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UV.2024.00207

Fallabschluss 13 Wochen nach Schultereingriff mit sehr erfreulichem Heilungsverlauf (keine Schmerzen, guter Bewegungsumfang und Kraft) und bereits voller AF in der der Bürotätigkeit rechts.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-08-24 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00207 … I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

24. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG lic.

iur . Franziska Venghaus Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, war vollzeitig als Geschäftsführerin für

die

Y.___

AG

tätig

und

über

dieses

Arbeitsverhältnis

bei

der

Schwei zerischen

Mobiliar

Versicherungsgesellschaft

AG (nachfolgend:

Mobiliar)

gegen

die Folgen

von

Unfall

obligatorisch

versichert,

als

sie

am

20.

September

2023

ein

Pferd an der Hand führte, das erschrocken an der Leine zog, als sie stürz t e (Urk.

9/2 und 9/11/1).

Gleichentags wurde im Spital Z.___

die luxierte rechte Schulter repositioniert und ein MRI angemeldet (Urk. 9/11 /1), das am 28 .

September 2023 durchgeführt wurde (Urk. 9/15) . Bei diagnostizierter Rotatorenm anschettenruptur nach traumatischer Schulterluxation, Schultersteife und (als Nebendiagnose) Verdacht auf ein Enchondrom im Humer u skopf empfahlen die für eine Zweitmeinung beigezogenen Ärzte der A.___ Klinik am 16.

O kt ober 2023 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Arthrolyse (Urk. 9/ 30). 1.2

Die

die

Mobiliar

beratende

Fachärztin

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. med. B.___, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 13.

Oktober 2023 die Unfallkausalität der wesentlichen Befunde. Sodann legte sie die Arbeitsfähigkeit bei komplikationslosem Verlauf nach der für den 16. Oktober 2023 geplante n Schulteroperation wie folgt fest: 0 % für 6 Wochen, anschliessend 50 % und Steigerung auf 100 % bis 12 Wochen postoperativ; der Stauts

quo

sine

werde

am

8.

Januar

2024

erreicht

(Urk.

9/25) .

Gestützt

darauf

richtete die Mobiliar die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) aus (Urk.

9/28). Die Schulterarthroskopie und Burso s kopie rechts (mit subacromialer Dekompression, Bursektomie und Denervierung, Arthrolyse mit iuxta glenoidaler Kapsulotomie und - ektomie, Synovektomie und partieller Rotatorenintervallresektion sowie Supraspinatussehnenrekonstruktion in Doppelreihentechnik) wurde am 18.

Okto ber 2023 in der A.___ Klinik durchgeführt (Urk. 9/33). Der postope rative Heilungsverlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 9/ 55 und 9/53), so dass die

Versicherte

am

25.

Oktober

2023

ihre

Bürotätigkeit

wieder

zu

50

%

aufnehmen und per 6.

November 2023 auf 70 %, per 29. November 2023 auf 80

% und per 17. Januar 2024 auf 100 % steigern konnte (Urk. 9/34, 9/39, 9/43, 9/44 und 9/51) . 1.3

Mit

Schreiben

vom

3.

Januar

2024

teilte

ihr

die

Mobiliar

derweilen

die

Einstel lung

ihrer

Leistungen

per

8.

Januar

2024

mit

(Urk.

9/57),

woran

sie

auf

Ein wand

der

Versicherten

(Urk.

9/59)

auch

mit

Verfügung

vom

8.

Januar

2024

festhielt mit der Begründung, die Beschwerden stünden nicht mehr im Zusammenhang

mit dem

Unfallereignis

(Urk.

9/60).

Gegen

die

Verfügung

liess

die

Versicher te am 17. Januar 2024 Einsprache erheben (Urk.

9/70 und 9/77) und sie brachte eine

Stellungnahme

von

Dr.

med.

C.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

vom

26. Januar

202 4

bei

(Urk.

9/75).

Die

Mobiliar

nahm

zudem

weitere

Berichte

der

A.___ Klink (Urk. 9/68 und 9/87), einschliesslich eines aktuellen Sonographiebefunds (Urk.

9/87/2) und eines Nachbehandlungsschema s (Urk. 9/106), zu den Akten. Die Unterlagen legte sie der beratenden Dr. B.___ zu r Beurteilung vor . Diese datiert vom 30.

August 2024 (Urk. 9/109) und wurde der Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/112). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 hiess die Mobiliar die Einsprache der Versicherte teilweise gut und stellte fest, dass bis und mit 16. Januar 2024 (statt 8. Januar 2024) Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch eine Anwältin ihrer Rechtsschutzversicherung, mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 1) unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 3/4 und 3/5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Mobiliar sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten) auch nach dem 16. Januar 2024 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 (Urk.

8)

unter

Bezugnahme

auf

eine

erneute

Beurteilung

durch

Dr.

B.___

vom

1 6 . Februar 2025 (Urk. 9/134) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Abs. 1), den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (sofern nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen) sowie für bei der Heilbehandlung der verunfallten Person zugefügte Schädigungen

(Abs. 3) gewährt.

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.

18

Abs.

1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin

brachte

vor,

der

postoperative

Verlauf

habe

sich

nicht

wie von

Dr.

B.___

prognostiziert

gestaltet.

Die

Behandlung

in

der

A.___

Klinik

sei erst

am

8.

August

2024

abgeschlossen

worden.

Bis

dahin

habe

eine

Steigerung

des Bewegungsumfangs

beobachtet

werden

können,

es

sei

ihr

Physio therapie

verordnet worden und sie habe Untersuchungstermine gehabt

(Urk. 1 Ziff. 2, 4 und 8-10).

Dr.

C.___

habe

auch

bestätigt,

dass

postoperativ

erst

nach

12

Wochen

ein

Kraft aufbau, nach 5 Monaten eine Belastung und nach 6 Monaten Überkopfbewegungen möglich seien (Urk. 1 Ziff. 11). Ein komplikationsloser postoperativer Verlauf stehe

dem

nicht

entgegen

(Urk.

1

Ziff.

12),

vielmehr

seien

die

jüngeren

Arztberichte miteinzubeziehen (Urk. 1 Ziff. 13), zumal sie schon am 16. Januar 2024 mit dem Heilungsverlauf nicht zufrieden und verunsichert gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 9). Im Übrigen sei sie selbständig erwerbend und habe sich daher bemühen müssen, ihre Arbeit baldmöglich st wieder aufzunehmen, wofür sie sich eine mit der linken Hand zu bedienende Computermaus sowie ein Diktierprogramm zugelegt habe (Urk. 1 Ziff. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin betonte indes, es sei kein Endzustand, sondern ein Status quo sine angenommen worden (Urk. 2 E. 4). Es könne vollumfänglich auf die Stellungnahme n von Dr. B.___

vom 30. August 2024 abgestellt werden (Urk. 2 E. 5 und 6), die sie am 16 . Februar 2025 nochmals bestätigt habe. Die eingereichten Verlaufs berichte würden an ihrer Beurteilung nichts ändern (Urk. 8 Ziff. 4). 3. 3.1

Strittig

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

den

Fall

zu

früh

abschloss

und

die

nach

dem 16.

Januar

2024

angefallen en

Heilkosten

weiterhin

zu

übernehmen

hat.

Wie

darge tan,

ist

der

Fall

n ach

Gesetz

und

Rechtsprechung

unter

Einstellung

der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung

– welche vorliegend nie zur Diskussion standen –

abgeschlossen sind (vgl. Art.

19 Abs.

1, Art.

24 Abs.

2 UVG;

BGE

144 V 354 E.

4.1 mit Hinweisen;

Urteil

des Bundesgerichts

8C_527/2020

vom 2.

November 2020 E.

4.1 mit Hinweisen). 3.2

Mit

dem

Fallabschluss

fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld

somit

dahin. Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt. Im dazwischen liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art.

21 Abs. 1 UVG

- namentlich der Rentenanspruch - nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2). 3.3

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe

der

zu

erwartenden

Steigerung

oder

Wiederherstellung

der

Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)

Heilbehandlung

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1

UVG

er hoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss.

Weder

eine

weit

entfernte

Möglichkeit

eines

positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen

–

wie

etwa

einer

Badekur

–

zu

erwartender

geringfügiger

therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021

vom

14.

April 2021 E.

3.2

mit Hinweisen, insbesondere auf BGE

134

V

109

E.

4.3).

Grundlage

für

die

Beurteilung

dieser

Rechtsfrage

bilden

in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9.

August 2023 E.

4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.4

Da die Heilbehandlung gemäss Art.

10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10.

Juli 2014 E.

3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3.

Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 4. 4.1

Aktenkundig konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Bürotätigkeit schon eine Woche nach der Schulteroperation vom 18. Oktober 2023 wieder zu 50 % aufnehmen und in der Folge sukzessive s teigern. Unbestritten arbeitet sie seit dem

17. Januar 202 4 wieder vollzeitig (vgl. Sachverhalt Ziff.

1.2) . Ein Aufschub des Fallabschlusses unter dem Aspekt einer noch mög lichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fällt daher

von vornherein ausser Betracht, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur deshalb so schnell wieder arbeiten und ihr Pensum steigern konnte, weil sie ein Diktierprogramm und eine andere Computermaus verwendete (vgl. E. 2.2). 4.2

Ein Rentenanspruch ist ebenfalls auszuschliessen, nachdem die Beschwerde führerin bei Einstellung der Taggeldleistungen

ab 17. Januar 2024 wieder voll arbeitsfähig war und es auch bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids blieb. Ein solcher würde nämlich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzen, die zu einer Erwerbseinbusse entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führt (vgl. E. 1). 4. 3

Für die weitere Heilbehandlung der Beschwerdeführerin trifft die Beschwerde gegnerin

daher

nur

noch

eine

Leistungspflicht

aus

dem

Unfall

vom

20.

September

2023, wenn und solange die unfallbedingten Schulterbeschwerden am 17. Januar 2024 noch behandlungsbedürftig waren und es auch Therapieoptionen gab, die künftig eine

(objektiv)

ins

Gewicht

fallende

Beschwerdebesserung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_131/2026

vom

1 5.

Juli

2026

E.

3.4.1)

und

damit

verbesserte

Funktionalität erwarten liessen, die ein en Aufschub des Fallab schlusses rechtfertigte.

Das Verbesserungspotential ist dabei vorab auf Grundlage der Berichte der A.___ Klinik zu beurteilen, in welchen der postoperative Heilungsverlauf fortlaufend dokumentier t wurde . 4.4

Bereits in der Sprechstunde vom

9. November 2023 wurden n ur n och leichte Schmerzen angegeben und es bestand schon eine gute Beweglichkeit der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 90/60°, tiefe Aussen-/Innenrotation 30°/Bauch, ohne Lag-Zeichen, und passive g lenohumerale Abduktion 80°). Schmerzmittel nahm die Beschwerdeführerin keine mehr ein . Die Physiotherapie konnte nach Schema durchgeführt werden. Das Augenmerk lag fortan auf der aktiven Beweglichkeit und dem Funktionsaufbau, noch ohne Gewichtsbelastung (Urk.

9/ 55).

In

der Sprechstunde vom 28. November 2023 zeigte sich

eine weiter verbesserte Beweg lichkeit

der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 100/80°, tiefe Aussen - /

Innen rotation 30°/ lumbosacral); im Übrigen entsprechen die Angaben dem Vorbericht (vgl. Urk. 9/53).

Schliesslich wurde zur Sprechstunde vom 16. Januar 2024 (Tag

des

Fallabschlusses)

festgehalten,

die

Beschwerde führerin

sei

in

der

Normalität des Alltags zurück. Sie spüre, dass die Schulter nun wieder deutlich mehr Schmerzen

bereite,

und

befürchte,

dass

die

Sehne

wieder

gerissen

sei.

Der

Bewegungsumfang (Flexion/Abduktion 130/90°, tiefe Aussen-/

Innenrotation 40°/ lumbosacral, in allen Ebenen unauffällige Rotatorenman schette) sowie die Kraft hätten unter Physiotherapie ausgebaut werden können. Da die Beschwerdeführer in noch nicht zufrieden und in Bezug auf den Zustand der Sehnen

etwas verunsichert sei, werde ein Ultraschall durchgeführt (Urk. 9/68).

Dem Bericht zur Sprechstunde vom 1. Februar 2024, also nur zwei Wochen später, ist folgender Sonographiebefund zu entnehmen : «Die Supraspinatussehne ist im operierten

Bereich

leicht

ausgedünnt

aber

in

Kontinuität,

sonst

intakte

Rotatoren manschette . Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Muskel norm o troph . Lange Bi c epssehne intakt, zentriert im Sulcus, d is kret Erguss peritendinös . Lei ch te Bursitis. AC-Gelenk

Arthrose. Kein Erguss glenohumeral.»

Weiter wurde in besagtem Bericht au s geführt, Physiotherapie und detonisierende Therapie hätten der Beschwerde führerin eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit (Flexion/

Abduktion 150/130°, Aussen-/Innenrotation 50°/L1 ohne Lag-Zeichen) gebracht. Sie gebe keinerlei Schmerzen an und sei mit dem Heilungsverlauf und den Therapie modalitäten sehr zufrieden (Urk. 9/87 /13-14).

Im Rahmen der Sprechstunde vom 27. März 2024 wurde explizit festgestellt, die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht

mehr

eingeschränkt;

sie

berichte,

von

Physiotherapie,

medizinischer

Massage und Thaimassage profitiert zu haben. Der Bewegungsumfang habe bereits gesteigert werden könne n (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12). Es bestehe somit ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf mit gutem Bewegungsumfang und schöner Funktion. Noch immer habe die Beschwerde führerin etwas Mühe mit dem Scapula-Setting, was sie selbständig beübe. Subjektiv gebe sie hauptsächlich Verspannungen im Nacken/Schulterbereich an, weshalb nochmals detoni si erende Massnahmen mit medizinischer Massage empfohlen würden (Urk.

3/4).

In

der

Verlaufskontrolle

vom

8.

August

2024

gab

die

Beschwerdefüh r erin an,

das

R eiten

und

Alltagsaktivitäten

seien

unein geschränkt

durchführbar.

Im

dazugehörigen Bericht wurde erörtert, sie

berichte n och über ausgeprägte Nacken-/Schulterverspannungen,

die

durch

detonisie rende

Massnahmen

deutlich

gelindert werden könnten. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit wieder sehr schöner Zunahme des Bewegungsumfangs (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12, Nacken-/Schultergriff gut möglich). Die Links händer in versuche nun wieder, den rechten Arm vollständig im Alltag zu integrieren und werde die Therapieabstände verlängern (Urk. 3/5). 4.5

Demnach

zeigte

die

Beschwerdeführerin

bis

am

16.

Januar

2024

eine

kontinuierlich verbesserte Funktionalität der Schulter, nachdem die Schmerzen schon nach den ersten

Wochen

abgeklungen

waren.

Zwar

war

sie

damals

im

Rahmen

von

Schmerzen

bei

der

Rückkehr

in

den

Alltag

und

gleichzeitig

verfügter

Einstellung

der

Versi cherungsleistungen

per

8.

Januar

2024

(Urk.

9/57)

verunsichert

hinsichtlich

ihrer Sehnen und die Physiotherap eutin daher vor sichtig (Urk. 9/68) . Nachdem

ihre Bedenken mit einer Sonographie, welche intakte Sehnen zur Darstellung gebracht hatte,

hatten ausgeräumt werden können, zeigte sie

am 1. Februar 2024 unvermittelt ein en noch leicht grössere n Bewegungsumfang der Schulter und gab auch keinerlei

Schmerzen

mehr

an .

Während

eine

Gewichtsbelastung

im

November

2023 noch

ausge schlossen

wurde,

konnte

die

Kraft

unter

physiotherapeutischer

Behandlung bis 16. Januar 2024 bereits ausgebaut werden . In den Sprechstunden nach dem 16. Januar 2024 waren Belastbarkeit, Kraft oder belastungsabhängige Beschwerden kein Thema mehr; e ine Medizinische Trainingstherapie (MTT) wurde nie verordnet (vgl. Urk. 9/81, 9/71 und 9/35) . Verbliebene nennenswerte Einschränkungen im Alltag nach der « Rückkehr zur Normalität »

wurden im Rahmen der Sprechstunde vom 16.

Januar 2024 keine dokumentiert und im Rahmen der Sprechstunde vom 27.

März 2024 Einschränkungen im Alltag explizit verneint.

Nach

dem

16.

Januar

2024

verblieben

also

Verspannungen

im

Nacken - /Schulterbereich, die auf detonisierende Massnahmen anspr a chen, sowie ein noch geringfügig reduzierter Bewegungsumfang, wobei weiterhin einzig manuelle Therapien beansprucht

wurden .

Diese

milden

Beschwerden

und

Funktionseinschränkungen bieten (selbst falls

unfallkausal und besserungsfähig) per se ein so geringes

P otential für Verbesserungen, dass sie aus rechtlicher Sicht keinen Aufschub des Fallabschlusses zu rechtfertigen vermögen. Dieser setzt nämlich eine «namhafte Besserung»

voraus .

Eine

solche

war

hier

indes

prognostisch

gar

nicht

mehr

möglich und ist auch retrospektiv anhand der jüngsten Berichte der A.___ Klinik, d ie im

Wesentlichen

bloss

eine

deutliche

Beschwerdelinderung

bezüglich

der

Verspannungen, aber keine Funktionsverbesserung beschreiben, nicht feststellbar . Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie weiter profitier en könnte bzw. hier bereits profitiert hat, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). 4.6

Dies

wird

denn

auch

durch

die

medizinisch-theoretischen

Überlegungen

von

Dr.

B.___

untermauert,

die

am

30.

August

2024

erörterte,

dass

bei

kompli kations lo sem

postoperativem

Verlauf

12

Wochen

nach

der

Operation

vom

18.

Oktober

2023 vom Erreichen

des Status quo ausgegangen werden könne, 13 Wochen - also der 16.

Januar 2024 - lägen noch im medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit dem Nachbehandlungsschema «Rehabilitation nach RM-Rekonstruktion poster o superior (SSP+/-ISP) arthroskopisch» der A.___ Klinik und dem dokumentierten Verlauf mit Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit .

So sei von einer Abheilung der Sehnennaht innert sechs Wochen auszugehen, während welcher in den ersten drei Wochen lediglich passive und in den nächsten drei Wochen aktiv-assistive Bewegungsübungen der operierten Schulter möglich seien. Ab der siebten Woche würden aktive Bewegungsübungen durchgeführt, ab der achten Woche mit sukzessiver Belastungssteigerung und dem Beginn mit teilbelasteten Stützübungen, dynamischen Zentrierungsübungen, koordinativen und propriozeptiven Übungen sowie ab der zehnten Woche unter zusätzlicher Einbeziehung eines leichten Therabandes für die bilaterale Flexion der Schultern. 12 Wochen postoperativ sei im Normalfall mit dem Abschluss der Rehabilitation zu rechnen (Urk.

9/109/5 f.; Behandlungsschema, Urk. 9/108) .

Der von der Beschwerdegegnerin im Prozess ein ge holten und in der Beschwerde antwort umfassend wiedergegebenen (Urk. 8 S. 9-11) weiteren Beurteilung von Dr.

B.___ vom 16. Februar 2025 (Urk. 9/134) ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen. Offengelassen werden kann, o b die Nacken-/Schulterbeschwerden als kausal

zum

Unfallereignis

vom

20.

September

2023

zu

gelten

haben,

was

Dr.

B.___ explizit

verneinte

(Urk.

9/134/8).

So

standen

diese

dem

Fallabschluss

nach

dem

in E.

4.5

Ausgeführten

nicht

entgegen,

und

es

sind

für

den

hier

zu

beurteilenden

Zeitraum

bis

zum

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

am

31.

Oktober

2024 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung

auch unter Berücksichtigung derselben offensichtlich nicht gegeben.

Die

Anmerkung

von

Dr.

B.___,

die

Beschwerde führerin

habe

vor

dem

Unfallereignis vom 20. September 2023 keine Sportarten mit überdurchschnittlichem Einsatz der Schultern (wie Speerwerfen oder Schwimmen) betrieben,

kann insoweit beigepflichtet werden, als im spezifischen Nachbehandlungsschema der A.___ Klinik ab Woche 12 postoperativ der Beginn einer MTT und Ausbau von Stützaktivitäten vorgesehen ist; wie dargetan wurde bei der Beschwe r deführerin

indes zu keiner Zeit eine MTT verordnet (vgl. E. 4.5) und auch keiner der darüber hinausgehenden physiotherapeutischen Behandlungsansätze nach vier Monaten postoperativ (H ypertrophie, Überkopf belastungen, Wurf ABC, sportartspezifische Belastungen und Kontakt

- und Überkopfsportarten) seitens der Ärzte thematisiert . Es kann davon ausgegangen werden, dass hierfür keine Notwendigkeit bestand. In Anbetracht dessen kann offen bleiben, ob es für eine namhafte Besserung und damit eine längere Übernahme der Heilkosten im Einzelfall überhaupt ausreicht, dass geringe

Defizite ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit rein subjektiv (z.B. infolge von Hobbies) als besonders einschneidend erlebt werde n . 4.7

Angesichts des oben Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin

a us der chirurgisch-versicherungsmedizinischen

Beurteilung

von

Dr.

C.___

vom

26.

Janu ar 2024 (Urk. 9/75) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. C.___ argumentierte vorab,

ein Status quo sine könne nicht mehr erreicht werden und auch der Endzustand sei am 8. Januar 2026 noch nicht erreicht gewesen . Es kann auf

E. 4.5 verwiese n werden, wonach die Voraussetzungen für den verfügten Fallabschluss per 16.

Januar 2024 gegeben waren; eine durch weitere Heilbehandlung zu erwartende erhebliche Verbesserung erwähnte Dr.

C.___ nicht .

Weiter führte Dr. C.___ aus, e s handle sich nicht um eine unkomplizierte Schulterluxation

eines

20-Jährigen,

sondern

um

eine

Schulterluxation

mit

Begleitverletzung

bei

einer

Mitt-Fünfzigerin.

Die

Rehabilitation

nach

dem

Schultereingriff mit unter anderem Naht der Supraspinatussehne dauere mindes tens ein halbes Jahr, was auch i m Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nachgelesen werden könne . Die Mobilisation verlaufe in verschiedenen Therapieschritten, während der ersten zwei Monate postoperativ mit limitiertem Bewegungsausmass (Urk.

9/75). Damit lässt sie d en im Konkreten von Beginn an erfreulichen postoperativen Heilungsverlauf gänzlich

ausser Acht . Ihre

Feststellung,

die

Beschwerdeführerin

sei

zwischenzeitlich

wieder

teilarbeitsfähig und die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sei noch nicht vollständig, ist denn auch ungenau und sagt nichts über das Ausmass der noch vorhandenen Einschränkungen

und

das

Besserungspotenzial

aus,

welches

bei

Fallabschluss

nicht mehr namhaft war . Der von den Versicherern genutzte Leitfanden liegt nicht auf und

Dr.

C.___

bezog

sich

auch

nicht

auf

eine

konkrete

Ziffer.

Soweit

im

Internet auffindbar und nachvollziehbar (vgl. www.koordination.ch, «Reintegrations leitfaden Unfall » Release 2010 - Version 1.0, Ziff. 05.A «Schulter-Gelenk [ Hume ro -/ Scapular -Gelenk ]»), kann eine Rehabili tationsdauer von sechs Monaten bei komplikationslosem postoperativem Heilungsverlauf indes nicht als «zwingend» angesehen werden. 5.

Der Fallabschluss per 16. Januar 2023 ist somit rechtens . F ür die danach

noch angefallenen Heilkosten wird sich der Anspruch der Beschwerdeführer in nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

gegen den Kranken versicherer richten, zumal sie voll arbeitsfähig ist und der Unfallversicherer die Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 UVG nach dem Fallabschluss nur noch für die «Bezüger» einer Rente zu übernehmen hat (und auch für diese nur, soweit eine der in der Bestimmung genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt ist).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/134 - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti