Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2005, ar beitet seit August 2021 als Lernen der Heizungsinstallateur für die Z.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 1 2. Dezember 2023 meldete seine Arbeitgeberin der Suva, dass er seit dem 5. Dezember 2023 arbeitsunfähig sei, weil er sich am Tag zuvor beim Volleyballtraining zweimal die linke Schulter ausgerenkt habe (Urk. 10/1). Die Suva holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Suva-Ver sicherungsmediziners vom 1 5. März 2024
(Urk. 10/29) ein. In der Folge lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19.
März 2024 ab (Urk.
10/30).
Der behandelnde Schulterspezialist reichte am 9. April 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 10/38), woraufhin der Suva-Ver sicherungs mediziner am 23.
April 2024 eine weitere Beurteilung abgab (Urk. 10/43).
Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2024 erhob die Krankenversicherung von X.___, die CSS Kranken -Versicherung AG (nachfolgend: CSS), Einwen dungen gegen die Leistungsablehnung der Suva und ersuchte um erneute Prüfung (Urk. 10/47). Hierauf hielt die Suva mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 10/49). Dagegen erhob die CSS am 2 3. Mai 2024 Einsprache (Urk. 10/50). Am 2 8. Mai 2024 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/52).
D ie Suva wies die Einsprachen mit Entscheid vom 1 7. Oktober 202 4 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des ange foch tenen Einspracheentscheids vom 1 7. Oktober 2024 zu verpflichten sei, die gesetz lichen Leistungen für das Ereignis vom 4. Dezember 2023 zu erbringen. Even tua liter sei die Sache zur Neubeurteilung durch einen versicherungsexternen Arzt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bean tragte ferner, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Protekta Rechts schutz-Versicherung AG die notwendigen Expertisekosten im Umfang von Fr. 1'013.45 zu ersetzen (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, es sei seitens des Beschwerdeführers und seiner Krankenversicherung unbestritten geblieben, dass sich beim Ereignis vom 4. Dezember 2023 (Prellen respektive Werfen
des Balles beim Volleyball) kein Unfall nach Art.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass gemäss der Beurteilung des behandelnden Facharztes vom 9. April 2024 sein Alter, das traumatische Ereig nis vom 4. Dezember 2023 sowie die klinischen und radiologischen Befunde dem Bild einer traumatisch bedingten anteroinferioren Instabilität entsprechen würden (Urk. 1 S. 3). In der mit der Beschwerde eingereichten chirurgisch-ver sicherungs medizi nische n Stellungnahme vom 4. November 2024 sei aufgezeigt worden, dass der Nachweis einer zweimaligen Schulterluxation beim Volley ball training vom 4. Dezember 2023 nicht erbracht worden sei. Es sei weiter darauf hingewiesen worden, dass er seit längerer Zeit Volleyball spiele und sich bis zum 4. Dezember 2023 keine Schulterluxationen ereignet hätten. Deshalb könne in keinster Weise von einem Vorzustand im Sinne einer Schulterinstabilität oder mindestens Hyperlaxizität
ausgegangen werden, da ansonsten die Schulter bereits zu einem früheren Zeitpunkt luxiert wäre (Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 4. November 2024 sei weiter dargelegt worden, weshalb die vom behandelnden Facharzt erhobenen Befunde nicht auf eine Hyperlaxität beider Schultergelenke hinweisen würden. Aufgrund dieser Ausführungen sei ein krankheitsbedingter Vorzustand bei der betroffenen linken Schulter somit nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Es sei vielmehr erstellt, dass eine Listenverletzung gemäss Art.
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.
E. 4.1 Unstrittig ist, dass der Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) vorliegend nicht erfüllt ist (E. 1.1-1.2).
Namentlich kam es offensichtlich – entgegen der Annahme von Dr. A.___
– nicht zu einem Reingreifen in den Wurfarm (E. 3.1). Ein solcher Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geschildert und auch beschwerdeweise wurde nichts Dergleichen vorgebracht.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht zu Recht abgelehn t hat, indem sie den Nachweis erbracht hat, dass die Verletzung vor wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen, mithin eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG (Ver renkungen von Gelenken) verneint hat (E. 2.2.2).
E. 4.2 Aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerde führer an Beschwerden infolge der ausgekugelten Schulter leidet. Zu vollkommen unterschiedlichen Beurteilungen kamen hingegen der behandelnde Dr. C.___ sowie die beurteilende Dr. E.___ einerseits und Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___ andererseits in Bezug auf die Unfallkausalität der Schulterproble matik.
Dr. C.___ sprach von einer Instabilität nach Luxation samt Hill-Sachs-Impres sionsfraktur mit anteriorer Labrumläsion mit Begleitödem sowie einem Abriss des Labrum gl e noidale mit ossärer Läsion und beurteilte dies unter Einbe zug der radiologischen Zusatzbefunde als traumatisch bedingte anteroinferiore Instabilität. Eine Hyperlaxität verneinte er (E. 3.3.2-3.3.3). Auch Dr. E.___ interpretierte den Gesundheitsschaden als durch das Ereignis verursacht und stellte insbesondere die thematisierte Hyperlaxität in Frage. So verwies sie insbe sondere auf den Umstand, dass lediglich für die linke Schulter ein positives Apprehen sions -Zeichen erkannt wurde und der Hyperabduktionstest rechts unauf fällig war. Das positive Sulcus -Zeichen alleine reicht nach ihrer Aussage nicht aus, um auf eine Hyperlaxität zu schliessen (E. 3.5.2).
Demgegenüber vermutete Dr. D.___ einen Vorzustand im Sinne einer anlage bedingten Instabilität der Schulter. Die Bewegung mit Abduktion und Aussen rotation befand er nicht als Grund für eine Luxation, sofern kein Vorzu stand besteht. Das positive Sulcus -Zeichen kann seiner Meinung nach auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Dies untermauerte er mit dem Hinweis auf das Auskugeln der Hüfte vor Jahren bei einem Skiunfall und schloss auf eine allgemeine Gelenkinstabilität (E. 3.4.1-3.4.2).
Die beteiligten drei Ärzte begründen ihre Auffassungen jeweils nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___ verwies auf die echtzeitlichen Befunde und erkannte keinen anlagebedingten Vorzustand. Dr. E.___ stellte ebenfalls einen Vorzustand in Frage und erkannte einen solchen aufgrund der Untersuchungsresultate nicht. Dies ist ebenso nachvollziehbar begründet wie die Auffassung von Dr. D.___, welcher die s t attgehabte Bewegung nicht als geeig nete Ursache für die erlittene Verletzung erachtete. Dass eine Jahre zurück liegende Auskugelung der Hüfte bei einem Skiunfall auf eine generelle Hyper laxität schliessen lässt, wurde nicht weiter begründet.
E. 4.3 Der Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erken nende Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Praxis (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) ist auf eine versicherungsinterne Einschätzung ohne Weiteres abzu stellen, solange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungs weise ist ein Gutachten einzuholen.
Vorliegend bestehen solche (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist — wie ausgeführt — nicht in der Lage, den zwischen den beteiligten Ärzten entstandenen Expertenstreit zu entscheiden
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht wei terer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungs pflicht neu verfüge. Angesichts der Umstände ist die Einholung eines versicherungs unabhängigen Gutachtens notwendig. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung zu, welche unter Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.
Daneben sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die chirurgisch-versicherungs medizinischen Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 23. Mai und 4. November 2024 im Betrag von total Fr. 1'013.45 (Urk. 3/4-5) zu ersetzen, da sich der massgebende Sachverhalt erst aufgrund dieser Stellungnahmen weiter feststellen liess und eine Leistungspflicht deswegen einstweilen nicht ausge schlossen werden kann (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Eidgenös sischen Ver sicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird daneben verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten der medizinischen Expertise in der Höhe von Fr. 1'013.45 zu ersetzen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
E. 6 Abs. 2 lit.
b UVG vorliege, welche nicht vorwiegend auf Erkrankung oder Abnützung zurück zuführen sei. Die Beschwerdegegnerin sei folglich zu verpflichten, die gesetz lichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden —
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelen ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallver sicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfall versicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungs pflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listen diagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1). 2.3
2.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.3.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen. 2.3.3
Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 2.3.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Dr. med .
A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2023 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe ange ge ben, dass er am Vortag beim Aufwärmen im Sport Bälle aus rotierender Arm be wegung geworfen haben. Dabei habe i h m jemand in den Wurfarm gegriffen. Beim Zusammenprall der Arme sei der Arm luxiert, habe sich aber selbst wieder repo niert. Dann sei (die linke Schulter) nochmals (luxiert) und erneut, (dieses Mal) durch eine Betreuerin, reponiert worden. Seitdem verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen in allen Qualitäten, kaum in Ru he. Bei der klinischen Untersuchung habe er Schmerzen bei 20 Grad Abduktion, Elevation und auch bei kleinster Rota tion angegeben. Die Sensibilität und die Durchblutung seien intakt (Urk. 10/27 S. 3). 3.2
Bei der von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, befundeten MR Schulter -Arthro links vom 15. Dezember 2023 zeigte sich eine kleine Hill Sachs Delle posterosuperior von 15 x 16 mm mit entsprechende m Knochenmarksödem, ein gering dislozierter Labrumriss anteroinferior mit partieller Periost Ablösung im Sinne einer Perthes Läsion, kein Nachweis einer ossären Bankart-Läsion oder Knorpelläsion sowie eine intakte Rotatorenmanschette
(Urk. 10/ 17 S. 4) . 3. 3
3. 3 .1
Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, stellte im Bericht vom 1 5. Januar 2024 die Diagnose Status nach traumatischer ventrokaudaler Erstluxation Schul ter links mit Hill Sachs-Impressionsfraktur superoposteriorer Humeruskopf und anteriorer Lab rumläsion (Urk. 10/
E. 10 Januar 2024
f ä nden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer anlagebedingten/habituellen Gelenkslaxizität
(zu lasche Gelenke) leide. Hierfür spr e ch e im Untersuchungsbericht der Befund des positiven beidseitigen Sulcus -Zeichens an den Schultern. Zudem sei das Ereignis einer Wurfbewegung mit dem linken Arm, wie vom Beschwerdeführer selbst erwähnt und von seinem behandelnden Orthopäden auch wiedergegeben, nicht per se geeignet, eine Luxation des Gelenkes hervorzurufen, wenn nicht schon ein bedeutender /s Vorzustand/Leiden vorlieg e . Der Beschwerdeführer
habe im Telefonat mit dem Sachbearbeiter vom 4. März 2024 angegeben, dass er vor Jahren bei einem Skiunfall eine Hüfte ausgekugelt habe. Auch dieser Umstand deutet auf eine allgemeine Gelenkslaxizität hin, wenn auch die genauen Umstände dieses Ereignisses nicht bekannt seien (Urk. 10/29) . 3. 4 .2
Dr. D.___ nahm am 23. April 2024 erneut Stellung und hielt zunächst fest, dass eine erste Schulterluxation (wie auch immer sie entstehen m ö g e) für jeden Patienten ein einschneidendes Erlebnis sei . Eine schmerzfreie Luxation mit anschliessender Autoreposition, dann innerhalb kürzester Zeit beim gleichen Volleyball spiel Erleiden einer zweiten Luxation, die dann nach Aussage des Beschwer deführers durch eine Trainerin ebenso schmerzfrei
habe reponiert wer den können, sei doch zumindest sehr ungewöhnlich, wenn nicht ein deutlicher Vorzustand wie zum Beispiel eine anlagebedingte Instabilität der Schulter vor lieg e . Der Beschwerdeführer
habe angegeben, dass er einen Ball auf den Boden aufgeschlagen und dann beim Hochreissen des Armes (ohne externe Einwirkung, z.B. des Gegners gegen den Arm) die Schulter luxiert sei. Der Mechanismus der Abduktion und Aussenrotation möge nach Bericht von Dr. C.___ auch zutreffen, jedoch sei dies nicht per se ein Grund zur Luxation, wenn nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand besteh e . Er habe i m PubMed (vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov) kein en Artikel gefunden, der etwas auch nur Ähnliches berichte. Aus dem vermeintlichen Nichtvor handen sein einer multi direktionalen Instabilität (wie von Dr. C.___ argumentiert) lasse sich nicht ableiten, dass es ein Unfall gewesen sein m ü ss e, der zur Luxation geführt habe und es lasse sich damit auch keine Listendiagnose begründen (Urk. 10/43 S. 1).
In seinem initialen Untersuchungsbericht vom 1 0. Januar 2024 ha be
er ein posi tives Sulcus -Zeichen festgehalten . Ein positives Sulcus -Zeichen, sei nur sichtbar, wenn es relativ deutlich sei. Laut gängiger orthopädischer Literatur könne es eben doch auch auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Gemäss Untersu chungsbefund sei dieses Zeichen beim Beschwerdeführer an beiden Schultern vorhanden gewesen. Dies stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht einen bedeu tenden Vorzustand dar (Urk. 10/43 S. 2) . 3. 5 3. 5 .1
Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt in der zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers versandten chirur gisch-versiche rungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Mai 2024 fest, sie habe den Akten ent nommen, dass die Beschwerde gegnerin einen Unfall verneint habe. Bezüglich des Ereignisses sei aber anzumerken, dass dieses auf den ersten Blick zwar als in adä quat erschein e, nicht aber, wenn man es differenzierter betrachte. Beim Volleyball könnten d ie Bälle enorme Geschwindigkeiten und Ener gien ent wickeln, die bei gleichzeitig rotierender Armbewegung und Über kopf haltung des Armes eine mass gebende Kraftentwicklung auf ein Schulter gelenk entfalten könn t en, ins be sondere bei aktiver physischer Kraftausübung da gegen, wie zum Beispiel bei einem Smash b all .
MR-bildgebend lieg e ein Zustand nach frischer antero -infe rio rer Schulterluxation links vor mit Hill-Sachs-Delle und be gleiten dem bone
bruise (Knochenödem) sowie einer Labrumläsion (Perthes-Läsion). Das linke Schulter gelenk sei vor Ort eingerenkt worden . Es sei
a uch von einer Selbst re position gespro chen worden . Hernach sei eine antero -infe riore Schulter instabilität links nach Schulter-Erstluxation verblieben. Diese werde nun operativ an gegan gen.
Der Suva -Versicherungsmediziner habe ausgeführt, dass ein Vor zustand an der linken Schulter bestehe, nämlich eine vorbestehende generelle Hyperlaxität. Dies habe er unter anderem mit den anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers, wonach er in den Vorjahren bei einem Skiunfall ein mal die Hüfte ausgekugelt habe, begründet . Diesbezüglich würden aber keine weiteren Angaben oder entspre chende Arztberichte vor liegen . Eine Hyperlaxität ent spreche einem Symp tom . Dabei handle es sich nicht um eine Erkrankung. Ein Vorzustand an der linken Schulter sei nicht dokumentiert respektive ausgewiesen worden (Urk. 10/55 S. 2) . 3. 5 .2
In ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 4. November 2024 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei nicht erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Hyperlaxität vorliege (Urk. 3/3 S. 3) . Zunächst einmal sei in keiner Weise erwiesen, dass die linke
Schulter am 4. Dezember 2023 zwei m al
luxiert sei (Urk. 3/3 S. 1) . Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe beim ersten «Ereignis» (während des Ein spielens vor dem Training)
nicht wirklich erkannt, dass die Schulter ausgerenkt sei . Das Training sei deswegen auch nicht unterbrochen worden. Demgegenüber sei die «zweiten» Luxation beim Smash des Balles durch eine Trainerin reponiert worden, was für den Beschwerdeführer schmerzhaft gewesen sei (Urk. 3/3 S. 2). Es könne nicht angenommen werden, dass die Schulter bereits während des Einspielens ausgerenkt sei, wenn dies der Beschwerdeführer selbst nicht erkannt habe.
Da der Beschwerdeführer in einem Volleyballverein spiele, müsse ferner davon ausgegangen werden, dass er diesen Sport schon seit längerer Zeit regelmässig ausübe. Vor dem 4.
Dezember 2023 seien aber keine Schulterluxationen oder l uxationsähnliche Ereignisse auf ge treten (Urk. 3/3 S. 2) .
Der Suva-Versicherungsmediziner habe seine Auffassung hauptsächlich damit begründet, dass an beiden
Schultergelenken jeweils ein posi tives Sulcus -Zeichen bestanden habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das Sulcus -Zeichen in erster Linie einen Test für den
Nachweis einer Schulterlaxität und nicht für eine Schulterinsta bilität
beinhalte . Dieser Test dürfe
nicht als zuver lässig
beurteilt wer den, denn die
intertester
reliability
sei schwach, was in der Literatur nachge wiesen worden sei . Die
unidirektionale Instabilität mit Hyper laxität eines Schulter gelenks umfass e in der Regel ein positives Sulcus -Zeichen und einen posi tiven Apprehension-Test . Eine multidirekt i onale Instabilität mit Hyperlaxität umfass e ein
positives Sulcus -Zeichen sowie einen positiven ante rioren und posterio ren Apprehension-Test (Urk. 3/3 S. 2) . Bei einem Hyperlaxität-Syndrom sei in der Regel auch der Beighton -Score bekannt und aufgearbeitet, was vorlie gend nicht der Fall sei (Urk. 3/3 S. 2-3). Die von Dr. C.___ am 10. Januar 2024 erhobenen Befunde würden nur für die linke Schulter ein posi tives Appre hension-Zeichen auf weisen, nicht aber für die rechte Schulter . Sie würden zudem einen Hyperabduktionstest nach Gagey rechts bis 95 Grad
do kumentieren, wobei dieser Test als positiv gewertet werde, wenn die Schulter-Abduktion mehr als 105 Grad betr a g e, was vorliegend nicht der Fall sei . Ein positiver Test deute auf eine Laxität des unteren glenohumeralen Bandes hin. Aus den am 1
0. Januar 2024 erhobenen Befunden könne nicht hergeleitet wer den, dass eine Hyperlaxität für beide Schultergelenke besteh e . Im Gegenteil, diese Annahme beruhe einzig auf einem positiven Sulcus -Zeichen, welches nicht als zuverlässig gelte, da dessen Feststellung vom Untersuchenden abhängig sei
und in der Durchführung keinen evidenzbasierten Standards unterlieg e
(Urk. 3/3 S. 3) . 4 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Mlaw
Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2005, ar beitet seit August 2021 als Lernen der Heizungsinstallateur für die Z.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 1 2. Dezember 2023 meldete seine Arbeitgeberin der Suva, dass er seit dem 5. Dezember 2023 arbeitsunfähig sei, weil er sich am Tag zuvor beim Volleyballtraining zweimal die linke Schulter ausgerenkt habe (Urk. 10/1). Die Suva holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Suva-Ver sicherungsmediziners vom 1 5. März 2024
(Urk. 10/29) ein. In der Folge lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19.
März 2024 ab (Urk.
10/30).
Der behandelnde Schulterspezialist reichte am 9. April 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 10/38), woraufhin der Suva-Ver sicherungs mediziner am 23.
April 2024 eine weitere Beurteilung abgab (Urk. 10/43).
Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2024 erhob die Krankenversicherung von X.___, die CSS Kranken -Versicherung AG (nachfolgend: CSS), Einwen dungen gegen die Leistungsablehnung der Suva und ersuchte um erneute Prüfung (Urk. 10/47). Hierauf hielt die Suva mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 10/49). Dagegen erhob die CSS am 2 3. Mai 2024 Einsprache (Urk. 10/50). Am 2 8. Mai 2024 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/52).
D ie Suva wies die Einsprachen mit Entscheid vom 1 7. Oktober 202 4 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des ange foch tenen Einspracheentscheids vom 1 7. Oktober 2024 zu verpflichten sei, die gesetz lichen Leistungen für das Ereignis vom 4. Dezember 2023 zu erbringen. Even tua liter sei die Sache zur Neubeurteilung durch einen versicherungsexternen Arzt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bean tragte ferner, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Protekta Rechts schutz-Versicherung AG die notwendigen Expertisekosten im Umfang von Fr. 1'013.45 zu ersetzen (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, es sei seitens des Beschwerdeführers und seiner Krankenversicherung unbestritten geblieben, dass sich beim Ereignis vom 4. Dezember 2023 (Prellen respektive Werfen
des Balles beim Volleyball) kein Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zugetragen habe, da das Merkmal der Unge wöhnlichkeit des Geschehens
fehl e (Urk. 2 S. 2) . Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erbringe die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei Verrenkungen von Gelen ken, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen seien (Urk. 2 S. 3). Der Suva-Versicherungs mediziner habe
mit seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 3. April 2024 schlüssig und über zeugend aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer eine anlagebedingte Gelenk in stabilität bestehe und die zweimalige Schulterluxation während des Volley ball trainings vorwiegend darauf zurückzuführen sei . Die vom Beschwerdeführer einge reichte chirurgisch-versicherungs medizi nische Beurteilung vom 2 3. Mai 2024 vermöge keine Zweifel an der Einschätzung des Suva-Versicherungs mediziners zu begründen . Sie habe ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint (Urk. 2 S. 8). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass gemäss der Beurteilung des behandelnden Facharztes vom 9. April 2024 sein Alter, das traumatische Ereig nis vom 4. Dezember 2023 sowie die klinischen und radiologischen Befunde dem Bild einer traumatisch bedingten anteroinferioren Instabilität entsprechen würden (Urk. 1 S. 3). In der mit der Beschwerde eingereichten chirurgisch-ver sicherungs medizi nische n Stellungnahme vom 4. November 2024 sei aufgezeigt worden, dass der Nachweis einer zweimaligen Schulterluxation beim Volley ball training vom 4. Dezember 2023 nicht erbracht worden sei. Es sei weiter darauf hingewiesen worden, dass er seit längerer Zeit Volleyball spiele und sich bis zum 4. Dezember 2023 keine Schulterluxationen ereignet hätten. Deshalb könne in keinster Weise von einem Vorzustand im Sinne einer Schulterinstabilität oder mindestens Hyperlaxizität
ausgegangen werden, da ansonsten die Schulter bereits zu einem früheren Zeitpunkt luxiert wäre (Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 4. November 2024 sei weiter dargelegt worden, weshalb die vom behandelnden Facharzt erhobenen Befunde nicht auf eine Hyperlaxität beider Schultergelenke hinweisen würden. Aufgrund dieser Ausführungen sei ein krankheitsbedingter Vorzustand bei der betroffenen linken Schulter somit nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Es sei vielmehr erstellt, dass eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit.
b UVG vorliege, welche nicht vorwiegend auf Erkrankung oder Abnützung zurück zuführen sei. Die Beschwerdegegnerin sei folglich zu verpflichten, die gesetz lichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden —
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelen ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallver sicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfall versicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungs pflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listen diagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1). 2.3
2.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.3.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen. 2.3.3
Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 2.3.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Dr. med .
A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2023 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe ange ge ben, dass er am Vortag beim Aufwärmen im Sport Bälle aus rotierender Arm be wegung geworfen haben. Dabei habe i h m jemand in den Wurfarm gegriffen. Beim Zusammenprall der Arme sei der Arm luxiert, habe sich aber selbst wieder repo niert. Dann sei (die linke Schulter) nochmals (luxiert) und erneut, (dieses Mal) durch eine Betreuerin, reponiert worden. Seitdem verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen in allen Qualitäten, kaum in Ru he. Bei der klinischen Untersuchung habe er Schmerzen bei 20 Grad Abduktion, Elevation und auch bei kleinster Rota tion angegeben. Die Sensibilität und die Durchblutung seien intakt (Urk. 10/27 S. 3). 3.2
Bei der von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, befundeten MR Schulter -Arthro links vom 15. Dezember 2023 zeigte sich eine kleine Hill Sachs Delle posterosuperior von 15 x 16 mm mit entsprechende m Knochenmarksödem, ein gering dislozierter Labrumriss anteroinferior mit partieller Periost Ablösung im Sinne einer Perthes Läsion, kein Nachweis einer ossären Bankart-Läsion oder Knorpelläsion sowie eine intakte Rotatorenmanschette
(Urk. 10/ 17 S. 4) . 3. 3
3. 3 .1
Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, stellte im Bericht vom 1 5. Januar 2024 die Diagnose Status nach traumatischer ventrokaudaler Erstluxation Schul ter links mit Hill Sachs-Impressionsfraktur superoposteriorer Humeruskopf und anteriorer Lab rumläsion (Urk. 10/ 10 S. 2).
Dazu führte er unter anderem aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 10.
Januar 2024 folgender Befund gezeigt habe (Urk. 10/10 S. 2) : « Inspektorisch symmetrisches Schulterrelief. Beidseits positives Sulkus -Zeichen. Flexion aktiv beidseits 160°, Abduktion aktiv links vorsichtig bis 140°, rechts bis 145°, Aus sen rotation ER 1 links bis 60°, dann leicht schmerzhaft, rechts bis 70°. Hyperabduktionstest nach Gagey rechts bis 95°, links schmerzhaft, deutlich positives Apprehension zeichen links. » 3. 3 .2
I m Bericht vom 1 9. März 2024 hielt Dr. C.___
fest, dass an der linken adomi nanten Schulter eine anteroinferiore Instabilität
nach Erstluxation am 4. Dezember 2023 bestehe . MR-tomografisch habe sich eine ausgedehnte
Hill-Sachs-Impressionsfraktur mit anteriorer Labrumläsion gezeigt . In dieser Situation
und in Anbetracht des jungen Patientenalters besteh e ein
Instability
Severity
Index
(ISI)
Score von 6- 7. Er empfehle hier die ventrokaudale Stabilisation in der Technik nach Latarjet (Urk. 10/33 S. 4) . 3. 3 . 3
In seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 führte Dr. C.___
aus, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 wäh rend einer Abduktions-Aussenrotationsbewegung der linken Schulter eine ven trokaudale Luxation links erlitten habe . Initial habe der Patient die linke Schulter selbst reponieren können . Kurz darauf sei es bei einer Flexions-Aussen rotations bewegung zu einer Rezidivluxation der linken Schulter gekommen . Die luxierte Schulter habe geschlossen durch die Trainerin reponiert werden können . MR tomografisch habe sich eine ausgeprägte Impressionsfraktur am superopos terioren Humeruskopf mit Begleitödem des Knochenmarkes des betroffenen Humeruskopfes, eine sogenannte Hill-Sachs-Impressionsfraktur, gezeigt . Am antero in ferioren
Glenoidrand besteh e ein kompletter Abriss des Labrum gleno idale mit assoziierter kleiner ossärer Läsion. Dies sei das Bild einer statt ge fun denen ventrokaudalen Luxation mit deutlicher Impressionsfraktur am supero posterioren Humeruskopf. In der klinischen Untersuchung würden deutliche Instabilitäts zeichen gerichtet nach anterior und inferior bestehen . Es handle sich um eine posttraumatische gerichtete anteroinferiore Instabilität. Das Patienten alter, das traumatische Ereignis und die klinischen Befunde, so wie auch die radiolo gischen Zusatzbefunde würden absolut dem Bild einer traumatisch beding ten anteroinferioren Instabilität entsprechen . Es besteh e keine multi direktio nale Instabilität und es besteh e auch eine Hyperlaxität (Urk. 10/3 8 S. 2) . 3. 4
3. 4 .1
Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Beurteilung vom 15. März 2024 fest, das s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. S owohl in der Anamnese als auch im Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 10. Januar 2024
f ä nden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer anlagebedingten/habituellen Gelenkslaxizität
(zu lasche Gelenke) leide. Hierfür spr e ch e im Untersuchungsbericht der Befund des positiven beidseitigen Sulcus -Zeichens an den Schultern. Zudem sei das Ereignis einer Wurfbewegung mit dem linken Arm, wie vom Beschwerdeführer selbst erwähnt und von seinem behandelnden Orthopäden auch wiedergegeben, nicht per se geeignet, eine Luxation des Gelenkes hervorzurufen, wenn nicht schon ein bedeutender /s Vorzustand/Leiden vorlieg e . Der Beschwerdeführer
habe im Telefonat mit dem Sachbearbeiter vom 4. März 2024 angegeben, dass er vor Jahren bei einem Skiunfall eine Hüfte ausgekugelt habe. Auch dieser Umstand deutet auf eine allgemeine Gelenkslaxizität hin, wenn auch die genauen Umstände dieses Ereignisses nicht bekannt seien (Urk. 10/29) . 3. 4 .2
Dr. D.___ nahm am 23. April 2024 erneut Stellung und hielt zunächst fest, dass eine erste Schulterluxation (wie auch immer sie entstehen m ö g e) für jeden Patienten ein einschneidendes Erlebnis sei . Eine schmerzfreie Luxation mit anschliessender Autoreposition, dann innerhalb kürzester Zeit beim gleichen Volleyball spiel Erleiden einer zweiten Luxation, die dann nach Aussage des Beschwer deführers durch eine Trainerin ebenso schmerzfrei
habe reponiert wer den können, sei doch zumindest sehr ungewöhnlich, wenn nicht ein deutlicher Vorzustand wie zum Beispiel eine anlagebedingte Instabilität der Schulter vor lieg e . Der Beschwerdeführer
habe angegeben, dass er einen Ball auf den Boden aufgeschlagen und dann beim Hochreissen des Armes (ohne externe Einwirkung, z.B. des Gegners gegen den Arm) die Schulter luxiert sei. Der Mechanismus der Abduktion und Aussenrotation möge nach Bericht von Dr. C.___ auch zutreffen, jedoch sei dies nicht per se ein Grund zur Luxation, wenn nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand besteh e . Er habe i m PubMed (vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov) kein en Artikel gefunden, der etwas auch nur Ähnliches berichte. Aus dem vermeintlichen Nichtvor handen sein einer multi direktionalen Instabilität (wie von Dr. C.___ argumentiert) lasse sich nicht ableiten, dass es ein Unfall gewesen sein m ü ss e, der zur Luxation geführt habe und es lasse sich damit auch keine Listendiagnose begründen (Urk. 10/43 S. 1).
In seinem initialen Untersuchungsbericht vom 1 0. Januar 2024 ha be
er ein posi tives Sulcus -Zeichen festgehalten . Ein positives Sulcus -Zeichen, sei nur sichtbar, wenn es relativ deutlich sei. Laut gängiger orthopädischer Literatur könne es eben doch auch auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Gemäss Untersu chungsbefund sei dieses Zeichen beim Beschwerdeführer an beiden Schultern vorhanden gewesen. Dies stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht einen bedeu tenden Vorzustand dar (Urk. 10/43 S. 2) . 3. 5 3. 5 .1
Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt in der zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers versandten chirur gisch-versiche rungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Mai 2024 fest, sie habe den Akten ent nommen, dass die Beschwerde gegnerin einen Unfall verneint habe. Bezüglich des Ereignisses sei aber anzumerken, dass dieses auf den ersten Blick zwar als in adä quat erschein e, nicht aber, wenn man es differenzierter betrachte. Beim Volleyball könnten d ie Bälle enorme Geschwindigkeiten und Ener gien ent wickeln, die bei gleichzeitig rotierender Armbewegung und Über kopf haltung des Armes eine mass gebende Kraftentwicklung auf ein Schulter gelenk entfalten könn t en, ins be sondere bei aktiver physischer Kraftausübung da gegen, wie zum Beispiel bei einem Smash b all .
MR-bildgebend lieg e ein Zustand nach frischer antero -infe rio rer Schulterluxation links vor mit Hill-Sachs-Delle und be gleiten dem bone
bruise (Knochenödem) sowie einer Labrumläsion (Perthes-Läsion). Das linke Schulter gelenk sei vor Ort eingerenkt worden . Es sei
a uch von einer Selbst re position gespro chen worden . Hernach sei eine antero -infe riore Schulter instabilität links nach Schulter-Erstluxation verblieben. Diese werde nun operativ an gegan gen.
Der Suva -Versicherungsmediziner habe ausgeführt, dass ein Vor zustand an der linken Schulter bestehe, nämlich eine vorbestehende generelle Hyperlaxität. Dies habe er unter anderem mit den anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers, wonach er in den Vorjahren bei einem Skiunfall ein mal die Hüfte ausgekugelt habe, begründet . Diesbezüglich würden aber keine weiteren Angaben oder entspre chende Arztberichte vor liegen . Eine Hyperlaxität ent spreche einem Symp tom . Dabei handle es sich nicht um eine Erkrankung. Ein Vorzustand an der linken Schulter sei nicht dokumentiert respektive ausgewiesen worden (Urk. 10/55 S. 2) . 3. 5 .2
In ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 4. November 2024 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei nicht erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Hyperlaxität vorliege (Urk. 3/3 S. 3) . Zunächst einmal sei in keiner Weise erwiesen, dass die linke
Schulter am 4. Dezember 2023 zwei m al
luxiert sei (Urk. 3/3 S. 1) . Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe beim ersten «Ereignis» (während des Ein spielens vor dem Training)
nicht wirklich erkannt, dass die Schulter ausgerenkt sei . Das Training sei deswegen auch nicht unterbrochen worden. Demgegenüber sei die «zweiten» Luxation beim Smash des Balles durch eine Trainerin reponiert worden, was für den Beschwerdeführer schmerzhaft gewesen sei (Urk. 3/3 S. 2). Es könne nicht angenommen werden, dass die Schulter bereits während des Einspielens ausgerenkt sei, wenn dies der Beschwerdeführer selbst nicht erkannt habe.
Da der Beschwerdeführer in einem Volleyballverein spiele, müsse ferner davon ausgegangen werden, dass er diesen Sport schon seit längerer Zeit regelmässig ausübe. Vor dem 4.
Dezember 2023 seien aber keine Schulterluxationen oder l uxationsähnliche Ereignisse auf ge treten (Urk. 3/3 S. 2) .
Der Suva-Versicherungsmediziner habe seine Auffassung hauptsächlich damit begründet, dass an beiden
Schultergelenken jeweils ein posi tives Sulcus -Zeichen bestanden habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das Sulcus -Zeichen in erster Linie einen Test für den
Nachweis einer Schulterlaxität und nicht für eine Schulterinsta bilität
beinhalte . Dieser Test dürfe
nicht als zuver lässig
beurteilt wer den, denn die
intertester
reliability
sei schwach, was in der Literatur nachge wiesen worden sei . Die
unidirektionale Instabilität mit Hyper laxität eines Schulter gelenks umfass e in der Regel ein positives Sulcus -Zeichen und einen posi tiven Apprehension-Test . Eine multidirekt i onale Instabilität mit Hyperlaxität umfass e ein
positives Sulcus -Zeichen sowie einen positiven ante rioren und posterio ren Apprehension-Test (Urk. 3/3 S. 2) . Bei einem Hyperlaxität-Syndrom sei in der Regel auch der Beighton -Score bekannt und aufgearbeitet, was vorlie gend nicht der Fall sei (Urk. 3/3 S. 2-3). Die von Dr. C.___ am 10. Januar 2024 erhobenen Befunde würden nur für die linke Schulter ein posi tives Appre hension-Zeichen auf weisen, nicht aber für die rechte Schulter . Sie würden zudem einen Hyperabduktionstest nach Gagey rechts bis 95 Grad
do kumentieren, wobei dieser Test als positiv gewertet werde, wenn die Schulter-Abduktion mehr als 105 Grad betr a g e, was vorliegend nicht der Fall sei . Ein positiver Test deute auf eine Laxität des unteren glenohumeralen Bandes hin. Aus den am 1
0. Januar 2024 erhobenen Befunden könne nicht hergeleitet wer den, dass eine Hyperlaxität für beide Schultergelenke besteh e . Im Gegenteil, diese Annahme beruhe einzig auf einem positiven Sulcus -Zeichen, welches nicht als zuverlässig gelte, da dessen Feststellung vom Untersuchenden abhängig sei
und in der Durchführung keinen evidenzbasierten Standards unterlieg e
(Urk. 3/3 S. 3) . 4 . 4.1
Unstrittig ist, dass der Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) vorliegend nicht erfüllt ist (E. 1.1-1.2).
Namentlich kam es offensichtlich – entgegen der Annahme von Dr. A.___
– nicht zu einem Reingreifen in den Wurfarm (E. 3.1). Ein solcher Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geschildert und auch beschwerdeweise wurde nichts Dergleichen vorgebracht.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht zu Recht abgelehn t hat, indem sie den Nachweis erbracht hat, dass die Verletzung vor wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen, mithin eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG (Ver renkungen von Gelenken) verneint hat (E. 2.2.2). 4.2
Aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerde führer an Beschwerden infolge der ausgekugelten Schulter leidet. Zu vollkommen unterschiedlichen Beurteilungen kamen hingegen der behandelnde Dr. C.___ sowie die beurteilende Dr. E.___ einerseits und Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___ andererseits in Bezug auf die Unfallkausalität der Schulterproble matik.
Dr. C.___ sprach von einer Instabilität nach Luxation samt Hill-Sachs-Impres sionsfraktur mit anteriorer Labrumläsion mit Begleitödem sowie einem Abriss des Labrum gl e noidale mit ossärer Läsion und beurteilte dies unter Einbe zug der radiologischen Zusatzbefunde als traumatisch bedingte anteroinferiore Instabilität. Eine Hyperlaxität verneinte er (E. 3.3.2-3.3.3). Auch Dr. E.___ interpretierte den Gesundheitsschaden als durch das Ereignis verursacht und stellte insbesondere die thematisierte Hyperlaxität in Frage. So verwies sie insbe sondere auf den Umstand, dass lediglich für die linke Schulter ein positives Apprehen sions -Zeichen erkannt wurde und der Hyperabduktionstest rechts unauf fällig war. Das positive Sulcus -Zeichen alleine reicht nach ihrer Aussage nicht aus, um auf eine Hyperlaxität zu schliessen (E. 3.5.2).
Demgegenüber vermutete Dr. D.___ einen Vorzustand im Sinne einer anlage bedingten Instabilität der Schulter. Die Bewegung mit Abduktion und Aussen rotation befand er nicht als Grund für eine Luxation, sofern kein Vorzu stand besteht. Das positive Sulcus -Zeichen kann seiner Meinung nach auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Dies untermauerte er mit dem Hinweis auf das Auskugeln der Hüfte vor Jahren bei einem Skiunfall und schloss auf eine allgemeine Gelenkinstabilität (E. 3.4.1-3.4.2).
Die beteiligten drei Ärzte begründen ihre Auffassungen jeweils nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___ verwies auf die echtzeitlichen Befunde und erkannte keinen anlagebedingten Vorzustand. Dr. E.___ stellte ebenfalls einen Vorzustand in Frage und erkannte einen solchen aufgrund der Untersuchungsresultate nicht. Dies ist ebenso nachvollziehbar begründet wie die Auffassung von Dr. D.___, welcher die s t attgehabte Bewegung nicht als geeig nete Ursache für die erlittene Verletzung erachtete. Dass eine Jahre zurück liegende Auskugelung der Hüfte bei einem Skiunfall auf eine generelle Hyper laxität schliessen lässt, wurde nicht weiter begründet. 4.3
Der Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erken nende Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Praxis (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) ist auf eine versicherungsinterne Einschätzung ohne Weiteres abzu stellen, solange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungs weise ist ein Gutachten einzuholen.
Vorliegend bestehen solche (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist — wie ausgeführt — nicht in der Lage, den zwischen den beteiligten Ärzten entstandenen Expertenstreit zu entscheiden 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht wei terer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungs pflicht neu verfüge. Angesichts der Umstände ist die Einholung eines versicherungs unabhängigen Gutachtens notwendig. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung zu, welche unter Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.
Daneben sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die chirurgisch-versicherungs medizinischen Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 23. Mai und 4. November 2024 im Betrag von total Fr. 1'013.45 (Urk. 3/4-5) zu ersetzen, da sich der massgebende Sachverhalt erst aufgrund dieser Stellungnahmen weiter feststellen liess und eine Leistungspflicht deswegen einstweilen nicht ausge schlossen werden kann (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Eidgenös sischen Ver sicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird daneben verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten der medizinischen Expertise in der Höhe von Fr. 1'013.45 zu ersetzen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher