Sachverhalt
1. 1.1
X.___, g eboren 1991, schloss die Sekundarschule B ab und begann im Anschluss an eine abgebrochene Lehre als Elektro m onteur eine Lehre als Car r os seriespengler (Urk. 7/176 S. 6 oben) . Ab dem 1 2. August 2013 war er bei der Car r osserie Y.___, Z.___ (nachfolgend: Lehrbetrieb), angestellt (vgl.
Urk. 7/2 Ziff. 3, Urk. 7/31-32) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen Un fallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/2) meldete d er
Lehrbetrieb der Suva, dass d er
Ver si cherte am 2 6. (richtig: 25.; vgl. Urk. 7/13 Ziff. 1) November 2017 nach dem Besuch eines Eishockeyspiels auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof durch ein Gummigeschoss der Polizei am rechten Auge verletzt worden sei.
Gemäss den Berichten der Ärzte der Augenklinik des A.___ erlitt der Versicherte eine s chwerste C ontusio
bulbi (vgl. Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/25; vgl.
auch Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des A.___ vom 2 6. November 2017, Urk. 7/45/1-3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/15). 1.2
Am 1 2. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Am 3. April 2018 sowie erneut am 1 5. Mai und am 1 0. Juli 2018 wurde er am rechten Auge operiert (vgl. Urk. 7/60, Urk.
7/70, Urk. 7/82). Das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrbetrieb endete infolge Befristung per 3 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/78) .
Nachdem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung zum Car r osseriespengler
im Herbst 2018 zum zweiten Mal - ein erster erfolgloser Versuch war vor dem Unfall ereignis erfolgt (vgl.
dazu Urk. 7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) - nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/104, Urk. 7/125 S. 3 unten), veranlasste die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU; Bericht vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 7/125/2-5) und erteilte am 4. April 2019 (Urk. 7/128 /2-4) sowie am 24.
August 2021 (Urk. 7/183 /23-25) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 1 5. Juli 202 3. Im Sommer 2023 schloss der Versicherte die se Aus bildung ab (Urk. 7/192/6 Mitte). 1.3
Die Suva
legte das Dossier im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vor . Am 1 4. und am 2 4. Mai 2019 beantworteten ein Facharzt und eine Fachärztin für Ophthal mologie und Opht h almochirurgie
die ihnen unterbreiteten Fragen
(Urk.
7/137).
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 (Urk. 7/167) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 28 % zu. Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk.
7/168, Urk. 7/172), wurde er am 1 5. März 2021 durch einen Versicherungs mediziner der Suva psychiatrisch untersucht. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 6. April 202 1 (Urk. 7/176) nahm die Suva die am 2 1. Oktober 2020 erlas sene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung zurück (vgl.
Urk.
7/17 7) und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1 2. Mai 2021 (Urk.
7/179) eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 63 %
zu . 1.4
Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/191) ersuchte die Suva die IV-Stelle um Zusendung des abschliessenden Umschulungsberichts und des Abschlusszer tifikats, worauf die IV-Stelle ihr den Bericht de r SIBU über das in ihrem Auftrag durchgeführte (vgl. Urk. 7/192/11) sehbehindertentechnische Assessment vom 2 4. Oktober 2023 (Assessmentbericht vom 3 0. Oktober 2023, Urk. 7/192/6-10) sowie de n Low Vision-Bericht de r SIBU vom gleichen Tag (Urk.
7/192/2-5) zu kom men liess .
Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2024 (Urk. 7/217) sprach die Suva dem Ver sicherten ab dem 1 6. Juli 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 11 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr.
56'593.-- zu .
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Februar 202 4 Einsprache (Urk. 7/ 221), welch e er am 2 6. März 202 4 ergänzte (Urk. 7/2 2 8).
In der Folge stellte d ie Suva bei der IV-Stelle ein Gesuch um Akten zustellung (vgl. 7/230-231)
und holte beim
behandelnden Psychiater die Krankengeschichte ein (Urk.
7/234/1-7).
Mit Ein spracheentscheid vom 1 5. November 2024 (Urk.
7/237/1-11 = Urk. 2) wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Dispositiv-Ziffer 1) . Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. November 2024 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziffer 1 aufzuheben und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen. Weiter sei Ziffer 3 aufzuheben und ihm eine Parteient schädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventuell sei Ziffer 1 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Neube handlung zurückzuweisen (S. 1 Mitte) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean tragte er, es sei ein gerichtliches Gutachten auf den Gebieten der Opht h almologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwa lt Philip Stolkin
als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 unten). Die Suva beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Februar 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 1 3. Mai 2025 (Urk.
12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk. 11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2025 (Urk.
15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen.
Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2026 (Urk. 1 7) wurde dem Beschwerdeführer die bislang nicht zugestellte Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
18) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer 30-tägigen Replikfrist . Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2026 (Urk.
19) wurde er d arüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Anordnung eines wei teren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenom men bleibe,
sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unter lagen einzureichen. Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
20, «Replik») hielt der Beschwerdeführer an allen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 6.
Januar 2025 vollumfänglich fest. Mit einer weiteren Eingabe gleichen Datums (Urk.
21) reichte er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
22) mit diversen Beilagen (Urk. 23/1-8) ein. Das Gericht zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters
ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.
Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditäts grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einsprache entscheid
zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.
E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.
E. 3.1 mit Hin weisen) .
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob Eingliederungsmassnahmen der Invali denver sicherung einem Fallabschluss entgeg enstehen
und ob der Beschwer - de führer
Anspruch hat auf eine das Taggeld ablösende Übergangsrente.
Z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde t dabei der Erlass des Einspracheentscheids vom 1 5. November 2024
(BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2) . 4. 3
Die Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Über gangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausste hende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesund heitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2 mit Hin weisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhalts punkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).
E. 3.4 ) schätzte i n ihrer Beurteilung vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 7/165) den unfallkausalen ophthalmo logischen Integritätsschaden auf 28 % . Sie führte aus, die Sehschärfe auf dem rechten Auge sei schlechter als 0.1., der Beschwerdeführer sei aber nicht vollstän dig erblindet. Er sei noch in der Lage, Finger auf eine Distanz von 0.5 Meter zu zählen. 3. 7
Zur Beurteilung des Integritätsschadens aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwer deführer am 1 5. März 2021 durch den Suva-Ve rsicherungs mediziner Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seiner Beurteilung
vom 2 6. April 2021 (Urk. 7/176)
führte dieser
aus, e s bestehe weiterhin eine deutliche posttraumatische Symptomatik. Ansamm lungen von Menschen und Auseinandersetzungen führten zu panischer Angst, das gesunde Auge auch noch zu verlieren, weshalb derartige Situationen vermieden würden. Begegnungen mit uniformierten Polizisten bewirkten jeweils Hyperarousal sowie ein entsprechendes Vermeidungsverhalten. Belastende Träume dreh t en sich häufig um das Unfallereignis. Sowohl spontan als auch getrig gert - insbesondere durch Eishockey-Matches - komme es mehrmals pro Monat zu sich auf drängenden Erinnerungen und Flashbacks (S.
E. 4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versich - erungs träger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver - sicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihre s
Einspracheentscheid s (Urk.
2) aus, da keine Operationen am rechten Auge mehr geplant seien, seit Anfang 2020 keine psychiatrische Behandlung mehr stattfinde und der Beschwerde führer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abge schlossen habe, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente bezogen auf diesen Zeit punkt zu prüfen (S. 3 Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten ihm trotz Unfallfolgen am rechten Auge noch möglich seien, sei auf die
beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 1 4. Mai 2019 abzustellen
(S. 6 Ziff. 5.1-2). In den ärztlichen Berichten fehlten Hinweise auf einen - vom Beschwerde führer in der Einsprache geltend gemachten – ne urologische n Gesund heits schaden und eine daraus resultierende Beeinträchtigung. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungs störung seit Anfang 2020 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Aus den vorhandenen Berichten beziehungsweise den Einträgen in der Kranken ge schichte ergäben sich ferner keine Hinweise auf eine Einbusse der Leistungs fähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfolgreich abgeschlossen. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht angezeigt (S. 6 f. Ziff. 5.3). Ausge hend von einem gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermit telten und um einen Abzug von 10 % verminderten Invalideneinkommen von Fr. 63'020.-- (S. 7 Ziff. 6.1.4) sowie einem ebenfalls gestützt auf die LSE ermit telten Valideneinkommen von Fr. 71'192.-- in der Annahme, der Beschwerde führer hätte ohne Unfall die Lehre zum Ca r rosseriespengler erfolgreich abge schlossen (S.
E. 4.4 Ausweislich der Akten übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 1 5. Juli 2023 (Urk. 7/128, Urk. 7/183/23-25) . Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sie auch Taggelder aus (Urk. 7/183/26) . Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/ 191) forderte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle den a bschl iessenden Um schu lungs bericht und das Abschlusszertifikat an, worauf ihr der Assessment bericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 samt Low Vision-Bericht vom gleichen Tag
(Urk. 7/192/2-10) sowie die bezüglich dieser Abklärungen erteilte Kostengut sprache vom 5. Oktober 2023 (Urk. 7/192/11) zugestellt wurde n . Aus d em Assess ment bericht der SIBU
(Urk. 7/192/6-10) geht hervor, dass der Beschwerde führer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abgeschlossen hat und im Zeitpunkt der Abklärung durch die SIBU (2 4. Oktober 2023) auf Stellen suche war (S. 2 unten, S. 3 oben). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Dezember 2023 teilte er mit, schon länger beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet zu sei n, aufgrund fehlen der Unter lagen aber noch keine Taggelder erhalten zu haben (Urk. 7/202). Die telefonischen Erkundigungen der Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse
vom 2 9. Januar 2024 ergaben, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. Oktober bis 1 3. Dezember 2023 zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, ihm mangels erfüllter Kontrollpflicht jedoch keine Taggelder ausgerichtet w urden (Urk. 7/207).
Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
- nach un bestrittenermassen abgeschlossener Ausbildung zum Kaufmann EFZ (vgl.
Urk.
1 S. 18 Ziff.
47) - zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15.
No vember 2024 (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung im Gange waren, welche geeignet gewesen wären, den der Invaliden rente der Unfall versicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beein flussen. Während auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 27.
Februar und 2 6. März 2024 (Urk. 7/221, Urk. 7/228) keine laufenden Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung erwähnte, ver wies er in der Beschwerdeschrift einzig
auf eine noch andauernde A rb eitsverm ittlung (Urk.
1 S. 18 Ziff. 47) . Diesbezüglich
ist allerdings mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S . 3 Ziff. 4.4) auf die gefestigte Praxis hin zuweisen, wonach Arbeitsver mittlung nach
Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) keine Auswirkungen auf die (unfall bedingte) Arbeitsfähigkeit hat. Das Gleiche gilt für Berufsberatung nach
Art. 15 IVG. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfall versicherung grundsätzlich irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 1 5. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Dafür, dass durch allfällige (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung das der Invaliditäts be messung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Invalideneinkommen (dazu nachstehend E. 6. 4) verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 1 6. Januar 2014 E. 3.5), bestehen weder Anhaltspunkte noch wurde dies geltend gemacht. Daran vermag auch das durch die Invalidenversicherung finanzierte Aufbautraining in der Zeit vom 3 1. März bis 3 0. September 2025 (vgl. Taggeldverfügung der IV Stelle vom 3. April 2025, Urk. 25/2) nichts zu ändern.
Ein Anspruch auf eine Übergangsrente ist damit zu verneinen . 5. 5.1
Ist n ach dem Gesagten (vorstehend E. 4.2-4) der Fallabschluss per 1 6. Juli 2023 zu bestätigen, hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin de n Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente geprüft .
Strittig und zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine hinrei chende Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs darstellen. 5.2
Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte funktionelle Einäugigkeit besteht. Unbestritten geblieben ist auch die in der ver sicherungs medizinische n
Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 1 4. und 2 4. Mai 2019 (vorstehend E. 3.4) gezogene Schlussfolgerung, wonach für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereo sehen erforder ten, aus op h thalmologischer Sicht eine ganztä g ige Arbeit s fähigkeit mit voller Leistung bestehe . Die ophthalmologische Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist nachvollziehbar begründet und in sich wider spruchs frei. Für den Fall einer Bildschirmtätigkeit sowie generell für Arbeiten, welche aus der Nähe ausgeführt werden müssen, wiesen Dr. B.___ und Dr.
C.___ auf die Wichtigkeit einer passenden Brillenversorgung hin. Gemäss den Assessment be rich ten der SIBU vom 2 0. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) und vom 3 0. Ok to ber 2023 (vorstehend E. 3.8) kann der Beschwerdeführer im Falle vermehrter administrativer Tätigkeiten überdies mit arbeitsplatzbezogenen Massnahmen (kom pensatorische Arbeitsweise, visuelle Entlastung) unterstützt werden. Da keine Berichte vorliegen, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen ophthalmolo gischen Beur teilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zu wecken vermöchten, ist diese mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.2) als beweiswertig zu erachten. 5.3
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe (im Hinblick auf den Rentenentscheid) den psychischen Gesundheitszustand und insbesondere dessen Wechselwirkungen mit dem Augenleiden sowie die daraus resultierenden Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt (vgl. vorstehend E. 2.2). In seiner Einsprache hatte er zudem allfällige Hirnsch ä den sowie einen möglichen neurologischen Gesundheitsschaden ins Feld geführt und diesbezüg lich e Abklärungen beantragt (vgl. Urk. 7/221 S. 4 Ziff. 8-9, Urk. 7/228 S. 3 Ziff. 4-5). Hinsichtlich letzterem Vorbringen erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen unfallbedingten neurologischen Gesundheitsschaden ergeben (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.3) . Das Gleiche gilt für «Hirnschäden». Im
B ericht über die notfallmässige Erstbehandlung im A.___ vom 2 6. November 2017 wurden Traumafolgen wie eine Blutung oder ossäre Läsionen u nter Verweis auf das CT des Neurocraniums vom gleichen Tag (vgl. vorstehend E. 3.1) verneint
(Urk. 7/45 S. 2 Mitte) und im weiteren Verlauf wurden nach Lage der medizinischen Akten zu keinem Zeitpunkt neurologische Abklärungen empfohlen . Ein unfallbedingte r neuro - lo gische r Gesund heitsschadens erscheint da her nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb vo n neurologischen Abklärungen abgesehen werden kann (antizipierte Bewei s würdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E.
5.3).
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2019 bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung stand . Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass er Dr. D.___ letztmals am 3 1. Januar 2020 aufsuchte und damals insbe sondere über Schlafstörungen, ständige Müdigkeit und Erschöpfung klagte (vgl.
vor stehend E. 3.5). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch den Versicherungs mediziner Dr. E.___ vom 1 5. März 2021 gab der Beschwer deführer an, die Behandlung bei Dr. D.___ aufgrund der starken Beanspru chung in der
Schule
- die berufliche Ausbildung zum Ka u fmann EFZ an der HSO begann am 1 9. August 2019 (vgl. Urk. 7/128/2) - nicht mehr wahrgenommen zu haben, und erklärte, die Behandlung wieder aufnehmen zu wollen (vgl. vorste hend E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen hätte, geht indes weder aus den Akten hervor noch wurde dies geltend gemacht. Im Sommer 2023 schloss d er Beschwer deführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab. Dass die Ausbildung
– wie beschwer deweise vorgebracht (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47; vgl. auch die Vorbringen in der Einsprache vom 2 6. März 2024, Urk. 7/228 S. 3 Ziff.
4) - mit einigen Schwierig kei ten verbunden war (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47) und der Beschwerdeführer ein Semester wiederholen musste (vgl. Urk. 7/176 S. 6 unten), ändert nichts daran, dass sich aus den medizinischen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswir kenden unfallbedingten
psychischen Störung ergeben. Dr. E.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 2 6. April 2021 (vorstehend E. 3.7) zwar wohl die durch Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und hielt fest, dass die körperlichen und psychischen Unfallfolgen einen chronischen, erheb lichen Leidensdruck bewirkten .
Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass d ie Beur tei lung durch Dr. E.___ im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung erfolgte . Diese beruht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133
V 224 E. 5.1) . Bei der Bemessung massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beein trächtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. BGE 150 V 469 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen) . Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Bei der Beurteilung de s Integritäts schadens ging Dr. E.___ zwar wohl von einer leichten bis mittelsc hweren psychischen Störung und von einer Dauerhaftigkeit aus. G leichzeitig bejahte er aber auch eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigke i t im ersten Arbeitsmark t. Er hielt fest, dass sich die psychischen Unfallfolgen nicht täglich im gewöhnlichen Alltag, sondern nur in bestimmten Situationen aus wirkten. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerde führers (vgl. Urk. 7/176 S. 7 unten), gemäss welchen er etwa Menschenan sammlungen sowie Streitsituationen vermeide und die Strassenseite wechsle, wenn er bewaffnete Polizisten sehe. D ie Tatsache, dass d er Beschwerdeführer eige nen Angaben zu folge häufiger durch die Polizei kontrolliert werde, lässt aller dings gleichzeitig auch darauf schliessen, dass er (wieder) in der Lage ist, sich in Situationen mit erhöhter Polizeipräsenz
– naheliegenderweise etwa Sportanlässe – zu begeben, sind im gewöhnlichen Alltag Polizeikontrollen erfahrungsgemäss doch eher selten.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten (vgl. vorstehend E. 2.2)
und – gestützt auf seine sub jektiven Angaben
- auch im Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) und dem Assessmentbericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abschliessen konnte, was für die durch Dr. E.___ postulierte volle Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer spricht . Aus den Akten ergeben sich keine hinrei chenden Anhaltspunkte, welche eine den Konzentrationsstörungen zugrunde lie gende unfallbedingte psychische Störung als wahrscheinlich erscheinen l iessen, zumal der Beschwerdeführer nicht zuletzt von mit einem ADHS in Zusammen hang gebrachten Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Primarschulalter be rich tete (vgl. Urk. 7/176 S. 5 unten) .
Von weiteren psychiatrischen Abklä rungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntni s se zu erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweis würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3) darauf verzichtete (vgl.
Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5.3) . Damit besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines Gerichts gutachten s . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Ein schrän kungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln, wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (Zeitpunkt des hypothetischen Renten beginns) auszugehen ist (vgl. vorstehend E.
1.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 1 1. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 6 .2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinwe i sen).
Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entspre chende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Aus bildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das jenige Erwerbeinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV). 6 .3
Die Beschwerdegegnerin ging i n Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerde führer im Jahr 2023 trotz Unfallfolgen eine Bürolehre abgeschlossen hat, davon aus, dass er ohne Unfall auch die vor dem Unfallereignis ein erstes Mal nicht bestandene Lehrabschlussprüfung zum Car r osseriespengler (vgl. dazu Urk.
7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) letztlich bestanden hätte . Bei der Ermittlung des Validen einkommens erachtete sie daher den Lohn als massgebend, den der Beschwer deführer ohne Invalidität im Beruf als Car r osseriespengler hyp othetisch erzielt hätte . Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem ehem aligen Lehr betrieb sowie der Tatsache, dass d ieser
mittlerweile keine Mitarbeiter mehr beschäf tigt (vgl. Urk. 7/31-32, Urk. 7/195), berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Grundlage der Tabellenlöhne der LSE
(Urk. 2 S. 8 Ziff.
7.3-4, Urk. 6 S. 3 f. Ziff.
E. 4.6 ; vgl. auch Urk. 7/209 S. 1).
Diese Vorgehens weise ist soweit unbestritten und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die LSE 2022, Tabelle TA1 _tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-47 (Handel; Instand haltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), wonach der Zentralwert für die mit Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) beschäftigten Männer
im Jahr 2022 bei
Fr. 5'591. -- lag . Angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit i n den herangezogenen Wirtschaftszweig en von 41.
E. 7 f. Ziff. 7.1-4), ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditäts grad von gerundet 11 % (S. 8 Ziff. 7.5). Schliesslich begründete sie, weshalb der in der Verfügung vom 2 9. Januar 2024 auf Fr. 56'593.-- festgelegte versicherte Verdienst zu bestätigen sei (S. 9 f. Ziff. 8.1-4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es werde im Wesent lichen die Verletzung von Art. 19 UVG gerügt, weil die Invalidenver sicherung die Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie die Wechsel wirkung zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Einäu gigkeit nicht abgeklärt und leidglich auf Verlaufsberichte abgestellt habe, die sich nicht zur Erwerbsfähigkeit äusserten (S. 3 Ziff. 5). Der Vorfall vom 2 5. No vember 2017 sei sowohl für die schwere Augenverletzung als auch für die posttraumatische Belastungsstörung ursächlich (S. 17 f. Ziff. 46). Das ungute Zusam menspiel von somatischen und psychischen Erscheinungen führe zu einer weitaus höheren Leistungsunfähigkeit als von der Beschwerdegegnerin ange nommen. Zwar habe er die Umschulung mit einigen Schwierigkeiten beende n können, doch daure die Arbeitsvermittlung noch an, da es ihm trotz aller Bemü hungen nicht gelinge, sich hinreichend zu konzentrieren und eine respektable Arbeitsleistung zu erbringen. Es fehle ein Gutachten, das sich zum Zusam menspiel von Psyche, Schmerzen und Augenleiden äussere (S. 18 Ziff. 47). Auf Empfehlung der SIBU habe die IV -Stelle beschlossen, die Eingliederungs massnahmen weiterzuführen. Damit seien noch relevante, auf die Unfallfolgen zurückzuführende Eingliederungsmassnahmen offen und hätte die Beschwerde gegnerin eine Übergangsrente verfügen müssen, soweit keine Taggelder der I nvaliden versicherung mehr geleistet würden. Die Rentenverfügung sei daher zu früh erfolgt
(S. 19 f. Ziff. 50). Die Wechselwirkung von Psyche und Augenver letzung gehe aus verschiedenen Arztberichten hervor; sein Augenleiden erinnere ihn immer wieder an den traumatischen Polizeieinsatz. Die (auch) vom Suva-Versicherungs psychiater beschriebene Wechselwirkung, welche immerhin zu einer Integritätsentschädigung von 63 % geführt habe, gelte es unabhängig von allfälligen ne urologischen Schäden (vgl. dazu S. 19 Ziff.
48) abzuklären. Um den Grad der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen, bedürfe es eines gericht lichen Gutachtens (S. 21 f. Ziff. 55). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bleibe zu bemerken, dass der Validenlohn
– aus näher dargelegten Gründen – auf Fr. 88'244.-- anzusetzen sei. U nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalidenlohn von 15 %
resultierte mindestens eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (S. 22 Ziff.
57; vgl. auch die zusammen fassende Schlussfolgerung auf S. 23). 2.3
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) entgegen, die Ausführungen im Assessmentbericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 zeigten, dass die Rentenprüfung nicht verfrüht erfolgt sei . Laufende Eingliederungs mass nahmen habe der Beschwerdeführer denn auch im Einspracheverfahren nicht erwähnt. Den im Sommer 2024 eingeholten IV-Akten sei nicht zu entnehmen gewesen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 19 UVG am Laufen gewesen wären. Die Arbeitsvermittlung sei in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant
(S. 3 Ziff. 4.3-4). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Aus führungen im Einspracheentscheid und hob hervor, dass sie zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die trotz Unfallfolgen erfolgreich umgeschulte Tätig keit als Kaufmann EFZ abgestellt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei folg lich weder angezeigt noch gerechtfertigt (S. 3 Ziff. 4.5). Schliesslich hielt sie an den zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogenen Grundlagen sowie dem vorgenommenen Abzug vom I nvalideneinkommen von 10 % fest (S. 3
f. Ziff. 4.6-7). 2.4
In seiner Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
20) bekräftigte der Beschwer deführer seinen Standpunkt, wonach von eine r ungenügende n Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei, und beantragte die Einholung eines poly- oder mindestens bidisziplinären Gerichts gutachtens. 3. 3. 1
Im Notfallb ericht des A.___, Augenklinik, vom 2 6. November 2017 (Urk. 7/46/2-3) wurde eine schwerste
Contusio
bulbi mit Gummigeschoss vom 25.
November 2017 diagnostiziert (S. 2 oben).
D ie Computertomographie (CT) des Neurocraniums inklusive Schädelkalotte und hintere Schädelgrube vom 2 6. November 2017 ergab eine subgaleale Schwellung okzipital links sowie gering präorbital rechts ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung. Es zeigten sich keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder der Schädelbasis, kein intraorbitales Hämatom und keine Orbitafraktur (Bericht A.___, Klinik für Neuroradiologie, vom 9. April 2018, Urk. 7/57). 3. 2
Am 3. April 2018 erfolgte im A.___, Augenklinik, ein erster operativer Eingriff, beinhaltend eine Pars- plana -Vitrektomie, eine Lentektomie sowie eine Intraokularlinsen implantation und Irisnaht (vgl. Operationsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/60; Austrittsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/59).
Aufgrund einer rhegmatogenen Netzhautablösung und eines Abrisses der tempo ralen Haptik der Kunstlinse (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) wurde der Beschwer deführer am 1 5. Mai 2018 im A.___, Augenklinik, erneut operiert (vgl.
Ope ra tions bericht vom 1 5. Mai 2018, Urk. 7/70) .
Eine erneute Netzhautablösung (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) führte zu einem wei teren operativen Eingriff im A.___, Augenklinik, am 1 0. Juli 201
E. 8 Dieser bein hal tete eine Cerclage, eine Re-Pars- plana -Vitrektomie, eine Silikonölentfernung, ein Peeling, eine Retinektomie, eine Behandlung mit Endolaser und eine Silikon öltam ponade (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 7/82) . 3. 3
Im zuhanden der IV-Stelle erstatteten Assessmentbericht der SIBU vom 20.
De zember 2018 (Urk. 7/125 /2-5) wurde ausgeführt, gemäss Low Vision-Bericht vom 1 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/1256-9) bestehe auf dem rechten Auge des Be schwer deführers keine Sehkraft mehr und man habe es somit mit einer funktio nellen Einäugigkeit zu tun. D er Beschwerdeführer könne praktisch nur noch die linke Gesichtsfeldhälfte nutzen. Wegen des Ausfalls des rechten Auges müsse er zur Kompensation vermehrt Kopf- beziehungsweise Augenbe wegungen machen. Dies könne zu einer schnelleren Ermüdung führen (S. 1 unten, S. 2 oben). Bei Betrachtung der objektiven Messresultate wäre die Sehbe hinderung eher
als leich te Sehbehinderung einzustufen. Wenn jedoch die sub jektiv stark wahrge nom menen und
fachlich nachvollziehbaren Beschwerden wie fehlendes Tiefensehen, störendes Schattensehen und starke Blendung in die Ein stufung miteinbezogen würden, sei die Sehbehinderung als mittlere Sehbe hinderung einzustufen (S. 3 Mitte). Eine sehbehindertentechnische
Grund schulung durch die SIBU sei
nicht angezeigt. Abgesehen von der vorgeschlagenen Schutz
- respektive Sonnenbrille zum Schutz des verbleibenden linken Auges seien aktuell keine weiteren Hilfs mittel beziehungsweise Massnahmen angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig vermehrt administrative Tätigkeiten
aus führen und sollte s ich dabei zeigen, dass dabei Beschwerden auftreten, wäre
allen falls
eine kompensatorische Arbeitsweise (Benutzung des PCs m it Tastatur befeh l en und auditiver
Entlastung) angebracht (S. 5). 3. 4
Di e Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. univ. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie, legten i n ihrer Beurteilung vom 1 4. und 2 4. Mai 2019 (Urk.
7/137) den bisherigen Verlauf anhand der medizinischen Aktenlage dar (S.
1) und nah men unter anderem Stellung zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumutbarerweise noch ausüben kann. Sie führten aus, aus augen ärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Das Führen eines Motor fahrzeugs der 1. Gruppe der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), insbesondere Personen wagen,
sei nach einer vier monatigen
Karenzfrist und anschliessender Kontroll fahrt mit einem Verkehrsexperten erlaubt.
Nicht mehr zumutbar s eien Tätig keiten, welche Stereosehen erforder te
n. Arbeiten an Maschinen mit
unge schütz ten rotierenden Teilen und ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürf t en keine LKWs und schweren Bauma schinen geführt werden. Bei
allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könn t en, sei Vorsicht geboten,
insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche
Tätig kei ten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutz brille getragen
werden.
Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien feinme chanische Tätigkeiten für den Versicherten nicht mehr geeignet beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20
%. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 Meter, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereosehen erforderten, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10
% bis 20 %, terminiert auf ein bis zwei Jahre. Für Arbei ten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssten, sei auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten (S. 2 unten, S. 3 oben). 3. 5
Ab dem 3. Juli 2019 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. die am 4. September 2024 zu den Akten genommene
Krankengeschichte, Urk.
7/234/1-7). Im Bericht vom 1 3. August 2019 (Urk. 7/151) führte Dr.
D.___ aus, der Beschwerdeführer habe von
– im Einzelnen näher darge legten - multiplen Beeinträchtigungen in seinem Leben seit dem Ereignis vom 2 5. November 2017 berichtet (S. 1 unten, S. 2 oben). Zu den Befunden führte Dr.
D.___ unter anderem aus, es bestehe ein inhaltlich auf das Unfallereignis und dessen Folgen gerichtetes Grübeln und Gedanken kreisen. Der Beschwerde führer berichte von Flashbacks vom Unfallereignis und den unmittelbar nachfol genden Geschehnissen. Er berichte von nie zuvor gehab ten Angstzuständen, und dass er na chts oft schweissgebadet auf wache . Er gebe auch an, unter Alpträumen zu leiden. Es bestehe eine Antriebslosigkeit, das Selbst vertrauen sei vermindert und der Beschwerdeführer zweifle an seinen Fähig keiten (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine c hronifizierte post trau matische Belastungs störung (ICD-10 F43.1; S. 1 Mitte). Die Therapieplanung beziehungsweise das weitere Vorgehen erfolgten pragmatisch (S. 3). Der vorletzte Eintrag in der Kranken geschichte (Urk. 7/234/1-7) datiert vom 3 1. Januar 2020, wo Dr. D.___ unter anderem festhielt, d er Beschwerdeführer habe von nächt lichem Erwachen wegen Alpträumen und immer schlimmer werdenden Schlaf stö rungen berichtet. Weiter habe er über ständige Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln, Lust- und Motivationslosigkeit sowie Erschöpfung geklagt. Er habe angegeben, nach drei Stunden Schule fix und fertig sowie überfordert zu sein. Der letzte Eintrag in der Krankengeschichte datiert vom 7. Februar 2020 und beschränkt sich auf den Vermerk « n.e .» (S. 6 unten). 3. 6
Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vorstehend E.
E. 9 Stunden im Jahr 2023 (B SF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01)
und die Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20) errechnete die Beschwerdegegnerin in nicht zu b eanstan dende r Weise ein massgebendes
Valideneinkommen von gerundet Fr.
71'192.-- (Fr. 5'591.-- x
E. 12 : 40 x 41.9 x 1.013; Urk. 2 S. 8 Ziff. 7. 4).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte nicht nur seine Lehre als Carros serie spengler abgeschlossen, sondern «mindestens den Median von CHF 6'788.00 erreicht » (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57), bleibt unklar, worauf sich dieser Wert stützt . Für die Annahme des geltend gemachten Validenloh ns von Fr.
88' 244 . -- (Fr. 6'788. -
x 13) besteht keine Grundlage . Angesichts der Auskunft des ehemaligen Lehr be triebs, wonach der Mindestlohn des Beschwerdeführers als Carrosseriespengler mit EFZ und zwei Jahren Berufserfahrung im Jahr 2023 bei Fr. 4'700. -- (beziehungs weise bei Fr. 4'825. --; vgl. Anhang 8 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Carrosseriegewerbe vom 1. Juli 2022 bis 3 1. Dezember 2025, Vereinbarung per 1. Januar 2023, Urk.
7/196) gelegen hätte (Urk. 7/195), erscheint das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung
zugrunde gelegte
Valideneinkommen als grosszügig, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwic klung und eine damit verbundene Validenkarriere bestehen. 6 . 4
Z ur Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Invalidenei n kommens (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 E. 5.1.1) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Männer, ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.3; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2). A ngesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 die von der Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung zum Kaufmann EFZ abgeschlossen hat und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids unbestrit tenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist die Vorgehensweise der Beschwerde gegnerin nicht zu beanstanden, zumal e ine Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich vereinbar ist mit dem von den Suva-Versicherungsmedizinern Dr. B.___ und Dr. C.___
in der Beurteilung vom 14.
und 2 4. Mai 2019 (vorste hend E. 3.4) formulierten Belastungsprofil und auch die Fachpersonen der SIBU eine Tätigkeit im kaufmännischen Berufsfeld als geeignet bezeichneten (vorste hend E.
3.8) . Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eine r wöchent liche n Arbeitszeit in den herangezogenen Wirtschaftszweigen
(Sektor 3) von 41. 7 Stunden im Jahr 2023
(BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02.03.01.04.01) und d er
Nominallohnentwicklung von 1. 4 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20)
ermittelte Ausgangswert von gerundet Fr. 70'022.-- (Fr. 5'5 20 .-- x 12 : 40 x 41. 7 x 1.0
14) ist daher nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. 6 .5
Während die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Umstände, insbesondere die Visusbeeinträchtigung, einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %
gewährte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.4; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2 unten), machte der Beschwerde führer einen leidensbedingten Abzug «für Alter, Teilzeit etc.» von 15 % geltend (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57).
Durch eine Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermit telten Invalideneinkommens soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf - tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die ver sicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 5.1.2, E. 6.2.2). Vorliegend ist ein Abzug weder aufgrund des Alters des 1991 geborenen und damit noch jungen Beschwerdeführers noch aufgrund eines gesundheitsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in Betracht zu ziehen, ist gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Beurteilung durch die Fach personen der SIBU hinsichtlich einer kaufmännischen Tätigkeit doch von einer uneingeschränkten, mithin vollzeitlichen, Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.
vor stehend E. 3.4, E. 3.7-8). Andere abzugsrelevante Merkmale sind nicht ersicht lich, weshalb es beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden hat. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliden einkommen von gerundet Fr. 63'020.-- (Fr. 70'022.-- x 0.9) ist damit zu bestä tigen. 6 .6
Beim Vergleich des als massgebend zu erachtenden Valideneinkommens von Fr. 71'192.-- (vorstehend E. 6 .3) mit dem als massgebend zu erachtenden Invali den einkommen von Fr. 63'020.-- (vorstehend E. 6 .5) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 8'172.--. Die von der Beschwerdegegnerin ab dem 16. Juli 2023 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 11 % zugesprochene Invaliden rente ist damit zu bestätigen. 6 . 7
Der von der Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Rente festgelegte ver sicherte Verdienst blieb beschwerdeweise unbestritten und gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Es kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die von ihr zutreffend wiedergegebene n Rechtsgrundlagen sowie Recht sprechungshinweise verwiesen werden (Urk. 2 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 7/198).
7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechts beistand (Urk. 1 S. 2 unten). Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde ihm mit Verfügung vom 1 3. Mai 2025 (Urk.
12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk.
11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2025 (Urk.
15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen und der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass das Gericht zu gegebener Zeit nach freiem Ermessen entscheiden werde, ob allfällige zeitnah nach Erhalt der Verfü gung eingereichte Unterlagen zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit berücksichtigt werden können. 7 .2
Das vom Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2025 unterzeichnete Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
22) s owie diverse Beilagen (Urk. 23/1
8) wurde n dem Gericht erst am 1 2. Februar 2026 (vgl. Urk.
21) und damit klar nicht mehr zeitnah zur Verfügung vom 1 0. Juni 2025, mit welcher das Gesuch um Gewährung einer weiteren Notfrist abgewiesen wurde (Urk. 15), eingereicht. Da der Beschwerdeführer damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung nicht innert Frist substantiierte, ist androhungs gemäss (vgl. Urk. 3, Urk.
12) davon auszugehen, dass keine prozes suale Bedürftigkeit besteht und das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzu weisen. Abgesehen davon
fehlt nicht zuletzt auch ein Beleg, aus welchem her vorgeh t, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerde führers (vgl. Urk. 22 Ziff. 5)
– wie von ihm geltend gemacht (vgl. Urk.
21) – eine Kostenübernahme ablehnt. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00002 … … II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, g eboren 1991, schloss die Sekundarschule B ab und begann im Anschluss an eine abgebrochene Lehre als Elektro m onteur eine Lehre als Car r os seriespengler (Urk. 7/176 S. 6 oben) . Ab dem 1 2. August 2013 war er bei der Car r osserie Y.___, Z.___ (nachfolgend: Lehrbetrieb), angestellt (vgl.
Urk. 7/2 Ziff. 3, Urk. 7/31-32) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen Un fallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/2) meldete d er
Lehrbetrieb der Suva, dass d er
Ver si cherte am 2 6. (richtig: 25.; vgl. Urk. 7/13 Ziff. 1) November 2017 nach dem Besuch eines Eishockeyspiels auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof durch ein Gummigeschoss der Polizei am rechten Auge verletzt worden sei.
Gemäss den Berichten der Ärzte der Augenklinik des A.___ erlitt der Versicherte eine s chwerste C ontusio
bulbi (vgl. Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/25; vgl.
auch Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des A.___ vom 2 6. November 2017, Urk. 7/45/1-3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/15). 1.2
Am 1 2. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Am 3. April 2018 sowie erneut am 1 5. Mai und am 1 0. Juli 2018 wurde er am rechten Auge operiert (vgl. Urk. 7/60, Urk.
7/70, Urk. 7/82). Das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrbetrieb endete infolge Befristung per 3 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/78) .
Nachdem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung zum Car r osseriespengler
im Herbst 2018 zum zweiten Mal - ein erster erfolgloser Versuch war vor dem Unfall ereignis erfolgt (vgl.
dazu Urk. 7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) - nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/104, Urk. 7/125 S. 3 unten), veranlasste die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU; Bericht vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 7/125/2-5) und erteilte am 4. April 2019 (Urk. 7/128 /2-4) sowie am 24.
August 2021 (Urk. 7/183 /23-25) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 1 5. Juli 202 3. Im Sommer 2023 schloss der Versicherte die se Aus bildung ab (Urk. 7/192/6 Mitte). 1.3
Die Suva
legte das Dossier im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vor . Am 1 4. und am 2 4. Mai 2019 beantworteten ein Facharzt und eine Fachärztin für Ophthal mologie und Opht h almochirurgie
die ihnen unterbreiteten Fragen
(Urk.
7/137).
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 (Urk. 7/167) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 28 % zu. Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk.
7/168, Urk. 7/172), wurde er am 1 5. März 2021 durch einen Versicherungs mediziner der Suva psychiatrisch untersucht. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 6. April 202 1 (Urk. 7/176) nahm die Suva die am 2 1. Oktober 2020 erlas sene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung zurück (vgl.
Urk.
7/17 7) und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1 2. Mai 2021 (Urk.
7/179) eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 63 %
zu . 1.4
Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/191) ersuchte die Suva die IV-Stelle um Zusendung des abschliessenden Umschulungsberichts und des Abschlusszer tifikats, worauf die IV-Stelle ihr den Bericht de r SIBU über das in ihrem Auftrag durchgeführte (vgl. Urk. 7/192/11) sehbehindertentechnische Assessment vom 2 4. Oktober 2023 (Assessmentbericht vom 3 0. Oktober 2023, Urk. 7/192/6-10) sowie de n Low Vision-Bericht de r SIBU vom gleichen Tag (Urk.
7/192/2-5) zu kom men liess .
Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2024 (Urk. 7/217) sprach die Suva dem Ver sicherten ab dem 1 6. Juli 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 11 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr.
56'593.-- zu .
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Februar 202 4 Einsprache (Urk. 7/ 221), welch e er am 2 6. März 202 4 ergänzte (Urk. 7/2 2 8).
In der Folge stellte d ie Suva bei der IV-Stelle ein Gesuch um Akten zustellung (vgl. 7/230-231)
und holte beim
behandelnden Psychiater die Krankengeschichte ein (Urk.
7/234/1-7).
Mit Ein spracheentscheid vom 1 5. November 2024 (Urk.
7/237/1-11 = Urk. 2) wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Dispositiv-Ziffer 1) . Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. November 2024 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziffer 1 aufzuheben und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen. Weiter sei Ziffer 3 aufzuheben und ihm eine Parteient schädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventuell sei Ziffer 1 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Neube handlung zurückzuweisen (S. 1 Mitte) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean tragte er, es sei ein gerichtliches Gutachten auf den Gebieten der Opht h almologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwa lt Philip Stolkin
als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 unten). Die Suva beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Februar 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 1 3. Mai 2025 (Urk.
12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk. 11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2025 (Urk.
15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen.
Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2026 (Urk. 1 7) wurde dem Beschwerdeführer die bislang nicht zugestellte Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
18) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer 30-tägigen Replikfrist . Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2026 (Urk.
19) wurde er d arüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Anordnung eines wei teren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenom men bleibe,
sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unter lagen einzureichen. Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
20, «Replik») hielt der Beschwerdeführer an allen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 6.
Januar 2025 vollumfänglich fest. Mit einer weiteren Eingabe gleichen Datums (Urk.
21) reichte er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
22) mit diversen Beilagen (Urk. 23/1-8) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters
ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.
Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsent schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditäts grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einsprache entscheid
zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1. 4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versich - erungs träger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver - sicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihre s
Einspracheentscheid s (Urk.
2) aus, da keine Operationen am rechten Auge mehr geplant seien, seit Anfang 2020 keine psychiatrische Behandlung mehr stattfinde und der Beschwerde führer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abge schlossen habe, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente bezogen auf diesen Zeit punkt zu prüfen (S. 3 Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten ihm trotz Unfallfolgen am rechten Auge noch möglich seien, sei auf die
beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 1 4. Mai 2019 abzustellen
(S. 6 Ziff. 5.1-2). In den ärztlichen Berichten fehlten Hinweise auf einen - vom Beschwerde führer in der Einsprache geltend gemachten – ne urologische n Gesund heits schaden und eine daraus resultierende Beeinträchtigung. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungs störung seit Anfang 2020 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Aus den vorhandenen Berichten beziehungsweise den Einträgen in der Kranken ge schichte ergäben sich ferner keine Hinweise auf eine Einbusse der Leistungs fähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfolgreich abgeschlossen. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht angezeigt (S. 6 f. Ziff. 5.3). Ausge hend von einem gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermit telten und um einen Abzug von 10 % verminderten Invalideneinkommen von Fr. 63'020.-- (S. 7 Ziff. 6.1.4) sowie einem ebenfalls gestützt auf die LSE ermit telten Valideneinkommen von Fr. 71'192.-- in der Annahme, der Beschwerde führer hätte ohne Unfall die Lehre zum Ca r rosseriespengler erfolgreich abge schlossen (S.
7 f. Ziff. 7.1-4), ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditäts grad von gerundet 11 % (S. 8 Ziff. 7.5). Schliesslich begründete sie, weshalb der in der Verfügung vom 2 9. Januar 2024 auf Fr. 56'593.-- festgelegte versicherte Verdienst zu bestätigen sei (S. 9 f. Ziff. 8.1-4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es werde im Wesent lichen die Verletzung von Art. 19 UVG gerügt, weil die Invalidenver sicherung die Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie die Wechsel wirkung zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Einäu gigkeit nicht abgeklärt und leidglich auf Verlaufsberichte abgestellt habe, die sich nicht zur Erwerbsfähigkeit äusserten (S. 3 Ziff. 5). Der Vorfall vom 2 5. No vember 2017 sei sowohl für die schwere Augenverletzung als auch für die posttraumatische Belastungsstörung ursächlich (S. 17 f. Ziff. 46). Das ungute Zusam menspiel von somatischen und psychischen Erscheinungen führe zu einer weitaus höheren Leistungsunfähigkeit als von der Beschwerdegegnerin ange nommen. Zwar habe er die Umschulung mit einigen Schwierigkeiten beende n können, doch daure die Arbeitsvermittlung noch an, da es ihm trotz aller Bemü hungen nicht gelinge, sich hinreichend zu konzentrieren und eine respektable Arbeitsleistung zu erbringen. Es fehle ein Gutachten, das sich zum Zusam menspiel von Psyche, Schmerzen und Augenleiden äussere (S. 18 Ziff. 47). Auf Empfehlung der SIBU habe die IV -Stelle beschlossen, die Eingliederungs massnahmen weiterzuführen. Damit seien noch relevante, auf die Unfallfolgen zurückzuführende Eingliederungsmassnahmen offen und hätte die Beschwerde gegnerin eine Übergangsrente verfügen müssen, soweit keine Taggelder der I nvaliden versicherung mehr geleistet würden. Die Rentenverfügung sei daher zu früh erfolgt
(S. 19 f. Ziff. 50). Die Wechselwirkung von Psyche und Augenver letzung gehe aus verschiedenen Arztberichten hervor; sein Augenleiden erinnere ihn immer wieder an den traumatischen Polizeieinsatz. Die (auch) vom Suva-Versicherungs psychiater beschriebene Wechselwirkung, welche immerhin zu einer Integritätsentschädigung von 63 % geführt habe, gelte es unabhängig von allfälligen ne urologischen Schäden (vgl. dazu S. 19 Ziff.
48) abzuklären. Um den Grad der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen, bedürfe es eines gericht lichen Gutachtens (S. 21 f. Ziff. 55). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bleibe zu bemerken, dass der Validenlohn
– aus näher dargelegten Gründen – auf Fr. 88'244.-- anzusetzen sei. U nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalidenlohn von 15 %
resultierte mindestens eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (S. 22 Ziff.
57; vgl. auch die zusammen fassende Schlussfolgerung auf S. 23). 2.3
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) entgegen, die Ausführungen im Assessmentbericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 zeigten, dass die Rentenprüfung nicht verfrüht erfolgt sei . Laufende Eingliederungs mass nahmen habe der Beschwerdeführer denn auch im Einspracheverfahren nicht erwähnt. Den im Sommer 2024 eingeholten IV-Akten sei nicht zu entnehmen gewesen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 19 UVG am Laufen gewesen wären. Die Arbeitsvermittlung sei in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant
(S. 3 Ziff. 4.3-4). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Aus führungen im Einspracheentscheid und hob hervor, dass sie zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die trotz Unfallfolgen erfolgreich umgeschulte Tätig keit als Kaufmann EFZ abgestellt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei folg lich weder angezeigt noch gerechtfertigt (S. 3 Ziff. 4.5). Schliesslich hielt sie an den zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogenen Grundlagen sowie dem vorgenommenen Abzug vom I nvalideneinkommen von 10 % fest (S. 3
f. Ziff. 4.6-7). 2.4
In seiner Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
20) bekräftigte der Beschwer deführer seinen Standpunkt, wonach von eine r ungenügende n Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei, und beantragte die Einholung eines poly- oder mindestens bidisziplinären Gerichts gutachtens. 3. 3. 1
Im Notfallb ericht des A.___, Augenklinik, vom 2 6. November 2017 (Urk. 7/46/2-3) wurde eine schwerste
Contusio
bulbi mit Gummigeschoss vom 25.
November 2017 diagnostiziert (S. 2 oben).
D ie Computertomographie (CT) des Neurocraniums inklusive Schädelkalotte und hintere Schädelgrube vom 2 6. November 2017 ergab eine subgaleale Schwellung okzipital links sowie gering präorbital rechts ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung. Es zeigten sich keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder der Schädelbasis, kein intraorbitales Hämatom und keine Orbitafraktur (Bericht A.___, Klinik für Neuroradiologie, vom 9. April 2018, Urk. 7/57). 3. 2
Am 3. April 2018 erfolgte im A.___, Augenklinik, ein erster operativer Eingriff, beinhaltend eine Pars- plana -Vitrektomie, eine Lentektomie sowie eine Intraokularlinsen implantation und Irisnaht (vgl. Operationsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/60; Austrittsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/59).
Aufgrund einer rhegmatogenen Netzhautablösung und eines Abrisses der tempo ralen Haptik der Kunstlinse (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) wurde der Beschwer deführer am 1 5. Mai 2018 im A.___, Augenklinik, erneut operiert (vgl.
Ope ra tions bericht vom 1 5. Mai 2018, Urk. 7/70) .
Eine erneute Netzhautablösung (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) führte zu einem wei teren operativen Eingriff im A.___, Augenklinik, am 1 0. Juli 201 8.
Dieser bein hal tete eine Cerclage, eine Re-Pars- plana -Vitrektomie, eine Silikonölentfernung, ein Peeling, eine Retinektomie, eine Behandlung mit Endolaser und eine Silikon öltam ponade (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 7/82) . 3. 3
Im zuhanden der IV-Stelle erstatteten Assessmentbericht der SIBU vom 20.
De zember 2018 (Urk. 7/125 /2-5) wurde ausgeführt, gemäss Low Vision-Bericht vom 1 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/1256-9) bestehe auf dem rechten Auge des Be schwer deführers keine Sehkraft mehr und man habe es somit mit einer funktio nellen Einäugigkeit zu tun. D er Beschwerdeführer könne praktisch nur noch die linke Gesichtsfeldhälfte nutzen. Wegen des Ausfalls des rechten Auges müsse er zur Kompensation vermehrt Kopf- beziehungsweise Augenbe wegungen machen. Dies könne zu einer schnelleren Ermüdung führen (S. 1 unten, S. 2 oben). Bei Betrachtung der objektiven Messresultate wäre die Sehbe hinderung eher
als leich te Sehbehinderung einzustufen. Wenn jedoch die sub jektiv stark wahrge nom menen und
fachlich nachvollziehbaren Beschwerden wie fehlendes Tiefensehen, störendes Schattensehen und starke Blendung in die Ein stufung miteinbezogen würden, sei die Sehbehinderung als mittlere Sehbe hinderung einzustufen (S. 3 Mitte). Eine sehbehindertentechnische
Grund schulung durch die SIBU sei
nicht angezeigt. Abgesehen von der vorgeschlagenen Schutz
- respektive Sonnenbrille zum Schutz des verbleibenden linken Auges seien aktuell keine weiteren Hilfs mittel beziehungsweise Massnahmen angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig vermehrt administrative Tätigkeiten
aus führen und sollte s ich dabei zeigen, dass dabei Beschwerden auftreten, wäre
allen falls
eine kompensatorische Arbeitsweise (Benutzung des PCs m it Tastatur befeh l en und auditiver
Entlastung) angebracht (S. 5). 3. 4
Di e Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. univ. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie, legten i n ihrer Beurteilung vom 1 4. und 2 4. Mai 2019 (Urk.
7/137) den bisherigen Verlauf anhand der medizinischen Aktenlage dar (S.
1) und nah men unter anderem Stellung zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumutbarerweise noch ausüben kann. Sie führten aus, aus augen ärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Das Führen eines Motor fahrzeugs der 1. Gruppe der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), insbesondere Personen wagen,
sei nach einer vier monatigen
Karenzfrist und anschliessender Kontroll fahrt mit einem Verkehrsexperten erlaubt.
Nicht mehr zumutbar s eien Tätig keiten, welche Stereosehen erforder te
n. Arbeiten an Maschinen mit
unge schütz ten rotierenden Teilen und ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürf t en keine LKWs und schweren Bauma schinen geführt werden. Bei
allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könn t en, sei Vorsicht geboten,
insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche
Tätig kei ten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutz brille getragen
werden.
Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien feinme chanische Tätigkeiten für den Versicherten nicht mehr geeignet beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20
%. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 Meter, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereosehen erforderten, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10
% bis 20 %, terminiert auf ein bis zwei Jahre. Für Arbei ten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssten, sei auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten (S. 2 unten, S. 3 oben). 3. 5
Ab dem 3. Juli 2019 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. die am 4. September 2024 zu den Akten genommene
Krankengeschichte, Urk.
7/234/1-7). Im Bericht vom 1 3. August 2019 (Urk. 7/151) führte Dr.
D.___ aus, der Beschwerdeführer habe von
– im Einzelnen näher darge legten - multiplen Beeinträchtigungen in seinem Leben seit dem Ereignis vom 2 5. November 2017 berichtet (S. 1 unten, S. 2 oben). Zu den Befunden führte Dr.
D.___ unter anderem aus, es bestehe ein inhaltlich auf das Unfallereignis und dessen Folgen gerichtetes Grübeln und Gedanken kreisen. Der Beschwerde führer berichte von Flashbacks vom Unfallereignis und den unmittelbar nachfol genden Geschehnissen. Er berichte von nie zuvor gehab ten Angstzuständen, und dass er na chts oft schweissgebadet auf wache . Er gebe auch an, unter Alpträumen zu leiden. Es bestehe eine Antriebslosigkeit, das Selbst vertrauen sei vermindert und der Beschwerdeführer zweifle an seinen Fähig keiten (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine c hronifizierte post trau matische Belastungs störung (ICD-10 F43.1; S. 1 Mitte). Die Therapieplanung beziehungsweise das weitere Vorgehen erfolgten pragmatisch (S. 3). Der vorletzte Eintrag in der Kranken geschichte (Urk. 7/234/1-7) datiert vom 3 1. Januar 2020, wo Dr. D.___ unter anderem festhielt, d er Beschwerdeführer habe von nächt lichem Erwachen wegen Alpträumen und immer schlimmer werdenden Schlaf stö rungen berichtet. Weiter habe er über ständige Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln, Lust- und Motivationslosigkeit sowie Erschöpfung geklagt. Er habe angegeben, nach drei Stunden Schule fix und fertig sowie überfordert zu sein. Der letzte Eintrag in der Krankengeschichte datiert vom 7. Februar 2020 und beschränkt sich auf den Vermerk « n.e .» (S. 6 unten). 3. 6
Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) schätzte i n ihrer Beurteilung vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 7/165) den unfallkausalen ophthalmo logischen Integritätsschaden auf 28 % . Sie führte aus, die Sehschärfe auf dem rechten Auge sei schlechter als 0.1., der Beschwerdeführer sei aber nicht vollstän dig erblindet. Er sei noch in der Lage, Finger auf eine Distanz von 0.5 Meter zu zählen. 3. 7
Zur Beurteilung des Integritätsschadens aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwer deführer am 1 5. März 2021 durch den Suva-Ve rsicherungs mediziner Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seiner Beurteilung
vom 2 6. April 2021 (Urk. 7/176)
führte dieser
aus, e s bestehe weiterhin eine deutliche posttraumatische Symptomatik. Ansamm lungen von Menschen und Auseinandersetzungen führten zu panischer Angst, das gesunde Auge auch noch zu verlieren, weshalb derartige Situationen vermieden würden. Begegnungen mit uniformierten Polizisten bewirkten jeweils Hyperarousal sowie ein entsprechendes Vermeidungsverhalten. Belastende Träume dreh t en sich häufig um das Unfallereignis. Sowohl spontan als auch getrig gert - insbesondere durch Eishockey-Matches - komme es mehrmals pro Monat zu sich auf drängenden Erinnerungen und Flashbacks (S. 9 oben). Aus psy chiatrischer Sicht seien das Ereignis und dessen Folgen als recht schwer zu beur teilen (S. 9 unten). Bis zum 7. Februar 2020 habe sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei
Dr. D.___ befunden. Aktu ell berichte er, dass er diese Therapie nicht mehr wahrgenommen habe, weil ihn die Schule stark bean spruche. Er beabsichtige, diese Behandlung wieder aufzu nehmen. Dr. D.___ habe die durch ihn diagnostizierte chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in einer nachvollziehbaren und auf grund der aktuellen eigenen Untersuchung zu bestätigenden Weise durch die Angabe multipler, aufgrund des Unfallereignisses bestehender psychischer Beschwerden und Beeinträchtigungen begründet. Die körperlichen und psychischen Unfallfolgen bewirkten einen chronischen, erheblichen Leidensdruck (S. 10 oben). Insgesamt sei die chronisch verlaufende posttraumatische Belastungs störung im Vergleich zu anderen Betrof fenen leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Abgesehen von den recht starken Schlaf störungen und gewissen Einschrän kungen der Konzentrationsfähigkeit wirkten sich die psychischen Unfallfolgen nicht täglich im gewöhnlichen Alltag aus, son dern nur in bestimmten Situationen (S. 10 Mitte). Unter Bezugnahme auf die in der Suva- Tabelle 19 (Integritätsent schädigung bei psychischen Folgen von Unfällen) festgelegten Kriterien stufte Dr. E.___ den Schweregrad der psychischen Störung als l eicht (20 %) bis mittel schwer (50 %) ein. Er beurteilte den Beschwerde führer insgesamt als weniger stark eingeschränkt als für eine mittel schwere psychische Störung vorausgesetzt. Im Bereich der Kognition und der exekutiven Funktionen sei wahrscheinlich ledig lich die Konzentrationsfähigkeit erheblich vermindert. Das alltägliche Leben sei nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass grundsätzlich eine volle Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Insge samt bezifferte Dr. E.___
die Inte gri tätsentschädigung auf 35 % (S. 11 Mitte). Es sei von einer Dauerhaftigkeit auszugehen. Trotz einer angemessenen ambu lanten psychiatrischen Therapie bis im Februar 2020 hätten sich die psychischen Unfallfolgen in den letzten zwei Jahren nicht in einer erheblichen, anhaltenden Weise verändert (S. 11 unten). In funktioneller Hinsicht bestünden keine relevan ten Überschneidungen zwischen der funktionellen Einäugigkeit und den gemäss Tabelle 19 zu würdigenden Unfall folgen, weshalb die entsprechenden Integritäts schäden zu addieren seien (S. 12 Mitte). 3. 8
A m 2 4. Oktober 2023 absolvierte der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/192/11-12) ein weiteres sehbehindertentechnisches Assessment bei der SIBU (vgl. vorstehend E. 3.3) . Gemäss Assessmentbericht vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 7/192/6-10) erfolgte eine Abklärung des funktionellen Sehvermögens und der Arbeitsweise am PC sowie eine Hilfsmittelpräsentation (S. 1 unten). Es wurde ausgeführt, bei bestehender Monokel-Situation gebe es geeignetere und nicht geeignete Berufsfelder; das Berufsfeld im kaufmännischen Bereich gehöre zu den geeigneten (S. 8 oben). Die visuelle Situation habe sich seit dem letzten Assessment nicht verändert. Aufgrund der vorliegenden Einäugigkeit falle es dem Beschwerdeführer noch immer schwer, Distanzen abzuschätzen, und er müsse vermehrte Augen- und Kopfbewegungen machen. Er sei in der aktuellen Situation sicher auf visuelle Entlastung angewiesen, aber ob damit auch die Konzentra tions probleme behoben werden könnten, könne nicht beurteilt werden (S. 9 oben). Bei Vorliegen einer konkreten Stelle im kaufmännischen Bereich werde empfohlen, den Arbeitsplatz durch die Fachpersonen der SIBU im Fachbe reich Unter stützung Informatik und Low Vision abzuklären (S. 9 Mitte). Zum jetzi gen Zeitpunkt werde davon ausgegangen, dass keine weiteren sehbehinderten spezi fi schen beruflichen Massnahmen von Nöten seien (S. 10). 4. 4. 1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, das s der Beschwerde führer am 2 5. November 2017 durch ein von der Polizei abgefeuertes Gummigeschoss am rechten Auge getroffen wurde
und dieses Ereignis ursächlich war für d as
in den medizinischen Akten dokumentierte Verletzungsbild am rech ten Auge (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4, E. 3.6) sowie auch die in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
(vorstehend E. 3.5) und im Bericht des Versicherungsmediziners Dr. E.___
(vorstehend E. 3.7) beschriebene psy chische Symptomatik (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4.2). Soweit die Ausführungen in der Be schwer deschrift die Frage nach dem Kausalzusammenhang beschlagen (vgl.
ins besondere die Zusammenfassung in Urk. 1
S. 17 Ziff. 45-46), ist
daher nicht weiter darauf einzugehen. D ie umfa ngreichen
Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere d ie detaillierten Schilderungen zum Unfallhergang und d ie daraus hinsichtlich des Verletzungs
- beziehungsweise Beschwerde bildes gezogenen Schluss folgerungen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. sowie insbesondere die Zusammenfassung in Urk. 1 S. 17 Ziff. 45-46), sind soda nn insofern nicht von Relevanz, als Grund lage zur Beurteilung
de s
(unfallkausalen) Gesundheits schaden s und dessen Aus wir kungen auf die Erwerbsfähigkeit letztlich (allein) die medizinischen Berichte sind. 4. 2
U nbestritten ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den von der Beschwerdegegner i n festgesetzten Zeitpunkt (1 6. Juli 2023) hinaus keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszustands des Beschwerde füh rers mehr zu erwarten ist
(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) . Davon ist auszugehen, zumal den aktenkundigen medizinischen Berichten hinsichtlich des rechten Auges
keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten zu entnehmen sind . Auf die zunächst noch vorgesehene Silikonölentfernung (vgl. Urk. 7/116 S. 1 unten, Urk. 7/136 S. 1 unten, Urk. 7/142) wurde letztlich verzichtet (vgl. Urk.
7/156, Urk. 7/161).
Unter dem
Gesichtspunkt der nicht mehr zu erwartenden namhaften Besserung des Gesund heitszustands
ist der vorgenommene Fallabschluss somit nicht zu bean stan d en, dies auch im Falle fortbestehende r ps ychische r
Unfall folgen
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28.
Oktober 2024 E.
3.1 mit Hin weisen) .
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob Eingliederungsmassnahmen der Invali denver sicherung einem Fallabschluss entgeg enstehen
und ob der Beschwer - de führer
Anspruch hat auf eine das Taggeld ablösende Übergangsrente.
Z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde t dabei der Erlass des Einspracheentscheids vom 1 5. November 2024
(BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2) . 4. 3
Die Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Über gangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausste hende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesund heitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2 mit Hin weisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhalts punkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4). 4.4
Ausweislich der Akten übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 1 5. Juli 2023 (Urk. 7/128, Urk. 7/183/23-25) . Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sie auch Taggelder aus (Urk. 7/183/26) . Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/ 191) forderte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle den a bschl iessenden Um schu lungs bericht und das Abschlusszertifikat an, worauf ihr der Assessment bericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 samt Low Vision-Bericht vom gleichen Tag
(Urk. 7/192/2-10) sowie die bezüglich dieser Abklärungen erteilte Kostengut sprache vom 5. Oktober 2023 (Urk. 7/192/11) zugestellt wurde n . Aus d em Assess ment bericht der SIBU
(Urk. 7/192/6-10) geht hervor, dass der Beschwerde führer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abgeschlossen hat und im Zeitpunkt der Abklärung durch die SIBU (2 4. Oktober 2023) auf Stellen suche war (S. 2 unten, S. 3 oben). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Dezember 2023 teilte er mit, schon länger beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet zu sei n, aufgrund fehlen der Unter lagen aber noch keine Taggelder erhalten zu haben (Urk. 7/202). Die telefonischen Erkundigungen der Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse
vom 2 9. Januar 2024 ergaben, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. Oktober bis 1 3. Dezember 2023 zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, ihm mangels erfüllter Kontrollpflicht jedoch keine Taggelder ausgerichtet w urden (Urk. 7/207).
Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
- nach un bestrittenermassen abgeschlossener Ausbildung zum Kaufmann EFZ (vgl.
Urk.
1 S. 18 Ziff.
47) - zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15.
No vember 2024 (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung im Gange waren, welche geeignet gewesen wären, den der Invaliden rente der Unfall versicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beein flussen. Während auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 27.
Februar und 2 6. März 2024 (Urk. 7/221, Urk. 7/228) keine laufenden Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung erwähnte, ver wies er in der Beschwerdeschrift einzig
auf eine noch andauernde A rb eitsverm ittlung (Urk.
1 S. 18 Ziff. 47) . Diesbezüglich
ist allerdings mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S . 3 Ziff. 4.4) auf die gefestigte Praxis hin zuweisen, wonach Arbeitsver mittlung nach
Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) keine Auswirkungen auf die (unfall bedingte) Arbeitsfähigkeit hat. Das Gleiche gilt für Berufsberatung nach
Art. 15 IVG. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfall versicherung grundsätzlich irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 1 5. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Dafür, dass durch allfällige (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung das der Invaliditäts be messung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Invalideneinkommen (dazu nachstehend E. 6. 4) verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 1 6. Januar 2014 E. 3.5), bestehen weder Anhaltspunkte noch wurde dies geltend gemacht. Daran vermag auch das durch die Invalidenversicherung finanzierte Aufbautraining in der Zeit vom 3 1. März bis 3 0. September 2025 (vgl. Taggeldverfügung der IV Stelle vom 3. April 2025, Urk. 25/2) nichts zu ändern.
Ein Anspruch auf eine Übergangsrente ist damit zu verneinen . 5. 5.1
Ist n ach dem Gesagten (vorstehend E. 4.2-4) der Fallabschluss per 1 6. Juli 2023 zu bestätigen, hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin de n Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente geprüft .
Strittig und zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine hinrei chende Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs darstellen. 5.2
Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte funktionelle Einäugigkeit besteht. Unbestritten geblieben ist auch die in der ver sicherungs medizinische n
Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 1 4. und 2 4. Mai 2019 (vorstehend E. 3.4) gezogene Schlussfolgerung, wonach für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereo sehen erforder ten, aus op h thalmologischer Sicht eine ganztä g ige Arbeit s fähigkeit mit voller Leistung bestehe . Die ophthalmologische Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist nachvollziehbar begründet und in sich wider spruchs frei. Für den Fall einer Bildschirmtätigkeit sowie generell für Arbeiten, welche aus der Nähe ausgeführt werden müssen, wiesen Dr. B.___ und Dr.
C.___ auf die Wichtigkeit einer passenden Brillenversorgung hin. Gemäss den Assessment be rich ten der SIBU vom 2 0. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) und vom 3 0. Ok to ber 2023 (vorstehend E. 3.8) kann der Beschwerdeführer im Falle vermehrter administrativer Tätigkeiten überdies mit arbeitsplatzbezogenen Massnahmen (kom pensatorische Arbeitsweise, visuelle Entlastung) unterstützt werden. Da keine Berichte vorliegen, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen ophthalmolo gischen Beur teilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zu wecken vermöchten, ist diese mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.2) als beweiswertig zu erachten. 5.3
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe (im Hinblick auf den Rentenentscheid) den psychischen Gesundheitszustand und insbesondere dessen Wechselwirkungen mit dem Augenleiden sowie die daraus resultierenden Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt (vgl. vorstehend E. 2.2). In seiner Einsprache hatte er zudem allfällige Hirnsch ä den sowie einen möglichen neurologischen Gesundheitsschaden ins Feld geführt und diesbezüg lich e Abklärungen beantragt (vgl. Urk. 7/221 S. 4 Ziff. 8-9, Urk. 7/228 S. 3 Ziff. 4-5). Hinsichtlich letzterem Vorbringen erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen unfallbedingten neurologischen Gesundheitsschaden ergeben (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.3) . Das Gleiche gilt für «Hirnschäden». Im
B ericht über die notfallmässige Erstbehandlung im A.___ vom 2 6. November 2017 wurden Traumafolgen wie eine Blutung oder ossäre Läsionen u nter Verweis auf das CT des Neurocraniums vom gleichen Tag (vgl. vorstehend E. 3.1) verneint
(Urk. 7/45 S. 2 Mitte) und im weiteren Verlauf wurden nach Lage der medizinischen Akten zu keinem Zeitpunkt neurologische Abklärungen empfohlen . Ein unfallbedingte r neuro - lo gische r Gesund heitsschadens erscheint da her nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb vo n neurologischen Abklärungen abgesehen werden kann (antizipierte Bewei s würdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E.
5.3).
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2019 bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung stand . Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass er Dr. D.___ letztmals am 3 1. Januar 2020 aufsuchte und damals insbe sondere über Schlafstörungen, ständige Müdigkeit und Erschöpfung klagte (vgl.
vor stehend E. 3.5). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch den Versicherungs mediziner Dr. E.___ vom 1 5. März 2021 gab der Beschwer deführer an, die Behandlung bei Dr. D.___ aufgrund der starken Beanspru chung in der
Schule
- die berufliche Ausbildung zum Ka u fmann EFZ an der HSO begann am 1 9. August 2019 (vgl. Urk. 7/128/2) - nicht mehr wahrgenommen zu haben, und erklärte, die Behandlung wieder aufnehmen zu wollen (vgl. vorste hend E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen hätte, geht indes weder aus den Akten hervor noch wurde dies geltend gemacht. Im Sommer 2023 schloss d er Beschwer deführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab. Dass die Ausbildung
– wie beschwer deweise vorgebracht (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47; vgl. auch die Vorbringen in der Einsprache vom 2 6. März 2024, Urk. 7/228 S. 3 Ziff.
4) - mit einigen Schwierig kei ten verbunden war (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47) und der Beschwerdeführer ein Semester wiederholen musste (vgl. Urk. 7/176 S. 6 unten), ändert nichts daran, dass sich aus den medizinischen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswir kenden unfallbedingten
psychischen Störung ergeben. Dr. E.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 2 6. April 2021 (vorstehend E. 3.7) zwar wohl die durch Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und hielt fest, dass die körperlichen und psychischen Unfallfolgen einen chronischen, erheb lichen Leidensdruck bewirkten .
Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass d ie Beur tei lung durch Dr. E.___ im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung erfolgte . Diese beruht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133
V 224 E. 5.1) . Bei der Bemessung massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beein trächtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. BGE 150 V 469 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen) . Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Bei der Beurteilung de s Integritäts schadens ging Dr. E.___ zwar wohl von einer leichten bis mittelsc hweren psychischen Störung und von einer Dauerhaftigkeit aus. G leichzeitig bejahte er aber auch eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigke i t im ersten Arbeitsmark t. Er hielt fest, dass sich die psychischen Unfallfolgen nicht täglich im gewöhnlichen Alltag, sondern nur in bestimmten Situationen aus wirkten. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerde führers (vgl. Urk. 7/176 S. 7 unten), gemäss welchen er etwa Menschenan sammlungen sowie Streitsituationen vermeide und die Strassenseite wechsle, wenn er bewaffnete Polizisten sehe. D ie Tatsache, dass d er Beschwerdeführer eige nen Angaben zu folge häufiger durch die Polizei kontrolliert werde, lässt aller dings gleichzeitig auch darauf schliessen, dass er (wieder) in der Lage ist, sich in Situationen mit erhöhter Polizeipräsenz
– naheliegenderweise etwa Sportanlässe – zu begeben, sind im gewöhnlichen Alltag Polizeikontrollen erfahrungsgemäss doch eher selten.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten (vgl. vorstehend E. 2.2)
und – gestützt auf seine sub jektiven Angaben
- auch im Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) und dem Assessmentbericht der SIBU vom 3 0. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abschliessen konnte, was für die durch Dr. E.___ postulierte volle Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer spricht . Aus den Akten ergeben sich keine hinrei chenden Anhaltspunkte, welche eine den Konzentrationsstörungen zugrunde lie gende unfallbedingte psychische Störung als wahrscheinlich erscheinen l iessen, zumal der Beschwerdeführer nicht zuletzt von mit einem ADHS in Zusammen hang gebrachten Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Primarschulalter be rich tete (vgl. Urk. 7/176 S. 5 unten) .
Von weiteren psychiatrischen Abklä rungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntni s se zu erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweis würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3) darauf verzichtete (vgl.
Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5.3) . Damit besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines Gerichts gutachten s . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Ein schrän kungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln, wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (Zeitpunkt des hypothetischen Renten beginns) auszugehen ist (vgl. vorstehend E.
1.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 1 1. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 6 .2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinwe i sen).
Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entspre chende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Aus bildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das jenige Erwerbeinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV). 6 .3
Die Beschwerdegegnerin ging i n Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerde führer im Jahr 2023 trotz Unfallfolgen eine Bürolehre abgeschlossen hat, davon aus, dass er ohne Unfall auch die vor dem Unfallereignis ein erstes Mal nicht bestandene Lehrabschlussprüfung zum Car r osseriespengler (vgl. dazu Urk.
7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) letztlich bestanden hätte . Bei der Ermittlung des Validen einkommens erachtete sie daher den Lohn als massgebend, den der Beschwer deführer ohne Invalidität im Beruf als Car r osseriespengler hyp othetisch erzielt hätte . Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem ehem aligen Lehr betrieb sowie der Tatsache, dass d ieser
mittlerweile keine Mitarbeiter mehr beschäf tigt (vgl. Urk. 7/31-32, Urk. 7/195), berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Grundlage der Tabellenlöhne der LSE
(Urk. 2 S. 8 Ziff.
7.3-4, Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 4.6; vgl. auch Urk. 7/209 S. 1).
Diese Vorgehens weise ist soweit unbestritten und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die LSE 2022, Tabelle TA1 _tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-47 (Handel; Instand haltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), wonach der Zentralwert für die mit Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) beschäftigten Männer
im Jahr 2022 bei
Fr. 5'591. -- lag . Angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit i n den herangezogenen Wirtschaftszweig en von 41. 9 Stunden im Jahr 2023 (B SF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01)
und die Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20) errechnete die Beschwerdegegnerin in nicht zu b eanstan dende r Weise ein massgebendes
Valideneinkommen von gerundet Fr.
71'192.-- (Fr. 5'591.-- x 12 : 40 x 41.9 x 1.013; Urk. 2 S. 8 Ziff. 7. 4).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte nicht nur seine Lehre als Carros serie spengler abgeschlossen, sondern «mindestens den Median von CHF 6'788.00 erreicht » (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57), bleibt unklar, worauf sich dieser Wert stützt . Für die Annahme des geltend gemachten Validenloh ns von Fr.
88' 244 . -- (Fr. 6'788. -
x 13) besteht keine Grundlage . Angesichts der Auskunft des ehemaligen Lehr be triebs, wonach der Mindestlohn des Beschwerdeführers als Carrosseriespengler mit EFZ und zwei Jahren Berufserfahrung im Jahr 2023 bei Fr. 4'700. -- (beziehungs weise bei Fr. 4'825. --; vgl. Anhang 8 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Carrosseriegewerbe vom 1. Juli 2022 bis 3 1. Dezember 2025, Vereinbarung per 1. Januar 2023, Urk.
7/196) gelegen hätte (Urk. 7/195), erscheint das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung
zugrunde gelegte
Valideneinkommen als grosszügig, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwic klung und eine damit verbundene Validenkarriere bestehen. 6 . 4
Z ur Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Invalidenei n kommens (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 E. 5.1.1) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Männer, ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.3; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2). A ngesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 die von der Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung zum Kaufmann EFZ abgeschlossen hat und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids unbestrit tenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist die Vorgehensweise der Beschwerde gegnerin nicht zu beanstanden, zumal e ine Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich vereinbar ist mit dem von den Suva-Versicherungsmedizinern Dr. B.___ und Dr. C.___
in der Beurteilung vom 14.
und 2 4. Mai 2019 (vorste hend E. 3.4) formulierten Belastungsprofil und auch die Fachpersonen der SIBU eine Tätigkeit im kaufmännischen Berufsfeld als geeignet bezeichneten (vorste hend E.
3.8) . Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eine r wöchent liche n Arbeitszeit in den herangezogenen Wirtschaftszweigen
(Sektor 3) von 41. 7 Stunden im Jahr 2023
(BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02.03.01.04.01) und d er
Nominallohnentwicklung von 1. 4 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20)
ermittelte Ausgangswert von gerundet Fr. 70'022.-- (Fr. 5'5 20 .-- x 12 : 40 x 41. 7 x 1.0
14) ist daher nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. 6 .5
Während die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Umstände, insbesondere die Visusbeeinträchtigung, einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %
gewährte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.4; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2 unten), machte der Beschwerde führer einen leidensbedingten Abzug «für Alter, Teilzeit etc.» von 15 % geltend (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57).
Durch eine Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermit telten Invalideneinkommens soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf - tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die ver sicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 5.1.2, E. 6.2.2). Vorliegend ist ein Abzug weder aufgrund des Alters des 1991 geborenen und damit noch jungen Beschwerdeführers noch aufgrund eines gesundheitsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in Betracht zu ziehen, ist gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Beurteilung durch die Fach personen der SIBU hinsichtlich einer kaufmännischen Tätigkeit doch von einer uneingeschränkten, mithin vollzeitlichen, Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.
vor stehend E. 3.4, E. 3.7-8). Andere abzugsrelevante Merkmale sind nicht ersicht lich, weshalb es beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden hat. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliden einkommen von gerundet Fr. 63'020.-- (Fr. 70'022.-- x 0.9) ist damit zu bestä tigen. 6 .6
Beim Vergleich des als massgebend zu erachtenden Valideneinkommens von Fr. 71'192.-- (vorstehend E. 6 .3) mit dem als massgebend zu erachtenden Invali den einkommen von Fr. 63'020.-- (vorstehend E. 6 .5) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 8'172.--. Die von der Beschwerdegegnerin ab dem 16. Juli 2023 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 11 % zugesprochene Invaliden rente ist damit zu bestätigen. 6 . 7
Der von der Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Rente festgelegte ver sicherte Verdienst blieb beschwerdeweise unbestritten und gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Es kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die von ihr zutreffend wiedergegebene n Rechtsgrundlagen sowie Recht sprechungshinweise verwiesen werden (Urk. 2 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 7/198).
7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechts beistand (Urk. 1 S. 2 unten). Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde ihm mit Verfügung vom 1 3. Mai 2025 (Urk.
12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk.
11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2025 (Urk.
15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen und der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass das Gericht zu gegebener Zeit nach freiem Ermessen entscheiden werde, ob allfällige zeitnah nach Erhalt der Verfü gung eingereichte Unterlagen zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit berücksichtigt werden können. 7 .2
Das vom Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2025 unterzeichnete Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
22) s owie diverse Beilagen (Urk. 23/1
8) wurde n dem Gericht erst am 1 2. Februar 2026 (vgl. Urk.
21) und damit klar nicht mehr zeitnah zur Verfügung vom 1 0. Juni 2025, mit welcher das Gesuch um Gewährung einer weiteren Notfrist abgewiesen wurde (Urk. 15), eingereicht. Da der Beschwerdeführer damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung nicht innert Frist substantiierte, ist androhungs gemäss (vgl. Urk. 3, Urk.
12) davon auszugehen, dass keine prozes suale Bedürftigkeit besteht und das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzu weisen. Abgesehen davon
fehlt nicht zuletzt auch ein Beleg, aus welchem her vorgeh t, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerde führers (vgl. Urk. 22 Ziff. 5)
– wie von ihm geltend gemacht (vgl. Urk.
21) – eine Kostenübernahme ablehnt. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan