Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ war bis am 31. Mai 2023 als kauf män nischer Angestellter bei einer Bank angestellt und dadurch bei der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Nicht be rufs unfällen versichert (Urk. 6/A1) . Gemäss Abredeversicherung vom 25. Mai 2023 war er
– nach Ablauf des gesetzlichen Versicherungsschutzes bis am 31. Tag nach Ende des Anstellungsverhältnisses ( vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) – vom 2. Juli 2023 bis am 1. Januar 2024 für Nicht berufsunfälle weiterhin bei der AXA unfallversichert (Urk. 6/A6 ; vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG ). Am 3. Oktober 2023 meldete er einen Nichtberufsunfall , welcher sich am 30. August 2023 an einem Messestand ereignet haben soll. Er habe bei ei ner Fahrt an einem Seil über die Messestände am Ende der circa 50 Meter lan gen Strecke mit dem Handschuh zu abrupt gebremst, wodurch es seinen linken Arm im Schulterbereich überdehnt habe (Hand am Seil, während der Körper mit Ener gie weitergefahren sei). Seither verspüre er beim Strecken und Heben des Arms Schmerzen in der Schulter (Urk. 6/A1). Mit Verfügung vom 14. März 2024 lehnte die AXA einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Un fall ver sicherung ab (Urk. 6/A23), wogegen X.___ mit Eingabe vom 5. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 6/A26). Diese wies die AXA mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 6/A34). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beim hie sigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, die obligatorischen Leistungen aus dem Ereignis vom
30. Au gust 2023 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zem ber 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art.
6 Abs.
1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall ver si che rers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.
Bezüglich de s erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheits schädigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.1), wobei daran zu erinnern ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt . 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a ; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4
Für die Anwendung von Art.
6 Abs.
2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt.
9 Abs.
2 der Verordnung über die Un fallversicherung ( UVV ) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art.
6 Abs.
2 lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nüt zungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach ei nem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Lis ten ver letzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art.
43
Abs.
1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Un fallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Fra ge stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten . Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d as h eisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei tere Abklärungen erübrigen ( BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver si che rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4 ; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver si che rungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5 ;
142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2 ; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, zwischen dem Er eig nis vom 30. August 2023 und der ersten Arztkonsultation vom 10. Oktober 2023 lägen mehr als vier Wochen. Es fehlten medizinische Befunde direkt im An schluss an das Ereignis vom 30. August 2023, sodass es bereits aus diesem Grund am Nachweis einer ereigniskausalen, primären Gesundheitsschädigung mang le, auf welche die geltend gemachten Befunde und Beschwerden zurück ge führt werden könnten. Auch die genauen Umstände des Vorfalls seien bei dieser Aus gangslage nicht rechtsgenüglich erstellt. Es würden sich auch keine Brücken symp tome rechtsgenüglich nachweisen. Bei dieser Sachlage könne ein allfälliger Kau salzusammenhang schon deshalb nicht mit der im Sozialversicherungsrecht ge forderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es könne offen gelassen werden, ob das abrupte Abbremsen die Voraussetzungen eines Un falles erfülle. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass dem nicht so sei. Der Beschwerdeführer habe die Fahrt willentlich und geplant abgebremst. Ein äus serer Faktor, der ungewöhnlich auf den Körper eingewirkt hätte, sei bei diesem Vor gang nicht zu erkennen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor dem Ereignis kei nerlei Beschwerden am linken Oberarm beziehungsweise an der linken Schul ter gehabt. Der Bremsvorgang am 30. August 2023 sei unerwartet abrupt statt lang sam gewesen. Die Hand sei am Seil gestoppt worden, während sein Körper mit Energie «weitergefahren» sei. Das Abbremsen bei der Seilbahn sei zwar ein nor maler Vorgang, nicht aber die abrupte Bremsung . Er habe sofort Schmerzen im Arm und im Schulterbereich gespürt und danach Probleme beim Strecken und He ben des Arms usw. in der aktiven Bewegung verspürt, welche Beschwerden nach einem Monat leider immer noch persistiert hätten. Er sei von einer Zerrung aus gegangen, welche wieder verheile. Als dies aber einen Monat später nicht der Fall gewesen sei und die Bewegungsschmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden sowie dem Ereignis vom 30. August 2023 (Urk. 1) . 3. 3.1
Die Unfallmeldung erfolgte am 3. Oktober 2023 (Urk. 6/A1). Der Beschwerde füh rer schilderte, er habe am Ende der circa 50 Meter langen Seilstrecke über einem Messe gelände einer Betreiberin eines Seilparks mit der Hand im Handschuh ge bremst, wodurch es zu einer abrupten Bremsung gekommen sei. Dabei sei es zur Über dehnung im Arm gekommen, weil der Köper «weitergefahren» sei. Er habe seit her Probleme in der linken Schulter beim Strecken und Heben des Arms (Urk. 6/A1, vgl. auch Urk. 6/A4). 3.2
Im Zeugnis über die Erstbehandlung vom 10. Oktober 2023 hielt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es zu einem Überstrecktrauma bei abruptem Stopp auf einer Seilbahn gekommen. Als Befund nannte Dr. Y.___ eine Ab duk tions schwäche bei der vorläufigen Diagnose einer Verletzung der RM (Rota toren man schette) der Schulter links. Es handle sich um einen Unfall, und der Be schwer de fü hrer habe zuvor nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Dr. Y.___ ordnete ei ne MRI-Untersuchung an (Urk. 6/M1). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, gab in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2023 zur gleichentags durchgeführten MR-Ar thro graphie der linken Schulter folgende Beurteilung ab (Urk. 6/M2): - kleine bursaseitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne (1/3 der Sehnendicke) ohne Retraktion der Fasern - Verdacht auf eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne - beginnende A C -Gelenksdegeneration mit Erguss und Reizzustand, DD trau matisierter Kapselbandapparat (Rockwood I) - Verdacht auf tiefe Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang an te ro in fe rior im Glenoid bei randsklerosierter subchondraler Zyste , DD intra ossäres Ganglion - intrasubstanzieller Riss des Labrums postero-inferior bis posterior 3. 4
A.___ , Pflegefachmann HF, Spezialist Versicherungsmedizin, hielt in seiner Ak tenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 fest, es lägen gesicherte Kör per schä di gungen in Form von Sehnenrissen vor. Die Körperschädigungen seien jedoch vor wie gend (zu über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Der Her gang beim gemeldeten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es sei zwar beim abrupten Bremsen von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ab lauf sei aber vorwiegend als kontrolliert und physiologisch zu betrachten. Die Kör perschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehen d degenerativ zu wer ten. Bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine so for tige Gebrauchsunfähigkeit mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zu dem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schul ter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenksdegeneration, Knor pel irre gularitäten glenohumeral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chon dro la bra len Übergang, ein verplumtes Labrum mit intrasubstanziellem Riss (Urk. 6/M3). 3. 5
Am 22. Januar 2024 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin, man habe sich am 19. Oktober 2023 für eine physiotherapeutische Behandlung entschieden, wel che die Situation etwas verbessert habe. Gelegentlich träten aber starke Schmer zen auf. Eine Überweisung an einen Spezialisten wünsche der Beschwer de führer nicht. Am 13. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer telefonisch über eine erneute leichte Besserung des Zustands und reduzierte Beschwerden be richtet. Weiterhin erfolge kein spezialärztliches Konsilium (Urk. 6/M5). 3. 6
Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH , sowie A.___ , hielten in ihrer Ak tenbeurteilung vom 29. Februar 2024 (Urk. 6/M7) fest, auf spezifische Anfrage zur Neubeurteilung der MR-Arthrograpie Schulter links vom 17. Oktober 2023 in Be zug auf den bereits genannten Labrumschaden habe die Radiologin Dr. med. C .___ (rechte: D.___ [Urk. 6/M6]) am 20. Februar 2024 beurteilt, zusätzlich angrenzend an den Lab rum schaden bestehe ein sublabrales Foramen locotypico mit kleinem fokalem chon drolabralem Defekt anterosuperior mit Ausfransung der Labrumbasis, es liege jedoch keine Labrum-Beteiligung posterosuperior vor. Die Läsionen seien da her keine r SLAP-Verletzung zuzuordnen. Die medizinische Begründung wurde im Übrigen wörtlich von der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4) üb ernommen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit der Begründung abge wiesen, ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Au gust 2023 und den ab dem 10. Oktober 2023 beklagten Beschwerden könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, bei fehlendem Nachweis eines Kausalzusammenhangs erübrige sich die Prüfung einer Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4.2). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung angegeben, er habe seit dem 30. August 2023 Probleme in der Schulter beim Strecken (Urk. 6/A1). Im Frage bogen zum Ereignis vom 30. August 2023 machte er geltend, die Schmerzen seien sofort nach dem Unfall aufgetreten, nach einer Zeit abnehmende Schmerzen, bis heute noch Schmerzen beim Arm heben, strecken in der «Muskulatur» Nähe der Schulter (Urk. 6/A4 Ziff. 2).
Entgegen der Beschwerdegegnerin haben Brückensymptome im vorliegenden Fall keine Relevanz (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.2.1), ist doch weder über einen Rückfall noch über Spätfolgen eines Unfalles zu befinden und können Brückensymptome n aturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26.
August 2008 E.
2.3 a.E.; U
12/06 vom 6.
Juni 2006 E.
4.3, 4.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin refe renzierte Entscheid betreffend Beweisschwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung (8C _ 117/2013 vom 4.
Juni 2013 E.
4.2) ist nicht einschlägig, ging es darin doch um die kausale Zuordnung zwischen einer im November 2003 erlittenen Kniedistorsion mit unklarem Hergang und einem Rückfall im Juni 2011. 4.2.2
Gemäss dem im Schweizerischen Medizin-Forum publizierten Artikel: « Revidierte Unterscheidungskriterien,
Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotato renmanschette » ( 2019 [1516], S. 260 ff .; unter Mitwirkung von Mitglieder n der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss O rthopaedics ) kom men leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen
der Rotato renmanschette ( RM ) ab einem Alter von etwa
40 Jahren häufig vor und sollten daher nicht
mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative
von einer trauma tischen Läsion zu unterscheiden. Bei
einer sonographischen Untersuchung von 51 asymptomatischen
Probanden im Alter von 40–70 Jahren seien Alterungs prozesse u.a. in Form von Tendinose (65
%),
acromioclaviculärer Arthrose (65
%), Pathologien des
Labrum (14
%) und partieller Schädigung im bursaseitigen
Bereich der Supraspinatussehne (22
%) berichtet worden (a.a.O., S.
262). Weiter wird dargelegt, die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität
bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung
einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere
Elevation nicht möglich) aufgrund einer RMLäsio n sei das typische Bild nach einem Trauma. L oew führ e aus, dass nach einem Trauma, welches zur
RMLäsion führ e , initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe,
der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel
werde. Deshalb konsultier t en die Patienten auch oftmals
initial keinen Arzt (a.a.O. S.
263) .
Zum Traumahergang wird berichtet, E inflüsse, di e u.a. zu Verletzungen führen könn t en , seien s tarker
Zug beim Festhalten, so m assives plötzliches Hoch oder Rückwärtsreissen
des Arms, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm
bei erhebli cher Beschleunigung des Körpers (a.a.O., S.
263). 4.2.3
Gemessen an den vorstehend wiedergegebenen medizinischen Erkenntnissen vermag der versicherungs medizinische Bericht der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen: Darin wird ausgeführt, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hät te dies eine sofortige relevante Funktionsein busse mit zeitnahem Auf suchen eines Arz tes bedingt. Weshalb dies selbst bei einer inkompletten Ruptur der Supra spi na tus sehne – vorliegend 1/3 der Sehnendicke (Urk.
6/M6) – zwin gend hätte der Fall sein müssen, wurde nicht hergeleitet. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer schil derte, er habe seit dem Ereignis Schmerzen beim Strecken und Heben des Ar mes verspürt. Im ange fochtenen Entscheid wird gar aktenwidrig davon ausgegangen, der Beschwerde führer habe erst ab dem 10. Oktober 2023 über Beschwerden geklagt (Urk.
2 S.
5 Ziff.
4.2.1 letzter Absatz).
Die Aussage im versicherungsmedizinischen Bericht, der Hergang beim gemelde ten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenman schette zu verursachen, es sei zwar beim abrupten Bremsen und Stopp des Kör pergewichts von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ablauf sei aber vorwiegend kontrolliert und physiologisch zu betrachten (Urk.
6/M6), verkennt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe unerwartet sehr abrupt gebremst, Hand sei am Seil, der Körper sei mit der Energie ein Stück «weitergefahren» (Urk.
6/A4, A1). Damit liegt gerade eine Situ ation vor, die gemäss dem in Erwägung 4.2.2 referenzierten Artikel im Schwei zerischen Medizin-Forum geeignet ist, zu einer Verletzung der Rotatorenman schette zu führen.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf weist darauf hin, dass er entweder die Hand zu stark von oben auf das Seil drückte oder er das Seil fälschlicherweise mit der Hand umschloss und festhielt, so dass es zu einem nicht geplanten Über strecken der Schulter kam (vgl. Urk.
6/M5 Eintrag 10.10.2023).
Gestützt auf die Aktenlage kann über die Frage nach dem natürliche n Kausalzu sammenhang nicht abschliessend befunden werden. 4.3
Ist es beim Abbremsen zu einem nicht geplanten Überstrecken der Schulter gekommen, k önnte dieser Vorgang zumindest als initiales Ereignis qualifiziert werden, das nicht von ganz untergeordneter resp. harmloser Art war (vgl. Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022 S. 544). 4.4
4.4.1
B ei der aktuellen Aktenlage bleibt unbeantwortet, ob die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 30. August 2023 und den gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter gegeben ist – wobei eine Teilkausalität genügt . E s ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art.
43 Abs.
1 ATSG ). Daher ist die Sache an die Beschwerde gegnerin z urückzuweisen, damit sie d en medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüg
t. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2024 gutzuheissen. 4.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des von ihr verneinten Kausalzusammen hangs die Prüfung einer Körperschädigung im Sinne von Art.
6 Abs.
2 UVG unterlassen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage den Unfallbegriff allenfalls trotz Bejahung der Kausalität weiterhin als nicht erfüllt qualifizieren, wäre sie gehalten, die vorliegende Listenverletzung eigenständig zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5).
Im versicherungsmedizinischen Bericht wird ausgeführt, eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehend degenerativ zu werten, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine sofortige relevante Funktionseinbusse mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zudem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schulter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenkdegeneration, Knorpelirregularitäten g l enohu meral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang, ein verplumptes Labrum mit intrasubstanziellem Riss. Insgesamt s ei die Körper schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf einen degenerativen Vorzu stand durch Abnützung zurückzuführen (Urk. 6/M3, M77).
Dem Unfallversicherer gelingt der erforderliche Ent lastungsbeweis für das Vor liegen eines degenerativen Zustands lediglich ge stützt auf eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.4) . Die – nicht unterzeichnete - Ak ten beurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4), welche von A.___ , einem Pfle gefachmann HF , stammt, genügt diesen Anforderungen von v ornherein nicht.
Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatoren man schetten rup tur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnut zungs be dingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, hätte in der ver si che rungs me di zi nischen Beurteilung ange sichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine ver tiefte Auseinander setzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müs sen, zumal auch Befunde vorliegen, die für eine frische Rotatoren man schet ten-Läsion sprechen könnten, so insbesondere ein Sehnendefekt ohne Retraktion (vgl. Harald Hemp f ling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Me nis kus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/ Bos ton 2017 S. 680), was aufgrund der Bildgebung anzunehmen ist («kleine bursa seitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne [1/3 der Se hnen dicke] ohne Retraktion der Fasern» [E. 3.2]). Bei Prüfung des vorliegenden Falles unter Abs. 2 von Art. 6 UVG wäre auf jeden Fall eine vertiefte Aus ein an dersetzung zu sämtlichen in der linken Schulter erhobenen Befunden gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (E. 1.4) vorzunehmen; die vorliegende Beurteilung (Urk. 6/M3, M7) scheint mangels genügender medizinischer Begründungsdichte nicht geeignet, um den Entlas tungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung be ruht – zu erbringen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurück gewiesen wird , damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Wei se abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent schei det . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1970 geborene X.___ war bis am 31. Mai 2023 als kauf män nischer Angestellter bei einer Bank angestellt und dadurch bei der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Nicht be rufs unfällen versichert (Urk. 6/A1) . Gemäss Abredeversicherung vom 25. Mai 2023 war er
– nach Ablauf des gesetzlichen Versicherungsschutzes bis am 31. Tag nach Ende des Anstellungsverhältnisses ( vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) – vom 2. Juli 2023 bis am 1. Januar 2024 für Nicht berufsunfälle weiterhin bei der AXA unfallversichert (Urk. 6/A6 ; vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG ). Am 3. Oktober 2023 meldete er einen Nichtberufsunfall , welcher sich am 30. August 2023 an einem Messestand ereignet haben soll. Er habe bei ei ner Fahrt an einem Seil über die Messestände am Ende der circa 50 Meter lan gen Strecke mit dem Handschuh zu abrupt gebremst, wodurch es seinen linken Arm im Schulterbereich überdehnt habe (Hand am Seil, während der Körper mit Ener gie weitergefahren sei). Seither verspüre er beim Strecken und Heben des Arms Schmerzen in der Schulter (Urk. 6/A1). Mit Verfügung vom 14. März 2024 lehnte die AXA einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Un fall ver sicherung ab (Urk. 6/A23), wogegen X.___ mit Eingabe vom 5. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 6/A26). Diese wies die AXA mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 6/A34).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.
Bezüglich de s erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheits schädigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.1), wobei daran zu erinnern ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt .
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a ; 147 E. 2b, je mit Hin weisen).
E. 1.4 Für die Anwendung von Art.
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver si che rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4 ; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver si che rungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5 ;
142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2 ; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beim hie sigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, die obligatorischen Leistungen aus dem Ereignis vom
30. Au gust 2023 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zem ber 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, zwischen dem Er eig nis vom 30. August 2023 und der ersten Arztkonsultation vom 10. Oktober 2023 lägen mehr als vier Wochen. Es fehlten medizinische Befunde direkt im An schluss an das Ereignis vom 30. August 2023, sodass es bereits aus diesem Grund am Nachweis einer ereigniskausalen, primären Gesundheitsschädigung mang le, auf welche die geltend gemachten Befunde und Beschwerden zurück ge führt werden könnten. Auch die genauen Umstände des Vorfalls seien bei dieser Aus gangslage nicht rechtsgenüglich erstellt. Es würden sich auch keine Brücken symp tome rechtsgenüglich nachweisen. Bei dieser Sachlage könne ein allfälliger Kau salzusammenhang schon deshalb nicht mit der im Sozialversicherungsrecht ge forderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es könne offen gelassen werden, ob das abrupte Abbremsen die Voraussetzungen eines Un falles erfülle. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass dem nicht so sei. Der Beschwerdeführer habe die Fahrt willentlich und geplant abgebremst. Ein äus serer Faktor, der ungewöhnlich auf den Körper eingewirkt hätte, sei bei diesem Vor gang nicht zu erkennen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor dem Ereignis kei nerlei Beschwerden am linken Oberarm beziehungsweise an der linken Schul ter gehabt. Der Bremsvorgang am 30. August 2023 sei unerwartet abrupt statt lang sam gewesen. Die Hand sei am Seil gestoppt worden, während sein Körper mit Energie «weitergefahren» sei. Das Abbremsen bei der Seilbahn sei zwar ein nor maler Vorgang, nicht aber die abrupte Bremsung . Er habe sofort Schmerzen im Arm und im Schulterbereich gespürt und danach Probleme beim Strecken und He ben des Arms usw. in der aktiven Bewegung verspürt, welche Beschwerden nach einem Monat leider immer noch persistiert hätten. Er sei von einer Zerrung aus gegangen, welche wieder verheile. Als dies aber einen Monat später nicht der Fall gewesen sei und die Bewegungsschmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden sowie dem Ereignis vom 30. August 2023 (Urk. 1) . 3. 3.1
Die Unfallmeldung erfolgte am 3. Oktober 2023 (Urk. 6/A1). Der Beschwerde füh rer schilderte, er habe am Ende der circa 50 Meter langen Seilstrecke über einem Messe gelände einer Betreiberin eines Seilparks mit der Hand im Handschuh ge bremst, wodurch es zu einer abrupten Bremsung gekommen sei. Dabei sei es zur Über dehnung im Arm gekommen, weil der Köper «weitergefahren» sei. Er habe seit her Probleme in der linken Schulter beim Strecken und Heben des Arms (Urk. 6/A1, vgl. auch Urk. 6/A4). 3.2
Im Zeugnis über die Erstbehandlung vom 10. Oktober 2023 hielt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es zu einem Überstrecktrauma bei abruptem Stopp auf einer Seilbahn gekommen. Als Befund nannte Dr. Y.___ eine Ab duk tions schwäche bei der vorläufigen Diagnose einer Verletzung der RM (Rota toren man schette) der Schulter links. Es handle sich um einen Unfall, und der Be schwer de fü hrer habe zuvor nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Dr. Y.___ ordnete ei ne MRI-Untersuchung an (Urk. 6/M1). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, gab in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2023 zur gleichentags durchgeführten MR-Ar thro graphie der linken Schulter folgende Beurteilung ab (Urk. 6/M2): - kleine bursaseitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne (1/3 der Sehnendicke) ohne Retraktion der Fasern - Verdacht auf eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne - beginnende A C -Gelenksdegeneration mit Erguss und Reizzustand, DD trau matisierter Kapselbandapparat (Rockwood I) - Verdacht auf tiefe Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang an te ro in fe rior im Glenoid bei randsklerosierter subchondraler Zyste , DD intra ossäres Ganglion - intrasubstanzieller Riss des Labrums postero-inferior bis posterior 3. 4
A.___ , Pflegefachmann HF, Spezialist Versicherungsmedizin, hielt in seiner Ak tenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 fest, es lägen gesicherte Kör per schä di gungen in Form von Sehnenrissen vor. Die Körperschädigungen seien jedoch vor wie gend (zu über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Der Her gang beim gemeldeten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es sei zwar beim abrupten Bremsen von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ab lauf sei aber vorwiegend als kontrolliert und physiologisch zu betrachten. Die Kör perschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehen d degenerativ zu wer ten. Bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine so for tige Gebrauchsunfähigkeit mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zu dem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schul ter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenksdegeneration, Knor pel irre gularitäten glenohumeral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chon dro la bra len Übergang, ein verplumtes Labrum mit intrasubstanziellem Riss (Urk. 6/M3). 3. 5
Am 22. Januar 2024 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin, man habe sich am 19. Oktober 2023 für eine physiotherapeutische Behandlung entschieden, wel che die Situation etwas verbessert habe. Gelegentlich träten aber starke Schmer zen auf. Eine Überweisung an einen Spezialisten wünsche der Beschwer de führer nicht. Am 13. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer telefonisch über eine erneute leichte Besserung des Zustands und reduzierte Beschwerden be richtet. Weiterhin erfolge kein spezialärztliches Konsilium (Urk. 6/M5). 3. 6
Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH , sowie A.___ , hielten in ihrer Ak tenbeurteilung vom 29. Februar 2024 (Urk. 6/M7) fest, auf spezifische Anfrage zur Neubeurteilung der MR-Arthrograpie Schulter links vom 17. Oktober 2023 in Be zug auf den bereits genannten Labrumschaden habe die Radiologin Dr. med. C .___ (rechte: D.___ [Urk. 6/M6]) am 20. Februar 2024 beurteilt, zusätzlich angrenzend an den Lab rum schaden bestehe ein sublabrales Foramen locotypico mit kleinem fokalem chon drolabralem Defekt anterosuperior mit Ausfransung der Labrumbasis, es liege jedoch keine Labrum-Beteiligung posterosuperior vor. Die Läsionen seien da her keine r SLAP-Verletzung zuzuordnen. Die medizinische Begründung wurde im Übrigen wörtlich von der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4) üb ernommen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit der Begründung abge wiesen, ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Au gust 2023 und den ab dem 10. Oktober 2023 beklagten Beschwerden könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, bei fehlendem Nachweis eines Kausalzusammenhangs erübrige sich die Prüfung einer Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4.2). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung angegeben, er habe seit dem 30. August 2023 Probleme in der Schulter beim Strecken (Urk. 6/A1). Im Frage bogen zum Ereignis vom 30. August 2023 machte er geltend, die Schmerzen seien sofort nach dem Unfall aufgetreten, nach einer Zeit abnehmende Schmerzen, bis heute noch Schmerzen beim Arm heben, strecken in der «Muskulatur» Nähe der Schulter (Urk. 6/A4 Ziff. 2).
Entgegen der Beschwerdegegnerin haben Brückensymptome im vorliegenden Fall keine Relevanz (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.2.1), ist doch weder über einen Rückfall noch über Spätfolgen eines Unfalles zu befinden und können Brückensymptome n aturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26.
August 2008 E.
E. 2.3 a.E.; U
12/06 vom 6.
Juni 2006 E.
4.3, 4.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin refe renzierte Entscheid betreffend Beweisschwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung (8C _ 117/2013 vom 4.
Juni 2013 E.
4.2) ist nicht einschlägig, ging es darin doch um die kausale Zuordnung zwischen einer im November 2003 erlittenen Kniedistorsion mit unklarem Hergang und einem Rückfall im Juni 2011. 4.2.2
Gemäss dem im Schweizerischen Medizin-Forum publizierten Artikel: « Revidierte Unterscheidungskriterien,
Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotato renmanschette » ( 2019 [1516], S. 260 ff .; unter Mitwirkung von Mitglieder n der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss O rthopaedics ) kom men leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen
der Rotato renmanschette ( RM ) ab einem Alter von etwa
40 Jahren häufig vor und sollten daher nicht
mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative
von einer trauma tischen Läsion zu unterscheiden. Bei
einer sonographischen Untersuchung von 51 asymptomatischen
Probanden im Alter von 40–70 Jahren seien Alterungs prozesse u.a. in Form von Tendinose (65
%),
acromioclaviculärer Arthrose (65
%), Pathologien des
Labrum (14
%) und partieller Schädigung im bursaseitigen
Bereich der Supraspinatussehne (22
%) berichtet worden (a.a.O., S.
262). Weiter wird dargelegt, die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität
bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung
einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere
Elevation nicht möglich) aufgrund einer RMLäsio n sei das typische Bild nach einem Trauma. L oew führ e aus, dass nach einem Trauma, welches zur
RMLäsion führ e , initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe,
der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel
werde. Deshalb konsultier t en die Patienten auch oftmals
initial keinen Arzt (a.a.O. S.
263) .
Zum Traumahergang wird berichtet, E inflüsse, di e u.a. zu Verletzungen führen könn t en , seien s tarker
Zug beim Festhalten, so m assives plötzliches Hoch oder Rückwärtsreissen
des Arms, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm
bei erhebli cher Beschleunigung des Körpers (a.a.O., S.
263). 4.2.3
Gemessen an den vorstehend wiedergegebenen medizinischen Erkenntnissen vermag der versicherungs medizinische Bericht der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen: Darin wird ausgeführt, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hät te dies eine sofortige relevante Funktionsein busse mit zeitnahem Auf suchen eines Arz tes bedingt. Weshalb dies selbst bei einer inkompletten Ruptur der Supra spi na tus sehne – vorliegend 1/3 der Sehnendicke (Urk.
6/M6) – zwin gend hätte der Fall sein müssen, wurde nicht hergeleitet. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer schil derte, er habe seit dem Ereignis Schmerzen beim Strecken und Heben des Ar mes verspürt. Im ange fochtenen Entscheid wird gar aktenwidrig davon ausgegangen, der Beschwerde führer habe erst ab dem 10. Oktober 2023 über Beschwerden geklagt (Urk.
2 S.
5 Ziff.
4.2.1 letzter Absatz).
Die Aussage im versicherungsmedizinischen Bericht, der Hergang beim gemelde ten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenman schette zu verursachen, es sei zwar beim abrupten Bremsen und Stopp des Kör pergewichts von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ablauf sei aber vorwiegend kontrolliert und physiologisch zu betrachten (Urk.
6/M6), verkennt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe unerwartet sehr abrupt gebremst, Hand sei am Seil, der Körper sei mit der Energie ein Stück «weitergefahren» (Urk.
6/A4, A1). Damit liegt gerade eine Situ ation vor, die gemäss dem in Erwägung 4.2.2 referenzierten Artikel im Schwei zerischen Medizin-Forum geeignet ist, zu einer Verletzung der Rotatorenman schette zu führen.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf weist darauf hin, dass er entweder die Hand zu stark von oben auf das Seil drückte oder er das Seil fälschlicherweise mit der Hand umschloss und festhielt, so dass es zu einem nicht geplanten Über strecken der Schulter kam (vgl. Urk.
6/M5 Eintrag 10.10.2023).
Gestützt auf die Aktenlage kann über die Frage nach dem natürliche n Kausalzu sammenhang nicht abschliessend befunden werden. 4.3
Ist es beim Abbremsen zu einem nicht geplanten Überstrecken der Schulter gekommen, k önnte dieser Vorgang zumindest als initiales Ereignis qualifiziert werden, das nicht von ganz untergeordneter resp. harmloser Art war (vgl. Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022 S. 544). 4.4
4.4.1
B ei der aktuellen Aktenlage bleibt unbeantwortet, ob die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 30. August 2023 und den gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter gegeben ist – wobei eine Teilkausalität genügt . E s ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art.
43 Abs.
1 ATSG ). Daher ist die Sache an die Beschwerde gegnerin z urückzuweisen, damit sie d en medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüg
t. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2024 gutzuheissen. 4.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des von ihr verneinten Kausalzusammen hangs die Prüfung einer Körperschädigung im Sinne von Art.
6 Abs.
2 UVG unterlassen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage den Unfallbegriff allenfalls trotz Bejahung der Kausalität weiterhin als nicht erfüllt qualifizieren, wäre sie gehalten, die vorliegende Listenverletzung eigenständig zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5).
Im versicherungsmedizinischen Bericht wird ausgeführt, eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehend degenerativ zu werten, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine sofortige relevante Funktionseinbusse mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zudem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schulter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenkdegeneration, Knorpelirregularitäten g l enohu meral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang, ein verplumptes Labrum mit intrasubstanziellem Riss. Insgesamt s ei die Körper schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf einen degenerativen Vorzu stand durch Abnützung zurückzuführen (Urk. 6/M3, M77).
Dem Unfallversicherer gelingt der erforderliche Ent lastungsbeweis für das Vor liegen eines degenerativen Zustands lediglich ge stützt auf eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.4) . Die – nicht unterzeichnete - Ak ten beurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4), welche von A.___ , einem Pfle gefachmann HF , stammt, genügt diesen Anforderungen von v ornherein nicht.
Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatoren man schetten rup tur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnut zungs be dingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, hätte in der ver si che rungs me di zi nischen Beurteilung ange sichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine ver tiefte Auseinander setzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müs sen, zumal auch Befunde vorliegen, die für eine frische Rotatoren man schet ten-Läsion sprechen könnten, so insbesondere ein Sehnendefekt ohne Retraktion (vgl. Harald Hemp f ling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Me nis kus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/ Bos ton 2017 S. 680), was aufgrund der Bildgebung anzunehmen ist («kleine bursa seitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne [1/3 der Se hnen dicke] ohne Retraktion der Fasern» [E. 3.2]). Bei Prüfung des vorliegenden Falles unter Abs. 2 von Art. 6 UVG wäre auf jeden Fall eine vertiefte Aus ein an dersetzung zu sämtlichen in der linken Schulter erhobenen Befunden gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (E. 1.4) vorzunehmen; die vorliegende Beurteilung (Urk. 6/M3, M7) scheint mangels genügender medizinischer Begründungsdichte nicht geeignet, um den Entlas tungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung be ruht – zu erbringen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurück gewiesen wird , damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Wei se abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent schei det . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
E. 6 Abs.
2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt.
E. 9 Abs.
2 der Verordnung über die Un fallversicherung ( UVV ) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art.
6 Abs.
2 lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nüt zungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach ei nem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Lis ten ver letzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art.
43
Abs.
1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Un fallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Fra ge stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten . Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d as h eisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei tere Abklärungen erübrigen ( BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00186 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
24. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___ war bis am 31. Mai 2023 als kauf män nischer Angestellter bei einer Bank angestellt und dadurch bei der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Nicht be rufs unfällen versichert (Urk. 6/A1) . Gemäss Abredeversicherung vom 25. Mai 2023 war er
– nach Ablauf des gesetzlichen Versicherungsschutzes bis am 31. Tag nach Ende des Anstellungsverhältnisses ( vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) – vom 2. Juli 2023 bis am 1. Januar 2024 für Nicht berufsunfälle weiterhin bei der AXA unfallversichert (Urk. 6/A6 ; vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG ). Am 3. Oktober 2023 meldete er einen Nichtberufsunfall , welcher sich am 30. August 2023 an einem Messestand ereignet haben soll. Er habe bei ei ner Fahrt an einem Seil über die Messestände am Ende der circa 50 Meter lan gen Strecke mit dem Handschuh zu abrupt gebremst, wodurch es seinen linken Arm im Schulterbereich überdehnt habe (Hand am Seil, während der Körper mit Ener gie weitergefahren sei). Seither verspüre er beim Strecken und Heben des Arms Schmerzen in der Schulter (Urk. 6/A1). Mit Verfügung vom 14. März 2024 lehnte die AXA einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Un fall ver sicherung ab (Urk. 6/A23), wogegen X.___ mit Eingabe vom 5. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 6/A26). Diese wies die AXA mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 6/A34). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beim hie sigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, die obligatorischen Leistungen aus dem Ereignis vom
30. Au gust 2023 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zem ber 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art.
6 Abs.
1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall ver si che rers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.
Bezüglich de s erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheits schädigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.1), wobei daran zu erinnern ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt . 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a ; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4
Für die Anwendung von Art.
6 Abs.
2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt.
9 Abs.
2 der Verordnung über die Un fallversicherung ( UVV ) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art.
6 Abs.
2 lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nüt zungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach ei nem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Lis ten ver letzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art.
43
Abs.
1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Un fallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Fra ge stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten . Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d as h eisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei tere Abklärungen erübrigen ( BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver si che rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be fan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4 ; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver si che rungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5 ;
142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2 ; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, zwischen dem Er eig nis vom 30. August 2023 und der ersten Arztkonsultation vom 10. Oktober 2023 lägen mehr als vier Wochen. Es fehlten medizinische Befunde direkt im An schluss an das Ereignis vom 30. August 2023, sodass es bereits aus diesem Grund am Nachweis einer ereigniskausalen, primären Gesundheitsschädigung mang le, auf welche die geltend gemachten Befunde und Beschwerden zurück ge führt werden könnten. Auch die genauen Umstände des Vorfalls seien bei dieser Aus gangslage nicht rechtsgenüglich erstellt. Es würden sich auch keine Brücken symp tome rechtsgenüglich nachweisen. Bei dieser Sachlage könne ein allfälliger Kau salzusammenhang schon deshalb nicht mit der im Sozialversicherungsrecht ge forderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es könne offen gelassen werden, ob das abrupte Abbremsen die Voraussetzungen eines Un falles erfülle. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass dem nicht so sei. Der Beschwerdeführer habe die Fahrt willentlich und geplant abgebremst. Ein äus serer Faktor, der ungewöhnlich auf den Körper eingewirkt hätte, sei bei diesem Vor gang nicht zu erkennen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor dem Ereignis kei nerlei Beschwerden am linken Oberarm beziehungsweise an der linken Schul ter gehabt. Der Bremsvorgang am 30. August 2023 sei unerwartet abrupt statt lang sam gewesen. Die Hand sei am Seil gestoppt worden, während sein Körper mit Energie «weitergefahren» sei. Das Abbremsen bei der Seilbahn sei zwar ein nor maler Vorgang, nicht aber die abrupte Bremsung . Er habe sofort Schmerzen im Arm und im Schulterbereich gespürt und danach Probleme beim Strecken und He ben des Arms usw. in der aktiven Bewegung verspürt, welche Beschwerden nach einem Monat leider immer noch persistiert hätten. Er sei von einer Zerrung aus gegangen, welche wieder verheile. Als dies aber einen Monat später nicht der Fall gewesen sei und die Bewegungsschmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden sowie dem Ereignis vom 30. August 2023 (Urk. 1) . 3. 3.1
Die Unfallmeldung erfolgte am 3. Oktober 2023 (Urk. 6/A1). Der Beschwerde füh rer schilderte, er habe am Ende der circa 50 Meter langen Seilstrecke über einem Messe gelände einer Betreiberin eines Seilparks mit der Hand im Handschuh ge bremst, wodurch es zu einer abrupten Bremsung gekommen sei. Dabei sei es zur Über dehnung im Arm gekommen, weil der Köper «weitergefahren» sei. Er habe seit her Probleme in der linken Schulter beim Strecken und Heben des Arms (Urk. 6/A1, vgl. auch Urk. 6/A4). 3.2
Im Zeugnis über die Erstbehandlung vom 10. Oktober 2023 hielt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es zu einem Überstrecktrauma bei abruptem Stopp auf einer Seilbahn gekommen. Als Befund nannte Dr. Y.___ eine Ab duk tions schwäche bei der vorläufigen Diagnose einer Verletzung der RM (Rota toren man schette) der Schulter links. Es handle sich um einen Unfall, und der Be schwer de fü hrer habe zuvor nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Dr. Y.___ ordnete ei ne MRI-Untersuchung an (Urk. 6/M1). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, gab in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2023 zur gleichentags durchgeführten MR-Ar thro graphie der linken Schulter folgende Beurteilung ab (Urk. 6/M2): - kleine bursaseitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne (1/3 der Sehnendicke) ohne Retraktion der Fasern - Verdacht auf eine kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne - beginnende A C -Gelenksdegeneration mit Erguss und Reizzustand, DD trau matisierter Kapselbandapparat (Rockwood I) - Verdacht auf tiefe Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang an te ro in fe rior im Glenoid bei randsklerosierter subchondraler Zyste , DD intra ossäres Ganglion - intrasubstanzieller Riss des Labrums postero-inferior bis posterior 3. 4
A.___ , Pflegefachmann HF, Spezialist Versicherungsmedizin, hielt in seiner Ak tenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 fest, es lägen gesicherte Kör per schä di gungen in Form von Sehnenrissen vor. Die Körperschädigungen seien jedoch vor wie gend (zu über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Der Her gang beim gemeldeten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es sei zwar beim abrupten Bremsen von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ab lauf sei aber vorwiegend als kontrolliert und physiologisch zu betrachten. Die Kör perschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehen d degenerativ zu wer ten. Bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine so for tige Gebrauchsunfähigkeit mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zu dem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schul ter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenksdegeneration, Knor pel irre gularitäten glenohumeral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chon dro la bra len Übergang, ein verplumtes Labrum mit intrasubstanziellem Riss (Urk. 6/M3). 3. 5
Am 22. Januar 2024 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin, man habe sich am 19. Oktober 2023 für eine physiotherapeutische Behandlung entschieden, wel che die Situation etwas verbessert habe. Gelegentlich träten aber starke Schmer zen auf. Eine Überweisung an einen Spezialisten wünsche der Beschwer de führer nicht. Am 13. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer telefonisch über eine erneute leichte Besserung des Zustands und reduzierte Beschwerden be richtet. Weiterhin erfolge kein spezialärztliches Konsilium (Urk. 6/M5). 3. 6
Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH , sowie A.___ , hielten in ihrer Ak tenbeurteilung vom 29. Februar 2024 (Urk. 6/M7) fest, auf spezifische Anfrage zur Neubeurteilung der MR-Arthrograpie Schulter links vom 17. Oktober 2023 in Be zug auf den bereits genannten Labrumschaden habe die Radiologin Dr. med. C .___ (rechte: D.___ [Urk. 6/M6]) am 20. Februar 2024 beurteilt, zusätzlich angrenzend an den Lab rum schaden bestehe ein sublabrales Foramen locotypico mit kleinem fokalem chon drolabralem Defekt anterosuperior mit Ausfransung der Labrumbasis, es liege jedoch keine Labrum-Beteiligung posterosuperior vor. Die Läsionen seien da her keine r SLAP-Verletzung zuzuordnen. Die medizinische Begründung wurde im Übrigen wörtlich von der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4) üb ernommen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit der Begründung abge wiesen, ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Au gust 2023 und den ab dem 10. Oktober 2023 beklagten Beschwerden könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, bei fehlendem Nachweis eines Kausalzusammenhangs erübrige sich die Prüfung einer Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4.2). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung angegeben, er habe seit dem 30. August 2023 Probleme in der Schulter beim Strecken (Urk. 6/A1). Im Frage bogen zum Ereignis vom 30. August 2023 machte er geltend, die Schmerzen seien sofort nach dem Unfall aufgetreten, nach einer Zeit abnehmende Schmerzen, bis heute noch Schmerzen beim Arm heben, strecken in der «Muskulatur» Nähe der Schulter (Urk. 6/A4 Ziff. 2).
Entgegen der Beschwerdegegnerin haben Brückensymptome im vorliegenden Fall keine Relevanz (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.2.1), ist doch weder über einen Rückfall noch über Spätfolgen eines Unfalles zu befinden und können Brückensymptome n aturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26.
August 2008 E.
2.3 a.E.; U
12/06 vom 6.
Juni 2006 E.
4.3, 4.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin refe renzierte Entscheid betreffend Beweisschwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung (8C _ 117/2013 vom 4.
Juni 2013 E.
4.2) ist nicht einschlägig, ging es darin doch um die kausale Zuordnung zwischen einer im November 2003 erlittenen Kniedistorsion mit unklarem Hergang und einem Rückfall im Juni 2011. 4.2.2
Gemäss dem im Schweizerischen Medizin-Forum publizierten Artikel: « Revidierte Unterscheidungskriterien,
Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotato renmanschette » ( 2019 [1516], S. 260 ff .; unter Mitwirkung von Mitglieder n der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss O rthopaedics ) kom men leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen
der Rotato renmanschette ( RM ) ab einem Alter von etwa
40 Jahren häufig vor und sollten daher nicht
mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative
von einer trauma tischen Läsion zu unterscheiden. Bei
einer sonographischen Untersuchung von 51 asymptomatischen
Probanden im Alter von 40–70 Jahren seien Alterungs prozesse u.a. in Form von Tendinose (65
%),
acromioclaviculärer Arthrose (65
%), Pathologien des
Labrum (14
%) und partieller Schädigung im bursaseitigen
Bereich der Supraspinatussehne (22
%) berichtet worden (a.a.O., S.
262). Weiter wird dargelegt, die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität
bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung
einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere
Elevation nicht möglich) aufgrund einer RMLäsio n sei das typische Bild nach einem Trauma. L oew führ e aus, dass nach einem Trauma, welches zur
RMLäsion führ e , initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe,
der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel
werde. Deshalb konsultier t en die Patienten auch oftmals
initial keinen Arzt (a.a.O. S.
263) .
Zum Traumahergang wird berichtet, E inflüsse, di e u.a. zu Verletzungen führen könn t en , seien s tarker
Zug beim Festhalten, so m assives plötzliches Hoch oder Rückwärtsreissen
des Arms, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm
bei erhebli cher Beschleunigung des Körpers (a.a.O., S.
263). 4.2.3
Gemessen an den vorstehend wiedergegebenen medizinischen Erkenntnissen vermag der versicherungs medizinische Bericht der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen: Darin wird ausgeführt, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hät te dies eine sofortige relevante Funktionsein busse mit zeitnahem Auf suchen eines Arz tes bedingt. Weshalb dies selbst bei einer inkompletten Ruptur der Supra spi na tus sehne – vorliegend 1/3 der Sehnendicke (Urk.
6/M6) – zwin gend hätte der Fall sein müssen, wurde nicht hergeleitet. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer schil derte, er habe seit dem Ereignis Schmerzen beim Strecken und Heben des Ar mes verspürt. Im ange fochtenen Entscheid wird gar aktenwidrig davon ausgegangen, der Beschwerde führer habe erst ab dem 10. Oktober 2023 über Beschwerden geklagt (Urk.
2 S.
5 Ziff.
4.2.1 letzter Absatz).
Die Aussage im versicherungsmedizinischen Bericht, der Hergang beim gemelde ten Ereignis sei vorwiegend ungeeignet, eine Sehnenruptur an der Rotatorenman schette zu verursachen, es sei zwar beim abrupten Bremsen und Stopp des Kör pergewichts von einer grösseren Krafteinwirkung auf die bremsenden Arme auszugehen, der Ablauf sei aber vorwiegend kontrolliert und physiologisch zu betrachten (Urk.
6/M6), verkennt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe unerwartet sehr abrupt gebremst, Hand sei am Seil, der Körper sei mit der Energie ein Stück «weitergefahren» (Urk.
6/A4, A1). Damit liegt gerade eine Situ ation vor, die gemäss dem in Erwägung 4.2.2 referenzierten Artikel im Schwei zerischen Medizin-Forum geeignet ist, zu einer Verletzung der Rotatorenman schette zu führen.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf weist darauf hin, dass er entweder die Hand zu stark von oben auf das Seil drückte oder er das Seil fälschlicherweise mit der Hand umschloss und festhielt, so dass es zu einem nicht geplanten Über strecken der Schulter kam (vgl. Urk.
6/M5 Eintrag 10.10.2023).
Gestützt auf die Aktenlage kann über die Frage nach dem natürliche n Kausalzu sammenhang nicht abschliessend befunden werden. 4.3
Ist es beim Abbremsen zu einem nicht geplanten Überstrecken der Schulter gekommen, k önnte dieser Vorgang zumindest als initiales Ereignis qualifiziert werden, das nicht von ganz untergeordneter resp. harmloser Art war (vgl. Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022 S. 544). 4.4
4.4.1
B ei der aktuellen Aktenlage bleibt unbeantwortet, ob die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 30. August 2023 und den gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter gegeben ist – wobei eine Teilkausalität genügt . E s ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art.
43 Abs.
1 ATSG ). Daher ist die Sache an die Beschwerde gegnerin z urückzuweisen, damit sie d en medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüg
t. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2024 gutzuheissen. 4.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des von ihr verneinten Kausalzusammen hangs die Prüfung einer Körperschädigung im Sinne von Art.
6 Abs.
2 UVG unterlassen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage den Unfallbegriff allenfalls trotz Bejahung der Kausalität weiterhin als nicht erfüllt qualifizieren, wäre sie gehalten, die vorliegende Listenverletzung eigenständig zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5).
Im versicherungsmedizinischen Bericht wird ausgeführt, eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei als vorbestehend degenerativ zu werten, bei frisch erlittener Sehnenruptur durch das Ereignis hätte dies eine sofortige relevante Funktionseinbusse mit zeitnahem Aufsuchen des Arztes bedingt. Zudem zeige die Bildgebung weitere degenerative Veränderungen an der linken Schulter wie eine beginnende Acromioclavicular-Gelenkdegeneration, Knorpelirregularitäten g l enohu meral mit Verdacht auf eine Knorpelfissur am chondrolabralen Übergang, ein verplumptes Labrum mit intrasubstanziellem Riss. Insgesamt s ei die Körper schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf einen degenerativen Vorzu stand durch Abnützung zurückzuführen (Urk. 6/M3, M77).
Dem Unfallversicherer gelingt der erforderliche Ent lastungsbeweis für das Vor liegen eines degenerativen Zustands lediglich ge stützt auf eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.4) . Die – nicht unterzeichnete - Ak ten beurteilung vom 5. Dezember 2023 (E. 3.4), welche von A.___ , einem Pfle gefachmann HF , stammt, genügt diesen Anforderungen von v ornherein nicht.
Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatoren man schetten rup tur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnut zungs be dingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, hätte in der ver si che rungs me di zi nischen Beurteilung ange sichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine ver tiefte Auseinander setzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müs sen, zumal auch Befunde vorliegen, die für eine frische Rotatoren man schet ten-Läsion sprechen könnten, so insbesondere ein Sehnendefekt ohne Retraktion (vgl. Harald Hemp f ling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Me nis kus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/ Bos ton 2017 S. 680), was aufgrund der Bildgebung anzunehmen ist («kleine bursa seitige Partialruptur am Footprint der Supraspinatussehne [1/3 der Se hnen dicke] ohne Retraktion der Fasern» [E. 3.2]). Bei Prüfung des vorliegenden Falles unter Abs. 2 von Art. 6 UVG wäre auf jeden Fall eine vertiefte Aus ein an dersetzung zu sämtlichen in der linken Schulter erhobenen Befunden gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (E. 1.4) vorzunehmen; die vorliegende Beurteilung (Urk. 6/M3, M7) scheint mangels genügender medizinischer Begründungsdichte nicht geeignet, um den Entlas tungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung be ruht – zu erbringen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurück gewiesen wird , damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Wei se abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent schei det . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme