
Chondromalazie Grad I - II am Unterpol sowie eine Chondromalazie Grad I am Humeruskopf bestanden hätten und dabei keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion vorgelegen hätten. Die symptomatische Omarthrose sei deshalb im Zusammen hang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden/degenerativen Befunde zu werten (vorstehend E. 3.13). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. März 2024 nahm Dr. I.___
zum Bericht des behandelnden Arztes Dr. J.___ vom 21. Februar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.15) Stellung und legte in schlüssiger Weise dar, dass diesem Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omar throse entnommen werden könne, weshalb er an seiner Schlussfolgerung vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13) festhalte.
Dr. J.___ beschränkte sich bei der Begründung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Omarthrose erst nach dem Unfall ent standen sei (vorstehend E. 3.15). Eine solche Argumentation läuft jedoch auf die beweisrechtlich unzulässige Formel « post hoc ergo propter hoc» hinaus (vgl. vorstehend E. 1. 5), womit sich der Nachweis des natürlichen Kausalzusammen hanges nicht erbringen lässt und wodurch insbesondere die versicherungsmedi zinische n Beurteilung en von Dr. I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 (vorstehend E. 3.13 und E. 3.16) nicht erschüttert werden kann . In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.4 Dr. K.___
legte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) zudem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht von Prof. G.___
(vgl. vorstehend E. 3.17) nicht von einer posttraumatisch bedingten Omarthrose ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.18). So sei Prof. G.___ nicht auf die Vorschädigung der rechten Schulter eingegangen. Innerhalb von 18 Monaten könne sich wegen einer (vermuteten) posterosuperioren Labrumläsion keine kunstgelenkwürdige Omar thro se bilden. Da müssten ganz andere Faktoren ausschlaggebend sein . Der Ansicht von Prof. G.___, wonach in den MRI-Aufnahmen vom 21. April 2021 eine posteriore Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten posterioren Sub luxation nachgewiesen werden und auch ein posteriorer Labrumschaden mit daraus erfolgter Ganglionbildung erkannt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17), sei entgegenzuhalten, dass sich diese Aussage nicht mit denjenigen der primär und sekundär sich äussernden Radiologen und nicht mit seiner Ansicht decke. Zudem sei entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach die Knorpel überlastung posterior sei, was in den Folgemonaten zu einer zunehmenden dezentrierten Omarthrose geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Arthros kopie vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) die Knorpelschädigung im inferioren Bereich des Glenoides festgestellt worden. Dies decke sich nicht mit der Aussage, die Schädigung sei superior erfolgt. Zudem sei das posterosuperiore Labrum arthroskopisch als unverletzt und stabil eingeschätzt worden. Ferner könne entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach sich die Beschwerde führerin beim gleichen Sturz auch eine AC-Gelenkdistorsion zugezogen und sich eine Kapsulitis entwickelt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Beurteilung des radiologischen Schadensbildes nicht von einer distorsionellen Verletzung des A C-Gelenkes ausgegangen werden. Die möglichen Zeichen einer Kapsulitis hätten sich MR-tomographisch und klinisch nicht plausibilisieren lassen. Schliesslich hielt Dr.
K.___ fest, dass bei genauer Analyse der MRI-Bilder vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksprengung nicht erhärtet werden könne. Bereits präoperativ seien keine Druckschmerzen mehr an der rechten Schulter auslösbar gewesen. Durch die AC-Gelenkresektion sei eine Nearthrose entstanden, die im weiteren Verlauf bezüglich Beschwerden nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Nach der Arthroskopie vom 20. Mai 2021 sei in der Kontroll-MRI-Untersuchung das extraossäre Ganglion als deutlich grössen vermindert beschrieben worden. Das intraossäre Ganglion sei grössenmässig unvermindert stabil erschienen (vgl. vorstehend E. 3.5). Insgesamt könne den Ausführungen von Prof. G.___ (vorstehend E. 3.17) - wie
auch von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) - nicht zugestimmt werden. Es w ürden mehrere irreführende Aussagen gemacht, bezüglich des vorgängigen Aktenstudiums
vermiss e man die nötige Sorgfalt
(S. 12 f. Ziff. III. Frage 2) .
Am 5. November 2024 nahmen Prof. G.___ und med. pract . M.___ erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (vorstehend E. 3.19), setzten sich jedoch nicht mit den schlüssigen Argumenten von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.18; E. 4. 3) aus einander und legten nicht im Ansatz dar, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auch nahmen sie zum wichtigsten Argument, nämlich dass sich zeitnah nach dem Unfallereignis vom 30. März 2021 keine Schädigung habe nachweisen l assen, welche die Omarthrose an dieser Lokalisation erklären könnte, keine Stellung. Dr. K.___ nahm schliesslich am 12. Februar 2025 zur Einschätzung
von Prof. G.___ und med. pract . M.___ (vgl. vorstehend E. 3.19) Stellung und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sie keine stichhaltigen Argumente aufgeführt hätten, um nur geringste Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3.18) plausibel zu machen (vorstehend E. 3.20).
Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Prof. G.___ und med. pract . M.___ die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 nicht in Frage zu stellen oder auch nur geringe Zweifel daran zu erwecken . Dr. K.___ hat die Akten eingehend gewürdigt, dabei alle massgeblichen Kriterien diskutiert und die Schlussfolgerungen gestützt darauf sehr ausführlich und überzeugend
begründet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. vorstehend E. 4.2).
E. 4.5 Zusammenfassend steht gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilun gen von Dr. I.___ und Dr. K.___ fest, dass die im Januar 2024 im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer Omar throse nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfallereignis vom 30. März 2021 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Anerkennung eines Rückfalles zum Unfall vom 30. März 2021 zu Recht verneint. Da vorliegend eine klassische Rückfallkonstellation vorliegt, trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit für d as Nichtv orliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
19. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1972, war seit Mai 2019 bei der Y.___ als Senior Product Manager angestellt und damit bei der AXA Versi cherungen AG (nachfolgend: AX A)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
30. März 2021
beim Konditionstraining draussen auf das Gesäss stürzte und sich Schürfwunden an den Daumenballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu zog
(Urk. 9/ A1 S. 1). Die AXA aner kannte das Ereignis vom
30. März 2021 als Nichtberufs unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/A2-A25). Nachdem d ie ärztliche Behandlung beendet
worden war,
schloss die AXA den Fall per 27. Februar 2023 ab (vgl.
Urk. 9/A26; Urk. 10/M17) . 1.2
Aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter meldete d ie Versicherte am 15. Januar 2024 einen Rückfall zum Unfall vom 3. März 2021 (richtig: 30. März 2021; Urk. 9/A28; vgl. Urk. 9/M18). Nach getätigten Abklä rungen teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit, dass die aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereig nis vom 30. März 2021 in Zusammenhang st ünden (Urk. 9/A39). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 9/A45 = Urk. 9/A47/6-7) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest und lehnte eine Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten B eschwerden ab. Die von der Versicherten dagegen am
2. Mai 2024 erhobene und am 29. Mai 2024 ergänzte Einsprache (Urk. 9/A47/1-4; Urk. 9/A52/1-6) wies die AXA
mit Entscheid vom 22. November 2024 (Urk. 9/A60 = Urk. 2) ab . 2.
Die Versicherte erhob am
8. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
22. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 18. März 2024 seien aufzuheben und es seien ihr im Zusam menhang mit dem Rückfall ab Dezember 2023 die gesetzlichen Versiche rungs leis tungen zuzusprechen (Urk. 1 S.
2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom
27. März 2025 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
10.2024 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähig keit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesge richts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls Person und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte während der leis tungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundes gerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung
geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche rungs recht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). 1. 4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam men hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1.6
05.2025 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1. 7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.8
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung beste hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die ab Dezember 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter über wie gend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. März 2021 stünden, nicht habe erbringen können.
Die beratenden Ärzte hätten in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen
gestützt auf
die vor liegende Bildgebung bestätigt, dass sich da rin weder eine unfallbedingte Labrum läsion noch eine Läsion des
Akromioklavikulargelenks (A C -Gelenk) recht s gezeigt h abe .
S omit bestehe kein Zusammenhang zwischen der nun vorliegende n Omar throse und dem Ereignis vom 30. März 2021, weshalb die Indikation für die Protheseneinsetzung als Unfallfolge verneint werden müsse. W eiterführende Abklärungen erübrig t en
sich, da es rechtsprechungsgemäss nicht Sache der Unfallversicherung sei, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang s mit dem versi cher ten Ereignis nicht leistungspflichtig sei. Die hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte habe ableiten wollen (S. 3 ff. Ziff. 2.3).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) im Wesentlichen fest.
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Einschätzung ihres behan delnden Arztes eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts als Unfallfolge vorliege, weshalb die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei. Im Bestreitungsfall sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (S.
7 ff. Ziff. II).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich am 30. März 2021 im Rahmen eines Kondi tionstraining s
bei einem Sturz auf das Gesäss Schürfwunden an den Daumen ballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu (vgl. die Unfallmeldung vom 7. April 2021, Urk. 9/ A1 S. 1). Aufgrund der zunehmenden
Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte die Beschwer de führerin am 6. April 2021 ihre Hausärztin, Dr.
med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf, welche einen Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts äusserte (Urk. 10/M3). 3.2
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am
21. April 2021 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arth r o rechts (Urk. 10/M6) . Es bestehe
eine
breite Signalalteration, die nahezu die gesamte Sehnenbreite der Supraspinatussehne betreffe und
als Tendi nopathie zu bewerten sei . Auch sei weder in der Arthrographie noch in der Arthro-MRI ein Kontrastmitteldurchtritt durch die Supraspinatussehne erkenn bar. Bei der scharfkantigen Signalveränderung am Oberrand der Supraspinatus sehne sei von einer Partialruptur bursaseitig auszugehen. Es bestünden geringe Zeichen einer Bursitis subacromialis. Die Signal - Störung im Bereich der langen Bizepssehne sei dringend verdächtig auf eine Partialruptur der langen Bizeps sehne in ihrem Verlauf im Sulcus
bicipitalis (S. 1 f.). 3. 3
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am
28. April 2021 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M5) und nannte dabei als Diagnosen eine AC-Sprengung rechts und eine beginnende leichte Kapsulitis sowie als Nebenbefund ein grosses spinoglenoides Ganglion. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vor Jahren schon einmal ein Schultertrauma erlitten habe. Nun sei sie vor kurzen auf ihr Gesäss gestürzt und habe sich mit beiden ausgestreckten Armen abgefangen. Sie habe eine MRI-Untersuchung machen lassen (vgl. vorstehend E. 3.2), in welcher sich ein sehr grosses Ganglion gezeigt habe, das der Radiologe nicht beschreibe. Von der Klink her scheine das AC-Gelenk die Hauptursache zu sein. Weiter zeige der Untersuch eine beginnende Kapsulitis. Eine allfällige Schwäche durch das Ganglion könne nicht festgestellt werden (S. 1). 3. 4
Nachdem Infiltrationen des AC-Gelenkes rechts am 23. April und 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 10/Urk. M9-M10) nicht den gewünschten Erfolg ge bracht hatt en, führte Dr.
B.___ am 20. Mai 2021 im Spital C.___ eine Schulterarthroskopie, eine arthroskopis c he Ganglionentlastung, eine Bursektomie und eine AC-Resektion
rechts durch (Urk. 10/M8; vgl. Urk. 10/M2). Dem Operationsbericht vom 20. Mai 2021 (Urk. 10/M8) lässt sich entnehmen, dass sich glenoidal eine Chondomalazie Grad I - II am Unterpol und humeral eine leichte Chondromalazie Grad I gezeigt habe. Die Rotatorenmanschette sei absolut unauffällig gewesen. Es bestünden keine Kapsulitiszeichen mehr. Der Bizeps sei unauffällig und nicht gerötet. Der Bizepsanker scheine stabil zu sein, hier zeige sich keine traumatische superiores Labrum von anterior nach posterior
(SLAP) -Läsion, die für das Ganglion ursächlich sein könnte (S. 1 unten f.). 3. 5
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 28. Juni 2021 über das gleichentags durchgeführte MRI de s rechten Schultergelenkes nativ (Urk. 10/M4), wobei die intraossären Ganglion-Anteile im dorsalen Glenoid mit 7 mm und 5 mm an Grösse unverändert seien. Es bestehe eine Knorpelreduktion am dorsalen Glenoid . Vergleichend zum 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) habe es vermehrt Flüssigkeit im AC-Gelenk. Soweit beurteilbar, sei die Rotatoren manschette kräftig. 3.6
Dr.
med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2021 (Urk. 10/M11) aus, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden. Die Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Schädigung des Diskus sei durch das Ereignis erklärbar. Das Ganglion sei ein Zufallsbefund, das für die Behandlung mit Ausnahme des Kontroll-MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) ohne zusätzliche Bedeu tung sei. Zudem legte er dar, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis nicht beeinträchtigt gewesen sei (S. 3). 3. 7
Dr. B.___ berichtete am 20. September 2021 über die am 23. August 2021 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M12) . Die Rotatorenmanschette (ROM) sei frei und die Kraft gut. Über dem AC-Gelenk bestehe noch eine Druckdolenz . Die Patientin arbeite seit zwei Wochen wieder, habe aber immer noch diverse Prob leme insbesondere beim Sport . Die Physiotherapie sollte eher analgetisch arbeiten und keinen Kraftaufbau machen, da sie
alleine bereits genügend Sport mache.
3. 8
Dr. med. F.___, Sportärztin i.A., führte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk. 10/M17) aus, dass die Sportphysiotherapie, Sportaku punk tur und das Weichteilmanagement beendet worden sei en . Der Bewegungs umfang sei bis auf ein leichtes Innenrotationsdefizit wiederhergestellt, es bestehe noch ein leichtes Kraftdefizit. Es seien keine Behandlungen und Therapien mehr vorgesehen, die Beschwerdeführerin führe das Krafttraining selbständig weiter (S. 2).
3. 9
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am
11. Dezember 2023 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arth r o rechts (Urk. 10/M20), wobei der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (scharfkantige Signalalteration, die sich quer durch den Sehnenquerschnitt erstreck e) vorliege; die Untersuchung sei allerdings etwas eingeschränkt gewesen, da die Beschwerdeführerin sowohl eine intra artikuläre als auch eine intravenöse Kontrastmittelgabe abgelehnt habe. Es zeige sich ein Knochenmarködem im Übergang vom Humeruskopf zum proximalen Schaft des Humerus. Da zusätzlich eine Gelenkspaltverschmälerung im Gleno humeralgelenk sowie subchondrale Zysten im Glenoid vorlägen, wäre es denkbar, dass das Knochenmarködem durch die Arthrose bedingt sei. Zudem habe sich ein Erguss im Glenohumeralgelenk gezeigt. Zusätzlich würden sich die Bursa sub acromialis und die Bursa subdeltoidea flüssigkeitsgefüllt im Sinne einer beglei tenden Bursitis darstellen. 3. 10
Prof. A.___ berichtete am
14. Dezember 2023 über die gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT)
der Arthro Schulter rechts (Urk. 10/M21), wobei die unmittelbare Darstellung des Kontrastmittels in der Bursa subacromialis und der Bursa subdeltoidea nach intraartikulärer Kontrastmittelinjektion und die feine linienförmige Struktur quer durch die Supraspinatussehne auf eine feine trans murale Ruptur der Supraspinatussehne hinweise. Zudem decke sich der Befund mit de m Befund im MRI der Schulter vom 11. Dezember 2023 (vorstehend E. 3. 9). Es finde sich eine Arthrose im Bereich des glenohumeralen Gelenkes mit Nach weis von mehreren subchondralen Zysten im Bereich des Humeruskopfes sowie im Glenoid sowie auch ein Osteophyt im Bereich des medialen Humeruskopfes. 3.1 1
Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik H.___, berichtete am 4. Ja nuar 2024 über die am 27. Dezember 2023 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M18) und nannte dabei eine posttraumatische posteriore dezentrierte Omarthrose rechts bei Status nach Unfall vor eineinhalb Jahren mit vermutlich posteriore r lapar o skopische r Stabilisation (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall vor zirka eineinhalb Jahren berichtet. Mit Hinweis auf die Bildgebung vom 11. De zember 2023 (MRI Schulter rechts, vorstehend E. 3. 9) und vom 14. Dezember 2023 (Arthro CT Schulter rechts, vorstehend E. 3. 10) legte Prof.
G.___ dar, dass sich eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts zeige. Bei hohem Leidensdruck wäre die Implantation einer anatomischen Schulterprothese bei intakter Rotatorenmanschette angezeigt (S. 2). 3.1 2
Am 10. Januar 2024 berichtete Prof. G.___, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Besprechung für einen operativen Eingriff entschieden habe. Die anatomische Prothesenimplantation werde am 30. Januar 2024 durch geführt (Urk. 10/M19).
3. 1 3
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom
26. Januar 2024 (Urk. 10/M23) aus, dass der veränderte Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum ursprünglich gemeldeten Ereignis vom 30. März 2021 stehe . Die Rückfallkausalität zum Ereignis vom 30. März 2021 sei nicht ausge wiesen . Gemäss dem OP-Bericht vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) habe eine glenoidale Chondromalazie Grad I - II am Unterpol sowie eine Chondro malazie Grad I am Humeruskopf bestanden. Ausserdem hätten keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion bestanden. Diese habe
ausschliesslich zu einer Traumafolge im AC-Gelenk geführt (diesbe züglich sei die Kausalität bestätigt worden). Demzufolge sei die
i m gegenwärtigen Zeitpunkt symptomatische Omarthrose im Zusammenhang mit der natürlichen Progredienz der
bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfrem den/dege nerativen Befunde zu werten (S. 4 oben). 3. 1 4
Dem Operationsbericht der Universitätsklinik H.___ vom 30. Januar 2024 (Urk. 10/M24) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert wurde (S. 1; vgl. Urk. 10/M25).
3. 1 5
Dr. med. J.___, Universitätsklinik H.___, führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2024 (Urk. 10/M27) aus, dass die Omarthrose posttrau matisch bedingt sei nach einem Unfall vor 18 Monaten. Ohne diesen Unfall würde die Beschwerdeführerin keine Arthrose im Verlauf entwickeln.
3. 1 6
Dr. I.___
nahm in seiner Aktenbeurteilung vom
7. März 2024 (Urk. 10/M29) zum Bericht von Dr. J.___ vom 21. Februar 2024 (vorstehend E. 3. 1 5) Stellung und führte diesbezüglich aus, dass dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omarthrose entnommen werden könne. Ferner sei die medizinische Begründung in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3. 1 3) völlig ignoriert worden. Ausserdem sei keine Stellung zu der zum Zeitpunkt des Ereignisses bestehenden Chondromalazie des II . Grades respektive zum Fehlen einer intra artikulären Traumafolge genommen worden. Demzufolge bleibe seine Schluss folgerung unverändert, wonach die symptomatische Omarthrose im Zusammen hang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden degenerativen Befunde gewertet werden solle (S. 3). 3. 1 7
Prof. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (Urk. 9/A52/7-8 = Urk. 10/M30) aus, im MR I der rechten Schulter vom 21. April 2021 (vgl. vor stehend E. 3. 2) sei eine posteriore Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten posterioren Subluxation nachgewiesen worden. In diesem MR I zeige sich neben der Dezentrierung auch ein posteriorer Labrumschaden mit daraus erfolgter Ganglionbildung . Aufgrund dieser Gelenksdezentrierung mit posteriorer Knorpel ü berbelastung habe sich in den folgenden Monaten eine zunehmende posterior dezentrierte Omarthrose entwickelt. Diese sei unter konservativen Therapiemass nah men nicht mehr ausreichend symptomkontrolliert gewesen, sodass die Indikation zur anatomischen Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt wor den sei, welche am 30. Januar 2024 problemlos
durchgeführt worden sei (vorstehend E. 3.1 4) . Bei m Sturz habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich
eine AC - Gelenksdistorsion zu gezogen und eine Kapsulitis entwickelt . Diese sei dann am 20. Mai 2021 extern arthroskopisch versorgt worden mittels AC-Gelenks resektion und Entfernung des oben beschriebenen Ganglions (vgl. vorstehend E. 3.4) . D abei sei i ntraoperativ eine glenohumerale Chondromalazie beschrieben worden, welche
bereits als beginnende posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose zu
werten sei aufgrund des oben beschriebene n Unfallmechanismus . Postoperativ seien die Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes besser gewesen . MR -graphisch
habe sich j edoch ein e Grössenzunahme des Ganglions, ausgehend von der posterioren,
posttraumatischen Labrumläsion nachweisen lassen . Somit habe die Beschwerdeführerin über die kommenden zweieinhalb Jahre eine zunehmende, statisch posterior
dezentrierte Omarthrose aufgrund der sturz bedingten posterioren Subluxation entwickelt. Aufgrund dieses kausalen Zusammen hangs sei die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge zu werten (S. 1 f.). 3. 1 8
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) unter Beizug der radio logischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, vom 25. Oktober 2024 (vgl. Urk. 10/M32) aus, dass nach systematischer Analyse aller relevanten, versicherungsmedi zini schen Kriterien das Schadensbild einer gewissen, aber nicht sehr spezifizierten AC - G elenks ymptomatik ohne Nachweis einer entsprechenden Gelenkschädigung nicht mit der Entstehung einer glenohumeralen Arthrose in Zusammenhang gebracht werden könne. Das spinoglenoidale Ganglion, teil s intra-, teils extra ossär, sei bereits am 21. April 2021 im MR I (vgl. vorstehend E. 3.2) gut organisiert
dargestellt worden und k ö nn e
nicht nachvollziehbar als Unfallfo l ge interpretiert werden. Dr . B.___ ha be über einen früheren Unfall an der rechten Schulter berichtet. Er sei im weiteren
Verlauf aber nicht darauf eingegangen (vgl. vorstehend E. 3. 3, E. 3. 7) . Somit sei die rechte Schulter bereits 2021 als
vorge schädigt zu betrachten gewesen .
Eine von Prof . G.___ postulierte hintere Luxa tions tendenz des Humeruskopfes
wegen einer posterosuperioren Subluxation mit Labrumschädigung als Folge des
Ereignisses vom 30. März 2021 (vgl. vorstehend E. 3. 1 7) steh e im Widerspruch zu den vorgelegten Akten. Sie k önne in den
MRI-Bildern vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) und 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) nicht bestätigt werden. Das Postulat von Prof.
G.___ einer Schädigung des posterosuperioren Labrums habe auch durch den
Schulter spezialisten Dr . B.___ arthroskopisch nicht abgebildet werden können .
Die rasche Progredienz in eine kunstgelenkwürdige Omarthrose k ö nn e somit nicht mit dem
Ereignis vom 30. März 2021 in Zusammenhang gebracht werden (S. 7 ff. Ziff. II, S. 12 Ziff. III Frage
1). Dr. K.___ war zudem der Ansicht, dass die Stellung nahmen von Dr. I.___ vom
26. Januar und
7. März 2024 (vgl. vorstehend E. 3. 1 3, E. 3. 1 6) gut nachvollziehbar seien (S. 12 Ziff. III Frage 2). 3. 1 9
Prof. G.___ und med. pract . M.___ führten in ihrer Stellung nahme vom 5. November 2024 (Urk. 3 = Urk. 10/M33) aus, dass nach ihrer Beur teilung eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts vorliege. Die posteriore Luxationstendenz sei zum Beispiel in der
präoperativen CT-Bildgebung vom 14. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 10) ersichtlich, wobei sich die
posteriore Subluxation von 64
% zeig e .
Bereits i m Operationsbericht vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4)
sei eine glenohumerale
Chondromalazie beschrieben worden, welche zum Bild einer beginnenden
posttraumatischen Omarthrose bei entsprechendem Unfallmechanismus
pass e . Bereits im MRI der rechten Schulter vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei ein nicht
mehr sauber abgrenzbares posterosuperiores Labrum und i m MR I der rechten Schulter vom 11. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9), zwei Jahre später, eine
ausge prägte Labrumläsion posterior durch Dr.
N.___ beschrieben worden (vgl.
Urk. 10/M32) . Aufgrund dieser Gelenksdezentrierung bei
sturzbedingter posteriore r Subluxation mit posteriorer Knorpelüberbelastung habe
die Beschwer deführerin über die kommenden Jahre die posterior dezentrierte
Omarthrose entwickelt . Diese sei unter konservativen Therapiemassnahmen nicht mehr
ausreichend symptomkontrolliert gewesen, sodass die Indikation zur anatomi schen
Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt und am 30 . Januar 2024
problemlos durchgeführt w orden sei (vorstehend E. 3.1 4) . Aufgrund dieses kausalen Zusammenhang s sei die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge zu werten
(S. 1). 3. 20
Dr. K.___
führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 202 5 (Urk. 10/M34) aus, dass die Beurteilung von Prof.
G.___ und med.
pract . M.___ vom 5. November 2024 (vorstehend E. 3. 1 9) keine nachvollziehbaren Argumente liefere. Sie basiere auf irreführenden Beobachtungen und Interpretationen bei äusserst unsorgfältiger Analyse der Krankengeschichte. Das Prinzip des «post-hoc-ergo- propter -hoc» sei unberücksichtigt. Die Argumentation widerspreche den Aussagen der versicherungsmedizinischen Standardliteratur. Geradezu fahr lässig erscheine die vollständige Ausklammerung der Ganglionveränderungen intra- und extraossär. Es seien keine stichhaltigen Argumente aufgeführt worden, um nur die geringsten Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3. 18) plausibel zu machen (S. 2). 4. 4.1
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Schadenfall vom 30. März 2021 formlos abgeschlossen hatte, nachdem die medizinische Behandlung vor dem
17. Februar 2023 beendet
w orden war
(vgl. Urk. 9/A26; vgl. auch vorstehend E. 3. 8). Zu prüfen ist, ob die im Januar 2024
im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulter beschwerden rechts im Sinne einer Omarthrose und die damit zusammenhängende Operation (Einsetzung einer Schulterprothese) überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzu sammen hang zum Unfalle reignis vom 30. März 2021 stehen und die Beschwerde gegnerin dafür leistungspflichtig ist . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Unfallkausalität der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die versi che rungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr.
I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 und von Dr. K.___ vom 23. Oktober 2024 und 12. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2.3; Urk. 8 S. 1 ff. Ziff. 2; vgl. vorstehend E. 3.1 3, E. 3.1 6, E. 3.1 8, E. 3. 20).
Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
Dr. I.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Januar 2024 in schlüssiger und nachvollziehbar er Weise aus, dass ein natür licher Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen sei, da gemäss Operationsbericht vom 20. Mai 2024 bereits eine gleniodale
Chondromalazie Grad I - II am Unterpol sowie eine Chondromalazie Grad I am Humeruskopf bestanden hätten und dabei keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion vorgelegen hätten. Die symptomatische Omarthrose sei deshalb im Zusammen hang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden/degenerativen Befunde zu werten (vorstehend E. 3.13). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. März 2024 nahm Dr. I.___
zum Bericht des behandelnden Arztes Dr. J.___ vom 21. Februar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.15) Stellung und legte in schlüssiger Weise dar, dass diesem Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omar throse entnommen werden könne, weshalb er an seiner Schlussfolgerung vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13) festhalte.
Dr. J.___ beschränkte sich bei der Begründung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Omarthrose erst nach dem Unfall ent standen sei (vorstehend E. 3.15). Eine solche Argumentation läuft jedoch auf die beweisrechtlich unzulässige Formel « post hoc ergo propter hoc» hinaus (vgl. vorstehend E. 1. 5), womit sich der Nachweis des natürlichen Kausalzusammen hanges nicht erbringen lässt und wodurch insbesondere die versicherungsmedi zinische n Beurteilung en von Dr. I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 (vorstehend E. 3.13 und E. 3.16) nicht erschüttert werden kann . In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3
Nachdem der behandelnde Arzt Prof.
G.___, welcher der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 die anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert hatte (vgl. vorstehend E. 3.14), in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 die Omarthrose klar als Unfallfolge ge wertet hatt e (vorstehend E. 3.17), nahm Dr. K.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024
(Urk. 10/M31) unter Beizug der radiologischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr. L.___ (Urk. 10/M32) ausführlich dazu Stellung und verneinte eine Unfallkausalität (vgl. vorstehend E. 3.18). Dabei führte er zum Schadenmechanismus aus, dass ein Sturz rückwärts auf das Gesäss im Sinne einer axialen Rumpfstauchung grundsätzlich nachvollziehbar sei. Um einen solchen bestmöglich abzufangen, müssten die Arme in einer dorsalen Extensionsposition unter axiale r Stosswirkung auf das Schulterdach geraten sein. In der Regel könne eine derartige Einwirkung auch vom Skapulothorakalgelenk aufgefangen werden. Bei einer axial einwirkenden Stauchung von distal nach proximal könne durch den Humeruskopf unter dem Schulterdach ein Stress auf das AC-Gelenk entstehen. Dabei könnten die einwirkenden Kräfte auf das Acromion zu einer Separation der acromioclaviculären Bänder, aber nicht zu einer Ruptur der coracoclaviculären Bänder führen (S. 8 f. Ziff. II.4). Bezüglich des morphologischen Schadensbildes führte er in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise aus, dass sich in der Primärdokumentation sieben Tage nach dem Ereignis ein Schmerzbild aus dem rechtsseitigen Schulter-Nackengebiet mit Gefühlsstörungen im rechten Arm manifestiert habe, was primär eher unspe zifisch erscheine und weniger an eine AC -Gelenkm anifestation erinnere. In der ersten fachärztlichen Untersuchung sei
etwas mehr als drei Wochen nach dem Ereignis klinisch eine Schmerz-Symptomatik aus der ventralen Kapsel und dem AC-Gelenk dokumentiert worden . Die Stabilitätsprüfung des AC-Gelenkes sei
nicht angegeben worden, eine Fehlstellung im AC-Gelenk sei offensichtlich nicht auffallend gewesen, ein oberer Painful- arc und der Body-cross-Test seien
nicht explizit als geprüft geschildert worden . Bei der präoperativen Untersuchung sei an der rechten Schulter keine Druckdolenz
provozierbar gewesen. Somit sei die Diagnose einer AC -Gelenks prengung aufgrund der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Das im MRI vorgefundene Ganglion habe kein klinisches Korrelat im Sinn einer Schwächung der Muskulatur gezeigt (S. 9 f. Ziff. II.5).
In Bezug auf die radiologische Bildgebung legte Dr. K.___ die drei MRI- Bild gebungen der rechten Schulter dem auf den Bewegungsappart spezialisierten Radiologen Dr. N.___ vor (vgl. Urk. 10/M32) und führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass aus seiner Sicht im MRI vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine Zeichen einer AC-Gelenkschädigung erkennbar seien, so dass die Diagnose einer AC -Gelenks prengung nicht nach vollziehbar sei. Es würden Zeichen einer Schädigung des Discus articularis, der acromioclaviculären Bänder und des Bone
Bruise fehlen. Der Humeruskopf sei zentriert und korrekt in Aussenrotation gelagert. Der dorsale Limbus erscheine intakt. Das spinoglenoidale Ganglion intra- und extraossär sei mehrkammerig, ruhig und gut organisiert. Somit sei es vorbestehend und könne unmöglich Folge des Ereignisses vom 9. März 2021 (richtig: 30. März 2021) sein. Diese Beurteilung w erde durch Dr.
N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32). Im MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei der Humeruskopf weiterhin zentriert, auch wenn er in leichter Innenrotation positioniert sei. Das laterale Claviculaende sei irregulär strukturiert, die Verbindung zum Acromion sei nearthrotisch weitgehend kon gruent, beinhalte aber noch reichlich Flüssigkeit. Der glenohumerale Knorpel erscheine leicht alteriert und glenoidal posterior deutlich geschädigt. Dorsal im Glenoid zeigten sich zwei deutliche intraossäre Ganglien subchondral . Das extraossäre Ganglion sei auf einen Durchmesser von 5-6 mm zurückgebildet. Die
Subscapularissehne
und Infraspinatussehne
würden kräftig bei moderaten tendinotischen Schädigungen inserieren. Die Supraspinatussehne zeige relativ ansatznahe eine deutliche Strukturaufhellung als Ausdruck einer Tendinose . Das nearthrotische AC-Gelenk wirke auch in der Frontalebene kongruent. Die Glenoidganglien seien eher im mittleren Abschnitt und nicht im oberen Bereich lokalisiert, der Knorpelbelag wirke verdünnt und unregelmässig. Die
Bicepssehne führe korrekt an den Anker. Diese Beurteilung werde durch Dr. N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32). I m MRI vom 11. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9) zeige sich bei persönlicher Betrachtung der Bilder der Humeruskopf nicht mehr schön in Aussenrotation gelagert, so dass der Eindruck einer dorsalen Subluxation entstehe. Die Ganglionresiduen
retroglenoidal seien teilweise noch vorhanden. Im Humeruskopf zeige sich ebenso ein mehrkammeriges intraossäres Ganglion ohne Bezug zur humeralen Gelenkfläche, vereinbar mit Geröllzysten. Die Knochen struk tur im Humeruskopf sei sehr irregulär. Der glenohumerale Knorpel sei deutlich aufgebraucht, vor allem caudal. Gegen kaudal kämen Osteophyten zur Darstellung. Das AC - G elenk zeige eine kongruente Nearthrose .
E ine subchondrale
Zyste zeig e sich auch nahe des Supraspinatussehnen nsatzes, wo die Supraspina tussehne selbst in der Kontinuität fein unterbrochen erschein e. Auch die Subscapularissehne schein e erheblich strukturalteriert. Ein extraossäres Ganglion sei nicht
mehr erkennbar. Das dorsale Labrum sei weitgehend «wegradiert». Es besteh e eine grosse
Intervallläsion, so dass insgesamt der Eindruck einer «verwilderten» rasch progredienten,
ausgedehnten Omarthrose entsteh e . Diese Beurteilung w erde durch Dr. N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32) . Dr. K.___
kam bilanzierend zum Schluss, dass die Diagnose einer AC - G elenks prengung nicht nachvollziehbar sei . Ebenso wenig
plausibel sei die Hypothese einer posttrau matischen Omarthrose 18 Monate nach einer
Abstützbelastung. Es fehl e der Nachweis einer damaligen Labrum- oder AC - G elenks chädigung
nach dem Ereignis vom 9. März 2021 (richtig: 30. März 2021; S. 9 f. Ziff. II.7).
In Bezug auf den Operationssitus legte Dr. K.___
schliesslich dar, dass keine ligamentäre AC -Gelenkv erletzung oder Gelenkschädigung plausibel habe gemacht werden können, wie dies die entsprechenden, unauffälligen Befunde in den MRI-Aufnahmen vorgegeben hätten. Die posteriore und superiore Glenoid region könne nicht als geschädigt betrachtet werden, der Knorpelschaden sei eher inferior am Glenoid und stehe eher mit dem intraossären Ganglion, das seinerseits nicht sichtbar gemacht werden könne, in topographischer Beziehung. Am 30. Januar 2024 habe Prof. G.___ über die Implantation einer Schultertotalpro these berichtet (vgl. vorstehend E. 3.14). Der Gelenksitus mit de m Zustand des Knorpels und des Labrums werde nicht geschildert (S. 10 f. Ziff. II.8).
Dass Dr. K.___
nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Akten ein schliesslich den MRI-Bildgebungen und der CT-Bildgebung der rechten Schulter zum Schluss kam, dass
der Rückfall bzw. die Operation vom 30. Januar 2024 (Schulter-Totalendoprothese) nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2021 steht (S. 12 Ziff. III Frage
1), ist nach dem Gesagten ausführlich und überzeugend begründet. Der versicherungs medizinischen Beurteilung von Dr. K.___ vom 23. Oktober 2024 kommt deshalb volle r Beweiswert zu. 4.4
Dr. K.___
legte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) zudem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht von Prof. G.___
(vgl. vorstehend E. 3.17) nicht von einer posttraumatisch bedingten Omarthrose ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.18). So sei Prof. G.___ nicht auf die Vorschädigung der rechten Schulter eingegangen. Innerhalb von 18 Monaten könne sich wegen einer (vermuteten) posterosuperioren Labrumläsion keine kunstgelenkwürdige Omar thro se bilden. Da müssten ganz andere Faktoren ausschlaggebend sein . Der Ansicht von Prof. G.___, wonach in den MRI-Aufnahmen vom 21. April 2021 eine posteriore Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten posterioren Sub luxation nachgewiesen werden und auch ein posteriorer Labrumschaden mit daraus erfolgter Ganglionbildung erkannt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17), sei entgegenzuhalten, dass sich diese Aussage nicht mit denjenigen der primär und sekundär sich äussernden Radiologen und nicht mit seiner Ansicht decke. Zudem sei entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach die Knorpel überlastung posterior sei, was in den Folgemonaten zu einer zunehmenden dezentrierten Omarthrose geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Arthros kopie vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) die Knorpelschädigung im inferioren Bereich des Glenoides festgestellt worden. Dies decke sich nicht mit der Aussage, die Schädigung sei superior erfolgt. Zudem sei das posterosuperiore Labrum arthroskopisch als unverletzt und stabil eingeschätzt worden. Ferner könne entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach sich die Beschwerde führerin beim gleichen Sturz auch eine AC-Gelenkdistorsion zugezogen und sich eine Kapsulitis entwickelt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Beurteilung des radiologischen Schadensbildes nicht von einer distorsionellen Verletzung des A C-Gelenkes ausgegangen werden. Die möglichen Zeichen einer Kapsulitis hätten sich MR-tomographisch und klinisch nicht plausibilisieren lassen. Schliesslich hielt Dr.
K.___ fest, dass bei genauer Analyse der MRI-Bilder vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksprengung nicht erhärtet werden könne. Bereits präoperativ seien keine Druckschmerzen mehr an der rechten Schulter auslösbar gewesen. Durch die AC-Gelenkresektion sei eine Nearthrose entstanden, die im weiteren Verlauf bezüglich Beschwerden nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Nach der Arthroskopie vom 20. Mai 2021 sei in der Kontroll-MRI-Untersuchung das extraossäre Ganglion als deutlich grössen vermindert beschrieben worden. Das intraossäre Ganglion sei grössenmässig unvermindert stabil erschienen (vgl. vorstehend E. 3.5). Insgesamt könne den Ausführungen von Prof. G.___ (vorstehend E. 3.17) - wie
auch von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) - nicht zugestimmt werden. Es w ürden mehrere irreführende Aussagen gemacht, bezüglich des vorgängigen Aktenstudiums
vermiss e man die nötige Sorgfalt
(S. 12 f. Ziff. III. Frage 2) .
Am 5. November 2024 nahmen Prof. G.___ und med. pract . M.___ erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (vorstehend E. 3.19), setzten sich jedoch nicht mit den schlüssigen Argumenten von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.18; E. 4. 3) aus einander und legten nicht im Ansatz dar, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auch nahmen sie zum wichtigsten Argument, nämlich dass sich zeitnah nach dem Unfallereignis vom 30. März 2021 keine Schädigung habe nachweisen l assen, welche die Omarthrose an dieser Lokalisation erklären könnte, keine Stellung. Dr. K.___ nahm schliesslich am 12. Februar 2025 zur Einschätzung
von Prof. G.___ und med. pract . M.___ (vgl. vorstehend E. 3.19) Stellung und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sie keine stichhaltigen Argumente aufgeführt hätten, um nur geringste Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3.18) plausibel zu machen (vorstehend E. 3.20).
Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Prof. G.___ und med. pract . M.___ die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 nicht in Frage zu stellen oder auch nur geringe Zweifel daran zu erwecken . Dr. K.___ hat die Akten eingehend gewürdigt, dabei alle massgeblichen Kriterien diskutiert und die Schlussfolgerungen gestützt darauf sehr ausführlich und überzeugend
begründet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.5
Zusammenfassend steht gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilun gen von Dr. I.___ und Dr. K.___ fest, dass die im Januar 2024 im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer Omar throse nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfallereignis vom 30. März 2021 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Anerkennung eines Rückfalles zum Unfall vom 30. März 2021 zu Recht verneint. Da vorliegend eine klassische Rückfallkonstellation vorliegt, trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit für d as Nichtv orliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger