Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, ist seit dem 1. Dezember 2011 beim Notariat Y.___ in einem 50
%-Pensum als Verwaltungssekretärin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/A1). Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 9./15. Mai 2023 habe sich die Versicherte am 1. Mai 2023 am rechten Knie verletzt, als sie beim Gehen über einen Randstein mit dem Fuss umgeknickt sei (Urk. 10/A1, 10/A3; vgl. auch Urk. 10/A7). Am 16. Mai 2023 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, eine Kniearthroskopie vor (Urk. 11/M4).
Nachdem A.___, Pflegefachfrau FH, am 25. August 2023 zuhanden der AXA eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 11/M10), teilte diese der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2023 mit, dass ab dem 8. Mai 2023 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 10/A12). Damit erklärte sich die Versicherte am 6. Dezember 2023 gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 27. November 2023 nicht einverstanden (Urk. 10/A17, 11/M11), worauf die AXA die intraoperative Bildgebung einholte (Urk. 10/A18, 11/M12 f.) und an den beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte (Stellungnahme vom 24. März 2024, Urk. 11/M14). Mit Verfügung vom 2. April 2024 hielt die AXA an ihrer Leistungseinstellung per 7. Mai 2023 fest (Urk. 10/A23), wogegen sowohl die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) — irrtümlich annehmend, die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Versicherten zu sein (vgl. Urk. 10/A41-46) — als auch die Versicherte Einsprache erhoben (Urk. 10/A26, 10/A29 bzw. Urk. 10/A30, 10/A32). Nachdem Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der AXA am 19. August 2024 eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 11/M17), wies die AXA die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 10/A36). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2024 Beschwerde mit de m Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen auch ab dem 8. Mai 2023 weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Juni 2025 vollumfänglich an ihre m Rechtsbegehren festhielt (Urk. 15 S. 2). Innert mit Verfügung vom 5. Juni 2025 angesetzter Frist (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, wovon mit Verfügung vom 17. Juli 2025 Vormerk genommen wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen seien nachvollziehbar begründet und insbesondere unter Berücksichtigung des Ereignismechanismus, des Vorzustandes sowie der radiologischen Bildgebung verfasst worden. Die Ausführungen von Dr. Z.___ seien nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des versicherungsmedizinischen Dienstes zu wecken. Alle Indizien sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine vorbestehende Ablösung des Knorpeldefektes vor dem 1. Mai 2023. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Insgesamt mangle es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und Befunden am rechten Kniegelenk und dem Ereignis vom 1. Mai 2023. Spätestens nach sieben Tagen sei von einer Abheilung der «unfallbedingten» Befunde auszugehen, weshalb die Leistungseinstellung per 7. Mai 2023 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 4-8).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 entgegen, der versicherungsmedizinische Dienst habe nicht schlüssig begründen können, dass die objektive Schädigung nicht auf den Unfall zurückzuführen sein soll. Dr. Z.___ und der Facharzt der SWICA (Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) hätten vielmehr ausführlich erklärt, dass die Unfallkausalität auf jeden Fall zu bejahen sei. Gestützt darauf sei es durch den Unfall vom 1. Mai 2023 zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 7. Mai 2023 hinaus weiterhin auszurichten, da bis anhin noch kein Status quo sine eingetreten sei. Sollten wider Erwarten Zweifel an der Kausalität bestehen, sei die Beschwerdegegnerin zumindest zu verpflichten, weitere Abklärungen in Form eines orthopädischen Gutachtens zu veranlassen, damit der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt werde (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 verwies die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Auseinandersetzung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 9 S. 1 f.). Überdies hielt sie fest, dass sich Dr. D.___ nur sehr oberflächlich mit den einzelnen Argumenten der Dres . B.___ und C.___ auseinandergesetzt habe. Er sei namentlich mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die festgestellten Knorpelschädigungen Degenerationen darstellten, die sich nicht in der kurzen Zeit nach dem Ereignis hätten entwickeln können. Ebenso wenig habe er sich mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass auch am linken Kniegelenk ähnliche Sanierungen hätten vorgenommen werden müssen, womit von seitengleichen Degenerationen auszugehen sei. Es sei nie in Abrede gestellt worden, dass das Ereignis initial zu (unfallkausalen) Beschwerden im Sinne eines aktivierten Vorzustandes geführt habe. Gestützt auf die schlüssigen versicherungsinternen Beurteilungen stehe jedoch fest, dass diese Aktivierung von kurzer Dauer gewesen sei und danach bei erreichtem Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität mehr bestanden habe. Es bestehe vor diesem Hintergrund kein Anlass für eine externe Begutachtung (Urk. 9 S. 3).
E. 2.4 Mit Replik vom 4. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. D.___ habe sich intensiv mit den Beurteilungen der Versicherungsmediziner auseinandergesetzt. Massgebend sei, dass er bei der Sichtung der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine degenerativen Befunde habe feststellen können. Auf jeden Fall gingen die Beurteilungen der involvierten Ärzte diametral auseinander. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben, sollte die Unfallkausalität wider Erwarten nicht bereits bejaht werden (Urk. 15 S. 2 f.).
E. 3.1 Nach dem Schadenereignis vom 1. Mai 2023 begab sich die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 bei ihrer Hausärztin E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in medizinische Erstbehandlung. Laut deren Bericht vom 12. Mai 2023 hätten trotz Analgesie progrediente Schmerzen am rechten Knie bestanden. Der Röntgenbefund habe keine frische knöcherne Verletzung gezeigt (Urk. 11/M3).
E. 3.2 Im Zuge einer MR-Untersuchung des rechten Knies nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, am 12. Mai 2023 folgende Beurteilung vor (Urk. 11/M8): tiefer Knorpeldefekt von ca. 13 x 11 mm mit fokaler Knorpelglatze am Übergang zur posterioren Konvexität des Femur c ondylus, Outerbridge Grad IV freier Gelenkskörper von ca. 14 x 10 x 3 mm popliteal angrenzend an den lateralen Femur c ondylus mässiger Gelenkserguss lateraler kompletter Scheibenmeniskus mit leichten ödematösen Veränderungen ohne eindeutigen Riss am posterioren Aspekt inklusive der popliteameniskalen Anheftung leichte ödematöse Veränderungen auch am Innenmeniskus ohne eindeutigen Riss
E. 3.3 Ausgehend von einem Status nach Kniedistorsion rechts nahm Dr. Z.___ am 16. Mai 2023 eine Kniearthroskopie vor (Urk. 11/M4). Den postoperativen Verlauf beschrieb er mit Austrittsbericht vom selben Datum als problemlos (Urk. 11/M5). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2023 habe sodann ein erfreuliches und termingerechtes Sechswochen-Resultat vorgelegen. Der Beschwerdeführerin sei es besser ergangen als nach dem vor drei Jahren am linken Kniegelenk vorgenommenen Eingriff. Die vor der Operation bestandenen Beschwerden seien grösstenteils verschwunden; es seien noch Restbeschwerden nach längerem Stehen oder gegen Abend vorhanden (Urk. 11/M6).
E. 3.4 In ihrer zuhanden der Beschwerdegegnerin am 25. August 2023 verfassten Aktenbeurteilung stellte Pflegefachfrau A.___ die Diagnose einer Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.9; Urk. 11/ M10 S. 2). Die beklagten Beschwerden respektive objektiven Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis; die initialen Beschwerden liessen sich auf das Ereignis zurückführen. Die Beschwerden im Verlauf seien jedoch bei relevantem Vorzustand nicht mehr überwiegend wahrscheinlich [kausal]. Das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, wobei der Status quo sine spätestens am 7. Mai 2023 erreicht worden sei. Eine leichte Distorsion heile in der Regel nach maximal einer Woche ab. Im MRI hätten frische Verletzungszeichen oder typische Begleitverletzungen gefehlt. Stattdessen hätten sich sowohl radiologisch als auch intraoperativ diverse massive Vorzustände finden lassen (Urk. 11/M10 S. 3).
E. 3.5 Mit Stellungnahme vom 27. November 2023 widersprach Dr. Z.___ dieser Einschätzung. Seines Erachtens habe der intraoperativ festgestellte Abriss des Knorpels mit Einblutungen und entsprechend freien Gelenkskörpern (abgerissenen Knorpelanteilen) zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei am 7. Mai 2023 nicht erreicht worden; der weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Verlauf und ein Endzustand könne erst mit einiger zeitlicher Distanz — schätzungsweise nach zwei Jahren — beurteilt werden (Urk. 11/M11).
E. 3.6 Dem schloss sich Dr. D.___, Vertrauensarzt der SWICA, mit Stellungnahme vom 21. März 2024 an und erachtete die Aktenbeurteilung der Beschwerdegegnerin für inakzeptabel. Die Situation könne klarer nicht sein; es bestehe ein ausgestanzter Knorpeldefekt am lateralen Femur c ondylus mit fotografisch dokumentierten Verletzungen (Einblutungen, Fibrinauflagerungen). Zudem sei der korrespondierende freie Gelenkkörper aus dem Gelenk entfernt worden. Als Begleitverletzung des Torsionstraumas seien ödematöse Veränderungen an der posterolateralen Meniskusaufhängung und ein Gelenkserguss zu werten. Sämtliche Kriterien zur Anerkennung eines traumatischen Knorpelschadens gemäss UVG seien erfüllt (Urk. 11/M18 S. 2 [= Urk. 3 S. 2]).
E. 3.7 In der Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2024 fest, es sei am 1. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer richtungsweisenden Veränderung gekommen. Die bei der Operation vom 16. Mai 2023 festgestellten Läsionen und durchgeführten Verrichtungen entsprächen denen am linken Kniegelenk (Operationen von 2019 und 2020) und seien in erster Linie als degenerativ im Rahmen des beidseitigen Vorzustandes zu werten. Die beschriebenen Einblutungen in diesem Bereich seien allein nicht beweisend für eine frische, traumatische Knorpelläsion. Die Beschwerden hätten nach dem Ereignis im Verlauf zugenommen, was ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass ein Umknicken des Fusses an einem Trottoirrand eine derartige Schädigung eines Gelenkknorpels hervorrufe, denn für eine frische Knorpelabscherverletzung bedürfe es einer grossen einwirkenden Energie, die in aller Regel zu entsprechenden, im MRI nachvollziehbaren Begleitverletzungen führe (z.B. zu Bone
Bruise, simultanen Bandläsionen etc.). Das Ereignis könne durchaus für den schicksalshaften Verlauf auch weggedacht werden, denn die im MRI beschriebenen Läsionen hätten ohnehin auch bei einer beliebigen Bagatellbewegung ohne Regelwidrigkeit jederzeit symptomatisch werden können (Urk. 11/ M14 S. 3).
Weiter hielt Dr. B.___ fest, der umgeknickte rechte Fuss sei bereits nach einer Woche nicht mehr symptomatisch gewesen. Am rechten Knie hätten sich im MRI vom 12. Mai 2023 keinerlei Veränderungen finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich einer frischen Verletzung zuzuordnen wären. Eine derart harmlose Verstauchung ohne Korrelat im MRI sollte nach einer Woche gleichsam auch am rechten Kniegelenk keine Beschwerden mehr verursachen. Keine der bei der Operation am 16. Mai 2023 angegangenen Läsionen sei überwiegend wahrscheinlich dem beschriebenen Ereignis zuzuordnen. Der Status quo sine sei bei einer harmlosen Verstauchung im Rahmen einer Bagatellsituation ohne nachweisbare Traumafolgen im MRI nach einer Woche erreicht (Urk. 11/M14 S. 3).
E. 3.8 Ebenfalls in der Funktion eines beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin würdigte Dr. C.___ die medizinische Aktenlage am 19. August 2024. Er gelangte nach Analyse versicherungsmedizinischer Kriterien zum Schluss, dass am 1. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische Binnenläsion am rechten Knie entstanden sei. Die Diagnose einer Kniedistorsion könne klinisch, funktionell und bildgebend nicht nachvollzogen werden; das Knie sei ligamentär asymptomatisch und somit stabil geblieben. Es sei undenkbar, dass bei diesem Schadensmechanismus eine frische tiefe knorpelgewebliche Ausbruchsituation am posterolateralen
Femurcondylus entstanden sein könnte. Im Wissen um die Symmetrie zur Schädigung an der linken Seite sei mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bilateralen krankhaften Geschehen auszugehen (Urk. 11/M17 S. 8 f.).
Dr. C.___ führte weiter aus, das Ereignis vom 1. Mai 2023 habe eine vorbestehende krankhafte Schädigung, die nicht wegzudenken sei, symptomatisch werden lassen. Trauma-mechanisch könne das beschriebene Ereignis die festgestellte Schädigung nicht kausal auslösen. Mit der geschilderten, langsam zunehmenden Knieschwellung müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Hämarthros gehandelt habe, der bei einer traumatischen Knorpelschädigung obligat zu erwarten gewesen wäre. Der perioperative Befund im Knorpeldefekt weise nicht auf eine frische ausgestanzte Läsion hin. Morphologisch habe sich der Vorzustand durch das Ereignis nicht verschlimmert; es handle sich um eine akute Krankheitsmanifestation einer relevanten Vorschädigung (Urk. 11/M17 S. 9).
E. 3.9 Am 25. Oktober 2024 hielt Dr. D.___ an seiner früheren Einschätzung fest, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden über den 7. Mai 2023 hinaus und auch der operative Eingriff vom 16. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Er betonte, dass das Ereignis von der Krafteinwirkung her geeignet gewesen sei, eine traumatische Knorpelverletzung zu bewirken. Auch die unmittelbare Symptomatik sei mit dem Befund vereinbar. Weder im MRI noch intraoperativ seien degenerative Veränderungen dokumentiert worden. Es sei für ihn schwer verständlich, dass ein derart klarer intraoperativer Befund keinen Eingang in die Beurteilung gefunden habe (Urk. 11/M18 S. 3 f. [= Urk. 3 S. 3 f.]) .
E. 3.10 Am 19. Februar 2025 nahm Dr. C.___ zur neuerlichen Beurteilung von Dr. D.___ Stellung. Dabei betonte er unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 19. August 2024, dass die Operations-Dokumentation keine frischen Traumafolgen im rechten Knie plausibel machen könne. Darauf sei Dr. D.___ offensichtlich nicht eingegangen, sodass die Frage im Raum stehe, ob er die elfseitige Aktenbeurteilung überhaupt gelesen habe. Er habe den Fall auch nicht aus der heutigen ganzheitlichen Sicht der Kausalitätsbeurteilung gewürdigt; seine Gegenargumente seien unbegründet. An der Beurteilung vom 19. August 2024 vermöge der Bericht von Dr. D.___ somit nichts zu ändern (Urk. 11/M19 S. 2).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 4.1 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2026 vom 5. Juni 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin geht hauptsächlich auf der Grundlage der versicherungsinternen fachärztlichen Beurteilungen der Dres . B.___ und C.___ davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Mai 2023 und den anhaltenden Beschwerden am rechten Kniegelenk sei spätestens nach einer Woche dahingefallen, weshalb der Fall per 7. Mai 2023 abzuschliessen und keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber den Beweiswert der versicherungsinternen Stellungnahmen gestützt auf die Einschätzungen der Dres . Z.___ und D.___ (vgl. vorstehende E. 2.1-2.4). Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen überzeugen oder ob auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende medizinische Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorstehende E. 1.4).
E. 4.2.2 Die Dres . Z.___ und D.___ vertreten im Wesentlichen den Standpunkt, das Schadensereignis habe am rechten Kniegelenk nicht nur zu einer vorübergehenden, sondern zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt, da die Beschwerdeführerin eine traumatische Knorpelschädigung erlitten habe. Zudem fänden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende degenerative Veränderungen (Urk. 11/M11, 11/M18).
Diese Argumentation erweist sich mit Blick auf die detaillierte versicherungsmedizinische Analyse von Dr. C.___ (Urk. 11/M17), welche im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. B.___ übereinstimmt (Urk. 11/M14), als vollumfänglich und zweifelsfrei entkräftet. Dr. C.___
zeigte in umfassender Würdigung der Aktenlage nachvollziehbar auf, weshalb es am 1. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner frischen Binnenläsion am rechten Kniegelenk kam. So überzeugt seine Einschätzung, dass sich die Beschwerdeführerin am besagten Datum keine Kniedistorsion zuzog. In diesem Zusammenhang berücksichtigte Dr. C.___ nicht nur die aktenkundigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang (vgl. u.a. Urk. 10/A1 und 10/A7), welchen er mangels eines beschriebenen Zerrungs- oder Rissgefühls einen Distorsionscharakter absprach. Er wies zudem darauf hin, dass die Schilderung nicht vereinbar sei mit dem Momentum des akuten Ablösens eines Knorpelstücks am Ursprungsort, vielmehr jedoch mit einer mechanisch klemmenden Symptomatik eines bereits zuvor abgelösten Stückes (Urk. 11/M17 S. 6 f.). Seine Sichtweise untermauerte Dr. C.___ darüber hinaus zum einen mit dem Fehlen einer klinisch nachweisbaren Bandläsion bei ligamentärer
Asymptomatik und Stabilität (Urk. 11/ M17 S. 7 und S. 9), und zum anderen mit dem Hinweis auf den Crescendo-Verlauf der Beschwerden (vgl. Urk. 10/A7, 11/M3 S. 1), was nicht zu vereinbaren wäre mit einer initial traumatisch entstandenen Kniedistorsion und einer Knieschwellung innert weniger Minuten als Ausdruck eines Hämarthros (Urk. 11/M17 S. 7 und S. 9). Des Weiteren zeigte er in Auseinandersetzung mit der anlässlich des operativen Eingriffs am 16.
Mai
2023 von Dr. Z.___ erstellten Fotodokumentation (Urk. 11/M12 f.) auf, weshalb das charakteristische Bild eines Stanzdefektes drei Wochen nach dem Ereignis nicht nachvollzogen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies Dr. C.___ namentlich auf die abgerundeten Ränder des Knorpeldefekts am lateralen Femurcondylus sowie einen dünnschichtig gebildeten Faserknorpel, der in der Regel drei Wochen nach einem Stanzdefekt noch nicht so weit gediehen sei. Ferner sei der freie Gelenkskörper im Gegensatz zu einem traumatisch entstandenen scharfkantigen und plattenförmigen Knorpelfragment chondromartig abgerundet gewesen, sodass morphologisch der Eindruck entstehe, dass diese s Stück schon länger aus dem « Mausbett » ausgebrochen sei. Im Übrigen leuchtet auch die Bemerkung von Dr. C.___ ein, dass die minimale gerötete Stelle im Gebiet des Knorpeldefektes nicht als Traumafolge einer «Einblutung» nachvollzogen werden könne, da der Knorpel grundsätzlich nicht durchblutet sei und die roten Blutkörperchen in der Regel im Lauf von wenigen Tagen abgebaut würden (Urk. 11/ M17 S. 8 und S. 10).
Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf von Dr. D.___, der intraoperative Befund habe keinen Eingang in die versicherungsinterne Beurteilung gefunden (Urk. 11/M18), offenkundig fehl. Dr. C.___ setzte sich damit gar weit differenzierter auseinander als die Dres . Z.___ und D.___, namentlich was die Morphologie des unbestrittenermassen vorliegenden Knorpeldefekts respektive des operativ entfernten freien Gelenkkörpers betrifft. Davon abgesehen bezog er schliesslich — im Gegensatz zu den Dres . Z.___ und D.___ — auch den Umstand in seine Beurteilung mit ein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund chronischer rezidivierender Kniegelenksschmerzen auf der linken Seite jeweils einer Kniearthroskopie unterziehen musste (Urk. 11/ M17 S. 6). Anhaltspunkte für eine traumatische Genese des dabei insbesondere festgestellten Gelenkknorpeldefekts mit freien Gelenkkörpern finden sich nicht (vgl. Urk. 11/M5). Es leuchtet ein, dass Dr. C.___ unter Hinweis auf die Symmetrie der Kniegelenksschädigungen ein weiteres Indiz für ein krankhaftes Geschehen respektive eine relevante Vorschädigung erkannte (Urk. 11/ M17 S. 9).
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen fachärztlichen Feststellungen abstellen durfte, da keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Gestützt darauf war der Status quo sine in Bezug auf die rechtsseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 7. Mai 2023 erreicht, womit sich die verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen als rechtens erweist. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten orthopädischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 3) sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00191 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
19. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, ist seit dem 1. Dezember 2011 beim Notariat Y.___ in einem 50
%-Pensum als Verwaltungssekretärin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/A1). Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 9./15. Mai 2023 habe sich die Versicherte am 1. Mai 2023 am rechten Knie verletzt, als sie beim Gehen über einen Randstein mit dem Fuss umgeknickt sei (Urk. 10/A1, 10/A3; vgl. auch Urk. 10/A7). Am 16. Mai 2023 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, eine Kniearthroskopie vor (Urk. 11/M4).
Nachdem A.___, Pflegefachfrau FH, am 25. August 2023 zuhanden der AXA eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 11/M10), teilte diese der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2023 mit, dass ab dem 8. Mai 2023 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 10/A12). Damit erklärte sich die Versicherte am 6. Dezember 2023 gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 27. November 2023 nicht einverstanden (Urk. 10/A17, 11/M11), worauf die AXA die intraoperative Bildgebung einholte (Urk. 10/A18, 11/M12 f.) und an den beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte (Stellungnahme vom 24. März 2024, Urk. 11/M14). Mit Verfügung vom 2. April 2024 hielt die AXA an ihrer Leistungseinstellung per 7. Mai 2023 fest (Urk. 10/A23), wogegen sowohl die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) — irrtümlich annehmend, die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Versicherten zu sein (vgl. Urk. 10/A41-46) — als auch die Versicherte Einsprache erhoben (Urk. 10/A26, 10/A29 bzw. Urk. 10/A30, 10/A32). Nachdem Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der AXA am 19. August 2024 eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 11/M17), wies die AXA die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 10/A36). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2024 Beschwerde mit de m Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen auch ab dem 8. Mai 2023 weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Juni 2025 vollumfänglich an ihre m Rechtsbegehren festhielt (Urk. 15 S. 2). Innert mit Verfügung vom 5. Juni 2025 angesetzter Frist (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, wovon mit Verfügung vom 17. Juli 2025 Vormerk genommen wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen seien nachvollziehbar begründet und insbesondere unter Berücksichtigung des Ereignismechanismus, des Vorzustandes sowie der radiologischen Bildgebung verfasst worden. Die Ausführungen von Dr. Z.___ seien nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des versicherungsmedizinischen Dienstes zu wecken. Alle Indizien sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine vorbestehende Ablösung des Knorpeldefektes vor dem 1. Mai 2023. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Insgesamt mangle es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und Befunden am rechten Kniegelenk und dem Ereignis vom 1. Mai 2023. Spätestens nach sieben Tagen sei von einer Abheilung der «unfallbedingten» Befunde auszugehen, weshalb die Leistungseinstellung per 7. Mai 2023 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 4-8). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 entgegen, der versicherungsmedizinische Dienst habe nicht schlüssig begründen können, dass die objektive Schädigung nicht auf den Unfall zurückzuführen sein soll. Dr. Z.___ und der Facharzt der SWICA (Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) hätten vielmehr ausführlich erklärt, dass die Unfallkausalität auf jeden Fall zu bejahen sei. Gestützt darauf sei es durch den Unfall vom 1. Mai 2023 zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 7. Mai 2023 hinaus weiterhin auszurichten, da bis anhin noch kein Status quo sine eingetreten sei. Sollten wider Erwarten Zweifel an der Kausalität bestehen, sei die Beschwerdegegnerin zumindest zu verpflichten, weitere Abklärungen in Form eines orthopädischen Gutachtens zu veranlassen, damit der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt werde (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 verwies die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Auseinandersetzung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 9 S. 1 f.). Überdies hielt sie fest, dass sich Dr. D.___ nur sehr oberflächlich mit den einzelnen Argumenten der Dres . B.___ und C.___ auseinandergesetzt habe. Er sei namentlich mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die festgestellten Knorpelschädigungen Degenerationen darstellten, die sich nicht in der kurzen Zeit nach dem Ereignis hätten entwickeln können. Ebenso wenig habe er sich mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass auch am linken Kniegelenk ähnliche Sanierungen hätten vorgenommen werden müssen, womit von seitengleichen Degenerationen auszugehen sei. Es sei nie in Abrede gestellt worden, dass das Ereignis initial zu (unfallkausalen) Beschwerden im Sinne eines aktivierten Vorzustandes geführt habe. Gestützt auf die schlüssigen versicherungsinternen Beurteilungen stehe jedoch fest, dass diese Aktivierung von kurzer Dauer gewesen sei und danach bei erreichtem Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität mehr bestanden habe. Es bestehe vor diesem Hintergrund kein Anlass für eine externe Begutachtung (Urk. 9 S. 3). 2.4
Mit Replik vom 4. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. D.___ habe sich intensiv mit den Beurteilungen der Versicherungsmediziner auseinandergesetzt. Massgebend sei, dass er bei der Sichtung der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine degenerativen Befunde habe feststellen können. Auf jeden Fall gingen die Beurteilungen der involvierten Ärzte diametral auseinander. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben, sollte die Unfallkausalität wider Erwarten nicht bereits bejaht werden (Urk. 15 S. 2 f.). 3. 3.1
Nach dem Schadenereignis vom 1. Mai 2023 begab sich die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 bei ihrer Hausärztin E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in medizinische Erstbehandlung. Laut deren Bericht vom 12. Mai 2023 hätten trotz Analgesie progrediente Schmerzen am rechten Knie bestanden. Der Röntgenbefund habe keine frische knöcherne Verletzung gezeigt (Urk. 11/M3). 3.2
Im Zuge einer MR-Untersuchung des rechten Knies nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, am 12. Mai 2023 folgende Beurteilung vor (Urk. 11/M8): tiefer Knorpeldefekt von ca. 13 x 11 mm mit fokaler Knorpelglatze am Übergang zur posterioren Konvexität des Femur c ondylus, Outerbridge Grad IV freier Gelenkskörper von ca. 14 x 10 x 3 mm popliteal angrenzend an den lateralen Femur c ondylus mässiger Gelenkserguss lateraler kompletter Scheibenmeniskus mit leichten ödematösen Veränderungen ohne eindeutigen Riss am posterioren Aspekt inklusive der popliteameniskalen Anheftung leichte ödematöse Veränderungen auch am Innenmeniskus ohne eindeutigen Riss 3.3
Ausgehend von einem Status nach Kniedistorsion rechts nahm Dr. Z.___ am 16. Mai 2023 eine Kniearthroskopie vor (Urk. 11/M4). Den postoperativen Verlauf beschrieb er mit Austrittsbericht vom selben Datum als problemlos (Urk. 11/M5). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2023 habe sodann ein erfreuliches und termingerechtes Sechswochen-Resultat vorgelegen. Der Beschwerdeführerin sei es besser ergangen als nach dem vor drei Jahren am linken Kniegelenk vorgenommenen Eingriff. Die vor der Operation bestandenen Beschwerden seien grösstenteils verschwunden; es seien noch Restbeschwerden nach längerem Stehen oder gegen Abend vorhanden (Urk. 11/M6). 3.4
In ihrer zuhanden der Beschwerdegegnerin am 25. August 2023 verfassten Aktenbeurteilung stellte Pflegefachfrau A.___ die Diagnose einer Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.9; Urk. 11/ M10 S. 2). Die beklagten Beschwerden respektive objektiven Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis; die initialen Beschwerden liessen sich auf das Ereignis zurückführen. Die Beschwerden im Verlauf seien jedoch bei relevantem Vorzustand nicht mehr überwiegend wahrscheinlich [kausal]. Das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, wobei der Status quo sine spätestens am 7. Mai 2023 erreicht worden sei. Eine leichte Distorsion heile in der Regel nach maximal einer Woche ab. Im MRI hätten frische Verletzungszeichen oder typische Begleitverletzungen gefehlt. Stattdessen hätten sich sowohl radiologisch als auch intraoperativ diverse massive Vorzustände finden lassen (Urk. 11/M10 S. 3). 3.5
Mit Stellungnahme vom 27. November 2023 widersprach Dr. Z.___ dieser Einschätzung. Seines Erachtens habe der intraoperativ festgestellte Abriss des Knorpels mit Einblutungen und entsprechend freien Gelenkskörpern (abgerissenen Knorpelanteilen) zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei am 7. Mai 2023 nicht erreicht worden; der weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Verlauf und ein Endzustand könne erst mit einiger zeitlicher Distanz — schätzungsweise nach zwei Jahren — beurteilt werden (Urk. 11/M11). 3.6
Dem schloss sich Dr. D.___, Vertrauensarzt der SWICA, mit Stellungnahme vom 21. März 2024 an und erachtete die Aktenbeurteilung der Beschwerdegegnerin für inakzeptabel. Die Situation könne klarer nicht sein; es bestehe ein ausgestanzter Knorpeldefekt am lateralen Femur c ondylus mit fotografisch dokumentierten Verletzungen (Einblutungen, Fibrinauflagerungen). Zudem sei der korrespondierende freie Gelenkkörper aus dem Gelenk entfernt worden. Als Begleitverletzung des Torsionstraumas seien ödematöse Veränderungen an der posterolateralen Meniskusaufhängung und ein Gelenkserguss zu werten. Sämtliche Kriterien zur Anerkennung eines traumatischen Knorpelschadens gemäss UVG seien erfüllt (Urk. 11/M18 S. 2 [= Urk. 3 S. 2]). 3.7
In der Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2024 fest, es sei am 1. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer richtungsweisenden Veränderung gekommen. Die bei der Operation vom 16. Mai 2023 festgestellten Läsionen und durchgeführten Verrichtungen entsprächen denen am linken Kniegelenk (Operationen von 2019 und 2020) und seien in erster Linie als degenerativ im Rahmen des beidseitigen Vorzustandes zu werten. Die beschriebenen Einblutungen in diesem Bereich seien allein nicht beweisend für eine frische, traumatische Knorpelläsion. Die Beschwerden hätten nach dem Ereignis im Verlauf zugenommen, was ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass ein Umknicken des Fusses an einem Trottoirrand eine derartige Schädigung eines Gelenkknorpels hervorrufe, denn für eine frische Knorpelabscherverletzung bedürfe es einer grossen einwirkenden Energie, die in aller Regel zu entsprechenden, im MRI nachvollziehbaren Begleitverletzungen führe (z.B. zu Bone
Bruise, simultanen Bandläsionen etc.). Das Ereignis könne durchaus für den schicksalshaften Verlauf auch weggedacht werden, denn die im MRI beschriebenen Läsionen hätten ohnehin auch bei einer beliebigen Bagatellbewegung ohne Regelwidrigkeit jederzeit symptomatisch werden können (Urk. 11/ M14 S. 3).
Weiter hielt Dr. B.___ fest, der umgeknickte rechte Fuss sei bereits nach einer Woche nicht mehr symptomatisch gewesen. Am rechten Knie hätten sich im MRI vom 12. Mai 2023 keinerlei Veränderungen finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich einer frischen Verletzung zuzuordnen wären. Eine derart harmlose Verstauchung ohne Korrelat im MRI sollte nach einer Woche gleichsam auch am rechten Kniegelenk keine Beschwerden mehr verursachen. Keine der bei der Operation am 16. Mai 2023 angegangenen Läsionen sei überwiegend wahrscheinlich dem beschriebenen Ereignis zuzuordnen. Der Status quo sine sei bei einer harmlosen Verstauchung im Rahmen einer Bagatellsituation ohne nachweisbare Traumafolgen im MRI nach einer Woche erreicht (Urk. 11/M14 S. 3). 3.8
Ebenfalls in der Funktion eines beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin würdigte Dr. C.___ die medizinische Aktenlage am 19. August 2024. Er gelangte nach Analyse versicherungsmedizinischer Kriterien zum Schluss, dass am 1. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische Binnenläsion am rechten Knie entstanden sei. Die Diagnose einer Kniedistorsion könne klinisch, funktionell und bildgebend nicht nachvollzogen werden; das Knie sei ligamentär asymptomatisch und somit stabil geblieben. Es sei undenkbar, dass bei diesem Schadensmechanismus eine frische tiefe knorpelgewebliche Ausbruchsituation am posterolateralen
Femurcondylus entstanden sein könnte. Im Wissen um die Symmetrie zur Schädigung an der linken Seite sei mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bilateralen krankhaften Geschehen auszugehen (Urk. 11/M17 S. 8 f.).
Dr. C.___ führte weiter aus, das Ereignis vom 1. Mai 2023 habe eine vorbestehende krankhafte Schädigung, die nicht wegzudenken sei, symptomatisch werden lassen. Trauma-mechanisch könne das beschriebene Ereignis die festgestellte Schädigung nicht kausal auslösen. Mit der geschilderten, langsam zunehmenden Knieschwellung müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Hämarthros gehandelt habe, der bei einer traumatischen Knorpelschädigung obligat zu erwarten gewesen wäre. Der perioperative Befund im Knorpeldefekt weise nicht auf eine frische ausgestanzte Läsion hin. Morphologisch habe sich der Vorzustand durch das Ereignis nicht verschlimmert; es handle sich um eine akute Krankheitsmanifestation einer relevanten Vorschädigung (Urk. 11/M17 S. 9). 3.9
Am 25. Oktober 2024 hielt Dr. D.___ an seiner früheren Einschätzung fest, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden über den 7. Mai 2023 hinaus und auch der operative Eingriff vom 16. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Er betonte, dass das Ereignis von der Krafteinwirkung her geeignet gewesen sei, eine traumatische Knorpelverletzung zu bewirken. Auch die unmittelbare Symptomatik sei mit dem Befund vereinbar. Weder im MRI noch intraoperativ seien degenerative Veränderungen dokumentiert worden. Es sei für ihn schwer verständlich, dass ein derart klarer intraoperativer Befund keinen Eingang in die Beurteilung gefunden habe (Urk. 11/M18 S. 3 f. [= Urk. 3 S. 3 f.]) . 3.10
Am 19. Februar 2025 nahm Dr. C.___ zur neuerlichen Beurteilung von Dr. D.___ Stellung. Dabei betonte er unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 19. August 2024, dass die Operations-Dokumentation keine frischen Traumafolgen im rechten Knie plausibel machen könne. Darauf sei Dr. D.___ offensichtlich nicht eingegangen, sodass die Frage im Raum stehe, ob er die elfseitige Aktenbeurteilung überhaupt gelesen habe. Er habe den Fall auch nicht aus der heutigen ganzheitlichen Sicht der Kausalitätsbeurteilung gewürdigt; seine Gegenargumente seien unbegründet. An der Beurteilung vom 19. August 2024 vermöge der Bericht von Dr. D.___ somit nichts zu ändern (Urk. 11/M19 S. 2). 4. 4.1
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2026 vom 5. Juni 2026 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin geht hauptsächlich auf der Grundlage der versicherungsinternen fachärztlichen Beurteilungen der Dres . B.___ und C.___ davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Mai 2023 und den anhaltenden Beschwerden am rechten Kniegelenk sei spätestens nach einer Woche dahingefallen, weshalb der Fall per 7. Mai 2023 abzuschliessen und keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber den Beweiswert der versicherungsinternen Stellungnahmen gestützt auf die Einschätzungen der Dres . Z.___ und D.___ (vgl. vorstehende E. 2.1-2.4). Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen überzeugen oder ob auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende medizinische Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.2.2
Die Dres . Z.___ und D.___ vertreten im Wesentlichen den Standpunkt, das Schadensereignis habe am rechten Kniegelenk nicht nur zu einer vorübergehenden, sondern zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt, da die Beschwerdeführerin eine traumatische Knorpelschädigung erlitten habe. Zudem fänden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende degenerative Veränderungen (Urk. 11/M11, 11/M18).
Diese Argumentation erweist sich mit Blick auf die detaillierte versicherungsmedizinische Analyse von Dr. C.___ (Urk. 11/M17), welche im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. B.___ übereinstimmt (Urk. 11/M14), als vollumfänglich und zweifelsfrei entkräftet. Dr. C.___
zeigte in umfassender Würdigung der Aktenlage nachvollziehbar auf, weshalb es am 1. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner frischen Binnenläsion am rechten Kniegelenk kam. So überzeugt seine Einschätzung, dass sich die Beschwerdeführerin am besagten Datum keine Kniedistorsion zuzog. In diesem Zusammenhang berücksichtigte Dr. C.___ nicht nur die aktenkundigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang (vgl. u.a. Urk. 10/A1 und 10/A7), welchen er mangels eines beschriebenen Zerrungs- oder Rissgefühls einen Distorsionscharakter absprach. Er wies zudem darauf hin, dass die Schilderung nicht vereinbar sei mit dem Momentum des akuten Ablösens eines Knorpelstücks am Ursprungsort, vielmehr jedoch mit einer mechanisch klemmenden Symptomatik eines bereits zuvor abgelösten Stückes (Urk. 11/M17 S. 6 f.). Seine Sichtweise untermauerte Dr. C.___ darüber hinaus zum einen mit dem Fehlen einer klinisch nachweisbaren Bandläsion bei ligamentärer
Asymptomatik und Stabilität (Urk. 11/ M17 S. 7 und S. 9), und zum anderen mit dem Hinweis auf den Crescendo-Verlauf der Beschwerden (vgl. Urk. 10/A7, 11/M3 S. 1), was nicht zu vereinbaren wäre mit einer initial traumatisch entstandenen Kniedistorsion und einer Knieschwellung innert weniger Minuten als Ausdruck eines Hämarthros (Urk. 11/M17 S. 7 und S. 9). Des Weiteren zeigte er in Auseinandersetzung mit der anlässlich des operativen Eingriffs am 16.
Mai
2023 von Dr. Z.___ erstellten Fotodokumentation (Urk. 11/M12 f.) auf, weshalb das charakteristische Bild eines Stanzdefektes drei Wochen nach dem Ereignis nicht nachvollzogen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies Dr. C.___ namentlich auf die abgerundeten Ränder des Knorpeldefekts am lateralen Femurcondylus sowie einen dünnschichtig gebildeten Faserknorpel, der in der Regel drei Wochen nach einem Stanzdefekt noch nicht so weit gediehen sei. Ferner sei der freie Gelenkskörper im Gegensatz zu einem traumatisch entstandenen scharfkantigen und plattenförmigen Knorpelfragment chondromartig abgerundet gewesen, sodass morphologisch der Eindruck entstehe, dass diese s Stück schon länger aus dem « Mausbett » ausgebrochen sei. Im Übrigen leuchtet auch die Bemerkung von Dr. C.___ ein, dass die minimale gerötete Stelle im Gebiet des Knorpeldefektes nicht als Traumafolge einer «Einblutung» nachvollzogen werden könne, da der Knorpel grundsätzlich nicht durchblutet sei und die roten Blutkörperchen in der Regel im Lauf von wenigen Tagen abgebaut würden (Urk. 11/ M17 S. 8 und S. 10).
Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf von Dr. D.___, der intraoperative Befund habe keinen Eingang in die versicherungsinterne Beurteilung gefunden (Urk. 11/M18), offenkundig fehl. Dr. C.___ setzte sich damit gar weit differenzierter auseinander als die Dres . Z.___ und D.___, namentlich was die Morphologie des unbestrittenermassen vorliegenden Knorpeldefekts respektive des operativ entfernten freien Gelenkkörpers betrifft. Davon abgesehen bezog er schliesslich — im Gegensatz zu den Dres . Z.___ und D.___ — auch den Umstand in seine Beurteilung mit ein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund chronischer rezidivierender Kniegelenksschmerzen auf der linken Seite jeweils einer Kniearthroskopie unterziehen musste (Urk. 11/ M17 S. 6). Anhaltspunkte für eine traumatische Genese des dabei insbesondere festgestellten Gelenkknorpeldefekts mit freien Gelenkkörpern finden sich nicht (vgl. Urk. 11/M5). Es leuchtet ein, dass Dr. C.___ unter Hinweis auf die Symmetrie der Kniegelenksschädigungen ein weiteres Indiz für ein krankhaftes Geschehen respektive eine relevante Vorschädigung erkannte (Urk. 11/ M17 S. 9). 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen fachärztlichen Feststellungen abstellen durfte, da keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Gestützt darauf war der Status quo sine in Bezug auf die rechtsseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 7. Mai 2023 erreicht, womit sich die verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen als rechtens erweist. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten orthopädischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 3) sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher