Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00207 … I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
24. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG lic.
iur . Franziska Venghaus Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, war vollzeitig als Geschäftsführerin für
die
Y.___
AG
tätig
und
über
dieses
Arbeitsverhältnis
bei
der
Schwei zerischen
Mobiliar
Versicherungsgesellschaft
AG (nachfolgend:
Mobiliar)
gegen
die Folgen
von
Unfall
obligatorisch
versichert,
als
sie
am
20.
September
2023
ein
Pferd an der Hand führte, das erschrocken an der Leine zog, als sie stürz t e (Urk.
9/2 und 9/11/1).
Gleichentags wurde im Spital Z.___
die luxierte rechte Schulter repositioniert und ein MRI angemeldet (Urk. 9/11 /1), das am 28 .
September 2023 durchgeführt wurde (Urk. 9/15) . Bei diagnostizierter Rotatorenm anschettenruptur nach traumatischer Schulterluxation, Schultersteife und (als Nebendiagnose) Verdacht auf ein Enchondrom im Humer u skopf empfahlen die für eine Zweitmeinung beigezogenen Ärzte der A.___ Klinik am 16.
O kt ober 2023 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Arthrolyse (Urk. 9/ 30). 1.2
Die
die
Mobiliar
beratende
Fachärztin
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. med. B.___, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 13.
Oktober 2023 die Unfallkausalität der wesentlichen Befunde. Sodann legte sie die Arbeitsfähigkeit bei komplikationslosem Verlauf nach der für den 16. Oktober 2023 geplante n Schulteroperation wie folgt fest: 0 % für 6 Wochen, anschliessend 50 % und Steigerung auf 100 % bis 12 Wochen postoperativ; der Stauts
quo
sine
werde
am
8.
Januar
2024
erreicht
(Urk.
9/25) .
Gestützt
darauf
richtete die Mobiliar die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) aus (Urk.
9/28). Die Schulterarthroskopie und Burso s kopie rechts (mit subacromialer Dekompression, Bursektomie und Denervierung, Arthrolyse mit iuxta glenoidaler Kapsulotomie und - ektomie, Synovektomie und partieller Rotatorenintervallresektion sowie Supraspinatussehnenrekonstruktion in Doppelreihentechnik) wurde am 18.
Okto ber 2023 in der A.___ Klinik durchgeführt (Urk. 9/33). Der postope rative Heilungsverlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 9/ 55 und 9/53), so dass die
Versicherte
am
25.
Oktober
2023
ihre
Bürotätigkeit
wieder
zu
50
%
aufnehmen und per 6.
November 2023 auf 70 %, per 29. November 2023 auf 80
% und per 17. Januar 2024 auf 100 % steigern konnte (Urk. 9/34, 9/39, 9/43, 9/44 und 9/51) . 1.3
Mit
Schreiben
vom
3.
Januar
2024
teilte
ihr
die
Mobiliar
derweilen
die
Einstel lung
ihrer
Leistungen
per
8.
Januar
2024
mit
(Urk.
9/57),
woran
sie
auf
Ein wand
der
Versicherten
(Urk.
9/59)
auch
mit
Verfügung
vom
8.
Januar
2024
festhielt mit der Begründung, die Beschwerden stünden nicht mehr im Zusammenhang
mit dem
Unfallereignis
(Urk.
9/60).
Gegen
die
Verfügung
liess
die
Versicher te am 17. Januar 2024 Einsprache erheben (Urk.
9/70 und 9/77) und sie brachte eine
Stellungnahme
von
Dr.
med.
C.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
vom
26. Januar
202 4
bei
(Urk.
9/75).
Die
Mobiliar
nahm
zudem
weitere
Berichte
der
A.___ Klink (Urk. 9/68 und 9/87), einschliesslich eines aktuellen Sonographiebefunds (Urk.
9/87/2) und eines Nachbehandlungsschema s (Urk. 9/106), zu den Akten. Die Unterlagen legte sie der beratenden Dr. B.___ zu r Beurteilung vor . Diese datiert vom 30.
August 2024 (Urk. 9/109) und wurde der Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/112). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 hiess die Mobiliar die Einsprache der Versicherte teilweise gut und stellte fest, dass bis und mit 16. Januar 2024 (statt 8. Januar 2024) Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch eine Anwältin ihrer Rechtsschutzversicherung, mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 1) unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 3/4 und 3/5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Mobiliar sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten) auch nach dem 16. Januar 2024 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 (Urk.
8)
unter
Bezugnahme
auf
eine
erneute
Beurteilung
durch
Dr.
B.___
vom
1 6 . Februar 2025 (Urk. 9/134) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Abs. 1), den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (sofern nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen) sowie für bei der Heilbehandlung der verunfallten Person zugefügte Schädigungen
(Abs. 3) gewährt.
Nach Art.
10 Abs.
1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs.
1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10
% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.
18
Abs.
1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs.
1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin
brachte
vor,
der
postoperative
Verlauf
habe
sich
nicht
wie von
Dr.
B.___
prognostiziert
gestaltet.
Die
Behandlung
in
der
A.___
Klinik
sei erst
am
8.
August
2024
abgeschlossen
worden.
Bis
dahin
habe
eine
Steigerung
des Bewegungsumfangs
beobachtet
werden
können,
es
sei
ihr
Physio therapie
verordnet worden und sie habe Untersuchungstermine gehabt
(Urk. 1 Ziff. 2, 4 und 8-10).
Dr.
C.___
habe
auch
bestätigt,
dass
postoperativ
erst
nach
12
Wochen
ein
Kraft aufbau, nach 5 Monaten eine Belastung und nach 6 Monaten Überkopfbewegungen möglich seien (Urk. 1 Ziff. 11). Ein komplikationsloser postoperativer Verlauf stehe
dem
nicht
entgegen
(Urk.
1
Ziff.
12),
vielmehr
seien
die
jüngeren
Arztberichte miteinzubeziehen (Urk. 1 Ziff. 13), zumal sie schon am 16. Januar 2024 mit dem Heilungsverlauf nicht zufrieden und verunsichert gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 9). Im Übrigen sei sie selbständig erwerbend und habe sich daher bemühen müssen, ihre Arbeit baldmöglich st wieder aufzunehmen, wofür sie sich eine mit der linken Hand zu bedienende Computermaus sowie ein Diktierprogramm zugelegt habe (Urk. 1 Ziff. 7). 2.2
Die Beschwerdegegnerin betonte indes, es sei kein Endzustand, sondern ein Status quo sine angenommen worden (Urk. 2 E. 4). Es könne vollumfänglich auf die Stellungnahme n von Dr. B.___
vom 30. August 2024 abgestellt werden (Urk. 2 E. 5 und 6), die sie am 16 . Februar 2025 nochmals bestätigt habe. Die eingereichten Verlaufs berichte würden an ihrer Beurteilung nichts ändern (Urk. 8 Ziff. 4). 3. 3.1
Strittig
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
den
Fall
zu
früh
abschloss
und
die
nach
dem 16.
Januar
2024
angefallen en
Heilkosten
weiterhin
zu
übernehmen
hat.
Wie
darge tan,
ist
der
Fall
n ach
Gesetz
und
Rechtsprechung
unter
Einstellung
der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung
– welche vorliegend nie zur Diskussion standen –
abgeschlossen sind (vgl. Art.
19 Abs.
1, Art.
24 Abs.
2 UVG;
BGE
144 V 354 E.
4.1 mit Hinweisen;
Urteil
des Bundesgerichts
8C_527/2020
vom 2.
November 2020 E.
4.1 mit Hinweisen). 3.2
Mit
dem
Fallabschluss
fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld
somit
dahin. Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt. Im dazwischen liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art.
21 Abs. 1 UVG
- namentlich der Rentenanspruch - nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2). 3.3
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe
der
zu
erwartenden
Steigerung
oder
Wiederherstellung
der
Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
UVG
er hoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglichkeit
eines
positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021
vom
14.
April 2021 E.
3.2
mit Hinweisen, insbesondere auf BGE
134
V
109
E.
4.3).
Grundlage
für
die
Beurteilung
dieser
Rechtsfrage
bilden
in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9.
August 2023 E.
4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.4
Da die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E.
3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3.
Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 4. 4.1
Aktenkundig konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Bürotätigkeit schon eine Woche nach der Schulteroperation vom 18. Oktober 2023 wieder zu 50 % aufnehmen und in der Folge sukzessive s teigern. Unbestritten arbeitet sie seit dem
17. Januar 202 4 wieder vollzeitig (vgl. Sachverhalt Ziff.
1.2) . Ein Aufschub des Fallabschlusses unter dem Aspekt einer noch mög lichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fällt daher
von vornherein ausser Betracht, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur deshalb so schnell wieder arbeiten und ihr Pensum steigern konnte, weil sie ein Diktierprogramm und eine andere Computermaus verwendete (vgl. E. 2.2). 4.2
Ein Rentenanspruch ist ebenfalls auszuschliessen, nachdem die Beschwerde führerin bei Einstellung der Taggeldleistungen
ab 17. Januar 2024 wieder voll arbeitsfähig war und es auch bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids blieb. Ein solcher würde nämlich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzen, die zu einer Erwerbseinbusse entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führt (vgl. E. 1). 4. 3
Für die weitere Heilbehandlung der Beschwerdeführerin trifft die Beschwerde gegnerin
daher
nur
noch
eine
Leistungspflicht
aus
dem
Unfall
vom
20.
September
2023, wenn und solange die unfallbedingten Schulterbeschwerden am 17. Januar 2024 noch behandlungsbedürftig waren und es auch Therapieoptionen gab, die künftig eine
(objektiv)
ins
Gewicht
fallende
Beschwerdebesserung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_131/2026
vom
1 5.
Juli
2026
E.
3.4.1)
und
damit
verbesserte
Funktionalität erwarten liessen, die ein en Aufschub des Fallab schlusses rechtfertigte.
Das Verbesserungspotential ist dabei vorab auf Grundlage der Berichte der A.___ Klinik zu beurteilen, in welchen der postoperative Heilungsverlauf fortlaufend dokumentier t wurde . 4.4
Bereits in der Sprechstunde vom
9. November 2023 wurden n ur n och leichte Schmerzen angegeben und es bestand schon eine gute Beweglichkeit der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 90/60°, tiefe Aussen-/Innenrotation 30°/Bauch, ohne Lag-Zeichen, und passive g lenohumerale Abduktion 80°). Schmerzmittel nahm die Beschwerdeführerin keine mehr ein . Die Physiotherapie konnte nach Schema durchgeführt werden. Das Augenmerk lag fortan auf der aktiven Beweglichkeit und dem Funktionsaufbau, noch ohne Gewichtsbelastung (Urk.
9/ 55).
In
der Sprechstunde vom 28. November 2023 zeigte sich
eine weiter verbesserte Beweg lichkeit
der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 100/80°, tiefe Aussen - /
Innen rotation 30°/ lumbosacral); im Übrigen entsprechen die Angaben dem Vorbericht (vgl. Urk. 9/53).
Schliesslich wurde zur Sprechstunde vom 16. Januar 2024 (Tag
des
Fallabschlusses)
festgehalten,
die
Beschwerde führerin
sei
in
der
Normalität des Alltags zurück. Sie spüre, dass die Schulter nun wieder deutlich mehr Schmerzen
bereite,
und
befürchte,
dass
die
Sehne
wieder
gerissen
sei.
Der
Bewegungsumfang (Flexion/Abduktion 130/90°, tiefe Aussen-/
Innenrotation 40°/ lumbosacral, in allen Ebenen unauffällige Rotatorenman schette) sowie die Kraft hätten unter Physiotherapie ausgebaut werden können. Da die Beschwerdeführer in noch nicht zufrieden und in Bezug auf den Zustand der Sehnen
etwas verunsichert sei, werde ein Ultraschall durchgeführt (Urk. 9/68).
Dem Bericht zur Sprechstunde vom 1. Februar 2024, also nur zwei Wochen später, ist folgender Sonographiebefund zu entnehmen : «Die Supraspinatussehne ist im operierten
Bereich
leicht
ausgedünnt
aber
in
Kontinuität,
sonst
intakte
Rotatoren manschette . Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Muskel norm o troph . Lange Bi c epssehne intakt, zentriert im Sulcus, d is kret Erguss peritendinös . Lei ch te Bursitis. AC-Gelenk
Arthrose. Kein Erguss glenohumeral.»
Weiter wurde in besagtem Bericht au s geführt, Physiotherapie und detonisierende Therapie hätten der Beschwerde führerin eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit (Flexion/
Abduktion 150/130°, Aussen-/Innenrotation 50°/L1 ohne Lag-Zeichen) gebracht. Sie gebe keinerlei Schmerzen an und sei mit dem Heilungsverlauf und den Therapie modalitäten sehr zufrieden (Urk. 9/87 /13-14).
Im Rahmen der Sprechstunde vom 27. März 2024 wurde explizit festgestellt, die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht
mehr
eingeschränkt;
sie
berichte,
von
Physiotherapie,
medizinischer
Massage und Thaimassage profitiert zu haben. Der Bewegungsumfang habe bereits gesteigert werden könne n (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12). Es bestehe somit ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf mit gutem Bewegungsumfang und schöner Funktion. Noch immer habe die Beschwerde führerin etwas Mühe mit dem Scapula-Setting, was sie selbständig beübe. Subjektiv gebe sie hauptsächlich Verspannungen im Nacken/Schulterbereich an, weshalb nochmals detoni si erende Massnahmen mit medizinischer Massage empfohlen würden (Urk.
3/4).
In
der
Verlaufskontrolle
vom
8.
August
2024
gab
die
Beschwerdefüh r erin an,
das
R eiten
und
Alltagsaktivitäten
seien
unein geschränkt
durchführbar.
Im
dazugehörigen Bericht wurde erörtert, sie
berichte n och über ausgeprägte Nacken-/Schulterverspannungen,
die
durch
detonisie rende
Massnahmen
deutlich
gelindert werden könnten. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit wieder sehr schöner Zunahme des Bewegungsumfangs (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12, Nacken-/Schultergriff gut möglich). Die Links händer in versuche nun wieder, den rechten Arm vollständig im Alltag zu integrieren und werde die Therapieabstände verlängern (Urk. 3/5). 4.5
Demnach
zeigte
die
Beschwerdeführerin
bis
am
16.
Januar
2024
eine
kontinuierlich verbesserte Funktionalität der Schulter, nachdem die Schmerzen schon nach den ersten
Wochen
abgeklungen
waren.
Zwar
war
sie
damals
im
Rahmen
von
Schmerzen
bei
der
Rückkehr
in
den
Alltag
und
gleichzeitig
verfügter
Einstellung
der
Versi cherungsleistungen
per
8.
Januar
2024
(Urk.
9/57)
verunsichert
hinsichtlich
ihrer Sehnen und die Physiotherap eutin daher vor sichtig (Urk. 9/68) . Nachdem
ihre Bedenken mit einer Sonographie, welche intakte Sehnen zur Darstellung gebracht hatte,
hatten ausgeräumt werden können, zeigte sie
am 1. Februar 2024 unvermittelt ein en noch leicht grössere n Bewegungsumfang der Schulter und gab auch keinerlei
Schmerzen
mehr
an .
Während
eine
Gewichtsbelastung
im
November
2023 noch
ausge schlossen
wurde,
konnte
die
Kraft
unter
physiotherapeutischer
Behandlung bis 16. Januar 2024 bereits ausgebaut werden . In den Sprechstunden nach dem 16. Januar 2024 waren Belastbarkeit, Kraft oder belastungsabhängige Beschwerden kein Thema mehr; e ine Medizinische Trainingstherapie (MTT) wurde nie verordnet (vgl. Urk. 9/81, 9/71 und 9/35) . Verbliebene nennenswerte Einschränkungen im Alltag nach der « Rückkehr zur Normalität »
wurden im Rahmen der Sprechstunde vom 16.
Januar 2024 keine dokumentiert und im Rahmen der Sprechstunde vom 27.
März 2024 Einschränkungen im Alltag explizit verneint.
Nach
dem
16.
Januar
2024
verblieben
also
Verspannungen
im
Nacken - /Schulterbereich, die auf detonisierende Massnahmen anspr a chen, sowie ein noch geringfügig reduzierter Bewegungsumfang, wobei weiterhin einzig manuelle Therapien beansprucht
wurden .
Diese
milden
Beschwerden
und
Funktionseinschränkungen bieten (selbst falls
unfallkausal und besserungsfähig) per se ein so geringes
P otential für Verbesserungen, dass sie aus rechtlicher Sicht keinen Aufschub des Fallabschlusses zu rechtfertigen vermögen. Dieser setzt nämlich eine «namhafte Besserung»
voraus .
Eine
solche
war
hier
indes
prognostisch
gar
nicht
mehr
möglich und ist auch retrospektiv anhand der jüngsten Berichte der A.___ Klinik, d ie im
Wesentlichen
bloss
eine
deutliche
Beschwerdelinderung
bezüglich
der
Verspannungen, aber keine Funktionsverbesserung beschreiben, nicht feststellbar . Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie weiter profitier en könnte bzw. hier bereits profitiert hat, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). 4.6
Dies
wird
denn
auch
durch
die
medizinisch-theoretischen
Überlegungen
von
Dr.
B.___
untermauert,
die
am
30.
August
2024
erörterte,
dass
bei
kompli kations lo sem
postoperativem
Verlauf
12
Wochen
nach
der
Operation
vom
18.
Oktober
2023 vom Erreichen
des Status quo ausgegangen werden könne, 13 Wochen - also der 16.
Januar 2024 - lägen noch im medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit dem Nachbehandlungsschema «Rehabilitation nach RM-Rekonstruktion poster o superior (SSP+/-ISP) arthroskopisch» der A.___ Klinik und dem dokumentierten Verlauf mit Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit .
So sei von einer Abheilung der Sehnennaht innert sechs Wochen auszugehen, während welcher in den ersten drei Wochen lediglich passive und in den nächsten drei Wochen aktiv-assistive Bewegungsübungen der operierten Schulter möglich seien. Ab der siebten Woche würden aktive Bewegungsübungen durchgeführt, ab der achten Woche mit sukzessiver Belastungssteigerung und dem Beginn mit teilbelasteten Stützübungen, dynamischen Zentrierungsübungen, koordinativen und propriozeptiven Übungen sowie ab der zehnten Woche unter zusätzlicher Einbeziehung eines leichten Therabandes für die bilaterale Flexion der Schultern. 12 Wochen postoperativ sei im Normalfall mit dem Abschluss der Rehabilitation zu rechnen (Urk.
9/109/5 f.; Behandlungsschema, Urk. 9/108) .
Der von der Beschwerdegegnerin im Prozess ein ge holten und in der Beschwerde antwort umfassend wiedergegebenen (Urk. 8 S. 9-11) weiteren Beurteilung von Dr.
B.___ vom 16. Februar 2025 (Urk. 9/134) ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen. Offengelassen werden kann, o b die Nacken-/Schulterbeschwerden als kausal
zum
Unfallereignis
vom
20.
September
2023
zu
gelten
haben,
was
Dr.
B.___ explizit
verneinte
(Urk.
9/134/8).
So
standen
diese
dem
Fallabschluss
nach
dem
in E.
4.5
Ausgeführten
nicht
entgegen,
und
es
sind
für
den
hier
zu
beurteilenden
Zeitraum
bis
zum
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
am
31.
Oktober
2024 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung
auch unter Berücksichtigung derselben offensichtlich nicht gegeben.
Die
Anmerkung
von
Dr.
B.___,
die
Beschwerde führerin
habe
vor
dem
Unfallereignis vom 20. September 2023 keine Sportarten mit überdurchschnittlichem Einsatz der Schultern (wie Speerwerfen oder Schwimmen) betrieben,
kann insoweit beigepflichtet werden, als im spezifischen Nachbehandlungsschema der A.___ Klinik ab Woche 12 postoperativ der Beginn einer MTT und Ausbau von Stützaktivitäten vorgesehen ist; wie dargetan wurde bei der Beschwe r deführerin
indes zu keiner Zeit eine MTT verordnet (vgl. E. 4.5) und auch keiner der darüber hinausgehenden physiotherapeutischen Behandlungsansätze nach vier Monaten postoperativ (H ypertrophie, Überkopf belastungen, Wurf ABC, sportartspezifische Belastungen und Kontakt
- und Überkopfsportarten) seitens der Ärzte thematisiert . Es kann davon ausgegangen werden, dass hierfür keine Notwendigkeit bestand. In Anbetracht dessen kann offen bleiben, ob es für eine namhafte Besserung und damit eine längere Übernahme der Heilkosten im Einzelfall überhaupt ausreicht, dass geringe
Defizite ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit rein subjektiv (z.B. infolge von Hobbies) als besonders einschneidend erlebt werde n . 4.7
Angesichts des oben Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin
a us der chirurgisch-versicherungsmedizinischen
Beurteilung
von
Dr.
C.___
vom
26.
Janu ar 2024 (Urk. 9/75) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. C.___ argumentierte vorab,
ein Status quo sine könne nicht mehr erreicht werden und auch der Endzustand sei am 8. Januar 2026 noch nicht erreicht gewesen . Es kann auf
E. 4.5 verwiese n werden, wonach die Voraussetzungen für den verfügten Fallabschluss per 16.
Januar 2024 gegeben waren; eine durch weitere Heilbehandlung zu erwartende erhebliche Verbesserung erwähnte Dr.
C.___ nicht .
Weiter führte Dr. C.___ aus, e s handle sich nicht um eine unkomplizierte Schulterluxation
eines
20-Jährigen,
sondern
um
eine
Schulterluxation
mit
Begleitverletzung
bei
einer
Mitt-Fünfzigerin.
Die
Rehabilitation
nach
dem
Schultereingriff mit unter anderem Naht der Supraspinatussehne dauere mindes tens ein halbes Jahr, was auch i m Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nachgelesen werden könne . Die Mobilisation verlaufe in verschiedenen Therapieschritten, während der ersten zwei Monate postoperativ mit limitiertem Bewegungsausmass (Urk.
9/75). Damit lässt sie d en im Konkreten von Beginn an erfreulichen postoperativen Heilungsverlauf gänzlich
ausser Acht . Ihre
Feststellung,
die
Beschwerdeführerin
sei
zwischenzeitlich
wieder
teilarbeitsfähig und die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sei noch nicht vollständig, ist denn auch ungenau und sagt nichts über das Ausmass der noch vorhandenen Einschränkungen
und
das
Besserungspotenzial
aus,
welches
bei
Fallabschluss
nicht mehr namhaft war . Der von den Versicherern genutzte Leitfanden liegt nicht auf und
Dr.
C.___
bezog
sich
auch
nicht
auf
eine
konkrete
Ziffer.
Soweit
im
Internet auffindbar und nachvollziehbar (vgl. www.koordination.ch, «Reintegrations leitfaden Unfall » Release 2010 - Version 1.0, Ziff. 05.A «Schulter-Gelenk [ Hume ro -/ Scapular -Gelenk ]»), kann eine Rehabili tationsdauer von sechs Monaten bei komplikationslosem postoperativem Heilungsverlauf indes nicht als «zwingend» angesehen werden. 5.
Der Fallabschluss per 16. Januar 2023 ist somit rechtens . F ür die danach
noch angefallenen Heilkosten wird sich der Anspruch der Beschwerdeführer in nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
gegen den Kranken versicherer richten, zumal sie voll arbeitsfähig ist und der Unfallversicherer die Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 UVG nach dem Fallabschluss nur noch für die «Bezüger» einer Rente zu übernehmen hat (und auch für diese nur, soweit eine der in der Bestimmung genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt ist).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/134 - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti