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UV.2024.00210

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht zweifelsfrei entschieden werden, ob die über den Fallabschluss hinaus andauernden Schulterbeschwerden, insbesondere die nach Fallabschluss operativ behandelten Verletzungen, auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind; an den versicherungsinternen Beurteilungen bestehen erhebliche Zweifel

Zürich SozVersG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1991 geborene X.___ arbeitete seit dem 3. September 2018 als Polizist bei der Y.___, als er sich am 2. März 2024 beim Eishockey spielen an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/G1). Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pra c t . Z.___, praktischer Arzt,

hielt

eine schmerzhafte Wurfbewegung und den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion der rechten Schulter fest (Urk. 8/M3) . Die zuständige Unfall versicherung Stadt Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen. D ie

am 4. April 2024 durchgeführte Arthro- MRT der rechten Schulter

brachte laut PD Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie,

eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II, eine minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD Tendinopathie,

zur Darstellung (Urk. 8/M1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde

empfahl med. pract . B.___, Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie,

C.___ Klinik,

ein chirurgisches Vorgehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024, Urk. 8/M2). Am 5. Juni 2024 gab Versicherungsmediziner Dr.

med.

D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungs medizinische Stellungnahme ab (Urk. 8/M4).

Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 per 4. April 2024 ein (Urk. 8/G7). Am 7. Juni 2024 führte

med. pract .

B.___ eine arthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch (Urk. 8/M5); der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9). Gegen die verfügte Leistungs einstellung erhob der Versicherte am 8 . Juli 2024 Einsprache und legte nach träglich das Schreiben von med. pract . B.___ vom 16.

August 2024 auf (Urk. 8/J1, Urk. 8/J7, Urk. 8/M8) . Daraufhin veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich die medizinische Beurteilung von

Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt, vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 8/M13).

Gestützt darauf hielt sie an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 2 4. Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Zudem gab der Beschwerdeführer unter anderem die Stellungnahme von med.

pract .

B.___ vom 5. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 3/ 12). Darauf hin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 (Urk. 8/M15) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1 7. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage de r Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, vom 2. Juni 2025 an seinen beschwerdeweisen Ausführungen und Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 15/1) . Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilungen der b e ratenden Ärzte vom 5. Juni und 2 1. Oktober 2024 sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 4. April

2024 eingetreten sei. Die diskrepanten Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermöchten keinerlei Zweifel daran zu begründen. Insbesondere hätten sich letztere mit den degenerativen Veränderungen nicht auseinandergesetzt. Zudem seien die Angaben zum Unfallhergang widersprüchlich und die behandelnden Ärzte von einem nicht erstellten Sturz ausgegangen

(Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, Dr. D.___ habe seine Beurteilung in Unkenntnis des Operationsberichts und damit der intraoperativen Befunde ab gegeben. Dr. B.___ habe mit Stellungnahme vom 1 6. August 2024 festgehalten, gestützt auf d ie intraoperative n Befunde bestünden keine degenerativen Veränderungen. Alsdann habe eine entsprechende Google-Recherche ergeben, dass Dr. E.___ nicht mehr als praktizierender Arzt tätig sei. Damit seien seine traumatischen Erfahrungen fraglich. Demgegenüber verfüge med. pract .

B.___ über langjährige Erfahrungen im Bereich von Schulter- und Ellbogen verletzungen . Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 [vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.8] habe dieser nachvollziehbar begründet, dass durch den un bestrittenen Bandencheck beim Eishockey - Spiel der Unfallbegriff erfüllt sei und es keine Rolle spiele, ob es auch noch zu einem Sturz gekommen sei; die Energie, die bei einem Bandencheck auf die Schulter wirke, reiche aus, um die bildgebend und intraoperativ festgestellten Verletzungen zu verursachen.

Z udem habe

med. pract . B.___ dargelegt, dass keine degenerativen Ursachen vorliegen würden. Mithin sei es gestützt auf die Beurteilung von med. pract . B.___ überwiegend wahrscheinlich zu einer unfallbedingten SLAP- und Pulley -Läsion gekommen, welche anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 hätten saniert werden können. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Status quo sine am

4. April 2024 eingetreten sei. Andernfalls sei infolge erheblicher Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte entweder ein Gerichtsgutachten zu ver anlassen oder die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 fest, die von med. pract . B.___ im Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 – abweichend von der radiologischen Beurteilung - postulierte höhergradige SLAP-Läsion sei nicht begründet. Die fragliche Unfallkausalität lasse sich auch nicht allein gestützt auf die bildgebenden und intraoperativen Befunde beurteilen; zu berück sichtigen seien auch der Unfallhergang und die Behandlungsanamnese. Ein statt gehabtes Trauma werde vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich ein über eine Prellung hinausgehendes Trauma. Alsdann sei es nicht Pflicht, dass ein beratender Arzt der Unfallversicherung praktizierender Arzt sei. Entgegen med. pract . B.___ sei es auch nicht massgeblich, ob die Behandlung lege artis und die zeitliche Abwicklung als adäquat zu beurteilen sei; entscheidrelevant sei die Unfallkausalität. Es sei fraglich, ob ein Polizist bei einem akute n Funktionsausfall der Schulter noch arbeitsfähig gewesen wäre im Aussendienst, zumal er sich selbst und Dritte damit gefährdet hätte. Jedenfalls erg ä be n sich aus dem Sprech stundenbericht vom 2 2. April 2024 keine massgeblichen Funktions einschränkungen der rechten Schulter. Zudem habe der beratende Arzt korrekterweise darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf eine direkte Kontusion wie bone

bruise, Prellmarken, Blutergüsse oder Hämatome bestanden hätten . Weshalb die Beurteilung von Dr. E.___ anzuzweifeln sei, habe med. pract . B.___ nicht schlüssig dargetan.

Schliesslich sei eine Aktenbeurteilung vor liegend zulässig gewesen, zumal der medizinische Sachverhalt festgestanden habe (Urk. 7). 2.4

Der Beschwerdeführer führte replicando aus, die Zulässigkeit der Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 sei mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde fraglich. Zudem wies er darauf hin, dass d ie seinerseits erst beschwerdeweise eingereichte Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5.

Dezember 2024 dem rechtliche n Gehör gedient habe, nachdem dem Beschwerdeführer die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 21.

Oktober 2024 erst mit dem Einspracheentscheid vorgelegt worden sei.

Als dann sei Dr. F.___ m it Stellungnahme vom 2. Juni 2025 zum begründeten Schluss gekommen, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 nicht abgestellt werden könne . Insbesondere habe letzterer die Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne dabei nicht berücksichtigt, unzutreffende Annahmen zur Diagnose gestellt und die Operation unbegründet kritisiert. Die intraoperative Bilddokumentation und der Operationsbericht zeigten zweifelsfrei, dass neben der SLAP-Läsion eine laterale Pull e yläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne vorgelegen hätten, welche eindeutig auf ein traumatisches Geschehen zurückzuführen seien. Degenerative Veränderungen hätten nachweislich nicht festgestellt werden können. Gestützt auf den aus führlich und nachvollziehbar begründeten Bericht von Dr. F.___ sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Schulterschaden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen sei. Andernfalls bestünden infolge der Berichte von med. pract . B.___ und Dr. F.___ immerhin genügend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dres . D.___ und E.___ und müsse in Folge dessen ein Gerichtsgutachten eingeholt werden oder die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (Urk. 14, Urk. 15/1-2). 3. Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 2. März 2024 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext grundsätzlich ihre Leistungspflicht . Strittig und zu prüfen ist indessen, ob letztere ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Status quo sine sei am 4. April

2024 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt eingestellt hat und damit zusammen hängend, ob die anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 behandelten Ver letzungen (Urk. 8/M5) auf den Unfall vom 2. März 2024 zurückzuführen sind. 4. 4.1

Gemäss Unfallmeldung wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Eishockey spiels vom 2 . März 20 24 seitlich von links von einem Gegenspieler gecheckt. Der Kontakt sei « Schulter an Schulter »

gewesen . Dadurch sei d er Beschwerdeführer mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Er habe versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen. Danach habe d er Beschwerdeführer einen Schmerz im vorderen Bereich der rechten Schulter gespürt (Urk. 8/G1; vgl. auch die gleichlautende Schilderung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 im Frageblatt zum Ereignishergang, Urk. 8/G16). 4. 2

Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pract . Z.___

diagnostizierte den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion . Der Beschwerdeführer habe sich beim Eis hockey spielen an der rechten Schulter verletzt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte Wurfbewegung gezeigt (Urk. 8/M3). Laut Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 2. März 2024 waren der Schürzen- und Bürstengriff «gut möglich» (vgl. Urk. 8/M11). 4 .3

Unter den klinischen Angaben resp. der Fragestellung: « Omalgie rechts. Bänder, Sehnen, Labrum?» erfolgte am 4. April 2024 im G.___

eine Arthro-MRT der rechten Schulter . Dr. A.___ befundete eine minimale AC-Gelenksarthrose ohne Flüssigkeit subakromial, eine diskrete Irregularität am An satz der Supraspinatussehne, DD Tendinopathie, eine deutliche Signal inhomogenität des Bizepssehnenankers, vereinbar mit einer SLAP-Läsion Typ II,

eine Signalalteration am Ansatz der langen Bizepssehne, vereinbar mit einer Tendinopathie, ein en regelrechte n Verlauf der langen Bizepssehne sowie eine intakte Subscapularis- und Infraspinatussehne; eine Muskelatrophie zeige sich nicht. Als Beurteilung hielt Dr. A.___ eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II und minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD

Tendinopathie, fest

(Urk. 8/M1). 4 .4

I m Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 notierte med. pract .

B.___, beim Beschwerdeführer hätten unmittelbar nach einem Sturzereignis beim Eishockey spielen rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden, insbesondere vermehrt auch nachts und bei Belastung und körperferner Bewegung. Die bisherigen physio therapeutischen Massnahmen hätten eine leichte Verbesserung erbracht, dennoch sei der Beschwerdeführer im Alltag und insbesondere bei m Sport sehr ein geschränkt. Zudem sei er rechtsdominant und arbeite mit körperlichem Profil bei der Y.___ . Die rechte Schulter sei inspektorisch unauffällig bei regelrechtem muskulösem Habitus, ohne Atrophiezeichen . Die periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung seien intakt. Die aktive gl o bale Range of

motion sei frei mit Flexion/Abduktion bis über 155°; die tiefe Aussenrotation sei bis 75° möglich und die Innenrotation bis L3, ohne Lag-Zeichen. Der Bear- hug sei schmerzhaft und der Speed- sowie O’Brien-Test seien positiv . Der Jobe -Test sei ebenfalls negativ, jedoch mit leichter Reduktion der Abduktionskraft rechts mit 10.5 kg und 13.5 kg links. Die rechte Schulter sei ossär und über dem AC-Gelenk indolent palpabel, ohne Instabilitätszeichen. Beim Kim-/ Jerk -Test zeige sich eine leichte Schmerzprovokation. MR-diagnostisch habe sich am 4. April 2024 eine höhergradige SLAP-Läsion und intraartikuläre Partialläsion der langen Bizepssehne gezeigt. Zudem hätten sich diskrete Anzeichen einer schmalen bursaseitigen

Supraspinatussehnenpartialläsion und «etwas Ödem» im Subacromialraum ergeben; die Rotatorenm ans chettensehne sei erhalten. Die Trophik sei regelrecht und der glenohumerale Kno r pel unauffällig, ohne sub chondrale Aktivierungszeichen. Alsdann habe die Schultersonographie auf drei Ebenen vom 2 2. April 2024 eine glen o humoral regelrechte Gelenkszentrierung, keine Arthrosezeichen, ein Acromion Bigliani I mit axial guter Zentrierung und ansonsten ossär unauffällige Befunde gezeigt. I n der Zusammenschau der klinischen und bildgebenden Befunde bestehe eine symptomatische SLAP-Läsion. Bei der strukturellen, mechanischen Problematik ergebe sich

daraus die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/M2). 4.5

Versicherungsmediziner Dr. D.___

hielt am

5. Juni 2024 fest, der Beschwerde führer sei beim Eishockey spielen gecheckt und mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Es bestehe eine SLAP II Läsion an der rechten Schulter; die Operation sei geplant für den 9. Juni 202 4. Die beklagten Beschwerden könnten nicht hinreichend mit den objektivierbaren organischen unfallkausalen Beschwerden erklärt werden und seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen. Zudem bestünden wider sprüchliche Angaben zum Ereignishergang; einerseits werde ein spieltypischer «Bandencheck» erwähnt, andererseits ein Sturzereignis. Zeitnah zum Ereignis sei keine Arztkonsultation oder Arbeitsniederlegung erfolgt. Fünf Wochen nach dem Ereignis hätten sich bildgebend überwiegend degenerative Veränderungen gezeigt . Die Tendinopathien der langen Bizepssehne und Supraspinatussehne so wie Labrumläsion seien nur möglich unfallkausal. Läsionen mit überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität, so etwa Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder subkutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen seien nicht dargestellt worden . Der Status quo sine nach Prellung sei spätestens am 4. April 2024 durch natürliche Reparation erreicht gewesen (Urk. 8/M4). 4.6

Am 7. Juni 2024 führte med. pract .

B.___ eine schulterarthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch . Laut Operationsbericht habe die lange Bizepssehne eine Veränderung im anterioren-superioren Bereich passend zu einer traumatischen SLAP-I-Läsion

gezeigt. Zusätzlich sei das laterale Pulley gerissen. Der intraartikuläre LBS-Sehnenverlauf sei nicht degenerativ verändert. Die Supraspinatussehne zeige intraartikulär im ventralen Insertions bereich angrenzend an die Pulleyläsion eine artikularseitige Partialläsion Typ Ell mann IA. Die übrige Darstellung der Rotatorenmanschette

und d a s Labrum seien unauffällig und der Gelenksrezesses sei frei (Urk. 8/M5).

D er postoperative Ver lauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9) . 4.7

Im Schreiben vom 1 6. August 2024 führte

med. pract .

B.___

zudem aus, die MR- t omographischen und intraoperativen Befunde hätten Verletzungen gezeigt,

die überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt seien. Beim Beschwerdeführer bestehe eine intraoperativ bestätigte SLAP-II-Läsion. Es liege auch Videomaterial mit Stabilitätstestung vor. Aufgrund der Instabilität der Bizepssehnen verankerung und Verletzung im Pulley -Bereich mit Symptombeginn nach dem Unfallereignis vom 2. März 2024 sei dies als traumatisch bedingt einzuschätzen . Das eingerissene

Pull e y -System habe sich erst intraoperativ gezeigt und sei eben falls als unfallkausal einzuschätzen. Die Operationsindikation habe sich initial aus der symptomatischen SLAP-Läsion ergeben; eine solche ergebe sich aber auch aus der erst intraoperativ festgestellten

Pull e y -Läsion. Eine Pull e y -Läsion sei ebenso wie eine SLAP-II-Läsion eine mechanische Problematik, welche bei jüngerem Patientenalter und körperlichem Anspruch nicht durch physio therapeutische oder andere konservative Massnahmen auszuheilen sei. Bei einer konservativen Therapie sei von persistierenden Schmerzen auszugehen. Auch deshalb sei vorliegend die Operationsindikation gestellt worden. Die diagnostische Arthroskopie und die Möglichkeit der Stabilitätsprüfung mit dem Tasthaken während einer Operation sei bezüglich Sensitivität und Spezifität der präoperativen MRT-Diagnostik eindeutig überlegen. Gemäss der durchgeführten diagnostischen Arthroskopie würden beim Beschwerdeführer keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei in Unkenntnis der intraoperativen Bilder erfolgt (Urk. 8/M8). 4.8

Auf Vorlage der vorhandenen Akten

kam Dr. E.___ am 2 1. Oktober 2024 zum Schluss, die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig und argumentativ bestens begründet. Letzterer habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass sich weder aus der Unfallmeldung noch aus dem ärztlichen Erstbericht UVG ein Sturzereignis ergebe, die ärztliche Erstkonsultation erst drei Wochen nach dem Ereignis erfolgt und anlässlich dieser kein akuter Funktionsausfall der rechten Schulter beschrieben worden sei. Zudem habe das Ereignis k eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Nach Einsicht in die MR- t omographisch dargestellten Läsionen seien diese nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Die von med. pract . B.___ postulierte Unfallkausalität sei auch angesichts dessen, dass

der Beschwerdeführer offensichtlich intensiv und seit Jahren Eis hockey spiele, in keinster Weise plausibel. Diese Sportart sei äusserst schulter belastend. Letzteres habe med. pract . B.___ ausgeblendet. Zudem gehe letzterer von einem Ereignishergang aus, welcher sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung und anlässlich der Erstkonsultation oder Indikation für die MRT-Untersuchung decke. Alsdann hätten sich MR- t omographisch keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma ergeben, ins besondere keine Verletzungen des Weichteilmantels im Sinne einer Haut ablederung oder eines Hämatom s, kein Knochenmarködem im Humeruskopf und auch kein intraartikulärer Erguss. Die Rotatorenmanschette sei funktionell voll ständig intakt . Demgegenüber habe sich eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intraartikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum gezeigt. Dies e strukturellen Veränderungen sei e n überwiegend wahrscheinlich durch repetitive Belastungen bedingt, wie sie typischerweise im Rahmen einer Sportart wie Eishockey vork ä m en . Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer eine hockeytypische, indirekte Prellung der rechten Schulter erlitten. Diese sei offensichtlich derart banal gewesen, dass der Beschwerdeführer erst drei Wochen später eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet habe. Das Ereignis habe keinen akuten Funktionsausfall zur Folge gehabt, was auch aus der Untersuchung von med. pract . B.___ vom 2 2. April 2024, anlässlich welcher einzig eine etwas ver minderte Abduktionskraft dokumentiert worden sei, klar hervorgehe. Mithin sei zusammen mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfall geschehens, welche s einer Prellung entspreche, zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes ohne richtungsweisende Verschlimmerung gekommen und der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Aufgrund der intraoperativen Bilder lasse sich nicht belegen, dass die Läsionen überwiegend wahrscheinlich ereigniskausal seien (Urk. 8/M1 3). 4.9

Im beschwerdeweise eingereichten

Schreiben vom 5. Dezember 2024 nahm med. pract .

B.___

zur Beurteilung von Dr. E.___

vom 2 1. Oktober 2024 wie folgt Stellung: Dem hausärztlichen Überweisungsschreiben und der MRT-Anmeldung seien korrekterweise «Schulterschmerzen» zu entnehmen. Der MRT-Anmeldung sei zudem die Fragestellung «Bänder, Sehnen, Labrum?» zu entnehmen. Mithin werde nach Verletzungen dieser Strukturen gefragt, so wie dies nach einem Unfallereignis häufig der Fall sei. M R- t omographisch hätten sich deutliche Signalalterationen am Bizepsanker gezeigt. Diese seien hinweisend auf eine SLAP-Läsion Typ II. Zusätzlich seien minimale Signalinhomogenitäten am Supraspinatussehnenansatz ohne Rupturzeichen festgestellt worden. Intra operativ habe sich eine traumatische SLAP-Läsion und Pulley -Läsion ergeben. Damit seien die MRT- und intraoperativen Befunde deckungsgleich und bestehe eindeutig eine strukturelle Schädigung. Hautablederungen, Weichteilhämatome oder Knochenmarködeme seien nicht obligat für das Auftreten einer traumatischen SLAP-Läsion. Ob ein intraartikulärer Erguss vorliege oder nicht, könne nicht eingeschätzt werden, da eine MR- Arthrographie mit Kontrastmittel vorliege. Die lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden. Dies wäre als eindeutige traumatische Veränderung zu werten. Hingegen sei die Wertung als «massive degenerative Veränderungen» medizinisch nicht plausibel. Entgegen Dr. E.___ sei der Zeitpunkt der ärztlichen Erstkonsultation nicht zu be mängeln. Eine Erstkonsultation innerhalb von drei Wochen, eine MRT-Diagnostik innerhalb knapp eines Monats und eine fachärztliche Untersuchung innerhalb von ca. sieben Wochen nach dem Unfallereignis seien absolut adäquat und im inter nationalen Vergleich sicherlich als zeitgerechte Abwicklung zu betrachten. Als Eishockeyspieler und Polizist sei sich der Beschwerdeführer kurzfristige Schmerzepisoden sicherlich gewohnt. Vorliegend handle es sich um eine bleibende Schmerzsymptomatik, welche auch anlässlich der Untersuchung vom 2 2. April 2024 adäquat diagnostiziert und mit den typischen Bizepssehnen- Provokationstests objektiviert worden sei . Insgesamt erscheine nicht plausibel, dass die MR- t omographisch und intraoperativ verifizierten strukturellen Schädigungen der langen Bizepssehne und des Pulley -Systems (Bandapparat) beim 33-jährige n, zuvor beschwerdefreie n

Beschwerdeführer nach adäquatem Trauma (Bandencheck mit oder ohne zusätzlichem Sturzereignis) degenerativer Natur sein sollen. Die aufgeworfene Frage, ob sich ein Bandencheck mit oder ohne zusätzlichen Sturz ereignet habe, sei obsolet, zumal bei einem Bandencheck eine erhebliche Energie auftreten, die Armposition hierbei variieren und typischerweise auch eine gewisse Flexionshaltung des Arms beim Halten und Führen des Eishockey-Schlägers bestehen könne. Mithin sei auch bei einem blossen Bandencheck mit einem Distorsionstrauma zu rechnen. Die Einschätzung von Dr. E.___, wonach es keine akuten Funktionsverletzungen gegeben habe und die Verletzungsfolgen «banal» gewesen seien, sei grobfahrlässig und medizinisch inkorrekt. Wie eindeutig dokumentiert im Bericht vom 2 2. April 2024 habe der Beschwerdeführer unter unmittelbaren deutlichen Schulterschmerzen gelitten, welche ihn auch bei Belastung und körperfernen Bewegungen im Alltag und insbesondere beim Sport sehr eingeschränkt hätten. Diese subjektiven An gaben seien plausibel und hätten auch objektiviert werden können. Die Beschwerden hätten dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer einer Operation habe unterziehen müssen, welche die Beschwerdefreiheit notabene wieder hergestellt habe. Wenn bei einem solch jungen Patienten mit eindeutigem Nach weis einer symptomatischen, traumatisch bedingten Verletzung durch ein Akten konsilium und eine Ferndiagnose die ärztlich objektivierbaren Symptome und die Korrektheit der Diagnose abgesprochen werde, sei die s fahrlässig. Er (med . pract . B.___) widerspreche eindeutig der Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Wäre dem so gewesen, wären die Symptome nicht wie beim Hausarzt und anlässlich der Konsultation vom 2 2. April 2024 beschrieben und objektivierbar gewesen. Postoperativ sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen, sodass der Beschwerdeführer 12 Wochen nach dem Eingriff vom 7. Juni 2024 bezüglich Bewegungsumfang und Kraft wiederhergestellt gewesen sei . Mittlerweile könne er auch wieder problem los im Aussendienst der Polizei arbeiten sowie am Eishockeytraining und an den Matches teilnehmen (Urk. 8/M14). 4.10

Dazu nahm

Dr. E.___

am 24. Januar 2025 im Rahmen der Beschwerdeantwort wie folgt Stellung: I m Überweisungsschreiben und in der MRT- Anmeldung sei kein Unfallereignis erwähnt. Es entspreche sicher nicht dem ärztlichen Gold standard, wenn ein relevantes Unfallereignis im Zusammenhang mit weiteren diagnostischen Schritten und/oder bei der Überweisung für eine fachärztliche Beurteilung nicht erwähnt werde. Jeder Arzt, der eine radiologische Unter suchung anfordere, müsse in der Indikation begründen, warum er diese will. Das Gleiche gelte natürlich für ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt. Ob ein MRT im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Erkrankung angefordert werde, seien zwei Paar völlig verschiedene Schuhe. Jeder Radiologe werde bestätigen, dass es für ihn absolut essenziell

sei, den Untersuchungsgrund zu kennen, zumal es d en Blickwinkel ändere und der korrekten Beurteilung der Bilder diene . Initial habe der Beschwerdeführer den Unfall als Schulter zu Schulter Kontakt beschrieben, wobei er mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden sei. Ganz offensichtlich habe es sich dabei um eine Kontusion gehandelt, was bei einem Eishockeyspieler, der in seiner Spielkarriere viele solcher Checks erfahren haben dürfte, mit entsprechender Schutzkleidung nichts Ungewöhnliches sei. Ein Sturz sei weder der Unfallmeldung noch dem Bericht über die Erstkonsultation zu entnehmen. Weshalb genau dieser – initial nicht dokumentierte – Sturz ursächlich sein soll für die MR- t omographischen Veränderungen, sei nicht plausibel. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht die Summe der Checks, welche der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eis hockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses ursächlich sein soll. Für eine degenerative Ursache sprächen auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, die erst ärztlichen Befunde, der fehlende Funktionsausfall der Schulter und die fort bestehende Arbeitsfähigkeit. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das Schulter gelenk nicht nur durch den muskulären Weichteilmantel, sondern auch durch die spezifische Sportkleidung geschützt gewesen sei. Auch dies habe med. pract . B.___

völlig ausgeblendet. Jedenfalls sei schlichtweg nicht plausibel, dass ein Ereignis, das einer Kontusion/Prellung entspreche, ohne äussere Verletzungs merkmale, akuten Funktionsausfall der Schulter und Arbeitsunfähigkeit geeignet gewesen sein soll, tief intraartikulär gelegene und durch die Sportkleidung und den kräftigen Weichteilmantel geschützte Strukturen zu verletzen. Das Vorliegen eines Ergusses sei nur eines von vielen Kriterien zur Beurteilung der Unfall kausalität. Das Argument, ein Erguss könne infolge des Kontrastmittels M R - t omographisch nicht nach ge w iesen werde, gehe ins Leere. So e rgebe sich daraus kein Informationsgewinn, zumal ein Erguss auch degenerativ bedingt sein könne. Aus den dargestellten Signalalterationen am Bizepsanker lasse sich eine über wiegend wahrscheinliche Unfallkausalität nicht herleiten. Im Übrigen hinterfrage er (Dr. E.___) die ärztlich objektivierbaren Symptome und Diagnosen nicht. Er komme lediglich zu Schluss, eine Unfallkausalität lasse sich gestützt darauf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten. Alsdann habe er (Dr. E.___) nicht etwa die Verletzungen als banal, sondern das gemeldete Unfall ereignis als banal im Sinne einer Prellung bezeichnet . Schliesslich habe med. pract . B.___ präoperativ eine höhergradige SLAP-Läsion, intraoperativ jedoch lediglich eine SLAP-I-Läsion festgehalten. Letzteres entspreche einer Aus fransung des superioren Lab ru ms ohne Labrumriss oder Ablösung vom Glenoid . Wenn med. pract . B.___ intraoperativ keine Degeneration der Bizepssehne festgehalten habe, erstaune dies nicht; es entspreche einfach dem Blick von aussen au f die Sehne. Ein Einblick in das Innenleben der Sehne sei nur MR-tomographisch möglich. Vorliegend hätten sich bildgebend Signalalterationen entsprechend einer Tendinopathie ergeben, was eine krankhafte Veränderung darstelle . Die intraoperativ festgestellte SLAP-I-Läsion hätte sehr wohl konservativ behandelt werden können (Urk. 8/M15). 4.11

In der replicando eingereichten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hielt Dr. F.___ fest, Dr. E.___ habe die intraoperativen Befunde, insbesondere laterale Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne, nicht berück sichtigt. Diese würden jedoch eindeutig für ein traumatisches Geschehen sprechen. Die an der durchgeführten Operation erhobene Kritik sei unbegründet, zumal diese dem medizinischen Standard entsprochen habe; eine konservative Therapie wäre bei den dokumentierten Läsionen (SLAP I und gerissenes Pulley) nicht erfolgversprechend gewesen. Die intraoperativen Bilder zeigten eine SLAP-I-Läsion, ein lateral eingerissenes Pulley und ein en ganz kleine n Einriss an der Unterfläche einer sonst vollkommen intakten Bizepssehne sowie eine intra artikuläre Läsion der Supraspinatussehne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen. Daraus resultiere, dass die von med. pract . B.___ im Operationsbericht gestellte Diagnose richtig und sicher nicht degenerativer Natur sein könne. Mithin seien die festgestellten Läsionen über wiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 2. März 2024 (Urk. 15/1-2). 5 . 5 . 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr es . D.___ und E.___ . Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, aller dings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hievor E. 1.6) .

Unter den beurteilenden Ärzten besteht immerhin Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine SLAP - Läsion, also ein Riss am Ursprung der langen Bizepssehne, an der rechten Schulter bestand. Während im Operationsbericht von einer SLAP-I-Läsion

die Rede ist, wird in den übrigen Akten eine SLAP-II-Läsion festgehalten. Weshalb med. pract . B.___ in seinen späteren Beurteilungen vom Operationsbericht abwich, liess er unbegründet. Alsdann hielt med. pract . B.___ dafür, d ie lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden und eindeutig als traumatische Veränderung zu werten seien . Demgegenüber kam Dr. E.___

zum Schluss, es bestehe eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intra artikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum .

Letzteres steht auch diskrepant zum MRT-Bericht vom

4. April 2024, aus welchem ein regelrechte r Verlauf der langen Bizepssehne hervorgeht

und worin k eine – wie auch immer geartete - Veränderung des Labrum s dokumentiert wird (Urk. 8/M1) . Dass die Beurteilung von Dr. A.___ allein deshalb gänzlich anzu zweifeln ist, weil das Ereignis vom 2 . März 2024 in der Anmeldung zur angeforderten radiologischen Untersuchung nicht erwähnt wird, vermag nicht zu überzeugen.

Dres . D.___ und E.___

argumentierten weiter, es hätten sich MR- t omographisch lediglich degenerative Veränderungen, namentlich

Tendino pathien der langen Bizeps- und Supraspinatussehne gezeigt. Dr. A.___

notierte

– näher umschriebene -

Tendinopathien

hingegen lediglich als D ifferenzialdiagnos e und ebensolche

finden auch im Operationsbericht keinerlei Stütze. Diesbezüglich stellte sich Dr. E.___

auf den Standpunkt, degenerative Veränderungen könnten infolge der blossen «Aussenschau» intraoperativ nicht erkannt werden; was aus Sicht eines medizinischen Laien zwar durchaus plausibel erscheint, aber nicht validiert werden kann.

Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig.

Ferner lässt d ie standardisiert anmutende A rgumentation von Dr. D.___, wonach

sich keine unfalltypischen Verletzungen wie Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder sub kutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen gezeigt hätten,

einen sach dienlich en Bezug zur vorliegend in erster Linie zu beurteilenden SLAP-Läsion vermissen .

Des Weiteren wies med. pract . B.___ auf die intraoperativ festgestellte Verletzung im Pulley -Bereich hin, welche per se und in Kombination mit der SLAP-Läsion

auf eine traumatisch e

Genese hin deute . Dazu schwieg sich

Dr. E.___

gänzlich aus; Dr. D.___ gab seine Stellungnahme am 5. Juni 2024, mit hin vor der Operation und damit in Unkenntnis der intraoperativen Befunde ab.

Im Übrigen bestätigte Dr. E.___

einerseits, dass sich mangels Hautablederung, Hämatom, Knochenmarködem im Humeruskopf oder intraartikuläre n Erguss es keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma erg ä ben . Nachdem med. pract . B.___

klargestellt hatte, dass ein Erguss infolge des Kontrastmittels MR- t omographisch gar nicht dargestellt werde könne

- was von Dr. E.___

nicht dementiert wurde -, stellte sich letzterer andererseits

auf den Standpunkt, aus einem Erguss ergebe sich ohnehin kein Informationsgewinn, zumal ein solcher auch degenerativ bedingt sein könne.

Wenig stichhaltig erscheint auch der Hinweis auf die fehlende Hautablederung resp ektive äusseren Verletzungen, wenn Dr. E.___ gleichzeitig die spezielle Schutzbekleidung von Eishockey spielern hervorhebt .

S oweit

letzterer ausserdem

erwäg t

resp. andernorts gar für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Summe der Checks, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eishockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses [für die Schulterbeschwerden] ursächlich seien, ergibt sich aus den vorliegenden Akten

jedenfalls nirgends e xplizit, dass der Beschwerdeführer « offensichtlich intensiv und seit Jahren » Eishockey spiele n würde (vgl. Urk. 8/M13 S. 2) . Zudem bestanden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Veränderung en der Muskeltrophik . Wie sich letzteres mit einer degenerativ entstandenen und damit vorbestehenden

Ruptur vereinbaren liesse, dazu äusserte sich Dr. E.___ nicht. Kommt hinzu, dass sich aus der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers durchaus Anhaltspunkte für ein Geschehen erg eben, welches über eine blosse Prellung hinausgeht,

h at te der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben doch zunächst versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen.

Schliesslich trifft zwar zu, dass anlässlich der Erstuntersuchung keine akuten Funktions einschränkungen dokumentiert wurden. Allerdings wurde eine schmerzhafte Wurfbewegung festgehalten und kann bei der nach dem bisher Gesagten unzu länglichen medizinischen Aktenlage die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungs einstellung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 5 .2

Bei der bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen und weil die Ausführungen von med. pract . B.___

und der Radiologiebericht von Dr. A.___

geeignet sind, die v ertrauensärztlichen Beurteilung en von Dr es . D.___ und E.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid nicht gestützt auf diese Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr bedarf es einer verwaltungsunabhängige n Expertise.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2024 (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein e unabhängige Beurteilung einhole und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass sich der beurteilende Facharzt neben der Kausalität auch zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes sowie zur Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterung zur beschwerdeweise in Frage gestellten Kompetenz von Dr. E.___ . Freilich hat d er sog enannte Devolutiveffekt nicht zur Folge, dass von der Vorinstanz nach der Beschwerde eingereichte Beweismittel nicht mehr zu beachten wären. 6 .

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1991 geborene X.___ arbeitete seit dem 3. September 2018 als Polizist bei der Y.___, als er sich am 2. März 2024 beim Eishockey spielen an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/G1). Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pra c t . Z.___, praktischer Arzt,

hielt

eine schmerzhafte Wurfbewegung und den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion der rechten Schulter fest (Urk. 8/M3) . Die zuständige Unfall versicherung Stadt Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen. D ie

am 4. April 2024 durchgeführte Arthro- MRT der rechten Schulter

brachte laut PD Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie,

eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II, eine minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD Tendinopathie,

zur Darstellung (Urk. 8/M1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde

empfahl med. pract . B.___, Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie,

C.___ Klinik,

ein chirurgisches Vorgehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024, Urk. 8/M2). Am 5. Juni 2024 gab Versicherungsmediziner Dr.

med.

D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungs medizinische Stellungnahme ab (Urk. 8/M4).

Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 per 4. April 2024 ein (Urk. 8/G7). Am 7. Juni 2024 führte

med. pract .

B.___ eine arthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch (Urk. 8/M5); der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9). Gegen die verfügte Leistungs einstellung erhob der Versicherte am 8 . Juli 2024 Einsprache und legte nach träglich das Schreiben von med. pract . B.___ vom 16.

August 2024 auf (Urk. 8/J1, Urk. 8/J7, Urk. 8/M8) . Daraufhin veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich die medizinische Beurteilung von

Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt, vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 8/M13).

Gestützt darauf hielt sie an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 4. Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Zudem gab der Beschwerdeführer unter anderem die Stellungnahme von med.

pract .

B.___ vom 5. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 3/ 12). Darauf hin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 (Urk. 8/M15) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1 7. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage de r Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, vom 2. Juni 2025 an seinen beschwerdeweisen Ausführungen und Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 15/1) . Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilungen der b e ratenden Ärzte vom 5. Juni und 2 1. Oktober 2024 sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 4. April

2024 eingetreten sei. Die diskrepanten Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermöchten keinerlei Zweifel daran zu begründen. Insbesondere hätten sich letztere mit den degenerativen Veränderungen nicht auseinandergesetzt. Zudem seien die Angaben zum Unfallhergang widersprüchlich und die behandelnden Ärzte von einem nicht erstellten Sturz ausgegangen

(Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, Dr. D.___ habe seine Beurteilung in Unkenntnis des Operationsberichts und damit der intraoperativen Befunde ab gegeben. Dr. B.___ habe mit Stellungnahme vom 1 6. August 2024 festgehalten, gestützt auf d ie intraoperative n Befunde bestünden keine degenerativen Veränderungen. Alsdann habe eine entsprechende Google-Recherche ergeben, dass Dr. E.___ nicht mehr als praktizierender Arzt tätig sei. Damit seien seine traumatischen Erfahrungen fraglich. Demgegenüber verfüge med. pract .

B.___ über langjährige Erfahrungen im Bereich von Schulter- und Ellbogen verletzungen . Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 [vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.8] habe dieser nachvollziehbar begründet, dass durch den un bestrittenen Bandencheck beim Eishockey - Spiel der Unfallbegriff erfüllt sei und es keine Rolle spiele, ob es auch noch zu einem Sturz gekommen sei; die Energie, die bei einem Bandencheck auf die Schulter wirke, reiche aus, um die bildgebend und intraoperativ festgestellten Verletzungen zu verursachen.

Z udem habe

med. pract . B.___ dargelegt, dass keine degenerativen Ursachen vorliegen würden. Mithin sei es gestützt auf die Beurteilung von med. pract . B.___ überwiegend wahrscheinlich zu einer unfallbedingten SLAP- und Pulley -Läsion gekommen, welche anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 hätten saniert werden können. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Status quo sine am

4. April 2024 eingetreten sei. Andernfalls sei infolge erheblicher Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte entweder ein Gerichtsgutachten zu ver anlassen oder die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 fest, die von med. pract . B.___ im Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 – abweichend von der radiologischen Beurteilung - postulierte höhergradige SLAP-Läsion sei nicht begründet. Die fragliche Unfallkausalität lasse sich auch nicht allein gestützt auf die bildgebenden und intraoperativen Befunde beurteilen; zu berück sichtigen seien auch der Unfallhergang und die Behandlungsanamnese. Ein statt gehabtes Trauma werde vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich ein über eine Prellung hinausgehendes Trauma. Alsdann sei es nicht Pflicht, dass ein beratender Arzt der Unfallversicherung praktizierender Arzt sei. Entgegen med. pract . B.___ sei es auch nicht massgeblich, ob die Behandlung lege artis und die zeitliche Abwicklung als adäquat zu beurteilen sei; entscheidrelevant sei die Unfallkausalität. Es sei fraglich, ob ein Polizist bei einem akute n Funktionsausfall der Schulter noch arbeitsfähig gewesen wäre im Aussendienst, zumal er sich selbst und Dritte damit gefährdet hätte. Jedenfalls erg ä be n sich aus dem Sprech stundenbericht vom 2 2. April 2024 keine massgeblichen Funktions einschränkungen der rechten Schulter. Zudem habe der beratende Arzt korrekterweise darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf eine direkte Kontusion wie bone

bruise, Prellmarken, Blutergüsse oder Hämatome bestanden hätten . Weshalb die Beurteilung von Dr. E.___ anzuzweifeln sei, habe med. pract . B.___ nicht schlüssig dargetan.

Schliesslich sei eine Aktenbeurteilung vor liegend zulässig gewesen, zumal der medizinische Sachverhalt festgestanden habe (Urk. 7).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer führte replicando aus, die Zulässigkeit der Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 sei mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde fraglich. Zudem wies er darauf hin, dass d ie seinerseits erst beschwerdeweise eingereichte Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5.

Dezember 2024 dem rechtliche n Gehör gedient habe, nachdem dem Beschwerdeführer die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 21.

Oktober 2024 erst mit dem Einspracheentscheid vorgelegt worden sei.

Als dann sei Dr. F.___ m it Stellungnahme vom 2. Juni 2025 zum begründeten Schluss gekommen, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 nicht abgestellt werden könne . Insbesondere habe letzterer die Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne dabei nicht berücksichtigt, unzutreffende Annahmen zur Diagnose gestellt und die Operation unbegründet kritisiert. Die intraoperative Bilddokumentation und der Operationsbericht zeigten zweifelsfrei, dass neben der SLAP-Läsion eine laterale Pull e yläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne vorgelegen hätten, welche eindeutig auf ein traumatisches Geschehen zurückzuführen seien. Degenerative Veränderungen hätten nachweislich nicht festgestellt werden können. Gestützt auf den aus führlich und nachvollziehbar begründeten Bericht von Dr. F.___ sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Schulterschaden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen sei. Andernfalls bestünden infolge der Berichte von med. pract . B.___ und Dr. F.___ immerhin genügend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dres . D.___ und E.___ und müsse in Folge dessen ein Gerichtsgutachten eingeholt werden oder die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (Urk. 14, Urk. 15/1-2). 3. Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 2. März 2024 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext grundsätzlich ihre Leistungspflicht . Strittig und zu prüfen ist indessen, ob letztere ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Status quo sine sei am 4. April

2024 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt eingestellt hat und damit zusammen hängend, ob die anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 behandelten Ver letzungen (Urk. 8/M5) auf den Unfall vom 2. März 2024 zurückzuführen sind. 4. 4.1

Gemäss Unfallmeldung wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Eishockey spiels vom 2 . März 20 24 seitlich von links von einem Gegenspieler gecheckt. Der Kontakt sei « Schulter an Schulter »

gewesen . Dadurch sei d er Beschwerdeführer mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Er habe versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen. Danach habe d er Beschwerdeführer einen Schmerz im vorderen Bereich der rechten Schulter gespürt (Urk. 8/G1; vgl. auch die gleichlautende Schilderung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 im Frageblatt zum Ereignishergang, Urk. 8/G16). 4. 2

Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pract . Z.___

diagnostizierte den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion . Der Beschwerdeführer habe sich beim Eis hockey spielen an der rechten Schulter verletzt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte Wurfbewegung gezeigt (Urk. 8/M3). Laut Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 2. März 2024 waren der Schürzen- und Bürstengriff «gut möglich» (vgl. Urk. 8/M11). 4 .3

Unter den klinischen Angaben resp. der Fragestellung: « Omalgie rechts. Bänder, Sehnen, Labrum?» erfolgte am 4. April 2024 im G.___

eine Arthro-MRT der rechten Schulter . Dr. A.___ befundete eine minimale AC-Gelenksarthrose ohne Flüssigkeit subakromial, eine diskrete Irregularität am An satz der Supraspinatussehne, DD Tendinopathie, eine deutliche Signal inhomogenität des Bizepssehnenankers, vereinbar mit einer SLAP-Läsion Typ II,

eine Signalalteration am Ansatz der langen Bizepssehne, vereinbar mit einer Tendinopathie, ein en regelrechte n Verlauf der langen Bizepssehne sowie eine intakte Subscapularis- und Infraspinatussehne; eine Muskelatrophie zeige sich nicht. Als Beurteilung hielt Dr. A.___ eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II und minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD

Tendinopathie, fest

(Urk. 8/M1). 4 .4

I m Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 notierte med. pract .

B.___, beim Beschwerdeführer hätten unmittelbar nach einem Sturzereignis beim Eishockey spielen rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden, insbesondere vermehrt auch nachts und bei Belastung und körperferner Bewegung. Die bisherigen physio therapeutischen Massnahmen hätten eine leichte Verbesserung erbracht, dennoch sei der Beschwerdeführer im Alltag und insbesondere bei m Sport sehr ein geschränkt. Zudem sei er rechtsdominant und arbeite mit körperlichem Profil bei der Y.___ . Die rechte Schulter sei inspektorisch unauffällig bei regelrechtem muskulösem Habitus, ohne Atrophiezeichen . Die periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung seien intakt. Die aktive gl o bale Range of

motion sei frei mit Flexion/Abduktion bis über 155°; die tiefe Aussenrotation sei bis 75° möglich und die Innenrotation bis L3, ohne Lag-Zeichen. Der Bear- hug sei schmerzhaft und der Speed- sowie O’Brien-Test seien positiv . Der Jobe -Test sei ebenfalls negativ, jedoch mit leichter Reduktion der Abduktionskraft rechts mit 10.5 kg und 13.5 kg links. Die rechte Schulter sei ossär und über dem AC-Gelenk indolent palpabel, ohne Instabilitätszeichen. Beim Kim-/ Jerk -Test zeige sich eine leichte Schmerzprovokation. MR-diagnostisch habe sich am 4. April 2024 eine höhergradige SLAP-Läsion und intraartikuläre Partialläsion der langen Bizepssehne gezeigt. Zudem hätten sich diskrete Anzeichen einer schmalen bursaseitigen

Supraspinatussehnenpartialläsion und «etwas Ödem» im Subacromialraum ergeben; die Rotatorenm ans chettensehne sei erhalten. Die Trophik sei regelrecht und der glenohumerale Kno r pel unauffällig, ohne sub chondrale Aktivierungszeichen. Alsdann habe die Schultersonographie auf drei Ebenen vom 2 2. April 2024 eine glen o humoral regelrechte Gelenkszentrierung, keine Arthrosezeichen, ein Acromion Bigliani I mit axial guter Zentrierung und ansonsten ossär unauffällige Befunde gezeigt. I n der Zusammenschau der klinischen und bildgebenden Befunde bestehe eine symptomatische SLAP-Läsion. Bei der strukturellen, mechanischen Problematik ergebe sich

daraus die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/M2). 4.5

Versicherungsmediziner Dr. D.___

hielt am

5. Juni 2024 fest, der Beschwerde führer sei beim Eishockey spielen gecheckt und mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Es bestehe eine SLAP II Läsion an der rechten Schulter; die Operation sei geplant für den 9. Juni 202 4. Die beklagten Beschwerden könnten nicht hinreichend mit den objektivierbaren organischen unfallkausalen Beschwerden erklärt werden und seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen. Zudem bestünden wider sprüchliche Angaben zum Ereignishergang; einerseits werde ein spieltypischer «Bandencheck» erwähnt, andererseits ein Sturzereignis. Zeitnah zum Ereignis sei keine Arztkonsultation oder Arbeitsniederlegung erfolgt. Fünf Wochen nach dem Ereignis hätten sich bildgebend überwiegend degenerative Veränderungen gezeigt . Die Tendinopathien der langen Bizepssehne und Supraspinatussehne so wie Labrumläsion seien nur möglich unfallkausal. Läsionen mit überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität, so etwa Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder subkutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen seien nicht dargestellt worden . Der Status quo sine nach Prellung sei spätestens am 4. April 2024 durch natürliche Reparation erreicht gewesen (Urk. 8/M4). 4.6

Am 7. Juni 2024 führte med. pract .

B.___ eine schulterarthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch . Laut Operationsbericht habe die lange Bizepssehne eine Veränderung im anterioren-superioren Bereich passend zu einer traumatischen SLAP-I-Läsion

gezeigt. Zusätzlich sei das laterale Pulley gerissen. Der intraartikuläre LBS-Sehnenverlauf sei nicht degenerativ verändert. Die Supraspinatussehne zeige intraartikulär im ventralen Insertions bereich angrenzend an die Pulleyläsion eine artikularseitige Partialläsion Typ Ell mann IA. Die übrige Darstellung der Rotatorenmanschette

und d a s Labrum seien unauffällig und der Gelenksrezesses sei frei (Urk. 8/M5).

D er postoperative Ver lauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9) . 4.7

Im Schreiben vom 1 6. August 2024 führte

med. pract .

B.___

zudem aus, die MR- t omographischen und intraoperativen Befunde hätten Verletzungen gezeigt,

die überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt seien. Beim Beschwerdeführer bestehe eine intraoperativ bestätigte SLAP-II-Läsion. Es liege auch Videomaterial mit Stabilitätstestung vor. Aufgrund der Instabilität der Bizepssehnen verankerung und Verletzung im Pulley -Bereich mit Symptombeginn nach dem Unfallereignis vom 2. März 2024 sei dies als traumatisch bedingt einzuschätzen . Das eingerissene

Pull e y -System habe sich erst intraoperativ gezeigt und sei eben falls als unfallkausal einzuschätzen. Die Operationsindikation habe sich initial aus der symptomatischen SLAP-Läsion ergeben; eine solche ergebe sich aber auch aus der erst intraoperativ festgestellten

Pull e y -Läsion. Eine Pull e y -Läsion sei ebenso wie eine SLAP-II-Läsion eine mechanische Problematik, welche bei jüngerem Patientenalter und körperlichem Anspruch nicht durch physio therapeutische oder andere konservative Massnahmen auszuheilen sei. Bei einer konservativen Therapie sei von persistierenden Schmerzen auszugehen. Auch deshalb sei vorliegend die Operationsindikation gestellt worden. Die diagnostische Arthroskopie und die Möglichkeit der Stabilitätsprüfung mit dem Tasthaken während einer Operation sei bezüglich Sensitivität und Spezifität der präoperativen MRT-Diagnostik eindeutig überlegen. Gemäss der durchgeführten diagnostischen Arthroskopie würden beim Beschwerdeführer keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei in Unkenntnis der intraoperativen Bilder erfolgt (Urk. 8/M8). 4.8

Auf Vorlage der vorhandenen Akten

kam Dr. E.___ am 2 1. Oktober 2024 zum Schluss, die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig und argumentativ bestens begründet. Letzterer habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass sich weder aus der Unfallmeldung noch aus dem ärztlichen Erstbericht UVG ein Sturzereignis ergebe, die ärztliche Erstkonsultation erst drei Wochen nach dem Ereignis erfolgt und anlässlich dieser kein akuter Funktionsausfall der rechten Schulter beschrieben worden sei. Zudem habe das Ereignis k eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Nach Einsicht in die MR- t omographisch dargestellten Läsionen seien diese nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Die von med. pract . B.___ postulierte Unfallkausalität sei auch angesichts dessen, dass

der Beschwerdeführer offensichtlich intensiv und seit Jahren Eis hockey spiele, in keinster Weise plausibel. Diese Sportart sei äusserst schulter belastend. Letzteres habe med. pract . B.___ ausgeblendet. Zudem gehe letzterer von einem Ereignishergang aus, welcher sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung und anlässlich der Erstkonsultation oder Indikation für die MRT-Untersuchung decke. Alsdann hätten sich MR- t omographisch keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma ergeben, ins besondere keine Verletzungen des Weichteilmantels im Sinne einer Haut ablederung oder eines Hämatom s, kein Knochenmarködem im Humeruskopf und auch kein intraartikulärer Erguss. Die Rotatorenmanschette sei funktionell voll ständig intakt . Demgegenüber habe sich eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intraartikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum gezeigt. Dies e strukturellen Veränderungen sei e n überwiegend wahrscheinlich durch repetitive Belastungen bedingt, wie sie typischerweise im Rahmen einer Sportart wie Eishockey vork ä m en . Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer eine hockeytypische, indirekte Prellung der rechten Schulter erlitten. Diese sei offensichtlich derart banal gewesen, dass der Beschwerdeführer erst drei Wochen später eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet habe. Das Ereignis habe keinen akuten Funktionsausfall zur Folge gehabt, was auch aus der Untersuchung von med. pract . B.___ vom 2 2. April 2024, anlässlich welcher einzig eine etwas ver minderte Abduktionskraft dokumentiert worden sei, klar hervorgehe. Mithin sei zusammen mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfall geschehens, welche s einer Prellung entspreche, zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes ohne richtungsweisende Verschlimmerung gekommen und der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Aufgrund der intraoperativen Bilder lasse sich nicht belegen, dass die Läsionen überwiegend wahrscheinlich ereigniskausal seien (Urk. 8/M1 3). 4.9

Im beschwerdeweise eingereichten

Schreiben vom 5. Dezember 2024 nahm med. pract .

B.___

zur Beurteilung von Dr. E.___

vom 2 1. Oktober 2024 wie folgt Stellung: Dem hausärztlichen Überweisungsschreiben und der MRT-Anmeldung seien korrekterweise «Schulterschmerzen» zu entnehmen. Der MRT-Anmeldung sei zudem die Fragestellung «Bänder, Sehnen, Labrum?» zu entnehmen. Mithin werde nach Verletzungen dieser Strukturen gefragt, so wie dies nach einem Unfallereignis häufig der Fall sei. M R- t omographisch hätten sich deutliche Signalalterationen am Bizepsanker gezeigt. Diese seien hinweisend auf eine SLAP-Läsion Typ II. Zusätzlich seien minimale Signalinhomogenitäten am Supraspinatussehnenansatz ohne Rupturzeichen festgestellt worden. Intra operativ habe sich eine traumatische SLAP-Läsion und Pulley -Läsion ergeben. Damit seien die MRT- und intraoperativen Befunde deckungsgleich und bestehe eindeutig eine strukturelle Schädigung. Hautablederungen, Weichteilhämatome oder Knochenmarködeme seien nicht obligat für das Auftreten einer traumatischen SLAP-Läsion. Ob ein intraartikulärer Erguss vorliege oder nicht, könne nicht eingeschätzt werden, da eine MR- Arthrographie mit Kontrastmittel vorliege. Die lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden. Dies wäre als eindeutige traumatische Veränderung zu werten. Hingegen sei die Wertung als «massive degenerative Veränderungen» medizinisch nicht plausibel. Entgegen Dr. E.___ sei der Zeitpunkt der ärztlichen Erstkonsultation nicht zu be mängeln. Eine Erstkonsultation innerhalb von drei Wochen, eine MRT-Diagnostik innerhalb knapp eines Monats und eine fachärztliche Untersuchung innerhalb von ca. sieben Wochen nach dem Unfallereignis seien absolut adäquat und im inter nationalen Vergleich sicherlich als zeitgerechte Abwicklung zu betrachten. Als Eishockeyspieler und Polizist sei sich der Beschwerdeführer kurzfristige Schmerzepisoden sicherlich gewohnt. Vorliegend handle es sich um eine bleibende Schmerzsymptomatik, welche auch anlässlich der Untersuchung vom 2 2. April 2024 adäquat diagnostiziert und mit den typischen Bizepssehnen- Provokationstests objektiviert worden sei . Insgesamt erscheine nicht plausibel, dass die MR- t omographisch und intraoperativ verifizierten strukturellen Schädigungen der langen Bizepssehne und des Pulley -Systems (Bandapparat) beim 33-jährige n, zuvor beschwerdefreie n

Beschwerdeführer nach adäquatem Trauma (Bandencheck mit oder ohne zusätzlichem Sturzereignis) degenerativer Natur sein sollen. Die aufgeworfene Frage, ob sich ein Bandencheck mit oder ohne zusätzlichen Sturz ereignet habe, sei obsolet, zumal bei einem Bandencheck eine erhebliche Energie auftreten, die Armposition hierbei variieren und typischerweise auch eine gewisse Flexionshaltung des Arms beim Halten und Führen des Eishockey-Schlägers bestehen könne. Mithin sei auch bei einem blossen Bandencheck mit einem Distorsionstrauma zu rechnen. Die Einschätzung von Dr. E.___, wonach es keine akuten Funktionsverletzungen gegeben habe und die Verletzungsfolgen «banal» gewesen seien, sei grobfahrlässig und medizinisch inkorrekt. Wie eindeutig dokumentiert im Bericht vom 2 2. April 2024 habe der Beschwerdeführer unter unmittelbaren deutlichen Schulterschmerzen gelitten, welche ihn auch bei Belastung und körperfernen Bewegungen im Alltag und insbesondere beim Sport sehr eingeschränkt hätten. Diese subjektiven An gaben seien plausibel und hätten auch objektiviert werden können. Die Beschwerden hätten dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer einer Operation habe unterziehen müssen, welche die Beschwerdefreiheit notabene wieder hergestellt habe. Wenn bei einem solch jungen Patienten mit eindeutigem Nach weis einer symptomatischen, traumatisch bedingten Verletzung durch ein Akten konsilium und eine Ferndiagnose die ärztlich objektivierbaren Symptome und die Korrektheit der Diagnose abgesprochen werde, sei die s fahrlässig. Er (med . pract . B.___) widerspreche eindeutig der Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Wäre dem so gewesen, wären die Symptome nicht wie beim Hausarzt und anlässlich der Konsultation vom 2 2. April 2024 beschrieben und objektivierbar gewesen. Postoperativ sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen, sodass der Beschwerdeführer 12 Wochen nach dem Eingriff vom 7. Juni 2024 bezüglich Bewegungsumfang und Kraft wiederhergestellt gewesen sei . Mittlerweile könne er auch wieder problem los im Aussendienst der Polizei arbeiten sowie am Eishockeytraining und an den Matches teilnehmen (Urk. 8/M14). 4.10

Dazu nahm

Dr. E.___

am 24. Januar 2025 im Rahmen der Beschwerdeantwort wie folgt Stellung: I m Überweisungsschreiben und in der MRT- Anmeldung sei kein Unfallereignis erwähnt. Es entspreche sicher nicht dem ärztlichen Gold standard, wenn ein relevantes Unfallereignis im Zusammenhang mit weiteren diagnostischen Schritten und/oder bei der Überweisung für eine fachärztliche Beurteilung nicht erwähnt werde. Jeder Arzt, der eine radiologische Unter suchung anfordere, müsse in der Indikation begründen, warum er diese will. Das Gleiche gelte natürlich für ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt. Ob ein MRT im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Erkrankung angefordert werde, seien zwei Paar völlig verschiedene Schuhe. Jeder Radiologe werde bestätigen, dass es für ihn absolut essenziell

sei, den Untersuchungsgrund zu kennen, zumal es d en Blickwinkel ändere und der korrekten Beurteilung der Bilder diene . Initial habe der Beschwerdeführer den Unfall als Schulter zu Schulter Kontakt beschrieben, wobei er mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden sei. Ganz offensichtlich habe es sich dabei um eine Kontusion gehandelt, was bei einem Eishockeyspieler, der in seiner Spielkarriere viele solcher Checks erfahren haben dürfte, mit entsprechender Schutzkleidung nichts Ungewöhnliches sei. Ein Sturz sei weder der Unfallmeldung noch dem Bericht über die Erstkonsultation zu entnehmen. Weshalb genau dieser – initial nicht dokumentierte – Sturz ursächlich sein soll für die MR- t omographischen Veränderungen, sei nicht plausibel. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht die Summe der Checks, welche der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eis hockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses ursächlich sein soll. Für eine degenerative Ursache sprächen auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, die erst ärztlichen Befunde, der fehlende Funktionsausfall der Schulter und die fort bestehende Arbeitsfähigkeit. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das Schulter gelenk nicht nur durch den muskulären Weichteilmantel, sondern auch durch die spezifische Sportkleidung geschützt gewesen sei. Auch dies habe med. pract . B.___

völlig ausgeblendet. Jedenfalls sei schlichtweg nicht plausibel, dass ein Ereignis, das einer Kontusion/Prellung entspreche, ohne äussere Verletzungs merkmale, akuten Funktionsausfall der Schulter und Arbeitsunfähigkeit geeignet gewesen sein soll, tief intraartikulär gelegene und durch die Sportkleidung und den kräftigen Weichteilmantel geschützte Strukturen zu verletzen. Das Vorliegen eines Ergusses sei nur eines von vielen Kriterien zur Beurteilung der Unfall kausalität. Das Argument, ein Erguss könne infolge des Kontrastmittels M R - t omographisch nicht nach ge w iesen werde, gehe ins Leere. So e rgebe sich daraus kein Informationsgewinn, zumal ein Erguss auch degenerativ bedingt sein könne. Aus den dargestellten Signalalterationen am Bizepsanker lasse sich eine über wiegend wahrscheinliche Unfallkausalität nicht herleiten. Im Übrigen hinterfrage er (Dr. E.___) die ärztlich objektivierbaren Symptome und Diagnosen nicht. Er komme lediglich zu Schluss, eine Unfallkausalität lasse sich gestützt darauf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten. Alsdann habe er (Dr. E.___) nicht etwa die Verletzungen als banal, sondern das gemeldete Unfall ereignis als banal im Sinne einer Prellung bezeichnet . Schliesslich habe med. pract . B.___ präoperativ eine höhergradige SLAP-Läsion, intraoperativ jedoch lediglich eine SLAP-I-Läsion festgehalten. Letzteres entspreche einer Aus fransung des superioren Lab ru ms ohne Labrumriss oder Ablösung vom Glenoid . Wenn med. pract . B.___ intraoperativ keine Degeneration der Bizepssehne festgehalten habe, erstaune dies nicht; es entspreche einfach dem Blick von aussen au f die Sehne. Ein Einblick in das Innenleben der Sehne sei nur MR-tomographisch möglich. Vorliegend hätten sich bildgebend Signalalterationen entsprechend einer Tendinopathie ergeben, was eine krankhafte Veränderung darstelle . Die intraoperativ festgestellte SLAP-I-Läsion hätte sehr wohl konservativ behandelt werden können (Urk. 8/M15). 4.11

In der replicando eingereichten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hielt Dr. F.___ fest, Dr. E.___ habe die intraoperativen Befunde, insbesondere laterale Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne, nicht berück sichtigt. Diese würden jedoch eindeutig für ein traumatisches Geschehen sprechen. Die an der durchgeführten Operation erhobene Kritik sei unbegründet, zumal diese dem medizinischen Standard entsprochen habe; eine konservative Therapie wäre bei den dokumentierten Läsionen (SLAP I und gerissenes Pulley) nicht erfolgversprechend gewesen. Die intraoperativen Bilder zeigten eine SLAP-I-Läsion, ein lateral eingerissenes Pulley und ein en ganz kleine n Einriss an der Unterfläche einer sonst vollkommen intakten Bizepssehne sowie eine intra artikuläre Läsion der Supraspinatussehne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen. Daraus resultiere, dass die von med. pract . B.___ im Operationsbericht gestellte Diagnose richtig und sicher nicht degenerativer Natur sein könne. Mithin seien die festgestellten Läsionen über wiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 2. März 2024 (Urk. 15/1-2). 5 . 5 . 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr es . D.___ und E.___ . Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, aller dings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hievor E. 1.6) .

Unter den beurteilenden Ärzten besteht immerhin Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine SLAP - Läsion, also ein Riss am Ursprung der langen Bizepssehne, an der rechten Schulter bestand. Während im Operationsbericht von einer SLAP-I-Läsion

die Rede ist, wird in den übrigen Akten eine SLAP-II-Läsion festgehalten. Weshalb med. pract . B.___ in seinen späteren Beurteilungen vom Operationsbericht abwich, liess er unbegründet. Alsdann hielt med. pract . B.___ dafür, d ie lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden und eindeutig als traumatische Veränderung zu werten seien . Demgegenüber kam Dr. E.___

zum Schluss, es bestehe eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intra artikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum .

Letzteres steht auch diskrepant zum MRT-Bericht vom

4. April 2024, aus welchem ein regelrechte r Verlauf der langen Bizepssehne hervorgeht

und worin k eine – wie auch immer geartete - Veränderung des Labrum s dokumentiert wird (Urk. 8/M1) . Dass die Beurteilung von Dr. A.___ allein deshalb gänzlich anzu zweifeln ist, weil das Ereignis vom 2 . März 2024 in der Anmeldung zur angeforderten radiologischen Untersuchung nicht erwähnt wird, vermag nicht zu überzeugen.

Dres . D.___ und E.___

argumentierten weiter, es hätten sich MR- t omographisch lediglich degenerative Veränderungen, namentlich

Tendino pathien der langen Bizeps- und Supraspinatussehne gezeigt. Dr. A.___

notierte

– näher umschriebene -

Tendinopathien

hingegen lediglich als D ifferenzialdiagnos e und ebensolche

finden auch im Operationsbericht keinerlei Stütze. Diesbezüglich stellte sich Dr. E.___

auf den Standpunkt, degenerative Veränderungen könnten infolge der blossen «Aussenschau» intraoperativ nicht erkannt werden; was aus Sicht eines medizinischen Laien zwar durchaus plausibel erscheint, aber nicht validiert werden kann.

Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig.

Ferner lässt d ie standardisiert anmutende A rgumentation von Dr. D.___, wonach

sich keine unfalltypischen Verletzungen wie Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder sub kutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen gezeigt hätten,

einen sach dienlich en Bezug zur vorliegend in erster Linie zu beurteilenden SLAP-Läsion vermissen .

Des Weiteren wies med. pract . B.___ auf die intraoperativ festgestellte Verletzung im Pulley -Bereich hin, welche per se und in Kombination mit der SLAP-Läsion

auf eine traumatisch e

Genese hin deute . Dazu schwieg sich

Dr. E.___

gänzlich aus; Dr. D.___ gab seine Stellungnahme am 5. Juni 2024, mit hin vor der Operation und damit in Unkenntnis der intraoperativen Befunde ab.

Im Übrigen bestätigte Dr. E.___

einerseits, dass sich mangels Hautablederung, Hämatom, Knochenmarködem im Humeruskopf oder intraartikuläre n Erguss es keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma erg ä ben . Nachdem med. pract . B.___

klargestellt hatte, dass ein Erguss infolge des Kontrastmittels MR- t omographisch gar nicht dargestellt werde könne

- was von Dr. E.___

nicht dementiert wurde -, stellte sich letzterer andererseits

auf den Standpunkt, aus einem Erguss ergebe sich ohnehin kein Informationsgewinn, zumal ein solcher auch degenerativ bedingt sein könne.

Wenig stichhaltig erscheint auch der Hinweis auf die fehlende Hautablederung resp ektive äusseren Verletzungen, wenn Dr. E.___ gleichzeitig die spezielle Schutzbekleidung von Eishockey spielern hervorhebt .

S oweit

letzterer ausserdem

erwäg t

resp. andernorts gar für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Summe der Checks, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eishockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses [für die Schulterbeschwerden] ursächlich seien, ergibt sich aus den vorliegenden Akten

jedenfalls nirgends e xplizit, dass der Beschwerdeführer « offensichtlich intensiv und seit Jahren » Eishockey spiele n würde (vgl. Urk. 8/M13 S. 2) . Zudem bestanden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Veränderung en der Muskeltrophik . Wie sich letzteres mit einer degenerativ entstandenen und damit vorbestehenden

Ruptur vereinbaren liesse, dazu äusserte sich Dr. E.___ nicht. Kommt hinzu, dass sich aus der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers durchaus Anhaltspunkte für ein Geschehen erg eben, welches über eine blosse Prellung hinausgeht,

h at te der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben doch zunächst versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen.

Schliesslich trifft zwar zu, dass anlässlich der Erstuntersuchung keine akuten Funktions einschränkungen dokumentiert wurden. Allerdings wurde eine schmerzhafte Wurfbewegung festgehalten und kann bei der nach dem bisher Gesagten unzu länglichen medizinischen Aktenlage die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungs einstellung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 5 .2

Bei der bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen und weil die Ausführungen von med. pract . B.___

und der Radiologiebericht von Dr. A.___

geeignet sind, die v ertrauensärztlichen Beurteilung en von Dr es . D.___ und E.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid nicht gestützt auf diese Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr bedarf es einer verwaltungsunabhängige n Expertise.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2024 (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein e unabhängige Beurteilung einhole und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass sich der beurteilende Facharzt neben der Kausalität auch zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes sowie zur Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterung zur beschwerdeweise in Frage gestellten Kompetenz von Dr. E.___ . Freilich hat d er sog enannte Devolutiveffekt nicht zur Folge, dass von der Vorinstanz nach der Beschwerde eingereichte Beweismittel nicht mehr zu beachten wären. 6 .

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubHediger

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1. 2

Nach Art.

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00210 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg Grieder Baumann Lerch Meienberg Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1991 geborene X.___ arbeitete seit dem 3. September 2018 als Polizist bei der Y.___, als er sich am 2. März 2024 beim Eishockey spielen an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/G1). Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pra c t . Z.___, praktischer Arzt,

hielt

eine schmerzhafte Wurfbewegung und den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion der rechten Schulter fest (Urk. 8/M3) . Die zuständige Unfall versicherung Stadt Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen. D ie

am 4. April 2024 durchgeführte Arthro- MRT der rechten Schulter

brachte laut PD Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie,

eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II, eine minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD Tendinopathie,

zur Darstellung (Urk. 8/M1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde

empfahl med. pract . B.___, Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie,

C.___ Klinik,

ein chirurgisches Vorgehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024, Urk. 8/M2). Am 5. Juni 2024 gab Versicherungsmediziner Dr.

med.

D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungs medizinische Stellungnahme ab (Urk. 8/M4).

Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 per 4. April 2024 ein (Urk. 8/G7). Am 7. Juni 2024 führte

med. pract .

B.___ eine arthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch (Urk. 8/M5); der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9). Gegen die verfügte Leistungs einstellung erhob der Versicherte am 8 . Juli 2024 Einsprache und legte nach träglich das Schreiben von med. pract . B.___ vom 16.

August 2024 auf (Urk. 8/J1, Urk. 8/J7, Urk. 8/M8) . Daraufhin veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich die medizinische Beurteilung von

Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt, vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 8/M13).

Gestützt darauf hielt sie an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 2 4. Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Zudem gab der Beschwerdeführer unter anderem die Stellungnahme von med.

pract .

B.___ vom 5. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 3/ 12). Darauf hin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 (Urk. 8/M15) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1 7. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage de r Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, vom 2. Juni 2025 an seinen beschwerdeweisen Ausführungen und Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 15/1) . Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilungen der b e ratenden Ärzte vom 5. Juni und 2 1. Oktober 2024 sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 4. April

2024 eingetreten sei. Die diskrepanten Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermöchten keinerlei Zweifel daran zu begründen. Insbesondere hätten sich letztere mit den degenerativen Veränderungen nicht auseinandergesetzt. Zudem seien die Angaben zum Unfallhergang widersprüchlich und die behandelnden Ärzte von einem nicht erstellten Sturz ausgegangen

(Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, Dr. D.___ habe seine Beurteilung in Unkenntnis des Operationsberichts und damit der intraoperativen Befunde ab gegeben. Dr. B.___ habe mit Stellungnahme vom 1 6. August 2024 festgehalten, gestützt auf d ie intraoperative n Befunde bestünden keine degenerativen Veränderungen. Alsdann habe eine entsprechende Google-Recherche ergeben, dass Dr. E.___ nicht mehr als praktizierender Arzt tätig sei. Damit seien seine traumatischen Erfahrungen fraglich. Demgegenüber verfüge med. pract .

B.___ über langjährige Erfahrungen im Bereich von Schulter- und Ellbogen verletzungen . Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 [vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.8] habe dieser nachvollziehbar begründet, dass durch den un bestrittenen Bandencheck beim Eishockey - Spiel der Unfallbegriff erfüllt sei und es keine Rolle spiele, ob es auch noch zu einem Sturz gekommen sei; die Energie, die bei einem Bandencheck auf die Schulter wirke, reiche aus, um die bildgebend und intraoperativ festgestellten Verletzungen zu verursachen.

Z udem habe

med. pract . B.___ dargelegt, dass keine degenerativen Ursachen vorliegen würden. Mithin sei es gestützt auf die Beurteilung von med. pract . B.___ überwiegend wahrscheinlich zu einer unfallbedingten SLAP- und Pulley -Läsion gekommen, welche anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 hätten saniert werden können. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Status quo sine am

4. April 2024 eingetreten sei. Andernfalls sei infolge erheblicher Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte entweder ein Gerichtsgutachten zu ver anlassen oder die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 fest, die von med. pract . B.___ im Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 – abweichend von der radiologischen Beurteilung - postulierte höhergradige SLAP-Läsion sei nicht begründet. Die fragliche Unfallkausalität lasse sich auch nicht allein gestützt auf die bildgebenden und intraoperativen Befunde beurteilen; zu berück sichtigen seien auch der Unfallhergang und die Behandlungsanamnese. Ein statt gehabtes Trauma werde vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich ein über eine Prellung hinausgehendes Trauma. Alsdann sei es nicht Pflicht, dass ein beratender Arzt der Unfallversicherung praktizierender Arzt sei. Entgegen med. pract . B.___ sei es auch nicht massgeblich, ob die Behandlung lege artis und die zeitliche Abwicklung als adäquat zu beurteilen sei; entscheidrelevant sei die Unfallkausalität. Es sei fraglich, ob ein Polizist bei einem akute n Funktionsausfall der Schulter noch arbeitsfähig gewesen wäre im Aussendienst, zumal er sich selbst und Dritte damit gefährdet hätte. Jedenfalls erg ä be n sich aus dem Sprech stundenbericht vom 2 2. April 2024 keine massgeblichen Funktions einschränkungen der rechten Schulter. Zudem habe der beratende Arzt korrekterweise darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf eine direkte Kontusion wie bone

bruise, Prellmarken, Blutergüsse oder Hämatome bestanden hätten . Weshalb die Beurteilung von Dr. E.___ anzuzweifeln sei, habe med. pract . B.___ nicht schlüssig dargetan.

Schliesslich sei eine Aktenbeurteilung vor liegend zulässig gewesen, zumal der medizinische Sachverhalt festgestanden habe (Urk. 7). 2.4

Der Beschwerdeführer führte replicando aus, die Zulässigkeit der Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 sei mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde fraglich. Zudem wies er darauf hin, dass d ie seinerseits erst beschwerdeweise eingereichte Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5.

Dezember 2024 dem rechtliche n Gehör gedient habe, nachdem dem Beschwerdeführer die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 21.

Oktober 2024 erst mit dem Einspracheentscheid vorgelegt worden sei.

Als dann sei Dr. F.___ m it Stellungnahme vom 2. Juni 2025 zum begründeten Schluss gekommen, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2025 nicht abgestellt werden könne . Insbesondere habe letzterer die Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne dabei nicht berücksichtigt, unzutreffende Annahmen zur Diagnose gestellt und die Operation unbegründet kritisiert. Die intraoperative Bilddokumentation und der Operationsbericht zeigten zweifelsfrei, dass neben der SLAP-Läsion eine laterale Pull e yläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne vorgelegen hätten, welche eindeutig auf ein traumatisches Geschehen zurückzuführen seien. Degenerative Veränderungen hätten nachweislich nicht festgestellt werden können. Gestützt auf den aus führlich und nachvollziehbar begründeten Bericht von Dr. F.___ sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Schulterschaden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen sei. Andernfalls bestünden infolge der Berichte von med. pract . B.___ und Dr. F.___ immerhin genügend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dres . D.___ und E.___ und müsse in Folge dessen ein Gerichtsgutachten eingeholt werden oder die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (Urk. 14, Urk. 15/1-2). 3. Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 2. März 2024 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext grundsätzlich ihre Leistungspflicht . Strittig und zu prüfen ist indessen, ob letztere ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Status quo sine sei am 4. April

2024 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt eingestellt hat und damit zusammen hängend, ob die anlässlich der Operation vom 7. Juni 2024 behandelten Ver letzungen (Urk. 8/M5) auf den Unfall vom 2. März 2024 zurückzuführen sind. 4. 4.1

Gemäss Unfallmeldung wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Eishockey spiels vom 2 . März 20 24 seitlich von links von einem Gegenspieler gecheckt. Der Kontakt sei « Schulter an Schulter »

gewesen . Dadurch sei d er Beschwerdeführer mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Er habe versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen. Danach habe d er Beschwerdeführer einen Schmerz im vorderen Bereich der rechten Schulter gespürt (Urk. 8/G1; vgl. auch die gleichlautende Schilderung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 im Frageblatt zum Ereignishergang, Urk. 8/G16). 4. 2

Der am 2 2. März 2024 erstbehandelnde med. pract . Z.___

diagnostizierte den Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion . Der Beschwerdeführer habe sich beim Eis hockey spielen an der rechten Schulter verletzt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte Wurfbewegung gezeigt (Urk. 8/M3). Laut Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 2. März 2024 waren der Schürzen- und Bürstengriff «gut möglich» (vgl. Urk. 8/M11). 4 .3

Unter den klinischen Angaben resp. der Fragestellung: « Omalgie rechts. Bänder, Sehnen, Labrum?» erfolgte am 4. April 2024 im G.___

eine Arthro-MRT der rechten Schulter . Dr. A.___ befundete eine minimale AC-Gelenksarthrose ohne Flüssigkeit subakromial, eine diskrete Irregularität am An satz der Supraspinatussehne, DD Tendinopathie, eine deutliche Signal inhomogenität des Bizepssehnenankers, vereinbar mit einer SLAP-Läsion Typ II,

eine Signalalteration am Ansatz der langen Bizepssehne, vereinbar mit einer Tendinopathie, ein en regelrechte n Verlauf der langen Bizepssehne sowie eine intakte Subscapularis- und Infraspinatussehne; eine Muskelatrophie zeige sich nicht. Als Beurteilung hielt Dr. A.___ eine deutliche Signalalteration am Bizepssehnenanker, verdächtig auf eine SLAP-Läsion Typ II und minimale Signalinhomogenität am Supraspinatussehnen-Ansatz, DD

Tendinopathie, fest

(Urk. 8/M1). 4 .4

I m Sprechstundenbericht vom 2 2. April 2024 notierte med. pract .

B.___, beim Beschwerdeführer hätten unmittelbar nach einem Sturzereignis beim Eishockey spielen rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden, insbesondere vermehrt auch nachts und bei Belastung und körperferner Bewegung. Die bisherigen physio therapeutischen Massnahmen hätten eine leichte Verbesserung erbracht, dennoch sei der Beschwerdeführer im Alltag und insbesondere bei m Sport sehr ein geschränkt. Zudem sei er rechtsdominant und arbeite mit körperlichem Profil bei der Y.___ . Die rechte Schulter sei inspektorisch unauffällig bei regelrechtem muskulösem Habitus, ohne Atrophiezeichen . Die periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung seien intakt. Die aktive gl o bale Range of

motion sei frei mit Flexion/Abduktion bis über 155°; die tiefe Aussenrotation sei bis 75° möglich und die Innenrotation bis L3, ohne Lag-Zeichen. Der Bear- hug sei schmerzhaft und der Speed- sowie O’Brien-Test seien positiv . Der Jobe -Test sei ebenfalls negativ, jedoch mit leichter Reduktion der Abduktionskraft rechts mit 10.5 kg und 13.5 kg links. Die rechte Schulter sei ossär und über dem AC-Gelenk indolent palpabel, ohne Instabilitätszeichen. Beim Kim-/ Jerk -Test zeige sich eine leichte Schmerzprovokation. MR-diagnostisch habe sich am 4. April 2024 eine höhergradige SLAP-Läsion und intraartikuläre Partialläsion der langen Bizepssehne gezeigt. Zudem hätten sich diskrete Anzeichen einer schmalen bursaseitigen

Supraspinatussehnenpartialläsion und «etwas Ödem» im Subacromialraum ergeben; die Rotatorenm ans chettensehne sei erhalten. Die Trophik sei regelrecht und der glenohumerale Kno r pel unauffällig, ohne sub chondrale Aktivierungszeichen. Alsdann habe die Schultersonographie auf drei Ebenen vom 2 2. April 2024 eine glen o humoral regelrechte Gelenkszentrierung, keine Arthrosezeichen, ein Acromion Bigliani I mit axial guter Zentrierung und ansonsten ossär unauffällige Befunde gezeigt. I n der Zusammenschau der klinischen und bildgebenden Befunde bestehe eine symptomatische SLAP-Läsion. Bei der strukturellen, mechanischen Problematik ergebe sich

daraus die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/M2). 4.5

Versicherungsmediziner Dr. D.___

hielt am

5. Juni 2024 fest, der Beschwerde führer sei beim Eishockey spielen gecheckt und mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden. Es bestehe eine SLAP II Läsion an der rechten Schulter; die Operation sei geplant für den 9. Juni 202 4. Die beklagten Beschwerden könnten nicht hinreichend mit den objektivierbaren organischen unfallkausalen Beschwerden erklärt werden und seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 2. März 2024 zurückzuführen. Zudem bestünden wider sprüchliche Angaben zum Ereignishergang; einerseits werde ein spieltypischer «Bandencheck» erwähnt, andererseits ein Sturzereignis. Zeitnah zum Ereignis sei keine Arztkonsultation oder Arbeitsniederlegung erfolgt. Fünf Wochen nach dem Ereignis hätten sich bildgebend überwiegend degenerative Veränderungen gezeigt . Die Tendinopathien der langen Bizepssehne und Supraspinatussehne so wie Labrumläsion seien nur möglich unfallkausal. Läsionen mit überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität, so etwa Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder subkutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen seien nicht dargestellt worden . Der Status quo sine nach Prellung sei spätestens am 4. April 2024 durch natürliche Reparation erreicht gewesen (Urk. 8/M4). 4.6

Am 7. Juni 2024 führte med. pract .

B.___ eine schulterarthroskopische LBS-Tenotomie und subpectorale LBS- Tenodese durch . Laut Operationsbericht habe die lange Bizepssehne eine Veränderung im anterioren-superioren Bereich passend zu einer traumatischen SLAP-I-Läsion

gezeigt. Zusätzlich sei das laterale Pulley gerissen. Der intraartikuläre LBS-Sehnenverlauf sei nicht degenerativ verändert. Die Supraspinatussehne zeige intraartikulär im ventralen Insertions bereich angrenzend an die Pulleyläsion eine artikularseitige Partialläsion Typ Ell mann IA. Die übrige Darstellung der Rotatorenmanschette

und d a s Labrum seien unauffällig und der Gelenksrezesses sei frei (Urk. 8/M5).

D er postoperative Ver lauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 8/M7, Urk. 8/M9) . 4.7

Im Schreiben vom 1 6. August 2024 führte

med. pract .

B.___

zudem aus, die MR- t omographischen und intraoperativen Befunde hätten Verletzungen gezeigt,

die überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt seien. Beim Beschwerdeführer bestehe eine intraoperativ bestätigte SLAP-II-Läsion. Es liege auch Videomaterial mit Stabilitätstestung vor. Aufgrund der Instabilität der Bizepssehnen verankerung und Verletzung im Pulley -Bereich mit Symptombeginn nach dem Unfallereignis vom 2. März 2024 sei dies als traumatisch bedingt einzuschätzen . Das eingerissene

Pull e y -System habe sich erst intraoperativ gezeigt und sei eben falls als unfallkausal einzuschätzen. Die Operationsindikation habe sich initial aus der symptomatischen SLAP-Läsion ergeben; eine solche ergebe sich aber auch aus der erst intraoperativ festgestellten

Pull e y -Läsion. Eine Pull e y -Läsion sei ebenso wie eine SLAP-II-Läsion eine mechanische Problematik, welche bei jüngerem Patientenalter und körperlichem Anspruch nicht durch physio therapeutische oder andere konservative Massnahmen auszuheilen sei. Bei einer konservativen Therapie sei von persistierenden Schmerzen auszugehen. Auch deshalb sei vorliegend die Operationsindikation gestellt worden. Die diagnostische Arthroskopie und die Möglichkeit der Stabilitätsprüfung mit dem Tasthaken während einer Operation sei bezüglich Sensitivität und Spezifität der präoperativen MRT-Diagnostik eindeutig überlegen. Gemäss der durchgeführten diagnostischen Arthroskopie würden beim Beschwerdeführer keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei in Unkenntnis der intraoperativen Bilder erfolgt (Urk. 8/M8). 4.8

Auf Vorlage der vorhandenen Akten

kam Dr. E.___ am 2 1. Oktober 2024 zum Schluss, die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig und argumentativ bestens begründet. Letzterer habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass sich weder aus der Unfallmeldung noch aus dem ärztlichen Erstbericht UVG ein Sturzereignis ergebe, die ärztliche Erstkonsultation erst drei Wochen nach dem Ereignis erfolgt und anlässlich dieser kein akuter Funktionsausfall der rechten Schulter beschrieben worden sei. Zudem habe das Ereignis k eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Nach Einsicht in die MR- t omographisch dargestellten Läsionen seien diese nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Die von med. pract . B.___ postulierte Unfallkausalität sei auch angesichts dessen, dass

der Beschwerdeführer offensichtlich intensiv und seit Jahren Eis hockey spiele, in keinster Weise plausibel. Diese Sportart sei äusserst schulter belastend. Letzteres habe med. pract . B.___ ausgeblendet. Zudem gehe letzterer von einem Ereignishergang aus, welcher sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung und anlässlich der Erstkonsultation oder Indikation für die MRT-Untersuchung decke. Alsdann hätten sich MR- t omographisch keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma ergeben, ins besondere keine Verletzungen des Weichteilmantels im Sinne einer Haut ablederung oder eines Hämatom s, kein Knochenmarködem im Humeruskopf und auch kein intraartikulärer Erguss. Die Rotatorenmanschette sei funktionell voll ständig intakt . Demgegenüber habe sich eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intraartikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum gezeigt. Dies e strukturellen Veränderungen sei e n überwiegend wahrscheinlich durch repetitive Belastungen bedingt, wie sie typischerweise im Rahmen einer Sportart wie Eishockey vork ä m en . Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer eine hockeytypische, indirekte Prellung der rechten Schulter erlitten. Diese sei offensichtlich derart banal gewesen, dass der Beschwerdeführer erst drei Wochen später eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet habe. Das Ereignis habe keinen akuten Funktionsausfall zur Folge gehabt, was auch aus der Untersuchung von med. pract . B.___ vom 2 2. April 2024, anlässlich welcher einzig eine etwas ver minderte Abduktionskraft dokumentiert worden sei, klar hervorgehe. Mithin sei zusammen mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfall geschehens, welche s einer Prellung entspreche, zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes ohne richtungsweisende Verschlimmerung gekommen und der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Aufgrund der intraoperativen Bilder lasse sich nicht belegen, dass die Läsionen überwiegend wahrscheinlich ereigniskausal seien (Urk. 8/M1 3). 4.9

Im beschwerdeweise eingereichten

Schreiben vom 5. Dezember 2024 nahm med. pract .

B.___

zur Beurteilung von Dr. E.___

vom 2 1. Oktober 2024 wie folgt Stellung: Dem hausärztlichen Überweisungsschreiben und der MRT-Anmeldung seien korrekterweise «Schulterschmerzen» zu entnehmen. Der MRT-Anmeldung sei zudem die Fragestellung «Bänder, Sehnen, Labrum?» zu entnehmen. Mithin werde nach Verletzungen dieser Strukturen gefragt, so wie dies nach einem Unfallereignis häufig der Fall sei. M R- t omographisch hätten sich deutliche Signalalterationen am Bizepsanker gezeigt. Diese seien hinweisend auf eine SLAP-Läsion Typ II. Zusätzlich seien minimale Signalinhomogenitäten am Supraspinatussehnenansatz ohne Rupturzeichen festgestellt worden. Intra operativ habe sich eine traumatische SLAP-Läsion und Pulley -Läsion ergeben. Damit seien die MRT- und intraoperativen Befunde deckungsgleich und bestehe eindeutig eine strukturelle Schädigung. Hautablederungen, Weichteilhämatome oder Knochenmarködeme seien nicht obligat für das Auftreten einer traumatischen SLAP-Läsion. Ob ein intraartikulärer Erguss vorliege oder nicht, könne nicht eingeschätzt werden, da eine MR- Arthrographie mit Kontrastmittel vorliege. Die lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden. Dies wäre als eindeutige traumatische Veränderung zu werten. Hingegen sei die Wertung als «massive degenerative Veränderungen» medizinisch nicht plausibel. Entgegen Dr. E.___ sei der Zeitpunkt der ärztlichen Erstkonsultation nicht zu be mängeln. Eine Erstkonsultation innerhalb von drei Wochen, eine MRT-Diagnostik innerhalb knapp eines Monats und eine fachärztliche Untersuchung innerhalb von ca. sieben Wochen nach dem Unfallereignis seien absolut adäquat und im inter nationalen Vergleich sicherlich als zeitgerechte Abwicklung zu betrachten. Als Eishockeyspieler und Polizist sei sich der Beschwerdeführer kurzfristige Schmerzepisoden sicherlich gewohnt. Vorliegend handle es sich um eine bleibende Schmerzsymptomatik, welche auch anlässlich der Untersuchung vom 2 2. April 2024 adäquat diagnostiziert und mit den typischen Bizepssehnen- Provokationstests objektiviert worden sei . Insgesamt erscheine nicht plausibel, dass die MR- t omographisch und intraoperativ verifizierten strukturellen Schädigungen der langen Bizepssehne und des Pulley -Systems (Bandapparat) beim 33-jährige n, zuvor beschwerdefreie n

Beschwerdeführer nach adäquatem Trauma (Bandencheck mit oder ohne zusätzlichem Sturzereignis) degenerativer Natur sein sollen. Die aufgeworfene Frage, ob sich ein Bandencheck mit oder ohne zusätzlichen Sturz ereignet habe, sei obsolet, zumal bei einem Bandencheck eine erhebliche Energie auftreten, die Armposition hierbei variieren und typischerweise auch eine gewisse Flexionshaltung des Arms beim Halten und Führen des Eishockey-Schlägers bestehen könne. Mithin sei auch bei einem blossen Bandencheck mit einem Distorsionstrauma zu rechnen. Die Einschätzung von Dr. E.___, wonach es keine akuten Funktionsverletzungen gegeben habe und die Verletzungsfolgen «banal» gewesen seien, sei grobfahrlässig und medizinisch inkorrekt. Wie eindeutig dokumentiert im Bericht vom 2 2. April 2024 habe der Beschwerdeführer unter unmittelbaren deutlichen Schulterschmerzen gelitten, welche ihn auch bei Belastung und körperfernen Bewegungen im Alltag und insbesondere beim Sport sehr eingeschränkt hätten. Diese subjektiven An gaben seien plausibel und hätten auch objektiviert werden können. Die Beschwerden hätten dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer einer Operation habe unterziehen müssen, welche die Beschwerdefreiheit notabene wieder hergestellt habe. Wenn bei einem solch jungen Patienten mit eindeutigem Nach weis einer symptomatischen, traumatisch bedingten Verletzung durch ein Akten konsilium und eine Ferndiagnose die ärztlich objektivierbaren Symptome und die Korrektheit der Diagnose abgesprochen werde, sei die s fahrlässig. Er (med . pract . B.___) widerspreche eindeutig der Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Status quo sine am 4. April 2024 erreicht gewesen sei. Wäre dem so gewesen, wären die Symptome nicht wie beim Hausarzt und anlässlich der Konsultation vom 2 2. April 2024 beschrieben und objektivierbar gewesen. Postoperativ sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen, sodass der Beschwerdeführer 12 Wochen nach dem Eingriff vom 7. Juni 2024 bezüglich Bewegungsumfang und Kraft wiederhergestellt gewesen sei . Mittlerweile könne er auch wieder problem los im Aussendienst der Polizei arbeiten sowie am Eishockeytraining und an den Matches teilnehmen (Urk. 8/M14). 4.10

Dazu nahm

Dr. E.___

am 24. Januar 2025 im Rahmen der Beschwerdeantwort wie folgt Stellung: I m Überweisungsschreiben und in der MRT- Anmeldung sei kein Unfallereignis erwähnt. Es entspreche sicher nicht dem ärztlichen Gold standard, wenn ein relevantes Unfallereignis im Zusammenhang mit weiteren diagnostischen Schritten und/oder bei der Überweisung für eine fachärztliche Beurteilung nicht erwähnt werde. Jeder Arzt, der eine radiologische Unter suchung anfordere, müsse in der Indikation begründen, warum er diese will. Das Gleiche gelte natürlich für ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt. Ob ein MRT im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Erkrankung angefordert werde, seien zwei Paar völlig verschiedene Schuhe. Jeder Radiologe werde bestätigen, dass es für ihn absolut essenziell

sei, den Untersuchungsgrund zu kennen, zumal es d en Blickwinkel ändere und der korrekten Beurteilung der Bilder diene . Initial habe der Beschwerdeführer den Unfall als Schulter zu Schulter Kontakt beschrieben, wobei er mit der rechten Schulter gegen die Bande gedrückt worden sei. Ganz offensichtlich habe es sich dabei um eine Kontusion gehandelt, was bei einem Eishockeyspieler, der in seiner Spielkarriere viele solcher Checks erfahren haben dürfte, mit entsprechender Schutzkleidung nichts Ungewöhnliches sei. Ein Sturz sei weder der Unfallmeldung noch dem Bericht über die Erstkonsultation zu entnehmen. Weshalb genau dieser – initial nicht dokumentierte – Sturz ursächlich sein soll für die MR- t omographischen Veränderungen, sei nicht plausibel. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht die Summe der Checks, welche der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eis hockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses ursächlich sein soll. Für eine degenerative Ursache sprächen auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, die erst ärztlichen Befunde, der fehlende Funktionsausfall der Schulter und die fort bestehende Arbeitsfähigkeit. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das Schulter gelenk nicht nur durch den muskulären Weichteilmantel, sondern auch durch die spezifische Sportkleidung geschützt gewesen sei. Auch dies habe med. pract . B.___

völlig ausgeblendet. Jedenfalls sei schlichtweg nicht plausibel, dass ein Ereignis, das einer Kontusion/Prellung entspreche, ohne äussere Verletzungs merkmale, akuten Funktionsausfall der Schulter und Arbeitsunfähigkeit geeignet gewesen sein soll, tief intraartikulär gelegene und durch die Sportkleidung und den kräftigen Weichteilmantel geschützte Strukturen zu verletzen. Das Vorliegen eines Ergusses sei nur eines von vielen Kriterien zur Beurteilung der Unfall kausalität. Das Argument, ein Erguss könne infolge des Kontrastmittels M R - t omographisch nicht nach ge w iesen werde, gehe ins Leere. So e rgebe sich daraus kein Informationsgewinn, zumal ein Erguss auch degenerativ bedingt sein könne. Aus den dargestellten Signalalterationen am Bizepsanker lasse sich eine über wiegend wahrscheinliche Unfallkausalität nicht herleiten. Im Übrigen hinterfrage er (Dr. E.___) die ärztlich objektivierbaren Symptome und Diagnosen nicht. Er komme lediglich zu Schluss, eine Unfallkausalität lasse sich gestützt darauf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten. Alsdann habe er (Dr. E.___) nicht etwa die Verletzungen als banal, sondern das gemeldete Unfall ereignis als banal im Sinne einer Prellung bezeichnet . Schliesslich habe med. pract . B.___ präoperativ eine höhergradige SLAP-Läsion, intraoperativ jedoch lediglich eine SLAP-I-Läsion festgehalten. Letzteres entspreche einer Aus fransung des superioren Lab ru ms ohne Labrumriss oder Ablösung vom Glenoid . Wenn med. pract . B.___ intraoperativ keine Degeneration der Bizepssehne festgehalten habe, erstaune dies nicht; es entspreche einfach dem Blick von aussen au f die Sehne. Ein Einblick in das Innenleben der Sehne sei nur MR-tomographisch möglich. Vorliegend hätten sich bildgebend Signalalterationen entsprechend einer Tendinopathie ergeben, was eine krankhafte Veränderung darstelle . Die intraoperativ festgestellte SLAP-I-Läsion hätte sehr wohl konservativ behandelt werden können (Urk. 8/M15). 4.11

In der replicando eingereichten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hielt Dr. F.___ fest, Dr. E.___ habe die intraoperativen Befunde, insbesondere laterale Pulleyläsion und Partialläsion der Supraspinatussehne, nicht berück sichtigt. Diese würden jedoch eindeutig für ein traumatisches Geschehen sprechen. Die an der durchgeführten Operation erhobene Kritik sei unbegründet, zumal diese dem medizinischen Standard entsprochen habe; eine konservative Therapie wäre bei den dokumentierten Läsionen (SLAP I und gerissenes Pulley) nicht erfolgversprechend gewesen. Die intraoperativen Bilder zeigten eine SLAP-I-Läsion, ein lateral eingerissenes Pulley und ein en ganz kleine n Einriss an der Unterfläche einer sonst vollkommen intakten Bizepssehne sowie eine intra artikuläre Läsion der Supraspinatussehne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen. Daraus resultiere, dass die von med. pract . B.___ im Operationsbericht gestellte Diagnose richtig und sicher nicht degenerativer Natur sein könne. Mithin seien die festgestellten Läsionen über wiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 2. März 2024 (Urk. 15/1-2). 5 . 5 . 1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr es . D.___ und E.___ . Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, aller dings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hievor E. 1.6) .

Unter den beurteilenden Ärzten besteht immerhin Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine SLAP - Läsion, also ein Riss am Ursprung der langen Bizepssehne, an der rechten Schulter bestand. Während im Operationsbericht von einer SLAP-I-Läsion

die Rede ist, wird in den übrigen Akten eine SLAP-II-Läsion festgehalten. Weshalb med. pract . B.___ in seinen späteren Beurteilungen vom Operationsbericht abwich, liess er unbegründet. Alsdann hielt med. pract . B.___ dafür, d ie lange Bizepssehne zeige gewisse Signalalterationen, welche am ehesten einem ansatznahen Ödem entsprechen würden und eindeutig als traumatische Veränderung zu werten seien . Demgegenüber kam Dr. E.___

zum Schluss, es bestehe eine degenerativ massiv veränderte lange Bizepssehne in ihrem intra artikulären Verlauf mit degenerativ verändertem Bizepssehnenanker /Labrum .

Letzteres steht auch diskrepant zum MRT-Bericht vom

4. April 2024, aus welchem ein regelrechte r Verlauf der langen Bizepssehne hervorgeht

und worin k eine – wie auch immer geartete - Veränderung des Labrum s dokumentiert wird (Urk. 8/M1) . Dass die Beurteilung von Dr. A.___ allein deshalb gänzlich anzu zweifeln ist, weil das Ereignis vom 2 . März 2024 in der Anmeldung zur angeforderten radiologischen Untersuchung nicht erwähnt wird, vermag nicht zu überzeugen.

Dres . D.___ und E.___

argumentierten weiter, es hätten sich MR- t omographisch lediglich degenerative Veränderungen, namentlich

Tendino pathien der langen Bizeps- und Supraspinatussehne gezeigt. Dr. A.___

notierte

– näher umschriebene -

Tendinopathien

hingegen lediglich als D ifferenzialdiagnos e und ebensolche

finden auch im Operationsbericht keinerlei Stütze. Diesbezüglich stellte sich Dr. E.___

auf den Standpunkt, degenerative Veränderungen könnten infolge der blossen «Aussenschau» intraoperativ nicht erkannt werden; was aus Sicht eines medizinischen Laien zwar durchaus plausibel erscheint, aber nicht validiert werden kann.

Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig.

Ferner lässt d ie standardisiert anmutende A rgumentation von Dr. D.___, wonach

sich keine unfalltypischen Verletzungen wie Frakturen, Bone

bruise, Muskel- oder sub kutane Hämatome oder Kapselbandverletzungen gezeigt hätten,

einen sach dienlich en Bezug zur vorliegend in erster Linie zu beurteilenden SLAP-Läsion vermissen .

Des Weiteren wies med. pract . B.___ auf die intraoperativ festgestellte Verletzung im Pulley -Bereich hin, welche per se und in Kombination mit der SLAP-Läsion

auf eine traumatisch e

Genese hin deute . Dazu schwieg sich

Dr. E.___

gänzlich aus; Dr. D.___ gab seine Stellungnahme am 5. Juni 2024, mit hin vor der Operation und damit in Unkenntnis der intraoperativen Befunde ab.

Im Übrigen bestätigte Dr. E.___

einerseits, dass sich mangels Hautablederung, Hämatom, Knochenmarködem im Humeruskopf oder intraartikuläre n Erguss es keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma erg ä ben . Nachdem med. pract . B.___

klargestellt hatte, dass ein Erguss infolge des Kontrastmittels MR- t omographisch gar nicht dargestellt werde könne

- was von Dr. E.___

nicht dementiert wurde -, stellte sich letzterer andererseits

auf den Standpunkt, aus einem Erguss ergebe sich ohnehin kein Informationsgewinn, zumal ein solcher auch degenerativ bedingt sein könne.

Wenig stichhaltig erscheint auch der Hinweis auf die fehlende Hautablederung resp ektive äusseren Verletzungen, wenn Dr. E.___ gleichzeitig die spezielle Schutzbekleidung von Eishockey spielern hervorhebt .

S oweit

letzterer ausserdem

erwäg t

resp. andernorts gar für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Summe der Checks, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen unzähliger Eishockeyspiele erfahren habe (repetitive Mikroverletzungen), im Sinne eines degenerativen Prozesses [für die Schulterbeschwerden] ursächlich seien, ergibt sich aus den vorliegenden Akten

jedenfalls nirgends e xplizit, dass der Beschwerdeführer « offensichtlich intensiv und seit Jahren » Eishockey spiele n würde (vgl. Urk. 8/M13 S. 2) . Zudem bestanden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Veränderung en der Muskeltrophik . Wie sich letzteres mit einer degenerativ entstandenen und damit vorbestehenden

Ruptur vereinbaren liesse, dazu äusserte sich Dr. E.___ nicht. Kommt hinzu, dass sich aus der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers durchaus Anhaltspunkte für ein Geschehen erg eben, welches über eine blosse Prellung hinausgeht,

h at te der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben doch zunächst versucht, den Aufprall mit dem rechten Arm abzufangen.

Schliesslich trifft zwar zu, dass anlässlich der Erstuntersuchung keine akuten Funktions einschränkungen dokumentiert wurden. Allerdings wurde eine schmerzhafte Wurfbewegung festgehalten und kann bei der nach dem bisher Gesagten unzu länglichen medizinischen Aktenlage die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungs einstellung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 5 .2

Bei der bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen und weil die Ausführungen von med. pract . B.___

und der Radiologiebericht von Dr. A.___

geeignet sind, die v ertrauensärztlichen Beurteilung en von Dr es . D.___ und E.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid nicht gestützt auf diese Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr bedarf es einer verwaltungsunabhängige n Expertise.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2024 (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein e unabhängige Beurteilung einhole und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass sich der beurteilende Facharzt neben der Kausalität auch zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes sowie zur Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterung zur beschwerdeweise in Frage gestellten Kompetenz von Dr. E.___ . Freilich hat d er sog enannte Devolutiveffekt nicht zur Folge, dass von der Vorinstanz nach der Beschwerde eingereichte Beweismittel nicht mehr zu beachten wären. 6 .

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubHediger